Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009, die im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden von vier Maßnahmen zur Schmutzwasserkanalisation in Güstrow stehen. Die Zinsbescheide betreffen bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/2 (26.490,16 Euro) Zeiträume bis 1998, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/3 (84.960,98 Euro) solche bis 2000, bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/4 (5.138,00 Euro) solche bis 2000, und bei der Maßnahme AW/HRO/93/047/5 (13.609,63 Euro) solche bis Mai 2001.

2

Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Sie beantragte, die Zinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 zu den Aktenzeichen IV 121-AW/HRO/93/047/2, -/3, -/4 und -/5 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Az.: 3 A 49/10) folgende Entscheidung:

4

„Die Vorgriffszinsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 betr. Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/2, Az. VI 121-AW/HRO/93/047/3 und Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/4 werden vollständig und der Bescheid zu Az. VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als er eine 510,89 € übersteigende Zinsforderung ausspricht.

5

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

6

Auf den Antrag des Beklagten vom 24. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 06. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vorgriffszinsen betrage 30 Jahre. Da für Vorgriffszinsen keine spezifischen Verjährungsregeln normiert seien, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend angewendet werden. Innerhalb dieser Verjährungsvorschriften seien keine Vorschriften sachnäher als die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.).

8

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Schwerin herangezogene Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) regele in diesem Sinne keine speziellere Verjährungsfrist, weil die Vorschrift auf Vorgriffszinsen nicht passe. § 197 BGB (a. F.) bestimme eine 4-jährige Verjährungsfrist u.a. für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. „Zinsen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die nach der Laufzeit bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Rechtliche Grundlage dazu seien Verträge. „Vorgriffszinsen“ nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V seien demgegenüber keine Vergütung für den Gebrauch von überlassenem Kapital und basierten auch nicht auf einer vertraglichen Grundlage. Dem Subventionsgeber als dem Allgemeinwohl Verpflichteten gehe es mit der Bereitstellung von Steuermitteln für anerkannt förderfähige Vorhaben darum, über die Verwirklichung der Vorhaben zugleich Allgemeinwohlbelange zu befördern. Es gehe ihm deshalb um eine möglichst rasche Verausgabung der Subvention für den bewilligten Förderzweck. Eine Rückzahlung der Subvention sei – anders als bei „überlassenem Kapital“ im Falle eines Darlehens – gerade nicht vorgesehen. Erst wenn die gesetzliche Aufforderung zur „alsbaldigen Verwendung“, worunter eine zweckgerichtete Verwendung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung zu verstehen sei, nicht beachtet werde, ergebe sich die in das Ermessen des Zuwendungsgebers gestellte Frage, ob das Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers sanktioniert werden solle und gegebenenfalls, ob der Subventionsbescheid hierzu widerrufen oder als milderes Mittel lediglich Vorgriffszinsen erhoben werden sollten. Dem Charakter nach handele es sich bei den Vorgriffszinsen um Strafzinsen, die es der Verwaltung daneben ermöglichten, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers der Fördermittel abzuschöpfen und einen Anreiz dafür schaffen, die Fördermittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.

9

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10), wonach sich die Verjährung von Zinsansprüchen im öffentlichen Recht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog richte und für Zinsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden seien, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) maßgebend sei, vermöge nicht zu überzeugen.

10

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Zinsanspruches beginne, widerspreche sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im öffentlichen Recht werde der Zinsanspruch erst mit der Bekanntgabe des Zinsbescheides fällig, nachdem zuvor die pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden sei, ob überhaupt der Anspruch geltend gemacht werde.

11

Aus den Verwaltungsvorgängen zu den streitgegenständlichen Fördervorhaben gehe hervor, dass die für die abschließende rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise (sogenannte Plausibilitätsprüfung) und Erstellung von Änderungs- und Zinsbescheiden zuständigen Bediensteten seines Funktionsvorgängers – der des Beklagten (das damalige Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern) - nicht vor Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Der zuständige Bedienstete des Beklagten habe sogar erst im Dezember 2009, unmittelbar vor Erlass der fraglichen Zinsbescheide von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis genommen. Deshalb habe nach der von ihm vertretenen Ansicht vor Dezember 2009 eine Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

12

Das Verwaltungsgericht Schwerin setze sich daneben nicht vertieft mit der Möglichkeit einer Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB (a. F.) bzw. § 852 Satz 2 BGB (n. F.) auseinander. Vorliegend komme als unerlaubte Handlung die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Indem die Klägerin dem damaligen Umweltministerium nicht mitgeteilt habe, dass die von ihr abgerufenen Fördermittelraten nicht innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden 3-Monatszeitraums zweckgerichtet verbraucht worden seien, habe sie das Umweltministerium als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. Juli 2010 – 3 A 49/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zwischenzinsansprüche verjährten nach einer kurzen Verjährungsfrist. Dies entspreche der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung. Das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruches müssten nicht zwingend zusammentreffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von der Fälligkeit des Zinsanspruches gehabt habe.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (13 Hefter) Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2009 über Vorgriffszinsen zu den Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/2, VI 121-AW/HRO/93/047/3 und VI 121 – AW/HRO/93/047/4 zu Recht vollständig und zu dem Aktenzeichen VI 121 – AW/HRO/93/047/5 insoweit aufgehoben, als darin eine über 510,89 Euro hinausgehende Zinsforderung festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlage insoweit nicht in § 49a Abs. 4 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

22

Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Das war hier unstreitig der Fall. Jedoch waren die sich daraus ergebenden und im Berufungsverfahren noch streitigen Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 18. Dezember 2009 bereits verjährt.

23

In der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen geklärt, dass auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V die zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat der Senat zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 13. November 2012 (Az.: 2 L 218/10) wie folgt ausgeführt:

24

„Soweit der Beklagte für die hier maßgebliche Frage der Verjährung von Ansprüchen auf … Vorgriffszinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V sich mit allgemeinen Ausführungen gegen die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen wendet, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 – 3 L 55/09 –, zit. nach juris Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, zit. nach juris m.w.N.) zutreffend darauf abgestellt, dass mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den sachnächst in Betracht kommenden Verjährungsregelungen diese Lücke zu schließen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 7 oben). Insbesondere in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 49 f.) hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche bis zum Jahr 2000 nach deutschem Recht nach den §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren. Auch die Anwendbarkeit des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, zit. nach juris Rn. 51). Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. April 2005 – 8 C 5.04 –, zit. nach juris Rn. 19 ff.) entnehmen, das sich mangels Revisibilität nicht näher mit dieser Frage befasst hat.“

25

Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten in diesem Verfahren fest. Das gilt auch insoweit, als er meint, dass in den Fällen, in denen sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld-)Verhältnis gegenüberstehen, Besonderheiten hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten sollten. Dazu führte der Senat bereits in der oben genannten Entscheidung vom 13. November 2012 aus:

26

„Denn vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 43). Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, zit. nach juris Rn. 45). Eine differenzierte Verjährungsregelung für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche, abhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform des Subventionsempfängers wäre auch vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Interessenlage der Subventionsbegünstigten insoweit nicht gerechtfertigt.“

27

Die bis Ende 1997 entstandenen Zinsansprüche waren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, sofern keine Unterbrechung eingetreten ist, wofür hier nichts ersichtlich ist, denn § 197 BGB (a.F.), der für Zinsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorgesehen hat, findet - anders als dies der Beklagte vertritt - auf Vorgriffszinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Anwendung (Urt. des Senats v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 – JURIS; Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 – JURIS; Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS), denn diese sind mit privatrechtlichen Zinsansprüchen vergleichbar, so dass § 197 BGB (a. F.) die größte Sachnähe aufwies und deshalb entsprechend angewandt werden kann. Nur wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig sind, war nach altem Recht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB (a. F.) der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – JURIS; Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 37/07 - JURIS). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

28

Die weitere Prüfung, ob sich die Verjährung für die ab 1998 entstandenen Zinsansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften oder nach den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Verjährungsregeln bestimmt, hat von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auszugehen. In dieser Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht ist geregelt, dass die Vorschriften des BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

29

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

30

Die Zinsansprüche aus den Jahren 1998 bis 1999 sind deshalb ebenfalls nach § 197 BGB (a. F.) und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 verjährt. Denn die längere Frist von 4 Jahren nach altem Recht (§ 197 BGB a. F.) lief bis zu diesen Zeitpunkten, während die kürzere Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB (n. F.), die vom 01. Januar 2002 zu berechnen wäre, zu einer Verjährung zum Jahreswechsel 2004/2005 geführt hätte.

31

Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB (n. F.), für die Zinsansprüche des Jahres 2000 deshalb bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war, weil der Beklagte erst ab Juli 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n. F.), wie er dies vertritt, denn diese Zinsansprüche wären dann nach § 197 BGB (a. F.) i. V.. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da diese Verjährung kenntnisunabhängig war (vgl. Beschl. des Senats v. 14.02.2012 – 2 L 154/10 – JURIS).

32

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt – anders als dies der Beklagte vertritt – nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 – 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 – JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09 – JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1.09 - JURIS). Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs auf Vorgriffszinsen zu laufen und war deshalb unabhängig davon, ob diese bei Auszahlung der Mittel oder erst mit Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung erfolgt, für die hier streitigen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

33

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen der nichtrechtzeitigen Verwendung der Fördermittel durch die Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zustehen können und ob er derartige Ansprüche, wenn die erste Frage zu bejahen sein sollte, durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen dürfte, denn jedenfalls hat er mit den angefochtenen Bescheiden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Geltendmachung von Zinsen „gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V“ für die nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendete Fördermittel“ gerichtet sind. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, in welcher Frist etwaige deliktische Schadensersatzansprüche verjähren würden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

36

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
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2.
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6.
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(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2009 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Sachbericht:

2

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte von der Gemeinde Peenemünde - im folgenden: Gemeinde - Zahlung eines Betrages in Höhe von 678,32 € verlangt.

3

Das Landesbauförderungsamt M-V bewilligte der Gemeinde mit Bescheid vom 07.10.1993 eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000,00 DM für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Weiter heißt es unter Ziffer I. des Bescheides, die Mittel dienten der Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Dorf und Haupthafen Peenemünde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung würden Vorauszahlungen gewährt und über die Art der Finanzierung – Darlehen oder Zuschuss – werde nach Abrechnung der Maßnahme entschieden. Unter Ziffer IV des Bescheides wird geregelt, dass u.a. die „LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften § 44 LHO hier VV-K sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest. K 44)“ Anwendung finden. Der Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen.

4

Die Gemeinde forderte über ihren Sanierungsträger BIG Städtebau M-V GmbH - im folgenden BIG - am 06.12.1995 einen Betrag von 68.000 DM an. In dem Anforderungsschreiben wird die Verpflichtung, Zuwendungen, die nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten verwendet werden können, an die Landesbezirkskasse zurück zu überweisen, anerkannt. Weiter wird mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass eine nicht fristgerechte Verwendung der Zuwendungen zu einer Erhebung von Zinsen nach Nr. 8.6 VV-K der LHO führt. Der Betrag wurde im Dezember 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder vor dem 03.12.1996 erfolgte nicht. Die BIG sah von einer Rücküberweisung wegen des aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab.

