Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 1258/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Gegenstand des Verfahrens ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Deputatleistungen.
3Die Klägerin firmierte bis zum 17. Dezember 2012 als S. -S1. W. GmbH. Zum Zeitpunkt der Umfirmierung wurde die X. -X1. -F. W. GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung hatte die S. -S1. W. GmbH und die X. -X1. -F. W. GmbH für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils zu Beiträgen nach dem Betriebsrentengesetz herangezogen. Dabei enthielten die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2008 den Hinweis, dass sich die Festsetzungen aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen „vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit“ ergäben; ab 2009 hieß es, dass der jeweilige Betrag aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage erhoben werde.
4In den beiden genannten Gesellschaften gelten Betriebsvereinbarungen, nach denen das jeweilige Unternehmen seinen Beschäftigten Deputatleistungen erbringt. Nach der von der Klägerin übersandten Betriebsvereinbarung über Energie-Preisvergünstigungen für Strom-, Gas- und Fernwärmelieferungen der W1. F1. X. (W2. ) aG (vom 21. August 1979), die nach Angaben der Klägerin auch im streitgegenständlichen Zeitraum Geltung beanspruchte, erhalten Mitarbeiter Energie-Preisvergünstigungen für Tagstrom, Nachtstrom, Gas und Fernwärme (Ziffer 1). Mitarbeiter, die nicht von S2. beliefert werden können, erhalten für ihren Gas- oder Fernwärmeverbrauch eine Barvergütung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den in Ziffer 1 genannten Preisen zuzüglich Steuern und Abgaben und den tatsächlich gezahlten Energiepreisen (Ziffer 4.1). Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit ständig vollzeitbeschäftigt waren, und deren Hinterbliebene, erhalten - soweit dem Grund nach ein Anspruch auf Leistungen nach den Pensionsrichtlinien besteht - die Energiepreisvergünstigungen nach 1-4 im gleichen Umfang wie vollzeitbeschäftigte aktive Mitarbeiter, wenn sie ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben (Ziffer 5.1.3.). Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit ständig oder zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, und deren Hinterbliebene erhalten soweit dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach den Pensionsrichtlinien besteht - die Energiepreisvergünstigung nach 1 - 4 anteilig im Verhältnis der mit ihnen während ihrer aktiven Dienstzeit einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der Arbeitszeit von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (Ziffer 5.1.4.). Pensionäre, die vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschieden sind, behalten nur dann einen Anspruch auf Belieferung nach dieser Betriebsvereinbarung, sofern und soweit es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und diese nach § 1b Abs. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar sind. Die Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Auch diese Pensionäre bzw. Hinterbliebenen müssen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (Ziffer 5.1.5.). Voraussetzung für die Energiepreisvergünstigung ist, dass ein eigenes Haus. eine Eigentumswohnung, ein oder mehrere Räume mit eigenem Mietvertrag oder Untermieterbescheinigung bewohnt werden. Der Mitarbeiter muss diese Räume für unabsehbare Zeit zum Mittelpunkt seiner Lebenshaltung machen und darin einen eigenen Haushalt führen. Die zu vergünstigten Preisen bezogenen Energiemengen dürfen nur für den eigenen Haushalt verwandt werden; eine Nutzung für Untervermietung oder andere gewerbliche Zwecke ist nicht statthaft (Ziffer 5.2.1.).
5Die Richtlinien für Stromlieferungen an Mitarbeiter des S2. (vom 25. Oktober 1989) gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des S2. , die einen eigenen Hausstand unterhalten und das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ziffer 1). Im Rahmen dieser Richtlinien sind Pensionäre des S2. , die unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles Mitarbeiter des S2. waren, den Mitarbeitern gemäß Ziffer 1 gleichgestellt und treten ggf. hinterbliebene Ehe-/eingetragene Lebenspartner von Mitarbeitern bzw. Pensionären des S2. an die Stelle des betreffenden Mitarbeiters bzw. Pensionärs. Pensionäre, die vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschieden sind, behalten nur dann einen Anspruch auf Belieferung nach dieser Richtlinie, sofern und soweit es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und diese nach § 1b Abs. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar sind. Die Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. (Ziffer 1.3.).
6Das S2. stellt dem Mitarbeiter gemäß Ziffer I.1, der seinen Wohnsitz im unmittelbaren Liefergebiet des S2. hat, für den Bedarf an elektrischer Energie seines Haushaltes ein unentgeltliches "Grund-Kontingent" zur Verfügung. Weiter gibt es ein Zusatzkontingent bei Betrieb von elektrischen Wärmespeicheranlagen zur Raumheizung des Haushaltes (Ziffer 2.2.). Hat ein Mitarbeiter seinen Wohnsitz im jeweiligen Gas-Konzessionsgebiet der S2. E. AG und bezieht er auch Gas auf seinen Namen, so wird auf Antrag sein Grundkontingent, soweit es durch den Strombezug nicht ausgeschöpft ist, in Gas umgewertet (Ziffer IV.1.). Steuern und Abgaben auf Lieferungen trägt der Mitarbeiter. Veränderungen zu Steuern und Abgaben gehen ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu Lasten oder zu Gunsten des Mitarbeiters (Ziffer V.1).
7Zu der Frage, ob bei der Meldung der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 3 BetrAVG Deputatleistungen berücksichtigt werden müssen, enthielt das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten in der Zeit von Januar 2005 bis März 2010 folgenden Hinweis:
8„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber
9- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat
10- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht verwenden kann
11- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 2 BetrAVG (bei Zusagenab 01.01.2001) oder § 30f Abs. 1 BetrAVG (bei Zusagenvor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten….“
12Im Merkblatt hieß es außerdem: „Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung aufgrund des BetrAVG und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen“.
13Mit Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 549/09 - entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer betriebliche Altersversorgung sind, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft.
14Der Beklagte änderte daraufhin sein Merkblatt 300/M 4. Die Deputatleistungen betreffende Passage lautete ab März 2010:
15„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen (Deputatleistungen) können betriebliche Altersversorgung sein, wenn ansonsten die gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind (BAG vom 16.03.2010, 3 AZR 594/09).“
16Bei der Angabe der Beitragsbemessungsgrundlagen übersandte die Klägerin erstmals im September 2012 Kurztestate über zugesagte Deputatleistungen. Mit an das für die Durchführung der Beitragsangelegenheiten bevollmächtigte Unternehmen S2. T. GmbH adressiertem Schreiben vom 30. November 2012 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, für die zurückliegenden Jahre etwaige zugesagte Deputatleistungen nachzumelden. Dem kam die S2. T. GmbH unter dem 14. März 2013 nach.
17Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 9. April 2013 zu Beiträgen in Höhe von insgesamt 17.009,87 Euro für die Jahre 2006 bis 2008, 38.568,15 Euro für 2009 und 55.196,06 Euro für 2010 und 2011 heran.
18Gegenüber der X. -X1. -F. W. GmbH wurden mit Bescheid vom 9. April 2013 Beiträge in Höhe von 11.310,81 Euro für 2006 bis 2008, 20.345,92 Euro für 2009 und 38.427,73 Euro für 2010 bis 2011 festgesetzt.
19Ferner wurde die Klägerin unter dem 26. April 2013 zu einem Einmalbeitrag in Höhe von 10.582,35 Euro, die X. -X1. -F. W. GmbH mit Bescheid vom selben Tage zu einem Einmalbeitrag in Höhe von 8.776,35 Euro herangezogen.
20Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. November 2013 zurück. Hierbei führte er jeweils aus, dass, wenn man §§ 48 oder 49 VwVG für einschlägig halte, die Ausübung seines ihm danach zustehenden Ermessens einer Nacherhebung nicht entgegenstehe. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass Deputatleistungen nicht von der Melde- und Beitragspflicht erfasst seien, sei nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse, die nach dem Gesetz zu entrichtenden Beiträge auch für Deputat-leistungen zu vereinnahmen, überwiege bei der Klägerin gegebenenfalls gebildetes Vertrauen in die Nichterhebung der entsprechenden Insolvenzsicherungsbeiträge.
21Die Klägerin hat am 6. Dezember 2013 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die nachträgliche Heranziehung rechtswidrig sei, weil sie gegen das Verbot der Übersicherung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoße. Die notwendigen Deckungsmittel seien bereits durch die Beitragszahlungen in den jeweiligen Jahren aufgebracht worden. Der Aufwand sei in § 10 Abs. 2 BetrAVG für das laufende Jahr durch die Aufwendungen für Schäden, die Verwaltungskosten, die Zuführung zum Ausgleichsfonds und die Zuführung zur Verlustrücklage abschließend definiert. Dies gelte in besonderer Weise für den Einmalbeitrag, der nicht auf einer Schätzung beruhe, sondern einen feststehenden Aufwand betreffe; die Ausfinanzierung der durch den Einmalbeitrag zu deckenden Altlast sei mittlerweile abgeschlossen. Die nacherhobenen Beträge seien derartig hoch, dass die gesamte Kalkulation - deren Vorliegen sie im Übrigen bestreite - nicht mehr tragfähig gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2011 keine auf die Deputatleistungen bezogenen Leistungen erbracht. Ferner verstoße die Beitragserhebung gegen § 49 VwVfG. Die früheren Beitragsbescheide seien so auszulegen, dass keine weitere Erhebung von Beiträgen mehr habe erfolgen sollen. Dies ergebe sich aus dem Hinweis auf das Finanzierungssystem, aus dem der Beitragspflichtige folgere, dass die erfolgte Beitragserhebung den entstandenen Aufwand decke. Die Beitragserhebung sei auch treuwidrig, da der Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die fraglichen Deputatleistungen nicht zu berücksichtigen seien. Schließlich sei die Forderung auch verjährt. Die schlichte Mitteilung von Zahlen stelle kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB dar. Außerdem hat die Klägerin auf ein beigefügtes Gutachten von Professor Rolfs „Rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei Deputatleistungen“ verwiesen.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beitragsbescheid für den Zeitraum der Jahre 2006 - 2011 vom 9. April 2013 (zur Betriebsnummer K 42 59 45 35) sowie den Einmalbeitragsbescheid vom 26. April 2013 (zur Betriebsnummer K 42 59 45 35) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 ( Az. ha-ul - K 42 59 45 35) aufzuheben, soweit damit rückwirkend die bisher festgesetzten Beträge aufgrund von Deputatleistungen geändert wurden,
24sowie
25den Beitragsbescheid für den Zeitraum der Jahre 2006 - 2011 vom 9. April 2013 (zur Betriebsnummer K 95 62 99 86) sowie den Einmalbeitragsbescheid vom 26. April 2013 (zur Betriebsnummer K 95 62 99 86) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 ( Az. ha-ul - K 42 59 45 35 (K 95 62 99 86)) aufzuheben, soweit damit rückwirkend die bisher festgesetzten Beträge aufgrund von Deputatleistungen geändert wurden.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er hat vorgetragen: Der Annahme, nach Ablauf des Beitragsjahres dürfe keine Veranlagung mehr erfolgen, stehe bereits § 10a Abs. 1 BetrAVG entgegen. Danach könne er, der Beklagte, für Beiträge, die wegen Verletzung der Mitteilungspflichten erst nach Fälligkeit erhoben würden, Säumniszuschläge erheben. Wegen der Fälligkeit zum Ende eines Jahres gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG setze dies die Möglichkeit einer Festsetzung nach Ablauf des Kalender- bzw. Beitragsjahres voraus. Auch die Verjährungsvorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG, die nur für noch nicht festgesetzte Forderungen gelte, setze die Möglichkeit nachträglicher Festsetzungen voraus. Er nehme bei der Beitragskalkulation Mitte Oktober jeden Jahres eine Schätzung nach dem Vorsichtsprinzip vor. Dies bedeute, dass er abschätze, wie sich zum jeweiligen Jahresende die Aufwands- und Ertragsgrößen entwickeln würden. Liege am Jahresende ein Ertragsüberschuss vor, werde dieser in die Bilanz in die Rückstellung für Beitragserstattungen eingestellt. Diese Rückstellung werde im Folgejahr aufgelöst, so dass sich der notwendige Beitragssatz des Folgejahres entsprechend reduziere. Erträge aus Nacherhebungen seien im Jahr der Nacherhebung zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden. Es sei auch fraglich, ob die Nacherhebung eine Rücknahme des früheren Bescheides darstelle. Jedenfalls habe er, der Beklagte, im Rahmen der Widerspruchsbescheide Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes mit denen der Beitragsgerechtigkeit abgewogen und von der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen. Darauf, dass Deputatleistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien, wenn sie ihrem Sinn und Zweck nach der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienten, habe er in Merkblättern immer wieder hingewiesen. Dies sei durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (3 AZR 594/09) lediglich bestätigt worden. Schließlich sei die Verjährung des Beitragsanspruchs für das Jahr 2006 aufgrund von Verhandlungen gem. § 203 BGB gehemmt gewesen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit angegriffenem Urteil vom 7. Mai 2014 abgewiesen. Die Beitragserhebung führe nicht entgegen § 10 Abs. 2 BetrAVG zu einer „Übersicherung“, weil der in den jeweiligen Jahren entstandene Aufwand bereits mit den in diesen Jahren gezahlten Beiträgen gedeckt worden sei. Der Grundsatz, dass die Beitragserhebung nicht zu einer Übersicherung führen dürfe, ergebe sich daraus, dass § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränke. Gleichwohl erfassten die Beiträge nicht nur die im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, ferner die in diesem Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhingen. Vielmehr werde mit den Beiträgen auch ein Ausgleichsfonds finanziert, der sich gerade dadurch auszeichne, Mittel anzusammeln, die nicht unmittelbar zur Deckung des genannten Aufwands herangezogen würden. § 10a Abs. 1 BetrAVG stehe der Annahme entgegen, dass bei fehlerhaften Meldungen keine Festsetzungen mehr nachträglich erfolgen dürften. Wenn für Beiträge, die wegen Verletzung der Mitteilungspflichten erst nach Fälligkeit erhoben würden, Säumniszuschläge erhoben werden dürften, setze dies die Möglichkeit einer Festsetzung nach Ablauf des Kalender- bzw. Beitragsjahres voraus. Die Verjährungsvorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG, die nur für noch nicht festgesetzte Forderungen gelte, setze ebenfalls die Möglichkeit nachträglicher Festsetzungen voraus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich nach Erlass der Beitragsbescheide herausstellen könne, dass die dem Beklagten gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage unzutreffend ermittelt worden sei, etwa im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung oder durch eine eigene Prüfung des Beklagten. Daher sei es zulässig und geboten, den einmal erlassenen Beitragsbescheid später zu ändern, wobei sich ein Anspruch des Beitragsschuldners bei bestandskräftigen Bescheiden gegebenenfalls auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung beschränke. Durch solche später erfolgten Korrekturen werde nicht gegen § 10 Abs. 2 BetrAVG verstoßen, vielmehr würde es gegen die Grundsätze der Beitragsbemessung verstoßen, später festgestellte fehlerhafte Bemessungsgrundlagen nicht zum Anlass für eine Korrektur zu nehmen. Beitragspflichtige Unternehmen könnten durch gegebenenfalls sogar vorsätzlich zu niedrig angegebene Bemessungsgrundlagen nicht die gesetzliche Beitragspflicht unter Berufung darauf vermeiden, dass die übrigen Beitragszahler die erforderliche Mittel für die Insolvenzsicherung ja bereits aufgebracht hätten. Vielmehr sei bei einer nachträglichen Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zwecke der Gleichbehandlung der in den jeweiligen Jahren gültige Beitragssatz anzuwenden. Dass sich unter Berücksichtigung der höheren Berechnungsgrundlage ein anderer Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen ergeben hätte, stehe dem nicht entgegen. Dieser Effekt werde zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien, zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden. Dies gelte auch für „Überschüsse“ aus einem höheren Einmalbeitrag. Der Ausgleichsmechanismus sei nicht von der Frage abhängig, ob der ursprünglichen Kalkulation eine Schätzung oder eine Berechnung zugrundegelegen habe. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, jedenfalls in ihrem und dem Fall anderer Unternehmen des S2. -Konzerns seien die nacherhobenen Beträge derart hoch, dass die gesamte Kalkulation nicht mehr tragfähig gewesen sei. Den nach Angaben der Klägerin nachträglich erhobenen 11 Mio. Euro stehe ein Gesamtbeitragsaufkommen von 7.341,2 Mio. Euro in den Jahren 2006 bis 2011 gegenüber. Eine Abweichung von 0,15 v.H. sei nicht so schwerwiegend, dass sie eine nachträgliche Neukalkulation des Beitrages gebieten könnte. Die früheren Bescheide beschränkten sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht, seien also nicht begünstigender Natur gewesen. Ihnen könne nicht der Inhalt beigegeben werden, von einer künftigen höheren Beitragserhebung werde in jedem Fall abgesehen. Die Beitragsforderung für die Jahre 2006 bis 2011 sei auch nicht verjährt. Unter dem 30. November 2012 habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften gemäß § 10a Abs. 4 BetrAVG Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 erforderlich seien. Den Erhebungsbogen für 2006 habe die Klägerin im März 2013 eingereicht. Für verjährungshemmende Verhandlungen gemäß § 203 BGB reiche jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen Gläubiger und Schuldner aus.
30Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.
31Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor:
32Bei den von ihr gemeldeten Deputaten handle es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um sonstige betriebliche Sozialleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fielen. In der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts habe soweit ersichtlich noch in keinem Fall eine reine Sachleistung zur Debatte gestanden. Auch in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (3 AZR 594/09) sei eine reine Geldleistung streitig gewesen. Problematisch hierbei sei, dass die in Rede stehende Leistung über-haupt nicht berechenbar sei. Eine Berechnung sei bei Naturalleistungen, die in der Zukunft gewährt werden sollten, nicht möglich. Der Beklagte sei im Leistungsfall nicht in der Lage, die versprochene Leistung zu liefern, es fehle an einer rechtlichen Grundlage zur Umrechnung. Die mit einer Berechnung verbundenen Schwierigkeiten zeigten sich an der Vielzahl der Parameter, die in die Berechnung des Werts einfließen müssten, wie insbesondere die Höhe des jeweiligen persönlichen Verbrauchs, der Wert der Leistung im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung, insbesondere die Frage, aus wessen Sicht der Wert berechnet werde, und die Höhe der öffentlich-rechtlichen Abgaben, verbunden mit der Frage, zu wessen Lasten diese berücksichtigt würden. Daher werde die Leistungspflicht des Beklagten mit solchen Fällen zu vergleichen sein, in denen Ansprüche auf ein Deputat entfielen, etwa wenn trotz eines Betriebsübergangs der neue Arbeitgeber nicht mehr in der Lage sei, die Naturalleistung des alten Arbeitgebers zu erbringen, z.B. weil er diese überhaupt nicht produziere. Da in der Vereinbarung ausschließlich eine Naturalleistung vereinbart sei, könne der Beklagte diese nicht erbringen oder leisten. Eine Umrechnung scheitere daran, dass unklar sei, welchen Wert die Deputate in Zukunft haben würden. Da der Beklagte ebenso wie ein „neuer Arbeitgeber" die in Rede stehenden Naturalleistungen in Gestalt von Briketts und Strom nicht erbringen könne, sei anzunehmen, dass der Beklagte im Falle einer Insolvenz diese Naturalleistungen weder erbringen noch in Geld abfinden müsse. Wenn aber der Beklagte die Leistungen im Sicherungsfall nicht zu erbringen habe, müssten diese bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden. Schließlich unterfalle im Hinblick auf den Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung die Absicherung anderer Risiken (wirtschaftliche Notfälle, Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.) nicht dem Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Klärungsbedürftig sei daher, ob die in Rede stehende Leistung an ein biometrisches Risiko, wie das Erreichen eines bestimmten Alters, den Eintritt der Invalidität oder des Todes anknüpfe. Hiervon zu unterscheiden seien schlichte Unterstützungsleistungen, die keine betriebliche Altersversorgung darstellten. So habe auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine den Betriebsrentnern gewährte Beihilfe keine betriebliche Altersversorgung darstelle. Das Bundesarbeitsgericht habe darauf abgestellt, dass die Beihilfe den Betriebsrentnern von vornherein nur in dem Umfang gewährt werden sollte, wie sie auch den aktiven Mitarbeitern zur Verfügung gestellt worden sei. Dies betreffe sowohl die Regelungen von S2. wie auch W2. , denn in beiden Regelwerken werde die Gewährung der Deputate bzw. Vergünstigungen nicht voraussetzungslos gewährt. Vielmehr sei in dem Regelwerk von W2. ausdrücklich die Rede von verschiedenen Voraussetzungen, die für die Gewährung der Vergünstigung gegeben sein müssten, insbesondere müsse auch der Wohnort in der Bundesrepublik genommen werden. Diese Vergünstigungen hätten daher nichts mit betrieblicher Altersversorgung zu tun, sondern gewährten lediglich Sonderleistungen unter eigens hierfür formulierten Voraussetzungen. Gleiches gelte für die Regelungen von S2. , da hierfür ein eigener Hausstand erforderlich sei und nur Naturalleistungen erbracht würden. Im Übrigen seien auch hier weitere Voraussetzungen für eine begünstigende Belieferung zu erfüllen.
33Bei der Frage der Übersicherung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei der Nacherhebung nicht um einen Einzelfall handle. Denn die falsche Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage habe auf dem Merkblatt 300/M4 in der Fassung bis März 2010 beruht. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass Deputate nicht der Insolvenzsicherung unterfielen. Die Kalkulation des Beklagten sei daher systematisch unzutreffend gewesen und habe eine über den hier in Rede stehenden Fall hinausgehende (wirtschaftliche) Bedeutung. Wie sich aus der Landtagsdrucksache 14/5528 ergebe, seien im Jahr 2006 an aktive Beschäftigte und inaktive Beschäftigte Deputatzahlungen in Höhe von insgesamt 69,3 Millionen Euro geleistet worden, für die kommenden Jahre werde von Depu-tatleistungen an Pensionäre in Höhe von durchschnittlich 45 Millionen Euro ausgegangen.
34Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, die in Rede stehende Nacherhebung stelle einen Einzelfall dar, der keine Auswirkungen auf die Kalkulation der Beitragssätze habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die von dem Beklagten vorgelegte Tabelle auch deshalb ein verzerrtes Bild der Lage gebe, weil die Deputatleistungen nur wenige Unternehmen beträfen. Hieran zeige sich auch, dass es nicht richtig sei, allein auf eine prozentuale Veränderung der Beiträge hinzuweisen. Sie, die Klägerin, werde unverhältnismäßig von der Nachveranlagung betroffen.
35Sinn und Zweck des § 10a BetrAVG sei es, in einzelnen Fällen eine Nacherhebung zu gewährleisten. Hiervon könne aber vorliegend keine Rede sein, vielmehr habe der Beklagte systematisch eine falsche Beitragsbemessungsgrundlage und damit unzutreffende Beitragssätze ermittelt, die - nunmehr auf die Nacherhebung angewandt - zu einer unzulässigen Übersicherung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG führten. Auch sei es unzutreffend, dass Mehreinnahmen in den Ausgleichsfonds gelangen könnten. Der Ausgleichsfonds sei der Höhe nach begrenzt. Im Übrigen seien die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum möglichen Ausgleich aufgrund von Beitragsrückerstattungen spekulativer Natur.
36Es müsse zu erheblichen Nacherhebungen gekommen sein bzw. noch kommen. Deshalb müsse die „3 v.H.-Grenze" nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum kommunalen Gebührenrecht überschritten sein. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, wäre nach dieser Rechtsprechung die Berechnung/Kalkulation des Beklagten für die Beitragsjahre 2006 bis 2011 schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil sie auf offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruht habe.
37Hinsichtlich des Einmalbeitrags ergebe sich aus § 30i BetrAVG nicht, dass Überschüsse aus der Nacherhebung dem Ausgleichsfonds zugeführt werden dürften. Hiergegen spreche schon, dass mit den Einmalbeiträgen eine Altlast zu finanzieren sei. Diese sei aber schon längst „ausfinanziert“, da die Beiträge bereits festgesetzt worden seien. Jede Nacherhebung müsse daher zwangsläufig zu einer Übersicherung der zu finanzierenden Altlast nach § 30i BetrAVG führen. Es fehle aber jede rechtliche Grundlage im Betriebsrentengesetz, dass gemäß § 30i BetrAVG erhobene Beiträge, die zu einer Übersicherung führten, dem Ausgleichsfonds zugeführt werden dürften. Problematisch sei dabei, dass § 30i BetrAVG nicht im Zusammenhang mit der „normalen“ jährlichen Beitragspflicht gem. § 10 BetrAVG stehe. Im Hinblick auf die Frage der Verjährung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Beklagte ein Verwaltungsverfahren gem. § 9 VwVfG betrieben habe. Soweit sich die Klägerin hierauf eingelassen habe, könne die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nicht einer verjährungshemmenden Einlassung im Sinne des § 203 BGB gleichgestellt werden.
38Die Klägerin beantragt,
39das angefochtene Urteil zu ändern und
40I. betreffend vormals S. -S1. W. GmbH bzw. X2. GmbH:
411. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 9. April 2013 (Betriebsnummer K 42 59 45 35) und den Einmalbeitragsbescheid gem. § 30i BetrAVG vom 26. April 2013 (Betriebsnummer K 42 59 45 35) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 (Az. ha-ul K 42 59 45 35) des Beklagten aufzuheben, soweit
42a) in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 9. April 2013 ein höherer Betrag als 108.892,57 EUR festgesetzt worden ist,
43b) in dem Einmalbeitragsbescheid gem. § 30i BetrAVG vom 26. April 2013 ein höherer Betrag als 10.385,40 EUR festgesetzt worden ist,
442. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.922,02 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 51,40 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.
45II. betreffend vormals X. -X1. -F. W. GmbH
461. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 9. April 2013 (Betriebsnummer K 95 62 99 86) und den Einmalbeitragsbescheid gem. § 30i BetrAVG vom 26. April 2013 (Betriebsnummer K 95 62 99 86) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 (Az. ha-ul K 95 62 99 86) des Beklagten aufzuheben, soweit
47a) in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gem. § 10 BetrAVG vom 9. April 2013 ein höherer Betrag als 68.325,77 EUR festgesetzt worden ist,
48b) in dem Einmalbeitragsbescheid gem. § 30i BetrAVG vom 26. April 2013 ein höherer Betrag als 8.649,60 EUR festgesetzt worden ist.
492. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.852,66 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 26,45 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.
50Der Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die nachträglichen Beitragsfestsetzungen wegen Deputatverpflich-tungen führten nicht zu einer Steigerung des Gesamtbeitragsaufkommens in einer Größenordnung, die zu einer Änderung des Beitragssatzes zwinge. Wenn eine jährliche Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Nachmeldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik (22 Nachmeldungen) vorgenommen worden wäre, hätte dies für 2005 bis 2011 Reduzierungen des Beitragssatzes von 8,66 auf 8,65 Promille, 3,10 auf 3,0955 Promille, 3,00 auf 2,9951 Promille, 1,80 auf 1,7971 Promille, 14,20 auf 14,1778 Promille, 1,90 auf 1,8969 Promille sowie 1,90 auf 1,8968 Promille nach sich gezogen.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Beitragsbescheide vom 9. April 2013 und die Einmalbeitragsbescheide vom 26. April 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher ist auch den Leistungsanträgen zu Ziffer 2) nicht stattzugeben.
56Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG.
57Die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG leidet nicht an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verstößt daher auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerrechtlichen Lastengleichheit.
58Siehe zu diesem Grundsatz: BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, juris.
59Dieser Grundsatz ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, BVerwGE 149, 170, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris.
61Denn Steuern stehen im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüber, weshalb die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, im Rahmen der Steuererhebung ein ungleich höheres Gewicht hat. Die Klägerin und die anderen Beitragspflichtigen erlangen mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen.
62Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris; VG Mainz, Urteil vom 9. September 2011 - 4 K 37/11.MZ -, juris.
63Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, die Kontroll- und Vollzugsmechanismen seien unzureichend, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt werden, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind, § 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff.
65Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 BetrAVG für die Jahre 2006 bis 2011 liegen vor. Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die u.a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben.
66Bei den Deputatleistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so dass sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage - die sich hier aufgrund des Durchführungsweges der Direktzusage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG richtete, wobei gegen die rechnerische Richtigkeit keine Bedenken bestehen - berücksichtigt werden mussten.
67Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Hierunter fallen alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden.
68Vgl. BAG, Urteile vom 16. März 2010 - 3 AZR
69594/09 -, und vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 -, jew. juris, zu Stromdeputaten; Rieble/
70Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (320); Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9.
71Hieran gemessen handelt es sich bei den von der Klägerin gewährten Strom-und Gasdeputaten um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungspflicht wird nach den oben zitierten Bestimmungen durch u.a. den Bezug einer Rente wegen Alters oder den Tod eines Bezugsberechtigten ausgelöst. Bei den Deputaten handelt es sich um Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Dass die Leistungen auch aktiven Mitarbeitern gewährt werden, hindert ihre Qualifizierung als Altersversorgung nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht.
72Der Einordnung als betriebliche Altersversorgung steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass mit dem Anknüpfen an den eigenen Haushalt als Anspruchsvoraussetzung ein Element der Bedürftigkeit zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen, kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Dass sich die Leistung auch am Bedarf der Bezugsberechtigten ausrichtet, ist der Altersversorgung nicht fremd.
73Vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010
74- 3 AZR 799/08 -, juris.
75Damit steht auch das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik E. der Qualifizierung der Stromdeputate als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Dies gilt auch für die Einschränkung, dass das Deputat nur für den eigenen Verbrauch bestimmt ist.
76Vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010
77- 3 AZR 799/08 -, juris.
78Auch dass es sich um Sachleistungen handelt, hindert eine Qualifizierung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht.
79Vgl. BAG, Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 -, juris; Urteil vom 12. Dezember 2006
80- 3 AZR 476/05 -, juris, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 -, juris.
81Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Insolvenzfall der Beklagte nicht die zugesagten Deputate leisten kann. Der Versorgungsempfänger erhält vom Beklagten daher eine entsprechende geldwerte Geldleistung.
82Vgl. Rieble/Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (331).
83Daher stellt sich die Frage, wie der Wert der Sachleistung zu ermitteln und in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzustellen ist; daran dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind und damit eine betriebliche Altersversorgung vorliegt, ändert diese Schwierigkeit aber nichts. Grundsätzlich dürfte sich für die Zwecke des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG der Wert der Sachleistung etwa anhand des Marktwerts ermitteln lassen,
84Vgl. Rieble/Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (333),
85zudem dürfte nichts dagegen sprechen, etwa die Grundsätze des § 8 Abs. 2 EStG zur Bestimmung geldwerter Vorteile heranzuziehen.
86Vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung).
