Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Aug. 2016 - 10 K 2526/16
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung eingestellt, nachdem es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hierbei ist nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten Veranlassung zur Antragserhebung gegeben haben oder durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.
4Vorliegend ist es billig und sachgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen errichtet ist, vorzuschlagen, hätte bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt.
5Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Einen dahingehenden Anspruch enthält § 19 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG). Hiernach schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, wenn bei dem betreffenden Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Diese neue Vorschrift begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Benennung mindestens einer Schule des Gemeinsamen Lernens mit dem Zweck, den Eltern eine langwierige und im Einzelfall schwer zu bewerkstelligende Suche bei einer Vielzahl von Schulen zu ersparen. Diese Norm ist im vorliegenden Fall nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich einschlägig. § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG ist durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. November 2013 (GV.NRW. S.618) in das SchulG aufgenommen worden. Die zeitliche Anwendbarkeit dieser Norm ist durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes explizit geregelt. Hiernach findet § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG erstmals Anwendung zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse. Unter Berücksichtigung dieser Regelung findet § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG in zeitlicher Hinsicht auf den Schüler K. , der zum Schuljahr 2016/2017 in die Klasse 7 wechselt, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Anwendung.
6Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG liegen vor. Für den Sohn K. der Klägerin ist erstmals mit Bescheid vom 10. Juli 2013 ein Bedarf sonderpädagogischer Förderung festgestellt worden. Der Beklagte war somit verpflichtet, der Klägerin eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, vorzuschlagen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Beklagte zunächst nicht nachgekommen. Die an den Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG angelehnte Formulierung des Schulamtes in dem Bescheid vom 19. Mai 2016: „Als nächstgelegene Förderschule schlage ich wie bisher folgende Schule vor: N1. -Schule ...“, ist hierbei für die Klägerin dahingehend zu verstehen gewesen, dass das Schulamt damit der in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG enthaltenen Verpflichtung zur Erteilung eines Schulvorschlags nachkommen wollte. Dieser Schulvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, da es sich bei der im Bescheid aufgeführten Schule um eine Förderschule handelt. Nach § 20 Abs. 2 SchulG findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule als Ort der sonderpädagogischen Förderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG statt. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß §§ 19 Abs. 5 Satz 4, 20 Abs. 4 SchulG abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt jedoch voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde hat hierbei die Gründe darzulegen und den Eltern die Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, da zumindest eine allgemeine Schule - die B. -F. -Gesamtschule, X. - vorhanden ist, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Dem Beklagten war es damit verwehrt, eine behördliche Förderortbestimmung, wie sie im Bescheid vom 19. Mai 2016 enthalten ist, zu treffen. Es verblieb vielmehr bei der gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG.
7Vgl. hierzu allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris, Rn. 12, 19.
8Darüber hinaus hat der Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, indem er mit Bescheid vom 27. Juli 2016 seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Vorschlag einer allgemeinen Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen eingerichtet ist, nachgekommen ist. Die Klägerin hat ihrerseits berechtigten Anlass zu Klageerhebung gehabt, da bereits aus ihrem Antrag vom 18. April 2016 für den Beklagten ersichtlich war, dass (auch) ein Förderortwechsel begehrt wurde.
9Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
10N.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.