Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 1258/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.12A1258.14.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6a Pensionsrückstellung


(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,2. die Pensionszusage keine Pensi

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

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(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedo

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicheru

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde


(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konze

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30i


(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe d

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 3 Sonstige Sachbezüge


(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 1

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Beitragsbescheid 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

2

Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist der gemäß § 14 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – BetrAVG – bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers (§ 2 Abs. 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein – PSVaG-Satzung). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine gesetzlich näher definierte Form der Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Das Finanzierungssystem des Beklagten wurde zum 1. Januar 2006 von einen Rentenwertumlageverfahren zum einem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren gesetzlich umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich hierbei aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Der Beitragssatz lag seit 1982 jeweils unter 5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (zuletzt: 3,6‰ [2004], 4,9‰ [2005], 3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).

3

Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt seinen Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusagen (sog. Direktzusagen). Ausweislich des am 19. August 2009 an den Beklagten übersandten Erhebungsbogens war die Klägerin bis zum Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen mit einem Teilwert (§ 6a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz – EStG) von 744.508 € eingegangen. Hiervon entfiel ein Teilwert i. H. v. 401.587 € auf laufende Leistungen an 12 (ehemalige) Mitarbeiter; weitere 28 Mitarbeiter hatten unverfallbare Anwartschaften erworben, die mit einem Teilwert von 342.921 € in Ansatz gebracht wurden. Rechtsgeschäftliche Abreden mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche (z. B. Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit Verpfändung des Sicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten, Vereinbarung eines sog. Contractual Trust Arrangements [CTA] im Wege der doppelseitigen Treuhand) bestanden nicht.

4

Unter dem 16. November 2009 erließ der Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2009, mit dem entsprechend der am 19. August 2009 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für dieses Jahr festgesetzten Beitragssatzes von 14,2‰ ein Beitrag von 10.572,01 € geltend gemacht wurde. Unter Anwendung des sog. Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurden für das Jahr 2009 ein anteiliger Verteilungsbetrag entsprechend 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (6.104,97 €) und in den vier Folgejahren 2010 bis 2013 jeweils zum 31. Dezember ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (jeweils 1.116,76 €) in Ansatz gebracht. Zur Begründung des ausnehmend hohen Beitragssatzes wurde auf die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise außergewöhnliche Schadensentwicklung im laufenden Jahr verwiesen. Um die sich dadurch ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.

5

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, im Vergleich zum Vorjahr läge eine Verachtfachung des Beitrages vor. Eine derartige Belastung sei weder planbar noch vorhersehbar und begegne daher erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beitragserhebung sei überdies ermessensfehlerhaft, da der Beklagte nicht auf den für außergewöhnliche Ereignisse bestehenden Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010, der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Am 26. Januar 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

8

Zur Begründung trägt sie vor, die eklatante Steigerung des Beitrags um 788,89 % bedeute eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz – GG – dar. Der Beitragssatz habe in den vergangenen Jahren stets im niedrigen einstelligen Promillebereich gelegen, so dass beispielsweise 2008 ein individueller Beitrag in Höhe von lediglich 1.275,24 € angefallen sei. Für den unerwartet nunmehr für das Beitragsjahr 2009 geltend gemachten Beitrag i. H. v. 10.572,01 € seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine solch hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne Weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, das die durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht definierten Grenzen überschreite und ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung entfalte.

9

Die vorgenommene Glättung habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuaddiert werden müssten. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum zu einer geringeren Kreditwürdigkeit und einer weiteren Einengung des wirtschaftlichen Spielraumes führe. Daher sei der Beitrag auch im Verhältnis zur hierfür erbrachten Gegenleistung unverhältnismäßig, wobei es nicht nur auf ihre – der Klägerin – absolute Belastung, sondern auch auf die prozentuale Erhöhung des Beitrages ankomme, da diese wesentlich die Planbarkeit der Beitragsbelastung beeinflusse.

10

Die Beitragspflicht habe außerdem eine objektiv berufsregelnde Tendenz und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG dar.

11

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 stehe dem nicht entgegen, da diese erstens keinen vergleichbar hohen Beitragssatz zum Gegenstand habe und auf Grundlage des vor dem 1. Januar 2006 praktizierten Rentenwertumlageverfahren ergangen sei, während der vorliegende Bescheid auf dem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren mit den hierfür typischen erheblichen Schwankungen beruhe. Überdies sei die Entscheidung durch die unterlegene Revisionsklägerin zwischenzeitlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden.

12

Es liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (CTAs) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, da sie vom Gesetzgeber selbst durchbrochen worden sei. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie.

13

Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor, denn der Beklagte verlasse sich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten stünden dem Beklagten nicht zur Verfügung, so dass die Rechtsgrundlage bereits von daher verfassungswidrig sei.

14

Die Beitragserhebung sei auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig, da der Beklagte die Heranziehung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Ausgleichsfonds unterlassen habe, obwohl er dies bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) jeweils getan habe. Der Beitragsbescheid weiche daher ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ab. Im Jahr 2009 sei ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden € erreicht worden, das höchste seit dem Bestehen des Beklagten. Die Annahme, dass bei einem ähnlichen Schadensvolumen 2010 das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte, sei rein spekulativ und kein objektiv nachweisbarer Grund. In Zukunft könne der Beklagte mit dieser Begründung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern, was der klaren gesetzgeberischen Wertung widerspreche. Die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens ändere an der Ermessensfehlerhaftigkeit nichts, denn sie führe zu keiner Entlastung in der Bilanzierung der Unternehmen. Auch der Gesichtspunkt der „Beitragsgerechtigkeit“ rechtfertige die Ermessensentscheidung nicht, denn die Unternehmen hätten sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zur Änderung desselben. Die Unternehmen hieran hindern zu wollen, entspreche nicht der gesetzgeberischen Intention. Beide Maßnahmen hätten im Übrigen auch kumulativ zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens eingesetzt werden können; diese Möglichkeit habe der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht in seine Erwägungen eingestellt.

15

Schließlich habe der Gesetzgeber für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen und kein Träger der Sozialversicherung, so dass Artikel 102 AEUV mit seinem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anwendbar sei und auch die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens verletzt werde (Artikel 56 AEUV).

16

Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil hierdurch nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt werde. Es treffe zwar zu, dass die Beitragsbelastung nicht planbar sei; dies gelte jedoch auch für den Beklagten, der keine Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen könne. Vielmehr müssten die entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften durch Umlage gedeckt werden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch Beiträge in Höhe nur weniger Tausendstel der eigenen Beitragsbemessungsgrundlage in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit überproportional eingeschränkt werde.

21

Die Steigerung des Beitragssatzes auf 14,2‰ stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar. Es komme nicht auf die relative, prozentuale Erhöhung des Beitrags an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Beitragsschuldners und darauf, ob dieser Beitrag als solcher verhältnismäßig sei. Schon der geringe Bruchteil der Pensionslast der Klägerin (1,42% der Beitragsbemessungsgrundlage) sei zumutbar und zeige, dass keine wirkliche Härte vorliege. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe aufgrund seines sozialen Schutzzweckes Gegenleistungscharakter und genüge dem Äquivalenz-Prinzip. Er müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Der Beitrag liege zwar mit 14,2‰ leicht über dem einstelligen Promillebereich; gerade durch die Anwendung des Glättungsverfahrens habe der Beklagte aber dafür Sorge getragen, dass der Beitrag auf das laufende und die Folgejahre verteilt werde und so für das Jahr 2009 bei 8,2‰ liege.

22

§ 10 BetrAVG verstoße auch nicht gegen Artikel 12 GG, denn die Regelung verfolge keinerlei berufsregelnde Tendenz, erst recht führe sie aber nicht zu tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten.

23

Überdies liege auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da sich die Ungleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege aufgrund des unterschiedlichen Ausmaßes der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung der Versorgungsansprüche rechtfertige. Die Klägerin könne sich auch schon deshalb nicht auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, da sie die von ihr angeführten zusätzlichen Sicherungsmittel selbst nicht eingesetzt habe. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die günstigere Behandlung von Pensionsfonds beanstanden sollte, werde es diese Begünstigung nicht aufheben, sondern lediglich feststellen, dass vergleichbare Versorgungszusagen nicht in vollem Umfang der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem BetrAVG unterlägen. Dies führe aber – auch angesichts der geringen Bedeutung der Pensionsfonds in der Praxis – nicht zu einer Entlastung der Klägerin.

24

Dem Verifikationsprinzip und der gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner sei dadurch Rechnung getragen, dass diese ihre Beitragsbemessungsgrundlagen unter Einhaltung bestimmter Anforderungen jährlich zu melden hätten. Ergänzt werde dies durch umfassende Auskunfts- und Informationspflichten Dritter. Eine nicht rechtzeitig oder inhaltlich unzutreffend erfolgte Mitteilung eines Arbeitgebers stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Von einem prinzipiellen Fehlen des gleichmäßigen Belastungserfolges könne daher mitnichten ausgegangen werden.

25

Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Er – der Beklagte – sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, soweit sich im jeweiligen Jahr außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden; jedenfalls sei kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Klägerin auf die Wahl eines bestimmten Minderungsinstrumentariums gegeben. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds bestehe unabhängig von dem ebenfalls möglichen Glättungsverfahren. Seit dessen Einführung im Jahr 2006 sei der Ausgleichsfonds insbesondere im Falle eines sprunghaften Anstieges der Schadensfälle nur noch das Mittel der zweiten Wahl zur Abmilderung von Beitragsbelastungen. Das Glättungsverfahren stehe nämlich dann nicht zur Verfügung, wenn die für das Folgejahr 2010 erforderlichen Beiträge unterhalb der Beiträge für 2009 lägen. Eine Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte dazu führen können, dass im Jahr 2010 keinerlei Milderungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Eine Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2009 hätte überdies die Verpflichtung zur Zuführung von Mitteln zum Ausgleichsfonds zur Folge und hätte nur eine geringe Entlastung der betroffenen Unternehmen bewirkt.

26

Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege ebenfalls nicht vor, da er – der Beklagte – kein Unternehmen im Sinne der Artikel 106 Abs. 1 i. V. m. Artikel 102 und 56 AEUV sei. Es handele sich bei ihm um ein System der sozialen Sicherung, das ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig werde, einem sozialen Zweck diene, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe, seine Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge erbringe und einer staatlichen Aufsicht unterliege. Damit betreibe er kein Versicherungsgeschäft im Sinne einer Absicherung eines Risikos gegen Entgelt, sondern sei ohne Gewinnerzielungsabsicht als gesicherter Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu einem sozialen Zweck tätig. Insoweit sei die Insolvenzsicherung Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit. Selbst wenn der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit tangiert sei, sei dies aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, denn die Beschränkung diene der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts und damit des Bestands eines Systems der sozialen Sicherheit und beschränke sich auf das hierfür Erforderliche.

27

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. August 2011 bzw. 2. September 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

29

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 halten der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen die Klägerin nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Insolvenzsicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 ist § 10 Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, jeweils in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2008, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Die Umlage des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelten (Jahres-)Gesamtbeitrags auf die Arbeitgeber erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG, der in Abhängigkeit von dem durch den Arbeitgeber gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt.

31

Die Klägerin führt die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung im Wege einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) durch. Dieser Durchführungsweg ist nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage unterliegt gemäß § 10 Abs. 1 Var. 1 BetrAVG der vollumfänglichen Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage (Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG).

32

Dieses Finanzierungssystem ist weder dem Grunde nach noch aufgrund der im Beitragsjahr 2009 anfallenden Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen (1.). Die gesetzlich vorgesehene Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht (2.). Schließlich hat der Beklagte bei der Umlegung des Gesamtjahresbeitrags 2009 auf die Arbeitgeber ermessensfehlerfrei von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) abgesehen (3.).

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1. Das Finanzierungssystem des Beklagten widerspricht sowohl dem Grunde nach als auch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Beitragsjahr 2009 nicht der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (a.) oder der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG (b.). Zweifel an der Vereinbarkeit des Finanzierungssystems mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht (c.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zum Zwecke der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtBVerfGG) bedarf es daher nicht.

34

a. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG, auf das sich auch die Klägerin als juristische Person gemäß Artikel 19 Abs. 3 GG berufen kann (BVerfG, Urteil vom 11. März 1979 – 1 BvR 532/77 u. a. [Mitbestimmung] – juris, Rn. 81) ist weder aufgrund der Beitragspflicht der Klägerin im Allgemeinen noch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Kalenderjahr 2009 gegeben.

35

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist bereits nicht berührt. Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 46). Dies gilt auch dann, wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belastet (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – juris, Rn. 22). Ein Eingriff in den Schutzbereich kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Pflichtigen hat.

36

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47).

37

Der Vortrag der Klägerin gibt dem Gericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Vorbringens, den bisherigen Entscheidungen liege das vormalige Finanzierungssystem des Beklagten im Rentenwertumlageverfahren zugrunde, das zum 1. Januar 2006 durch ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren ersetzt worden sei. Denn auch nach der Umstellung des Finanzierungssystems stellt die Beitragspflicht keine übermäßige Belastung der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber dar. Allein aus der Umstellung des Verfahrens resultiert keine Grundrechtsverletzung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 9). Auch die absolute Höhe der Jahresbeiträge ist nicht beurteilungsrelevant, da anderenfalls außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Schließlich kann auch dem Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder Gewinnen des konkreten Unternehmens nicht mehr als eine indizielle Bedeutung zukommen. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von den in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das „zu besseren Zeiten“ umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung „hineinwachsen“, was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem BetrAVG verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser ist auch in den Jahren unmittelbar nach der Umstellung des Finanzierungssystems nicht von dem durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligten einstelligen Promillebereich abgewichen (3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).

38

Eine erdrosselnde Wirkung des Finanzierungssystems als solchem resultiert auch nicht aus der Tatsache, dass im Beitragsjahr 2009 der konkrete Beitragssatz erstmals den einstelligen Promillebereich verlassen hat. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Entgegen der Auffassung der Klägerin erlaubt dies jedoch nicht den Rückschluss darauf, dass aufgrund einer einmaligen Überschreitung dieser Orientierungsschwelle zugleich das Beitragssystem des Beklagten in seiner Gänze verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen sei. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Formulierung der Entscheidungsgründe, denn „regelmäßig“ bedeutet nicht „ausnahmslos“ (so auch im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11). Zudem ist zu Gunsten des Beklagten in die Beurteilung einzustellen, dass – was auch die Klägerin anerkennt – die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 hinsichtlich ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975, dem Gründungsjahr des Beklagten, beispiellos und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Überdies ist einzustellen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren umgehend wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (1,9‰ [2010], voraussichtlich 2,6‰ [2011, vgl. hierzu das Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2011, verfügbar unter www.psvag.de/pdf/Rundschreiben.pdf]).

39

Ist das Finanzierungssystem des Beklagten als solches insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, begegnet auch der konkrete Beitragssatz des Jahres 2009 in Höhe von 14,2‰ keinen Bedenken. Denn der Beitragssatz entfaltet keine erdrosselnde Wirkung, und zwar auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin die relative Steigerung des Beitragssatzes alternativ oder zumindest kumulativ zur absoluten Steigerung des Beitragssatzes als Bewertungsmaßstab heranzieht. Denn der streitige Beitrag von 10.572,01 €, welcher bilanztechnisch durch die Klägerin vollständig im Jahr 2009 finanziert werden musste, ist nicht unverhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Beitrags kommt es nur in eingeschränktem Maße auf deren Relation zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Artikel 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip (VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 17.09; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 16 des Urteilsabdrucks).

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Dass die Beitragspflicht entsprechend den Veränderungen des gesamtwirtschaftlichen Insolvenzrisikos Schwankungen unterworfen sein kann, entspricht gerade dem Grundsatz der Solidarität und ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bestätigt wird dies im Wege systematischer Auslegung dadurch, dass der Gesetzgeber sowohl für (relativ) erhebliche Beitragssteigerungen als auch für (absolut) außergewöhnlich hohe Beiträge gesetzliche Milderungsmechanismen in Form des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) und des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) vorgesehen hat.

41

Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Steigerung des Beitragssatzes die Klägerin völlig unvorbereitet traf und daher ihre wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie sich auf die erhöhten Beiträge mehrere Monate zuvor einstellen und eine kalkulatorische Abwälzung zumindest vorbereiten konnte. Denn es ist nicht nur gerichtsbekannt, dass die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und die mittelbaren Konsequenzen von Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) auf die den Mitarbeitern zugesagten Betriebsrenten frühzeitig in der Tagespresse, deren Lektüre in den wirtschaftlichen Verantwortungsbereich eines jeden Unternehmers fällt, thematisiert wurden. Vielmehr hat auch der Beklagte die Klägerin wie alle anderen Mitglieder spätestens mit ihrem Rundscheiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Steigerung des Beitragssatzes hingewiesen.

42

Auch bewirkt der Beitragssatz des Jahres 2009 in seiner absoluten Höhe keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, wobei diesem Kriterium höchstens indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47). Denn der Beitrag in Höhe von 10.572,01 € ist keinesfalls von einer derartigen Dimension, dass er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin – die überdies im Jahr 2009 einen Umsatz in Höhe von 277.000 € erwirtschaftet hat – schwer beeinträchtigen würde (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 17 des Urteilsabdrucks). Vielmehr ist auch bei derartigen Belastungen davon auszugehen, dass diese ohne größere Schwierigkeiten durch ein Unternehmen getragen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), zumal der betroffene Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage sein wird, einen Betrag dieser Höhe – wenn auch nicht unmittelbar im Beitragsjahr – kalkulatorisch abzuwälzen.

