Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2014 - 13 A 1847/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2013 geändert.
Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit darin den Klauseln 2.2.1 c) Satz 1 SNB sowie 2.2 Abs. 1 Satz 1 („an das das Angebot zu richten ist“) und Abs. 2 AGB-IN widersprochen wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das bundesweit Schienenwege betreibt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte sie der Bundesnetzagentur die beabsichtigte Neufassung ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) mit. Die Beteiligten streiten um die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der SNB:
3Ziffer 2.2.1 c) SNB 2013
4In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG muss der ZB der DB Netz AG mit der Anmeldung das EVU benennen, an welches das Angebot zum Abschluss eines ENV (Angebot) zu richten ist. […]
5Ziffer 2.2 AGB-IN
6Die ZB nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AEG verpflichten sich bei Anmeldung gemäß Ziffer 2.1 lit. b) dieser AGB-IN, ein einbezogenes EVU, an das das Angebot zu richten ist, zu benennen. […]
7Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG ist das Angebot der DB Netz AG an das einbezogene EVU zu richten. Der ENV kommt durch Annahme des Angebotes durch das einbezogene EVU zustande.
8[…]
9[…]
10Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB hinsichtlich der Trassenanmeldung gebunden. Nach Beantragung der Zuweisung an das einbezogene EVU durch den ZB sind ausschließlich die Erklärungen des einbezogenen EVU bezogen auf den jeweiligen ENV verbindlich. […]
11Ziffer 6.2.5.14 SNB 2013
12Im Falle einer neuen Trassenzuweisung gem. Ziffer 3.5.4.1 der AGB-IN (Anlage 1.6 der SNB) rechnet die DB Netz AG gegenüber dem ZB oder dem einbezogenen EVU das im ENV vereinbarte Trassenentgelt ab.
13Wenn eine Verspätung eines Zuges bereits am Anfangs- oder Übergabebahnhof vom benachbarten Eisenbahninfrastrukturunternehmen 20 Stunden oder mehr beträgt und der ZB oder das einbezogene EVU den Zug nicht innerhalb dieser 20 Stunden abfahrbereit gemeldet hat, zahlt der ZB oder das einbezogene EVU zusätzlich zu dem nach vorstehendem Satz 1 zu zahlenden Trassenentgelt das Entgelt für die von der DB Netz AG neu zugewiesene Trasse, es sei denn die Verspätung von 20 Stunden oder mehr wurde von der DB Netz AG verschuldet.
14Zur Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 teilte die Klägerin mit, diese sei erforderlich geworden, weil nach der bisherigen Regelung die Stornierungsregelung umgangen werde. Nicht genutzte Trassen würden nicht storniert, stattdessen werde Tage und zum Teil auch erst Wochen nach dem ursprünglichen Verkehrstag eine neue Trasse mit dem Hinweis auf die bisherige 20 Stunden-Regelung angemeldet, wonach eine neue Trasse unentgeltlich zuzuweisen war. Nach der bisherigen Regelung entfielen daher sowohl Stornierungserlöse als auch Erlöse für die Zuweisung der neuen Trasse.
15Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, sie sehe die Mitteilung mangels Angaben zu den Entgelthöhen und Darlegung der Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 AEG nicht als vollständige Unterrichtung i. S. d. § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG an, legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2011 und 7. November 2011 weitere Erläuterungen zu ihren Entgelten vor und erklärte – infolge einer mündlichen Vereinbarung mit der Bundesnetzagentur –, sie werde in einem möglichen Rechtsstreit nicht das Argument des verfristeten Widerspruchs erheben, solange ihr dieser bis einschließlich 1. Dezember 2011 zugestellt werde.
16Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011, der Klägerin am selben Tag zugestellt, widersprach die Bundesnetzagentur nach vorheriger Anhörung der beabsichtigten Änderung einzelner Klauseln. Mit Ziffer 1 widersprach sie der beabsichtigten Änderung der Ziffern 4.2.1.1, 7.1.3.2 und 7.1.9.2 der SNB 2012 (Ziffern 2.2.1 c) Satz 1 SNB 2013 und 2.2 AGB-IN 2013), soweit das Zugangsrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG eingeschränkt werde. Dies gelte für Ziffer 2.2.1 c) Satz 1 SNB und Ziffer 2.2 Abs. 1 Satz 1 („an das das Angebot zu richten ist“), Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 AGB-IN. Mit Ziffer 4 des Bescheids widersprach die Bundesnetzagentur der beabsichtigten Änderung der Regelung in Ziffer 7.6.5.9 der SNB 2012 (Ziffer 6.2.5.14 SNB 2013), soweit eine Änderung des Entgelts bei Verspätungen von mehr als 20 Stunden betroffen sei.
17Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus: Die in Ziffer 1 des Bescheids beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG. Sie verkürzten das Zugangsrecht der Spediteure, Operateure und Unternehmen des produzierenden Gewerbes (im Folgenden: Verlader) in unzulässiger Weise, mit deren Zugangsberechtigung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG der Schienengüterverkehr gestärkt werden solle. Diese könnten nur noch Trassen anmelden, aber nicht mehr mit der Klägerin einen Einzelnutzungsvertrag abschließen und im Rahmen des Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrens Einfluss auf die Zuweisung der Trassen nehmen. Das Zugangsrecht könne ein Zugangsberechtigter aber nur ausüben, wenn er einen Vertrag nach § 14 Abs. 6 AEG mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen abschließe. Auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) könnten Zugangsberechtigte selbst Vertragspartner eines Nutzungsvertrags werden. Die von § 6 EIBV vorgesehene Zuweisung an ein Verkehrsunternehmen betreffe lediglich eine vorgelagerte Stufe der Anbahnung des Vertrags; für den Vertragsschluss sei § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV die speziellere Norm. Die beabsichtigten Änderungen beträfen neun Verlader und hätten hohe Wettbewerbsrelevanz. Für Verlader stelle sich im Logistikgeschäft relativ häufig das Problem, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen ihre Leistungen nicht pünktlich erbrächten oder sonst unzuverlässig seien. Auf der anderen Seite bestehe kein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Änderung der langjährigen Praxis. Die mit Ziffer 4 des Ausgangsbescheids beanstandete Klausel 6.2.5.14 Satz 2 SNB 2013 verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, weil für vergleichbare Sachverhalte – planmäßig durchgeführte Trassen und Trassen, die mit einer Verspätung von über 20 Stunden an die Bescheidadressatin übergeben wurden - ein ungleiches Entgelt erhoben werden solle. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass trotz einmaliger Leistungserbringung aufgrund eines Mehraufwands eine zweifache Abrechnung gerechtfertigt sei. Sie habe weder die bei Nichtinanspruchnahme erzielbaren Entgelte für anderweitige Nutzungen im Rahmen der Disposition noch die ersparten Eigenaufwendungen beziffert.
18Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Klauseln 2.2.1 c) SNB 2013 und 2.2 AGB-IN resultiere auch daraus, dass nach § 14 Abs. 6 AEG die Einzelheiten des Zugangs ohne weitere Differenzierung zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen vereinbart würden. Sie seien zwar nach Maßgabe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu vereinbaren. Der Kreis der in Frage kommenden Vertragspartner sei durch die gesetzliche Regelung aber bereits festgelegt und nicht der Gestaltungsmacht des Verordnungsgebers überlassen. Durch die Klausel 6.2.5.14 Satz 2 SNB 2013 würden zwei Zugfahrten, die sich allein in der Pünktlichkeit voneinander unterschieden, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Da es zur Beseitigung eines überdies unbelegten Missbrauchs ausgereicht hätte, entsprechende Stornierungsentgelte zu verlangen, sei das mit der beabsichtigten neuen Regelung verlangte doppelte Entgelt ungerechtfertigt hoch. Wie die Befragung von Marktteilnehmern gezeigt habe, würde die beanstandete Klausel zu nicht unerheblichen Gewinneinbußen bei Güterverkehrsunternehmen führen.
19Die Klägerin hat am 16. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Zugangsrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG werde nicht unzulässig beeinträchtigt. Zu den nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 26 Abs. 1 Nr. 6 AEG zu regelnden Bedingungen für den Zugang könne auch gehören, einem Zugangsberechtigten nur ein Antragsrecht, einem anderen aber das Vertragsrecht zu gewähren. Dass der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung die Verlader habe stärken wollen, müsse nicht zwingend heißen, dass sie dieselben Rechte erhalten sollten wie die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Gleisinfrastruktur unmittelbar nutzten. Der Güterverkehr sei dadurch gestärkt worden, dass die Verlader die Antragsberechtigung erhalten hätten, die einen sehr starken Einfluss auf die Ausgestaltung der Verkehre ermögliche. Durch eine Aufspaltung zwischen dem Verlader als Vertragspartner und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen als Nutzer entstünden unnütze Schnittstellen. Bei operativen Problemen bei Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht zugleich Vertragspartner seien, müsse sie sich immer zunächst an den Verlader wenden, obwohl dieser naturgemäß eine größere Entfernung zum operativen Geschehen habe. Sie beeinträchtige auch nicht die Wettbewerbsmöglichkeiten der Verlader, die über eine geschickte Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zu den EVU den gleichen Effekt herbeiführen könnten. Der Annahme, Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, liege eine falsche Vergleichspaarbildung zugrunde. Pünktliche und verspätete Zugfahrten seien nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte; zumindest sei eine unterschiedliche Behandlung nicht sachwidrig, weil die Zugtrasse gemäß § 2 Nr. 1 EIBV auch durch den vereinbarten Zeitraum definiert sei. Ohne rechtliche Verpflichtung lasse die Klägerin aber wegen der in der Praxis teils notwendigen zeitlichen Flexibilität eine Nutzung der Strecke bis zu drei Stunden vor bzw. bis zu 20 Stunden nach der vereinbarten Zeit zu. Müssten Zugangsberechtigte bei einer größeren Verspätung eine neue Trasse anmelden, ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen, würden diese und Zugangsberechtigte, die eine Trasse ohne Verspätung benutzten, ungleich behandelt.
20Die Klägerin hat beantragt,
21die Ziffern 1 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufzuheben.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die mit Ziffer 1 beanstandete Neuregelung verkürze in unzulässiger Weise das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährleistete Zugangsrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG. Hätten diese nicht das Recht, den in § 14 Abs. 6 AEG vorgesehenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin selbst abzuschließen, würden sie der mit dem Status als Zugangsberechtigte verbundenen materiellen Rechtsposition fast vollständig beraubt. Die §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV rechtfertigten es nicht, Verladern ein eigenes Vertragsschlussrecht zu verweigern. Das Recht zur Direktkontrahierung sei für die Verlader aus Wettbewerbsgründen von großer Bedeutung. Letztlich bestehe der Verdacht, dass die Klägerin ihre Konzernschwester DB Schenker vor möglichen Vertragswechseln seitens der Verlader schützen wolle, was eine unzulässige Diskriminierung sei. Der Widerspruch gegen die Ziffer 6.2.5.14 SNB 2013 (Ziffer 4 des Ausgangsbescheids) richte sich ausschließlich gegen die Absicht, im Falle einer erneuten Trassenzuweisung das volle Entgelt ein weiteres Mal zu verlangen. Es werde kein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 AEG gerügt. Richtige Vergleichsgruppen seien Züge mit weniger und Züge mit mehr Verspätung als 20 Stunden. Maßstab für die Bildung von Vergleichsgruppen sei der Wettbewerb unter Zugangsberechtigten, weil der Normzweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG der Schutz von Marktteilnehmern vor Wettbewerbsnachteilen sei. Zu vergleichen seien Zugangsberechtigte, die Dienstleistungen im Schienengüterverkehr erbrächten. Die Abweichung vom Fahrplan führe nicht zu völlig verschiedenen Sachverhalten, weil sie für die Wettbewerbsfähigkeit der Zugangsberechtigten nicht von Bedeutung sei. Hingegen dürfe nicht eine hochgradig verspätete Zugfahrt mit zwei pünktlichen oder geringfügig verspäteten Zugfahrten verglichen werden, da der Anbieter zweier Zugfahrten einen höheren Erlös erzielen könne als der Anbieter einer Zugfahrt, für den das doppelte Trassenentgelt ein Wettbewerbsnachteil sei. Die Ungleichbehandlung von pünktlichen und verspäteten Zügen sei nur gerechtfertigt, wenn eine Kostenerhöhung nachvollziehbar dargelegt werde und der Höhe nach gerechtfertigt sei.
25Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Juli 2013 Ziffer 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei eingehalten, weil sie erst mit vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu laufen beginne. Dazu gehöre bei beabsichtigter Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen die Darlegung der Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 AEG. Der Widerspruch in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids sei rechtmäßig. Die Klauseln 2.2.1 c) Satz 1 SNB und 2.2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AGB-IN verstießen gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 AEG, weil sie das Zugangsrecht der Verlader zu den Schienenwegen der Klägerin unzulässig einschränkten. Das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur stehe allen Zugangsberechtigten grundsätzlich in gleichem Umfang zu. Die Richtlinie 2001/14/EG und das Allgemeine Eisenbahngesetz gingen davon aus, dass der diskriminierungsfreie Zugang zur Eisenbahninfrastruktur durch einen zwischen dem Zugangsberechtigten und dem Infrastrukturunternehmen geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrag gewährt werde. Dagegen sei Ziffer 4 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtswidrig, weil die Klausel 6.2.5.14 Satz 2 SNB 2013 nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Dieses berücksichtige zwar das gesetzliche Ziel des Wettbewerbs, sei aber weder damit gleichzusetzen noch dadurch determiniert. Dem Allgemeinen Eisenbahngesetz gehe es allein darum, den Wettbewerb vor Diskriminierungen zu schützen. Gefordert sei auch lediglich die Gleichbehandlung beim Zugang. Weil die beanstandete Klausel bei einer Zugverspätung von mindestens 20 Stunden den Abschluss eines (neuen) Vertrags für die Nutzung einer neu zugewiesenen Trasse fordere, unterscheide sie eisenbahnrechtskonform Sachverhalte, die bereits nicht miteinander vergleichbar seien.
26Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
27Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen 4-Wochen-Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG ergangen sei. Die Mitteilung vom 17. Oktober 2011 sei vollständig gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die – bis dahin noch unveränderten, nicht in die SNB aufgenommenen – Entgeltlisten mitzuteilen. Da es sich um eine gesetzliche Entscheidungsfrist handele, sei unerheblich, dass sie erklärt habe, sich nicht auf eine etwaige Verspätung zu berufen. Ziffer 1 des Bescheids sei auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe sich auf eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV berufen. Diese Vorschrift schließe es aus, dass Verlader die Zuweisung der Trasse an sich selbst beantragen könnten, weshalb die Erklärung des Angebots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV an das benannte Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgen müsse. Die Beschränkung der Verlader auf ein reines Antragsrecht sei eindeutiger Wille des Verordnungsgebers und entspreche auch der Systematik sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV. Diese Vorschrift sei ferner mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 AEG folge nicht, dass Verlader einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags hätten. Vielmehr habe der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber überlassen wollen, Einzelheiten des Vertragsschlusses – wie auch die Bestimmung des Angebotsadressaten – zu regeln. Die Verordnungsermächtigungen in § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG gingen über die Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsrechts hinaus. § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV sei auch richtlinienkonform, weil Art. 2 lit. b der Richtlinie 2001/14/EG es den Mitgliedstaaten freistelle, ob sie den Verladern überhaupt Zugangsrechte einräumten. Die überschießende Umsetzung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG sei deshalb nicht richtlinenkonform auszulegen.
28Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht genüge. Sie sei aber auch unbegründet.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2013 zu ändern und auch Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufzuheben
31sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32Die Beklagte beantragt,
33das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Ziffer 4 des Bescheids vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 richtet,
34sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
35Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Durch die Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 würden die Vergleichsgruppen – Zugfahrten mit Verspätungen von mehr als 20 Stunden und andere Zugfahrten – ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Zwischen beiden Gruppen bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung – die Zufügung von Wettbewerbsnachteilen – rechtfertigen könnten. Da das Diskriminierungsverbot die Marktteilnehmer vor Wettbewerbsnachteilen schützen solle, müssten jene Zugangsberechtigten miteinander verglichen werden, die vergleichbare Leistungen in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum anböten und miteinander konkurrierten. Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. Dieser liege weder in dem Erfordernis eines zweiten Vertragsschlusses noch in dem von der Klägerin lediglich behaupteten Missbrauch. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche Kosten ihr in diesen Fällen tatsächlich entstünden. Die pauschale Erhebung zweier Entgelte erscheine unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als es der Klägerin in ihren Stornierungsentgelten ohne Weiteres möglich gewesen sei, eine aufwandsbezogene Komponente zu implementieren.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg (A.). Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet (B.).
39A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
40Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 vollumfänglich abgewiesen. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Klauseln 2.2.1 c) Satz 1 SNB und 2.2 Abs. 1 Satz 1 („an das das Angebot zu richten ist“) sowie Abs. 2 AGB-IN, mit denen Verlader vom Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ausgeschlossen werden, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch in Ziffer 1 des Bescheids gegen Klausel 2.2 Abs. 5 Satz 2 AGB-IN ist hingegen rechtmäßig.
41I. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
42II. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung formell rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 widersprechen. Die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur beginnt danach mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Dies setzt voraus, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d entspricht.
431. § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verlangt, dass die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen. Erforderlich ist damit zunächst eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 4 Abs. 2 EIBV i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 ohnehin Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind. Weiter bedarf es der Mitteilung über die Entgelthöhen (Liste der Entgelte).
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, DVBl. 2014, 934 = juris, Rn. 39 f.; Gerstner, N&R 2014, 215 (218).
45Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind "einschließlich der jeweils vorgesehenen" Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie zum Teil aus dem Wort "einschließlich" gefolgert wird, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie ‑ überobligatorisch - zum Bestandteil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Aus der Formulierung "jeweils vorgesehenen" ergibt sich deshalb nichts anderes. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die - einschränkende - Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 39 f.
472. Weiter erfordert § 14d Satz 3 AEG die Darlegung, dass die Entgeltfestsetzung mit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 AEG übereinstimmt. Während § 14d Satz 2 AEG eine Begründungspflicht für die beabsichtigten Entscheidungen nach § 14d Satz 1 Nr. 1 bis 5 AEG, nicht aber für die Mitteilung geänderter Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG statuiert, bestimmt § 14d Satz 3 AEG, dass die Betreiber der Schienenwege dabei auch die Übereinstimmung ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 AEG darzulegen haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Formulierung „dabei auch“ sprachlich missglückt, lässt aber nicht den Schluss zu, dass Satz 3 lediglich Satz 2 ergänzt und nur bei Mitteilungen nach § 14d Satz 1 Nr. 1 bis 5 AEG Ausführungen zu § 14 Abs. 4 AEG erforderlich sind. Mangels Entgeltfestsetzungen wäre hier durch die Betreiber der Schienenwege nichts darzulegen: Die Nummern 1 bis 3 betreffen Antragsablehnungen, Nr. 4 Rahmenverträge und Nr. 5 die Aufforderung an den Zugangsberechtigten, ein über die Vorgaben der Schienennetz-Benutzungsbedingungen hinausgehendes Entgelt anzubieten.
48Ferner überzeugt es nicht, dass § 14d Satz 3 AEG nur dann eine Darlegungspflicht begründen soll, wenn der Betreiber der Schienenwege freiwillig, d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen begründet.
49So aber Gerstner, in: Hermes/Sellner (Hrsg.), Beck’scher AEG-Kommentar, 2006, § 14d Rn. 13.
50Diese Auffassung findet keine Stütze im Gesetz, das einschränkungslos eine Pflicht statuiert, die Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 AEG darzulegen.
51Aus diesem Grund und weil die Darlegungspflicht nur in den Fällen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG Sinn macht, ist die Formulierung „dabei auch“ auf die Mitteilungspflicht nach § 14 d Satz 1 Nr. 6 AEG zu den jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätzen und -höhen zu beziehen. Mit („dabei“) und zusätzlich („auch“) zu dieser Mitteilung ist eine Stellungnahme zu den Anforderungen des § 14 Abs. 4 AEG gefordert.
523. Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 17. Oktober 2011 vorlagen, sind eine Mitteilung der Entgelthöhen sowie Darlegungen zur Übereinstimmung mit § 14 Abs. 4 AEG erst am 3. November 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung frühestens dann den gesetzlichen Anforderungen. Ob dies tatsächlich der Fall war, was die Beklagte bestreitet, bedarf keiner Entscheidung, da sie im Gespräch mit der Klägerin am 4. November 2011 erklärt hat, die nachgelieferten Erläuterungen als ausreichend anzusehen. Die demnach am 1. Dezember 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
534. Abgesehen davon wäre die Klägerin gehindert, die formelle Rechtswidrigkeit wegen Fristüberschreitung und damit insoweit eine Rechtsverletzung geltend zu machen, weil dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße. Sie hat mit Schreiben vom 7. November 2011 erklärt, sich im Prozess auf eine Verspätung nicht zu berufen, wenn ihr der Widerspruch der Bundesnetzagentur bis zum 1. Dezember 2011 wirksam zugestellt werde. Letzteres ist hier geschehen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass es sich um eine gesetzliche Frist handelt, steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegen. Dieser bewirkt lediglich, dass die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht geltend machen kann, weil sie sich sonst mit ihrem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzt und sich prozessuale Arglist vorwerfen lassen muss. Über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Frist ist damit nichts gesagt.
54III. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur in Ziffer 1 des Bescheids gegen die Klauseln 2.2.1 c) Satz 1 SNB 2013 und 2.2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGB-IN, wonach die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG nicht Vertragspartner eines Einzelnutzungsvertrags werden können, ist materiell rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur hat zu Unrecht angenommen, die Klauseln entsprächen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Sie verstoßen nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 AEG und sind auch mit den Vorschriften der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vereinbar.
551. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, im Folgenden: EIBV) bestimmten Umfang zu gewähren. Zugangsberechtigt sind nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG auch Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen (im Folgenden: Verlader).
56Daraus folgt allerdings nicht, dass auch Verlader einen Anspruch darauf haben, Vertragspartner eines Infrastrukturnutzungsvertrags mit der Klägerin zu werden, der Einzelheiten des konkreten Zugangs regelt. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG garantiert die diskriminierungsfreie Nutzung der Infrastruktur. Dass dieses Recht auch den Verladern zusteht, bestreitet die Klägerin nicht. Welche Ansprüche mit dem Recht im Einzelnen verbunden sind, d.h. wie und in welchem Umfang die Nutzung der Infrastruktur und ob ein eigenes Vertragsschließungsrecht beansprucht werden kann, ist § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift regelt ebensowenig wie § 14 Abs. 2 AEG, der nur den Kreis der Zugangsberechtigten bestimmt, einen konkreten materiellen Gehalt der Zugangsberechtigung. Einen solchen bestimmt das Allgemeine Eisenbahngesetz nicht, sondern delegiert dies an den Verordnungsgeber.
57Der Begriff „Umfang“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nicht nur auf die Quantität – also etwa auf Zeit und Ort – der Nutzung der Infrastruktur, sondern kann auch qualitative Elemente umfassen. Umfang ist damit im Sinne von Inhalt und Ausgestaltung zu verstehen. Dies bestätigt die Formulierung der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AEG. Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, eine Rechtsverordnung zu erlassen über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn, insbesondere über die Bedingungen für den Zugang, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Ausgestaltung des Zugangs einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse sowie der Regelungen über deren Zustandekommen und Beendigung. Die Befugnis, Regelungen zu den Rechten der Zugangsberechtigten und den zugangsrelevanten Verträgen zu treffen, umfasst auch die Bestimmung der Vertragspartner.
58Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung formt damit das Zugangsrecht des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG aus.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 51, 57 ff., und vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, DVBl. 2014, 1144 = juris, Rn. 49.
60Der Verordnungsgeber darf das allgemeine Zugangsrecht ausgestalten und auch andere Aspekte des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in systemimmanenter Weise regeln.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 24.
62Während § 14 AEG das „Ob“ der Zugangsgewährung regelt, bestimmt die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung das „Wie“. Das schließt Fragen der vertraglichen Gestaltung der Wahrnehmung des Zugangsrechts ein.
63Dies zugrundegelegt, lassen sich § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AEG nicht dahingehend auslegen, dass sie eine Differenzierung zwischen den Zugangsberechtigten bei der Qualität der Zugangsgewährung ausschließen. Zwar nehmen die Vorschriften keine Abstufung nach der Art der Zugangsberechtigten vor und lässt sich eine solche dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ansonsten ebenfalls nicht entnehmen. Ist der Umfang des Zugangsrechts durch den Verordnungsgeber zu bestimmen, fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dieser bei Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 AEG), die die Eisenbahninfrastruktur unmittelbar selbst nutzen, und sonstigen Zugangsberechtigten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AEG), die nicht selbst Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Eisenbahninfrastruktur durchführen, sondern dazu Eisenbahnverkehrsunternehmen beauftragen, zwingend – qualitativ - gleich sein, insbesondere den Verladern ein eigenes Vertragsschließungsrecht zustehen muss. Letztere sind Träger des Zugangsrechts, können dieses aber nicht ohne die Eisenbahnverkehrsunternehmen wahrnehmen.
64Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Kreises der Zugangsberechtigten auf die Verlader den Schienengüterverkehr stärken.
65Vgl. BT-Drs. 15/3280, S. 18.
66Der Gesetzgeber selbst ordnet aber die Frage, wer ein Recht zum Vertragsschluss hat, der Verordnungsermächtigung und damit der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu. Er bestätigt damit, dass Inhalt und Modalitäten des Zugangsrechts der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht zu entnehmen, sondern an den Verordnungsgeber delegiert worden sind. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung und nimmt auch in den Blick, dass das Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrags gegenüber einem vom Zugangsberechtigen bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmen abzugeben sein kann. Im Allgemeinen Teil der Begründung wird unter der Überschrift „Berechtigung zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur“ u.a. ausgeführt (BT-Drs. 15/3280, S. 12):
67„Die Regelungen zum Vertragsabschluss werden in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung festgelegt. Danach ist das Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur je nach Sachlage gegenüber dem Zugangsberechtigten oder einem vom Zugangsberechtigten bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmen abzugeben.“
68Ferner stärkt schon die gesetzliche Zugangsberechtigung an sich den Schienengüterverkehr. Sie bewirkt eine Verstärkung der Verhandlungsposition der Unternehmen gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen und erzeugt eine erhöhte Flexibilität. Sie müssen nicht auf fertige Angebote der Eisenbahnverkehrsunternehmen warten, sondern können sich selbst aktiv bereits an der Trassenkonstruktion beteiligen.
69Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 39; Kühling/Ernert, NVwZ 2007, 33 (34).
70Die Verlader planen und erstellen die Verkehrskonzepte, die Eisenbahnverkehrsunternehmen übernehmen die bloße Verkehrsdurchführung. Sie werden also lediglich zur Wahrnehmung des Zugangsrechts von den Verladern eingeschaltet. Die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG sind selbst verfahrensbeteiligt und können auch nach § 14f Abs. 2 Satz 2 AEG beantragen, dass die Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers durch die Regulierungsbehörde überprüft werden. Dass dies nur der Fall sein soll, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG mit ihnen nicht zustandekommt, bestimmt § 14f Abs. 2 Satz 1 und 2 AEG nicht. Die Vorschrift knüpft nicht an den Status eines potentiellen Vertragspartners, sondern an die Eigenschaft als Zugangsberechtigter an.
712. Auch aus § 14 Abs. 6 AEG ergibt sich kein Vertragsrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG. Danach sind Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu vereinbaren. Mit dieser Vorschrift wird das Zugangsrecht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht materiell im Sinne eines Vertragsschließungsrechts über alle in § 14 Abs. 6 AEG geregelten Fragen konkretisiert.
72§ 14 Abs. 6 AEG ist allein Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen realisiert werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrags.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2014 – 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 68, vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 128, und vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG- Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
74§ 14 Abs. 6 AEG begründet zwar grundsätzlich ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung. Die Vertragsfreiheit wird aber durch die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung beschränkt. Die Vorgaben der Verordnung formen das Zugangsrecht aus und schränken den Grundsatz des verhandelten Netzzugangs ein.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 68, 71.
76Da die zivilrechtliche Vertragsfreiheit nur nach Maßgabe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung besteht, erfordert § 14 Abs. 6 AEG auch keine vertragliche Einbeziehung von Nutzungsbedingungen. Diese sind vielmehr kraft gesetzlicher Anordnung – in § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV – allgemeinverbindlich.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 62 ff.
78§ 14 Abs. 6 AEG gewährt „den Zugangsberechtigten“ ein Vertragsschließungsrecht damit nur insoweit, als nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung entsprechende Rechte existieren. Besteht danach kein Recht auf Abschluss eines (Einzelnutzungs-)Vertrags, kann dies nicht durch § 14 Abs. 6 AEG begründet werden. Die Vorschrift konstituiert keine materielle Rechtsstellung, sondern setzt eine solche voraus. Dies wird bestätigt durch folgende Überlegung: Nach § 14 Abs. 6 AEG sind auch die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen zwischen „den Zugangsberechtigten“ und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. Die Beteiligten sind aber mit dem Verordnungsgeber (vgl. BR-Drs. 249/05, S. 39) darin einig, dass die Sicherheitsbestimmen bei Zugangsberechtigten, die nicht Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, zwischen dem benannten – sachnäheren – Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Infrastrukturunternehmen zu vereinbaren sind. Dies regelt § 6 Abs. 1 Satz 3 EIBV auch ausdrücklich für die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG. Eine solche Regelung wäre – ebenso wie der vorstehend erwähnte § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV – aber unzulässig, wenn man mit der Beklagten davon ausginge, § 14 Abs. 6 AEG begründe einen gesetzlichen Anspruch jedes Zugangsberechtigten, selbst einen Vertrag über die dort genannten Einzelheiten des Zugangs abzuschließen.
79Entgegen der Auffassung der Beklagten erhält der Zugangsberechtigte auch nicht erst durch den Vertrag nach § 14 Abs. 6 AEG einen rechtlich durchsetzbaren Zugangsanspruch. Das Zugangsrecht steht ihm vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG kraft Gesetzes zu. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG vermittelt ein öffentlich-rechtliches Zugangsrecht. Dem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang ist das allgemeine Recht vorgelagert, dass überhaupt Zugang zu gewähren ist.
80So wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, Rn. 23; ferner Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 25. EL 2009, A 4.1, § 14 AEG Rn. 7; Serong, N&R 2009, 108 (111); offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 12, und Urteil vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, juris, Rn. 93; s. ferner Gerstner, in: Beck’scher AEG Kommentar, a. a. O., § 14 Rn. 221 ff.
81Dieses Zugangsrecht kann, wie ausgeführt, nach § 14f Abs. 2 und 3 AEG mit Hilfe der Bundesnetzagentur eingefordert werden. Die Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG dient damit nicht dem Erwerb, sondern der Realisierung und Konkretisierung der materiellen Rechtsposition aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, indem sie die tatsächliche, konkrete Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Einzelfall und damit die Inanspruchnahme des Zugangsrechts regelt.
