Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt die Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre der Antragsgegnerin zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15, beschlossen am 20.09.2007. Sie wurde im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 öffentlich bekannt gemacht und tritt nach Ablauf von 2 Jahren, beginnend am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, außer Kraft.

2

Am 07.09.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15. Dieser Beschluss wurde im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 unter der Überschrift "Bekanntmachung der Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen vom 20. September 2007" neben einer Vielzahl in Strichaufzählung aufgezählter anderer Beschlüsse mitgeteilt.

3

In der Beschlussvorlage wird ausgeführt: Das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als Gewerbe- und Mischgebiet entsprechend der tatsächlichen Nutzung ausgewiesen. Dabei weise diese Fläche erhebliche Mängel auf. So seien derzeit z. B. die Bundesstraßenzufahrten ungeordnet und teilweise nicht ausgebaut. Hinzukomme, dass die ehemalige Betriebsfläche der Firma I. nördlich der B 104 mit einer Größe von ca. 7.000 qm einer neuen Nutzung zugeführt werden solle. Mit dem Bebauungsplan sollten Vorgaben für Bebauung bzw. Umbauten vorgegeben werden. Darüber hinaus solle auch eine zusätzliche Nutzung für den Einzelhandel auch unter 800 qm Nutzfläche im Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Laut Einzelhandelsgutachten der Stadt sei mit 3 qm Verkaufsfläche je Einwohner bereits ein deutliches Überangebot vorhanden. Aus Sicht einer weiteren gesunden Entwicklung des Stadtzentrums heraus und damit verbunden auch des Sanierungsgebiets westlich der G.- und der N.-Straße müsse vorrangig das Zentrum gestärkt werden. Jede weitere dezentrale Ansiedlung von Einzelhandel sei deshalb als zentrumschädigend anzusehen. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sei gegeben.

4

Ebenfalls in der Ausgabe des Reuterstädter Amtsblatts vom 05.10.2007 machte die Antragsgegnerin die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 15 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bekannt, die die Stadtvertretung ebenfalls am 07.09.2007 beschlossen hatte.

5

In der öffentlichen Fragestunde des Bauausschusses nahm am 15.10.2007 die Verwaltung der Antragsgegnerin zu der Frage des Herrn X., Gesellschafter der Antragstellerin, Stellung, er könne nicht verstehen, dass nach Abgabe seines Bauantrags für den Neubau eines Einzelhandelmarkts die Stadt für das Gebiet einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre beschlossen habe: 2002/2003 sei das Einzelhandelskonzept erarbeitet und durch die Stadtvertretung beschlossen worden. Ein zusätzliches Gutachten von DSSW sage eindeutig aus, dass mehr Verkaufsfläche schädlich für die Innenstadt sei. Die Innenstadt, d. h. die historische Altstadt müsse gestärkt werden. Dies werde auch durch die neue Gesetzgebung im BauGB, LBauO usw. unterstützt wie auch neue Richtlinien für höhere Fördermöglichkeiten. Zudem sei die Erschließung an dem beabsichtigten Bebauungsstandort nur unzureichend gesichert. In dem Protokoll über diese Sitzung ist festgehalten, dass eine umfangreiche und kontroverse Diskussion zwischen Herrn X., den Ausschussmitgliedern und Vertretern der Verwaltung geführt worden sei.

6

In der Zeit vom 02.02. bis 05.03.2009 wurde der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. In der Sitzung vom 28.05.2009 entschied die Stadtvertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die Abwägung sowie die Satzung über den Bebauungsplan. Der Abwägungsbeschluss wurde im Rahmen der Amtlichen Bekanntmachungen der Beschlüsse der 35. Sitzung der Stadtvertretung im Reuterstädter Amtsblatt vom 13.06.2009 mitgeteilt. Die Satzung ist bislang nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

7

In der Sitzung vom 28.05.2009 beschloss die Stadtvertretung außerdem, die hier streitgegenständliche Veränderungssperre für den Zeitraum ab 05.10.2009 für ein Jahr zu verlängern.

8

Bereits am 22.08.2007 hatte die Antragstellerin einen Bauantrag zur Errichtung eines Einzelhandelmarkts auf den Flurstücken 41/2, 42/2 und 3 sowie 287/11 gestellt. Diesen Antrag ergänzte die Antragstellerin durch Bauantrag vom 06.11.2007 hinsichtlich der Flurstücke 42/2 und 287/11, die nunmehr bebaut werden sollen. Diesen Antrag lehnte der Landkreis Demmin durch Bescheid vom 14.12.2007 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen versagt habe. Sie habe sich auf die Veränderungssperre vom 20.09.2007 bezogen. Die Antragsgegnerin sei befugt, ein ihr unerwünschtes Bauvorhaben durch den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre zu verhindern.

9

Gegen diesen Bescheid, der ihr am 18.12.2007 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin unter Berufung auf § 13 a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ohne Durchführung eines Vorverfahrens am 15.01.2008 Klage erhoben (VG Greifswald, 5 [1] A 48/08), über die noch nicht entschieden ist.

10

Am 22.09.2008 hat die Antragstellerin Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre erhoben. Die Satzung sei unwirksam. Die Antragsgegnerin habe keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt. Sie habe lediglich die Absicht geäußert, das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen. Das Ziel, die alte Struktur der Bebauung, die durch unmittelbar an der Straße traufständig stehende Scheunen geprägt sei, im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin wieder herzustellen, sei offenbar nur vorgeschoben. Dieses Ziel widerspreche anerkannten Grundsätzen des Städtebaus und einer geordneten Verkehrsführung. Die Planung sei auch Ausdruck einer unzulässigen Negativplanung. Nach bisheriger Rechtslage sei die beabsichtigte Errichtung eines Y.-Marktes zulässig. Überdies sei gemäß Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin beabsichtigt, das Einkaufszentrum "Z:" zu einem Fachmarktzentrum ohne Mall umzubauen. Dem beabsichtigten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben fehlten überdies besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Es sei auch verfehlt, die gute innenstadtnahe Lage für eine gewerblich industrielle Nutzung (produzierendes Gewerbe) vorzuhalten, da hier zur Nachbarschaft Immissionskonflikte ausgelöst würden.

11

Insgesamt werde bemängelt, dass zwar nicht eine unzureichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliege, sondern ein Missbrauch der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses zur bloßen Verhinderung der beabsichtigten Errichtung des Verbrauchermarkts.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 20.09.2007 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 für unwirksam zu erklären,

14

hilfsweise,

15

diese Veränderungsperre hinsichtlich des Gebiets nördlich des S.wegs für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzuweisen.

18

Sie führt aus: Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Vorhaben scheitere an § 34 Abs. 3 BauGB. Im Januar 2003 sei von der Firma B. GmbH ein Einzelhandelskonzept erarbeitet worden. Es komme zu dem Ergebnis, dass jede weitere Verkaufsflächenausweisung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Innenstadt die befürwortete Sicherung und Stärkung der Innenstadt (Altstadt) behindern würde. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Verkaufsfläche betrage 847,60 qm. Auch die Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 qm sei als Indiz zu werten, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten seien. Daran ändere auch nichts das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Markt- und Standort GmbH vom 20.03.2008 mit Nachtrag vom 27.05.2008. Dieses Gutachten weise eine Vielzahl von Mängeln auf. Das Vorhaben scheitere auch an dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung. Die erforderliche Linksabbiegerspur könne angesichts der bereits gegenüberliegenden Linksabbiegerspur nicht errichtet werden. Die Abwasserversorgung sei ebenfalls nicht gesichert.

