Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06

bei uns veröffentlicht am25.01.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Januar 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, die Pächter der Wohnwagenstellplätze auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück 1 der Flur 2 in A zu nennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als diese Verfügung die Pächter der Wohnwagenstellplätze Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 "gemäß Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge" betrifft. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.02.2006 zugestellt. Am 15.03.2006 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt, den er mit am 27.04.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

II.

2

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

4

Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

5

Der Kläger machte zunächst geltend, die Ordnungsverfügung in der Fassung, wie sie sie durch den Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts erhalten hat, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG.

6

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Daher ist für die Tragweite und damit auch für die Rechtskraft eines Urteils in erster Linie die Urteilsformel maßgebend. Lässt der Inhalt der Urteilsformel allein nicht mit Sicherheit erkennen, worüber das Urteil entschieden hat, können und müssen die aus dem Tatbestand des Urteils ersichtlichen Anträge und die Entscheidungsgründe, die zwar nicht selbst an der Rechtskraft teilhaben, zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1963 - II C 20.63 - BVerwGE 17, 293 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 30.09.1941 - VI 42/41 - RG Warn. 1942 S. 188 (189)). Gegenstand der Urteilsformel ist der angefochtene Verwaltungsakt in der Modifizierung durch das Verwaltungsgericht. Die Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts seinerseits richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung im Sinne von § 37 VwVfG M-V bedeutet zum einen, dass deren Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>; B. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Senat, B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).

7

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Verfügung. Ausgangspunkt ist zunächst, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf den Aufstellungsplan Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat. Zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen (UA S. 3) den Inhalt des Lageplans und die Nummerierung der Parzellen eindeutig beschreibt. In Bezug auf diese Beschreibung wird deutlich, welche Stellplätze mit den o. g. Nummern 5, 6, 8 und 9 sowie 10 gemeint sind. Hinzu kommt, dass es auch aus der Sicht des Klägers um die Nutzung der 10Parzellen für Wohnwagen ging. Dies wird deutlich aus dem Bauantrag, den die Rechtsvorgängerin des Klägers im Mai 1995 gestellt hat. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2002 dem Beklagten selbst einen entsprechenden Lageplan zugesandt. Aus alledem ergibt sich, dass Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids in der durch das Urteil geänderten Fassung nicht bestehen.

8

Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden deswegen, weil "die baurechtliche Situation des Stellplatzes nicht unkompliziert" sei. Der Beklagte habe eine Duldung des Bestandes des Wochenendplatzes insgesamt ausgesprochen, und zwar in dem Umfang, zu dem er an einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die gesamte baurechtliche Verantwortung für den Wochenendplatz liege bei ihm - dem Kläger - als Eigentümer. Nur er könnte anhand des hier vorliegenden Duldungssachverhalts überhaupt feststellen, ob im Einzelfall ein baurechtswidriger Zustand gegeben sei. Ein bauaufsichtliches Verfahren sei ausschließlich ihm gegenüber als Eigentümer in Betracht zu ziehen. Auch hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.

9

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Pächter des Grundstücks zu nennen, benannt. Sie sind wie folgt zusammenzufassen:

10

Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Bescheids vom 05.02.2001 für die von dem Antragsteller geforderten Angaben ist § 60 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V a.F. (= § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO nunmehr geltender Fassung). Aus dieser bauaufsichtsrechtlichen Generalermächtigung folgt die Befugnis zur Anforderung der Auskünfte und Unterlagen, die die Behörde braucht, um die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu veranlassen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - 2 S 76.08 - NVwZ-RR 2009, 319; vgl. auch OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - 10 B 1175/88 - BRS 48 Nr. 201). Der Antragsgegner hat gem. § 60 Abs. 1 S. 1 LBauO (= § 58 Abs. 1 S. 1 LBauO nunmehr geltender Fassung) bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und dem Abbruch von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Bauordnungsbehörde ist daher gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung rechtswidriger Zustände tätig zu werden (OVG des Saarlandes, B. v. 13.03.2006 - 2 W 37/05 - BauR 2006, 2015 = BRS 70 Nr. 179). Zu ihren Aufgaben kann auch die Vorbereitung weitergehender Maßnahmen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.). Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsverlangen -jedenfalls - dann gerechtfertigt ist, wenn Verstöße gegen das öffentliche Baurecht zu besorgen sind. Die Überwachungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf genehmigungsbedürftige Vorhaben, sondern auch auf genehmigungsfreie Vorhaben, zu denen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten je nach Art und Umfang zählen können. Denn auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften einhalten (so ausdrücklich §65 Abs. 4 und 5 LBauO M-V a.F.; § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F.).

11

Der Umfang der Überwachungsmaßnahmen obliegt der Behörde nach Ermessen im Rahmen des §24 VwVfG M-V (Schmidt in: Jeromin, Komm. zur LBauO Rh-Pf, § 59 Rn. 13). An der Aufklärung von Sachverhalten sollen Beteiligte nach § 26 Abs. 2 VwVfG M-V mitwirken. Daher besteht ein Interesse daran zu erfahren, wer als Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG M-V in Betracht kommt. Dies sind die möglichen Störer, die für die Verstöße gegen das öffentliche Baurecht, die zu besorgen sind, verantwortlich sein könnten. Abhängig von den zu treffenden Maßnahmen gehört zur Aufbereitung des für die Behörde entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch die Sicherstellung einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, wobei unter Berücksichtigung des zu beachtenden Gebots der Effektivität zu entscheiden ist, wer als Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher im Interesse einer wirksamen und schnellen Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen ist. Ebenso könnte zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung die vorherige Ausräumung etwaiger zivilrechtlicher Hindernisse in Form von entgegenstehenden vertraglichen Nutzungsansprüchen Dritter erforderlich sein, wenn diese ein Vollzugshindernis darstellen. Dazu müssten vor der Einleitung der Vollstreckung begleitende Duldungsverfügungen erlassen werden (vgl. OVG Münster, B. v. 14.10.1988 - a.a.O.). Dies ist ohne genaue Kenntnis der Belegungssituation sowie der Namen der Nutzer und der vertraglichen Bindungen nicht möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2008 - a.a.O.).

