Tenor

Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Antragsgegnerin erneut erlassenen, mittlerweile außer Kraft getretenen Veränderungssperre für ein Plangebiet in einem Windenergieeignungsraum.

2

Die Antragstellerinnen sind auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig; ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sind personenidentisch. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Flächensicherung für die Standorte. Sie ist Eigentümerin von Flurstücken innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre; zudem hat sie für weitere Flächen innerhalb des Geltungsbereiches Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. führt die Planungen der Windenergieanlagen bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen durch.

3

Aktenkundig wurden die Planungen für den Standort westlich der Stadt im Jahre 1996 begonnen. Mit Schreiben vom 03.05.1996 informierte die Antragstellerin zu 2. die Antragsgegnerin über ein geplantes Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen. Der Standort ist im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RROP) in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 09.06.1998, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644), i.d.F. der Ersten Teilfortschreibung, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 19.12.2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 4), als Eignungsgebiet für Windkraft ausgewiesen.

4

In ihrer Sitzung vom 17.12.1996 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraftanlagen", in dem an diesem Standort ein Sondergebiet Windkraft vorgesehen ist. Nach Auslegung des Entwurfs Stand 08.09.1998 wurden Einwendungen des NABU und einer Bürgerinitiative mit Unterschriftenlisten erhoben. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Lübz überprüfte die Einwendungen des NABU fachlich und gab im Schreiben vom 25.01.1999 Hinweise gegenüber der Antragsgegnerin zur weiteren Verfahrensweise.

5

Am 15.12.1998 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". In der Beschlussvorlage wird angeführt, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend erforderlich sei, weil die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" bis zum 31.12.1998 nicht abgeschlossen werden könne und der Plan damit nicht rechtzeitig mit Ablauf der Aussetzungsfrist für die Bauanträge rechtskräftig werde. Um den Flächennutzungsplan rechtskräftig werden zu lassen, sei der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend notwendig. Nur so könnten die Bauanträge nochmals bis zu einem Jahr zurückgestellt werden. Während dieser Aussetzungsfrist würde der Teilflächennutzungsplan fertiggestellt werden. Dann könne immer noch überlegt werden, ob das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortgesetzt oder der Beschluss zurückgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Penzliner Amtsanzeiger 1/1999 bekannt gemacht.

6

Einen Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. von Oktober 1998 zur Errichtung von acht Windenergieanlagen setzte der Landrat des Landkreises Müritz mit Bescheid vom 25.02.1999 zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate aus. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 24.03.1999 ist nicht mehr entschieden worden.

7

Am 20.04.1999 wurde der Stadtvertretung der Antragsgegnerin ein Abwägungsbeschluss zur Beschränkung des Eignungsgebiets und der Höhe der Windkraftanlagen unterbreitet. Im Hinblick auf die Kommunalwahlen am 13.06.1999 kam es nicht mehr zu einer Beschlussfassung; der Abwägungsvorschlag wurde mit Beschluss vom 08.06.1999 von der alten Stadtvertretung zur Beschlussfassung an die neue Stadtvertretung verwiesen. Die (neue) Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.09.1999 einen zeitweiligen Ausschuss für Windkraft, der die Stadtvertretung im Bebauungsplanverfahren beraten und entsprechende Beschlüsse vorbereiten sollte. Bei ihrer ersten Zusammenkunft kamen die Mitglieder dieses Ausschusses am 05.10.1999 überein, dass zunächst weitergehende Betrachtungen angestellt werden müssten, um die Stadtvertretung in die Lage zu versetzen, einen qualifizierten Abwägungsbeschluss zu fassen. Es sollten avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden.

8

Am 26.10.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 "Eignungsgebiet Windkraftanlagen"; diese wurde am 30.11.1999 im Penzliner Amtsanzeiger bekannt gemacht und sie trat am Tage nach der Bekanntgabe am 01.12.1999 mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren in Kraft.

9

Auf Grundlage eines Beschlusses vom 14.12.1999 stellte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 22.05.2000 beim Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens von den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms. Das Ministerium teilte der Antragsgegnerin durch Erlass vom 03.11.2000 mit, dass das Zielabweichungsverfahren für die von ihr verfolgten Zwecke nicht das richtige Rechtsinstrument sei und im übrigen die Voraussetzungen nicht vorlägen.

10

Am 22.05.2001 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin sodann eine Erweiterung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9 auf das gesamte im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesene Eignungsgebiet für Windkraft sowie eine Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2a. Beide Beschlüsse wurden im Penzliner Amtsanzeiger vom 30.06.2001 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre Nr. 2a wurde rückwirkend zum 01.12.2000 in Kraft gesetzt mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren.

11

Am 02.07.2001 erfolgte die Planungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Bau M-V. Zu den Planungszielen wird auf ein Gutachten der Architekten A und B zu den Entwicklungschancen der Stadt Penzlin mit Stand 6/2001 verwiesen.

12

Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses der Stadtvertretung vom 04.07.2000 betriebenen Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" empfahl der Ausschuss für Stadtentwicklung unter dem 18.09.2001 die Einbeziehung der Windkraftstandorte in die Planung. Der Entwurf Stand 11/2001 sieht dementsprechend für einen parallel zur (ehemaligen) B 192 verlaufenden Flächenstreifen ein Gebiet "Gewerbeentwicklung" vor. Der Ausschuss stimmte dem Stadtentwicklungskonzept mit Beschluss vom 12.12.2001 zu und es erfolgte nach Bekanntmachung ab Februar 2002 die Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hierbei wiesen u.a. das Amt für Raumordnung und der Landkreis auf Probleme bei der Gewerbegebietsausweisung - auch wegen des ausgewiesenen Eignungsraumes Windkraft - hin, so dass im Entwurf Stand September 2002 die Gewerbegebietsflächen reduziert wurden. Nach Zustimmung durch den Stadtentwicklungs- und Hauptausschuss wurde das Konzept am 18.10.2002 durch die Stadtvertretung beschlossen. Unter dem 08.07.2003 beschloss die Stadtvertretung eine Änderung des Konzepts, da sich im Rahmen des Bebauungsplanes für die Windkraftanlagen herausgestellt habe, dass die Gewerbefläche reduziert werden müsse. In dem danach erstellten Plan sind im streitgegenständlichen Bereich keine Festlegungen getroffen.

13

In einer Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 28.08.2001 zur angezeigten Planungsabsicht wird angeführt, dass die Notwendigkeit der Unterbringung von Wohnfunktionen in einem Teil des Eignungsgebietes nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei die Entwicklung einer gewerblichen Fläche von 35 ha nicht begründbar. Es wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde bestrebt sein müsse, die Windenergienutzung im Eignungsgebiet zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspreche dann den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die aufgeführten Maßnahmen im weiteren Verfahren Beachtung fänden.

14

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde ein Gutachten zur naturschutzrechtlichen und landschaftsökologischen Situation des Eignungsgebietes Windenergienutzung Penzlin im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte durch das Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz I.L.N. von Dezember 2001 erstellt.