823. In der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung wird das Zugangsrecht dahingehend ausgestaltet, dass den Verladern kein eigenes Vertragsschließungsrecht zusteht. Mit den diesbezüglichen Vorgaben sind die beanstandeten Klauseln vereinbar.
83Nach § 6 Abs. 1 EIBV können Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG müssen die Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen (Satz 2). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV erfolgt die Erklärung (des Angebots oder der Antragsablehnung) gegenüber den Zugangsberechtigten oder den von diesen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen.
84Damit wird das Zugangsrecht der Verlader dahingehend konkretisiert, dass sie nicht Vertragspartner der Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG werden können. Sie können nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV nur die Zuweisung an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen, weshalb diesem gegenüber nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV das Angebot für den Einzelnutzungsvertrag abzugeben ist. Ein Wahlrecht, die Zuweisung an sich oder an ein benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beantragen, wie es den Zugangsberechtigten i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 EIBV zusteht, haben sie nicht.
85Der Begriff Zuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV ist zu verstehen als das Angebot des Infrastrukturbetreibers zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG. Der Zugangsberechtigte gibt kein Angebot ab, sondern stellt einen Antrag auf Zuweisung. Dieser auch als Anmeldung bezeichnete Beginn des Verfahrens ist rechtlich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Infrastrukturbetreiber (invitatio ad offerendum), auf die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Zuweisung – oder der Ablehnung des Antrags – reagiert. Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, wonach der Begriff Zuweisung hier ausnahmsweise untechnisch als die bloße Mitteilung an das benannte Eisenbahnverkehrsunternehmen auszulegen sei, dass die Infrastruktur genutzt werden könne, lässt sich insbesondere mit der Systematik der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nicht vereinbaren.
86Nach § 2 Nr. 3 EIBV ist Zuweisung die Zuweisung von Zugtrassen durch einen Betreiber der Schienenwege. Das Zuweisungsverfahren ist in § 8 EIBV geregelt. Es schließt das Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren (§ 9 EIBV) ein, nach dessen Abschluss der endgültige Netzfahrplanentwurf erstellt wird. Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs haben die Betreiber der Schienenwege nach § 8 Satz 2 Nr. 7 EIBV ihre Angebote nach § 11 EIBV abzugeben oder die Ablehnung mitzuteilen. Das Zuweisungsverfahren endet also nicht etwa mit der Erstellung des Fahrplans, sondern mit der Entscheidung über die Zuweisungsanträge, die entweder in der Abgabe eines Angebots durch die Infrastrukturbetreiber oder der Mitteilung der Ablehnung besteht. Die von der Bundesnetzagentur und dem Verwaltungsgericht konstruierte Zwischenstufe mit einer rein informatorischen Mitteilung an das von den Verladern benannte Eisenbahnverkehrsunternehmen zum Zweck der Kapazitätsplanung ist danach in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nicht vorgesehen und fügt sich systematisch auch nicht in das dort geregelte Verfahren ein.
87Die Verordnungsbegründung zu § 6 EIBV bestätigt diese Erwägungen: Anders als Bund und Länder (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG), deren Sonderstellung mit ihrer Gemeinwohlverpflichtung begründet wird, sollen Verlader nicht das Recht haben, Trassen und sonstige Nutzungsrechte „unmittelbar zu erlangen“.
88BR-Drs. 249/05, S. 39.
89Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur sind § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1 EIBV damit nicht als gesondert zu betrachtende Vorschriften zu sehen und ist auch für ein Vorrangverhältnis nichts erkennbar. Vielmehr regeln sie Anfangs- und Endpunkt des Zuweisungsverfahrens. § 6 EIBV normiert die Vertragsanbahnung und bestimmt die möglichen Vertragspartner. § 11 EIBV verhält sich zur Vertragsschließung in Bezug auf den Antrag nach § 6 EIBV. Oder, in den Worten des Verordnungsgebers: § 11 korrespondiert mit § 6 Abs. 1 EIBV.
90BR-Drs. 249/05, S. 48.
91Dies zugrundegelegt, lässt sich aus der unpräzisen Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Erklärung des Angebots gegenüber den Zugangsberechtigten oder den von diesen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfolgen hat, nicht auf ein Wahlrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG schließen. Andernfalls machte die Verpflichtung in § 6 EIBV keinen Sinn, die Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beantragen.
92Weitere systematische Erwägungen bestätigen die Annahme, dass eine Angebotserklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV nur dann gegenüber dem Zugangsberechtigten erfolgt, wenn dieser nach § 6 EIBV die Zuweisung an sich beantragen kann. Haben Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 AEG die Zuweisung an sich beantragt, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EIBV, insoweit abweichend von Satz 2, das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG, soweit die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen vereinbart werden sollen, einem von ihnen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu machen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Zuweisung an denjenigen zu richten ist, an den sie beantragt war, und regelt eine Ausnahme für den Fall, dass es um Sicherheitsbestimmungen geht. Anders als die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG können die Verlader aber nur die Zuweisung an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen, weshalb auch nur diesem gegenüber das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung ergeht. Weiterhin zeigt Satz 5 des § 11 Abs. 1 EIBV, dass Satz 2 der Bestimmung kein Wahlrecht statuiert. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Richtlinie 2001/14/EG zurückgeht, gilt die Benutzung von Zugtrassen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dabei die Geschäfte des Bundes oder einer nach dem Regionalisierungsgesetz zuständigen Stelle wahrnimmt, nicht als Übertragung. Diese Bestimmung betrifft eine Ausnahme vom bzw. Konkretisierung des im vorstehenden Satz geregelten Verbots, Zugtrassen an Dritte zu übertragen. Sie zeigt, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass Zugtrassen außer an Eisenbahnverkehrsunternehmen nur an die zuständigen öffentlichen Stellen und Behörden, d.h. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG, zugewiesen werden können. Wäre ein Angebot und damit ein Vertragsschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV – optional – auch an Verlader möglich, hätte der Verordnungsgeber auch diese in § 11 Abs. 1 Satz 5 EIBV erfassen müssen, was Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Richtlinie 2001/14/EG ermöglicht hätte.
93§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV in der hier vertretenen Auslegung sind verfassungsgemäß.
94A. A. Ernert, Zugangs- und Entgeltregulierung in der Eisenbahnwirtschaft, 2007, S. 69 f.; zweifelnd Kühling/Ernert, NVwZ 2006, 33 (34).
95Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung genügt den Vorgaben des Art. 80 GG. Die Verordnungsermächtigung ist in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AEG enthalten. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG verweist darauf. Auch § 14 Abs. 6 AEG enthält keine eigene Verordnungsermächtigung, sondern verweist auf die in Absatz 1 genannte Rechtsverordnung. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AEG, der im Einzelnen die vom Verordnungsgeber zu regelnden Fragen bestimmt, genügt auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß sind hinreichend bestimmt.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
97Die Verordnungsermächtigung wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV auch nicht überschritten. Ein Wertungswiderspruch zu § 14 Abs. 1, 2 und 6 AEG und damit ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist ebenfalls nicht gegeben, da der Gesetzgeber aus den oben ausgeführten Gründen es dem Verordnungsgeber überlassen hat, das Zugangsrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht auszugestalten. Geben § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 AEG dem Zugangsrecht keinen konkreten materiellen Gehalt, kann dieses durch die Bestimmungen der Verordnung auch nicht eingeschränkt werden.
98Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Frage des Vertragsschließungsrechts für Verlader, etwa mit Blick auf deren Grundrechte, von so wesentlicher Bedeutung wäre, dass es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedurft hätte. Allein durch die Antragstellung, die Auswahl des Eisenbahnverkehrsunternehmens und der Trassen können die Verlader ihr Verkehrskonzept einbringen und erhalten damit erhebliche Einflussmöglichkeiten. Darauf ist ihre Rechtsstellung ferner nicht beschränkt. Das Zugangsrecht der Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG ist nach der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung kein bloßes Antragsrecht. § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV sieht lediglich vor, dass die Zugangsberechtigten die Zuweisung an ein von ihnen benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen müssen. Damit sind sie aber nicht zugleich vom Zuweisungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EIBV etwa haben alle Zugangsberechtigten, die Anträge gestellt haben, ein Stellungnahmerecht zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf. Die Zugangsberechtigten sind auch im Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren nach § 9 EIBV verfahrensbeteiligt (vgl. etwa Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6). Erst am Ende des Zuweisungsverfahrens, wenn nach Erstellung des endgültigen Netzfahrplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EIBV der Betreiber der Schienenwege die Angebote abgibt, treten die von den Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen an ihre Stelle. Erst § 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV, auf den diese Vorschrift Bezug nimmt, differenziert zwischen den Zugangsberechtigten und den von ihnen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen. Auch nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 249/05, S. 39) sollen lediglich die technischen Verhandlungen (Vereinbarungen der Sicherheitsbestimmungen, Parameter des Zugs etc.) ausschließlich zwischen den Betreibern der Schienenwege und den Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden. Weiterhin haben die Verlader das – nur Zugangsberechtigten zustehende – Recht, im Falle einer Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts, das auf Zuweisung an das benannte Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet ist, nach § 14f Abs. 2 AEG die Überprüfung durch die Bundesnetzagentur zu beantragen. Ferner können sie Rahmenverträge schließen. Sie sind damit insgesamt mit einer hinreichenden materiellen Rechtsstellung ausgestattet. Lediglich das Recht zum Abschluss einer Einzelnutzungsvereinbarung bleibt den Eisenbahnverkehrsunternehmen vorbehalten. Wie gezeigt erwerben die Verlader aber nicht erst durch den Infrastrukturnutzungsvertrag einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Eine Verpflichtung zur Regelung durch Parlamentsgesetz besteht schließlich nicht deshalb, weil Verlader bei Leistungsstörungen durch das beauftragte Eisenbahnverkehrsunternehmen schutzlos wären. Sie können durch entsprechende Gestaltung der privat-rechtlichen Verträge ihre Rechte sichern und Nachteile abwenden. Eine bloße Schlechterstellung gegenüber unmittelbar Vertragsschlussberechtigten rechtfertigt im Übrigen nicht die Annahme, Verfassungsrecht erfordere eine Regelung durch formelles Gesetz.
994. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten keine andere Betrachtung. Es kann deshalb offen bleiben, ob die nationalen Vorschriften, insbesondere die §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 2 EIBV, überhaupt Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung – im Sinne eines Vertragsschließungsrechts für Verlader – lassen oder von einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Wege der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie auszugehen wäre.
100a. Aus der Richtlinie 91/440/EWG lassen sich Rechte für Verlader schon deshalb nicht ableiten, weil die Mitgliedstaaten schon nicht verpflichtet werden, ihnen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Das Zugangsrecht steht nach Art. 10 Richtlinie 91/440/EWG nur Eisenbahnverkehrsunternehmen zu (vgl. Art. 2 und 3). Ist Deutschland damit über die nach Art. 288 Abs. 3 AEUV bindenden Richtlinienvorgaben hinausgegangen, liegt ein Fall der überschießenden Umsetzung vor, in dem keine unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts besteht.
101Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 288 Rn. 83; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Stand Mai 2014, Art. 288 AEUV Rn. 131.
102Abgesehen davon lässt sich der Richtlinie 91/440/EWG auch kein allgemeines Leitbild der Zugangsrealisierung durch Vertrag entnehmen. Nach Art. 10 Abs. 5 Richtlinie 91/440/EWG schließen die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit den Betreibern der benutzten Eisenbahninfrastruktur die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit zu regeln. Daraus folgt weder, dass eine Vereinbarung konstitutiv für das in Art. 10 Abs. 2, 3, 3a Richtlinie 91/440/EWG geregelte Zugangsrecht ist, noch dass auch Nicht-Verkehrsunternehmen, die nach nationalem Recht mit einem Zugangsrecht ausgestattet werden, Vertragspartner einer solchen Vereinbarung werden müssen. Der Rat hatte Dreiecksverhältnisse von Verladern, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bei denen Zugangsberechtigung und tatsächliche Nutzung auseinanderfallen, ersichtlich nicht im Blick. Die historische Entwicklung des Richtlinienrechts gibt deshalb für die Frage des Vertragsschließungsrechts durch alle Zugangsberechtigten nichts her.
103b. Auch die Richtlinie 2001/14/EG gibt nicht vor, dass das Zugangsrecht der Verlader zwingend als Vertragsschließungsrecht auszugestalten ist. Dies folgt schon daraus, dass sie die Mitgliedstaaten ebenfalls nicht verpflichtet, Verladern Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2001/14/EG haben nur Eisenbahnunternehmen Anspruch auf das Mindestzugangspaket nach Anhang II und die Erbringung der dort genannten Leistungen. Das sind nach Art. 2 lit. b) und k) Richtlinie 2001/14/EG Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen besteht, wobei diese die Traktion sicherstellen müssen. Zugangsberechtigt sind damit nur die Eisenbahnverkehrsunternehmen nationalen Rechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 AEG). Die Richtlinie 2001/14/EG stellt es weiterhin in Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b) ins Ermessen der Mitgliedstaaten, darüber hinaus anderen natürlichen und/oder juristischen Personen, die ein wirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben, eine Antragsberechtigung einzuräumen. Verlader dürfen nach Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität stellen, wenn die Mitgliedstaaten „dies erlauben“. Art. 16 enthält also lediglich eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, weiteren Unternehmen Antragsrechte einzuräumen – und dementsprechend in die Rechte der Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzugreifen. Nach dem Erwägungsgrund 9 sollten die Mitgliedstaaten die „Möglichkeit haben, Bezieher von Eisenbahnverkehrsleistungen unmittelbar am Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu beteiligen“.
104Der Richtlinie 2001/14/EG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten allen Antragstellern – und damit auch den freiwillig durch nationales Recht mit dieser Befugnis ausgestatteten Verladern – das Recht zum Abschluss von Einzelnutzungsverträgen einräumen müssen. Ein solches „Alles oder Nichts“-Prinzip widerspräche dem Wesen der Richtlinie, einen Rechtszustand zu definieren, der von den Mitgliedstaaten herzustellen ist.
105Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 288 AEUV Rn. 112.
106Verbindlich im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV ist hier nur die Vorgabe der Richtlinie 2001/14/EG, den Eisenbahn(-verkehrs-)unternehmen einen nichtsdiskriminierenden Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen zu verschaffen (vgl. Erwägungsgrund 5). Besteht aber schon keine entsprechende Verpflichtung, Verladern Zugang zu gewähren oder ihnen die Befugnis zur Antragstellung einzuräumen, kann der Richtlinie nicht die verbindliche Vorgabe entnommen werden, ihnen die gleichen Rechte wie Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumen. Vielmehr ist es den Mitgliedstaaten überlassen, Verladern keine Rechte, ein Antragsrecht, ein „kleines“ Zugangsrecht oder ein „großes“ mit Vertragsschließungsrecht einzuräumen.
107Abgesehen davon lässt sich der Richtlinie 2001/14/EG eine unionsrechtliche Verankerung des Primats des Vertrags und des Rechts aller Zugangsberechtigten, einen Einzelnutzungsvertrag im Sinne des § 14 Abs. 6 AEG abzuschließen, nicht entnehmen. Nach Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG wird die Fahrwegkapazität von einem Betreiber der Infrastruktur an einen Antragsteller zugewiesen. Dass dies durch ein Angebot zum Abschluss einer Einzelnutzungsvereinbarung erfolgt, gibt die Vorschrift nicht vor. Sie normiert das Handelsverbot mit Fahrwegkapazitäten, nicht die Befugnis zur Antragstellung und zum Vertragsschluss. Schon deshalb kann aus dem dritten Satz des Absatzes 1, wonach die Nutzung von Fahrwegkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen, das die Geschäfte eines Antragstellers wahrnimmt, der kein Eisenbahnunternehmen ist, nicht als Übertragung gilt, nicht geschlossen werden, dass Verlader einen Anspruch auf Zuweisung an sich und damit auf Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben. Geregelt wird damit lediglich der Fall der Übertragbarkeit von Rechten in dem Fall, in dem das nationale Recht einen Anspruch auf Zuweisung (an sich selbst) vorsieht. Art. 13 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG bestimmt, dass die Rechte und Pflichten von Betreibern der Infrastruktur und Antragstellern in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität vertraglich oder durch Rechtsvorschriften festgelegt werden. Auch Art. 14 Richtlinie 2001/14/EG, der etwa in Absatz 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität schaffen, sieht kein Gebot der vertraglichen Zugangsgewährung vor. Art. 18 i.V.m. Anhang III Richtlinie 2001/14/EG, die den Zeitplan des Zuweisungsverfahrens regeln, bestimmen nichts zur Abgabe eines Vertragsangebots am Ende des Zuweisungsverfahrens. Allein aus der Nichterwähnung lässt sich allerdings aufgrund der vorstehenden Überlegungen nicht auf ein zwingend „untechnisches“ Verständnis der Zuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV schließen. Die Zuweisung wird in der Richtlinie 2001/14/EG nicht als Realakt qualifiziert, der dem Angebot zum Vertragsschluss vorausgeht. Die Richtlinie enthält insoweit vielmehr keine Vorgaben und lässt den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum. Schließlich bestimmt Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG, dass die Antragsteller bei dem Betreiber der Infrastruktur auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage einen Antrag auf eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten zur entgeltlichen Fahrwegnutzung gemäß Kapitel II stellen können. Damit ist aber schon nicht vorgegeben, dass auch Antragsteller, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, Vertragspartner werden müssen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist ferner nicht zwingend, dass es sich dabei um einen Vertrag mit dem Inhalt des § 14 Abs. 6 AEG handelt.
108c. Die Richtlinie 2012/34/EU („Recast“) erfordert keine andere Betrachtung. Sie ist zwar schon in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist läuft allerdings erst am 16. Juni 2015 ab (Art. 64 Richtlinie 2012/34/EU). Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung beginnt erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist. Ob sich in der Sache Änderungen ergeben, kann deshalb offen bleiben. Nach Art. 3 Nr. 19 Richtlinie 2012/34/EU sind zwar Antragsteller nun auch Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein wirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben. Allerdings wird das Zugangsrecht in Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/34/EU weiterhin nur den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingeräumt. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2012/34/EU dürfen zwar Antragsteller Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität stellen. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2012/34/EU müssen sie aber zwecks Nutzung der Fahrwegkapazität ein Eisenbahnverkehrsunternehmen benennen, das mit dem Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung nach Art. 28 schließt. Ob aus Art. 41 Abs. 1 Satz 3 Richtlinie 2012/34/EU, wonach das Recht der Antragsteller, mit Infrasturkturbetreibern Vereinbarungen nach Art. 44 Abs. 1 zu schließen, unberührt bleibt, i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Richtlinie 2012/34/EU ein Vertragsschließungsrecht für einen Einzelnutzungsvertrag abgeleitet werden kann, erscheint angesichts dessen fraglich.
109IV. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Klausel 2.2 Abs. 5 Satz 2 AGB-IN, wonach nach Beantragung der Zuweisung an das einbezogene Eisenbahnverkehrsunternehmen durch den Zugangsberechtigten ausschließlich die Erklärungen des einbezogenen Eisenbahnverkehrsunternehmens bezogen auf den jeweiligen Einzelnutzungsvertrag verbindlich sind, ist hingegen materiell rechtmäßig.
1101. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sind erfüllt. Die Klausel entspricht nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Sie verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 8, 9 EIBV.
111Wie vorstehend ausgeführt, steht den Zugangsberechtigten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. §§ 8, 9 EIBV nicht nur ein bloßes Anmelderecht, sondern auch im weiteren Verfahren ein Beteiligungsrecht zu. Insbesondere sind sie am Konfliktlösungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 9 EIBV zu beteiligen und haben die Möglichkeit, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EIBV zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf Stellung zu nehmen. Lediglich vom eigentlichen Vertragsschluss sind sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV ausgeschlossen. Bis dahin, d. h. bis zur Abgabe des Angebots, differenzieren die §§ 8 und 9 EIBV nicht nach der Art der Zugangsberechtigten. Mit der beanstandeten Klausel sind aber bereits nach Antragstellung ausschließlich die Erklärungen des einbezogenen Eisenbahnverkehrsunternehmens verbindlich. Die Verlader sind damit eisenbahnrechtswidrig zu einem zu frühen Zeitpunkt vom Zuweisungsverfahren ausgeschlossen.
112Eine geltungserhaltende gesetzeskonforme Auslegung dahingehend, dass damit lediglich Erklärungen des einbezogenen Eisenbahnverkehrsunternehmens nach Abschluss des Einzelnutzungsvertrags gemeint sind, ist angesichts des Wortlauts im ersten Teil der Klausel („nach Beantragung der Zuweisung“) nicht möglich. Dies widerspräche der Informations- und Transparenzfunktion von Schienennetz-Benutzungsbedingungen.
113Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 99, und Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, juris, Rn. 15 ff.
1142. Die Bundesnetzagentur hat ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen ausdrücklich und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ihre umfassenden Ermessenserwägungen im Bescheid vom 1. Dezember 2011 sowie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2012 halten, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie hat die Interessen der Klägerin und der Zugangsberechtigten im Einzelnen einbezogen und abgewogen. Durchgreifende Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug.
115Die Erwägung, dass die Klägerin mit dem Widerspruch nur auf die bereits jahrelang angewendeten Regelungen zurückfalle, ist hinsichtlich der Klausel 2.2 Abs. 5 Satz 2 AGB-IN nicht zu beanstanden. Nach den bisherigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen wurde der Vertrag mit dem Verlader geschlossen, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gingen allerdings über auf das benannte Eisenbahnverkehrsunternehmen. Klausel 7.1.9.2 SNB 2012 lautete: „Im Falle des Abschlusses … einer Einzelnutzungsvereinbarung …. durch einen ZB, der nicht EVU ist, zeigt dieser der DB Netz AG unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Einzelnutzungsvereinbarung an, welches von ihm gemäß § 6 Abs. 1 EIBV zu benennende EVU in die Rechte und Pflichten des ZB aus den genannten Verträgen an Stelle des ZB eintritt und zu welchem Zeitpunkt der Eintritt wirksam werden soll.“ Die Verlader konnten durch die zwingend vorgegebene Vertragsübernahme letztlich zwar keine Rechte aus dem Einzelnutzungsvertrag geltend machen, sie waren aber am Konfliklösungs- und Entscheidungsverfahren beteiligt. Die von der Klägerin angeführten sicherheitstechnischen Gründe sowie ihr Anliegen der Rechtsklarheit lassen den Widerspruch gegen den Ausschluss der Verlader vom Zuweisungsverfahren nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Die Sicherheitsbedenken stehen allenfalls dem Vertragsschluss des Infrastrukturbetreibers mit den Verladern, nicht aber in gleicher Weise deren Beteiligung am Zuweisungsverfahren entgegen. Die schützenswerten Interessen der Klägerin finden vor allem angesichts des Fortbestands der übrigen Klauseln – kein Vertragsschließungsrecht für Verlader – hinreichend Berücksichtigung und müssen gegenüber den Interessen der Verlader und dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene und der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs (§ 1 Abs. 1 AEG) zurückstehen.
116B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
117I. Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt sie den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung der Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Diese Anforderungen erfüllt der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2014. Zwar reicht die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen als Berufungsbegründung nicht aus. Die Beklagte hat aber im Anschluss daran auf mehr als 13 Seiten ausgeführt, warum das angegriffene Urteil, soweit es die für die Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids entscheidungserhebliche Frage der Anwendung des Diskriminierungsverbots betrifft, nach ihrer Ansicht unrichtig ist. Da diese Ausführungen materiell den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung genügen, ist unerheblich, dass die Beklagte sie mit dem Bemerken eingeleitet hat, sie ergänze damit die Darstellungen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in der Klageerwiderung.
118II. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziffer 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufgehoben. Der Widerspruch gegen die Klausel zum Trassententgelt bei einer Verspätung ab 20 Stunden ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
119Die Voraussetzungen für den rechtzeitig, auf der Grundlage des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG ergangenen Widerspruch liegen nicht vor. Die Bundesnetzagentur hat zu Unrecht angenommen, Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 entspreche nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Bestimmung, wonach bei einer Verspätung eines Zuges von mehr als 20 Stunden zusätzlich zu dem ursprünglichen Trassenentgelt das Entgelt für die von der Klägerin neu zugewiesene Trasse zu zahlen ist, verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
1201. Das Diskriminierungsverbot findet im nationalen Eisenbahnrecht unter anderem seine Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie – bezogen auf die Entgeltgrundsätze für Schienenwege – in § 21 Abs. 6 Satz 1 EIBV. Es kann offen bleiben, ob die beanstandete Klausel eine Entgeltregelung im Sinne des § 21 EIBV ist, mit der Folge, dass § 21 Abs. 6 Satz 1 EIBV greift. Danach sind Entgelte gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Die Vorschrift normiert auch für die Entgeltberechnung bereichsspezifisch ein Diskriminierungsverbot.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2009 - 13 B 922/09 -, juris, Rn. 26; Staebe, in: Schmitt/ Staebe, Einführung in das Eisenbahnregulierungsrecht, 2010, Rn. 519.
122Damit schließt § 21 Abs. 6 Satz 1 EIBV die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht aus. Jedenfalls führte die Prüfung anhand des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung hier zu keinem anderen Ergebnis.
1232. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung zweiter vergleichbarer Sachverhalte nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95, vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 73, und vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 54.
125Bezugspunkt des Diskriminierungsverbots ist die Zugangsgewährung. Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zu gewähren, fordert eine Gleichbehandlung beim eigentlichen Zugang ("ob") sowie bei den hierfür geltenden Bedingungen ("wie").
126Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 74, und Beschluss vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris, Rn. 11.
127Der Begriff der Diskriminierung orientiert sich am Wettbewerbsziel des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene beim Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG).
128Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 ‑ 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 11.
129Das Diskriminierungsverbot ist kein allgemeines Benachteiligungsverbot, das Nachteile oder ungünstige Regelungen für Zugangsberechtigte unabhängig von einer Ungleichbehandlung verbietet. Es schützt nicht wie § 307 BGB die Vertragspartner des Verwenders, d.h. die Zugangsberechtigten, vor unangemessener Benachteiligung durch den Infrastrukturbetreiber.
130§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG kann allerdings bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen aus. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, juris, Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, juris, Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
132Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Zugangsberechtigte faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
133Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 -, juris, Rn. 77.
1343. Dies zugrundegelegt, liegt keine Diskriminierung vor.
135a. Alle Zugangsberechtigten, die im Güterverkehr das Schienennetz der Klägerin nutzen wollen, werden durch die Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs formal gleich behandelt. Die beanstandete Regelung, wonach bei Verspätungen von mehr als 20 Stunden auch für die neu anzumeldende Trasse das volle Entgelt zu entrichten ist, gilt für alle Zugangsberechtigten, Unternehmen des DB-Konzerns wie auch Wettbewerber, gleichermaßen.
136b. Die Zugangsbedingungen enthalten auch kein Diskriminierungspotential, das den Schluss auf eine versteckte Diskriminierung zuließe. Die Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 ist klar gefasst, hinreichend transparent und wirkt sich auch faktisch für alle gleich aus, die im Schienengüterverkehr eine Trasse mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden nutzen wollen. Spielräume für strukturell bedingte Ungleichbehandlungen durch das zweifache Entgeltverlangen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an weitreichenden, nicht konkretisierten Entscheidungsspielräumen der Klägerin, die eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Zugangsberechtigten vorzeichneten.
137Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 31.
138Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass die erheblichen Verspätungen aus strukturellen Gründen vor allem bei den Wettbewerbern auftreten und sie damit durch die Klausel in besonderer Weise benachteiligt werden. Vielmehr führt selbst die Beklagte aus, dass Verspätungen – auch in dieser Größenordnung – im Schienengüterverkehr aufgrund vieler Unvorhersehbarkeiten regelmäßig vorkommen, von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu einem Großteil nicht vermieden werden können und damit – generell – nicht ungewöhnlich sind.
139Der von der Bundesnetzagentur zuletzt angeführte Umstand, dass Verspätungen von über 20 Stunden vor allem bei grenzüberschreitenden Verkehren und bei Verkehren unter Einbindung von Seehäfen vorkommen, führt ebenfalls nicht auf eine Diskriminierung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG. Die Auffassung, es seien internationale Verkehre und andere Verkehre, also nicht Unternehmen, sondern Märkte bzw. Marktsegmente miteinander zu vergleichen, überzeugt nicht.
140Der Senat lässt offen, ob stets die Tochterunternehmen des DB-Konzerns als eine und die Wettbewerber als andere Vergleichsgruppe zu bestimmen sind.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 ‑ 13 B 830/09 -, juris, Rn. 16.
142Jedenfalls ist bei der Vergleichsgruppenbildung, darauf hat die Bundesnetzagentur in anderem Zusammenhang selbst hingewiesen, maßgeblich, dass die Zugangsberechtigten im Wettbewerb miteinander stehen. Entscheidend ist, ob Unternehmen durch unterschiedliche Behandlung am Zugang zur Infrastruktur gehindert oder im Wettbewerb beeinträchtigt werden.
143Abzustellen ist damit zunächst grundsätzlich nicht auf einzelne Märkte, sondern auf die zugangsberechtigten Unternehmen, denen – so etwa der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG – ein gleicher und nichtdiskriminierender Zugang geboten werden soll. Zwar ist weiterhin den Bedürfnissen aller Verkehrsarten so weit wie möglich zu entsprechen (11. Erwägungsgrund Richtlinie 2001/14/EG). Der Begriff der Diskriminierung hat aber im nationalen wie im Unionsrecht einen klaren Wettbewerbsbezug. Wie ausgeführt, orientiert er sich am Wettbewerbsziel des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, das in § 1 Abs. 1 AEG niedergelegt ist. Das eisenbahnrechtliche Recht auf diskriminierungsfreien Zugang ist ein Mittel, den netzgebundenen Markt für Eisenbahnleistungen zu liberalisieren und effektiven Wettbewerb zu schaffen. Auch nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG sollen die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen. Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG bestimmt ausdrücklich, dass die Betreiber der Infrastruktur dafür Sorge tragen, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die „Dienste gleichwertiger Art in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen“.
144Hiervon ausgehend verletzt die beanstandete Klausel, die aufgrund der tatsächlichen Umstände alle Unternehmen in diesem Marktsegment gleichermaßen trifft, nicht deshalb § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, weil sie in anderen, nicht vergleichbaren Teilen des Eisenbahnverkehrsmarktes seltener Anwendung findet. Dies gilt hier zumal vor dem Hintergrund, dass Wettbewerb, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, gerade im internationalen Schienengüterverkehr stattfindet. Dessen Marktteilnehmer werden nicht unterschiedlich behandelt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Entgeltverlangen dazu führt, dass Zugangsberechtigte faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausgeschlossen oder dabei erheblich und unzumutbar behindert werden.