19

Der Beschluss über die Satzung zur Veränderungssperre sei wirksam gefasst worden. Gleiches gelte für den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Es sei unschädlich, dass die Bauabsichten der Antragstellerin zum Anlass für den Erlass der Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplanes genommen worden seien. Die in den Beschlussvorlagen zur Veränderungssperre und zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses genannten Erwägungen rechtfertigten die Veränderungssperre. Es handele sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung. Bedenken gegen die geplante Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben beträfen die Abwägung, und sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die beabsichtigten Festsetzungen seien im Übrigen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zulässig.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 5 (1) A 48/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Ordner Planaufstellungsverfahren) einschließlich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen sowie die zum Verfahren des VG Greifswald hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) sowie Beiakten II zum Verfahren 5 A 48/08 ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Antrag ist zulässig.

22

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümerin von gewerblichen Flächen im Geltungsbereich der Satzung kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein.

23

Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

24

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

25

Ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Antragstellerin zu verwirklichen ist, lässt sich nur unter Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Landkreises Demmin und umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, lässt sich nur unter umfassender Würdigung der vorliegenden zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Expertisen klären. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der gesicherten Erschließung. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

26

Im übrigen hat die Antragstellerin zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen, das Vorhaben etwaigen möglichen Versagungsgründen Rechnung tragend zu modifizieren, etwa in Hinblick auf die Verkaufsflächen. Die Genehmigung eines solchen Vorhabens würde auch an der Veränderungssperre scheitern.

27

II. Der Antrag ist unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor (vgl. zusammenfassend Senat, U. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 - ; U. v. 30.01.2008 - 3 K 32/03 - jeweils in juris):

28

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.

29

Der Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (BVerwG, B. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21). Einen solchen Beschluss hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 20.09.2007 gefasst.

30

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses selbst ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 26-05.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369) ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest "anstößt". Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer "Anstoßwirkung" nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. auch Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009 Rn. 954).

31

Die Mitteilung dieses Beschlusses im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 unter der Überschrift "Bekanntmachung der Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen vom 20. September 2007" genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält in Strichaufzählung eine Vielzahl anderer Beschlüsse und stellt daher schon aus Sicht des Lesers keine ortsübliche Bekanntmachung im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich objektiv um die Mitteilung sämtlicher Beschlüsse, die die Stadtvertretung gefasst hatte. Der Leser, der den Text beginnt zu lesen, vermutet nicht im Weiteren Bekanntmachungen, die Rechtsfolgen auslösen sollen. Dass dies nicht der Zweck der Mitteilung ist, wird auch daraus deutlich, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre sowohl in der "Bekanntmachung der Beschlüsse ..." als auch nachfolgend als eigenständige Bekanntmachung abgedruckt ist.

32

Es kann daher dahin stehen, ob die Bekanntmachung inhaltlich den Anforderungen an die Anstoßfunktion genügen würde (vgl. BVerwG, B. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <207>, unter Hinweis auf BVerwGE 69, 344 <350).

33

Die notwendige Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses liegt aber in der Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 15 in der gleichen Ausgabe des Reuterstädter Amtsblatt vom 05.10.2007. In der Literatur ist anerkannt, dass dann, wenn ein gesonderter Aufstellungsbeschluss nicht gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (spätestens) in der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB der Aufstellungsbeschluss liegt. (Mitschang in: Berliner Komm. zum BauGB § 2 Rn. 17). Dies gilt für den Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend. Entscheidend ist, dass auch hier ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst werden muss, da die Entscheidung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ebenso wie die über die Aufstellung eines Bebauungsplans kein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. §§ 38 Abs. 3 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darstellt (Schrödter in ders.: BauGB, Komm., 7. Aufl. 2006 § 3 Rn. 10). Durch diesen Beschluss ist der an sich sich aus dem Aufstellungschluss ergebende ernsthafte Planungswille der Gemeinde nach außen dokumentiert (zu dieser Zielrichtung Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm. § 2 Rn. 28). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Stadtvertretung die frühzeitige Bürgerbeteiligung in demselben Beschluss beschlossen hat wie die Aufstellung des Bebauungsplans. Es würde eine bloße Förmelei bedeuten, in der Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht zugleich die des Aufstellungsbeschlusses zu sehen.

34

Bedenken gegen die Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bestehen nicht. Dank des beigefügten Kartenausschnitts ist deutlich, welches Gebiet betroffen ist. Der Hinweis in dem Kartenausschnitt auf die Veränderungssperre stellt eine sofort erkennbare Ungenauigkeit dar, die unschädlich ist. In dem Text ist nämlich vermerkt "(entsprechend anliegendem Lageplan").

35

Der genannte Beschluss ist am 05.10.2007 bekannt gemacht worden. Er genügt damit auch der weiteren Voraussetzung, dass der Aufstellungsbeschluss vor oder zusammen mit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden muss (BVerwG, B. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21). Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde ebenfalls am 05.10.2007 bekannt gemacht.

36

2. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206).

37

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die Antragstellerin zu Recht nicht in Frage.

38

3. a) Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, kann mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Daran fehlt es, wenn die Veränderungssperre nur vorgeschoben ist. Dies ist der Fall, wenn sie nur der Absicherung einer reinen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung dient. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - Negativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen, oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116).

39

Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entziehen soll. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb erforderlich im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist es entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer gleichsam positiven Zielsetzung - hier und heute - gewollt und erforderlich sind. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, U. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9).

40

Nach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 keine Verhinderungsplanung. Von einer "Verhinderungsplanung" kann schon deshalb keine Rede sein, weil nach der Vorstellung der Antragsgegnerin konkret gewerblich- bzw. industrielle Nutzungen entsprechend den vorhandenen Strukturen auch künftig zulässig sein sollen, wenngleich nur nach Maßgabe detaillierter Feinsteuerungen.

41

b) Die Antragstellerin kann sich nicht gegen einzelne, von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren erwogene Festsetzungen wenden. Dies kann nicht zur - offensichtlichen - Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre führen. Maßgebend ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkrete Planungsabsichten vorlagen, die den dargelegten Anforderungen genügen. Ob die Erwägungen, die im weiteren Planverfahren getroffen worden sind, in eine rechtmäßige Bauleitplanung münden, ist erst dann zu beurteilen, wenn die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den entsprechenden Bebauungsplan beschlossen hat. Die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre berührt dies nicht. Anders als Flächennutzungsplan und Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (BVerwG, B. v. 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 m.w.N.).

42

Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Der Erlass einer Veränderungssperre ist damit nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Das ist insbesondere der Fall, wenn die beabsichtigte Bebauungsplanung auf solche konkreten Festsetzungen gerichtet ist, für die es eine (erforderliche) Ermächtigungsgrundlage nicht gibt. Eine Veränderungssperre, die eine rechtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam (OVG Münster, U. v. 11.03.2004 -7a D 103/03.NE - juris).

43

An dieser Stelle setzt im wesentlichen die Kritik der Antragstellerin an, die das Gericht jedoch nicht teilt. Sie verkennt, dass nicht schon jetzt Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis im Einzelnen im Hinblick auf einen Bebauungsplan zu überprüfen sind, sondern dass lediglich die beabsichtigte Planung prognostisch beurteilt werden kann.

44

Die Antragsgegnerin hat vor, Einzelhandel im Plangebiet generell auszuschließen. Dieses Ziel ist nicht von vornherein nicht realisierbar.

45

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 4 C 21/07). Gleiches gilt für ein Gewerbegebiet (BVerwG, U. v. 11.05.1999 - 4 BN 15/99 - NVwZ 1999, 1338). Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, B. v. 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).

