Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2016 - 15 K 3315/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die am 00. März 1959 geborene Klägerin absolvierte an der Pädagogischen Hochschule W. /Norwegen einen dreijährigen Bildungsgang zur „Vorschulpädagogin“, die sie im Juni 1983 mit Erfolg abschloss. Nach zwei weiteren Studieneinheiten/Halbjahreseinheiten an der Pädagogischen Hochschule T. /Norwegen erhielt sie im Juli 1984 das Zeugnis über die erfolgreiche Ausbildung zur „Studienassessorin“. Ab August 1984 bis 1989 war die Klägerin zunächst in verschiedenen, auch leitenden Positionen in norwegischen Kindertagesstätten beschäftigt. Von August 1989 bis Oktober 1996 arbeitete sie als Lehrerin an norwegischen Grundschulen. Seit dem Jahr 2005 ist sie in verschiedenen Kindertagesstätten in Deutschland, in der Regel in Teilzeit, beschäftigt gewesen.
3Am 8. Januar 2014 beantragte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen bei der Bezirksregierung Münster ihren in Norwegen erreichten Studienabschluss „Vorschulpädagogin“ als „Erzieherin“ anzuerkennen, und bat um Prüfung, inwieweit auch ein höherwertiger Abschluss anerkannt werden könne. Auf Anfrage der Bezirksregierung Münster teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ZAB) unter dem 21. März 2014 mit, die norwegische Ausbildung zum Vorschullehrer sei dem Hochschulbereich zuzuordnen und gehöre in den Bereich der Lehrerausbildungen. Sie bereite auf eine pädagogische Tätigkeit im Kindergarten und anderen pädagogischen, sozialen oder medizinischen Institutionen, die Kinder im Alter von 0-6 Jahren aufnehmen, vor. Durch die Weiterbildung zur Studienassessorin habe sie in Verbindung mit dem Abschluss der Ausbildung zur Vorschullehrerin die Qualifikation eines „adjunkt“ erworben; dabei handele es sich um eine Funktionsbezeichnung für norwegische Lehrer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 100 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Unter dem 26. Juni 2014 teilte die Bezirksregierung Münster der Klägerin mit, dass eine direkte Gleichstellung mit der deutschen Ausbildung zur Erzieherin nicht möglich sei. Die Ausbildung zur Erzieherin sei breiter angelegt und vielseitiger als die zur „Vorschullehrerin“. Ihrer Ausbildung fehlten wichtige Fächer wie Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis, (deutsche) Rechtskunde und Kinder- und Jugendliteratur/Medien bezogen auf die deutsche Sprache. Auch könne sie eine praktische Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen nicht nachweisen. Der Klägerin wurde ein Vorschlag unterbreitet (6-monatiges Praktikum mit älteren Kindern/Jugendlichen, Kolloquium, einjähriges Berufspraktikum), wie sie die bestehenden Defizite ausgleichen könne. Mit E-Mail vom 23. September 2014 bat die Klägerin um Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen ausreichten, um eine Anerkennung als „Kindheitspädagogin“ zu erhalten. Am 21. Januar 2015 legte die Klägerin der Bezirksregierung Münster zum Nachweis ihrer Arbeit mit älteren Kindern verschiedene Unterlagen über ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“ vor und bat – falls die Unterlagen nicht ausreichen sollten – um kurzfristige Benennung einer Ausgleichsmaßnahme, um die Anerkennung als Erzieherin zu erreichen. Ein daraufhin von der Bezirksregierung Münster an einem Berufskolleg initiiertes Kolloquium zur Prüfung, ob die Ausbildung der Klägerin zumindest mit dem theoretischen Teil der Erzieherausbildung gleichwertig sei, fand in der Folgezeit mangels Teilnahme der Klägerin jedoch nicht statt. Unter dem 26. Januar 2015 nahm die ZAB auf Anforderung der Bezirksregierung Münster erneut zur Einschätzung der Ausbildung der Klägerin im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit dem Berufsbild der „Erzieherin“ sowie demjenigen der „Kindheitspädagogin“ Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 68 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Unter dem 4. März 2015 wies die Bezirksregierung Münster die Klägerin darauf hin, dass sie für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem Studienabschluss der „Kindheitspädagogin“ nicht zuständig sei und verwies die Klägerin für eine entsprechende Prüfung an im Einzelnen benannte andere Behörden. Mit Schreiben vom 10. März 2015 legte die Klägerin bei der Bezirksregierung Münster Widerspruch gegen den „Bescheid“ vom 26. Juni 2014 ein. Sie beschwerte sich unter anderem über die schleppende Bearbeitung sowie darüber, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Juni 2014 nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeitung nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Im Übrigen machte sie geltend, Gleichwertigkeit bedeute nicht Gleichheit, weshalb ihre Berufserfahrung mit berücksichtigt werden müsse.
