Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Juni 2014 - 2 B 459/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.03.2014 wird wiederhergestellt, soweit sie sich aufgrund der Mietverträge vom 15.12.2013 (Buchungs-Nr.: 3c151524b9), vom 07.01.2014 (Buchungs-Nr.: 4107133113), vom 08.01.2014 (Buchungs-Nr.: 4108112594), vom 10.01.2014 (Buchungs-Nr.: 4110091770), vom 17.01.2014 (Buchungs-Nr.: 411709193f), vom 20.01.2014 (Buchungs-Nr.: 41200920fa), vom 14.02.2014 (Buchungs-Nr.: 4214091534) und vom 17.02.2014 (Buchungs-Nr.: 4217194098) zur Vermietung der Wohnungen Nr. 03 und 04 im … zu Ferienwohnzwecken in den Zeiten vom 14.06. bis zum 09.07.2014 und vom 27.07. bis zum 30.08.2014 verpflichtet haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 27.03.2014, mit welcher ihnen die Nutzung der im Tenor genannten Wohnungen zu Ferienwohnzwecken ab dem 01.06.2014 untersagt worden war. Das Gebäude befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans … und dort innerhalb eines Baufeldes, für welches ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Gegen den Bescheid vom 27.03.2014 legten die Antragsteller am 30.04.2014 Widerspruch ein, über welchen der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.
II.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30.04.2014 gegen die Nutzungsuntersagung vom 27.03.2014 wiederherzustellen,
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hat nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise wiederherstellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen und ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25.03.2002 – 3 M 87/01 -, NVwZ 2002, 1258). Im Eilverfahren ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (OVG Greifswald, Beschluss vom 11.12.2003 – 1 M 218/03 -, LKV 2004, 557).
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Nach diesen Vorgaben hat der Antrag der Antragsteller nur zum Teil Erfolg. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann der Antragsgegner die Nutzung einer Anlage untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeübt wird. Dabei reicht in aller Regel die formelle Rechtswidrigkeit für den Erlass der Nutzungsuntersagung aus (OVG Greifswald, Beschluss vom 09.03.2004 – 3 M 224/03 -; Beschluss vom 03.12.2008 – 3 M 153/08 -; zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Greifswald, Beschluss vom 09.03.2004, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr dürfte die Nutzung der beiden Wohnungen zu Zwecken der Ferienvermietung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sein.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), da sich die Wohnungen der Antragsteller im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans … befinden. Danach ist die Vermietung der Wohnungen zu Ferienwohnzwecken zulässig, wenn die Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Baufeld, für welches der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Dort sind nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (allgemein) zulässig.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei einer Ferienwohnnutzung nicht um einen Unterfall der (dauerhaften) Wohnnutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Zur Frage der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet hat das OVG Greifswald in seiner Entscheidung vom 08.01.2008 – 3 M 190/07 -, zitiert nach Juris (dort unter dem Datum 28.12.2007), ausgeführt:
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„Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt.
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Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein „Wohngebäude“ bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) – BauNVO – „Wohngebäude“ in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf „Wochenendhäuser“ und § 10 Abs. 4 BauNVO auf „Ferienhäuser“. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 – 4 C 59,78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).
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Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn. 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 – 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, Urteil vom 11.07.2007 – 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht „alltägliches“ Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. „Ferienwohnen“ ist ebenso wenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)Wohnungen – ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer – von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.“
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Diesen Ausführungen (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19.02.2014 – 3 L 212/12 -, S. 11 und 12 des Umdr.) schließt sich das erkennende Gericht an.
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Die Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Ferienvermietung kann auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen nicht vor. Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Zwar sind nach dem Vortrag der Antragsteller im Bebauungsplan …. Betriebe des Beherbergungsgewerbes bis zu 20 Betten zulässig. Hierunter fällt die Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Ferienvermietung jedoch nicht, es handelt sich nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind bauplanungsrechtlich grundsätzlich zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Schwerin, Urteile v. 20.12.2012 – 2 A 1577/10 sowie 2 A 621/11 -, zitiert nach Juris). Auch die Vermietung mehrerer in einem Gebäude oder räumlich benachbart liegender Ferienwohnungen desselben Eigentümers begründet nicht das Vorliegen eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Das OVG Greifswald hat hierzu in seiner Entscheidung vom 19.02.2014 (a.a.O.) ausgeführt:
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„Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe – als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Nr. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink a.a.O., § 3 Rn. 27).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVzW 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart „Beherbergungsbetriebe“ regelt (vgl. Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 – 4 B 230/87 ua (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.05.1987 – 1 A 124/86 – BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1992 – 4 C 43.89 – (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb („im weiteren Sinne“) vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird.
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Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 – OVG 2 S 2.06 – BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2007 – 10 A 1219/06 – NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
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Ferienwohnungen sind entsprechend der – Ferienhäuser betreffenden – Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vg. a. OVG Münster, Urteil vom 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks). Soweit der Beschluss des Senats vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 – (Juris) zur Abgrenzung von Dauerwohnen und Ferienwohnen dahin gehend verstanden werden konnte, bei der Ferienwohnnutzung sei ein unabhängig zu gestaltender häuslicher Wirkungskreis nicht gegeben, hält der Senat daran nicht fest.“
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Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an. Soweit das OVG Greifswald in seiner Entscheidung vom 19.02.2014 (a.a.O.) weiter ausführt, der Begriff des Beherbergungsgewerbes bedürfe im Hinblick auf entstandene Zwischenformen der Modifizierung, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden, dass neben der Überlassung der Räumlichkeiten relevante beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen.
