Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2016 - 15 K 3315/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die am 00. März 1959 geborene Klägerin absolvierte an der Pädagogischen Hochschule W. /Norwegen einen dreijährigen Bildungsgang zur „Vorschulpädagogin“, die sie im Juni 1983 mit Erfolg abschloss. Nach zwei weiteren Studieneinheiten/Halbjahreseinheiten an der Pädagogischen Hochschule T. /Norwegen erhielt sie im Juli 1984 das Zeugnis über die erfolgreiche Ausbildung zur „Studienassessorin“. Ab August 1984 bis 1989 war die Klägerin zunächst in verschiedenen, auch leitenden Positionen in norwegischen Kindertagesstätten beschäftigt. Von August 1989 bis Oktober 1996 arbeitete sie als Lehrerin an norwegischen Grundschulen. Seit dem Jahr 2005 ist sie in verschiedenen Kindertagesstätten in Deutschland, in der Regel in Teilzeit, beschäftigt gewesen.
3Am 8. Januar 2014 beantragte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen bei der Bezirksregierung Münster ihren in Norwegen erreichten Studienabschluss „Vorschulpädagogin“ als „Erzieherin“ anzuerkennen, und bat um Prüfung, inwieweit auch ein höherwertiger Abschluss anerkannt werden könne. Auf Anfrage der Bezirksregierung Münster teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ZAB) unter dem 21. März 2014 mit, die norwegische Ausbildung zum Vorschullehrer sei dem Hochschulbereich zuzuordnen und gehöre in den Bereich der Lehrerausbildungen. Sie bereite auf eine pädagogische Tätigkeit im Kindergarten und anderen pädagogischen, sozialen oder medizinischen Institutionen, die Kinder im Alter von 0-6 Jahren aufnehmen, vor. Durch die Weiterbildung zur Studienassessorin habe sie in Verbindung mit dem Abschluss der Ausbildung zur Vorschullehrerin die Qualifikation eines „adjunkt“ erworben; dabei handele es sich um eine Funktionsbezeichnung für norwegische Lehrer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 100 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Unter dem 26. Juni 2014 teilte die Bezirksregierung Münster der Klägerin mit, dass eine direkte Gleichstellung mit der deutschen Ausbildung zur Erzieherin nicht möglich sei. Die Ausbildung zur Erzieherin sei breiter angelegt und vielseitiger als die zur „Vorschullehrerin“. Ihrer Ausbildung fehlten wichtige Fächer wie Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis, (deutsche) Rechtskunde und Kinder- und Jugendliteratur/Medien bezogen auf die deutsche Sprache. Auch könne sie eine praktische Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen nicht nachweisen. Der Klägerin wurde ein Vorschlag unterbreitet (6-monatiges Praktikum mit älteren Kindern/Jugendlichen, Kolloquium, einjähriges Berufspraktikum), wie sie die bestehenden Defizite ausgleichen könne. Mit E-Mail vom 23. September 2014 bat die Klägerin um Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen ausreichten, um eine Anerkennung als „Kindheitspädagogin“ zu erhalten. Am 21. Januar 2015 legte die Klägerin der Bezirksregierung Münster zum Nachweis ihrer Arbeit mit älteren Kindern verschiedene Unterlagen über ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“ vor und bat – falls die Unterlagen nicht ausreichen sollten – um kurzfristige Benennung einer Ausgleichsmaßnahme, um die Anerkennung als Erzieherin zu erreichen. Ein daraufhin von der Bezirksregierung Münster an einem Berufskolleg initiiertes Kolloquium zur Prüfung, ob die Ausbildung der Klägerin zumindest mit dem theoretischen Teil der Erzieherausbildung gleichwertig sei, fand in der Folgezeit mangels Teilnahme der Klägerin jedoch nicht statt. Unter dem 26. Januar 2015 nahm die ZAB auf Anforderung der Bezirksregierung Münster erneut zur Einschätzung der Ausbildung der Klägerin im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit dem Berufsbild der „Erzieherin“ sowie demjenigen der „Kindheitspädagogin“ Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 68 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Unter dem 4. März 2015 wies die Bezirksregierung Münster die Klägerin darauf hin, dass sie für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem Studienabschluss der „Kindheitspädagogin“ nicht zuständig sei und verwies die Klägerin für eine entsprechende Prüfung an im Einzelnen benannte andere Behörden. Mit Schreiben vom 10. März 2015 legte die Klägerin bei der Bezirksregierung Münster Widerspruch gegen den „Bescheid“ vom 26. Juni 2014 ein. Sie beschwerte sich unter anderem über die schleppende Bearbeitung sowie darüber, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Juni 2014 nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeitung nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Im Übrigen machte sie geltend, Gleichwertigkeit bedeute nicht Gleichheit, weshalb ihre Berufserfahrung mit berücksichtigt werden müsse.