15

Mit Schreiben vom 19.08.2002 beantragte die Antragstellerin zu 2. beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Lübz eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 138 m im Plangebiet. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht und der Antrag und die Antragsunterlagen wurden im Januar/Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Beim StAUN Lübz bestanden Anfang Februar 2003 Bedenken bezüglich der Einschätzung zur fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen, die gegenüber der Antragstellerin zu 2. bei einem Gespräch am 03.02.2003 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 24.03.2003 drängten die Antragstellerbevollmächtigten auf eine Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unter Hinweis auf § 3 a UVPG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre an das StAUN Lübz erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 25.06.2003, dass sie wegen des nicht absehbaren In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre das Genehmigungsverfahren fortführen wollten. Das StAUN Lübz hörte mit Schreiben vom 18.08.2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und wies mit Blick auf die kurzfristig anstehende Bekanntmachung der (erneuten) Veränderungssperre auf das Fehlen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die Vervollständigung der Umweltverträglichkeitsprüfung hin. Daraufhin beantragte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30.09.2003 die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens "bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Veränderungssperre". Das StAUN sei zur Entscheidung über diese "Vorfrage" - notfalls durch ein Normenkontrollverfahren - verpflichtet. Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte das StAUN den Antrag auf Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen unter Hinweis auf die Veränderungssperre Nr. 2 a ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Umweltministerium M-V mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 mit der Begründung zurück, dass die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht abgelaufen und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung damit unzulässig sei. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 28.10.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

16

Am 30.11.2002 ist die zum 01.12.2000 in Kraft gesetzte Veränderungssperre Nr. 2 a außer Kraft getreten.

17

Am 24.03.2003 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin erneut die streitgegenständliche Veränderungssperre Nr. 2 a zum Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". Zur Begründung der Beschlussvorlage wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung unter dem 22.05.2001 modifiziert wurde und es wird weiter angeführt, die Tatbestandvoraussetzungen des Sicherungsbedürfnisses der Planung sei ebenso immer noch erfüllt. Mit Verweis auf die fortschreitende technische Entwicklung der Windkraftanlagen, speziell ihrer Höhenentwicklung, seien hier die Wirkungen auf die naturschutzrechtliche und landschaftsökologische Situation abschließend zu klären. So erscheine es u.a. zwingend erforderlich, mittels einer Visualisierung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen geordneten städtebaulichen Entwicklung die Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen.

18

Mit Bescheid vom 08.09.2003 erteilte der Landrat des Landkreises Müritz als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB a.F. - mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Bau im Schreiben vom 25.08.2003 - die Zustimmung zum erneuten Erlass der Veränderungssperre. Es sei erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Ausweisung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet in einem Auseinandersetzungsprozess befunden habe, der durch eine Vielzahl von Umständen (wie z.B. Neuartigkeit dieser Planungsprobleme, rechtliche Zweifelsfragen und auch Unsicherheiten bezüglich der raumordnerischen Ausweisung, "Verzahnung" verschiedener Planungen, viele Bedenken im Zusammenhang mit der Windenergieausweisung etc.) geprägt sei, die zu einer Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens geführt hätten.

19

Die am 24.03.2003 erneut beschlossene Veränderungssperre sollte am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und nach Ablauf eines Jahres außer Kraft treten. Eine erste Bekanntmachung erfolgte - nach Erteilung der Zustimmung durch den Kreis - zunächst im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 20. bzw. 21.10.2003, die jedoch keinen Kartenauszug enthielt. Die vollständige Bekanntmachung erfolgte dann im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 18.11.2003.

20

Am 12.12.2003 haben die Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin erhoben mit dem Antrag, die Veränderungssperre für nichtig zu erklären.

21

Am 18.03.2004 stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu dessen Begründung sie geltend machen, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei u.a. deshalb dringend geboten, weil die streitgegenständliche Veränderungssperre formell und materiell offensichtlich rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre folge daraus, dass der Aufstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Überdies sei die für den erneuten Erlass der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht wirksam erteilt worden. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vor, die eine über die bisherige Geltungsdauer von drei Jahren hinausgehende Geltung der Veränderungssperre rechtfertigen könnten. Die Veränderungssperre sei daneben auch materiell rechtswidrig. Eine Veränderungssperre sei nur dann zulässig, wenn bei ihrem Erlass die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Inhalt der hier zu sichernden Planung sei erst durch die Erstellung des Planentwurfs mit Beauftragung am 25.03.2003 und damit fast zwei Jahre nach Beschluss der Veränderungssperre konkretisiert worden. Unabhängig davon stelle sich die Planung als Verhinderungsplanung dar, weil die von der Antragsgegnerin im Planungsentwurf ausgewiesenen Standortflächen für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet seien und reine Alibifunktion erfüllten. Hinsichtlich der Baufenster 1, 2 und 4 sei die Planung nicht vollzugsfähig, weil die Antragstellerin zu 1. für benachbarte Flurstücke langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe und die für die Errichtung der Windkraftanlagen notwendige Zustimmung für zur Einhaltung der Abstandflächen notwendige Baulasten nicht erteilen werde. Die Alibifunktion der Planung werde auch daran deutlich, dass sämtliche ausgewiesenen Baufenster auf Flächen der Antragsgegnerin lägen. Es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin einer Realisierung der Vorhaben nicht zustimmen werde. Zudem ließen die im Entwurf des Bebauungsplanes ausgewiesenen Baufenster eine Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen nicht zu. Auch insoweit weise der beabsichtigte Bebauungsplan einen schlechterdings nicht behebbaren Mangel auf.

22

Mit Beschluss vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 - hat der Senat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen seinen zwar antragsbefugt und es fehle ihnen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerinnen einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht dargelegt hätten. Sofern die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache im Rahmen einer Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO überhaupt bedeutsam seien, sei jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Veränderungssperre nichtig sei. Es sei nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht vom Vorliegen von besonderen Umständen i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre ausgegangen sei. Es fehle auch nicht an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 und bei summarischer Prüfung lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre zur Sicherung der Planung offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Letztlich führten auch die von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsverfahren erwogenen Festsetzungen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre.

23

In der Sitzung vom 26.05.2004 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf Nr. 9, Stand 19.05.2004. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.07. - 09.08.2004. Hiergegen wurden von den Antragstellerinnen Einwände wegen Mängeln bei der Zugänglichkeit, unklarer und widersprüchlicher zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, unzulässiger Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, von Ausgleichsflächen und Ersatzzahlungen sowie wegen fehlender Erschließung und unzulässiger Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung erhoben.

24

Am 21.10.2004 ist die am 21.10.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre, spätesten am 19.11.2004 die am 18.11.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre außer Kraft getreten.

25

Auf ihrer Sitzung vom 09.11.2004 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 9 als Satzung beschlossen, der mit der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 157/2005 vom 25.01.2005 in Kraft trat. Danach sind im Plangebiet 5 Baufelder für Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 90 m festgesetzt.

