Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Aug. 2011 - 3 L 55/09
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2009 wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Sachbericht:
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte von der Gemeinde Peenemünde - im folgenden: Gemeinde - Zahlung eines Betrages in Höhe von 678,32 € verlangt.
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Das Landesbauförderungsamt M-V bewilligte der Gemeinde mit Bescheid vom 07.10.1993 eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000,00 DM für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Weiter heißt es unter Ziffer I. des Bescheides, die Mittel dienten der Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Dorf und Haupthafen Peenemünde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung würden Vorauszahlungen gewährt und über die Art der Finanzierung – Darlehen oder Zuschuss – werde nach Abrechnung der Maßnahme entschieden. Unter Ziffer IV des Bescheides wird geregelt, dass u.a. die „LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften § 44 LHO hier VV-K sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest. K 44)“ Anwendung finden. Der Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen.
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Die Gemeinde forderte über ihren Sanierungsträger BIG Städtebau M-V GmbH - im folgenden BIG - am 06.12.1995 einen Betrag von 68.000 DM an. In dem Anforderungsschreiben wird die Verpflichtung, Zuwendungen, die nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten verwendet werden können, an die Landesbezirkskasse zurück zu überweisen, anerkannt. Weiter wird mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass eine nicht fristgerechte Verwendung der Zuwendungen zu einer Erhebung von Zinsen nach Nr. 8.6 VV-K der LHO führt. Der Betrag wurde im Dezember 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder vor dem 03.12.1996 erfolgte nicht. Die BIG sah von einer Rücküberweisung wegen des aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab.
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Im April 2001 entschloss sich die Gemeinde, die städtebauliche Maßnahme abzurechnen. Eine Verwirklichung der Gesamtmaßnahme ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Im Oktober 2003 erklärte eine Vertreterin der BIG, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme solle abgebrochen werden. Ende Oktober 2003 begann die Prüfung der Zwischenabrechnungen 1994 – 2002. Die nicht fristgerechte Verwendung der 1995 ausgereichten 68.000 € war aufgrund der von der BIG bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen und der zwischengeschalteten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unstreitig. In einem internen Vermerk des Beklagten heißt es: „Die Zwischenabrechnungsunterlagen 1994 bis 1999 habe ich in dem mir vorliegenden Umfang Ende Oktober 2003 von Herrn Schünemann zur ´Erstprüfung` erhalten. Auffällig für mich war zunächst, dass in diversen Abrechnungsunterlagen einzelne, anonyme Hinweise auf bereits begonnene Bearbeitung zu entnehmen waren. Dieses und die nachdrückliche Forderung des SaTr auf sehr kurzfristige Bescheidung der ZWA könnten den Eindruck des Versuchs zur Unterdrückung von Sachverhaltsaufklärung erwecken. Insoweit halte ich eine außerordentlich sorgfältige Vorgehensweise für geboten“.
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In der Folgezeit entstand zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Beklagten eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sowie über inhaltliche Fragen der Prüfung. In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von „Zinsen“ zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung „Vorteilsausgleich“ zu verwenden ist. Der Vorteilsausgleich sei dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden.
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Nach Anhörung der Gemeinde erging mit Bescheid vom 28.11.2005 der Zwischenverwendungsnachweis von Städtebauförderungsmitteln. Darin wird u.a. eine nicht fristgerechte Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 68.000 DM festgestellt. Nach Maßgabe Nr. 8.6 VV-K zu § 44 LHO wurde ein Vorteilsausgleich in Höhe von 678,32 € festgesetzt und die Gemeinde zur Zahlung aufgefordert. Die Gemeinde legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung der Zinsforderung. Die Zwischenabrechnungsunterlagen bis einschließlich des Jahres 1996 hätten vollständig bis zum 16.03.1998 vorgelegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung sei am 31.12.2004 abgelaufen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verjährung beginne erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Diese sei erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.11.2005 eingetreten. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.
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Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid könne sich zwar nicht auf § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen, weil diese Vorschrift einen endgültigen Verwaltungsakt voraussetze, der hier nicht vorliege. Aus der Systematik des § 49a VwVfG M-V ergebe sich, dass die Vorschrift einen widerrufbaren Verwaltungsakt voraussetze. Ein vorläufiger Verwaltungsakt bedürfe einer solchen Aufhebung nicht, weil er durch den endgültigen Bescheid ersetzt werden könne. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, weil der Bescheid vom 28.11.2005 in den endgültigen Bewilligungsbescheid umzudeuten sei, der die Leistung in Höhe des geltend gemachten Vorteilsausgleichs ablehne. Insoweit sei diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen der von der Gemeinde geltend gemachten Verwirkung lägen nicht vor. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden auf den 30.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2009 die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid finde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - auch keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. In jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt, denn mehr als sieben Jahre nach Vorlage der Unterlagen für die Zwischenabrechnung könne wegen der Bedeutung des Vorgangs für die Klägerin diese darauf vertrauen, dass eine solche Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich sei der Anspruch verjährt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.01.2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er begründet diesen Antrag damit, dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung „wohl nicht unangreifbar“ seien. Allerdings ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Allerdings kann sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der angegriffene Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen.