4Mit Bescheid vom 30. März 2015 lehnte die Bezirksregierung Münster die von der Klägerin begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit ab. Die Ausbildung zur Vorschullehrerin sei keine gleichwertige, sondern eine von Struktur als auch Zielsetzung andersartige Ausbildung als die zur Erzieherin in Deutschland. Zielgruppe der Ausbildung zur Erzieherin seien Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 0 – 27 Jahren, insoweit sei die Ausbildung generalistisch angelegt. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern vorbereitet worden, welche in der deutschen Ausbildung mindestens 1200 Stunden umfasse. Bestehende Berufserfahrungen der Klägerin mit älteren Kindern und Jugendlichen hätten ihren Schwerpunkt im schulischen Bereich. Den Berufsabschluss „Erzieherin für Kinder im Vorschulalter“ gebe es in Deutschland nicht.
5Die Klägerin hat am 28. April 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Ausbildung sei gleichwertig. Als Studienassessorin sei sie insbesondere berechtigt, an norwegischen Volkshochschulen, einem speziellen Schultyp mit einem 9-monatigen freiwilligen Bildungsangebot für 18- bis 25-Jährige, zu arbeiten. Das Bildungsprogramm, zu dem auch Studienreisen gehörten, ermögliche es, die Persönlichkeit der Schüler zu entwickeln und sie damit auf ihren Lebensweg vorzubereiten. Norwegische Volkshochschulen seien damit als sozialpädagogische Institutionen einzuordnen. Auch die Tätigkeit für den Verein „norsk for barn“ sei dem sozialpädagogischen Bereich zuzuordnen, denn sozialpädagogische Institutionen seien alle außerschulischen Einrichtungen mit erzieherischem grundberatendem Aufgabenfeld.
6Die Klägerin beantragt,
7das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher“ festzustellen und die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erteilen.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Über die Begründung im Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 hinaus macht es geltend, eine Feststellung der Gleichwertigkeit erfordere nicht nur eine materielle Gleichwertigkeit, sondern auch eine funktionale Gleichartigkeit der zu vergleichenden Ausbildungen. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung sei aber in erster Linie wissenschaftspropädeutisch strukturiert, während die hiesige Fachschulausbildung zur Erzieherin ihren Schwerpunkt in der Kompetenzorientiertheit habe und nicht schulische, sondern sozialpädagogische Arbeitsfelder in den Fokus stelle. Zudem hätten sich pädagogische Ausbildungskonzepte seit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Ausbildung absolviert habe, grundlegend verändert. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung in Norwegen berechtigt sei, mit jungen Erwachsenen zu arbeiten, beziehe sich dies nur auf den schulischen Bereich. Die Arbeit im Verein „norsk for barn“ gleiche nicht einer sozialpädagogischen Arbeit, wie sie etwa in der Kinder- und Jugendhilfe geleistet werde.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat keinen Erfolg.
14Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
15Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Norwegen erworbenen Berufsqualifikation mit dem in Nordrhein-Westfalen geregelten Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ und auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Die Voraussetzungen des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW) vom 28. Mai 2013, GV. NRW. S.272, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016, GV. NRW. S. 229 ff., für die von der Klägerin begehrte Entscheidung durch die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht vom 14. November 2010, GV NRW S. 602 ff. zuständige Bezirksregierung Münster liegen nicht vor.
17Auf das Begehren der Klägerin finden die Vorschriften der §§ 9 ff. BQFG NRW über die Feststellung der Gleichwertigkeit reglementierter Berufe Anwendung. Bei dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 BQFG NRW um einen reglementierten Beruf. Nach der genannten Vorschrift sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
18Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ ist in Nordrhein-Westfalen in diesem Sinne reglementiert.
19Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 5. September 2016 – 4 E 91/16 –.
20Gemäß § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999, GV. NRW. S. 102, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2016, GV. NRW S. 630, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 der Anlage E – Bildungsgänge der Fachschulen – zu § 29 APO-BK berechtigt der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“. Demnach darf nur derjenige, der die entsprechende Fachschulausbildung in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen hat, sich „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ nennen.
21Nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs – mit der zugleich die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt (§ 13 Abs. 1 BQFG NRW) – der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechend landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
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1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
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2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen, und
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3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechend landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Hiernach gilt der in Norwegen erworbene Ausbildungsnachweis der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer bislang erworbenen Berufserfahrung nicht als gleichwertig mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“.
27Es fehlt bereits an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW. Die Ausbildungsnachweise der Klägerin als „Vorschulpädagogin“ und „Studienassessorin“ belegen nicht die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, zu denen die Absolventen der Fachschulausbildung – Fachrichtung Sozialpädagogik – befähigt sind. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung bereitete sie jedenfalls nicht auf eine berufliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe vor.
28Die Ausbildung zum Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ befähigt die Absolventen zur Tätigkeit als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe. So nehmen nach Ziff. 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 – 313.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgang der Fachschulen des Sozialwesens; Fachrichtung Sozialpädagogik; Lehrplan zur Erprobung“, in Kraft getreten am 1. August 2014,
29www.berufsbildung.nrw.de,
30Erzieherinnen und Erzieher „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr. Sie arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder ‑ersetzend.“ Es handelt sich demnach um eine generalistische Ausbildung, die den Absolventen die für eine Tätigkeit als Fachkraft in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie etwa in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch den Feldern der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (vgl. für die Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/Hilfe für junge Volljährige §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielt auch der zum 31. Juli 2014 außer Kraft getretene frühere Lehrplan der Fachschulen des Sozialwesens, Fachrichtung Sozialpädagogik (vgl. Ziff. 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2009 ‑ 312.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgänge der Fachschulen; Lehrpläne zur Erprobung“).
31Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII wird gewährt, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung durch den oder die Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung sind Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshilfe, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Eingliederungshilfe wird Kindern und Jugendlichen gewährt, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35 SGB VIII).
32Eine Befähigung zu den Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35 SGB VIII entsprechenden Tätigkeiten, die ihrem Hauptzweck nach Defizite der Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern oder sonst Sorgeberechtigten ausgleichen sollen, vermittelten die von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgänge zur „Vorschulpädagogin“ und zur „Studienassessorin“ nicht.
33Nach den sachverständigen Stellungnahmen der ZAB vom 21. März 2014 und 26. Januar 2015 gehören sowohl die Ausbildung zur „Vorschulpädagogin“ als auch die zur „Studienassessorin“ in den Bereich der Lehrerausbildungen. An dieser Einschätzung bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Urkunden bzw. Zeugnisse keine Zweifel.
34Die Ausbildung zum norwegischen Vorschulpädagogen dient ausweislich der Zeugnisurkunde vom 20. Juni 1983 der Vorbereitung auf die pädagogische Arbeit im Kindergarten und kann auch die Grundlage für die Arbeit in anderen pädagogischen, sozialen und medizinischen Einrichtungen sein. Das Studium umfasste pädagogische Theorie und Praxis und ein fachbezogen-pädagogisches Studium in bestimmten Fächern und Fachbereichen (Theater, Gestaltung, Leibeserziehung, Musik, Naturkunde, Norwegisch, Religion/Ethik und Sozialkunde). Die Weiterbildung der Klägerin durch die erfolgreiche Belegung einer Halbjahreseinheit „Gestaltung“ und einer Halbjahreseinheit „Sonderpädagogik“ führte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Vorschulpädagogin gemäß des norwegischen Gesetzes vom 8. Juni 1973 Nr. 49 über die Ausbildung für Lehrkräfte zum Abschluss als Studienassessorin; jener bereitete sie nach den Angaben auf der Zeugnisurkunde vom 2. Juli 1984 auf die Arbeit in Kindergärten, Grundschulen, weiterführenden Schulen oder Volkshochschulen vor und umfasste auch Fachdidaktik und Praxis.
35Eine Ausbildung zur Lehrerin befähigt jedoch im Allgemeinen nicht zu einer sozialpädagogischen Tätigkeit mit dem Ziel des Ausgleichs von Erziehungsdefiziten. Die Tätigkeit eines Lehrers oder einer Lehrerin dient regelmäßig der – in der Regel außerhalb des Elternhauses stattfindenden – Bildung von Kindern und Jugendlichen; sie richtet sich – unabhängig davon, ob sie im Kindergarten, in der Schule oder in der (norwegischen) Volkshochschule stattfindet – an alle die Einrichtung besuchenden Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen unabhängig von der Frage, wie gut oder schlecht die jeweiligen Eltern ihrer Erziehungsaufgabe gerecht werden. Zwar muss der Lehrer oder die Lehrerin im Falle von häuslichen Erziehungsdefiziten auch in der Lage sein, auf hieraus resultierendes Verhalten eines Schülers mit seinem Unterricht zu reagieren. Dies dient aber vorrangig dazu, dem beeinträchtigten Kind oder Jugendlichen die gleiche Bildungschance zu ermöglichen wie den Mitschülern, ohne dass das Fortkommen der übrigen Schüler beeinträchtigt wird.
36Dafür, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen sich abweichend von allgemeinen Grundsätzen auch auf den Bereichen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vergleichbare Tätigkeitsfelder bezogen, ist weder etwas dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, auch bei der Arbeit an den norwegischen Volkshochschulen, für die sie ausgebildet worden sei, handele es sich um eine „sozialpädagogische“ Tätigkeit, so kommt es nicht darauf an, ob diese Bezeichnung zutreffend ist. Denn es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit an einer norwegischen Volkshochschule, wie sie von der Klägerin beschrieben worden ist, nicht mit den – oben dargestellten – Maßnahmen der Jugendhilfe nach den §§ 28 ff. SGB VIII vergleichbar ist.