43

Zudem hat der Beklagte durch die Inanspruchnahme des sogenannten Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dafür gesorgt, dass die unmittelbareZahlungsverpflichtung der Beitragspflichtigen auch im Jahr 2009 im einstelligen Promillebereich (8,2‰) verblieben ist und damit die Auswirkungen der außergewöhnlichen Beitragshöhe auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (sog. Cashflow) auf das absolut notwendige Minimum begrenzt wurden. Dass diese Entscheidung des Beklagten die Beitragsbelastung möglicherweise aufgrund der Bilanzierungspflichten der Klägerin nicht vollständig auf fünf Jahre gestreckt hat, begründet ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Denn nach Auffassung des Gerichts erscheint es nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund eines zusätzlich zu passivierenden Betrag, der nur rund 1% der freiwillig eingegangenen Pensionsverpflichtungen beträgt, in ihrer Kreditwürdigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sein sollte (ebenso im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11).

44

b. Entsprechend scheidet auch eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG) offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).

45

Das Gericht hat keine Veranlassung, aufgrund des Vortrags der Klägerin von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).

46

c. Das Umlagesystem der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies gilt erstens soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds geltend macht (aa.), zweitens soweit sie sich auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft (bb.) und drittens soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit für sich in Anspruch nimmt (cc.).

47

aa. Das Umlagesystem verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 BetrAVG, indem es in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, eine vergleichbare Reduzierung des Insolvenzsicherungsbeitrags für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTAs oder Rückdeckungsversicherungen) im von der Klägerin gewählten Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage hingegen nicht gewährt wird.

48

Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Geltendmachung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Klägerin in diesem Falle nicht entgegensteht, dass sie selbst keine derartigen Sicherungsinstrumente zu Gunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter in Anspruch genommen hat (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Denn es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Wegfall der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehenen Privilegierung der Pensionsfonds wegen des gerügten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu einer vollumfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungsweges und damit – wegen des auf vollständiger Kapitalisierung beruhenden Umlageverfahrens – einen niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin bedeuten könnte.

49

Indes bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der beitragsrechtlichen Privilegierung von Pensionsfonds mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, da die Durchführungswege der Pensionsfonds einerseits und der Direktzusage mit ergänzender privatrechtlicher Sicherungsabrede andererseits nicht wesentlich gleich sind.

50

Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 [Südweststaat] – juris, Rn. 139; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – juris, Rn. 33). Ihm ist damit eine Differenzierung im Allgemeinen nicht verwehrt, er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – juris, Rn. 31). Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Dabei muss er seine Auswahl bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 [Klärschlamm-Entschädigungsfonds] – juris, Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 [Wasserpfennig] – juris, Rn. 174; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 – juris, Rn. 31). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 [BAföG-Rückzahlungs-regelung] – juris, Rn. 64, m. w. N.).

51

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] – juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38). Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 – juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 30). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

52

Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.

53

Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

54

Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

55

Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.

56

Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).

57

Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

58

Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

59

Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

60

Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

61

Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

62

CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.

63

In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches GesetzbuchBGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).

64

Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien „zumeist“ in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) „in aller Regel“ vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei „kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen“, weil bei „adäquater Ausgestaltung“ die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). „Richtig ausgestaltet“ und „rechtlich sauber aufgesetzt“ könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). „Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.“ (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]) Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFG). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsolvenzordnungInsO – angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.

65

Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

66

Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.

67

Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.

68

Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m. w. N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.

69

Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10).

70

bb. Soweit sich die Klägerin unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft, scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich aus. Denn die Klägerin hat die von ihr gewährte betriebliche Altersversorgung nicht im Durchführungsweg der Unterstützungskassen, sondern als unmittelbare Versorgungszusage getätigt, so dass sie nicht unmittelbar von einem etwaigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz betroffen wäre. Im Gegensatz zur vorstehend unter 1. d. gerügten Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds sieht das BetrAVG aber auch keine Beitragsprivilegierung für Unterstützungskassen vor, deren Entfallen mittelbar eine Beitragsverringerung zu Gunsten der Klägerin bewirken könnte. Vielmehr würde der Vortrag der Klägerin – als rechtlich zutreffend unterstellt – eine zusätzliche Privilegierung kongruent rückgedeckter Unterstützungskassen erforderlich machen, was im Gegenzug zu einer (anteiligen) Beitragserhöhung für alle anderen Arbeitgeber, einschließlich der Klägerin, führen würde. Dass dies weder ein schützenswertes Interesse darstellt noch dem tatsächlichen Begehren der Klägerin entsprechen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

71

cc. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegnet auch im Hinblick auf den aus Artikel 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

72

Der Gleichheitssatz verlangt, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden, worunter sowohl die Gleichheit der normativen Steuerpflicht als auch die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung zu fassen ist. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip insoweit der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und 2). Wirkt sich eine Erhebungsregelung in der Weise aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichheit im Belastungserfolg dem Gesetzgeber auch dann zuzurechnen, wenn sich ihm die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart das Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und damit ein erheblicher struktureller Mangel der Erhebungsregelungen vorliegt (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 4).

73

Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 33) übertragen werden können. Dem durch die Klägerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 [Kohlepfennig] – juris) lässt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Vielmehr spricht die strukturelle Ungleichheit von Steuern und Beiträgen gegen eine Anwendung der strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts: Denn Steuern stehen im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüber. Daher hat die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, im Rahmen der Steuererhebung ein ungleich höheres Gewicht. Die Klägerin wie alle anderen Beitragspflichtigen erlangt mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12).

74

Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, da das BetrAVG zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsieht und ein grundlegender struktureller Mangel des Umlageverfahrens auch unter Anwendung des strengen Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit daher nicht zu konstatieren ist.

75

So beinhaltet § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst eine umfassende Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten hinsichtlich neu eingegangener Versorgungszusagen, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BetrAVG mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt ist. Flankiert wird diese Mitteilungspflicht durch eine umfassende Auskunftspflicht des Arbeitgebers, eines sonstigen Trägers der Versorgung, des Insolvenzverwalters oder des nach § 7 BetrAVG Berechtigten, in der Regel des Arbeitnehmers, die auch eine Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Vorlage der für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Unterlagen umfasst (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Auch diese Auskunfts- und Vorlagepflichten unterfallen einem Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BetrAVG).

76

In Ergänzung dessen sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die jährliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitteilung der Höhe der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen vor. Diese Angaben sind im Falle unmittelbarer Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) durch Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) durch Vorlage einer nachprüfbaren Berechnung zu belegen. Insoweit bleiben die Erklärungspflichten der Arbeitgeber inhaltlich nicht hinter den Rahmenbedingungen zurück, die der Verfassungsgerichtshof Berlin in dem von der Klägerin zitierten Beschluss (VGH Berlin, Beschluss vom 26. September 1996 – VGH A 46/93 [Berliner Ärztekammer] – juris, Rn. 14) als ausreichend erachtet hat. Überdies stellt auch der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BetrAVG).

77

Der Beklagte ist zudem nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Vierten Abschnitts des BetrAVG ermächtigt, die ihm gegenüber bestehenden Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, bedarf die öffentliche Verwaltung, zu der auch der Beklagte als beliehenes Unternehmen gehört (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 1982 – 5 B S 1 A/691 – juris), keiner ausdrücklichen, spezifischen Ermächtigung für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt. Ausreichend ist, dass sich eine solche Befugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1991 – 1 C 1.91 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25.91 – juris, Rn. 15). Die Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Auskunftspflicht in § 11 Abs. 2 BetrAVG ist bereits höchstrichterlich bejaht worden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1994 – 1 C 22.92 – juris). Diese Rechtsprechung kann auf die in § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG normierte Mitteilungspflicht und die in § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG normierte Auskunftspflicht übertragen werden. Insbesondere der Normzweck dieser Vorschriften lässt einen Auskunftsbescheid als sachgerecht erscheinen. Denn Sinn und Zweck von § 11 BetrAVG ist es gerade, dem Beklagten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung, welche nach dem Solidarprinzip wesentlich auf dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit beruht, auf möglichst einfache und effiziente Weise die für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Informationen zu verschaffen. Es wäre, worauf das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 BetrAVG hingewiesen hat, nicht sachgerecht, den Beklagten darauf zu verweisen, Leistungsklage zu erheben. Vielmehr erscheint es systemgerecht und praxisnah, dem Beklagten zu dem oben genannten Zweck ein Handeln durch Verwaltungsakt als dem typischen Mittel des Verwaltungshandelns zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22.92 – juris, Rn. 23). Da dem Zweck der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit überragende Bedeutung zukommt, hätte der Gesetzgeber eine etwaige gesetzgeberische Intention, dem Beklagten den Rückgriff auf das Instrument des Verwaltungsakts zu verwehren, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen (VG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 9 K 24/07 – juris, Rn. 18-20, bestätigt durch: HambOVG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 4 Bf 352/09.Z – juris).

78

Die zur Konkretisierung und Durchsetzung der in § 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten erlassenen Verwaltungsakte kann der Beklagte bei Bestandskraft sowie Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vollstrecken (vgl. etwa VG Düsseldorf, Zwangsgeldbeschluss vom 30. September 2008 – 16 M 80/08 – juris, Rn. 1; VG Gießen, Zwangsgeldbeschluss vom 15. Januar 2009 – 1 N 4613/08.GI – juris, Rn. 1).

79

Neben diese, im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens zur Disposition des Beklagten stehenden, Maßnahmen treten Auskunftspflichten Dritter: Gemäß § 11 Abs. 6 BetrAVG melden die Kammern und andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtete Zusammenschlüsse von Unternehmen und selbstständigen Berufstätigen sowie Verbände und andere Zusammenschlüsse mit Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen und Selbstständigen an den Beklagten, welche Arbeitgeber beitragspflichtig sind. Daneben bestehen Unterrichtungspflichten für Insolvenzverwalter (§ 11 Abs. 3 BetrAVG mit ergänzendem Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BetrAVG). In § 11 Abs. 8 Satz 1 BetrAVG ist vorgesehen, dass das Finanzamt auf Anfrage Auskünfte erteilt, so dass der Beklagte mittelbar von den dieser Behörde zustehenden Kontroll- und Verifikationsmechanismen profitiert. Dem steht nicht entgegen, dass von der in § 11 Abs. 8 Satz 2 BetrAVG vorgesehenen Verordnungsermächtigung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, dass eine etwaige Rechtsverordnung die Auskunftspflicht der Finanzämter nicht begründet, sondern vielmehr voraussetzt und lediglich inhaltlich und verfahrensrechtlich ausgestaltet.

80

Alle diese Mitteilungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten stellen zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit sicher, dass eine weitgehende Erfassung aller beitragspflichtigen Unternehmer erfolgt, so dass die strukturellen Voraussetzungen einer lückenlosen Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags vorliegen (so auch im Ergebnis: VG Stuttgart, Urteil 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 29).

81

2. Das durch § 10 BetrAVG vorgesehene Finanzierungssystem führt weder zu einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben des europäischen Primärrechts in der hier maßgeblichen Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (a.) noch zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (b.). Da es insoweit keiner (ergänzenden) Auslegung der europäischen Verträge bedarf, sieht das Gericht davon ab, das Verfahren entsprechend der Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 gemäß § 94 VwGO analog auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (Artikel 267 AEUV) vorzulegen.

82

a. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten verstoßen nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene (Artikel 106 Abs. 1 AEUV i. V. m. Artikel 102 AEUV).

83

Gemäß Artikel 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies gilt nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 1 AEUV (ex-Artikel 86 EGV) auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

84

Indes ist der Beklagte bereits nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 102 AEUV anzusehen, so dass die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des europäischen Primärrechts keine Anwendung finden.

85

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jeweils zu Artikel 82 und 86 EGV), umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts zunächst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteil vom 23. April 1991, C-41/90 [Höfner und Elser], Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, C-280/06 [ETI u. a.], Slg. 2007, I-10893, Rn. 38). Bereits aufgrund dieses von der Rechtsform unabhängigen Unternehmensbegriffes kann entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin allein aus der in § 8 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit der Verlagerung der Insolvenzsicherung auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung nicht der Rückschluss auf eine Unternehmenseigenschaft des Beklagten gezogen werden.

86

Dieser umfassende Unternehmensbegriff, der auch der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung aus dem Jahr 1995 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération française], Slg. 1995, I-4013, Rn. 22), ist in der Folgezeit durch den Europäischen Gerichtshof konkretisiert worden. Hiernach ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger abzugrenzen. Letzterer unterfällt aufgrund der besonderen Art und Weise der Finanzierung und des praktizierten Sozialausgleichs nicht dem Unternehmensbegriff im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (vgl. grundlegend u. a. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet & Pistre], Slg. 1993, I-637; EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 51). Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 12. September 2000, C-180/98 [Pavlov u. a.], Slg. 2000, I-6451, Rn. 118; EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte.

87

Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient offensichtlich einem sozialen Zweck. Denn aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 PSVaG-Satzung). Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 34, m. w. N.). Die ausschließlich soziale Ausrichtung des Insolvenzsicherungssystems wird überdies indiziell verdeutlicht durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36). Denn der Beklagte gewährt den Arbeitnehmern im Sicherungsfall die Versicherungsleistungen auch, wenn fällige Beiträge durch den Arbeitgeber (noch) nicht entrichtet wurden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG, der ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen (quasi-kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Beklagten) vorsieht sowie aus dem systematischen Zusammenhang zu § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG, der Säumniszuschläge und Zinsverpflichtungen zu Lasten der Arbeitgeber normiert, dem Beklagten aber nicht die Möglichkeit der Kündigung aufgrund säumiger Beiträge eröffnet. Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).

88

Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

89

Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko "seiner" Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).

90

Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches – SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).

91

Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 – juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.

92

Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.

93

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 – 6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).

94

Da infolgedessen mangels Unternehmenseigenschaft des Beklagten die Artikel 102 ff. AEUV keine Anwendung auf den Beklagten finden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dessen Tätigkeit eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

95

b. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten ist auch mit dem in Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinbar.

96

Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71). Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.).

97

Dabei verstößt eine Norm des nationalen Rechts bereits dann gegen die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).

98

Angesichts dessen vermag sich die Kammer nicht der durch den Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach bereits der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) bzw. in Ermangelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so wohl: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 29) nicht eröffnet sei. Denn obschon das BetrAVG der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer (zusätzliche) private Sicherungsabreden in Form von Rückdeckungsversicherungen oder CTAs abzuschließen, nicht ausdrücklich entgegen steht, erscheint es offensichtlich, dass angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem BetrAVG der Abschluss einer privaten Insolvenzsicherung faktisch unattraktiv wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, C-355/00 [Freskot], Slg. 2003, I-5263, Rn. 62 f.). Denn ein weitergehender Insolvenzschutz ist mit dem Abschluss einer privaten Sicherungsabrede in aller Regel nicht verbunden, da § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine Verminderung der durch den Beklagten zu erbringenden Leistungen in dem Umfang vorsieht, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. In Anbetracht dessen erschwert das im BetrAVG geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten (so auch: VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht, Seite 7 des Urteilsumdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15).

99

Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

100

Zu den durch den Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt in ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit als solchem (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 72; EuGH, Urteil vom 19. April 2007, C-444/05 [Stamatelaki], Slg. 2007, I-3185, Rn. 30). Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen – wie bereits ausgeführt – dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne stellt das Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung auch einen zwingenden Belang des Allgemeininteresses im unionsrechtlichen Sinne dar.

101

Ohne die in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG umfassende Beitragspflicht, die die Umlage des Gesamtschadens auf die Arbeitgeber mit betrieblicher Altersvorsorge in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen unabhängig von dem Bestehen sonstiger privatrechtlicher Sicherungsabreden vorsieht, wäre das System der lückenlosen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet.

102

Dies resultiert zum einen daraus, dass sich insbesondere der beabsichtigte umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Denn die umfassende Sicherung der Arbeitnehmer hinge wesentlich von der – durch den Arbeitgeber und den Versicherungsdienstleister ausgehandelten und weiterhin deren Disposition unterliegenden – Vertragsgestaltung sowie der regelmäßigen und vollständigen Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab, die gerade im Vorfeld des potenziellen Sicherungsfalles in der Regel nicht gewährleistet ist (so zutreffend: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 32).

103

Zum anderen vermag allein die umfassende Verpflichtung aller eine betriebliche Altersversorgung anbietender Arbeitgeber innerhalb der „Gefahrengemeinschaft“ des Beklagten die Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität sicherzustellen. Wäre die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersrente hingegen entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch den Abschluss privatrechtlicher Sicherungsabreden zu umgehen, würden insbesondere finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering ist und die daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15). Dies würde im Umkehrschluss dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkretem Insolvenzrisiko innerhalb des dann als „Auffangbecken“ agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber würde schließlich dazu führen, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Umlageverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Arbeitgeber nicht mehr zu annehmbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90).

