Baugesetzbuch - BBauG | § 147 Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, - 2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben, - 3.
die Freilegung von Grundstücken, - 4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie - 5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
1 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche...