Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 14. Sept. 2016 - 1 A 2359/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0914.1A2359.14.00
bei uns veröffentlicht am14.09.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

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(1) Ein Soldat, der 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdi

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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 1 Geltungsbereich


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(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung. (2) Das Ein- oder Aushäng

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(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer. (2) Soldaten, die unter Wasser Minen such

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Soldaten, die 1. einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,sind

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(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet

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(1) Soldaten, die 1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder5. Ausbildungspersonal für

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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte


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Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 37 Zustellungsempfänger


(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10479/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2010 - 4 S 215/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.1202

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1265

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.

(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.

(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.

(3) Zum Flugdienst gehören auch

1.
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunkts zur Parkposition,
b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerks bis zum Stillstand des Triebwerks sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
2.
bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
3.
im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
4.
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Ab- oder Aufseilen an einem Drehflügler.

(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeugs stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen.

(2) Soldaten, die

1.
zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs oder eines sonstigen Starrflüglers im Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.
in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines Luftfahrzeugs, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.
Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
5.
einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
6.
zur Besatzung eines Luftfahrzeugs gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.

(3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Soldaten, die

1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

(1) Soldaten, die

1.
Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,
2.
Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,
3.
auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,
4.
in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder
5.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.

(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.

(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer.

(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.

(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt

1.
Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Langstreckentauchen, Anschwimmen von Objekten und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser, soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,
2.
Orientierungsschwimmen unter Wasser,
3.
Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben im Wasser sowie
4.
Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.

(4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt das Tauchen nach den verschiedenen Minentauchverfahren in stehenden und strömenden Gewässern unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.

(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.

(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.

(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.

(2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.

(3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.

(1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung

a)
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters;
b)
des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Absetzen der Schwimmaske.

(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

(2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.

(1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Entsprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.

(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Weiterzahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen des Vorliegens eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.

2

Der im Jahr 1960 geborene Kläger war von 1992 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in L., bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG, mit einem sog. Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das nicht einsatzbereite Sprungpolster. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.

3

Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit August 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit mehreren amtsärztlichen Gutachten mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 13. März 2009 als Dienstunfallschaden an.

4

Am 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn hierfür ein qualifizierter Dienstunfall zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt.

5

Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 11. November 2011, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall mit einer besonderen Lebensgefahr liege nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungpolster durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

6

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, weil er während des Brandbekämpfungseinsatzes unter Lebensgefahr gearbeitet habe. Das Sprungpolster in Stellung zu bringen sei wegen der Gefahr des Verfehlens dieses Rettungsgerätes durch herabspringende Personen eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens, weil dadurch unten stehende Beamte getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei das Sprungpolster tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Sein Einsatz stelle sich nicht als allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation bei der Brandkatastrophe begründet.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.

12

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr im Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 (Bl. 68 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

13

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. März 2009 durch Bescheid vom 17. September 2009 widerrufen. Ihrer Meinung nach habe das Gutachten von Prof. Dr. B. aufgezeigt, dass der Kläger nicht an einer unfallabhängigen PTBS leide. Ursache für seine psychische Erkrankung müsse daher eine unfallunabhängige andere psychische Störung sein.

14

Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die – vom Kläger unter Berufung auf den ihn behandelnden Facharzt Dr. D. und die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße, die Fachärztin für Psychiatrie und Dipl.-Psych. S., als bei ihm bestehend angenommene – PTBS zugrunde legen zu können.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren wiederholt vorgetragenen Standpunkt, wonach er sich während des Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlich veranlassten Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle von daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Darüber hinaus leide der Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ausgeführt, nicht an einer unfallabhängigen PTBS.

21

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. X. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 181 ff. und 188 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre Gutachten erstattet haben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung hat keinen Erfolg.

24

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. November 2011 und 27. Februar 2012 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - weitergewährt. Ein Unfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris) liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er vorübergehend dienstunfähig wird (sog. qualifizierter Dienstunfall). Die übrigen Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert) sind für die nur bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit lediglich vorübergehend zu gewährende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich.