87Im Übrigen sieht die Betriebsvereinbarung über Energie-Preisvergünstigungen für Strom-, Gas- und Fernwärmelieferungen der W1. F1. X. (W2. ) aG (vom 21. August 1979) vor, dass Mitarbeiter, die nicht von S2. beliefert werden können, für ihren Gas- oder Fernwärmeverbrauch eine Barvergütung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den in Ziffer 1) genannten Preisen zuzüglich Steuern und Abgaben und den tatsächlich gezahlten Energiepreisen erhalten (Ziffer 4.1). Warum der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, eine derartige Barvergütung zu zahlen, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht klar, zu wessen Lasten öffentlich-rechtliche Abgaben in die Berechnung einzustellen seien, ergibt sich aus den vorgelegten Regelwerken, dass diese zu Lasten der Empfänger zu berücksichtigen sind.
88Der Beklagte konnte die Beiträge auch nachträglich erheben, obwohl mit früheren bestandskräftigen Bescheiden schon Beiträge für die Jahre 2006 bis 2011 erhoben worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die ursprünglichen Bescheide als bloße Teilforderung zu betrachten sind, was dazu führen würde, dass sie nicht aufgehoben werden mussten,
89vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23/98 -, juris; zum Gebührenrecht OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris m.w.N.; Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris; so hinsichtlich des Insolvenzsicherungsbeitrags auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris,
90oder ob mit den Bescheiden vom 9. April 2013 die früheren Bescheide konkludent aufgehoben wurden,
91so zum Insolvenzsicherungsbeitrag VG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4292/13.F -, juris, Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 172 f.; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 10, Rn. 109,
92denn die Voraussetzungen für die (konkludente) Aufhebung der früheren bestandskräftigen Bescheide nach §§ 48, 49 VwVfG liegen vor.
93Rechtsgrundlage für die Rücknahme der früheren Beitragsfestsetzungen ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die früheren Beitragsbescheide waren rechtswidrig, denn ihnen war durch die Nichtberücksichtigung der Deputatleistungen als Leistungen der Altersvorsorge eine zu geringe Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden.
94Dass der Beklagte bei Erlass der früheren Beitragsbescheide aufgrund seiner damaligen Rechtsauffassung wohl selbst davon ausging, dass die fraglichen Deputatleistungen nicht als betriebliche Altersversorgung zu betrachten waren, ändert an der Rechtswidrigkeit nichts, denn die objektive Rechtslage stand nicht zur Disposition der Beteiligten. Daher spielt es auch keine Rolle, wie der Beklagte die Leistung in seinem Merkblatt eingeordnet hat, denn das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung wieder; ob sie richtig ist, unterliegt gerichtlicher Kontrolle.
95Vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 -, juris; siehe auch zu Merkblättern zu Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 6 U 2016/03 -, juris; zu einem Merkblatt für ärztliche Untersuchun-gen BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -, juris.
96Selbst wenn man annähme, dass das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 16. März 2010 (3 AZR 549/09) seine Rechtsprechung zu Deputatzusagen geändert hätte und erst seitdem klar gewesen wäre, dass die von der Klägerin gewährten Deputatleistungen als betriebliche Altersversorgung zu betrachten sind - wogegen spricht, dass auch zuvor anerkannt war, dass Deputate unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung fallen konnten; dies hatte das Bundesarbeitsgericht etwa für verbilligten Strombezug mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (3 AZR 476/05) festgestellt -, würde dies nicht dazu führen, dass die ursprünglichen Bescheide als rechtmäßig zu betrachten wären. Eine Änderung auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung führt nämlich eine Änderung der Rechtslage nicht herbei; hierfür ist die Änderung des maßgeblichen Rechts erforderlich, nicht die Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung einer Norm. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013
98- 8 B 7.13 -, juris m.w.N.
99Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit erhobenen Beiträge gefehlt habe, ist ihr entgegen zu halten, dass die früheren Bescheide wirksam i.S.d. § 43 VwVfG waren und damit einen Rechtsgrund darstellten.
100Bei der Rücknahme der früheren Bescheide waren die Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG nicht zu beachten. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Bei den früheren Beitragsbescheiden handelte es sich aber nicht um begünstigende Verwaltungsakte. Sie setzten vielmehr eine Belastung, nämlich einen jeweils zu zahlenden Beitrag fest. Dass die Festsetzung geringer als nach der objektiven Rechtslage geboten war, machte die Regelungen in den Bescheiden nicht zu begünstigenden Verwaltungsakten. Einem belastenden Verwaltungsakt lässt sich in der Regel nicht entnehmen, dass von dem Betroffenen mehr als das Festgesetzte nicht verlangt werden solle. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur beim Vorliegen besonderer Umstände angezeigt.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C
102170.81 -, BVerwGE 67, 129, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 48, Rn. 69 m.w.N.
103Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Den früheren Beitragsbescheiden konnte nicht die Aussage entnommen werden, dass der Beklagte auf die (Nach-)Erhe-bung höherer Beträge verzichten würde. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 ergab sich das bereits aus dem Vorbehalt, dass die Festsetzung vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Bemessungsgrundlagen erfolge. Auch die späteren Bescheide verwiesen darauf, dass die Festsetzung des Beitrags auf Grundlage der gemeldeten Bemessungsgrundlagen erfolge. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht annehmen, dass der Beklagte zu erkennen geben wollte, dass er - selbst im Fall falscher oder unvollständiger Bemessungsgrundlagen - höhere Beiträge nicht mehr erheben wolle. Der ausdrücklich erklärte Vorbehalt steht auch der Annahme der Klägerin entgegen, der Verweis auf das Finanzierungssystem in den angegriffenen Bescheiden habe die Erklärung enthalten, der Beklagte werde keine höheren Beiträge mehr erheben. Hiergegen spricht auch die Pflicht des beitragspflichtigen Arbeitgebers aus § 11 Abs. 2 BetrAVG, die Unterlagen, die der Meldung der Bemessungsgrundlage zugrunde liegen, sechs Jahre aufzubewahren. Bereits hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber mit Nachprüfungen und gegebenenfalls Nacherhebungen rechnen muss.
104Die angegriffenen Bescheide vom 9. April 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. November 2013 sind auch ermessensfehlerfrei. Zwar enthalten die Ausgangsbescheide keinerlei Ermessenserwägungen, diese wurden jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheides zulässigerweise nachgeholt. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), liegt demnach hier kein Ermessensausfall vor.
105Zur Maßgeblichkeit des Widerspruchsbescheids
106vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - I C 16.75 -, juris; Sächs.OVG, Urteil vom 18. April 2001
107- 1 B 543/00 -, juris.
108Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen.
109Durch die Aufhebung der früheren Beitragsbescheide wurde auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verletzt. Zwar kann auch ein belastender Verwaltungsakt, mit dem ein niedrigerer Beitrag verlangt wird, trotz seines belastenden Tenors Gegenstand schutzwürdigen Vertrauens sein. Dies setzt neben einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen diejenigen der Allgemeinheit überwiegen.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, juris; Urteil vom 26. Januar 1996
111- 8 C 14.94 -, juris.
112Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, dass die von ihr gewährten Deputatleistungen keine betriebliche Alterssicherung darstellten, war zum einen nicht schutzwürdig. Auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 war geklärt, dass Deputate unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung fallen konnten; dies hatte das Bundesarbeitsgericht etwa für verbilligten Strombezug mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (3 AZR 476/05) festgestellt. Auf das Merkblatt des Beklagten, das, wie dargestellt, Deputate nicht von vornherein als betriebliche Altersversorgung ausschloss, allerdings wohl engere Voraussetzungen statuierte als sich aus dem Urteil des BAG aus dem Jahr 2013 ergeben,
113vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9a,
114kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn dieses enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass Merkblätter unter dem Vorbehalt stünden, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändere, und erhob damit nicht den Anspruch auf Verbindlichkeit.
115So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris; vgl. zu einem Merkblatt im Bereich der Beihilfe VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 4 S 3615/88 -, juris.
116Zum anderen dürfte es bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung fehlen.
117Allein der von der Klägerin angeführte Verzicht auf Rückstellungen dürfte insoweit nicht ausreichen, da diese bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung fehlen dürften.
118So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris.
119Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine erneute Begünstigung gewesen sei, die ihrerseits nicht ohne Weiteres durch die angefochtenen Neufestsetzungen habe aufgehoben werden dürfen, greift dieses Vorbringen nicht durch, denn wenn ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 f. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher.
120Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 43.
121Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 VwVfG scheidet nämlich in Fällen, in denen - wie hier - die Aufhebung der früheren Festsetzungen - falls man eine solche überhaupt annimmt - konkludent durch Festsetzung eines höheren Betrages erfolgt, bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, wie in einem solchen Fall der Betroffene schutzwürdiges Vertrauen in die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung entwickeln sollte. Diese zeitliche Abfolge ist auch einer der Unterschiede zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Konstellation aus dem Erschließungsbeitragsrecht, in der auf eine festgesetzte Vorausleistung zunächst eine Erstattung folgte, bevor eine Nacherhebung geltend gemacht wurde.
122Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996
123- 8 C 14.94 -, juris.
124Die Nacherhebung verstößt auch nicht gegen ein Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken, zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst; darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.
125Eine Übersicherung ist damit ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris.
127Der Gesetzgeber wollte mit diesem Finanzierungsmodus die „Ansammlung eines übermäßig hohen Kapitalbetrages“ ausschließen.
128Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10, zu § 6d BetrAVG (der noch nicht die Kapitaldeckung der Anwartschaften vorsah).
129Dabei ist § 10 Abs. 2 BetrAVG zu entnehmen, dass sich die Kalkulation und Erhebung jeweils auf das Kalenderjahr bezieht; für diesen Zeitraum soll die Kostendeckung erreicht werden.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C
13115.94 -, BVerwGE 99, 101, juris; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 70.
132Ein Verbot, Beiträge zur Insolvenzsicherung nachträglich zu erheben, lässt sich dieser Vorschrift aber ebenso wenig entnehmen wie das Gebot, bei Nacherhebungen jedenfalls eine Neukalkulation des Beitragssatzes vorzunehmen.
133Die Möglichkeit der Nacherhebung folgt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits aus der Vorschrift des § 10a Abs. 1 BetrAVG. Hiernach kann der Träger der Insolvenzsicherung für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - also nach Ende des Kalenderjahres, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v.H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre.
134So auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4295/13.F -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014
135- Au 3 K 13.1774 -, juris.
136Auch die Vorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG, nach der Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung innerhalb von sechs Jahren verjähren, spricht für die Möglichkeit der Nacherhebung. Diese Regelung gilt nämlich für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche; letztere verjähren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nach 30 Jahren.
137Vgl. Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL März 2015, § 10a Rn. 30; so auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4295/13.F -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris.
138Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung würde - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat - letztlich dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis kann jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit offensichtlich nicht beabsichtigt sein. Dabei steht der Nacherhebung auch nicht entgegen, dass aufgrund des Zeitablaufs feststeht, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986
140- 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris.
141Die Nacherhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Aufwand gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG in einem Beitragsjahr bereits durch die ursprünglich festgesetzten Beiträge gedeckt ist. Das Verbot der Übersicherung kann nämlich nicht so verstanden werden, dass es streng an das jeweilige Beitragsjahr anknüpft und es daher - wie die Klägerin annimmt -, nicht möglich wäre, Überschüsse in einem Jahr im nächsten Jahr zur Senkung des Beitragssatzes zu verwenden. Dies folgt bereits daraus, dass das Verfahren der Beitragserhebung prognostische Anteile hat, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es stets gelingt, die nach § 10 Abs. 2 BetrAVG umzulegenden Kosten genau zu erwirtschaften. Nach dem vom Beklagten geschilderten Verfahren, bei dem im Oktober geschätzt wird, wie sich der Aufwand bis zum Jahresende gestalten wird, erscheint es ausgeschlossen, dass es regelmäßig zu einer hundertprozentigen Abdeckung der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Kosten kommt. Ein anderes Vorgehen - etwa mit vorläufiger und nachfolgender endgültiger Festsetzung hat der Gesetzgeber demgegenüber nicht vorgesehen.
142Vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 64.
143Zudem sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Einschränkungen der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen nämlich die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage im Sinne von § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag im sogenannten Glättungsverfahren auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind.
144Vgl. Augsburg, Urteil vom 11. November 2014
145- Au 3 K 13.1774 -, juris.
146Spricht demnach alles dafür, dass dem Übersicherungsverbot kein strenges Jährlichkeitsprinzip zugrunde liegt, das einen Ausgleich von Überschüssen im nächsten Jahr ausschließt, kann vom Beklagten auch nicht verlangt werden, den Beitragssatz für die von der Nacherhebung betroffenen Jahre neu zu kalkulieren. Vielmehr dürfte es dem Übersicherungsverbot genügen, im Folgejahr den Überschuss zur Senkung der Beiträge zu verwenden; bereits hierdurch wird gesichert, dass der Beklagte keinen „übermäßig hohen Kapitalbetrag“ ansammelt.
147So auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171, einen Ausgleich über den Ausgleichsfonds bejahend; siehe auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, juris, denen jeweils eine Nacherhebung zugrundelag, ohne dass ersichtlich ist, dass es zu einer Neukalkulation gekommen ist.
148Ob es Fallkonstellationen gibt, in denen der Beklagte zur Neukalkulation verpflichtet wäre, weil die überschüssigen Erträge eine bestimmte Grenze überschreiten - etwa wenn der Überschuss so groß wäre, dass es in den Folgejahren zu einer erheblichen, zukünftige Beitragspflichtige in Hinsicht auf den Gleichheitssatz unverhältnismäßig entlastenden Herabsetzung des Beitrags käme, oder wenn die im Abgabenrecht akzeptierte Abweichung von 3 v.H. erreicht würde -,
149vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris,
150kann vorliegend offen bleiben. Nach den vorgelegten Zahlen, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, würde eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der nachgemeldeten Deputatleistungen lediglich zu Änderungen des Beitragssatzes in der Höhe von 0,14 v.H. bis 0,17 v.H. führen, woraus Beitragssätze von 3,0955 Promille statt 3,10 Promille für 2006, 2,9951 Promille statt 3,00 Promille für 2007, 1,7971 Promille statt 1,80 Promille für 2008, 14,1778 Pro-mille statt 14,20 Promille für 2009, 1,8969 Promille statt 1,90 Promille für 2010 und 1,8968 Promille statt 1,90 Promille für 2011 folgen würden. Hierbei handelt es sich jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten prognostischen Elemente der Beitragserhebung - noch um derart geringfügige Abweichungen, dass sie als rechtlich unbeachtlich anzusehen sind.
151Vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Nds. OVG, Urteile vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris, und vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, juris.
152Soweit die Klägerin gegen die vorgelegten Berechnungen vorbringt, dass noch weitere Nacherhebungen erfolgt sein müssten, deren Höhe nicht absehbar sei, setzt sie den Darlegungen des Beklagten nichts hinreichend Substantiiertes entgegen, um die vorgelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen.
153Ebenso kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin geltend macht - eine Neukalkulation dann stattfinden müsste, wenn der Beitragserhebung ein systematischer Fehler bzw. ein offensichtlich fehlerhafter rechtlicher Ansatz zugrunde läge. Von einem systematischen Fehler kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte keineswegs angenommen hat, dass Deputatleistungen unter keinen Umständen zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu zählen wären, sondern er dies lediglich hinsichtlich bestimmter Deputat-leistungen angenommen hat. Offenkundig fehlerhaft war dies bereits deshalb nicht, weil der Beklagte sich hierbei - wie von der Klägerin selbst geschildert - in Einklang mit Teilen der Rechtsprechung, etwa des Landesarbeitsgerichts Köln, befand.