26

Zur Begründung des nunmehr auf Feststellung der Ungültigkeit der Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrages wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

27

Das Feststellungsinteresse sei nicht wegen völliger Aussichtslosigkeit des in Aussicht gestellten Amtshaftungsanspruchs entfallen, da das Vorhaben während der Geltung der streitgegenständlichen Veränderungssperre mit dem Antrag vom 19.08.2002 genehmigungsfähig gewesen sei. Insbesondere sei sowohl die Erschließung als auch die Einhaltung der Abstandsflächen zumindest hinsichtlich einer Windkraftanlage gesichert. Zudem berufen sie sich auf eine Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 9 der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 für unwirksam erklärt und sie diesen erneut aufstellen wird.

28

Sie, die Antragstellerinnen, hielten zunächst daran fest, dass die Veränderungssperre wegen mangelnder Bestimmtheit des Planbereichs in der Beschlussvorlage der Stadtvertretung zum Aufstellungsbeschluss vom 08.12.1998 nicht eindeutig bestimmbar und die Veränderungssperre bereits deshalb nichtig sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei das Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses, zu dem nicht nur dessen Bekanntmachung sondern auch die hinreichende Bestimmtheit gehöre. Zudem umfasse die Veränderungssperre Nr. 2 auch Flächen, die außerhalb des Plangebietes des Aufstellungsbeschlusses vom 15.12.1998 lägen.

29

Es fehle bei Erlass der Veränderungssperre auch an einem Sicherungsbedürfnis, so dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe allein dazu gedient, vom Sicherungsinstrument des § 15 BauGB Gebrauch machen zu können. Die Antragsgegnerin habe ein positives Nutzungskonzept nicht vorgelegt; sie habe zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses keinerlei Planvorstellungen über den künftigen Planinhalt gehabt. Hieran habe sich bis zum Erlass der Veränderungssperre am 26.10.1999 nichts geändert. Das Sicherungsbedürfnis könne auch nicht mit der angeblichen Planung der Antragsgegnerin zum Teilflächennutzungsplan begründet werden, weil §§ 14 ff BauGB nur für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten würden. Aus dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses ergebe sich, dass dieser nur der Ermöglichung der Zurückstellung der Bauanträge der Antragstellerin zu 2. gedient habe. Auch in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre werde angeführt, dass von diesem Planungssicherungsinstrument Gebrauch gemacht werde, weil vor Ablauf der Zurückstellungsfrist die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nicht abgeschlossen sein werde. Die Antragstellerinnen hätten der Antragsgegnerin mehrmals die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Übernahme sämtlicher Kosten angeboten, was diese abgelehnt habe. Die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Nr. 2 a abzeichnende Planung (Stand 30.06.2003) mit der Festsetzung der Grundfläche für die Windkraftanlagen mit 25 m x 12,5 m, die Festsetzung der Gesamthöhe der Anlagen von maximal 90 m und die Lage der Baufenster fast ausschließlich auf Flächen der Antragsgegnerin sei offensichtlich unwirksam, da hierdurch eine Errichtung von Windkraftanlagen praktisch ausgeschlossen sei.

30

Besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB hätten vor dem erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, wodurch sich das vorliegende Planverfahren von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebe. Zunächst müsse auf den allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit (und nicht von dem der betreffenden Gemeinde) ausgegangen werden. Allein die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass das Planverfahren nicht innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt worden sei. Die Durchführung der Visualisierung, die Einleitung des Zielabweichungsverfahrens, der Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes vom 22.05.2001 und die Planungsanzeige vom 02.07.2001 hätten allein der Verhinderung der Planung gedient. Es werde bestritten, dass die Ämterfusion und der Ausfall der Bauamtsleiterin die Kontinuität der Planung unmöglich gemacht habe, zumal die Überforderung von Dienstkräften der Verwaltung für die Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB grundsätzlich nicht ausreiche. Letztlich habe die Antragsgegnerin erst auf äußeren Druck des durch die Antragstellerin zu 2. beim StAUN Lübz eingeleiteten Genehmigungsverfahrens im März 2003 (und damit 3 1/2 Jahre nach Erlass der ersten Veränderungssperre) mit der Planung ernsthaft begonnen.

31

Die Antragstellerinnen beantragen,

32

festzustellen, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzuweisen.

35

Sie hält den Aufstellungsbeschluss für hinreichend bestimmt, da insoweit nicht auf die Beschlussvorlage der Stadtvertretung sondern auf die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzustellen sei. Zudem habe den Stadtvertretern bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der in der Verfahrensakte befindliche Kartenauszug vorgelegen.

36

Es habe auch ein Sicherungsinteresse bestanden. Sie habe keine Negativplanung betrieben, da der Planung jedenfalls ein positives Nutzungskonzept (im Sinne hinreichend konkreter Planungsvorstellungen) zugrundegelegen habe. Bereits aus der Begründung der Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss gehe hinreichend deutlich hervor, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht ausschließlich der Sicherung der Flächennutzungsplanung sondern der Bauleitplanung insgesamt diene.

37

Sie, die Antragsgegnerin, habe in ihrem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB a.F. zum erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 15.08.2003 auch die besonderen Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB dargelegt, die die Verlängerung zwingend erforderlich gemacht hätten. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst die Flächennutzungsplanung vorangetrieben hat. Die Beschlussfassung über die Antragstellung zum Zielabweichungsverfahrens sei gleichzeitig mit dem Beschluss zur Durchführung einer Visualisierung bereits am 14.09.1999 erfolgt. Die Beauftragung der Fachhochschule zur Durchführung der Visualisierung habe wegen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 51 KV M-V erst am 20.07.2000 erfolgen können. Aus dem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB zum erneuten Erlass der Veränderungssperre ergebe sich, dass bei ihr, der Antragsgegnerin, Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Eignungsgebietes im Regionalen Raumordnungsprogramm bestanden hätten, so dass die Behauptung der Antragstellerinnen, die Visualisierung sei allein für das Zielabweichungsverfahren erfolgt, nicht zutreffe. Als deutlich geworden sei, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht mehr stattfinden konnte, sei am 22.05.2001 der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das gesamte Eignungsgebiet erweitert worden. Die Auftragserteilung für die Gutachten der C. habe wegen der Ämterfusion erst im Juli 2001 und des I.L.N. erst im Oktober 2001 erfolgen können. Der Auftrag für die Visualisierung durch die FH Neubrandenburg habe wegen ihrer vorläufigen Haushaltsführung erst nach Mai 2000, nämlich dann am 20.07.2000 erfolgen können. Trotz und während der Erkrankung der ehemaligen Bauamtsleiterin sei an dem Entwicklungskonzept gearbeitet worden, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 9 gestanden habe. In dem veränderungssperrefreien Zeitraum zwischen Außer-Kraft-treten der (erweiterten) Veränderungssperre am 30.11.2002 und dem In-Kraft-treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre am 21.10. bzw. 19.11.2003 sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerinnen ausweislich des Ablehnungsbescheides des StAUN Lübz vom 13.11.2003 nicht entscheidungsreif gewesen.