12

Danach ergibt sich: Voraussetzung für ein derartiges Auskunftsverlangen ist nicht, dass bereits feststeht, dass bauordnungswidrige Zustände bestehen, die ein Einschreiten des Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen oder möglicherweise verlangen. Es genügt, dass Verstöße gegen öffentliches Baurecht in Betracht kommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich derartige Anhaltspunkte aus den Ortsbesichtigungen von Mitarbeitern des Beklagten am 08.06. und 14.10.2000 ergeben. Es hat ausgeführt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens dies nicht in Zweifel gezogen hat, sondern vielmehr den Standpunkt vertrete, dass die Veränderungen des baulichen Bestands rechtmäßig seien. Dies stellt der Kläger in der Zulassungsschrift ebenfalls nicht in Frage.

13

Unzutreffend ist im Übrigen der Hinweis, nur er - der Kläger - könne im Rahmen der Duldungssituation erkennen, ob gegebenenfalls ein baurechtswidriger Zustand vorliege. Da es vielmehr auf den Zeitpunkt der Errichtung von Ergänzungsbauten bzw. neuen Bauten ankommt, könnte der Beklagte durchaus im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 VwVfG M-V die Pächter der Parzellen befragen wollen. Dies liegt umso näher, als die Pächter - sofern Änderungen nachträglich vorgenommen worden sind - diese ins Werk gesetzt haben dürften.

14

Der Kläger macht weiter geltend, eine Inanspruchnahme der Pächter scheide von vornherein aus. Dieser Ausgangspunkt ist unzutreffend: Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden kann, dass nur die Pächter als Adressaten bauaufsichtlicher Anordnungen in Betracht kommen. Maßgebend sind jedenfalls folgende Grundsätze:

15

Die behördliche Störerauswahl ist eine Ermessensfrage. Dabei hat die Behörde gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Maßgebend sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist somit auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist (VGH Kassel, U. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 - DÖV 1987, 260).

16

Nach Maßgabe dieser Ermessenskriterien, namentlich des Kriteriums der Effektivität des Einschreitens, ist es ausgeschlossen, dass ein - potenzieller - Störer geltend macht, nur er könne in Anspruch genommen werden. Vielmehr hat die Ordnungsbehörde die Pflicht ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind. Hinzu kommt, dass ohnehin dann, wenn der Kläger in Anspruch genommen werden sollte, jedenfalls in dem Fall, in dem die Pächter eine Duldung des Vollzugs nicht hinnehmen, sie ihrerseits als Adressaten einer Duldungsverfügung in Betracht kommen. Auch hierfür muss der Beklagte als zuständige Behörde bereits vorher die Pächter als mögliche Adressaten von Duldungsverfügungen kennen.

17

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden deswegen, weil die Ordnungsverfügung eine hinreichende Begründung der konkreten baulichen Veränderungen nicht enthalte, deretwegen gegen Pächter oder den sonstigen Verantwortlichen vorgegangen werden solle, sind sie ebenfalls nicht begründet. Die angefochtene Verfügung genügt den Anforderungen einer formellen Begründung im Sinne von §39 VwVfG M-V. Ob diese inhaltlich zutreffend ist, ist hier nicht entscheidend. Insoweit enthält auch das angefochtene Urteil die notwendigen Darlegungen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V n.F. vorliegen.

18

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

19

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.

20

Der Kläger macht insoweit in der Zulassungsschrift geltend, die Festlegung, welche baulichen Anlagen vorhanden seien bzw. was vorliegend einer Genehmigungspflicht unterliege, sei ganz offensichtlich schwer zu bestimmen. Wenn zehn Aufstellplätze vom Bestandsschutz gedeckt seien, wovon er - der Kläger - ausgehe, bedürfe das Aufstellen eines Wohnwagens auf einem genehmigten Abstellplatz keiner zusätzlichen oder neuen Genehmigung; dies sei ebenfalls von der "aktiven" Duldung erfasst.

21

Durch diese Darlegungen werden besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten schon deswegen nicht dargelegt, weil es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Durchführung des Berufungsverfahrens, dass eine "aktive" Duldung keinen Bestandsschutz im baurechtlichen Sinne gewährt. Die Erklärung der zuständigen Baubehörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten, und die damit verbundene langfristige Duldung kann zwar bei der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung über ein nunmehr beschlossenes Einschreiten eine gewichtige Rolle spielen, sie vermag aber nicht eine rechtswidrig ausgeübte Nutzung zu "legalisieren" (VGH München, U. v. 28.10.2008 - 2 B 05.3342 -, zitiert nach juris). Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, zitiert nach juris).

22

Die Duldungspraxis, die der Antragsgegner gegenüber bestimmten Baumaßnahmen walten lässt, berührt im übrigen die gesetzliche Überwachungsaufgabe nicht. Arbeiten an den baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers unterliegen deshalb in jedem Fall der Überwachung der Bauordnungsbehörde, auch wenn es sich bei ihnen um genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten oder zwar genehmigungsbedürftige, aber von der Duldungspraxis des Antragsgegners erfasste Arbeiten handeln sollte (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.08.1992 - 1 B 54/92 - NVwZ-RR 1993, 288).

23

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang weiter als offenbar schwierige sachliche oder rechtliche Frage geltend, die sogenannte aktive Duldung, die sich auf den gesamten Aufstellplatz und damit auf den Rechtsbereich des Grundstückseigentümers beziehe, schreibe auch die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit fest. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es ebenfalls keiner Durchführung des Berufungsverfahrens. Wenn schon die Duldung keinen Bestandsschutz vermitteln kann, legt sich die zuständige Behörde hiermit auch nicht auf den Störer fest, den sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl in Anspruch nehmen will. Hinzu kommen die oben dargelegten Erwägungen zur Frage der erforderlichen Störerauswahl und einer damit möglicherweise einhergehenden Duldungsverfügung gegen den Pächter der betroffenen Anlage.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3

27

Satz 3 GKG).

28

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 13 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2006 - 2 W 37/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 5 F 28/05 – abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf d
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2010 - 3 L 89/06.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 M 327/18 OVG

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Apr. 2017 - 3 K 58/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbes

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Apr. 2017 - 3 K 253/15

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 4 K 143/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 re

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 5 F 28/05 – abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 53/3, Nr. 56/5 und Nr. 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H sofort vollziehbar einzustellen und diese Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 28.7.2005 reichte die Beigeladene bei der Gemeinde W unter Bezugnahme auf eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 vom 9.7.2005 datierende Bauvorlagen für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Parzellen Nrn. 53/3, 56/5 und 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H ein. Die maximale Höhe des im Hauptbaukörper 14,48 m auf 38,20 m umfassenden Gebäudes (vgl. dazu etwa die Grundrisse für die drei unteren Geschosse, Blätter 80, 81 und 82 der Bauakte 00831/05 des Antragsgegners) ist in den vorgelegten Plänen vorderseitig zu der südlich vorgelagerten Erschließungsstraße hin mit 9,825 m vermaßt und soll aufgrund des nach Norden abfallenden Geländes an der Rückseite 11,25 m erreichen (vgl. hierzu den Schnitt A-A beziehungsweise die rechte Seitenansicht, Blätter 78, 79 der Bauakte). Die Dachneigung soll 5 0 betragen. Nach den Grundrissen sollen im Kellergeschoss an der Nordostecke des Hauses eine Wohnung, im Erd- und im ersten Obergeschoss jeweils fünf Wohnungen sowie in einem darüber befindlichen „Penthouse“ weitere drei Wohnungen hergestellt werden. Nach einer beigefügten Berechnung soll es sich weder beim Keller- noch bei dem mit seinen Außenmauern gegenüber dem Obergeschoss zurückgesetzten Dachgeschoss („Penthouse“) um ein Vollgeschoss handeln.

In den Unterlagen wurde auf die Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines am 19.5.2005 vom Gemeinderat beschlossenen und unter dem 22.7.2005 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplans „I W “ der Gemeinde W  (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung in der Ausgabe 30/2005 des örtlichen Bekanntmachungsblatts, Blatt 97 der Bauakte), von der die Beigeladene das Baugrundstück im Jahre 2005 erworben hat (vgl. den notariellen Kaufvertrag vom 28.4.2005, Urkundenrolle Nr. 919/2005 des Notars L in S , Blätter 7 bis 10 der Bauakte), hingewiesen. Ausweislich einer vom Antragsteller, der unter anderem Investor eines im Plangebiet befindlichen Seniorenzentrums und einer Anlage für betreutes Wohnen ist, zur Akte gereichten, zwar nicht mit Verfahrensvermerken versehenen, aber von den übrigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Original nicht in Frage gestellten Ablichtung dieses Plans wurden für den als Bauplatz ausersehenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, die Zahl der höchstzulässigen Wohnungen in den Gebäuden auf zwei – bei Doppelhäusern je Haushälfte - und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt und Ausnutzungszahlen von 0,4 (GRZ) und 0,8 (GFZ) sowie für zweigeschossige Gebäude eine Dachneigung zwischen 20 0 und 26 0 festgeschrieben.

Der Beginn der Bauarbeiten wurde für den 15.8.2005 angezeigt (vgl. die Anzeige der Beigeladenen vom 10.8.2005, Blatt 103 der Bauakte). Mit Datum vom 29.8.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 3 LBO 2004 eine Ausfertigung des Bauantrags „zur Kenntnisnahme“.

Mit Eingang am 23.9.2005 forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer eines gegenüber liegenden sowie drei weiterer „unmittelbar angrenzender“ Grundstücke und „eklatante Verstöße“ gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans auf, die von ihm – dem Antragsteller – Anfang des Monats festgestellten Bauarbeiten einzustellen. Gleichzeitig erhob er vorsorglich Widerspruch gegen einen etwaigen Befreiungsbescheid.

Unter dem 26.9.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner dann insgesamt drei auf den 23.9.2005 datierte und mit Eingangsstempeln vom 26.9.2005 versehene Befreiungsanträge der Beigeladenen und zwar hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Wohnungszahl von zwei um zwölf Wohnungen, hinsichtlich einer Überschreitung der Grundflächenzahl (0,4) um 130,30 qm (im Ergebnis: 0,49) und hinsichtlich der Unterschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung. In allen drei Fällen wurde um einen „Dispens aus architektonischen Gründen“ gebeten. Die Vordrucke enthalten jeweils einen Stempel der Gemeinde und daneben einen unterschriebenen Zusatz: „Der Bürgermeister, Im Auftrag (L ), Bauamtsleiter“. Gleichzeitig bat die Gemeinde um einen „Austausch“ des „Nachweises der baulichen Nutzung“ und wies insoweit darauf hin, dass darin ursprünglich von einer falschen Grundstücksgröße ausgegangen worden sei (vgl. insoweit das Anschreiben der Gemeinde W vom 26.9.2005 an den Antragsgegner nebst beigefügten Befreiungsanträgen, Blätter 112 bis 115 der Bauakte und die neue Berechnung der Grundstücksfläche (Katasterfläche) von 1.438 qm (statt früher: 1.386 qm).).

Mit Schreiben vom 27.9.2005 teilte das Gemeindebauamt dem Antragsteller mit, der „Bauantrag“ sei im Freistellungsverfahren „in Absprache mit der Fachaufsicht“, dem Antragsgegner, „gestellt“ worden und gleiches gelte für die Befreiungen. Auf dieser Grundlage sei die „Genehmigung“ mit Befreiungen erteilt worden. Auch sei die Gemeinde zu einer Änderung des Bebauungsplans bereit. Der Antragsteller habe nicht erwarten können, dass lediglich zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück entstünden. Er habe dieses zu einem früheren Zeitpunkt selbst erwerben und mehrere Wohnungen dort errichten wollen. Es handele sich um eine „harmonische Weiterentwicklung“ des Baugebiets, in das sich das Projekt „bestens einfüge“.

Mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 29.9.2005 beantragte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten im Wege einer einstweiligen Anordnung. Er verwies auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und auf eine daraus abzuleitende Verletzung seiner Rechte. Unter anderem heißt es in dem Antrag, hier werde auf „plumpe Weise“ versucht, ihn – den Antragsteller – in seinen Rechten zu beschneiden. Er selbst habe von einem zuvor beabsichtigten Erwerb des Baugrundstücks Abstand genommen, nachdem ihm „laut Bebauungsplan auf speziellen Wunsch der Gemeinde lediglich zwei Wohnungen genehmigt worden wären“. Demgegenüber würden nun offenbar der Beigeladenen „anscheinend aus freundschaftlicher Verbundenheit … aus der hohlen Hand nachträglich Befreiungen erteilt“.

Mit Beschluss vom 3.11.2005 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. In der Begründung heißt es, die Nichtbeachtung mehrerer planerischer Festsetzungen in dem der Beurteilung zugrunde zu legenden Bebauungsplan führe nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Das gelte insbesondere für die Begrenzung der Wohnungszahl, aber auch hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzung über die zulässige Grundflächengröße oder die in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschrift über die zulässigen Dachneigungen. Ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 14.11.2005 zugestellt. Mit seiner am 22.11.2005 erhobenen Beschwerde macht er geltend, den verletzten Festsetzungen des Bebauungsplans „I W “ komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nachbarschützende Wirkung zu. Die Festsetzung über die Begrenzung der zulässigen Wohnungszahl sei dem städtebaulichen Kriterium der Art baulicher Nutzung zuzuordnen und begründe daher typischerweise ein Austauschverhältnis unter den Normunterworfenen. Auch wenn der Ortsgesetzgeber gerade bei dieser Festsetzung die Möglichkeit rein objektiver Festlegung der Begrenzung habe, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Zweifel von einer drittschützenden Festlegung auszugehen. Hierbei sei die Rechtsprechung zur so genannten „Familienheimklausel“ in älteren Bebauungsplänen zu beachten. Außerdem ergäben sich aus der Planbegründung Anhaltspunkte für eine damit beabsichtigte Wahrung der Interessen der Bewohner des Gebiets. Bei Aufstellung des Bebauungsplans habe die Gemeinde W gerade Wert darauf gelegt, im allgemeinen Wohngebiet lediglich eine Bebauung im Rahmen der Zwei-Wohnungs-Klausel zuzulassen. Das sei mit einer ansonsten negativen Belastung der anderen Flächen und der näheren Umgebung begründet worden. Dabei habe man einen Ausgleich für den Bereich „Seniorenzentrum“ und „betreutes Wohnen“ schaffen wollen, da die Belastung der anderen Anwohner dadurch als „ausgereizt“ angesehen worden sei. Gerade die Gemeinde als Verkäuferin der Grundstücke habe gegenüber den Erwerbern mit dieser „Ausgewogenheit“ des Bebauungsplans geworben und dessen Regelungen sogar in die Kaufverträge aufgenommen. Auch das zeige, dass hier ein Nachbarschutz gewollt gewesen sei. Er – der Antragsteller – habe beim Kauf der Grundstücke im Bereich des allgemeinen Wohngebiets auf die Einhaltung der Festsetzung vertraut, zumal ihm selbst eine weitergehende Bebauung des nunmehrigen Baugrundstücks verwehrt worden sei. Aufgrund der Mehrbelastung durch zehn weitere Wohnungen, lediglich einem Eingang des Gebäudes und den zu erwartenden Verkehrsbelastungen sei das Vorhaben auch als rücksichtslos zu bewerten.

Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere sei es zutreffend, dass die Zwei-Wohnungs-Klausel nicht der nachbarlichen Abwehr von größeren Wohneinheiten dienen solle. Entsprechend der Plankonzeption sei ein Großteil des Plangebiets dem Seniorenzentrum und den Bereichen für betreutes Wohnen vorbehalten worden und nur maximal neun Grundstücke des Plangebiets südlich der Achse zwischen der Schule im Westen und dem Kindergarten im Osten stünden für eine hinsichtlich der Wohnungszahl eingeschränkte Bebauung überhaupt zur Verfügung. Dass insoweit ein nachbarliche Abwehrrechte begründendes Austauschverhältnis geschaffen werden sollte, sei nahezu auszuschließen. Dass die Festsetzung Abwehrrechte für den Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken aus dem Bereich „Betreutes Wohnen“ vermittle, sei noch weniger anzunehmen.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.11.2005 – 5 F 28/05 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Da das Vorhaben der Beigeladenen unter Inanspruchnahme der Regelung über die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) für (generell) Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004) in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ohne Baugenehmigung ausgeführt wird, lässt sich der Nachbarschutz verfahrensrechtlich nicht im Rahmen der vom Prozessrecht gegen Verwaltungsakte zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) und – bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz – nicht im Wege des in dem Bereich nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen Aussetzungsverfahrens (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abwickeln. Vielmehr sind die unabhängig von der bauverfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens den nach § 60 Abs. 2 LBO 2004 uneingeschränkt maßgeblich bleibenden Anforderungen des materiellen Baurechts zu entnehmenden nachbarlichen Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben gegebenenfalls im Wege eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten gegenüber der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, hier dem Antragsgegner, geltend zu machen. Was die Verhinderung der Bauausführung betrifft, sind derartige Nachbarrechte durch eine Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig sicherungsfähig.

Der Antragsgegner ist richtiger Adressat für dieses Rechtsschutzbegehren. Er ist nach der unverändert umfassenden gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 (vormals: § 62 Abs. 2 LBO 1996) – was dessen Stellungnahme vom 6.10.2005 zu dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vermuten lassen könnte - durch eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens nicht davon entbunden, gegebenenfalls schon bei der „Errichtung“ solcher baulichen Anlagen über die Einhaltung der materiellen Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu „wachen“ (vgl. in dem Zusammenhang auch die im Zuge der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung zur „Qualitätssicherung“ am Bau gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in §§ 78, 79 LBO 2004 enthaltene Verschärfung der nachträglichen Überwachung gerade im Bereich genehmigungsfrei gestellten Bauens) und gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung nachbarrechtswidriger Zustände tätig zu werden. Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Einhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen ist der Bauherr auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) - und zwar ohne Einschränkungen gegenüber dem „normalen“ Baugenehmigungsverfahren - gehalten, vollständige Bauvorlagen einzureichen (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO 2004). Das verbietet es, dass die Bauaufsichtsbehörde sich aus Anlass des Vorliegens ganz konkreter, bereits während der Bauphase geltend gemachter Nachbareinwände, die möglicherweise im Nachhinein aufgrund offensichtlicher Rechtsverstöße Veranlassung zum Erlass in den Auswirkungen viel weiter reichender repressiver Anordnungen nach § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, etwa gerichtet auf Beseitigung der Anlage zur Durchsetzung nachbarlicher Abwehransprüche, geben können, jeder Beurteilung des Vorhabens enthält.

Für den vom Antragsteller reklamierten Nachbarschutz ist es ferner nicht von Bedeutung, ob der Bauherr, die Gemeinde W oder der Antragsgegner das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der anlagenbezogenen Anforderungen (§ 63 Abs. 1 LBO 2004) und in Bezug auf das Vorliegen der rechtlichen Vorgaben des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO 2004 zutreffend dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet haben. Aus dem Nichtvorliegen dieser Anforderungen allein ließe sich eine Nachbarrechtsverletzung nicht herleiten. Eine solche kann sich nicht aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen, etwa über eine ausreichende Beteiligung des Nachbarn vor der Erteilung von seine Belange berührenden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) im genehmigungsfreigestellten Bereich durch die Standortgemeinde (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), ergeben, sondern nur aus einer Verletzung auf das Bauvorhaben anwendbarer und im konkreten Fall nicht eingehaltener nachbarschützenden Bestimmungen des materiellen (Bau-)Rechts.

Vor dem Hintergrund ist es auch gleichgültig, ob die Beigeladene den umfangreichen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung im Bereich der Genehmigungsfreistellung genügt hat oder nicht. Ein etwaiger Verstoß böte ebenso wie eine festgestellte Abweichung von den eingereichten Bauvorlagen zwar objektiv eine bereits formell ausreichende Grundlage für die Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004). Beurteilungsgegenstand für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung von Bauarbeiten ist indes ohnehin nur die tatsächlich ausgeführte bauliche Anlage.

Der mit Blick auf das angesprochene Fehlen eines die Bauarbeiten legitimierenden Verwaltungsakts (Baugenehmigung) notwendige Rückgriff auf das Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat zur Folge, dass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den zur früheren Rechtslage im Bauordnungsrecht entwickelten Kriterien für „ungenehmigtes Bauen“, damals den so genannten „Schwarzbau“, richtet. Ein Einschreitensanspruch des Nachbarn auf Einstellung nachbarrechtswidriger Arbeiten aufgrund dahingehender Reduzierung des bauaufsichtsbehördlichen Ermessens ergibt sich gegebenenfalls aus § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004. Ob der anhand der prognostisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten eines darauf gerichteten Verpflichtungsbegehrens des Nachbarn in der Hauptsache zu beurteilende Anordnungsanspruch auf Sicherung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso wie ein bei Vorliegen einer Baugenehmigung statthafter Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in diesen Fällen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs voraussetzt, dass zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung), oder ob in der Fallkonstellation der Genehmigungsfreistellung wegen des Fehlens jeglicher präventiver Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch fachkundige Bauaufsichtsbehörden geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Nachbarrechtsverstoßes zu stellen sind, kann hier offen bleiben. Auch bei Anlegung dieses für das Aussetzungsverfahren (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entwickelten strengeren Maßstabs ist dem Antrag des Antragstellers im konkreten Fall nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu entsprechen.

Die ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ergibt sich aus der Nichtbeachtung der Begrenzung der Zahl der in den Gebäuden in dem Bereich des Plangebiets zulässigen Wohnungen auf zwei (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) in dem einschlägigen Bebauungsplan „I W “ der Gemeinde W aus dem Jahre 2005. Der Nachbaranspruch ist mit Blick auf die normative Verbindlichkeit des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1 BauGB), von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auszugehen ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist), unabhängig davon, dass die Verwaltungsseite der Gemeinde nach dem Inhalt der Akten offenbar keinen Wert auf die Einhaltung der Festsetzungen (mehr) legt (vgl. die Ankündigung vom 27.9.2005 an den Antragsteller, Anlage K 5 zur Antragsschrift, Blatt 15 der Gerichtsakte, dass gegebenenfalls eine Planänderung vorgenommen werde; siehe in dem Zusammenhang auch das Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2005 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, wonach eine Bebauungsplanänderung (dort konkret Drei- statt Zweiwohnungsklausel) nur dann wirksam ist, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherrn zu legalisieren).

Der Annahme eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit insgesamt 14 (statt im Plan zugelassener 2 pro Gebäude) Wohnungen steht in formeller Hinsicht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Verlaufe der sich entwickelnden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen nachträglich förmliche Befreiungsanträge unter anderem bezogen auf diese planerische Vorgabe gestellt hat. Vom Vorliegen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) kann nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. In dem Schreiben der Gemeinde W an den Antragsteller vom 27.9.2005 ist zwar die Rede davon, dass die Beigeladene „Befreiungen bezüglich der Abweichungen vom P-Plan“ beantragt habe und dass auf dieser Grundlage die „Genehmigung mit Befreiungen erteilt“ worden sei. Demgegenüber hat die Gemeinde unter dem 26.9.2005 dem Antragsgegner ausdrücklich nur „Befreiungsanträge“ der Beigeladenen übersandt (vgl. das Schreiben des Bauamts vom 26.9.2005, Blatt 115 der Bauakte) und auch den beigefügten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde eine ihr im Genehmigungsfreistellungsbereich (selbst) obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen hat, was dann tatbestandlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 einem Tätigwerden des Antragsgegners unter Bezugnahme auf diesen Rechtsverstoß und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch des Antragstellers zumindest solange entgegenstehen könnte, wie diese Entscheidung nicht nach ihrem Ergehen von dem Antragsteller angefochten worden wäre (vgl. zur Unzulässigkeit eines bereits vor Ergehen eines Verwaltungsakts „vorsorglich“ eingelegten Widerspruchs OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.1995 – 2 M 1/93 -, SKZ 1995, 258, Leitsatz Nr. 54, wonach ein solcher Widerspruch mangels aktueller Beschwer unzulässig ist und  auch nicht nachträglich „von selbst“ zulässig wird, wenn der erwartete Verwaltungsakt – dort eine Baugenehmigung - ergeht, und vom 29.3.1994 – 2 R 24/93 -, SKZ 1994, 261, Leitsatz Nr. 65). Ohne dass für die Beurteilung im Außenrechtsverhältnis hier der Frage nachgegangen werden müsste, ob für die Erteilung einer isolierten Befreiung nach §§ 31 BauGB, 68 Abs. 3 LBO 2004 wegen der Nichtbeachtung einer in einem vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung, ähnlich wie bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 BauGB), gemeindeintern der Rat oder aber die Gemeindeverwaltung (Bauamt) zuständig ist, lässt sich den dem Antragsgegner als Anlage zum Schreiben vom 26.9.2005 übermittelten „Befreiungsanträgen“ nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Befreiung selbst enthalten sein sollte. Deren Erteilung würde ohnehin für ihre Wirksamkeit eine Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn voraussetzen (§§ 41, 43 SVwVfG). Der sich auf die Wohnungszahlbegrenzung beziehende Befreiungsantrag (Vordruck) (vgl. dazu das Formular Blatt 112 der Bauakte) ist lediglich mit einem Eingangsstempel der Gemeinde und einem offenbar mit Schreibmaschine – neben dem Dienststempel - von dieser hinzugefügten Unterschriftsvermerk („Der Bürgermeister: Im Auftrag…“) versehen. Dem kann nach dem objektiven Erklärungswert aus Sicht des Rechtsverkehrs nicht entnommen werden, dass damit schon eine positive Entscheidung über das Befreiungsbegehren durch Verwaltungsakt (§ 35 Abs. 1 SVwVfG) getroffen werden sollte. Dass sich den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die isolierte, das heißt nicht im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung ergehende Befreiung zwar ein förmliches Antragserfordernis (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, 13 BauVorlVO 2004) nicht aber ein Schriftformerfordernis entnehmen lässt, rechtfertigt keine andere inhaltliche Auslegung dieses „Antragsvordrucks“.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befreiung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 als deshalb erteilt gilt, weil sie nicht binnen zwei Monaten versagt worden ist. Der Beginn dieser Frist, an deren fruchtlosen Ablauf die Fiktion der Befreiung geknüpft ist, beginnt nach dem Wortlauf der Vorschrift (erst) bei Eingang des vollständigen Antrags. Ein solcher lässt sich den Bauakten nicht entnehmen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlVO 2004 sind in dem Befreiungsantrag – mit Blick auf den heute bisweilen aus dem Blick geratenden Ausnahmecharakter des Dispenses – unter anderem die Gründe anzugeben, aus denen auf die Forderung nach Einhaltung des Bebauungsplans im Einzelfall verzichtet werden soll. Der so verstandenen Forderung des Verordnungsgebers nach einer „Angabe von Gründen“ genügt der vorliegende formelhafte Hinweis in allen Befreiungsanträgen der Beigeladenen vom 23.9.2005 auf „architektonische Gründe“ offensichtlich nicht. Diese Formulierung mag, wenn auch nicht für sich genommen tragend, einen sinnhaften Bezug zu der abweichenden Wahl der Dachform (Dachneigung) haben. Im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Wohnungszahl „von 12 um 2“ (gemeint wohl: von 2 um 12) ist sie weniger als nichts sagend und als Begründung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauvorlVO von vorneherein nicht brauchbar. Von daher kann auch nicht von einer fingierten Befreiung ausgegangen werden (vgl. allgemein zur rechtlichen Einordnung derartiger bauordnungsrechtlicher Fiktionsregelungen OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 - 2 R 8/05 -, dort zur Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 67 Abs. 5 LBO 1996, 64 Abs. 3 LBO 2004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein betroffener Nachbar im Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung in einem Bebauungsplan in einem Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls mit Erfolg ohne Einschränkungen das Nichtvorliegen der objektiv-tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) einwenden kann (vgl. zu dem Fall der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32).

Steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 daher keine das Vorhaben und damit die Bauarbeiten zu dessen Ausführung – was die Nichteinhaltung der Begrenzung des Wohnungszahl in Gebäuden - legitimierende Verwaltungsentscheidung entgegen, so ist festzuhalten, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zudem gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauvorhabens gerade unter dem Aspekt mit Blick auf die Position des Antragstellers vorliegen.

Dass das Vorhaben insoweit evident (objektiv) rechtswidrig ist, weil es die in dem im südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans angesiedelten allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) in den Gebäuden maximal zulässige Wohnungszahl (zwei) um ein Vielfaches überschreitet, bedarf keiner Vertiefung. Auch wenn das einer abschließenden Klärung erst in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, deutet darüber hinaus entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vieles darauf hin, dass bei der gebotenen Auslegung des Planinhalts hier von einer drittschützenden Wirkung der Beschränkung der Wohnungszahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auszugehen ist, deren Einhaltung der Antragsteller als auch an die Festsetzung gebundener Eigentümer eines in diesem Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücks von daher verlangen kann.

