Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Soldaten, die
- 1.
Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge, - 2.
Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe, - 3.
auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt, - 4.
in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder - 5.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.
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published on 14/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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