26

Im vorliegenden Fall steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf den Dienstunfall vom 3. Februar 2008 zurückzuführen ist. Zwar bescheinigen ihm sowohl sein behandelnder Arzt Dr. D. als auch die beamtete Ärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße das Bestehen einer PTBS. Dem ist jedoch der von der Vorinstanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2012 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Für den Gutachter ist es auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials „nicht nachzuvollziehen“, wie man beim Kläger zur Diagnose einer PTBS gelangen will. Er führt hierzu weiter aus, dass beim Kläger die typischen Merkmale einer PTBS (u.a. wiederholtes Erleben des Traumas in sog. Nachhallerinnerungen, andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können) nicht vorhanden sind. Zudem, so der Sachverständige, ist beim Kläger ausweislich eines Arztberichtes schon vor dem Dienstunfall ein neurotisches Störungsbild festgestellt worden. Auf eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 beantragt) kommt es jedoch nicht an, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für die Weitergewährung der Zulage fehlt.

27

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger bei seinem Einsatz als Maschinist an einer der Drehleitern sowie beim Tragen eines der Sprungpolster zum brennenden Haus während des Brandeinsatzes am 3. Februar 2008 in objektiver Hinsicht nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Weitere Einsatzhandlungen sind bei dem Kläger – im Gegensatz zum Kläger in dem Verfahren 2 A 10407/13.OVG – nicht dokumentiert bzw. von ihm nicht dargetan.

28

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).

29

Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).

30

Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).

31

In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris).

32

Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger trotz der besonderen Umstände an dem Brandort in objektiver Hinsicht keine besondere Lebensgefahr vor.

33

Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B. am 4. Juni 2012 gab der Kläger zwar an, er habe zusammen mit einem Polizisten und einem Kollegen das Sprungpolster vor das brennende Haus gezogen (bei dieser knappen Angabe handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Äußerungen, die der Kläger selbst gemacht hat). Wo genau er bei dem ca. 3 x 3 m großen Polster gestanden haben will, hat er dagegen nicht angegeben. Er machte auch keine verwertbaren Aussagen zu der weiter interessierenden Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hat. Zwar ist es denkbar, dass kurz zuvor bereits die in Panik befindlichen Menschen in unmittelbarer Nähe zum Kläger auf den Boden aufschlugen. Ob das tatsächlich so war, ist jedoch zumindest fraglich.

34

Entscheidend ist dagegen Folgendes: Aus dem dokumentierten Inhalt des Explorationsgespräches bei Prof. Dr. B. wird deutlich, dass der Kläger sich der Gefahr nicht, wie von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt, „ausgesetzt“ hat. Vielmehr hat er sich, sobald es ihm angesichts der Situation möglich war, aus der – von ihm wohl als solche erkannten – Gefahrenzone entfernt. Der Kläger hat sich nämlich, wie der Sachverständige in der Art eines Wortprotokolls ausführt, sofort wieder an seine Drehleiter begeben („dann hab ich gsagt, ich muss zurück zur Drehleiter, do is wat net in Ordnung“ …). Im weiteren hat der Kläger vor allem nicht – wie der Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG – unter Einsatz seines Lebens versucht, das Sprungpolster funktionsfähig zu machen, sondern von seinem relativ sicheren Platz an der Drehleiter das Geschehen beobachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 6. Juni 2012, Bl. 74 der Gerichtsakte).

35

Da dem Senat weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen (der Zeuge S. konnte sich an den genauen Standort des Klägers bei dem Einsatz am 3. Februar 2008 nicht erinnern bzw. hat ihn wegen der Uniform und dem Helm nicht erkannt und der Zeuge F. kam erst später zum Ort des Geschehens) sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht nachgewiesen. Da diese Voraussetzung von der Beklagten aber substantiiert bestritten wird und der Kläger für das Vorliegen dieses – für ihn günstigen – Tatbestandsmerkmales beweispflichtig ist, kann er den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen.

