Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Nov. 2012 - 2 L 218/10

bei uns veröffentlicht am13.11.2012

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 28. September 2010 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.095,03 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen einen Zinsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen geltend gemacht worden sind.

2

Hintergrund des Verfahrens war eine Zuwendung, die der Kläger vom Beklagten für die Realisierung einer Schmutzwasserkanalisation 1993 bewilligt und ausgezahlt erhalten hatte. Weil die Vorlagefrist für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung überschritten worden war, einzelne Fördermittelraten zu früh abgerufen bzw. nicht rechtzeitig zweckentsprechend verwendet worden waren, machte der Beklagte mit Zinsbescheid vom 8. Januar 2010 Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie Vorgriffszinsen nach § 44 a Abs. 3 LHO i.V.m. § 49 a Abs. 4, 3 VwVfG M-V geltend.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. September 2010 stattgegeben. Die Zinsforderungen seien verjährt. Die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregelungen (insbesondere § 197 BGB a.F.) seien entsprechend anwendbar, auch wenn – wie hier – Zuwendungsempfänger eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Europarechtliche Regelungen enthielten insoweit keine spezielleren Verjährungsregelungen. Auch wären die Forderungen inzwischen nach Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, wenn von einer vormaligen 30 jährigen Verjährungsfrist auszugehen gewesen wäre.

4

Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012, - 2 L 31/11 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 1. August 2012, a.a.O.).

8

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.

9

Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattungsbegleitzinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V und Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.

10

Die weitergehenden Ausführungen des Beklagten dazu, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollen, begründen gleichfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.

11

Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten in Zusammenhang mit Regelungen des Subventionsgesetzes vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil – worauf der Beklagte selbst hinweist – eine Bezeichnung und Mitteilung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 2 SubvG hier nicht erfolgt ist. Auch im Übrigen sieht der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Veranlassung von der ständigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen abzuweichen.

12

Die Anmerkungen des Beklagten, das erstinstanzliche Gericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere den europarechtlichen Bezug der hier zugrundeliegenden Subventionierung nicht vollständig erfasst, verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen (auf Seite 14 des Urteilsabdrucks) mit der Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 befasst. Insofern genügt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob das Handeln des Zuwendungsempfängers eine unerlaubte Handlung darstelle, dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

13

Soweit der Beklagte mit der Begründung des Zulassungsantrags die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO geltend macht, sind diese jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt worden; sie liegen aber auch nach den obigen Ausführungen nicht vor.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Subventionsgesetz - SubvG | § 2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen


(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen a

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 25. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, nach denen die Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Studienarbeit im universitären Schwerpunktbereich im Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung als nicht bestanden bewertet wurden.

2

Der Kläger war seit dem Sommersemester 1996 in dem Studiengang eingeschrieben. Mitte 2005 änderte der Beklagte seine entsprechende Prüfungsordnung und führte Regelprüfungstermine ein. Nachdem der Kläger sich auch nach Ablauf von vier Semestern nach dem Verstreichen der Regelprüfungstermine weder zu den Prüfungen gemeldet hatte noch von sich aus Gründe vorgetragen hatte, weshalb er dies nicht zu vertreten habe, beschied der Beklagte den Kläger von Amts wegen ohne vorherige Anhörung dahin, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

3

Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klagen hat das Verwaltungsgericht (nach Verbindung) mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen.

4

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie denn hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

5

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012 - 2 L 180/08 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012, a.a.O.).

8

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.

9

Dem Kläger fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren. Die Exmatrikulation ist vor dem Hintergrund der hier angefochtenen und gerade umstrittenen Bescheide erfolgt. Sonstige Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse bestehen nicht.

10

Mit seiner Rüge, die der angefochtenen Regelung zugrundeliegenden §§ 29, 30 der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt vom 22. Juni 2005 (im folgenden: PrüfO) genügten als untergesetzliche Regelungen für den mit der „Zwangsexmatrikulation“ verbundenen schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzesvorbehaltsgrundsatz nicht, geht der Kläger fehl. Er übersieht, dass die Regelungen der Prüfungsordnung insoweit auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 37, 38 LHG M-V, insbesondere auf § 38 Abs. 2 Nr. 9 LHG M-V (bzw. der hier einschlägigen Vorgängerregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 11 LHG M-V, i.d.F. des Landeshochschulgesetzes 2002, GVBl. MV S. 398 ff.), wonach Regelprüfungstermine in der Prüfungsordnung zu bestimmen sind, beruhen. Eine Auseinandersetzung im Zulassungsvorbringen mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die auf Seite 9 des Urteilsabdrucks sich hierzu verhält, findet klägerseits nicht statt.