4Mit Bescheid vom 30. März 2015 lehnte die Bezirksregierung Münster die von der Klägerin begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit ab. Die Ausbildung zur Vorschullehrerin sei keine gleichwertige, sondern eine von Struktur als auch Zielsetzung andersartige Ausbildung als die zur Erzieherin in Deutschland. Zielgruppe der Ausbildung zur Erzieherin seien Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 0 – 27 Jahren, insoweit sei die Ausbildung generalistisch angelegt. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern vorbereitet worden, welche in der deutschen Ausbildung mindestens 1200 Stunden umfasse. Bestehende Berufserfahrungen der Klägerin mit älteren Kindern und Jugendlichen hätten ihren Schwerpunkt im schulischen Bereich. Den Berufsabschluss „Erzieherin für Kinder im Vorschulalter“ gebe es in Deutschland nicht.
5Die Klägerin hat am 28. April 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Ausbildung sei gleichwertig. Als Studienassessorin sei sie insbesondere berechtigt, an norwegischen Volkshochschulen, einem speziellen Schultyp mit einem 9-monatigen freiwilligen Bildungsangebot für 18- bis 25-Jährige, zu arbeiten. Das Bildungsprogramm, zu dem auch Studienreisen gehörten, ermögliche es, die Persönlichkeit der Schüler zu entwickeln und sie damit auf ihren Lebensweg vorzubereiten. Norwegische Volkshochschulen seien damit als sozialpädagogische Institutionen einzuordnen. Auch die Tätigkeit für den Verein „norsk for barn“ sei dem sozialpädagogischen Bereich zuzuordnen, denn sozialpädagogische Institutionen seien alle außerschulischen Einrichtungen mit erzieherischem grundberatendem Aufgabenfeld.
6Die Klägerin beantragt,
7das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher“ festzustellen und die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erteilen.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Über die Begründung im Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 hinaus macht es geltend, eine Feststellung der Gleichwertigkeit erfordere nicht nur eine materielle Gleichwertigkeit, sondern auch eine funktionale Gleichartigkeit der zu vergleichenden Ausbildungen. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung sei aber in erster Linie wissenschaftspropädeutisch strukturiert, während die hiesige Fachschulausbildung zur Erzieherin ihren Schwerpunkt in der Kompetenzorientiertheit habe und nicht schulische, sondern sozialpädagogische Arbeitsfelder in den Fokus stelle. Zudem hätten sich pädagogische Ausbildungskonzepte seit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Ausbildung absolviert habe, grundlegend verändert. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung in Norwegen berechtigt sei, mit jungen Erwachsenen zu arbeiten, beziehe sich dies nur auf den schulischen Bereich. Die Arbeit im Verein „norsk for barn“ gleiche nicht einer sozialpädagogischen Arbeit, wie sie etwa in der Kinder- und Jugendhilfe geleistet werde.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat keinen Erfolg.
14Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
15Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Norwegen erworbenen Berufsqualifikation mit dem in Nordrhein-Westfalen geregelten Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ und auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Die Voraussetzungen des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW) vom 28. Mai 2013, GV. NRW. S.272, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016, GV. NRW. S. 229 ff., für die von der Klägerin begehrte Entscheidung durch die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht vom 14. November 2010, GV NRW S. 602 ff. zuständige Bezirksregierung Münster liegen nicht vor.