36

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.211,42 Euro festgesetzt. Maßgebend hierfür ist gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz die Höhe der begehrten monatlichen Zulage (173,06 Euro), die im Fall des Obsiegens dem Kläger vom 1. Dezember 2011 bis längstens zum 30. Juni 2012 und damit lediglich für weitere sieben Monate hätte gezahlt werden können (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2012, Bl. 16 GA).

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) Einem früheren Berufssoldaten oder einem früheren Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

1.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

1.
nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
2.
nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
11 
Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Weiterzahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen des Vorliegens eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.

2

Der im Jahr 1960 geborene Kläger war von 1992 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in L., bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG, mit einem sog. Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das nicht einsatzbereite Sprungpolster. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.

3

Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit August 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit mehreren amtsärztlichen Gutachten mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 13. März 2009 als Dienstunfallschaden an.

4

Am 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn hierfür ein qualifizierter Dienstunfall zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt.

5

Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 11. November 2011, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall mit einer besonderen Lebensgefahr liege nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungpolster durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

6

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, weil er während des Brandbekämpfungseinsatzes unter Lebensgefahr gearbeitet habe. Das Sprungpolster in Stellung zu bringen sei wegen der Gefahr des Verfehlens dieses Rettungsgerätes durch herabspringende Personen eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens, weil dadurch unten stehende Beamte getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei das Sprungpolster tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Sein Einsatz stelle sich nicht als allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation bei der Brandkatastrophe begründet.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.

12

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr im Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 (Bl. 68 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

13

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. März 2009 durch Bescheid vom 17. September 2009 widerrufen. Ihrer Meinung nach habe das Gutachten von Prof. Dr. B. aufgezeigt, dass der Kläger nicht an einer unfallabhängigen PTBS leide. Ursache für seine psychische Erkrankung müsse daher eine unfallunabhängige andere psychische Störung sein.

14

Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die – vom Kläger unter Berufung auf den ihn behandelnden Facharzt Dr. D. und die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße, die Fachärztin für Psychiatrie und Dipl.-Psych. S., als bei ihm bestehend angenommene – PTBS zugrunde legen zu können.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren wiederholt vorgetragenen Standpunkt, wonach er sich während des Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlich veranlassten Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle von daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Darüber hinaus leide der Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ausgeführt, nicht an einer unfallabhängigen PTBS.

21

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. X. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 181 ff. und 188 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre Gutachten erstattet haben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung hat keinen Erfolg.

24

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. November 2011 und 27. Februar 2012 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - weitergewährt. Ein Unfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris) liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er vorübergehend dienstunfähig wird (sog. qualifizierter Dienstunfall). Die übrigen Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert) sind für die nur bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit lediglich vorübergehend zu gewährende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich.

26

Im vorliegenden Fall steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf den Dienstunfall vom 3. Februar 2008 zurückzuführen ist. Zwar bescheinigen ihm sowohl sein behandelnder Arzt Dr. D. als auch die beamtete Ärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße das Bestehen einer PTBS. Dem ist jedoch der von der Vorinstanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2012 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Für den Gutachter ist es auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials „nicht nachzuvollziehen“, wie man beim Kläger zur Diagnose einer PTBS gelangen will. Er führt hierzu weiter aus, dass beim Kläger die typischen Merkmale einer PTBS (u.a. wiederholtes Erleben des Traumas in sog. Nachhallerinnerungen, andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können) nicht vorhanden sind. Zudem, so der Sachverständige, ist beim Kläger ausweislich eines Arztberichtes schon vor dem Dienstunfall ein neurotisches Störungsbild festgestellt worden. Auf eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 beantragt) kommt es jedoch nicht an, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für die Weitergewährung der Zulage fehlt.

