Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2012 - 3 K 9/08

bei uns veröffentlicht am05.12.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für den Ortsteil E..

2

Er ist Eigentümer der Grundstücke F.straße 22 ("Villa A.") und F.straße 23 ("Villa C.") in E., die landseits der F.straße im Bereich der Einmündung des G.weges liegen. Der Antragsteller hat die Grundstücke nach eigenen Angaben im zweiten Halbjahr 1998 erworben und in der Folgezeit die Gebäude saniert, in denen er nunmehr Ferienwohnungen vermietet.

3

Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. wurde am 25.06.1998 beschlossen, am 08.03.1999 ausgefertigt und mit der Bekanntmachung am 15.03.1999 rückwirkend zum 29.11.1993 in Kraft gesetzt.

4

In dem städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Fortschreibung von Mai 1998 heißt es unter "Erläuterung des Planinhalts - Maßnahmenkonzept" und dort unter "V Maßnahmen zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung, Neugestaltung von Straßenräumen, Parkraumlösungen": "V2 Umgestaltung der F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für den Fußgänger und Radfahrer". In der zeichnerischen Darstellung des Verkehrskonzeptes ist die F.straße mit der Signatur für "vorwiegend fußläufiger Bereich, Fahrverkehr im Schrittempo möglich" versehen; im Gestaltungskonzept ist sie als "verkehrsberuhigte Zone" dargestellt.

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Als treuhänderischer Sanierungsträger für die Gemeinde E. wurde die EGS Entwicklungsgesellschaft mbH tätig.

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Die F.straße wurde in den Jahren 1999 bis 2002 saniert. Nach den von der Antragsgegnerin übersandten Planungsunterlagen erfolgte kein niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite, sondern wurden Gehwege angelegt, die mit Bordsteinen von der Fahrbahn abgegrenzt sind. Ein verkehrsberuhigter Bereich ist nicht eingerichtet. Die F.straße ist als Einbahnstraße ausgeschildert; es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.

7

Im Jahre 2005 löste der Antragsteller für das Grundstück F.str. 23 den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag ab. Für das Grundstück F.str. 22 war nach den Angaben des Antragstellers im Kaufvertrag mit der Gemeinde vereinbart worden, dass der Ausgleichsbetrag im Kaufpreis enthalten sei.

8

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.05.2004 wurde das Verfahren zur Aufhebung der Sanierungssatzung in Teilabschnitten eingeleitet. Für die Zone II F.straße/H.straße, in der die Grundstücke des Antragstellers liegen, wurde eine Teilaufhebung der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2005 festgelegt. In der Begründung der Beschlussvorlage hieß es, für zwei Bereiche seien bereits abschließende Wertermittlungen durchgeführt worden. Für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme seien bislang 5,9 Mio. € bereit gestellt worden. Bis zur Beendigung seien noch Investitionen in Höhe von ca. 1,5 Mio € für bestimmte im einzelnen näher genannte Maßnahmen geplant. Weiter hieß es in der Beschlussvorlage: "Da der Mittelumfang seit Jahren rückläufig ist, die Gemeinde E. hat mit dem Zuwendungsbescheid für das Programmjahr 2001 letztmalig im Rahmen der StBauF Fördergelder erhalten, können mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln die noch ausstehenden Investitionen der Gemeinde nicht abgedeckt werden. Für einige Bereiche innerhalb des Sanierungsgebietes, in denen bereits die städtebaulichen Missstände beseitigt bzw. gemindert worden und somit die eventuell noch erforderlichen Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozesse ohne weitere Beteiligung der Gemeinde erfolgen können, kann die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden."

9

Im Jahre 2004 hob die Antragsgegnerin die Sanierungssatzung für die Zone I des Sanierungsgebietes auf. Die Zone I umfasste die Grundstücke auf der Seeseite der F.straße und den Bereich der Promenade.

10

Mit Beschluss vom 23.02.2006 änderte die Gemeindevertretung den Beschluss über den Zeitplan für die Sanierung und legte für die Zone II F.straße/H.straße eine Aufhebung der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2006 fest.

11

Die hier streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortskern" E. betrifft die Zone II, zu der die F.straße und die landseits von dieser gelegenen Grundstücke gehören. Die Satzung wurde am 29.03.2007 von der Gemeindevertretung beschlossen und am 17.04.2007 vom Bürgermeister ausgefertigt. Der Satzungstext ohne Lageplan wurde am 30.04.2007 im "Kaiserbäderboten" - dem Amtlichen Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin - bekannt gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass die Satzung nebst Lageplan und Flurstücksverzeichnis in der Gemeindeverwaltung Kurparkstr. 4 in 17419 Seebad Ahlbeck im Bauamt während der im einzelnen genannten Öffnungszeiten eingesehen werden könne. Der Bekanntmachung wurden ferner Hinweise gemäß § 215 BauGB und § 5 Abs. 5 KV M-V beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

12

§ 1 der Teilaufhebungssatzung lautet wie folgt:

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"Festlegung des Teilaufhebungsgebietes

14

Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, OT E. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern", beschlossen am 25.06.1998, rückwirkend in Kraft getreten am 29.11.1993, wird für das nachfolgend näher bezeichnete Teilgebiet (Größe ca 3,5 ha) aufgehoben. Das Teilaufhebungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die in der Anlage 2 aufgezählt sind, innerhalb der im Lageplan durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichneten und mit grauer Farbe unterlegten, vom ... Gemeindegebiet abgegrenzten Fläche. Der Lageplan vom Januar 2007 ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt."

15

In der Beschlussvorlage heißt es u.a.:

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"Es wird eingeschätzt, dass die Sanierung in der Zone II im Wesentlichen abgeschlossen ist (siehe Abschlussbericht). Bereits die Gemeinde E. hat den Zeitrahmen für die Aufhebung der Sanierungssatzung in den einzelnen Zonen im Jahr 2004 beschlossen; dieser Beschluss wurde am 23.02.2006 durch die jetzige Gemeindevertretung nochmals konkretisiert. Es bedarf nunmehr eines konkreten Satzungsbeschlusses und einer Bekanntmachung."

17

In dem Abschlussbericht der EGS für die Zone II des Sanierungsgebietes Ortskern E. von Januar 2007 heißt es u.a.:

18

"4. Im städtebaulichen Rahmenplan und seiner Fortschreibung definierte Städtebauliche Zielsetzungen für das Teilgebiet II (auszugsweise)

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- Wesentlicher Nutzungsbereich für das Seebad ist das Sondergebiet "Erholung" an der Strandpromenade einschließlich der F.straße.

20

- Im Sondergebiet sollen die zur Gründerzeit des Seebades ausschließlich für die Beherbergung eingerichteten Hotels und Pensionen wieder für diesen ursprünglichen Zweck genutzt werden.

21

- Wesentliche Voraussetzung für die Ortsentwicklung ist die Verkehrsberuhigung der F.straße, damit verbunden wird eine organische Ortsergänzung am L.see.

22

5. Ergebnisse der städtebaulichen Sanierung im Teilgebiet Zone II

...

23

5.2 Maßnahmen

24

Im Teilgebiet Zone II wie auch im gesamten Sanierungsgebiet "Ortskern" wurden seit Aufnahme des Gebietes in das Programm der Städtebauförderung umfangreiche Maßnahmen zur Aufwertung und Ortsbildverbesserung mit anteiligen Fördermitteln durchgeführt. Hier eine Aufzählung der wesentlichen Maßnahmen

25

5.2.1 innerhalb des Teilgebietes

26

- Um- und Ausbau der F.straße, einschließlich I.straße, J.straße und G.weg (abschnittsweise)

...

27

5.2.2 im gesamten Sanierungsgebiet

...

28

- Neugestaltung aller im Sanierungsgebiet befindlichen Straßenräume zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung und Parkraumlösung".

29

Mit Schreiben vom 06.03.2008 an die Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Inhalt des Städtebaulichen Rahmenplanes die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der gesamten F.straße und Aufstellung der Verkehrszeichen 325 StVO. Diesen Antrag lehnte die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2008 ab. Auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 14 "Ortsmitte an der F.straße", in dem die F.straße als Straße mit örtlicher Erschließungs- und Anliegerfunktion dargestellt sei, wurde hingewiesen. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches sei nicht möglich, da es sich um eine Straße mit einem hohen Anteil an Lieferfahrzeugen handele, die auch an die Einhaltung ihrer Lieferzeiten gebunden seien. Es sei für Fahrzeugführer auch nicht zumutbar, die F.straße, die eine Länge von ca. 600m habe und zwei Steigungsstrecken enthalte, im ersten Gang bei schleifender Kupplung zu durchfahren.

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Der Antragsteller hat am 25.04.2008 Normenkontrollantrag gestellt.

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Er trägt vor:

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Die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung, dass die Sanierung insoweit durchgeführt sei, liege nicht vor. Dafür müssten die wesentlichen Sanierungsziele erreicht worden sein. Dies sei aber nicht der Fall. Die Sanierung habe auf der Grundlage des Städtebaulichen Rahmenplanes in der Fassung der 1. Fortschreibung von Mai 1998 für das Seebad E. erfolgen sollen. Einer der Kernpunkte bzw. für die F.straße das wesentlichste Sanierungsziel dieses Rahmenplanes sei die Umwandlung der F.straße in eine Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer gewesen. Das Verkehrskonzept sehe im Bereich der F.straße die Umwidmung zu einem fußläufigen Bereich mit Fahrverkehr im Schritttempo vor. Grund dafür sei gewesen, dass die F.straße relativ eng bebaut und für den Durchgangsverkehr nicht geeignet sei und nur durch die Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone die Ruhe der Feriengäste gewährleistet werden könne. Der Bereich der F.straße sei auf Grund seiner strandnahen Lage und seiner Ausweisung als Sondergebiet für den Fremdenverkehr wesentlicher Bestandteil des Erholungsgebietes der Gemeinde; dem entsprechend habe eine Verkehrsberuhigung und Lärmminderung vorderstes Ziel der Sanierung sein müssen und sei dies auch gewesen. Auch die Städtebaufördermittel für die Sanierung der F.straße in einem Umfang von ca. 1,6 Mio. Euro seien ausdrücklich für die im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehene Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone gewährt worden.

33

Entgegen der Feststellung im Abschlussbericht der EGS zur städtebaulichen Sanierung aus dem Januar 2007 seien die städtebaulichen Zielsetzungen für das Teilgebiet II nicht erreicht. Die F.straße sei als normale Durchgangsstraße ausgebaut. Es gelte die für das gesamte Gemeindegebiet maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Beschränkungen für die Durchfahrt von Schwerlastfahrzeugen, Bussen etc. seien nicht erlassen worden. Lediglich für den "Kleinen G.weg" zwischen F.straße und Hinterer F.straße sei eine Beschilderung mit Zeichen 325 StVO - nach Stellung des Normenkontrollantrags - vorgenommen worden. Eine von der Antragsgegnerin Anfang Juni 2005 - dh am Ende der Vorsaison - durchgeführte Verkehrszählung über einen Zeitraum von einer Woche habe ergeben, dass eine Verkehrsberuhigung nicht erreicht worden sei. Das gelte nicht nur für die Anzahl der Fahrzeuge, sondern auch für die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten. Auch aus der Begründung zum B-Plan Nr. 14 der Antragsgegnerin "Ortsmitte an der F.straße, E." aus 2008, dort den schalltechnischen Untersuchungen und der verkehrstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens, ergebe sich, dass die im Juni 2005 ermittelten Fahrzeugzahlen zu niedrig seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Hauptbelastung in der Hauptsaison von Anfang Juli bis Ende August eintrete, in der die Fahrzeugzahlen mindestens um ein Drittel anstiegen. Ebenso würden danach die maßgeblichen Richtwerte deutlich überschritten. Ein vom Antragsteller eingeholtes Gutachten belege, dass die Vorbeifahrt eines Busses an den Schlafzimmerfenstern des Objektes F.str. 23 zu einem Spitzenpegel von ca. 70 dB(A) führe, am Objekt F.str. 22 sogar von ca. 74 dB(A). Gleichwohl sei ein verkehrsberuhigter Bereich bislang trotz zahlreicher Vorstöße nicht eingerichtet worden.

34

Auch die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Weder sei die Planung undurchführbar noch sei die Sanierungsabsicht förmlich aufgegeben worden, zumal eine Aufhebung der Sanierung aus diesem Grund nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme. Das Sanierungskonzept sei nicht geändert worden. Die Gemeinde sei daher nach wie vor zur Durchführung der Sanierung verpflichtet. Die Sanierungssatzung begründe einen Vertrauensschutz der Sanierungsbetroffenen auf Durchführung der Sanierung.

35

Im übrigen habe sich die Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern ausdrücklich zur tatsächlichen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Dies ergebe sich aus der Information des Bauamtes im "Amtsboten" Nr. 4/2003, in der zu den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen ausgeführt werde: "Die Maßnahmen und Investitionen bestimmen sich nach dem Städtebaulichen Rahmenplan, an dessen Verwirklichung sich die Gemeinde durch Beschluß gebunden hat." Die gleiche Formulierung finde sich in einem Informationsblatt des Sanierungsträgers aus dem Jahre 2004 sowie in deren Schreiben an den Antragsteller vom 14.08.2006. Auch in dem Schreiben vom 27.09.2005 habe der Sanierungsträger die Bindung der Gemeinde an den Rahmenplan bestätigt. Hintergrund für die Verpflichtungserklärung der Gemeinde sei das Werben für eine vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 Abs. 3 BauGB gewesen. Wenn die Gemeinde nunmehr, nachdem mehr als 80 % der Grundstückseigentümer von der vorzeitigen Ablösung Gebrauch gemacht hätten, verweigere die Bergstraße zur verkehrsberuhigten Zone zu machen, sei dies rechtswidrig. Auch er - der Antragsteller - habe für eines der Grundstücke den Ausgleichsbetrag bereits abgelöst. Dem habe als wesentliche Erwartung zu Grunde gelegen, dass die Sanierung auch hinsichtlich der Verkehrsberuhigung der Bergstraße abgeschlossen werde. Die fehlende Umsetzung dieser Maßnahmen stelle auch die Geschäftsgrundlage für die Ablösevereinbarung in Frage.

36

Der Antragsteller beantragt,

37

die Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. vom 17.04.2007 für unwirksam zu erklären.

38

Die Antragsgegnerin beantragt,

39

den Antrag zurückzuweisen.

40

Sie trägt vor:

41

Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch die angegriffene Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 136 Abs. 1 BauGB sei das Sanierungsrecht nur auf solche städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen anwendbar, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse lägen. Ansprüche des Einzelnen auf Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gebe es nicht. Auch die Sanierungssatzung mit der Festlegung des Umfangs des Sanierungsgebietes begründe keine Rechte der betroffenen Grundeigentümer auf Durchführung eines Sanierungskonzeptes. Im übrigen ergäben sich Ziele und Zwecke der Sanierung aus den die Sanierung begleitenden Planungen, die grundsätzlich, dem prozesshaften Charakter des Sanierungsverfahrens entsprechend, nicht förmlich bestimmt würden.

42

Der Antrag sei auch unbegründet. Aus dem Abschlussbericht des Sanierungsträgers ergebe sich, dass in der Zone II umfangreiche Maßnahmen zur Aufwertung und Ortsbildverbesserung durchgeführt worden seien. Dazu gehörten der Um- und Ausbau der F.straße einschließlich I.straße, J.straße und G.weg, die Modernisierung von privaten und öffentlich genutzten Gebäuden (Amtsverwaltung, K-Haus) einschließlich Überformung der unmaßstäblichen und der nicht standortgerecht gestalteten Gebäude, ferner die Entfernung störender oder nicht standortgerecht gestalteter Vor- und Anbauten. Bestimmte zunächst ausgewiesene Mängel und Missstände, so u.a. die Fehlnutzung der Pensionshäuser für Wohn- und Gemeinbedarf statt Beherbergung, seien im Wesentlichen beseitigt worden.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

45

I. Der Antrag ist zulässig.

46

Er ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 30.04.2008 erfolgten Bekanntmachung der Aufhebungssatzung gestellt worden.

47

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Die Grundstücke des Antragstellers liegen innerhalb des Sanierungsgebietes und auch innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Teilaufhebungssatzung.

49

Dass mit der Aufhebung der Sanierungssatzung die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet geltenden Eigentumsbeschränkungen - insbesondere das Genehmigungserfordernis gemäß §§ 144, 145 BauGB, aber auch die Möglichkeit der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß §§ 182 ff. BauGB und das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB - entfallen, schließt die Antragsbefugnis nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 35).

50

Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Anwendung der Aufhebungssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, weil mit deren Inkrafttreten die sachliche und persönliche Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 25.10.1999 - 8 S 3286/98 - Juris Rn. 16; vgl. a. OVG Berlin-Brandenburg aaO Rn. 35). Dass der Antragsteller für das Grundstück F.str. 23 den Ausgleichsbetrag bereits abgelöst hat und mitgeteilt hat, für das Grundstück F.str. 22 sei im Kaufvertrag mit der Gemeinde vereinbart worden, dass der Ausgleichsbetrag im Kaufpreis enthalten sei, begründet keine andere Bewertung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass damit die Frage der Ausgleichsbetragspflicht zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt ist, und dass im Hinblick auf den erreichten Stand der Sanierung eine Vertragsanpassung oder -rückabwicklung zu prüfen ist, die die Frage der Ausgleichsbetragspflicht des Antragstellers neu aufwerfen kann.

51

II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern" E. vom 17.04.2007 ist wirksam.

52

1. Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 BauGB iVm § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht worden. Soweit die Vorschriften der §§ 137, 139 BauGB über die Beteiligung der Sanierungsbetroffenen und der Träger öffentlicher Belange auch auf die Aufhebung einer Sanierungssatzung anzuwenden sein sollten (bejahend Krautzberger in: Ernst ua BauGB § 162 Rn. 20, ihm folgend OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.06.2012 - 10 A 7.09 - Juris Rn. 41 u. 53; verneinend Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB § 162 Rn. 17), wäre ein etwaiger Verstoß gegen dieses Beteiligungserfordernis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Frage der Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich (vgl. Krautzberger aaO § 137 Rn. 68; Schmitz in: Spannowsky/Uechtritz BauGB § 137 Rn. 14 f.).

53

2. Materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Rechtsgrundlage der angegriffenen Satzung ist § 162 BauGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn (1.) die Sanierung durchgeführt ist oder (2.) die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder (3.) die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder (4.) die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist (Satz 1); sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben (Satz 2). Ist einer der genannten Aufhebungsgründe erfüllt, besteht danach eine Pflicht zur Aufhebung. Dies war hier der Fall.