5

Im April 2001 entschloss sich die Gemeinde, die städtebauliche Maßnahme abzurechnen. Eine Verwirklichung der Gesamtmaßnahme ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Im Oktober 2003 erklärte eine Vertreterin der BIG, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme solle abgebrochen werden. Ende Oktober 2003 begann die Prüfung der Zwischenabrechnungen 1994 – 2002. Die nicht fristgerechte Verwendung der 1995 ausgereichten 68.000 € war aufgrund der von der BIG bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen und der zwischengeschalteten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unstreitig. In einem internen Vermerk des Beklagten heißt es: „Die Zwischenabrechnungsunterlagen 1994 bis 1999 habe ich in dem mir vorliegenden Umfang Ende Oktober 2003 von Herrn Schünemann zur ´Erstprüfung` erhalten. Auffällig für mich war zunächst, dass in diversen Abrechnungsunterlagen einzelne, anonyme Hinweise auf bereits begonnene Bearbeitung zu entnehmen waren. Dieses und die nachdrückliche Forderung des SaTr auf sehr kurzfristige Bescheidung der ZWA könnten den Eindruck des Versuchs zur Unterdrückung von Sachverhaltsaufklärung erwecken. Insoweit halte ich eine außerordentlich sorgfältige Vorgehensweise für geboten“.

6

In der Folgezeit entstand zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Beklagten eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sowie über inhaltliche Fragen der Prüfung. In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von „Zinsen“ zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung „Vorteilsausgleich“ zu verwenden ist. Der Vorteilsausgleich sei dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden.

7

Nach Anhörung der Gemeinde erging mit Bescheid vom 28.11.2005 der Zwischenverwendungsnachweis von Städtebauförderungsmitteln. Darin wird u.a. eine nicht fristgerechte Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 68.000 DM festgestellt. Nach Maßgabe Nr. 8.6 VV-K zu § 44 LHO wurde ein Vorteilsausgleich in Höhe von 678,32 € festgesetzt und die Gemeinde zur Zahlung aufgefordert. Die Gemeinde legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung der Zinsforderung. Die Zwischenabrechnungsunterlagen bis einschließlich des Jahres 1996 hätten vollständig bis zum 16.03.1998 vorgelegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung sei am 31.12.2004 abgelaufen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verjährung beginne erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Diese sei erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.11.2005 eingetreten. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.

9

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid könne sich zwar nicht auf § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen, weil diese Vorschrift einen endgültigen Verwaltungsakt voraussetze, der hier nicht vorliege. Aus der Systematik des § 49a VwVfG M-V ergebe sich, dass die Vorschrift einen widerrufbaren Verwaltungsakt voraussetze. Ein vorläufiger Verwaltungsakt bedürfe einer solchen Aufhebung nicht, weil er durch den endgültigen Bescheid ersetzt werden könne. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, weil der Bescheid vom 28.11.2005 in den endgültigen Bewilligungsbescheid umzudeuten sei, der die Leistung in Höhe des geltend gemachten Vorteilsausgleichs ablehne. Insoweit sei diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen der von der Gemeinde geltend gemachten Verwirkung lägen nicht vor. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

10

Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden auf den 30.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2009 die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid finde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - auch keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. In jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt, denn mehr als sieben Jahre nach Vorlage der Unterlagen für die Zwischenabrechnung könne wegen der Bedeutung des Vorgangs für die Klägerin diese darauf vertrauen, dass eine solche Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich sei der Anspruch verjährt.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.01.2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er begründet diesen Antrag damit, dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung „wohl nicht unangreifbar“ seien. Allerdings ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18

Allerdings kann sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der angegriffene Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen.

19

Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides werden von dem Kläger weder geltend gemacht noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.11.2005 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung einer Zinszahlungspflicht fehlt, lässt sie sich dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, weil die Klägerin aufgefordert wird, den bezifferten Betrag der Zinsforderung dem „Treuhandvermögen dieser Maßnahme“ zuzuführen. Auch eine Begründung einschließlich der der Ermessensentscheidung wird gegeben. Die Gemeinde ist vor Erlass des Verwaltungsaktes dazu angehört worden.

20

Auch materiell-rechtlich begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Er erfüllt den Tatbestand des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V.

21

Erste Voraussetzung der Zinsforderung ist die nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung einer Leistung desjenigen, der die Zinsforderung erhebt. Am Vorliegen einer Leistung in Form einer Geldzahlung in Höhe von 68.000 DM wie der nicht alsbaldigen, d.h. innerhalb der im grundlegenden Zuwendungsbescheid geregelten Dreimonatsfrist erfolgten zweckentsprechenden Verwendung bestehen nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen des Senats keine Zweifel; auch die Beteiligten streiten nicht darüber. Das Geld ist der Gemeinde für eine städtebauliche Maßnahme im Dezember 1995 ausgezahlt worden; dass die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten als einer dem Tatbestandsmerkmal „alsbald“ entsprechenden Frist, die sich aus dem Bestandteil des Bescheides gemachten Verwaltungsvorschriften ergibt, zweckentsprechend verwendet wurden, bestreitet der Kläger nicht.

22

Das Verwaltungsgericht hat als weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG das Vorliegen eines endgültigen Bewilligungsbescheids angenommen und dies mit der Systematik des § 49a VwVfG begründet. Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 – 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6). Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf durch Verwaltungsakt erbrachte Leistungen kennt, und den Zweck der Vorschrift, den Zinsvorteil bei einer nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung dem Leistungserbringer zu sichern und beim Leistungsempfänger abzuschöpfen. Dieser Zweck rechfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf Fälle einer aufgrund eines Verwaltungsaktes erbrachten Leistung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für die landesrechtliche Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V an. Dementsprechend genügt ein bloß vorläufiger Verwaltungsakt als Grundlage der Leistung, weil auch für eine auf einem solchen Verwaltungsakt beruhende Leistung entsprechend dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V der Zinsvorteil herausgefordert werden kann. Genügt nämlich für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Leistung als solche, ist nicht maßgebend rechtlich unerheblich, ob sie auf einem endgültigen oder bloß vorläufigen Verwaltungsakt beruht.

23

Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat im Erstbescheid sein Ermessen ausgeübt und dabei die Gründe berücksichtigt, die die Gemeinde zur Begründung der unterbliebenen Rückzahlung angeführt hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der von der Gemeinde allein genannte Grund der Verwaltungsvereinfachung ungeeignet, einen Ausnahmefall darzustellen, der ein Absehen von der Zinsforderung begründen kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der von der Gemeinde geltend gemachte Grund dürfte regelmäßig vorliegen, weil die Rücküberweisung an die auszahlende Stelle, die Verbuchung dort und die Neubeantragung der Mittel einen gewissen Verwaltungsaufwand verlangen, der nicht entsteht, wenn die Mittel nicht zurückgegeben werden. Diesen bei einer Rückzahlungsverpflichtung in jedem Fall entstehenden Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückforderung der nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung grundsätzlich verlangt und sie nur in das Ermessen der Behörde stellt, um Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen zu können, nicht als generellen Einwand gegen die Rückzahlungspflicht anerkannt. Die die Leistung bewilligende Stelle hat zudem im hier zu entscheidenden Einzelfall die Rückzahlungspflicht zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht und so verdeutlicht, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei der Ermessensausübung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise besonders hohen Verwaltungsaufwand hat das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen können. Unter diesen Umständen ist die fehlende Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes bei der Ermessensentscheidung über die Zinszahlungsverpflichtung nicht ermessenfehlerhaft, weil sie sich am Gesetzeszweck ausrichtet. Ein Ermessensausfall oder –fehlgebrauch ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, der die fehlende Erklärung über die Nichtverwendung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Umgang mit den Fördermitteln zusätzlich als Ermessensgesichtspunkte anführt. Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen. Beim Ermessen kann auch der lange Zeitraum zwischen der Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die nicht zweckentsprechende Verwendung ergibt, und dem Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war diese Problematik von der Gemeinde mehrfach angesprochen worden, doch hatte sie ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt hin ihr Verständnis für die Dauer des Prüfverfahrens ausgedrückt und dies ausdrücklich nicht beanstandet, sondern Verständnis bekundet. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass bei der Ermessensausübung die Zeitdauer des Prüfverfahrens besonders einzustellen war.

24

Zu Recht macht der Kläger aber macht die Verjährung des Anspruchs geltend. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unterliegt der Verjährung. Es handelt sich um einen Anspruch, der grundsätzlich verjähren kann, wie sich aus § 53 VwVfG M-V ableiten lässt. Dass die Beklagte nicht von einem Zinsanspruch spricht, sondern von einem Vorteilsausgleich, ändert an dem rechtlichen Charakter als Leistungsanspruch auf Zahlung von Zinsen, der der Verjährung unterliegt, nichts. Denn § 49a Abs. 4 VwVfG M-V spricht ausdrücklich von Zinsen, die als Ausgleich für das Behalten einer nicht zweckentsprechend verwendeten Leistung erhoben werden. Das Gesetz formt den Anspruch als einen solchen auf Zahlung von Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs.

25

Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass, wenn spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen über die Verjährung fehlen, die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Verjährung analog anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die analoge Anwendung voraussetzt, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhaltes übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen.

26

Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat die allgemeine Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ebenso wenig abschließend geregelt wie die Verjährung des hier in Rede stehenden Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. Insbesondere der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist sind vom Landesgesetzgeber nicht vorgegeben. Diese Lücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB zu schließen, weil auch diese Normen die Verjährung von Ansprüchen regeln, die sich in ihrer Struktur nicht von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Dafür spricht auch § 120 VwVfG M-V, der die Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1- 4 EGBGB für anwendbar erklärt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften der AO sieht der Senat bei dieser Rechtslage keinen Raum (vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 07.04.2011 – 3 KG 505/09, juris).

27

Der Beginn der Verjährung kann an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen: zum einen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, zum anderen an den Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Als dritter Zeitpunkt kommt der Moment in Betracht, in dem der entstandene Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.

28

Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09, juris) . Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. 1980, § 198 Rn. 3; Staudinger/Peters BGB 2004, § 199 Rn. 3 ff.) die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung der Verjährung angesehen, weil ein noch nicht fälliger Anspruch auch nicht im Klagewege geltend gemacht werden kann, da ein Leistungsanspruch vor seiner Fälligkeit vom Schuldner noch nicht erfüllt werden muss. In einem solchen Fall bedarf es keines Verjährungsbeginns und wäre ein solcher nicht interessengerecht, weil dadurch der Gläubiger benachteiligt wird. Der Schuldner ist vor der Durchsetzung des Anspruchs hinreichend geschützt, kann aber auch nicht damit rechnen, dass der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden wird, weil es an der Durchsetzbarkeit aus Rechtsgründen fehlt.

29

Eine analoge Anwendung diese Rechtsauffassung auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V scheidet aber aus, weil ihr § 53 VwVfG M-V entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hemmt die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303). Würde die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit beginnen, dann hätte dies im Geltungsbereich des § 53 VwVfG zur Folge, dass die Verjährung zeitgleich mit der Fälligkeit gehemmt wird. Dies hätte zur Folge, dass, die Verjährungsfrist erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung beginnen würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dieses Ergebnis ist nicht interessengerecht, weil es dem Gläubiger die Möglichkeit lässt, den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu bestimmen und auf diese Weise die Verjährung faktisch zu unterlaufen ohne dass der Schuldner eine effektive Möglichkeit hat, die Fälligkeit herbei zu führen.

