Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Sept. 2015 - 13 D 12/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens OVG NRW 3 A 973/11 in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.
3Gegenstand des Ausgangsverfahrens, das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 K 1874/11 geführt wurde, war ihre gegen den Beklagten, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV), gerichtete Klage, mit der sie eine Besoldungsnachzahlung in Höhe von brutto xx Euro begehrte. Diese stützte die Klägerin auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 –, durch welches geklärt wurde, dass die durch Bescheid festgestellte Teildienstfähigkeit der Klägerin 88 % (statt 78,57 %) beträgt und von der auf 22 Unterrichtsstunden herabgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl keine Ermäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbehinderung in Abzug gebracht werden dürfen. Mit der Ausgangsklage verlangte die Klägerin die aus diesem Urteil folgende Nachzahlung der Besoldung für den Zeitraum von November 2006 bis März 2011. Zugleich hatten die Klägerin und der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht – 2 B 12.11 – erhoben.
4In Bezug auf das auf die Besoldungsnachzahlung gerichtete Klageverfahren rügt die Klägerin die überlange Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem OVG NRW (3 A 973/11).
5Die Ausgangsklage VG Düsseldorf 26 K 1874/11 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgericht am 15. März 2011. Aufgrund der – mit Eingang anberaumten – mündlichen Verhandlung vor der 26. Kammer vom 15. April 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Abweisung ergab sich nach der Auffassung der Kammer ohne Ermittlungen oder Beweisaufnahme daraus, dass das Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2010 in der Statussache wegen der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin weder insgesamt noch teilweise rechtskräftig sei. Damit bestehe ein Nachzahlungsanspruch unter entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz NRW n. F. (LBG) derzeit nicht.
6Gegen das ihr am 20. April 2011 zugestellte Urteil beantragte die Klägerin am 21. April 2011 beim erkennenden Gericht die Zulassung der Berufung (3 A 973/11). Ihr Prozessbevollmächtigter begründete den Zulassungsantrag unter dem 15. Juni 2011 und stützte diesen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sowie grundsätzliche Bedeutung. Der Berichterstatter verfügte die Übermittlung der Antragsbegründung an das LBV zur Kenntnisnahme sowie eine Wiedervorlage nach vier Monaten. Nach Wiedervorlagen im August 2011 und Januar 2012 verfügte er Wiedervorlagefristen von vier bzw. drei Monaten, wobei er unter dem 10. Januar 2012 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers die bereits mit der Eingangsverfügung gestellte Anfrage nach einem Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter wiederholte; das LBV hatte insofern bereits zugestimmt. Der Bevollmächtigte der Klägerin, der hierauf nicht reagiert hatte, teilte am 10. Juli 2012 mit, dass das Urteil des erkennenden Gerichts in der Statussache jetzt insgesamt rechtskräftig sei, weil das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juli 2012 ‑ 2 B 12.11 ‑ zurückgewiesen hatte; nunmehr sei zu zahlen. Das Gericht übermittelte dies dem LBV mit der Bitte um Stellungnahme. Dieses teilte mit einer im September 2012 eingegangenen Zwischennachricht mit, dass eine Stellungnahme wegen der Notwendigkeit von Absprachen mit der Bezirksregierung Düsseldorf sowie des umfangreichen Aktenmaterials erst ab Mitte Oktober 2012 erfolgen könne.
7Mit am 18. Dezember 2012 eingegangenem Schreiben rügte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass trotz der Rechtskraft des Urteils in der Statussache die Besoldungsrückstände der Klägerin noch nicht nachgezahlt seien. Die Überbrückung dieses bis in das Jahr 2006 zurückreichenden Zahlungsrückstandes sei der Klägerin nur durch Aufnahme von Krediten möglich; das sei für so lange Zeiträume nicht zumutbar. Er bat, dem Verfahren durch Zulassung der Berufung und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Fortgang zu geben. Daraufhin teilte der Berichterstatter mit, dass neben vorrangig zu bearbeitenden Eilverfahren in seinem Dezernat noch eine außerordentlich große Zahl älterer Zulassungs- und Berufungsverfahren anhängig sei, deren Bearbeitung nicht weniger dringlich erscheine; deshalb könne ein konkreter Entscheidungstermin nicht mitgeteilt werden. Sodann lag die Sache dem Berichterstatter zur Entscheidung vor.