54

Die Aufhebungssatzung beruht nach dem Willen der Gemeindevertretung auf § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. In der Beschlussvorlage heißt es unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht, die Sanierung in der Zone II sei im wesentlichen abgeschlossen. Entsprechend der aktuellen Entscheidungslage in der Gemeinde über die Ziele und Zwecke der Sanierung ist die Sanierung auch tatsächlich durchgeführt, § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Allerdings ist das mit dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Änderung von Mai 1998 festgelegte Ziel der Sanierung, die F.straße zu einer Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten bzw. dort einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen, nicht erreicht worden (a). Die Gemeinde hat jedoch insoweit ihre Entscheidung über die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich geändert (b). Der Abwägungsausfall bei dieser Entscheidung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich (c).

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a) Das mit dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der 1. Änderung von Mai 1998 festgelegte Ziel der Sanierung, die F.straße zu einer Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten bzw. dort einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen, ist nicht erreicht worden; hieran gemessen ist die Sanierung nicht durchgeführt.

56

Die Durchführung der Sanierung umfasst nach § 146 Abs. 1 BauGB die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Herstellung von Erschließungsanlagen. In dem Sanierungskonzept der Gemeinde gemäß dem Städtebaulichen Rahmenplan in der Fassung der Fortschreibung von Mai 1998 war die Umgestaltung der F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Damit ist ein verkehrsberuhigter Bereich angesprochen, der straßenverkehrsrechtlich mit dem Verkehrszeichen Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesen wird. Dieser erfordert in der Regel einen niveaugleichen Ausbau für die gesamte Straßenbreite (OVG Rheinland-Pfalz U. v. 24.05.2012 - 7 A 10976/11 -). Nach der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325.1 und 325.2 (abgedruckt bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. 2011 im Anschluss an die Anl. 1-4 zur StVO) kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. Die entsprechenden Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

57

Der Senat geht davon aus, dass damit ein Ziel der Sanierung festgelegt worden ist. Die Ziele und Zwecke der Sanierung ergeben sich aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde. Durch das Sanierungskonzept werden die Ziele und Zwecke der Sanierung im Einzelfall unter Verwendung textlicher und zeichnerischer Mittel gemäß den lokalen Verhältnissen und Vorstellungen der Gemeinde konkretisiert. Die Gemeinde hat hierzu ihre Vorstellungen zur Neugestaltung, Verbesserung bzw. Neuordnung des Sanierungsgebiets zu entwickeln. Zu dem Sanierungskonzept gehören auch ein Zeit-Maßnahmen-Plan und eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (Krautzberger in: Ernst ua § 140 Rn. 35).

58

Der Gemeinde stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, wie sie die Ziele und Zwecke der Sanierung konkretisieren kann. Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden. Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (§ 140 Nr. 4 BauGB) ergeben können. Welche Form die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung haben muss, ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung einerseits und aus der jeweiligen Funktion bzw. Zweckbestimmung des Sanierungskonzepts andererseits. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im Sinne von § 145 Abs. 2 BauGB und im Hinblick auf die Anwendung des § 163 BauGB ist das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen. Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Sanierungskonzept einer Gemeinde kann nur Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeindevertretung selbst als daran gebunden erachtet. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept um eine Entscheidung handelt, die gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB auf einer gerechten Abwägung beruhen muss (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 – 2 L 296/08 – BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 42).

59

Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall die Ziele und Zwecke der Sanierung im Rahmenplan festgelegt. Die Festlegung über die Art und Weise des Ausbaus der F.straße als Mischfläche bzw. die Festlegung auf einen verkehrsberuhigten Bereich betrifft dabei einen wesentlichen Aspekt der Sanierung.

60

Das formulierte Sanierungsziel ist nicht erreicht worden. Die F.straße ist im Rahmen der Durchführung der Sanierung ausgebaut worden, allerdings - wie sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Planungsunterlagen ergibt - nicht niveaugleich über die gesamte Breite, sondern mit separaten Gehwegen, die mit Bordsteinen von der Fahrbahn abgesetzt sind. Auch soweit bei dem Sanierungsziel weniger die Art und Weise des Ausbaus und mehr die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches im Vordergrund gestanden haben sollte, ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 geltend gemacht hatte, Anfang 2011 sei etwa einen Monat lang durch das Verkehrszeichen 325.1 ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen gewesen, ist es bei dieser Ausweisung offenbar gerade nicht geblieben. Auch auf die aktuelle, am 29.11.2012 beschlossene Verkehrsentwicklungsplanung der Gemeinde hin ist eine entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde noch nicht erfolgt und bislang auch nicht in Aussicht gestellt worden.

61

b) Die Gemeinde hat jedoch ihre Entscheidung über die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich geändert; hieran gemessen ist die Sanierung durchgeführt.

62

Allgemein ist die Gemeinde nicht gehindert, ihr ursprüngliches Sanierungskonzept fortzuentwickeln. Das Sanierungskonzept ist fortschreibungsfähig und ggf. auch fortschreibungsbedürftig. Die Gemeinde muss die Ziele und Zwecke der Sanierung sich wandelnden Verhältnissen während des Sanierungsverfahrens anpassen und das Sanierungskonzept entsprechend konkretisieren und ggf. ändern (Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB § 140 Rn. 10). Gemäß § 140 Nr. 3 BauGB umfasst die Vorbereitung der Sanierung u.a. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung. Während sich die Vorbereitungsaufgaben nach § 140 Nr. 1 und 2 BauGB auf die Phase vor bzw. bis zu der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beziehen, ist die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung eine Aufgabe der Gemeinde, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beginnt und sich während der Gesamtdauer der Sanierung als Aufgabe stellt. Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets setzt Ziele und Zwecke der Sanierung voraus, weil ohne sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Sanierungsgebiets nicht beurteilt werden können. Die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung ist aber nicht mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets nach den §§ 142, 143 BauGB beendet, das Konzept ist also nicht „statisch“. Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen, insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein muss, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll, sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele mit fortschreitendem Sanierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB zu stellen (OVG Magdeburg, U. v. 16.06.2010 – 2 L 296/08 – BRS 76 Nr. 230 = Juris Rn. 41 mwN).

63

Dass eine Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung im Zusammenhang mit dem Ausbau der F.straße beschlossen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Welche Entscheidungen dem Ausbau der F.straße mit abgesetzten Gehwegen zu Grunde liegen, konnte auf der Grundlage der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen und der Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dass die Gemeindevertretung ein Ausbauprogramm beschlossen oder einen Beschluss gefasst hätte, den städtebaulichen Rahmenplan hinsichtlich der Ziele und Zwecke der Sanierung insoweit ausdrücklich zu ändern, konnte nicht festgestellt werden. Die Art und Weise des Ausbaus der F.straße ist auch in der 1. Fortschreibung des Städtebaulichen Rahmenplanes nicht erwähnt. Soweit der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf S. 3 Ziff. 3 der 1. Fortschreibung von Mai 1997 Bezug genommen hat, der die Verbindung zwischen F.straße und hinterer F.straße betrifft, ist ein Zusammenhang mit der hiesigen Thematik nicht erkennbar.

64

Die Gemeindevertretung hat jedoch mit der Entscheidung über die Aufhebung der Sanierungssatzung die Ziele und Zwecke der Sanierung nachträglich in dem Sinne geändert, dass sie die ursprüngliche Absicht aufgegeben hat, im Rahmen des Sanierungsverfahrens die F.straße zur Mischfläche mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer umzugestalten. Denn sie hat die Sanierung für im wesentlichen durchgeführt erklärt. Damit ist auch die Entscheidung verbunden, es - jedenfalls im Rahmen des Sanierungsverfahrens - bei dem durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1999 bis 2002 entstandenen Ausbauzustand der F.straße zu belassen. Der Senat kann dabei davon ausgehen, dass dieser Ausbauzustand den Gemeindevertretern bei der Entscheidung bekannt war.

65

c) Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung unterliegt dem Abwägungsgebot, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Im vorliegenden Fall ist der Abwägungsausfall bei der Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich.

66

Zu den materiellen Anforderungen an das Sanierungskonzept gehört, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung den Anforderungen an eine gerechte Abwägung genügen müssen, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Auch für das Sanierungskonzept und die mit diesem Konzept angestrebten Ziele und Zwecke der Sanierung gelten die allgemeinen Grundsätze, dass eine Abwägung der Belange der Betroffenen und der Allgemeinheit überhaupt stattfinden muss, dass in die Abwägung an Belangen einzustellen ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der Belange nicht verkannt werden darf und dass ein das Gewicht der berührten Belange beachtender Ausgleich widerstreitender Belange stattfinden muss. Dabei kann die Gemeinde die gegenläufigen Belange nur mit den Mitteln zum Ausgleich bringen, die ihr das Sanierungsrecht einräumt (Stemmler aaO Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.05.2006 - 4 C 9.04 - Juris Rn. 25 - zu Mietobergrenzen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

67

Vorliegend lässt der Inhalt der Beschlussvorlage für die streitgegenständliche Teilaufhebungssatzung zwar erkennen, welche Gesichtspunkte die Gemeindevertretung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dass ihr bei der Entscheidung aber bewusst gewesen wäre, dass sie von einem ursprünglich verfolgten Sanierungsziel Abstand nahm, ist daraus nicht ersichtlich. In dem Abschlussbericht des Sanierungsträgers, der als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt war, ist die Städtebauliche Zielsetzung für die F.straße lediglich untechnisch mit "Verkehrsberuhigung" bezeichnet, die durch die bauliche Verschmälerung der Fahrbahn und die Ausweisung einer Einbahnstraße sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auch tatsächlich erreicht sein dürfte. Als Ergebnis der städtebaulichen Sanierung wird hinsichtlich der F.straße lediglich der "Um- und Ausbau" genannt, und allgemein für das Sanierungsgebiet die "Neugestaltung der Straßenräume zur Lösung der Verkehrsprobleme, Verkehrsberuhigung und Parkraumlösung". Hat die Gemeindevertretung eine Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung aber gar nicht bewusst getroffen, so hat sie auch nicht die maßgeblichen Belange in einen angemessenen Ausgleich gebracht; es liegt ein Abwägungsausfall vor.

68

Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 BauGB. Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG U. v. 22.09.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12 = Juris Rn. 22 mwN). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

69

Der Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist der Mangel hier deshalb, weil er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - nämlich der Beschlussvorlage - ergibt und nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs gehört (zu den Kriterien vgl. BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 63, 33, 38). Er ist jedoch nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An das gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

70

Gegen die konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war, spricht vorliegend bereits, dass die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der F.straße jedenfalls nicht unproblematisch erscheint. Dabei ist zu bedenken, dass beim verkehrsberuhigten Bereich die Aufenthaltsfunktion der Straße im Vordergrund stehen muss, die F.straße aber den Lieferverkehr für die Hotels und Pensionen entlang der Straße einschließlich derjenigen, die zur Promenade hin ausgerichtet sind, aufzunehmen hat. Auf das Schreiben der Straßenverkehrsbehörde an den Antragsteller vom 25.03.2008 wird Bezug genommen. Zu dem von der Gemeindevertretung beschlossenen aktuellen Verkehrskonzept, das die Bergstraße wiederum als verkehrsberuhigten Bereich vorsieht, hat die Straßenverkehrsbehörde sich noch nicht geäußert.

71

Jedenfalls im Hinblick auf die Beschlüsse der Gemeindevertretung über den Zeitplan der Sanierung ist die konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war, zu verneinen. Auf die entsprechenden Beschlüsse von 2004 und 2006 wird in der Beschlussvorlage für die streitgegenständliche Aufhebungssatzung Bezug genommen. Danach war eine Aufhebung der Sanierungssatzung für den hier betroffenen Teil ("Zone II") zum 31.12.2006 vorgesehen. Unabhängig davon, ob dieser Beschluss – der vor Einführung der §§ 142 Abs. 3 Satz 4 und 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 235 Abs. 4 BauGB mit der BauGB-Novelle 2007 (Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I S. 3316) gefasst wurde - seinerseits abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der dortigen Beschlussvorlage, dass weitere Mittel für die Sanierung nicht zur Verfügung standen. Damit ist ein so maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage der Fortführung bzw. des Abschlusses der Sanierung benannt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde bei ordnungsgemäßer Abwägung der Entscheidung über die Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, nicht bestehen.

72

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – soweit überhaupt grundsätzlich bedeutsam - die Gemeindevertretung nunmehr im Rahmen des am 29.11.2012 beschlossenen Verkehrskonzeptes die F.straße wiederum als verkehrsberuhigten Bereich vorsieht. Ein Indiz dafür dass die Gemeindevertretung sich bei ordnungsgemäßer Abwägung möglicherweise gegen die Teilaufhebung der Sanierungssatzung entschieden hätte sowie dafür die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen noch im Rahmen des Sanierungsverfahrens durchzuführen, kann aus dieser Beschlussfassung nicht entnommen werden. Die Absicht, die Straße erneut umzubauen und in eine Mischfläche umzuwandeln, wie sie Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme sein könnte (vgl. § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB), ist damit nicht verbunden. Bei der bloßen Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Ausweisung, wie die Gemeinde sie nun offenbar anstrebt, geht es aber nicht mehr um die Behebung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 BauGB.

73

Schließlich begründet auch das Vorbringen des Antragstellers, die Gemeinde habe sich im Rahmen der Informationen zu den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen und zur Möglichkeit von deren Ablösung „zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet“, keine andere Bewertung. Soweit die Gemeinde in diesem Zusammenhang mitgeteilt hatte, die Maßnahmen und Investitionen bestimmten sich nach dem Städtebaulichen Rahmenplan, an dessen Verwirklichung sie sich durch Beschluss gebunden habe, sollte damit erkennbar keine zusätzliche rechtliche Bindung begründet und insbesondere nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, die Ziele und Zwecke der Sanierung in der allgemein zulässigen Weise nachträglich zu ändern.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

75

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2012 - 3 K 9/08 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung


(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für di

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Baugesetzbuch - BBauG | § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

Baugesetzbuch - BBauG | § 142 Sanierungssatzung


(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

Baugesetzbuch - BBauG | § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke


(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder2. das Gebäude modernisiert oder instand g

Baugesetzbuch - BBauG | § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk


(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach d

Baugesetzbuch - BBauG | § 146 Durchführung


(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichnet

Baugesetzbuch - BBauG | § 140 Vorbereitung


Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst 1. die vorbereitenden Untersuchungen,2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,4. die städtebauliche Planung; hierzu geh

Baugesetzbuch - BBauG | § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen


(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden

Baugesetzbuch - BBauG | § 147 Ordnungsmaßnahmen


Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,3. die Freilegung von Grundstücken,4. die Herstellung und Änderun

Baugesetzbuch - BBauG | § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen


Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und

Baugesetzbuch - BBauG | § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger


(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung

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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Di

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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.

(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.

(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.

(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße.

2

Er wohnt mit seiner Familie, zu der zwei minderjährige Kinder gehören, in der P.-Straße (Haus Nr. …) in K.. Wie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Beklagten aus dem Jahre 2003 (Nr. 211a und b "Im F.") vorgesehen, wurde die P.-Straße als Verbindungsstraße zwischen der Landstraße L 127 im Norden und der parallel dazu verlaufenden B.-Straße im Süden gebaut, und zwar als sogenannte Mischverkehrsfläche ohne separate Gehwege. Entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan über Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist die Straße - mit Ausnahme eines kleinen Teilstücks vor der Einmündung zur Landstraße L 127 - als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen (durch Verkehrszeichen Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Die Straße liegt in einem allgemeinen Wohngebiet.

3

Bereits seit dem Jahre 2006 wandten sich wiederholt verschiedene Anwohner der P.-Straße an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass die dort vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten werde, was auch durch Messungen des ADAC im Mai 2007 bestätigt worden sei. Außerdem werde die Straße in erheblichem Maße als Abkürzung zwischen dem Zentrum des Stadtteils A. und der Landstraße L 127 genutzt. Sie forderten die Beklagte auf, Maßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu ergreifen.

4

Daraufhin verbot die Beklagte in der P.-Straße den Verkehr für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t (durch Verkehrszeichen Nr. 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und ordnete 20 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit an zu Beginn des Teilstücks nach der Einmündung von der Landstraße L 127 bis zum Anfang des verkehrsberuhigten Bereichs (durch Verkehrszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).

5

Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aus den von ihr bei einer Verkehrszählung am 23. Juni 2009 in der Zeit zwischen 15:00 und 19:00 Uhr festgestellten Zahlen ergebe sich im Wege der Hochrechnung eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 955 Kraftfahrzeugen. Der hieraus nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen ermittelte Dauerschallpegel liege selbst bei Ansatz ungünstiger Parameter - erhöhte Verkehrsmenge durch Umleitungsverkehr wegen Sperrung der B.-Straße und Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h statt der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit - unter 58 dB(A). Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich werde sogar ein Wert von 55 dB(A) eingehalten.

6

Im Herbst 2009 errichtete die Beklagte in der P.-Straße an drei Stellen Aufpflasterungen (Bodenwellen) und stellte am Straßenrand - im Bereich gegenüber der Stichstraße "Im F." - einen Pflanzkübel auf.

7

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2010 an die Beklagte erklärte der Kläger, die bisher ergriffenen Maßnahmen hätten weder zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens noch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit geführt. Er beantrage daher, kurzfristig weitere verkehrsberuhigende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Schließung der P.-Straße für den Durchgangsverkehr, die Errichtung eines Pollers im Bereich der Einmündung in die Landstraße L 127, die nur von Anliegern geöffnet werden könne, oder die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung, hilfsweise die Errichtung weiterer Bodenwellen sowie das Aufstellen weiterer Blumenkübel.

8

Die Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 11. Oktober 2010, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, mit, eine Überprüfung habe gezeigt, dass die Fahrgeschwindigkeit durch die ergriffenen Maßnahmen habe reduziert werden können. Bei einer Messung am 4. August 2010 in der Zeit von 07:48 bis 08:57 Uhr seien nur bei 3 von 48 Fahrzeugen eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden. Der Ortsbeirat habe die Schließung der P.-Straße für den Durchgangsverkehr oder die Errichtung eines Pollers abgelehnt. Hierfür sei zudem eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Es sei daher nicht beabsichtigt, den Anträgen des Klägers zu entsprechen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 21. Januar 2011 vorsorglich Widerspruch.