30

Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371). Denn für jeden der beiden Zeitpunkte gilt, dass im Moment des Erlasses des Ausgangsbescheides der Zinsanspruch bereits verjährt war.

31

Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, a.a.O.). Das war hier spätestens am 31.03.1996 der Fall. Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist. Wird die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zugrunde gelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

32

Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, lagen im März 1998 alle Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Zuwendung in Höhe von 68.000 DM nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wurde, sondern erst im Dezember 1996. Auch aus dem von dem Beklagten dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts anderes. Die bei der seit 2003 durchgeführten Prüfung durch den Beklagten aufgetretenen zu klärenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den von der BIG eingereichten Unterlagen betrafen diese Zahlung nicht. Der Beklagte konnte daher bereits im Jahr 1998 erkennen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V entstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass er für die Ermessensausübung noch Sachverhalt ermitteln musste, hat der Senat nicht; auch der Beklagte macht nichts dergleichen geltend. Objektiv war der Beklagte im Jahr 1998 in der Lage, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt und wird die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. zugrunde gelegt, begann die Verjährungsfrist im Jahr 1999 und endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2003 und die Verjährung trat am 01.01.2004 ein. Wird die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrundegelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

33

Die Verjährung des mit dem angefochtenen Bescheides ist spätestens am 01.01.2005 eingetreten. Der Senat kann offen lassen, ob die öffentlich-rechtliche Verjährung als Einrede geltend zu machen oder von Amts wegen zu beachten ist, weil sie bereits im Widerspruch der Gemeinde einredeweise erhoben worden ist.

34

Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 23. April 2010 wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 wird auch aufgehoben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 22.725,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es geht um einen Bescheid des Beklagten, durch den ein Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und ein Teil der ausgezahlten Beträge zurückgefordert sowie Zinsen in Höhe von 22.725,46 Euro für „vorfristigen Mittelabruf“ geltend gemacht wurden. Diese Zinsforderungen beziehen sich nach der Anlage zu dem Bescheid auf Ausgaben, die in der Zeit bis (spätestens) April 2000 getätigt worden waren.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten worden. Bezüglich der genannten Zinsforderungen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 15.06.2011 entsprochen.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

5

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 auch aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

6

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

10

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

11

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit das Verwaltungsgericht ihn nicht aufgehoben hat; auch insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Bescheid vom 16.01.2007 geltend gemachten und im Berufungsverfahren nur noch streitigen Zinsforderungen sind verjährt.

12

Die Verjährung richtet sich nach den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geltenden Bestimmungen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Art. 229 EG BGB, der folgendermaßen lautet:

13

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

14

Im vorliegenden Verfahren ist der zweite Satz der zitierten Regelung einschlägig.

15

Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V verjähren nach neuem Recht gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Nach dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine Bestimmung, die eine davon abweichende (spezielle) Regelung treffen würde, ist hier nicht in Betracht zu ziehen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da auch der Beklagte ersichtlich von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgeht (siehe Schriftsatz vom 16.11.2011). Nach altem Recht verjährten Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V demgegenüber gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (vgl. Urt. des Senats vom 9.02.2005 - 2 L 66/03 -, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, in der es jedoch nicht um die Verjährungsfrist bei Zinsforderungen, sondern etwa um die Rückforderung von überzahlter Besoldung (2 C 14/81) bzw. um Beiträge zum Absatzfonds (2 C 86/82) geht.

16

Der Beginn der Verjährung richtete sich nach altem Recht nach § 198 Satz 1 BGB a.F. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift knüpft nur an die objektive Entstehung des Anspruchs an und hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (vgl. BGH, Urt. vom 1.02.1994 - VI ZR 229/92 -, Rn. 21 m.w.N., zit. nach juris).

17

Im vorliegenden Fall begann demzufolge die 4-jährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres (vgl. § 201 BGB a.F.) 2000, so dass sie (spätestens) Ende 2004 abgelaufen war.

18

Die Klägerin hat sich auch auf Verjährung berufen.

19

Dies ist bereits vorprozessual geschehen, nämlich mit Schreiben vom 2.11.2006, in dem es am Ende folgendermaßen heißt:

20

„Wir weisen daher insgesamt die korrigierte Zinsberechnung sowie die Veränderung der gesamten Erstattungsbeträge ausdrücklich zurück. Jedwede Ansprüche aus der verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises sind verjährt.“

21

Wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2010 die Auffassung vertritt, die Formulierung der Klägerin sei zu „unpräzise“, um auch auf Ansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V bezogen zu werden, so trifft dies nicht zu. In dem Schreiben der Klägerin sowie in dem Schreiben des Beklagten vom 28.09.2006, auf das die Klägerin reagiert hat, ging es auch und insbesondere um die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche. Der Beklagte gibt auch keine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin die Verjährungseinrede nur partiell hätte erheben sollen. Dass die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin sich lediglich verschrieben und tatsächlich nur den Ablauf der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3, 48 Abs. 4 VwVfG gemeint hätte, kann nicht unterstellt werden. In dem Schreiben vom 2.11.2006 geht es zwar auch um die Jahresfrist, insoweit verwendet die Klägerin aber den Begriff „Verfristung.“

22

Außerdem hat die Klägerin sich in zweiter Instanz auf Verjährung berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Einrede jetzt nicht mehr erheben können sollte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 23. April 2010 wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 wird auch aufgehoben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 22.725,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es geht um einen Bescheid des Beklagten, durch den ein Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und ein Teil der ausgezahlten Beträge zurückgefordert sowie Zinsen in Höhe von 22.725,46 Euro für „vorfristigen Mittelabruf“ geltend gemacht wurden. Diese Zinsforderungen beziehen sich nach der Anlage zu dem Bescheid auf Ausgaben, die in der Zeit bis (spätestens) April 2000 getätigt worden waren.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten worden. Bezüglich der genannten Zinsforderungen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 15.06.2011 entsprochen.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

5

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 auch aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

6

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

10

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

11

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit das Verwaltungsgericht ihn nicht aufgehoben hat; auch insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Bescheid vom 16.01.2007 geltend gemachten und im Berufungsverfahren nur noch streitigen Zinsforderungen sind verjährt.

12

Die Verjährung richtet sich nach den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geltenden Bestimmungen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Art. 229 EG BGB, der folgendermaßen lautet:

13

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

14

Im vorliegenden Verfahren ist der zweite Satz der zitierten Regelung einschlägig.

15

Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V verjähren nach neuem Recht gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Nach dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine Bestimmung, die eine davon abweichende (spezielle) Regelung treffen würde, ist hier nicht in Betracht zu ziehen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da auch der Beklagte ersichtlich von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgeht (siehe Schriftsatz vom 16.11.2011). Nach altem Recht verjährten Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V demgegenüber gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (vgl. Urt. des Senats vom 9.02.2005 - 2 L 66/03 -, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, in der es jedoch nicht um die Verjährungsfrist bei Zinsforderungen, sondern etwa um die Rückforderung von überzahlter Besoldung (2 C 14/81) bzw. um Beiträge zum Absatzfonds (2 C 86/82) geht.

16

Der Beginn der Verjährung richtete sich nach altem Recht nach § 198 Satz 1 BGB a.F. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift knüpft nur an die objektive Entstehung des Anspruchs an und hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (vgl. BGH, Urt. vom 1.02.1994 - VI ZR 229/92 -, Rn. 21 m.w.N., zit. nach juris).

17

Im vorliegenden Fall begann demzufolge die 4-jährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres (vgl. § 201 BGB a.F.) 2000, so dass sie (spätestens) Ende 2004 abgelaufen war.

18

Die Klägerin hat sich auch auf Verjährung berufen.

19

Dies ist bereits vorprozessual geschehen, nämlich mit Schreiben vom 2.11.2006, in dem es am Ende folgendermaßen heißt:

20

„Wir weisen daher insgesamt die korrigierte Zinsberechnung sowie die Veränderung der gesamten Erstattungsbeträge ausdrücklich zurück. Jedwede Ansprüche aus der verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises sind verjährt.“

21

Wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2010 die Auffassung vertritt, die Formulierung der Klägerin sei zu „unpräzise“, um auch auf Ansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V bezogen zu werden, so trifft dies nicht zu. In dem Schreiben der Klägerin sowie in dem Schreiben des Beklagten vom 28.09.2006, auf das die Klägerin reagiert hat, ging es auch und insbesondere um die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche. Der Beklagte gibt auch keine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin die Verjährungseinrede nur partiell hätte erheben sollen. Dass die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin sich lediglich verschrieben und tatsächlich nur den Ablauf der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3, 48 Abs. 4 VwVfG gemeint hätte, kann nicht unterstellt werden. In dem Schreiben vom 2.11.2006 geht es zwar auch um die Jahresfrist, insoweit verwendet die Klägerin aber den Begriff „Verfristung.“

22

Außerdem hat die Klägerin sich in zweiter Instanz auf Verjährung berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Einrede jetzt nicht mehr erheben können sollte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Tatbestand

1

Der Klägerin wurden im Zuckerwirtschaftsjahr 1987/88 auf monatliche Anträge hin von der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Vergütungen für die Kosten aus der Einlagerung von Zucker in Gesamthöhe von 36 387 511,41 DM (entspricht 18 604 639,16 €) gewährt. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 hob die Beklagte die Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 424 556,57 € auf und forderte die gezahlten Vergütungen zurück, weil die Klägerin in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen angegeben habe. In dem Bescheid wurde dem Grunde nach festgestellt, dass der zurückgeforderte Betrag vom Empfange an zu verzinsen sei; die Festsetzung der genauen Zinshöhe wurde einem weiteren Bescheid vorbehalten.

2

Der Rückforderung lagen verschiedene Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zugrunde, von denen im vorliegenden Verfahren noch die Komplexe "6-Uhr-Problematik", "vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne" und "Mehrausbeute Halbfabrikate/Mehrausbeute A-Ablauf" von Bedeutung sind. Vorangegangen waren Ermittlungen des Hauptzollamts Köln, die nach ersten Verdachtsmomenten aus dem Frühjahr 1997 im Oktober 1997 eingeleitet worden waren und zunächst nur die Zuckerwirtschaftsjahre 1992/93 bis 1996/97 betroffen hatten, 1999 im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges aber auf die Zuckerwirtschaftsjahre seit 1987/88 ausgedehnt worden waren. Am 12. Februar 2002 hatte das Zollfahndungsamt den Schlussbericht hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung abgegeben; am 28. Februar 2002 hatten die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beteiligten Betriebsprüfer der Beklagten ihren Schlussbericht hinsichtlich der Schadenshöhe infolge Subventionsbetruges erstellt. Beide Berichte waren der Klägerin am 4. April 2002 mitgeteilt worden.

3

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die verschiedenen Vorwürfe im Einzelnen bestritt und sich unter anderem auf Verjährung berief. Während des Widerspruchsverfahrens wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin am 30. Juli 2004 eine "tatsächliche Verständigung" erzielt, auf deren Grundlage die Abgabebescheide der Zollverwaltung geändert wurden. Nach weiteren Ermittlungen hielt die Beklagte ihre Vorwürfe hinsichtlich verschiedener Sachverhaltskomplexe nicht mehr aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 gab sie dem Widerspruch daher teilweise statt, wies ihn aber in Höhe von noch 50 719,81 € zurück.