46

Die Gemeinde muss nur dann, wenn sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorgehen will, besondere städtebauliche Gründe anführen, die den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben rechtfertigen. Das muss sie, wenn sie ihre Entscheidung auf § 1 Abs. 5 BauNVO stützt, nicht tun, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. In dem Beschluss vom 13.05.1999 (- 4 NB 15.99 - BRS 62, Nr. 19) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes werde nicht beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe gänzlich ausgeschlossen würden; aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB lasse sich nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig seien, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten seien; was im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich sei, bestimme sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setze, liege in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtige sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspreche; hierzu gehöre die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle; wünsche sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so sei es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen.

47

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben (vgl. auch BVerwG, U. v. 04.10.2007 - 4 BN 39.07 - juris) und des erheblichen Planungsspielraums der Gemeinde, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ihr derzeitiges Planungskonzept (ganz oder teilweise) verwirklichen kann. Welcher Stellenwert dabei im Ergebnis ihrem Einzelhandelskonzept zukommt, mag beurteilt werden, wenn Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis des künftigen Bebauungsplanes Nr. 15 auf dem rechtlichen Prüfstand stehen.

48

Die Antragstellerin meint, dass ein genereller Ausschluss von Discountern im Gemeindegebiet außerhalb des Innenstadtbereichs unzulässig sei, auch vor dem Hintergrund der Funktion als Unterzentrum. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Folgendem auszugehen:

49

Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Die Gemeinde ist beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (zu alledem BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 4 C 21/07) .

50

Ob solche Besonderheiten vorliegen, muss die Prüfung des Bebauungsplans ergeben. Bei der Würdigung der Abwägungsentscheidung mag auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin Unterzentrum darstellt. Andererseits hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass im Innenstadtbereich entlang der Ortsdurchfahrt der B 104 etliche größere Grundstücke vorhanden seien, auf denen Einzelhandel angesiedelt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass bei Beschluss über die Veränderungssperre eine Realisierbarkeit der Planabsichten der Antragsgegnerin vorn vornherein zu verneinen war.

51

Auch die übrigen Bedenken gegen die beabsichtigte Planung betreffen den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis des künftigen Bebauungsplans, die hier nicht zu überprüfen sind.

52

Da die Satzung über die Veränderungssperre keine Rechtsfehler aufweist, kann sie auch nicht entsprechend dem Hilfsantrag teilweise für unwirksam erklärt werden.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

Tenor Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegner

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Antragsgegnerin erneut erlassenen, mittlerweile außer Kraft getretenen Veränderungssperre für ein Plangebiet in einem Windenergieeignungsraum.

2

Die Antragstellerinnen sind auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig; ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sind personenidentisch. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Flächensicherung für die Standorte. Sie ist Eigentümerin von Flurstücken innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre; zudem hat sie für weitere Flächen innerhalb des Geltungsbereiches Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. führt die Planungen der Windenergieanlagen bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen durch.

3

Aktenkundig wurden die Planungen für den Standort westlich der Stadt im Jahre 1996 begonnen. Mit Schreiben vom 03.05.1996 informierte die Antragstellerin zu 2. die Antragsgegnerin über ein geplantes Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen. Der Standort ist im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RROP) in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 09.06.1998, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644), i.d.F. der Ersten Teilfortschreibung, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 19.12.2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 4), als Eignungsgebiet für Windkraft ausgewiesen.

4

In ihrer Sitzung vom 17.12.1996 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraftanlagen", in dem an diesem Standort ein Sondergebiet Windkraft vorgesehen ist. Nach Auslegung des Entwurfs Stand 08.09.1998 wurden Einwendungen des NABU und einer Bürgerinitiative mit Unterschriftenlisten erhoben. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Lübz überprüfte die Einwendungen des NABU fachlich und gab im Schreiben vom 25.01.1999 Hinweise gegenüber der Antragsgegnerin zur weiteren Verfahrensweise.

5

Am 15.12.1998 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". In der Beschlussvorlage wird angeführt, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend erforderlich sei, weil die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" bis zum 31.12.1998 nicht abgeschlossen werden könne und der Plan damit nicht rechtzeitig mit Ablauf der Aussetzungsfrist für die Bauanträge rechtskräftig werde. Um den Flächennutzungsplan rechtskräftig werden zu lassen, sei der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend notwendig. Nur so könnten die Bauanträge nochmals bis zu einem Jahr zurückgestellt werden. Während dieser Aussetzungsfrist würde der Teilflächennutzungsplan fertiggestellt werden. Dann könne immer noch überlegt werden, ob das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortgesetzt oder der Beschluss zurückgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Penzliner Amtsanzeiger 1/1999 bekannt gemacht.

6

Einen Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. von Oktober 1998 zur Errichtung von acht Windenergieanlagen setzte der Landrat des Landkreises Müritz mit Bescheid vom 25.02.1999 zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate aus. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 24.03.1999 ist nicht mehr entschieden worden.

7

Am 20.04.1999 wurde der Stadtvertretung der Antragsgegnerin ein Abwägungsbeschluss zur Beschränkung des Eignungsgebiets und der Höhe der Windkraftanlagen unterbreitet. Im Hinblick auf die Kommunalwahlen am 13.06.1999 kam es nicht mehr zu einer Beschlussfassung; der Abwägungsvorschlag wurde mit Beschluss vom 08.06.1999 von der alten Stadtvertretung zur Beschlussfassung an die neue Stadtvertretung verwiesen. Die (neue) Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.09.1999 einen zeitweiligen Ausschuss für Windkraft, der die Stadtvertretung im Bebauungsplanverfahren beraten und entsprechende Beschlüsse vorbereiten sollte. Bei ihrer ersten Zusammenkunft kamen die Mitglieder dieses Ausschusses am 05.10.1999 überein, dass zunächst weitergehende Betrachtungen angestellt werden müssten, um die Stadtvertretung in die Lage zu versetzen, einen qualifizierten Abwägungsbeschluss zu fassen. Es sollten avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden.

8

Am 26.10.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 "Eignungsgebiet Windkraftanlagen"; diese wurde am 30.11.1999 im Penzliner Amtsanzeiger bekannt gemacht und sie trat am Tage nach der Bekanntgabe am 01.12.1999 mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren in Kraft.

9

Auf Grundlage eines Beschlusses vom 14.12.1999 stellte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 22.05.2000 beim Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens von den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms. Das Ministerium teilte der Antragsgegnerin durch Erlass vom 03.11.2000 mit, dass das Zielabweichungsverfahren für die von ihr verfolgten Zwecke nicht das richtige Rechtsinstrument sei und im übrigen die Voraussetzungen nicht vorlägen.

10

Am 22.05.2001 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin sodann eine Erweiterung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9 auf das gesamte im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesene Eignungsgebiet für Windkraft sowie eine Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2a. Beide Beschlüsse wurden im Penzliner Amtsanzeiger vom 30.06.2001 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre Nr. 2a wurde rückwirkend zum 01.12.2000 in Kraft gesetzt mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren.

11

Am 02.07.2001 erfolgte die Planungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Bau M-V. Zu den Planungszielen wird auf ein Gutachten der Architekten A und B zu den Entwicklungschancen der Stadt Penzlin mit Stand 6/2001 verwiesen.