38

Das StAUN Neubrandenburg wurde als Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Äußerung über die Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerinnen vor In-Kraft-Treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre aufgefordert. Dieses teilte mit Schreiben vom 05.09.2007 mit, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen auch bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre nicht, mangels entsprechenden Antrages und mangels Zuständigkeit der Imissionsschutz-Genehmigungsbehörde auch nicht hinsichtlich einer einzelnen Windkraftanlagen genehmigungsfähig gewesen sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten zu diesem Verfahren einschließlich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen am 18.07. und 19.09.2007, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 M 77/03 sowie zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts Greifswald - 5 A 3537/04 - mit dem dazu übersandten Verwaltungsvorgang und auf die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig.

41

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre, die der Antragstellerin zu 2. aus der Ablehnung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre.

42

Der Normenkontrollantrag ist wegen des Außer-Kraft-Tretens der streitgegenständlichen Veränderungssperre nach Eingang des Normenkontrollantrages und In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes am 25.01.2005 als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, entweder in entsprechender (BVerwG, B. v. 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12) oder unmittelbarer Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 113 Rn. 320).

43

Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Norm hat. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in der Ankündigung eines Amtshaftungsprozesses begründet sein (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1983, a.a.O.; OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Vielmehr müssen an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung eines berechtigten Interesses verlangt auch keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U. v. 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 m.w.N. zur st. Rspr.).

44

Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen an den Erfolgsaussichten sowohl einer isolierten Entschädigungsklage der Antragstellerin zu 1. als auch einer Amtshaftungsklage der Antragstellerinnen zwar erhebliche Zweifel, ohne dass deswegen das Rechtsschutzinteresse entfällt.

45

Die Antragstellerin zu 1. kündigt eine Entschädigungsklage als Eigentümerin der Flurstücke X und Y der Flur Z der Gemarkung Penzlin wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit der Begründung an, sie sei durch die rechtswidrige erneute Veränderungssperre unmittelbar an einer zulässigen Bebauung des Grundstücks und damit unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen. Eine derartige Klage dürfte bereits deshalb offensichtlich aussichtslos sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff der ernsthaften Bauwilligkeit des Eigentümers bedarf. Diese setzt voraus, dass der Betroffene (auch) rechtlich in der Lage sein muss, das Grundstück zu bebauen, d.h. eine Bebauung musste nach dem geltenden Baurecht zulässig sein (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - III ZR 93/97 -).

46

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus dem fehlenden Nachweis der erforderlichen Abstandsflächen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Windkraftanlagen dem Abstandsflächenrecht (B. v. 30.05.2000 - 3 M 128/99 -, NVwZ 2001, 454), hier also dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen § 6 der Landesbauordnung M-V i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) - LBauO M-V a.F.-. Da das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 LBauO M-V a.F. für Windkraftanlagen nicht gilt (Senatsurteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 -, NordÖR 2007, 78), ist gem. § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. ein Abstand von 1 H einzuhalten, der gem. § 6 Abs. 2 LBauO M-V a.F. auf dem Grundstück liegen muss. Liegen die Abstände und Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück, kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

47

Bei Anwendung dieser Rechtslage fehlt es jedenfalls an öffentlich-rechtlich gesicherten Abstandsflächen für die geplante Windkraftanlage Nr. 2 auf den Flurstücken V und W der Flur Z der Gemarkung Penzlin und für die geplante Windkraftanlage Nr. 3 auf dem Flurstück U der Flur Z der Gemarkung Penzlin. Auch wenn das Eigentum oder ein vergleichbares Recht am Grundstück nicht Voraussetzung für die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist und die privatrechtliche Rechtslage nur unter bestimmten Voraussetzungen erheblich ist, verfügen die Antragstellerinnen, hier insbesondere die Antragstellerin zu 1. - ungeachtet der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärungen insgesamt - zumindest für die genannten Flächen nicht über Nutzungsverträge mit schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen des Eigentümers zur Bewilligung von Baulasten, die zum Nachweis der Sicherung der Flächen der Genehmigungsbehörde vorliegen mussten (vgl. Senat, U. v. 20.06.2006 - a.a.O.). Befreiungstatbestände i.S.v. § 70 Abs. 3 LBauO M-V a.F. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere führt die Einhaltung der Abstände nicht zu einer unbeabsichtigten Härte für die Antragstellerinnen. Diese können sich auch nicht auf eine Teilgenehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen des Vorhabens (hier insbesondere der Windkraftanlage Nr. 5, die mit Abstandsflächen auf einem Grundstück liegt) berufen. Ein Teilgenehmigungsantrag nach § 8 BImSchG auf Errichtung einer einzigen oder bestimmter Windkraftanlagen innerhalb des insgesamt aus 6 Anlagen bestehenden Vorhabens wurde entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 2 der 9. BImSchV nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt. Vielmehr wurde im Antrag vom 19.08.2002 unter Ziff. 1.2 "Antragsgegenstand" nur das Feld "Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG)" und nicht das Feld "Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)" angekreuzt und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Teilgenehmigungsantrag, geschweige denn bezüglich bestimmter Anlagenteile.

48

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht selbst dann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer - im dort entschiedenen Fall - Zurückstellungsverfügung nicht abgesprochen werden, wenn dieser eindeutig jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlte. Das Zivilgericht könnte nämlich einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch mit der Begründung verneinen, es komme gar nicht darauf an, ob der Beklagte die Baugenehmigung wegen des zu geringen bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes hätte versagen dürfen (BVerwG, U. v. 18.10.1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, 1826). Um diese Folgerungsweise ausschließen zu können, sieht sich der Senat gehindert, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mangels Sicherung von Abstandsflächen zu verneinen.

49

Die von der Antragsgegnerin im Übrigen erhobenen Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerin zu 2. wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluss, dass ohne eine ins einzelne gehende Prüfung offensichtlich ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

50

Das Vorhaben ist mit 6 Windkraftanlagen gem. § 3 c UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 einer Allgemeinen Prüfung des Einzelfalls zu unterziehen (sog. Screening). Die erforderlichen Unterlagen hierzu sind mit dem Antrag einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG, § 4 e der 9. BImSchV). Inhaltlich ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den in Anl. 2 UVPG genannten Kriterien nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (i.S.d. Ziff. 0.3 UVPVwV) haben kann. Mit dem Antrag wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung der Dipl. Ing. R. vom 21.05.2002 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. Nach einem internen Vermerk des StAUN Lübz vom 06.02.2003 wurden dort bereits nach einer überschlägigen Prüfung Defizite bei der Grundlagenermittlung und der Bewertung der Schutzgüter insbesondere hinsichtlich der Betroffenheit des Landschaftsbildes und der Avifauna festgestellt, nach der man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Einzelfallprüfung den Anforderungen des § 3 c BImSchG nicht genügt und damit unvollständig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 24.03.2003 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit gestellt hat, über den nach § 3a Satz 1 UVPG unverzüglich zu entscheiden war. Dies wurde offensichtlich wegen der ebenfalls am 24.03.2003 erneut beschlossenen Veränderungssperre, die dann in der Folge dem Genehmigungsantrag allein entgegengehalten wurde, nicht weiter verfolgt. Ausgehend vom Standpunkt der Antragstellerin zu 2., dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht eintreten, habe sie alles Erforderliche zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit getan und es habe nie eine Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen gegeben. Auch wenn das StAUN Neubrandenburg als nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde in seiner Stellungnahme vom 05.09.2007 darauf hinweist, dass die Antragstellerin zu 2. am 26.02.2003 (gemeint offenbar Termin am 03.02.2003) zu einem Zeitpunkt, als keine Veränderungssperre galt, aufgefordert worden sei, die Unterlagen zu vervollständigen, der Antrag sonst nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen gewesen sei, ist aufgrund der erhobenen Einwände ohne eine ins einzelne gehende Prüfung nicht erkennbar, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

II.