4

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Rückforderung sei verjährt. Jedenfalls sei die Feststellung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach zu unbestimmt.

5

Mit Urteil vom 25. November 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Verzinsungspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 - der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides - festgestellt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In Ansehung der Rücknahme und Rückforderung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung seien die Bescheide rechtmäßig. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Dies bestimme sich nach der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, die bei Unregelmäßigkeiten zulasten des Gemeinschaftshaushalts Anwendung finde, und zwar auch dann, wenn es sich um Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung handele und diese nicht zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sondern lediglich zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wie einer Rückforderung führten. Nach der genannten Verordnung betrage die Verjährungsfrist, die durch Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen werden könne, zwar vier Jahre und ohne Rücksicht auf Unterbrechungen höchstens acht Jahre. Die Frist beginne aber bei wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet werde. Hier liege eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor. Abzustellen sei insofern auf die - überhöhten - Mengenangaben in den monatlichen Vergütungsanträgen. Dass diese Angaben auf verschiedene Sachverhaltskomplexe zurückzuführen seien, sei demgegenüber gleichgültig; dies seien bloße Vorbereitungshandlungen, mit denen noch nicht die Schwelle zur Unregelmäßigkeit überschritten worden sei. Die letzten fehlerhaften Anträge seien nach Juni 1999 gestellt worden, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens im Juni 1999 zu laufen begonnen habe und im Januar 2003 noch nicht abgelaufen sei.

6

Die Feststellung der Zinsforderung "dem Grunde nach" betreffe den Zeitraum seit Auszahlung der Lagerkostenvergütung und finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Marktorganisationengesetzes (MOG). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Feststellung hinlänglich bestimmt. Allerdings sei sie rechtswidrig, soweit sie sich auf die Zeit vor der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides am 31. Januar 2003 beziehe. Anwendbar sei § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nur in der seit dem 21. Mai 1996 geltenden, nicht hingegen in der früheren Fassung. Hiernach seien Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen "vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an" und nicht länger "ab Empfang" der zu erstattenden Leistung zu verzinsen. Die Rückforderung sei aber erst mit Bekanntgabe des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids am 31. Januar 2003 entstanden, so dass eine Zinspflicht für frühere Zeiträume nicht bestehe.

7

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Sprungrevision die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Rückforderung sei verjährt. Das Verwaltungsgericht wende mit Recht die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 an und gehe deshalb von einer vierjährigen regelmäßigen Verjährungsfrist aus. Zu ergänzen sei, dass Deutschland diese Frist nicht durch eine - ersichtlich unangemessene - dreißigjährige Frist ersetzt habe. Das Verwaltungsgericht nehme jedoch zu Unrecht an, dass diese Frist erst im Juni 1999 zu laufen begonnen habe. Entgegen seiner Auffassung handele es sich nicht um wiederholte Unregelmäßigkeiten, weshalb es nicht auf deren Beendigung ankomme. Hierfür könne nicht allein auf die Beantragung der Lagerkostenvergütung abgestellt werden, zumal sich diese nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach nationalem Recht richte. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtgeschehen, das in die jeweilige Antragstellung münde. Dann werde deutlich, dass der Klägerin ganz verschiedene Unregelmäßigkeiten angelastet würden, die deshalb auch in verschiedenen Sachverhaltskomplexen zusammengefasst worden seien. Die Erfassung der "Mehrausbeute Halbfabrikate", das "vorzeitige Buchen der Rübenkampagne" und die "6-Uhr-Problematik" seien in einer Zuckerfabrik sehr unterschiedliche Tätigkeiten, die von verschiedenen Personen an verschiedenen Stellen der Erfassung der Zuckererzeugung ausgeübt würden und die sich zudem nach je unterschiedlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beurteilten. Die verschiedenen Handlungskomplexe müssten deshalb bei der Frage, ob eine Unregelmäßigkeit wiederholt worden sei, getrennt beurteilt werden. Dann aber stünden die einzelnen Handlungen nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Vor allem sei ein Wiederholungszusammenhang durch die Marktordnungsprüfung im Juni 1997 unterbrochen worden, weil die Unregelmäßigkeiten nicht beanstandet worden seien, obwohl sie den Prüfern bei sorgfältiger Prüfung hätten auffallen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die vierjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Frist sei nicht durch die Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts unterbrochen worden, weil diese für die Rückforderung von Subventionen nicht zuständig seien. Jedenfalls aber sei im Januar 2003 die äußerste achtjährige Verjährungsfrist verstrichen gewesen.

Diese Frist beginne mit der jeweiligen Unregelmäßigkeit ungeachtet späterer Wiederholungen. Davon abgesehen seien die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als sie eine Verzinsungspflicht dem Grunde nach feststellten. Ein derartiger feststellender Verwaltungsakt stelle eine unnötige und unangemessene Beschwer dar; hierfür bedürfe es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, an der es fehle. Die Beklagte hätte sogleich die Zinsen festsetzen können. Zudem sei die Feststellung in mehrfacher Hinsicht unbestimmt.

8

Die Beklagte tritt der Revision der Klägerin entgegen. Sie meint, die Hauptforderung verjähre erst in dreißig Jahren; insofern gehe deutsches Recht dem Gemeinschaftsrecht vor. Hilfsweise verteidigt sie insofern das Urteil des Verwaltungsgerichts.

9

Mit ihrer eigenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Insofern trägt sie vor: Die Feststellung der Verzinsungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen vom Empfange an zu verzinsen seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei diese ältere Fassung hier anzuwenden. Durch das Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber im Übrigen an der vorherigen Rechtslage nichts ändern wollen.

10

Die Klägerin tritt der Revision der Beklagten entgegen und verteidigt insofern das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in Ansehung der Hauptforderung (1.) als auch in Ansehung künftiger Zinsen (2.) im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

12

1. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, was die Hauptforderung betrifft, für rechtmäßig erachtet. Dies wird von der Klägerin mit der Revision nur insofern in Frage gestellt, als das Verwaltungsgericht die Rückforderung für unverjährt gehalten hat. Darauf ist die revisionsgerichtliche Überprüfung daher zu beschränken.

13

a) Nach Maßgabe des nationalen Rechts ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid nicht wegen Verjährung rechtswidrig.

14

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist. Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung. Sind freilich speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen, nicht analogiefähig, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 m.w.N.; zustimmend BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <534 ff.>).

15

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Lagerkostenvergütung auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides ausbezahlt wird, selbst wenn in Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 der Lagerkostenausgleichsverordnung-Zucker kein ausdrücklicher (förmlicher) Bewilligungsbescheid ergeht. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung (vgl. § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG) setzt mithin die Rücknahme der Bewilligungsbescheide voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, § 48 VwVfG). Dementsprechend trifft der angefochtene Bescheid eine zweistufige Regelung, ist Rücknahme- und Rückforderungsbescheid.

16

Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung. Der Rücknahmebescheid ist kein Leistungsbescheid, sondern ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Regelungswirkung sich darin erschöpft, den früheren Verwaltungsakt aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Rückzahlungsansprüche erst nach der - ggf. rückwirkenden - Rücknahme eines Bewilligungsbescheides der Verjährung unterliegen; die Annahme der Vorinstanz, dass die Rücknahmebefugnis als solche als Gestaltungsrecht der Verwaltung unverjährbar sei, blieb unbeanstandet (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20 = juris). Auch in der Literatur wird eine Verjährbarkeit der Rücknahmebefugnis, wenn sie überhaupt thematisiert wird, verneint (etwa Erfmeyer, VR 1999, 48 <51 ff.> m.w.N.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die gesetzlichen Rücknahmeregelungen, mit der Kernvorschrift in § 48 VwVfG, ein differenziertes und abgewogenes Vertrauensschutzkonzept enthielten. Hiernach sei der Faktor Zeitablauf nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 VwVfG und ergänzend im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Dieses Vertrauensschutzkonzept dürfe nicht durch einen zusätzlichen Rückgriff auf allgemeine Verjährungsregeln unterlaufen werden. Andererseits ist dem Gesetz eine Verjährung der Rücknahmebefugnis nicht gänzlich unbekannt. Zu erinnern ist etwa an § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Lastenausgleichgesetzes (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15). Zudem hat das Bundessozialgericht für § 45 SGB X angenommen, dass ein rechtswidriger Sozialleistungsbescheid mit Dauerwirkung dreißig Jahre nach seinem Erlass selbst dann nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, wenn er durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist (BSG, Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 38/91 - BSGE 72, 139). Es hat dies zwar nur für § 45 SGB X entschieden, der ein gestuftes System gesteigerten Bestandsschutzes aufweist, und eine Erstreckung auf § 48 VwVfG ausdrücklich abgelehnt. Seine Argumente greifen jedoch über den gesetzlich ausgestalteten Bestands- und Vertrauensschutz hinaus und münden in die Annahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, demzufolge nach Ablauf von dreißig Jahren einmal getroffene Regelungen keinesfalls mehr in Frage gestellt werden dürfen (a.a.O. <145 f.>; kritisch Erfmeyer a.a.O.). Die Streitfrage kann hier offen bleiben. Eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht.

17

Auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides unverjährt. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a Abs. 2 VwVfG), der der Verjährung unterliegt. In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ). Das gilt auch für den vorliegenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Lagerkostenvergütung.

18

Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bei einer rückwirkenden Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheides beginnt. Auch im ersteren Falle wäre die Frist hier vor ihrem Ablauf unterbrochen worden (vgl. § 53 Abs. 1 VwVfG).

19

b) Das nationale Recht wird nicht von europäischem Gemeinschaftsrecht verdrängt. Zwar enthält Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) Bestimmungen zur Verjährung. Diese treten jedoch zurück, wenn das nationale Recht längere Verjährungsfristen vorsieht.

20

aa) Die Verordnung ist grundsätzlich anwendbar. Sie gilt für die Rückforderung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistung von der Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat die zu erstattende Leistung aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt; dabei steht der Anwendung der Verordnung nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-278/07, Vosding - EuGHE 2009 I-457 ). Die Leistung wurde von der Beklagten auch im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - EuGHE 2004 I-6194 und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Daran ändert nichts, dass die Aufwendungen für diese Vergütung durch eine Abgabe der Zuckerbetriebe refinanziert werden sollen.

21

bb) Art. 3 der Verordnung enthält eine Verjährungsregelung. Diese findet nicht nur Anwendung, wenn die Unregelmäßigkeit Sanktionen nach sich zieht (vgl. Art. 5), sondern auch, wenn sie Anlass für verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung gewährter Beihilfen ist (vgl. Art. 4; EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 a.a.O. und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ). Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Zwar kann das Gemeinschaftsrecht in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorsehen, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf, doch ist eine solche Frist in den Regelungen für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker nicht bestimmt (vgl. die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl Nr. L 177 S. 4, die Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker, ABl Nr. L 156 S. 4, sowie die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978, ABl Nr. L 231 S. 5).