12

Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses der Stadtvertretung vom 04.07.2000 betriebenen Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" empfahl der Ausschuss für Stadtentwicklung unter dem 18.09.2001 die Einbeziehung der Windkraftstandorte in die Planung. Der Entwurf Stand 11/2001 sieht dementsprechend für einen parallel zur (ehemaligen) B 192 verlaufenden Flächenstreifen ein Gebiet "Gewerbeentwicklung" vor. Der Ausschuss stimmte dem Stadtentwicklungskonzept mit Beschluss vom 12.12.2001 zu und es erfolgte nach Bekanntmachung ab Februar 2002 die Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hierbei wiesen u.a. das Amt für Raumordnung und der Landkreis auf Probleme bei der Gewerbegebietsausweisung - auch wegen des ausgewiesenen Eignungsraumes Windkraft - hin, so dass im Entwurf Stand September 2002 die Gewerbegebietsflächen reduziert wurden. Nach Zustimmung durch den Stadtentwicklungs- und Hauptausschuss wurde das Konzept am 18.10.2002 durch die Stadtvertretung beschlossen. Unter dem 08.07.2003 beschloss die Stadtvertretung eine Änderung des Konzepts, da sich im Rahmen des Bebauungsplanes für die Windkraftanlagen herausgestellt habe, dass die Gewerbefläche reduziert werden müsse. In dem danach erstellten Plan sind im streitgegenständlichen Bereich keine Festlegungen getroffen.

13

In einer Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 28.08.2001 zur angezeigten Planungsabsicht wird angeführt, dass die Notwendigkeit der Unterbringung von Wohnfunktionen in einem Teil des Eignungsgebietes nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei die Entwicklung einer gewerblichen Fläche von 35 ha nicht begründbar. Es wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde bestrebt sein müsse, die Windenergienutzung im Eignungsgebiet zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspreche dann den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die aufgeführten Maßnahmen im weiteren Verfahren Beachtung fänden.

14

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde ein Gutachten zur naturschutzrechtlichen und landschaftsökologischen Situation des Eignungsgebietes Windenergienutzung Penzlin im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte durch das Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz I.L.N. von Dezember 2001 erstellt.

15

Mit Schreiben vom 19.08.2002 beantragte die Antragstellerin zu 2. beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Lübz eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 138 m im Plangebiet. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht und der Antrag und die Antragsunterlagen wurden im Januar/Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Beim StAUN Lübz bestanden Anfang Februar 2003 Bedenken bezüglich der Einschätzung zur fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen, die gegenüber der Antragstellerin zu 2. bei einem Gespräch am 03.02.2003 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 24.03.2003 drängten die Antragstellerbevollmächtigten auf eine Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unter Hinweis auf § 3 a UVPG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre an das StAUN Lübz erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 25.06.2003, dass sie wegen des nicht absehbaren In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre das Genehmigungsverfahren fortführen wollten. Das StAUN Lübz hörte mit Schreiben vom 18.08.2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und wies mit Blick auf die kurzfristig anstehende Bekanntmachung der (erneuten) Veränderungssperre auf das Fehlen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die Vervollständigung der Umweltverträglichkeitsprüfung hin. Daraufhin beantragte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30.09.2003 die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens "bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Veränderungssperre". Das StAUN sei zur Entscheidung über diese "Vorfrage" - notfalls durch ein Normenkontrollverfahren - verpflichtet. Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte das StAUN den Antrag auf Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen unter Hinweis auf die Veränderungssperre Nr. 2 a ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Umweltministerium M-V mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 mit der Begründung zurück, dass die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht abgelaufen und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung damit unzulässig sei. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 28.10.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

16

Am 30.11.2002 ist die zum 01.12.2000 in Kraft gesetzte Veränderungssperre Nr. 2 a außer Kraft getreten.

17

Am 24.03.2003 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin erneut die streitgegenständliche Veränderungssperre Nr. 2 a zum Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". Zur Begründung der Beschlussvorlage wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung unter dem 22.05.2001 modifiziert wurde und es wird weiter angeführt, die Tatbestandvoraussetzungen des Sicherungsbedürfnisses der Planung sei ebenso immer noch erfüllt. Mit Verweis auf die fortschreitende technische Entwicklung der Windkraftanlagen, speziell ihrer Höhenentwicklung, seien hier die Wirkungen auf die naturschutzrechtliche und landschaftsökologische Situation abschließend zu klären. So erscheine es u.a. zwingend erforderlich, mittels einer Visualisierung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen geordneten städtebaulichen Entwicklung die Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen.

18

Mit Bescheid vom 08.09.2003 erteilte der Landrat des Landkreises Müritz als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB a.F. - mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Bau im Schreiben vom 25.08.2003 - die Zustimmung zum erneuten Erlass der Veränderungssperre. Es sei erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Ausweisung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet in einem Auseinandersetzungsprozess befunden habe, der durch eine Vielzahl von Umständen (wie z.B. Neuartigkeit dieser Planungsprobleme, rechtliche Zweifelsfragen und auch Unsicherheiten bezüglich der raumordnerischen Ausweisung, "Verzahnung" verschiedener Planungen, viele Bedenken im Zusammenhang mit der Windenergieausweisung etc.) geprägt sei, die zu einer Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens geführt hätten.

19

Die am 24.03.2003 erneut beschlossene Veränderungssperre sollte am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und nach Ablauf eines Jahres außer Kraft treten. Eine erste Bekanntmachung erfolgte - nach Erteilung der Zustimmung durch den Kreis - zunächst im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 20. bzw. 21.10.2003, die jedoch keinen Kartenauszug enthielt. Die vollständige Bekanntmachung erfolgte dann im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 18.11.2003.

20

Am 12.12.2003 haben die Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin erhoben mit dem Antrag, die Veränderungssperre für nichtig zu erklären.

21

Am 18.03.2004 stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu dessen Begründung sie geltend machen, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei u.a. deshalb dringend geboten, weil die streitgegenständliche Veränderungssperre formell und materiell offensichtlich rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre folge daraus, dass der Aufstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Überdies sei die für den erneuten Erlass der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht wirksam erteilt worden. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vor, die eine über die bisherige Geltungsdauer von drei Jahren hinausgehende Geltung der Veränderungssperre rechtfertigen könnten. Die Veränderungssperre sei daneben auch materiell rechtswidrig. Eine Veränderungssperre sei nur dann zulässig, wenn bei ihrem Erlass die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Inhalt der hier zu sichernden Planung sei erst durch die Erstellung des Planentwurfs mit Beauftragung am 25.03.2003 und damit fast zwei Jahre nach Beschluss der Veränderungssperre konkretisiert worden. Unabhängig davon stelle sich die Planung als Verhinderungsplanung dar, weil die von der Antragsgegnerin im Planungsentwurf ausgewiesenen Standortflächen für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet seien und reine Alibifunktion erfüllten. Hinsichtlich der Baufenster 1, 2 und 4 sei die Planung nicht vollzugsfähig, weil die Antragstellerin zu 1. für benachbarte Flurstücke langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe und die für die Errichtung der Windkraftanlagen notwendige Zustimmung für zur Einhaltung der Abstandflächen notwendige Baulasten nicht erteilen werde. Die Alibifunktion der Planung werde auch daran deutlich, dass sämtliche ausgewiesenen Baufenster auf Flächen der Antragsgegnerin lägen. Es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin einer Realisierung der Vorhaben nicht zustimmen werde. Zudem ließen die im Entwurf des Bebauungsplanes ausgewiesenen Baufenster eine Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen nicht zu. Auch insoweit weise der beabsichtigte Bebauungsplan einen schlechterdings nicht behebbaren Mangel auf.

22

Mit Beschluss vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 - hat der Senat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen seinen zwar antragsbefugt und es fehle ihnen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerinnen einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht dargelegt hätten. Sofern die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache im Rahmen einer Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO überhaupt bedeutsam seien, sei jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Veränderungssperre nichtig sei. Es sei nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht vom Vorliegen von besonderen Umständen i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre ausgegangen sei. Es fehle auch nicht an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 und bei summarischer Prüfung lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre zur Sicherung der Planung offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Letztlich führten auch die von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsverfahren erwogenen Festsetzungen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre.

