Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Jan. 2016 - 14 A 2032/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Solche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil die Beklagte fälschlich § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2.7.2002 (GV.NRW. S. 307) angewandt habe. Mit der Klage wird die Anerkennung begehrt, so dass es darauf ankommt, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung hat. Allenfalls käme bei Anwendung der falschen Norm eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Betracht, wenn ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre. Das ist aber nicht der Fall.
5Maßgebend für den erhobenen Anspruch ist ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ § 14 Abs. 1 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 28.5.2013 (GV.NRW. S. 272 ‑ LABG ‑). Danach kann das für Schulen zuständige Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG als gleichwertig geeignet anerkennen. Zwar wird die Anerkennung, wie dem Wort "kann" zu entnehmen ist, in das Ermessen der Behörde gestellt. Das Verwaltungsgericht hat aber diese Ermessenseröffnung verneint, da die tatbestandliche Voraussetzung der Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Bei dieser Voraussetzung handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum gewährt.
6So schon für das Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.9.1998 (GV.NRW. S. 564) OVG NRW, Urteil vom 26.5.2000 ‑ 19 A 1731/98 ‑, NRWE Rn. 33 f.; ebenso für das Merkmal "hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die ersetzt werden" in § 63a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 ‑ 14 A 1263/14 ‑, NRWE Rn. 36 f.
7Wie im Folgenden noch gezeigt wird, trifft die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu, dass ein Ermessen für die Anerkennung nicht eröffnet ist.
8Zu Unrecht meint der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe die falsche Fassung des Lehrerausbildungsgesetzes angewandt, da das Urteil eine Fassung vom 12.5.2009 zitiere, die letzte Änderung des Gesetzes aber vom 28.5.2013 stamme. Das Verwaltungsgericht wendet die richtige Fassung der maßgebenden Vorschrift an, da die Änderung vom 28.5.2013 nicht § 14 Abs. 1 LABG betrifft.
9Ernstliche Zweifel begründet auch nicht die unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.6.2004 ‑ 10 K 1584/03 ‑, NRWE, geäußerte Auffassung des Klägers, dass die Bescheinigung einer ausländischen Schulaufsichtsbehörde (hier aus den USA) ausreichen müsse. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verhält sich zu unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Hochschuldiplomen im Lehrerbereich, die hier nicht in Rede stehen.
10Schließlich begegnet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein Anerkennungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG ausscheidet, weil eine an der C. University in H. , South Carolina, abgelegte Prüfung grundsätzlich ("formell/rangmäßig" im Sprachgebrauch des Urteils) nicht als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst anzusehen ist. Ausdruck dieser grundsätzlich fehlenden Gleichwertigkeit mit einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung ist die selbst nach den Maßstäben der amerikanischen Praxis nicht ausreichende Akkreditierung der C. University. Wie den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 13.7.2011 und 24.10.2012 zu entnehmen ist, wird in den USA die Qualität der Hochschulausbildung nach wissenschaftlichen Standards nicht durch staatliche oder staatlich beliehene Organe geprüft, sondern durch Organe der freiwilligen Selbstverwaltung der Hochschulen. Ausgesprochen werden Akkreditierungen von sechs regionalen Akkreditierungsverbänden und bestimmten beruflichen Akkreditierungsverbänden, die im Council for Higher Education Accreditation (CHEA) zusammengeschlossen sind. Für South Carolina ist die Southern Association of Colleges and Schools (SACS) zuständig.
11Zu Unrecht meint der Kläger, die Ausführungen des Sachverständigen N. von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dürften nicht berücksichtigt werden, da kein Beweisbeschluss zur Bestellung eines Sachverständigen gefasst worden sei. Die genannte Person ist kein gerichtlicher Sachverständiger im Sinne des § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Vielmehr handelt es sich um sachverständige Stellungnahmen, die die Beklagte in das Verfahren eingebracht hat und die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden dürfen.
12Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 98 Rn. 15a; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 98 Rn. 22.