22

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung versteht sich allerdings nur als Mindestfrist (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. ). Die Mitgliedstaaten können nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Frist anwenden. Das bezieht sich ersichtlich auf die vierjährige Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung, die durch sektorbezogene Bestimmungen auf bis zu drei Jahren abgesenkt werden kann, nicht hingegen - allein oder daneben - auf die doppelte äußerste Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung. Das Gemeinschaftsrecht verdrängt mithin nur eine nationale Verjährungsregelung, die eine Verjährbarkeit von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen infolge von Unregelmäßigkeiten in kürzerer Zeit als regelmäßig vier Jahren vorsehen. Damit will es die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren (ebenso BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <530 f.>). Bestimmt das nationale Recht eine längere Frist, so verdrängt es die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht nur in Ansehung der Fristdauer, sondern insgesamt, also auch hinsichtlich des Fristbeginns (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2), der Unterbrechung (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3) und der äußersten Frist (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95). Verjährungsregelungen stellen stets ein komplexes Regelwerk dar, dessen Komponenten aufeinander abgestimmt sind; die Komponenten lassen sich nicht aus ihrem Zusammenhang lösen und in einen ganz anderen Zusammenhang stellen, ohne ihre Bedeutung und ihr Gewicht zu verändern. All dies ergibt sich zweifelsfrei aus der erwähnten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Vosding (Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

23

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der längeren Frist des nationalen Rechts um eine erst nach Erlass der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bestimmte Frist handelt; in Betracht kommt auch eine ältere Frist des nationalen Rechts. Ebensowenig ist erforderlich, dass es sich eine um sektorbezogene Frist handelt; anders als bei Art. 3 Abs. 1 Satz 2 kommen bei Art. 3 Abs. 3 der Verordnung auch allgemeine Fristen in Betracht. Beides hat der Europäische Gerichtshof klargestellt (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. ). Damit hat der Gerichtshof der Sache nach zugleich entschieden, dass insofern das gesamte nationale Recht heranzuziehen ist, nicht nur das geschriebene Recht; die längere Frist des nationalen Rechts kann daher auch auf der Grundlage einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie anzuwenden sein. Das sagt die Vorabentscheidung zwar nicht ausdrücklich. Jedoch stand in jenem Verfahren gerade eine analoge Anwendung des § 195 BGB a.F. auf öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche in Rede, und die Generalanwältin hatte eine derart begründete nationale Verjährungsfrist gerade deshalb nicht nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zulassen wollen, weil es sich nicht um eine spezifische Regelung des Verwaltungsrechts handele (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 25. September 2008, EuGHE 2009 -I 460 ). Diese Einwände hat der Europäische Gerichtshof nicht aufgegriffen; das ist ein beredtes Schweigen (so zutreffend BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <531 f.>).

24

cc) Das deutsche Recht enthält eine Verjährungsregelung, die längere Fristen vorsieht als Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Sie geht deshalb der gemeinschaftsrechtlichen Verjährungsregelung vor.

25

Wie gezeigt, zerfällt die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit durch Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils im Sinne des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 im deutschen Recht, wenn der Vorteil auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides gewährt worden ist, in die Rücknahme dieses Bescheides und die Rückforderung der nunmehr rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Für keinen der beiden Teilakte sieht das deutsche Recht vor, dass sie in weniger als vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit verjähren. Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar und verjährt auch nach der Gegenmeinung erst nach dreißig Jahren; für den Rückzahlungsanspruch gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Auch wenn das deutsche Recht Unverjährbarkeit annimmt, enthält es eine - verneinende - Verjährungsregelung, deren Frist länger ist als die vierjährige Mindestfrist des Gemeinschaftsrechts.

26

Dass eine sehr lange - dreißigjährige - nationale Frist mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar meint die Generalanwältin in den bereits erwähnten Schlussanträgen - freilich ohne nähere Begründung -, dass eine nationale Verjährungsfrist von dreißig Jahren angesichts der vierjährigen Frist des Gemeinschaftsrechts "in jedem Fall unverhältnismäßig" sei (Schlussanträge vom 25. September 2008 a.a.O. ). Das Finanzgericht Hamburg hat diese Bedenken zum Anlass für ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen genommen (FG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 4 K 228/09 - , beim EuGH anhängig unter C-201/10). Die Bedenken sind jedoch nicht stichhaltig; auch der Bundesfinanzhof ist ihnen nicht gefolgt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 <530, 535>). Soweit ersichtlich, ist eine dreißigjährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht nach Maßgabe des deutschen Verfassungsrechts bislang nicht für unverhältnismäßig erachtet worden (vgl. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 90 ff., 104 ff.), und es ist nicht erfindlich, inwiefern die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts insofern strenger sein sollten. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verjährung bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte durch die zusätzliche zeitbezogene Vertrauensschutzregel des § 48 Abs. 4 VwVfG flankiert wird.

27

Diese Jahresfrist ist allerdings kürzer als die gemeinschaftsrechtliche Mindestfrist. Sie ist aber keine Verjährungsfrist, deren Ablauf rein objektiv-zeitlich beurteilt würde und für deren Beginn allein die Begehung der Unregelmäßigkeit maßgeblich wäre, sondern eine Entscheidungsfrist, die der Behörde gesetzt ist, nachdem sie alle Umstände der Unregelmäßigkeit sowie alle sonst für ihre Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt hat. Sie stellt damit keine Regelung der Verjährung dar, sondern ist Bestandteil des Vertrauensschutzkonzepts, nach dem der Begünstigte die Bestandskraft eines rechtswidrigen Bescheides verteidigen kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dementsprechend hat es die Rechtsprechung durchweg abgelehnt, die verjährungsrechtlichen Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs analog auf die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 133 ; Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <204 f.>; BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 <224>).

28

2. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid "verbindlich festgestellt", dass der Rückforderungsbetrag dem Grunde nach vom Zeitpunkt seines Empfanges an zu verzinsen sei; die Berechnung des Zinsbetrages hat sie einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Die auch hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht insoweit abgewiesen, als die Verzinsungspflicht den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides am 31. Januar 2003 betrifft. Auch dies hält den Angriffen der Revision stand.

29

Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wobei für die Entscheidung über die Revision der Klägerin offen bleiben kann, welche Fassung dieser Vorschrift heranzuziehen ist. Die Beklagte durfte die Zinsen jedenfalls durch Verwaltungsakt erheben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verzinsungspflicht als Nebenpflicht Teil der hauptsächlichen Pflicht zur Erstattung der zuviel erhaltenen Beträge ist, welche gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt werden, und wird von der Klägerin an sich auch nicht bezweifelt. Die Klägerin sieht allerdings in der Aufspaltung in einen Zinsgrund- und einen späteren Zinshöhebescheid eine zusätzliche Beschwer, zu der es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Aufspaltung kam der Klägerin nur zugute, weil die Festsetzung der zu entrichtenden Zinsen erst später erfolgte. Ihr Interesse daran, eine vorherige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung in Ansehung der auflaufenden Zinsen zu vermeiden (vgl. § 53 VwVfG), mag verständlich sein, ist aber rechtlich nicht geschützt und auch nicht schützenswert.

30

Auch die übrigen Einwände der Klägerin dringen nicht durch. Die hinsichtlich der Zinspflicht getroffene Feststellung ist weder zu unbestimmt noch unzulässig. Die nötige Bestimmtheit ergibt sich hinsichtlich des Zinssatzes aus dem in Bezug genommenen § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, hinsichtlich der zu verzinsenden Hauptforderung und hinsichtlich des Zinszeitraums aus dem Bescheidtenor selbst. Dass sich die Behörde vorerst mit der verbindlichen Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach begnügte, obwohl sie die Zinsen schon zu diesem Zeitpunkt genau hätte berechnen können, schadet nicht; es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Berechnung des Zinsbetrages erst später vorzunehmen und einem gesonderten Zinsbescheid vorzubehalten, zumal die Höhe der Rückforderung bestritten war und sich noch vermindern konnte. Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern.

31

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Aufhebung ihrer Bescheide, soweit die Feststellung der Zinspflicht den Zeitpunkt vor dem 31. Januar 2003 - der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides - betrifft. Die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif. Zwar verletzt das angefochtene Urteil insoweit Bundesrecht (1.). Ob es sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), hängt von Fragen zum europäischen Gemeinschaftsrecht ab, die der Senat nicht selbständig beantworten kann. Deshalb ist das Verfahren auszusetzen (2.).

32

1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, die Pflicht zur Verzinsung des zu erstattenden Betrages sei erst mit der Rücknahme der Bewilligungsbescheide durch den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 entstanden und könne deshalb nur spätere Zeiträume betreffen. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

33

a) Die Verzinsungspflicht richtet sich nach nationalem Recht; darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten. Europäisches Gemeinschaftsrecht enthält insofern keine Bestimmung (vgl. allgemein Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357; stRspr), und zwar weder das besondere Recht für den Zuckersektor (vgl. Art. 8 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die Verordnungen Nr. 1358/77 und Nr. 1998/78) noch die bereits mehrfach erwähnte sektorenübergreifende Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Dieser Verordnung lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere kein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot entnehmen, bei der Rückforderung von Subventionen, die gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, Zinsen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften zu erheben, wenn das Gemeinschaftsrecht eine Zinspflicht nicht begründet. In Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ist lediglich bestimmt, dass eine Verzinsung möglicher Teil einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist, mit der der durch eine Unregelmäßigkeit erlangte Vorteil entzogen wird. Ob die Verzinsung aber vorgesehen wird, richtet sich nach anderweitigen Vorschriften; das können Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie solche des nationalen Rechts sein.

34

b) Ebenfalls mit Recht hat das Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Verzinsungspflicht in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) - im Folgenden: § 14 MOG a.F. -, sondern in derjenigen des Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfR-ÄndG) vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656) - im Folgenden: § 14 MOG n.F. - gesehen. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VwVfR-ÄndG, wonach die Neuregelung am 21. Mai 1996 in Kraft trat. Aus Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass sich die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen richtet. Das gilt aber nur für die neuen Bestimmungen des § 49a VwVfG und des § 50 Abs. 2a SGB X. Die erwähnte Vorschrift bildet den zweiten Halbsatz der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2 VwVfR-ÄndG, welche insgesamt für die Artikel 1 und 3 des Gesetzes, also für die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch getroffen ist. Die Änderung des Marktorganisationengesetzes ist Gegenstand von Art. 5 VwVfR-ÄndG; sie wird hiervon nicht erfasst.

35

Eine entsprechende Anwendung der Übergangsvorschrift auch auf die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ist nicht angebracht. Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG diente vor allem dem Zweck, eine rückwirkende Erhöhung der jeweiligen Zinssätze zu vermeiden (BTDrucks 13/1534 S. 9, 12 und 14, BTDrucks 13/3868 S. 7, 8). Anders als die Einfügung des § 49a Abs. 3 VwVfG und des § 50 Abs. 2a SGB X hat die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG jedoch keine Zinspflicht erstmals begründet und brachte auch keine Veränderung des Zinssatzes mit sich. Wie noch zu zeigen sein wird, war mit der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ohnehin keine substantielle inhaltliche Veränderung beabsichtigt. Auch deshalb bestand kein Anlass für eine Fortgeltung des alten Rechts.

36

c) Das Verwaltungsgericht hat aber § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. unrichtig ausgelegt. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Erstattungsansprüche rückwirkend entstehen und deshalb auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind. So liegt es, wenn der Bewilligungsbescheid, der der Leistung zugrunde lag, wie hier rückwirkend aufgehoben oder widerrufen wird. An der im Beschluss vom 23. Juli 1986 - BVerwG 3 B 66.85 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65 ) geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht fest.