37Das Ausbildungsdefizit im Bereich der erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe kann die Klägerin auch nicht durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen, also sonstige Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung (§ 3 Abs. 1 BQFG NRW) ausgleichen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten ausgeübt, die denjenigen, die bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe zu bewältigen sind, auch nur nahe kommen. Dies gilt nicht nur für ihre langjährige Beschäftigung in Kindergarten und Grundschule, sondern auch für ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“, dessen Zweck es ist, norwegischen und norwegisch-sprachigen Kindern und deren Familien – durch Sprachunterricht, Feste und soziale Aktivitäten – ein sprachliches und kulturelles Angebot zu unterbreiten (§ 1 der Vereinssatzung). Die Klägerin arbeitet dort nach dem Arbeitszeugnis der Vorstandsvorsitzenden des Vereins aus dem Jahr 2014 seit dem Jahr 2006 nämlich als Pädagogische Leitung und als Lehrerin.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Beschluss:
41Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
42Gründe:
43Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer legt in Verfahren, die die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland abgelegten Prüfung oder dort erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen, die Berufsausübung eröffnenden Bildungsabschluss betreffen, in ständiger Praxis einen Wert von 15.000,00 Euro zu Grunde.
44Vgl. auch OVG NRW; Beschluss vom 26. Januar 2016 – 14 A 2032/13 –, juris, und Beschluss vom 26. Juli 2017 – 4 E 162/16 –, juris.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder mit dem Haupt- noch mit dem (erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellten) Hilfsantrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der Haupantrag ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Brasilien erworbenen Grundschullehrerausbildung („Ensino Medio“ in der Fachrichtung „Magistério“) mit der nordrhein-westfälischen Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin (vgl. Anlage E zur APO-BK, § 36 Abs. 3). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13.6.2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
5Der Feststellung der Gleichwertigkeit steht bereits entgegen, dass zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Klägerin und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG NRW).
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es lägen bereits wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW auf Grund der Ausbildungsdauer vor, weil der berufsspezifische Teil der Ausbildung der Klägerin in Brasilien nur 570 Stunden betragen habe, während der fachrichtungsbezogene Lernbereich nach den Lehrplänen der Fachschule für Sonderpädagogik von 2009 mindestens 1.800 Stunden vorsehe und nach den Lehrplänen für 2014 (sogar) auf mindestens 3.000 Stunden erhöht worden sei.
7Abgesehen davon unterscheidet sich die Ausbildung der Klägerin auch hinsichtlich des Inhalts der vermittelten und für die Ausübung des Berufs maßgeblichen Fähigkeiten und Kenntnisse wesentlich von der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Ausbildung der Klägerin auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeit mit Kindern vom Vor- und Grundschulalter bis zu 12 Jahren beschränke, während die Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin auch Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren umfasse (vgl. Ziffer 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 22.5.2014 - 313.6.08.01.13 -). Soweit die Klägerin diesbezüglich ausgeführt hat, die Beschränkung beziehe sich allein auf den den Schülern zu vermittelnden Lehrstoff und nicht auf die ihr in der Ausbildung vermittelten pädagogischen Fähigkeiten, die vom Alter der zu betreuenden Kinder unabhängig und altersübergreifend gelehrt worden seien, dringt sie nicht durch. Abgesehen davon, dass aufgrund der deutlich geringeren Stundenzahl jedenfalls nicht von einer den nordrhein-westfälischen Ausbildungsbedingungen im Wesentlichen entsprechenden inhaltlichen Vertiefung ausgegangen werden kann, hat die Klägerin ihre Behauptung, ihr seien in den entsprechenden Fächern Kenntnisse vermittelt worden, die über den für die eigentliche Zielgruppe der von einer Grundschullehrerin zu betreuenden Kinder erforderlichen Bereich hinausgingen, durch nichts belegt: Soweit etwa ihr Zeugnis mit der Überschrift „berufsspezifische Ausbildung“ das Fach „Pädagogik“ aufführt, liegt es bei einer Grundschullehrerausbildung zunächst fern, darunter wie selbstverständlich auch die Unterrichtung von Inhalten der Erwachsenenpädagogik zu verstehen.
8Dem Einwand der Klägerin, auch ein Erzieher, der in mehreren Berufsjahren ausschließlich mit Kindern gearbeitet habe, habe keine Kenntnisse mehr von der Arbeit mit jungen Erwachsenen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich insoweit um eine bloße Mutmaßung der Klägerin handelt. Im Übrigen rechtfertigt diese Argumentation wegen der lehrplanmäßig vorgesehenen Verwendungsbreite von Erzieherinnen und Erziehern schon im Ansatz nicht, auf bestimmte Ausbildungsinhalte bei der Gleichwertigkeitsprüfung von vornherein zu verzichten.
9Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie könne die genannten wesentlichen Unterschiede durch eine einschlägige Berufserfahrung und besuchte Weiterbildungen ausgleichen. Zwar folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG NRW, dass ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen möglich ist. Den entsprechenden Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht geführt. Allein der durch entsprechende Bescheinigungen belegte Verweis der Klägerin darauf, dass sie seit 2003 in Deutschland im Bereich der Kindererziehung tätig sei, sämtliche Aufgaben einer Erzieherin wahrnehme, eine Schulkindergartengruppe leite und in mehr als zehn Jahren umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, genügt hierfür nicht. Weder die vorgetragene Berufserfahrung, noch die belegten Weiterbildungsmaßnahmen lassen erkennen, dass dadurch die wesentlichen Unterschiede jedenfalls in Bezug auf die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgeglichen sein könnten. In diesem Bereich hat die Klägerin weder gearbeitet noch sich fortgebildet. Bei dieser Sachlage können die verbleibenden wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 BQFG NRW (nur) durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden (vgl. § 11 Abs. 1 BQFG NRW). In dem Bescheid, in dem die wesentlichen Unterschiede zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation festgestellt werden, ist daher auch festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 BQFG NRW die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können (vgl. § 10 Abs. 2 BQFG). Mit Blick darauf hat der Beklagte der Klägerin (auch) im Bescheid vom 13.6.2014 angeboten, als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 11 BQFG NRW ein Kolloquium in Form einer mündlichen Prüfung zu absolvieren, das dem theoretischen Fachschulexamen zur Erzieherin gleichgestellt werde. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin bislang keinen Gebrauch gemacht.
10Soweit die Klägerin nunmehr hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der teilweisen Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung begehrt, versteht der Senat diesen Antrag mit Blick auf das weitere Vorbringen dahin, dass er sich auf eine Teilanerkennung für die Arbeit mit Kindern bis zu 12 Jahren bezieht und nicht etwa auf die in § 10 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BQFG NRW vorgesehenen weiteren Feststellungen abzielt, an denen die Klägerin nach ihren Angaben in der Klagebegründung kein Interesse hat. Mit diesem Begehren hat die Klage voraussichtlich ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine solche jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausübung reglementierter Berufe nicht vorgesehen ist. Die Aufnahme und Ausübung beruflicher Tätigkeiten in reglementierten Berufen ist nach § 3 Abs. 5 BQFG an den Besitz der gesetzlich oder in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Berufsqualifikationen gebunden. Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ ist gemäß § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 BQFG ausschließlich auf Personen beschränkt, die über eine Berufsqualifikation für alle im Lehrplan genannten sozialpädagogischen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe verfügen. Ein reglementierter Beruf der Erzieherin ausschließlich für die Betreuung von Grundschulkindern oder Kindern bis zu 12 Jahren ist in dem einschlägigen Ausbildungsplan nicht vorgesehen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur damit verbundenen Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen. Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt unberührt.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Solche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil die Beklagte fälschlich § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2.7.2002 (GV.NRW. S. 307) angewandt habe. Mit der Klage wird die Anerkennung begehrt, so dass es darauf ankommt, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung hat. Allenfalls käme bei Anwendung der falschen Norm eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Betracht, wenn ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre. Das ist aber nicht der Fall.
5Maßgebend für den erhobenen Anspruch ist ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ § 14 Abs. 1 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 28.5.2013 (GV.NRW. S. 272 ‑ LABG ‑). Danach kann das für Schulen zuständige Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG als gleichwertig geeignet anerkennen. Zwar wird die Anerkennung, wie dem Wort "kann" zu entnehmen ist, in das Ermessen der Behörde gestellt. Das Verwaltungsgericht hat aber diese Ermessenseröffnung verneint, da die tatbestandliche Voraussetzung der Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Bei dieser Voraussetzung handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum gewährt.
6So schon für das Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.9.1998 (GV.NRW. S. 564) OVG NRW, Urteil vom 26.5.2000 ‑ 19 A 1731/98 ‑, NRWE Rn. 33 f.; ebenso für das Merkmal "hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die ersetzt werden" in § 63a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 ‑ 14 A 1263/14 ‑, NRWE Rn. 36 f.
7Wie im Folgenden noch gezeigt wird, trifft die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu, dass ein Ermessen für die Anerkennung nicht eröffnet ist.
8Zu Unrecht meint der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe die falsche Fassung des Lehrerausbildungsgesetzes angewandt, da das Urteil eine Fassung vom 12.5.2009 zitiere, die letzte Änderung des Gesetzes aber vom 28.5.2013 stamme. Das Verwaltungsgericht wendet die richtige Fassung der maßgebenden Vorschrift an, da die Änderung vom 28.5.2013 nicht § 14 Abs. 1 LABG betrifft.
9Ernstliche Zweifel begründet auch nicht die unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.6.2004 ‑ 10 K 1584/03 ‑, NRWE, geäußerte Auffassung des Klägers, dass die Bescheinigung einer ausländischen Schulaufsichtsbehörde (hier aus den USA) ausreichen müsse. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verhält sich zu unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Hochschuldiplomen im Lehrerbereich, die hier nicht in Rede stehen.
10Schließlich begegnet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein Anerkennungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG ausscheidet, weil eine an der C. University in H. , South Carolina, abgelegte Prüfung grundsätzlich ("formell/rangmäßig" im Sprachgebrauch des Urteils) nicht als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst anzusehen ist. Ausdruck dieser grundsätzlich fehlenden Gleichwertigkeit mit einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung ist die selbst nach den Maßstäben der amerikanischen Praxis nicht ausreichende Akkreditierung der C. University. Wie den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 13.7.2011 und 24.10.2012 zu entnehmen ist, wird in den USA die Qualität der Hochschulausbildung nach wissenschaftlichen Standards nicht durch staatliche oder staatlich beliehene Organe geprüft, sondern durch Organe der freiwilligen Selbstverwaltung der Hochschulen. Ausgesprochen werden Akkreditierungen von sechs regionalen Akkreditierungsverbänden und bestimmten beruflichen Akkreditierungsverbänden, die im Council for Higher Education Accreditation (CHEA) zusammengeschlossen sind. Für South Carolina ist die Southern Association of Colleges and Schools (SACS) zuständig.