13Die C. University verfügt wegen ihrer fundamentalistisch-religiösen Orientierung nicht über eine Akkreditierung der SACS, aber über eine solche der Transnational Association of Christian Colleges and Schools (TRACS). Diese Akkreditierungslage ist zwar nicht unmittelbar bindend bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG, denn es kommt danach auf die gleichwertige Geeignetheit der abgelegten Lehramtsprüfung an, nicht aber auf formelle Akkreditierungen. Das Fehlen einer auf wissenschaftliche Standards ausgerichteten Akkreditierung kann aber ein Indiz für fehlende gleichwertige Geeignetheit sein und ist es hier auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger behauptet dazu, dass die C. University über eine Akkreditierung neben der von der TRACS auch über eine von der CHEA verfüge und darüber hinaus die von der TRACS von der CHEA als gleichwertig anerkannt werde. Insoweit bleibt es allerdings bei bloßen Behauptungen. Unabhängig davon steht somit die fehlende regionale Akkreditierung durch die SACS fest. Ob die Ausbildung an der C. University von namhaften europäischen Universitäten anerkannt wird, ist unerheblich für die Frage, welche wissenschaftlichen Standards das nordrhein-westfälische Lehrerausbildungsrecht verlangt.
14Das Fehlen der regionalen Akkreditierung und die Akkreditierung durch die TRACS beruhen darauf, dass die C. University ihren Lehrbetrieb auf der "Unfehlbarkeit der Bibel, ihre Freiheit von jeglichem Irrtum in allen Gegenständen naturwissenschaftlicher, historischer, moralischer und theologischer Art" aufbaut. Das führt beispielsweise dazu, dass die biblische Schöpfungsgeschichte als zutreffender historischer Bericht tatsächlicher Ereignisse verstanden wird, dass also Gott das Universum einschließlich aller Lebewesen (auch des Menschen) in buchstäblich sechs Tagen erschaffen habe und dieses Ereignis wohl weniger als 10.000 Jahre zurückliege.
15Vgl. den Internetauftritt der C. University http://www...
16Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 15 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ Verf. ‑). Mit dieser Regelung wird die Verwissenschaftlichung und Qualitätssicherung der Lehrerausbildung verfolgt.
17Vgl. Ennuschat in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 15 Rn. 2; Günther in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Art. 15 Rn. 1.
18Einfachrechtlich haben Zugang zum Vorbereitungsdienst gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 LABG Personen, die ein wissenschaftliches Studium mit dem Abschluss "Master of Education" (bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien) absolviert haben. Konstitutives Merkmal der Wissenschaft ist der ernsthafte Versuch zur Ermittlung von Wahrheit.
19BVerfG, Beschluss vom 11.1.1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1 (12); BVerwG, Urteil vom 31.7.2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292 Rn. 23; Mager in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Aufl., § 166 Rn. 2 und 8; Löwer in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. IV, § 99 Rn. 12.
20Wahrheit in diesem Sinne bedeutet nicht Fürwahrhalten von Tatsachen gemäß den Aussagen von Letztverbindlichkeit beanspruchenden Religionen oder Weltanschauungen, sondern die Feststellung intersubjektiv nachprüfbar ermittelter Tatsachen auf der Basis wissenschaftlicher Rationalität.
21Vgl. Löwer in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. IV, § 99 Rn. 12 f.; Mager in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Aufl., § 166 Rn. 8.
22Deshalb stellt es keine wissenschaftliche Betätigung dar, wenn vorgefassten Meinungen und Ergebnissen nur der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verliehen wird.
23BVerfG, Beschluss vom 11.1.1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1 (13); BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 ‑ 6 C 5.95 ‑, BVerwGE 102, 304 (311).
24Ausgehend von diesen Maßstäben beeinträchtigt eine Hochschulausbildung, die auf der oben genannten Basis unhinterfragbarer tatsächlicher Annahmen eines religiösen Textes beruht, den Wissenschaftscharakter der Ausbildung. Es kann dahinstehen, ob dieser Mangel es bereits ausschließt, eine solche Ausbildung vollständig aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen. Denn immerhin dürfte ein Großteil der Tätigkeit auf solcher Basis Forschender trotz der Einschränkung noch unter den Begriff der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen und damit vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein.
25Vgl. zu diesem Schutzbereich BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 ‑ 1 BvF 2/05 ‑, BVerfGE 128, 1 (40).
26Indes geht es hier nicht um die Frage, ob die Ausbildung an der C. University noch vom weiten verfassungsrechtlichen Begriff der Wissenschaft umfasst ist, sondern darum, ob diese Ausbildung den nach dem Landesrecht geforderten wissenschaftlichen Standards der Lehrerausbildung entspricht, die nicht schon jedwede noch als wissenschaftlich im Sinne des Verfassungsrechts zu bezeichnende Ausbildung genügen lassen. Die Lehrerausbildung hat die Bedürfnisse der Schulen zu berücksichtigen und deshalb ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird (Art. 15 Satz 2 Verf.). Es geht um die Ausbildung von Personen, denen auch und besonders schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Verf., § 34 des Schulgesetzes NRW ‑ SchulG -) anvertraut sind, die im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags u. a. zur Achtung vor der Überzeugung anderer und zu selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 SchulG). Das erfordert eine wissenschaftliche Lehrerausbildung, die nicht von vorneherein durch unhinterfragbare tatsächliche Annahmen eines religiösen Textes wissenschaftlich gemindert ist. Das ist aber, wie ausgeführt, bei der Ausbildung an der C. University in South Carolina der Fall, so dass sie hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst nicht gleichwertig geeignet ist wie ein nach Art. 15 Verf. und § 9 Abs. 1 LABG erforderlicher Studienabschluss.