104

Das bestehende System ist auch geeignet, eine möglichst umfassende und weitreichende Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass der Beklagte ausweislich seines „Bericht[s] über das Geschäftsjahr 2009“ während der Finanz- und Wirtschaftskrises trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80% im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht einem Anstieg um 828,2% im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage war, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten sicherzustellen und zeitgleich die Beitragshöhe für die verbleibenden Arbeitgeber im niedrigen zweistelligen Promillebereich zu halten.

105

Schließlich geht das bestehende Sicherungssystem auch nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Zieles erforderlich ist. Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Eine zur Disposition des individuellen Arbeitgebers stehende Möglichkeit, sich der Insolvenzsicherung in der gesetzlich im BetrAVG vorgesehenen Form durch Abschluss privatrechtlicher Insolvenzsicherungsabreden zu entziehen, würde mittelfristig entsprechend dem vorstehend Beschriebenen zu einem Auseinanderbrechen des auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems zu Lasten der finanziell leistungsschwächeren Arbeitgeber und deren Versorgungsberechtigten bei zeitgleichen Einschränkungen des Sicherungsschutzes auch gegenüber den anderen Versorgungsberechtigten führen. Der Hinweis der Klägerin auf die größerer Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – rechtfertigt in diesem Kontext keine andere Bewertung, da kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit dient ausschließlich der Absicherung des konkreten Anspruchs des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Sozialgesetzbuchs – SGB IV) während eines abgrenzbaren Zeitraums. In dieser Fassung betrifft sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – gerade keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und damit kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne.

106

3. Die Nichtinanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) im Beitragsjahr 2009 durch den Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO).

107

Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) ist der Beklagte Beliehener und damit als Behörde i. S. d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bei Ausübung der ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse an die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG gebunden (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 7. Auflage [2008], § 1, Rn. 256, m. w. N.).

108

Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.

109

Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

110

Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut („höhere Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, „außergewöhnlich hohe Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als „spekulativ“, sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.

111

Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 ‰-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7‰ unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).

112

Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar.

113

Da weitere Gründe, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten, weder durch die Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich sind und auch keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Beitragsberechnung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

115

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene vorrangige Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

116

Beschluss

117

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).

118

Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten erlassenen Beitragsbescheids 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

2

Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung in der Bundesrepublik Deutschland und – auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages – im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) bzw. der Inanspruchnahme von Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, verpfändet oder beliehen sind, gewähren. Insolvenzgeschützte Versorgungsleistungen durch Pensionskassen und sonstige Direktversicherungen sind demgegenüber beitragsfrei. Bei einer Absicherung durch Pensionsfonds ist die Beitragspflicht gemindert.

3

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Dabei wurde das Finanzierungssystem des Beklagten 2006 vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (Insolvenzen) richtet.

4

Um Ausschläge der Beitragssätze nach oben abzumildern, steht seit 2006 eine Glättungsregelung zur Verfügung, wonach ein Teil der jährlichen Beiträge auf das laufende und die vier Folgejahre verteilt werden kann. Außerdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zur Beitragsermäßigung einen Ausgleichsfonds heranzuziehen. Der Beitragssatz lag zwischen 1975 (Beginn des Geschäftsbetriebs) und 2008 mit Ausnahme von 1982 – zum Teil deutlich – unter 5 Promille (1975: 1,5 ‰, 1982 [Insolvenz AEG]: 6,9 ‰, 1993 [Stahljahr]: 3,1 ‰, 1996 [Insolvenz Werften]: 2,8 ‰, 2002 [Insolvenz Babcock, Philipp-Holzmann]: 4,5 ‰, 2007: 3,0 ‰, 2008: 1,8 ‰).

5

Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge im Durchführungsweg der Direktzusage. Nach einem zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009 am 19. August 2009 abgesandten Erhebungsbogen bestanden zum maßgebenden Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen in Höhe von 744.508,00 € (401.587,00 € laufende Leistungen für 12 und 342.921,00 € unverfallbare Anwartschaften für 28 Personen). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche waren von der Klägerin nicht abgeschlossen worden.

6

Bereits zuvor, im Juli 2009, hatte der Beklagte der Klägerin in einem Rundschreiben mitgeteilt, angesichts der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland seien die Anzahl der Insolvenzen und das Schadensvolumen im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft gestiegen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Beitragssatz für 2009 sei davon auszugehen, dass dieser um ein mehrfaches über dem durchschnittlichen Beitragssatz der letzten fünf Jahre (3,3 ‰) liegen werde. Aus derzeitiger Sicht sei ein Beitragssatz von 13,5 Promille erforderlich, der sich aufgrund weiterer Insolvenzen allerdings noch erhöhen könne.

7

Mit Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte – ausgehend von den gemeldeten Angaben zur Beitragsbemessungsgrundlage und dem für 2009 errechneten Beitragssatz von 14,2 Promille – einen Beitrag in Höhe von 10.572,01 € fest. Unter Anwendung der Glättungsregelung wurde hiervon für 2009 ein anteiliger Beitragssatz von 8,2 Promille (6.104,97 €) sowie für die vier Folgejahre 2010 bis 2013 jeweils ein Satz von 1,5 Promille (1.116,76 € pro Jahr) in Ansatz gebracht und zum Jahresende fällig gestellt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Höhe der Schadensentwicklung. Um die sich daraus ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um auf diese Weise die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.

8

In den Jahren 2010 und 2011 erreichte der Beitragssatz eine Höhe von 1,9 Promille.

9

Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 – zugestellt am 27. Dezember 2010 –zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin am 26. Januar 2011 Klage erhoben und im Einzelnen geltend gemacht: Die eklatante Steigerung des Beitrags um ca. 800 Prozent stelle eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz – GG – dar. Für den nunmehr angefallenen Beitrag seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine derart hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, dass ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung vorläge. Die vorgenommene Anwendung der Beitragsglättung führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuzuaddieren seien. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum eine geringere Kreditwürdigkeit und eine weitere Einengung des wirtschaftlichen Spielraums zur Folge habe. Die Beitragspflicht weise ferner eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Weiterhin sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (Contractual Trust Arrangements [CTAs]) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, weil der Gesetzgeber sie selbst durchbrochen habe. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA-Modell einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor. Der Beklagte verlasse sich nämlich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten habe der Beklagte nicht, sodass eine Beitragserhebung auch von daher verfassungswidrig sei. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Beitrags mit europarechtlichen Vorgaben. Denn der Gesetzgeber habe für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten entgegen Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV und kein Träger der Sozialversicherung, sodass eine Verletzung des darin geregelten Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliege. Daneben werde gegen die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens nach Art. 56 AEUV verstoßen. Einem Arbeitgeber werde faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar könnten derartige Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Jedoch müsse die Beschränkung als erforderlich und angemessen angesehen werden. Dies sei hier indes nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge durch eine monopolartig organisierte staatliche Zwangsversicherung gewährleistet werden müsse. Dasselbe Schutzniveau könne auch ohne die Bindung an einen staatlichen Träger erreicht werden. Dies folge auch daraus, dass dem deutschen Recht eine schlichte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer privatrechtlichen Insolvenzsicherung nicht fremd sei. Als Beispiel werde auf § 8a des Altersteilzeitgesetzes – ATZG – verwiesen, der keine näheren Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung des privatrechtlichen Insolvenzschutzes enthalte. Schließlich sei der angefochtene Beitragsbescheid ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe zu Unrecht davon abgesehen, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, obwohl dieser vorrangig in Anspruch genommen werden müsse und bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) auch tatsächlich so verfahren worden sei. Von seiner ständigen Verwaltungspraxis sei der Beklagte nunmehr ohne rechtfertigenden sachlichen Grund abgewichen. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als 2009 ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden Euro erreicht worden sei und sich damit das höchste Insolvenzrisiko in der Geschichte des Beklagten verwirklicht habe. Die Annahme, bei einem vergleichbaren Schadensvolumen im folgenden Jahr 2010 habe das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei dagegen rein spekulativ. Mit einer solchen Begründung könne der Beklagte im Widerspruch zur klaren gesetzgeberischen Wertung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern. Allein die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens führe zudem zu keiner Entlastung in der Bilanzierung des Unternehmens. Gesichtspunkte der "Beitragsgerechtigkeit" könnten die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil die Unternehmen sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zu dessen Änderung hätten. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit einer kumulativen Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds sowie der Anwendung der Glättungsregelung zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe.

10

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2011 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, das Finanzierungssystem des Beklagten sei weder dem Grunde nach noch aufgrund der 2009 festgesetzten Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht ausgegangen werden, da das Gesamtvermögen nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasse und die Geldleistungspflicht der Klägerin gegenüber keine erdrosselnde Wirkung habe. Der insofern allein maßgebende Jahresbeitragssatz von 14,2 Promille sei angesichts der in ihren Auswirkungen beispiellosen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gerechtfertigt gewesen, zumal es sich nur um eine einmalige Überschreitung des ansonsten in allen übrigen Beitragsjahren einstelligen Promillesatzes gehandelt habe. Hinzu komme, dass der den Arbeitgebern auferlegte Beitrag der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips diene und Schwankungen dem Grundsatz der Solidarität entsprächen. Eine die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin unbillige Beschränkung bringe der Beitragssatz auch in seiner absoluten Höhe nicht mit sich. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Glättungsregelung die Beitragsbelastung auf fünf Jahre gestreckt habe. Nach allem scheide zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus. Weiterhin verstoße das Umlagesystem der Insolvenzsicherung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von beitragsermäßigten Pensionsfonds gegenüber unmittelbaren Versorgungszusagen mit privatrechtlichen Sicherungsabreden, bei denen eine vergleichbare Reduzierung fehle, bestehe zunächst nicht. Der zuletzt genannte Durchführungsweg zeichne sich nämlich durch ein hohes, abstraktes Insolvenzrisiko aus. Insbesondere hänge die Insolvenzfestigkeit von Treuhandabreden von der jeweiligen vertraglichen Konstruktion ab, die darüber hinaus jederzeit geändert werden könne. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegne ferner im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Betriebsrentengesetz jedenfalls hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der von den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsehe. Des Weiteren seien die Bestimmungen des Europäischen Primärrechts eingehalten. Die Voraussetzungen für eine missbräuchliche, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigende Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben gemäß Art. 102 AEUV lägen nicht vor. Der Beklagte sei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Unternehmen im Sinne dieser Norm, weil er im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werde, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde. Überdies stehe die Beitragspflicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Einklang. Zwar könne von einer Beschränkung dieses Rechts ausgegangen werden. Diese sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil ansonsten eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit eintreten würde. Der Hinweis der Klägerin auf die einer größeren Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a ATZG sei unbeachtlich. Hierdurch würden nämlich lediglich konkrete Ansprüche des individuellen Arbeitnehmers abgesichert, sodass ein anderer Sachverhalt gegeben sei. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Glättungsverfahren ermögliche im vorliegenden Fall eine effektive Beitragsentzerrung. Auch habe der Beklagte nicht sicher annehmen können, dass dieses Instrument bei weiter ansteigenden Schadensfällen im Jahr 2010 wieder zur Verfügung stehen werde. Im Übrigen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil gering gewesen. Eine Ermessensbindung durch eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Heranziehung des Ausgleichsfonds in den vorangegangenen Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 sei nicht eingetreten. Das Glättungsverfahren sei erst 2006 geschaffen worden, sodass die Änderung der Gesetzeslage zum Anlass für die Aufgabe einer bisherigen Ermessensbetätigung habe genommen werden dürfen.

11

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere hält sie daran fest, dass die Privilegierung von Pensionsfonds im Verhältnis zu CTAs bei der Beitragsbemessung nicht aufrechterhalten werden könne und sowohl die Anwendung des Glättungsverfahrens als auch das Zurückgreifen auf den Ausgleichsfonds ausreichende Mittel seien, um ihre besondere Belastung im jeweiligen Einzelfall ausreichend abzufedern.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Er tritt den Darlegungen der Klägerin mit eigenen Ausführungen entgegen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbeitrag wird in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Dabei sind Arbeitgeber, soweit sie die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds abwickeln insofern privilegiert, als die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 v. H. des für unmittelbare Versorgungszusagen ermittelten Betrages reduziert ist.

21

Die Klägerin führt in ihrem Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage mit der Folge durch, dass Versorgungsleistungen in Form der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG) aus dem eigenen Vermögen zu erbringen sind. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Dafür, dass diese Bemessungsgrundlage hier fehlerhaft berechnet worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst bezweifelt die rechnerisch korrekte Ermittlung des Beitrags nicht.

22

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt die Beitragserhebung weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (1.) noch gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (2.). Ferner hat der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen (3.).

23

1. Die Veranlagung der Klägerin ist mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person geltend machen kann, vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO zum Zweck der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtBVerfGG –) kommt daher nicht in Betracht.

24

a) Ein Verstoß gegen Art. 14 liegt wegen eines fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich der Norm nicht vor. Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 –juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34). Eine andere Beurteilung ist lediglich für den Fall geboten, dass die Geldleistungspflichten zu einer übermäßigen Belastung führen und die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Betroffenen hat.

25

Vor diesem Hintergrund stellt die konkrete Beitragshöhe auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenwertumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 keine übermäßige Belastung der Klägerin dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Weiterhin hat – worauf von Seiten des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen wurde – auch das Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder zum Gewinn des konkreten Unternehmens höchstens eine indizielle Bedeutung. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von dem in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das "zu besseren Zeiten" umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung "hineinwachsen", was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem Betriebsrentengesetz verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser hat im vorliegenden Fall jedoch keine übermäßige Belastung der Klägerin zur Folge.

26

Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Aus diesen allgemein gehaltenen und daher auf Sachverhalte, denen das vollständige Kapitaldeckungsverfahren zugrunde liegt, ohne weiteres übertragbaren Feststellungen lässt sich keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" implizieren, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann.

27

So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 Promille – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 Promille beschränkt hat. Zusammen mit den für 2010 und 2011 festgesetzten Beträgen bleibt es damit jedenfalls bislang wieder bei einer Heranziehung eines Promillesatzes, der effektiv bei lediglich 3,4 Promille (Beitragssatz für 2010 und 2011 von 1,9 ‰ plus zusätzlicher Anteil für 2009 von 1,5 ‰) liegt. Die Bilanzierungspflicht der Klägerin ändert daran nichts. Maßgebend ist, dass die Auswirkungen auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (Cashflow) durch die Streckung der Zahlungspflichten deutlich begrenzt worden sind.

28

Dass die Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzsicherungsbetrages 2009 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, ist im Übrigen weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Steigerung des Beitragssatzes um 800 Prozent habe sie völlig unvorbereitet getroffen, trifft dies nicht zu. Mit dem Verwaltungsgericht ist in Rechnung zu stellen, dass sie sich im Verlauf des Jahres 2009 auf die erhöhten Beiträge einstellen und kalkulatorische Entscheidungen zumindest vorbereiten konnte. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, sodass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte die Klägerin ebenso wie alle anderen Arbeitgeber in seinem Rundschreiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen.

29

b) Auch die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 BetrAVG hat keine objektiv-berufsregelnde Tendenz; sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders. Dadurch, dass die Vorschrift an die Wahl konkreter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, wird jeder Arbeitgeber, der gerade eine solche Form der Altersversorgung anbietet – unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit – betroffen. Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).

30

c) Weiterhin ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Ungleichbehandlung von Contractual Trust Arrangements [CTAs] und Pensionsfonds einerseits (aa) als auch bezüglich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit andererseits (bb).

31

aa) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, dagegen eine vergleichbare Reduzierung des jährlichen Beitrages für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTA-Modelle oder ähnliche Rückdeckungsversicherungen) im Rahmen des von der Klägerin gewählten Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage fehlt.

32

Zwar dürfte der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin hier nicht entgegenstehen, dass sie selbst keine Rückdeckungsversicherung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Wegfall der Beitragsvergünstigung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer umfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungswegs und – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist –wegen des auf vollständiger Kapitaldeckung beruhenden Umlageverfahrens zu einem dann niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin führen könnte. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da eine unzulässige Ungleichbehandlung des Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage mit ergänzender Sicherungsabrede im Verhältnis zum Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht gegeben ist.

33

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – juris, Rn. 139). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 35).

34

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts an, das im Einzelnen ausgeführt hat:

35

"Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.

36

Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

37

Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

38

Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.

39

Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).

40

Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 –8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

41

Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

42

Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

43

Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

44

Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

45

CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.

46

In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches GesetzbuchBGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).

47

Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien 'zumeist' in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) 'in aller Regel' vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei 'kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen', weil bei 'adäquater Ausgestaltung' die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). 'Richtig ausgestaltet' und 'rechtlich sauber aufgesetzt' könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). 'Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.' (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]).

48

Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFG – ). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO - angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.

49

Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

50

Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.

51

Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.

52

Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.

53

Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 –nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10)."

54

bb) Ferner ist keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer gleichheitswidrigen Gestaltung des Erhebungsverfahrens für die Entrichtung der Insolvenzbeiträge gegeben.

55

Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Abgabenpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und Rn. 110).

56

Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber – sei es auch nachträglich – die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 111).

57

Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 115).

58

Ob und unter welchen Voraussetzungen diese ausdrücklich nur auf das Steuerrecht bezogenen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zugleich auf den hier erhobenen Insolvenzbeitrag Anwendung finden, lässt der Senat offen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der vorgenannten Maßstäbe ausgeht, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung nicht festzustellen.