11Zu Unrecht meint der Kläger, die Ausführungen des Sachverständigen N. von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen dürften nicht berücksichtigt werden, da kein Beweisbeschluss zur Bestellung eines Sachverständigen gefasst worden sei. Die genannte Person ist kein gerichtlicher Sachverständiger im Sinne des § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Vielmehr handelt es sich um sachverständige Stellungnahmen, die die Beklagte in das Verfahren eingebracht hat und die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden dürfen.
12Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 98 Rn. 15a; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 98 Rn. 22.
13Die C. University verfügt wegen ihrer fundamentalistisch-religiösen Orientierung nicht über eine Akkreditierung der SACS, aber über eine solche der Transnational Association of Christian Colleges and Schools (TRACS). Diese Akkreditierungslage ist zwar nicht unmittelbar bindend bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG, denn es kommt danach auf die gleichwertige Geeignetheit der abgelegten Lehramtsprüfung an, nicht aber auf formelle Akkreditierungen. Das Fehlen einer auf wissenschaftliche Standards ausgerichteten Akkreditierung kann aber ein Indiz für fehlende gleichwertige Geeignetheit sein und ist es hier auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger behauptet dazu, dass die C. University über eine Akkreditierung neben der von der TRACS auch über eine von der CHEA verfüge und darüber hinaus die von der TRACS von der CHEA als gleichwertig anerkannt werde. Insoweit bleibt es allerdings bei bloßen Behauptungen. Unabhängig davon steht somit die fehlende regionale Akkreditierung durch die SACS fest. Ob die Ausbildung an der C. University von namhaften europäischen Universitäten anerkannt wird, ist unerheblich für die Frage, welche wissenschaftlichen Standards das nordrhein-westfälische Lehrerausbildungsrecht verlangt.
14Das Fehlen der regionalen Akkreditierung und die Akkreditierung durch die TRACS beruhen darauf, dass die C. University ihren Lehrbetrieb auf der "Unfehlbarkeit der Bibel, ihre Freiheit von jeglichem Irrtum in allen Gegenständen naturwissenschaftlicher, historischer, moralischer und theologischer Art" aufbaut. Das führt beispielsweise dazu, dass die biblische Schöpfungsgeschichte als zutreffender historischer Bericht tatsächlicher Ereignisse verstanden wird, dass also Gott das Universum einschließlich aller Lebewesen (auch des Menschen) in buchstäblich sechs Tagen erschaffen habe und dieses Ereignis wohl weniger als 10.000 Jahre zurückliege.
15Vgl. den Internetauftritt der C. University http://www...
16Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 15 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ Verf. ‑). Mit dieser Regelung wird die Verwissenschaftlichung und Qualitätssicherung der Lehrerausbildung verfolgt.
17Vgl. Ennuschat in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 15 Rn. 2; Günther in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Art. 15 Rn. 1.
18Einfachrechtlich haben Zugang zum Vorbereitungsdienst gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 LABG Personen, die ein wissenschaftliches Studium mit dem Abschluss "Master of Education" (bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien) absolviert haben. Konstitutives Merkmal der Wissenschaft ist der ernsthafte Versuch zur Ermittlung von Wahrheit.
19BVerfG, Beschluss vom 11.1.1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1 (12); BVerwG, Urteil vom 31.7.2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292 Rn. 23; Mager in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Aufl., § 166 Rn. 2 und 8; Löwer in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. IV, § 99 Rn. 12.
20Wahrheit in diesem Sinne bedeutet nicht Fürwahrhalten von Tatsachen gemäß den Aussagen von Letztverbindlichkeit beanspruchenden Religionen oder Weltanschauungen, sondern die Feststellung intersubjektiv nachprüfbar ermittelter Tatsachen auf der Basis wissenschaftlicher Rationalität.
21Vgl. Löwer in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. IV, § 99 Rn. 12 f.; Mager in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Aufl., § 166 Rn. 8.
22Deshalb stellt es keine wissenschaftliche Betätigung dar, wenn vorgefassten Meinungen und Ergebnissen nur der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verliehen wird.
23BVerfG, Beschluss vom 11.1.1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1 (13); BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 ‑ 6 C 5.95 ‑, BVerwGE 102, 304 (311).
24Ausgehend von diesen Maßstäben beeinträchtigt eine Hochschulausbildung, die auf der oben genannten Basis unhinterfragbarer tatsächlicher Annahmen eines religiösen Textes beruht, den Wissenschaftscharakter der Ausbildung. Es kann dahinstehen, ob dieser Mangel es bereits ausschließt, eine solche Ausbildung vollständig aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen. Denn immerhin dürfte ein Großteil der Tätigkeit auf solcher Basis Forschender trotz der Einschränkung noch unter den Begriff der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen und damit vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein.