9

Bereits am 13. Januar 2011 hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu weiteren Maßnahmen zur tatsächlichen Beruhigung des fließenden Verkehrs in der P.-Straße zu verpflichten. Selbst nach der nicht repräsentativen Verkehrszählung von wenigen Stunden im Juni 2009 sei das Verkehrsaufkommen zu hoch. Ein gefahrloser Aufenthalt von Fußgängern, insbesondere von Kindern, sei auf der als Mischverkehrsfläche gebauten Straße nicht möglich. Dies gelte umso mehr, als nach seinen eigenen Verkehrsbeobachtungen - zu denen er mehrere DVDs vorgelegt hat - in der P.-Straße nach wie vor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren werde. Dies habe bereits zu mehreren Verkehrsunfällen geführt. Der Durchgangsverkehr verursache außerdem eine erhebliche Lärmbelästigung der Anlieger.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2011 der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der P.-Straße tatsächlich beruhigt wird. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Kläger sei auch hinsichtlich des Anspruchs auf straßenbautechnische Maßnahmen klagebefugt. § 11 Abs. 3 LStrG diene zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen. Zwar erfolge die Wahrnehmung der Straßenbaulast grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse. Wenn aber die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Personengruppen - wie Kinder und Personen mit Kleinkindern - zu den Anliegern einer Straße gehörten, verdichte sich die abstrakte Berücksichtigungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu einer konkreten Berücksichtigungspflicht gegenüber den Anliegern. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Nr. 4, Abs. 9 Satz 2 StVO. Unschädlich sei, dass die Widmung der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen P.-Straße an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leide und daher nichtig sei, weil sie nur für Personenkraftverkehr, Krafträder sowie Fahrzeuge zur Versorgung der Anlieger und Fahrzeuge öffentlicher Einrichtungen, aber nicht für Fußgänger- und Fahrradverkehr erfolgt sei. Die Straßenverkehrsordnung sei gleichwohl anwendbar, da es sich hier um eine tatsächlich öffentliche Straße handele. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehe eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Klägers - und der übrigen Anwohner - erheblich übersteige. In einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem Fußgänger die gesamte Straßenbreite benutzen und Kinder überall spielen dürften, werde das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung dann erheblich überschritten, wenn diese Benutzungsformen faktisch unmöglich oder nur mit ständigen Unterbrechungen möglich seien. Als Indiz könne auf die Zumutbarkeitskriterien für die Übertragung der Fahrbahnreinigungspflicht auf die Anlieger zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei eine solche Übertragung wegen einer Gefahr für Leib und Leben unzumutbar, wenn ein relativ kontinuierlicher Verkehrsfluss vorhanden sei. Dies sei der Fall bei einer Fahrzeugfrequenz im Abstand von maximal drei Minuten. Hieraus errechne sich eine stündliche Verkehrsmenge von 20 Fahrzeugen. Diese Verkehrsmenge sei selbst nach den Verkehrszählungen der Beklagten etwa um das Zwei- bis Dreifache überschritten. Bei einer Verkehrsdichte von bis zu 48 bzw. 90 Kraftfahrzeugen pro Stunde sei ein überwiegender Aufenthalt von Personen einschließlich spielender Kinder auf der Mischverkehrsfläche nicht möglich. Welche weiteren straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen die Beklagte ergreife, etwa die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung oder einer reinen Anliegerstraße, sei in ihr Auswahlermessen gestellt. Überdies habe der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Durchführung straßenbautechnischer Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 LStrG.

11

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Soweit der Kläger weitere straßenbautechnische Maßnahmen begehre, sei er nicht klagebefugt, da § 11 Abs. 3 LStrG keine drittschützende Wirkung zukomme. Er habe auch keinen Anspruch auf Durchführung weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Nutzung der gesamten Fahrbahnbreite durch Fußgänger und spielende Kinder nicht aufgrund der Verkehrsdichte faktisch unmöglich. Die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Straßenreinigungspflicht sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht übertragbar. Sie verweise auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 13. September 2011, der die Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht teile. Da im Juni 2009 die B.-Straße und in den Jahren 2008 und 2010/11 die C.-Straße, eine Verbindungsstraße zur Landstraße L 127, mehrere Monate gesperrt gewesen seien, dürfte ein Teil des Verkehrs auf die P.-Straße ausgewichen sein, sodass die früheren Verkehrszählungen nur begrenzt aussagefähig seien. Daher habe sie am Dienstag, dem 8. November 2011 eine Verkehrszählung durchführen lassen. Danach sei ein durchschnittlicher täglicher Verkehr an Werktagen von 758 Kraftfahrzeugen ermittelt worden. Am Nachmittag in der Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhr seien 52 bis maximal 69 Fahrzeuge pro Stunde gezählt worden; am Vormittag habe der Spitzenwert 49 Fahrzeuge pro Stunde betragen. Der Anteil des reinen Durchgangsverkehrs liege vormittags bei 56 % und nachmittags bei 55 %. Eine Vorgabe für den maximalen Verkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehe nicht. Es sei im Einzelfall zu entscheiden, ob die jeweilige Verkehrsmenge verträglich sei. Dabei sei auch zu beachten, dass nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), bei einem Wohnweg als der Ausbauform mit der höchsten Aufenthaltsqualität eine Verkehrsstärke bis zu 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde noch als verträglich angesehen werde. Die P.-Straße entspreche mit Ausnahme der Länge (bis ca. 100 m) den in den Richtlinien angeführten Kriterien des Straßentyps Wohnweg. Die vom Kläger genannten Verkehrsunfälle in der P.-Straße hätten zu keinen Personenschäden geführt und beruhten im Übrigen alle auf individuellen Fahrfehlern.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Der Senat hat am 25. April 2012 eine Ortsbesichtigung zum baulichen Zustand der P.-Straße und zu den dortigen Verkehrsverhältnissen durchgeführt. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Bezüglich der Angaben des Ortsvorstehers von K., der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz und des ehemaligen Baudirektors der Beklagten, Herrn Prof. D., in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Verkehrserhebung vom 8. November 2011 im Einzelnen wird auf den Bericht des beauftragten Ingenieurbüros (Bl. 232 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich des Bebauungsplans und die Gerichtsakte 3 L 1425/08.KO Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

18

1. Soweit der Kläger zusätzliche straßenbautechnische Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in der P.-Straße in K. begehrt, ist die Klage unzulässig. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger kann aber nicht geltend machen, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein.

19

a) Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. Bei den vom Kläger begehrten straßenbautechnischen Maßnahmen dürfte es sich zwar um schlichte Realakte handeln. Die ihnen vorgelagerte Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind, enthält jedoch eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG und stellt somit einen Verwaltungsakt dar.

20

b) Die Klage ist aber unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehlt. Die Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 65 f. m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

21

Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sogenannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 43/83 -, juris, Rn. 15; Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 66 und 78 ff. m. w. N.).

22

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG - dient entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auch dem Schutz von Interessen des Klägers und kann daher kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründen.

23

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- und Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit kleinen Kindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.

24

Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Seite 478 m. w. N.). Da § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 LStrG konkretisiert und nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen zu dienen bestimmt ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass und wie die Straßenbaulast wahrgenommen wird (so im Ergebnis auch die Vorinstanz noch in VG Koblenz, Urteil vom 26. April 2010 - 4 K 1138/09.KO -, juris, Rn. 27 m. w. N.). Etwas anderes gilt auch nicht für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. LStrG ausdrücklich erwähnten Personengruppen der Kinder, der Personen mit kleinen Kindern sowie der behinderten und alten Menschen. Da § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG die Aufgabe des Straßenbaulastträgers umschreiben und ihm Ziele für die Aufgabenerfüllung vorgeben will, dient die Erwähnung besonders schutzwürdiger Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht der Begründung individueller Schutzansprüche, sondern der Erläuterung genereller Zielvorgaben (vgl. zu der vergleichbaren Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Häußler, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand September 2011, Art. 9 Rn. 4 am Ende). Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht insbesondere auch die darin verwendete Formulierung, wonach die besonderen Belange der genannten Personengruppen beim Neu- und Ausbau von Straßen zu berücksichtigen sind, soweit nicht überwiegende "andere öffentliche Belange" entgegenstehen. Die besonderen Belange der erwähnten Personengruppen zählen demnach im Rahmen der Wahrnehmung der Straßenbaulast ebenfalls zu den öffentlichen Belangen, so dass ihre ausdrückliche Erwähnung nicht dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt ist. Der Umstand, dass diese Personen - wie im vorliegenden Fall der Kläger - auch zu den Anliegern einer Straße gehören können, vermag hieran nichts zu ändern. Dass ihm aus dem sogenannten Anliegergebrauch ein subjektives Recht auf Durchführung weiterer Straßenbaumaßnahmen zustünde, macht der Kläger selbst nicht geltend.

25

2. Soweit der Kläger weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in der P.-Straße begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

26

a) Die Klage ist insoweit zulässig. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung bzw. das Unterlassen der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein.

27

Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht des Klägers kann ihm aus § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4b Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) und auch die notwendigen Anordnungen treffen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen (vgl. § 45 Abs. 1b Nr. 3 und 4 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwGE 74, 234 [236] m. w. N.). Es ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. nochmals BVerwGE 74, 234 [236] m. w. N.).

28

Der Kläger begehrt von der Beklagten, durch verkehrsrechtliche Maßnahmen zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen P.-Straße tatsächlich beruhigt wird. Er macht geltend, angesichts der hohen Verkehrsdichte und der überhöhten Geschwindigkeit der Fahrzeuge sei ihm - und auch seinen beiden minderjährigen Kindern - ein Aufenthalt als Fußgänger auf der Straße, die als Mischverkehrsfläche ausgebaut worden sei und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und spielenden Kindern genutzt werden dürfe, ohne Gefahr für Leib und Leben nicht möglich. Eine Verletzung seiner durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

29

Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens als sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Denn über den Antrag des Klägers vom 13. August 2010, weitere verkehrsberuhigende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2010 stellt nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine bloße Mitteilung ohne Regelungswirkung. Eine förmliche Ablehnungsentscheidung ist daher bis heute nicht erfolgt.

30

b) Die Klage ist unbegründet.

31

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen P.-Straße.

32

aa) Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Straßenverkehrsordnung in der P.-Straße Anwendung findet, weil es sich um eine öffentliche Straße und damit um Straßenverkehr im Sinne von § 1 StVO handelt (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 1 StVO Rn. 5). Dies folgt bereits aus der straßenrechtlichen Widmung, die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig ist. Die Widmung umfasst auch den Fußgänger- und Fahrradverkehr, so dass der vom Verwaltungsgericht gerügte Fehler, die P.-Straße dürfe als verkehrsberuhigter Bereich nach der straßenrechtlichen Widmung ausschließlich mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern befahren werden, nicht vorliegt. Wie der vorgelegten Behördenakte zu entnehmen ist (vgl. Bl. 38), enthält die Widmung der P.-Straße nämlich keine Beschränkung "auf" den Kraftfahrzeugverkehr, sondern lediglich eine Einschränkung "für" den Kraftfahrzeugverkehr, so dass der Fußgänger- und Fahrradverkehr hiervon nicht betroffen und vom Widmungszweck nicht ausgeschlossen ist.

33

bb) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Sie treffen auch die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen (vgl. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO). Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

34

Im vorliegenden Fall sind keine weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen P.-Straße notwendig. Die nach der aktuellen Verkehrszählung vom 8. November 2011 ermittelte Verkehrsdichte ist noch nicht so hoch, dass die in einem verkehrsberuhigten Bereich geltenden Ge- und Verbote faktisch nicht mehr eingehalten werden können, weil dort ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben faktisch nicht mehr möglich wäre.

35

In einem verkehrsberuhigten Bereich müssen nach der Straßenverkehrsordnung Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Außerdem dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt (vgl. Verkehrszeichen Nummer 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Nach den Verwaltungsvorschriften zu dem Verkehrszeichen 325.1 (abgedruckt bei Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Anhang zur StVO) kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

36

Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Hinblick auf diese Aufenthaltsfunktion eines verkehrsberuhigten Bereichs die Planung der P.-Straße nicht unproblematisch ist. Sie ist nämlich einerseits von der Beklagten bereits im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und dementsprechend als Mischverkehrsfläche ohne separate Gehwege gebaut worden, andererseits aber von Anfang an als eine Verbindungsstraße zwischen der B.-Straße im Ortszentrum von K. und der Landstraße L127 geplant worden. Nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten und des Ortsvorstehers von K. in der mündlichen Verhandlung des Senats sollte die P.-Straße als Verbindungsstraße zur Landstraße L127 nicht nur eine weitere Belastung der vorhandenen Verbindungen der B.-Straße durch das dortige Neubaugebiet vermeiden, sondern sogar eine gewisse Entlastung bringen. Da in einem verkehrsberuhigten Bereich die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind, läuft eine solche Planung, die zur Entlastung vorhandener Straßen den dortigen Durchgangsverkehr teilweise in die neu gebaute P.-Straße umleiten will, deren Ausweisung und Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich und der damit verbundenen Aufenthaltsfunktion tendenziell zuwider. Denn mit zunehmender Verkehrsdichte verringert sich für Fußgänger und spielende Kinder die Möglichkeit, den verkehrsberuhigten Bereich seiner Aufenthaltsfunktion entsprechend tatsächlich zu benutzen, ohne sich einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefährdung für Leib oder Leben auszusetzen.

37

Gleichwohl kann nach der aktuellen Verkehrszählung vom 8. November 2011 eine solche Gefährdung in der P.-Straße nicht festgestellt werden. Die gemessene Verkehrsdichte ist noch nicht so hoch, dass ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern auf der Straße ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben faktisch nicht mehr möglich wäre.

38

Nach der Verkehrszählung vom 8. November 2011, einem Dienstag außerhalb der Schulferien, wurde ein durchschnittlicher täglicher Verkehr an Werktagen von 758 Kraftfahrzeugen ermittelt. Am Vormittag in der Zeit von 7:00 bis 10:00 Uhr wurden maximal 49 Fahrzeuge pro Stunde gezählt, am Nachmittag in der - gerade für Kinderspiel bedeutsamen - Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhr zwischen 52 und maximal 69 Fahrzeugen; die Spitzenstunde mit 69 Fahrzeugen lag zwischen 16:15 Uhr und 17:15 Uhr. Der Anteil des reinen Durchgangsverkehrs betrug vormittags 56 % und nachmittags 55 %. Fast jede zweite Fahrt war Ziel- oder Quellverkehr des Wohngebiets entlang der P.-Straße. Früheren Verkehrszählungen kommt keine maßgebliche Bedeutung mehr zu, da die hierbei ermittelten Zahlen nicht mehr hinreichend aktuell und teilweise auch deswegen nicht ausreichend verlässlich sind, weil sie erhoben wurden, als wegen Bauarbeiten die B.-Straße bzw. die C.-Straße, eine Verbindungsstraße zur Landstraße L127, gesperrt waren, so dass während dieser Zeiten von Ausweichverkehr durch die P.-Straße ausgegangen werden muss.

39

Es kann offen bleiben, ob ab einer bestimmten Verkehrsdichte generell in verkehrsberuhigten Bereichen ein Aufenthalt für Fußgänger und spielende Kinder wegen einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefährdung faktisch unmöglich ist oder ob eine solche Gefährdung abhängig ist von der Lage des verkehrsberuhigten Bereichs (wie Stadtzentrum, Stadtrand oder Dorf) und den sonstigen Umständen des Einzelfalles. Ebenso kann dahinstehen, ob zur Beurteilung einer solchen Gefährdung auf die in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) als verträglich angegebene Verkehrsstärke für "Wohnwege" zurückgegriffen werden kann. Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, die Frage abschließend zu klären, ab welcher Verkehrsdichte in der P.-Straße eine solche Gefährdung anzunehmen wäre. Es genügt hier festzustellen, dass die genannte aktuelle Verkehrsdichte noch nicht so hoch ist, dass von einer solchen Gefährdung ausgegangen werden kann.

40

Für diese Einschätzung ist insbesondere von maßgeblicher Bedeutung, dass Fahrzeuge in einem verkehrsberuhigten Bereich anders als auf sonstigen innerörtlichen Straßen nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, wie oben ausgeführt (vgl. nochmals Verkehrszeichen Nummer 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Schrittgeschwindigkeit ist eine sehr langsame Geschwindigkeit, die in etwa der eines normal gehenden Fußgängers entspricht. Es kann dahinstehen, ob dies eine Geschwindigkeit von maximal 7, 10 oder 15 km/h bedeutet. Sie muss jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 42 StVO Rn. 147 und 181 m. w. N.). Bei einer solch langsamen Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs, das heißt nicht nur von Kraftfahrzeugen, sondern auch von Mopeds, Mofas und Fahrrädern (vgl. König, a. a. O., § 42 StVO Rn. 147), besteht eine erheblich geringere Gefahr für Personen, die sich in einem verkehrsberuhigten Bereich auf der Straße aufhalten, als auf sonstigen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen eine Geschwindigkeit bis zu 50 km/h zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dies gilt auch für spielende Kinder, zumal für Fahrzeugführer in verkehrsberuhigten Bereichen die besondere Sorgfaltspflicht besteht, sich auf plötzlich auftauchende Kinder einzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1887; König, a. a. O., § 42 StVO Rn. 181, jeweils m. w. N.).

41

Aus diesem Grunde kann auch für die Beurteilung einer Gefährdung von Personen auf einer verkehrsberuhigten Straße nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Unzumutbarkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. August 1999 - 1 C 10016/99.OVG - eine solche Unzumutbarkeit wegen einer Gefährdung von Leib und Leben des die Fahrbahn reinigenden Anliegers in einem Fall bejaht, in dem ein relativ kontinuierlicher Verkehrsfluss mit einer zeitlichen Lücke von maximal drei Minuten, großteils sogar minütlicher Kraftfahrzeugverkehr zu verzeichnen war. Diese Annahme einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen auf der Fahrbahn bezieht sich indes auf normale Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sie kann daher auf eine als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesene Straße, in der lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, nicht übertragen werden.

42

Vor diesem Hintergrund erscheint die in der P.-Straße festgestellte Verkehrsdichte mit 758 Fahrzeugen an einem Werktag und 52 bis maximal 69 Fahrzeugen am Nachmittag in der - gerade für Kinderspiel bedeutsamen - Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhr noch nicht so hoch, dass von einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefährdung von Leib und Leben für Personen ausgegangen werden kann, die sich als Fußgänger oder beim Kinderspiel auf der Straße aufhalten. Der Senat hält daher auch die Einschätzung des ehemaligen Baudirektors der Beklagten für plausibel, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen der P.-Straße und anderen verkehrsberuhigten Bereichen im Gebiet der Beklagten besteht. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität in der mündlichen Verhandlung, dass die P.-Straße nach ihrer baulichen Gestaltung mit Verschwenkungen und Auflastungen und ohne separate Gehwege vom äußeren Erscheinungsbild keine "klassische" Verbindungsstraße ist. Dies wird auch durch die Verkehrszählung vom 8. November 2011 insofern bestätigt, als danach nahezu jede zweite Fahrt durch die P.-Straße kein Durchgangsverkehr, sondern Ziel- und Quellverkehr ist.

43

Soweit der Kläger geltend macht, viele Fahrzeugführer hielten sich nicht an die in der P.-Straße vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, kann dies die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen - wie etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße - nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anordnung zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesem verkehrsberuhigten Bereich wegen einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefährdung von Personen auf der Straße ist, ob die festgestellte Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit eine solche Gefahr begründet. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich vielfach überschritten, so ist es hingegen Aufgabe der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen darauf hinzuwirken, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit grundsätzlich beachtet wird.