59

Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, dass Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebungsregelung im Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes bestehen. Für die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund des 1979 geltenden Einkommensteuergesetzes war ausschlaggebend gewesen, dass die deutschen Steuerschuldner nach dem Ergebnis fachkundiger Stellungnahmen – unter anderem solcher der Bundesregierung, des Bundesrechnungshofs und der Deutschen Bundesbank –, darüber hinaus nach einer Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und des Bundesfinanzhofs sowie nach zahlreichen Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 124 bis 131) dem Fiskus nur einen Bruchteil der steuerpflichtigen Kapitalerträge einer Besteuerung zugeführt hatten. Der Bundesrechnungshof ging in diesem Zusammenhang nach einer Schätzung von 1985 von einem jährlichen Steuerausfall in Höhe von 6 Milliarden DM aus. Derartige Erhebungsmängel, deren Ursache das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm entschiedenen Verfahren in dem Verbot von Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung (Nr. 3 des sog. Bankenerlasses von 1979) gesehen hatte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorlegen, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist.

60

Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, eine Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

61

2. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen ebenfalls nicht. Eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass das in § 10 BetrAVG geregelte Finanzierungssystem mit der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht in Einklang steht (b). Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, scheidet deshalb aus.

62

a) Die Beitragspflicht beinhaltet keinen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 AEUV (ehem. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften – EG –).

63

Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Vorschrift findet nach Maßgabe des Art. 106 AEUV auch auf öffentliche Unternehmen und auf solche Unternehmen Anwendung, denen die Mitgliedsstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

64

Zu Unrecht meint die Klägerin, dass es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handele.

65

Die Verträge der Europäischen Union enthalten keine Definition des Unternehmensbegriffs. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts versteht der Europäische Gerichtshof darunter jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2006, C-222/04 [Sparkasse Florenz], Slg. 2006, I-289, Rn. 107 f.). Wirtschaftlich ist dabei jede Tätigkeit, durch die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, C-35/96 [CNSD], Slg. 1998, I-3886 Rn. 36).

66

Abzugrenzen ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Einrichtungen in einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem, die einem sozialen Zweck dienen und auf dem Gedanken der nationalen Solidarität beruhen, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet und Pistre], Slg. 1993, I-637, Rn. 18). In dem dort entschiedenen Fall wurde demgemäß für eine französische Krankenversicherung die Unternehmenseigenschaft verneint. Entscheidend für das Ergebnis war unter anderem, dass die Leistungen von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht wurden. Dagegen bejahte der Europäische Gerichtshof in der auch von der Klägerin angeführten Entscheidung (EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération franaise des sociétés d'assurances u.a.], Slg. C-1995, I-4013 Rn. 17 ff.) die wirtschaftliche Betätigung einer Versicherung. Ausschlaggebend war hier, dass die Versicherung freiwillig abgeschlossen wurde und die Leistungen sich ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und den erwirtschafteten Investitionen berechneten. Wegen der Freiwilligkeit gelte – so der Europäische Gerichtshof – der Gedanke der Solidarität nur sehr begrenzt und lasse deshalb den wirtschaftlichen Charakter nicht entfalten. Auch bei einem Betriebsrentenfonds in den Niederlanden wurde der Unternehmensbegriff bejaht, weil dieser die Höhe der Beiträge und die Leistungen selbst beschließen könne und nach dem Kapitalisierungsprinzip ausgerichtet sei (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 81). Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.). Maßgebend war unter anderem die Überlegung, dass die Höhe der Leistungen und der Beiträge vom Staat festgelegt werde, was einer wirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehe. Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

67

Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck – nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens – dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht. Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81). Denn § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG sieht ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen vor. Daneben eröffnet § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen bei rückständigen Beträgen, nicht aber einen Verzicht auf die Beitragszahlung oder einer Beendigung der Zahlungspflicht, sodass das Finanzierungssystem einen die soziale Funktion der Insolvenzsicherung möglichst umfassend wahrenden Schutz der Versorgungsberechtigten gewährleistet.

68

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt:

69

"Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

70

Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).

71

Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).

72

Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 –juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.

73

Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 –juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.

74

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 –6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 –juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 –16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.)."

75

Nach allem braucht der Senat weder zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Beklagten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, noch der Frage des Vorliegens einer Bereichsausnahme gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachzugehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2011, 10 K 527/10, juris, Rn. 54).

76

b) Art. 56 AEUV (ehem. Art. 49 EG) ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen untersagt. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person unterliegen.

77

Vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV erfasst ist nicht nur die aktive, sondern auch die passive bzw. negative Dienstleistungsfreiheit. Darunter fällt zum einen die Freiheit eines Unionsbürgers zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Dienstleister, zum anderen ist davon auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verstehen, die im Heimatstaat des Empfängers durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden oder Freiberufler erbracht werden (vgl. Kluth in EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 56, 57 AEUV, Rn. 30 m.w.N.).

78

Zwar besteht – wie dargelegt – allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).

79

Hiervon ausgehend steht eine Norm des nationalen Rechts dann nicht mit der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs in Einklang, wenn sie geeignet ist, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedsstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).

80

Dies vorausgeschickt dringt die Klägerin namentlich nicht mit ihrem Vorbringen durch, einem Arbeitgeber werde durch die geltenden Regelungen faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die Zusage auf betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.

81

In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsabdrucks) oder eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so offenbar: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Nr. 29) der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht bejaht diese Frage, weil der Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz faktisch unattraktiv sei und das deutsche nationale Recht es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen deshalb erschwere, auf dem deutschen Markt dahingehende Leistungen anzubieten.

82

Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

83

Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht – wie festgestellt – auf dem Grundsatz der Solidarität und orientiert sich nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Das System wäre insbesondere nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit geringeren strukturellen Risiken auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten. Denn ansonsten würden namentlich finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering und daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen. Im Umkehrschluss würde dies, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkreten Insolvenzrisiko innerhalb des dann als "Auffangbecken" agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber hätte schließlich zur Folge, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Kapitaldeckungsverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Unternehmen nicht mehr zu tragbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Zur effektiven Durchsetzung einer solidarischen Umlage der Kosten ist die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG vorgesehene Beitragspflicht daher unerlässlich.

84

Die Pflichtmitgliedschaft ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten; durch die Teilnahme aller betroffenen Arbeitgeber mit Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung ist eine breite Basis für die Finanzierung dieses Zweigs der sozialen Sicherheit garantiert. Dies spiegelt sich in dem Geschäftsbericht des Beklagten über das Geschäftsjahr 2009 wider. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise war der Beklagte nämlich trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht – wie erwähnt – einem Anstieg um mehr als 800 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen und gleichzeitig den tatsächlich 2009 fällig gestellten Beitragsanteil für die verbliebenen Arbeitgeber im niedrigen einstelligen Promillebereich zu halten.

85

Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26).

86

Soweit die Klägerin auf die größere Gestaltungsfreiheit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – verweist, ergibt sich daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Betrachtung. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit verfolgt allein das Ziel, den konkreten Anspruch des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Buchs SozialgesetzbuchSGB IV –) während eines abgrenzbaren Zeitraums zu schützen. Deshalb stellt sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und folglich kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne dar. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für einen wirksamen Insolvenzschutz der betroffenen Betriebsrenten und -anwartschaften verbindlichere Festlegungen zu treffen.

87

3. Ferner ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden, den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG hingegen nicht in Anspruch zu nehmen, rechtsfehlerfrei. Auch insoweit schließt sich der Senat den alle wesentlichen Einwände der Klägerin berücksichtigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an:

88

"Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.

89

Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

90

Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut ('höhere Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, 'außergewöhnlich hohe Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als 'spekulativ', sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.

91

Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 Promille-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7 Promille unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).

92

Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar."

93

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

95

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen verfassungs- und europarechtlichen Fragen zugelassen.

96

Beschluss

97

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.

2

Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.

3

Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.

4

Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.

5

Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.

8

Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.

9

§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.

A)

17

Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.

B)

18

Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.

19

Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).

C)

20

Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.

21

Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.

22

Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.

23

Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.

24

Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.

25

Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.

26

Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.

27

Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.

28

Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

29

Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).

30

Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.

31

Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.

D)

32

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.

33

Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.

E)

34

Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.

F)

35

Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.

36

Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.

37

Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.

38

Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.

G)

39

Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.

40

Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.

41

Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).

42

Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.

43

Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.

44

Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).

45

Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.

46

Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

47

Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.

48

Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.

49

Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.

50

Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.

51

Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.

52

Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).

53

Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.

54

Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.

55

Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.

56

Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.

57

Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

60

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

63

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,
b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,
c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,
d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der BV 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1

        

(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …

        

§ 2

        

Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

㤠1

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld

                 

200,00 € im Jahr 2007

                 

125,00 € im Jahr 2008 und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.

10

Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.

11

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.

16

A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

17

Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.

18

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

19

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

20

1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

22

a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

24

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

26

(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

27

(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

28

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

29

(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).

30

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

31

b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

32

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

33

bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

34

II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

35

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

36

2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der BV 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1

        

(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …

        

§ 2

        

Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

㤠1

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld

                 

200,00 € im Jahr 2007

                 

125,00 € im Jahr 2008 und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.

10

Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.

11

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.

16

A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

17

Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.

18

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

19

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

20

1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

22

a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

24

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

26

(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

27

(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

28

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

29

(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).