11

Soweit der Kläger Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Einführung von Regelprüfungsterminen in seinem Fall geltend macht, Vertrauensschutzgesichtspunkte betont und einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend macht, dringt er gleichfalls nicht durch. Denn es liegt lediglich ein Fall unechter Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung zugrunde. Die beanstandete Änderung der Prüfungsordnung greift nicht in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, sondern erfasst hier einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10, zit. nach juris Rn. 66, 73 f. m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 54 m.w.N.) Besonders schützenswerte Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers, die sein Vertrauen ausnahmsweise schützenswerter erscheinen lassen, weil er als Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen brauchte, werden jedenfalls nicht durchgreifend vorgetragen.

12

Studenten, die nach einer bestimmten Prüfungsordnung ihr Studium aufgenommen haben, sind nicht generell davor geschützt, dieses Studium auch in jedem Fall nach der ursprünglichen Prüfungsordnung beenden zu können. Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 – 7 N 02.2640 –, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.). Denn den Individualinteressen des Studenten steht insoweit das Interesse des Satzungsgebers entgegen, Studiengänge und damit einhergehende Prüfungsordnungen zu ändern (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 – 7 N 02.2640 –, zit. nach juris Rn. 21). Sinn und Zweck der vom Satzungsgeber verfolgten Einführung von Regelprüfungsterminen, war es gerade, die Studiendauer – auch im Hinblick auf den europäischen Wettbewerb und vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses – zu beschleunigen, die Qualität des rechtswissenschaftlichen Studiums zu optimieren und vorhandene Kapazitäten besser ausnutzen zu können (vgl. LT Drs. 4/849 S. 1, 4), und – worauf bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat – dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren mehr Geltung zu verschaffen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Einführung dieser Neuregelungen bereits im 20. Semester. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide befand er sich im 26. bzw. 27. Semester. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, ein begonnenes und bereits überlang andauerndes Studium unbegrenzt fortführen zu können, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).

13

Auch mit seinem Einwand, die neue Prüfungsordnung sei ihm – dem Kläger – erst derart spät tatsächlich bekannt geworden, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht mehr habe erfüllen konnte, dringt er nicht durch. Die einschlägige Prüfungsordnung vom 22. Juni 2005 ist im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Oktober 2005, Seite 1012 ff., öffentlich bekannt gemacht worden. Der Kläger war damit in die Lage versetzt, sich hiervon mit zumutbarem Aufwand Kenntnis zu verschaffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 64). Auf seine Unkenntnis von den Neuregelungen des Prüfungsrechts kann er sich daher nicht berufen.

14

Auch soweit die angefochtenen Bescheide ohne vorherige Anhörung des Klägers erfolgt sind, hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren, das eine Heilung des Anhörungsfehlers ermöglichte, die Gelegenheit, Gründe vorzutragen, die ihn in den Genuss eines Abweichens von den Regelprüfungsterminen hätten bringen können (§ 30 Abs. 2 Satz 1 PrüfO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und vom Kläger nicht näher beanstandet, darauf hingewiesen, dass nicht zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Termine unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen gewesen wären, was nicht geschehen ist. Soweit der Kläger im Klageverfahren und nunmehr erneut mit der Begründung des Zulassungsantrags in der Sache vorträgt, warum die Wahrung der Fristen für den Kläger unzumutbar gewesen seien, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend angenommenen Verhältnismäßigkeit der Regelprüfungstermine auch im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche Einzelfallregelung des § 30 Abs. 2 PrüfO (S. 7 f.).

15

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2009 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Sachbericht:

2

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte von der Gemeinde Peenemünde - im folgenden: Gemeinde - Zahlung eines Betrages in Höhe von 678,32 € verlangt.

3

Das Landesbauförderungsamt M-V bewilligte der Gemeinde mit Bescheid vom 07.10.1993 eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000,00 DM für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Weiter heißt es unter Ziffer I. des Bescheides, die Mittel dienten der Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Dorf und Haupthafen Peenemünde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung würden Vorauszahlungen gewährt und über die Art der Finanzierung – Darlehen oder Zuschuss – werde nach Abrechnung der Maßnahme entschieden. Unter Ziffer IV des Bescheides wird geregelt, dass u.a. die „LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften § 44 LHO hier VV-K sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest. K 44)“ Anwendung finden. Der Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen.

