Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 13 Helm- und Schwimmtaucher
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 13 Helm- und Schwimmtaucher
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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
- a)
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters; - b)
des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Absetzen der Schwimmaske.
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published on 14.09.2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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