30

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

31

b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

32

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

33

bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

34

II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

35

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

36

2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,
b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,
c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,
d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Anerkennung und Entschädigung einer Polyneuropathie (PNP) als Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 1302, 1310 oder 1317 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1931 geborene Kläger übte ab 1950 bei der Zimmerei G. und Z. GmbH & Co. KG eine Tätigkeit als Zimmermann bzw. Rolladen- und Jalousienbaumeister aus. Ab 1. November 1992 bezog er Rente wegen Berufsunfähigkeit, seit 1. September 1994 bezieht er Altersrente.
Am 22. Mai 1995 ging die ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer BK des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 18. Mai 1995 bei der Beklagten ein. Darin war ausgeführt, dass der Kläger seit 23. April 1993 nicht mehr arbeite und über eine Gefühllosigkeit beider Füße und Fußheberschwäche rechts geklagt habe, die 1990 erstmals aufgetreten seien. Der Kläger führe diese Beschwerden auf Kontakt mit Holzschutzmitteln zurück. Das Vorliegen einer BK nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankung durch halogenierte Aryloxide [Pentachlorphenol]) werde angenommen und auf das Versprühen von Holzschutzmitteln zurückgeführt. Der Anzeige beigefügt waren die Arztbriefe der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 17. Juni 1993 („... seit ca. einem halben Jahr zunehmend Lähmung des rechten Fußes bemerkt...“), des PD Dr. M.-W., Diakoniekrankenhaus S. H., vom 24. August 1993 (Diagnose: PNP, überwiegend motorisch, mit Fußheber- und Zehenheberparese beidseits unklarer Genese, Verdacht auf Neuroborreliose Stadium III, Suralisbiopsie am 22. Juli 1993, Ulcus ventrikuli), des Urologen Dr. S. vom 9. November 1993 mit Laborbefunden in Anlage (Untersuchung des Bluts auf neurotoxische Substanzen aus Holzschutzmitteln ohne einschlägigen Befund) sowie der Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes, Dipl.-Ing. S., vom 26. September 1994, in dem zusammenfassend aufgeführt war, dass der Kläger praktisch sein ganzes Berufsleben mit unterschiedlichen Gefahrstoffen (organische Lösungsmittel, Wirkstoffe von Holzschutzmitteln) in Kontakt gekommen sei. Beigefügt war der Analysebericht 94 vom 9. November 1994 über eine Expositionsmessung in der Maler- und Lackiererei des Beschäftigungsbetriebs.
Die Beklagte zog von der Krankenkasse das Vorerkrankungsverzeichnis sowie ärztliche Unterlagen aus Verfahren um die Anerkennung einer Asbestose als BK bei, ebenso die Unterlagen von der früheren Landesversicherungsanstalt Württemberg im Verfahren um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, die u.a. den Bericht der Neurologischen Universitätsklinik und Poliklinik im K. Klinikum, W., Prof. Dr. T., vom 16. Januar 1995 (nach stationärem Aufenthalt des Klägers vom 4. - 13.10.1994) enthielten. Der Kläger sei vorgestellt worden, um einen Zusammenhang der seit etwa 2 Jahren bestehenden polyneuropathischen Beschwerden mit der beruflichen Holzschutzmittelexposition und Asbest-Exposition als Zimmermann abzuklären. Zusammenfassend kam Prof. Dr. T. zum Schluss, es handle sich um eine vorwiegend axonale, beinbetonte sensomotorische PNP unklarer Ätiologie.
Unter dem 13. Juni 1995 zeigte der ehemalige Beschäftigungsbetrieb das Vorliegen einer BK an.
Die Beklagte zog ferner den Arztbrief von Oberarzt Dr. M. vom 01.08.1995 über eine weitere, vom 22. März 1995 - 11.April 1995 durchgeführte stationäre Heilbehandlungsmaßnahme in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums W. bei. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass sich klinisch wie elektrophysiologisch, verglichen mit dem Zustand 1994, ein nahezu stabiles Krankheitsbild einer axonalen sensomotorischen PNP gefunden habe. Häufig gelinge es für diese Art der Neuropathie nicht, eine eindeutige Ursache zu finden. Die Differentialdiagnostik der primär axonalen PNP umfasse die meisten toxischen, paraneoplastischen und vaskulären PNPn. Man habe eine paraneoplastische Genese vorliegend ausschließen können. In Anbetracht des Krankheitsverlaufs erscheine auch eine Intoxikation mit Holzschutzmitteln denkbar. Es werde ein arbeitsmedizinisches Gutachten empfohlen.
Die Beklagte zog weiter die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen vom 17. Januar 1985, 19. Februar 1992 und 26. Mai 1994 bei und legte die gesamten Unterlagen dem Beratungsarzt C., Arzt für Arbeitsmedizin, vor. Dieser führte unter dem 17. November 1995 u.a. aus, es sei auch eine BK nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKVO denkbar. Es sei von einer früheren relevanten Einwirkung neurotoxischer Stoffe auszugehen, die bestehende axonale Polyneuropathie könne viele Ursachen haben. Die jetzt negativen Schadstoffmessungen im Blut sprächen nicht gegen eine frühere toxische Belastung. Fraglich sei jedoch das späte und progrediente Auftreten der PNP. Er schlage wegen der Komplexität der Fragestellung eine Begutachtung vor.
Unter dem 3. Juni 1996 erstellte im Auftrag der Beklagten Prof. Dr. K., Arzt für Arbeitsmedizin, Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung, ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten zur Frage, ob eine BK nach Nr. 1310 oder 1302 der Anlage 1 zur BKVO vorliege. Dieser diagnostizierte eine axonale sensomotorische beinbetonte PNP mit schlaffer Paraparese der Beine und ausgeprägter Gangstörung und strumpfförmiger Sensibilitätsstörung bis in Kniehöhe beidseits, eine Störung der Feinmotorik und Sensibilität beider Hände, einen Verdacht auf autonome PNP mit Zustand nach Vorhofflimmern, eine beginnende tubuläre Nierenschädigung ohne Nierenfunktionseinschränkung, eine geringgradige Lungenasbestose mit Pleuraplaques (anerkannte BK nach Nr. 4103, MdE weniger als 20 v. H.), einen Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit beidseits (MdE ca. 10 v. H.), ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Lenden-, Hals- und Brustwirbelsäulenbeschwerden und Hüftgelenksarthrose beidseits, links mehr als rechts, einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck, eine reaktive Depression, geringfügige Psoriasis und eine Penicillinallergie. Er führte aus, aus arbeitsmedizinischer Sicht fehle noch eine abschließende Stellungnahme des TAD über die aus arbeitstechnischer Sicht anzunehmende Exposition mit Lösungsmitteln und eventuellen Inhaltsstoffen von Holzschutzmitteln. Auch fehle es an Aussagen dazu, ob in früheren Jahren (1950 - 1975) eine Exposition gegenüber Arsen in erheblicher Menge als Holzschutzmittelinhaltsstoff, gegenüber Hexan, Quecksilber, Acrylamid, Methyl-n-Botylketon oder Hydraulikölen vorgelegen habe. Auch nach den von ihm durchgeführten Laboruntersuchungen lasse sich weitgehend ausschließen, dass die PNP durch ein autoimmunologisches, entzündliches oder paraneoplastisches Geschehen hervorgerufen werde. Die häufigsten PNP-Ursachen in Gestalt von Alkoholmissbrauch und Zuckererkrankung hätten sicher ausgeschlossen werden können. Klinische Hinweise für das Vollbild einer Enzephalopathie hätten nicht bestanden. Aufgrund des Fortschreitens der PNP ohne therapeutische Besserung bestehe eine nachvollziehbar reaktive Depression. Die Ursächlichkeit der Beschwerden könne jedoch erst nach einer abschließenden Stellungnahme des TAD beurteilt werden.
Unter dem 17. Juli 1996 erstellte Dipl.-Ing. S. eine arbeitstechnische Stellungnahme, der u. a. Analyseberichte über im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers verwendete Arbeitsmittel und Sicherheitsdatenblätter beilagen. Der Kläger wurde am 23. Mai 1996 nochmals durch den TAD befragt und machte unter dem 29. Mai 1996 schriftlich ergänzende Angaben.
10 
Nach Vorlage der Ermittlungsergebnisse des TAD führte Prof. Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 1996 aus, ein Kontakt mit n-Hexan sei nach den Ausführungen des TAD nicht völlig ausgeschlossen, eine langjährige Exposition gegenüber Toluol, Xylol, Ethylbenzol und Isopropylbenzol könne als gesichert, auch oberhalb der Grenzwerte, über lange Zeit angenommen werden. Eine geringere, im Ausmaß unklare Exposition sei mit den in geringen Mengen in den Lösungsmitteln vorhandenen Stoffen Permethrin, Dichlorfluanid, Furmecyclox, Magnesiumsilicofluorid, PCP, Lindan und bleihaltigen Verbindungen sowie Phenylquecksilberoleat und Methyl-Ethyl-Ketoxim anzunehmen. Nach der Arbeitsbeschreibung des TAD (keine Schutzhandschuhe, keine Masken, häufig Hautkontakt und durchtränkte Kleidung) müsse man bei hautresorptiven Stoffen annehmen, dass die Auslöseschwelle zumindest für Lösemittelgemische langjährig und häufig überschritten worden sei. Auch wenn bei der durchgeführten Messung die Einzelsubstanzen (vor allem Lösemittel) weit unterhalb der MAK-Werte gemessen worden seien, sei zu beachten, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei im November 1994 der Messwert für ein unbekanntes Kohlenstoffwassergemisch über dem 3-fachen des MAK-Wertes bei einem 1-Stunden-Wert und über die Schichtlänge 9 ml/m³ oberhalb des empfohlenen MAK-Wertes von 50 ml/m³ gemessen worden. Zusammenfassend seien die Angaben des TAD daher so zu interpretieren, dass eine Exposition oberhalb der Grenzwerte mit Lösungsmitteln sowie einem unbekannten Kohlenstoffwasserstoffgemisch eher wahrscheinlich gewesen sei. Die Ursache der beim Kläger bestehenden beinbetonten PNP mit schlaffer Paraparese beider Beine und ausgeprägter Gangstörung könnte idiopathisch (und somit nicht erklärbar) oder möglicherweise auch lösungsmittelbedingt erklärbar sein. Letzteres erscheine wahrscheinlich, da eine langjährige Exposition mit Lösungsmitteln vorgelegen habe, die zudem noch geringe Mengen an Bioziden unterschiedlichster Art mit ebenfalls neurotoxischem Charakter enthalten hätten. So sei von Methyl-Ethyl-Keton bekannt, dass es PNPn auslösen könne, aber auch die neurotoxische Wirkung anderer Lösemittel potenziere. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit lasse sich allerdings nur begründen, wenn exaktere Expositionsdaten vorliegen würden. Auszuschließen sei ein Zusammenhang aber nicht.
11 
Auf ergänzende Anfrage der Beklagten führte Prof. Dr. K. unter dem 30. September 1996 aus, die MdE belaufe sich auf 40-50 v.H.
12 
Die staatliche Gewerbeärztin Dr. H. schlug in ihrer Stellungnahme vom 20. November 1996 die Anerkennung einer entschädigungspflichtigen BK im Anschluss an Prof. Dr. K. vor.
13 
Auf ergänzende Anfrage nahm der TAD unter dem 20. Januar 1997 erneut zu den stattgehabten Expositionen Stellung. Er führte aus, für die Zeit von 1950 bis 1952 (Zimmermannslehre) könne eine genaue zeitliche Gewichtung der belastenden oder nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr vorgenommen werden. Die reine Holzbearbeitung ohne Gefahrstoffkontakt werde auf 90-95% Tätigkeitsanteil geschätzt, das manuelle Auftragen von Holzschutzmitteln mit Pinseln auf etwa 5-10%. Der Kläger habe in dieser Zeit Kontakt zu organischen Lösungsmitteln und Holzschutzmitteln gehabt. Während der Tätigkeit als Zimmermannsgeselle von 1952 bis 1965 habe der Kläger etwa 20% der Arbeitszeit mit Holzbearbeitung im Freien ohne Gefahrstoffbelastung verbracht, 10% mit dem Spritzen und Nachstreichen vorbehandelter Hölzer im Freien, 30% mit dem nicht gefahrstoffbelasteten Aus- und Einbau von Dachstühlen und 30% mit dem Spritzen von Hölzern in nahezu geschlossenen Räumen. Der Gesamtanteil gefahrstoffbelasteter Tätigkeiten habe bei 40% gelegen. Von 1965 bis 1976 habe der Anteil bei etwa 60% gelegen, in der Zeit von 1976 bis 1986 bei etwa 35% und von 1986 bis 1994 von etwa 15%. Es könne darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht gegenüber n-Hexan exponiert gewesen sei.
14 
Im Auftrag der Beklagten erstellte unter dem 23. Juni 1997 Prof. Dr. G., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Sozialmedizin, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieser führte aus, beim Kläger bestehe mittlerweile eine ausgeprägte PNP mit sensiblen Störungen handschuhförmig an den Händen und strumpfförmig an den Unterschenkeln und Füßen sowie rechtsbetont an den Füßen mit hochgradigen atrophischen Lähmungserscheinungen, insbesondere für Fußhebung und Zehenbewegungen. Trotz umfangreicher neurologischer Diagnostik habe eine Ursache der senso-motorischen PNP nicht aufgedeckt werden können. Dieser Sachverhalt sei für Polyneuropathien im höheren Lebensalter nicht ungewöhnlich, da ein nicht unerheblicher Prozentsatz von PNPn im höheren Lebensalter idiopathisch bleibe. Der klinische Verlauf mit langsamer Zunahme auch nach Ende einer anzunehmenden Exposition mit neurotoxischen Substanzen spreche nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über neurotoxisch bedingte PNPn eher gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Befunde und Verlauf sprächen darüber hinaus auch eher gegen das Vorliegen einer neurotoxisch bedingten Enzephalopathie.
15 
Prof. Dr. Dr. L., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E.-N. erstattete unter dem 11. Juli 1997 ein arbeitsmedizinisch-internistisches Fachgutachten. Er diagnostizierte eine langsam zunehmende, überwiegend axonale senso-motorische PNP unklarer Genese, einen arteriellen Hypertonus mit Verdacht auf beginnende Hirngefäßveränderungen, eine beginnende Coxarthrose beidseits, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, eine Adipositas sowie eine chronisch-venöse Insuffizienz und führte aus, dass die durch den TAD durchgeführten Ermittlungen eine langjährige und sehr hohe Exposition gegenüber Arbeitsstoffen mit Wirkung auf das periphere Nervensystem nicht zweifelsfrei hätten objektivieren können. Insbesondere in den Jahren 1976 bis 1986 sei der Gesamtanteil gefahrstoffbelasteter Tätigkeiten auf etwa 35% geschätzt worden, 1986 bis 1995 nur auf 15%. Mit Blick auf die verwendeten Arbeitsstoffe könne gesagt werden, dass es sich nicht um Arbeitsstoffe handle, von denen eine stark schädigende Wirkung auf das periphere Nervensystem zu erwarten sei. Daher sei aus seiner Sicht die haftungsbegründende Kausalität aufgrund der arbeitstechnischen Ermittlungen nicht erfüllt. Einschränkend müsse jedoch ausgeführt werden, dass detaillierte Angaben über die konkrete Expositionshöhe gegenüber den verschiedenen Arbeitsstoffen nicht vorlägen. Eine eindeutige Ursache der PNP habe auch durch die durchgeführten Untersuchungen nicht aufgedeckt werden können. Manifeste außerberufliche Risikofaktoren für die Induktion einer PNP lägen nicht vor. Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs sei zu erkennen, dass sich erste Beschwerden 1991 manifestiert hätten, als die Exposition gegenüber lösemittelhaltigen Stoffen eher gering gewesen sei. Trotz der Tätigkeitsaufgabe im Jahr 1994 habe der Kläger eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik an den unteren Extremitäten geklagt, seit etwa 1 ½ Jahren seien auch die Finger betroffen. Dieser klinische Verlauf mit einer langsamen Zunahme auch nach Ende der Exposition spreche eher gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
16 
Mit Bescheid vom 7. August 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 1310 und 1302 der Anlage zur BKV ab, da keine Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe oder durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide vorliege. Es liege auch keine nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) wie eine BK zu entschädigende Erkrankung vor.
17 
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. K.. Die Beklagte fragte daraufhin Prof. Dr. L. an, wie hoch die Exposition gegenüber Lösungsmitteln gelegen haben müsse, um eine PNP zu induzieren und ob sich durch die zum 1. Dezember 1997 in die Anlage zur BKV aufgenommene BK nach Nr. 1317 eine andere Bewertung ergebe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 1998 führte Prof. Dr. L. daraufhin aus, dass eine arbeitsmedizinisch- toxikologische Exposition sich an den damals gültigen Grenzwerten orientiere, wobei eine Grenzwertüberschreitung aber nicht schon mit einer Krankheit oder BK gleichzusetzen sei. Die Ermittlung, in welcher Höhe eine Exposition vorgelegen habe, sei Aufgabe des TAD. Eine BK nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV liege ebenfalls nicht vor.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. L. und führte aus, auch eine BK nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV liege nicht vor. Im Übrigen scheide eine Entschädigung wegen dieser BK im Hinblick auf § 6 der ab 1. Dezember 1997 gültigen BKV schon deshalb aus, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1993 eingetreten wäre.
19 
Dagegen erhob der Kläger am 12. Juni 1998 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. K.. Ergänzend führte er aus, wenn vor 1994 durch die Beklagte keine Messungen im Betrieb durchgeführt worden seien und erst nach Durchführung entsprechender Messungen Veränderungen im Betriebsablauf durchgeführt worden seien, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.
20 
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
21 