145Im Übrigen hat das Unternehmen DB Schenker im Verwaltungsverfahren – die Neuregelung kritisierend – nachvollziehbar vorgetragen, Hauptursachen für Verspätungen von mehr als 20 Stunden seien in erster Linie Störungen an Be- und Entladeanlagen, stark verspätete Züge aus dem Ausland sowie Ressourcenprobleme an wenig frequentierten Abfahrts- bzw. Unterwegsbahnhöfen; von der geplanten Änderung wären alle Marktsegmente des Schienengüterverkehrs betroffen.
146c. Abgesehen davon ist die differenzierte Behandlung erheblich verspäteter gegenüber pünktlichen bzw. geringer verspäteten Züge zulässig, weil schon die Sachverhalte nicht im Wesentlichen gleich sind. Die Regelung folgt deshalb dem Gebot aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Wegen der Verspätung von mehr als 20 Stunden ist die Trasse in dieser Zeit mangels Stornierung grundsätzlich nicht nutzbar, d. h. auch nicht anderweitig zu vermarkten, denn nach Klausel 3.5.4.1.1 AGB-IN werden zugewiesene Trassen bis zu 20 Stunden nach der geplanten Abfahrtszeit vorgehalten. Erst danach verliert die zugewiesene Trasse ihre Gültigkeit. Das Entgelt wird auch nicht verdoppelt, sondern es fallen wegen der Zuweisung von zwei Trassen – der nicht genutzten und der neuen Trasse – zwei Entgelte an, wobei nach den Klauseln 3.5.4.1.1 und 3.5.4.1.3 AGB-IN wegen der Verspätung die Neuzuweisung einer Trasse erforderlich ist. Hingegen ist nichts dafür ersichtlich, dass hierzu auch ein weiterer Einzelnutzungsvertrag abzuschließen ist. Selbst wenn man die Sachverhalte für vergleichbar hielte, wäre die Ungleichbehandlung aus den vorstehend genannten Gründen durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt. Auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG lässt die Erhebung von Entgelten für Fahrwegkapazität zu, die beantragt, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Bei der Rechtfertigung fällt zudem ins Gewicht, dass das Entgelt bei von der Klägerin verschuldeten Verspätungen nicht anfällt und dass bei ordnungsgemäßer Stornierung (vor der Abfahrt) ein Stornierungsentgelt fällig wäre. Aus den gleichen Gründen ist bei neu angemeldeten Trassen auch die entgeltmäßige Gleichbehandlung von ursprünglich pünktlichen Zügen mit erst im zweiten Anlauf pünktlichen Zügen geboten und gerechtfertigt, weil dem jeweils eine Trassenzuweisung zugrundeliegt.
147d. Ob bei den mehr als 20 Stunden verspäteten Zügen für die erste, nicht genutzte Trasse das volle Entgelt verlangt werden darf, ist keine Frage des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG.
148Letztlich wendet sich die Bundesnetzagentur gegen ein Entgelt für die wegen Verspätung unterbliebene, nicht stornierte Fahrt auf der ursprünglich zugewiesenen Trasse in Höhe von 100 %. Dies wird schon in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2011 deutlich, wo sie unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Darlegungen nach § 14 Abs. 4 AEG zu Klausel 6.2.5.14 SNB 2013 ausführt, die Beurteilung der Zulässigkeit der Regelung dürfte Ähnlichkeiten mit der Beurteilung von Stornierungsentgelten aufweisen. Damit beanstandet sie eine Nutzungsbedingung, die sie bei allen Zugangsberechtigten für unangemessen hält. Eine Vereinbarkeit der Entgeltbemessung mit sonstigem Eisenbahnrecht, insbesondere mit § 14 Abs. 4 AEG, hat die Beklagte aber ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Widerspruchs gemacht.
149§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG verlangt nur, alle Zugangsberechtigten beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gleich zu behandeln und bietet keinen grundsätzlichen Schutz vor unangemessenen Entgelten. Die Vorschrift gibt deshalb für die Annahme der Beklagten, die Klägerin dürfe ein vollständiges zusätzliches Entgelt nur verlangen, wenn sie nachgewiesen habe, dass wegen der Verspätung doppelte Kosten bzw. diese vollständig zweimal anfielen, nichts her. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG enthält weder die Vorgabe angemessener Entgelthöhen, die § 5 Abs. 1 EIBV für die Sicherheitsleistung enthält, noch das Verbot, einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, wie es in § 308 Nr. 7 BGB geregelt ist.
150Hiervon ausgehend lässt sich dem allgemeinen eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht die von der Bundesnetzagentur angenommene Verpflichtung entnehmen, jedes Entgelt zu plausibilisieren, d.h. die Entgeltberechnung stets durch Offenlegung der Kalkulation nachvollziehbar zu machen. Eine solche Verpflichtung bzw. Obliegenheit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG nur dann, wenn ein hinreichendes Diskriminierungspotential, also etwa aufgrund unklarer und intransparenter Regelungen oder nicht konditionierter Entscheidungsspielräume die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen besteht. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Entgeltberechnung und diesbezügliche Darlegungen ergeben sich allein aus den Absätzen 4 (Schienennetz) und 5 (Serviceeinrichtungen) des § 14 AEG.
151Die Heranziehung des Diskriminierungsverbots zur Beanstandung von Nutzungsbedingungen, die für Zugangsberechtigte lediglich ungünstig sind, führte zu einer inakzeptablen Überdehnung und Überstrapazierung dieses Grundsatzes.
152Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B 2014/07 -, N&R 2008, 94 = juris, Rn. 13.
153Der von der Bundesnetzagentur für ihre Rechtsauffassung herangezogene Senatsbeschluss vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris, mit dem die Verpflichtung statuiert wird, ein taugliches Berechnungsverfahren zu wählen und ein nachvollziehbares Zahlenwerk zu errichten, das auf einer überprüfbaren und hinreichenden Tatsachengrundlage basiert (Rn. 31), verhält sich allein zu § 14 Abs. 5 AEG. Der Senat hat ferner dazu ausgeführt, dass sich diese Vorschrift auf Grund ihrer erkennbaren Bezugnahme auf § 19 GWB von § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG unterscheidet, der allein ein allgemeines eisenbahnrechtliches Diskriminierungsverbot enthält (Rn. 6).
154Die Frage der Angemessenheit des konkreten Entgelts, insbesondere auch im Verhältnis zum Stornierungsentgelt von höchstens 40 % des einfachen Entgelts für die stornierte Trasse zuzüglich des Entgelts für die Angebotserstellung (vgl. Klausel 6.2.5.4 SNB 2013), ist im Übrigen zivilrechtlich zu prüfen.
155Vgl. zur Anwendbarkeit des § 315 BGB und zur parallelen zivilrechtlichen Kontrolle zuletzt OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 13 A 1381/13 -, juris, Rn. 39, 61, 70, 81.
156C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
157Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
158Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2014 - 13 A 1847/13
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2014 - 13 A 1847/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden: - a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, - b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung, - c)
wiederkehrende Prüfungen, - d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung, - e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, - f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
- 1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen; - 1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; - 1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; - 1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; - 2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; - 3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden; - 4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen; - 5.
über - a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, - b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9, - c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, - d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
- 6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden; - 10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, - b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, - c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, - d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden; - 11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; - 12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; - 13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden; - 16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; - 17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; - 18.
über - a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, - b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, - 2.
Ruhezeiten und Ruhepausen, - 3.
Tätigkeitsnachweise, - 4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen, - 5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie - 2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
- 1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie - 2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
- 1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, - 2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797, - 3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder - 4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden: - a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, - b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung, - c)
wiederkehrende Prüfungen, - d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung, - e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, - f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
- 1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen; - 1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; - 1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; - 1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; - 2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; - 3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden; - 4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen; - 5.
über - a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, - b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9, - c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, - d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
- 6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden; - 10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, - b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, - c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, - d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden; - 11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; - 12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; - 13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden; - 16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; - 17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; - 18.
über - a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, - b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, - 2.
Ruhezeiten und Ruhepausen, - 3.
Tätigkeitsnachweise, - 4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen, - 5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie - 2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
- 1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie - 2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
- 1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, - 2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797, - 3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder - 4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und betreibt bundesweit etwa 5.400 Personenbahnhöfe. Die Beigeladene ist ein in Deutschland zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und erbringt für verschiedene Aufgabenträger in Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (Regionalverkehr und S-Bahn-Linien). Dazu nutzt sie die Personenbahnhöfe der Klägerin. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen am 15. Dezember 2003 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2013. Nach § 1 Abs. 2 gelten für die Nutzung und Ausstattung der Personenbahnhöfe die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der Klägerin (Stand 9. September 1999).
3Am 17. September 2010 veröffentlichte die Klägerin ihr neues Stationspreissystem mit unterschiedlichen Zuglängenfaktoren und neue Nutzungsbedingungen für ihre Personenbahnhöfe. In den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG (ABP 2011) war vorgesehen, dass der Zugangsberechtigte mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten hat (Ziffer 7.1 Satz 3). Neu eingeführt wurden auch Abschlagszahlungen in Höhe von 85 % des aus der Anmeldung resultierenden Entgeltvolumens zum 25. jedes Monats (Ziffer 7.4.3). Die ABP 2011 wurden durch die ab dem 12. April 2011 geltenden Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (im Folgenden: INBP) mit insoweit gleichlautenden Bestimmungen ersetzt (Ziffern 5.1 Satz 3 und 5.3 INBP-Besonderer Teil). Die neue Stationspreisliste trat zum 1. Januar 2011 in Kraft.
4Mit Schreiben vom 17. September 2010 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, die Nutzung der Verkehrsstationen für das Fahrplanjahr 2010/2011 anzumelden. Sie wies darauf hin, dass ein neues kategoriebezogenes Stationspreissystem eingeführt worden und vorgesehen sei, die bisherigen zwei Zuglängensegmente durch drei zu ersetzen. Dazu stellte die Klägerin den Zugangsberechtigten ein Anmeldeformular zur Verfügung, das für jeden zu nutzenden Bahnhof unter dem Begriff „Abfahrende Züge" die Spalten „Anzahl Zughalte bis 90,00 m", „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00" und „Anzahl Zughalte ab 170,01 m" enthielt. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen meldete daraufhin mit E-Mail vom 5. Oktober 2010 bzw. mit einer Berichtigung vom Folgetag die beabsichtigten Stationshalte für das Fahrplanjahr 2010/2011 an, wobei er die Anmeldungen sämtlich in der mittleren Spalte („Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m") eintrug. Nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Anmeldefrist am 15. Oktober 2010 kalkulierte sie auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen die Stationspreise.
5Mit Schreiben vom 11. November 2010 übersandte die Klägerin der Beigeladenen einen Stationsnutzungsvertrag über die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe im Fahrplanjahr 2010/2011 zur Unterzeichnung. Sie wies auf die Neugestaltung des Preissystems und die geänderten Nutzungsbedingungen – einschließlich der Einführung von Abschlagszahlungen – hin, auf die im angebotenen Vertrag dynamisch verwiesen wird (§ 1 Abs. 2). Künftig entfalle die bisherige Zweiteilung von mehrjährigem Rahmen-Stationsnutzungsvertrag und separatem jährlichen Einzel-Stationsnutzungsvertrag; es werde nur noch einen Vertrag für jedes Fahrplanjahr geben. Der angebotene Stationsnutzungsvertrag sieht in § 5 dementsprechend eine Laufzeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 11. Dezember 2011 vor. Nach § 3 des Vertrags sind die in Anlage 2 ausgewiesenen Abschlagszahlungen und die Entgelte, die nach Maßgabe der jeweils gültigen Stationspreisliste – für die Entgelte bis Jahresende 2010 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2010, für die Entgelte in der Zeit vom 1. Januar bis 11. Dezember 2011 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2011 – errechnet worden sind, zu entrichten.
6Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 lehnte die Beigeladene die Unterzeichnung des Stationsnutzungsvertrags ab. Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung sei weiterhin der am 15. Dezember 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Mit der Einführung von Abschlagszahlungen sei sie nicht einverstanden. Außerdem seien zu Unrecht sämtliche Halte in der Spalte „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m" eingetragen. Ihre Anmeldung vom 5. bzw. 6. Oktober 2010 sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin entgegnete, die Unterzeichnung des übersandten Stationsnutzungsvertrags sei erforderlich, weil der Rahmenvertrag allein nicht zur Nutzung berechtige. Basis des Vertragsangebots sei die Anmeldung der Beigeladenen gewesen und diese Anmeldedaten seien in die Stationspreiskalkulation eingegangen, weshalb eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei.
7Am 16. Dezember 2010 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG auf Überprüfung der Vertragsbedingungen und führte zur Begründung aus: Die Weigerung der Klägerin, Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewähren, ohne dass gleichzeitig ein neuer Vertrag unterschrieben werde, verstoße gegen die Vorschriften über den Netzzugang. Der Rahmenvertrag sei noch bis zum 31. Dezember 2013 gültig und der Abschluss des vorgelegten neuen Stationsnutzungsvertrags deshalb entbehrlich. Die Klägerin trug im Verwaltungsverfahren vor, mit der Umstellung der Vertragsgestaltung („ein EVU - ein Fahrplanjahr – ein Vertrag“) solle das Vertragswerk verschlankt, im Sinne der Gleichbehandlung vereinheitlicht und transparenter werden. Die Einführung der Abschlagszahlungen sei mit der Bundesnetzagentur erörtert und von dieser im Bescheid vom 19. November 2010 (Az. 10.040-F-11-332) nicht beanstandet worden, so dass die Zahlungsbedingungen nunmehr Bestandteil der für alle Zugangsberechtigten gültigen INBP seien. Die von der Beigeladenen fehlerhaft angemeldeten Zuglängen beeinflussten die Gesamtkalkulation der klägerischen Entgelte. Eine Neukalkulation komme erst für die künftige, ab dem 1. Januar 2012 gültige Stationspreisliste in Betracht. Vorher sei dies nicht möglich, weil die Stationspreisliste 2011 bereits in Kraft getreten sei und die Entgelte mit den übrigen Zugangsberechtigten bereits vertraglich vereinbart seien. Bei einer Kalkulation aufgrund einer Anmeldung korrekter Zuglängen wären die Kosten auf eine insgesamt geringere Leistungsmenge verteilt worden, woraus höhere Stationsentgelte resultiert hätten, die für sämtliche EVU maßgeblich gewesen wären. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Zuglängen und -halte der Beigeladenen hätte einen Mindererlös von rund 1,7 Millionen Euro bei der Klägerin zur Folge.
8Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 meldete die Beigeladene ihre Stationshalte erneut anhand der tatsächlichen Zuglängen an. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Neukalkulation der Stationspreise ab.
9Die Bundesnetzagentur verpflichtete die Klägerin durch Bescheid vom 6. Juni 2011, ihr Angebot zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sowie dazu, der Beigeladenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten (Ziffer 1). Ferner erklärte sie die Regelungen über die Erhebung von Abschlagszahlungen in Klausel 5.3 INBP-BT für ungültig (Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids allen Zugangsberechtigten, die die klägerische Infrastruktur nutzen, eine Mitteilung zu übermitteln, in der auf die Ungültigkeit der Klausel 5.3 INBP-BT hingewiesen wird (Ziffer 3). Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 1 und 3 angeordneten Verpflichtungen drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro an (Ziffer 4).
10Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Der Antrag der Beigeladenen sei zulässig, weil im Sinne des § 14f Abs. 2 AEG auf die Anmeldung vom 6. Oktober 2010 keine Vereinbarung über den Zugang zustande gekommen sei. Der Rahmenvertrag genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG nicht, wonach Zeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt zu vereinbaren seien. Die Abrechnung der Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, weil die Klägerin die Beigeladene dadurch gegenüber anderen Zugangsberechtigten, bei denen sie auf der Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Zuglängen abrechne, benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil ein als Rechtfertigung in Betracht kommender Vertrag nicht geschlossen worden sei. Die fehlerhafte Anmeldung sei kein Rechtfertigungsgrund. Die Anmeldung von Zughalten sei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots, der kein verbindlicher Erklärungsinhalt zukomme. Das Stationspreisverlangen gegenüber der Beigeladenen verstoße zugleich gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG und § 24 Abs. 4 EIBV. Der Bundesnetzagentur stehe wegen der Antragstellung durch die Beigeladene Ermessen nur insoweit zu, ob sie bei Beeinträchtigung des Zugangsrechts eine Anordnung aufgrund Nr. 1 oder Nr. 2 des § 14f Abs. 3 AEG treffe. Eine auf den tatsächlichen Zuglängen basierende vollständige Neukalkulation für die betroffenen Aufgabengebiete führe zu erheblichem Mehraufwand für die Klägerin und sei wegen der bereits abgeschlossenen Verträge mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen schwer durchsetzbar. Die von der Klägerin beklagte, aus der fehlerhaften Anmeldung resultierende Kostenunterdeckung könne sie im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zivilrechtlich gegen die Beigeladene geltend machen. Die Forderung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verletze das in § 14 Abs. 6 AEG normierte Vertragserfordernis. Vertragsgrundlage sei der 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag, der wie die ABP vom 9. September 1999 keine Abschlagszahlungen vorsehe. Die Klausel 5.3 INBP-BT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Abschlagszahlung könne wegen alter Rahmenverträge nicht von allen Zugangsberechtigten eingefordert oder ihnen gegenüber durchgesetzt werden, die Regelung wirke deshalb in ihrer Anwendung diskriminierend. Die Klägerin hätte mit der Einführung von Abschlagszahlungen warten müssen, bis der letzte Rahmenvertrag mit einem statischen Verweis ausgelaufen sei.
11Die Beigeladene hatte die Stationen der Klägerin seit dem Fahrplanwechsel zum 12. Dezember 2010 genutzt, ohne dass eine Einigung über die Vertragsbedingungen erfolgt war, und die Entgelte auf der Basis der tatsächlichen Zuglängen unter Vorbehalt gezahlt. Die in der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 5. Juni 2011 geforderten Abschläge zahlte sie nicht. Nach Bescheiderlass kam die Klägerin, um ein Zwangsgeld zu vermeiden, dem Bescheid nach, unterbreitete der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot und erklärte die Regelungen über die Abschlagszahlungen für ungültig. Eine Kündigung des Rahmenvertrags wurde von keiner Vertragspartei erklärt. Durch die Berücksichtigung der korrigierten geringeren Anmeldezahlen der Beigeladenen kam es bei der Klägerin nach ihren Angaben zu einer rechnerischen Kostenunterdeckung in Höhe von 1.746.333 Euro. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Klägerin gegen die Beigeladene auf Zahlung dieses Betrags ab (nicht rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 2013 - 100 O 29/12 -). Die Klägerin habe weder aus Vertrag noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Zahlungsansprüche gegen die Beigeladene. Die Parteien hätten keinen Nutzungsvertrag mit dem von der Klägerin angebotenen Inhalt abgeschlossen. Die fehlende Einigung über die Abschlagszahlungen, die Stationspreise und die Geltung der jeweils aktuellen ABP habe die entsprechende Anwendung von § 315 BGB zur Folge. Die Klägerin habe ein Preisbestimmungsrecht, die Leistungsbestimmung im Stationspreissystem 2011 erweise sich als unbillig, weil die Preisbildung unklar sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beigeladene mit der zunächst fehlerhaften Mitteilung der Zuglängen keine vorvertragliche Pflicht verletzt habe.
12Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2011 und beantragte hilfsweise, den Bescheid insoweit abzuändern, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Stationspreise in den von der Korrektur der Anmeldung betroffenen Aufgabenträgergebieten rückwirkend zum Fahrplanjahr 2010/2011 neu zu kalkulieren sowie entgegenstehende Verträge in den betroffenen Aufgabenträgergebieten für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trug die Klägerin vor: Die Anordnung, der Beigeladenen ein geändertes Vertragsangebot zu unterbreiten, sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht, wie von § 14f Abs. 3 AEG vorausgesetzt, ein Zugangsantrag abgelehnt worden sei. Ebenso wenig verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie die Stationshalte aufgrund der von der Beigeladenen angemeldeten Zughalte abrechne, weil die Anmeldungen nach Ziffer 5.1 INBP-BT auch für die übrigen Zugangsberechtigten maßgeblich seien. Zweck der Stationsanmeldungen sei die möglichst genaue Kalkulation der Stationspreise, die in Abhängigkeit von den durch die Zugangsberechtigten angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalten erfolge. Alternativ könne sie die Stationspreise künftig auf der Grundlage bloßer Annahmen kalkulieren, woraus allerdings höhere Einzelstationspreise resultierten. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil die gänzliche Neukalkulation in den betroffenen Aufgabenträgergebieten ein milderes Mittel sei, das einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verhindere. Die Erhebung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG. Dass ein Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei, liege daran, dass die Beigeladene das ihr unterbreitete Stationsnutzungsangebot nicht angenommen habe. Wegen der nach § 4 Abs. 6 EIBV verbindlichen Geltung der Nutzungsbedingungen und damit der Klausel 5.3 INBP-BT fehle es auch an einem Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot.
13Die Bundesnetzagentur wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurück und lehnte den Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: § 14f Abs. 3 AEG setze nicht die Ablehnung eines Zugangsantrags voraus. Nach Systematik und Wortlaut der §§ 14d, 14e und 14f AEG sei dies lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dafür, dass im Sinne des § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG eine Vereinbarung über den Zugang nicht zustande komme. Die Abrechnung auf Basis der angemeldeten Zuglängen stelle gegenüber der Abrechnung der tatsächlichen Zuglängen bei anderen Zugangsberechtigten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Für die Frage einer Ungleichbehandlung sei nicht der Zeitpunkt der Anmeldung, sondern der Nutzung maßgeblich, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG die EIU zur diskriminierungsfreien Benutzung der Infrastruktur verpflichte. Die Ungleichbehandlung sei durch die fehlerhafte Anmeldung nicht gerechtfertigt, weil dieser kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukomme. Wesentlicher Unterschied zwischen der Beigeladenen und den übrigen Zugangsberechtigten sei, dass bei letzteren eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen sei. Eine sachliche Rechtfertigung der vorliegenden Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Stationspreisbildung auf der Grundlage der Anmeldungen erfolge. Hier gehe es allein um die Frage, ob die Klägerin vertraglich berechtigt sei, die Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen abzurechnen. Eine Neukalkulation der Stationspreise sei nicht deshalb das mildere Mittel, weil die Bundesnetzagentur gemäß § 14f Abs. 3 Nr. 3 AEG u.a. Verträge mit anderen Zugangsberechtigten, die nicht auf neu kalkulierten Preisen basierten, für unwirksam erklären könnte. Es sei vielmehr interessengerecht, wenn die Klägerin das Risiko ihres selbst gewählten Verfahrens zur Stationspreisbildung und damit auch eines Zivilprozesses gegen die Beigeladene trage.
14Die Klägerin hat am 28. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu Bezug genommen, wann ein Vertrag auch bei Dissens über einzelne Bedingungen zustande kommt.
15Sie hat beantragt,
16den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgrund der tatsächlichen Nutzung der klägerischen Infrastruktur zustande gekommen sein sollte, sei dies nicht durch Vereinbarung, sondern allenfalls unter Schließung einer Vertragslücke mit Hilfe des § 315 BGB erfolgt. Zumindest sei § 14f Abs. 2 AEG analog anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
20Die Beigeladene hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der ursprünglich angemeldeten Zuglängen sei auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlin keine Vereinbarung zustande gekommen und bestehe keine Bindung an die Anmeldungen. Sie habe deshalb nach Korrektur der unverbindlichen Anmeldedaten einen Anspruch auf Zugang zur Infrastruktur mit den tatsächlichen Zuglängen. Durch eine Abrechnung höherer Entgelte würde sie gegenüber anderen Zugangsberechtigten diskriminiert, die bei gleicher Leistung geringere Entgelte zahlen müssten. Auch die Abschlagszahlungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie mit dem Rahmenvertrag unvereinbar seien und die Klägerin sie nicht von allen Zugangsberechtigten verlange.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. April 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klausel 5.3 INBP-BT zu Abschlagszahlungen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG und das daraus folgende Primat des Vertrags. Ein Streit um den zivilrechtlichen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, sei allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Das Diskriminierungsverbot werde nicht verletzt, weil die Klausel 5.3 INBP-BT für jeden Zugangsberechtigten gelte. Die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sei rechtswidrig. Die Frage, ob das Verlangen von Abschlagszahlungen gegen das Primat des Vertrags verstoße, sei im Verhältnis der Beigeladenen zur Klägerin allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Die Auffassung der Beklagten, der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag wirke sich zugunsten aller Eisenbahnverkehrsunternehmen so aus, dass die genannte Klausel gegenüber niemandem während der Geltung des alten Rahmenvertrags angewandt werden dürfe, sei mit § 4 Abs. 6 EIBV unvereinbar, wonach die Klausel 5.3 INBP-BT zwingend anzuwenden sei. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids, das Angebot der Klägerin zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass die tatsächlichen Zuglängen und die Stationspreise für das Jahr 2011 zugrundegelegt werden, sei ebenfalls materiell rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit allein, ob es für den fehlenden Vertragsschluss einen sachlichen Grund gebe. Die angemeldeten Parameter seien nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, deren Eisenbahnrechtskonformität hier nicht zu prüfen und die nach § 4 Abs. 6 EIBV zwingend anzuwenden sei, verbindlich und damit zwingende Grundlage für den Vertragsschluss. Hingegen sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Nutzung, sondern das Zugangsverfahren.
24Auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen.
25In der Berufungsverhandlung haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit sich die Klage richtet gegen die Anordnung zu einem Angebot ohne Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 Satz 2 und Satz 3 des angefochtenen Bescheids vom 6. Juni 2011, gegen die Ungültigerklärung der Klausel 5.3 INBP-BT in Ziffer 2 und die diesbezügliche Mitteilungspflicht in Ziffer 3 sowie gegen Ziffer 4, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Grundverfügungen betreffend Abschlagszahlungen bezieht.
26Die Beklagte führt zur Begründung ihrer danach noch verbliebenen Berufung aus: Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen lediglich ein Angebot auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Die zunächst fehlerhafte Anmeldung der Beigeladenen sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, da die Anmeldung als invitatio ad offerendum nicht rechtsverbindlich sei. Ein verbindliches Angebot der Klägerin sei erst dann möglich, wenn Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren durchgeführt worden seien und ein endgültiger Entwurf des Netzfahrplans existiere. Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei schon mangels Vertragsschlusses unanwendbar. Nutzungsbedingungen bedürften gemäß § 14 Abs. 6 AEG der vertraglichen Einbeziehung. Die Klausel sei jedenfalls nicht einschlägig, weil es an der dort vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung fehle. Nach den Ziffern 5.1 und 5.1.4 INBP-BT berechne sich das Stationsentgelt nach der tatsächlichen Nutzung.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei mangels vertraglicher Vereinbarung des Entgeltvolumens nicht anwendbar, so dass die Grundlage für eine Abrechnung anhand der ursprünglichen Anmeldung fehle. Die Anmeldung sei unverbindlich und nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 EIBV könnten Halte jederzeit neu angemeldet werden. Müsse die Klägerin die Entgelte im Unterschied zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den beantragten, nicht aber nach den tatsächlichen Zuglängen zahlen, liege mit der Geltung unterschiedlicher Preise der Klassiker eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Orientierung der Stationspreise an den Anmeldungen sei auch eisenbahnrechtswidrig, maßgeblich müssten die entstandenen Kosten sein.
30Die Beigeladene beantragt,
31das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufungen zurückzuweisen.
34Zur Begründung führt sie aus: Der von § 14 Abs. 1 AEG verlangte diskriminierungsfreie Zugang zur Infrastruktur werde gewährt, weil der Berechnungsmodus „Abrechnung nach Anmeldung“ für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gelte und die Ausgestaltung des Preismodells die Zahlung unterschiedlicher Entgelte bei gleicher tatsächlicher Nutzung rechtfertige. Sie sei nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT verpflichtet, bei der Angebotserstellung für alle Zugangsberechtigten die Anmeldungen zugrunde zu legen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV gelte der Grundsatz „Vorrang der geltenden Nutzungsbedingungen“, d.h. die Nutzungsbedingungen seien unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung verbindlich. Um sich gegen die Bindung an die Anmeldung zu wenden, hätte die Beklagte die Klausel selbst für ungültig erklären müssen, weil das klägerische Verhalten hierin wurzele und nicht in den Umständen des Einzelfalls. Unabhängig davon sei der Berechnungsmodus eisenbahnrechtskonform. Es gebe keine Pflicht, Entgelte nach tatsächlicher Nutzung zu berechnen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Klägerin und die Beklagte das Verfahren – betreffend die Regelungen zu Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 6. Juni 2011 sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 – übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
38Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen, die danach nur noch die Berechnung der Stationsentgelte betreffen, sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage gegen die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Juni 2011, ihr Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, und der Beigeladenen ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten, zulässig und begründet ist.
39Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin dem angefochtenen Bescheid Folge geleistet und der Beigeladenen für die inzwischen abgelaufene Fahrplanperiode 2010/2011 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Die Klägerin ist dem Bescheid nur unter Vorbehalt nachgekommen, wollte also mit der Erfüllung der regulierungsrechtlichen Verpflichtung nur die in dessen Ziffer 3 angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen abwenden. Eine Rückabwicklung für die Fahrplanperiode 2010/2011 ist zudem ohne Weiteres möglich. Ein Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil es insoweit allein um zivilrechtliche Fragen ginge, die durch die ordentlichen Gerichte zu beantworten wären. Die Klägerin hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage, welche Entgelte regulierungsrechtlich angeboten werden durften bzw. mussten. Da die Entgeltberechnung in der Fahrplanperiode 2010/2011 nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig ist, führt es auch nicht zur Erledigung, dass die Klägerin ihr Entgeltsystem inzwischen geändert hat und die Preisbildung nunmehr vor der Anmeldung auf der Grundlage der vorhergehenden Fahrplanperiode erfolgt.
40Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung zur Kalkulation der Stationsentgelte in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage der Verpflichtung, ein Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 mit Stationspreisen nach den tatsächlichen Zuglängen und der Stationspreisliste 2011 zu unterbreiten, ist § 14f Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AEG. Nach § 14f AEG Abs. 2 Satz 1 AEG können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande kommt. Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, verpflichtet die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer Entscheidung der Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift sind erfüllt, nicht hingegen die für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 der Bestimmung.
42Die Bundesnetzagentur durfte die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, nach § 14f Abs. 2 AEG überprüfen, weil eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande gekommen ist.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 6 AEG. Nach dieser Vorschrift sind Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. Daran fehlt es hier.