8Nach einem Berichterstatterwechsel durch Austritt bzw. Eintritt eines Senatsmitglieds im Sommer 2013 zog der neue Berichterstatter im August 2013 vom Verwaltungsgericht dessen Akte 2 K 4590/06 bei und legte den Rechtsstreit dann auf Frist. Ende Oktober 2013 teilte das LBV dem Gericht mit, dass für den Zeitraum von August 2010 bis November 2013 eine Auszahlung von xx Euro mit der nächsten Bezügemitteilung erfolgen werde; für den verbleibenden Zeitraum werde die Höhe der Nachzahlung noch geprüft, wozu eine Rückmeldung der Bezirksregierung ausstehe. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 7. November 2013 mit: Die angekündigte Zahlung des Beklagten beziehe sich auf einen bisher nicht streitgegenständlichen Zeitraum, für den der Klägerin ein Besoldungsrückstand von xx Euro zustehe; insofern sei beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine weitere Zahlungsklage erhoben worden. In Bezug auf den vom Zulassungsantrag umfassten Streitgegenstand sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch weiter offen. Da die Klägerin seit sieben Jahren gezwungen sei, Besoldungsrückstände durch Kredite zu finanzieren, und seit längerer Zeit Urteile vorlägen, die den Grad der Dienstfähigkeit rechtskräftig geklärt hätten, werde die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhoben.
9Mit am 21. November 2013 eingegangenem Schreiben teilte das LBV dem Gericht mit, dass für den Zeitraum von Juli 2006 bis Juli 2007 eine weitere Nachzahlung, jetzt von xx Euro, erfolgen werde. Zu einer Nachzahlung für den verbleibenden Zeitraum sei eine Mitteilung seitens der Bezirksregierung Ende Januar 2014 zu erwarten. Zu den hierzu auf Anforderung des Berichterstatters vom LBV übermittelten Berechnungen nahm der Bevollmächtigte der Klägerin am 10. Dezember 2013 Stellung und rügte diese als unrichtig und nicht nachvollziehbar. Anschließend lag die Akte auf Frist oder dem Berichterstatter vor. Mitte Juni 2014 gingen weitere Berechnungen des LBV ein. Mitte Juli 2014 übermittelte das LBV sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 2014, welches für den Zeitraum von August 2007 bis Juli 2010 unter Beifügung von Berechnungen eine Nachzahlung im Umfang von weiteren xx Euro brutto mitteilte und einen Nettonachzahlungsbetrag von xx Euro als sofortige Zahlung ankündigte. Dies stehe unter dem Vorbehalt des Ausgangs des noch anhängigen Verfahrens VG Düsseldorf 2 K 1304/14.
10Nach Beiziehung dieser Akte teilte der Senatsvorsitzende dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass angesichts der die mit der Klage geltend gemachten Nachzahlungsbeträge übersteigenden Zahlbeträge des LBV für die Klage und damit auch für den Zulassungsantrag das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Vor Ablehnung des Zulassungsantrags räumte der Vorsitzende Gelegenheit zur Abgabe einer das Verfahren beendenden Erklärung ein. Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte schloss sich dem mit am 26. August 2014 bei Gericht eingegangener Erklärung an.
11Mit Beschluss vom 16. September 2014 stellte der Berichterstatter das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein, erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos und entschied, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen.
