Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
Soldaten, die
- 1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören, - 2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden, - 3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören, - 4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
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published on 14/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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