44Der zwischen Klägerin und Beigeladener im Jahr 2003 geschlossene Rahmenvertrag trifft keine ausreichende Regelung über die Einzelheiten des Zugangs. Vielmehr sind danach Einzelverträge für die Nutzung in jeder Fahrplanperiode abzuschließen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags, der statisch auf die ABP 1999 verweist, nach deren Klausel 2 die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen die Anmeldung der Stationsnutzung für jede Fahrplanperiode voraussetzt. Die entsprechende Einzelnutzungsvereinbarung wurde als Anlage 2/3 dem Rahmenvertrag beigefügt. Einen solchen Vertrag hat die Klägerin zwar angeboten, die Beigeladene hat das Angebot aber nicht angenommen. Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot (nur) auf der Grundlage der – wohl versehentlich falsch – angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten und an diesem Angebot auch nach der später korrigierten Anmeldung der Beigeladenen festzuhalten, hat dazu geführt, dass die Beigeladene das Angebot abgelehnt hat und eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG gescheitert ist.
45Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur ist zwar ein konkludenter Vertrag über die Nutzung zustande gekommen. Er genügt aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG, da jedenfalls eine Einigung über die zu zahlenden Entgelte fehlt. In Fällen, in denen sich die Parteien – wie hier – bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand, ist zwar ungeachtet der fehlenden Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil regelmäßig von einem konkludenten Vertrag auszugehen, weil die Anwendung des § 154 BGB nicht interessengerecht wäre. Das gilt aber nicht hinsichtlich des Entgelts. Insoweit konnte die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gemäß Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, nicht davon ausgehen, dass die Beigeladene mit der Bindung an die ursprüngliche Anmeldung als Basis für die Entgeltberechnung einverstanden war. Die Anwendung des Grundsatzes „protestatio facto contraria“ scheidet wegen der überragenden Marktposition der Klägerin ebenfalls aus. Die insoweit bestehende Vertragslücke ist in Anwendung des § 315 BGB zu schließen.
46Vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, NVwZ 2012, 189 = juris, Rn. 12 ff., und vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05 -, NJW-RR 2006, 915 = juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 -, juris, Rn. 90 f.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 14 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. März 2011 – 3-04 O 108/10 u.a. -, juris, Rn. 44 f.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG nicht voraus, dass die Klägerin einen Zugangsantrag vollständig ablehnt, d.h. gar kein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass keine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen ist. Darunter fällt auch eine fehlende Einigung über die in § 14 Abs. 6 AEG genannten einzelnen Vertragsbedingungen, die hier nach dem Rahmenvertrag den für die jeweilige Fahrplanperiode zu schließenden Einzelnutzungsverträgen vorbehalten sind. Erfasst wird von § 14 Abs. 6 AEG nicht nur der eigentliche Zugang zur Infrastruktur („ob“), sondern auch dessen wesentliche Bedingungen („wie“).
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 57 ff.
49Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Wäre lediglich die Ablehnung von Zugangsanträgen tatbestandsmäßig und damit der Vertrag als Ganzes Prüfungsgegenstand, machte § 14f Abs. 2 Satz 4 AEG keinen Sinn, wonach bestimmte Bestandteile des Vertrags überprüft werden können. Auch § 14f Abs. 3 AEG, der für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur eine „Beeinträchtigung“ des Zugangsrechts voraussetzt, ist weit gefasst. Es wäre aber unsinnig, die Prüfungsbefugnis nach Absatz 2 enger als die Eingriffsermächtigung nach Absatz 3 zu fassen. Weiterhin setzt § 14d Satz 1 AEG, der Grundlage für eine Vorabprüfung der „beabsichtigten Entscheidung“ nach § 14e AEG ist, in Nr. 1 bis 3 AEG ausdrücklich die Ablehnung von Anträgen voraus, während Nr. 4 eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Ein weites Verständnis des § 14f Abs. 2 AEG entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in Einzelfällen Beeinträchtigungen des Zugangsrechts zu prüfen. Dementsprechend räumt § 14f Abs. 2 Satz 2 AEG auch den Zugangsberechtigten eine – weit gefasste – Antragsbefugnis ein. Antragsberechtigt sind danach die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann.
50Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen aber nicht vor. § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG fordert, dass die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt.
51Entscheidung in diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin für einen Nutzungsvertrag (allein) auf Basis der angemeldeten Zuglängen. Die Klägerin hat der Beigeladenen am 11. November 2010 ein solches Angebot unterbreitet und hieran auch festgehalten, nachdem die Beigeladene ihre Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist korrigiert hatte. Die von der Beigeladenen im Dezember 2010 und erneut im Februar 2011 erbetene Änderung des Angebots hat die Klägerin abgelehnt. Allein diese Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, ist – wie schon im Rahmen des § 14f Abs. 2 AEG – Prüfungsgegenstand, nicht hingegen eine konkrete Entgeltforderung. Dementsprechend hat auch die Bundesnetzagentur im Tenor des angefochtenen Bescheids die Klägerin verpflichtet, der Beigeladenen ein verändertes Angebot für die Stationsnutzung zu unterbreiten.
52Das von der Beigeladenen abgelehnte Angebot der Klägerin beeinträchtigt aber nicht das Recht der Beigeladenen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
53Eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts im Sinne des § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG liegt dann vor, wenn eine zugangsrelevante Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens öffentlich-rechtliche Vorschriften des Eisenbahnrechts verletzt. Mit dieser Eingriffsermächtigung wird das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Zugang verfahrensrechtlich gesichert.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 13 B 598/12 -, juris, Rn. 5.
55Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Das weit zu verstehende Zugangsrecht besteht im Rahmen der Vorschriften des Eisenbahnrechts; näher ausgeformt wird es insbesondere durch die nach den vorgenannten Vorschriften erlassene Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV).
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 51, 57 ff.
57Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur kann auch durch Einzelheiten des Zugangs beeinträchtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG – wie § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG – deshalb auch Fälle, in denen der eigentliche Zugang zur Infrastruktur gewährt, die Nutzung also ermöglicht wird, aber die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über einzelne Vertragsbedingungen eisenbahnrechtswidrig ist. Dies lässt sich nicht zuletzt aus § 1 EIBV ableiten, wonach diese Verordnung für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt. Sie regelt aber nicht nur den eigentlichen Zugang, sondern auch dessen Bedingungen im Einzelnen. Letztlich gilt damit im Rahmen des § 14f Abs. 3 AEG nichts anderes als in den Fällen der Kontrolle von Nutzungsbedingungen nach § 14e Abs. 1 und § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG: Maßstab für die Prüfung ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 20 (zu § 14e Abs. 1 AEG).
59Die von der Klägerin der Beigeladenen angebotene „Abrechnung nach Anmeldung“ verstößt aber nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
60Das Angebot, das die Abrechnung der Stationshalte der Beigeladenen auf Basis der von ihr angemeldeten Zuglängen zur Folge gehabt hätte, verletzt nicht das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte Diskriminierungsverbot. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
62Hier hat die Klägerin wesentlich Gleiches rechtlich und faktisch gleich behandelt. Sie hat der Beigeladenen wie allen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Nutzung der klägerischen Infrastruktur in der Fahrplanperiode 2010/2011 beantragt haben, ein Angebot gemacht, das – in Anlage 2 des Vertrags – für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Entgelte vorsieht, die auf der Basis der angemeldeten Zughalte errechnet worden sind.
63Diese Vorgehensweise beruht auf den Nutzungsbedingungen, die der Klägerin die hier von der Beklagten beanstandete Entscheidung vorgegeben haben. Nach 5.1 Satz 3 INBP-BT hat der Zugangsberechtigte grundsätzlich mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Diese ab dem 12. April 2011 geltende Bestimmung hat die identische Klausel 7.1 Satz 3 ABP 2011 ersetzt, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Aus Gründen besserer Lesbarkeit werden bei Wortlautidentität im Folgenden in der Regel nur die Ziffern der INBP-BT benannt.
64Aus 5.1 Satz 3 INBP-BT folgt zwar nicht, wie die Beklagte zu Recht ausführt, dass schon mit der Anmeldung das Entgelt geschuldet wird. Vielmehr geht die eisenbahnrechtliche Konzeption in § 10 Abs. 2 und 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EIBV von einem Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, auf den ein Angebot des Infrastrukturbetreibers zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG folgt. Lehnt das Verkehrsunternehmen das Angebot ab, hat es auch kein Entgelt zu zahlen. Das ist der Hintergrund für die Formulierung „vertraglich geschuldet“ in Ziffer 5.1 Satz 3 INBP-BT. Die Klausel verschafft der Klägerin also keinen Vergütungsanspruch, sondern legt nur einen Faktor für die Entgeltbildung vorab bindend fest.
65Allerdings bedeutet die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, dass die Klägerin ihr Vertragsangebot auf der Grundlage der Anmeldung – soweit es keine im Kooperations- und Entscheidungsverfahren zu lösenden Konflikte gibt – erstellt und die Angaben im Antrag zwingende vertragliche Grundlage sind, d.h. im Falle der Angebotsannahme das Entgelt entsprechend zu zahlen ist. Dies lässt sich mit dem von der Klägerin gewählten - von der Beklagten bisher nicht beanstandeten - Entgeltsystem (Ziffern 7.1 ABP, 5.1 INBP-BT) begründen, bei dem die angemeldeten Nutzungen sowohl in die Stationspreisberechnung als auch in die Berechnung der jeweiligen Entgelte einfließen. Nach 5.1.3 Satz 1 INBP-BT erfolgt die Preisbildung auf Basis eines kategorie- und aufgabenträgerspezifischen Kostenbezugs sowie der Berücksichtigung der angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalte.
66Hiervon ausgehend ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unerheblich, dass die Anmeldung nur eine invitatio ad offerendum ist, ihr also kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukommt, und ein Vertrag mit den angemeldeten Zuglängen nicht geschlossen worden ist. Auch der Umstand, dass Zugangsberechtigte nach Klausel 2.2.4 INBP-BT (= 2.2.5 ABP 2011), § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EIBV jederzeit Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen – im Gelegenheitsverkehr – stellen können, begründet nicht die Eisenbahnrechtswidrigkeit des klägerischen Angebots. Die Bindung an einmal erfolgte, fristgerechte Anmeldungen für ein ganzes Fahrplanjahr wird damit nicht aufgehoben. Schließlich folgt aus Klausel 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT nichts anderes, wonach fehlerhaft oder falsch angemeldete Leistungsmengen bzw. wesentliche Veränderungen im Hinblick auf Fahrzeugkonzepte (und damit der Zuglängen) in jedem Fall zu einer Neukalkulation der Stationspreise führen. Diese Klausel betrifft allein die Bildung der Stationspreise, während die Berechnung der vom einzelnen Zugangsberechtigten zu zahlenden Stationsentgelte in Ziffer 5.1.4 INBP-BT geregelt ist. 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT sieht zudem lediglich eine Neukalkulation vor Ablauf des in Ziffer 5.1.3 Abs. 4 Satz 1 INBP-BT vorgesehenen dreijährigen Turnus, nicht aber innerhalb einer laufenden Fahrplanperiode vor.
67Ob 5.1 Satz 3 INBP-BT sowie die Bestimmungen zur Entgeltbildung, insbesondere 5.1.3 Satz 1 INBP-BT, eisenbahnrechtskonform sind, ist hier nicht zu klären. Die Bundesnetzagentur hat den Klauseln nicht im Rahmen der Vorabprüfung nach § 14eAEG widersprochen, was deren Nichtinkrafttreten zur Folge gehabt hätte, und sie auch nicht nach § 14f AEG für ungültig erklärt. Dies gilt auch für die entsprechenden Klauseln in den ABP 2011. Im Übrigen ist weder von der Bundesnetzagentur dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass das in den Nutzungsbedingungen statuierte Entgeltberechnungssystem mit einer „Abrechnung nach Anmeldung“ eisenbahnrechtswidrig ist. Ob und inwieweit es zivilrechtlich, insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist und den Anforderungen der Billigkeit entspricht, ist hier nicht zu entscheiden.
68Mit einer Entscheidung in Anwendung geltender Klauseln verletzt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch deshalb nicht das Diskriminierungsverbot, weil es gemäß § 4 Abs. 6 EIBV, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EIBV für Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen entsprechend gilt, an die Nutzungsbedingungen gebunden ist. Danach sind die Nutzungsbedingungen gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden (Satz 1) und für die Beteiligten verbindlich (Satz 2). Lediglich für die Liste der Entgelte, die hier nicht in Rede steht, gilt dies nicht, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist. Hiervon ausgehend muss die Klägerin ihre Angebote auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen erstellen. Daraus folgt zugleich, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbedingungen im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, während deren Beachtung – wie hier – einen Verstoß nicht begründen kann. Kommt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Infrastrukturbetreibers allerdings zum Ergebnis, eine Klausel sei eisenbahnrechtswidrig, ist § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG einschlägig: Die Regulierungsbehörde kann das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Nutzungsbedingungen oder Entgeltregelungen verpflichten oder diese für ungültig erklären. Das hat sie hinsichtlich der Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT und des Entgeltsystems insgesamt nicht getan. Die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 14f Abs. 3 AEG betrifft hingegen Einzelfallmaßnahmen. Erfasst werden Fälle, in denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt, etwa indem es Nutzungsbedingungen nicht oder fehlerhaft anwendet.
69Dass der Rahmenvertrag zwischen Klägerin und Beigeladener statisch auf die ABP 1999 verweist und die Beigeladene mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Beigeladenen im Unterschied zu anderen Zugangsberechtigten ein anderes Angebot unterbreiten musste. Eine vertragliche Einbeziehung ist nicht erforderlich. Nutzungsbedingungen gelten kraft Gesetzes. Sie sind zwar zivilrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, NVwZ 2012, 307 = juris, Rn. 28.
71Während sich die Vertragseinbeziehung für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet, sind die Nutzungsbedingungen (im engeren Sinne) aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV kraft öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Anordnung verbindlich für jeden, solange sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Anders als im funktionierenden Wettbewerb nicht regulierter Märkte, wo bei fehlender Akzeptanz von AGB in der Regel kein Vertrag zustande kommt und neue Vertragspartner gesucht werden können, ist im Eisenbahnmarkt wegen der regelmäßig fehlenden Marktalternativen eine solche Vorgehensweise nicht möglich. Die Monopolsituation bzw. große Marktmacht Einzelner erfordert im Interesse der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) auch die Geltung gleicher Bedingungen für alle. § 4 Abs. 6 EIBV hebt deshalb diejenigen Klauseln hervor, die besondere Bedeutung für den Zugang zum Schienennetz haben, und bestimmt deren Allgemeinverbindlichkeit unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung nach den allgemeinen Regeln der §§ 305 Abs. 2, 305a BGB.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 96; BR-Drs. 249/05, S. 38; Förster/Kardetzky, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahnregulierungsrecht, 2010, Rn. 312; Kunz, Eisenbahnrecht, Band II, A 7.7, Erl. § 4 EIBV, S. 78.
73Dies ist der wesentliche Grund für § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV. Daneben mag eine Rolle gespielt haben, dass wegen der vorherigen Veröffentlichung von geplanten Nutzungsbedingungen und der Stellungnahmeverfahren kein Bedürfnis besteht, die Eisenbahnverkehrsunternehmen wie einen Verbraucher durch strenge Vorgaben über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen.
74Auch § 14 Abs. 6 AEG fordert entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einbeziehung von Nutzungsbedingungen in bestehende Verträge. Auch ein Vorrang der vertraglichen Abrede vor abweichenden Nutzungsbedingungen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr besteht die dort gewährleistete zivilrechtliche Vertragsfreiheit bereits nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 AEG nur nach Maßgabe der EIBV. § 14 Abs. 6 AEG begründet ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung. Die Vorschrift ist Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrags.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 128, und vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
76Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ oder sonstiger zivilrechtlicher Vorgaben ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist es gerade Sache der Zivilgerichte, Streitigkeiten aus dem privat-rechtlichen Zugangsverhältnis zu entscheiden.
77Die in § 14 Abs. 6 AEG gewährleistete Vertragsfreiheit wird durch § 4 Abs. 6 EIBV eingeschränkt. Diese öffentlich-rechtliche Überformung des Vertrags dient dem Ziel, allen gleichermaßen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu verschaffen und, so die Verordnungsbegründung,
78BR-Drs. 249/05, S. 38,
79ein geordnetes Verfahren zu ermöglichen. Etwaige alte (Rahmen-)Verträge werden, ohne dass es einer – hier fehlenden – dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen bedürfte, durch das Inkrafttreten allgemeinverbindlicher Nutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich gestaltet und ggf. überformt. Welche zivilrechtlichen Folgen dies hat, insbesondere ob und wann dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, ist hier nicht zu entscheiden.
80Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch nicht deshalb eine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte vor, weil die anderen Zugangsberechtigten einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, die Beigeladene hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist Prüfungsgegenstand allein das Angebot der Klägerin auf der Grundlage der angemeldeten Zuglängen. Bezugspunkt des Diskriminierungsverbots ist die Zugangsgewährung.
81Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 13 B 247/10 -, juris, Rn. 11.
82Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zu gewähren, fordert eine Gleichbehandlung beim eigentlichen Zugang („ob“) sowie bei den hierfür geltenden Bedingungen („wie“).
83Vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, § 14 AEG Rn. 7.
84Die Klägerin hat allen gleichermaßen ein Angebot entsprechend ihren Anmeldungen, auf deren Bedeutung sie zuvor auch hingewiesen hat, vorgelegt. Die Zugangsbedingungen waren für alle rechtlich und faktisch gleich. Überdies ist dieses Angebot, dessen Korrektur die Klägerin später verweigert hat, durch die Nutzungsbedingungen vorgegeben, an die die Klägerin – wie ausgeführt - gebunden ist.
85Selbst wenn man mit der Beklagten allein auf die tatsächliche Nutzung abstellte und eine Ungleichbehandlung im Sine des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin sähe, dass nach dem angebotenen Vertrag bei tatsächlich gleicher Nutzung von Zugangsberechtigten unterschiedliche Entgelte gefordert werden können, wäre dies hier – wie auch im Fall anderer Zugangsberechtigter, die die angemeldeten Zuglängen nicht ausschöpfen – durch die nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT bindende Anmeldung größerer Zuglängen gerechtfertigt.
86Verletzt die Entscheidung der Klägerin nicht das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, scheidet auch eine Verletzung seiner Konkretisierungen für Entgeltregelungen in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG, § 24 Abs. 4 EIBV aus. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG liegt eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten vor, wenn einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Diese Voraussetzungen sind aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 4 EIBV sind Entgelte, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Auch hiergegen hat die Klägerin mit ihrem Angebot nicht verstoßen. Verletzungen sonstiger Vorschriften der EIBV sind nicht ersichtlich.
87Ob die Beigeladene zivilrechtlich verpflichtet ist, das Entgelt auf der Basis der angemeldeten Zuglängen zu zahlen, ist hier nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist allein das von der Bundesnetzagentur beanstandete Angebot an die Beigeladene auf der Basis angemeldeter Zuglängen. Die nachgelagerte Fragen, welche Entgelte zu zahlen sind, ob die verlangten Entgelte billig sind und etwaige Schadensersatzansprüche bestehen, sind im zivilrechtlichen Verfahren zu überprüfen, das die Klägerin und die Beigeladene hier auch parallel führen. Ein solches Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Regulierung und deren verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowie zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist durch das deutsche Regulierungsmodell, insbesondere den privatrechtlichen Charakter der Zugangsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG verursacht und in der Rechtsprechung beider Gerichtsbarkeiten akzeptiert. Dabei dürfen die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte nur die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab heranziehen. Dagegen ist es ihnen versagt, auf spezifisch zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, a. a. O. = juris, Rn. 29; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10 -, a. a. O., Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 21 f., 25; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, A 4.1 § 14 Rn. 49.
89Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4 des Bescheids, soweit sie nach teilweiser Hauptsacheerledigung noch streitgegenständlich ist, rechtswidrig.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils – die Abschlagszahlungen betreffend – entspricht es billigem Ermessen, die Kosten (nur) der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Es ist zwar zweifelhaft, ob nach dem Ablauf der Fahrplanperiode 2010/2011, dem Auslaufen des Rahmenvertrags und dem Inkrafttreten neuer Nutzungsbedingungen noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bzw. ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestand. In der Sache dürfte aber die von der Klägerin vorgesehene Abschlagszahlung, die die Beklagte nicht generell, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einführung für eisenbahnrechtswidrig gehalten hat, aus den obigen Gründen nicht zu beanstanden gewesen sein. Darüber hinaus ergäbe sich bei einer Kostenteilung mit Blick auf die Streitwerte (50.000 Euro für den erledigten Teil bei einem Gesamtstreitwert von 1.800.000 Euro) eine derart geringfügige Kostenquote für die Klägerin (weniger als 1 Prozent) und damit ein derart geringes Unterliegen, dass eine Kostenteilung allein zwischen Beklagter und Beigeladener angemessen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden: - a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, - b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung, - c)
wiederkehrende Prüfungen, - d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung, - e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, - f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
- 1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen; - 1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; - 1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; - 1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; - 2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; - 3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden; - 4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen; - 5.
über - a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, - b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9, - c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, - d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
- 6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden; - 10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, - b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, - c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, - d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden; - 11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; - 12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; - 13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden; - 16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; - 17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; - 18.
über - a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, - b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, - 2.
Ruhezeiten und Ruhepausen, - 3.
Tätigkeitsnachweise, - 4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen, - 5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie - 2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
- 1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie - 2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
- 1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, - 2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797, - 3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder - 4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden: - a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, - b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung, - c)
wiederkehrende Prüfungen, - d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung, - e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, - f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
- 1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen; - 1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; - 1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; - 1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; - 1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; - 2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; - 3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden; - 4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen; - 5.
über - a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, - b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9, - c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, - d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
- 6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden; - 10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über - a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, - b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, - c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, - d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden; - 11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; - 12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; - 13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; - 15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden; - 16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; - 17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; - 18.
über - a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, - b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, - 2.
Ruhezeiten und Ruhepausen, - 3.
Tätigkeitsnachweise, - 4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen, - 5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie - 2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
- 1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie - 2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
- 1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, - 2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797, - 3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder - 4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.
(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.
(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.
(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.
(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.
(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.
(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.
(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.
(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.
(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.
(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.
(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.
(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.
(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.
(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.
(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.
(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.
(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.
(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.
(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,
- 1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann, - 2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder - 3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.
(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.
(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.
(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und betreibt bundesweit etwa 5.400 Personenbahnhöfe. Die Beigeladene ist ein in Deutschland zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und erbringt für verschiedene Aufgabenträger in Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (Regionalverkehr und S-Bahn-Linien). Dazu nutzt sie die Personenbahnhöfe der Klägerin. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen am 15. Dezember 2003 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2013. Nach § 1 Abs. 2 gelten für die Nutzung und Ausstattung der Personenbahnhöfe die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der Klägerin (Stand 9. September 1999).
3Am 17. September 2010 veröffentlichte die Klägerin ihr neues Stationspreissystem mit unterschiedlichen Zuglängenfaktoren und neue Nutzungsbedingungen für ihre Personenbahnhöfe. In den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG (ABP 2011) war vorgesehen, dass der Zugangsberechtigte mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten hat (Ziffer 7.1 Satz 3). Neu eingeführt wurden auch Abschlagszahlungen in Höhe von 85 % des aus der Anmeldung resultierenden Entgeltvolumens zum 25. jedes Monats (Ziffer 7.4.3). Die ABP 2011 wurden durch die ab dem 12. April 2011 geltenden Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (im Folgenden: INBP) mit insoweit gleichlautenden Bestimmungen ersetzt (Ziffern 5.1 Satz 3 und 5.3 INBP-Besonderer Teil). Die neue Stationspreisliste trat zum 1. Januar 2011 in Kraft.
4Mit Schreiben vom 17. September 2010 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, die Nutzung der Verkehrsstationen für das Fahrplanjahr 2010/2011 anzumelden. Sie wies darauf hin, dass ein neues kategoriebezogenes Stationspreissystem eingeführt worden und vorgesehen sei, die bisherigen zwei Zuglängensegmente durch drei zu ersetzen. Dazu stellte die Klägerin den Zugangsberechtigten ein Anmeldeformular zur Verfügung, das für jeden zu nutzenden Bahnhof unter dem Begriff „Abfahrende Züge" die Spalten „Anzahl Zughalte bis 90,00 m", „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00" und „Anzahl Zughalte ab 170,01 m" enthielt. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen meldete daraufhin mit E-Mail vom 5. Oktober 2010 bzw. mit einer Berichtigung vom Folgetag die beabsichtigten Stationshalte für das Fahrplanjahr 2010/2011 an, wobei er die Anmeldungen sämtlich in der mittleren Spalte („Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m") eintrug. Nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Anmeldefrist am 15. Oktober 2010 kalkulierte sie auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen die Stationspreise.
5Mit Schreiben vom 11. November 2010 übersandte die Klägerin der Beigeladenen einen Stationsnutzungsvertrag über die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe im Fahrplanjahr 2010/2011 zur Unterzeichnung. Sie wies auf die Neugestaltung des Preissystems und die geänderten Nutzungsbedingungen – einschließlich der Einführung von Abschlagszahlungen – hin, auf die im angebotenen Vertrag dynamisch verwiesen wird (§ 1 Abs. 2). Künftig entfalle die bisherige Zweiteilung von mehrjährigem Rahmen-Stationsnutzungsvertrag und separatem jährlichen Einzel-Stationsnutzungsvertrag; es werde nur noch einen Vertrag für jedes Fahrplanjahr geben. Der angebotene Stationsnutzungsvertrag sieht in § 5 dementsprechend eine Laufzeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 11. Dezember 2011 vor. Nach § 3 des Vertrags sind die in Anlage 2 ausgewiesenen Abschlagszahlungen und die Entgelte, die nach Maßgabe der jeweils gültigen Stationspreisliste – für die Entgelte bis Jahresende 2010 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2010, für die Entgelte in der Zeit vom 1. Januar bis 11. Dezember 2011 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2011 – errechnet worden sind, zu entrichten.
6Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 lehnte die Beigeladene die Unterzeichnung des Stationsnutzungsvertrags ab. Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung sei weiterhin der am 15. Dezember 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Mit der Einführung von Abschlagszahlungen sei sie nicht einverstanden. Außerdem seien zu Unrecht sämtliche Halte in der Spalte „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m" eingetragen. Ihre Anmeldung vom 5. bzw. 6. Oktober 2010 sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin entgegnete, die Unterzeichnung des übersandten Stationsnutzungsvertrags sei erforderlich, weil der Rahmenvertrag allein nicht zur Nutzung berechtige. Basis des Vertragsangebots sei die Anmeldung der Beigeladenen gewesen und diese Anmeldedaten seien in die Stationspreiskalkulation eingegangen, weshalb eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei.
7Am 16. Dezember 2010 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG auf Überprüfung der Vertragsbedingungen und führte zur Begründung aus: Die Weigerung der Klägerin, Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewähren, ohne dass gleichzeitig ein neuer Vertrag unterschrieben werde, verstoße gegen die Vorschriften über den Netzzugang. Der Rahmenvertrag sei noch bis zum 31. Dezember 2013 gültig und der Abschluss des vorgelegten neuen Stationsnutzungsvertrags deshalb entbehrlich. Die Klägerin trug im Verwaltungsverfahren vor, mit der Umstellung der Vertragsgestaltung („ein EVU - ein Fahrplanjahr – ein Vertrag“) solle das Vertragswerk verschlankt, im Sinne der Gleichbehandlung vereinheitlicht und transparenter werden. Die Einführung der Abschlagszahlungen sei mit der Bundesnetzagentur erörtert und von dieser im Bescheid vom 19. November 2010 (Az. 10.040-F-11-332) nicht beanstandet worden, so dass die Zahlungsbedingungen nunmehr Bestandteil der für alle Zugangsberechtigten gültigen INBP seien. Die von der Beigeladenen fehlerhaft angemeldeten Zuglängen beeinflussten die Gesamtkalkulation der klägerischen Entgelte. Eine Neukalkulation komme erst für die künftige, ab dem 1. Januar 2012 gültige Stationspreisliste in Betracht. Vorher sei dies nicht möglich, weil die Stationspreisliste 2011 bereits in Kraft getreten sei und die Entgelte mit den übrigen Zugangsberechtigten bereits vertraglich vereinbart seien. Bei einer Kalkulation aufgrund einer Anmeldung korrekter Zuglängen wären die Kosten auf eine insgesamt geringere Leistungsmenge verteilt worden, woraus höhere Stationsentgelte resultiert hätten, die für sämtliche EVU maßgeblich gewesen wären. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Zuglängen und -halte der Beigeladenen hätte einen Mindererlös von rund 1,7 Millionen Euro bei der Klägerin zur Folge.
8Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 meldete die Beigeladene ihre Stationshalte erneut anhand der tatsächlichen Zuglängen an. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Neukalkulation der Stationspreise ab.
9Die Bundesnetzagentur verpflichtete die Klägerin durch Bescheid vom 6. Juni 2011, ihr Angebot zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sowie dazu, der Beigeladenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten (Ziffer 1). Ferner erklärte sie die Regelungen über die Erhebung von Abschlagszahlungen in Klausel 5.3 INBP-BT für ungültig (Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids allen Zugangsberechtigten, die die klägerische Infrastruktur nutzen, eine Mitteilung zu übermitteln, in der auf die Ungültigkeit der Klausel 5.3 INBP-BT hingewiesen wird (Ziffer 3). Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 1 und 3 angeordneten Verpflichtungen drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro an (Ziffer 4).
10Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Der Antrag der Beigeladenen sei zulässig, weil im Sinne des § 14f Abs. 2 AEG auf die Anmeldung vom 6. Oktober 2010 keine Vereinbarung über den Zugang zustande gekommen sei. Der Rahmenvertrag genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG nicht, wonach Zeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt zu vereinbaren seien. Die Abrechnung der Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, weil die Klägerin die Beigeladene dadurch gegenüber anderen Zugangsberechtigten, bei denen sie auf der Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Zuglängen abrechne, benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil ein als Rechtfertigung in Betracht kommender Vertrag nicht geschlossen worden sei. Die fehlerhafte Anmeldung sei kein Rechtfertigungsgrund. Die Anmeldung von Zughalten sei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots, der kein verbindlicher Erklärungsinhalt zukomme. Das Stationspreisverlangen gegenüber der Beigeladenen verstoße zugleich gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG und § 24 Abs. 4 EIBV. Der Bundesnetzagentur stehe wegen der Antragstellung durch die Beigeladene Ermessen nur insoweit zu, ob sie bei Beeinträchtigung des Zugangsrechts eine Anordnung aufgrund Nr. 1 oder Nr. 2 des § 14f Abs. 3 AEG treffe. Eine auf den tatsächlichen Zuglängen basierende vollständige Neukalkulation für die betroffenen Aufgabengebiete führe zu erheblichem Mehraufwand für die Klägerin und sei wegen der bereits abgeschlossenen Verträge mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen schwer durchsetzbar. Die von der Klägerin beklagte, aus der fehlerhaften Anmeldung resultierende Kostenunterdeckung könne sie im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zivilrechtlich gegen die Beigeladene geltend machen. Die Forderung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verletze das in § 14 Abs. 6 AEG normierte Vertragserfordernis. Vertragsgrundlage sei der 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag, der wie die ABP vom 9. September 1999 keine Abschlagszahlungen vorsehe. Die Klausel 5.3 INBP-BT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Abschlagszahlung könne wegen alter Rahmenverträge nicht von allen Zugangsberechtigten eingefordert oder ihnen gegenüber durchgesetzt werden, die Regelung wirke deshalb in ihrer Anwendung diskriminierend. Die Klägerin hätte mit der Einführung von Abschlagszahlungen warten müssen, bis der letzte Rahmenvertrag mit einem statischen Verweis ausgelaufen sei.