44

Sollte das Verkehrsaufkommen in der P.-Straße allerdings künftig deutlich ansteigen, kann die Frage der Gefährdung von Personen, die sich auf der Straße aufhalten, neu zu bewerten sein.

45

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm erforderlich wären (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StVO), nachdem bei einer Verkehrszählung am 23. Juni 2009 ein Dauerschallpegel unter 58 dbA ermittelt worden ist, obwohl dort eine höhere Verkehrsmenge (955 Kraftfahrzeuge pro Tag) als die aktuelle gemessene Menge und auch eine höhere Fahrgeschwindigkeit (30 km/h) als die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit der Berechnung zu Grunde gelegt worden sind.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.

(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB. Sie ist Eigentümerin der mit dem K-Warenhaus und einer Tiefgarage bebauten Grundstücke der Gemarkung H., Flur A, Flurstücke 47/1, 47/2, 48/0, 49/0, 33/0, 35/0, 62/0, 63/0, 65/0, 67/0, 71/0, 72/0, 74/0, 76/0, 78/0, 80/0 und 84/0. Mit Satzung vom 23.03.1994 legte die Beklagte das Sanierungsgebiet „Historischer Altstadtkern“ (Sanierungssatzung Nr. 1) fest, in dem auch die genannten Grundstücke der Klägerin liegen. Die Sanierungsatzung Nr. 1 und die Genehmigung wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 30.06.1995 bekannt gemacht. Ab 1998 führte die Beklagte einen Investorenwettbewerb zur Wiederbebauung, Sanierung und weiteren Gestaltung der „Nordost-Ecke“ des Marktplatzes durch. Mit Beschluss vom 13.12.2000 erteilte der Stadtrat der Beklagten dem Projekt einer Arbeitsgemeinschaft den Zuschlag, der auch die Klägerin angehörte, die ihr Unternehmen seinerzeit unter der Firma „(…) Wohnbau GmbH & Co. KG“ betrieb. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.10.2001 veräußerte die Beklagte die Flurstücke 47/1, 47/2, 47/3, 46, 45, 44, 43, 42, 58/1 (hiervon eine Teilfläche von ca. 78 m²), 34, 33, 35, 36/1, 38/2, Flur A der Gemarkung H., an die Klägerin. Der Vertrag sieht in § 8 umfangreiche Bau- und Investitionsverpflichtungen der Erwerberin vor; unter anderem soll in einem V. Bauabschnitt ein Neubau, möglichst zur Nutzung als Wohnhaus, errichtet werden.

2

Bereits am 02.07.2001 hatte die Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben „gemischt genutzter Gebäudekomplex, Tiefgarage, Warenhaus, Gastronomie und Büroflächen“ auf den Flurstücken 34, 36/1, 42-46, 47/1-47/3, 48 und 49 beantragt. Die Zufahrt zur Tiefgarage sollte über die Kleine S-Straße, das an das Straßengrundstück angrenzende, 252 m² große Flurstück 43 sowie eine Teilfläche des 2.484 m² großen Flurstücks 42 erfolgen. Das Flurstück 43 wurde später in das 250 m² große Flurstück 72 (nachfolgend auch mit Flurstück 72/0 bezeichnet) und das 1 m² große Flurstück 73 geteilt. Aus dem Flurstück 42 ging u. a. das 728 m² große Flurstück 67 (nachfolgend auch als Flurstück 67/0 bezeichnet) hervor. Am 28.01.2002 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wurde unter Datum vom 15.01.2002 und 08.01.2003 erteilt.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.12.2005 veräußerte die Klägerin u. a. die Flurstücke 48/0, 49/0, 47/1, 47/2, 74/0, 80/0, 84/0, 71/0, 76/0, 78/0 an die (M. C. H.) Immobilien GmbH i. G. Hierfür beantragte sie am 27.12.2005 bei der Beklagten eine sanierungsrechtliche Genehmigung, die mit Bescheid vom 03.04.2006 erteilt wurde.

4

Den von der Klägerin bereits am 15.12.2005 gestellten Antrag, die Sanierung hinsichtlich der Flurstücke 48/0, 49/0, 47/1, 47/2, 74/0, 71/0, 76/0, 78/0, 80/0, 83/0 und 84/0 gemäß § 163 Abs. 1 BauGB für abgeschlossen zu erklären, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2006 ab. Zur Begründung gab sie an, das Baugrundstück sei noch nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut. Die Flurstücke, deren Entlassung aus dem Sanierungsgebiet die Klägerin wünsche, bildeten zusammen mit weiteren Flurstücken (angrenzend an die Brüderstraße und die Rathausstraße einschließlich der Tiefgaragenzufahrt von der Kleinen S-Straße) ein Baugrundstück. Der Kaufhausneubau erstrecke sich aufgrund des Andienungsbereichs in nicht zu trennender Weise bis zur Tiefgaragenzufahrt angrenzend an die Kleine S-Straße. Insbesondere die Zufahrt sei ein untrennbarer Bestandteil des Gesamtgrundstücks. Die Sanierungsziele seien auf Grund des ausgelobten Investorenwettbewerbs vom August und Dezember 1998 und des Projekts der Arbeitsgemeinschaft sowie des daraufhin vom Stadtrat mit Beschluss vom 13.12.2000 legitimierten Kaufvertrags weiter konkretisiert worden. Der Kaufvertrag enthalte u. a. Bauverpflichtungen für das Baugrundstück über mehrere Bauabschnitte, die bisher nicht bzw. nicht vollständig verwirklicht worden seien. So sei etwa die als V. Bauabschnitt ausgewiesene mehrgeschossige Überbauung der Tiefgaragenzufahrt nicht realisiert worden.

5

Zur Begründung ihrer am 05.05.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB sei maßgeblich, ob für ein „Grundstück“ die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht seien. Abzustellen sei auf den bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstücksbegriff; unerheblich sei dagegen, ob die Sanierungsziele für ein Gebiet erreicht seien. Ein Vergleich mit § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB zeige, dass der Gesetzgeber durchaus an die Konstellation gedacht habe, dass mehrere Grundstücke zusammengefasst als Teil des Sanierungsgebiets behandelt werden könnten. Die von der Beklagten vertretene Auslegung sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil die durch das Sanierungsrecht gezogenen Schranken des Eigentums auch zeitlich verhältnismäßig sein müssten. Die Sanierungsziele habe sie unstreitig erreicht. Die Beklagte dürfe nicht auf die Einhaltung der kaufvertraglichen Verpflichtungen abstellen. Der Kaufvertrag sei nicht geeignet, die inhaltlichen Anforderungen des Sanierungskonzepts zu konkretisieren, weil es sich hierbei um ein Vertragswerk handele, das auch ihrem (der Klägerin) erklärten Willen entspreche. Insoweit komme nur eine Inanspruchnahme auf Erfüllung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtungen im Zivilrechtsweg in Betracht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die rechtlich gesicherte Zufahrt zum „K-Grundstück“ nach § 4 Abs. 1 BauO LSA zulässig sei, ohne dass sie integrierter Bestandteil des Baugrundstücks sein müsse.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung zu erteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen: Zwar sei grundsätzlich auf das einzelne Grundstück abzustellen. Gehörten die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung aber nicht zulässig, wenn die Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien. Die von der Klägerin genannten Flurstücke bildeten zusammen mit weiteren Flurstücken, insbesondere den Flurstücken 67/0 und 72/0 (die Tiefgaragenzufahrt), ein Baugrundstück. Hierfür habe die Klägerin die Baugenehmigung beantragt, die auch erteilt worden sei. Außerdem umfasse der Antrag auch das Flurstück 83/0, das in ihrem Eigentum stehe. Sanierungsziele könnten auch in einem notariellen Kaufvertrag konkretisiert werden. Das prämierte Projekt und der Kaufvertrag stellten hier die konkretisierten Sanierungsziele für das Gebiet dar. Das Projekt sehe u. a. auch die Sanierung mehrerer denkmalgeschützter Gebäude und die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt vor. Damit enthalte insbesondere der Kaufvertrag Bauverpflichtungen für das Baugrundstück über mehrere Bauabschnitte, die nicht vollständig verwirklich worden seien. Insbesondere die als V. Bauabschnitt ausgewiesene Überbauung sei nach wie vor nicht realisiert.

11

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

12

Die Klägerin habe bereits deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Abschlusserklärung, weil sie diese nur für das gesamte Baugrundstück erhalten könne, nicht aber für die von ihr beantragten Flurstücke, die nur einen Teil des Baugrundstücks darstellten. Gehörten Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei eine auf ein einzelnes Grundstück bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn die Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien, insbesondere wenn – wie hier – Gegenstand der Sanierung ein komplexes, stadtbildprägendes Bauvorhaben sei, das sich über mehrere Buchgrundstücke erstrecke. Dies folge aus dem Wesen des Sanierungsrechts, das regelmäßig eine gebietsbezogene Sanierung betreffe, die nicht selten auch zu einer Neuordnung der Grundstücke mit verändertem Zuschnitt führe. Die Flurstücke 34, 36/1, 67/0, 72/0, 47/1-47/3, 48 und 49 stellten zusammen ein Baugrundstück dar. In ihrem Bauantrag habe die Klägerin selbst die betreffenden Flurstücke so bezeichnet. Darauf beziehe sich auch die ihr erteilte Baugenehmigung. Deshalb sei auf das Baugrundstück als Sanierungsgegenstand abzustellen. Einer solchen Auslegung des Grundstücksbegriffs stehe auch § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht entgegen; denn diese Vorschrift betreffe den Fall, dass eine Sanierungssatzung für ein ganzes Teilgebiet aufgehoben werde. Verfassungsrechtliche Probleme bei dieser Auslegung des Grundstücksbegriffs bestünden im Hinblick auf die sich aus den Beschränkungen des Sanierungsrechts für das Eigentum ergebenden Belastungen schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Erteilung der Abschlusserklärung nicht für ein einzelnes Buchgrundstück, sondern für mehrere (Teil-)Grundstücke beantragt habe. Im Übrigen habe sie durch ihren Bauantrag für das Baugrundstück den Rahmen für die Erfüllung der Sanierungsvoraussetzungen selbst gewählt.

13

Darüber hinaus fehle es auch an einer Bebauung oder Nutzung in sonstiger Weise bzw. an einer Instandsetzung oder Modernisierung entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung. Es genüge nicht, dass das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt werde oder das Gebäude überhaupt modernisiert oder instand gesetzt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass sich Gebäude und Grundstücke in einem den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechenden Zustand befänden. Die Beklagte habe mit den Beschlüssen über die Erteilung des Zuschlags an die Arbeitsgemeinschaft im Investorenwettbewerb die Sanierungsziele näher konkretisiert. Eine weitere Konkretisierung sei durch den am 02.10.2001 geschlossenen notariellen Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die im Vertrag übernommenen, insbesondere die für den V. Bauabschnitt vereinbarten Verpflichtungen bisher nicht umgesetzt und die Tiefgaragenzufahrt auf den Flurstücken 67/0 und 72/0 nicht überbaut. Sie könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zufahrt nach § 4 Abs. 1 BauO LSA a. F. bzw. § 5 Abs. 1 BauO LSA zulässig sei; denn für die Frage, ob die Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB erteilt werden könne, komme es auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht an.

14

Die Klägerin habe auch aus § 163 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erklärung. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Durchführung der Sanierung in Bezug auf die vom Antrag der Klägerin umfassten Flurstücke ohne Gefährdung des Sanierungszwecks auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Da es der Beklagten gerade darum gehe, die von ihr bestimmten Ziele und Zwecke der Sanierung auf den in Rede stehenden Flurstücken der Klägerin einheitlich umzusetzen, sei es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Erteilung der Abschlusserklärung abzulehnen. Dass das Ermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert wäre, sei nicht ersichtlich.

15

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

16

Wie im gesamten Bauplanungsrecht regelhaft finde auch im Rahmen des § 163 Abs. 1 BauGB der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff Anwendung, und zwar auch bei einer Identität des Eigentümers mehrerer Grundstücke. Insbesondere könne die Beklagte die angebliche Notwendigkeit einer Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstückbegriff nicht damit begründen, dass die Buchgrundstücke, für die eine Abgeschlossenheitserklärung begehrt werde, mit den Flurstücken 67/0 und 72/0 eine bauliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, die im Übrigen aufgrund der teilweise unterschiedlichen Nutzung der Flurstücke fraglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht lege in ständiger Rechtsprechung im gesamten Städtebaurecht den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde. Ausnahmen von diesem Grundsatz lasse es nur zu, wenn bei Verwendung dieses Grundstücksbegriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bau- oder bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde. Mit dieser Rechtsprechung sei es nicht vereinbar, für ganze Regelungskomplexe des Städtebaurechts wie etwa das Sanierungsrecht oder auch nur für einzelne bodenrechtliche Regelungszusammenhänge wie beispielsweise für § 163 Abs. 1 BauGB das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren und der Norm regelhaft einen vom Buchgrundstück abweichenden Grundstücksbegriff zu implantieren. Im Sanierungsrecht sei ein Abrücken vom bürgerlich-rechtlichem Grundstücksbegriff umso weniger zu erwägen, als darin keine Rechtsfolgen an den wirtschaftlichen Wert von Grundstücken geknüpft würden. Auf diesem Gebiet stehe der Gemeinde außerdem ein ausdifferenziertes normatives Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Ziele und Zwecke der Sanierung fördern und hiernach einzelne oder mehrere Grundstücke aus der Sanierung entlassen oder die Sanierungssatzung insgesamt oder für Teile ihres Geltungsbereichs aufheben könne. Das Abstellen auf das Buchgrundstück widerspreche auch nicht dem Wesen des Sanierungsrechts. Was das Verwaltungsgericht als „Wesen des Sanierungsrechts“ bezeichne, nämlich dass Sanierungen regelmäßig gebietsbezogen durchgeführt würden und nicht selten zu einer Neuordnung von Grundstücken führten, gelte für das Bauplanungsrecht insgesamt. Die gemeindliche Bauleitplanung sei wesensmäßig gebietsbezogen; auch Änderungen des Zuschnitts von Grundstücken seien auch sonst im Städtebaurecht üblich und typisch. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Grundstücksbegriff sei auch ungeeignet, handhabbare und berechenbare Entscheidungsmaßstäbe für die Anwendung des § 163 Abs. 1 BauGB zu liefern. Es bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen von einer baulichen oder wirtschaftlichen Einheit auszugehen und auf ein nicht näher definiertes „Baugrundstück“ abzustellen sein solle. Zudem lege dieser Grundstücksbegriff die praktische Handhabung des Sanierungsrechts und insbesondere die Anwendung der sanierungsrechtlichen Instrumentarien wie etwa den Fortfall der Rechtswirkungen der Sanierung für einzelne Grundstücke (§ 163 BauGB) und den Ausgleichsbetrag (§ 154 BauGB) weitgehend in die Hände der Grundstückseigentümer. Diesen bliebe es dann letztlich überlassen zu bestimmen, welche Fläche als Baugrundstück und damit als Grundstück im sanierungsrechtlichen Sinne zu behandeln sei. Schließlich sei es auch von Verfassungs wegen geboten, den Grundstücksbegriff des § 163 Abs. 1 BauGB im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen. Die sanierungsrechtlichen Belastungen eines Grundstücks seien nur so lange durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt und verhältnismäßig, wie ein Sanierungsbedarf bestehe. Die dem Eigentümer auferlegten sanierungsrechtlichen Beschränkungen würden dann unverhältnismäßig und genügten nicht mehr den Gewährleistungen des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG, wenn die Entlassung aus der Sanierung verweigert werde, obwohl das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder modernisiert sei.

17

Ihrem Hauptantrag sei aber auch dann stattzugeben, wenn § 163 Abs. 1 BauGB einen vom bürgerlichen Recht abweichenden Grundstücksbegriff beinhalte. Sie habe nämlich sämtliche vom Antrag umfassten Flurstücke bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut, und zwar auch die Flurstücke 67/0 und 72/0. Hierfür sei unerheblich, dass sie den möglichst zur Nutzung als Wohnhaus vorgesehenen Neubau auf den Flurstücken 67/0 und 72/0 noch nicht erstellt habe. Diese im Kaufvertrag vom 02.10.2001 übernommene Verpflichtung habe die Beklagte gerade nicht zu einem Ziel der Sanierung gemacht. Zudem sei eine vertragliche Festlegung von Sanierungszielen grundsätzlich unzulässig, weil die Gemeinde in ihrer Funktion als Ortsgesetzgeberin mit der Fixierung ihrer Sanierungsziele Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums bestimme. Eine vertragliche Festlegung der Sanierungsziele komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil eine städtebauliche Sanierung kein statischer Akt sei, jedes Sanierungskonzept vielmehr dynamisch und fortlaufend fortgeschrieben werden müsse. Die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt zur Kleinen S-Straße gehöre auch nicht zu den Vorgaben für den Investorenwettbewerb „Nordost-Ecke-Marktplatz C.“ und den anschließenden Zuschlagsbeschluss des Stadtrates der Beklagten vom 13.12.2000. Auch im Beschluss vom 19.09.2001, mit dem der Rat dem Grundstückskaufvertrag zugestimmt habe, werde die den V. Bauabschnitt betreffende Bauverpflichtung aus § 8 Abs. 5 weder ausdrücklich noch konkludent zu einem Sanierungsziel erklärt.

18

Sofern dem Hauptantrag entgegenstehen sollte, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Flurstücks 83/0 sei, habe sie jedenfalls einen Anspruch darauf, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte Abgeschlossenheitserklärung unter Ausklammerung des Flurstücks 83/0 zu erteilen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung zu erteilen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung unter Ausklammerung des Flurstücks 83/0 zu erteilen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie trägt vor: Im städtebaulichen Sanierungsrecht und damit auch im Rahmen des § 163 Abs. 1 BauGB sei nicht ausschließlich auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Im Anwendungsbereich des BauGB habe vielmehr auch der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne seinen Platz. Im Hinblick auf die begriffskonstituierenden Merkmale liege es nahe, die Anwendungsbereiche dieses Begriffs im BauGB dort zu suchen, wo Rechtsfolgen vom Wert und der wirtschaftlichen Bedeutung der Grundstücke abhingen. Dies gelte insbesondere bei der Wertermittlung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach § 154 Abs. 2 BauGB. Da die Erklärung nach § 163 BauGB die Voraussetzung für die Forderung des Ausgleichsbetrages schaffe (§ 154 Abs. 3 BauGB), sei hier ebenfalls auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zurückzugreifen. Auch der Umstand, dass die städtebauliche Sanierung regelmäßig gebietsbezogen sei, spreche dafür, im Anwendungsbereich des § 163 Abs 1 BauGB nicht ausschließlich auf das Buchgrundstück abzustellen. Die vom Antrag der Klägerin umfassten Flurstücke bildeten zusammen mit den Flurstücken 67/0 und 72/0, über die die Zufahrt zur Tiefgarage und zum Kaufhaus-Warenhaus erfolge, eine bauliche und wirtschaftliche Einheit. Bei Herausnahme eines oder mehrerer Buchgrundstücke bestünde die Gefahr, dass der Sinn der bau- und bodenrechtlichen Regelung – nämlich die Sicherung der Ziele und Zwecke der Sanierung – handgreiflich verfehlt würde. Der Bauherr könne die Gemeinde in diesem Fall auch nicht mit seinem Bauantrag in der Anwendung ihrer sanierungsrechtlichen Instrumentarien behindern, da diese – sofern ein Vorhaben nicht den Sanierungszielen entspreche – hinreichend über die zu erteilende sanierungsrechtliche Genehmigung Einfluss nehmen könne.