37

aa) Das Verwaltungsgericht meint, der Begriff der "Entstehung" einer Verbindlichkeit sei durch § 198 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. festgelegt und müsse deshalb auch im Verwaltungsverfahrensrecht denselben Inhalt haben. Im bürgerlichen Recht aber sei geklärt, dass "Entstehung" und "Fälligkeit" zeitlich nicht rückbezogen werden könnten. Ob dem für den Bereich des bürgerlichen Rechts in dieser Allgemeinheit beizupflichten wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Verwendung des Begriffs der "Entstehung" eines Anspruchs im Verwaltungsverfahrensrecht muss nicht dieselbe Bedeutung haben wie im bürgerlichen Recht, dazu sind die beiden Rechtskreise zu verschieden. Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind vielmehr selbständig auszulegen. Gesichtspunkte aus dem bürgerlichen Recht mögen dabei heranzuziehen sein; eine unkritische Übernahme verbietet sich jedoch.

38

bb) Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sollte eine Zinspflicht für vergangene Zeiträume nicht ausgeschlossen werden.

39

Wie erwähnt, erhielt § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. seine geltende Fassung durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656). Zuvor hatte die Vorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) gegolten, die insoweit auf das Zweite MOG-Änderungsgesetz vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1389) zurückgeht. Nach diesem § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG a.F. waren Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - namentlich nach Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides (vgl. § 10 MOG) - vom Zeitpunkt des Empfanges der Leistung an zu verzinsen. Diese Regelung ging jedenfalls davon aus, dass eine Rücknahme oder ein rückwirkender Widerruf (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) zur rückwirkenden Entstehung der Erstattungsforderung führte und dass diese auch rückwirkend zu verzinsen war, ungeachtet der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Erstattungs- oder die Zinsforderung fällig war, also eingeklagt oder mit Leistungsbescheid festgesetzt werden konnte (vgl. § 10 Abs. 3 MOG). An diesem Grundsatz sollte durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nichts geändert werden. Die Wendung "vom Zeitpunkt des Empfanges an" war nur für den Sonderfall auf Bedenken gestoßen, dass ein begünstigender Bescheid nur für die Zukunft oder doch nicht für die gesamte Zeitspanne seit seinem Erlass widerrufen würde; der Bescheid besteht dann für die Vergangenheit oder doch jedenfalls für einen Teil der Vergangenheit als Rechtsgrund für die Begünstigung fort, was einer Verzinsungspflicht, die die gesamte Vergangenheit vom Empfang der Begünstigung an umfasst, entgegenstünde. Allein aus diesem Grunde nahm der Gesetzgeber von der bisherigen Wendung Abstand.

40

Dass dadurch eine Verzinsung auch für zurückliegende Zeiträume nicht ausgeschlossen werden sollte, zeigt die Entwurfsbegründung zu dem Änderungsgesetz. Hiernach sollte § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG eine Anpassung an den in Artikel 1 vorgesehenen § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG erhalten (BTDrucks 13/1534 S. 9). Dort aber war eine Verzinsung "vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an" vorgesehen, die nach § 49a Abs. 1 Folge einer Rücknahme, eines rückwirkenden Widerrufs oder des Eintritts einer (auch rückwirkenden) auflösenden Bedingung sein konnte; dabei ging die Entwurfsbegründung ausdrücklich von einer "gegebenenfalls rückwirkenden" Verzinsung aus (BTDrucks 13/1534 S. 7). Dementsprechend hat der Senat die Möglichkeit einer Zinspflicht für vergangene Zeiträume für den Fall fraglos angenommen, dass eine Subvention zunächst nur vorläufig bewilligt wurde, dann aber rückwirkend in geringerer Höhe endgültig festgesetzt wird (Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = NVwZ 2010, 643).

41

Allerdings hat das Änderungsgesetz bei § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht dieselbe Wendung gewählt wie bei § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und bei § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X. Statt an den "Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts" knüpft § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. die Verzinsungspflicht an die Entstehung des Erstattungsanspruchs. Es lässt sich nicht klären, ob damit auch andere Entstehungsfälle als der Eintritt der Unwirksamkeit eines der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsakts einbezogen werden sollten (nur Vermutungen auch bei Busse, MOG-Kommentar, 2007, Rn. 5 f. zu § 14 MOG). Jedenfalls war dem Gesetzgeber die nunmehr gewählte Formulierung unbedenklich, weil sie wörtlich an die Vorläufernorm zu § 49a Abs. 3 VwVfG und § 50 Abs. 2a SGB X anschloss. Durch diese Vorschriften sollte § 44a Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) in das Verwaltungsverfahrensrecht übernommen werden. Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BHO war, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, die Zuwendung zu erstatten; nach § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO war der Erstattungsanspruch "mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an ... zu verzinsen". Die Entwurfsbegründung hatte auch hierzu "klargestellt", dass der Erstattungsanspruch gegebenenfalls rückwirkend in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Zuwendungsbescheid nach dem Inhalt der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung unwirksam wird (BTDrucks 8/3785). Dem war die Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur in der Folgezeit ganz überwiegend gefolgt (OVG Münster, Urteil vom 19. März 1991 - 4 A 298/89 - DVBl 1991, 953 <954>; VGH München, Urteil vom 18. Mai 1998 - 4 B 97.3799 - BayVBl 1999, 153; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Februar 1999 - A 1 S 569/98 -LKV 1999, 411; OVG Weimar, Urteil vom 23. Juli 2002 - 2 KO 591/01 - ThürVBl 2003, 56 <60>; Kopp, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl. 1996, Anhang I zu § 49 VwVfG Rn. 14; Kamps, DVBl 1982, 777 <778>; Götz, NVwZ 1984, 480 <484 f.>; Suerbaum, VerwArch 1999, 361 <388 f.>; Krämer, DÖV 1990, 546 <550>; Siebelt/Schröder, BayVBl 1996, 558; wohl auch Dommach, DÖV 1981, 122 <127>; ebenso - wenngleich kritisch - Weides, NJW 1981, 848). Die Gegenansicht meinte, die - zutage liegende - Absicht des Gesetzgebers habe im Gesetzeswortlaut keine Stütze gefunden (VGH München, Urteil vom 24. September 1993 - 19 B 93.952 - BayVBl 1994, 626 - später ausdrücklich aufgegeben, vgl. Urteil vom 18. Mai 1998, a.a.O. <154> -; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 - NdsVBl 1998, 113 <116>; Dickersbach, NVwZ 1996, 962 <970>; Klappstein in: Knack, VwVfG-Kommentar, 4. Aufl. 1994, Rz. 8.2.3 zu § 49 VwVfG); dem kann aber aus den angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden.

42

cc) Dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG n.F. - ebenso wie § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG - eine Verzinsung für vergangene Zeiträume umfasst, ergibt sich auch aus seinem Sinn und Zweck.

43

Die Pflicht zur Erstattung ist bereicherungsrechtlicher Natur. Die Zinspflicht teilt diese Rechtsnatur. Der Erstattungsschuldner ist nicht nur zur Herausgabe der empfangenen Leistung, sondern auch ihrer Nutzungen verpflichtet. Dies betrifft nicht nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, sondern auch die Nutzungen, die er hätte ziehen können. Letztere werden durch die Zinspflicht in pauschalierter Form abgeschöpft (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1986, a.a.O. S. 129). Das setzt allerdings nach allgemeinem Bereicherungsrecht voraus, dass der Erstattungsschuldner bösgläubig ist, dass er mit anderen Worten das Fehlen des rechtlichen Grundes kannte oder doch kennen musste (vgl. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 291 BGB; vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 <54 ff.>). Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht weicht hiervon ab, indem es die Zinspflicht von seinem Verweis auf das allgemeine Bereicherungsrecht ausnimmt (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und einer besonderen Regelung vorbehält (§ 49a Abs. 3 VwVfG). Der Zuwendungsempfänger und Erstattungsschuldner wird damit so behandelt, als habe er den Rücknahme- oder Widerrufsgrund gekannt oder als hätte er ihn doch kennen müssen; trifft diese Vermutung nicht zu, so kann die Behörde nach ihrem Ermessen von der Erhebung von Zinsen absehen. Im Bereich des Marktorganisationenrechts kann die Kenntnis des Zuwendungsempfängers auf anderem Wege zu berücksichtigen sein. Insgesamt aber verbleibt die Zinspflicht im Sachzusammenhang des Bereicherungsrechts.

44

Der bereicherungsrechtliche Sinn der Zinspflicht wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht bestätigt. Die Entwurfsbegründung zum Verwaltungsverfahrensrechts-Änderungsgesetz betont, dass die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG "die besonderen Erfordernisse des EG-Marktordnungsrechts" berücksichtige (BTDrucks 13/1534 S. 9). Nach dem Marktordnungsrecht der europäischen Gemeinschaften - heute: der Europäischen Union - obliegt es zunächst den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug gemeinschaftsrechtlicher Beihilfen zu ahnden und zu Unrecht gewährte Beihilfen wieder einzuziehen. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bewirkt aber jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen. Wie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zeigt, erfasst dies den Zeitraum seit Begehung der Unregelmäßigkeit, also von der Zuwendung an. Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus. Die Verzinsung ist hiernach Teil des Erstattungsanspruchs (vgl. ebenso BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 - BFHE 225, 289 ). Auch hier liegt der bereicherungsrechtliche Sinn einer solchen Zinspflicht auf der Hand.

45

2. Verletzt das angefochtene Urteil nach alldem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so erwiese es sich doch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die festgesetzte Zinsforderung hinsichtlich der noch strittigen Jahre 1999 bis 2002 verjährt wäre. Bei Anwendung des nationalen Rechts ist diese Frage zu verneinen (a). Offen ist jedoch, ob statt des nationalen Rechts europäisches Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist und wie sich die Verjährung hiernach beurteilen würde (b).

46

a) Nach deutschem Recht sind die Zinsansprüche nicht verjährt.

47

aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Verjährung der Zinsansprüche erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 zu laufen begonnen hätte. Zwar waren die Zinsansprüche, auch soweit sie vergangene Zeiträume betrafen, erst von diesem Zeitpunkt an durchsetzbar, weil ihre Entstehung die - rückwirkende - Beseitigung der Bewilligungsbescheide voraussetzte. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr sind auch sie rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden. Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Diese Auffassung entspricht im Übrigen der verbreiteten Verwaltungspraxis. Dass für das bürgerliche Recht überwiegend die Auffassung vertreten wird, die Verjährung könne keinesfalls rückwirkend zu laufen beginnen (vgl. RG, Urteil vom 28. Februar 1907, RGZ 65, 245; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188 <191 f.> m.w.N.; zur Möglichkeit des Verjährungsbeginns trotz fehlender Fälligkeit vgl. freilich Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 5 a.E.), steht dem nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, liefert das bürgerliche Recht für das öffentliche Recht zwar wertvolle Hinweise, zwingt aber nicht zu einer gleichlaufenden Auffassung.

48

bb) Für die Zinsen für 1999 und 2000 gilt eine vierjährige, für diejenigen für 2001 und 2002 eine dreijährige Verjährungsfrist.

49

Gemäß §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstand. Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110>).