Dabei mag dahinstehen, ob die bisherige, auf einer Vermutung zugunsten eines nachbarschützenden Charakters solcher in ihren Auswirkungen nicht das städtebauliche Kriterium des Maßes sondern das der Art der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzungen über die Wohnungszahlbegrenzung über so genannte Familienheimklauseln beruhende Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.1980 – II R 110/79 -, BRS 36 Nr. 198) mit Blick auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.1991 – 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, wo die vorinstanzliche Feststellung des Fehlens einer nachbarschützenden Wirkung unter Hinweis auf die Irrevisibilität dieser Auslegung des Satzungsrechts (Baustufenplan/Hamburg) zugrunde gelegt und eine sich aus Bundesrecht – wie bei Baugebietsfestlegungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – ergebende Pflicht des Ortsgesetzgebers zu einer drittschützenden Festsetzung nicht erwogen wurde, Beschlüsse vom 9.10.1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 104, wonach die Planbetroffenen an der Erhaltung oder Schaffung eines solchen Gebietscharakters ein berechtigtes Interesse haben können, der Satzungsgeber daher jedenfalls nicht gehindert ist, der Festsetzung drittschützende Wirkung beizulegen, die Zwei-Wohnungs-Klausel aber auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten darf, allerdings zu einem Fall, in dem die Vorinstanz, OVG Münster, Urteil vom 18.4.1991 – 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180, der Klausel nachbarschützende Wirkung beigemessen hatte, und insbesondere vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170) uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Auch bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob – wie das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung meint – insoweit grundlegende Unterschiede zwischen einerseits der Beschränkung über die Familienheimklausel (vgl. zum Inhalt und der nachbarrechtlichen Bedeutung derartiger, in Bebauungsplänen saarländischer Kommunen in den 1960er Jahren flankierend zu Wohngebietesausweisungen quasi „standardisiert“ übernommener „Familienheimklauseln“ Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNrn. 157 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG und den diese Festsetzungsmöglichkeit konkretisierenden §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68 und andererseits der Begrenzung der Wohnungszahl über den aktuellen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier auf zwei) bestehen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass nur durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans ermittelbar ist, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68/77 oder (später) auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB beruhende konkrete Begrenzung der Wohnungszahl Nachbarschutz vermittelt und dass insbesondere das Bundesrecht die Gemeinden nicht im Sinne einer „Interpretationsvorgabe“ (Vermutung) nur zu einer (zumindest) „im Regelfall“ nachbarschützenden Ausgestaltung der Festsetzung ermächtigt (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170, aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte entsprechend etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.2.2001 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Meinung von Mampel, NJW 1999,  975, 977 und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BVerwG zum so genannten Baugebietsgewährleistungsanspruch, VGH Mannheim, Beschlüsse vom 22.2.1995 – 3 S 243/95 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 6, B 7 (nach juris), unter ausdrücklicher Ablehnung des Bestehens einer Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Wirkung, vom 9.8.1996 – 8 S 2012/96 -, NVwZ-RR 1997, 598 (nach juris), OVG Weimar, Beschluss vom 26.7.1996 – 1 EO 662/95 -, BRS 58 Nr. 162), ergeben sich vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für eine drittschützende Festsetzung. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen, die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anführenden Beschluss des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.1994 - 2 W 30/94 -, SKZ 1994, 112, Leitsatz Nr. 15) zugrunde, wenngleich darin zur Begründung einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ einer Nachbarrechtsverletzung anschließend wiederum allgemein und nicht auf den konkreten Plan bezogen der Charakter der Festsetzungsmöglichkeit zur Konkretisierung der Art baulicher Nutzung als Indiz für die nachbarschützende Wirkung angeführt wird.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Bebauungsplan „I W “ konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Plangebers zur Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses unter den betroffenen Eigentümern im Bereich der genannten Festsetzung und damit für einen drittschützenden Charakter der Wohnungszahlbegrenzung speziell (nur) im südlichen Teil des Plangebiets. Zwar enthält die schriftliche Planbegründung allein noch keine entscheidenden Hinweise für (oder gegen) eine nachbarschützende Festlegung des Satzungsgebers im konkreten Fall. Soweit der Antragsteller beispielsweise auf die Passage am Ende des Abschnitts 8.2 der Begründung zum Plan verweist, wonach Planungsziel gewesen ist, „Beeinträchtigungen der Wohnqualität und –ruhe von vornherein auszuschließen“, so steht diese Aussage im Zusammenhang mit dem damit in Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9 BauNVO begründeten Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen Nutzungen, wie Beherbergungsbetrieben (Nr. 1), sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetrieben (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5). Die Formulierung lässt aber jedenfalls den Schluss zu, dass die Gemeinde im Bereich des „Allgemeinen Wohngebiets“, zu dem auch die nördlich gelegenen Bereiche für „Betreutes Wohnen“ (WA 1 bis WA 4) gehören, ein weitestgehend störungsfreies Wohnen gewährleisten wollte. Die entsprechende Aussage findet sich auch unter Ziffer 1.2.2 im Textteil der Planurkunde. Im Abschnitt 8.4 der schriftlichen Begründung, der sich nach seiner Überschrift mit der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der „Stellung der baulichen Anlagen“ befasst, kommt zum Ausdruck, dass mit der zugelassenen Bebauung eine Anpassung an die im Altbestand der in „angrenzenden Wohnbereichen“ der Umgebungsbebauung vorhandene „Baustruktur“ erreicht werden sollte. Im Abschnitt 10 („Auswirkungen des Bebauungsplans“) heißt es unter Abwägungsaspekten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Planung auf „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“, dass eine Plankonzeption gewählt worden sei, die „gegenseitige Beeinträchtigungen“ vermeide. Entsprechend sei das durch die größte Baumasse gekennzeichnete Sondergebiet („Seniorenzentrum“) dem nördlichen Bereich der westlich anschließenden „G -Halle“ zugeordnet worden. Für das gesamte Plangebiet wird schließlich im Zusammenhang mit der Darstellung des Abwägungsergebnisses (Abschnitt 12, Seite 34) ausgeführt, dass die Erzielung einer „hohen Wohnqualität aufgrund attraktiver und ruhiger Lage in geringer Entfernung zum Ortskern“ angestrebt werde. Diese schriftlichen Erwägungen der Plangeberin sind zwar auch rein städtebaulich interpretierbar, lassen aber insgesamt erkennen, dass der Gesamtplanung zum einen ein Konzept der Einbindung der zugelassenen Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung zugrunde liegt und dass zum anderen in sich abgestuft – und auch insoweit angelehnt an die vorhandene Baustruktur - unterschiedliche Zonen der baulichen Verdichtung und damit des Grades der „hohen Wohnqualität“ angestrebt wurden.