154Vgl. LAG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2008
155- 8 Sa 1333/08 -, juris m.w.N.
156Eine Neukalkulation des Beitragssatzes nur mit Wirkung für die Klägerin würde im Übrigen dazu führen, dass sie im Vergleich mit anderen Beitragspflichtigen ungleich behandelt würde.
157Vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 10, Rn. 109.
158Dem könnte zwar dadurch begegnet werden, dass der Beitragssatz für alle Beitragspflichtigen für die Jahre 2006 bis 2011 neu berechnet wird und die Beiträge für alle Beitragspflichtigen neu festgesetzt werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand liefe aber dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragserhebungsverfahren möglichst praktikabel und unaufwändig zu gestalten,
159vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10,
160das im Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt hat,
161vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79, juris,
162zuwider und wäre angesichts der oben dargestellten Abweichungen des Beitragssatzes völlig unverhältnismäßig, weil dieses Vorgehen - da die Verwaltungskosten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG umzulegen sind - wohl zu signifikant höheren Beiträgen führen würde.
163Es liegt auch kein Verstoß gegen das - im Bereich der Sozialversicherung nur eingeschränkt anwendbare,
164vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris -,
165Äquivalenzprinzip vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass den von ihr aufgrund der Gewährung von Deputatleistungen geforderten Beiträgen keine Leistung des Beklagten entgegen gestanden habe, greift dies nicht durch, weil den Beiträgen entgegen der Ansicht der Klägerin mit der Absicherung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen sehr wohl eine Leistung des Beklagten gegenüber stand. Dass hierbei ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Beitrag bestanden hätte, was zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führen würde,
166vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris,
167ist nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Klägerin, es komme zu einer einseitigen Belastung solcher Arbeitgeber, die aus welchen Gründen auch immer die Bemessungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig gemeldet hätten, wenn der Beitragssatz nicht neu kalkuliert werde, greift bereits deshalb nicht durch, weil von dem höheren Beitragssatz gleichmäßig alle Beitragspflichtigen betroffen sind; zudem profitiert die Klägerin auch von der Senkung der Beiträge im Folgejahr aufgrund etwaiger Überschüsse.
168Die Forderung für das Jahr 2006 war im Zeitpunkt des Erlasses des Nacherhebungsbescheides am 9. April 2013 auch noch nicht verjährt.
169Nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlungen der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Demgemäß wäre hinsichtlich des am 31. Dezember 2006 entstandenen Anspruchs auf Beitragszahlung für das Kalenderjahr 2006 die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen.
170Allerdings finden gemäß § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Damit gilt auch die Vorschrift des § 203 BGB über die Hemmung der Verjährung. Die Voraussetzungen des § 203 BGB lagen vor. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB).
171Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
172Vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2011 - VI ZR
173208/00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 12 A 877/11 -, juris.
174Bei dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin, vertreten durch das mit der Durchführung der Beitragsangelegenheiten bevollmächtigte Unternehmen S2. T. GmbH, und dem Beklagten handelte es sich um Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 30. November 2012 zur Nachmeldung von Deputatleistungen aufgefordert, die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 14. März 2013 die nachberechneten Beitragsbemessungsgrundlagen. Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB darstellte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis; insoweit ist entscheidend, dass der Beklagte nicht nur ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, sondern die Klägerin selbst durch die Übersendung der Bemessungsgrundlagen in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen.
175Die Hemmung trat auch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den Beitrag für das Jahr 2006 am 31. Dezember 2012 ein. Zwar schweben Verhandlungen nach der obigen Definition erst, wenn der Schuldner eine Erklärung abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestattet, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über den Anspruch ein. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin hier erst mit Schreiben vom 14. März 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben. Ob für den Beginn der Verjährung auf die erste Erklärung des Gläubigers oder des Schuldners abzustellen ist, ist umstritten.
176Siehe Darstellung bei Lakkis in: Herberger/Marti-nek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 203, Rn. 10.
177Diese grundsätzliche Frage kann vorliegend offen bleiben, denn jedenfalls in Fällen, in denen eine Pflicht zur Verhandlung besteht, kommt es allein auf die Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen bzw. Durchführung des Verfahrens an.
178Vgl. hierzu Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 203 Rn. 2; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 203, Rn. 5.
179Der Verhandlungspflicht ist vorliegend die Pflicht zur Angabe der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichzustellen.
180So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris
181Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht zur Abgabe einer Meldung verpflichtet gewesen, weil sie eine solche für das Beitragsjahr 2006 bereits im Jahr 2007 abgegeben habe, greift nicht durch, weil § 11 Abs. 2 BetrAVG - wie sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ergibt - eine Pflicht zur richtigen und vollständigen Mitteilung statuiert, der die Klägerin mangels Angabe der Deputatleistungen vor dem Schreiben vom 14. März 2013 gerade nicht nachgekommen war.
182Da die Beitragsforderungen bereits im April 2013 somit innerhalb der - jedenfalls nach § 203 Satz 2 BGB im Ablauf gehemmten - Verjährungsfrist geltend gemacht wurden und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin schutzwürdigerweise darauf vertrauen durfte, von Nachforderungen verschont zu bleiben (s.o.), liegt auch keine materiell-rechtliche Verwirkung (§ 242 BGB analog) vor.
183Nach alledem ist auch die Forderung eines höheren Einmalbeitrages mit Bescheiden vom 26. April 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Forderung des Einmalbeitrages ist § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken.
184Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013
185- 12 A 2760/12 -, juris; Urteile vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 - und - 12 A 1665/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 -, juris.
186Soweit die Klägerin geltend macht, dass es jedenfalls beim Einmalbeitrag zu einer Übersicherung komme, weil die Altlast bereits ausfinanziert sei, und es beim Einmalbeitrag mangels Zusammenhang mit den jährlich zu erhebenden Beiträgen nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jedenfalls nicht zulässig sei, die Überschüsse im nächsten Jahr zur Beitragsminderung zu verwenden, kann ihr nicht gefolgt werden.
187Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sogenannten Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. De-zember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Nach § 30i Abs. 2 BetrAVG ist der Beitrag in 15 jährlichen Raten zu zahlen.
188Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 32.09 -, juris.
189Angesichts der Laufzeit der Finanzierung der Altlasten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die gegenüber der Klägerin festgesetzte nachträgliche Erhebung rein tatsächlich zu einer Übersicherung kommen würde; dass nicht alle Arbeitgeber die ihnen gegenüber festgesetzten 15 Raten zahlen (können) - etwa weil sie insolvent werden - erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass etwaige Überschüsse nicht zur Beitragsminderung in Folgejahren verwendet werden könnten. Der Einmalbeitrag dient der Deckung von Kosten aus der Zeit vor 2005, die nach geltender Rechtslage nach § 10 Abs. 2 BetrAVG durch jährlich aufzubringende Beiträge zu decken sind. Insoweit ist nicht feststellbar, dass der Einmalbeitrag wesensmäßig derart von der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verschieden wäre, dass es nach dem oben Dargestellten nicht zu einer „Verrechnung“ kommen dürfte. Vielmehr ist eine solche sogar gesetzlich in § 30i Abs. 4 BetrAVG vorgesehen, wonach insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG eingerechnet werden; insofern erscheint es folgerichtig, dass die in Anspruch genommene Solidargemeinschaft gegebenenfalls auch von Überschüssen im Bereich des Einmalbeitrags profitieren kann.
190Auch ist nach dem oben Dargelegten der Anspruch des Beklagten auf den Einmalbeitrag im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide am 26. April 2013 ebenfalls noch nicht verjährt gewesen. Die Beitragspflicht nach § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 zu laufen begann. Die eigentlich am 31. Dezember 2012 endende Verjährungsfrist wurde - wie oben dargestellt - gemäß § 203 BGB gehemmt.
191Da die angegriffenen Bescheide nicht (teilweise) aufzuheben sind, können auch die Erstattungsanträge der Klägerin keinen Erfolg haben.
192Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
193Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
194Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 1258/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
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mindestens zehn Jahre oder - 2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv. 579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.
-
3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
-
4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.
- 2
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Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
-
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:
-
„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.
Sie gelten ausschließlich für:
-
aktive Arbeiter und Angestellte
-
vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen
-
nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“
- 4
-
In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
- 5
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Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
- 6
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Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
- 7
-
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
- 8
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Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
-
Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
-
„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
-
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:
-
„...
§ 1 - Versorgungsleistungen
1.
Gewährt werden
a)
Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …
b)
Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.
Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).
c)
Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).
...
§ 2 - Wartezeit
1.
Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.
...
§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente
1.
Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).
2.
Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.
...
4.
Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.
5.
Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.
...“
- 11
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Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.
- 12
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.
- 13
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Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.
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Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.
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Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
-
1.
315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
und
2.
579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.
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I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).
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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
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So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
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Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
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II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.
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1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
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a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.
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b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
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aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
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Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
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bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
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cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
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dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
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Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.
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Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
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ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
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ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
- 45
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c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
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aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.
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Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.
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bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.
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(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW) - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.
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(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.
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Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).
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Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.
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Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.
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2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.
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a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.
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aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.
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bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.
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cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
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(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.
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Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.
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Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.
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Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.
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b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.
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aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.
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bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:
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Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).
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Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.
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Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).
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3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.
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Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
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B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.
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Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.
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Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.
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Reinecke
Zwanziger
Reinecke
Furchtbar
Lohre
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv. 579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.
-
3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
-
4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.
- 2
-
Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
-
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:
-
„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.
Sie gelten ausschließlich für:
-
aktive Arbeiter und Angestellte
-
vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen
-
nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“
- 4
-
In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
- 5
-
Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
- 6
-
Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
- 7
-
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
- 8
-
Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
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Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
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„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
-
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:
-
„...
§ 1 - Versorgungsleistungen
1.
Gewährt werden
a)
Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …
b)
Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.
Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).
c)
Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).
...
§ 2 - Wartezeit
1.
Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.
...
§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente
1.
Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).
2.
Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.
...
4.
Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.
5.
Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.
...“
- 11
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Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.
- 12
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.
- 13
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Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.
- 14
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Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.
-
Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
-
1.
315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
und
2.
579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
-
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.
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I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
- 22
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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
- 27
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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).
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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
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So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
- 30
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Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
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II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.
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1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
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a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.
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b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
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aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
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Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
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bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
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cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
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dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
- 41
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Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.
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Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
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ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
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ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
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c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
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aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.
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Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.
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bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.
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(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW) - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.
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(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.
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Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).
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Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.
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Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.
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2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.
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a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.
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aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.
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bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.
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cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
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(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.
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Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.
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Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.
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Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.
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b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.
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aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.
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bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:
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Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).
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Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.
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Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).
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3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.
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Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
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B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.
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Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.
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Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.
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Reinecke
Zwanziger
Reinecke
Furchtbar
Lohre
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um den Beitragsbescheid 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.
- 2
Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist der gemäß § 14 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – BetrAVG – bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers (§ 2 Abs. 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein – PSVaG-Satzung). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine gesetzlich näher definierte Form der Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Das Finanzierungssystem des Beklagten wurde zum 1. Januar 2006 von einen Rentenwertumlageverfahren zum einem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren gesetzlich umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich hierbei aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Der Beitragssatz lag seit 1982 jeweils unter 5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (zuletzt: 3,6‰ [2004], 4,9‰ [2005], 3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).
- 3
Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt seinen Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusagen (sog. Direktzusagen). Ausweislich des am 19. August 2009 an den Beklagten übersandten Erhebungsbogens war die Klägerin bis zum Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen mit einem Teilwert (§ 6a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz – EStG) von 744.508 € eingegangen. Hiervon entfiel ein Teilwert i. H. v. 401.587 € auf laufende Leistungen an 12 (ehemalige) Mitarbeiter; weitere 28 Mitarbeiter hatten unverfallbare Anwartschaften erworben, die mit einem Teilwert von 342.921 € in Ansatz gebracht wurden. Rechtsgeschäftliche Abreden mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche (z. B. Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit Verpfändung des Sicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten, Vereinbarung eines sog. Contractual Trust Arrangements [CTA] im Wege der doppelseitigen Treuhand) bestanden nicht.
- 4
Unter dem 16. November 2009 erließ der Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2009, mit dem entsprechend der am 19. August 2009 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für dieses Jahr festgesetzten Beitragssatzes von 14,2‰ ein Beitrag von 10.572,01 € geltend gemacht wurde. Unter Anwendung des sog. Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurden für das Jahr 2009 ein anteiliger Verteilungsbetrag entsprechend 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (6.104,97 €) und in den vier Folgejahren 2010 bis 2013 jeweils zum 31. Dezember ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (jeweils 1.116,76 €) in Ansatz gebracht. Zur Begründung des ausnehmend hohen Beitragssatzes wurde auf die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise außergewöhnliche Schadensentwicklung im laufenden Jahr verwiesen. Um die sich dadurch ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.
- 5
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, im Vergleich zum Vorjahr läge eine Verachtfachung des Beitrages vor. Eine derartige Belastung sei weder planbar noch vorhersehbar und begegne daher erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beitragserhebung sei überdies ermessensfehlerhaft, da der Beklagte nicht auf den für außergewöhnliche Ereignisse bestehenden Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010, der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
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Am 26. Januar 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
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Zur Begründung trägt sie vor, die eklatante Steigerung des Beitrags um 788,89 % bedeute eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz – GG – dar. Der Beitragssatz habe in den vergangenen Jahren stets im niedrigen einstelligen Promillebereich gelegen, so dass beispielsweise 2008 ein individueller Beitrag in Höhe von lediglich 1.275,24 € angefallen sei. Für den unerwartet nunmehr für das Beitragsjahr 2009 geltend gemachten Beitrag i. H. v. 10.572,01 € seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine solch hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne Weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, das die durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht definierten Grenzen überschreite und ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung entfalte.
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Die vorgenommene Glättung habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuaddiert werden müssten. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum zu einer geringeren Kreditwürdigkeit und einer weiteren Einengung des wirtschaftlichen Spielraumes führe. Daher sei der Beitrag auch im Verhältnis zur hierfür erbrachten Gegenleistung unverhältnismäßig, wobei es nicht nur auf ihre – der Klägerin – absolute Belastung, sondern auch auf die prozentuale Erhöhung des Beitrages ankomme, da diese wesentlich die Planbarkeit der Beitragsbelastung beeinflusse.
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Die Beitragspflicht habe außerdem eine objektiv berufsregelnde Tendenz und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG dar.
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 stehe dem nicht entgegen, da diese erstens keinen vergleichbar hohen Beitragssatz zum Gegenstand habe und auf Grundlage des vor dem 1. Januar 2006 praktizierten Rentenwertumlageverfahren ergangen sei, während der vorliegende Bescheid auf dem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren mit den hierfür typischen erheblichen Schwankungen beruhe. Überdies sei die Entscheidung durch die unterlegene Revisionsklägerin zwischenzeitlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden.
- 12
Es liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (CTAs) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, da sie vom Gesetzgeber selbst durchbrochen worden sei. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie.
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Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor, denn der Beklagte verlasse sich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten stünden dem Beklagten nicht zur Verfügung, so dass die Rechtsgrundlage bereits von daher verfassungswidrig sei.
