Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Juli 2016 - 5 A 787/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in derselben Höhe.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungs- und Ordnungsverfügung für Arbeiten an einem Bootshaus.
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Der Kläger ist Pächter des westlichen Teils eines Bootshauses in A-Stadt. Dieses stellte sich ursprünglich so dar, dass es zwei Bootsliegeplätze beherbergte und mit einem Reetsatteldach versehen war. Zudem war es aus dunklem Holz errichtet. Mit Bauantrag vom 28.11.2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Durchführung von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an dem Bootshaus. Im Anhörungsschreiben vom 11.03.2014 zum Bauantrag ging der Beklagte davon aus, dass das Bauvorhaben entsprechend des Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu behandeln ist.
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Am 14.03.2014 wurde der Beklagte auf eine Bautätigkeit am o.g. Bootshaus hingewiesen. Daraufhin wurde dem Kläger gegenüber eine mündliche Baueinstellungsverfügung ausgesprochen. An einem Ortstermin, die Mitarbeiter des Beklagten am 18.03.2014 durchführten, wurde festgestellt und fotografisch dokumentiert, dass die eine Hälfte des Daches des ursprünglichen Bootshauses abgetragen sowie neu errichtet und die noch bestehende Hälfte durch neue Dachbalken verlängert wurde. Zudem wurde der bis dato westlich des Bootshauses angrenzende, unüberdachte Bootsliegeplatz überbaut. Lediglich die Außenwände fehlten noch, sodass ein freier Blick auf den Rohbau erfolgen konnte. Daraus ergab sich, dass nahezu alle Stützpfeiler sowie die Querbalken des Daches und des übrigen Tragwerkes ausgetauscht wurden. Die Grundfläche wurde um ca. 1/3 erweitert und das Dach um ca. zwei Meter erhöht.
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Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 wurde die erteilt Baueinstellungsverfügung bestätigt. In letzterem wurde darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der vollständigen oder teilweisen Missachtung der Verfügung angedroht. Zur Begründung der Baueinstellungsverfügung führte der Beklagte an, dass der Kläger am 11.03.2014 mit der Bauausführung ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen habe. Zudem würde schon der Verdacht, dass bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, ausreichen eine solche Verfügung zu erlassen. Im Hinblick auf das auszuübende Ermessen äußerte der Beklagte, dass die Fertigstellung von Vorhaben, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, verhindert werden solle. Außerdem habe verhindert werden sollen, dass demjenigen, der sein Bauvorhaben entgegen der Rechtsordnung errichte, gegenüber dem Rechtstreuen ein Vorteil erwüchse.
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Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung beim Bauen ohne Baugenehmigung darin zu sehen sei, die Errichtung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern. Gleichzeit solle der Vorbildwirkung gegenüber anderen Bauwilligen entgegengetreten werden, die entstünde, wenn sich Bauherren ungehindert über öffentlich-rechtliche Vorschriften hinwegsetzen. Wegen der zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, in denen die Baugenehmigung habe versagt bzw. eine Rückbauverfügen habe erlassen werden müssen, habe eine Vorbildwirkung bestanden.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2014 Widerspruch ein. Darin vertrat er die Ansicht, dass eine fiktive Baugenehmigung durch Zeitablauf entstanden sei, da sich die Zulässigkeit nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beurteilt habe.
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Der Bauantrag wurde mittels Bescheides vom 02.06.2014 abgelehnt. Auch der dagegen erhobene Widerspruch vom 04.07.2014 blieb, wegen der Zurückweisung dessen im Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014, erfolglos.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014, der dem klägerischen Verfahrensbevollmächtigten am 11.08.2014 zuging, wurde der Widerspruch gegen die gegenständliche Baueinstellungsverfügung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 14.03.2014 zum klägerseitigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs festgestellt habe, dass eine fiktive Baugenehmigung nicht entstanden sei. Der Tatbestand der entsprechenden Vorschrift hätte nicht vorgelegen. Diese Entscheidung sei aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde durch das OVG Greifswald bestätigt worden.
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Der Kläger hat am 08.09.2014 Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Baueinstellungsverfügung ermessensfehlerhaft ergangen sei. Sie habe außer Acht gelassen, dass dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 11.03.2014 zum Bauantrag suggeriert worden sei, dass sein Vorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterfalle. Daher habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger das Vorliegen einer fiktiven Baugenehmigung nach dem Ablauf der Frist des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) annehme und damit von der Erlaubnis mit dem Bau beginnen zu dürfen ausgehe. Außerdem sei dem Kläger in einem persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes A-Stadt-Müritz gesagt worden, dass ein Bau in den Maßen des ursprünglichen Bootshauses genehmigt werden würde.