27Zu Unrecht meint der Kläger, eine solche Auffassung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Die Glaubensfreiheit des Klägers wird nicht verletzt. Es bleibt ihm unbenommen, auch Obskures zu glauben, solange dies mit seinen dienstlichen Verpflichtungen vereinbar ist, er also insbesondere nicht die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen in seinem Privatglauben zu indoktrinieren sucht. Es geht hier nur darum, ob ein infolge religiöser Vorgaben wissenschaftlich qualitativ gemindertes Studium als einem für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gleichwertig geeignetes anzuerkennen ist. Es geht also nicht um die Abwehr eines Eingriffs in die Religionsfreiheit, was der Kern der grundrechtlichen Gewährleistung ist, sondern um einen aus der Religionsfreiheit abgeleiteten Anspruch auf Teilhabe an der Lehrerausbildung in Abweichung von den allgemein geltenden Ausbildungsanforderungen. Der objektiv-rechtliche Gehalt der Religionsfreiheit verpflichtet zwar den Staat auf religiös-weltanschauliche Neutralität, gebietet aber nicht, sachlich gebotene Lehrerausbildungsanforderungen zu senken.
28Vgl. zu den Schutzdimensionen der Religionsfreiheit Morlok in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 115, 161.
29Da es allein um die geminderte Wissenschaftlichkeit der Ausbildung an der C. University geht, ist die Möglichkeit der Anerkennung von Ausbildungen auf religiös wertgebundener Grundlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
30Es ist auch nicht erforderlich unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger lediglich beabsichtigt, an einer religiös ausgerichteten privaten Ersatzschule zu unterrichten, die zu fordernden wissenschaftlichen Standards zu senken. Auch mit dem Besuch dieser Schulen wird die Schulpflicht erfüllt. Deshalb darf die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Der Verweis auf die Existenz staatlich anerkannter Schulen christlicher Ausrichtung hilft dem Kläger somit nicht weiter. Ebenfalls ohne Belang ist, dass ihm nach seinem Vortrag eine Genehmigung zur Erteilung von Unterricht an einer religiös orientierten Ersatzschule nach § 102 Abs. 2 SchulG erteilt wurde. Die Voraussetzungen dafür müssen nicht identisch mit einer gleichwertig geeigneten Ausbildung sein, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. Im Übrigen ist die Gerichtsbarkeit nicht an die Bewertung der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, gebunden.
31Auch aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich kein Zwang, ausländische Lehrerausbildungen geminderten wissenschaftlichen Rangs als gleichwertig geeignet anzuerkennen. Eine den Berufszugang regelnde Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein, wobei auch ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen ist.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34 (45); Beschluss vom 14.3.1989 ‑ 1 BvR 1033/82 und 174/84 ‑, BVerfGE 80, 1 (24).
33So zulässige Anforderungen werden mit der oben dargestellten erforderlichen wissenschaftlichen Qualität der Ausbildung nicht überschritten.
34Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht deswegen geweckt, weil wegen des Fehlens eines landesrechtlichen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die entsprechende bundesrechtliche Regelung anwendbar wäre. Zwischenzeitlich existiert nämlich das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW, das aber gemäß dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 14 Abs. 5 Satz 1 LABG für den Lehrerberuf nicht anwendbar ist.
35Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. II 2007 S. 712) verneint. Unabhängig davon, ob Hochschulabschlüsse aus den USA von dem Übereinkommen überhaupt erfasst sind, betrifft die Anerkennung vornehmlich den Zugang zu weiteren Hochschulstudien und das Führen akademischer Grade, während der Zugang zum Arbeitsmarkt lediglich erleichtert werden kann, und zwar vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften (Art. VI.3 des Übereinkommens). Damit kommt es entscheidend auf die Anerkennungsregeln des Lehrerausbildungsgesetzes an. Im Übrigen besteht auch der Sache nach kein Anspruch auf eine Anerkennungsentscheidung, weil aus denselben Gründen, aus denen eine Anerkennung nach dem Lehrerausbildungsgesetz zu versagen ist, ein "wesentlicher Unterschied" zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in Nordrhein-Westfalen im Sinne des Art. VI.1 des Übereinkommens besteht.
36Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold für die Anerkennungsentscheidung in Frage stellt, begründet dies schon im Ansatz keinen Anspruch auf Anerkennung. Auch eine bloße Aufhebung kommt nicht in Betracht: Zum einen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16.9.1999, zuletzt geändert durch Art. 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 332). Der Umstand, dass in dieser Verordnung noch auf die Anerkennungsbefugnis des § 20 LABG a.F. Bezug genommen wird, ist unschädlich. Mit der Regelung wird die in der Normbezeichnung genannte Sachaufgabe zugewiesen. Bei der Zuweisung verbleibt es, auch wenn die Sachaufgabe zwischenzeitlich in einer anderen Norm geregelt und anderen materiellen Kriterien unterworfen wird.
37Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit macht der Kläger geltend, es sei nicht ausreichend der Unterschied zwischen Credit-Points in den USA und Deutschland berücksichtigt. Damit soll wohl der Mangel fehlenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
38Mit dem Hinweis auf den Unterschied zwischen amerikanischen und deutschen Credit-Points wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 7 f. des Urteils, mit denen die materiell/fachinhaltliche Voraussetzung für eine Anerkennung behandelt wird. Indes waren diese Ausführungen für das Verwaltungsgericht nicht tragend, wie sich aus der Formulierung "im Übrigen dürfte der Kläger … die materiellen/inhaltlich-fachlichen Voraussetzungen … nicht erfüllen." Ob ein obiter dictum auf einem Verfahrensfehler beruht, ist somit unerheblich, da das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Unabhängig davon beruht das Urteil jedenfalls auch selbständig tragend auf dem auf S. 7 des Urteils genannten Grund, dass die in den USA abgelegte Lehramtsprüfung bereits formell/rangmäßig nicht gleichwertig sei, so dass es auch deswegen nicht auf den Gesichtspunkt der erworbenen Credit Points ankommt.
39Der Gesichtspunkt fehlender Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger an einer privaten religiös orientierten Schule tätig werden will, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Umstand ist, wie oben ausgeführt, unerheblich.
40Der Gehörsanspruch ist weiter nicht deshalb verletzt, weil eine Überraschungsentscheidung vorläge. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Der bloße Eindruck des Klägers im Erörterungstermin, es werde zu einem Bescheidungsurteil kommen, weshalb er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe, erfüllt die Voraussetzungen eines den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Überraschungsurteils nicht.
41Ein Verfahrensmangel wegen Nichtergehens eines Beweisbeschlusses, den Sachverständigen N. zu bestellen (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 ZPO), liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, war Herr N. kein gerichtlich bestellter Sachverständiger.
42Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache in rechtlicher Hinsicht, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Das ist wegen der in der Zulassungsbegründung genannten Fragen nicht der Fall.
43Der Verweis auf die Bedeutung der Sache für den Schulträger zeigt keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage auf. Die Frage
44Welche Ausstrahlungswirkung hat Art. 4 GG im Hinblick auf die Anerkennung der in den USA abgelegten Lehramtsprüfung/Hochschulabschlussprüfung als gleichwertigen Abschlusses für ein Lehramt an öffentlichen und/oder privaten Schulen in Nordrhein-Westfalen?
45ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben dargestellten Sinne beantwortet werden kann. Die Frage
46Aufgrund welchen Gesetzes und welcher sonstigen Vorschriften das Lehrerausbildungsgesetz und die Lehramtsprüfungsverordnung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß der Lissabonner Konvention gewährt?
47bezieht sich offenbar auf die Bedeutung der Lissabonner Konvention für den geltend gemachten Anspruch und kann auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben dargestellten Sinne beantwortet werden.
48Die Frage
49Ist § 14 LABG verfassungsgemäß?
50ist jedenfalls unter dem vom Kläger genannten Gesichtspunkt nicht klärungsbedürftig. Der Umstand, dass nach ‑ vom Kläger nicht benannten ‑ Sondervorschriften auch Personen ohne eine Lehrerausbildung als Lehrer eingestellt werden mögen, hat keine Bedeutung für die Auslegung des Merkmals der gleichwertigen Geeignetheit einer anderweitigen Lehramtsprüfung bei der Anerkennungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 LABG.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.