25Vgl. zu diesem Schutzbereich BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 ‑ 1 BvF 2/05 ‑, BVerfGE 128, 1 (40).
26Indes geht es hier nicht um die Frage, ob die Ausbildung an der C. University noch vom weiten verfassungsrechtlichen Begriff der Wissenschaft umfasst ist, sondern darum, ob diese Ausbildung den nach dem Landesrecht geforderten wissenschaftlichen Standards der Lehrerausbildung entspricht, die nicht schon jedwede noch als wissenschaftlich im Sinne des Verfassungsrechts zu bezeichnende Ausbildung genügen lassen. Die Lehrerausbildung hat die Bedürfnisse der Schulen zu berücksichtigen und deshalb ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird (Art. 15 Satz 2 Verf.). Es geht um die Ausbildung von Personen, denen auch und besonders schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Verf., § 34 des Schulgesetzes NRW ‑ SchulG -) anvertraut sind, die im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags u. a. zur Achtung vor der Überzeugung anderer und zu selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 SchulG). Das erfordert eine wissenschaftliche Lehrerausbildung, die nicht von vorneherein durch unhinterfragbare tatsächliche Annahmen eines religiösen Textes wissenschaftlich gemindert ist. Das ist aber, wie ausgeführt, bei der Ausbildung an der C. University in South Carolina der Fall, so dass sie hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst nicht gleichwertig geeignet ist wie ein nach Art. 15 Verf. und § 9 Abs. 1 LABG erforderlicher Studienabschluss.
27Zu Unrecht meint der Kläger, eine solche Auffassung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Die Glaubensfreiheit des Klägers wird nicht verletzt. Es bleibt ihm unbenommen, auch Obskures zu glauben, solange dies mit seinen dienstlichen Verpflichtungen vereinbar ist, er also insbesondere nicht die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen in seinem Privatglauben zu indoktrinieren sucht. Es geht hier nur darum, ob ein infolge religiöser Vorgaben wissenschaftlich qualitativ gemindertes Studium als einem für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gleichwertig geeignetes anzuerkennen ist. Es geht also nicht um die Abwehr eines Eingriffs in die Religionsfreiheit, was der Kern der grundrechtlichen Gewährleistung ist, sondern um einen aus der Religionsfreiheit abgeleiteten Anspruch auf Teilhabe an der Lehrerausbildung in Abweichung von den allgemein geltenden Ausbildungsanforderungen. Der objektiv-rechtliche Gehalt der Religionsfreiheit verpflichtet zwar den Staat auf religiös-weltanschauliche Neutralität, gebietet aber nicht, sachlich gebotene Lehrerausbildungsanforderungen zu senken.
28Vgl. zu den Schutzdimensionen der Religionsfreiheit Morlok in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 115, 161.
29Da es allein um die geminderte Wissenschaftlichkeit der Ausbildung an der C. University geht, ist die Möglichkeit der Anerkennung von Ausbildungen auf religiös wertgebundener Grundlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
30Es ist auch nicht erforderlich unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger lediglich beabsichtigt, an einer religiös ausgerichteten privaten Ersatzschule zu unterrichten, die zu fordernden wissenschaftlichen Standards zu senken. Auch mit dem Besuch dieser Schulen wird die Schulpflicht erfüllt. Deshalb darf die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Der Verweis auf die Existenz staatlich anerkannter Schulen christlicher Ausrichtung hilft dem Kläger somit nicht weiter. Ebenfalls ohne Belang ist, dass ihm nach seinem Vortrag eine Genehmigung zur Erteilung von Unterricht an einer religiös orientierten Ersatzschule nach § 102 Abs. 2 SchulG erteilt wurde. Die Voraussetzungen dafür müssen nicht identisch mit einer gleichwertig geeigneten Ausbildung sein, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. Im Übrigen ist die Gerichtsbarkeit nicht an die Bewertung der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, gebunden.
31Auch aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich kein Zwang, ausländische Lehrerausbildungen geminderten wissenschaftlichen Rangs als gleichwertig geeignet anzuerkennen. Eine den Berufszugang regelnde Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein, wobei auch ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen ist.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34 (45); Beschluss vom 14.3.1989 ‑ 1 BvR 1033/82 und 174/84 ‑, BVerfGE 80, 1 (24).
33So zulässige Anforderungen werden mit der oben dargestellten erforderlichen wissenschaftlichen Qualität der Ausbildung nicht überschritten.
34Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht deswegen geweckt, weil wegen des Fehlens eines landesrechtlichen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die entsprechende bundesrechtliche Regelung anwendbar wäre. Zwischenzeitlich existiert nämlich das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW, das aber gemäß dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 14 Abs. 5 Satz 1 LABG für den Lehrerberuf nicht anwendbar ist.
35Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. II 2007 S. 712) verneint. Unabhängig davon, ob Hochschulabschlüsse aus den USA von dem Übereinkommen überhaupt erfasst sind, betrifft die Anerkennung vornehmlich den Zugang zu weiteren Hochschulstudien und das Führen akademischer Grade, während der Zugang zum Arbeitsmarkt lediglich erleichtert werden kann, und zwar vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften (Art. VI.3 des Übereinkommens). Damit kommt es entscheidend auf die Anerkennungsregeln des Lehrerausbildungsgesetzes an. Im Übrigen besteht auch der Sache nach kein Anspruch auf eine Anerkennungsentscheidung, weil aus denselben Gründen, aus denen eine Anerkennung nach dem Lehrerausbildungsgesetz zu versagen ist, ein "wesentlicher Unterschied" zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in Nordrhein-Westfalen im Sinne des Art. VI.1 des Übereinkommens besteht.
36Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold für die Anerkennungsentscheidung in Frage stellt, begründet dies schon im Ansatz keinen Anspruch auf Anerkennung. Auch eine bloße Aufhebung kommt nicht in Betracht: Zum einen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16.9.1999, zuletzt geändert durch Art. 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 332). Der Umstand, dass in dieser Verordnung noch auf die Anerkennungsbefugnis des § 20 LABG a.F. Bezug genommen wird, ist unschädlich. Mit der Regelung wird die in der Normbezeichnung genannte Sachaufgabe zugewiesen. Bei der Zuweisung verbleibt es, auch wenn die Sachaufgabe zwischenzeitlich in einer anderen Norm geregelt und anderen materiellen Kriterien unterworfen wird.
37Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit macht der Kläger geltend, es sei nicht ausreichend der Unterschied zwischen Credit-Points in den USA und Deutschland berücksichtigt. Damit soll wohl der Mangel fehlenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
38Mit dem Hinweis auf den Unterschied zwischen amerikanischen und deutschen Credit-Points wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 7 f. des Urteils, mit denen die materiell/fachinhaltliche Voraussetzung für eine Anerkennung behandelt wird. Indes waren diese Ausführungen für das Verwaltungsgericht nicht tragend, wie sich aus der Formulierung "im Übrigen dürfte der Kläger … die materiellen/inhaltlich-fachlichen Voraussetzungen … nicht erfüllen." Ob ein obiter dictum auf einem Verfahrensfehler beruht, ist somit unerheblich, da das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Unabhängig davon beruht das Urteil jedenfalls auch selbständig tragend auf dem auf S. 7 des Urteils genannten Grund, dass die in den USA abgelegte Lehramtsprüfung bereits formell/rangmäßig nicht gleichwertig sei, so dass es auch deswegen nicht auf den Gesichtspunkt der erworbenen Credit Points ankommt.
39Der Gesichtspunkt fehlender Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger an einer privaten religiös orientierten Schule tätig werden will, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Umstand ist, wie oben ausgeführt, unerheblich.
40Der Gehörsanspruch ist weiter nicht deshalb verletzt, weil eine Überraschungsentscheidung vorläge. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Der bloße Eindruck des Klägers im Erörterungstermin, es werde zu einem Bescheidungsurteil kommen, weshalb er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe, erfüllt die Voraussetzungen eines den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Überraschungsurteils nicht.
41Ein Verfahrensmangel wegen Nichtergehens eines Beweisbeschlusses, den Sachverständigen N. zu bestellen (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 ZPO), liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, war Herr N. kein gerichtlich bestellter Sachverständiger.
42Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache in rechtlicher Hinsicht, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Das ist wegen der in der Zulassungsbegründung genannten Fragen nicht der Fall.
43Der Verweis auf die Bedeutung der Sache für den Schulträger zeigt keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage auf. Die Frage
44Welche Ausstrahlungswirkung hat Art. 4 GG im Hinblick auf die Anerkennung der in den USA abgelegten Lehramtsprüfung/Hochschulabschlussprüfung als gleichwertigen Abschlusses für ein Lehramt an öffentlichen und/oder privaten Schulen in Nordrhein-Westfalen?
45ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben dargestellten Sinne beantwortet werden kann. Die Frage
46Aufgrund welchen Gesetzes und welcher sonstigen Vorschriften das Lehrerausbildungsgesetz und die Lehramtsprüfungsverordnung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß der Lissabonner Konvention gewährt?
47bezieht sich offenbar auf die Bedeutung der Lissabonner Konvention für den geltend gemachten Anspruch und kann auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben dargestellten Sinne beantwortet werden.
48Die Frage
49Ist § 14 LABG verfassungsgemäß?
50ist jedenfalls unter dem vom Kläger genannten Gesichtspunkt nicht klärungsbedürftig. Der Umstand, dass nach ‑ vom Kläger nicht benannten ‑ Sondervorschriften auch Personen ohne eine Lehrerausbildung als Lehrer eingestellt werden mögen, hat keine Bedeutung für die Auslegung des Merkmals der gleichwertigen Geeignetheit einer anderweitigen Lehramtsprüfung bei der Anerkennungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 LABG.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