51

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche erneute Veränderungssperre erweist sich als ungültig, so dass deren Unwirksamkeit festzustellen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 BauGB (1.) lagen nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin einen hinreichend bestimmten Aufstellungsbeschluss gefasst (2.). Es läßt sich auch ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Maß an Planung erkennen (3.) und der Erlass der Veränderungssperre diente erkennbar auch der Sicherung der Planung (4.). Allerdings lagen besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB, die die Dauer Planung und die zu deren Sicherung erlassene erneute Veränderungssperre rechtfertigen würden, nicht vor (5.).

52

1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern, bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen (§ 17 Abs. 3 BauGB). In jedem Fall tritt die Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Durch den Abschluss der zu sichernden Planung erledigt sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11/07 -, RdL 2007, 151 m.w.N. zur Rspr.).

53

2. Erste Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist zunächst gem. § 14 Abs. 1 BauGB ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der vorliegend unter dem 15.12.1998 gefasst und in der Folge bekannt gemacht wurde. Dieser ist hinsichtlich des Plangebietes entgegen der von den Antragstellerinnen geäußerten Bedenken auch hinreichend bestimmt. Der von ihnen vorgetragene Einwand, die Veränderungssperre Nr. 2 umfasse Flächen, die von dem Aufstellungsbeschluss nicht erfasst gewesen seien, verkennt, dass es sich bei der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 22.05.2001 um die "Neufassung" (so die Bezeichnung im Beschluss), also die erstmalige Veränderungssperre für das erweiterte Plangebiet handelt, die zulässigerweise mit dem Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes ergehen konnte (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, NVwZ 1989,661). Auch wenn das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet nicht über den Planbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß dem Aufstellungsbeschluss hinausgehen darf (vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Planungsrecht, 7. Aufl, Rn. 2309 m.w.N. zur Rspr. unter Fn 3.), trifft dies auf die neue Veränderungssperre jedenfalls nicht zu, da sich die Gebiete offensichtlich decken.

54

3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zum Vorstehenden insg.: BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 464). Auch wenn der Aufstellungsbeschluss nicht bereits die Grundzüge der zukünftigen Planung erkennen lassen muss, so muss, wenn er als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre dienen soll, der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisierbar sein (Reidt, a.a.O., Rn. 2297). Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung mit der zeitlichen Dauer der Veränderungssperre steigen. Je länger das Bauleitplanverfahren andauert, desto konkreter müssen die städtebaulichen Ziele deutlich werden. Zu Beginn des Verfahrens reicht eine geringere Konkretisierung der Planungsziele aus (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1539 m.w.N. zur Rspr.).

55

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage vom 08.12.1998 zunächst nur, dass der Bebauungsplan für erforderlich gehalten wird, weil sich die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes bis zum 31.12.1998 nicht verwirklichen lasse und dieser "rechtskräftig" werden solle. Die Veränderungssperre ist indes kein Sicherungsinstrument der Flächennutzungsplanung. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Titel des Bebauungsplanes "Windenergieanlagen ...", dass es um die beabsichtigte Planung eines entsprechenden Gebietes geht. Auch die Bezeichnung "SO Windkraftanlagen" in dem beschlussgegenständlichen Kartenauszug deutet auf den Baugebietstyp nach § 11 Abs. 2 BauNVO hin. Dies reicht bei Anwendung der o.g. Grundsätze zur Konkretisierung der Planungsziele in diesem Verfahrensstadium aus. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bauleitplanung bei der Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2 a am 22.05.2001 gegenüber dem Aufstellungsbeschluss - bis auf die Erweiterung des Plangebietes durch Beschluss vom gleichen Tage - nicht nennenswert weiterentwickelt hat. Denn die ausschließliche Nutzung mit einem SO Windkraft ohne eine andere Nutzungsart ist deshalb hinreichend konkret, weil andere Nutzungen eben nicht vorgesehen sind (vgl. hierzu Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 9). Es bleibt - neben möglichen Ausgleichsmaßnahmen etc. - bezüglich der konkreten (Windkraft-)Nutzung im Wesentlichen allein noch die Festsetzung der Standorte und der Höhen der Windkraftanlagen.

56

4. Als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BauGB, dass diese zur Sicherung der Planung erforderlich sein muss. Die Sicherung der Planung setzt zunächst eine erkennbare Planung im Sinne des o.a. Mindestgehalts an positiven Vorstellungen über den Inhalt der Bauleitplanung voraus, die nach obigen Ausführungen vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein kann (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Zwar hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre nicht ausdrücklich mit dieser Begründung erlassen. Der Ablauf spricht dafür, dass sie einen erheblichen Zeitraum zur Entwicklung (von Ansätzen) eines positiven Plankonzepts brauchte. Unmittelbar bevor es zum Erlass der ersten Veränderungssperre Nr. 2 am 26.10.1999 kam, hat der zeitweilige Ausschuss für Windkraft in seiner ersten Zusammenkunft am 05.10.1999 beschlossen, dass erst weitergehende Betrachtungen angestellt und avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden müssen. Letztere sollte nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin dazu dienen, sich ein Bild über die Auswirkungen von verschiedenen Anlagenhöhen und deren Anzahl zu machen. Genau dies ist aber eine Frage der konkreten Festsetzungen. Derartige Festsetzungen können aber einem späteren Planungsstadium vorbehalten bleiben und lassen die Planungsabsicht nicht unbestimmt erscheinen.

57

5. Die Antragsgegnerin konnte sich beim erneuten Erlass der Veränderungssperre aber nicht auf besondere Umstände berufen.

58

Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln (a.). Notwendig ist weiterhin, dass gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür ist, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert (b.). Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind (c.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Mannheim., U. v. 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; U. v. 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, BauR 2005, 1895).

59

a. Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass sich die vorliegende Planung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 15.12.1998 dargestellt und sich letztlich in dem am 09.11.2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 9 realisiert hat, von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und den Erlass einer Veränderungssperre über den vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauGB genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus rechtfertigt.

60

Zunächst ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Fehlen eines Flächennutzungsplanes zur Begründung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht geeignet, da der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB auch ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden kann. Dieser gesetzlich geregelte Fall kann die Ungewöhnlichkeit eines Planverfahrens ohne weitere Umstände nicht begründen.

