Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Juni 2016 - 9 K 1434/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. meldete die Klägerin zu 3. am 31. Januar 2014 für das Aufnahmedatum 1. August 2015 zur fünften Klasse an der B. -M. -Gesamtschule an. Als besuchte Schule wurde die M1. -Förderschule in M2. , die die Klägerin zu 3. bis heute besucht, angegeben.
3Der Rat der Beigeladenen beschloss durch Dringlichkeitsbeschluss vom 29. Januar 2015 gemäß "§ 46 Abs. 6 des Schulgesetzes…, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme an einer städtischen Schule verweigert werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt."
4Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte der Schulleiter die Aufnahme der Klägerin zu 3. ab. Zur Begründung führte er aus, der Rat habe mit Eilbeschluss vom 29. Januar 2015 die Anwendung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW beschlossen, so dass er erst dann Kinder aus Kommunen mit eigenem Gesamtschulangebot hätte aufnehmen können, wenn nach der Aufnahme der H. Kinder noch freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe die Präklusionsrunde des Kreises Heinsberg darüber informiert.
5Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 19. Februar 2015 Widerspruch. U.a. wurde ausgeführt, dass die Entscheidung den mündlichen Ausführungen gegenüber der Klägerin zu 1. widerspräche.
6In seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 an den Prozessbevollmächtigten führte der Schulleiter u. a. aus, dass seine Schule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Klägerin zu 3. vorgeschlagen worden wäre, wenn nicht die Beigeladene zwei Tage vor dem Start des Anmeldeverfahrens einen Eilbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hätte. Dies erkläre, warum er entsprechende Äußerungen der Klägerin zu 1. gegenüber am Tag der offenen Tür und in Telefonaten gemacht habe. Er sei jedoch im Rahmen seines Anmeldeverfahrens an die Vorgaben, die § 46 Abs. 6 SchulG mache, gebunden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch vom 19. Februar 2015 zurück. Sie führte aus, wegen des Beschlusses des Rates der Beigeladenen sei die Schule gezwungen gewesen, die Sache an den Kreis Heinsberg zurückzugeben. Die Schulleitung habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
8Die Kläger haben am 5. August 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend, der Dringlichkeitsbeschluss sei rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht vorlägen. Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch aus den Regelungen der UN-Behindertenkonvention. Die Klägerin zu 3. wünsche, auf die B. -M. -Gesamtschule zu gehen. Dort habe sie sich bei ihrem Besuch wohlgefühlt.
9Die Kläger beantragen,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulleiters der B. -M. -Gesamtschule vom 10. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, die Klägerin zu 3. in die 5. Klasse der B. -M. -Gesamtschule aufzunehmen,
11sowie
12die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er führt aus, in der B. -M. -Gesamtschule seien nicht alle Gebäudeteile für Rollstuhlfahrer erreichbar. Dies gelte für den gesamten zweiten Stock des C-Bereiches. Im Geschoss C2 seien aktuell zwei Klassen jeweils der Jahrgänge 5, 6 und 7 untergebracht. Die beiden anderen Klassen dieser Jahrgänge seien in C1. Dies sei seit dem Schuljahr 2015/2016 der Fall. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, Rollstuhlfahrer in die C1-Klasse zu tun. In C2 befänden sich keine Fachunterrichtsräume. Sofern in den Planunterlagen zum Brandschutzkonzept für das Geschoss C2 noch ein Kunstraum ausgewiesen sei, sei das nicht mehr aktuell. Dies sei heute ein Klassenraum. Es gebe im Bereich C2 noch einen Differenzierungsraum, der aber von Rollstuhlfahrern nicht erreicht werden müsse.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor, dass inzwischen eine Rampe im Bereich eines Nebeneingangs hergestellt worden sei, über die ein ebenerdiges Betreten und Verlassen des Gebäudes sichergestellt sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet.
22Der ablehnende Bescheid ist mangels eines Aufnahmeanspruches rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens. Unter Beachtung der Rahmenvorgaben trifft der Schulleiter eine Ermessensentscheidung.