Als weitere Interpretationshilfen sind die Planurkunde selbst, die Entstehungsgeschichte des Plans und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet in den Blick zu nehmen und daraufhin zu untersuchen, ob diese Anhaltspunkte für oder gegen einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung bieten. Ersteres ist hier der Fall. Wenn man die Planurkunde als ergänzendes Interpretationsmittel heranzieht, wird die Zielsetzung der Planung und insbesondere auch ganz deutlich, dass die optimale Verwirklichung dieser Zielsetzung – was die Wohnqualität anbelangt - in dem am südlichen Rand des Plangebiets angesiedelten, nur wenige Grundstücke, unter anderem das Baugrundstück der Beigeladenen und auch das Grundstück des Antragstellers, umfassenden Allgemeinen Wohngebiet angestrebt wurde. Die Dichte der Bebauung und auch die Wohndichte mit den dazu gehörenden potentiell negativen Auswirkungen auf die Umgebung ist in dem nördlichen Sondergebiet, in dem das Seniorenzentrum realisiert ist, am größten, vermindert sich im mittleren Teil (Allgemeines Wohngebiet „Betreutes Wohnen“) und ist – deutlich – am geringsten in dem südlichen Teil (WA). Das Baugrundstück liegt an einer dort endenden Sackgasse und ein verkehrliches Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Bereichs durch den Ziel- und Quellverkehr der sonstigen intensiveren Nutzungen im Plangebiet besteht nicht. Wenn die Gemeinde vor dem Hintergrund gerade (nur) für diesen Bereich unter dem Gesichtspunkt der angestrebten „hohen Wohnqualität“ zusätzlich eine Begrenzung der Wohnungszahl vornimmt, so spricht eine Gesamtwürdigung mit Gewicht dafür, dass die selbst daran gebundenen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Antragsteller, die Einhaltung dieser Festsetzung auch von den Eigentümern der übrigen dortigen Grundstücke, hier insbesondere von der Beigeladenen, verlangen können und dass dem Plan hinsichtlich dieser Festsetzung damit insoweit nachbarschützende Wirkung beizumessen ist.

Auch wenn sich das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten lässt, dies vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist vor dem Hintergrund jedenfalls vom Bestehen „gewichtiger Zweifel“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit auszugehen, die es nach dem eingangs Gesagten rechtfertigen, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO gegen das nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde von der Dimension und Wohndichte her dem mittleren Planbereich, nicht aber dem am südlichen Rand ausgewiesenen Wohngebiet zuzuordnenden Vorhaben der Beigeladenen zu gewähren. Ein Blick auf den von der Beigeladenen eingereichten Freiflächengestaltungsplan (vgl. dazu Blatt 84 der Bauakten des Antragsgegners) verdeutlicht das ohne weiteres. Darin sind entlang der schmalen Erschließungsstraße „umlaufend“ um das im Bereich einer Kurve liegende Baugrundstück insgesamt 19 Kraftfahrzeugstellplätze dargestellt. Auch hieran wird der fundamentale Widerspruch zu den Vorstellungen der plangebenden Gemeinde deutlich, die jedenfalls nach dem Bebauungsplan in dem Bereich eine von der Dimension – gerade auch durch die Zwei-Wohnungs-Klausel – beschränkte bauliche Ausnutzung zur Verwirklichung der dort zugelassenen Wohnbebauung in offener Bauweise sicherstellen wollte. Wenn dies in der Gemeinde von der Verwaltungsseite heute anders gesehen wird, mag das – wie gesagt - Anlass geben, eine entsprechende Planänderung zu initiieren; zu einer abweichenden Interpretation der Festsetzung bietet dieses Verhalten keinen Anlass.

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Abwehranspruch des Antragstellers auf der Grundlage der Wohnungszahlbegrenzung zwingend voraussetzt, dass er sich selbst an die Festsetzung hält (vgl. hierzu grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.11.1996 – 2 W 33/96 -, SKZ 1997, 113, Leitsatz Nr. 17, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNr. 159).

Die vorläufige Untersagung der weiteren Bauausführung dient der Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers und hat die Verhinderung einer Verfestigung tatsächlicher Gegebenheiten zum Ziel, die im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machen wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Folgen verzögerter Baufertigstellung infolge einer Baueinstellung in Fällen, in denen ein Bauherr auf der Grundlage einer kraft Bundesrechts (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung trotz Kenntnis des Vorliegens von Nachbarrechtsbehelfen (rechtmäßig) mit der Verwirklichung seines Vorhabens begonnen hat, eine vom Bauherrn bei seinen Planungen zu berücksichtigende Folge. Die Bevorzugung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn vor den Nachbarbelangen im Falle voraussichtlich nachbarrechtswidriger Baugenehmigungen würde eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage stellen. Diese Erwägungen müssen erst recht für den Bereich des genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) gelten, dessen Einführung und Erweiterung eine stärkere – und ausdrücklich so gewollte - Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung des materiellen Rechts beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in einer am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung in DVBl. 2004, 1525) im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach eigener Darstellung in der Plankopie Eigentümer zweier Parzellen in dem betroffenen Planbereich ist, in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 15.000,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – unter Aufgabe der früheren, von geringeren Wertansätzen ausgehenden Rechtsprechung).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.