50

Das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) hat die Verjährungsfrist für Zinsen auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung); die Frist beginnt unverändert mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Die Gründe, die den Senat im Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dazu bewogen haben, die Verkürzung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen von dreißig auf drei Jahren nicht auf Erstattungsansprüche aus öffentlichem Recht zu übertragen, stehen einer Fortführung der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist für Zinsen in das öffentliche Recht nicht entgegen. Allerdings kann die Übertragung nur entsprechend erfolgen, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. von ihr auszunehmen ist. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an subjektive Umstände im öffentlichen Recht auf Schwierigkeiten stößt (Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ). Dies gilt vollends bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Staates, die rückwirkend entstehen (vgl. oben aa).

51

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Dies führt dazu, dass es hinsichtlich der Zinsen für 1999 und für 2000 bei der bisherigen vierjährigen Frist bleibt.

52

cc) Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 gehemmt. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 VwVfG, der seine heutige Fassung bereits vor Erlass dieser Bescheide, nämlich mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 13 Nr. 3, Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) gefunden hat (vgl. auch Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB) und der auf Verwaltungsakte nach dem Marktorganisationengesetz ohne weiteres Anwendung findet. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt hiernach die Verjährung dieses Anspruchs; die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

53

Offen bleiben kann, ob schon die Aufhebung der Bewilligung der Lagerkostenvergütung und deren Rückforderung selbst zur Hemmung der Verjährung nicht nur dieses Hauptanspruchs, sondern auch der Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen geführt hat (verneint von VGH Kassel, Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88 - ESVGH 43, 41; FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2000 - IV 467/98 - ZfZ 2000, 351). Denn im Bescheid vom 30. Januar 2003 hat die Behörde nicht nur die Lagerkostenvergütungen zurückgefordert, sondern ausdrücklich auch den Zinsanspruch dem Grunde nach verbindlich festgestellt. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkennt nicht nur Leistungs-, sondern nunmehr ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu; die Neufassung hat damit die zuvor bestehende Streitfrage geklärt (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 30 zu § 53 VwVfG m.w.N.). Dass der Verwaltungsakt auch vollstreckbar ist und zur Befriedigung der Behörde führen kann, ist demnach nicht erforderlich. Ebenso ist unschädlich, dass sich die Feststellung auf den Grund der Zinsforderung beschränkt, die Festsetzung der Höhe hingegen einem künftigen Bescheid vorbehält. Für die Hemmung der Verjährung entscheidend ist, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der - und sei es erst im Verein mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt - "zur Durchsetzung des Anspruchs" führen soll. Damit hat sie einem möglichen Vertrauen des Bürgers, sie werde den Zinsanspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus Anlass dieses Grundbescheides um die Berechtigung der Zinsforderung - und sei es "nur" dem Grunde nach - gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten.

54

b) Die Frage der Verjährung könnte sich jedoch bei Anwendung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anders beurteilen. Insofern stellen sich verschiedene Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift, die der Senat nicht ohne Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantworten kann.

55

So fragt sich, ob Art. 3 der Verordnung auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind.

56

Ist dies zu bejahen, so stellt sich des Weiteren die Frage, ob in den nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen ist oder ob auch nationale Bestimmungen einbezogen werden müssen, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der (hier: Zins-) Anspruch entsteht. Ferner bedarf der Entscheidung, ob die Verjährungsfrist auch für Zinsansprüche mit der Begehung der Unregelmäßigkeit oder mit der Beendigung der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen. Damit hängt schließlich die Frage zusammen, ob der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben wird.

57

Mit Blick auf diese offenen Fragen setzt der Senat das Verfahren hinsichtlich der Revision der Beklagten aus. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Senat dieselben Fragen im Parallelverfahren BVerwG 3 C 3.10 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegt (vgl. Beschluss vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166). Die Aussetzung endet mit Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens im Parallelverfahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 23. April 2010 wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 wird auch aufgehoben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 22.725,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Es geht um einen Bescheid des Beklagten, durch den ein Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und ein Teil der ausgezahlten Beträge zurückgefordert sowie Zinsen in Höhe von 22.725,46 Euro für „vorfristigen Mittelabruf“ geltend gemacht wurden. Diese Zinsforderungen beziehen sich nach der Anlage zu dem Bescheid auf Ausgaben, die in der Zeit bis (spätestens) April 2000 getätigt worden waren.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten worden. Bezüglich der genannten Zinsforderungen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 15.06.2011 entsprochen.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

5

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 auch aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von 22.725,46 Euro betroffen ist.

6

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

10

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

11

Der angefochtene Bescheid ist auch rechtswidrig, soweit das Verwaltungsgericht ihn nicht aufgehoben hat; auch insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Bescheid vom 16.01.2007 geltend gemachten und im Berufungsverfahren nur noch streitigen Zinsforderungen sind verjährt.

12

Die Verjährung richtet sich nach den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geltenden Bestimmungen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Art. 229 EG BGB, der folgendermaßen lautet:

13

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

14

Im vorliegenden Verfahren ist der zweite Satz der zitierten Regelung einschlägig.

15

Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V verjähren nach neuem Recht gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Nach dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine Bestimmung, die eine davon abweichende (spezielle) Regelung treffen würde, ist hier nicht in Betracht zu ziehen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da auch der Beklagte ersichtlich von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgeht (siehe Schriftsatz vom 16.11.2011). Nach altem Recht verjährten Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V demgegenüber gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (vgl. Urt. des Senats vom 9.02.2005 - 2 L 66/03 -, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2011 angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, in der es jedoch nicht um die Verjährungsfrist bei Zinsforderungen, sondern etwa um die Rückforderung von überzahlter Besoldung (2 C 14/81) bzw. um Beiträge zum Absatzfonds (2 C 86/82) geht.

16

Der Beginn der Verjährung richtete sich nach altem Recht nach § 198 Satz 1 BGB a.F. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift knüpft nur an die objektive Entstehung des Anspruchs an und hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (vgl. BGH, Urt. vom 1.02.1994 - VI ZR 229/92 -, Rn. 21 m.w.N., zit. nach juris).

17

Im vorliegenden Fall begann demzufolge die 4-jährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres (vgl. § 201 BGB a.F.) 2000, so dass sie (spätestens) Ende 2004 abgelaufen war.

18

Die Klägerin hat sich auch auf Verjährung berufen.

19

Dies ist bereits vorprozessual geschehen, nämlich mit Schreiben vom 2.11.2006, in dem es am Ende folgendermaßen heißt:

20

„Wir weisen daher insgesamt die korrigierte Zinsberechnung sowie die Veränderung der gesamten Erstattungsbeträge ausdrücklich zurück. Jedwede Ansprüche aus der verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises sind verjährt.“

21

Wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2010 die Auffassung vertritt, die Formulierung der Klägerin sei zu „unpräzise“, um auch auf Ansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V bezogen zu werden, so trifft dies nicht zu. In dem Schreiben der Klägerin sowie in dem Schreiben des Beklagten vom 28.09.2006, auf das die Klägerin reagiert hat, ging es auch und insbesondere um die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche. Der Beklagte gibt auch keine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin die Verjährungseinrede nur partiell hätte erheben sollen. Dass die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin sich lediglich verschrieben und tatsächlich nur den Ablauf der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3, 48 Abs. 4 VwVfG gemeint hätte, kann nicht unterstellt werden. In dem Schreiben vom 2.11.2006 geht es zwar auch um die Jahresfrist, insoweit verwendet die Klägerin aber den Begriff „Verfristung.“

22

Außerdem hat die Klägerin sich in zweiter Instanz auf Verjährung berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Einrede jetzt nicht mehr erheben können sollte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2009 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Sachbericht:

2

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte von der Gemeinde Peenemünde - im folgenden: Gemeinde - Zahlung eines Betrages in Höhe von 678,32 € verlangt.

3

Das Landesbauförderungsamt M-V bewilligte der Gemeinde mit Bescheid vom 07.10.1993 eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000,00 DM für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Weiter heißt es unter Ziffer I. des Bescheides, die Mittel dienten der Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Dorf und Haupthafen Peenemünde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung würden Vorauszahlungen gewährt und über die Art der Finanzierung – Darlehen oder Zuschuss – werde nach Abrechnung der Maßnahme entschieden. Unter Ziffer IV des Bescheides wird geregelt, dass u.a. die „LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an kommunale Körperschaften § 44 LHO hier VV-K sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest. K 44)“ Anwendung finden. Der Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen.

4

Die Gemeinde forderte über ihren Sanierungsträger BIG Städtebau M-V GmbH - im folgenden BIG - am 06.12.1995 einen Betrag von 68.000 DM an. In dem Anforderungsschreiben wird die Verpflichtung, Zuwendungen, die nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten verwendet werden können, an die Landesbezirkskasse zurück zu überweisen, anerkannt. Weiter wird mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass eine nicht fristgerechte Verwendung der Zuwendungen zu einer Erhebung von Zinsen nach Nr. 8.6 VV-K der LHO führt. Der Betrag wurde im Dezember 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder vor dem 03.12.1996 erfolgte nicht. Die BIG sah von einer Rücküberweisung wegen des aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab.

5

Im April 2001 entschloss sich die Gemeinde, die städtebauliche Maßnahme abzurechnen. Eine Verwirklichung der Gesamtmaßnahme ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Im Oktober 2003 erklärte eine Vertreterin der BIG, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme solle abgebrochen werden. Ende Oktober 2003 begann die Prüfung der Zwischenabrechnungen 1994 – 2002. Die nicht fristgerechte Verwendung der 1995 ausgereichten 68.000 € war aufgrund der von der BIG bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen und der zwischengeschalteten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unstreitig. In einem internen Vermerk des Beklagten heißt es: „Die Zwischenabrechnungsunterlagen 1994 bis 1999 habe ich in dem mir vorliegenden Umfang Ende Oktober 2003 von Herrn Schünemann zur ´Erstprüfung` erhalten. Auffällig für mich war zunächst, dass in diversen Abrechnungsunterlagen einzelne, anonyme Hinweise auf bereits begonnene Bearbeitung zu entnehmen waren. Dieses und die nachdrückliche Forderung des SaTr auf sehr kurzfristige Bescheidung der ZWA könnten den Eindruck des Versuchs zur Unterdrückung von Sachverhaltsaufklärung erwecken. Insoweit halte ich eine außerordentlich sorgfältige Vorgehensweise für geboten“.

6

In der Folgezeit entstand zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Beklagten eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der Zwischenabrechnungen und die Schlussabrechnung sowie über inhaltliche Fragen der Prüfung. In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von „Zinsen“ zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung „Vorteilsausgleich“ zu verwenden ist. Der Vorteilsausgleich sei dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden.

7

Nach Anhörung der Gemeinde erging mit Bescheid vom 28.11.2005 der Zwischenverwendungsnachweis von Städtebauförderungsmitteln. Darin wird u.a. eine nicht fristgerechte Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 68.000 DM festgestellt. Nach Maßgabe Nr. 8.6 VV-K zu § 44 LHO wurde ein Vorteilsausgleich in Höhe von 678,32 € festgesetzt und die Gemeinde zur Zahlung aufgefordert. Die Gemeinde legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung der Zinsforderung. Die Zwischenabrechnungsunterlagen bis einschließlich des Jahres 1996 hätten vollständig bis zum 16.03.1998 vorgelegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist für die öffentlich-rechtliche Zinsforderung sei am 31.12.2004 abgelaufen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verjährung beginne erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Diese sei erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.11.2005 eingetreten. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.