4

Die Gemeinde forderte über ihren Sanierungsträger BIG Städtebau M-V GmbH - im folgenden BIG - am 06.12.1995 einen Betrag von 68.000 DM an. In dem Anforderungsschreiben wird die Verpflichtung, Zuwendungen, die nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten verwendet werden können, an die Landesbezirkskasse zurück zu überweisen, anerkannt. Weiter wird mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass eine nicht fristgerechte Verwendung der Zuwendungen zu einer Erhebung von Zinsen nach Nr. 8.6 VV-K der LHO führt. Der Betrag wurde im Dezember 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder vor dem 03.12.1996 erfolgte nicht. Die BIG sah von einer Rücküberweisung wegen des aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab.

5

Im April 2001 entschloss sich die Gemeinde, die städtebauliche Maßnahme abzurechnen. Eine Verwirklichung der Gesamtmaßnahme ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Im Oktober 2003 erklärte eine Vertreterin der BIG, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme solle abgebrochen werden. Ende Oktober 2003 begann die Prüfung der Zwischenabrechnungen 1994 – 2002. Die nicht fristgerechte Verwendung der 1995 ausgereichten 68.000 € war aufgrund der von der BIG bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen und der zwischengeschalteten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unstreitig. In einem internen Vermerk des Beklagten heißt es: „Die Zwischenabrechnungsunterlagen 1994 bis 1999 habe ich in dem mir vorliegenden Umfang Ende Oktober 2003 von Herrn Schünemann zur ´Erstprüfung` erhalten. Auffällig für mich war zunächst, dass in diversen Abrechnungsunterlagen einzelne, anonyme Hinweise auf bereits begonnene Bearbeitung zu entnehmen waren. Dieses und die nachdrückliche Forderung des SaTr auf sehr kurzfristige Bescheidung der ZWA könnten den Eindruck des Versuchs zur Unterdrückung von Sachverhaltsaufklärung erwecken. Insoweit halte ich eine außerordentlich sorgfältige Vorgehensweise für geboten“.

6

In der Folgezeit entstand zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Beklagten eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sowie über inhaltliche Fragen der Prüfung. In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von „Zinsen“ zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung „Vorteilsausgleich“ zu verwenden ist. Der Vorteilsausgleich sei dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden.

7

Nach Anhörung der Gemeinde erging mit Bescheid vom 28.11.2005 der Zwischenverwendungsnachweis von Städtebauförderungsmitteln. Darin wird u.a. eine nicht fristgerechte Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 68.000 DM festgestellt. Nach Maßgabe Nr. 8.6 VV-K zu § 44 LHO wurde ein Vorteilsausgleich in Höhe von 678,32 € festgesetzt und die Gemeinde zur Zahlung aufgefordert. Die Gemeinde legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung der Zinsforderung. Die Zwischenabrechnungsunterlagen bis einschließlich des Jahres 1996 hätten vollständig bis zum 16.03.1998 vorgelegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung sei am 31.12.2004 abgelaufen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verjährung beginne erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Diese sei erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.11.2005 eingetreten. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.

9

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid könne sich zwar nicht auf § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen, weil diese Vorschrift einen endgültigen Verwaltungsakt voraussetze, der hier nicht vorliege. Aus der Systematik des § 49a VwVfG M-V ergebe sich, dass die Vorschrift einen widerrufbaren Verwaltungsakt voraussetze. Ein vorläufiger Verwaltungsakt bedürfe einer solchen Aufhebung nicht, weil er durch den endgültigen Bescheid ersetzt werden könne. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, weil der Bescheid vom 28.11.2005 in den endgültigen Bewilligungsbescheid umzudeuten sei, der die Leistung in Höhe des geltend gemachten Vorteilsausgleichs ablehne. Insoweit sei diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen der von der Gemeinde geltend gemachten Verwirkung lägen nicht vor. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

10

Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden auf den 30.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2009 die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid finde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - auch keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. In jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt, denn mehr als sieben Jahre nach Vorlage der Unterlagen für die Zwischenabrechnung könne wegen der Bedeutung des Vorgangs für die Klägerin diese darauf vertrauen, dass eine solche Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich sei der Anspruch verjährt.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.01.2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er begründet diesen Antrag damit, dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung „wohl nicht unangreifbar“ seien. Allerdings ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18

Allerdings kann sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der angegriffene Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen.