23

In der Sitzung vom 26.05.2004 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf Nr. 9, Stand 19.05.2004. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.07. - 09.08.2004. Hiergegen wurden von den Antragstellerinnen Einwände wegen Mängeln bei der Zugänglichkeit, unklarer und widersprüchlicher zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, unzulässiger Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, von Ausgleichsflächen und Ersatzzahlungen sowie wegen fehlender Erschließung und unzulässiger Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung erhoben.

24

Am 21.10.2004 ist die am 21.10.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre, spätesten am 19.11.2004 die am 18.11.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre außer Kraft getreten.

25

Auf ihrer Sitzung vom 09.11.2004 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 9 als Satzung beschlossen, der mit der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 157/2005 vom 25.01.2005 in Kraft trat. Danach sind im Plangebiet 5 Baufelder für Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 90 m festgesetzt.

26

Zur Begründung des nunmehr auf Feststellung der Ungültigkeit der Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrages wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

27

Das Feststellungsinteresse sei nicht wegen völliger Aussichtslosigkeit des in Aussicht gestellten Amtshaftungsanspruchs entfallen, da das Vorhaben während der Geltung der streitgegenständlichen Veränderungssperre mit dem Antrag vom 19.08.2002 genehmigungsfähig gewesen sei. Insbesondere sei sowohl die Erschließung als auch die Einhaltung der Abstandsflächen zumindest hinsichtlich einer Windkraftanlage gesichert. Zudem berufen sie sich auf eine Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 9 der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 für unwirksam erklärt und sie diesen erneut aufstellen wird.

28

Sie, die Antragstellerinnen, hielten zunächst daran fest, dass die Veränderungssperre wegen mangelnder Bestimmtheit des Planbereichs in der Beschlussvorlage der Stadtvertretung zum Aufstellungsbeschluss vom 08.12.1998 nicht eindeutig bestimmbar und die Veränderungssperre bereits deshalb nichtig sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei das Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses, zu dem nicht nur dessen Bekanntmachung sondern auch die hinreichende Bestimmtheit gehöre. Zudem umfasse die Veränderungssperre Nr. 2 auch Flächen, die außerhalb des Plangebietes des Aufstellungsbeschlusses vom 15.12.1998 lägen.

29

Es fehle bei Erlass der Veränderungssperre auch an einem Sicherungsbedürfnis, so dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe allein dazu gedient, vom Sicherungsinstrument des § 15 BauGB Gebrauch machen zu können. Die Antragsgegnerin habe ein positives Nutzungskonzept nicht vorgelegt; sie habe zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses keinerlei Planvorstellungen über den künftigen Planinhalt gehabt. Hieran habe sich bis zum Erlass der Veränderungssperre am 26.10.1999 nichts geändert. Das Sicherungsbedürfnis könne auch nicht mit der angeblichen Planung der Antragsgegnerin zum Teilflächennutzungsplan begründet werden, weil §§ 14 ff BauGB nur für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten würden. Aus dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses ergebe sich, dass dieser nur der Ermöglichung der Zurückstellung der Bauanträge der Antragstellerin zu 2. gedient habe. Auch in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre werde angeführt, dass von diesem Planungssicherungsinstrument Gebrauch gemacht werde, weil vor Ablauf der Zurückstellungsfrist die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nicht abgeschlossen sein werde. Die Antragstellerinnen hätten der Antragsgegnerin mehrmals die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Übernahme sämtlicher Kosten angeboten, was diese abgelehnt habe. Die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Nr. 2 a abzeichnende Planung (Stand 30.06.2003) mit der Festsetzung der Grundfläche für die Windkraftanlagen mit 25 m x 12,5 m, die Festsetzung der Gesamthöhe der Anlagen von maximal 90 m und die Lage der Baufenster fast ausschließlich auf Flächen der Antragsgegnerin sei offensichtlich unwirksam, da hierdurch eine Errichtung von Windkraftanlagen praktisch ausgeschlossen sei.

30

Besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB hätten vor dem erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, wodurch sich das vorliegende Planverfahren von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebe. Zunächst müsse auf den allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit (und nicht von dem der betreffenden Gemeinde) ausgegangen werden. Allein die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass das Planverfahren nicht innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt worden sei. Die Durchführung der Visualisierung, die Einleitung des Zielabweichungsverfahrens, der Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes vom 22.05.2001 und die Planungsanzeige vom 02.07.2001 hätten allein der Verhinderung der Planung gedient. Es werde bestritten, dass die Ämterfusion und der Ausfall der Bauamtsleiterin die Kontinuität der Planung unmöglich gemacht habe, zumal die Überforderung von Dienstkräften der Verwaltung für die Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB grundsätzlich nicht ausreiche. Letztlich habe die Antragsgegnerin erst auf äußeren Druck des durch die Antragstellerin zu 2. beim StAUN Lübz eingeleiteten Genehmigungsverfahrens im März 2003 (und damit 3 1/2 Jahre nach Erlass der ersten Veränderungssperre) mit der Planung ernsthaft begonnen.

31

Die Antragstellerinnen beantragen,

32

festzustellen, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzuweisen.

35

Sie hält den Aufstellungsbeschluss für hinreichend bestimmt, da insoweit nicht auf die Beschlussvorlage der Stadtvertretung sondern auf die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzustellen sei. Zudem habe den Stadtvertretern bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der in der Verfahrensakte befindliche Kartenauszug vorgelegen.

36

Es habe auch ein Sicherungsinteresse bestanden. Sie habe keine Negativplanung betrieben, da der Planung jedenfalls ein positives Nutzungskonzept (im Sinne hinreichend konkreter Planungsvorstellungen) zugrundegelegen habe. Bereits aus der Begründung der Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss gehe hinreichend deutlich hervor, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht ausschließlich der Sicherung der Flächennutzungsplanung sondern der Bauleitplanung insgesamt diene.

37

Sie, die Antragsgegnerin, habe in ihrem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB a.F. zum erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 15.08.2003 auch die besonderen Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB dargelegt, die die Verlängerung zwingend erforderlich gemacht hätten. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst die Flächennutzungsplanung vorangetrieben hat. Die Beschlussfassung über die Antragstellung zum Zielabweichungsverfahrens sei gleichzeitig mit dem Beschluss zur Durchführung einer Visualisierung bereits am 14.09.1999 erfolgt. Die Beauftragung der Fachhochschule zur Durchführung der Visualisierung habe wegen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 51 KV M-V erst am 20.07.2000 erfolgen können. Aus dem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB zum erneuten Erlass der Veränderungssperre ergebe sich, dass bei ihr, der Antragsgegnerin, Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Eignungsgebietes im Regionalen Raumordnungsprogramm bestanden hätten, so dass die Behauptung der Antragstellerinnen, die Visualisierung sei allein für das Zielabweichungsverfahren erfolgt, nicht zutreffe. Als deutlich geworden sei, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht mehr stattfinden konnte, sei am 22.05.2001 der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das gesamte Eignungsgebiet erweitert worden. Die Auftragserteilung für die Gutachten der C. habe wegen der Ämterfusion erst im Juli 2001 und des I.L.N. erst im Oktober 2001 erfolgen können. Der Auftrag für die Visualisierung durch die FH Neubrandenburg habe wegen ihrer vorläufigen Haushaltsführung erst nach Mai 2000, nämlich dann am 20.07.2000 erfolgen können. Trotz und während der Erkrankung der ehemaligen Bauamtsleiterin sei an dem Entwicklungskonzept gearbeitet worden, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 9 gestanden habe. In dem veränderungssperrefreien Zeitraum zwischen Außer-Kraft-treten der (erweiterten) Veränderungssperre am 30.11.2002 und dem In-Kraft-treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre am 21.10. bzw. 19.11.2003 sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerinnen ausweislich des Ablehnungsbescheides des StAUN Lübz vom 13.11.2003 nicht entscheidungsreif gewesen.