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Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides werden von dem Kläger weder geltend gemacht noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.11.2005 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung einer Zinszahlungspflicht fehlt, lässt sie sich dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, weil die Klägerin aufgefordert wird, den bezifferten Betrag der Zinsforderung dem „Treuhandvermögen dieser Maßnahme“ zuzuführen. Auch eine Begründung einschließlich der der Ermessensentscheidung wird gegeben. Die Gemeinde ist vor Erlass des Verwaltungsaktes dazu angehört worden.
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Auch materiell-rechtlich begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Er erfüllt den Tatbestand des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V.
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Erste Voraussetzung der Zinsforderung ist die nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung einer Leistung desjenigen, der die Zinsforderung erhebt. Am Vorliegen einer Leistung in Form einer Geldzahlung in Höhe von 68.000 DM wie der nicht alsbaldigen, d.h. innerhalb der im grundlegenden Zuwendungsbescheid geregelten Dreimonatsfrist erfolgten zweckentsprechenden Verwendung bestehen nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen des Senats keine Zweifel; auch die Beteiligten streiten nicht darüber. Das Geld ist der Gemeinde für eine städtebauliche Maßnahme im Dezember 1995 ausgezahlt worden; dass die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten als einer dem Tatbestandsmerkmal „alsbald“ entsprechenden Frist, die sich aus dem Bestandteil des Bescheides gemachten Verwaltungsvorschriften ergibt, zweckentsprechend verwendet wurden, bestreitet der Kläger nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat als weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG das Vorliegen eines endgültigen Bewilligungsbescheids angenommen und dies mit der Systematik des § 49a VwVfG begründet. Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 – 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6). Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf durch Verwaltungsakt erbrachte Leistungen kennt, und den Zweck der Vorschrift, den Zinsvorteil bei einer nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung dem Leistungserbringer zu sichern und beim Leistungsempfänger abzuschöpfen. Dieser Zweck rechfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf Fälle einer aufgrund eines Verwaltungsaktes erbrachten Leistung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für die landesrechtliche Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V an. Dementsprechend genügt ein bloß vorläufiger Verwaltungsakt als Grundlage der Leistung, weil auch für eine auf einem solchen Verwaltungsakt beruhende Leistung entsprechend dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V der Zinsvorteil herausgefordert werden kann. Genügt nämlich für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Leistung als solche, ist nicht maßgebend rechtlich unerheblich, ob sie auf einem endgültigen oder bloß vorläufigen Verwaltungsakt beruht.
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Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat im Erstbescheid sein Ermessen ausgeübt und dabei die Gründe berücksichtigt, die die Gemeinde zur Begründung der unterbliebenen Rückzahlung angeführt hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der von der Gemeinde allein genannte Grund der Verwaltungsvereinfachung ungeeignet, einen Ausnahmefall darzustellen, der ein Absehen von der Zinsforderung begründen kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der von der Gemeinde geltend gemachte Grund dürfte regelmäßig vorliegen, weil die Rücküberweisung an die auszahlende Stelle, die Verbuchung dort und die Neubeantragung der Mittel einen gewissen Verwaltungsaufwand verlangen, der nicht entsteht, wenn die Mittel nicht zurückgegeben werden. Diesen bei einer Rückzahlungsverpflichtung in jedem Fall entstehenden Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückforderung der nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung grundsätzlich verlangt und sie nur in das Ermessen der Behörde stellt, um Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen zu können, nicht als generellen Einwand gegen die Rückzahlungspflicht anerkannt. Die die Leistung bewilligende Stelle hat zudem im hier zu entscheidenden Einzelfall die Rückzahlungspflicht zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht und so verdeutlicht, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei der Ermessensausübung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise besonders hohen Verwaltungsaufwand hat das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen können. Unter diesen Umständen ist die fehlende Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes bei der Ermessensentscheidung über die Zinszahlungsverpflichtung nicht ermessenfehlerhaft, weil sie sich am Gesetzeszweck ausrichtet. Ein Ermessensausfall oder –fehlgebrauch ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, der die fehlende Erklärung über die Nichtverwendung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Umgang mit den Fördermitteln zusätzlich als Ermessensgesichtspunkte anführt. Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen. Beim Ermessen kann auch der lange Zeitraum zwischen der Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die nicht zweckentsprechende Verwendung ergibt, und dem Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war diese Problematik von der Gemeinde mehrfach angesprochen worden, doch hatte sie ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt hin ihr Verständnis für die Dauer des Prüfverfahrens ausgedrückt und dies ausdrücklich nicht beanstandet, sondern Verständnis bekundet. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass bei der Ermessensausübung die Zeitdauer des Prüfverfahrens besonders einzustellen war.