24Vgl. OVG NRW, vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u.a. -, juris.
25Zu den Rahmenvorgaben zählt auch eine Festlegung des Schulträgers im Sinne des § 46 Abs. 5 SchulG NRW in dem seit dem 30. April 2014 geltenden Wortlaut. Dass der Dringlichkeitsbeschluss von 29. Januar 2015 auf Abs. 6 des § 46 abstellt, welcher auch nach damaliger Gesetzesfassung keine Ermächtigung für einen Sperrbeschluss zu Gunsten gemeindeeigener Kinder enthielt, ist angesichts der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden fehlenden Relevanz besagten Beschlusses unbeachtlich.
26Nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Gemessen daran stellte der gefasste Dringlichkeitsbeschluss keine Rahmenvorgabe dar. Dies ergibt sich bereits angesichts seines Wortlautes, wonach Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert werden kann und nicht zwingend - wie in § 46 Abs. 5 SchulG NRW vorgesehen - verweigert wird. Der Dringlichkeitsbeschluss verlagert die Berücksichtigung der Gemeindezugehörigkeit in die Aufnahmeentscheidung und damit in die Ermessensentscheidung des Schulleiters.
27Außerdem wäre selbst bei einer Rahmenvorgabe nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW im Falle der Klägerin zu 3. zu berücksichtigen, dass sie die Gesamtschule an ihrem Wohnort mangels Barrierefreiheit nicht besuchen kann.
28Darüber hinaus kann aufgrund der damals wie heute fehlenden Besuchsmöglichkeit der Gesamtschule der Klägerin zu 3. ihre fehlende Gemeindezugehörigkeit im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters nach § 46 Abs. 6 SchulG nicht entgegengehalten werden.
29An einer Betätigung des Auswahlermessens hinsichtlich der Anmeldungen gemeindefremder Kinder fehlt es, weil sich der Schulleiter insoweit durch den Dringlichkeitsbeschluss gebunden gesehen hat.
30Dennoch scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus, weil eine Beschulung an der gewünschten Gesamtschule nicht in Betracht kommt..
31Dies gilt indes nicht mit Blick auf brandschutzrechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der Nutzung von Fluchtwegen durch eine Rollstuhlfahrerin mit Integrationshelferin. Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters kann es nur darum gehen, ob die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für den Besuch der Schule durch eine Schülerin oder einen Schüler erfüllt sind. Die Klärung brandschutzrechtlicher Fragen, womöglich differenziert nach dem Grad von Behinderungen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, geht über den Rahmen des Aufnahmeverfahrens hinaus und ist damit Sache des Schulträgers, der dem Schulleiter einen zu beachtenden Rahmen vorgeben muss.
32Für eine Beschulung der Klägerin zu 3. fehlt es aber an den sächlichen Voraussetzung der Barrierefreiheit, weil das zweite Obergeschoss des C-Bereiches nicht für Rollstuhlfahrer erreichbar ist. Aus einem zum Brandschutzkonzept gehörenden Plan ergibt sich, dass sich der Aufzug im A-Bereich befindet, dessen Erdgeschoss sowie erstes Obergeschoss über einen Gang sowie eine darüber befindliche Brücke mit dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss des C-Bereiches verbunden sind. Ebenso wie in der Konstellation, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW von dem gewählten Förderort abgewichen werden soll, reicht es für ein Ausscheiden aus dem Kreis der besuchbaren Schulen aus, wenn ein dem Unterricht dienender Gebäudeteil nicht erreicht werden kann, was insbesondere gilt, wenn sich dort Fachklassen befinden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung in einem für sie bzw. ihn zugänglichen Gebäudeteil ermöglicht werden kann. Denn dabei handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die nicht zu den sachlichen Voraussetzungen gehören.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
34Auch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention vermag nicht auf eine abweichende Beurteilung zu führen. Hieraus folgen keine individuellen Leistungsansprüche.
35Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 7 ZB 15.768 und 15.783 -, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels einer für die Klägerin positiven Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruches zur Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.