38

Das StAUN Neubrandenburg wurde als Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Äußerung über die Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerinnen vor In-Kraft-Treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre aufgefordert. Dieses teilte mit Schreiben vom 05.09.2007 mit, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen auch bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre nicht, mangels entsprechenden Antrages und mangels Zuständigkeit der Imissionsschutz-Genehmigungsbehörde auch nicht hinsichtlich einer einzelnen Windkraftanlagen genehmigungsfähig gewesen sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten zu diesem Verfahren einschließlich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen am 18.07. und 19.09.2007, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 M 77/03 sowie zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts Greifswald - 5 A 3537/04 - mit dem dazu übersandten Verwaltungsvorgang und auf die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig.

41

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre, die der Antragstellerin zu 2. aus der Ablehnung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre.

42

Der Normenkontrollantrag ist wegen des Außer-Kraft-Tretens der streitgegenständlichen Veränderungssperre nach Eingang des Normenkontrollantrages und In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes am 25.01.2005 als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, entweder in entsprechender (BVerwG, B. v. 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12) oder unmittelbarer Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 113 Rn. 320).

43

Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Norm hat. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in der Ankündigung eines Amtshaftungsprozesses begründet sein (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1983, a.a.O.; OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Vielmehr müssen an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung eines berechtigten Interesses verlangt auch keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U. v. 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 m.w.N. zur st. Rspr.).

44

Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen an den Erfolgsaussichten sowohl einer isolierten Entschädigungsklage der Antragstellerin zu 1. als auch einer Amtshaftungsklage der Antragstellerinnen zwar erhebliche Zweifel, ohne dass deswegen das Rechtsschutzinteresse entfällt.

45

Die Antragstellerin zu 1. kündigt eine Entschädigungsklage als Eigentümerin der Flurstücke X und Y der Flur Z der Gemarkung Penzlin wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit der Begründung an, sie sei durch die rechtswidrige erneute Veränderungssperre unmittelbar an einer zulässigen Bebauung des Grundstücks und damit unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen. Eine derartige Klage dürfte bereits deshalb offensichtlich aussichtslos sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff der ernsthaften Bauwilligkeit des Eigentümers bedarf. Diese setzt voraus, dass der Betroffene (auch) rechtlich in der Lage sein muss, das Grundstück zu bebauen, d.h. eine Bebauung musste nach dem geltenden Baurecht zulässig sein (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - III ZR 93/97 -).

46

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus dem fehlenden Nachweis der erforderlichen Abstandsflächen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Windkraftanlagen dem Abstandsflächenrecht (B. v. 30.05.2000 - 3 M 128/99 -, NVwZ 2001, 454), hier also dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen § 6 der Landesbauordnung M-V i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) - LBauO M-V a.F.-. Da das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 LBauO M-V a.F. für Windkraftanlagen nicht gilt (Senatsurteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 -, NordÖR 2007, 78), ist gem. § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. ein Abstand von 1 H einzuhalten, der gem. § 6 Abs. 2 LBauO M-V a.F. auf dem Grundstück liegen muss. Liegen die Abstände und Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück, kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

47

Bei Anwendung dieser Rechtslage fehlt es jedenfalls an öffentlich-rechtlich gesicherten Abstandsflächen für die geplante Windkraftanlage Nr. 2 auf den Flurstücken V und W der Flur Z der Gemarkung Penzlin und für die geplante Windkraftanlage Nr. 3 auf dem Flurstück U der Flur Z der Gemarkung Penzlin. Auch wenn das Eigentum oder ein vergleichbares Recht am Grundstück nicht Voraussetzung für die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist und die privatrechtliche Rechtslage nur unter bestimmten Voraussetzungen erheblich ist, verfügen die Antragstellerinnen, hier insbesondere die Antragstellerin zu 1. - ungeachtet der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärungen insgesamt - zumindest für die genannten Flächen nicht über Nutzungsverträge mit schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen des Eigentümers zur Bewilligung von Baulasten, die zum Nachweis der Sicherung der Flächen der Genehmigungsbehörde vorliegen mussten (vgl. Senat, U. v. 20.06.2006 - a.a.O.). Befreiungstatbestände i.S.v. § 70 Abs. 3 LBauO M-V a.F. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere führt die Einhaltung der Abstände nicht zu einer unbeabsichtigten Härte für die Antragstellerinnen. Diese können sich auch nicht auf eine Teilgenehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen des Vorhabens (hier insbesondere der Windkraftanlage Nr. 5, die mit Abstandsflächen auf einem Grundstück liegt) berufen. Ein Teilgenehmigungsantrag nach § 8 BImSchG auf Errichtung einer einzigen oder bestimmter Windkraftanlagen innerhalb des insgesamt aus 6 Anlagen bestehenden Vorhabens wurde entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 2 der 9. BImSchV nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt. Vielmehr wurde im Antrag vom 19.08.2002 unter Ziff. 1.2 "Antragsgegenstand" nur das Feld "Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG)" und nicht das Feld "Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)" angekreuzt und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Teilgenehmigungsantrag, geschweige denn bezüglich bestimmter Anlagenteile.

48

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht selbst dann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer - im dort entschiedenen Fall - Zurückstellungsverfügung nicht abgesprochen werden, wenn dieser eindeutig jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlte. Das Zivilgericht könnte nämlich einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch mit der Begründung verneinen, es komme gar nicht darauf an, ob der Beklagte die Baugenehmigung wegen des zu geringen bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes hätte versagen dürfen (BVerwG, U. v. 18.10.1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, 1826). Um diese Folgerungsweise ausschließen zu können, sieht sich der Senat gehindert, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mangels Sicherung von Abstandsflächen zu verneinen.

49

Die von der Antragsgegnerin im Übrigen erhobenen Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerin zu 2. wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluss, dass ohne eine ins einzelne gehende Prüfung offensichtlich ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

50

Das Vorhaben ist mit 6 Windkraftanlagen gem. § 3 c UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 einer Allgemeinen Prüfung des Einzelfalls zu unterziehen (sog. Screening). Die erforderlichen Unterlagen hierzu sind mit dem Antrag einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG, § 4 e der 9. BImSchV). Inhaltlich ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den in Anl. 2 UVPG genannten Kriterien nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (i.S.d. Ziff. 0.3 UVPVwV) haben kann. Mit dem Antrag wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung der Dipl. Ing. R. vom 21.05.2002 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. Nach einem internen Vermerk des StAUN Lübz vom 06.02.2003 wurden dort bereits nach einer überschlägigen Prüfung Defizite bei der Grundlagenermittlung und der Bewertung der Schutzgüter insbesondere hinsichtlich der Betroffenheit des Landschaftsbildes und der Avifauna festgestellt, nach der man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Einzelfallprüfung den Anforderungen des § 3 c BImSchG nicht genügt und damit unvollständig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 24.03.2003 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit gestellt hat, über den nach § 3a Satz 1 UVPG unverzüglich zu entscheiden war. Dies wurde offensichtlich wegen der ebenfalls am 24.03.2003 erneut beschlossenen Veränderungssperre, die dann in der Folge dem Genehmigungsantrag allein entgegengehalten wurde, nicht weiter verfolgt. Ausgehend vom Standpunkt der Antragstellerin zu 2., dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht eintreten, habe sie alles Erforderliche zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit getan und es habe nie eine Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen gegeben. Auch wenn das StAUN Neubrandenburg als nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde in seiner Stellungnahme vom 05.09.2007 darauf hinweist, dass die Antragstellerin zu 2. am 26.02.2003 (gemeint offenbar Termin am 03.02.2003) zu einem Zeitpunkt, als keine Veränderungssperre galt, aufgefordert worden sei, die Unterlagen zu vervollständigen, der Antrag sonst nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen gewesen sei, ist aufgrund der erhobenen Einwände ohne eine ins einzelne gehende Prüfung nicht erkennbar, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

II.