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Die Beitragserhebung sei auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig, da der Beklagte die Heranziehung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Ausgleichsfonds unterlassen habe, obwohl er dies bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) jeweils getan habe. Der Beitragsbescheid weiche daher ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ab. Im Jahr 2009 sei ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden € erreicht worden, das höchste seit dem Bestehen des Beklagten. Die Annahme, dass bei einem ähnlichen Schadensvolumen 2010 das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte, sei rein spekulativ und kein objektiv nachweisbarer Grund. In Zukunft könne der Beklagte mit dieser Begründung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern, was der klaren gesetzgeberischen Wertung widerspreche. Die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens ändere an der Ermessensfehlerhaftigkeit nichts, denn sie führe zu keiner Entlastung in der Bilanzierung der Unternehmen. Auch der Gesichtspunkt der „Beitragsgerechtigkeit“ rechtfertige die Ermessensentscheidung nicht, denn die Unternehmen hätten sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zur Änderung desselben. Die Unternehmen hieran hindern zu wollen, entspreche nicht der gesetzgeberischen Intention. Beide Maßnahmen hätten im Übrigen auch kumulativ zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens eingesetzt werden können; diese Möglichkeit habe der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht in seine Erwägungen eingestellt.
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Schließlich habe der Gesetzgeber für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen und kein Träger der Sozialversicherung, so dass Artikel 102 AEUV mit seinem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anwendbar sei und auch die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens verletzt werde (Artikel 56 AEUV).
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Die Klägerin beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil hierdurch nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt werde. Es treffe zwar zu, dass die Beitragsbelastung nicht planbar sei; dies gelte jedoch auch für den Beklagten, der keine Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen könne. Vielmehr müssten die entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften durch Umlage gedeckt werden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch Beiträge in Höhe nur weniger Tausendstel der eigenen Beitragsbemessungsgrundlage in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit überproportional eingeschränkt werde.
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Die Steigerung des Beitragssatzes auf 14,2‰ stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar. Es komme nicht auf die relative, prozentuale Erhöhung des Beitrags an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Beitragsschuldners und darauf, ob dieser Beitrag als solcher verhältnismäßig sei. Schon der geringe Bruchteil der Pensionslast der Klägerin (1,42% der Beitragsbemessungsgrundlage) sei zumutbar und zeige, dass keine wirkliche Härte vorliege. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe aufgrund seines sozialen Schutzzweckes Gegenleistungscharakter und genüge dem Äquivalenz-Prinzip. Er müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Der Beitrag liege zwar mit 14,2‰ leicht über dem einstelligen Promillebereich; gerade durch die Anwendung des Glättungsverfahrens habe der Beklagte aber dafür Sorge getragen, dass der Beitrag auf das laufende und die Folgejahre verteilt werde und so für das Jahr 2009 bei 8,2‰ liege.
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§ 10 BetrAVG verstoße auch nicht gegen Artikel 12 GG, denn die Regelung verfolge keinerlei berufsregelnde Tendenz, erst recht führe sie aber nicht zu tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten.
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Überdies liege auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da sich die Ungleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege aufgrund des unterschiedlichen Ausmaßes der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung der Versorgungsansprüche rechtfertige. Die Klägerin könne sich auch schon deshalb nicht auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, da sie die von ihr angeführten zusätzlichen Sicherungsmittel selbst nicht eingesetzt habe. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die günstigere Behandlung von Pensionsfonds beanstanden sollte, werde es diese Begünstigung nicht aufheben, sondern lediglich feststellen, dass vergleichbare Versorgungszusagen nicht in vollem Umfang der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem BetrAVG unterlägen. Dies führe aber – auch angesichts der geringen Bedeutung der Pensionsfonds in der Praxis – nicht zu einer Entlastung der Klägerin.
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Dem Verifikationsprinzip und der gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner sei dadurch Rechnung getragen, dass diese ihre Beitragsbemessungsgrundlagen unter Einhaltung bestimmter Anforderungen jährlich zu melden hätten. Ergänzt werde dies durch umfassende Auskunfts- und Informationspflichten Dritter. Eine nicht rechtzeitig oder inhaltlich unzutreffend erfolgte Mitteilung eines Arbeitgebers stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Von einem prinzipiellen Fehlen des gleichmäßigen Belastungserfolges könne daher mitnichten ausgegangen werden.
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Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Er – der Beklagte – sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, soweit sich im jeweiligen Jahr außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden; jedenfalls sei kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Klägerin auf die Wahl eines bestimmten Minderungsinstrumentariums gegeben. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds bestehe unabhängig von dem ebenfalls möglichen Glättungsverfahren. Seit dessen Einführung im Jahr 2006 sei der Ausgleichsfonds insbesondere im Falle eines sprunghaften Anstieges der Schadensfälle nur noch das Mittel der zweiten Wahl zur Abmilderung von Beitragsbelastungen. Das Glättungsverfahren stehe nämlich dann nicht zur Verfügung, wenn die für das Folgejahr 2010 erforderlichen Beiträge unterhalb der Beiträge für 2009 lägen. Eine Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte dazu führen können, dass im Jahr 2010 keinerlei Milderungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Eine Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2009 hätte überdies die Verpflichtung zur Zuführung von Mitteln zum Ausgleichsfonds zur Folge und hätte nur eine geringe Entlastung der betroffenen Unternehmen bewirkt.
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Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege ebenfalls nicht vor, da er – der Beklagte – kein Unternehmen im Sinne der Artikel 106 Abs. 1 i. V. m. Artikel 102 und 56 AEUV sei. Es handele sich bei ihm um ein System der sozialen Sicherung, das ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig werde, einem sozialen Zweck diene, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe, seine Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge erbringe und einer staatlichen Aufsicht unterliege. Damit betreibe er kein Versicherungsgeschäft im Sinne einer Absicherung eines Risikos gegen Entgelt, sondern sei ohne Gewinnerzielungsabsicht als gesicherter Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu einem sozialen Zweck tätig. Insoweit sei die Insolvenzsicherung Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit. Selbst wenn der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit tangiert sei, sei dies aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, denn die Beschränkung diene der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts und damit des Bestands eines Systems der sozialen Sicherheit und beschränke sich auf das hierfür Erforderliche.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. August 2011 bzw. 2. September 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
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Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 halten der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen die Klägerin nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Insolvenzsicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 ist § 10 Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, jeweils in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2008, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Die Umlage des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelten (Jahres-)Gesamtbeitrags auf die Arbeitgeber erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG, der in Abhängigkeit von dem durch den Arbeitgeber gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt.
- 31
Die Klägerin führt die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung im Wege einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) durch. Dieser Durchführungsweg ist nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage unterliegt gemäß § 10 Abs. 1 Var. 1 BetrAVG der vollumfänglichen Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage (Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG).
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Dieses Finanzierungssystem ist weder dem Grunde nach noch aufgrund der im Beitragsjahr 2009 anfallenden Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen (1.). Die gesetzlich vorgesehene Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht (2.). Schließlich hat der Beklagte bei der Umlegung des Gesamtjahresbeitrags 2009 auf die Arbeitgeber ermessensfehlerfrei von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) abgesehen (3.).
- 33
1. Das Finanzierungssystem des Beklagten widerspricht sowohl dem Grunde nach als auch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Beitragsjahr 2009 nicht der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (a.) oder der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG (b.). Zweifel an der Vereinbarkeit des Finanzierungssystems mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht (c.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zum Zwecke der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG) bedarf es daher nicht.
- 34
a. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG, auf das sich auch die Klägerin als juristische Person gemäß Artikel 19 Abs. 3 GG berufen kann (BVerfG, Urteil vom 11. März 1979 – 1 BvR 532/77 u. a. [Mitbestimmung] – juris, Rn. 81) ist weder aufgrund der Beitragspflicht der Klägerin im Allgemeinen noch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Kalenderjahr 2009 gegeben.
- 35
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist bereits nicht berührt. Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 46). Dies gilt auch dann, wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belastet (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – juris, Rn. 22). Ein Eingriff in den Schutzbereich kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Pflichtigen hat.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47).
- 37
Der Vortrag der Klägerin gibt dem Gericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Vorbringens, den bisherigen Entscheidungen liege das vormalige Finanzierungssystem des Beklagten im Rentenwertumlageverfahren zugrunde, das zum 1. Januar 2006 durch ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren ersetzt worden sei. Denn auch nach der Umstellung des Finanzierungssystems stellt die Beitragspflicht keine übermäßige Belastung der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber dar. Allein aus der Umstellung des Verfahrens resultiert keine Grundrechtsverletzung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 9). Auch die absolute Höhe der Jahresbeiträge ist nicht beurteilungsrelevant, da anderenfalls außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Schließlich kann auch dem Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder Gewinnen des konkreten Unternehmens nicht mehr als eine indizielle Bedeutung zukommen. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von den in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das „zu besseren Zeiten“ umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung „hineinwachsen“, was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem BetrAVG verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser ist auch in den Jahren unmittelbar nach der Umstellung des Finanzierungssystems nicht von dem durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligten einstelligen Promillebereich abgewichen (3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).
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Eine erdrosselnde Wirkung des Finanzierungssystems als solchem resultiert auch nicht aus der Tatsache, dass im Beitragsjahr 2009 der konkrete Beitragssatz erstmals den einstelligen Promillebereich verlassen hat. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Entgegen der Auffassung der Klägerin erlaubt dies jedoch nicht den Rückschluss darauf, dass aufgrund einer einmaligen Überschreitung dieser Orientierungsschwelle zugleich das Beitragssystem des Beklagten in seiner Gänze verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen sei. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Formulierung der Entscheidungsgründe, denn „regelmäßig“ bedeutet nicht „ausnahmslos“ (so auch im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11). Zudem ist zu Gunsten des Beklagten in die Beurteilung einzustellen, dass – was auch die Klägerin anerkennt – die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 hinsichtlich ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975, dem Gründungsjahr des Beklagten, beispiellos und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Überdies ist einzustellen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren umgehend wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (1,9‰ [2010], voraussichtlich 2,6‰ [2011, vgl. hierzu das Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2011, verfügbar unter www.psvag.de/pdf/Rundschreiben.pdf]).
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Ist das Finanzierungssystem des Beklagten als solches insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, begegnet auch der konkrete Beitragssatz des Jahres 2009 in Höhe von 14,2‰ keinen Bedenken. Denn der Beitragssatz entfaltet keine erdrosselnde Wirkung, und zwar auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin die relative Steigerung des Beitragssatzes alternativ oder zumindest kumulativ zur absoluten Steigerung des Beitragssatzes als Bewertungsmaßstab heranzieht. Denn der streitige Beitrag von 10.572,01 €, welcher bilanztechnisch durch die Klägerin vollständig im Jahr 2009 finanziert werden musste, ist nicht unverhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Beitrags kommt es nur in eingeschränktem Maße auf deren Relation zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Artikel 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip (VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 17.09; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 16 des Urteilsabdrucks).
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Dass die Beitragspflicht entsprechend den Veränderungen des gesamtwirtschaftlichen Insolvenzrisikos Schwankungen unterworfen sein kann, entspricht gerade dem Grundsatz der Solidarität und ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bestätigt wird dies im Wege systematischer Auslegung dadurch, dass der Gesetzgeber sowohl für (relativ) erhebliche Beitragssteigerungen als auch für (absolut) außergewöhnlich hohe Beiträge gesetzliche Milderungsmechanismen in Form des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) und des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) vorgesehen hat.
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Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Steigerung des Beitragssatzes die Klägerin völlig unvorbereitet traf und daher ihre wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie sich auf die erhöhten Beiträge mehrere Monate zuvor einstellen und eine kalkulatorische Abwälzung zumindest vorbereiten konnte. Denn es ist nicht nur gerichtsbekannt, dass die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und die mittelbaren Konsequenzen von Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) auf die den Mitarbeitern zugesagten Betriebsrenten frühzeitig in der Tagespresse, deren Lektüre in den wirtschaftlichen Verantwortungsbereich eines jeden Unternehmers fällt, thematisiert wurden. Vielmehr hat auch der Beklagte die Klägerin wie alle anderen Mitglieder spätestens mit ihrem Rundscheiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Steigerung des Beitragssatzes hingewiesen.
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Auch bewirkt der Beitragssatz des Jahres 2009 in seiner absoluten Höhe keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, wobei diesem Kriterium höchstens indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47). Denn der Beitrag in Höhe von 10.572,01 € ist keinesfalls von einer derartigen Dimension, dass er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin – die überdies im Jahr 2009 einen Umsatz in Höhe von 277.000 € erwirtschaftet hat – schwer beeinträchtigen würde (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 17 des Urteilsabdrucks). Vielmehr ist auch bei derartigen Belastungen davon auszugehen, dass diese ohne größere Schwierigkeiten durch ein Unternehmen getragen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), zumal der betroffene Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage sein wird, einen Betrag dieser Höhe – wenn auch nicht unmittelbar im Beitragsjahr – kalkulatorisch abzuwälzen.
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Zudem hat der Beklagte durch die Inanspruchnahme des sogenannten Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dafür gesorgt, dass die unmittelbareZahlungsverpflichtung der Beitragspflichtigen auch im Jahr 2009 im einstelligen Promillebereich (8,2‰) verblieben ist und damit die Auswirkungen der außergewöhnlichen Beitragshöhe auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (sog. Cashflow) auf das absolut notwendige Minimum begrenzt wurden. Dass diese Entscheidung des Beklagten die Beitragsbelastung möglicherweise aufgrund der Bilanzierungspflichten der Klägerin nicht vollständig auf fünf Jahre gestreckt hat, begründet ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Denn nach Auffassung des Gerichts erscheint es nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund eines zusätzlich zu passivierenden Betrag, der nur rund 1% der freiwillig eingegangenen Pensionsverpflichtungen beträgt, in ihrer Kreditwürdigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sein sollte (ebenso im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11).
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b. Entsprechend scheidet auch eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG) offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).
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Das Gericht hat keine Veranlassung, aufgrund des Vortrags der Klägerin von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).
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c. Das Umlagesystem der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies gilt erstens soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds geltend macht (aa.), zweitens soweit sie sich auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft (bb.) und drittens soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit für sich in Anspruch nimmt (cc.).
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aa. Das Umlagesystem verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 BetrAVG, indem es in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, eine vergleichbare Reduzierung des Insolvenzsicherungsbeitrags für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTAs oder Rückdeckungsversicherungen) im von der Klägerin gewählten Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage hingegen nicht gewährt wird.
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Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Geltendmachung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Klägerin in diesem Falle nicht entgegensteht, dass sie selbst keine derartigen Sicherungsinstrumente zu Gunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter in Anspruch genommen hat (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Denn es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Wegfall der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehenen Privilegierung der Pensionsfonds wegen des gerügten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu einer vollumfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungsweges und damit – wegen des auf vollständiger Kapitalisierung beruhenden Umlageverfahrens – einen niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin bedeuten könnte.
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Indes bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der beitragsrechtlichen Privilegierung von Pensionsfonds mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, da die Durchführungswege der Pensionsfonds einerseits und der Direktzusage mit ergänzender privatrechtlicher Sicherungsabrede andererseits nicht wesentlich gleich sind.
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Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 [Südweststaat] – juris, Rn. 139; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – juris, Rn. 33). Ihm ist damit eine Differenzierung im Allgemeinen nicht verwehrt, er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – juris, Rn. 31). Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Dabei muss er seine Auswahl bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 [Klärschlamm-Entschädigungsfonds] – juris, Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 [Wasserpfennig] – juris, Rn. 174; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 – juris, Rn. 31). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 [BAföG-Rückzahlungs-regelung] – juris, Rn. 64, m. w. N.).
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Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] – juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38). Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 – juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 30). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).
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Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.
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Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.
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Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.
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Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).
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Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).
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Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
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Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
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Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.
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CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.
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In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).
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Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien „zumeist“ in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) „in aller Regel“ vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei „kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen“, weil bei „adäquater Ausgestaltung“ die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). „Richtig ausgestaltet“ und „rechtlich sauber aufgesetzt“ könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). „Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.“ (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]) Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung – InsO – angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.
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Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).
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Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.
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Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.
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Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m. w. N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.
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Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10).