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Der Kläger beantragt,
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die Baueinstellungsverfügung vom 14.03.2014 und die diese bestätigende Bauordnungsverfügung vom 18.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 aufzuheben und
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
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Am 26.07.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Auswertung von Satelliten- und Überflugbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV und GoogleMaps. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die dem Gericht vorlagen.
Entscheidungsgründe
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Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verwaltungsakt ist immer dann rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit gegeben ist.
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Der Verwaltungsakt fußt auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Var. 1, 72 Abs. 7 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, die die taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellen.
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Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist gegeben. Insbesondere liegen die allgemeinen Rechtmäßigkeits- sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor und die richtige Rechtsfolge wurde gewählt. Dies schließt die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte aus.
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Der Ermächtigungsgrundlage entsprechend darf eine Baueinstellungsverfügung ergehen, wenn mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts begonnen wurde, ohne dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist oder die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
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Der Kläger begann mit den Umbau- und Erweiterungsarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung erhalten zu haben. Entgegen der klägerischen Auffassung ist keine fiktive Baugenehmigung durch Zeitablauf entstanden. Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger beantragte das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 LBauO M-V durchzuführen und die Behörde dies zunächst auch tat. Die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V konnte nicht eintreten. Für die Anwendung der Norm kommt es allein darauf an, dass die objektiven Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Danach ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann möglich und vorgeschrieben, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist oder ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zu Bauvorhaben der eben genannten Art. Es kommt im Hinblick auf den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht darauf an, ob der Kläger sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren aus seiner Sicht in Betracht kommt. Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit, wie sie teilweise in anderen Bundesländern gewährt wird, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 L 50/13 –, Rn. 86, juris und Beschluss vom 23. Juni 2014 – 3 M 58/14 –, Rn. 6, juris).
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Selbst wenn man annehmen könnte, dass eine fiktive Baugenehmigung entstanden sei, hat der Kläger dem Beklagten dennoch nicht den Baubeginn angezeigt. Die Missachtung dieser Pflicht genügt nach der Ermächtigungsgrundlage bereits für die Tatbestandsmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung, da sie zusätzlich zum Zugang der Baugenehmigung vor Baubeginn vorliegen muss.
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Ebenfalls ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Er hat erkannt, dass Ermessen auszuüben war, sodass ein Ermessensausfall nicht gegeben ist. Gleichfalls ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Der Beklagte bezweckte die Verhinderung baurechtswidriger Zustände bzw. deren Intensivierung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Das Gebot war auch geeignet das Ziel zu erreichen, da es einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, der verhindern soll, dass weitere Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften erfolgen. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich, das gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Schließlich ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beachtlich, dass dem Beklagten ein intendiertes Ermessen für das Einschreiten zusteht. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 2 A 1990/11 –, Rn. 30, juris; Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, 1. Aufl., Rn. 1146). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 –, Rn. 21, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201). Eine solche Duldung kann sich indes nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte im Anhörungsschreiben zum Bauantrag die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in Aussicht stellte. Dahingehende Äußerungen sind für die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens unerheblich und damit nicht geeignet eine Ausnahme vom intendierten Ermessen zu begründen. Eine Vergleichbarkeit mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall der offensichtlichen Baurechtmäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor.
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Zudem sind Äußerungen seitens des Amtes, das die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vertritt, dem Beklagten nicht zuzurechnen und damit unbeachtlich. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des dahingehenden klägerischen Vortrages, hätte der Beklagte dem keine Beachtung schenken dürfen.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, dass sie im öffentlichen Interesse liegt. Dem Schriftformerfordernis des Abs. 3 der Norm hinsichtlich der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses wurde ebenfalls genüge getan. Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung, wenn sich dieser entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 3, juris; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, Rn. 36, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201).
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Zudem begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Diese fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Var. 2, 83 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV). Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 3.000,- € hält sich im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG MV von 10,- € - 50.000,- €. Zudem bewegt sich die Androhung mit weniger als 6% des Maximalbetrages am unteren Bereich des Rahmens, sodass sie nicht unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus stellt sich das gewählte Zwangsmittel als das am wenigsten belastende der möglichen Zwangsmittel dar.
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Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Zum einen ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich und zum anderen ist ein dezidierter dahingehender Vortrag seitens des Klägers unterblieben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein keinen Erfolg haben.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.