9

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid könne sich zwar nicht auf § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen, weil diese Vorschrift einen endgültigen Verwaltungsakt voraussetze, der hier nicht vorliege. Aus der Systematik des § 49a VwVfG M-V ergebe sich, dass die Vorschrift einen widerrufbaren Verwaltungsakt voraussetze. Ein vorläufiger Verwaltungsakt bedürfe einer solchen Aufhebung nicht, weil er durch den endgültigen Bescheid ersetzt werden könne. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, weil der Bescheid vom 28.11.2005 in den endgültigen Bewilligungsbescheid umzudeuten sei, der die Leistung in Höhe des geltend gemachten Vorteilsausgleichs ablehne. Insoweit sei diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen der von der Gemeinde geltend gemachten Verwirkung lägen nicht vor. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

10

Gegen das am 30.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden auf den 30.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2009 die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid finde – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - auch keine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. In jedem Fall sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt, denn mehr als sieben Jahre nach Vorlage der Unterlagen für die Zwischenabrechnung könne wegen der Bedeutung des Vorgangs für die Klägerin diese darauf vertrauen, dass eine solche Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich sei der Anspruch verjährt.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.01.2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er begründet diesen Antrag damit, dass die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung „wohl nicht unangreifbar“ seien. Allerdings ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18

Allerdings kann sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der angegriffene Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V stützen.

19

Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides werden von dem Kläger weder geltend gemacht noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.11.2005 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung einer Zinszahlungspflicht fehlt, lässt sie sich dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, weil die Klägerin aufgefordert wird, den bezifferten Betrag der Zinsforderung dem „Treuhandvermögen dieser Maßnahme“ zuzuführen. Auch eine Begründung einschließlich der der Ermessensentscheidung wird gegeben. Die Gemeinde ist vor Erlass des Verwaltungsaktes dazu angehört worden.

20

Auch materiell-rechtlich begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Er erfüllt den Tatbestand des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V.

21

Erste Voraussetzung der Zinsforderung ist die nicht alsbaldige zweckentsprechende Verwendung einer Leistung desjenigen, der die Zinsforderung erhebt. Am Vorliegen einer Leistung in Form einer Geldzahlung in Höhe von 68.000 DM wie der nicht alsbaldigen, d.h. innerhalb der im grundlegenden Zuwendungsbescheid geregelten Dreimonatsfrist erfolgten zweckentsprechenden Verwendung bestehen nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen des Senats keine Zweifel; auch die Beteiligten streiten nicht darüber. Das Geld ist der Gemeinde für eine städtebauliche Maßnahme im Dezember 1995 ausgezahlt worden; dass die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten als einer dem Tatbestandsmerkmal „alsbald“ entsprechenden Frist, die sich aus dem Bestandteil des Bescheides gemachten Verwaltungsvorschriften ergibt, zweckentsprechend verwendet wurden, bestreitet der Kläger nicht.

22

Das Verwaltungsgericht hat als weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG das Vorliegen eines endgültigen Bewilligungsbescheids angenommen und dies mit der Systematik des § 49a VwVfG begründet. Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 – 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6). Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf durch Verwaltungsakt erbrachte Leistungen kennt, und den Zweck der Vorschrift, den Zinsvorteil bei einer nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung dem Leistungserbringer zu sichern und beim Leistungsempfänger abzuschöpfen. Dieser Zweck rechfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf Fälle einer aufgrund eines Verwaltungsaktes erbrachten Leistung. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für die landesrechtliche Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V an. Dementsprechend genügt ein bloß vorläufiger Verwaltungsakt als Grundlage der Leistung, weil auch für eine auf einem solchen Verwaltungsakt beruhende Leistung entsprechend dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V der Zinsvorteil herausgefordert werden kann. Genügt nämlich für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Leistung als solche, ist nicht maßgebend rechtlich unerheblich, ob sie auf einem endgültigen oder bloß vorläufigen Verwaltungsakt beruht.

23

Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat im Erstbescheid sein Ermessen ausgeübt und dabei die Gründe berücksichtigt, die die Gemeinde zur Begründung der unterbliebenen Rückzahlung angeführt hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der von der Gemeinde allein genannte Grund der Verwaltungsvereinfachung ungeeignet, einen Ausnahmefall darzustellen, der ein Absehen von der Zinsforderung begründen kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der von der Gemeinde geltend gemachte Grund dürfte regelmäßig vorliegen, weil die Rücküberweisung an die auszahlende Stelle, die Verbuchung dort und die Neubeantragung der Mittel einen gewissen Verwaltungsaufwand verlangen, der nicht entsteht, wenn die Mittel nicht zurückgegeben werden. Diesen bei einer Rückzahlungsverpflichtung in jedem Fall entstehenden Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Rückforderung der nicht alsbald zweckentsprechend verwendeten Leistung grundsätzlich verlangt und sie nur in das Ermessen der Behörde stellt, um Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen zu können, nicht als generellen Einwand gegen die Rückzahlungspflicht anerkannt. Die die Leistung bewilligende Stelle hat zudem im hier zu entscheidenden Einzelfall die Rückzahlungspflicht zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht und so verdeutlicht, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei der Ermessensausübung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise besonders hohen Verwaltungsaufwand hat das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen können. Unter diesen Umständen ist die fehlende Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes bei der Ermessensentscheidung über die Zinszahlungsverpflichtung nicht ermessenfehlerhaft, weil sie sich am Gesetzeszweck ausrichtet. Ein Ermessensausfall oder –fehlgebrauch ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, der die fehlende Erklärung über die Nichtverwendung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Umgang mit den Fördermitteln zusätzlich als Ermessensgesichtspunkte anführt. Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen. Beim Ermessen kann auch der lange Zeitraum zwischen der Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die nicht zweckentsprechende Verwendung ergibt, und dem Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war diese Problematik von der Gemeinde mehrfach angesprochen worden, doch hatte sie ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt hin ihr Verständnis für die Dauer des Prüfverfahrens ausgedrückt und dies ausdrücklich nicht beanstandet, sondern Verständnis bekundet. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass bei der Ermessensausübung die Zeitdauer des Prüfverfahrens besonders einzustellen war.

24

Zu Recht macht der Kläger aber macht die Verjährung des Anspruchs geltend. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unterliegt der Verjährung. Es handelt sich um einen Anspruch, der grundsätzlich verjähren kann, wie sich aus § 53 VwVfG M-V ableiten lässt. Dass die Beklagte nicht von einem Zinsanspruch spricht, sondern von einem Vorteilsausgleich, ändert an dem rechtlichen Charakter als Leistungsanspruch auf Zahlung von Zinsen, der der Verjährung unterliegt, nichts. Denn § 49a Abs. 4 VwVfG M-V spricht ausdrücklich von Zinsen, die als Ausgleich für das Behalten einer nicht zweckentsprechend verwendeten Leistung erhoben werden. Das Gesetz formt den Anspruch als einen solchen auf Zahlung von Zinsen zum Zweck des Vorteilsausgleichs.

25

Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass, wenn spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen über die Verjährung fehlen, die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Verjährung analog anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die analoge Anwendung voraussetzt, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhaltes übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen.

26

Der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommern hat die allgemeine Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ebenso wenig abschließend geregelt wie die Verjährung des hier in Rede stehenden Anspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V. Insbesondere der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist sind vom Landesgesetzgeber nicht vorgegeben. Diese Lücke ist grundsätzlich durch die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB zu schließen, weil auch diese Normen die Verjährung von Ansprüchen regeln, die sich in ihrer Struktur nicht von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Dafür spricht auch § 120 VwVfG M-V, der die Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 1- 4 EGBGB für anwendbar erklärt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften der AO sieht der Senat bei dieser Rechtslage keinen Raum (vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 07.04.2011 – 3 KG 505/09, juris).

27

Der Beginn der Verjährung kann an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen: zum einen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, zum anderen an den Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Als dritter Zeitpunkt kommt der Moment in Betracht, in dem der entstandene Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.

28

Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 – 3 KO 157/09, juris) . Allerdings wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. 1980, § 198 Rn. 3; Staudinger/Peters BGB 2004, § 199 Rn. 3 ff.) die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung der Verjährung angesehen, weil ein noch nicht fälliger Anspruch auch nicht im Klagewege geltend gemacht werden kann, da ein Leistungsanspruch vor seiner Fälligkeit vom Schuldner noch nicht erfüllt werden muss. In einem solchen Fall bedarf es keines Verjährungsbeginns und wäre ein solcher nicht interessengerecht, weil dadurch der Gläubiger benachteiligt wird. Der Schuldner ist vor der Durchsetzung des Anspruchs hinreichend geschützt, kann aber auch nicht damit rechnen, dass der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden wird, weil es an der Durchsetzbarkeit aus Rechtsgründen fehlt.

29

Eine analoge Anwendung diese Rechtsauffassung auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V scheidet aber aus, weil ihr § 53 VwVfG M-V entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hemmt die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303). Würde die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit beginnen, dann hätte dies im Geltungsbereich des § 53 VwVfG zur Folge, dass die Verjährung zeitgleich mit der Fälligkeit gehemmt wird. Dies hätte zur Folge, dass, die Verjährungsfrist erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung beginnen würde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dieses Ergebnis ist nicht interessengerecht, weil es dem Gläubiger die Möglichkeit lässt, den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu bestimmen und auf diese Weise die Verjährung faktisch zu unterlaufen ohne dass der Schuldner eine effektive Möglichkeit hat, die Fälligkeit herbei zu führen.

30

Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371). Denn für jeden der beiden Zeitpunkte gilt, dass im Moment des Erlasses des Ausgangsbescheides der Zinsanspruch bereits verjährt war.

31

Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 – 8 C 5/04, a.a.O.). Das war hier spätestens am 31.03.1996 der Fall. Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 – 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist. Wird die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zugrunde gelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

32

Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, lagen im März 1998 alle Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Zuwendung in Höhe von 68.000 DM nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wurde, sondern erst im Dezember 1996. Auch aus dem von dem Beklagten dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts anderes. Die bei der seit 2003 durchgeführten Prüfung durch den Beklagten aufgetretenen zu klärenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den von der BIG eingereichten Unterlagen betrafen diese Zahlung nicht. Der Beklagte konnte daher bereits im Jahr 1998 erkennen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V entstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass er für die Ermessensausübung noch Sachverhalt ermitteln musste, hat der Senat nicht; auch der Beklagte macht nichts dergleichen geltend. Objektiv war der Beklagte im Jahr 1998 in der Lage, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt und wird die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. zugrunde gelegt, begann die Verjährungsfrist im Jahr 1999 und endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2003 und die Verjährung trat am 01.01.2004 ein. Wird die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrundegelegt, ist nach Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F. die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen und am 01.01.2005 die Verjährung eingetreten.

33

Die Verjährung des mit dem angefochtenen Bescheides ist spätestens am 01.01.2005 eingetreten. Der Senat kann offen lassen, ob die öffentlich-rechtliche Verjährung als Einrede geltend zu machen oder von Amts wegen zu beachten ist, weil sie bereits im Widerspruch der Gemeinde einredeweise erhoben worden ist.

34

Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.