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Zu Recht macht der Kläger aber macht die Verjährung des Anspruchs geltend. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unterliegt der Verjährung. Es handelt sich um einen Anspruch, der grundsätzlich verjähren kann, wie sich aus § 53 VwVfG M-V ableiten lässt. Dass die Beklagte nicht von einem Zinsanspruch spricht, sondern von einem Vorteilsausgleich, ändert an dem rechtlichen Charakter als Leistungsanspruch auf Zahlung von Zinsen, der der Verjährung unterliegt, nichts. Denn § 49a Abs. 4 VwVfG M-V spricht ausdrücklich von Zinsen, die als Ausgleich für das Behalten einer nicht zweckentsprechend verwendeten Leistung erhoben werden. Das Gesetz formt den Anspruch als einen solchen auf Zahlung von Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs.
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Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass, wenn spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen über die Verjährung fehlen, die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Verjährung analog anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die analoge Anwendung voraussetzt, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhaltes übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen.
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Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat die allgemeine Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ebenso wenig abschließend geregelt wie die Verjährung des hier in Rede stehenden Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. Insbesondere der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist sind vom Landesgesetzgeber nicht vorgegeben. Diese Lücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB zu schließen, weil auch diese Normen die Verjährung von Ansprüchen regeln, die sich in ihrer Struktur nicht von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Dafür spricht auch § 120 VwVfG M-V, der die Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1- 4 EGBGB für anwendbar erklärt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften der AO sieht der Senat bei dieser Rechtslage keinen Raum (vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 07.04.2011 – 3 KG 505/09, juris).
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Der Beginn der Verjährung kann an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen: zum einen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, zum anderen an den Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Als dritter Zeitpunkt kommt der Moment in Betracht, in dem der entstandene Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.
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Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09, juris) . Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. 1980, § 198 Rn. 3; Staudinger/Peters BGB 2004, § 199 Rn. 3 ff.) die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung der Verjährung angesehen, weil ein noch nicht fälliger Anspruch auch nicht im Klagewege geltend gemacht werden kann, da ein Leistungsanspruch vor seiner Fälligkeit vom Schuldner noch nicht erfüllt werden muss. In einem solchen Fall bedarf es keines Verjährungsbeginns und wäre ein solcher nicht interessengerecht, weil dadurch der Gläubiger benachteiligt wird. Der Schuldner ist vor der Durchsetzung des Anspruchs hinreichend geschützt, kann aber auch nicht damit rechnen, dass der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden wird, weil es an der Durchsetzbarkeit aus Rechtsgründen fehlt.
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Eine analoge Anwendung diese Rechtsauffassung auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V scheidet aber aus, weil ihr § 53 VwVfG M-V entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hemmt die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303). Würde die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit beginnen, dann hätte dies im Geltungsbereich des § 53 VwVfG zur Folge, dass die Verjährung zeitgleich mit der Fälligkeit gehemmt wird. Dies hätte zur Folge, dass, die Verjährungsfrist erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung beginnen würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dieses Ergebnis ist nicht interessengerecht, weil es dem Gläubiger die Möglichkeit lässt, den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu bestimmen und auf diese Weise die Verjährung faktisch zu unterlaufen ohne dass der Schuldner eine effektive Möglichkeit hat, die Fälligkeit herbei zu führen.
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Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371). Denn für jeden der beiden Zeitpunkte gilt, dass im Moment des Erlasses des Ausgangsbescheides der Zinsanspruch bereits verjährt war.
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, a.a.O.). Das war hier spätestens am 31.03.1996 der Fall. Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist. Wird die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zugrunde gelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.
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Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, lagen im März 1998 alle Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Zuwendung in Höhe von 68.000 DM nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wurde, sondern erst im Dezember 1996. Auch aus dem von dem Beklagten dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts anderes. Die bei der seit 2003 durchgeführten Prüfung durch den Beklagten aufgetretenen zu klärenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den von der BIG eingereichten Unterlagen betrafen diese Zahlung nicht. Der Beklagte konnte daher bereits im Jahr 1998 erkennen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V entstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass er für die Ermessensausübung noch Sachverhalt ermitteln musste, hat der Senat nicht; auch der Beklagte macht nichts dergleichen geltend. Objektiv war der Beklagte im Jahr 1998 in der Lage, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt und wird die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. zugrunde gelegt, begann die Verjährungsfrist im Jahr 1999 und endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2003 und die Verjährung trat am 01.01.2004 ein. Wird die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrundegelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.
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Die Verjährung des mit dem angefochtenen Bescheides ist spätestens am 01.01.2005 eingetreten. Der Senat kann offen lassen, ob die öffentlich-rechtliche Verjährung als Einrede geltend zu machen oder von Amts wegen zu beachten ist, weil sie bereits im Widerspruch der Gemeinde einredeweise erhoben worden ist.
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Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.