24

Für die Flurstücke 67/0 und 72/0 seien die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht erfüllt. Die Sanierungsziele seien nicht allein vertraglich fixiert worden. Die Klägerin übersehe die Kontinuität, mit der die Stadt die Sanierungsziele für diesen Bereich formuliert und fortgeschrieben habe. Das mit Beschluss zur Sanierungssatzung Nr. 1 vom 23.03.1994 u. a. ausgegebene und im Investorenwettbewerb näher konkretisierte Sanierungsziel, die Altstadt als Ganzes wieder zu einem attraktiven Wohnstandort zu machen, sei nur zu erreichen, wenn auch in den oberen Geschossen von Kerngebieten bzw. ein bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche in einem Gebäude/Gebäudekomplex in Kerngebieten als Wohnnutzung erhalten bzw. geschaffen werde. Unlösbarer Bestandteil des Wettbewerbsbeitrags sei die Bebauung der in der Kleinen S-Straße gelegenen Grundstücke und die Sanierung der Bestandsgebäude, auch wenn der Konkretisierungsgrad der Bebauungsvorschläge zu diesem Zeitpunkt geringer gewesen sei als für die Bereiche am Marktplatz. Mit dem notariellen Kaufvertrag vom 02.10.2001 seien demzufolge nicht erstmals die Sanierungsziele konkretisiert worden; der Vertrag gebe nur den nach außen getretenen Willensakt der Stadt wieder, mit der diese die Sanierungsziele für diesen Bereich verbindlich festgelegt und die Durchführung geregelt habe. Unabhängig davon bestünden aber auch gegen eine vertragliche Festlegung von Sanierungszielen keine rechtlichen Bedenken. Dagegen sprächen weder die hiermit bewirkte Verbindlichkeit noch die hieraus resultierenden Zwänge bei einer beabsichtigten Änderung. In städtebaulichen Verträgen könnten Regelungen zur Sicherung der Sanierungsziele getroffen werden, etwa zu dem Zweck, die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Maßnahmen herbeizuführen. Würden Sanierungsziele hinreichend konkret, etwa in einem (Sanierungs-)Bebauungsplan festgeschrieben, könnten diese (ohne eventuelle Entschädigungsansprüche etc.) auch nicht ohne Weiteres verändert werden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.

27

Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 8a Abs. 1 AG VwGO LSA i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abschlusserklärung für die in ihrem Antrag benannten Grundstücke nach § 163 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen zu erklären, wenn es entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind indes noch nicht erfüllt.

29

1.1. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass im konkreten Fall nicht darauf abgestellt werden kann, ob eine – den Sanierungszielen entsprechende – Bebauung auf den im Antrag der Klägerin vom 15.12.2005 genannten Buchgrundstücken erfolgt ist, sondern darauf, ob das „Baugrundstück“, wie es in ihrem Bauantrag vom 02.07.2001 dargestellt ist, entsprechend den Zwecken und Zielen der Sanierung bebaut ist.

30

Gegenstand einer Abschlusserklärung nach § 163 BauGB kann nicht nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) sein. Einen einheitlichen Grundstücksbegriff für alle Regelungsbereiche des BauGB gibt es nicht. Das „Baugrundstück“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ist zwar – aus Gründen der Rechtsklarheit – grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen; Ausnahmen hiervon sind aber dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 – 4 C 13.01 – Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 40, S. 13; Urt. v. 14.02.1991 – 4 C 51.87 –, BVerwGE 88, 24 [29]; Beschl. v. 11.04.1990 – 4 B 62.90 –, NVwZ-RR 1990, 528). Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.01.1988 – 8 C 111.86 –, BVerwGE 79, 1 [3]) zwar entschieden, dass bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs ein „gröblich unangemessenes Ergebnis“ einzig dann eintrete, wenn sie dazu führe, dass ein (z. B. sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar – zusammen mit einem anderen oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres angemessen baulich genutzt werden dürfe. Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff sei hingegen dort kein Raum, wo (zwei) selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stünden; das gelte selbst für den Fall, dass die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze durch ein Bauwerk überbaut sei. Dieser Maßstab kann allerdings nicht ohne weiteres auf andere Regelungsbereiche des BauGB übertragen werden. Der als Ansatz maßgebende Begriff des Buchgrundstücks ist in seiner (baurechtlichen) Anwendung durchaus offen für Modifikationen, die aufgrund von spezifisch baurechtlichen Erwägungen geboten sind (BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 – IV C 73.68 –, DVBl 1970, 829). So kann etwa dann, wenn mehrere in einer Hand befindliche Grundstücke aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage zueinander eine wirtschaftliche Einheit bilden, auch eine andere Sichtweise in Betracht kommen, wenn eine künftige Trennung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 16.06.2008 – 2 S 34.08 –, BauR 2008, 1445; SaarlOVG, Urt. v. 29.09.1977 – II R 61/77 –, BRS 32 Nr. 150).

31

Für den Bereich des Städtebaurechts ist zu berücksichtigen, dass diese Materie ursprünglich im Städtebauförderungsgesetz geregelt war und erst mit dem BauGB vom 08.12.1986 (BGBl I 2191) in das frühere Bundesbaugesetz (BBauG) integriert wurde (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §§ 136-164b Vorb. RdNr. 9). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, das Sanierungsrecht vollständig aufzulösen und zu einem allgemein anwendbaren Recht zu machen; insoweit bleibt das Sanierungsrecht auch im BauGB weiterhin ein sachlich, zeitlich und räumlich begrenztes Sonderrecht (Krautzberger, a. a. O.). Ferner geht es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht (allein) um die (selbständige) Bebaubarkeit eines Grundstücks. Daher ist maßgeblich darauf abzustellen, ob es gerade mit dem Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen (Sonder-)Vorschriften zu vereinbaren ist, einzelne Buchgrundstücke, die mit anderen Buchgrundstücken einen engen Zusammenhang, insbesondere eine bauliche Einheit bilden, aus den durch die sanierungsrechtlichen Vorschriften auferlegten Beschränkungen zu entlassen. Dabei liegt es nahe – wie bei der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung – danach zu fragen, ob die Herausnahme einzelner Buchgrundstücke die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

32

Die Abschlusserklärung kann zwar auch für mehrere selbständige, benachbarte Grundstücke erteilt werden. Gehören die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, ist allerdings eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn alle Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind (vgl. Krautzberger, a. a. O, § 163 RdNr. 15, unter Hinweis auf VGH BW, Urt. v. 31.03.1982 – 8 S 211.81 –). In Ausnahmefällen ist es sogar denkbar, dass ein Grundstück aufgrund seiner Situationsgebundenheit auch übergreifende Funktionen erfüllt (z. B. aufgrund einer noch sanierungsbedingt nicht abgeschlossenen Bodenordnung), so dass die Abschlusserklärung noch nicht erteilt werden kann (Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, RdNr. 625). § 163 BauGB (und früher § 50 StBauFG) trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel ein längerer Zeitraum verstreichen wird, bis die Sanierung entsprechend dem Sanierungskonzept durchgeführt worden ist und die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben werden kann oder muss, und dass bereits sanierte Grundstücke den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften unterworfen blieben, obwohl dazu keine Notwendigkeit (mehr) besteht (vgl. Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, § 163 RdNr. 2). Ist jedoch die Bebauung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks Teil eines Gesamtvorhabens, das sanierungsrechtlich als Einheit anzusehen und noch nicht insgesamt abgeschlossen ist, besteht in aller Regel weiterhin die Notwendigkeit, die vom Gesamtvorhaben beanspruchten Grundstücke den sanierungsrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen.

33

Dafür spricht zunächst, dass die städtebauliche Sanierung stets eine gebietsbezogene (Gesamt-)Maßnahme ist, die der Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebiets und nicht nur einzelner Grundstücke dient mit der Folge, dass (sogar) Grundstücke in das Sanierungsgebiet einbezogen werden können, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 – 4 B 69.95 –, NVwZ-RR 1997, 155; Urt. v. 06.07.1984 – 4 C 14.81 –, NVwZ 1985, 184 [185]). Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einem Bauvorhaben, das sich über zwei oder mehrere Buchgrundstücke erstreckt, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB in der Regel nur einheitlich für das gesamte Vorhaben und nicht bezogen auf Baumaßnahmen auf einzelnen Buchgrundstücken erteilt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bauvorhaben nicht in einzelne, jeweils nur bestimmten Buchgrundstücken zuordenbare Gebäude oder Gebäudeteile aufgeteilt werden kann. Ob Grund zu der Annahme besteht, dass ein (Bau-)Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde und deshalb nach § 145 Abs. 2 BauGB die sanierungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, lässt sich für ein sich über mehrere Buchgrundstücke erstreckendes Bauwerk in aller Regel nur einheitlich beurteilen. Für ein solches Vorhaben lässt sich auch nur einheitlich feststellen, ob seine tatsächliche Ausführung von der sanierungsrechtlichen Genehmigung einschließlich etwa beigefügter Nebenbestimmungen (§ 145 Abs. 4 BauGB) gedeckt ist und damit den Zielen oder Zwecken der Sanierung nicht zuwiderläuft und diese auch nicht wesentlich erschwert. Nur wenn dies der Fall ist, kann für ein – nach den (konkretisierten) Sanierungszielen zu bebauendes – Grundstück die Feststellung getroffen werden, dass es gemäß § 163 Abs. 1 BauGB entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut ist, und die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden.

34

Für eine Anknüpfung an einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff sprechen ferner die Rechtsfolgen, die § 154 Abs. 3 BauGB an eine Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB knüpft. Danach ist der Ausgleichsbetrag (nach Absatz 1), der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des „Grundstücks“ entspricht, nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Im Rahmen des § 154 Abs. 1 BauGB ist davon auszugehen, dass der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn zugrunde zu legen ist, weil die Anwendungsbereiche dieses Begriffes dort zu suchen sind, wo Rechtsfolgen vom Wert und der wirtschaftlichen Bedeutung der Grundstücke abhängen (vgl. OVG RP, Urt. v. 14.09.2004 – 6 A 10530/04 –, Juris, RdNr. 34, Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 200 RdNr. 10, jew. m. w. Nachw.). Der Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit" stellt darauf ab, ob zusammenhängende Flächen – unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit – ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1982 – 8 C 28, 30 u. 33.81 – BVerwGE 66, 69 [70 f.]). Dass im Bereich des BauGB auch der wirtschaftliche Grundstücksbegriff seinen Platz hat, folgt aus § 206 Abs. 1 BauGB, wo von „wirtschaftlich zusammenhängenden und demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken“ die Rede ist. Entscheidend für die Annehme einer wirtschaftlichen Einheit ist, dass sie nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (vgl. Kalb, a. a. O.). Für die Eingrenzung einer wirtschaftlichen Einheit kann der Umfang einer erteilten Baugenehmigung maßgebend sein (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.02.2010 – 15 A 2613/09 –, Juris). Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.01.2005 – 15 B 2780/04 –, Juris).

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich das „Baugrundstück“ auch bei einem Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff anhand verlässlicher Kriterien bestimmen. Maßgebend ist der Bauantrag, aus dem sich ergibt, auf welchen Parzellen das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Klägerin, eine solche Definition des „Baugrundstücks“ lege die praktische Handhabung des Sanierungsrechts weitgehend in die Hände des Grundstückseigentümers, weil es dann letztlich diesem überlassen bleibe, welche Fläche das „Baugrundstück“ sein solle. Dabei verkennt sie, dass – wie oben bereits dargelegt – die Gemeinde die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung versagen kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, so wie es Gegenstand des Bauantrages ist, oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Durchführung des Vorhabens auf bestimmten Buchgrundstücken ein Zustand geschaffen würde, der eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder Nutzung angrenzender Buchgrundstücke unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

36

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass es auch von Verfassungs wegen nicht geboten ist, den Begriff des Grundstücks in § 163 Abs. 1 BauGB im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung des Art 14 Abs. 1 GG. Die dem Eigentümer auferlegten sanierungsrechtlichen Beschränkungen sind zwar möglicherweise dann nicht mehr von der Sozialbindung des Eigentums (Art 14 Abs. 2 GG) umfasst, wenn die Entlassung von Grundeigentum aus der Sanierung verweigert wird, obwohl dieses entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bereits bebaut oder modernisiert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aber gerade nach den oben dargestellten Erfordernissen des Sanierungsrechts. Im Übrigen ist es zunächst Sache des Bauherrn zu bestimmen, welches konkrete Bauvorhaben er verwirklichen möchte und welche Buchgrundstücke er für dieses Vorhaben benötigt. Insofern kann er durch Beschränkung auf die (unbedingt) erforderliche Zahl der Buchgrundstücke erreichen, dass nach Verwirklichung des Vorhabens eine Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB für diesen Grundbesitz erteilt werden kann. Die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums werden aber nicht überschritten, wenn vom Grundstückseigentümer und Bauherrn verlangt wird, dass er die für sein Bauvorhaben in Anspruch genommene Flächen insgesamt entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut und nicht in einem sanierungsrechtlich „unfertigen“ Zustand hinterlässt.

37

Im konkreten Fall ist auf das „Baugrundstück“ abzustellen, wie es Gegenstand des Bauantrags der Klägerin vom 02.07.2001 und der daraufhin erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigungen vom 15.01.2002 und 08.01.2003 war. Zu diesem gehörten auch die Flurstücke 42 und 43, aus denen die heutigen Flurstücke 67 und 72 hervorgegangen sind, über die die Einfahrt zu der Tiefgarage errichtet werden sollte und mittlerweile auch errichtet ist. Die Tiefgarage nebst Einfahrt ist untrennbar mit dem Gesamtvorhaben der Klägerin verbunden, wie es im Bauantrag dargestellt ist. Ohne die Inanspruchnahme dieser Flächen hätte das Vorhaben so nicht verwirklicht werden können. Auch konnte bei Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigungen nicht losgelöst von der konkreten Nutzung dieser Flächen beurteilt werden, ob eine den Zielen und Zwecken entsprechende Sanierung auch dann noch möglich ist, wenn die Flächen wie im Bauantrag vorgesehen bebaut und genutzt werden. Deshalb ist es auch ohne Belang, dass der V. Bauabschnitt mangels hinreichender Bauvorlagen zu diesem Bauabschnitt (noch) nicht Gegenstand der sanierungsrechtlichen Genehmigungen vom 15.01.2002 und 08.01.2003 war. Es kam nur darauf an, ob bei einer nach den Bauvorlagen vorgesehenen Bebauung der Flurstücke 67 und 72 mit einer Tiefgarage nebst Zufahrt eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Fortführung der Bebauung (entsprechend der Bauverpflichtung in § 8 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages) weiterhin möglich bleibt und auch nicht wesentlich erschwert wird.

38

Aufgrund der Einbeziehung der Flurstücke 67 und 72 in das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauvorlagen und der Erteilung der Baugenehmigung auch für die Tiefgarage nebst Zufahrt auf diesen Buchgrundstücken bilden sie mit den übrigen vom Bauvorhaben erfassten Buchgrundstücken zugleich eine wirtschaftliche Einheit im oben dargestellten Sinne. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, allein der Umstand, dass eine Zufahrt zu einem Grundstück nur über ein anderes Grundstück möglich sei, rechtfertige noch nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Vorliegend geht es nicht nur um die Zufahrt zu den den sanierungsrechtlichen Anforderungen entsprechend bebauten Flurstücken, sondern um ein einheitlich zu betrachtendes Bauwerk. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den genehmigten Bauvorlagen nicht nur der Bauteil „Tiefgaragenzufahrt“ auf den Flurstücken 67 und 72 errichtet ist, sondern auch wesentliche Teile der Tiefgarage selbst (vgl. Beiakte C, Bl 541 [Lageplan], Bl. 538 [Grundriss Erdgeschoss Ost], Bl. 537 [Schnitt D2 Fluchtweg Tiefgarage] sowie Bl. 536 [Längsschnitt a-a Ost]).

39

Mit dem Einwand, der Beklagten stehe auch bei einer Herausnahme der bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebauten Buchgrundstücke aus dem Sanierungsgebiet ein hinreichendes sanierungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die Bebauung auch auf den Flurstücken 67 und 72 entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung zu Ende zu führen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Beklagte hat zwar aufgrund der fortbestehenden Belegenheit dieser Flächen im Sanierungsgebiet nach wie vor die Möglichkeit, die weitere Bebauung auf diesen Flächen zu steuern, etwa indem sie nur eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung sanierungsrechtlich genehmigt. Ferner ist der Grundstückseigentümer nach § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits kraft Gesetzes zu einer zügigen und zweckmäßigen Durchführung von Baumaßnahmen verpflichtet, die die Gemeinde auch hoheitlich (vgl. das Baugebot nach § 176 BauGB) und mit Verwaltungszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer durchsetzen kann (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.11.2007 – 8 A 10553/07 –, Juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 45.87 –, BVerwGE 84, 354). Damit ist aber nicht in gleich effektiver Weise gewährleistet, dass eine den Sanierungszielen entsprechende Bebauung zeitnah zu Ende geführt wird. § 136 Abs. 1 BauGB geht von einer „zügigen“ Durchführung der Sanierung aus. § 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB unterstreicht das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen. Mit der Entlassung der bereits bebauten Buchgrundstücke gäbe die Beklagte ein Mittel aus der Hand, um die Klägerin dazu anzuhalten, die weitere Bebauung der mit der Tiefgarage und Zufahrt bebauten Parzellen zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Ein unzulässiger Druck wird damit nicht ausgeübt. Der Erlass und die Durchsetzung eines Baugebots, das, sofern es städtebaulich begründet und objektiv wirtschaftlich zumutbar ist, eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, a. a. O.), würden nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Unabhängig davon sind mit der Errichtung der sanierungs- und baurechtlich genehmigten Tiefgarage nebst Einfahrt bereits Fakten geschaffen worden, die – etwa im Gegensatz zu noch völlig unbebauten Grundstücken – einen sanierungsrechtlich besonders unbefriedigenden „unfertigen“ Zustand hinterlassen. Der Einwand der Klägerin kann aber auch deshalb nicht überzeugen, weil bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit – wie oben dargelegt – wegen der Verknüpfung des Ausgleichsbetrags an die Abschlusserklärung (§ 154 Abs. 3 BauGB) auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist.