Das SG beauftragte Prof. Dr. K., den Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der J.-G.-Universität M., mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 14. Juli 1999 führte er aus, es sei nach den Ermittlungen des TAD davon auszugehen, dass der Kläger mit neurotoxischen Lösemitteln in Kontakt gewesen sei. Nicht gesichert sei allerdings eine kritische Expositionshöhe. Hiervon könne ausgegangen werden, wenn in der überwiegenden Zahl der Schichten Konzentrationen aufgetreten seien, bei denen Erkrankungen oder manifeste Störungen des Nervensystems bekannt seien. Die kritischen neurotoxischen Grenzwerte beliefen sich für Toluol auf 80 ml/m³ und für Xylol auf 100 ml/m³. Angesichts der vorliegenden Messdaten sei jedoch unwahrscheinlich, dass eine relevante Exposition vorgelegen habe. Das Expositionsrisiko gegenüber Holzschutzmitteln sei als gering einzuschätzen, da Holzschutzmittel praktisch immer in wässrigen Lösungen angesetzt würden und diese damit einen nur sehr geringen Dampfdruck besitzen würden. Eine nennenswerte krankheitsrelevante Exposition sei daher auch insoweit nicht wahrscheinlich. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt. Berücksichtige man darüber hinaus noch den Krankheitsverlauf, sei auch deshalb nicht von einer lösemittelbedingten PNP auszugehen. Dagegen spreche zum einen der Umstand, dass es sich beim Kläger um vorwiegend motorische Ausfälle handle, die auch noch drei bis vier Jahre nach Berufsaufgabe progredient gewesen seien und derzeit immer noch geringfügig fortschreiten würden. Gegen eine toxische Verursachung durch Holzschutzmittel spreche, dass chronische Dauerschäden im Sinne einer Polyneuropathie durch Holzschutzmittel bisher ausschließlich nach akuten schweren Vergiftungen beobachtet worden seien, die praktisch immer stationär behandlungsbedürftig seien. Eine solche Vergiftung sei beim Kläger aber mit Sicherheit auszuschließen. Die haftungsausfüllende Kausalität sei daher wegen des untypischen Krankheitsverlaufs unwahrscheinlich.
22 
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete unter dem 22. Januar 2001 Dr. M., Arzt für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, ein neurologisches Zusatzgutachten und Prof. Dr. H., Internist und Nephrologe, unter dem 28. März 2001 ein internistisch-umweltmedizinisches Gutachten unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. M.. Dr. M. führte aus, er habe eine sensomotorische PNP mit pathologischen und teils nicht mehr messbaren Nervenleitgeschwindigkeiten an den Beinen und normalen Nervenleitgeschwindigkeiten an den Händen bzw. Armen diagnostiziert. Diese Beschwerden hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens und einer damit einhergehenden Gangunsicherheit geführt. Hinweise auf hirnorganische Veränderungen im Sinne einer toxischen Enzephalopathie hätten sich nicht objektivieren lassen. Er habe, verglichen mit den Voruntersuchungen, am rechten Bein eine Verschlechterung, links allerdings eine Verbesserung festgestellt. Er bejahte das Vorliegen einer BK nach Nr. 1302 und 1317 und führte aus, dagegen spreche weder das späte Auftreten noch der Krankheitsverlauf. Letzterer sei nach seiner Erfahrung sogar typisch für schadstoffinduzierte PNPn. Andere Ursachen könnten ausgeschlossen werden, so dass es aus seiner Sicht unzulässig sei, den Kläger in die Gruppe ungeklärter PNPn einzureihen. Der Versicherungsfall sei vor dem 31.12.1992 eingetreten (etwa 1990/1991), die MdE betrage 40 v.H.
23 
Prof. Dr. H. führte als Diagnosen auf internistischem Fachgebiet eine arterielle Hypertonie mit konzentrischer Linksherzhypertrophie und diastolischer Funktionsstörung des linken Ventrikels, intermittierendes Vorhofflimmern, Asbestose, Antistreptolysin-Titer erhöht, C-reaktives Protein erhöht und Albuminurie, auf neurologischem Fachgebiet eine sensomotorische Polyneuropathie mit pathologischen und teils nicht mehr messbaren Nervenleitgeschwindigkeiten (NLG) an den Beinen und noch normalen NLGs an den Händen bzw. Armen auf. Den Immunstatus beschrieb er mit „Löslicher Interleukin-6-Rezeptor erhöht. Interleukin 10 erhöht. IgA-anti-Fab erhöht, IgM-anti-Fc stark erhöht“. Zur Belastung mit Pestiziden und anderen chlororganischen Schadstoffen im Heparinblut führte er auf: „Belastungen durch die polychlorierten Biphenyle Nr. 138, 153 und 180, Hexachlorbenzolbelastung“. Er führte aus, dass die Erhöhung der bei der Beschreibung des Immunstatus aufgeführten Werte in der Regel bei persistierenden chronischen Entzündungsprozessen nachgewiesen werde und eine Leistungsbeeinträchtigung hierdurch objektiviert werde. Er erachte unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. M. eine BK nach den Nrn. 1310, 1312 und 1317 als gegeben, wie durch die von ihm erstmals durchgeführten immunologischen Untersuchungen bestätigt worden sei. Zudem sei der Kläger vor der Verarbeitung der entsprechenden Substanzen symptomfrei gewesen, Symptome hätten sich erst bei der Verarbeitung eingestellt. Der Erkrankungsbeginn sei auf 1990/1991 festzulegen.
24 
Das SG bat daraufhin Prof. Dr. K. um eine ergänzende Stellungnahme. Dieser führte unter dem 7. November 2001 aus, Dr. M. habe in seinem Gutachten die Behauptung, dass weder das späte Auftreten der Erkrankung noch deren Verlauf gegen eine lösemittelbedingte Polyneuropathie spreche, nicht begründet. Gleiches gelte für die von Dr. M. behauptete erhebliche neurotoxische Schadstoffexposition. Bei den von Prof. Dr. H. aufgeführten Laborergebnissen sei zu konstatieren, dass polychlorierte Biphenyle und Hexachlorbenzol ubiquitäre Umweltgifte seien, aus denen sich eine ausschließlich berufliche Belastung nicht ableiten lasse. Die Werte seien zudem nur geringfügig erhöht und mit großer Wahrscheinlichkeit ohne jegliche klinische Relevanz. Die von ihm weiter festgestellten erhöhten Laborwerte seien, wobei die allermeisten im Normalbereich liegen würden, unspezifische Entzündungsparameter und belegten in keiner Weise eine Erkrankung. Auch sei eine eindeutige Erkrankungshäufung, wie z.B. häufige Infekte, beim Kläger nicht erkennbar. Er gehe auch nicht auf den möglichen Zusammenhang zwischen der von ihm vermuteten Immunschädigung und der bestehenden Polyneuropathie ein. Er halte daher an seiner Beurteilung im Gutachten vom 14. Juli 1999 fest.
25 
Durch Urteil vom 13. Februar 2003 wies das SG, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. K., die Klage ab. Es bestünden bereits begründete Zweifel am Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität. Aber auch die von Prof. Dr. K. gezogenen Schlussfolgerungen mit Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der Erkrankung und den Krankheitsverlauf sprächen gegen einen Zusammenhang der Erkrankung mit den angeschuldigten beruflichen Schadstoffbelastungen.
26 
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Mai 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, mit Ausnahme von Prof. Dr. H., dessen Schreiben vom 18. Juni 2003 er vorgelegt hat, hätten die übrigen Gutachter keine Bestimmung des Immunstatus durchgeführt, obwohl dies zur Kausalitätsbeurteilung unverzichtbar sei. Sie hätten ferner nicht berücksichtigt, dass er vor Expositionsbeginn symptomfrei gewesen sei und seine Beschwerden sich erst während der Streicharbeiten mit Holzschutzmitteln entwickelt hätten. Seine gesundheitlichen Störungen seien erstmals im Juni 1993 und somit nach dem Stichtag vom 1. Januar 1993 aufgetreten. Er hat eine „Öffentliche Mitteilung“ des früheren Ministers für Arbeit und Soziales Dr. Blüm zum Merkblatt zur BK Nr. 1317 in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1997 vorgelegt. Dass Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2006 zutreffend argumentiere, ergebe sich schon aus der Neufassung des Merkblatts zur BK 1317 im Jahr 2005, wonach wegen einer Progredienz der Erkrankung nach Expositionsende eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht mehr ausgeschlossen werden könne.
27 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
28 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 7. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, seine Erkrankung als BK nach Nr. 1302, 1310 oder 1317 der Anlage zur BKV anzuerkennen, höchst hilfsweise wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII, und ihm Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie weist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
32 
Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat der Senat die Holz-Berufsgenossenschaft zum Verfahren beigeladen, da der Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an diese überwiesen worden ist.
33 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Sie führt zur Begründung aus, Prof. Dr. H. habe Zusammenhänge nur vermutet, nicht begründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich einer BK nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV der Versicherungsfall, lege man die Beurteilung von Dr. M. und Prof. Dr. H. zugrunde, vor dem 31. Dezember 1992 eingetreten sei und schon deshalb eine Anerkennung der zugrunde liegenden Erkrankung als BK ausscheide. Darüber hinaus sei der Vollbeweis einer ausreichenden beruflichen Exposition nicht erbracht.
36 
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat Prof. Dr. K. unter dem 6. Juni 2006 ein Gutachten unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens der psychologischen Psychotherapeutin Dr. V. vom 10. Februar 2006 erstellt. Prof. Dr. K. hat ausgeführt, dass die vom TAD vorgelegten Daten zu den Belastungen des Klägers am ehemaligen Arbeitsplatz durch Lösungsmittel nur unzureichend erhoben worden seien, insbesondere aber nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger auch dann, wenn er keinen unmittelbaren Kontakt mit entsprechenden Gefahrstoffen gehabt habe, durch die Atemluft weiterhin einer Lösungsmittelexposition ausgesetzt gewesen sei. Denn die Kollegen des Klägers, die mit ihm in einer Werkhalle gearbeitet hätten, hätten weiterhin mit diesen Stoffen hantiert. Darüber hinaus habe sich das Merkblatt zur BK Nr. 1317 dahingehend geändert, dass die Progredienz der Erkrankung nach Expositionsende nunmehr der Verursachung einer Polyneuropathie durch toxische Stoffe nicht mehr entgegen stehe. Dies entkräfte die Gutachten von Prof. Dr. G., Prof. Dr. L. und Prof. Dr. K.. Die Ausführungen von Prof. Dr. H. seien wiederum nicht geeignet, einen Zusammenhang der Erkrankung mit den angeschuldigten Stoffen zu begründen, da die bei dem Kläger vorliegenden Befunde auf persistierende Entzündungsprozesse im Organismus hinwiesen, jedoch eine Immunsuppression nicht erkennen ließen. Angesichts des Verlaufs der Erkrankung, fehlender außerberuflicher Entstehungsfaktoren sowie der vom Kläger geschilderten Arbeitsplatzverhältnisse sei davon auszugehen, dass eine BK nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV vorliege. Diese sei nach dem 1. Januar 1993 erstmals von Dr. B. diagnostiziert worden, sodass die Rückwirkungsklausel des § 6 BKV der Anerkennung als BK nicht entgegen stehe.
37 
Am 19.04.2007 hat der Vorsitzende des Senats Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., E. und H.. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
38 
Er hat ferner den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. unter dem 14.07.2007 und die behandelnde Neurologin Dr. B.-F. unter dem 17.07.2007 jeweils schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Schließlich hat er von Prof. Dr. T. das nach Aktenlage erstattete Gutachten vom 19. September 2007 eingeholt. Dieser hat darin das Vorliegen einer BK der Nummern 1302 bzw. 1310 mit der Begründung verneint, derzeit existierten keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die generelle Geeignetheit der hier interessierenden Holzschutzwirkstoffe Lindan und Pentachlorphenol, beim Menschen eine PNP zu verursachen. Hinsichtlich der geltend gemachten BK Nr. 1317 sprächen der Krankheitsbeginn und der Krankheitsverlauf der PNP insbesondere nach Beendigung der Schadstoffexposition gegen eine toxisch bedingte PNP. Soweit in dem im Jahr 2005 vom Sachverständigenbeirat - Sektion Berufskrankheiten - veröffentlichten neuen Merkblatt zur BK 1317 ausgeführt werde, nicht selten bleibe die lösungsmittelbedingte PNP klinisch nach Unterlassung der gefährdeten Tätigkeit konstant oder verschlechtere sich, werde diese Schlussfolgerung durch die im Merkblatt zitierte Literatur nicht gestützt.
39 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
42 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
43 
Hinsichtlich der streitgegenständlichen BKen nach den Nummern 1302 und 1310 sind noch die Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I, Seite 721) anzuwenden. Dies folgt aus dem in § 212 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) normierten Versicherungsfallprinzip. Die Ausnahmeregelung des § 214 Abs. 3 SGB VII, wonach die Vorschriften u. a. über Renten auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzustellen sind, ist nicht einschlägig, da im Sinne dieser Vorschrift Leistungen erstmals festzusetzen sind, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch wenn die tatsächliche Festsetzung der Leistung erst später erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - L 7 U 1931/02).
44 
Hinsichtlich der geltend gemachten BK Nr. 1317 sind dagegen die Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII und der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) anzuwenden. Die BK nach der Nr. 1317 der Anlage zur BKV wurde nämlich erst durch die BKV vom 31. Oktober 1997 eingefügt, weshalb eine Entscheidung hierüber zuvor nicht erfolgen konnte.
45 
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für die in § 539 RVO aufgeführten Personenkreise. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind versichert insbesondere Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO galt als Arbeitsunfall auch eine BK. Dabei sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Nach Satz 3 der Regelung ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
46 
Entsprechende Regelungen finden sich seit 1. Januar 1997 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII. Ergänzend bestimmt § 9 Abs. 3 SGB VII: Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 genannten BK ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese in Folge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
47 
Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus, dass beim Versicherten zum Einen die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind. Das heißt, er muss im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BKVO ausgesetzt gewesen sein, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden herbeizuführen (haftungsbegründende Kausalität). Zum Anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser BK entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - BSGE 45, 285, 286). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt - in gleichem Maße - wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen Bedingung/en eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - SozR § 542 Nr. 27; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 - 5 RKn 66/59 - SozR § 542 Nr. 32). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
48 
Hiervon ausgehend hat es das SG zu Recht abgelehnt, die Beklagte zur Anerkennung einer BK nach den Nummern 1302, 1310 oder 1317 zu verurteilen.
49 
Nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKVO sind Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe als BK anzuerkennen, nach der Nr. 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide. Seit 1. Januar 1997 ist ferner als BK anzuerkennen eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische.
50 
Zunächst liegt bei dem Kläger nach der Überzeugung des Senats keine Enzephalopathie vor, die unter einen der drei aufgeführten BK-Tatbestände subsumiert werden könnte. Denn der Neurologe Prof. Dr. G. hat bei seiner Untersuchung vom 3. Juni 1997 keine über das altersentsprechende Ausmaß hinausgehende, belangvolle Zeichen einer organischen psychischen Beeinträchtigung vorgefunden. Auch der Neurologe Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 22. Januar 2001 keinen Anhaltpunkt für eine Enzephalopathie gesehen. Dem hat sich Prof. H. in seinem Gutachten vom 28. März 2001 angeschlossen, ebenso Prof. Dr. K. im Gutachten vom 6. Juni 2006, der sich hierfür auch auf das neuropsychologische Zusatzgutachten von Dr. V. vom 10. Februar 2006 gestützt hat. Schließlich hat Prof. Dr. L. im Gutachten vom 11. Juli 1997 eine berufsbedingte Enzephalopathie ausdrücklich ausgeschlossen und Prof. Dr. K. im Gutachten vom 14. Juli 1999 eine solche nicht erörtert.
51 
Einigkeit besteht ferner darüber, dass bei dem Kläger mittlerweile eine ausgeprägte senso-motorische PNP vorliegt. Der Krankheitsverlauf ist mit Prof. Dr. T. als langsam progredient zu interpretieren. Während nämlich Dr. B. anlässlich ihrer Erstdiagnose im Juni 1993 deutliche Paresen der Fuß- und Zehenhebung bei gering ausgeprägten sensiblen Störungen beschrieben hat, hat Prof. Dr. G. im Juni 1997 bereits eine ausgeprägte Polyneuropathie auch mit sensiblen Störungen an den Händen und Beinen erhoben. In ihrem aktuellen Bericht vom 17. Juli 2007 hat Dr. B.-F. ferner bestätigt, dass sich der Leidenszustand des Klägers im Verlauf ihrer Behandlung durch eine Zunahme der Paresen und der sensiblen Störungen verschlechtert hat. Dieselbe Schlussfolgerung lässt sich aus dem Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 14. Juli 2007 ziehen, in dem immer wieder, z. B. bei den Eintragungen für den 28. August 2000 und den 22. Mai 2001, von einer weiteren Verschlechterung der PNP die Rede ist.
52 