11Die Beigeladene hatte die Stationen der Klägerin seit dem Fahrplanwechsel zum 12. Dezember 2010 genutzt, ohne dass eine Einigung über die Vertragsbedingungen erfolgt war, und die Entgelte auf der Basis der tatsächlichen Zuglängen unter Vorbehalt gezahlt. Die in der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 5. Juni 2011 geforderten Abschläge zahlte sie nicht. Nach Bescheiderlass kam die Klägerin, um ein Zwangsgeld zu vermeiden, dem Bescheid nach, unterbreitete der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot und erklärte die Regelungen über die Abschlagszahlungen für ungültig. Eine Kündigung des Rahmenvertrags wurde von keiner Vertragspartei erklärt. Durch die Berücksichtigung der korrigierten geringeren Anmeldezahlen der Beigeladenen kam es bei der Klägerin nach ihren Angaben zu einer rechnerischen Kostenunterdeckung in Höhe von 1.746.333 Euro. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Klägerin gegen die Beigeladene auf Zahlung dieses Betrags ab (nicht rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 2013 - 100 O 29/12 -). Die Klägerin habe weder aus Vertrag noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Zahlungsansprüche gegen die Beigeladene. Die Parteien hätten keinen Nutzungsvertrag mit dem von der Klägerin angebotenen Inhalt abgeschlossen. Die fehlende Einigung über die Abschlagszahlungen, die Stationspreise und die Geltung der jeweils aktuellen ABP habe die entsprechende Anwendung von § 315 BGB zur Folge. Die Klägerin habe ein Preisbestimmungsrecht, die Leistungsbestimmung im Stationspreissystem 2011 erweise sich als unbillig, weil die Preisbildung unklar sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beigeladene mit der zunächst fehlerhaften Mitteilung der Zuglängen keine vorvertragliche Pflicht verletzt habe.
12Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2011 und beantragte hilfsweise, den Bescheid insoweit abzuändern, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Stationspreise in den von der Korrektur der Anmeldung betroffenen Aufgabenträgergebieten rückwirkend zum Fahrplanjahr 2010/2011 neu zu kalkulieren sowie entgegenstehende Verträge in den betroffenen Aufgabenträgergebieten für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trug die Klägerin vor: Die Anordnung, der Beigeladenen ein geändertes Vertragsangebot zu unterbreiten, sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht, wie von § 14f Abs. 3 AEG vorausgesetzt, ein Zugangsantrag abgelehnt worden sei. Ebenso wenig verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie die Stationshalte aufgrund der von der Beigeladenen angemeldeten Zughalte abrechne, weil die Anmeldungen nach Ziffer 5.1 INBP-BT auch für die übrigen Zugangsberechtigten maßgeblich seien. Zweck der Stationsanmeldungen sei die möglichst genaue Kalkulation der Stationspreise, die in Abhängigkeit von den durch die Zugangsberechtigten angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalten erfolge. Alternativ könne sie die Stationspreise künftig auf der Grundlage bloßer Annahmen kalkulieren, woraus allerdings höhere Einzelstationspreise resultierten. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil die gänzliche Neukalkulation in den betroffenen Aufgabenträgergebieten ein milderes Mittel sei, das einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verhindere. Die Erhebung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG. Dass ein Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei, liege daran, dass die Beigeladene das ihr unterbreitete Stationsnutzungsangebot nicht angenommen habe. Wegen der nach § 4 Abs. 6 EIBV verbindlichen Geltung der Nutzungsbedingungen und damit der Klausel 5.3 INBP-BT fehle es auch an einem Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot.
13Die Bundesnetzagentur wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurück und lehnte den Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: § 14f Abs. 3 AEG setze nicht die Ablehnung eines Zugangsantrags voraus. Nach Systematik und Wortlaut der §§ 14d, 14e und 14f AEG sei dies lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dafür, dass im Sinne des § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG eine Vereinbarung über den Zugang nicht zustande komme. Die Abrechnung auf Basis der angemeldeten Zuglängen stelle gegenüber der Abrechnung der tatsächlichen Zuglängen bei anderen Zugangsberechtigten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Für die Frage einer Ungleichbehandlung sei nicht der Zeitpunkt der Anmeldung, sondern der Nutzung maßgeblich, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG die EIU zur diskriminierungsfreien Benutzung der Infrastruktur verpflichte. Die Ungleichbehandlung sei durch die fehlerhafte Anmeldung nicht gerechtfertigt, weil dieser kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukomme. Wesentlicher Unterschied zwischen der Beigeladenen und den übrigen Zugangsberechtigten sei, dass bei letzteren eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen sei. Eine sachliche Rechtfertigung der vorliegenden Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Stationspreisbildung auf der Grundlage der Anmeldungen erfolge. Hier gehe es allein um die Frage, ob die Klägerin vertraglich berechtigt sei, die Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen abzurechnen. Eine Neukalkulation der Stationspreise sei nicht deshalb das mildere Mittel, weil die Bundesnetzagentur gemäß § 14f Abs. 3 Nr. 3 AEG u.a. Verträge mit anderen Zugangsberechtigten, die nicht auf neu kalkulierten Preisen basierten, für unwirksam erklären könnte. Es sei vielmehr interessengerecht, wenn die Klägerin das Risiko ihres selbst gewählten Verfahrens zur Stationspreisbildung und damit auch eines Zivilprozesses gegen die Beigeladene trage.
14Die Klägerin hat am 28. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu Bezug genommen, wann ein Vertrag auch bei Dissens über einzelne Bedingungen zustande kommt.
15Sie hat beantragt,
16den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgrund der tatsächlichen Nutzung der klägerischen Infrastruktur zustande gekommen sein sollte, sei dies nicht durch Vereinbarung, sondern allenfalls unter Schließung einer Vertragslücke mit Hilfe des § 315 BGB erfolgt. Zumindest sei § 14f Abs. 2 AEG analog anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
20Die Beigeladene hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der ursprünglich angemeldeten Zuglängen sei auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlin keine Vereinbarung zustande gekommen und bestehe keine Bindung an die Anmeldungen. Sie habe deshalb nach Korrektur der unverbindlichen Anmeldedaten einen Anspruch auf Zugang zur Infrastruktur mit den tatsächlichen Zuglängen. Durch eine Abrechnung höherer Entgelte würde sie gegenüber anderen Zugangsberechtigten diskriminiert, die bei gleicher Leistung geringere Entgelte zahlen müssten. Auch die Abschlagszahlungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie mit dem Rahmenvertrag unvereinbar seien und die Klägerin sie nicht von allen Zugangsberechtigten verlange.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. April 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klausel 5.3 INBP-BT zu Abschlagszahlungen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG und das daraus folgende Primat des Vertrags. Ein Streit um den zivilrechtlichen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, sei allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Das Diskriminierungsverbot werde nicht verletzt, weil die Klausel 5.3 INBP-BT für jeden Zugangsberechtigten gelte. Die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sei rechtswidrig. Die Frage, ob das Verlangen von Abschlagszahlungen gegen das Primat des Vertrags verstoße, sei im Verhältnis der Beigeladenen zur Klägerin allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Die Auffassung der Beklagten, der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag wirke sich zugunsten aller Eisenbahnverkehrsunternehmen so aus, dass die genannte Klausel gegenüber niemandem während der Geltung des alten Rahmenvertrags angewandt werden dürfe, sei mit § 4 Abs. 6 EIBV unvereinbar, wonach die Klausel 5.3 INBP-BT zwingend anzuwenden sei. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids, das Angebot der Klägerin zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass die tatsächlichen Zuglängen und die Stationspreise für das Jahr 2011 zugrundegelegt werden, sei ebenfalls materiell rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit allein, ob es für den fehlenden Vertragsschluss einen sachlichen Grund gebe. Die angemeldeten Parameter seien nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, deren Eisenbahnrechtskonformität hier nicht zu prüfen und die nach § 4 Abs. 6 EIBV zwingend anzuwenden sei, verbindlich und damit zwingende Grundlage für den Vertragsschluss. Hingegen sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Nutzung, sondern das Zugangsverfahren.
24Auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen.
25In der Berufungsverhandlung haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit sich die Klage richtet gegen die Anordnung zu einem Angebot ohne Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 Satz 2 und Satz 3 des angefochtenen Bescheids vom 6. Juni 2011, gegen die Ungültigerklärung der Klausel 5.3 INBP-BT in Ziffer 2 und die diesbezügliche Mitteilungspflicht in Ziffer 3 sowie gegen Ziffer 4, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Grundverfügungen betreffend Abschlagszahlungen bezieht.
26Die Beklagte führt zur Begründung ihrer danach noch verbliebenen Berufung aus: Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen lediglich ein Angebot auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Die zunächst fehlerhafte Anmeldung der Beigeladenen sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, da die Anmeldung als invitatio ad offerendum nicht rechtsverbindlich sei. Ein verbindliches Angebot der Klägerin sei erst dann möglich, wenn Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren durchgeführt worden seien und ein endgültiger Entwurf des Netzfahrplans existiere. Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei schon mangels Vertragsschlusses unanwendbar. Nutzungsbedingungen bedürften gemäß § 14 Abs. 6 AEG der vertraglichen Einbeziehung. Die Klausel sei jedenfalls nicht einschlägig, weil es an der dort vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung fehle. Nach den Ziffern 5.1 und 5.1.4 INBP-BT berechne sich das Stationsentgelt nach der tatsächlichen Nutzung.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei mangels vertraglicher Vereinbarung des Entgeltvolumens nicht anwendbar, so dass die Grundlage für eine Abrechnung anhand der ursprünglichen Anmeldung fehle. Die Anmeldung sei unverbindlich und nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 EIBV könnten Halte jederzeit neu angemeldet werden. Müsse die Klägerin die Entgelte im Unterschied zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den beantragten, nicht aber nach den tatsächlichen Zuglängen zahlen, liege mit der Geltung unterschiedlicher Preise der Klassiker eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Orientierung der Stationspreise an den Anmeldungen sei auch eisenbahnrechtswidrig, maßgeblich müssten die entstandenen Kosten sein.
30Die Beigeladene beantragt,
31das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufungen zurückzuweisen.
34Zur Begründung führt sie aus: Der von § 14 Abs. 1 AEG verlangte diskriminierungsfreie Zugang zur Infrastruktur werde gewährt, weil der Berechnungsmodus „Abrechnung nach Anmeldung“ für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gelte und die Ausgestaltung des Preismodells die Zahlung unterschiedlicher Entgelte bei gleicher tatsächlicher Nutzung rechtfertige. Sie sei nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT verpflichtet, bei der Angebotserstellung für alle Zugangsberechtigten die Anmeldungen zugrunde zu legen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV gelte der Grundsatz „Vorrang der geltenden Nutzungsbedingungen“, d.h. die Nutzungsbedingungen seien unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung verbindlich. Um sich gegen die Bindung an die Anmeldung zu wenden, hätte die Beklagte die Klausel selbst für ungültig erklären müssen, weil das klägerische Verhalten hierin wurzele und nicht in den Umständen des Einzelfalls. Unabhängig davon sei der Berechnungsmodus eisenbahnrechtskonform. Es gebe keine Pflicht, Entgelte nach tatsächlicher Nutzung zu berechnen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Klägerin und die Beklagte das Verfahren – betreffend die Regelungen zu Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 6. Juni 2011 sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 – übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
38Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen, die danach nur noch die Berechnung der Stationsentgelte betreffen, sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage gegen die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Juni 2011, ihr Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, und der Beigeladenen ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten, zulässig und begründet ist.
39Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin dem angefochtenen Bescheid Folge geleistet und der Beigeladenen für die inzwischen abgelaufene Fahrplanperiode 2010/2011 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Die Klägerin ist dem Bescheid nur unter Vorbehalt nachgekommen, wollte also mit der Erfüllung der regulierungsrechtlichen Verpflichtung nur die in dessen Ziffer 3 angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen abwenden. Eine Rückabwicklung für die Fahrplanperiode 2010/2011 ist zudem ohne Weiteres möglich. Ein Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil es insoweit allein um zivilrechtliche Fragen ginge, die durch die ordentlichen Gerichte zu beantworten wären. Die Klägerin hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage, welche Entgelte regulierungsrechtlich angeboten werden durften bzw. mussten. Da die Entgeltberechnung in der Fahrplanperiode 2010/2011 nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig ist, führt es auch nicht zur Erledigung, dass die Klägerin ihr Entgeltsystem inzwischen geändert hat und die Preisbildung nunmehr vor der Anmeldung auf der Grundlage der vorhergehenden Fahrplanperiode erfolgt.
40Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung zur Kalkulation der Stationsentgelte in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage der Verpflichtung, ein Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 mit Stationspreisen nach den tatsächlichen Zuglängen und der Stationspreisliste 2011 zu unterbreiten, ist § 14f Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AEG. Nach § 14f AEG Abs. 2 Satz 1 AEG können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande kommt. Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, verpflichtet die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer Entscheidung der Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift sind erfüllt, nicht hingegen die für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 der Bestimmung.
42Die Bundesnetzagentur durfte die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, nach § 14f Abs. 2 AEG überprüfen, weil eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande gekommen ist.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 6 AEG. Nach dieser Vorschrift sind Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. Daran fehlt es hier.
44Der zwischen Klägerin und Beigeladener im Jahr 2003 geschlossene Rahmenvertrag trifft keine ausreichende Regelung über die Einzelheiten des Zugangs. Vielmehr sind danach Einzelverträge für die Nutzung in jeder Fahrplanperiode abzuschließen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags, der statisch auf die ABP 1999 verweist, nach deren Klausel 2 die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen die Anmeldung der Stationsnutzung für jede Fahrplanperiode voraussetzt. Die entsprechende Einzelnutzungsvereinbarung wurde als Anlage 2/3 dem Rahmenvertrag beigefügt. Einen solchen Vertrag hat die Klägerin zwar angeboten, die Beigeladene hat das Angebot aber nicht angenommen. Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot (nur) auf der Grundlage der – wohl versehentlich falsch – angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten und an diesem Angebot auch nach der später korrigierten Anmeldung der Beigeladenen festzuhalten, hat dazu geführt, dass die Beigeladene das Angebot abgelehnt hat und eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG gescheitert ist.
45Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur ist zwar ein konkludenter Vertrag über die Nutzung zustande gekommen. Er genügt aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG, da jedenfalls eine Einigung über die zu zahlenden Entgelte fehlt. In Fällen, in denen sich die Parteien – wie hier – bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand, ist zwar ungeachtet der fehlenden Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil regelmäßig von einem konkludenten Vertrag auszugehen, weil die Anwendung des § 154 BGB nicht interessengerecht wäre. Das gilt aber nicht hinsichtlich des Entgelts. Insoweit konnte die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gemäß Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, nicht davon ausgehen, dass die Beigeladene mit der Bindung an die ursprüngliche Anmeldung als Basis für die Entgeltberechnung einverstanden war. Die Anwendung des Grundsatzes „protestatio facto contraria“ scheidet wegen der überragenden Marktposition der Klägerin ebenfalls aus. Die insoweit bestehende Vertragslücke ist in Anwendung des § 315 BGB zu schließen.
46Vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, NVwZ 2012, 189 = juris, Rn. 12 ff., und vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05 -, NJW-RR 2006, 915 = juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 -, juris, Rn. 90 f.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 14 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. März 2011 – 3-04 O 108/10 u.a. -, juris, Rn. 44 f.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG nicht voraus, dass die Klägerin einen Zugangsantrag vollständig ablehnt, d.h. gar kein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass keine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen ist. Darunter fällt auch eine fehlende Einigung über die in § 14 Abs. 6 AEG genannten einzelnen Vertragsbedingungen, die hier nach dem Rahmenvertrag den für die jeweilige Fahrplanperiode zu schließenden Einzelnutzungsverträgen vorbehalten sind. Erfasst wird von § 14 Abs. 6 AEG nicht nur der eigentliche Zugang zur Infrastruktur („ob“), sondern auch dessen wesentliche Bedingungen („wie“).
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 57 ff.
49Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Wäre lediglich die Ablehnung von Zugangsanträgen tatbestandsmäßig und damit der Vertrag als Ganzes Prüfungsgegenstand, machte § 14f Abs. 2 Satz 4 AEG keinen Sinn, wonach bestimmte Bestandteile des Vertrags überprüft werden können. Auch § 14f Abs. 3 AEG, der für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur eine „Beeinträchtigung“ des Zugangsrechts voraussetzt, ist weit gefasst. Es wäre aber unsinnig, die Prüfungsbefugnis nach Absatz 2 enger als die Eingriffsermächtigung nach Absatz 3 zu fassen. Weiterhin setzt § 14d Satz 1 AEG, der Grundlage für eine Vorabprüfung der „beabsichtigten Entscheidung“ nach § 14e AEG ist, in Nr. 1 bis 3 AEG ausdrücklich die Ablehnung von Anträgen voraus, während Nr. 4 eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Ein weites Verständnis des § 14f Abs. 2 AEG entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in Einzelfällen Beeinträchtigungen des Zugangsrechts zu prüfen. Dementsprechend räumt § 14f Abs. 2 Satz 2 AEG auch den Zugangsberechtigten eine – weit gefasste – Antragsbefugnis ein. Antragsberechtigt sind danach die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann.
50Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen aber nicht vor. § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG fordert, dass die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt.
51Entscheidung in diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin für einen Nutzungsvertrag (allein) auf Basis der angemeldeten Zuglängen. Die Klägerin hat der Beigeladenen am 11. November 2010 ein solches Angebot unterbreitet und hieran auch festgehalten, nachdem die Beigeladene ihre Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist korrigiert hatte. Die von der Beigeladenen im Dezember 2010 und erneut im Februar 2011 erbetene Änderung des Angebots hat die Klägerin abgelehnt. Allein diese Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, ist – wie schon im Rahmen des § 14f Abs. 2 AEG – Prüfungsgegenstand, nicht hingegen eine konkrete Entgeltforderung. Dementsprechend hat auch die Bundesnetzagentur im Tenor des angefochtenen Bescheids die Klägerin verpflichtet, der Beigeladenen ein verändertes Angebot für die Stationsnutzung zu unterbreiten.
52Das von der Beigeladenen abgelehnte Angebot der Klägerin beeinträchtigt aber nicht das Recht der Beigeladenen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
53Eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts im Sinne des § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG liegt dann vor, wenn eine zugangsrelevante Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens öffentlich-rechtliche Vorschriften des Eisenbahnrechts verletzt. Mit dieser Eingriffsermächtigung wird das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Zugang verfahrensrechtlich gesichert.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 13 B 598/12 -, juris, Rn. 5.
55Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Das weit zu verstehende Zugangsrecht besteht im Rahmen der Vorschriften des Eisenbahnrechts; näher ausgeformt wird es insbesondere durch die nach den vorgenannten Vorschriften erlassene Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV).
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 51, 57 ff.
57Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur kann auch durch Einzelheiten des Zugangs beeinträchtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG – wie § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG – deshalb auch Fälle, in denen der eigentliche Zugang zur Infrastruktur gewährt, die Nutzung also ermöglicht wird, aber die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über einzelne Vertragsbedingungen eisenbahnrechtswidrig ist. Dies lässt sich nicht zuletzt aus § 1 EIBV ableiten, wonach diese Verordnung für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt. Sie regelt aber nicht nur den eigentlichen Zugang, sondern auch dessen Bedingungen im Einzelnen. Letztlich gilt damit im Rahmen des § 14f Abs. 3 AEG nichts anderes als in den Fällen der Kontrolle von Nutzungsbedingungen nach § 14e Abs. 1 und § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG: Maßstab für die Prüfung ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 20 (zu § 14e Abs. 1 AEG).
59Die von der Klägerin der Beigeladenen angebotene „Abrechnung nach Anmeldung“ verstößt aber nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
60Das Angebot, das die Abrechnung der Stationshalte der Beigeladenen auf Basis der von ihr angemeldeten Zuglängen zur Folge gehabt hätte, verletzt nicht das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte Diskriminierungsverbot. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
62Hier hat die Klägerin wesentlich Gleiches rechtlich und faktisch gleich behandelt. Sie hat der Beigeladenen wie allen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Nutzung der klägerischen Infrastruktur in der Fahrplanperiode 2010/2011 beantragt haben, ein Angebot gemacht, das – in Anlage 2 des Vertrags – für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Entgelte vorsieht, die auf der Basis der angemeldeten Zughalte errechnet worden sind.
63Diese Vorgehensweise beruht auf den Nutzungsbedingungen, die der Klägerin die hier von der Beklagten beanstandete Entscheidung vorgegeben haben. Nach 5.1 Satz 3 INBP-BT hat der Zugangsberechtigte grundsätzlich mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Diese ab dem 12. April 2011 geltende Bestimmung hat die identische Klausel 7.1 Satz 3 ABP 2011 ersetzt, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Aus Gründen besserer Lesbarkeit werden bei Wortlautidentität im Folgenden in der Regel nur die Ziffern der INBP-BT benannt.
64Aus 5.1 Satz 3 INBP-BT folgt zwar nicht, wie die Beklagte zu Recht ausführt, dass schon mit der Anmeldung das Entgelt geschuldet wird. Vielmehr geht die eisenbahnrechtliche Konzeption in § 10 Abs. 2 und 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EIBV von einem Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, auf den ein Angebot des Infrastrukturbetreibers zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG folgt. Lehnt das Verkehrsunternehmen das Angebot ab, hat es auch kein Entgelt zu zahlen. Das ist der Hintergrund für die Formulierung „vertraglich geschuldet“ in Ziffer 5.1 Satz 3 INBP-BT. Die Klausel verschafft der Klägerin also keinen Vergütungsanspruch, sondern legt nur einen Faktor für die Entgeltbildung vorab bindend fest.
65Allerdings bedeutet die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, dass die Klägerin ihr Vertragsangebot auf der Grundlage der Anmeldung – soweit es keine im Kooperations- und Entscheidungsverfahren zu lösenden Konflikte gibt – erstellt und die Angaben im Antrag zwingende vertragliche Grundlage sind, d.h. im Falle der Angebotsannahme das Entgelt entsprechend zu zahlen ist. Dies lässt sich mit dem von der Klägerin gewählten - von der Beklagten bisher nicht beanstandeten - Entgeltsystem (Ziffern 7.1 ABP, 5.1 INBP-BT) begründen, bei dem die angemeldeten Nutzungen sowohl in die Stationspreisberechnung als auch in die Berechnung der jeweiligen Entgelte einfließen. Nach 5.1.3 Satz 1 INBP-BT erfolgt die Preisbildung auf Basis eines kategorie- und aufgabenträgerspezifischen Kostenbezugs sowie der Berücksichtigung der angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalte.
66Hiervon ausgehend ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unerheblich, dass die Anmeldung nur eine invitatio ad offerendum ist, ihr also kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukommt, und ein Vertrag mit den angemeldeten Zuglängen nicht geschlossen worden ist. Auch der Umstand, dass Zugangsberechtigte nach Klausel 2.2.4 INBP-BT (= 2.2.5 ABP 2011), § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EIBV jederzeit Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen – im Gelegenheitsverkehr – stellen können, begründet nicht die Eisenbahnrechtswidrigkeit des klägerischen Angebots. Die Bindung an einmal erfolgte, fristgerechte Anmeldungen für ein ganzes Fahrplanjahr wird damit nicht aufgehoben. Schließlich folgt aus Klausel 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT nichts anderes, wonach fehlerhaft oder falsch angemeldete Leistungsmengen bzw. wesentliche Veränderungen im Hinblick auf Fahrzeugkonzepte (und damit der Zuglängen) in jedem Fall zu einer Neukalkulation der Stationspreise führen. Diese Klausel betrifft allein die Bildung der Stationspreise, während die Berechnung der vom einzelnen Zugangsberechtigten zu zahlenden Stationsentgelte in Ziffer 5.1.4 INBP-BT geregelt ist. 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT sieht zudem lediglich eine Neukalkulation vor Ablauf des in Ziffer 5.1.3 Abs. 4 Satz 1 INBP-BT vorgesehenen dreijährigen Turnus, nicht aber innerhalb einer laufenden Fahrplanperiode vor.
67Ob 5.1 Satz 3 INBP-BT sowie die Bestimmungen zur Entgeltbildung, insbesondere 5.1.3 Satz 1 INBP-BT, eisenbahnrechtskonform sind, ist hier nicht zu klären. Die Bundesnetzagentur hat den Klauseln nicht im Rahmen der Vorabprüfung nach § 14eAEG widersprochen, was deren Nichtinkrafttreten zur Folge gehabt hätte, und sie auch nicht nach § 14f AEG für ungültig erklärt. Dies gilt auch für die entsprechenden Klauseln in den ABP 2011. Im Übrigen ist weder von der Bundesnetzagentur dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass das in den Nutzungsbedingungen statuierte Entgeltberechnungssystem mit einer „Abrechnung nach Anmeldung“ eisenbahnrechtswidrig ist. Ob und inwieweit es zivilrechtlich, insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist und den Anforderungen der Billigkeit entspricht, ist hier nicht zu entscheiden.
68Mit einer Entscheidung in Anwendung geltender Klauseln verletzt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch deshalb nicht das Diskriminierungsverbot, weil es gemäß § 4 Abs. 6 EIBV, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EIBV für Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen entsprechend gilt, an die Nutzungsbedingungen gebunden ist. Danach sind die Nutzungsbedingungen gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden (Satz 1) und für die Beteiligten verbindlich (Satz 2). Lediglich für die Liste der Entgelte, die hier nicht in Rede steht, gilt dies nicht, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist. Hiervon ausgehend muss die Klägerin ihre Angebote auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen erstellen. Daraus folgt zugleich, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbedingungen im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, während deren Beachtung – wie hier – einen Verstoß nicht begründen kann. Kommt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Infrastrukturbetreibers allerdings zum Ergebnis, eine Klausel sei eisenbahnrechtswidrig, ist § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG einschlägig: Die Regulierungsbehörde kann das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Nutzungsbedingungen oder Entgeltregelungen verpflichten oder diese für ungültig erklären. Das hat sie hinsichtlich der Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT und des Entgeltsystems insgesamt nicht getan. Die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 14f Abs. 3 AEG betrifft hingegen Einzelfallmaßnahmen. Erfasst werden Fälle, in denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt, etwa indem es Nutzungsbedingungen nicht oder fehlerhaft anwendet.
69Dass der Rahmenvertrag zwischen Klägerin und Beigeladener statisch auf die ABP 1999 verweist und die Beigeladene mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Beigeladenen im Unterschied zu anderen Zugangsberechtigten ein anderes Angebot unterbreiten musste. Eine vertragliche Einbeziehung ist nicht erforderlich. Nutzungsbedingungen gelten kraft Gesetzes. Sie sind zwar zivilrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, NVwZ 2012, 307 = juris, Rn. 28.
71Während sich die Vertragseinbeziehung für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet, sind die Nutzungsbedingungen (im engeren Sinne) aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV kraft öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Anordnung verbindlich für jeden, solange sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Anders als im funktionierenden Wettbewerb nicht regulierter Märkte, wo bei fehlender Akzeptanz von AGB in der Regel kein Vertrag zustande kommt und neue Vertragspartner gesucht werden können, ist im Eisenbahnmarkt wegen der regelmäßig fehlenden Marktalternativen eine solche Vorgehensweise nicht möglich. Die Monopolsituation bzw. große Marktmacht Einzelner erfordert im Interesse der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) auch die Geltung gleicher Bedingungen für alle. § 4 Abs. 6 EIBV hebt deshalb diejenigen Klauseln hervor, die besondere Bedeutung für den Zugang zum Schienennetz haben, und bestimmt deren Allgemeinverbindlichkeit unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung nach den allgemeinen Regeln der §§ 305 Abs. 2, 305a BGB.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 96; BR-Drs. 249/05, S. 38; Förster/Kardetzky, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahnregulierungsrecht, 2010, Rn. 312; Kunz, Eisenbahnrecht, Band II, A 7.7, Erl. § 4 EIBV, S. 78.
73Dies ist der wesentliche Grund für § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV. Daneben mag eine Rolle gespielt haben, dass wegen der vorherigen Veröffentlichung von geplanten Nutzungsbedingungen und der Stellungnahmeverfahren kein Bedürfnis besteht, die Eisenbahnverkehrsunternehmen wie einen Verbraucher durch strenge Vorgaben über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen.
74Auch § 14 Abs. 6 AEG fordert entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einbeziehung von Nutzungsbedingungen in bestehende Verträge. Auch ein Vorrang der vertraglichen Abrede vor abweichenden Nutzungsbedingungen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr besteht die dort gewährleistete zivilrechtliche Vertragsfreiheit bereits nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 AEG nur nach Maßgabe der EIBV. § 14 Abs. 6 AEG begründet ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung. Die Vorschrift ist Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrags.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 128, und vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
76Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ oder sonstiger zivilrechtlicher Vorgaben ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist es gerade Sache der Zivilgerichte, Streitigkeiten aus dem privat-rechtlichen Zugangsverhältnis zu entscheiden.
77Die in § 14 Abs. 6 AEG gewährleistete Vertragsfreiheit wird durch § 4 Abs. 6 EIBV eingeschränkt. Diese öffentlich-rechtliche Überformung des Vertrags dient dem Ziel, allen gleichermaßen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu verschaffen und, so die Verordnungsbegründung,
78BR-Drs. 249/05, S. 38,
79ein geordnetes Verfahren zu ermöglichen. Etwaige alte (Rahmen-)Verträge werden, ohne dass es einer – hier fehlenden – dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen bedürfte, durch das Inkrafttreten allgemeinverbindlicher Nutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich gestaltet und ggf. überformt. Welche zivilrechtlichen Folgen dies hat, insbesondere ob und wann dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, ist hier nicht zu entscheiden.
80Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch nicht deshalb eine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte vor, weil die anderen Zugangsberechtigten einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, die Beigeladene hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist Prüfungsgegenstand allein das Angebot der Klägerin auf der Grundlage der angemeldeten Zuglängen. Bezugspunkt des Diskriminierungsverbots ist die Zugangsgewährung.
81Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 13 B 247/10 -, juris, Rn. 11.
82Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zu gewähren, fordert eine Gleichbehandlung beim eigentlichen Zugang („ob“) sowie bei den hierfür geltenden Bedingungen („wie“).
83Vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, § 14 AEG Rn. 7.
84Die Klägerin hat allen gleichermaßen ein Angebot entsprechend ihren Anmeldungen, auf deren Bedeutung sie zuvor auch hingewiesen hat, vorgelegt. Die Zugangsbedingungen waren für alle rechtlich und faktisch gleich. Überdies ist dieses Angebot, dessen Korrektur die Klägerin später verweigert hat, durch die Nutzungsbedingungen vorgegeben, an die die Klägerin – wie ausgeführt - gebunden ist.
85Selbst wenn man mit der Beklagten allein auf die tatsächliche Nutzung abstellte und eine Ungleichbehandlung im Sine des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin sähe, dass nach dem angebotenen Vertrag bei tatsächlich gleicher Nutzung von Zugangsberechtigten unterschiedliche Entgelte gefordert werden können, wäre dies hier – wie auch im Fall anderer Zugangsberechtigter, die die angemeldeten Zuglängen nicht ausschöpfen – durch die nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT bindende Anmeldung größerer Zuglängen gerechtfertigt.
86Verletzt die Entscheidung der Klägerin nicht das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, scheidet auch eine Verletzung seiner Konkretisierungen für Entgeltregelungen in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG, § 24 Abs. 4 EIBV aus. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG liegt eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten vor, wenn einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Diese Voraussetzungen sind aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 4 EIBV sind Entgelte, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Auch hiergegen hat die Klägerin mit ihrem Angebot nicht verstoßen. Verletzungen sonstiger Vorschriften der EIBV sind nicht ersichtlich.
87Ob die Beigeladene zivilrechtlich verpflichtet ist, das Entgelt auf der Basis der angemeldeten Zuglängen zu zahlen, ist hier nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist allein das von der Bundesnetzagentur beanstandete Angebot an die Beigeladene auf der Basis angemeldeter Zuglängen. Die nachgelagerte Fragen, welche Entgelte zu zahlen sind, ob die verlangten Entgelte billig sind und etwaige Schadensersatzansprüche bestehen, sind im zivilrechtlichen Verfahren zu überprüfen, das die Klägerin und die Beigeladene hier auch parallel führen. Ein solches Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Regulierung und deren verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowie zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist durch das deutsche Regulierungsmodell, insbesondere den privatrechtlichen Charakter der Zugangsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG verursacht und in der Rechtsprechung beider Gerichtsbarkeiten akzeptiert. Dabei dürfen die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte nur die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab heranziehen. Dagegen ist es ihnen versagt, auf spezifisch zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, a. a. O. = juris, Rn. 29; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10 -, a. a. O., Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 21 f., 25; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, A 4.1 § 14 Rn. 49.
89Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4 des Bescheids, soweit sie nach teilweiser Hauptsacheerledigung noch streitgegenständlich ist, rechtswidrig.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils – die Abschlagszahlungen betreffend – entspricht es billigem Ermessen, die Kosten (nur) der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Es ist zwar zweifelhaft, ob nach dem Ablauf der Fahrplanperiode 2010/2011, dem Auslaufen des Rahmenvertrags und dem Inkrafttreten neuer Nutzungsbedingungen noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bzw. ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestand. In der Sache dürfte aber die von der Klägerin vorgesehene Abschlagszahlung, die die Beklagte nicht generell, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einführung für eisenbahnrechtswidrig gehalten hat, aus den obigen Gründen nicht zu beanstanden gewesen sein. Darüber hinaus ergäbe sich bei einer Kostenteilung mit Blick auf die Streitwerte (50.000 Euro für den erledigten Teil bei einem Gesamtstreitwert von 1.800.000 Euro) eine derart geringfügige Kostenquote für die Klägerin (weniger als 1 Prozent) und damit ein derart geringes Unterliegen, dass eine Kostenteilung allein zwischen Beklagter und Beigeladener angemessen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und betreibt bundesweit etwa 5.400 Personenbahnhöfe. Die Beigeladene ist ein in Deutschland zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und erbringt für verschiedene Aufgabenträger in Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (Regionalverkehr und S-Bahn-Linien). Dazu nutzt sie die Personenbahnhöfe der Klägerin. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen am 15. Dezember 2003 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2013. Nach § 1 Abs. 2 gelten für die Nutzung und Ausstattung der Personenbahnhöfe die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der Klägerin (Stand 9. September 1999).
3Am 17. September 2010 veröffentlichte die Klägerin ihr neues Stationspreissystem mit unterschiedlichen Zuglängenfaktoren und neue Nutzungsbedingungen für ihre Personenbahnhöfe. In den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG (ABP 2011) war vorgesehen, dass der Zugangsberechtigte mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten hat (Ziffer 7.1 Satz 3). Neu eingeführt wurden auch Abschlagszahlungen in Höhe von 85 % des aus der Anmeldung resultierenden Entgeltvolumens zum 25. jedes Monats (Ziffer 7.4.3). Die ABP 2011 wurden durch die ab dem 12. April 2011 geltenden Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (im Folgenden: INBP) mit insoweit gleichlautenden Bestimmungen ersetzt (Ziffern 5.1 Satz 3 und 5.3 INBP-Besonderer Teil). Die neue Stationspreisliste trat zum 1. Januar 2011 in Kraft.
4Mit Schreiben vom 17. September 2010 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, die Nutzung der Verkehrsstationen für das Fahrplanjahr 2010/2011 anzumelden. Sie wies darauf hin, dass ein neues kategoriebezogenes Stationspreissystem eingeführt worden und vorgesehen sei, die bisherigen zwei Zuglängensegmente durch drei zu ersetzen. Dazu stellte die Klägerin den Zugangsberechtigten ein Anmeldeformular zur Verfügung, das für jeden zu nutzenden Bahnhof unter dem Begriff „Abfahrende Züge" die Spalten „Anzahl Zughalte bis 90,00 m", „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00" und „Anzahl Zughalte ab 170,01 m" enthielt. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen meldete daraufhin mit E-Mail vom 5. Oktober 2010 bzw. mit einer Berichtigung vom Folgetag die beabsichtigten Stationshalte für das Fahrplanjahr 2010/2011 an, wobei er die Anmeldungen sämtlich in der mittleren Spalte („Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m") eintrug. Nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Anmeldefrist am 15. Oktober 2010 kalkulierte sie auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen die Stationspreise.
5Mit Schreiben vom 11. November 2010 übersandte die Klägerin der Beigeladenen einen Stationsnutzungsvertrag über die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe im Fahrplanjahr 2010/2011 zur Unterzeichnung. Sie wies auf die Neugestaltung des Preissystems und die geänderten Nutzungsbedingungen – einschließlich der Einführung von Abschlagszahlungen – hin, auf die im angebotenen Vertrag dynamisch verwiesen wird (§ 1 Abs. 2). Künftig entfalle die bisherige Zweiteilung von mehrjährigem Rahmen-Stationsnutzungsvertrag und separatem jährlichen Einzel-Stationsnutzungsvertrag; es werde nur noch einen Vertrag für jedes Fahrplanjahr geben. Der angebotene Stationsnutzungsvertrag sieht in § 5 dementsprechend eine Laufzeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 11. Dezember 2011 vor. Nach § 3 des Vertrags sind die in Anlage 2 ausgewiesenen Abschlagszahlungen und die Entgelte, die nach Maßgabe der jeweils gültigen Stationspreisliste – für die Entgelte bis Jahresende 2010 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2010, für die Entgelte in der Zeit vom 1. Januar bis 11. Dezember 2011 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2011 – errechnet worden sind, zu entrichten.
6Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 lehnte die Beigeladene die Unterzeichnung des Stationsnutzungsvertrags ab. Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung sei weiterhin der am 15. Dezember 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Mit der Einführung von Abschlagszahlungen sei sie nicht einverstanden. Außerdem seien zu Unrecht sämtliche Halte in der Spalte „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m" eingetragen. Ihre Anmeldung vom 5. bzw. 6. Oktober 2010 sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin entgegnete, die Unterzeichnung des übersandten Stationsnutzungsvertrags sei erforderlich, weil der Rahmenvertrag allein nicht zur Nutzung berechtige. Basis des Vertragsangebots sei die Anmeldung der Beigeladenen gewesen und diese Anmeldedaten seien in die Stationspreiskalkulation eingegangen, weshalb eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei.
7Am 16. Dezember 2010 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG auf Überprüfung der Vertragsbedingungen und führte zur Begründung aus: Die Weigerung der Klägerin, Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewähren, ohne dass gleichzeitig ein neuer Vertrag unterschrieben werde, verstoße gegen die Vorschriften über den Netzzugang. Der Rahmenvertrag sei noch bis zum 31. Dezember 2013 gültig und der Abschluss des vorgelegten neuen Stationsnutzungsvertrags deshalb entbehrlich. Die Klägerin trug im Verwaltungsverfahren vor, mit der Umstellung der Vertragsgestaltung („ein EVU - ein Fahrplanjahr – ein Vertrag“) solle das Vertragswerk verschlankt, im Sinne der Gleichbehandlung vereinheitlicht und transparenter werden. Die Einführung der Abschlagszahlungen sei mit der Bundesnetzagentur erörtert und von dieser im Bescheid vom 19. November 2010 (Az. 10.040-F-11-332) nicht beanstandet worden, so dass die Zahlungsbedingungen nunmehr Bestandteil der für alle Zugangsberechtigten gültigen INBP seien. Die von der Beigeladenen fehlerhaft angemeldeten Zuglängen beeinflussten die Gesamtkalkulation der klägerischen Entgelte. Eine Neukalkulation komme erst für die künftige, ab dem 1. Januar 2012 gültige Stationspreisliste in Betracht. Vorher sei dies nicht möglich, weil die Stationspreisliste 2011 bereits in Kraft getreten sei und die Entgelte mit den übrigen Zugangsberechtigten bereits vertraglich vereinbart seien. Bei einer Kalkulation aufgrund einer Anmeldung korrekter Zuglängen wären die Kosten auf eine insgesamt geringere Leistungsmenge verteilt worden, woraus höhere Stationsentgelte resultiert hätten, die für sämtliche EVU maßgeblich gewesen wären. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Zuglängen und -halte der Beigeladenen hätte einen Mindererlös von rund 1,7 Millionen Euro bei der Klägerin zur Folge.
8Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 meldete die Beigeladene ihre Stationshalte erneut anhand der tatsächlichen Zuglängen an. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Neukalkulation der Stationspreise ab.
9Die Bundesnetzagentur verpflichtete die Klägerin durch Bescheid vom 6. Juni 2011, ihr Angebot zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sowie dazu, der Beigeladenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten (Ziffer 1). Ferner erklärte sie die Regelungen über die Erhebung von Abschlagszahlungen in Klausel 5.3 INBP-BT für ungültig (Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids allen Zugangsberechtigten, die die klägerische Infrastruktur nutzen, eine Mitteilung zu übermitteln, in der auf die Ungültigkeit der Klausel 5.3 INBP-BT hingewiesen wird (Ziffer 3). Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 1 und 3 angeordneten Verpflichtungen drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro an (Ziffer 4).
10Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Der Antrag der Beigeladenen sei zulässig, weil im Sinne des § 14f Abs. 2 AEG auf die Anmeldung vom 6. Oktober 2010 keine Vereinbarung über den Zugang zustande gekommen sei. Der Rahmenvertrag genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG nicht, wonach Zeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt zu vereinbaren seien. Die Abrechnung der Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, weil die Klägerin die Beigeladene dadurch gegenüber anderen Zugangsberechtigten, bei denen sie auf der Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Zuglängen abrechne, benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil ein als Rechtfertigung in Betracht kommender Vertrag nicht geschlossen worden sei. Die fehlerhafte Anmeldung sei kein Rechtfertigungsgrund. Die Anmeldung von Zughalten sei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots, der kein verbindlicher Erklärungsinhalt zukomme. Das Stationspreisverlangen gegenüber der Beigeladenen verstoße zugleich gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG und § 24 Abs. 4 EIBV. Der Bundesnetzagentur stehe wegen der Antragstellung durch die Beigeladene Ermessen nur insoweit zu, ob sie bei Beeinträchtigung des Zugangsrechts eine Anordnung aufgrund Nr. 1 oder Nr. 2 des § 14f Abs. 3 AEG treffe. Eine auf den tatsächlichen Zuglängen basierende vollständige Neukalkulation für die betroffenen Aufgabengebiete führe zu erheblichem Mehraufwand für die Klägerin und sei wegen der bereits abgeschlossenen Verträge mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen schwer durchsetzbar. Die von der Klägerin beklagte, aus der fehlerhaften Anmeldung resultierende Kostenunterdeckung könne sie im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zivilrechtlich gegen die Beigeladene geltend machen. Die Forderung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verletze das in § 14 Abs. 6 AEG normierte Vertragserfordernis. Vertragsgrundlage sei der 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag, der wie die ABP vom 9. September 1999 keine Abschlagszahlungen vorsehe. Die Klausel 5.3 INBP-BT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Abschlagszahlung könne wegen alter Rahmenverträge nicht von allen Zugangsberechtigten eingefordert oder ihnen gegenüber durchgesetzt werden, die Regelung wirke deshalb in ihrer Anwendung diskriminierend. Die Klägerin hätte mit der Einführung von Abschlagszahlungen warten müssen, bis der letzte Rahmenvertrag mit einem statischen Verweis ausgelaufen sei.
11Die Beigeladene hatte die Stationen der Klägerin seit dem Fahrplanwechsel zum 12. Dezember 2010 genutzt, ohne dass eine Einigung über die Vertragsbedingungen erfolgt war, und die Entgelte auf der Basis der tatsächlichen Zuglängen unter Vorbehalt gezahlt. Die in der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 5. Juni 2011 geforderten Abschläge zahlte sie nicht. Nach Bescheiderlass kam die Klägerin, um ein Zwangsgeld zu vermeiden, dem Bescheid nach, unterbreitete der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot und erklärte die Regelungen über die Abschlagszahlungen für ungültig. Eine Kündigung des Rahmenvertrags wurde von keiner Vertragspartei erklärt. Durch die Berücksichtigung der korrigierten geringeren Anmeldezahlen der Beigeladenen kam es bei der Klägerin nach ihren Angaben zu einer rechnerischen Kostenunterdeckung in Höhe von 1.746.333 Euro. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Klägerin gegen die Beigeladene auf Zahlung dieses Betrags ab (nicht rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 2013 - 100 O 29/12 -). Die Klägerin habe weder aus Vertrag noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Zahlungsansprüche gegen die Beigeladene. Die Parteien hätten keinen Nutzungsvertrag mit dem von der Klägerin angebotenen Inhalt abgeschlossen. Die fehlende Einigung über die Abschlagszahlungen, die Stationspreise und die Geltung der jeweils aktuellen ABP habe die entsprechende Anwendung von § 315 BGB zur Folge. Die Klägerin habe ein Preisbestimmungsrecht, die Leistungsbestimmung im Stationspreissystem 2011 erweise sich als unbillig, weil die Preisbildung unklar sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beigeladene mit der zunächst fehlerhaften Mitteilung der Zuglängen keine vorvertragliche Pflicht verletzt habe.
12Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2011 und beantragte hilfsweise, den Bescheid insoweit abzuändern, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Stationspreise in den von der Korrektur der Anmeldung betroffenen Aufgabenträgergebieten rückwirkend zum Fahrplanjahr 2010/2011 neu zu kalkulieren sowie entgegenstehende Verträge in den betroffenen Aufgabenträgergebieten für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trug die Klägerin vor: Die Anordnung, der Beigeladenen ein geändertes Vertragsangebot zu unterbreiten, sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht, wie von § 14f Abs. 3 AEG vorausgesetzt, ein Zugangsantrag abgelehnt worden sei. Ebenso wenig verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie die Stationshalte aufgrund der von der Beigeladenen angemeldeten Zughalte abrechne, weil die Anmeldungen nach Ziffer 5.1 INBP-BT auch für die übrigen Zugangsberechtigten maßgeblich seien. Zweck der Stationsanmeldungen sei die möglichst genaue Kalkulation der Stationspreise, die in Abhängigkeit von den durch die Zugangsberechtigten angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalten erfolge. Alternativ könne sie die Stationspreise künftig auf der Grundlage bloßer Annahmen kalkulieren, woraus allerdings höhere Einzelstationspreise resultierten. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil die gänzliche Neukalkulation in den betroffenen Aufgabenträgergebieten ein milderes Mittel sei, das einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verhindere. Die Erhebung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG. Dass ein Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei, liege daran, dass die Beigeladene das ihr unterbreitete Stationsnutzungsangebot nicht angenommen habe. Wegen der nach § 4 Abs. 6 EIBV verbindlichen Geltung der Nutzungsbedingungen und damit der Klausel 5.3 INBP-BT fehle es auch an einem Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot.
13Die Bundesnetzagentur wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurück und lehnte den Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: § 14f Abs. 3 AEG setze nicht die Ablehnung eines Zugangsantrags voraus. Nach Systematik und Wortlaut der §§ 14d, 14e und 14f AEG sei dies lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dafür, dass im Sinne des § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG eine Vereinbarung über den Zugang nicht zustande komme. Die Abrechnung auf Basis der angemeldeten Zuglängen stelle gegenüber der Abrechnung der tatsächlichen Zuglängen bei anderen Zugangsberechtigten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Für die Frage einer Ungleichbehandlung sei nicht der Zeitpunkt der Anmeldung, sondern der Nutzung maßgeblich, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG die EIU zur diskriminierungsfreien Benutzung der Infrastruktur verpflichte. Die Ungleichbehandlung sei durch die fehlerhafte Anmeldung nicht gerechtfertigt, weil dieser kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukomme. Wesentlicher Unterschied zwischen der Beigeladenen und den übrigen Zugangsberechtigten sei, dass bei letzteren eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen sei. Eine sachliche Rechtfertigung der vorliegenden Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Stationspreisbildung auf der Grundlage der Anmeldungen erfolge. Hier gehe es allein um die Frage, ob die Klägerin vertraglich berechtigt sei, die Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen abzurechnen. Eine Neukalkulation der Stationspreise sei nicht deshalb das mildere Mittel, weil die Bundesnetzagentur gemäß § 14f Abs. 3 Nr. 3 AEG u.a. Verträge mit anderen Zugangsberechtigten, die nicht auf neu kalkulierten Preisen basierten, für unwirksam erklären könnte. Es sei vielmehr interessengerecht, wenn die Klägerin das Risiko ihres selbst gewählten Verfahrens zur Stationspreisbildung und damit auch eines Zivilprozesses gegen die Beigeladene trage.
14Die Klägerin hat am 28. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu Bezug genommen, wann ein Vertrag auch bei Dissens über einzelne Bedingungen zustande kommt.
15Sie hat beantragt,
16den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgrund der tatsächlichen Nutzung der klägerischen Infrastruktur zustande gekommen sein sollte, sei dies nicht durch Vereinbarung, sondern allenfalls unter Schließung einer Vertragslücke mit Hilfe des § 315 BGB erfolgt. Zumindest sei § 14f Abs. 2 AEG analog anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
20Die Beigeladene hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der ursprünglich angemeldeten Zuglängen sei auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlin keine Vereinbarung zustande gekommen und bestehe keine Bindung an die Anmeldungen. Sie habe deshalb nach Korrektur der unverbindlichen Anmeldedaten einen Anspruch auf Zugang zur Infrastruktur mit den tatsächlichen Zuglängen. Durch eine Abrechnung höherer Entgelte würde sie gegenüber anderen Zugangsberechtigten diskriminiert, die bei gleicher Leistung geringere Entgelte zahlen müssten. Auch die Abschlagszahlungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie mit dem Rahmenvertrag unvereinbar seien und die Klägerin sie nicht von allen Zugangsberechtigten verlange.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. April 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klausel 5.3 INBP-BT zu Abschlagszahlungen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG und das daraus folgende Primat des Vertrags. Ein Streit um den zivilrechtlichen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, sei allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Das Diskriminierungsverbot werde nicht verletzt, weil die Klausel 5.3 INBP-BT für jeden Zugangsberechtigten gelte. Die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sei rechtswidrig. Die Frage, ob das Verlangen von Abschlagszahlungen gegen das Primat des Vertrags verstoße, sei im Verhältnis der Beigeladenen zur Klägerin allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Die Auffassung der Beklagten, der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag wirke sich zugunsten aller Eisenbahnverkehrsunternehmen so aus, dass die genannte Klausel gegenüber niemandem während der Geltung des alten Rahmenvertrags angewandt werden dürfe, sei mit § 4 Abs. 6 EIBV unvereinbar, wonach die Klausel 5.3 INBP-BT zwingend anzuwenden sei. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids, das Angebot der Klägerin zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass die tatsächlichen Zuglängen und die Stationspreise für das Jahr 2011 zugrundegelegt werden, sei ebenfalls materiell rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit allein, ob es für den fehlenden Vertragsschluss einen sachlichen Grund gebe. Die angemeldeten Parameter seien nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, deren Eisenbahnrechtskonformität hier nicht zu prüfen und die nach § 4 Abs. 6 EIBV zwingend anzuwenden sei, verbindlich und damit zwingende Grundlage für den Vertragsschluss. Hingegen sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Nutzung, sondern das Zugangsverfahren.
24Auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen.
25In der Berufungsverhandlung haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit sich die Klage richtet gegen die Anordnung zu einem Angebot ohne Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 Satz 2 und Satz 3 des angefochtenen Bescheids vom 6. Juni 2011, gegen die Ungültigerklärung der Klausel 5.3 INBP-BT in Ziffer 2 und die diesbezügliche Mitteilungspflicht in Ziffer 3 sowie gegen Ziffer 4, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Grundverfügungen betreffend Abschlagszahlungen bezieht.
26Die Beklagte führt zur Begründung ihrer danach noch verbliebenen Berufung aus: Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen lediglich ein Angebot auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Die zunächst fehlerhafte Anmeldung der Beigeladenen sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, da die Anmeldung als invitatio ad offerendum nicht rechtsverbindlich sei. Ein verbindliches Angebot der Klägerin sei erst dann möglich, wenn Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren durchgeführt worden seien und ein endgültiger Entwurf des Netzfahrplans existiere. Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei schon mangels Vertragsschlusses unanwendbar. Nutzungsbedingungen bedürften gemäß § 14 Abs. 6 AEG der vertraglichen Einbeziehung. Die Klausel sei jedenfalls nicht einschlägig, weil es an der dort vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung fehle. Nach den Ziffern 5.1 und 5.1.4 INBP-BT berechne sich das Stationsentgelt nach der tatsächlichen Nutzung.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei mangels vertraglicher Vereinbarung des Entgeltvolumens nicht anwendbar, so dass die Grundlage für eine Abrechnung anhand der ursprünglichen Anmeldung fehle. Die Anmeldung sei unverbindlich und nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 EIBV könnten Halte jederzeit neu angemeldet werden. Müsse die Klägerin die Entgelte im Unterschied zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den beantragten, nicht aber nach den tatsächlichen Zuglängen zahlen, liege mit der Geltung unterschiedlicher Preise der Klassiker eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Orientierung der Stationspreise an den Anmeldungen sei auch eisenbahnrechtswidrig, maßgeblich müssten die entstandenen Kosten sein.
30Die Beigeladene beantragt,
31das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufungen zurückzuweisen.
34Zur Begründung führt sie aus: Der von § 14 Abs. 1 AEG verlangte diskriminierungsfreie Zugang zur Infrastruktur werde gewährt, weil der Berechnungsmodus „Abrechnung nach Anmeldung“ für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gelte und die Ausgestaltung des Preismodells die Zahlung unterschiedlicher Entgelte bei gleicher tatsächlicher Nutzung rechtfertige. Sie sei nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT verpflichtet, bei der Angebotserstellung für alle Zugangsberechtigten die Anmeldungen zugrunde zu legen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV gelte der Grundsatz „Vorrang der geltenden Nutzungsbedingungen“, d.h. die Nutzungsbedingungen seien unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung verbindlich. Um sich gegen die Bindung an die Anmeldung zu wenden, hätte die Beklagte die Klausel selbst für ungültig erklären müssen, weil das klägerische Verhalten hierin wurzele und nicht in den Umständen des Einzelfalls. Unabhängig davon sei der Berechnungsmodus eisenbahnrechtskonform. Es gebe keine Pflicht, Entgelte nach tatsächlicher Nutzung zu berechnen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Klägerin und die Beklagte das Verfahren – betreffend die Regelungen zu Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 6. Juni 2011 sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 – übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
38Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen, die danach nur noch die Berechnung der Stationsentgelte betreffen, sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage gegen die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Juni 2011, ihr Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, und der Beigeladenen ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten, zulässig und begründet ist.
39Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin dem angefochtenen Bescheid Folge geleistet und der Beigeladenen für die inzwischen abgelaufene Fahrplanperiode 2010/2011 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Die Klägerin ist dem Bescheid nur unter Vorbehalt nachgekommen, wollte also mit der Erfüllung der regulierungsrechtlichen Verpflichtung nur die in dessen Ziffer 3 angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen abwenden. Eine Rückabwicklung für die Fahrplanperiode 2010/2011 ist zudem ohne Weiteres möglich. Ein Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil es insoweit allein um zivilrechtliche Fragen ginge, die durch die ordentlichen Gerichte zu beantworten wären. Die Klägerin hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage, welche Entgelte regulierungsrechtlich angeboten werden durften bzw. mussten. Da die Entgeltberechnung in der Fahrplanperiode 2010/2011 nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig ist, führt es auch nicht zur Erledigung, dass die Klägerin ihr Entgeltsystem inzwischen geändert hat und die Preisbildung nunmehr vor der Anmeldung auf der Grundlage der vorhergehenden Fahrplanperiode erfolgt.
40Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung zur Kalkulation der Stationsentgelte in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage der Verpflichtung, ein Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 mit Stationspreisen nach den tatsächlichen Zuglängen und der Stationspreisliste 2011 zu unterbreiten, ist § 14f Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AEG. Nach § 14f AEG Abs. 2 Satz 1 AEG können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande kommt. Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, verpflichtet die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer Entscheidung der Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift sind erfüllt, nicht hingegen die für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 der Bestimmung.
42Die Bundesnetzagentur durfte die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, nach § 14f Abs. 2 AEG überprüfen, weil eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande gekommen ist.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 6 AEG. Nach dieser Vorschrift sind Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. Daran fehlt es hier.
44Der zwischen Klägerin und Beigeladener im Jahr 2003 geschlossene Rahmenvertrag trifft keine ausreichende Regelung über die Einzelheiten des Zugangs. Vielmehr sind danach Einzelverträge für die Nutzung in jeder Fahrplanperiode abzuschließen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags, der statisch auf die ABP 1999 verweist, nach deren Klausel 2 die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen die Anmeldung der Stationsnutzung für jede Fahrplanperiode voraussetzt. Die entsprechende Einzelnutzungsvereinbarung wurde als Anlage 2/3 dem Rahmenvertrag beigefügt. Einen solchen Vertrag hat die Klägerin zwar angeboten, die Beigeladene hat das Angebot aber nicht angenommen. Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot (nur) auf der Grundlage der – wohl versehentlich falsch – angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten und an diesem Angebot auch nach der später korrigierten Anmeldung der Beigeladenen festzuhalten, hat dazu geführt, dass die Beigeladene das Angebot abgelehnt hat und eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG gescheitert ist.
45Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur ist zwar ein konkludenter Vertrag über die Nutzung zustande gekommen. Er genügt aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG, da jedenfalls eine Einigung über die zu zahlenden Entgelte fehlt. In Fällen, in denen sich die Parteien – wie hier – bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand, ist zwar ungeachtet der fehlenden Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil regelmäßig von einem konkludenten Vertrag auszugehen, weil die Anwendung des § 154 BGB nicht interessengerecht wäre. Das gilt aber nicht hinsichtlich des Entgelts. Insoweit konnte die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gemäß Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, nicht davon ausgehen, dass die Beigeladene mit der Bindung an die ursprüngliche Anmeldung als Basis für die Entgeltberechnung einverstanden war. Die Anwendung des Grundsatzes „protestatio facto contraria“ scheidet wegen der überragenden Marktposition der Klägerin ebenfalls aus. Die insoweit bestehende Vertragslücke ist in Anwendung des § 315 BGB zu schließen.
46Vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, NVwZ 2012, 189 = juris, Rn. 12 ff., und vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05 -, NJW-RR 2006, 915 = juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 -, juris, Rn. 90 f.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 14 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. März 2011 – 3-04 O 108/10 u.a. -, juris, Rn. 44 f.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG nicht voraus, dass die Klägerin einen Zugangsantrag vollständig ablehnt, d.h. gar kein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass keine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen ist. Darunter fällt auch eine fehlende Einigung über die in § 14 Abs. 6 AEG genannten einzelnen Vertragsbedingungen, die hier nach dem Rahmenvertrag den für die jeweilige Fahrplanperiode zu schließenden Einzelnutzungsverträgen vorbehalten sind. Erfasst wird von § 14 Abs. 6 AEG nicht nur der eigentliche Zugang zur Infrastruktur („ob“), sondern auch dessen wesentliche Bedingungen („wie“).
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 57 ff.
49Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Wäre lediglich die Ablehnung von Zugangsanträgen tatbestandsmäßig und damit der Vertrag als Ganzes Prüfungsgegenstand, machte § 14f Abs. 2 Satz 4 AEG keinen Sinn, wonach bestimmte Bestandteile des Vertrags überprüft werden können. Auch § 14f Abs. 3 AEG, der für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur eine „Beeinträchtigung“ des Zugangsrechts voraussetzt, ist weit gefasst. Es wäre aber unsinnig, die Prüfungsbefugnis nach Absatz 2 enger als die Eingriffsermächtigung nach Absatz 3 zu fassen. Weiterhin setzt § 14d Satz 1 AEG, der Grundlage für eine Vorabprüfung der „beabsichtigten Entscheidung“ nach § 14e AEG ist, in Nr. 1 bis 3 AEG ausdrücklich die Ablehnung von Anträgen voraus, während Nr. 4 eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Ein weites Verständnis des § 14f Abs. 2 AEG entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in Einzelfällen Beeinträchtigungen des Zugangsrechts zu prüfen. Dementsprechend räumt § 14f Abs. 2 Satz 2 AEG auch den Zugangsberechtigten eine – weit gefasste – Antragsbefugnis ein. Antragsberechtigt sind danach die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann.
50Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen aber nicht vor. § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG fordert, dass die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt.