40

1.2. Scheidet demnach eine die Flurstücke 67 und 72 außer Acht lassende Betrachtungsweise aus, kommt es für einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB maßgeblich darauf an, ob (auch) diese Buchgrundstücke entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut sind. Dies ist indes nicht der Fall.

41

Die Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt auf einen Zustand ab, der es erlaubt, die Sanierung als abgeschlossen zu bezeichnen; maßgeblich ist grundsätzlich, ob nach der Sanierungsplanung – „Ziele und Zwecke der Sanierung“ – die Sanierung abgeschlossen ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 163 RdNr. 8). Es genügt nicht, dass das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird (HessVGH, Urt. v. 28.10.1993 – 4 UE 884/90 –, NVwZ-RR 1994, 632). Die Zwecke und Ziele der Sanierung ergeben sich aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde gemäß § 140 Nr. 3 BauGB (BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 – 4 C 5.05 –, BVerwGE 126, 238 [242], RdNr. 17; Urt. v. 24.05.2006 – 4 C 9.04 –, BVerwGE 126, 104 [108], RdNr. 21; Krautzberger, a. a. O.). Danach umfasst die Vorbereitung der Sanierung u. a. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung. Während sich die Vorbereitungsaufgaben nach § 140 Nr. 1 und 2 BauGB auf die Phase vor bzw. bis zu der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beziehen, ist die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung eine Aufgabe der Gemeinde, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beginnt und sich während der Gesamtdauer der Sanierung als Aufgabe stellt (vgl. Krautzberger, a. a. O., § 140 RdNr. 32). Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets setzt Ziele und Zwecke der Sanierung voraus, weil ohne sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Sanierungsgebiets nicht beurteilt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 – 4 C 8.98 –, NVwZ 1999, 1336 [1337]). Das BauGB enthält keine ausdrückliche Regelung über förmliche und inhaltliche Anforderungen an das Sanierungskonzept, so dass die Gemeinde einen weiten Handlungsspielraum hat (Fislake in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 140 RdNr. 9). Sie muss aber beachten, dass die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung einer gerechten Abwägung genügen muss (BVerwG, Urt. v. 04.03.1999, a. a. O.). Nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Gemeinde muss zu den inhaltlichen Anforderungen des Sanierungskonzepts ferner beachten, dass die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nicht mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets nach den §§ 142, 143 BauGB beendet ist, das Konzept also nicht „statisch“ ist (vgl. Fislake, a. a. O., RdNr. 10, m. w. Nachw.). Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen, insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein muss, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll, sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele mit fortschreitendem Sanierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1999, a. a. O., m. w. Nachw.). Mit zunehmender Verdichtung der Sanierungsziele können nur noch diejenigen Rechtsvorgänge und Vorhaben abgewehrt werden, die den nunmehr detaillierten Planungsvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 – 4 C 20.81 –, BVerwGE 70, 83 [91]).

42

Der Gemeinde stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, wie sie die Ziele und Zwecke der Sanierung konkretisieren kann. Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (VGH BW, Urt. v. 07.12.2001 – 3 S 2657/00 –, Juris, m. w. Nachw.). Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (§ 140 Nr. 4 BauGB) ergeben können. Welche Form die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung haben muss, ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung einerseits und aus der jeweiligen Funktion bzw. Zweckbestimmung des Sanierungskonzepts andererseits (Krautzberger, a. a. O., RdNr. 46). Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im Sinne von § 144 BauGB bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2 BauGB und im Hinblick auf die Anwendung des § 163 BauGB ist das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 – 4 C 94.79 –, DVBl 1982, 537 [540]); Köhler in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 140 RdNr. 9, m. w. Nachw.). Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Sanierungskonzept einer Gemeinde kann nur Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeindevertretung selbst als daran gebunden erachtet (Köhler, a. a. O., RdNr. 11). Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept – wie oben dargelegt – um eine Entscheidung handelt, die auf einer gerechten Abwägung beruhen muss.

43

Gemessen hieran ist nach Lage der Dinge zwar davon auszugehen, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Flurstücke 67 und 72 hinsichtlich der Frage, ob und wie diese Flächen bebaut werden sollen, bislang keine konkreten Sanierungsziele und -zwecke bestimmt hat. Die Sanierungssatzung vom 23.03.1994 enthält hierzu keine Vorgaben. Einen sanierungsrechtlichen Rahmenplan hat die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht beschlossen. Mit dem – vom Stadtrat gebilligten – Investorenwettbewerb und dem Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft hat sie zwar ihre Vorstellungen zur (Wieder-)Bebauung der Nordostecke des Marktplatzes und der angrenzenden Straßen zum Ausdruck gebracht. Dieses Verfahren nimmt allerdings in keiner Weise Bezug auf die Ziele und Zwecke der Sanierung im Sanierungsgebiet und insbesondere in dem betroffenen Teilbereich. Den Unterlagen lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Beklagte mit diesem Wettbewerb seinerzeit tatsächlich eine Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung vornehmen wollte. Einen – nach außen erkennbaren – sanierungsrechtlichen Bezug hat erst die Verwaltung der Beklagten nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Abschlusserklärung hergestellt. Gleiches gilt für den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 02.07.2001, der zwar ebenfalls vom Gemeinderat gebilligt wurde, der aber – jedenfalls ausdrücklich – auch keinen Bezug zu den von der Beklagten zu konkretisierenden Zielen und Zwecken der Sanierung erkennen lässt.

44

Fehlt es an einer Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung, bedeutet dies aber nicht, dass eine nur teilweise Bebauung eines Grundstücks den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht und für das Baugrundstück die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden kann. Die Regelungen in § 163 BauGB sind im Zusammenhang zu sehen mit der Vorschrift des § 162 BauGB, die die Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet oder Teile davon vorsieht, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Wann eine Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durchgeführt ist, beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung (VGH BW, Urt. v. 25.10.1999 – 8 S 3286/98 –, Juris; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 162 RdNr. 11). Der Rechtsbegriff der „Durchführung der Sanierung“ erfährt seine Konkretisierung ebenfalls aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde (Krautzberger, a. a. O., RdNr. 10). Die Durchführung der Sanierung umfasst gemäß § 146 Abs. 1 BauGB die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Weder der Zeitablauf noch eine schleppende Förderung der Sanierung durch die Gemeinde haben zur Folge, dass die zugrunde liegende Sanierungssatzung außer Kraft tritt. Beide Gesichtspunkte können sich nur in der Weise auswirken, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben nicht mehr verweigert werden darf. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, dass das Gesetz für die städtebauliche Sanierung – anders als bei der Veränderungssperre – keinen Zeitrahmen vorschreibt (vgl. Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, § 162 RdNr. 23 f.). Auch § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht eine Aufhebung der Sanierung – neben den Fällen der Durchführung der Sanierung – noch nicht allein wegen Zeitablaufs vor, sondern nur dann, wenn sich die Sanierung als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder eine nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Von einer „Aufgabe der Sanierung“ im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann noch nicht gesprochen werden, wenn die Gemeinde die Sanierung zögerlich durchführt bzw. die Ziele und Zwecke der Sanierung auch nach längerer Zeit noch nicht (weiter) konkretisiert hat. Auch bei einer langen Zeitdauer einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für ein Stadtviertel besteht, wenn die gesetzlichen Gründe für die Einleitung der Sanierungsmaßnahme fortbestehen und die Gemeinde die Sanierung nicht aufgibt, sondern in langsamem Tempo fortführt, neben den Gründen des § 163 BauGB kein Anspruch des Eigentümers darauf, die Sanierung für sein Grundstück als abgeschlossen zu erklären (vgl. Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, a. a. O., RdNr. 24).

45

Hat die Gemeinde mit dem Erlass der Sanierungssatzung die Ziele und Zwecke der Sanierung nur sehr allgemein gefasst und später in Bezug auf bestimmte Grundstücke nicht weiter konkretisiert, kann daher von einer Bebauung dieser Grundstücke „entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung“ im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erst dann gesprochen werden, wenn die darauf nach Erlass der Sanierungssatzung vorgenommene Bebauung sanierungsrechtlich genehmigt und erkennbar abgeschlossen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Mit dem Bau der Tiefgaragenzufahrt ist – auch nach dem Gesamtkonzept der Klägerin – die Bebauung der Flurstücke 67 und 72 ersichtlich noch nicht abgeschlossen; vielmehr klafft dort weiterhin eine Baulücke.

46

2. Der Klägerin kann auch auf der Grundlage des § 163 Abs. 2 Satz 1 BauGB die begehrte Abgeschlossenheitserklärung nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bereits vor dem in § 163 Abs. 1 BauGB bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da die (künftigen) Durchführungsmaßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen müssen, muss bereits eine städtebauliche Planung im Sinne von § 140 Nr. 4 BauGB vorliegen (Köhler, a. a. O., § 163 RdNr. 12). Bei einer solchen Planung handelt es sich um eine räumliche Planung, die Aussagen über die Sanierungsziele der betroffenen Grundstücke enthält, das Sanierungskonzept also grundstücksbezogen konkretisiert (Köhler, a. a. O., § 140 RdNr. 12). Eine solche auf das Baugrundstück der Klägerin bezogene räumliche Planung liegt noch nicht vor.

47

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

48

III. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt, ob als „Grundstück“ im Sinne des § 163 Abs. 1 und 2 BauGB (stets) das Buchgrundstück anzusehen ist oder ob in bestimmten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bzw. bei Durchführung einer Baumaßnahme auf mehreren Grundstücken, ein anderer Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Ebenfalls nicht geklärt ist die Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch bei einer fehlenden Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung eintreten können.


Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB. Sie ist Eigentümerin der mit dem K-Warenhaus und einer Tiefgarage bebauten Grundstücke der Gemarkung H., Flur A, Flurstücke 47/1, 47/2, 48/0, 49/0, 33/0, 35/0, 62/0, 63/0, 65/0, 67/0, 71/0, 72/0, 74/0, 76/0, 78/0, 80/0 und 84/0. Mit Satzung vom 23.03.1994 legte die Beklagte das Sanierungsgebiet „Historischer Altstadtkern“ (Sanierungssatzung Nr. 1) fest, in dem auch die genannten Grundstücke der Klägerin liegen. Die Sanierungsatzung Nr. 1 und die Genehmigung wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 30.06.1995 bekannt gemacht. Ab 1998 führte die Beklagte einen Investorenwettbewerb zur Wiederbebauung, Sanierung und weiteren Gestaltung der „Nordost-Ecke“ des Marktplatzes durch. Mit Beschluss vom 13.12.2000 erteilte der Stadtrat der Beklagten dem Projekt einer Arbeitsgemeinschaft den Zuschlag, der auch die Klägerin angehörte, die ihr Unternehmen seinerzeit unter der Firma „(…) Wohnbau GmbH & Co. KG“ betrieb. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.10.2001 veräußerte die Beklagte die Flurstücke 47/1, 47/2, 47/3, 46, 45, 44, 43, 42, 58/1 (hiervon eine Teilfläche von ca. 78 m²), 34, 33, 35, 36/1, 38/2, Flur A der Gemarkung H., an die Klägerin. Der Vertrag sieht in § 8 umfangreiche Bau- und Investitionsverpflichtungen der Erwerberin vor; unter anderem soll in einem V. Bauabschnitt ein Neubau, möglichst zur Nutzung als Wohnhaus, errichtet werden.

2

Bereits am 02.07.2001 hatte die Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben „gemischt genutzter Gebäudekomplex, Tiefgarage, Warenhaus, Gastronomie und Büroflächen“ auf den Flurstücken 34, 36/1, 42-46, 47/1-47/3, 48 und 49 beantragt. Die Zufahrt zur Tiefgarage sollte über die Kleine S-Straße, das an das Straßengrundstück angrenzende, 252 m² große Flurstück 43 sowie eine Teilfläche des 2.484 m² großen Flurstücks 42 erfolgen. Das Flurstück 43 wurde später in das 250 m² große Flurstück 72 (nachfolgend auch mit Flurstück 72/0 bezeichnet) und das 1 m² große Flurstück 73 geteilt. Aus dem Flurstück 42 ging u. a. das 728 m² große Flurstück 67 (nachfolgend auch als Flurstück 67/0 bezeichnet) hervor. Am 28.01.2002 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wurde unter Datum vom 15.01.2002 und 08.01.2003 erteilt.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.12.2005 veräußerte die Klägerin u. a. die Flurstücke 48/0, 49/0, 47/1, 47/2, 74/0, 80/0, 84/0, 71/0, 76/0, 78/0 an die (M. C. H.) Immobilien GmbH i. G. Hierfür beantragte sie am 27.12.2005 bei der Beklagten eine sanierungsrechtliche Genehmigung, die mit Bescheid vom 03.04.2006 erteilt wurde.

4

Den von der Klägerin bereits am 15.12.2005 gestellten Antrag, die Sanierung hinsichtlich der Flurstücke 48/0, 49/0, 47/1, 47/2, 74/0, 71/0, 76/0, 78/0, 80/0, 83/0 und 84/0 gemäß § 163 Abs. 1 BauGB für abgeschlossen zu erklären, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2006 ab. Zur Begründung gab sie an, das Baugrundstück sei noch nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut. Die Flurstücke, deren Entlassung aus dem Sanierungsgebiet die Klägerin wünsche, bildeten zusammen mit weiteren Flurstücken (angrenzend an die Brüderstraße und die Rathausstraße einschließlich der Tiefgaragenzufahrt von der Kleinen S-Straße) ein Baugrundstück. Der Kaufhausneubau erstrecke sich aufgrund des Andienungsbereichs in nicht zu trennender Weise bis zur Tiefgaragenzufahrt angrenzend an die Kleine S-Straße. Insbesondere die Zufahrt sei ein untrennbarer Bestandteil des Gesamtgrundstücks. Die Sanierungsziele seien auf Grund des ausgelobten Investorenwettbewerbs vom August und Dezember 1998 und des Projekts der Arbeitsgemeinschaft sowie des daraufhin vom Stadtrat mit Beschluss vom 13.12.2000 legitimierten Kaufvertrags weiter konkretisiert worden. Der Kaufvertrag enthalte u. a. Bauverpflichtungen für das Baugrundstück über mehrere Bauabschnitte, die bisher nicht bzw. nicht vollständig verwirklicht worden seien. So sei etwa die als V. Bauabschnitt ausgewiesene mehrgeschossige Überbauung der Tiefgaragenzufahrt nicht realisiert worden.

5

Zur Begründung ihrer am 05.05.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB sei maßgeblich, ob für ein „Grundstück“ die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht seien. Abzustellen sei auf den bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstücksbegriff; unerheblich sei dagegen, ob die Sanierungsziele für ein Gebiet erreicht seien. Ein Vergleich mit § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB zeige, dass der Gesetzgeber durchaus an die Konstellation gedacht habe, dass mehrere Grundstücke zusammengefasst als Teil des Sanierungsgebiets behandelt werden könnten. Die von der Beklagten vertretene Auslegung sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil die durch das Sanierungsrecht gezogenen Schranken des Eigentums auch zeitlich verhältnismäßig sein müssten. Die Sanierungsziele habe sie unstreitig erreicht. Die Beklagte dürfe nicht auf die Einhaltung der kaufvertraglichen Verpflichtungen abstellen. Der Kaufvertrag sei nicht geeignet, die inhaltlichen Anforderungen des Sanierungskonzepts zu konkretisieren, weil es sich hierbei um ein Vertragswerk handele, das auch ihrem (der Klägerin) erklärten Willen entspreche. Insoweit komme nur eine Inanspruchnahme auf Erfüllung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtungen im Zivilrechtsweg in Betracht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die rechtlich gesicherte Zufahrt zum „K-Grundstück“ nach § 4 Abs. 1 BauO LSA zulässig sei, ohne dass sie integrierter Bestandteil des Baugrundstücks sein müsse.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung zu erteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen: Zwar sei grundsätzlich auf das einzelne Grundstück abzustellen. Gehörten die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung aber nicht zulässig, wenn die Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien. Die von der Klägerin genannten Flurstücke bildeten zusammen mit weiteren Flurstücken, insbesondere den Flurstücken 67/0 und 72/0 (die Tiefgaragenzufahrt), ein Baugrundstück. Hierfür habe die Klägerin die Baugenehmigung beantragt, die auch erteilt worden sei. Außerdem umfasse der Antrag auch das Flurstück 83/0, das in ihrem Eigentum stehe. Sanierungsziele könnten auch in einem notariellen Kaufvertrag konkretisiert werden. Das prämierte Projekt und der Kaufvertrag stellten hier die konkretisierten Sanierungsziele für das Gebiet dar. Das Projekt sehe u. a. auch die Sanierung mehrerer denkmalgeschützter Gebäude und die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt vor. Damit enthalte insbesondere der Kaufvertrag Bauverpflichtungen für das Baugrundstück über mehrere Bauabschnitte, die nicht vollständig verwirklich worden seien. Insbesondere die als V. Bauabschnitt ausgewiesene Überbauung sei nach wie vor nicht realisiert.

11

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

12

Die Klägerin habe bereits deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Abschlusserklärung, weil sie diese nur für das gesamte Baugrundstück erhalten könne, nicht aber für die von ihr beantragten Flurstücke, die nur einen Teil des Baugrundstücks darstellten. Gehörten Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei eine auf ein einzelnes Grundstück bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn die Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien, insbesondere wenn – wie hier – Gegenstand der Sanierung ein komplexes, stadtbildprägendes Bauvorhaben sei, das sich über mehrere Buchgrundstücke erstrecke. Dies folge aus dem Wesen des Sanierungsrechts, das regelmäßig eine gebietsbezogene Sanierung betreffe, die nicht selten auch zu einer Neuordnung der Grundstücke mit verändertem Zuschnitt führe. Die Flurstücke 34, 36/1, 67/0, 72/0, 47/1-47/3, 48 und 49 stellten zusammen ein Baugrundstück dar. In ihrem Bauantrag habe die Klägerin selbst die betreffenden Flurstücke so bezeichnet. Darauf beziehe sich auch die ihr erteilte Baugenehmigung. Deshalb sei auf das Baugrundstück als Sanierungsgegenstand abzustellen. Einer solchen Auslegung des Grundstücksbegriffs stehe auch § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht entgegen; denn diese Vorschrift betreffe den Fall, dass eine Sanierungssatzung für ein ganzes Teilgebiet aufgehoben werde. Verfassungsrechtliche Probleme bei dieser Auslegung des Grundstücksbegriffs bestünden im Hinblick auf die sich aus den Beschränkungen des Sanierungsrechts für das Eigentum ergebenden Belastungen schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Erteilung der Abschlusserklärung nicht für ein einzelnes Buchgrundstück, sondern für mehrere (Teil-)Grundstücke beantragt habe. Im Übrigen habe sie durch ihren Bauantrag für das Baugrundstück den Rahmen für die Erfüllung der Sanierungsvoraussetzungen selbst gewählt.

