Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG§63V | § 1 Flugdienst

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(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.

(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.

(3) Zum Flugdienst gehören auch

1.
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunkts zur Parkposition,
b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerks bis zum Stillstand des Triebwerks sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
2.
bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
3.
im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
4.
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Ab- oder Aufseilen an einem Drehflügler.

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(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeugs stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitz
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(1) Ein Soldat, der 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdi
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published on 14/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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