Grundsätzlich kommt eine PNP als ein den BKen der Nummern 1302, 1310 und 1317 der Anlage zur BKV entsprechendes Krankheitsbild in Betracht. Das Vorliegen einer BK nach den Nummern 1302 sowie 1310 der Anlage zur BKV kann deshalb ausgeschlossen werden, weil keine hinreichende Exposition gegenüber den hierfür in Betracht zu ziehenden Gefahrstoffen nachgewiesen ist. Insoweit kommt hinsichtlich der BK 1302 eine Exposition gegenüber Lindan und hinsichtlich der BK Nr. 1310 eine Exposition gegenüber Pentachlorphenol in Betracht. Gegenüber diesen beiden Stoffen war der Kläger jedoch ausweislich der Feststellungen des TAD vom 20. Januar 1997 nur in der Zeit bis 1976 exponiert. Befunde, die aus heutiger Sicht als PNP interpretiert werden können, haben sich bei dem Kläger jedoch frühestens in den Jahren 1990 und 1991 bemerkbar gemacht. Anlässlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung durch Dr. C. am 1. September 1995 wurde keine erhöhte Belastung mit den Holzschutzmitteln Lindan und Pentachlorphenol festgestellt. Der für Lindan maßgebliche Referenzwert von 50 ng/l wurde mit einer Serumkonzentration mit 29 ng/l deutlich unterschritten, ebenso der Referenzwert für Pentachlorphenol von 10 μg/l mit einem Wert von 4,0 μg/l. Danach erscheint es folgerichtig, dass Prof. Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 1996 das Vorliegen einer BK der Nummern 1302 oder 1310 verneint hat. Prof. Dr. T. hat ferner in seinem den Senat überzeugenden Gutachten vom 19. September 2007 darauf hingewiesen, dass es für die Holzschutzmittelwirkstoffe Lindan und Pentachlorphenol derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine peripher neurotoxische Wirksamkeit gibt. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Publikationen von Schaumburg von 2000 sowie Neundörfer und Heuß von 2007 kann die generelle Geeignetheit, dass diese Chemikalien bei Menschen eine PNP zu verursachen vermögen, nicht bestätigt werden. Soweit Dr. M. eine BK Nr. 1302 bejaht hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er eine erhebliche Belastung durch Lindan in der Zeit bis 1976 unterstellt hat und den Krankheitsverlauf mit dem sehr späten Auftreten der Symptome ab 1990 nicht hinreichend berücksichtigt hat. Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 28. März 2001 keine eigenständige Bewertung des Kausalzusammenhangs vorgenommen, sondern sich lediglich den entsprechenden Ausführungen Dr. M. angeschlossen.
53 
Hinsichtlich der BK Nr. 1317 lässt der Senat offen, ob die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen ist, d.h. ob der Kläger während seiner Berufstätigkeit Lösungsmitteln in einem Maße exponiert war, das ausreichend war, um eine Polyneuropathie hervorzurufen. Zwar ist nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum von 1950 bis April 1993 während seiner Arbeit als Zimmermann inhalativ und dermal lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln ausgesetzt gewesen ist. Wie der TAD der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1997 für den Senat überzeugend dargelegt hat, haben diese Holzschutzmittel die folgenden organischen Lösungsmittel enthalten: Toluol, Xylol, Ethylbenzol, Testbenzin K60, Shellsol AB, Butylacetat, Butanol, Propyl- und Isopropylbenzol, Mesitylen, Kristallöl 30 und 60, Testbenzin, Isopropylbenzol und Trimethylbenzol. Dagegen war der Kläger zu keiner Zeit gegenüber n-Hexan exponiert, da die Testbenzine, Kristallöle und Shellsoltypen, mit denen er in Berührung gekommen ist, diesen Stoff nicht enthalten haben. Nach Auffassung von Prof. Dr. T. sind jedoch lediglich n-Hexan (auch in Verbindung mit Methylethylketon) und Methyl-n-butylketon geeignet, beim Menschen eine PNP zu verursachen. Prof. Dr. L. ist in seinem Gutachten vom 11. Juli 1997 nicht soweit gegangen, diesen Stoffen jegliche schädigende Wirkung auf das periphere Nervensystem abzusprechen, bewertend hat er aber dargelegt, hinsichtlich der Art der verwendeten Lösungsmittel müsse gesagt werden, dass es sich hierbei nicht um solche Arbeitsstoffe handle, von denen eine stark schädigende Wirkung auf das periphere Nervensystem zu erwarten sei. Eine stark schädigende Wirkung sei dagegen bei einem relevanten Kontakt gegenüber n-Hexan sowie den (unter die Nr. 1310 der Anlage zur BKV fallenden) Stoffen Alkylchlorid, Dimethylaminopropionitril, Acrylamid, Dichlorazythelen und Kohlendisulfid zu erwarten. Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 14.07.1999 schließlich nicht zwischen stark und nur schwach schädigenden neurotoxischen organischen Lösungsmitteln differenziert, sondern die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol und Stryrol ebenso wie die aliphatischen Kohlenwasserstoffe n-Hexan und n-Heptan als neurotoxische organische Lösungsmittel bezeichnet. Welcher der divergierenden wissenschaftlichen Auffassungen der Vorzug zu geben ist, lässt der Senat offen.
54 
Offen bleibt ebenso die Frage, welche Quantität die stattgehabte Lösungsmittelbelastung hatte. Wie Prof. Dr. T. überzeugend dargelegt hat, ist für eine exakte Bestimmung der Lösemittelbelastung nach inhalativer und dermaler Aufnahme ein biologisches Monitoring im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Solche sind jedoch während des Berufslebens des Klägers nicht durchgeführt worden, so dass aufgrund des bestehenden Informationsdefizits eine abschließende Bewertung der Quantität der Lösungsmittelexposition des Klägers nicht möglich ist. Insbesondere helfen die im November 1994 bei der Firma G. und Z. durchgeführten Messungen nicht weiter, weil nicht feststeht, dass die damals festgestellten Konzentrationen, die jeweils unterhalb der Nachweisgrenze oder ganz erheblich unterhalb der jeweils gültigen MAK-Werte lagen, auch in der Beschäftigungszeit des Klägers in ähnlicher Höhe gegeben waren. Schließlich hat auch die Vernehmung der Zeugen B., E. und H. am 19.04.2007 insoweit keinen Erkenntnisgewinn erbracht.
55 
Die erörterten Fragen im Zusammenhang mit der haftungsbegründenden Kausalität können deshalb offen bleiben, weil die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Schadstoffexposition des Klägers und der Entstehung seiner PNP nicht im Sinne der Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Dagegen sprechen entscheidend der Beginn und der Verlauf der PNP. Diese Erkrankung hat sich bei dem Kläger in den Jahren 1990 und 1991 zum ersten Mal subjektiv bemerkbar gemacht. Zwar hat die Neurologin Dr. B. erstmals am 17. Juni 1993 die Diagnose einer „schweren, überwiegend motorischen distalen Polyneuropathie vom gemischt axonal-demyelinisierenden Typ“ erhoben. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch auf den Beschwerdebeginn abzustellen. Soweit nämlich Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei BKen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit abzustellen (vgl. § 9 Abs. 5 SGB VII). Insoweit entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht von Dr. R. von den Kliniken S. vom 24. August 1999, dass bei dem Kläger seit ca. 1991 eine langsam progrediente distale Parese der Beine bestand. Die Krankheit hat sich mithin zu einem Zeitpunkt erstmals manifestiert, als der Anteil gefahrstoffbelastender Tätigkeiten nur noch bei ca. 15 % gegenüber 35 % im Zeitraum von 1976 bis 1986 und ca. 60 % im Zeitraum von 1965 bis 1976 lag. Dass in diesen Umständen des Krankheitsbeginns ein starkes Argument gegen einen Kausalzusammenhang mit der Exposition gegenüber neurotoxischen Substanzen zu sehen ist, haben Prof. Dr. L. und Prof. Dr. T. für den Senat überzeugend dargelegt.
56 
Auch der Krankheitsverlauf der PNP, insbesondere nach Beendigung der Schadstoffexposition im April 1993, spricht gegen einen solchen Kausalzusammenhang. Zwar wird im Merkmal zur BK Nr. 1317 in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministers für Gesundheit und Soziales im Bundesarbeitsblatt 2005, Heft 3, Seite 49 ausgeführt: „Lösungsmittelbedingte Polyneuropathien verbessern sich nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit häufig, nicht selten bleibt die lösungsmittelbedingte Polyneuropathie jedoch klinisch nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit konstant oder verschlechtert sich. Eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit schließt eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht aus“. Hieran ist der Senat jedoch nicht gebunden. Die Merkblätter zu den einzelnen BKen sind keine Gesetzes- oder Verordnungsmaterialien und haben von daher keinerlei Verbindlichkeit, weder für den im Einzelfall gehörten Sachverständigen und den Unfallversicherungsträger noch für die Gerichte (BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2401 Nr. 1). Die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat - Sektion Berufskrankheiten - beim Bundesminister für Arbeit erarbeiteten Merkblätter sollen dem Arzt lediglich rechtlich unverbindliche Hinweise für die Beurteilung im Einzelfall aus arbeitsmedizinischer Sicht bieten. Als antizipierte Sachverständigengutachten oder als Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft können sie nicht verwendet werden, zumal sie häufig nicht auf aktuellem Stand sind; sie stellen lediglich eine wichtige, nicht aber unbedingt ausreichende Informationsquelle für die Praxis dar (BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2). Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, besteht nicht einmal eine Garantie, dass die Neufassung eines Merkblatts einen Erkenntnisfortschritt gegenüber der vorausgegangenen Fassung (vgl. hier das Merkblatt in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1997, Bundesarbeitsblatt 1997, Heft 12, Seite 31) beinhaltet. Wie Prof. Dr. T. für den Senat überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der toxischen PNP grundsätzlich um ein selbstbegrenzendes Krankheitsbild. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Exposition - abhängig vom Schweregrad der initialen Läsion - nach einem mehr oder minder langen Intervall mit einer Remission bzw. einer vollständigen Ausheilung zu rechnen ist. Diese Abfolge ist in der Regel nach zwei bis drei Jahren abgeschlossen. Das Fortschreiten des Krankheitsbildes nach Expositionsende über Monate und Jahre stellt deshalb ein wichtiges Kriterium gegen die Annahme einer schadstoffbedingten Verursachung dar. Im Merkblatt von 1997 wurde deshalb in Bezug auf die PNP ausgeführt: „Ein Fortschreiten der Erkrankung nach mehrmonatiger Expositionskarenz schließt eine Verursachung durch Lösungsmittel aus“. Die gegenteilige Schlussfolgerung im Merkblatt von 2005 wird durch die in diesem Merkblatt zitierte Literatur nicht gestützt. Zu diesem Ergebnis ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gekommen, der Prof. Dr. T. angehört hat und deren Abschlussbericht zur Veröffentlichung ansteht. Darin wird unter anderem auf die Studie von Chang von 1990 eingegangen, in der über eine Verlaufsbeobachtung von 11 Fällen mit n-Hexan-induzierter PNP über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren berichtet wird. Nachdem sich in den ersten drei Monaten nach Ende der Exposition in einigen Fällen eine Verschlechterung motorischer Störungen zeigte, kam es im weiteren Verlauf in allen Fällen zu einer Besserung der Symptomatik, wobei diese hinsichtlich sensibler Störungen früher zu beobachten war. In einer vergleichbaren Langzeit-Verlaufsuntersuchung an 90 Arbeitern aus der Schuhindustrie mit einer n-Hexan-induzierten PNP fand Valentino (1996) in keinem Fall eine Progression der Symptomatik. In Nachuntersuchungen, die zum Teil mehr als 10 Jahre nach Expositionsende durchgeführt wurden, konnte eine vollständige Besserung motorischer Ausfallsymptome und eine weitestgehende Besserung sensibler Störungen festgestellt werden. Auch in einer Studie von Huang et al. von 1989 zeigte sich eine Zunahme der Symptomatik nur für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten nach Expositionsende mit einer Plateauphase nach etwa zwei bis fünf Monaten und nachfolgender nahezu vollständiger Restitution der klinischen Symptomatik sowie der neurophysiologischen Parameter. Die gleiche Einschätzung einer grundsätzlich günstigen Prognose findet sich in einer aktuellen Studie von Kuang et al. von 2001, die auf einer Untersuchung von 102 Arbeitern mit einer n-Hexan-induzierten PNP beruht. In allen Fällen zeigte sich nach Expositionsende im Verlauf eine vollständige Rückbildung des Symptomatik. In der Studie von Allen et al. von 1975 ging es um eine PNP von 86 Patienten nach Methyl-n-butylketon-Exposition. In der Gruppe der klinisch mittel- bis schwergradig Betroffenen zeigten sämtliche Patienten eine Besserung der Symptomatik nach Expositionskarenz. In der Gruppe mit „milder PNP“ kam es nur bei einem von 38 Patienten zu einer leichtgradigen Verschlechterung, in der Gruppe mit „minimaler PNP“ wurde gleichfalls über eine vereinzelte minimale Verschlechterung berichtet. Nach der Studie von Billmaier et al. von 1974 war weder klinisch noch neurophysiologisch eine Progression der toxischen PNP zu beobachten; in der Mehrzahl der Fälle kam es im Verlauf zu einer Besserung des Symptomatik. Die Verlaufsuntersuchung von Cianchetti et al. von 1976 an 122 Arbeitern aus der Schuhindustrie mit toxischer PNP beschreibt eine vorübergehende Verschlechterung der klinischen Symptomatik sowie der Elektrophysiologie innerhalb von maximal 4 Monaten nach Expositionsende. Im weiteren Verlauf kam es bei einer Beobachtungsdauer von bis zu 30 Monaten zu einer individuellen, im Zeitverlauf unterschiedlichen Rückbildung der Symptomatik. Eine Progression der Symptome war in keinem Fall zu beobachten. In ähnlicher Weise beschreiben Passero et al. in einer Studie von 1983 über 53 Arbeiter aus der Schuhindustrie insbesondere bei den schwergradig Betroffenen eine Verschlechterung des Symptomatik in den ersten Monaten nach Expositionsende. In der Langzeitbeobachtung fand sich eine generelle Besserung im Verlauf. Eine Progredienz der PNP-Symptomatik war in keinem Fall zu beobachten. Die im Merkblatt von 2005 ebenfalls aufgeführte Studie von Ørbaek und Lindgren betrifft die Verlaufsbeobachtung einer toxischen Enzephalopathie und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar. Eine wesentliche Übereinstimmung der aufgeführten Studien ist mit Prof. Dr. T. darin zu sehen, dass es langfristig - mit Ausnahme von Einzelfällen - durchgehend nicht zu einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik, sondern zu einer kompletten oder inkompletten Rückbildung vorbestehender peripher neurogener oder neurophysiologischer Veränderungen gekommen ist. Die Zunahme einer PNP nach Expositionsende lässt nach alledem - entgegen dem Merkblatt in der Fassung von 2005 - auf einen von der toxischen Belastung unabhängigen Krankheitsprozess oder eine zusätzliche Ursache schließen. Bei Fehlen einer solchen zusätzlichen Ursache kann eine Progression durch eine weit zurückliegende toxische Belastung nicht schlüssig erklärt werden. Hiervon sind Prof. Dr. G., Prof. Dr. Dr. L. und Prof. Dr. K. vor Bekanntwerden des Merkblatts von 2005 zutreffend ausgegangen. Ihrer Beurteilung ist deshalb im Ergebnis ebenso zu folgen wie derjenigen von Prof. Dr. T., der sich unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf eine den Senat überzeugende Art und Weise mit dem Inhalt der Merkblätter von 1997 und von 2005 auseinandergesetzt hat. Hingegen vermochte der Senat den Gutachten von Prof. Dr. K., Dr. M., Prof. Dr. H. und Prof. Dr. K. nicht zu folgen. Das Gutachten Prof. Dr. K. lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten des Krankheitsbeginns und des Krankheitsverlaufs vermissen. Dr. M. ist davon ausgegangen, verglichen mit den Voruntersuchungen habe sich am rechten Bein eine Verschlechterung, links dagegen eine Verbesserung eingestellt. Die Annahme einer Verbesserung ist jedoch aufgrund der Bekundungen der behandelnden Ärzte, insbesondere im Berufungsverfahren, als widerlegt anzusehen. Die Auffassung von Dr. M., das späte Auftreten der PNP sowie deren Krankheitsverlauf beim Kläger sei typisch für schadstoffinduzierte PNPn, widerspricht diametral den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Prof. Dr. H. hat, wie Prof. Dr. T. zutreffend erkannt hat, keine eigenständige Bewertung des fraglichen Kausalzusammenhangs vorgenommen, sondern sich lediglich der Beurteilung Dr. M. angeschlossen. Prof. Dr. K. hat sich nicht hinreichend mit der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur zum Krankheitsbild und dem Krankheitsverlauf der n-Hexan-bedingten PNP auseinandergesetzt und ist im Hinblick auf das Merkblatt in der Fassung von 2005 von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen.
57 
Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 SGB VII kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weil der untypische Krankheitsverlauf wie dargelegt für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit spricht.
58 
Liegt mithin bei dem Kläger keine BK nach der Nr. 1317 der Anlage zur BKV vor, so ist die von der Beklagten und der Beigeladenen gestellte und bejahte Frage nicht mehr entscheidungserheblich, ob bereits die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 2 der BKV vom 31.10.1997 im vorliegenden Fall der Anerkennung als BK entgegensteht. Trotzdem soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsauffassung der Beklagten und der Beigeladenen mit der neuesten Rechtssprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) nicht in Einklang steht. Danach umfasst nämlich die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 2 BKV im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Verfahren auf Feststellung einer Quasi-Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO nicht.
59 
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie konnte mit dem im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Hilfsantrag aus den nämlichen Gründen keinen Erfolg haben. Soweit es die Beklagte, bestätigt durch das Urteil des SG, abgelehnt hat, die PNP des Klägers gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, kommt ein derartiger Anspruch heute schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil seit dem 01.01.1993 eine entsprechende Listenkrankheit anerkannt werden kann.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
61 
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Es misst den - in der Neufassung des Merkblattes zur BK 1317 in der Bek. des BMGS in BArbBl. 2005, Heft 3, Seite 49 bejahten - Fragen, ob lösungsmittelbedingte PNPn nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit nicht selten konstant bleiben oder sich verschlechtern und ob eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht ausschließt, grundsätzliche Bedeutung bei. Hierüber kann das BSG als Revisionsgericht entscheiden, da es um die Feststellung von sog. Rechtstatsachen (auch allgemeine oder generelle Tatsachen genannt, vgl. grundlegend Rauscher, SGb 1986, S. 45, 47) handelt, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - hier der BK Nr. 1317 Anl. BKV - benötigt werden. (vgl. BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R = SGb 2007, 503 ff. unter Aufgabe seiner anders lautenden früheren Rechtsprechung in BSG SozR 3 - 2200 § 551 Nr. 16, S. 83; BSGE 91, 23, 29).