13

Darüber hinaus fehle es auch an einer Bebauung oder Nutzung in sonstiger Weise bzw. an einer Instandsetzung oder Modernisierung entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung. Es genüge nicht, dass das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt werde oder das Gebäude überhaupt modernisiert oder instand gesetzt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass sich Gebäude und Grundstücke in einem den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechenden Zustand befänden. Die Beklagte habe mit den Beschlüssen über die Erteilung des Zuschlags an die Arbeitsgemeinschaft im Investorenwettbewerb die Sanierungsziele näher konkretisiert. Eine weitere Konkretisierung sei durch den am 02.10.2001 geschlossenen notariellen Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die im Vertrag übernommenen, insbesondere die für den V. Bauabschnitt vereinbarten Verpflichtungen bisher nicht umgesetzt und die Tiefgaragenzufahrt auf den Flurstücken 67/0 und 72/0 nicht überbaut. Sie könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zufahrt nach § 4 Abs. 1 BauO LSA a. F. bzw. § 5 Abs. 1 BauO LSA zulässig sei; denn für die Frage, ob die Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB erteilt werden könne, komme es auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht an.

14

Die Klägerin habe auch aus § 163 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erklärung. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Durchführung der Sanierung in Bezug auf die vom Antrag der Klägerin umfassten Flurstücke ohne Gefährdung des Sanierungszwecks auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Da es der Beklagten gerade darum gehe, die von ihr bestimmten Ziele und Zwecke der Sanierung auf den in Rede stehenden Flurstücken der Klägerin einheitlich umzusetzen, sei es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Erteilung der Abschlusserklärung abzulehnen. Dass das Ermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert wäre, sei nicht ersichtlich.

15

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

16

Wie im gesamten Bauplanungsrecht regelhaft finde auch im Rahmen des § 163 Abs. 1 BauGB der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff Anwendung, und zwar auch bei einer Identität des Eigentümers mehrerer Grundstücke. Insbesondere könne die Beklagte die angebliche Notwendigkeit einer Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstückbegriff nicht damit begründen, dass die Buchgrundstücke, für die eine Abgeschlossenheitserklärung begehrt werde, mit den Flurstücken 67/0 und 72/0 eine bauliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, die im Übrigen aufgrund der teilweise unterschiedlichen Nutzung der Flurstücke fraglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht lege in ständiger Rechtsprechung im gesamten Städtebaurecht den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde. Ausnahmen von diesem Grundsatz lasse es nur zu, wenn bei Verwendung dieses Grundstücksbegriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bau- oder bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde. Mit dieser Rechtsprechung sei es nicht vereinbar, für ganze Regelungskomplexe des Städtebaurechts wie etwa das Sanierungsrecht oder auch nur für einzelne bodenrechtliche Regelungszusammenhänge wie beispielsweise für § 163 Abs. 1 BauGB das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren und der Norm regelhaft einen vom Buchgrundstück abweichenden Grundstücksbegriff zu implantieren. Im Sanierungsrecht sei ein Abrücken vom bürgerlich-rechtlichem Grundstücksbegriff umso weniger zu erwägen, als darin keine Rechtsfolgen an den wirtschaftlichen Wert von Grundstücken geknüpft würden. Auf diesem Gebiet stehe der Gemeinde außerdem ein ausdifferenziertes normatives Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Ziele und Zwecke der Sanierung fördern und hiernach einzelne oder mehrere Grundstücke aus der Sanierung entlassen oder die Sanierungssatzung insgesamt oder für Teile ihres Geltungsbereichs aufheben könne. Das Abstellen auf das Buchgrundstück widerspreche auch nicht dem Wesen des Sanierungsrechts. Was das Verwaltungsgericht als „Wesen des Sanierungsrechts“ bezeichne, nämlich dass Sanierungen regelmäßig gebietsbezogen durchgeführt würden und nicht selten zu einer Neuordnung von Grundstücken führten, gelte für das Bauplanungsrecht insgesamt. Die gemeindliche Bauleitplanung sei wesensmäßig gebietsbezogen; auch Änderungen des Zuschnitts von Grundstücken seien auch sonst im Städtebaurecht üblich und typisch. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Grundstücksbegriff sei auch ungeeignet, handhabbare und berechenbare Entscheidungsmaßstäbe für die Anwendung des § 163 Abs. 1 BauGB zu liefern. Es bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen von einer baulichen oder wirtschaftlichen Einheit auszugehen und auf ein nicht näher definiertes „Baugrundstück“ abzustellen sein solle. Zudem lege dieser Grundstücksbegriff die praktische Handhabung des Sanierungsrechts und insbesondere die Anwendung der sanierungsrechtlichen Instrumentarien wie etwa den Fortfall der Rechtswirkungen der Sanierung für einzelne Grundstücke (§ 163 BauGB) und den Ausgleichsbetrag (§ 154 BauGB) weitgehend in die Hände der Grundstückseigentümer. Diesen bliebe es dann letztlich überlassen zu bestimmen, welche Fläche als Baugrundstück und damit als Grundstück im sanierungsrechtlichen Sinne zu behandeln sei. Schließlich sei es auch von Verfassungs wegen geboten, den Grundstücksbegriff des § 163 Abs. 1 BauGB im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen. Die sanierungsrechtlichen Belastungen eines Grundstücks seien nur so lange durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt und verhältnismäßig, wie ein Sanierungsbedarf bestehe. Die dem Eigentümer auferlegten sanierungsrechtlichen Beschränkungen würden dann unverhältnismäßig und genügten nicht mehr den Gewährleistungen des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG, wenn die Entlassung aus der Sanierung verweigert werde, obwohl das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder modernisiert sei.

17

Ihrem Hauptantrag sei aber auch dann stattzugeben, wenn § 163 Abs. 1 BauGB einen vom bürgerlichen Recht abweichenden Grundstücksbegriff beinhalte. Sie habe nämlich sämtliche vom Antrag umfassten Flurstücke bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut, und zwar auch die Flurstücke 67/0 und 72/0. Hierfür sei unerheblich, dass sie den möglichst zur Nutzung als Wohnhaus vorgesehenen Neubau auf den Flurstücken 67/0 und 72/0 noch nicht erstellt habe. Diese im Kaufvertrag vom 02.10.2001 übernommene Verpflichtung habe die Beklagte gerade nicht zu einem Ziel der Sanierung gemacht. Zudem sei eine vertragliche Festlegung von Sanierungszielen grundsätzlich unzulässig, weil die Gemeinde in ihrer Funktion als Ortsgesetzgeberin mit der Fixierung ihrer Sanierungsziele Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums bestimme. Eine vertragliche Festlegung der Sanierungsziele komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil eine städtebauliche Sanierung kein statischer Akt sei, jedes Sanierungskonzept vielmehr dynamisch und fortlaufend fortgeschrieben werden müsse. Die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt zur Kleinen S-Straße gehöre auch nicht zu den Vorgaben für den Investorenwettbewerb „Nordost-Ecke-Marktplatz C.“ und den anschließenden Zuschlagsbeschluss des Stadtrates der Beklagten vom 13.12.2000. Auch im Beschluss vom 19.09.2001, mit dem der Rat dem Grundstückskaufvertrag zugestimmt habe, werde die den V. Bauabschnitt betreffende Bauverpflichtung aus § 8 Abs. 5 weder ausdrücklich noch konkludent zu einem Sanierungsziel erklärt.

18

Sofern dem Hauptantrag entgegenstehen sollte, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Flurstücks 83/0 sei, habe sie jedenfalls einen Anspruch darauf, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte Abgeschlossenheitserklärung unter Ausklammerung des Flurstücks 83/0 zu erteilen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung zu erteilen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 06.04.2006 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitserklärung unter Ausklammerung des Flurstücks 83/0 zu erteilen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie trägt vor: Im städtebaulichen Sanierungsrecht und damit auch im Rahmen des § 163 Abs. 1 BauGB sei nicht ausschließlich auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Im Anwendungsbereich des BauGB habe vielmehr auch der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne seinen Platz. Im Hinblick auf die begriffskonstituierenden Merkmale liege es nahe, die Anwendungsbereiche dieses Begriffs im BauGB dort zu suchen, wo Rechtsfolgen vom Wert und der wirtschaftlichen Bedeutung der Grundstücke abhingen. Dies gelte insbesondere bei der Wertermittlung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach § 154 Abs. 2 BauGB. Da die Erklärung nach § 163 BauGB die Voraussetzung für die Forderung des Ausgleichsbetrages schaffe (§ 154 Abs. 3 BauGB), sei hier ebenfalls auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zurückzugreifen. Auch der Umstand, dass die städtebauliche Sanierung regelmäßig gebietsbezogen sei, spreche dafür, im Anwendungsbereich des § 163 Abs 1 BauGB nicht ausschließlich auf das Buchgrundstück abzustellen. Die vom Antrag der Klägerin umfassten Flurstücke bildeten zusammen mit den Flurstücken 67/0 und 72/0, über die die Zufahrt zur Tiefgarage und zum Kaufhaus-Warenhaus erfolge, eine bauliche und wirtschaftliche Einheit. Bei Herausnahme eines oder mehrerer Buchgrundstücke bestünde die Gefahr, dass der Sinn der bau- und bodenrechtlichen Regelung – nämlich die Sicherung der Ziele und Zwecke der Sanierung – handgreiflich verfehlt würde. Der Bauherr könne die Gemeinde in diesem Fall auch nicht mit seinem Bauantrag in der Anwendung ihrer sanierungsrechtlichen Instrumentarien behindern, da diese – sofern ein Vorhaben nicht den Sanierungszielen entspreche – hinreichend über die zu erteilende sanierungsrechtliche Genehmigung Einfluss nehmen könne.

24

Für die Flurstücke 67/0 und 72/0 seien die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht erfüllt. Die Sanierungsziele seien nicht allein vertraglich fixiert worden. Die Klägerin übersehe die Kontinuität, mit der die Stadt die Sanierungsziele für diesen Bereich formuliert und fortgeschrieben habe. Das mit Beschluss zur Sanierungssatzung Nr. 1 vom 23.03.1994 u. a. ausgegebene und im Investorenwettbewerb näher konkretisierte Sanierungsziel, die Altstadt als Ganzes wieder zu einem attraktiven Wohnstandort zu machen, sei nur zu erreichen, wenn auch in den oberen Geschossen von Kerngebieten bzw. ein bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche in einem Gebäude/Gebäudekomplex in Kerngebieten als Wohnnutzung erhalten bzw. geschaffen werde. Unlösbarer Bestandteil des Wettbewerbsbeitrags sei die Bebauung der in der Kleinen S-Straße gelegenen Grundstücke und die Sanierung der Bestandsgebäude, auch wenn der Konkretisierungsgrad der Bebauungsvorschläge zu diesem Zeitpunkt geringer gewesen sei als für die Bereiche am Marktplatz. Mit dem notariellen Kaufvertrag vom 02.10.2001 seien demzufolge nicht erstmals die Sanierungsziele konkretisiert worden; der Vertrag gebe nur den nach außen getretenen Willensakt der Stadt wieder, mit der diese die Sanierungsziele für diesen Bereich verbindlich festgelegt und die Durchführung geregelt habe. Unabhängig davon bestünden aber auch gegen eine vertragliche Festlegung von Sanierungszielen keine rechtlichen Bedenken. Dagegen sprächen weder die hiermit bewirkte Verbindlichkeit noch die hieraus resultierenden Zwänge bei einer beabsichtigten Änderung. In städtebaulichen Verträgen könnten Regelungen zur Sicherung der Sanierungsziele getroffen werden, etwa zu dem Zweck, die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Maßnahmen herbeizuführen. Würden Sanierungsziele hinreichend konkret, etwa in einem (Sanierungs-)Bebauungsplan festgeschrieben, könnten diese (ohne eventuelle Entschädigungsansprüche etc.) auch nicht ohne Weiteres verändert werden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Die zulässige Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.

27

Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 8a Abs. 1 AG VwGO LSA i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abschlusserklärung für die in ihrem Antrag benannten Grundstücke nach § 163 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen zu erklären, wenn es entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind indes noch nicht erfüllt.

29

1.1. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass im konkreten Fall nicht darauf abgestellt werden kann, ob eine – den Sanierungszielen entsprechende – Bebauung auf den im Antrag der Klägerin vom 15.12.2005 genannten Buchgrundstücken erfolgt ist, sondern darauf, ob das „Baugrundstück“, wie es in ihrem Bauantrag vom 02.07.2001 dargestellt ist, entsprechend den Zwecken und Zielen der Sanierung bebaut ist.

30

Gegenstand einer Abschlusserklärung nach § 163 BauGB kann nicht nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) sein. Einen einheitlichen Grundstücksbegriff für alle Regelungsbereiche des BauGB gibt es nicht. Das „Baugrundstück“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ist zwar – aus Gründen der Rechtsklarheit – grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen; Ausnahmen hiervon sind aber dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 – 4 C 13.01 – Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 40, S. 13; Urt. v. 14.02.1991 – 4 C 51.87 –, BVerwGE 88, 24 [29]; Beschl. v. 11.04.1990 – 4 B 62.90 –, NVwZ-RR 1990, 528). Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.01.1988 – 8 C 111.86 –, BVerwGE 79, 1 [3]) zwar entschieden, dass bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs ein „gröblich unangemessenes Ergebnis“ einzig dann eintrete, wenn sie dazu führe, dass ein (z. B. sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar – zusammen mit einem anderen oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres angemessen baulich genutzt werden dürfe. Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff sei hingegen dort kein Raum, wo (zwei) selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stünden; das gelte selbst für den Fall, dass die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze durch ein Bauwerk überbaut sei. Dieser Maßstab kann allerdings nicht ohne weiteres auf andere Regelungsbereiche des BauGB übertragen werden. Der als Ansatz maßgebende Begriff des Buchgrundstücks ist in seiner (baurechtlichen) Anwendung durchaus offen für Modifikationen, die aufgrund von spezifisch baurechtlichen Erwägungen geboten sind (BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 – IV C 73.68 –, DVBl 1970, 829). So kann etwa dann, wenn mehrere in einer Hand befindliche Grundstücke aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage zueinander eine wirtschaftliche Einheit bilden, auch eine andere Sichtweise in Betracht kommen, wenn eine künftige Trennung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 16.06.2008 – 2 S 34.08 –, BauR 2008, 1445; SaarlOVG, Urt. v. 29.09.1977 – II R 61/77 –, BRS 32 Nr. 150).

31

Für den Bereich des Städtebaurechts ist zu berücksichtigen, dass diese Materie ursprünglich im Städtebauförderungsgesetz geregelt war und erst mit dem BauGB vom 08.12.1986 (BGBl I 2191) in das frühere Bundesbaugesetz (BBauG) integriert wurde (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §§ 136-164b Vorb. RdNr. 9). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, das Sanierungsrecht vollständig aufzulösen und zu einem allgemein anwendbaren Recht zu machen; insoweit bleibt das Sanierungsrecht auch im BauGB weiterhin ein sachlich, zeitlich und räumlich begrenztes Sonderrecht (Krautzberger, a. a. O.). Ferner geht es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht (allein) um die (selbständige) Bebaubarkeit eines Grundstücks. Daher ist maßgeblich darauf abzustellen, ob es gerade mit dem Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen (Sonder-)Vorschriften zu vereinbaren ist, einzelne Buchgrundstücke, die mit anderen Buchgrundstücken einen engen Zusammenhang, insbesondere eine bauliche Einheit bilden, aus den durch die sanierungsrechtlichen Vorschriften auferlegten Beschränkungen zu entlassen. Dabei liegt es nahe – wie bei der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung – danach zu fragen, ob die Herausnahme einzelner Buchgrundstücke die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

32

Die Abschlusserklärung kann zwar auch für mehrere selbständige, benachbarte Grundstücke erteilt werden. Gehören die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, ist allerdings eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn alle Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind (vgl. Krautzberger, a. a. O, § 163 RdNr. 15, unter Hinweis auf VGH BW, Urt. v. 31.03.1982 – 8 S 211.81 –). In Ausnahmefällen ist es sogar denkbar, dass ein Grundstück aufgrund seiner Situationsgebundenheit auch übergreifende Funktionen erfüllt (z. B. aufgrund einer noch sanierungsbedingt nicht abgeschlossenen Bodenordnung), so dass die Abschlusserklärung noch nicht erteilt werden kann (Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, RdNr. 625). § 163 BauGB (und früher § 50 StBauFG) trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel ein längerer Zeitraum verstreichen wird, bis die Sanierung entsprechend dem Sanierungskonzept durchgeführt worden ist und die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben werden kann oder muss, und dass bereits sanierte Grundstücke den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften unterworfen blieben, obwohl dazu keine Notwendigkeit (mehr) besteht (vgl. Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, § 163 RdNr. 2). Ist jedoch die Bebauung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks Teil eines Gesamtvorhabens, das sanierungsrechtlich als Einheit anzusehen und noch nicht insgesamt abgeschlossen ist, besteht in aller Regel weiterhin die Notwendigkeit, die vom Gesamtvorhaben beanspruchten Grundstücke den sanierungsrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen.

33

Dafür spricht zunächst, dass die städtebauliche Sanierung stets eine gebietsbezogene (Gesamt-)Maßnahme ist, die der Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebiets und nicht nur einzelner Grundstücke dient mit der Folge, dass (sogar) Grundstücke in das Sanierungsgebiet einbezogen werden können, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 – 4 B 69.95 –, NVwZ-RR 1997, 155; Urt. v. 06.07.1984 – 4 C 14.81 –, NVwZ 1985, 184 [185]). Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einem Bauvorhaben, das sich über zwei oder mehrere Buchgrundstücke erstreckt, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB in der Regel nur einheitlich für das gesamte Vorhaben und nicht bezogen auf Baumaßnahmen auf einzelnen Buchgrundstücken erteilt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bauvorhaben nicht in einzelne, jeweils nur bestimmten Buchgrundstücken zuordenbare Gebäude oder Gebäudeteile aufgeteilt werden kann. Ob Grund zu der Annahme besteht, dass ein (Bau-)Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde und deshalb nach § 145 Abs. 2 BauGB die sanierungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, lässt sich für ein sich über mehrere Buchgrundstücke erstreckendes Bauwerk in aller Regel nur einheitlich beurteilen. Für ein solches Vorhaben lässt sich auch nur einheitlich feststellen, ob seine tatsächliche Ausführung von der sanierungsrechtlichen Genehmigung einschließlich etwa beigefügter Nebenbestimmungen (§ 145 Abs. 4 BauGB) gedeckt ist und damit den Zielen oder Zwecken der Sanierung nicht zuwiderläuft und diese auch nicht wesentlich erschwert. Nur wenn dies der Fall ist, kann für ein – nach den (konkretisierten) Sanierungszielen zu bebauendes – Grundstück die Feststellung getroffen werden, dass es gemäß § 163 Abs. 1 BauGB entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut ist, und die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden.