27

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger bei seinem Einsatz als Maschinist an einer der Drehleitern sowie beim Tragen eines der Sprungpolster zum brennenden Haus während des Brandeinsatzes am 3. Februar 2008 in objektiver Hinsicht nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Weitere Einsatzhandlungen sind bei dem Kläger – im Gegensatz zum Kläger in dem Verfahren 2 A 10407/13.OVG – nicht dokumentiert bzw. von ihm nicht dargetan.

28

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).

29

Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).

30

Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).

31

In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris).

32

Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger trotz der besonderen Umstände an dem Brandort in objektiver Hinsicht keine besondere Lebensgefahr vor.

33

Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B. am 4. Juni 2012 gab der Kläger zwar an, er habe zusammen mit einem Polizisten und einem Kollegen das Sprungpolster vor das brennende Haus gezogen (bei dieser knappen Angabe handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Äußerungen, die der Kläger selbst gemacht hat). Wo genau er bei dem ca. 3 x 3 m großen Polster gestanden haben will, hat er dagegen nicht angegeben. Er machte auch keine verwertbaren Aussagen zu der weiter interessierenden Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hat. Zwar ist es denkbar, dass kurz zuvor bereits die in Panik befindlichen Menschen in unmittelbarer Nähe zum Kläger auf den Boden aufschlugen. Ob das tatsächlich so war, ist jedoch zumindest fraglich.

34

Entscheidend ist dagegen Folgendes: Aus dem dokumentierten Inhalt des Explorationsgespräches bei Prof. Dr. B. wird deutlich, dass der Kläger sich der Gefahr nicht, wie von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt, „ausgesetzt“ hat. Vielmehr hat er sich, sobald es ihm angesichts der Situation möglich war, aus der – von ihm wohl als solche erkannten – Gefahrenzone entfernt. Der Kläger hat sich nämlich, wie der Sachverständige in der Art eines Wortprotokolls ausführt, sofort wieder an seine Drehleiter begeben („dann hab ich gsagt, ich muss zurück zur Drehleiter, do is wat net in Ordnung“ …). Im weiteren hat der Kläger vor allem nicht – wie der Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG – unter Einsatz seines Lebens versucht, das Sprungpolster funktionsfähig zu machen, sondern von seinem relativ sicheren Platz an der Drehleiter das Geschehen beobachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 6. Juni 2012, Bl. 74 der Gerichtsakte).

35

Da dem Senat weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen (der Zeuge S. konnte sich an den genauen Standort des Klägers bei dem Einsatz am 3. Februar 2008 nicht erinnern bzw. hat ihn wegen der Uniform und dem Helm nicht erkannt und der Zeuge F. kam erst später zum Ort des Geschehens) sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht nachgewiesen. Da diese Voraussetzung von der Beklagten aber substantiiert bestritten wird und der Kläger für das Vorliegen dieses – für ihn günstigen – Tatbestandsmerkmales beweispflichtig ist, kann er den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen.

36

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.211,42 Euro festgesetzt. Maßgebend hierfür ist gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz die Höhe der begehrten monatlichen Zulage (173,06 Euro), die im Fall des Obsiegens dem Kläger vom 1. Dezember 2011 bis längstens zum 30. Juni 2012 und damit lediglich für weitere sieben Monate hätte gezahlt werden können (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2012, Bl. 16 GA).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.

(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150 000 Euro für den Soldaten,
2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53Grad 29' 08" N; 07Grad 01' 52" O), Borkum (53Grad 34' 06" N; 06Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53Grad 39' 35" N; 06Grad 35' 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
2.
die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
3.
Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch;
4.
Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;
5.
Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
6.
Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
7.
Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);
8.
Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;
9.
Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
10.
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
11.
Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;
12.
Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;
13.
Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
14.
Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;
15.
Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
16.
Gieselaukanal;
17.
Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal;
18.
Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;
19.
Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;
20.
Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker-Brücke in Greifswald;
21.
Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.

(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.