51

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche erneute Veränderungssperre erweist sich als ungültig, so dass deren Unwirksamkeit festzustellen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 BauGB (1.) lagen nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin einen hinreichend bestimmten Aufstellungsbeschluss gefasst (2.). Es läßt sich auch ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Maß an Planung erkennen (3.) und der Erlass der Veränderungssperre diente erkennbar auch der Sicherung der Planung (4.). Allerdings lagen besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB, die die Dauer Planung und die zu deren Sicherung erlassene erneute Veränderungssperre rechtfertigen würden, nicht vor (5.).

52

1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern, bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen (§ 17 Abs. 3 BauGB). In jedem Fall tritt die Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Durch den Abschluss der zu sichernden Planung erledigt sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11/07 -, RdL 2007, 151 m.w.N. zur Rspr.).

53

2. Erste Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist zunächst gem. § 14 Abs. 1 BauGB ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der vorliegend unter dem 15.12.1998 gefasst und in der Folge bekannt gemacht wurde. Dieser ist hinsichtlich des Plangebietes entgegen der von den Antragstellerinnen geäußerten Bedenken auch hinreichend bestimmt. Der von ihnen vorgetragene Einwand, die Veränderungssperre Nr. 2 umfasse Flächen, die von dem Aufstellungsbeschluss nicht erfasst gewesen seien, verkennt, dass es sich bei der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 22.05.2001 um die "Neufassung" (so die Bezeichnung im Beschluss), also die erstmalige Veränderungssperre für das erweiterte Plangebiet handelt, die zulässigerweise mit dem Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes ergehen konnte (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, NVwZ 1989,661). Auch wenn das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet nicht über den Planbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß dem Aufstellungsbeschluss hinausgehen darf (vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Planungsrecht, 7. Aufl, Rn. 2309 m.w.N. zur Rspr. unter Fn 3.), trifft dies auf die neue Veränderungssperre jedenfalls nicht zu, da sich die Gebiete offensichtlich decken.

54

3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zum Vorstehenden insg.: BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 464). Auch wenn der Aufstellungsbeschluss nicht bereits die Grundzüge der zukünftigen Planung erkennen lassen muss, so muss, wenn er als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre dienen soll, der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisierbar sein (Reidt, a.a.O., Rn. 2297). Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung mit der zeitlichen Dauer der Veränderungssperre steigen. Je länger das Bauleitplanverfahren andauert, desto konkreter müssen die städtebaulichen Ziele deutlich werden. Zu Beginn des Verfahrens reicht eine geringere Konkretisierung der Planungsziele aus (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1539 m.w.N. zur Rspr.).

55

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage vom 08.12.1998 zunächst nur, dass der Bebauungsplan für erforderlich gehalten wird, weil sich die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes bis zum 31.12.1998 nicht verwirklichen lasse und dieser "rechtskräftig" werden solle. Die Veränderungssperre ist indes kein Sicherungsinstrument der Flächennutzungsplanung. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Titel des Bebauungsplanes "Windenergieanlagen ...", dass es um die beabsichtigte Planung eines entsprechenden Gebietes geht. Auch die Bezeichnung "SO Windkraftanlagen" in dem beschlussgegenständlichen Kartenauszug deutet auf den Baugebietstyp nach § 11 Abs. 2 BauNVO hin. Dies reicht bei Anwendung der o.g. Grundsätze zur Konkretisierung der Planungsziele in diesem Verfahrensstadium aus. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bauleitplanung bei der Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2 a am 22.05.2001 gegenüber dem Aufstellungsbeschluss - bis auf die Erweiterung des Plangebietes durch Beschluss vom gleichen Tage - nicht nennenswert weiterentwickelt hat. Denn die ausschließliche Nutzung mit einem SO Windkraft ohne eine andere Nutzungsart ist deshalb hinreichend konkret, weil andere Nutzungen eben nicht vorgesehen sind (vgl. hierzu Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 9). Es bleibt - neben möglichen Ausgleichsmaßnahmen etc. - bezüglich der konkreten (Windkraft-)Nutzung im Wesentlichen allein noch die Festsetzung der Standorte und der Höhen der Windkraftanlagen.

56

4. Als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BauGB, dass diese zur Sicherung der Planung erforderlich sein muss. Die Sicherung der Planung setzt zunächst eine erkennbare Planung im Sinne des o.a. Mindestgehalts an positiven Vorstellungen über den Inhalt der Bauleitplanung voraus, die nach obigen Ausführungen vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein kann (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Zwar hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre nicht ausdrücklich mit dieser Begründung erlassen. Der Ablauf spricht dafür, dass sie einen erheblichen Zeitraum zur Entwicklung (von Ansätzen) eines positiven Plankonzepts brauchte. Unmittelbar bevor es zum Erlass der ersten Veränderungssperre Nr. 2 am 26.10.1999 kam, hat der zeitweilige Ausschuss für Windkraft in seiner ersten Zusammenkunft am 05.10.1999 beschlossen, dass erst weitergehende Betrachtungen angestellt und avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden müssen. Letztere sollte nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin dazu dienen, sich ein Bild über die Auswirkungen von verschiedenen Anlagenhöhen und deren Anzahl zu machen. Genau dies ist aber eine Frage der konkreten Festsetzungen. Derartige Festsetzungen können aber einem späteren Planungsstadium vorbehalten bleiben und lassen die Planungsabsicht nicht unbestimmt erscheinen.

57

5. Die Antragsgegnerin konnte sich beim erneuten Erlass der Veränderungssperre aber nicht auf besondere Umstände berufen.

58

Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln (a.). Notwendig ist weiterhin, dass gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür ist, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert (b.). Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind (c.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Mannheim., U. v. 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; U. v. 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, BauR 2005, 1895).

59

a. Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass sich die vorliegende Planung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 15.12.1998 dargestellt und sich letztlich in dem am 09.11.2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 9 realisiert hat, von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und den Erlass einer Veränderungssperre über den vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauGB genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus rechtfertigt.

60

Zunächst ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Fehlen eines Flächennutzungsplanes zur Begründung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht geeignet, da der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB auch ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden kann. Dieser gesetzlich geregelte Fall kann die Ungewöhnlichkeit eines Planverfahrens ohne weitere Umstände nicht begründen.

61

Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Planungen an einem Stadtentwicklungskonzept (quasi als Vorstufe einer erforderlichen Flächennutzungsplanung) kann als informelle Planung zwar einen grundsätzlich anerkennenswerten Belang darstellen. Diese ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Begründung besonderer Umstände für den erneuten Erlass einer Veränderungsperre im Bauleitplanverfahren geeignet. Die Überplanung eines Windenergieeignungsraumes der vorliegenden Größe ist für die Stadtentwicklungsplanung einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin nicht ungewöhnlich, zumal gerade die Ausweisung im Raumordnungsprogramm und die darin festgelegten Ziele Vorgaben enthalten und wesentliche abwägungsrelevante Aspekte der in aller Regel im Außenbereich belegenen Flächen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Stadtentwicklungskonzept auch aus der ursprünglichen Sicht der Antragsgegnerin keinen Zusammenhang mit der Überplanung des Eignungsraumes Windkraft hatte. Erst im September 2001, also nahezu drei Jahren nach dem Aufstellungsbeschluss vom Dezember 1998 erweiterte die Antragsgegnerin das Plangebiet für das Stadtentwicklungskonzept auf den Eignungsraum.