19

Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides werden von dem Kläger weder geltend gemacht noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.11.2005 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung einer Zinszahlungspflicht fehlt, lässt sie sich dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, weil die Klägerin aufgefordert wird, den bezifferten Betrag der Zinsforderung dem „Treuhandvermögen dieser Maßnahme“ zuzuführen. Auch eine Begründung einschließlich der der Ermessensentscheidung wird gegeben. Die Gemeinde ist vor Erlass des Verwaltungsaktes dazu angehört worden.

20

Auch materiell-rechtlich begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Er erfüllt den Tatbestand des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V.

21

Erste Voraussetzung der Zinsforderung ist die nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung einer Leistung desjenigen, der die Zinsforderung erhebt. Am Vorliegen einer Leistung in Form einer Geldzahlung in Höhe von 68.000 DM wie der nicht alsbaldigen, d.h. innerhalb der im grundlegenden Zuwendungsbescheid geregelten Dreimonatsfrist erfolgten zweckentsprechenden Verwendung bestehen nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen des Senats keine Zweifel; auch die Beteiligten streiten nicht darüber. Das Geld ist der Gemeinde für eine städtebauliche Maßnahme im Dezember 1995 ausgezahlt worden; dass die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten als einer dem Tatbestandsmerkmal „alsbald“ entsprechenden Frist, die sich aus dem Bestandteil des Bescheides gemachten Verwaltungsvorschriften ergibt, zweckentsprechend verwendet wurden, bestreitet der Kläger nicht.

22

Das Verwaltungsgericht hat als weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG das Vorliegen eines endgültigen Bewilligungsbescheids angenommen und dies mit der Systematik des § 49a VwVfG begründet. Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 – 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6). Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf durch Verwaltungsakt erbrachte Leistungen kennt, und den Zweck der Vorschrift, den Zinsvorteil bei einer nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung dem Leistungserbringer zu sichern und beim Leistungsempfänger abzuschöpfen. Dieser Zweck rechfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf Fälle einer aufgrund eines Verwaltungsaktes erbrachten Leistung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für die landesrechtliche Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V an. Dementsprechend genügt ein bloß vorläufiger Verwaltungsakt als Grundlage der Leistung, weil auch für eine auf einem solchen Verwaltungsakt beruhende Leistung entsprechend dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V der Zinsvorteil herausgefordert werden kann. Genügt nämlich für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Leistung als solche, ist nicht maßgebend rechtlich unerheblich, ob sie auf einem endgültigen oder bloß vorläufigen Verwaltungsakt beruht.

23

Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat im Erstbescheid sein Ermessen ausgeübt und dabei die Gründe berücksichtigt, die die Gemeinde zur Begründung der unterbliebenen Rückzahlung angeführt hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der von der Gemeinde allein genannte Grund der Verwaltungsvereinfachung ungeeignet, einen Ausnahmefall darzustellen, der ein Absehen von der Zinsforderung begründen kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der von der Gemeinde geltend gemachte Grund dürfte regelmäßig vorliegen, weil die Rücküberweisung an die auszahlende Stelle, die Verbuchung dort und die Neubeantragung der Mittel einen gewissen Verwaltungsaufwand verlangen, der nicht entsteht, wenn die Mittel nicht zurückgegeben werden. Diesen bei einer Rückzahlungsverpflichtung in jedem Fall entstehenden Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückforderung der nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung grundsätzlich verlangt und sie nur in das Ermessen der Behörde stellt, um Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen zu können, nicht als generellen Einwand gegen die Rückzahlungspflicht anerkannt. Die die Leistung bewilligende Stelle hat zudem im hier zu entscheidenden Einzelfall die Rückzahlungspflicht zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht und so verdeutlicht, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei der Ermessensausübung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise besonders hohen Verwaltungsaufwand hat das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen können. Unter diesen Umständen ist die fehlende Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes bei der Ermessensentscheidung über die Zinszahlungsverpflichtung nicht ermessenfehlerhaft, weil sie sich am Gesetzeszweck ausrichtet. Ein Ermessensausfall oder –fehlgebrauch ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, der die fehlende Erklärung über die Nichtverwendung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Umgang mit den Fördermitteln zusätzlich als Ermessensgesichtspunkte anführt. Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen. Beim Ermessen kann auch der lange Zeitraum zwischen der Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die nicht zweckentsprechende Verwendung ergibt, und dem Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war diese Problematik von der Gemeinde mehrfach angesprochen worden, doch hatte sie ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt hin ihr Verständnis für die Dauer des Prüfverfahrens ausgedrückt und dies ausdrücklich nicht beanstandet, sondern Verständnis bekundet. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass bei der Ermessensausübung die Zeitdauer des Prüfverfahrens besonders einzustellen war.