34

Für eine Anknüpfung an einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff sprechen ferner die Rechtsfolgen, die § 154 Abs. 3 BauGB an eine Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB knüpft. Danach ist der Ausgleichsbetrag (nach Absatz 1), der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des „Grundstücks“ entspricht, nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Im Rahmen des § 154 Abs. 1 BauGB ist davon auszugehen, dass der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn zugrunde zu legen ist, weil die Anwendungsbereiche dieses Begriffes dort zu suchen sind, wo Rechtsfolgen vom Wert und der wirtschaftlichen Bedeutung der Grundstücke abhängen (vgl. OVG RP, Urt. v. 14.09.2004 – 6 A 10530/04 –, Juris, RdNr. 34, Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 200 RdNr. 10, jew. m. w. Nachw.). Der Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit" stellt darauf ab, ob zusammenhängende Flächen – unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit – ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1982 – 8 C 28, 30 u. 33.81 – BVerwGE 66, 69 [70 f.]). Dass im Bereich des BauGB auch der wirtschaftliche Grundstücksbegriff seinen Platz hat, folgt aus § 206 Abs. 1 BauGB, wo von „wirtschaftlich zusammenhängenden und demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken“ die Rede ist. Entscheidend für die Annehme einer wirtschaftlichen Einheit ist, dass sie nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (vgl. Kalb, a. a. O.). Für die Eingrenzung einer wirtschaftlichen Einheit kann der Umfang einer erteilten Baugenehmigung maßgebend sein (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.02.2010 – 15 A 2613/09 –, Juris). Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.01.2005 – 15 B 2780/04 –, Juris).

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich das „Baugrundstück“ auch bei einem Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff anhand verlässlicher Kriterien bestimmen. Maßgebend ist der Bauantrag, aus dem sich ergibt, auf welchen Parzellen das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Klägerin, eine solche Definition des „Baugrundstücks“ lege die praktische Handhabung des Sanierungsrechts weitgehend in die Hände des Grundstückseigentümers, weil es dann letztlich diesem überlassen bleibe, welche Fläche das „Baugrundstück“ sein solle. Dabei verkennt sie, dass – wie oben bereits dargelegt – die Gemeinde die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung versagen kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, so wie es Gegenstand des Bauantrages ist, oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Durchführung des Vorhabens auf bestimmten Buchgrundstücken ein Zustand geschaffen würde, der eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder Nutzung angrenzender Buchgrundstücke unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

36

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass es auch von Verfassungs wegen nicht geboten ist, den Begriff des Grundstücks in § 163 Abs. 1 BauGB im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung des Art 14 Abs. 1 GG. Die dem Eigentümer auferlegten sanierungsrechtlichen Beschränkungen sind zwar möglicherweise dann nicht mehr von der Sozialbindung des Eigentums (Art 14 Abs. 2 GG) umfasst, wenn die Entlassung von Grundeigentum aus der Sanierung verweigert wird, obwohl dieses entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bereits bebaut oder modernisiert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aber gerade nach den oben dargestellten Erfordernissen des Sanierungsrechts. Im Übrigen ist es zunächst Sache des Bauherrn zu bestimmen, welches konkrete Bauvorhaben er verwirklichen möchte und welche Buchgrundstücke er für dieses Vorhaben benötigt. Insofern kann er durch Beschränkung auf die (unbedingt) erforderliche Zahl der Buchgrundstücke erreichen, dass nach Verwirklichung des Vorhabens eine Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB für diesen Grundbesitz erteilt werden kann. Die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums werden aber nicht überschritten, wenn vom Grundstückseigentümer und Bauherrn verlangt wird, dass er die für sein Bauvorhaben in Anspruch genommene Flächen insgesamt entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut und nicht in einem sanierungsrechtlich „unfertigen“ Zustand hinterlässt.

37

Im konkreten Fall ist auf das „Baugrundstück“ abzustellen, wie es Gegenstand des Bauantrags der Klägerin vom 02.07.2001 und der daraufhin erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigungen vom 15.01.2002 und 08.01.2003 war. Zu diesem gehörten auch die Flurstücke 42 und 43, aus denen die heutigen Flurstücke 67 und 72 hervorgegangen sind, über die die Einfahrt zu der Tiefgarage errichtet werden sollte und mittlerweile auch errichtet ist. Die Tiefgarage nebst Einfahrt ist untrennbar mit dem Gesamtvorhaben der Klägerin verbunden, wie es im Bauantrag dargestellt ist. Ohne die Inanspruchnahme dieser Flächen hätte das Vorhaben so nicht verwirklicht werden können. Auch konnte bei Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigungen nicht losgelöst von der konkreten Nutzung dieser Flächen beurteilt werden, ob eine den Zielen und Zwecken entsprechende Sanierung auch dann noch möglich ist, wenn die Flächen wie im Bauantrag vorgesehen bebaut und genutzt werden. Deshalb ist es auch ohne Belang, dass der V. Bauabschnitt mangels hinreichender Bauvorlagen zu diesem Bauabschnitt (noch) nicht Gegenstand der sanierungsrechtlichen Genehmigungen vom 15.01.2002 und 08.01.2003 war. Es kam nur darauf an, ob bei einer nach den Bauvorlagen vorgesehenen Bebauung der Flurstücke 67 und 72 mit einer Tiefgarage nebst Zufahrt eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Fortführung der Bebauung (entsprechend der Bauverpflichtung in § 8 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages) weiterhin möglich bleibt und auch nicht wesentlich erschwert wird.

38

Aufgrund der Einbeziehung der Flurstücke 67 und 72 in das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauvorlagen und der Erteilung der Baugenehmigung auch für die Tiefgarage nebst Zufahrt auf diesen Buchgrundstücken bilden sie mit den übrigen vom Bauvorhaben erfassten Buchgrundstücken zugleich eine wirtschaftliche Einheit im oben dargestellten Sinne. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, allein der Umstand, dass eine Zufahrt zu einem Grundstück nur über ein anderes Grundstück möglich sei, rechtfertige noch nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Vorliegend geht es nicht nur um die Zufahrt zu den den sanierungsrechtlichen Anforderungen entsprechend bebauten Flurstücken, sondern um ein einheitlich zu betrachtendes Bauwerk. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den genehmigten Bauvorlagen nicht nur der Bauteil „Tiefgaragenzufahrt“ auf den Flurstücken 67 und 72 errichtet ist, sondern auch wesentliche Teile der Tiefgarage selbst (vgl. Beiakte C, Bl 541 [Lageplan], Bl. 538 [Grundriss Erdgeschoss Ost], Bl. 537 [Schnitt D2 Fluchtweg Tiefgarage] sowie Bl. 536 [Längsschnitt a-a Ost]).

39

Mit dem Einwand, der Beklagten stehe auch bei einer Herausnahme der bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebauten Buchgrundstücke aus dem Sanierungsgebiet ein hinreichendes sanierungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die Bebauung auch auf den Flurstücken 67 und 72 entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung zu Ende zu führen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Beklagte hat zwar aufgrund der fortbestehenden Belegenheit dieser Flächen im Sanierungsgebiet nach wie vor die Möglichkeit, die weitere Bebauung auf diesen Flächen zu steuern, etwa indem sie nur eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung sanierungsrechtlich genehmigt. Ferner ist der Grundstückseigentümer nach § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits kraft Gesetzes zu einer zügigen und zweckmäßigen Durchführung von Baumaßnahmen verpflichtet, die die Gemeinde auch hoheitlich (vgl. das Baugebot nach § 176 BauGB) und mit Verwaltungszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer durchsetzen kann (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.11.2007 – 8 A 10553/07 –, Juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 45.87 –, BVerwGE 84, 354). Damit ist aber nicht in gleich effektiver Weise gewährleistet, dass eine den Sanierungszielen entsprechende Bebauung zeitnah zu Ende geführt wird. § 136 Abs. 1 BauGB geht von einer „zügigen“ Durchführung der Sanierung aus. § 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB unterstreicht das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen. Mit der Entlassung der bereits bebauten Buchgrundstücke gäbe die Beklagte ein Mittel aus der Hand, um die Klägerin dazu anzuhalten, die weitere Bebauung der mit der Tiefgarage und Zufahrt bebauten Parzellen zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Ein unzulässiger Druck wird damit nicht ausgeübt. Der Erlass und die Durchsetzung eines Baugebots, das, sofern es städtebaulich begründet und objektiv wirtschaftlich zumutbar ist, eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, a. a. O.), würden nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Unabhängig davon sind mit der Errichtung der sanierungs- und baurechtlich genehmigten Tiefgarage nebst Einfahrt bereits Fakten geschaffen worden, die – etwa im Gegensatz zu noch völlig unbebauten Grundstücken – einen sanierungsrechtlich besonders unbefriedigenden „unfertigen“ Zustand hinterlassen. Der Einwand der Klägerin kann aber auch deshalb nicht überzeugen, weil bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit – wie oben dargelegt – wegen der Verknüpfung des Ausgleichsbetrags an die Abschlusserklärung (§ 154 Abs. 3 BauGB) auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist.

40

1.2. Scheidet demnach eine die Flurstücke 67 und 72 außer Acht lassende Betrachtungsweise aus, kommt es für einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB maßgeblich darauf an, ob (auch) diese Buchgrundstücke entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut sind. Dies ist indes nicht der Fall.

41

Die Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt auf einen Zustand ab, der es erlaubt, die Sanierung als abgeschlossen zu bezeichnen; maßgeblich ist grundsätzlich, ob nach der Sanierungsplanung – „Ziele und Zwecke der Sanierung“ – die Sanierung abgeschlossen ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 163 RdNr. 8). Es genügt nicht, dass das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird (HessVGH, Urt. v. 28.10.1993 – 4 UE 884/90 –, NVwZ-RR 1994, 632). Die Zwecke und Ziele der Sanierung ergeben sich aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde gemäß § 140 Nr. 3 BauGB (BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 – 4 C 5.05 –, BVerwGE 126, 238 [242], RdNr. 17; Urt. v. 24.05.2006 – 4 C 9.04 –, BVerwGE 126, 104 [108], RdNr. 21; Krautzberger, a. a. O.). Danach umfasst die Vorbereitung der Sanierung u. a. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung. Während sich die Vorbereitungsaufgaben nach § 140 Nr. 1 und 2 BauGB auf die Phase vor bzw. bis zu der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beziehen, ist die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung eine Aufgabe der Gemeinde, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beginnt und sich während der Gesamtdauer der Sanierung als Aufgabe stellt (vgl. Krautzberger, a. a. O., § 140 RdNr. 32). Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets setzt Ziele und Zwecke der Sanierung voraus, weil ohne sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Sanierungsgebiets nicht beurteilt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 – 4 C 8.98 –, NVwZ 1999, 1336 [1337]). Das BauGB enthält keine ausdrückliche Regelung über förmliche und inhaltliche Anforderungen an das Sanierungskonzept, so dass die Gemeinde einen weiten Handlungsspielraum hat (Fislake in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 140 RdNr. 9). Sie muss aber beachten, dass die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung einer gerechten Abwägung genügen muss (BVerwG, Urt. v. 04.03.1999, a. a. O.). Nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Gemeinde muss zu den inhaltlichen Anforderungen des Sanierungskonzepts ferner beachten, dass die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nicht mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets nach den §§ 142, 143 BauGB beendet ist, das Konzept also nicht „statisch“ ist (vgl. Fislake, a. a. O., RdNr. 10, m. w. Nachw.). Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen, insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein muss, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll, sind höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele mit fortschreitendem Sanierungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1999, a. a. O., m. w. Nachw.). Mit zunehmender Verdichtung der Sanierungsziele können nur noch diejenigen Rechtsvorgänge und Vorhaben abgewehrt werden, die den nunmehr detaillierten Planungsvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 – 4 C 20.81 –, BVerwGE 70, 83 [91]).

42

Der Gemeinde stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, wie sie die Ziele und Zwecke der Sanierung konkretisieren kann. Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (VGH BW, Urt. v. 07.12.2001 – 3 S 2657/00 –, Juris, m. w. Nachw.). Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (§ 140 Nr. 4 BauGB) ergeben können. Welche Form die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung haben muss, ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung einerseits und aus der jeweiligen Funktion bzw. Zweckbestimmung des Sanierungskonzepts andererseits (Krautzberger, a. a. O., RdNr. 46). Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im Sinne von § 144 BauGB bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2 BauGB und im Hinblick auf die Anwendung des § 163 BauGB ist das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 – 4 C 94.79 –, DVBl 1982, 537 [540]); Köhler in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 140 RdNr. 9, m. w. Nachw.). Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Sanierungskonzept einer Gemeinde kann nur Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeindevertretung selbst als daran gebunden erachtet (Köhler, a. a. O., RdNr. 11). Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept – wie oben dargelegt – um eine Entscheidung handelt, die auf einer gerechten Abwägung beruhen muss.

43

Gemessen hieran ist nach Lage der Dinge zwar davon auszugehen, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Flurstücke 67 und 72 hinsichtlich der Frage, ob und wie diese Flächen bebaut werden sollen, bislang keine konkreten Sanierungsziele und -zwecke bestimmt hat. Die Sanierungssatzung vom 23.03.1994 enthält hierzu keine Vorgaben. Einen sanierungsrechtlichen Rahmenplan hat die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht beschlossen. Mit dem – vom Stadtrat gebilligten – Investorenwettbewerb und dem Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft hat sie zwar ihre Vorstellungen zur (Wieder-)Bebauung der Nordostecke des Marktplatzes und der angrenzenden Straßen zum Ausdruck gebracht. Dieses Verfahren nimmt allerdings in keiner Weise Bezug auf die Ziele und Zwecke der Sanierung im Sanierungsgebiet und insbesondere in dem betroffenen Teilbereich. Den Unterlagen lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Beklagte mit diesem Wettbewerb seinerzeit tatsächlich eine Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung vornehmen wollte. Einen – nach außen erkennbaren – sanierungsrechtlichen Bezug hat erst die Verwaltung der Beklagten nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Abschlusserklärung hergestellt. Gleiches gilt für den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 02.07.2001, der zwar ebenfalls vom Gemeinderat gebilligt wurde, der aber – jedenfalls ausdrücklich – auch keinen Bezug zu den von der Beklagten zu konkretisierenden Zielen und Zwecken der Sanierung erkennen lässt.

44

Fehlt es an einer Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung, bedeutet dies aber nicht, dass eine nur teilweise Bebauung eines Grundstücks den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht und für das Baugrundstück die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden kann. Die Regelungen in § 163 BauGB sind im Zusammenhang zu sehen mit der Vorschrift des § 162 BauGB, die die Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet oder Teile davon vorsieht, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Wann eine Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durchgeführt ist, beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung (VGH BW, Urt. v. 25.10.1999 – 8 S 3286/98 –, Juris; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 162 RdNr. 11). Der Rechtsbegriff der „Durchführung der Sanierung“ erfährt seine Konkretisierung ebenfalls aus dem Sanierungskonzept der Gemeinde (Krautzberger, a. a. O., RdNr. 10). Die Durchführung der Sanierung umfasst gemäß § 146 Abs. 1 BauGB die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Weder der Zeitablauf noch eine schleppende Förderung der Sanierung durch die Gemeinde haben zur Folge, dass die zugrunde liegende Sanierungssatzung außer Kraft tritt. Beide Gesichtspunkte können sich nur in der Weise auswirken, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben nicht mehr verweigert werden darf. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, dass das Gesetz für die städtebauliche Sanierung – anders als bei der Veränderungssperre – keinen Zeitrahmen vorschreibt (vgl. Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, § 162 RdNr. 23 f.). Auch § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht eine Aufhebung der Sanierung – neben den Fällen der Durchführung der Sanierung – noch nicht allein wegen Zeitablaufs vor, sondern nur dann, wenn sich die Sanierung als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder eine nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Von einer „Aufgabe der Sanierung“ im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann noch nicht gesprochen werden, wenn die Gemeinde die Sanierung zögerlich durchführt bzw. die Ziele und Zwecke der Sanierung auch nach längerer Zeit noch nicht (weiter) konkretisiert hat. Auch bei einer langen Zeitdauer einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für ein Stadtviertel besteht, wenn die gesetzlichen Gründe für die Einleitung der Sanierungsmaßnahme fortbestehen und die Gemeinde die Sanierung nicht aufgibt, sondern in langsamem Tempo fortführt, neben den Gründen des § 163 BauGB kein Anspruch des Eigentümers darauf, die Sanierung für sein Grundstück als abgeschlossen zu erklären (vgl. Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, a. a. O., RdNr. 24).

45

Hat die Gemeinde mit dem Erlass der Sanierungssatzung die Ziele und Zwecke der Sanierung nur sehr allgemein gefasst und später in Bezug auf bestimmte Grundstücke nicht weiter konkretisiert, kann daher von einer Bebauung dieser Grundstücke „entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung“ im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erst dann gesprochen werden, wenn die darauf nach Erlass der Sanierungssatzung vorgenommene Bebauung sanierungsrechtlich genehmigt und erkennbar abgeschlossen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Mit dem Bau der Tiefgaragenzufahrt ist – auch nach dem Gesamtkonzept der Klägerin – die Bebauung der Flurstücke 67 und 72 ersichtlich noch nicht abgeschlossen; vielmehr klafft dort weiterhin eine Baulücke.

46

2. Der Klägerin kann auch auf der Grundlage des § 163 Abs. 2 Satz 1 BauGB die begehrte Abgeschlossenheitserklärung nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bereits vor dem in § 163 Abs. 1 BauGB bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da die (künftigen) Durchführungsmaßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen müssen, muss bereits eine städtebauliche Planung im Sinne von § 140 Nr. 4 BauGB vorliegen (Köhler, a. a. O., § 163 RdNr. 12). Bei einer solchen Planung handelt es sich um eine räumliche Planung, die Aussagen über die Sanierungsziele der betroffenen Grundstücke enthält, das Sanierungskonzept also grundstücksbezogen konkretisiert (Köhler, a. a. O., § 140 RdNr. 12). Eine solche auf das Baugrundstück der Klägerin bezogene räumliche Planung liegt noch nicht vor.

47

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

48

III. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt, ob als „Grundstück“ im Sinne des § 163 Abs. 1 und 2 BauGB (stets) das Buchgrundstück anzusehen ist oder ob in bestimmten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bzw. bei Durchführung einer Baumaßnahme auf mehreren Grundstücken, ein anderer Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Ebenfalls nicht geklärt ist die Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch bei einer fehlenden Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung eintreten können.


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.

(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.

(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.

(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.