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Darüber hinaus dürfte vorliegend auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier dürften bereits die Grundzüge der Planung berührt sein, da es sich bei der Ferienwohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet nach der Rechtsprechung der OVG Greifswald nicht gebietsverträglich ist.
- 20
Soweit die Antragsteller vortragen, die Vermietung des Gebäudes zu Ferienwohnzwecken sei …. bekannt gewesen, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn bei … handelt es sich nicht um die zuständige Bauaufsichtsbehörde, zuständig ist insoweit alleine der Antragsgegner. Auch diesem gegenüber können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass die ungenehmigte Ferienwohnnutzung über längere Zeit geduldet worden sei. Eine aus der langjährigen Untätigkeit einer Behörde folgende rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer sogenannten „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. in welchem Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2013 – 7 A 1879/12 -, zitiert nach Juris). Durch den bloßen Zeitablauf tritt eine Verwirkung nicht ein. Die Befugnis zum Erlass einer Ordnungsverfügung kann nur dann verwirkt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz der Kenntnis des rechtswidrigen Zustandes jahrelang nichts unternimmt, durch ein entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit der Anlage abgefunden, der Antragsteller hierauf vertraut und er sich entsprechend eingerichtet hat (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, S. 323, 324, Rn. 1132, 1133, m.w.N.; VG Schwerin, Beschl. v. 27.05.2014 – 2 B 239/14 -, S. 5 ff. d. Umdr.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner der rechtswidrige Zustand bekannt war und er durch sein Verhalten einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
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Im Übrigen ist hinsichtlich der Ermessenserwägungen des Antragsgegners auszuführen, dass es bei einer bauaufsichtlichen Verfügung regelmäßig genügt, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung wegen der Rechts- und Ordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, wenn der Sachverhalt so gestaltet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder bauordnungwidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 03.12.2008 – 3 M 152/08 -, NordÖR 2009, 123). Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet daher insoweit keinen Bedenken, als er sich zum Erlass einer Nutzungsuntersagung entschlossen hat.
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Insoweit ist der Vortrag der Antragsteller, sie hätten aufgrund vor der Anhörung abgeschlossener Mietverträge mit erheblichen Schadensersatzzahlungen zu rechnen, unerheblich. Denn grundsätzlich können persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse dem bauaufsichtlichen Einschreiten auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes nicht entgegengehalten werden, weil das öffentliche Baurecht grundstückbezogen ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11.10.2007 – 1 A 10555/07 -, NVwZ-RR 2008, 146). Zudem liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsteller, sich über die zulässige Nutzung für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen ausreichend zu informieren.
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Jedenfalls im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch fraglich, ob die Nutzungsuntersagung auch hinsichtlich der eingeräumten Frist zur umfassenden Einstellung der Ferienwohnungsnutzung noch verhältnismäßig ist. Bei einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung bedarf es zwar grundsätzlich keiner Fristgewährung (OVG Greifswald, Beschluss vom 03.12.2008 – 3 M 153/08 –, zitiert nach Juris). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller die im Tenor genannten Mietverträge bereits vor Zugang des Anhörungsschreibens vom 20.02.2014 und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen hatten, zu dem sie mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung noch nicht gerechnet und diese somit in ihre Planungen noch nicht einbezogen haben. Dies hätte der Antragsgegner bei der Bestimmung der Frist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände berücksichtigen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1989 – 4 B 65/89 -, NJW 1989, 2638; OVG Schleswig, Urteil vom 19.01.1994 – 1 L 106/92 -, zitiert nach Juris; Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand August 2013, § 59 Rn. 108). Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hält es daher das erkennende Gericht für geboten, unter Ablehnung des Antrages im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 03.12.2008, a.a.O.) in dem im Tenor genannten Umfang wiederherzustellen.
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Soweit das Gericht die sofortige Vollziehung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung nicht wiederhergestellt hat, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Im Falle einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung betreffend eine formell illegale, nicht offensichtlich genehmigungsfähige bauliche Anlage bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner Darlegung konkreter Gefahren für andere Rechtsgüter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkung einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem illegal Nutzenden ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Sind die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegeben, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt, einer weiteren Begründung bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11-2010 – 3 M 210/10 -; Beschluss vom 03.12.2008 – 3 M 153/08 -, a.a.O.).
- 25
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des im § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,00 € und höchstens 50.000,00 € und ist deshalb nicht unangemessen hoch. Nicht zu beanstanden ist ferner die in der Nutzungsuntersagung getroffene Kostenentscheidung des Antraggegners.
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Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen. Zwar hatte der von ihnen gestellte Antrag in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Die Kosten des Verfahrens sind jedoch insoweit durch ihr Verschulden entstanden, vgl. § 155 Abs. 4 VwGO. Denn nach Zugang des Anhörungsschreibens vom 20.02.2014 hatten sie auf eine bereits erfolgte Vermietung der Wohnungen nicht hingewiesen, so dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 27.03.2014 hierauf einzugehen. Erst im Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller hierzu unter Vorlage der Bestätigungen über abgeschlossene Mietverträge substantiiert vorgetragen.
- 27
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht den Streitwert in Höhe von 5.000,00 € für jede Ferienwohnung in Ansatz gebracht und den sich danach ergebenden Betrag für das hier in Rede stehende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert hat.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.