51Entscheidung in diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin für einen Nutzungsvertrag (allein) auf Basis der angemeldeten Zuglängen. Die Klägerin hat der Beigeladenen am 11. November 2010 ein solches Angebot unterbreitet und hieran auch festgehalten, nachdem die Beigeladene ihre Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist korrigiert hatte. Die von der Beigeladenen im Dezember 2010 und erneut im Februar 2011 erbetene Änderung des Angebots hat die Klägerin abgelehnt. Allein diese Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, ist – wie schon im Rahmen des § 14f Abs. 2 AEG – Prüfungsgegenstand, nicht hingegen eine konkrete Entgeltforderung. Dementsprechend hat auch die Bundesnetzagentur im Tenor des angefochtenen Bescheids die Klägerin verpflichtet, der Beigeladenen ein verändertes Angebot für die Stationsnutzung zu unterbreiten.
52Das von der Beigeladenen abgelehnte Angebot der Klägerin beeinträchtigt aber nicht das Recht der Beigeladenen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
53Eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts im Sinne des § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG liegt dann vor, wenn eine zugangsrelevante Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens öffentlich-rechtliche Vorschriften des Eisenbahnrechts verletzt. Mit dieser Eingriffsermächtigung wird das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Zugang verfahrensrechtlich gesichert.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 13 B 598/12 -, juris, Rn. 5.
55Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Das weit zu verstehende Zugangsrecht besteht im Rahmen der Vorschriften des Eisenbahnrechts; näher ausgeformt wird es insbesondere durch die nach den vorgenannten Vorschriften erlassene Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV).
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 51, 57 ff.
57Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur kann auch durch Einzelheiten des Zugangs beeinträchtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG – wie § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG – deshalb auch Fälle, in denen der eigentliche Zugang zur Infrastruktur gewährt, die Nutzung also ermöglicht wird, aber die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über einzelne Vertragsbedingungen eisenbahnrechtswidrig ist. Dies lässt sich nicht zuletzt aus § 1 EIBV ableiten, wonach diese Verordnung für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt. Sie regelt aber nicht nur den eigentlichen Zugang, sondern auch dessen Bedingungen im Einzelnen. Letztlich gilt damit im Rahmen des § 14f Abs. 3 AEG nichts anderes als in den Fällen der Kontrolle von Nutzungsbedingungen nach § 14e Abs. 1 und § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG: Maßstab für die Prüfung ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 20 (zu § 14e Abs. 1 AEG).
59Die von der Klägerin der Beigeladenen angebotene „Abrechnung nach Anmeldung“ verstößt aber nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
60Das Angebot, das die Abrechnung der Stationshalte der Beigeladenen auf Basis der von ihr angemeldeten Zuglängen zur Folge gehabt hätte, verletzt nicht das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte Diskriminierungsverbot. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
62Hier hat die Klägerin wesentlich Gleiches rechtlich und faktisch gleich behandelt. Sie hat der Beigeladenen wie allen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Nutzung der klägerischen Infrastruktur in der Fahrplanperiode 2010/2011 beantragt haben, ein Angebot gemacht, das – in Anlage 2 des Vertrags – für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Entgelte vorsieht, die auf der Basis der angemeldeten Zughalte errechnet worden sind.
63Diese Vorgehensweise beruht auf den Nutzungsbedingungen, die der Klägerin die hier von der Beklagten beanstandete Entscheidung vorgegeben haben. Nach 5.1 Satz 3 INBP-BT hat der Zugangsberechtigte grundsätzlich mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Diese ab dem 12. April 2011 geltende Bestimmung hat die identische Klausel 7.1 Satz 3 ABP 2011 ersetzt, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Aus Gründen besserer Lesbarkeit werden bei Wortlautidentität im Folgenden in der Regel nur die Ziffern der INBP-BT benannt.
64Aus 5.1 Satz 3 INBP-BT folgt zwar nicht, wie die Beklagte zu Recht ausführt, dass schon mit der Anmeldung das Entgelt geschuldet wird. Vielmehr geht die eisenbahnrechtliche Konzeption in § 10 Abs. 2 und 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EIBV von einem Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, auf den ein Angebot des Infrastrukturbetreibers zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG folgt. Lehnt das Verkehrsunternehmen das Angebot ab, hat es auch kein Entgelt zu zahlen. Das ist der Hintergrund für die Formulierung „vertraglich geschuldet“ in Ziffer 5.1 Satz 3 INBP-BT. Die Klausel verschafft der Klägerin also keinen Vergütungsanspruch, sondern legt nur einen Faktor für die Entgeltbildung vorab bindend fest.
65Allerdings bedeutet die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, dass die Klägerin ihr Vertragsangebot auf der Grundlage der Anmeldung – soweit es keine im Kooperations- und Entscheidungsverfahren zu lösenden Konflikte gibt – erstellt und die Angaben im Antrag zwingende vertragliche Grundlage sind, d.h. im Falle der Angebotsannahme das Entgelt entsprechend zu zahlen ist. Dies lässt sich mit dem von der Klägerin gewählten - von der Beklagten bisher nicht beanstandeten - Entgeltsystem (Ziffern 7.1 ABP, 5.1 INBP-BT) begründen, bei dem die angemeldeten Nutzungen sowohl in die Stationspreisberechnung als auch in die Berechnung der jeweiligen Entgelte einfließen. Nach 5.1.3 Satz 1 INBP-BT erfolgt die Preisbildung auf Basis eines kategorie- und aufgabenträgerspezifischen Kostenbezugs sowie der Berücksichtigung der angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalte.
66Hiervon ausgehend ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unerheblich, dass die Anmeldung nur eine invitatio ad offerendum ist, ihr also kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukommt, und ein Vertrag mit den angemeldeten Zuglängen nicht geschlossen worden ist. Auch der Umstand, dass Zugangsberechtigte nach Klausel 2.2.4 INBP-BT (= 2.2.5 ABP 2011), § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EIBV jederzeit Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen – im Gelegenheitsverkehr – stellen können, begründet nicht die Eisenbahnrechtswidrigkeit des klägerischen Angebots. Die Bindung an einmal erfolgte, fristgerechte Anmeldungen für ein ganzes Fahrplanjahr wird damit nicht aufgehoben. Schließlich folgt aus Klausel 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT nichts anderes, wonach fehlerhaft oder falsch angemeldete Leistungsmengen bzw. wesentliche Veränderungen im Hinblick auf Fahrzeugkonzepte (und damit der Zuglängen) in jedem Fall zu einer Neukalkulation der Stationspreise führen. Diese Klausel betrifft allein die Bildung der Stationspreise, während die Berechnung der vom einzelnen Zugangsberechtigten zu zahlenden Stationsentgelte in Ziffer 5.1.4 INBP-BT geregelt ist. 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT sieht zudem lediglich eine Neukalkulation vor Ablauf des in Ziffer 5.1.3 Abs. 4 Satz 1 INBP-BT vorgesehenen dreijährigen Turnus, nicht aber innerhalb einer laufenden Fahrplanperiode vor.
67Ob 5.1 Satz 3 INBP-BT sowie die Bestimmungen zur Entgeltbildung, insbesondere 5.1.3 Satz 1 INBP-BT, eisenbahnrechtskonform sind, ist hier nicht zu klären. Die Bundesnetzagentur hat den Klauseln nicht im Rahmen der Vorabprüfung nach § 14eAEG widersprochen, was deren Nichtinkrafttreten zur Folge gehabt hätte, und sie auch nicht nach § 14f AEG für ungültig erklärt. Dies gilt auch für die entsprechenden Klauseln in den ABP 2011. Im Übrigen ist weder von der Bundesnetzagentur dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass das in den Nutzungsbedingungen statuierte Entgeltberechnungssystem mit einer „Abrechnung nach Anmeldung“ eisenbahnrechtswidrig ist. Ob und inwieweit es zivilrechtlich, insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist und den Anforderungen der Billigkeit entspricht, ist hier nicht zu entscheiden.
68Mit einer Entscheidung in Anwendung geltender Klauseln verletzt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch deshalb nicht das Diskriminierungsverbot, weil es gemäß § 4 Abs. 6 EIBV, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EIBV für Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen entsprechend gilt, an die Nutzungsbedingungen gebunden ist. Danach sind die Nutzungsbedingungen gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden (Satz 1) und für die Beteiligten verbindlich (Satz 2). Lediglich für die Liste der Entgelte, die hier nicht in Rede steht, gilt dies nicht, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist. Hiervon ausgehend muss die Klägerin ihre Angebote auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen erstellen. Daraus folgt zugleich, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbedingungen im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, während deren Beachtung – wie hier – einen Verstoß nicht begründen kann. Kommt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Infrastrukturbetreibers allerdings zum Ergebnis, eine Klausel sei eisenbahnrechtswidrig, ist § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG einschlägig: Die Regulierungsbehörde kann das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Nutzungsbedingungen oder Entgeltregelungen verpflichten oder diese für ungültig erklären. Das hat sie hinsichtlich der Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT und des Entgeltsystems insgesamt nicht getan. Die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 14f Abs. 3 AEG betrifft hingegen Einzelfallmaßnahmen. Erfasst werden Fälle, in denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt, etwa indem es Nutzungsbedingungen nicht oder fehlerhaft anwendet.
69Dass der Rahmenvertrag zwischen Klägerin und Beigeladener statisch auf die ABP 1999 verweist und die Beigeladene mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Beigeladenen im Unterschied zu anderen Zugangsberechtigten ein anderes Angebot unterbreiten musste. Eine vertragliche Einbeziehung ist nicht erforderlich. Nutzungsbedingungen gelten kraft Gesetzes. Sie sind zwar zivilrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, NVwZ 2012, 307 = juris, Rn. 28.
71Während sich die Vertragseinbeziehung für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet, sind die Nutzungsbedingungen (im engeren Sinne) aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV kraft öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Anordnung verbindlich für jeden, solange sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Anders als im funktionierenden Wettbewerb nicht regulierter Märkte, wo bei fehlender Akzeptanz von AGB in der Regel kein Vertrag zustande kommt und neue Vertragspartner gesucht werden können, ist im Eisenbahnmarkt wegen der regelmäßig fehlenden Marktalternativen eine solche Vorgehensweise nicht möglich. Die Monopolsituation bzw. große Marktmacht Einzelner erfordert im Interesse der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) auch die Geltung gleicher Bedingungen für alle. § 4 Abs. 6 EIBV hebt deshalb diejenigen Klauseln hervor, die besondere Bedeutung für den Zugang zum Schienennetz haben, und bestimmt deren Allgemeinverbindlichkeit unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung nach den allgemeinen Regeln der §§ 305 Abs. 2, 305a BGB.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 96; BR-Drs. 249/05, S. 38; Förster/Kardetzky, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahnregulierungsrecht, 2010, Rn. 312; Kunz, Eisenbahnrecht, Band II, A 7.7, Erl. § 4 EIBV, S. 78.
73Dies ist der wesentliche Grund für § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV. Daneben mag eine Rolle gespielt haben, dass wegen der vorherigen Veröffentlichung von geplanten Nutzungsbedingungen und der Stellungnahmeverfahren kein Bedürfnis besteht, die Eisenbahnverkehrsunternehmen wie einen Verbraucher durch strenge Vorgaben über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen.
74Auch § 14 Abs. 6 AEG fordert entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einbeziehung von Nutzungsbedingungen in bestehende Verträge. Auch ein Vorrang der vertraglichen Abrede vor abweichenden Nutzungsbedingungen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr besteht die dort gewährleistete zivilrechtliche Vertragsfreiheit bereits nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 AEG nur nach Maßgabe der EIBV. § 14 Abs. 6 AEG begründet ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung. Die Vorschrift ist Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrags.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 128, und vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
76Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ oder sonstiger zivilrechtlicher Vorgaben ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist es gerade Sache der Zivilgerichte, Streitigkeiten aus dem privat-rechtlichen Zugangsverhältnis zu entscheiden.
77Die in § 14 Abs. 6 AEG gewährleistete Vertragsfreiheit wird durch § 4 Abs. 6 EIBV eingeschränkt. Diese öffentlich-rechtliche Überformung des Vertrags dient dem Ziel, allen gleichermaßen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu verschaffen und, so die Verordnungsbegründung,
78BR-Drs. 249/05, S. 38,
79ein geordnetes Verfahren zu ermöglichen. Etwaige alte (Rahmen-)Verträge werden, ohne dass es einer – hier fehlenden – dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen bedürfte, durch das Inkrafttreten allgemeinverbindlicher Nutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich gestaltet und ggf. überformt. Welche zivilrechtlichen Folgen dies hat, insbesondere ob und wann dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, ist hier nicht zu entscheiden.
80Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch nicht deshalb eine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte vor, weil die anderen Zugangsberechtigten einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, die Beigeladene hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist Prüfungsgegenstand allein das Angebot der Klägerin auf der Grundlage der angemeldeten Zuglängen. Bezugspunkt des Diskriminierungsverbots ist die Zugangsgewährung.
81Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 13 B 247/10 -, juris, Rn. 11.
82Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zu gewähren, fordert eine Gleichbehandlung beim eigentlichen Zugang („ob“) sowie bei den hierfür geltenden Bedingungen („wie“).
83Vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, § 14 AEG Rn. 7.
84Die Klägerin hat allen gleichermaßen ein Angebot entsprechend ihren Anmeldungen, auf deren Bedeutung sie zuvor auch hingewiesen hat, vorgelegt. Die Zugangsbedingungen waren für alle rechtlich und faktisch gleich. Überdies ist dieses Angebot, dessen Korrektur die Klägerin später verweigert hat, durch die Nutzungsbedingungen vorgegeben, an die die Klägerin – wie ausgeführt - gebunden ist.
85Selbst wenn man mit der Beklagten allein auf die tatsächliche Nutzung abstellte und eine Ungleichbehandlung im Sine des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin sähe, dass nach dem angebotenen Vertrag bei tatsächlich gleicher Nutzung von Zugangsberechtigten unterschiedliche Entgelte gefordert werden können, wäre dies hier – wie auch im Fall anderer Zugangsberechtigter, die die angemeldeten Zuglängen nicht ausschöpfen – durch die nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT bindende Anmeldung größerer Zuglängen gerechtfertigt.
86Verletzt die Entscheidung der Klägerin nicht das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, scheidet auch eine Verletzung seiner Konkretisierungen für Entgeltregelungen in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG, § 24 Abs. 4 EIBV aus. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG liegt eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten vor, wenn einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Diese Voraussetzungen sind aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 4 EIBV sind Entgelte, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Auch hiergegen hat die Klägerin mit ihrem Angebot nicht verstoßen. Verletzungen sonstiger Vorschriften der EIBV sind nicht ersichtlich.
87Ob die Beigeladene zivilrechtlich verpflichtet ist, das Entgelt auf der Basis der angemeldeten Zuglängen zu zahlen, ist hier nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist allein das von der Bundesnetzagentur beanstandete Angebot an die Beigeladene auf der Basis angemeldeter Zuglängen. Die nachgelagerte Fragen, welche Entgelte zu zahlen sind, ob die verlangten Entgelte billig sind und etwaige Schadensersatzansprüche bestehen, sind im zivilrechtlichen Verfahren zu überprüfen, das die Klägerin und die Beigeladene hier auch parallel führen. Ein solches Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Regulierung und deren verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowie zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist durch das deutsche Regulierungsmodell, insbesondere den privatrechtlichen Charakter der Zugangsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG verursacht und in der Rechtsprechung beider Gerichtsbarkeiten akzeptiert. Dabei dürfen die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte nur die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab heranziehen. Dagegen ist es ihnen versagt, auf spezifisch zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, a. a. O. = juris, Rn. 29; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10 -, a. a. O., Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 21 f., 25; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, A 4.1 § 14 Rn. 49.
89Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4 des Bescheids, soweit sie nach teilweiser Hauptsacheerledigung noch streitgegenständlich ist, rechtswidrig.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils – die Abschlagszahlungen betreffend – entspricht es billigem Ermessen, die Kosten (nur) der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Es ist zwar zweifelhaft, ob nach dem Ablauf der Fahrplanperiode 2010/2011, dem Auslaufen des Rahmenvertrags und dem Inkrafttreten neuer Nutzungsbedingungen noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bzw. ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestand. In der Sache dürfte aber die von der Klägerin vorgesehene Abschlagszahlung, die die Beklagte nicht generell, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einführung für eisenbahnrechtswidrig gehalten hat, aus den obigen Gründen nicht zu beanstanden gewesen sein. Darüber hinaus ergäbe sich bei einer Kostenteilung mit Blick auf die Streitwerte (50.000 Euro für den erledigten Teil bei einem Gesamtstreitwert von 1.800.000 Euro) eine derart geringfügige Kostenquote für die Klägerin (weniger als 1 Prozent) und damit ein derart geringes Unterliegen, dass eine Kostenteilung allein zwischen Beklagter und Beigeladener angemessen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und betreibt bundesweit etwa 5.400 Personenbahnhöfe. Die Beigeladene ist ein in Deutschland zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und erbringt für verschiedene Aufgabenträger in Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (Regionalverkehr und S-Bahn-Linien). Dazu nutzt sie die Personenbahnhöfe der Klägerin. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen am 15. Dezember 2003 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2013. Nach § 1 Abs. 2 gelten für die Nutzung und Ausstattung der Personenbahnhöfe die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der Klägerin (Stand 9. September 1999).
3Am 17. September 2010 veröffentlichte die Klägerin ihr neues Stationspreissystem mit unterschiedlichen Zuglängenfaktoren und neue Nutzungsbedingungen für ihre Personenbahnhöfe. In den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der DB Station&Service AG (ABP 2011) war vorgesehen, dass der Zugangsberechtigte mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten hat (Ziffer 7.1 Satz 3). Neu eingeführt wurden auch Abschlagszahlungen in Höhe von 85 % des aus der Anmeldung resultierenden Entgeltvolumens zum 25. jedes Monats (Ziffer 7.4.3). Die ABP 2011 wurden durch die ab dem 12. April 2011 geltenden Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (im Folgenden: INBP) mit insoweit gleichlautenden Bestimmungen ersetzt (Ziffern 5.1 Satz 3 und 5.3 INBP-Besonderer Teil). Die neue Stationspreisliste trat zum 1. Januar 2011 in Kraft.
4Mit Schreiben vom 17. September 2010 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, die Nutzung der Verkehrsstationen für das Fahrplanjahr 2010/2011 anzumelden. Sie wies darauf hin, dass ein neues kategoriebezogenes Stationspreissystem eingeführt worden und vorgesehen sei, die bisherigen zwei Zuglängensegmente durch drei zu ersetzen. Dazu stellte die Klägerin den Zugangsberechtigten ein Anmeldeformular zur Verfügung, das für jeden zu nutzenden Bahnhof unter dem Begriff „Abfahrende Züge" die Spalten „Anzahl Zughalte bis 90,00 m", „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00" und „Anzahl Zughalte ab 170,01 m" enthielt. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen meldete daraufhin mit E-Mail vom 5. Oktober 2010 bzw. mit einer Berichtigung vom Folgetag die beabsichtigten Stationshalte für das Fahrplanjahr 2010/2011 an, wobei er die Anmeldungen sämtlich in der mittleren Spalte („Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m") eintrug. Nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Anmeldefrist am 15. Oktober 2010 kalkulierte sie auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen die Stationspreise.
5Mit Schreiben vom 11. November 2010 übersandte die Klägerin der Beigeladenen einen Stationsnutzungsvertrag über die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe im Fahrplanjahr 2010/2011 zur Unterzeichnung. Sie wies auf die Neugestaltung des Preissystems und die geänderten Nutzungsbedingungen – einschließlich der Einführung von Abschlagszahlungen – hin, auf die im angebotenen Vertrag dynamisch verwiesen wird (§ 1 Abs. 2). Künftig entfalle die bisherige Zweiteilung von mehrjährigem Rahmen-Stationsnutzungsvertrag und separatem jährlichen Einzel-Stationsnutzungsvertrag; es werde nur noch einen Vertrag für jedes Fahrplanjahr geben. Der angebotene Stationsnutzungsvertrag sieht in § 5 dementsprechend eine Laufzeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 11. Dezember 2011 vor. Nach § 3 des Vertrags sind die in Anlage 2 ausgewiesenen Abschlagszahlungen und die Entgelte, die nach Maßgabe der jeweils gültigen Stationspreisliste – für die Entgelte bis Jahresende 2010 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2010, für die Entgelte in der Zeit vom 1. Januar bis 11. Dezember 2011 nach der Stationspreisliste Stand 1. Januar 2011 – errechnet worden sind, zu entrichten.
6Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 lehnte die Beigeladene die Unterzeichnung des Stationsnutzungsvertrags ab. Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung sei weiterhin der am 15. Dezember 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Mit der Einführung von Abschlagszahlungen sei sie nicht einverstanden. Außerdem seien zu Unrecht sämtliche Halte in der Spalte „Anzahl Zughalte 90,01 m bis 170,00 m" eingetragen. Ihre Anmeldung vom 5. bzw. 6. Oktober 2010 sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin entgegnete, die Unterzeichnung des übersandten Stationsnutzungsvertrags sei erforderlich, weil der Rahmenvertrag allein nicht zur Nutzung berechtige. Basis des Vertragsangebots sei die Anmeldung der Beigeladenen gewesen und diese Anmeldedaten seien in die Stationspreiskalkulation eingegangen, weshalb eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei.
7Am 16. Dezember 2010 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG auf Überprüfung der Vertragsbedingungen und führte zur Begründung aus: Die Weigerung der Klägerin, Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewähren, ohne dass gleichzeitig ein neuer Vertrag unterschrieben werde, verstoße gegen die Vorschriften über den Netzzugang. Der Rahmenvertrag sei noch bis zum 31. Dezember 2013 gültig und der Abschluss des vorgelegten neuen Stationsnutzungsvertrags deshalb entbehrlich. Die Klägerin trug im Verwaltungsverfahren vor, mit der Umstellung der Vertragsgestaltung („ein EVU - ein Fahrplanjahr – ein Vertrag“) solle das Vertragswerk verschlankt, im Sinne der Gleichbehandlung vereinheitlicht und transparenter werden. Die Einführung der Abschlagszahlungen sei mit der Bundesnetzagentur erörtert und von dieser im Bescheid vom 19. November 2010 (Az. 10.040-F-11-332) nicht beanstandet worden, so dass die Zahlungsbedingungen nunmehr Bestandteil der für alle Zugangsberechtigten gültigen INBP seien. Die von der Beigeladenen fehlerhaft angemeldeten Zuglängen beeinflussten die Gesamtkalkulation der klägerischen Entgelte. Eine Neukalkulation komme erst für die künftige, ab dem 1. Januar 2012 gültige Stationspreisliste in Betracht. Vorher sei dies nicht möglich, weil die Stationspreisliste 2011 bereits in Kraft getreten sei und die Entgelte mit den übrigen Zugangsberechtigten bereits vertraglich vereinbart seien. Bei einer Kalkulation aufgrund einer Anmeldung korrekter Zuglängen wären die Kosten auf eine insgesamt geringere Leistungsmenge verteilt worden, woraus höhere Stationsentgelte resultiert hätten, die für sämtliche EVU maßgeblich gewesen wären. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Zuglängen und -halte der Beigeladenen hätte einen Mindererlös von rund 1,7 Millionen Euro bei der Klägerin zur Folge.
8Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 meldete die Beigeladene ihre Stationshalte erneut anhand der tatsächlichen Zuglängen an. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Neukalkulation der Stationspreise ab.
9Die Bundesnetzagentur verpflichtete die Klägerin durch Bescheid vom 6. Juni 2011, ihr Angebot zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sowie dazu, der Beigeladenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten (Ziffer 1). Ferner erklärte sie die Regelungen über die Erhebung von Abschlagszahlungen in Klausel 5.3 INBP-BT für ungültig (Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids allen Zugangsberechtigten, die die klägerische Infrastruktur nutzen, eine Mitteilung zu übermitteln, in der auf die Ungültigkeit der Klausel 5.3 INBP-BT hingewiesen wird (Ziffer 3). Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 1 und 3 angeordneten Verpflichtungen drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro an (Ziffer 4).
10Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Der Antrag der Beigeladenen sei zulässig, weil im Sinne des § 14f Abs. 2 AEG auf die Anmeldung vom 6. Oktober 2010 keine Vereinbarung über den Zugang zustande gekommen sei. Der Rahmenvertrag genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG nicht, wonach Zeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt zu vereinbaren seien. Die Abrechnung der Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, weil die Klägerin die Beigeladene dadurch gegenüber anderen Zugangsberechtigten, bei denen sie auf der Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Zuglängen abrechne, benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil ein als Rechtfertigung in Betracht kommender Vertrag nicht geschlossen worden sei. Die fehlerhafte Anmeldung sei kein Rechtfertigungsgrund. Die Anmeldung von Zughalten sei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots, der kein verbindlicher Erklärungsinhalt zukomme. Das Stationspreisverlangen gegenüber der Beigeladenen verstoße zugleich gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG und § 24 Abs. 4 EIBV. Der Bundesnetzagentur stehe wegen der Antragstellung durch die Beigeladene Ermessen nur insoweit zu, ob sie bei Beeinträchtigung des Zugangsrechts eine Anordnung aufgrund Nr. 1 oder Nr. 2 des § 14f Abs. 3 AEG treffe. Eine auf den tatsächlichen Zuglängen basierende vollständige Neukalkulation für die betroffenen Aufgabengebiete führe zu erheblichem Mehraufwand für die Klägerin und sei wegen der bereits abgeschlossenen Verträge mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen schwer durchsetzbar. Die von der Klägerin beklagte, aus der fehlerhaften Anmeldung resultierende Kostenunterdeckung könne sie im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zivilrechtlich gegen die Beigeladene geltend machen. Die Forderung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verletze das in § 14 Abs. 6 AEG normierte Vertragserfordernis. Vertragsgrundlage sei der 2003 abgeschlossene Rahmenvertrag, der wie die ABP vom 9. September 1999 keine Abschlagszahlungen vorsehe. Die Klausel 5.3 INBP-BT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Abschlagszahlung könne wegen alter Rahmenverträge nicht von allen Zugangsberechtigten eingefordert oder ihnen gegenüber durchgesetzt werden, die Regelung wirke deshalb in ihrer Anwendung diskriminierend. Die Klägerin hätte mit der Einführung von Abschlagszahlungen warten müssen, bis der letzte Rahmenvertrag mit einem statischen Verweis ausgelaufen sei.
11Die Beigeladene hatte die Stationen der Klägerin seit dem Fahrplanwechsel zum 12. Dezember 2010 genutzt, ohne dass eine Einigung über die Vertragsbedingungen erfolgt war, und die Entgelte auf der Basis der tatsächlichen Zuglängen unter Vorbehalt gezahlt. Die in der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 5. Juni 2011 geforderten Abschläge zahlte sie nicht. Nach Bescheiderlass kam die Klägerin, um ein Zwangsgeld zu vermeiden, dem Bescheid nach, unterbreitete der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot und erklärte die Regelungen über die Abschlagszahlungen für ungültig. Eine Kündigung des Rahmenvertrags wurde von keiner Vertragspartei erklärt. Durch die Berücksichtigung der korrigierten geringeren Anmeldezahlen der Beigeladenen kam es bei der Klägerin nach ihren Angaben zu einer rechnerischen Kostenunterdeckung in Höhe von 1.746.333 Euro. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Klägerin gegen die Beigeladene auf Zahlung dieses Betrags ab (nicht rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 2013 - 100 O 29/12 -). Die Klägerin habe weder aus Vertrag noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Zahlungsansprüche gegen die Beigeladene. Die Parteien hätten keinen Nutzungsvertrag mit dem von der Klägerin angebotenen Inhalt abgeschlossen. Die fehlende Einigung über die Abschlagszahlungen, die Stationspreise und die Geltung der jeweils aktuellen ABP habe die entsprechende Anwendung von § 315 BGB zur Folge. Die Klägerin habe ein Preisbestimmungsrecht, die Leistungsbestimmung im Stationspreissystem 2011 erweise sich als unbillig, weil die Preisbildung unklar sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beigeladene mit der zunächst fehlerhaften Mitteilung der Zuglängen keine vorvertragliche Pflicht verletzt habe.
12Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2011 und beantragte hilfsweise, den Bescheid insoweit abzuändern, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die Stationspreise in den von der Korrektur der Anmeldung betroffenen Aufgabenträgergebieten rückwirkend zum Fahrplanjahr 2010/2011 neu zu kalkulieren sowie entgegenstehende Verträge in den betroffenen Aufgabenträgergebieten für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trug die Klägerin vor: Die Anordnung, der Beigeladenen ein geändertes Vertragsangebot zu unterbreiten, sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht, wie von § 14f Abs. 3 AEG vorausgesetzt, ein Zugangsantrag abgelehnt worden sei. Ebenso wenig verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie die Stationshalte aufgrund der von der Beigeladenen angemeldeten Zughalte abrechne, weil die Anmeldungen nach Ziffer 5.1 INBP-BT auch für die übrigen Zugangsberechtigten maßgeblich seien. Zweck der Stationsanmeldungen sei die möglichst genaue Kalkulation der Stationspreise, die in Abhängigkeit von den durch die Zugangsberechtigten angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalten erfolge. Alternativ könne sie die Stationspreise künftig auf der Grundlage bloßer Annahmen kalkulieren, woraus allerdings höhere Einzelstationspreise resultierten. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil die gänzliche Neukalkulation in den betroffenen Aufgabenträgergebieten ein milderes Mittel sei, das einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verhindere. Die Erhebung von Abschlagszahlungen gegenüber der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG. Dass ein Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei, liege daran, dass die Beigeladene das ihr unterbreitete Stationsnutzungsangebot nicht angenommen habe. Wegen der nach § 4 Abs. 6 EIBV verbindlichen Geltung der Nutzungsbedingungen und damit der Klausel 5.3 INBP-BT fehle es auch an einem Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot.
13Die Bundesnetzagentur wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurück und lehnte den Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: § 14f Abs. 3 AEG setze nicht die Ablehnung eines Zugangsantrags voraus. Nach Systematik und Wortlaut der §§ 14d, 14e und 14f AEG sei dies lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dafür, dass im Sinne des § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG eine Vereinbarung über den Zugang nicht zustande komme. Die Abrechnung auf Basis der angemeldeten Zuglängen stelle gegenüber der Abrechnung der tatsächlichen Zuglängen bei anderen Zugangsberechtigten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Für die Frage einer Ungleichbehandlung sei nicht der Zeitpunkt der Anmeldung, sondern der Nutzung maßgeblich, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG die EIU zur diskriminierungsfreien Benutzung der Infrastruktur verpflichte. Die Ungleichbehandlung sei durch die fehlerhafte Anmeldung nicht gerechtfertigt, weil dieser kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukomme. Wesentlicher Unterschied zwischen der Beigeladenen und den übrigen Zugangsberechtigten sei, dass bei letzteren eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen sei. Eine sachliche Rechtfertigung der vorliegenden Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Stationspreisbildung auf der Grundlage der Anmeldungen erfolge. Hier gehe es allein um die Frage, ob die Klägerin vertraglich berechtigt sei, die Stationshalte auf Basis der angemeldeten Zuglängen abzurechnen. Eine Neukalkulation der Stationspreise sei nicht deshalb das mildere Mittel, weil die Bundesnetzagentur gemäß § 14f Abs. 3 Nr. 3 AEG u.a. Verträge mit anderen Zugangsberechtigten, die nicht auf neu kalkulierten Preisen basierten, für unwirksam erklären könnte. Es sei vielmehr interessengerecht, wenn die Klägerin das Risiko ihres selbst gewählten Verfahrens zur Stationspreisbildung und damit auch eines Zivilprozesses gegen die Beigeladene trage.