12Die Klägerin hat am 24. Februar 2015 diese Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG erhoben. Sie macht in Bezug auf das Ausgangsverfahren VG Düsseldorf 26 K 1874/11 bzw. OVG NRW 3 A 973/11 Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer geltend. Sie rügt insofern insbesondere die aus ihrer Sicht zu lange Verfahrensdauer im Zulassungsverfahren 3 A 973/11, in der das OVG NRW das Verfahren mehr als drei Jahre nicht bearbeitet habe. Da die Mindestentschädigung für jedes Jahr Verzögerung gemäß § 198 Abs. 2 GVG 1200 Euro betrage, errechne sich für drei Jahre Verzögerung eine Klageforderung von 3.600 Euro. Der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens sei extrem einfach gelagert gewesen mit sehr wenig Sachverhalt. Sie habe den Beklagten auf Zahlung eines rechtskräftig ausgeurteilten Geldbetrages verklagt, nachdem dieser nicht freiwillig habe zahlen wollen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, ihr 3.600 Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2015 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Jedenfalls der Höhe nach stehe der Klägerin die Entschädigung nicht zu. Die Klägerin gehe bei ihrer Einschätzung der angemessenen Verfahrensdauer fehl. Dies beruhe darauf, dass es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um einen extrem einfach gelagerten Fall gehandelt habe. Nach den Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. September 2014 – 3 A 973/11 – habe der Ausgang des Rechtsstreits nicht von Anfang an festgestanden, weil die entsprechenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des zuständigen Senats bislang noch nicht entschieden gewesen seien. Zudem verkenne die Klägerin den erheblichen Spielraum des Ausgangsgerichts bei der Gestaltung seines Verfahrens. Zugleich führe die sehr zügige Erledigung der Sache beim Verwaltungsgericht zu einer teilweisen Kompensation der Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht.
18Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens VG Düsseldorf 26 K 1874/11 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage, die sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht an §§ 198 ff. GVG zu messen ist (dazu A.), hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie zulässig (B.) und im entsprechenden Umfang begründet (C.).
21A. Die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 ff.), die im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind (§ 173 Satz 2 VwGO), sind sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das Begehren der Klägerin anzuwenden. Zwar sind die für die Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einschlägigen Vorschriften (§ 173 Satz 2 VwGO, §§ 198 ff. GVG) erst durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜGRG; BGBl. I S. 2302 vom 2. Dezember 2011) am 3. Dezember 2011 Kraft getreten (Art. 24 ÜGRG). Nach Satz 1 der Übergangsvorschrift in Art. 23 ÜGRG gilt das Gesetz u. a. auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Die Klägerin bezieht ihre Entschädigungsklage hier auf das Ausgangsverfahren VG Düsseldorf 26 K 1874/11, welches am 3. Dezember 2011 im Zulassungsverfahren OVG NRW 3 A 973/11 beim erkennenden Gericht anhängig war.
22B. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
23I. Der Senat ist gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Entscheidung berufen, da es um ein aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit stammendes Ausgangsverfahren geht, dessen unangemessene Verfahrensdauer die Klägerin rügt.
24Die auf Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages nebst Zinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage ist statthaft.
25II. Es steht der Zulässigkeit der Leistungsklage nicht entgegen, dass die Klägerin eine angemessene Entschädigung beim Beklagten nicht vorgerichtlich geltend gemacht hat. Ein solcher Antrag ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht erforderlich; dies lässt sich schon der Begründung zum Gesetzentwurf entnehmen.
26Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. November 2010 zu einem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, Zu Abs. 5, Zu Satz 1, S. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 5 B 3.14 D –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 ‑ B 10 ÜG 8/14 R ‑, Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 21 F 1/13 –, DVBl. 2014, 1477 ff. = juris Rn. 27.
27III. Die Klägerin hat die Klage innerhalb der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben. Nach dieser Vorschrift muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Verfahren war mit dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. September 2014 – 3 A 973/11 –, welcher dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2014 übermittelt worden ist, beendet. Die Entschädigungsklage hat die Klägerin am 24. Februar 2015 – und damit fristgerecht – erhoben. Derzeit sind Entschädigungsklagen gemäß § 90 Abs. 1 VwGO mit Eingang beim Verwaltungsgericht erhoben und rechtshängig.
28Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheide vom 19. August 2015 – 13 D 42/15 und 13 D 45/15 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.
29Die Frist wäre auch gewahrt, wenn man auf die Beendigung des streitigen Verfahrens durch Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen abstellen wollte, welche beim erkennenden Gericht am 26. August 2014 vorlagen.
30IV. Der Zulässigkeit steht ferner nicht das Erfordernis einer Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG entgegen. Nach der Erhebung der Verzögerungsrüge am 7. November 2013 ist bis zur Erhebung der Entschädigungsklage am 24. Februar 2015 mehr als ein Jahr verstrichen.
31C. Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Nachteils durch die unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens 3 A 973/11 in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
32Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen.
33Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Der Anspruch der Klägerin auf Wiedergutmachung – insbesondere Entschädigung – ist nicht für den vor der Erhebung der Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum ausgeschlossen (III.). Die Klägerin hat im Umfang der Verzögerung einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (IV.), jedoch nur mit einem Betrag von 1.500,00 Euro für 15 Monate Verzögerung zu entschädigen ist (V.).
34I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens, welches die Klägerin hier zur Überprüfung des Gerichts stellt, erstreckte sich von der Klageerhebung am 15. März 2011 beim Verwaltungsgericht bis zur Übermittlung des Einstellungsbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 16. September 2014 – 3 A 973/11 – am 18. September 2014. Es dauerte damit drei Jahre und sechs Monate, also 42 Monate.
35Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Bezugsrahmen des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren, auch in mehreren Instanzen, vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft oder einer sonstigen Erledigung des Verfahrens, nicht aber das dem Verwaltungsprozess vorangegangene behördliche Vorverfahren.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 16 ff.
37Das wegen der hierauf vorrangig abstellenden Begründung der Klägerin für ihr Begehren primär zu betrachtende Verfahren II. Instanz dauerte von der Stellung des Zulassungsantrags mit Eingang beim Oberverwaltungsgericht am 23. April 2011 bis zur Übermittlung des Einstellungsbeschlusses des erkennenden Gerichts im Zulassungsverfahren 3 A 973/11 am 18. September 2014, also drei Jahre und fünf Monate (41 Monate). Die Gesamtverfahrensdauer bleibt insoweit von Bedeutung, als eventuelle Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht durch eine besonders schnelle Sachbehandlung beim Verwaltungsgericht ausgeglichen werden können.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 44.
39Dabei war für den Endpunkt des Verfahrens nicht auf den Zeitpunkt des Vorliegens der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (26. August 2014), sondern auf die Übermittlung des Einstellungsbeschlusses vom 16. September 2014 abzustellen.
40Zwar ist das streitige Verfahren aufgrund der den Beteiligten zustehenden Dispositionsbefugnis dogmatisch betrachtet durch übereinstimmende Erledigungserklärungen mit unmittelbarer Wirkung ohne das Erfordernis einer gerichtlichen Einstellungsentscheidung beendet. Jedoch ist das Prozessrechtsverhältnis – das verwaltungsgerichtliche Verfahren – in der Lebenswirklichkeit erst abgeschlossen, wenn auch die zum Verfahrensabschluss erforderlichen Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostengrundentscheidung, getroffen sind. Deshalb ergeht nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsache für erledigt der von § 161 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Beschluss über die Kosten (die Kostengrundentscheidung) nach dem Maßstab von § 161 Abs. 2 VwGO. In der Praxis des erkennenden Gerichts enthält dieser Beschluss regelmäßig den (deklaratorischen) Ausspruch, dass das Verfahren eingestellt werde. Da es hier nicht um prozessual-dogmatische Fragen geht, sondern um den Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren im Interesse der Grund- und Konventionsrechte der Beteiligten (regelmäßig natürliche Personen), ist im Zweifel auf deren Sichtweise abzustellen. Aus dieser maßgeblichen Sicht ist ein über Jahre anhängiges Klageverfahren nicht schon durch prozessbeendende Erklärungen, wie eine Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen, beendet; der Bürger erwartet einen förmlichen Verfahrensabschluss oder eine andere ausdrückliche Verlautbarung des Gerichts. Dem entspricht die Praxis des Beklagten, bei der statistischen Erfassung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen für den Verfahrensabschluss auf den Zeitpunkt des Beschlusses im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO abzustellen. Aus Sicht der Klägerin wäre auch durch einen eventuell länger dauernden Zeitraum bis zum Einstellungsbeschluss mit der – für sie ganz bedeutsamen – Kostenentscheidung die Dauer ihres Abwartens auf eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen hinaus spürbar ‑ und damit entschädigungsrelevant ‑ verlängert. Die Kostengrundentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO war hier ‑ wie regelmäßig ‑ auch die einzige Äußerung des Gerichts über die Erfolgsaussichten der Klage und markierte aus ihrer Sicht das Ende des Verfahrens. Dies entspricht auch der Bemessung der Verfahrensdauer bei durch Urteil entschiedenen Verfahren, bei denen es nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils ankommt, zu dem diese dogmatisch-prozessual erledigt sind, sondern auf den danach liegenden Zeitpunkt der Zustellung und sogar des Ablaufs der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den Bezugspunkt des Eintritts formeller Rechtskraft.