61

Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Planungen an einem Stadtentwicklungskonzept (quasi als Vorstufe einer erforderlichen Flächennutzungsplanung) kann als informelle Planung zwar einen grundsätzlich anerkennenswerten Belang darstellen. Diese ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Begründung besonderer Umstände für den erneuten Erlass einer Veränderungsperre im Bauleitplanverfahren geeignet. Die Überplanung eines Windenergieeignungsraumes der vorliegenden Größe ist für die Stadtentwicklungsplanung einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin nicht ungewöhnlich, zumal gerade die Ausweisung im Raumordnungsprogramm und die darin festgelegten Ziele Vorgaben enthalten und wesentliche abwägungsrelevante Aspekte der in aller Regel im Außenbereich belegenen Flächen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Stadtentwicklungskonzept auch aus der ursprünglichen Sicht der Antragsgegnerin keinen Zusammenhang mit der Überplanung des Eignungsraumes Windkraft hatte. Erst im September 2001, also nahezu drei Jahren nach dem Aufstellungsbeschluss vom Dezember 1998 erweiterte die Antragsgegnerin das Plangebiet für das Stadtentwicklungskonzept auf den Eignungsraum.

62

Schließlich vermag auch weder die von der Antragsgegnerin angeführte Notwendigkeit weiterer Untersuchungen noch die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens eine besondere, von der üblichen Planungstätigkeit einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin abweichende Komplexität der vorliegenden Bauleitplanung begründen. Sowohl die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen avifaunistischen Untersuchungen wie auch eine Visualisierung sind nach den Erfahrungen des Senats bei der Überplanung von Windenergieeignungsräumen der vorliegenden Art keine außergewöhnlichen Planungstätigkeiten. Auch gehen die Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens hat sich nach den Darlegungen des seinerzeitigen Ministeriums für Arbeit und Bau schon nicht als das richtige Rechtsinstrument erwiesen; im Übrigen lagen die Voraussetzungen auch nicht vor.

63

b. Selbst wenn man die Komplexität der Bauleitplanung für das Eignungsgebiet unterstellt, würde es an der dann erforderlichen Kausalität zwischen Komplexität und zeitlicher Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen. Die Antragsgegnerin meint hierzu, die Komplexität würde die Kausalität insoweit indizieren, als insbesondere die sich überlappende Planung bei einer Gesamtschau besondere Umstände i.S.v § 17 Abs. 2 BauGB begründen würde.

64

Umfangreiche Untersuchungen können zwar ein Grund dafür sein, dass ein Bebauungsplanverfahren nicht in dem vom Gesetzgeber als ausreichend angesehenen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden kann (OVG Münster, U. v. 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388). Besondere Umstände, die die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre über die Sperrzeit von drei Jahren hinaus rechtfertigen können, sind dann nicht gegeben, wenn das Bebauungsplanverfahren lediglich wegen Entscheidungsschwäche des Satzungsgebers nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594).

65

Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Bebauungsplangebietes mit dem Stadtentwicklungskonzept nicht bereits bis zum Ablauf des dritten Sperrjahres hätten beschafft werden können. Insbesondere ist nicht dargelegt, wieso die Antragsgegnerin ihre Planungen für den Windenergieeignungsraum nicht auch ohne Zuwarten auf das Ergebnis des Stadtentwicklungskonzepts hätte abschließen können. Die Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" wurde erst im Juli 2000 begonnen und konnte damit nicht kausal für den Dezember 1998 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes sein. Des weiteren hat sich die Planung des Ufernutzungskonzeptes (wie der Name besagt) zunächst nur auf das östliche Ufer des im Gemeindegebiet belegenen Großen Stadtsees bezogen und den ausgewiesenen Windenergieeignungsraum wie auch das gesamte westliche Gemeindegebiet nicht betroffen. Die Ausweitung des Plangebietes für das Stadtentwicklungskonzept erfolgte dann im Juli 2001 vor dem Hintergrund, dass u.a. Ausweisungen für den Wohnbedarf erfolgen sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits nahezu drei Jahre seit dem Aufstellungsbeschluss vergangen. Diese Vorgehensweise war Ausdruck der Entscheidungsschwäche der Antragsgegnerin.

66

Bereits mit Schreiben vom 28.08.2001 hatte das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte im Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Ausweisung eines Mischgebietes im Eignungsgebiet darauf hingewiesen, dass die Ausweisung einer Wohnnutzung nicht nachvollziehbar sei und die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht als Begründung für eine Zurückstellung der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Eignungsgebiet herangezogen werden könne. Nach der Auslegung der Stadtentwicklungsplanung Stand November 2001 mit einer Gewerbeentwicklungsfläche im hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet hatte der Landrat des Landkreises Müritz in einer Stellungnahme vom 18.03.2002 auf die Ausweisung des Windenergieeignungsraumes und das hierzu begonnene Bauplanverfahren unter dem Gesichtspunkt des Entwicklungsgebotes hingewiesen. Zur ausgewiesenen Gewerbeentwicklungsfläche wurden grundsätzliche Vorbehalte vorgetragen. Bis September 2002 wurde eine Reduzierung der Gewerbegebietsflächen in die Planung eingearbeitet und am 18.10.2002 von der Stadtvertretung beschlossen. Stand damit bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich die Stadtentwicklungsplanung nicht (mehr) auf das Bauplangebiet erstreckt, kann diese Planung nicht zur Begründung der Komplexität der Planungen für die im März 2003 erneut beschlossene Veränderungssperre herangezogen werden.

67

Die vom Amt für Raumordnung wie auch die vom Landkreis angeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegen die (zeitweise) im Eignungsraum vorgesehenen Mischgebiets- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche lassen die Einbeziehung des Bebauungsplangebietes mit einer teilweisen gewerblichen und Wohnnutzung in das Stadtentwicklungskonzept möglicherweise sogar als willkürlich erscheinen. Insoweit darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Eignungsgebietsausweisung als auch der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. aus 1998 und damit aus einer Zeit weit vor der Stadtentwicklungsplanung stammen, so dass sie bei der Stadtentwicklungsplanung entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen.

68

c. Unterstellt man letztlich auch die Kausalität der Komplexität der Planung für die zeitliche Verzögerung, so hätte die Antragsgegnerin die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten jedenfalls zu vertreten.

69

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf diese zurückzuführen sind (vgl. u.a. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. § 17 R.22). Nicht als besonderer Grund anerkannt ist etwa die Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte (vgl. u.a. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. § 17 Rn. 4, Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. Rn. 9). Dies ist eine widerlegbare Regel, da Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, nicht immer auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Einer Gemeinde kann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat (vgl. Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.05.2007, § 17 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <138 f>). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

70

Bei der als wesentlichem Verzögerungsgrund angeführten Stadtentwicklungsplanung ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die (teilweise) Einbeziehung des aus der Festsetzung eines Windenergieeignungsraumes resultierenden Bauplangebietes SO-Windkraft als Mischgebiet- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche (mit Wohnnutzung) in das Stadtentwicklungskonzept vor dem Hintergrund der im Schreiben des Amtes für Raumordnung vom 28.08.2001 geäußerten grundsätzlichen Bedenken von der Antragsgegnerin überhaupt in Betracht gezogen werden konnte. Zu vertreten hat es die Antragsgegnerin dann jedenfalls, wenn derartige Planungen wegen mangelnder Berücksichtigung der offensichtlich entgegenstehenden Wechselwirkungen beider Gebietstypen zu einer Verzögerung der Bauleitplanung führen. Sind danach besondere, die über die Dauer von drei Jahren hinausgehende Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens rechtfertigende Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB durch die Planungen der Antragsgegnerin zum Stadtentwicklungskonzept bereits nicht gerechtfertigt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten, zeitlich danach liegenden Gründe entscheidungserheblich nicht mehr an. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst diese Gründe nur als Nebenursachen angeführt hat, die (nur) im Wege einer Gesamtschau die zeitlichen Verzögerungen rechtfertigen sollen.