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bb. Soweit sich die Klägerin unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft, scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich aus. Denn die Klägerin hat die von ihr gewährte betriebliche Altersversorgung nicht im Durchführungsweg der Unterstützungskassen, sondern als unmittelbare Versorgungszusage getätigt, so dass sie nicht unmittelbar von einem etwaigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz betroffen wäre. Im Gegensatz zur vorstehend unter 1. d. gerügten Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds sieht das BetrAVG aber auch keine Beitragsprivilegierung für Unterstützungskassen vor, deren Entfallen mittelbar eine Beitragsverringerung zu Gunsten der Klägerin bewirken könnte. Vielmehr würde der Vortrag der Klägerin – als rechtlich zutreffend unterstellt – eine zusätzliche Privilegierung kongruent rückgedeckter Unterstützungskassen erforderlich machen, was im Gegenzug zu einer (anteiligen) Beitragserhöhung für alle anderen Arbeitgeber, einschließlich der Klägerin, führen würde. Dass dies weder ein schützenswertes Interesse darstellt noch dem tatsächlichen Begehren der Klägerin entsprechen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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cc. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegnet auch im Hinblick auf den aus Artikel 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Der Gleichheitssatz verlangt, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden, worunter sowohl die Gleichheit der normativen Steuerpflicht als auch die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung zu fassen ist. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip insoweit der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und 2). Wirkt sich eine Erhebungsregelung in der Weise aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichheit im Belastungserfolg dem Gesetzgeber auch dann zuzurechnen, wenn sich ihm die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart das Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und damit ein erheblicher struktureller Mangel der Erhebungsregelungen vorliegt (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 4).
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Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 33) übertragen werden können. Dem durch die Klägerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 [Kohlepfennig] – juris) lässt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Vielmehr spricht die strukturelle Ungleichheit von Steuern und Beiträgen gegen eine Anwendung der strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts: Denn Steuern stehen im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüber. Daher hat die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, im Rahmen der Steuererhebung ein ungleich höheres Gewicht. Die Klägerin wie alle anderen Beitragspflichtigen erlangt mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12).
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Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, da das BetrAVG zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsieht und ein grundlegender struktureller Mangel des Umlageverfahrens auch unter Anwendung des strengen Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit daher nicht zu konstatieren ist.
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So beinhaltet § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst eine umfassende Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten hinsichtlich neu eingegangener Versorgungszusagen, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BetrAVG mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt ist. Flankiert wird diese Mitteilungspflicht durch eine umfassende Auskunftspflicht des Arbeitgebers, eines sonstigen Trägers der Versorgung, des Insolvenzverwalters oder des nach § 7 BetrAVG Berechtigten, in der Regel des Arbeitnehmers, die auch eine Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Vorlage der für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Unterlagen umfasst (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Auch diese Auskunfts- und Vorlagepflichten unterfallen einem Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BetrAVG).
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In Ergänzung dessen sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die jährliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitteilung der Höhe der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen vor. Diese Angaben sind im Falle unmittelbarer Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) durch Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) durch Vorlage einer nachprüfbaren Berechnung zu belegen. Insoweit bleiben die Erklärungspflichten der Arbeitgeber inhaltlich nicht hinter den Rahmenbedingungen zurück, die der Verfassungsgerichtshof Berlin in dem von der Klägerin zitierten Beschluss (VGH Berlin, Beschluss vom 26. September 1996 – VGH A 46/93 [Berliner Ärztekammer] – juris, Rn. 14) als ausreichend erachtet hat. Überdies stellt auch der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BetrAVG).
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Der Beklagte ist zudem nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Vierten Abschnitts des BetrAVG ermächtigt, die ihm gegenüber bestehenden Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, bedarf die öffentliche Verwaltung, zu der auch der Beklagte als beliehenes Unternehmen gehört (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 1982 – 5 B S 1 A/691 – juris), keiner ausdrücklichen, spezifischen Ermächtigung für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt. Ausreichend ist, dass sich eine solche Befugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1991 – 1 C 1.91 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25.91 – juris, Rn. 15). Die Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Auskunftspflicht in § 11 Abs. 2 BetrAVG ist bereits höchstrichterlich bejaht worden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1994 – 1 C 22.92 – juris). Diese Rechtsprechung kann auf die in § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG normierte Mitteilungspflicht und die in § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG normierte Auskunftspflicht übertragen werden. Insbesondere der Normzweck dieser Vorschriften lässt einen Auskunftsbescheid als sachgerecht erscheinen. Denn Sinn und Zweck von § 11 BetrAVG ist es gerade, dem Beklagten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung, welche nach dem Solidarprinzip wesentlich auf dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit beruht, auf möglichst einfache und effiziente Weise die für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Informationen zu verschaffen. Es wäre, worauf das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 BetrAVG hingewiesen hat, nicht sachgerecht, den Beklagten darauf zu verweisen, Leistungsklage zu erheben. Vielmehr erscheint es systemgerecht und praxisnah, dem Beklagten zu dem oben genannten Zweck ein Handeln durch Verwaltungsakt als dem typischen Mittel des Verwaltungshandelns zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22.92 – juris, Rn. 23). Da dem Zweck der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit überragende Bedeutung zukommt, hätte der Gesetzgeber eine etwaige gesetzgeberische Intention, dem Beklagten den Rückgriff auf das Instrument des Verwaltungsakts zu verwehren, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen (VG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 9 K 24/07 – juris, Rn. 18-20, bestätigt durch: HambOVG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 4 Bf 352/09.Z – juris).
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Die zur Konkretisierung und Durchsetzung der in § 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten erlassenen Verwaltungsakte kann der Beklagte bei Bestandskraft sowie Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vollstrecken (vgl. etwa VG Düsseldorf, Zwangsgeldbeschluss vom 30. September 2008 – 16 M 80/08 – juris, Rn. 1; VG Gießen, Zwangsgeldbeschluss vom 15. Januar 2009 – 1 N 4613/08.GI – juris, Rn. 1).
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Neben diese, im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens zur Disposition des Beklagten stehenden, Maßnahmen treten Auskunftspflichten Dritter: Gemäß § 11 Abs. 6 BetrAVG melden die Kammern und andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtete Zusammenschlüsse von Unternehmen und selbstständigen Berufstätigen sowie Verbände und andere Zusammenschlüsse mit Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen und Selbstständigen an den Beklagten, welche Arbeitgeber beitragspflichtig sind. Daneben bestehen Unterrichtungspflichten für Insolvenzverwalter (§ 11 Abs. 3 BetrAVG mit ergänzendem Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BetrAVG). In § 11 Abs. 8 Satz 1 BetrAVG ist vorgesehen, dass das Finanzamt auf Anfrage Auskünfte erteilt, so dass der Beklagte mittelbar von den dieser Behörde zustehenden Kontroll- und Verifikationsmechanismen profitiert. Dem steht nicht entgegen, dass von der in § 11 Abs. 8 Satz 2 BetrAVG vorgesehenen Verordnungsermächtigung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, dass eine etwaige Rechtsverordnung die Auskunftspflicht der Finanzämter nicht begründet, sondern vielmehr voraussetzt und lediglich inhaltlich und verfahrensrechtlich ausgestaltet.
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Alle diese Mitteilungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten stellen zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit sicher, dass eine weitgehende Erfassung aller beitragspflichtigen Unternehmer erfolgt, so dass die strukturellen Voraussetzungen einer lückenlosen Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags vorliegen (so auch im Ergebnis: VG Stuttgart, Urteil 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 29).
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2. Das durch § 10 BetrAVG vorgesehene Finanzierungssystem führt weder zu einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben des europäischen Primärrechts in der hier maßgeblichen Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (a.) noch zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (b.). Da es insoweit keiner (ergänzenden) Auslegung der europäischen Verträge bedarf, sieht das Gericht davon ab, das Verfahren entsprechend der Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 gemäß § 94 VwGO analog auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (Artikel 267 AEUV) vorzulegen.
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a. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten verstoßen nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene (Artikel 106 Abs. 1 AEUV i. V. m. Artikel 102 AEUV).
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Gemäß Artikel 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies gilt nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 1 AEUV (ex-Artikel 86 EGV) auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.
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Indes ist der Beklagte bereits nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 102 AEUV anzusehen, so dass die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des europäischen Primärrechts keine Anwendung finden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jeweils zu Artikel 82 und 86 EGV), umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts zunächst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteil vom 23. April 1991, C-41/90 [Höfner und Elser], Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, C-280/06 [ETI u. a.], Slg. 2007, I-10893, Rn. 38). Bereits aufgrund dieses von der Rechtsform unabhängigen Unternehmensbegriffes kann entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin allein aus der in § 8 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit der Verlagerung der Insolvenzsicherung auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung nicht der Rückschluss auf eine Unternehmenseigenschaft des Beklagten gezogen werden.
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Dieser umfassende Unternehmensbegriff, der auch der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung aus dem Jahr 1995 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération française], Slg. 1995, I-4013, Rn. 22), ist in der Folgezeit durch den Europäischen Gerichtshof konkretisiert worden. Hiernach ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger abzugrenzen. Letzterer unterfällt aufgrund der besonderen Art und Weise der Finanzierung und des praktizierten Sozialausgleichs nicht dem Unternehmensbegriff im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (vgl. grundlegend u. a. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet & Pistre], Slg. 1993, I-637; EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 51). Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 12. September 2000, C-180/98 [Pavlov u. a.], Slg. 2000, I-6451, Rn. 118; EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte.
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Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient offensichtlich einem sozialen Zweck. Denn aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 PSVaG-Satzung). Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 34, m. w. N.). Die ausschließlich soziale Ausrichtung des Insolvenzsicherungssystems wird überdies indiziell verdeutlicht durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36). Denn der Beklagte gewährt den Arbeitnehmern im Sicherungsfall die Versicherungsleistungen auch, wenn fällige Beiträge durch den Arbeitgeber (noch) nicht entrichtet wurden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG, der ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen (quasi-kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Beklagten) vorsieht sowie aus dem systematischen Zusammenhang zu § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG, der Säumniszuschläge und Zinsverpflichtungen zu Lasten der Arbeitgeber normiert, dem Beklagten aber nicht die Möglichkeit der Kündigung aufgrund säumiger Beiträge eröffnet. Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).
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Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).
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Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko "seiner" Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).
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Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches – SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).
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Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 – juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.
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Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 – 6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).
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Da infolgedessen mangels Unternehmenseigenschaft des Beklagten die Artikel 102 ff. AEUV keine Anwendung auf den Beklagten finden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dessen Tätigkeit eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
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b. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten ist auch mit dem in Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinbar.
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Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71). Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.).
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Dabei verstößt eine Norm des nationalen Rechts bereits dann gegen die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).
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Angesichts dessen vermag sich die Kammer nicht der durch den Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach bereits der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) bzw. in Ermangelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so wohl: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 29) nicht eröffnet sei. Denn obschon das BetrAVG der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer (zusätzliche) private Sicherungsabreden in Form von Rückdeckungsversicherungen oder CTAs abzuschließen, nicht ausdrücklich entgegen steht, erscheint es offensichtlich, dass angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem BetrAVG der Abschluss einer privaten Insolvenzsicherung faktisch unattraktiv wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, C-355/00 [Freskot], Slg. 2003, I-5263, Rn. 62 f.). Denn ein weitergehender Insolvenzschutz ist mit dem Abschluss einer privaten Sicherungsabrede in aller Regel nicht verbunden, da § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine Verminderung der durch den Beklagten zu erbringenden Leistungen in dem Umfang vorsieht, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. In Anbetracht dessen erschwert das im BetrAVG geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten (so auch: VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht, Seite 7 des Urteilsumdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15).
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Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).
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Zu den durch den Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt in ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit als solchem (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 72; EuGH, Urteil vom 19. April 2007, C-444/05 [Stamatelaki], Slg. 2007, I-3185, Rn. 30). Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen – wie bereits ausgeführt – dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne stellt das Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung auch einen zwingenden Belang des Allgemeininteresses im unionsrechtlichen Sinne dar.
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Ohne die in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG umfassende Beitragspflicht, die die Umlage des Gesamtschadens auf die Arbeitgeber mit betrieblicher Altersvorsorge in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen unabhängig von dem Bestehen sonstiger privatrechtlicher Sicherungsabreden vorsieht, wäre das System der lückenlosen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet.
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Dies resultiert zum einen daraus, dass sich insbesondere der beabsichtigte umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Denn die umfassende Sicherung der Arbeitnehmer hinge wesentlich von der – durch den Arbeitgeber und den Versicherungsdienstleister ausgehandelten und weiterhin deren Disposition unterliegenden – Vertragsgestaltung sowie der regelmäßigen und vollständigen Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab, die gerade im Vorfeld des potenziellen Sicherungsfalles in der Regel nicht gewährleistet ist (so zutreffend: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 32).
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Zum anderen vermag allein die umfassende Verpflichtung aller eine betriebliche Altersversorgung anbietender Arbeitgeber innerhalb der „Gefahrengemeinschaft“ des Beklagten die Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität sicherzustellen. Wäre die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersrente hingegen entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch den Abschluss privatrechtlicher Sicherungsabreden zu umgehen, würden insbesondere finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering ist und die daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15). Dies würde im Umkehrschluss dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkretem Insolvenzrisiko innerhalb des dann als „Auffangbecken“ agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber würde schließlich dazu führen, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Umlageverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Arbeitgeber nicht mehr zu annehmbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90).
- 104
Das bestehende System ist auch geeignet, eine möglichst umfassende und weitreichende Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass der Beklagte ausweislich seines „Bericht[s] über das Geschäftsjahr 2009“ während der Finanz- und Wirtschaftskrises trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80% im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht einem Anstieg um 828,2% im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage war, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten sicherzustellen und zeitgleich die Beitragshöhe für die verbleibenden Arbeitgeber im niedrigen zweistelligen Promillebereich zu halten.
- 105
Schließlich geht das bestehende Sicherungssystem auch nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Zieles erforderlich ist. Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Eine zur Disposition des individuellen Arbeitgebers stehende Möglichkeit, sich der Insolvenzsicherung in der gesetzlich im BetrAVG vorgesehenen Form durch Abschluss privatrechtlicher Insolvenzsicherungsabreden zu entziehen, würde mittelfristig entsprechend dem vorstehend Beschriebenen zu einem Auseinanderbrechen des auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems zu Lasten der finanziell leistungsschwächeren Arbeitgeber und deren Versorgungsberechtigten bei zeitgleichen Einschränkungen des Sicherungsschutzes auch gegenüber den anderen Versorgungsberechtigten führen. Der Hinweis der Klägerin auf die größerer Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – rechtfertigt in diesem Kontext keine andere Bewertung, da kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit dient ausschließlich der Absicherung des konkreten Anspruchs des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Sozialgesetzbuchs – SGB IV) während eines abgrenzbaren Zeitraums. In dieser Fassung betrifft sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – gerade keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und damit kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne.
- 106
3. Die Nichtinanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) im Beitragsjahr 2009 durch den Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO).
- 107
Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) ist der Beklagte Beliehener und damit als Behörde i. S. d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bei Ausübung der ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse an die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG gebunden (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 7. Auflage [2008], § 1, Rn. 256, m. w. N.).
- 108
Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.
- 109
Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
- 110
Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut („höhere Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, „außergewöhnlich hohe Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als „spekulativ“, sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.
- 111
Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 ‰-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7‰ unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).
- 112
Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar.
- 113
Da weitere Gründe, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten, weder durch die Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich sind und auch keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Beitragsberechnung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 114
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
- 115
Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene vorrangige Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
- 116
Beschluss
- 117
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).