41II. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG Düsseldorf 26 K 1874/11 bzw. OVG NRW 3 A 973/11 von insgesamt 42 Monaten war im Umfang von 15 Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
421. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt.
43Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/3802, S. 18.
44Damit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es § 198 Abs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil ansonsten der – nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK möglicherweise unzureichende – gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.
46Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Wegen dieser Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten ist eine gewisse Schwere der Belastung erforderlich; es reicht deshalb nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. Diese muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung oder Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 37 ff.
48Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Maßgeblich ist insoweit ‑ ebenso wie in Bezug auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände des Einzelfalls –, wie das Gericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Neben der zügigen Erledigung eines Rechtsstreits verlangt das Rechtsstaatsprinzip auch die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt. Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehenden Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung dieser verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ‑ auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit ‑ ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie ‑ auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums ‑ sachlich nicht zu rechtfertigen sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 40 ff.
50Hervorzuheben ist der Grundsatz, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann. Eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung kommt insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat. Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat. Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 43.
522. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer hier unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (a.), seiner Bedeutung für die Klägerin (b.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (c.) und der Verfahrensführung des Gerichts (d.) – ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist.
53a. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist festzustellen, dass es sich insgesamt um ein durchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte.
54Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz war es zwar eher einfach gelagert. Nach dem Urteil der Kammer handelte es sich bei der Entscheidung des Beklagten über die Teildienstfähigkeit der Klägerin um eine unteilbare Entscheidung, die wegen der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des erkennenden Gerichts in der Sache 6 A 2270/07 insgesamt nicht rechtskräftig war. Dann war der von der Klägerin geltend gemachte Nachzahlungsanspruch schon deshalb nicht gegeben. Beurteilt man diese Rechtsfrage abweichend bzw. war durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtskraft eingetreten, kam es auf die Anspruchsgrundlage eines Nachzahlungsanspruchs sowie tatsächliche Fragen der Berechnung an. Insbesondere die centgenaue Berechnung einer Besoldungsdifferenz für einen vergangenen, mehr als vier Jahre umfassenden Zeitraum führt zu der Bewertung des Rechtsstreits als jedenfalls durchschnittlich schwierig. Ein Gericht ist insofern auf die Unterstützung der zuständigen Behörden mit deren Datenverarbeitungs-Systemen angewiesen. Selbst mit dieser Unterstützung können derartige Nachberechnungen oder Rückrechnungen – wie der Ablauf hier zeigt – gelegentlich länger dauern.
55Variiert die Schwierigkeit der Sache – wie hier – innerhalb des Verfahrens durch die von verschiedenen beteiligten Gerichten gewählten Ansätze oder treten anderweitig Veränderungen ein, so ist es nach dem gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gebotenen Grundsatz der Berücksichtigung der Einzelfallumstände geboten und zulässig, für verschiedene Verfahrensstadien verschiedene Schwierigkeitsgrade anzunehmen. Daraus folgen gegebenenfalls verschiedene Grade der gebotenen Beschleunigung bzw. Maßstäbe für die angemessene Verfahrensdauer. Im hier vorrangig zu betrachtenden Zulassungsverfahren war der Schwierigkeitsgrad jedenfalls durchschnittlich.
56b. Der Senat schätzt die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin als hoch ein.
57Es ging um das Beamtenverhältnis der Klägerin. Streitigkeiten über Dienstverhältnisse und die daraus folgenden Bezüge oder Versorgung haben grundsätzlich höhere Bedeutung für die Betroffenen.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O., juris Rn. 47 m. w. N.