Gründe

 
41 
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
42 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
43 
Hinsichtlich der streitgegenständlichen BKen nach den Nummern 1302 und 1310 sind noch die Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I, Seite 721) anzuwenden. Dies folgt aus dem in § 212 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) normierten Versicherungsfallprinzip. Die Ausnahmeregelung des § 214 Abs. 3 SGB VII, wonach die Vorschriften u. a. über Renten auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzustellen sind, ist nicht einschlägig, da im Sinne dieser Vorschrift Leistungen erstmals festzusetzen sind, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch wenn die tatsächliche Festsetzung der Leistung erst später erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - L 7 U 1931/02).
44 
Hinsichtlich der geltend gemachten BK Nr. 1317 sind dagegen die Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII und der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) anzuwenden. Die BK nach der Nr. 1317 der Anlage zur BKV wurde nämlich erst durch die BKV vom 31. Oktober 1997 eingefügt, weshalb eine Entscheidung hierüber zuvor nicht erfolgen konnte.
45 
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für die in § 539 RVO aufgeführten Personenkreise. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind versichert insbesondere Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO galt als Arbeitsunfall auch eine BK. Dabei sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Nach Satz 3 der Regelung ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
46 
Entsprechende Regelungen finden sich seit 1. Januar 1997 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII. Ergänzend bestimmt § 9 Abs. 3 SGB VII: Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 genannten BK ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese in Folge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
47 
Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus, dass beim Versicherten zum Einen die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind. Das heißt, er muss im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BKVO ausgesetzt gewesen sein, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden herbeizuführen (haftungsbegründende Kausalität). Zum Anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser BK entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - BSGE 45, 285, 286). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt - in gleichem Maße - wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen Bedingung/en eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - SozR § 542 Nr. 27; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 - 5 RKn 66/59 - SozR § 542 Nr. 32). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
48 
Hiervon ausgehend hat es das SG zu Recht abgelehnt, die Beklagte zur Anerkennung einer BK nach den Nummern 1302, 1310 oder 1317 zu verurteilen.
49 
Nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKVO sind Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe als BK anzuerkennen, nach der Nr. 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide. Seit 1. Januar 1997 ist ferner als BK anzuerkennen eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische.
50 
Zunächst liegt bei dem Kläger nach der Überzeugung des Senats keine Enzephalopathie vor, die unter einen der drei aufgeführten BK-Tatbestände subsumiert werden könnte. Denn der Neurologe Prof. Dr. G. hat bei seiner Untersuchung vom 3. Juni 1997 keine über das altersentsprechende Ausmaß hinausgehende, belangvolle Zeichen einer organischen psychischen Beeinträchtigung vorgefunden. Auch der Neurologe Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 22. Januar 2001 keinen Anhaltpunkt für eine Enzephalopathie gesehen. Dem hat sich Prof. H. in seinem Gutachten vom 28. März 2001 angeschlossen, ebenso Prof. Dr. K. im Gutachten vom 6. Juni 2006, der sich hierfür auch auf das neuropsychologische Zusatzgutachten von Dr. V. vom 10. Februar 2006 gestützt hat. Schließlich hat Prof. Dr. L. im Gutachten vom 11. Juli 1997 eine berufsbedingte Enzephalopathie ausdrücklich ausgeschlossen und Prof. Dr. K. im Gutachten vom 14. Juli 1999 eine solche nicht erörtert.
51 
Einigkeit besteht ferner darüber, dass bei dem Kläger mittlerweile eine ausgeprägte senso-motorische PNP vorliegt. Der Krankheitsverlauf ist mit Prof. Dr. T. als langsam progredient zu interpretieren. Während nämlich Dr. B. anlässlich ihrer Erstdiagnose im Juni 1993 deutliche Paresen der Fuß- und Zehenhebung bei gering ausgeprägten sensiblen Störungen beschrieben hat, hat Prof. Dr. G. im Juni 1997 bereits eine ausgeprägte Polyneuropathie auch mit sensiblen Störungen an den Händen und Beinen erhoben. In ihrem aktuellen Bericht vom 17. Juli 2007 hat Dr. B.-F. ferner bestätigt, dass sich der Leidenszustand des Klägers im Verlauf ihrer Behandlung durch eine Zunahme der Paresen und der sensiblen Störungen verschlechtert hat. Dieselbe Schlussfolgerung lässt sich aus dem Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 14. Juli 2007 ziehen, in dem immer wieder, z. B. bei den Eintragungen für den 28. August 2000 und den 22. Mai 2001, von einer weiteren Verschlechterung der PNP die Rede ist.
52 
Grundsätzlich kommt eine PNP als ein den BKen der Nummern 1302, 1310 und 1317 der Anlage zur BKV entsprechendes Krankheitsbild in Betracht. Das Vorliegen einer BK nach den Nummern 1302 sowie 1310 der Anlage zur BKV kann deshalb ausgeschlossen werden, weil keine hinreichende Exposition gegenüber den hierfür in Betracht zu ziehenden Gefahrstoffen nachgewiesen ist. Insoweit kommt hinsichtlich der BK 1302 eine Exposition gegenüber Lindan und hinsichtlich der BK Nr. 1310 eine Exposition gegenüber Pentachlorphenol in Betracht. Gegenüber diesen beiden Stoffen war der Kläger jedoch ausweislich der Feststellungen des TAD vom 20. Januar 1997 nur in der Zeit bis 1976 exponiert. Befunde, die aus heutiger Sicht als PNP interpretiert werden können, haben sich bei dem Kläger jedoch frühestens in den Jahren 1990 und 1991 bemerkbar gemacht. Anlässlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung durch Dr. C. am 1. September 1995 wurde keine erhöhte Belastung mit den Holzschutzmitteln Lindan und Pentachlorphenol festgestellt. Der für Lindan maßgebliche Referenzwert von 50 ng/l wurde mit einer Serumkonzentration mit 29 ng/l deutlich unterschritten, ebenso der Referenzwert für Pentachlorphenol von 10 μg/l mit einem Wert von 4,0 μg/l. Danach erscheint es folgerichtig, dass Prof. Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 1996 das Vorliegen einer BK der Nummern 1302 oder 1310 verneint hat. Prof. Dr. T. hat ferner in seinem den Senat überzeugenden Gutachten vom 19. September 2007 darauf hingewiesen, dass es für die Holzschutzmittelwirkstoffe Lindan und Pentachlorphenol derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine peripher neurotoxische Wirksamkeit gibt. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Publikationen von Schaumburg von 2000 sowie Neundörfer und Heuß von 2007 kann die generelle Geeignetheit, dass diese Chemikalien bei Menschen eine PNP zu verursachen vermögen, nicht bestätigt werden. Soweit Dr. M. eine BK Nr. 1302 bejaht hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er eine erhebliche Belastung durch Lindan in der Zeit bis 1976 unterstellt hat und den Krankheitsverlauf mit dem sehr späten Auftreten der Symptome ab 1990 nicht hinreichend berücksichtigt hat. Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 28. März 2001 keine eigenständige Bewertung des Kausalzusammenhangs vorgenommen, sondern sich lediglich den entsprechenden Ausführungen Dr. M. angeschlossen.
53 
Hinsichtlich der BK Nr. 1317 lässt der Senat offen, ob die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen ist, d.h. ob der Kläger während seiner Berufstätigkeit Lösungsmitteln in einem Maße exponiert war, das ausreichend war, um eine Polyneuropathie hervorzurufen. Zwar ist nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum von 1950 bis April 1993 während seiner Arbeit als Zimmermann inhalativ und dermal lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln ausgesetzt gewesen ist. Wie der TAD der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1997 für den Senat überzeugend dargelegt hat, haben diese Holzschutzmittel die folgenden organischen Lösungsmittel enthalten: Toluol, Xylol, Ethylbenzol, Testbenzin K60, Shellsol AB, Butylacetat, Butanol, Propyl- und Isopropylbenzol, Mesitylen, Kristallöl 30 und 60, Testbenzin, Isopropylbenzol und Trimethylbenzol. Dagegen war der Kläger zu keiner Zeit gegenüber n-Hexan exponiert, da die Testbenzine, Kristallöle und Shellsoltypen, mit denen er in Berührung gekommen ist, diesen Stoff nicht enthalten haben. Nach Auffassung von Prof. Dr. T. sind jedoch lediglich n-Hexan (auch in Verbindung mit Methylethylketon) und Methyl-n-butylketon geeignet, beim Menschen eine PNP zu verursachen. Prof. Dr. L. ist in seinem Gutachten vom 11. Juli 1997 nicht soweit gegangen, diesen Stoffen jegliche schädigende Wirkung auf das periphere Nervensystem abzusprechen, bewertend hat er aber dargelegt, hinsichtlich der Art der verwendeten Lösungsmittel müsse gesagt werden, dass es sich hierbei nicht um solche Arbeitsstoffe handle, von denen eine stark schädigende Wirkung auf das periphere Nervensystem zu erwarten sei. Eine stark schädigende Wirkung sei dagegen bei einem relevanten Kontakt gegenüber n-Hexan sowie den (unter die Nr. 1310 der Anlage zur BKV fallenden) Stoffen Alkylchlorid, Dimethylaminopropionitril, Acrylamid, Dichlorazythelen und Kohlendisulfid zu erwarten. Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 14.07.1999 schließlich nicht zwischen stark und nur schwach schädigenden neurotoxischen organischen Lösungsmitteln differenziert, sondern die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol und Stryrol ebenso wie die aliphatischen Kohlenwasserstoffe n-Hexan und n-Heptan als neurotoxische organische Lösungsmittel bezeichnet. Welcher der divergierenden wissenschaftlichen Auffassungen der Vorzug zu geben ist, lässt der Senat offen.
54 
Offen bleibt ebenso die Frage, welche Quantität die stattgehabte Lösungsmittelbelastung hatte. Wie Prof. Dr. T. überzeugend dargelegt hat, ist für eine exakte Bestimmung der Lösemittelbelastung nach inhalativer und dermaler Aufnahme ein biologisches Monitoring im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Solche sind jedoch während des Berufslebens des Klägers nicht durchgeführt worden, so dass aufgrund des bestehenden Informationsdefizits eine abschließende Bewertung der Quantität der Lösungsmittelexposition des Klägers nicht möglich ist. Insbesondere helfen die im November 1994 bei der Firma G. und Z. durchgeführten Messungen nicht weiter, weil nicht feststeht, dass die damals festgestellten Konzentrationen, die jeweils unterhalb der Nachweisgrenze oder ganz erheblich unterhalb der jeweils gültigen MAK-Werte lagen, auch in der Beschäftigungszeit des Klägers in ähnlicher Höhe gegeben waren. Schließlich hat auch die Vernehmung der Zeugen B., E. und H. am 19.04.2007 insoweit keinen Erkenntnisgewinn erbracht.
55 
Die erörterten Fragen im Zusammenhang mit der haftungsbegründenden Kausalität können deshalb offen bleiben, weil die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Schadstoffexposition des Klägers und der Entstehung seiner PNP nicht im Sinne der Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Dagegen sprechen entscheidend der Beginn und der Verlauf der PNP. Diese Erkrankung hat sich bei dem Kläger in den Jahren 1990 und 1991 zum ersten Mal subjektiv bemerkbar gemacht. Zwar hat die Neurologin Dr. B. erstmals am 17. Juni 1993 die Diagnose einer „schweren, überwiegend motorischen distalen Polyneuropathie vom gemischt axonal-demyelinisierenden Typ“ erhoben. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch auf den Beschwerdebeginn abzustellen. Soweit nämlich Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei BKen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit abzustellen (vgl. § 9 Abs. 5 SGB VII). Insoweit entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht von Dr. R. von den Kliniken S. vom 24. August 1999, dass bei dem Kläger seit ca. 1991 eine langsam progrediente distale Parese der Beine bestand. Die Krankheit hat sich mithin zu einem Zeitpunkt erstmals manifestiert, als der Anteil gefahrstoffbelastender Tätigkeiten nur noch bei ca. 15 % gegenüber 35 % im Zeitraum von 1976 bis 1986 und ca. 60 % im Zeitraum von 1965 bis 1976 lag. Dass in diesen Umständen des Krankheitsbeginns ein starkes Argument gegen einen Kausalzusammenhang mit der Exposition gegenüber neurotoxischen Substanzen zu sehen ist, haben Prof. Dr. L. und Prof. Dr. T. für den Senat überzeugend dargelegt.
56 
Auch der Krankheitsverlauf der PNP, insbesondere nach Beendigung der Schadstoffexposition im April 1993, spricht gegen einen solchen Kausalzusammenhang. Zwar wird im Merkmal zur BK Nr. 1317 in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministers für Gesundheit und Soziales im Bundesarbeitsblatt 2005, Heft 3, Seite 49 ausgeführt: „Lösungsmittelbedingte Polyneuropathien verbessern sich nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit häufig, nicht selten bleibt die lösungsmittelbedingte Polyneuropathie jedoch klinisch nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit konstant oder verschlechtert sich. Eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit schließt eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht aus“. Hieran ist der Senat jedoch nicht gebunden. Die Merkblätter zu den einzelnen BKen sind keine Gesetzes- oder Verordnungsmaterialien und haben von daher keinerlei Verbindlichkeit, weder für den im Einzelfall gehörten Sachverständigen und den Unfallversicherungsträger noch für die Gerichte (BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2401 Nr. 1). Die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat - Sektion Berufskrankheiten - beim Bundesminister für Arbeit erarbeiteten Merkblätter sollen dem Arzt lediglich rechtlich unverbindliche Hinweise für die Beurteilung im Einzelfall aus arbeitsmedizinischer Sicht bieten. Als antizipierte Sachverständigengutachten oder als Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft können sie nicht verwendet werden, zumal sie häufig nicht auf aktuellem Stand sind; sie stellen lediglich eine wichtige, nicht aber unbedingt ausreichende Informationsquelle für die Praxis dar (BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2). Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, besteht nicht einmal eine Garantie, dass die Neufassung eines Merkblatts einen Erkenntnisfortschritt gegenüber der vorausgegangenen Fassung (vgl. hier das Merkblatt in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1997, Bundesarbeitsblatt 1997, Heft 12, Seite 31) beinhaltet. Wie Prof. Dr. T. für den Senat überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der toxischen PNP grundsätzlich um ein selbstbegrenzendes Krankheitsbild. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Exposition - abhängig vom Schweregrad der initialen Läsion - nach einem mehr oder minder langen Intervall mit einer Remission bzw. einer vollständigen Ausheilung zu rechnen ist. Diese Abfolge ist in der Regel nach zwei bis drei Jahren abgeschlossen. Das Fortschreiten des Krankheitsbildes nach Expositionsende über Monate und Jahre stellt deshalb ein wichtiges Kriterium gegen die Annahme einer schadstoffbedingten Verursachung dar. Im Merkblatt von 1997 wurde deshalb in Bezug auf die PNP ausgeführt: „Ein Fortschreiten der Erkrankung nach mehrmonatiger Expositionskarenz schließt eine Verursachung durch Lösungsmittel aus“. Die gegenteilige Schlussfolgerung im Merkblatt von 2005 wird durch die in diesem Merkblatt zitierte Literatur nicht gestützt. Zu diesem Ergebnis ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gekommen, der Prof. Dr. T. angehört hat und deren Abschlussbericht zur Veröffentlichung ansteht. Darin wird unter anderem auf die Studie von Chang von 1990 eingegangen, in der über eine Verlaufsbeobachtung von 11 Fällen mit n-Hexan-induzierter PNP über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren berichtet wird. Nachdem sich in den ersten drei Monaten nach Ende der Exposition in einigen Fällen eine Verschlechterung motorischer Störungen zeigte, kam es im weiteren Verlauf in allen Fällen zu einer Besserung der Symptomatik, wobei diese hinsichtlich sensibler Störungen früher zu beobachten war. In einer vergleichbaren Langzeit-Verlaufsuntersuchung an 90 Arbeitern aus der Schuhindustrie mit einer n-Hexan-induzierten PNP fand Valentino (1996) in keinem Fall eine Progression der Symptomatik. In Nachuntersuchungen, die zum Teil mehr als 10 Jahre nach Expositionsende durchgeführt wurden, konnte eine vollständige Besserung motorischer Ausfallsymptome und eine weitestgehende Besserung sensibler Störungen festgestellt werden. Auch in einer Studie von Huang et al. von 1989 zeigte sich eine Zunahme der Symptomatik nur für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten nach Expositionsende mit einer Plateauphase nach etwa zwei bis fünf Monaten und nachfolgender nahezu vollständiger Restitution der klinischen Symptomatik sowie der neurophysiologischen Parameter. Die gleiche Einschätzung einer grundsätzlich günstigen Prognose findet sich in einer aktuellen Studie von Kuang et al. von 2001, die auf einer Untersuchung von 102 Arbeitern mit einer n-Hexan-induzierten PNP beruht. In allen Fällen zeigte sich nach Expositionsende im Verlauf eine vollständige Rückbildung des Symptomatik. In der Studie von Allen et al. von 1975 ging es um eine PNP von 86 Patienten nach Methyl-n-butylketon-Exposition. In der Gruppe der klinisch mittel- bis schwergradig Betroffenen zeigten sämtliche Patienten eine Besserung der Symptomatik nach Expositionskarenz. In der Gruppe mit „milder PNP“ kam es nur bei einem von 38 Patienten zu einer leichtgradigen Verschlechterung, in der Gruppe mit „minimaler PNP“ wurde gleichfalls über eine vereinzelte minimale Verschlechterung berichtet. Nach der Studie von Billmaier et al. von 1974 war weder klinisch noch neurophysiologisch eine Progression der toxischen PNP zu beobachten; in der Mehrzahl der Fälle kam es im Verlauf zu einer Besserung des Symptomatik. Die Verlaufsuntersuchung von Cianchetti et al. von 1976 an 122 Arbeitern aus der Schuhindustrie mit toxischer PNP beschreibt eine vorübergehende Verschlechterung der klinischen Symptomatik sowie der Elektrophysiologie innerhalb von maximal 4 Monaten nach Expositionsende. Im weiteren Verlauf kam es bei einer Beobachtungsdauer von bis zu 30 Monaten zu einer individuellen, im Zeitverlauf unterschiedlichen Rückbildung der Symptomatik. Eine Progression der Symptome war in keinem Fall zu beobachten. In ähnlicher Weise beschreiben Passero et al. in einer Studie von 1983 über 53 Arbeiter aus der Schuhindustrie insbesondere bei den schwergradig Betroffenen eine Verschlechterung des Symptomatik in den ersten Monaten nach Expositionsende. In der Langzeitbeobachtung fand sich eine generelle Besserung im Verlauf. Eine Progredienz der PNP-Symptomatik war in keinem Fall zu beobachten. Die im Merkblatt von 2005 ebenfalls aufgeführte Studie von Ørbaek und Lindgren betrifft die Verlaufsbeobachtung einer toxischen Enzephalopathie und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar. Eine wesentliche Übereinstimmung der aufgeführten Studien ist mit Prof. Dr. T. darin zu sehen, dass es langfristig - mit Ausnahme von Einzelfällen - durchgehend nicht zu einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik, sondern zu einer kompletten oder inkompletten Rückbildung vorbestehender peripher neurogener oder neurophysiologischer Veränderungen gekommen ist. Die Zunahme einer PNP nach Expositionsende lässt nach alledem - entgegen dem Merkblatt in der Fassung von 2005 - auf einen von der toxischen Belastung unabhängigen Krankheitsprozess oder eine zusätzliche Ursache schließen. Bei Fehlen einer solchen zusätzlichen Ursache kann eine Progression durch eine weit zurückliegende toxische Belastung nicht schlüssig erklärt werden. Hiervon sind Prof. Dr. G., Prof. Dr. Dr. L. und Prof. Dr. K. vor Bekanntwerden des Merkblatts von 2005 zutreffend ausgegangen. Ihrer Beurteilung ist deshalb im Ergebnis ebenso zu folgen wie derjenigen von Prof. Dr. T., der sich unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf eine den Senat überzeugende Art und Weise mit dem Inhalt der Merkblätter von 1997 und von 2005 auseinandergesetzt hat. Hingegen vermochte der Senat den Gutachten von Prof. Dr. K., Dr. M., Prof. Dr. H. und Prof. Dr. K. nicht zu folgen. Das Gutachten Prof. Dr. K. lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten des Krankheitsbeginns und des Krankheitsverlaufs vermissen. Dr. M. ist davon ausgegangen, verglichen mit den Voruntersuchungen habe sich am rechten Bein eine Verschlechterung, links dagegen eine Verbesserung eingestellt. Die Annahme einer Verbesserung ist jedoch aufgrund der Bekundungen der behandelnden Ärzte, insbesondere im Berufungsverfahren, als widerlegt anzusehen. Die Auffassung von Dr. M., das späte Auftreten der PNP sowie deren Krankheitsverlauf beim Kläger sei typisch für schadstoffinduzierte PNPn, widerspricht diametral den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Prof. Dr. H. hat, wie Prof. Dr. T. zutreffend erkannt hat, keine eigenständige Bewertung des fraglichen Kausalzusammenhangs vorgenommen, sondern sich lediglich der Beurteilung Dr. M. angeschlossen. Prof. Dr. K. hat sich nicht hinreichend mit der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur zum Krankheitsbild und dem Krankheitsverlauf der n-Hexan-bedingten PNP auseinandergesetzt und ist im Hinblick auf das Merkblatt in der Fassung von 2005 von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen.
57 
Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 SGB VII kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weil der untypische Krankheitsverlauf wie dargelegt für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit spricht.
58 
Liegt mithin bei dem Kläger keine BK nach der Nr. 1317 der Anlage zur BKV vor, so ist die von der Beklagten und der Beigeladenen gestellte und bejahte Frage nicht mehr entscheidungserheblich, ob bereits die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 2 der BKV vom 31.10.1997 im vorliegenden Fall der Anerkennung als BK entgegensteht. Trotzdem soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsauffassung der Beklagten und der Beigeladenen mit der neuesten Rechtssprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) nicht in Einklang steht. Danach umfasst nämlich die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 2 BKV im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Verfahren auf Feststellung einer Quasi-Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO nicht.
59 
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie konnte mit dem im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Hilfsantrag aus den nämlichen Gründen keinen Erfolg haben. Soweit es die Beklagte, bestätigt durch das Urteil des SG, abgelehnt hat, die PNP des Klägers gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, kommt ein derartiger Anspruch heute schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil seit dem 01.01.1993 eine entsprechende Listenkrankheit anerkannt werden kann.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
61 
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Es misst den - in der Neufassung des Merkblattes zur BK 1317 in der Bek. des BMGS in BArbBl. 2005, Heft 3, Seite 49 bejahten - Fragen, ob lösungsmittelbedingte PNPn nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit nicht selten konstant bleiben oder sich verschlechtern und ob eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit eine Verursachung durch Lösungsmittel nicht ausschließt, grundsätzliche Bedeutung bei. Hierüber kann das BSG als Revisionsgericht entscheiden, da es um die Feststellung von sog. Rechtstatsachen (auch allgemeine oder generelle Tatsachen genannt, vgl. grundlegend Rauscher, SGb 1986, S. 45, 47) handelt, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - hier der BK Nr. 1317 Anl. BKV - benötigt werden. (vgl. BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R = SGb 2007, 503 ff. unter Aufgabe seiner anders lautenden früheren Rechtsprechung in BSG SozR 3 - 2200 § 551 Nr. 16, S. 83; BSGE 91, 23, 29).

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.

(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.

(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

(5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.