- 118
Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten erlassenen Beitragsbescheids 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.
- 2
Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung in der Bundesrepublik Deutschland und – auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages – im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) bzw. der Inanspruchnahme von Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, verpfändet oder beliehen sind, gewähren. Insolvenzgeschützte Versorgungsleistungen durch Pensionskassen und sonstige Direktversicherungen sind demgegenüber beitragsfrei. Bei einer Absicherung durch Pensionsfonds ist die Beitragspflicht gemindert.
- 3
Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Dabei wurde das Finanzierungssystem des Beklagten 2006 vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (Insolvenzen) richtet.
- 4
Um Ausschläge der Beitragssätze nach oben abzumildern, steht seit 2006 eine Glättungsregelung zur Verfügung, wonach ein Teil der jährlichen Beiträge auf das laufende und die vier Folgejahre verteilt werden kann. Außerdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zur Beitragsermäßigung einen Ausgleichsfonds heranzuziehen. Der Beitragssatz lag zwischen 1975 (Beginn des Geschäftsbetriebs) und 2008 mit Ausnahme von 1982 – zum Teil deutlich – unter 5 Promille (1975: 1,5 ‰, 1982 [Insolvenz AEG]: 6,9 ‰, 1993 [Stahljahr]: 3,1 ‰, 1996 [Insolvenz Werften]: 2,8 ‰, 2002 [Insolvenz Babcock, Philipp-Holzmann]: 4,5 ‰, 2007: 3,0 ‰, 2008: 1,8 ‰).
- 5
Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge im Durchführungsweg der Direktzusage. Nach einem zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009 am 19. August 2009 abgesandten Erhebungsbogen bestanden zum maßgebenden Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen in Höhe von 744.508,00 € (401.587,00 € laufende Leistungen für 12 und 342.921,00 € unverfallbare Anwartschaften für 28 Personen). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche waren von der Klägerin nicht abgeschlossen worden.
- 6
Bereits zuvor, im Juli 2009, hatte der Beklagte der Klägerin in einem Rundschreiben mitgeteilt, angesichts der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland seien die Anzahl der Insolvenzen und das Schadensvolumen im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft gestiegen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Beitragssatz für 2009 sei davon auszugehen, dass dieser um ein mehrfaches über dem durchschnittlichen Beitragssatz der letzten fünf Jahre (3,3 ‰) liegen werde. Aus derzeitiger Sicht sei ein Beitragssatz von 13,5 Promille erforderlich, der sich aufgrund weiterer Insolvenzen allerdings noch erhöhen könne.
- 7
Mit Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte – ausgehend von den gemeldeten Angaben zur Beitragsbemessungsgrundlage und dem für 2009 errechneten Beitragssatz von 14,2 Promille – einen Beitrag in Höhe von 10.572,01 € fest. Unter Anwendung der Glättungsregelung wurde hiervon für 2009 ein anteiliger Beitragssatz von 8,2 Promille (6.104,97 €) sowie für die vier Folgejahre 2010 bis 2013 jeweils ein Satz von 1,5 Promille (1.116,76 € pro Jahr) in Ansatz gebracht und zum Jahresende fällig gestellt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Höhe der Schadensentwicklung. Um die sich daraus ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um auf diese Weise die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.
- 8
In den Jahren 2010 und 2011 erreichte der Beitragssatz eine Höhe von 1,9 Promille.
- 9
Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 – zugestellt am 27. Dezember 2010 –zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin am 26. Januar 2011 Klage erhoben und im Einzelnen geltend gemacht: Die eklatante Steigerung des Beitrags um ca. 800 Prozent stelle eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz – GG – dar. Für den nunmehr angefallenen Beitrag seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine derart hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, dass ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung vorläge. Die vorgenommene Anwendung der Beitragsglättung führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuzuaddieren seien. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum eine geringere Kreditwürdigkeit und eine weitere Einengung des wirtschaftlichen Spielraums zur Folge habe. Die Beitragspflicht weise ferner eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Weiterhin sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (Contractual Trust Arrangements [CTAs]) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, weil der Gesetzgeber sie selbst durchbrochen habe. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA-Modell einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor. Der Beklagte verlasse sich nämlich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten habe der Beklagte nicht, sodass eine Beitragserhebung auch von daher verfassungswidrig sei. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Beitrags mit europarechtlichen Vorgaben. Denn der Gesetzgeber habe für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten entgegen Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV und kein Träger der Sozialversicherung, sodass eine Verletzung des darin geregelten Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliege. Daneben werde gegen die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens nach Art. 56 AEUV verstoßen. Einem Arbeitgeber werde faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar könnten derartige Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Jedoch müsse die Beschränkung als erforderlich und angemessen angesehen werden. Dies sei hier indes nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge durch eine monopolartig organisierte staatliche Zwangsversicherung gewährleistet werden müsse. Dasselbe Schutzniveau könne auch ohne die Bindung an einen staatlichen Träger erreicht werden. Dies folge auch daraus, dass dem deutschen Recht eine schlichte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer privatrechtlichen Insolvenzsicherung nicht fremd sei. Als Beispiel werde auf § 8a des Altersteilzeitgesetzes – ATZG – verwiesen, der keine näheren Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung des privatrechtlichen Insolvenzschutzes enthalte. Schließlich sei der angefochtene Beitragsbescheid ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe zu Unrecht davon abgesehen, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, obwohl dieser vorrangig in Anspruch genommen werden müsse und bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) auch tatsächlich so verfahren worden sei. Von seiner ständigen Verwaltungspraxis sei der Beklagte nunmehr ohne rechtfertigenden sachlichen Grund abgewichen. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als 2009 ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden Euro erreicht worden sei und sich damit das höchste Insolvenzrisiko in der Geschichte des Beklagten verwirklicht habe. Die Annahme, bei einem vergleichbaren Schadensvolumen im folgenden Jahr 2010 habe das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei dagegen rein spekulativ. Mit einer solchen Begründung könne der Beklagte im Widerspruch zur klaren gesetzgeberischen Wertung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern. Allein die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens führe zudem zu keiner Entlastung in der Bilanzierung des Unternehmens. Gesichtspunkte der "Beitragsgerechtigkeit" könnten die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil die Unternehmen sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zu dessen Änderung hätten. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit einer kumulativen Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds sowie der Anwendung der Glättungsregelung zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2011 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, das Finanzierungssystem des Beklagten sei weder dem Grunde nach noch aufgrund der 2009 festgesetzten Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht ausgegangen werden, da das Gesamtvermögen nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasse und die Geldleistungspflicht der Klägerin gegenüber keine erdrosselnde Wirkung habe. Der insofern allein maßgebende Jahresbeitragssatz von 14,2 Promille sei angesichts der in ihren Auswirkungen beispiellosen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gerechtfertigt gewesen, zumal es sich nur um eine einmalige Überschreitung des ansonsten in allen übrigen Beitragsjahren einstelligen Promillesatzes gehandelt habe. Hinzu komme, dass der den Arbeitgebern auferlegte Beitrag der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips diene und Schwankungen dem Grundsatz der Solidarität entsprächen. Eine die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin unbillige Beschränkung bringe der Beitragssatz auch in seiner absoluten Höhe nicht mit sich. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Glättungsregelung die Beitragsbelastung auf fünf Jahre gestreckt habe. Nach allem scheide zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus. Weiterhin verstoße das Umlagesystem der Insolvenzsicherung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von beitragsermäßigten Pensionsfonds gegenüber unmittelbaren Versorgungszusagen mit privatrechtlichen Sicherungsabreden, bei denen eine vergleichbare Reduzierung fehle, bestehe zunächst nicht. Der zuletzt genannte Durchführungsweg zeichne sich nämlich durch ein hohes, abstraktes Insolvenzrisiko aus. Insbesondere hänge die Insolvenzfestigkeit von Treuhandabreden von der jeweiligen vertraglichen Konstruktion ab, die darüber hinaus jederzeit geändert werden könne. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegne ferner im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Betriebsrentengesetz jedenfalls hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der von den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsehe. Des Weiteren seien die Bestimmungen des Europäischen Primärrechts eingehalten. Die Voraussetzungen für eine missbräuchliche, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigende Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben gemäß Art. 102 AEUV lägen nicht vor. Der Beklagte sei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Unternehmen im Sinne dieser Norm, weil er im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werde, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde. Überdies stehe die Beitragspflicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Einklang. Zwar könne von einer Beschränkung dieses Rechts ausgegangen werden. Diese sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil ansonsten eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit eintreten würde. Der Hinweis der Klägerin auf die einer größeren Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a ATZG sei unbeachtlich. Hierdurch würden nämlich lediglich konkrete Ansprüche des individuellen Arbeitnehmers abgesichert, sodass ein anderer Sachverhalt gegeben sei. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Glättungsverfahren ermögliche im vorliegenden Fall eine effektive Beitragsentzerrung. Auch habe der Beklagte nicht sicher annehmen können, dass dieses Instrument bei weiter ansteigenden Schadensfällen im Jahr 2010 wieder zur Verfügung stehen werde. Im Übrigen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil gering gewesen. Eine Ermessensbindung durch eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Heranziehung des Ausgleichsfonds in den vorangegangenen Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 sei nicht eingetreten. Das Glättungsverfahren sei erst 2006 geschaffen worden, sodass die Änderung der Gesetzeslage zum Anlass für die Aufgabe einer bisherigen Ermessensbetätigung habe genommen werden dürfen.
- 11
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere hält sie daran fest, dass die Privilegierung von Pensionsfonds im Verhältnis zu CTAs bei der Beitragsbemessung nicht aufrechterhalten werden könne und sowohl die Anwendung des Glättungsverfahrens als auch das Zurückgreifen auf den Ausgleichsfonds ausreichende Mittel seien, um ihre besondere Belastung im jeweiligen Einzelfall ausreichend abzufedern.
- 12
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt den Darlegungen der Klägerin mit eigenen Ausführungen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
- 19
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbeitrag wird in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Dabei sind Arbeitgeber, soweit sie die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds abwickeln insofern privilegiert, als die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 v. H. des für unmittelbare Versorgungszusagen ermittelten Betrages reduziert ist.
- 21
Die Klägerin führt in ihrem Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage mit der Folge durch, dass Versorgungsleistungen in Form der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG) aus dem eigenen Vermögen zu erbringen sind. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Dafür, dass diese Bemessungsgrundlage hier fehlerhaft berechnet worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst bezweifelt die rechnerisch korrekte Ermittlung des Beitrags nicht.
- 22
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt die Beitragserhebung weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (1.) noch gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (2.). Ferner hat der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen (3.).
- 23
1. Die Veranlagung der Klägerin ist mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person geltend machen kann, vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO zum Zweck der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG –) kommt daher nicht in Betracht.
- 24
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 liegt wegen eines fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich der Norm nicht vor. Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 –juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34). Eine andere Beurteilung ist lediglich für den Fall geboten, dass die Geldleistungspflichten zu einer übermäßigen Belastung führen und die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Betroffenen hat.
- 25
Vor diesem Hintergrund stellt die konkrete Beitragshöhe auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenwertumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 keine übermäßige Belastung der Klägerin dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Weiterhin hat – worauf von Seiten des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen wurde – auch das Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder zum Gewinn des konkreten Unternehmens höchstens eine indizielle Bedeutung. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von dem in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das "zu besseren Zeiten" umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung "hineinwachsen", was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem Betriebsrentengesetz verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser hat im vorliegenden Fall jedoch keine übermäßige Belastung der Klägerin zur Folge.
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Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Aus diesen allgemein gehaltenen und daher auf Sachverhalte, denen das vollständige Kapitaldeckungsverfahren zugrunde liegt, ohne weiteres übertragbaren Feststellungen lässt sich keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" implizieren, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann.
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So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 Promille – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 Promille beschränkt hat. Zusammen mit den für 2010 und 2011 festgesetzten Beträgen bleibt es damit jedenfalls bislang wieder bei einer Heranziehung eines Promillesatzes, der effektiv bei lediglich 3,4 Promille (Beitragssatz für 2010 und 2011 von 1,9 ‰ plus zusätzlicher Anteil für 2009 von 1,5 ‰) liegt. Die Bilanzierungspflicht der Klägerin ändert daran nichts. Maßgebend ist, dass die Auswirkungen auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (Cashflow) durch die Streckung der Zahlungspflichten deutlich begrenzt worden sind.
- 28
Dass die Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzsicherungsbetrages 2009 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, ist im Übrigen weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Steigerung des Beitragssatzes um 800 Prozent habe sie völlig unvorbereitet getroffen, trifft dies nicht zu. Mit dem Verwaltungsgericht ist in Rechnung zu stellen, dass sie sich im Verlauf des Jahres 2009 auf die erhöhten Beiträge einstellen und kalkulatorische Entscheidungen zumindest vorbereiten konnte. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, sodass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte die Klägerin ebenso wie alle anderen Arbeitgeber in seinem Rundschreiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen.
- 29
b) Auch die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 BetrAVG hat keine objektiv-berufsregelnde Tendenz; sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders. Dadurch, dass die Vorschrift an die Wahl konkreter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, wird jeder Arbeitgeber, der gerade eine solche Form der Altersversorgung anbietet – unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit – betroffen. Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).
- 30
c) Weiterhin ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Ungleichbehandlung von Contractual Trust Arrangements [CTAs] und Pensionsfonds einerseits (aa) als auch bezüglich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit andererseits (bb).
- 31
aa) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, dagegen eine vergleichbare Reduzierung des jährlichen Beitrages für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTA-Modelle oder ähnliche Rückdeckungsversicherungen) im Rahmen des von der Klägerin gewählten Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage fehlt.
- 32
Zwar dürfte der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin hier nicht entgegenstehen, dass sie selbst keine Rückdeckungsversicherung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Wegfall der Beitragsvergünstigung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer umfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungswegs und – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist –wegen des auf vollständiger Kapitaldeckung beruhenden Umlageverfahrens zu einem dann niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin führen könnte. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da eine unzulässige Ungleichbehandlung des Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage mit ergänzender Sicherungsabrede im Verhältnis zum Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht gegeben ist.
- 33
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – juris, Rn. 139). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 35).
- 34
Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts an, das im Einzelnen ausgeführt hat:
- 35
"Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.
- 36
Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.
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Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.
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Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).
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Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 –8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).
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Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
- 42
Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).
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Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).
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Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.
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CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.
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In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).
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Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien 'zumeist' in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) 'in aller Regel' vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei 'kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen', weil bei 'adäquater Ausgestaltung' die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). 'Richtig ausgestaltet' und 'rechtlich sauber aufgesetzt' könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). 'Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.' (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]).
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Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – ). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO - angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.
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Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).
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Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.
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Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.
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Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.
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Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 –nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10)."
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bb) Ferner ist keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer gleichheitswidrigen Gestaltung des Erhebungsverfahrens für die Entrichtung der Insolvenzbeiträge gegeben.
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Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Abgabenpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und Rn. 110).
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Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber – sei es auch nachträglich – die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 111).
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Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 115).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen diese ausdrücklich nur auf das Steuerrecht bezogenen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zugleich auf den hier erhobenen Insolvenzbeitrag Anwendung finden, lässt der Senat offen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der vorgenannten Maßstäbe ausgeht, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung nicht festzustellen.