17Auf das Begehren der Klägerin finden die Vorschriften der §§ 9 ff. BQFG NRW über die Feststellung der Gleichwertigkeit reglementierter Berufe Anwendung. Bei dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 BQFG NRW um einen reglementierten Beruf. Nach der genannten Vorschrift sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
18Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ ist in Nordrhein-Westfalen in diesem Sinne reglementiert.
19Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 5. September 2016 – 4 E 91/16 –.
20Gemäß § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999, GV. NRW. S. 102, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2016, GV. NRW S. 630, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 der Anlage E – Bildungsgänge der Fachschulen – zu § 29 APO-BK berechtigt der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“. Demnach darf nur derjenige, der die entsprechende Fachschulausbildung in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen hat, sich „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ nennen.
21Nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs – mit der zugleich die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt (§ 13 Abs. 1 BQFG NRW) – der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechend landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
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1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
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2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen, und
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3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechend landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Hiernach gilt der in Norwegen erworbene Ausbildungsnachweis der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer bislang erworbenen Berufserfahrung nicht als gleichwertig mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“.
27Es fehlt bereits an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW. Die Ausbildungsnachweise der Klägerin als „Vorschulpädagogin“ und „Studienassessorin“ belegen nicht die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, zu denen die Absolventen der Fachschulausbildung – Fachrichtung Sozialpädagogik – befähigt sind. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung bereitete sie jedenfalls nicht auf eine berufliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe vor.
28Die Ausbildung zum Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ befähigt die Absolventen zur Tätigkeit als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe. So nehmen nach Ziff. 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 – 313.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgang der Fachschulen des Sozialwesens; Fachrichtung Sozialpädagogik; Lehrplan zur Erprobung“, in Kraft getreten am 1. August 2014,
29www.berufsbildung.nrw.de,
30Erzieherinnen und Erzieher „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr. Sie arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder ‑ersetzend.“ Es handelt sich demnach um eine generalistische Ausbildung, die den Absolventen die für eine Tätigkeit als Fachkraft in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie etwa in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch den Feldern der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (vgl. für die Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/Hilfe für junge Volljährige §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielt auch der zum 31. Juli 2014 außer Kraft getretene frühere Lehrplan der Fachschulen des Sozialwesens, Fachrichtung Sozialpädagogik (vgl. Ziff. 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2009 ‑ 312.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgänge der Fachschulen; Lehrpläne zur Erprobung“).
31Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII wird gewährt, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung durch den oder die Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung sind Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshilfe, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Eingliederungshilfe wird Kindern und Jugendlichen gewährt, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35 SGB VIII).
32Eine Befähigung zu den Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35 SGB VIII entsprechenden Tätigkeiten, die ihrem Hauptzweck nach Defizite der Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern oder sonst Sorgeberechtigten ausgleichen sollen, vermittelten die von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgänge zur „Vorschulpädagogin“ und zur „Studienassessorin“ nicht.
33Nach den sachverständigen Stellungnahmen der ZAB vom 21. März 2014 und 26. Januar 2015 gehören sowohl die Ausbildung zur „Vorschulpädagogin“ als auch die zur „Studienassessorin“ in den Bereich der Lehrerausbildungen. An dieser Einschätzung bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Urkunden bzw. Zeugnisse keine Zweifel.