14Die Klägerin hat am 28. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu Bezug genommen, wann ein Vertrag auch bei Dissens über einzelne Bedingungen zustande kommt.
15Sie hat beantragt,
16den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgrund der tatsächlichen Nutzung der klägerischen Infrastruktur zustande gekommen sein sollte, sei dies nicht durch Vereinbarung, sondern allenfalls unter Schließung einer Vertragslücke mit Hilfe des § 315 BGB erfolgt. Zumindest sei § 14f Abs. 2 AEG analog anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
20Die Beigeladene hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der ursprünglich angemeldeten Zuglängen sei auch nach dem Urteil des Landgerichts Berlin keine Vereinbarung zustande gekommen und bestehe keine Bindung an die Anmeldungen. Sie habe deshalb nach Korrektur der unverbindlichen Anmeldedaten einen Anspruch auf Zugang zur Infrastruktur mit den tatsächlichen Zuglängen. Durch eine Abrechnung höherer Entgelte würde sie gegenüber anderen Zugangsberechtigten diskriminiert, die bei gleicher Leistung geringere Entgelte zahlen müssten. Auch die Abschlagszahlungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie mit dem Rahmenvertrag unvereinbar seien und die Klägerin sie nicht von allen Zugangsberechtigten verlange.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. April 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klausel 5.3 INBP-BT zu Abschlagszahlungen verstoße nicht gegen § 14 Abs. 6 AEG und das daraus folgende Primat des Vertrags. Ein Streit um den zivilrechtlichen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, sei allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Das Diskriminierungsverbot werde nicht verletzt, weil die Klausel 5.3 INBP-BT für jeden Zugangsberechtigten gelte. Die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids, ihr Angebot so zu verändern, dass die in Klausel 5.3 INBP-BT aufgeführten Abschlagszahlungen nicht erhoben werden, sei rechtswidrig. Die Frage, ob das Verlangen von Abschlagszahlungen gegen das Primat des Vertrags verstoße, sei im Verhältnis der Beigeladenen zur Klägerin allein vor den Zivilgerichten auszufechten. Die Auffassung der Beklagten, der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag wirke sich zugunsten aller Eisenbahnverkehrsunternehmen so aus, dass die genannte Klausel gegenüber niemandem während der Geltung des alten Rahmenvertrags angewandt werden dürfe, sei mit § 4 Abs. 6 EIBV unvereinbar, wonach die Klausel 5.3 INBP-BT zwingend anzuwenden sei. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids, das Angebot der Klägerin zur Nutzung ihrer Stationen durch die Beigeladene für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass die tatsächlichen Zuglängen und die Stationspreise für das Jahr 2011 zugrundegelegt werden, sei ebenfalls materiell rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit allein, ob es für den fehlenden Vertragsschluss einen sachlichen Grund gebe. Die angemeldeten Parameter seien nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, deren Eisenbahnrechtskonformität hier nicht zu prüfen und die nach § 4 Abs. 6 EIBV zwingend anzuwenden sei, verbindlich und damit zwingende Grundlage für den Vertragsschluss. Hingegen sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Nutzung, sondern das Zugangsverfahren.
24Auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen.
25In der Berufungsverhandlung haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit sich die Klage richtet gegen die Anordnung zu einem Angebot ohne Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 Satz 2 und Satz 3 des angefochtenen Bescheids vom 6. Juni 2011, gegen die Ungültigerklärung der Klausel 5.3 INBP-BT in Ziffer 2 und die diesbezügliche Mitteilungspflicht in Ziffer 3 sowie gegen Ziffer 4, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Grundverfügungen betreffend Abschlagszahlungen bezieht.
26Die Beklagte führt zur Begründung ihrer danach noch verbliebenen Berufung aus: Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen lediglich ein Angebot auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Die zunächst fehlerhafte Anmeldung der Beigeladenen sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, da die Anmeldung als invitatio ad offerendum nicht rechtsverbindlich sei. Ein verbindliches Angebot der Klägerin sei erst dann möglich, wenn Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren durchgeführt worden seien und ein endgültiger Entwurf des Netzfahrplans existiere. Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei schon mangels Vertragsschlusses unanwendbar. Nutzungsbedingungen bedürften gemäß § 14 Abs. 6 AEG der vertraglichen Einbeziehung. Die Klausel sei jedenfalls nicht einschlägig, weil es an der dort vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung fehle. Nach den Ziffern 5.1 und 5.1.4 INBP-BT berechne sich das Stationsentgelt nach der tatsächlichen Nutzung.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT sei mangels vertraglicher Vereinbarung des Entgeltvolumens nicht anwendbar, so dass die Grundlage für eine Abrechnung anhand der ursprünglichen Anmeldung fehle. Die Anmeldung sei unverbindlich und nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 EIBV könnten Halte jederzeit neu angemeldet werden. Müsse die Klägerin die Entgelte im Unterschied zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den beantragten, nicht aber nach den tatsächlichen Zuglängen zahlen, liege mit der Geltung unterschiedlicher Preise der Klassiker eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Orientierung der Stationspreise an den Anmeldungen sei auch eisenbahnrechtswidrig, maßgeblich müssten die entstandenen Kosten sein.
30Die Beigeladene beantragt,
31das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufungen zurückzuweisen.
34Zur Begründung führt sie aus: Der von § 14 Abs. 1 AEG verlangte diskriminierungsfreie Zugang zur Infrastruktur werde gewährt, weil der Berechnungsmodus „Abrechnung nach Anmeldung“ für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gelte und die Ausgestaltung des Preismodells die Zahlung unterschiedlicher Entgelte bei gleicher tatsächlicher Nutzung rechtfertige. Sie sei nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT verpflichtet, bei der Angebotserstellung für alle Zugangsberechtigten die Anmeldungen zugrunde zu legen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV gelte der Grundsatz „Vorrang der geltenden Nutzungsbedingungen“, d.h. die Nutzungsbedingungen seien unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung verbindlich. Um sich gegen die Bindung an die Anmeldung zu wenden, hätte die Beklagte die Klausel selbst für ungültig erklären müssen, weil das klägerische Verhalten hierin wurzele und nicht in den Umständen des Einzelfalls. Unabhängig davon sei der Berechnungsmodus eisenbahnrechtskonform. Es gebe keine Pflicht, Entgelte nach tatsächlicher Nutzung zu berechnen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Klägerin und die Beklagte das Verfahren – betreffend die Regelungen zu Abschlagszahlungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 6. Juni 2011 sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 – übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
38Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen, die danach nur noch die Berechnung der Stationsentgelte betreffen, sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage gegen die Verpflichtung der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Juni 2011, ihr Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 so zu verändern, dass für die Kalkulation der Stationspreise die tatsächlichen Zuglängen und die veröffentlichten Stationspreise für das Jahr 2011 zugrunde gelegt werden, und der Beigeladenen ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen aus der Anmeldung vom 6. Oktober 2010 zu unterbreiten, zulässig und begründet ist.
39Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin dem angefochtenen Bescheid Folge geleistet und der Beigeladenen für die inzwischen abgelaufene Fahrplanperiode 2010/2011 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Die Klägerin ist dem Bescheid nur unter Vorbehalt nachgekommen, wollte also mit der Erfüllung der regulierungsrechtlichen Verpflichtung nur die in dessen Ziffer 3 angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen abwenden. Eine Rückabwicklung für die Fahrplanperiode 2010/2011 ist zudem ohne Weiteres möglich. Ein Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil es insoweit allein um zivilrechtliche Fragen ginge, die durch die ordentlichen Gerichte zu beantworten wären. Die Klägerin hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage, welche Entgelte regulierungsrechtlich angeboten werden durften bzw. mussten. Da die Entgeltberechnung in der Fahrplanperiode 2010/2011 nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig ist, führt es auch nicht zur Erledigung, dass die Klägerin ihr Entgeltsystem inzwischen geändert hat und die Preisbildung nunmehr vor der Anmeldung auf der Grundlage der vorhergehenden Fahrplanperiode erfolgt.
40Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung zur Kalkulation der Stationsentgelte in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage der Verpflichtung, ein Angebot für das Fahrplanjahr 2010/2011 mit Stationspreisen nach den tatsächlichen Zuglängen und der Stationspreisliste 2011 zu unterbreiten, ist § 14f Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AEG. Nach § 14f AEG Abs. 2 Satz 1 AEG können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande kommt. Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, verpflichtet die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer Entscheidung der Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift sind erfüllt, nicht hingegen die für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 der Bestimmung.
42Die Bundesnetzagentur durfte die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, nach § 14f Abs. 2 AEG überprüfen, weil eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande gekommen ist.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 6 AEG. Nach dieser Vorschrift sind Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. Daran fehlt es hier.
44Der zwischen Klägerin und Beigeladener im Jahr 2003 geschlossene Rahmenvertrag trifft keine ausreichende Regelung über die Einzelheiten des Zugangs. Vielmehr sind danach Einzelverträge für die Nutzung in jeder Fahrplanperiode abzuschließen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags, der statisch auf die ABP 1999 verweist, nach deren Klausel 2 die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen die Anmeldung der Stationsnutzung für jede Fahrplanperiode voraussetzt. Die entsprechende Einzelnutzungsvereinbarung wurde als Anlage 2/3 dem Rahmenvertrag beigefügt. Einen solchen Vertrag hat die Klägerin zwar angeboten, die Beigeladene hat das Angebot aber nicht angenommen. Die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot (nur) auf der Grundlage der – wohl versehentlich falsch – angemeldeten Zuglängen zu unterbreiten und an diesem Angebot auch nach der später korrigierten Anmeldung der Beigeladenen festzuhalten, hat dazu geführt, dass die Beigeladene das Angebot abgelehnt hat und eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG gescheitert ist.
45Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur ist zwar ein konkludenter Vertrag über die Nutzung zustande gekommen. Er genügt aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG, da jedenfalls eine Einigung über die zu zahlenden Entgelte fehlt. In Fällen, in denen sich die Parteien – wie hier – bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand, ist zwar ungeachtet der fehlenden Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil regelmäßig von einem konkludenten Vertrag auszugehen, weil die Anwendung des § 154 BGB nicht interessengerecht wäre. Das gilt aber nicht hinsichtlich des Entgelts. Insoweit konnte die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gemäß Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, nicht davon ausgehen, dass die Beigeladene mit der Bindung an die ursprüngliche Anmeldung als Basis für die Entgeltberechnung einverstanden war. Die Anwendung des Grundsatzes „protestatio facto contraria“ scheidet wegen der überragenden Marktposition der Klägerin ebenfalls aus. Die insoweit bestehende Vertragslücke ist in Anwendung des § 315 BGB zu schließen.
46Vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, NVwZ 2012, 189 = juris, Rn. 12 ff., und vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05 -, NJW-RR 2006, 915 = juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 -, juris, Rn. 90 f.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 14 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. März 2011 – 3-04 O 108/10 u.a. -, juris, Rn. 44 f.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG nicht voraus, dass die Klägerin einen Zugangsantrag vollständig ablehnt, d.h. gar kein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass keine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG zustande gekommen ist. Darunter fällt auch eine fehlende Einigung über die in § 14 Abs. 6 AEG genannten einzelnen Vertragsbedingungen, die hier nach dem Rahmenvertrag den für die jeweilige Fahrplanperiode zu schließenden Einzelnutzungsverträgen vorbehalten sind. Erfasst wird von § 14 Abs. 6 AEG nicht nur der eigentliche Zugang zur Infrastruktur („ob“), sondern auch dessen wesentliche Bedingungen („wie“).
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 57 ff.
49Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Wäre lediglich die Ablehnung von Zugangsanträgen tatbestandsmäßig und damit der Vertrag als Ganzes Prüfungsgegenstand, machte § 14f Abs. 2 Satz 4 AEG keinen Sinn, wonach bestimmte Bestandteile des Vertrags überprüft werden können. Auch § 14f Abs. 3 AEG, der für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur eine „Beeinträchtigung“ des Zugangsrechts voraussetzt, ist weit gefasst. Es wäre aber unsinnig, die Prüfungsbefugnis nach Absatz 2 enger als die Eingriffsermächtigung nach Absatz 3 zu fassen. Weiterhin setzt § 14d Satz 1 AEG, der Grundlage für eine Vorabprüfung der „beabsichtigten Entscheidung“ nach § 14e AEG ist, in Nr. 1 bis 3 AEG ausdrücklich die Ablehnung von Anträgen voraus, während Nr. 4 eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Ein weites Verständnis des § 14f Abs. 2 AEG entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in Einzelfällen Beeinträchtigungen des Zugangsrechts zu prüfen. Dementsprechend räumt § 14f Abs. 2 Satz 2 AEG auch den Zugangsberechtigten eine – weit gefasste – Antragsbefugnis ein. Antragsberechtigt sind danach die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann.
50Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen aber nicht vor. § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG fordert, dass die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt.
51Entscheidung in diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin für einen Nutzungsvertrag (allein) auf Basis der angemeldeten Zuglängen. Die Klägerin hat der Beigeladenen am 11. November 2010 ein solches Angebot unterbreitet und hieran auch festgehalten, nachdem die Beigeladene ihre Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist korrigiert hatte. Die von der Beigeladenen im Dezember 2010 und erneut im Februar 2011 erbetene Änderung des Angebots hat die Klägerin abgelehnt. Allein diese Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für einen Einzelvertrag auf der Grundlage der Daten der Anmeldung zu unterbreiten und eine Änderung des Angebots abzulehnen, ist – wie schon im Rahmen des § 14f Abs. 2 AEG – Prüfungsgegenstand, nicht hingegen eine konkrete Entgeltforderung. Dementsprechend hat auch die Bundesnetzagentur im Tenor des angefochtenen Bescheids die Klägerin verpflichtet, der Beigeladenen ein verändertes Angebot für die Stationsnutzung zu unterbreiten.
52Das von der Beigeladenen abgelehnte Angebot der Klägerin beeinträchtigt aber nicht das Recht der Beigeladenen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
53Eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts im Sinne des § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG liegt dann vor, wenn eine zugangsrelevante Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens öffentlich-rechtliche Vorschriften des Eisenbahnrechts verletzt. Mit dieser Eingriffsermächtigung wird das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Zugang verfahrensrechtlich gesichert.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 13 B 598/12 -, juris, Rn. 5.
55Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Das weit zu verstehende Zugangsrecht besteht im Rahmen der Vorschriften des Eisenbahnrechts; näher ausgeformt wird es insbesondere durch die nach den vorgenannten Vorschriften erlassene Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV).
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 51, 57 ff.
57Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur kann auch durch Einzelheiten des Zugangs beeinträchtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG – wie § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG – deshalb auch Fälle, in denen der eigentliche Zugang zur Infrastruktur gewährt, die Nutzung also ermöglicht wird, aber die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über einzelne Vertragsbedingungen eisenbahnrechtswidrig ist. Dies lässt sich nicht zuletzt aus § 1 EIBV ableiten, wonach diese Verordnung für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt. Sie regelt aber nicht nur den eigentlichen Zugang, sondern auch dessen Bedingungen im Einzelnen. Letztlich gilt damit im Rahmen des § 14f Abs. 3 AEG nichts anderes als in den Fällen der Kontrolle von Nutzungsbedingungen nach § 14e Abs. 1 und § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG: Maßstab für die Prüfung ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 20 (zu § 14e Abs. 1 AEG).
59Die von der Klägerin der Beigeladenen angebotene „Abrechnung nach Anmeldung“ verstößt aber nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
60Das Angebot, das die Abrechnung der Stationshalte der Beigeladenen auf Basis der von ihr angemeldeten Zuglängen zur Folge gehabt hätte, verletzt nicht das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte Diskriminierungsverbot. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
62Hier hat die Klägerin wesentlich Gleiches rechtlich und faktisch gleich behandelt. Sie hat der Beigeladenen wie allen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Nutzung der klägerischen Infrastruktur in der Fahrplanperiode 2010/2011 beantragt haben, ein Angebot gemacht, das – in Anlage 2 des Vertrags – für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Entgelte vorsieht, die auf der Basis der angemeldeten Zughalte errechnet worden sind.
63Diese Vorgehensweise beruht auf den Nutzungsbedingungen, die der Klägerin die hier von der Beklagten beanstandete Entscheidung vorgegeben haben. Nach 5.1 Satz 3 INBP-BT hat der Zugangsberechtigte grundsätzlich mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Diese ab dem 12. April 2011 geltende Bestimmung hat die identische Klausel 7.1 Satz 3 ABP 2011 ersetzt, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war. Aus Gründen besserer Lesbarkeit werden bei Wortlautidentität im Folgenden in der Regel nur die Ziffern der INBP-BT benannt.
64Aus 5.1 Satz 3 INBP-BT folgt zwar nicht, wie die Beklagte zu Recht ausführt, dass schon mit der Anmeldung das Entgelt geschuldet wird. Vielmehr geht die eisenbahnrechtliche Konzeption in § 10 Abs. 2 und 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EIBV von einem Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, auf den ein Angebot des Infrastrukturbetreibers zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG folgt. Lehnt das Verkehrsunternehmen das Angebot ab, hat es auch kein Entgelt zu zahlen. Das ist der Hintergrund für die Formulierung „vertraglich geschuldet“ in Ziffer 5.1 Satz 3 INBP-BT. Die Klausel verschafft der Klägerin also keinen Vergütungsanspruch, sondern legt nur einen Faktor für die Entgeltbildung vorab bindend fest.
65Allerdings bedeutet die Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT, dass die Klägerin ihr Vertragsangebot auf der Grundlage der Anmeldung – soweit es keine im Kooperations- und Entscheidungsverfahren zu lösenden Konflikte gibt – erstellt und die Angaben im Antrag zwingende vertragliche Grundlage sind, d.h. im Falle der Angebotsannahme das Entgelt entsprechend zu zahlen ist. Dies lässt sich mit dem von der Klägerin gewählten - von der Beklagten bisher nicht beanstandeten - Entgeltsystem (Ziffern 7.1 ABP, 5.1 INBP-BT) begründen, bei dem die angemeldeten Nutzungen sowohl in die Stationspreisberechnung als auch in die Berechnung der jeweiligen Entgelte einfließen. Nach 5.1.3 Satz 1 INBP-BT erfolgt die Preisbildung auf Basis eines kategorie- und aufgabenträgerspezifischen Kostenbezugs sowie der Berücksichtigung der angemeldeten, mit Zuglängenfaktoren gewichteten Stationshalte.
66Hiervon ausgehend ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unerheblich, dass die Anmeldung nur eine invitatio ad offerendum ist, ihr also kein verbindlicher Erklärungsgehalt zukommt, und ein Vertrag mit den angemeldeten Zuglängen nicht geschlossen worden ist. Auch der Umstand, dass Zugangsberechtigte nach Klausel 2.2.4 INBP-BT (= 2.2.5 ABP 2011), § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EIBV jederzeit Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen – im Gelegenheitsverkehr – stellen können, begründet nicht die Eisenbahnrechtswidrigkeit des klägerischen Angebots. Die Bindung an einmal erfolgte, fristgerechte Anmeldungen für ein ganzes Fahrplanjahr wird damit nicht aufgehoben. Schließlich folgt aus Klausel 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT nichts anderes, wonach fehlerhaft oder falsch angemeldete Leistungsmengen bzw. wesentliche Veränderungen im Hinblick auf Fahrzeugkonzepte (und damit der Zuglängen) in jedem Fall zu einer Neukalkulation der Stationspreise führen. Diese Klausel betrifft allein die Bildung der Stationspreise, während die Berechnung der vom einzelnen Zugangsberechtigten zu zahlenden Stationsentgelte in Ziffer 5.1.4 INBP-BT geregelt ist. 5.1.3 Absatz 4 Satz 4 INBP-BT sieht zudem lediglich eine Neukalkulation vor Ablauf des in Ziffer 5.1.3 Abs. 4 Satz 1 INBP-BT vorgesehenen dreijährigen Turnus, nicht aber innerhalb einer laufenden Fahrplanperiode vor.
67Ob 5.1 Satz 3 INBP-BT sowie die Bestimmungen zur Entgeltbildung, insbesondere 5.1.3 Satz 1 INBP-BT, eisenbahnrechtskonform sind, ist hier nicht zu klären. Die Bundesnetzagentur hat den Klauseln nicht im Rahmen der Vorabprüfung nach § 14eAEG widersprochen, was deren Nichtinkrafttreten zur Folge gehabt hätte, und sie auch nicht nach § 14f AEG für ungültig erklärt. Dies gilt auch für die entsprechenden Klauseln in den ABP 2011. Im Übrigen ist weder von der Bundesnetzagentur dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass das in den Nutzungsbedingungen statuierte Entgeltberechnungssystem mit einer „Abrechnung nach Anmeldung“ eisenbahnrechtswidrig ist. Ob und inwieweit es zivilrechtlich, insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist und den Anforderungen der Billigkeit entspricht, ist hier nicht zu entscheiden.
68Mit einer Entscheidung in Anwendung geltender Klauseln verletzt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch deshalb nicht das Diskriminierungsverbot, weil es gemäß § 4 Abs. 6 EIBV, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EIBV für Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen entsprechend gilt, an die Nutzungsbedingungen gebunden ist. Danach sind die Nutzungsbedingungen gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden (Satz 1) und für die Beteiligten verbindlich (Satz 2). Lediglich für die Liste der Entgelte, die hier nicht in Rede steht, gilt dies nicht, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist. Hiervon ausgehend muss die Klägerin ihre Angebote auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen erstellen. Daraus folgt zugleich, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbedingungen im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, während deren Beachtung – wie hier – einen Verstoß nicht begründen kann. Kommt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Infrastrukturbetreibers allerdings zum Ergebnis, eine Klausel sei eisenbahnrechtswidrig, ist § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG einschlägig: Die Regulierungsbehörde kann das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Nutzungsbedingungen oder Entgeltregelungen verpflichten oder diese für ungültig erklären. Das hat sie hinsichtlich der Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT und des Entgeltsystems insgesamt nicht getan. Die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 14f Abs. 3 AEG betrifft hingegen Einzelfallmaßnahmen. Erfasst werden Fälle, in denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt, etwa indem es Nutzungsbedingungen nicht oder fehlerhaft anwendet.
69Dass der Rahmenvertrag zwischen Klägerin und Beigeladener statisch auf die ABP 1999 verweist und die Beigeladene mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Beigeladenen im Unterschied zu anderen Zugangsberechtigten ein anderes Angebot unterbreiten musste. Eine vertragliche Einbeziehung ist nicht erforderlich. Nutzungsbedingungen gelten kraft Gesetzes. Sie sind zwar zivilrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, NVwZ 2012, 307 = juris, Rn. 28.
71Während sich die Vertragseinbeziehung für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet, sind die Nutzungsbedingungen (im engeren Sinne) aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV kraft öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Anordnung verbindlich für jeden, solange sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Anders als im funktionierenden Wettbewerb nicht regulierter Märkte, wo bei fehlender Akzeptanz von AGB in der Regel kein Vertrag zustande kommt und neue Vertragspartner gesucht werden können, ist im Eisenbahnmarkt wegen der regelmäßig fehlenden Marktalternativen eine solche Vorgehensweise nicht möglich. Die Monopolsituation bzw. große Marktmacht Einzelner erfordert im Interesse der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) auch die Geltung gleicher Bedingungen für alle. § 4 Abs. 6 EIBV hebt deshalb diejenigen Klauseln hervor, die besondere Bedeutung für den Zugang zum Schienennetz haben, und bestimmt deren Allgemeinverbindlichkeit unabhängig von ihrer Einbeziehung in eine Infrastrukturnutzungsvereinbarung nach den allgemeinen Regeln der §§ 305 Abs. 2, 305a BGB.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, juris, Rn. 96; BR-Drs. 249/05, S. 38; Förster/Kardetzky, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahnregulierungsrecht, 2010, Rn. 312; Kunz, Eisenbahnrecht, Band II, A 7.7, Erl. § 4 EIBV, S. 78.
73Dies ist der wesentliche Grund für § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV. Daneben mag eine Rolle gespielt haben, dass wegen der vorherigen Veröffentlichung von geplanten Nutzungsbedingungen und der Stellungnahmeverfahren kein Bedürfnis besteht, die Eisenbahnverkehrsunternehmen wie einen Verbraucher durch strenge Vorgaben über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen.
74Auch § 14 Abs. 6 AEG fordert entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einbeziehung von Nutzungsbedingungen in bestehende Verträge. Auch ein Vorrang der vertraglichen Abrede vor abweichenden Nutzungsbedingungen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr besteht die dort gewährleistete zivilrechtliche Vertragsfreiheit bereits nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 AEG nur nach Maßgabe der EIBV. § 14 Abs. 6 AEG begründet ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung. Die Vorschrift ist Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrags.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 13 A 884/13 -, juris, Rn. 128, und vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
76Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ oder sonstiger zivilrechtlicher Vorgaben ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist es gerade Sache der Zivilgerichte, Streitigkeiten aus dem privat-rechtlichen Zugangsverhältnis zu entscheiden.
77Die in § 14 Abs. 6 AEG gewährleistete Vertragsfreiheit wird durch § 4 Abs. 6 EIBV eingeschränkt. Diese öffentlich-rechtliche Überformung des Vertrags dient dem Ziel, allen gleichermaßen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu verschaffen und, so die Verordnungsbegründung,
78BR-Drs. 249/05, S. 38,
79ein geordnetes Verfahren zu ermöglichen. Etwaige alte (Rahmen-)Verträge werden, ohne dass es einer – hier fehlenden – dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen bedürfte, durch das Inkrafttreten allgemeinverbindlicher Nutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich gestaltet und ggf. überformt. Welche zivilrechtlichen Folgen dies hat, insbesondere ob und wann dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, ist hier nicht zu entscheiden.
80Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch nicht deshalb eine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte vor, weil die anderen Zugangsberechtigten einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, die Beigeladene hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist Prüfungsgegenstand allein das Angebot der Klägerin auf der Grundlage der angemeldeten Zuglängen. Bezugspunkt des Diskriminierungsverbots ist die Zugangsgewährung.
81Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 13 B 247/10 -, juris, Rn. 11.
82Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zu gewähren, fordert eine Gleichbehandlung beim eigentlichen Zugang („ob“) sowie bei den hierfür geltenden Bedingungen („wie“).
83Vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, § 14 AEG Rn. 7.
84Die Klägerin hat allen gleichermaßen ein Angebot entsprechend ihren Anmeldungen, auf deren Bedeutung sie zuvor auch hingewiesen hat, vorgelegt. Die Zugangsbedingungen waren für alle rechtlich und faktisch gleich. Überdies ist dieses Angebot, dessen Korrektur die Klägerin später verweigert hat, durch die Nutzungsbedingungen vorgegeben, an die die Klägerin – wie ausgeführt - gebunden ist.
85Selbst wenn man mit der Beklagten allein auf die tatsächliche Nutzung abstellte und eine Ungleichbehandlung im Sine des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin sähe, dass nach dem angebotenen Vertrag bei tatsächlich gleicher Nutzung von Zugangsberechtigten unterschiedliche Entgelte gefordert werden können, wäre dies hier – wie auch im Fall anderer Zugangsberechtigter, die die angemeldeten Zuglängen nicht ausschöpfen – durch die nach Klausel 5.1 Satz 3 INBP-BT bindende Anmeldung größerer Zuglängen gerechtfertigt.
86Verletzt die Entscheidung der Klägerin nicht das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, scheidet auch eine Verletzung seiner Konkretisierungen für Entgeltregelungen in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG, § 24 Abs. 4 EIBV aus. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG liegt eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten vor, wenn einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Diese Voraussetzungen sind aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 4 EIBV sind Entgelte, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Auch hiergegen hat die Klägerin mit ihrem Angebot nicht verstoßen. Verletzungen sonstiger Vorschriften der EIBV sind nicht ersichtlich.
87Ob die Beigeladene zivilrechtlich verpflichtet ist, das Entgelt auf der Basis der angemeldeten Zuglängen zu zahlen, ist hier nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist allein das von der Bundesnetzagentur beanstandete Angebot an die Beigeladene auf der Basis angemeldeter Zuglängen. Die nachgelagerte Fragen, welche Entgelte zu zahlen sind, ob die verlangten Entgelte billig sind und etwaige Schadensersatzansprüche bestehen, sind im zivilrechtlichen Verfahren zu überprüfen, das die Klägerin und die Beigeladene hier auch parallel führen. Ein solches Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Regulierung und deren verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowie zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist durch das deutsche Regulierungsmodell, insbesondere den privatrechtlichen Charakter der Zugangsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG verursacht und in der Rechtsprechung beider Gerichtsbarkeiten akzeptiert. Dabei dürfen die Bundesnetzagentur und die Verwaltungsgerichte nur die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab heranziehen. Dagegen ist es ihnen versagt, auf spezifisch zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, a. a. O. = juris, Rn. 29; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10 -, a. a. O., Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 U 10/09 Kart -, juris, Rn. 21 f., 25; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, A 4.1 § 14 Rn. 49.
89Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4 des Bescheids, soweit sie nach teilweiser Hauptsacheerledigung noch streitgegenständlich ist, rechtswidrig.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils – die Abschlagszahlungen betreffend – entspricht es billigem Ermessen, die Kosten (nur) der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Es ist zwar zweifelhaft, ob nach dem Ablauf der Fahrplanperiode 2010/2011, dem Auslaufen des Rahmenvertrags und dem Inkrafttreten neuer Nutzungsbedingungen noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bzw. ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestand. In der Sache dürfte aber die von der Klägerin vorgesehene Abschlagszahlung, die die Beklagte nicht generell, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einführung für eisenbahnrechtswidrig gehalten hat, aus den obigen Gründen nicht zu beanstanden gewesen sein. Darüber hinaus ergäbe sich bei einer Kostenteilung mit Blick auf die Streitwerte (50.000 Euro für den erledigten Teil bei einem Gesamtstreitwert von 1.800.000 Euro) eine derart geringfügige Kostenquote für die Klägerin (weniger als 1 Prozent) und damit ein derart geringes Unterliegen, dass eine Kostenteilung allein zwischen Beklagter und Beigeladener angemessen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.