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Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, dass Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebungsregelung im Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes bestehen. Für die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund des 1979 geltenden Einkommensteuergesetzes war ausschlaggebend gewesen, dass die deutschen Steuerschuldner nach dem Ergebnis fachkundiger Stellungnahmen – unter anderem solcher der Bundesregierung, des Bundesrechnungshofs und der Deutschen Bundesbank –, darüber hinaus nach einer Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und des Bundesfinanzhofs sowie nach zahlreichen Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 124 bis 131) dem Fiskus nur einen Bruchteil der steuerpflichtigen Kapitalerträge einer Besteuerung zugeführt hatten. Der Bundesrechnungshof ging in diesem Zusammenhang nach einer Schätzung von 1985 von einem jährlichen Steuerausfall in Höhe von 6 Milliarden DM aus. Derartige Erhebungsmängel, deren Ursache das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm entschiedenen Verfahren in dem Verbot von Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung (Nr. 3 des sog. Bankenerlasses von 1979) gesehen hatte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorlegen, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist.
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Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, eine Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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2. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen ebenfalls nicht. Eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass das in § 10 BetrAVG geregelte Finanzierungssystem mit der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht in Einklang steht (b). Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, scheidet deshalb aus.
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a) Die Beitragspflicht beinhaltet keinen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 AEUV (ehem. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften – EG –).
- 63
Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Vorschrift findet nach Maßgabe des Art. 106 AEUV auch auf öffentliche Unternehmen und auf solche Unternehmen Anwendung, denen die Mitgliedsstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.
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Zu Unrecht meint die Klägerin, dass es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handele.
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Die Verträge der Europäischen Union enthalten keine Definition des Unternehmensbegriffs. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts versteht der Europäische Gerichtshof darunter jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2006, C-222/04 [Sparkasse Florenz], Slg. 2006, I-289, Rn. 107 f.). Wirtschaftlich ist dabei jede Tätigkeit, durch die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, C-35/96 [CNSD], Slg. 1998, I-3886 Rn. 36).
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Abzugrenzen ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Einrichtungen in einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem, die einem sozialen Zweck dienen und auf dem Gedanken der nationalen Solidarität beruhen, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet und Pistre], Slg. 1993, I-637, Rn. 18). In dem dort entschiedenen Fall wurde demgemäß für eine französische Krankenversicherung die Unternehmenseigenschaft verneint. Entscheidend für das Ergebnis war unter anderem, dass die Leistungen von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht wurden. Dagegen bejahte der Europäische Gerichtshof in der auch von der Klägerin angeführten Entscheidung (EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération franaise des sociétés d'assurances u.a.], Slg. C-1995, I-4013 Rn. 17 ff.) die wirtschaftliche Betätigung einer Versicherung. Ausschlaggebend war hier, dass die Versicherung freiwillig abgeschlossen wurde und die Leistungen sich ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und den erwirtschafteten Investitionen berechneten. Wegen der Freiwilligkeit gelte – so der Europäische Gerichtshof – der Gedanke der Solidarität nur sehr begrenzt und lasse deshalb den wirtschaftlichen Charakter nicht entfalten. Auch bei einem Betriebsrentenfonds in den Niederlanden wurde der Unternehmensbegriff bejaht, weil dieser die Höhe der Beiträge und die Leistungen selbst beschließen könne und nach dem Kapitalisierungsprinzip ausgerichtet sei (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 81). Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.). Maßgebend war unter anderem die Überlegung, dass die Höhe der Leistungen und der Beiträge vom Staat festgelegt werde, was einer wirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehe. Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.
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Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck – nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens – dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht. Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81). Denn § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG sieht ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen vor. Daneben eröffnet § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen bei rückständigen Beträgen, nicht aber einen Verzicht auf die Beitragszahlung oder einer Beendigung der Zahlungspflicht, sodass das Finanzierungssystem einen die soziale Funktion der Insolvenzsicherung möglichst umfassend wahrenden Schutz der Versorgungsberechtigten gewährleistet.
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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt:
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"Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).
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Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).
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Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).
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Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 –juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.
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Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 –juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 –6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 –juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 –16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.)."
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Nach allem braucht der Senat weder zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Beklagten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, noch der Frage des Vorliegens einer Bereichsausnahme gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachzugehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2011, 10 K 527/10, juris, Rn. 54).
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b) Art. 56 AEUV (ehem. Art. 49 EG) ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen untersagt. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person unterliegen.
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Vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV erfasst ist nicht nur die aktive, sondern auch die passive bzw. negative Dienstleistungsfreiheit. Darunter fällt zum einen die Freiheit eines Unionsbürgers zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Dienstleister, zum anderen ist davon auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verstehen, die im Heimatstaat des Empfängers durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden oder Freiberufler erbracht werden (vgl. Kluth in EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 56, 57 AEUV, Rn. 30 m.w.N.).
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Zwar besteht – wie dargelegt – allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).
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Hiervon ausgehend steht eine Norm des nationalen Rechts dann nicht mit der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs in Einklang, wenn sie geeignet ist, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedsstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).
- 80
Dies vorausgeschickt dringt die Klägerin namentlich nicht mit ihrem Vorbringen durch, einem Arbeitgeber werde durch die geltenden Regelungen faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die Zusage auf betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
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In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsabdrucks) oder eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so offenbar: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Nr. 29) der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht bejaht diese Frage, weil der Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz faktisch unattraktiv sei und das deutsche nationale Recht es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen deshalb erschwere, auf dem deutschen Markt dahingehende Leistungen anzubieten.
- 82
Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).
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Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht – wie festgestellt – auf dem Grundsatz der Solidarität und orientiert sich nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Das System wäre insbesondere nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit geringeren strukturellen Risiken auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten. Denn ansonsten würden namentlich finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering und daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen. Im Umkehrschluss würde dies, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkreten Insolvenzrisiko innerhalb des dann als "Auffangbecken" agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber hätte schließlich zur Folge, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Kapitaldeckungsverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Unternehmen nicht mehr zu tragbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Zur effektiven Durchsetzung einer solidarischen Umlage der Kosten ist die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG vorgesehene Beitragspflicht daher unerlässlich.
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Die Pflichtmitgliedschaft ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten; durch die Teilnahme aller betroffenen Arbeitgeber mit Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung ist eine breite Basis für die Finanzierung dieses Zweigs der sozialen Sicherheit garantiert. Dies spiegelt sich in dem Geschäftsbericht des Beklagten über das Geschäftsjahr 2009 wider. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise war der Beklagte nämlich trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht – wie erwähnt – einem Anstieg um mehr als 800 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen und gleichzeitig den tatsächlich 2009 fällig gestellten Beitragsanteil für die verbliebenen Arbeitgeber im niedrigen einstelligen Promillebereich zu halten.
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Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26).
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Soweit die Klägerin auf die größere Gestaltungsfreiheit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – verweist, ergibt sich daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Betrachtung. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit verfolgt allein das Ziel, den konkreten Anspruch des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB IV –) während eines abgrenzbaren Zeitraums zu schützen. Deshalb stellt sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und folglich kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne dar. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für einen wirksamen Insolvenzschutz der betroffenen Betriebsrenten und -anwartschaften verbindlichere Festlegungen zu treffen.
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3. Ferner ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden, den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG hingegen nicht in Anspruch zu nehmen, rechtsfehlerfrei. Auch insoweit schließt sich der Senat den alle wesentlichen Einwände der Klägerin berücksichtigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an:
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"Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.
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Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
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Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut ('höhere Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, 'außergewöhnlich hohe Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als 'spekulativ', sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.
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Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 Promille-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7 Promille unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).
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Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar."
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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen verfassungs- und europarechtlichen Fragen zugelassen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt.
- 2
Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig.
- 3
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt.
- 4
Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde.
- 5
Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke.
- 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben.
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Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten.
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§ 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG.
A)
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Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt.
B)
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Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
- 19
Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).
C)
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Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent.
- 21
Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft.
- 22
Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
- 23
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben.
- 24
Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen.
- 25
Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
- 26
Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können.
- 27
Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.
- 28
Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
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Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).
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Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte.
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Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt.
D)
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
- 33
Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht.
E)
- 34
Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres.
F)
- 35
Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt.
- 36
Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde.
- 37
Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt.
- 38
Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist.
G)
- 39
Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin.
- 40
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten.
- 41
Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn).
- 42
Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen.
- 43
Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist.
- 44
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 45
Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode.
- 46
Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).
- 47
Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten.
- 48
Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.
- 49
Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde.
- 50
Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags.
- 51
Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus.
- 52
Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).
- 53
Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.
- 54
Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde.
- 55
Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist.
- 56
Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter.
- 57
Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 60
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 63
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.
- 2
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Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
- 3
-
Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.
-
In der BV 76 heißt es ua.:
-
„…
Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.
Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:
§ 1
(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.
…
(2)
Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …
(3)
Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …
(4)
Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …
§ 2
Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.
Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.
…
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
…“
-
Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):
-
„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:
•
BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage
•
BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung
•
BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte
Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.
Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“
-
Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:
-
„§ 1
1.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.
…
2.
Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.
3.
Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.
…
4.
Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …
§ 2
1.
Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.
Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.
…
3.
Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
§ 4
Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …
§ 7
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.
…
§ 8
Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
…“
-
Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:
-
„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.
Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.
Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“
-
In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:
-
„§ 1
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.
§ 2
Zahlungsmodalitäten
1.
Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:
Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld
200,00 € im Jahr 2007
125,00 € im Jahr 2008 und
75,00 € im Jahr 2009.
Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.
…
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.
…“
- 9
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Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.
- 10
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Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.
-
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.
- 12
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 13
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.
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A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.
- 17
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Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.
- 18
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B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
- 19
-
I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.
- 20
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1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).
- 21
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2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.
- 22
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a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
- 23
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).
- 24
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Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
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(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
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Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.
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(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).
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(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).
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b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.
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aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).
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bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.
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II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).
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2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Oberhofer
Kaiser
Tenor
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1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv. 579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.
-
3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
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4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.
- 2
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Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
-
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:
-
„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.
Sie gelten ausschließlich für:
-
aktive Arbeiter und Angestellte
-
vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen
-
nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“
- 4
-
In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
- 5
-
Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
- 6
-
Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
- 7
-
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
- 8
-
Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
-
Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
-
„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
-
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:
-
„...
§ 1 - Versorgungsleistungen
1.
Gewährt werden
a)
Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …
b)
Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.
Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).
c)
Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).
...
§ 2 - Wartezeit
1.
Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.
...
§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente
1.
Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).
2.
Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.
...
4.
Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.
5.
Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.
...“
- 11
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Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.
- 12
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.
- 13
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Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.
- 14
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Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.
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Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
-
1.
315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
und
2.
579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008
zu zahlen.
- 16
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.
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I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
- 25
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c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).
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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
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So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
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Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
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II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.
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1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
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a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.
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b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
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aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
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Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
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bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
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cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
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dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
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Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.
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Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
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ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
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ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
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c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
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aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.
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Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.
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bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.
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(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW) - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.
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(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.
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Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).
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Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.
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Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.
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2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.
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a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.
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aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.
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bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.
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cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
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(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.
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Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.
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Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.
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Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.
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b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.
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aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.
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bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:
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Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).
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Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.
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Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).
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3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.
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Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
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B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.
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Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.
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Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.
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Reinecke
Zwanziger
Reinecke
Furchtbar
Lohre
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.
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Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
- 3
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Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.
-
In der BV 76 heißt es ua.:
-
„…
Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.
Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:
§ 1
(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.
…
(2)
Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …
(3)
Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …
(4)
Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …
§ 2
Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.
Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.
…
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
…“
-
Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):
-
„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:
•
BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage
•
BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung
•
BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte
Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.
Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“
-
Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:
-
„§ 1
1.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.
…
2.
Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.
3.
Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.
…
4.
Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …
§ 2
1.
Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.
Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.
…
3.
Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
§ 4
Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …
§ 7
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.
…
§ 8
Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
…“
-
Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:
-
„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.
Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.
Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“
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In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:
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„§ 1
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.
§ 2
Zahlungsmodalitäten
1.
Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:
Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld
200,00 € im Jahr 2007
125,00 € im Jahr 2008 und
75,00 € im Jahr 2009.
Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.
…
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.
…“
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Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.
- 10
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Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 13
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.
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A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.
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Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.
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B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
- 19
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I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.
- 20
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1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).
- 21
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2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.
- 22
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a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
- 23
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).
- 24
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Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
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(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
- 28
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Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.
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(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).
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(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).
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b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.
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aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).
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bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.
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II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).
- 36
-
2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
-
Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Oberhofer
Kaiser
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, - 2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und - 3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- 1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei - a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet, - b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet, - c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet, - d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
- 2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; - 2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
(5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Jahr |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
BBG2 in € |
BS3 in ‰ |
Beitrag (Neu) in € |
Beitrag (Alt) in € |
Differenz in € | ||||
2006 |
136.428.833 |
3,10 |
129.988.154 |
3,10 |
6.440.679 |
0,00 |
422.929,38 |
402.963,28 |
19.966,10 | ||||
2007 |
158.615.359 |
3,00 |
150.935.728 |
3,00 |
7.679.631 |
0,00 |
475.846,08 |
452.807,18 |
23.038,90 | ||||
2008 |
166.660.611 |
1,80 |
158.468.998 |
1,80 |
8.191.613 |
0,00 |
299.989,10 |
285.244,20 |
14.744,90 | ||||
20091 |
125.551.133 |
8,20 /1,50 |
117.659.393 |
8,20 /1,50 |
7.891.740 |
0,00 |
1.782.826,09 |
1.670.763,38 |
100.225,10 (nach Abrechnung) | ||||
2010 |
130.985.482 |
1,90 |
122.061.157 |
1,90 |
8.924.325 |
0,00 |
248.872,42 |
231.916,20 |
16.956,22 | ||||
2011 |
135.046.956 |
1,90 |
127.482.044 |
1,90 |
7.564.912 |
0,00 |
256.589,22 |
242.215,88 |
14.373,34 | ||||
|
3.487.052,29 € |
3.285.910,12 € |
189.304,56 € (nach Abrechnung) |
Jahr |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ |
BBG1 in € |
BS2 in ‰ | |
Beitrag (Neu) |
Beitrag (Alt) |
Differenz | |||||
2005 |
123.176.618 |
8,66 |
116.735.939 |
8,66 |
6.440.679 |
0,00 | |
1.066.709,40 € |
1.010.933,10 |
55.776,30 € |
Gründe
|
2005 (§ 30i) |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € |
2,2 Mrd. |
0,825 Mrd. |
0,822 Mrd. |
0,506 Mrd. |
4,068 Mrd. |
0,549 Mrd. |
0,569 Mrd. |
Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € |
70,872 Mio. |
25,628 Mio. |
26,811 Mio. |
9,394 Mio. |
100,008 Mio. |
12,894 Mio. |
13,248 Mio. |
BV nachgemeldeter Deputate in € |
2,512 Mio. |
1,184 Mio. |
1,345 Mio. |
0,817 Mio. |
6,326 Mio. |
0,894 Mio. |
0,951 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Gesamt-BBG3 in € |
251,0 Mrd. |
264,0 Mrd. |
272,0 Mrd. |
277,0 Mrd. |
285,0 Mrd. |
289,0 Mrd. |
295,0 Mrd. |
BBG der AG mit Deputaten in € |
8,183 Mrd. |
8,267 Mrd. |
8,937 Mrd. |
5,218 Mrd. |
7,042 Mrd. |
6,788 Mrd. |
6,972 Mrd. |
BBG nachgemeldete Deputate in € |
290,166 Mio. |
392,169 Mio. |
448,494 Mio. |
453,888 Mio. |
445,498 Mio. |
470,546 Mio. |
500,684 Mio. |
Anteil nachgemeldeter Deputate an Gesamt-BBG |
0,11% |
0,14% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,16% |
0,17% |
Urspr. BS1 in ‰ |
8,66 |
3,10 |
3,00 |
1,80 |
14,20 |
1,90 |
1,90 |
Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ |
8,65 |
3,0955 |
2,9951 |
1,7971 |
14,1778 |
1,8969 |
1,8968 |
Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ |
-0,12 |
-0,14 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,16 |
-0,17 |
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.