71

Nach alledem brauchte der Senat der Frage der Erheblichkeit der Ämterfusion und eines Personalausfalls bei der Antragsgegnerin und den diesbezüglichen hilfsweisen Beweisanträgen der Antragstellerinnen nicht weiter nachzugehen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 8 Teilgenehmigung


Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn1.ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2005 - 3 S 1998/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

Tenor Die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 21. Juli 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Die Revision wird nicht zugela
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der B

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Aug. 2012 - 2 L 6/10

bei uns veröffentlicht am 06.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Juli 2009 - 3 K 28/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgab

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2008 - 3 M 154/08

bei uns veröffentlicht am 14.11.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei

Referenzen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 21. Juli 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre.
Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten sowie Anlagen für sportliche Zwecke zu schaffen, und eine Satzung über eine Veränderungssperre. Beides wurde in der Rathausrundschau vom 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 23.7.2003 beschloss der Gemeinderat die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr. Dieser Beschluss wurde in der Rathausrundschau vom 15.8.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.7.2004 beschloss der Gemeinderat die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, weil „auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit und der bekannten Belastungssituation des stellvertretenden Bauamtsleiters Herrn W. noch nicht in die detaillierte Sachbearbeitung eingestiegen werden konnte“.
Am 25.8.2004 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag. Sie macht geltend, sie sei Eigentümerin des Grundstücks G1, das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ liege. An dem Beschluss des Gemeinderats vom 21.7.2004 hätten zwei Mitglieder des Gemeinderats mitgewirkt, die wegen Besorgnis der Befangenheit weder beratend noch beschließend hätten mitwirken dürfen. Es handle sich dabei um Herrn B. S., der Inhaber des Fotostudios S. im Ortskern sei, sowie um Herrn W. H., der Inhaber der Firma F. O. by H. sei. Durch die beabsichtigte Verhinderung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ entstünden den beiden im Ortskern ansässigen Einzelhändlern Vorteile. Beide Gemeinderatsmitglieder profitierten unmittelbar von dem Satzungsbeschluss, da dadurch die Konkurrenz in N. beschränkt werde. Der Schutz der im Ortskern gelegenen Betriebe sei gerade bezweckt. Es liege auch kein Fall des § 18 Abs. 3 GemO vor, denn die Entscheidung berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre lägen nicht vor, da besondere Umstände nicht gegeben seien. Das lange Zuwarten dürfe auch nicht damit begründet werden, dass eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen abgewartet werden sollte, denn diese Entscheidung sei am 4.5.2004 ergangen. Die Antragsgegnerin hätte die gesamte ihr zur Verfügung stehende Verwaltungskraft und die notwendige Umsicht aufwenden und in intensiver Bearbeitung das Bebauungsplanverfahren betreiben müssen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass dem unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet gelegenen Betrieb B. B., der dort ein F.-O.Center betreibe, eine Baugenehmigung innerhalb des Plangebiets für eine Vielzahl von Stellplätzen erteilt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 21.7.2004 beschlossene zweite Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Zur Begründung macht sie geltend, der Normenkontrollantrag gegen die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre sei unbegründet. Bezüglich der geltend gemachten Befangenheit von zwei Gemeinderatsmitgliedern im Sinne von § 18 GemO fehle es an der Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils. Auf der Ebene des Satzungsbeschlusses über die Verlängerung der Veränderungssperre hätten die von der Antragstellerin genannten Mitglieder des Gemeinderats keinen unmittelbaren Vorteil ziehen können. In diesem Zusammenhang sei nicht darüber entschieden worden, welche Einzelhandelswarensortimente ausgeschlossen werden sollten. Jedenfalls liege ein Fall des § 18 Abs. 3 GemO vor. Auch die in § 17 Abs. 2 BauGB genannten besonderen Umstände für die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr lägen vor. Die Antragsgegnerin hätte entsprechend den Vorgaben des Einzelhandelserlasses des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.2.2001 ein Einzelhandelskonzept entwickeln müssen. Eine Abarbeitung der notwendigen Bestandsaufnahme sei vor dem Jahr 2005 nicht möglich gewesen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der bisherige Bauamtsleiter Herr H. seit Dezember 2002 arbeitsunfähig gewesen und im April 2004 verstorben sei. Die Stelle habe erst zum 1.10.2004 wieder besetzt werden können. Der stellvertretende Bauamtsleiter Herr W. sei personell nicht in der Lage gewesen, die Vorarbeiten für die Bebauungsplanänderung schneller voranzubringen. Hinzu sei ein Wechsel im Amt des Bürgermeisters gekommen. Wegen der Erkrankung und der personellen Engpässe innerhalb der Gemeinde sei ein schnelleres Arbeiten nicht möglich gewesen. Der Hinweis auf die Stellplätze der Firma B. B. gehe fehl, da es dabei um die Schaffung dringend erforderlicher Stellplätze für einen bereits bestehenden Betrieb gegangen sei und nicht um eine Beschränkung von Warensortimenten.
11 
Dem Senat lagen die Unterlagen der Antragsgegnerin bezüglich der Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ und der verschiedenen Satzungen über die Veränderungssperre vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
13 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Veränderungssperre erfasst wird.
14 
Der Antrag ist auch begründet. Die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 22.8.2001 für das Plangebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Antragsgegnerin vom 21.7.2004 ist unwirksam.
15 
Der Satzungsbeschluss vom 21.7.2004 leidet allerdings nicht an einem formellen Mangel, denn die von der Antragstellerin benannten Mitglieder des Gemeinderats waren nicht befangen im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mitglied des Gemeinderats auf Grund der Beziehung zum Gegenstand der Entscheidung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, welches von der Beschlussfassung gezielt betroffen wird. Die tatsächliche Verschaffung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils in diesem Sinne ist nicht erforderlich. Es genügt die konkrete Eignung des Beschlussgegenstands hierzu. Die Möglichkeit eines Sonderinteresses muss nicht direkt aus der Entscheidung folgen. Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorangegangene Entscheidung die nachfolgende festlegt. Es ist Zweck der Befangenheitsvorschriften des § 18 GemO, die auf einen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.1983 - 3 S 1221/83 -, VBlBW 1985, 21 und vom 8.8.1990 - 3 S 2948/89 -).
16 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beiden von der Antragstellerin benannten Gemeinderäte sind Inhaber von Einzelhandelsbetrieben im Zentrum der Antragsgegnerin. Ziel der durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Bauleitplanung ist in erster Linie der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet. Dies kann zwar dazu führen, dass dadurch die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben zu den bestehenden Einzelhandelsbetrieben der benannten Gemeinderatsmitglieder im „Gewerbegebiet Nord“ verhindert wird. Dies führt jedoch zu keinem unmittelbaren Vorteil, denn die Umsatz- und Gewinnchancen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe hängen von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Verbesserung der Erwerbschancen eines bestehenden Betriebs, zumal im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht abzusehen ist, welches Warensortiment im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden soll. Damit war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats nicht absehbar, welche bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin durch die in Aussicht genommene Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen können.