24

Zu Recht macht der Kläger aber macht die Verjährung des Anspruchs geltend. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unterliegt der Verjährung. Es handelt sich um einen Anspruch, der grundsätzlich verjähren kann, wie sich aus § 53 VwVfG M-V ableiten lässt. Dass die Beklagte nicht von einem Zinsanspruch spricht, sondern von einem Vorteilsausgleich, ändert an dem rechtlichen Charakter als Leistungsanspruch auf Zahlung von Zinsen, der der Verjährung unterliegt, nichts. Denn § 49a Abs. 4 VwVfG M-V spricht ausdrücklich von Zinsen, die als Ausgleich für das Behalten einer nicht zweckentsprechend verwendeten Leistung erhoben werden. Das Gesetz formt den Anspruch als einen solchen auf Zahlung von Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs.

25

Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass, wenn spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen über die Verjährung fehlen, die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Verjährung analog anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die analoge Anwendung voraussetzt, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhaltes übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen.

26

Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat die allgemeine Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ebenso wenig abschließend geregelt wie die Verjährung des hier in Rede stehenden Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. Insbesondere der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist sind vom Landesgesetzgeber nicht vorgegeben. Diese Lücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB zu schließen, weil auch diese Normen die Verjährung von Ansprüchen regeln, die sich in ihrer Struktur nicht von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Dafür spricht auch § 120 VwVfG M-V, der die Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1- 4 EGBGB für anwendbar erklärt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften der AO sieht der Senat bei dieser Rechtslage keinen Raum (vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 07.04.2011 – 3 KG 505/09, juris).

27

Der Beginn der Verjährung kann an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen: zum einen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, zum anderen an den Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Als dritter Zeitpunkt kommt der Moment in Betracht, in dem der entstandene Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.

28

Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09, juris) . Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. 1980, § 198 Rn. 3; Staudinger/Peters BGB 2004, § 199 Rn. 3 ff.) die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung der Verjährung angesehen, weil ein noch nicht fälliger Anspruch auch nicht im Klagewege geltend gemacht werden kann, da ein Leistungsanspruch vor seiner Fälligkeit vom Schuldner noch nicht erfüllt werden muss. In einem solchen Fall bedarf es keines Verjährungsbeginns und wäre ein solcher nicht interessengerecht, weil dadurch der Gläubiger benachteiligt wird. Der Schuldner ist vor der Durchsetzung des Anspruchs hinreichend geschützt, kann aber auch nicht damit rechnen, dass der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden wird, weil es an der Durchsetzbarkeit aus Rechtsgründen fehlt.

29

Eine analoge Anwendung diese Rechtsauffassung auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V scheidet aber aus, weil ihr § 53 VwVfG M-V entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hemmt die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303). Würde die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit beginnen, dann hätte dies im Geltungsbereich des § 53 VwVfG zur Folge, dass die Verjährung zeitgleich mit der Fälligkeit gehemmt wird. Dies hätte zur Folge, dass, die Verjährungsfrist erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung beginnen würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dieses Ergebnis ist nicht interessengerecht, weil es dem Gläubiger die Möglichkeit lässt, den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu bestimmen und auf diese Weise die Verjährung faktisch zu unterlaufen ohne dass der Schuldner eine effektive Möglichkeit hat, die Fälligkeit herbei zu führen.

30

Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371). Denn für jeden der beiden Zeitpunkte gilt, dass im Moment des Erlasses des Ausgangsbescheides der Zinsanspruch bereits verjährt war.

31

Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, a.a.O.). Das war hier spätestens am 31.03.1996 der Fall. Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist. Wird die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zugrunde gelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

32

Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, lagen im März 1998 alle Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Zuwendung in Höhe von 68.000 DM nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wurde, sondern erst im Dezember 1996. Auch aus dem von dem Beklagten dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts anderes. Die bei der seit 2003 durchgeführten Prüfung durch den Beklagten aufgetretenen zu klärenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den von der BIG eingereichten Unterlagen betrafen diese Zahlung nicht. Der Beklagte konnte daher bereits im Jahr 1998 erkennen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V entstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass er für die Ermessensausübung noch Sachverhalt ermitteln musste, hat der Senat nicht; auch der Beklagte macht nichts dergleichen geltend. Objektiv war der Beklagte im Jahr 1998 in der Lage, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt und wird die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. zugrunde gelegt, begann die Verjährungsfrist im Jahr 1999 und endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2003 und die Verjährung trat am 01.01.2004 ein. Wird die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrundegelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

33

Die Verjährung des mit dem angefochtenen Bescheides ist spätestens am 01.01.2005 eingetreten. Der Senat kann offen lassen, ob die öffentlich-rechtliche Verjährung als Einrede geltend zu machen oder von Amts wegen zu beachten ist, weil sie bereits im Widerspruch der Gemeinde einredeweise erhoben worden ist.

34

Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 23. April 2010 wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 wird auch aufgehoben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 22.725,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es geht um einen Bescheid des Beklagten, durch den ein Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und ein Teil der ausgezahlten Beträge zurückgefordert sowie Zinsen in Höhe von 22.725,46 Euro für „vorfristigen Mittelabruf“ geltend gemacht wurden. Diese Zinsforderungen beziehen sich nach der Anlage zu dem Bescheid auf Ausgaben, die in der Zeit bis (spätestens) April 2000 getätigt worden waren.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten worden. Bezüglich der genannten Zinsforderungen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 15.06.2011 entsprochen.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

5

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 auch aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

6

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

10

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

11

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit das Verwaltungsgericht ihn nicht aufgehoben hat; auch insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Bescheid vom 16.01.2007 geltend gemachten und im Berufungsverfahren nur noch streitigen Zinsforderungen sind verjährt.

12

Die Verjährung richtet sich nach den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geltenden Bestimmungen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Art. 229 EG BGB, der folgendermaßen lautet:

13

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

14

Im vorliegenden Verfahren ist der zweite Satz der zitierten Regelung einschlägig.

15

Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V verjähren nach neuem Recht gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Nach dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine Bestimmung, die eine davon abweichende (spezielle) Regelung treffen würde, ist hier nicht in Betracht zu ziehen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da auch der Beklagte ersichtlich von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgeht (siehe Schriftsatz vom 16.11.2011). Nach altem Recht verjährten Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V demgegenüber gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (vgl. Urt. des Senats vom 9.02.2005 - 2 L 66/03 -, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, in der es jedoch nicht um die Verjährungsfrist bei Zinsforderungen, sondern etwa um die Rückforderung von überzahlter Besoldung (2 C 14/81) bzw. um Beiträge zum Absatzfonds (2 C 86/82) geht.

16

Der Beginn der Verjährung richtete sich nach altem Recht nach § 198 Satz 1 BGB a.F. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift knüpft nur an die objektive Entstehung des Anspruchs an und hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (vgl. BGH, Urt. vom 1.02.1994 - VI ZR 229/92 -, Rn. 21 m.w.N., zit. nach juris).

17

Im vorliegenden Fall begann demzufolge die 4-jährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres (vgl. § 201 BGB a.F.) 2000, so dass sie (spätestens) Ende 2004 abgelaufen war.

18

Die Klägerin hat sich auch auf Verjährung berufen.

19

Dies ist bereits vorprozessual geschehen, nämlich mit Schreiben vom 2.11.2006, in dem es am Ende folgendermaßen heißt:

20

„Wir weisen daher insgesamt die korrigierte Zinsberechnung sowie die Veränderung der gesamten Erstattungsbeträge ausdrücklich zurück. Jedwede Ansprüche aus der verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises sind verjährt.“

21

Wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2010 die Auffassung vertritt, die Formulierung der Klägerin sei zu „unpräzise“, um auch auf Ansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V bezogen zu werden, so trifft dies nicht zu. In dem Schreiben der Klägerin sowie in dem Schreiben des Beklagten vom 28.09.2006, auf das die Klägerin reagiert hat, ging es auch und insbesondere um die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche. Der Beklagte gibt auch keine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin die Verjährungseinrede nur partiell hätte erheben sollen. Dass die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin sich lediglich verschrieben und tatsächlich nur den Ablauf der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3, 48 Abs. 4 VwVfG gemeint hätte, kann nicht unterstellt werden. In dem Schreiben vom 2.11.2006 geht es zwar auch um die Jahresfrist, insoweit verwendet die Klägerin aber den Begriff „Verfristung.“

22

Außerdem hat die Klägerin sich in zweiter Instanz auf Verjährung berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Einrede jetzt nicht mehr erheben können sollte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.