62

Schließlich vermag auch weder die von der Antragsgegnerin angeführte Notwendigkeit weiterer Untersuchungen noch die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens eine besondere, von der üblichen Planungstätigkeit einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin abweichende Komplexität der vorliegenden Bauleitplanung begründen. Sowohl die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen avifaunistischen Untersuchungen wie auch eine Visualisierung sind nach den Erfahrungen des Senats bei der Überplanung von Windenergieeignungsräumen der vorliegenden Art keine außergewöhnlichen Planungstätigkeiten. Auch gehen die Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens hat sich nach den Darlegungen des seinerzeitigen Ministeriums für Arbeit und Bau schon nicht als das richtige Rechtsinstrument erwiesen; im Übrigen lagen die Voraussetzungen auch nicht vor.

63

b. Selbst wenn man die Komplexität der Bauleitplanung für das Eignungsgebiet unterstellt, würde es an der dann erforderlichen Kausalität zwischen Komplexität und zeitlicher Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen. Die Antragsgegnerin meint hierzu, die Komplexität würde die Kausalität insoweit indizieren, als insbesondere die sich überlappende Planung bei einer Gesamtschau besondere Umstände i.S.v § 17 Abs. 2 BauGB begründen würde.

64

Umfangreiche Untersuchungen können zwar ein Grund dafür sein, dass ein Bebauungsplanverfahren nicht in dem vom Gesetzgeber als ausreichend angesehenen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden kann (OVG Münster, U. v. 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388). Besondere Umstände, die die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre über die Sperrzeit von drei Jahren hinaus rechtfertigen können, sind dann nicht gegeben, wenn das Bebauungsplanverfahren lediglich wegen Entscheidungsschwäche des Satzungsgebers nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594).

65

Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Bebauungsplangebietes mit dem Stadtentwicklungskonzept nicht bereits bis zum Ablauf des dritten Sperrjahres hätten beschafft werden können. Insbesondere ist nicht dargelegt, wieso die Antragsgegnerin ihre Planungen für den Windenergieeignungsraum nicht auch ohne Zuwarten auf das Ergebnis des Stadtentwicklungskonzepts hätte abschließen können. Die Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" wurde erst im Juli 2000 begonnen und konnte damit nicht kausal für den Dezember 1998 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes sein. Des weiteren hat sich die Planung des Ufernutzungskonzeptes (wie der Name besagt) zunächst nur auf das östliche Ufer des im Gemeindegebiet belegenen Großen Stadtsees bezogen und den ausgewiesenen Windenergieeignungsraum wie auch das gesamte westliche Gemeindegebiet nicht betroffen. Die Ausweitung des Plangebietes für das Stadtentwicklungskonzept erfolgte dann im Juli 2001 vor dem Hintergrund, dass u.a. Ausweisungen für den Wohnbedarf erfolgen sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits nahezu drei Jahre seit dem Aufstellungsbeschluss vergangen. Diese Vorgehensweise war Ausdruck der Entscheidungsschwäche der Antragsgegnerin.

66

Bereits mit Schreiben vom 28.08.2001 hatte das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte im Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Ausweisung eines Mischgebietes im Eignungsgebiet darauf hingewiesen, dass die Ausweisung einer Wohnnutzung nicht nachvollziehbar sei und die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht als Begründung für eine Zurückstellung der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Eignungsgebiet herangezogen werden könne. Nach der Auslegung der Stadtentwicklungsplanung Stand November 2001 mit einer Gewerbeentwicklungsfläche im hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet hatte der Landrat des Landkreises Müritz in einer Stellungnahme vom 18.03.2002 auf die Ausweisung des Windenergieeignungsraumes und das hierzu begonnene Bauplanverfahren unter dem Gesichtspunkt des Entwicklungsgebotes hingewiesen. Zur ausgewiesenen Gewerbeentwicklungsfläche wurden grundsätzliche Vorbehalte vorgetragen. Bis September 2002 wurde eine Reduzierung der Gewerbegebietsflächen in die Planung eingearbeitet und am 18.10.2002 von der Stadtvertretung beschlossen. Stand damit bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich die Stadtentwicklungsplanung nicht (mehr) auf das Bauplangebiet erstreckt, kann diese Planung nicht zur Begründung der Komplexität der Planungen für die im März 2003 erneut beschlossene Veränderungssperre herangezogen werden.

67

Die vom Amt für Raumordnung wie auch die vom Landkreis angeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegen die (zeitweise) im Eignungsraum vorgesehenen Mischgebiets- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche lassen die Einbeziehung des Bebauungsplangebietes mit einer teilweisen gewerblichen und Wohnnutzung in das Stadtentwicklungskonzept möglicherweise sogar als willkürlich erscheinen. Insoweit darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Eignungsgebietsausweisung als auch der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. aus 1998 und damit aus einer Zeit weit vor der Stadtentwicklungsplanung stammen, so dass sie bei der Stadtentwicklungsplanung entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen.

68

c. Unterstellt man letztlich auch die Kausalität der Komplexität der Planung für die zeitliche Verzögerung, so hätte die Antragsgegnerin die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten jedenfalls zu vertreten.

69

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf diese zurückzuführen sind (vgl. u.a. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. § 17 R.22). Nicht als besonderer Grund anerkannt ist etwa die Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte (vgl. u.a. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. § 17 Rn. 4, Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. Rn. 9). Dies ist eine widerlegbare Regel, da Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, nicht immer auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Einer Gemeinde kann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat (vgl. Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.05.2007, § 17 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <138 f>). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

70

Bei der als wesentlichem Verzögerungsgrund angeführten Stadtentwicklungsplanung ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die (teilweise) Einbeziehung des aus der Festsetzung eines Windenergieeignungsraumes resultierenden Bauplangebietes SO-Windkraft als Mischgebiet- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche (mit Wohnnutzung) in das Stadtentwicklungskonzept vor dem Hintergrund der im Schreiben des Amtes für Raumordnung vom 28.08.2001 geäußerten grundsätzlichen Bedenken von der Antragsgegnerin überhaupt in Betracht gezogen werden konnte. Zu vertreten hat es die Antragsgegnerin dann jedenfalls, wenn derartige Planungen wegen mangelnder Berücksichtigung der offensichtlich entgegenstehenden Wechselwirkungen beider Gebietstypen zu einer Verzögerung der Bauleitplanung führen. Sind danach besondere, die über die Dauer von drei Jahren hinausgehende Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens rechtfertigende Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB durch die Planungen der Antragsgegnerin zum Stadtentwicklungskonzept bereits nicht gerechtfertigt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten, zeitlich danach liegenden Gründe entscheidungserheblich nicht mehr an. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst diese Gründe nur als Nebenursachen angeführt hat, die (nur) im Wege einer Gesamtschau die zeitlichen Verzögerungen rechtfertigen sollen.

71

Nach alledem brauchte der Senat der Frage der Erheblichkeit der Ämterfusion und eines Personalausfalls bei der Antragsgegnerin und den diesbezüglichen hilfsweisen Beweisanträgen der Antragstellerinnen nicht weiter nachzugehen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.