17 
Der Befangenheit der benannten Gemeinderäte steht auch § 18 Abs. 3 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Das durch die Veränderungssperre betroffene Sonderinteresse der von der Antragstellerin bezeichneten Gemeinderäte hebt sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich ab, denn alle Einzelhändler müssen zumindest in Teilbereichen ihrer Sortimente mit Umsatzeinbußen rechnen, die ihnen durch die Konkurrenz eines in einem Gewerbegebiet angesiedelten Einzelhandelsbetriebs erwächst. Das Auftreten neuer Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn auf Grund der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans und der Veränderungssperre gewissermaßen gezielt eine marktbeherrschende Stellung des innerörtlichen Einzelhandels bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Dies ist im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall nicht gegeben.
18 
Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch deshalb begründet, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; OVG Lüneburg, Urteil vom 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - = BRS 64 Nr. 112).
19 
Solche besonderen Umstände für die Verzögerung der Planung liegen hier nicht vor. Für die Dauer der Planung ist hier von Bedeutung, dass die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung lediglich die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans betrifft und nicht etwa eine völlige Neubeplanung eines bisher unbeplanten Bereichs. Ziel der Planänderung ist nach dem entsprechenden Änderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22.8.2001 allein die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Verbrauchermärkten und Anlagen für sportliche Zwecke in einem vorhandenen Gewerbegebiet. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets wäre es bei zügiger Planungstätigkeit der Antragsgegnerin möglich gewesen, die beabsichtigten Brancheneinschränkungen innerhalb der üblichen Geltungsfrist einer Veränderungssperre von drei Jahren festzulegen. Soweit die Planungsdauer dadurch verlängert worden ist, dass die Antragsgegnerin mehrere Bebauungspläne gleichzeitig mit dem Ziel ändern will, bestimmte Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten auszuschließen, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde. Dadurch entstehende Verzögerungen sind daher ihr anzulasten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten verwaltungsinternen Schwierigkeiten durch Krankheit und Tod von Mitarbeitern liegen in der Sphäre der Gemeinde. Die Verzögerung des Verfahrens beruht offensichtlich auf einer Entscheidungsschwäche des Gemeinderats. Die Unschlüssigkeit des Satzungsgebers rechtfertigt nicht, eine Planung auch in ihrer das Eigentum belastenden Auswirkung auf Dauer in der Schwebe zu halten.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
13 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Veränderungssperre erfasst wird.
14 
Der Antrag ist auch begründet. Die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 22.8.2001 für das Plangebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Antragsgegnerin vom 21.7.2004 ist unwirksam.
15 
Der Satzungsbeschluss vom 21.7.2004 leidet allerdings nicht an einem formellen Mangel, denn die von der Antragstellerin benannten Mitglieder des Gemeinderats waren nicht befangen im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mitglied des Gemeinderats auf Grund der Beziehung zum Gegenstand der Entscheidung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, welches von der Beschlussfassung gezielt betroffen wird. Die tatsächliche Verschaffung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils in diesem Sinne ist nicht erforderlich. Es genügt die konkrete Eignung des Beschlussgegenstands hierzu. Die Möglichkeit eines Sonderinteresses muss nicht direkt aus der Entscheidung folgen. Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorangegangene Entscheidung die nachfolgende festlegt. Es ist Zweck der Befangenheitsvorschriften des § 18 GemO, die auf einen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.1983 - 3 S 1221/83 -, VBlBW 1985, 21 und vom 8.8.1990 - 3 S 2948/89 -).
16 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beiden von der Antragstellerin benannten Gemeinderäte sind Inhaber von Einzelhandelsbetrieben im Zentrum der Antragsgegnerin. Ziel der durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Bauleitplanung ist in erster Linie der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet. Dies kann zwar dazu führen, dass dadurch die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben zu den bestehenden Einzelhandelsbetrieben der benannten Gemeinderatsmitglieder im „Gewerbegebiet Nord“ verhindert wird. Dies führt jedoch zu keinem unmittelbaren Vorteil, denn die Umsatz- und Gewinnchancen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe hängen von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Verbesserung der Erwerbschancen eines bestehenden Betriebs, zumal im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht abzusehen ist, welches Warensortiment im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden soll. Damit war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats nicht absehbar, welche bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin durch die in Aussicht genommene Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen können.
17 
Der Befangenheit der benannten Gemeinderäte steht auch § 18 Abs. 3 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Das durch die Veränderungssperre betroffene Sonderinteresse der von der Antragstellerin bezeichneten Gemeinderäte hebt sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich ab, denn alle Einzelhändler müssen zumindest in Teilbereichen ihrer Sortimente mit Umsatzeinbußen rechnen, die ihnen durch die Konkurrenz eines in einem Gewerbegebiet angesiedelten Einzelhandelsbetriebs erwächst. Das Auftreten neuer Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn auf Grund der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans und der Veränderungssperre gewissermaßen gezielt eine marktbeherrschende Stellung des innerörtlichen Einzelhandels bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Dies ist im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall nicht gegeben.
18 
Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch deshalb begründet, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; OVG Lüneburg, Urteil vom 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - = BRS 64 Nr. 112).
19 
Solche besonderen Umstände für die Verzögerung der Planung liegen hier nicht vor. Für die Dauer der Planung ist hier von Bedeutung, dass die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung lediglich die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans betrifft und nicht etwa eine völlige Neubeplanung eines bisher unbeplanten Bereichs. Ziel der Planänderung ist nach dem entsprechenden Änderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22.8.2001 allein die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Verbrauchermärkten und Anlagen für sportliche Zwecke in einem vorhandenen Gewerbegebiet. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets wäre es bei zügiger Planungstätigkeit der Antragsgegnerin möglich gewesen, die beabsichtigten Brancheneinschränkungen innerhalb der üblichen Geltungsfrist einer Veränderungssperre von drei Jahren festzulegen. Soweit die Planungsdauer dadurch verlängert worden ist, dass die Antragsgegnerin mehrere Bebauungspläne gleichzeitig mit dem Ziel ändern will, bestimmte Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten auszuschließen, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde. Dadurch entstehende Verzögerungen sind daher ihr anzulasten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten verwaltungsinternen Schwierigkeiten durch Krankheit und Tod von Mitarbeitern liegen in der Sphäre der Gemeinde. Die Verzögerung des Verfahrens beruht offensichtlich auf einer Entscheidungsschwäche des Gemeinderats. Die Unschlüssigkeit des Satzungsgebers rechtfertigt nicht, eine Planung auch in ihrer das Eigentum belastenden Auswirkung auf Dauer in der Schwebe zu halten.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
22 
Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 3. März 2005
29 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.