34Die Ausbildung zum norwegischen Vorschulpädagogen dient ausweislich der Zeugnisurkunde vom 20. Juni 1983 der Vorbereitung auf die pädagogische Arbeit im Kindergarten und kann auch die Grundlage für die Arbeit in anderen pädagogischen, sozialen und medizinischen Einrichtungen sein. Das Studium umfasste pädagogische Theorie und Praxis und ein fachbezogen-pädagogisches Studium in bestimmten Fächern und Fachbereichen (Theater, Gestaltung, Leibeserziehung, Musik, Naturkunde, Norwegisch, Religion/Ethik und Sozialkunde). Die Weiterbildung der Klägerin durch die erfolgreiche Belegung einer Halbjahreseinheit „Gestaltung“ und einer Halbjahreseinheit „Sonderpädagogik“ führte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Vorschulpädagogin gemäß des norwegischen Gesetzes vom 8. Juni 1973 Nr. 49 über die Ausbildung für Lehrkräfte zum Abschluss als Studienassessorin; jener bereitete sie nach den Angaben auf der Zeugnisurkunde vom 2. Juli 1984 auf die Arbeit in Kindergärten, Grundschulen, weiterführenden Schulen oder Volkshochschulen vor und umfasste auch Fachdidaktik und Praxis.
35Eine Ausbildung zur Lehrerin befähigt jedoch im Allgemeinen nicht zu einer sozialpädagogischen Tätigkeit mit dem Ziel des Ausgleichs von Erziehungsdefiziten. Die Tätigkeit eines Lehrers oder einer Lehrerin dient regelmäßig der – in der Regel außerhalb des Elternhauses stattfindenden – Bildung von Kindern und Jugendlichen; sie richtet sich – unabhängig davon, ob sie im Kindergarten, in der Schule oder in der (norwegischen) Volkshochschule stattfindet – an alle die Einrichtung besuchenden Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen unabhängig von der Frage, wie gut oder schlecht die jeweiligen Eltern ihrer Erziehungsaufgabe gerecht werden. Zwar muss der Lehrer oder die Lehrerin im Falle von häuslichen Erziehungsdefiziten auch in der Lage sein, auf hieraus resultierendes Verhalten eines Schülers mit seinem Unterricht zu reagieren. Dies dient aber vorrangig dazu, dem beeinträchtigten Kind oder Jugendlichen die gleiche Bildungschance zu ermöglichen wie den Mitschülern, ohne dass das Fortkommen der übrigen Schüler beeinträchtigt wird.
36Dafür, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen sich abweichend von allgemeinen Grundsätzen auch auf den Bereichen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vergleichbare Tätigkeitsfelder bezogen, ist weder etwas dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, auch bei der Arbeit an den norwegischen Volkshochschulen, für die sie ausgebildet worden sei, handele es sich um eine „sozialpädagogische“ Tätigkeit, so kommt es nicht darauf an, ob diese Bezeichnung zutreffend ist. Denn es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit an einer norwegischen Volkshochschule, wie sie von der Klägerin beschrieben worden ist, nicht mit den – oben dargestellten – Maßnahmen der Jugendhilfe nach den §§ 28 ff. SGB VIII vergleichbar ist.
37Das Ausbildungsdefizit im Bereich der erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe kann die Klägerin auch nicht durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen, also sonstige Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung (§ 3 Abs. 1 BQFG NRW) ausgleichen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten ausgeübt, die denjenigen, die bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe zu bewältigen sind, auch nur nahe kommen. Dies gilt nicht nur für ihre langjährige Beschäftigung in Kindergarten und Grundschule, sondern auch für ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“, dessen Zweck es ist, norwegischen und norwegisch-sprachigen Kindern und deren Familien – durch Sprachunterricht, Feste und soziale Aktivitäten – ein sprachliches und kulturelles Angebot zu unterbreiten (§ 1 der Vereinssatzung). Die Klägerin arbeitet dort nach dem Arbeitszeugnis der Vorstandsvorsitzenden des Vereins aus dem Jahr 2014 seit dem Jahr 2006 nämlich als Pädagogische Leitung und als Lehrerin.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Beschluss:
41Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
42Gründe:
43Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer legt in Verfahren, die die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland abgelegten Prüfung oder dort erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen, die Berufsausübung eröffnenden Bildungsabschluss betreffen, in ständiger Praxis einen Wert von 15.000,00 Euro zu Grunde.
44Vgl. auch OVG NRW; Beschluss vom 26. Januar 2016 – 14 A 2032/13 –, juris, und Beschluss vom 26. Juli 2017 – 4 E 162/16 –, juris.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur damit verbundenen Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen. Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt unberührt.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.