59Dabei war sowohl die für jeden Monat streitige Besoldungsdifferenz von knapp 10 % spürbar als auch der Gesamtbetrag von über xx Euro für eine Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung bereits von erheblicher Bedeutung. Ob die Klägerin tatsächlich, wie ihr Bevollmächtigter stets betont hat, diese Beträge durch Kreditaufnahmen zu finanzieren hatte, kann dahinstehen. Die Bedeutung dieser Beträge erhöht sich durch den langen Zeitraum, für den die Klägerin der rechtswidrigen Kürzung unterlag. Zeitweilige geringere Bezüge mögen durch Anpassung der eigenen Ausgaben oder Rückgriff auf Spareinlagen ausgeglichen werden. Ein Betrag wie der hier in Rede stehende übersteigt jedoch den Betrag zeitweilig verfügbarer Spielräume.
60c. Das Verhalten der Klägerin war nicht (mit-)ursächlich für die lange Verfahrensdauer; dasjenige des Beklagten hingegen schon.
61Die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter haben im gesamten Gerichtsverfahren ‑ insbesondere im Zulassungsverfahren vor dem erkennenden Gericht ‑ die Verfahrensdauer nicht nachteilig beeinflusst. Nach der fristgebundenen Begründung des Zulassungsantrags hat ihr Bevollmächtigter stets zeitgerecht und zügig alle erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen und auf Verfügungen des Gerichts bzw. Schriftsätze des LBV prompt Stellung genommen. Neue Entwicklungen hat er unaufgefordert mitgeteilt, wie insbesondere im Juli 2012 die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Im Dezember 2012 hat er unter Verweis auf den langjährigen Zahlungsrückstand und die Notwendigkeit der Aufnahme von Krediten durch die Klägerin gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben. Weiter hat er im November 2013 eine Verzögerungsrüge erhoben und dabei konkret zum Verfahrensablauf sowie den Mitteilungen und Zahlungen des LBV Stellung genommen. Er hat damit in nicht überzogener Weise das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung in angemessener Zeit geltend gemacht und auch begründet, warum dies für sie dringlich sei. Das auch auf zweimalige Anfrage des Senats von der Klägerin nicht erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter dürfte keinen relevanten Einfluss auf die Verfahrensdauer gehabt haben.
62Der Beklagte hingegen hatte erheblichen Anteil an der Verfahrensdauer. Schon die allgemeine Behördenorganisation mit verschiedenen Zuständigkeiten für Statusfragen der Lehrer bei der Bezirksregierung und für Besoldung beim LBV sowie das Ineinandergreifen der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche bewirkte hier erhebliche Verzögerungen. Dass die Verwaltung des Beklagten ab der vollständigen Rechtskraft des Urteils in der Statussache durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2012 bis Juli 2014 – rund zwei Jahre – benötigte, um die Rückrechnung hinsichtlich der Besoldungsdifferenz durchzuführen, verwundert. Die vielfältigen Mitteilungen des LBV über ausstehende Berechnungen, Kontaktaufnahmen oder Besprechungen zwischen LBV und Bezirksregierung verdeutlichen die Problematik.
63d. Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte eine unangemessene Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens, insbesondere des Zulassungsverfahrens OVG NRW 3 A 973/11. Insgesamt lässt sich für das Gerichtsverfahren – auch unter Berücksichtigung der Gesamt-Verfahrensdauer – eine unangemessene Dauer im Umfang von 15 Monaten feststellen.
64Die absolute Dauer des Zulassungsverfahrens von 41 Monaten weckt schon für sich genommen Zweifel an der Angemessenheit. Dabei ist in Bezug auf die Verfahrensführung im zuständigen Senat festzustellen, dass auf das Verfahren nur in sehr geringem Maße steuernd eingewirkt wurde und dass keine oder wenige Ermittlungsschritte oder Maßnahmen der Verfahrensförderung durchgeführt wurden. Gezielte Aufforderungen zur Stellungnahme zu Schriftsätzen der Beteiligten, zu bestimmten Fragestellungen oder zur Beibringung erforderlicher Informationen und Vorlage von Berechnungen fanden überwiegend nicht statt. In der Endphase des Verfahrens forderte ein neuer Berichterstatter eine andere Klageakte vom Verwaltungsgericht Düsseldorf an, die für das Verständnis der Nachzahlungen erheblich erschien. Auch wurden einmalig Berechnungen nachgefordert.
65Im Einzelnen lässt sich das Zulassungsverfahren in die Zeit von der Stellung des Zulassungsantrags am 23. April 2011 bis zur Mitteilung der Klägerin im Juli 2012 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Statussache einerseits und die nachfolgende Zeit bis zur vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Bezüge und dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 16. September 2014 andererseits aufteilen.
66Der Zeitraum richterlicher Untätigkeit bis Juli 2012 war von dem Gestaltungsspielraum des Gerichts über die Frage, welche Verfahren mit welchem Aufwand wann bearbeitet werden, abgedeckt. Denn aus der maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Statussache zu erwarten. Insofern war klar, dass sich diese Rechtsfrage ohne den Einsatz eigener Richterarbeitskraft erledigen würde, und konnte erwartet werden, dass sich die Frage der Nachzahlung nach Eintritt der Rechtskraft schnell und einfach werde regeln lassen. Damit war die Untätigkeit des Gerichts bis Juli 2012 nicht unangemessen.
67In der Folgezeit seit Juli 2012 wäre bei konsequenter Förderung und stringentem Vorgehen gegenüber den Behörden eine Erledigung des Verfahrens binnen drei Monaten angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der sich verdichtenden Pflicht zur Förderung anzustreben gewesen. Die äußerste Grenze des Angemessenen für die möglichst unstreitige Abwicklung des Nachzahlungsbegehrens im Zulassungsverfahren sieht der Senat bei rund sechs Monaten bis zum Ende des Jahres 2012. Dann hätte der dort zuständige Senat die Sache ‑ bei einer Verfahrensdauer von dann 20 Monaten im Zulassungsverfahren ‑ spätestens zu einem Abschluss bringen müssen.
68Die nach diesem Zeitpunkt liegende Verfahrensdauer ab dem Jahreswechsel 2012/2013 stellt sich als eine unangemessene Verzögerung im Umfang von etwa 20 Monaten bis zum Einstellungsbeschluss Mitte September 2014 dar. Sämtliche in diesem Zeitraum erfolgenden, „häppchenweisen“ Schritte des LBV in Richtung zu einer Klaglosstellung der Klägerin hätten unter stringenter Führung des Gerichts im zweiten Halbjahr 2012 erfolgen sollen. Deshalb kann auch der 2013 erfolgte Berichterstatterwechsel nicht berücksichtigt werden. Von diesem Zeitraum ist ferner kein weiterer Zeitraum mehr als Bearbeitungs- und Bedenkzeit abzuziehen.
69Jedoch ist ein Zeitraum von etwa fünf Monaten für das sehr schnelle Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kompensation von der Verzögerung abzuziehen, weil die Gesamtverfahrensdauer Maßstab der Entschädigung nach § 198 GVG ist. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dauerte letztlich nur etwa einen Monat. Auch bei dem nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts einfach gelagerten Verfahren mit hoher Dringlichkeit für die Klägerin wäre eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen. Dies führt zu einer Kompensation der Verzögerung im Zulassungsverfahren um fünf Monate.
70Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Vorgehensweise und die ihr zu Grunde liegende Geschäftslage des Senats auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist. Soweit strukturelle Umstände innerhalb der Gerichtsbarkeit der Grund für die lange Verfahrenslaufzeit und die Verzögerung um 15 Monate sind, ist der Beklagte hierfür im Bereich der §§ 198 ff. GVG verantwortlich. Die Verfahrenslaufzeiten sind vor allem durch die Ausstattung des erkennenden Gerichts mit Richtern und deren Verteilung auf die Spruchkörper sowie durch die Entscheidungen über die Geschäftsverteilung bedingt. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 GVG bedingt deshalb im Grundsatz keinen Vorwurf an die zuständigen Richter, sondern entscheidet allein über die Haftung des Trägers der Gerichte für die Verfahrensdauer.
71III. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens von 15 Monaten, die etwa Anfang Juni 2013 begann, ist nicht für die Zeit bis zur Erhebung der ersten ausdrücklichen Verzögerungsrüge der Klägerin am 1. November 2013 ausgeschlossen. Dies ergibt sich weder aus § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (1.) noch aus Art. 23 Satz 2 und Satz 3 ÜGRG (2.).
721. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung in Bezug auf eine Verzögerung etwa ab Anfang Juni 2013 ist nicht teilweise wegen einer verspäteten Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Insbesondere ist die Entschädigung nicht beschränkt auf die Verfahrensdauer ab Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. November 2013.
73Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.
74Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 7. November 2013 Verzögerungsrüge in dem Gesetz entsprechender Weise erhoben. Dies wahrt den Entschädigungsanspruch grundsätzlich vollständig und nicht erst für Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Rüge.
75§ 198 Abs. 3 GVG normiert zwar das Erfordernis einer Verzögerungsrüge für einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer. Entschädigung kann unter Berücksichtigung von § 198 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GVG aber auch für Zeiträume verlangt werden, die vor der Erhebung der Verzögerungsrüge liegen. Entscheidend für dieses Verständnis des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts ist der Sinn und Zweck der Norm, wie ihn der Gesetzgeber beabsichtigt und wie es den Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen ist. Aus einer verspäteten Verzögerungsrüge wollte der Gesetzgeber nicht einen Entschädigungsausschluss für die Zeit vor der Verzögerungsrüge ableiten. Ein später Zeitpunkt der Verzögerungsrüge kann sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, niederschlagen. Entscheidend für den Gesetzgeber war, dass „die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht ‚bestraft‘ werden“ solle.
76Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/3802, Zu § 198 Absatz 3 Satz 2, S. 21; BGH, Urteil vom 10. April 2014 – III ZR 335/13 –, NJW 2014, 1967 ff. = juris Rn. 31; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 Rn. 194 ff. m. w. N.; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 Rn. 135 ff.; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 123.
772. Ein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum unangemessener Verzögerung ist nicht für die Zeit bis zum 7. November 2013 gemäß Art. 23 Satz 2 und Satz 3 ÜGRG ausgeschlossen.
78Die Übergangsregelung in Art. 23 ÜGRG – soweit hier relevant – ordnet an: Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann (Satz 1). § 198 Abs. 3 GVG gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGRG schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Satz 2). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum (Satz 3).
79Auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen,
80vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tage – 13 D 27/14 – (zur Veröffentlichung vorgesehen),
81kommt es nicht an, da Art. 23 Satz 2 ÜGRG nur für diejenigen bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 anhängigen Verfahren gilt, die schon zu diesem Zeitpunkt verzögert waren. Das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren, auf das die Klägerin sich bezieht, insbesondere das Zulassungsverfahren 3 A 973/11, war nach den obigen Feststellungen jedoch erst ab Anfang Juni 2013 unangemessen verzögert.
82IV. Die Klägerin hat einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann.
83Dass die Klägerin, die keine materiellen, sondern nur Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art geltend macht, solche erlitten hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.
84Weiter kann Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war.
85Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 57.
86Da die Klägerin im Zulassungsverfahren ihr hohes Interesse an einer zügigen Bearbeitung des Rechtsstreits hinlänglich geltend gemacht hat und die festgestellte unangemessene Verfahrensdauer mit 15 Monaten erheblich ist, reicht eine reine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung nicht aus. Diese spürbare Verzögerung hat für die Klägerin auch insofern besonderes Gewicht, weil nicht das Gericht durch seine Bearbeitung oder eine Entscheidung ihr Rechtsschutz gewährt hat, sondern die Behörden des Beklagten die begehrte Nachzahlung annähernd frei von Einflussnahmen des Gerichts nach ihren eigenen zeitlichen Vorstellungen und organisatorischen Gegebenheiten ermittelten und erbrachten.
87V. Die unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von 15 Monaten ist in Höhe von 1.500 Euro zu entschädigen.
88Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach sind diese in der Regel i. H. v. 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dem Betrag der Regelentschädigung nach oben oder unten abzuweichen.
89VI. In Bezug auf die in der Hauptsache zugesprochene Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro hat die Klägerin ab Rechtshängigkeit auch einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies ergibt sich entsprechend aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB, weil das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D –, NVwZ 2014, 1523 ff. = juris Rn. 46; BSG, Urteile vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R -, juris Rn. 54, und 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R –, Rn. 21; BFH, Urteil vom 20. August 2014 – X K 9/13 –, BFHE 247, 1 ff. = juris Rn. 43.
91D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
93Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.