Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2009 - 10 L 353/06

bei uns veröffentlicht am15.07.2009

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 06.10.2006 wird geändert.

Die Disziplinarklage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am 06.06.1955 in F. (L.) geborene Beklagte besuchte die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, wo er im Sommer 1972 die Abschlussprüfung ablegte. Nach einer Ausbildung zum Facharbeiter für Umschlagsprozesse und Lagerwirtschaft und einem dreijährigen Dienst als Soldat auf Zeit in der NVA wurde er im November 1977 in die Zollverwaltung der DDR eingestellt. Er war bis Ende August 1988 als Zollkontrolleur beim Grenzzollamt S. tätig. 1986 nahm er am Institut der Zollverwaltung der DDR "Y." in P. ein Studium auf und erwarb 1988 den Fachschulabschluss. Der Beklagte steht ab dem 01.05.1991 - zunächst im Angestelltenverhältnis - im Dienst der Klägerin. Er wurde mit Wirkung vom 31.10.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollobersekretär ernannt und die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm mit Wirkung vom 03.04.1994 verliehen. Mit Wirkung vom 28.06.1994 wurde er zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 03.02.1999 zum Zollbetriebsinspektor ernannt. Er war seit dem 01.01.1995 beim Hauptzollamt S. auf dem Dienstposten eines Hilfssachbearbeiters für Organisationsangelegenheiten eingesetzt. Dort war er u.a. für die Bewirtschaftung der Dienstfahrzeuge zuständig, wozu auch die Beschaffung, Ausgabe, Einziehung und Rücksendung von Tankkarten sowie die Kontrolle der Abrechnung der Fahrtenbücher sowie der monatlichen Rechnungen der Mineralölgesellschaften über den im Rahmen der Tankkartennutzung gelieferten Kraftstoff gehörte. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden letztmalig zum Beurteilungsstichtag 15.11.2002 mit der Gesamtnote "entspricht den Anforderungen" bewertet. Der Beklagte war vom Oktober 1977 bis Oktober 2002 verheiratet und hat eine 1978 geborene Tochter, die ebenfalls in der Bundeszollverwaltung beschäftigt ist.

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Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mitte 2002 wurde das Aufgabengebiet Kfz.-Bearbeitung einem neu eingerichteten Dienstposten im Bereich des Hauptzollamtes S. zugeordnet. Nach einer entsprechenden Einarbeitung durch den Beklagten stellte Hauptzollsekretärin T. Unregelmäßigkeiten im Bereich der Tankkartenabrechnung fest, die zu einer weiteren internen Überprüfung führten.

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Mit Verfügung vom 19.09.2002 leitete das Hauptzollamt S. das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen ein und bestimmte einen Ermittlungsführer. Die vorgenannte Verfügung wurde dem Beklagten am 30.09.2002 übergeben. Dabei äußerte er, dass er mit einem Disziplinarverfahren gerechnet habe, da er die Abrechnungen nicht geprüft habe. Die abschließende Überprüfung beim Hauptzollamt S. ergab, dass im Zeitraum vom 1996 bis 2002 mit den Aral-Tankkarten ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... sowie der Total-Fina-Elf-Tankkarte ... Fremdbetankungen im Umfang von 18.594,94 Euro erfolgt seien. Für weitere Einzelheiten wird auf den Abschlussvermerk des Hauptzollamtes S. vom 05.02.2003 verwiesen.

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Mit Verfügung vom 11.02.2003 enthob die Oberfinanzdirektion Hamburg ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge an. Mit Beschluss vom 07.10.2003 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin - Kammer für Bundesdisziplinarsachen - den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag des Beklagten ab. Unter dem 15.09.2003 wurde der Ermittlungsbericht vorgelegt.

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Nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hat die Klägerin mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats beim Verwaltungsgericht Schwerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Darin wird dem Beklagten vorgeworfen, dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

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1. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... in der Zeit vom 11.12.1996 bis 29.01.1998,

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2. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... sowie die Folgekarten ... und ... in der Zeit vom 29.01.1998 bis 20.05.2001,

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3. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... vom 22.05.2001 bis 08.09.2002,

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4. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... vom 23.11.2001 bis 07.12.2001 sowie

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5. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Total-Fina-Elf-Tankkarte Nr. ... vom 29.04.2002 bis 26.07.2002

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missbräuchlich verwendet oder Dritten die missbräuchliche Verwendung ermöglicht und Kraftstoff im Wert von mindestens 18.450,80 Euro für nicht dienstliche Zwecke getankt und dadurch einen Schaden in dieser Höhe verursacht habe. Der Beklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass sie die Klägerin nicht beweisen könne. Den Tankkartenmissbrauch versuche sie lediglich durch zweifelhafte Indizien darzulegen.

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Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens klagte die Staatsanwaltschaft S. den Beklagten an, am 08.03.2002 in "S." die für das Dienstfahrzeug ... ausgestellte Aral-Tankkarte ... missbräuchlich zum Betanken seines Privatfahrzeuges benutzt zu haben. Zugleich beschränkte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf diese Tat, weil die Taten bis Anfang August 1999 verjährt seien und für die späteren Tankvorgänge objektive Beweismittel fehlten. Die Aussagen der Tankstellenbediensteten seien unergiebig und Videoaufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden. Das Amtsgericht S. sprach den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2005 aus tatsächlichen Gründen frei.

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Mit Urteil vom 06.10.2006 hat die Disziplinarkammer den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Sie ist dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

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Der Beklagte hat mit von ihm im November/Dezember 1996 Aral-Tankkarte ... im Jahre 1996 (im folgenden jeweils auf Euro umgerechnet) 61,50 Euro, im Jahre 1997 einen Betrag vom 2.426,11 Euro und im Jahre 1998 (bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Tankkarte) einen Betrag von 151,42 Euro zu Unrecht getankt. Insgesamt ergibt sich für die Jahre 1996 bis 1998 ein Betrag von 2.639,03 Euro. Die Aral-Tankkarte ... gehörte zu den vom Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 1996 für insgesamt 42 Dienstkraftfahrzeuge bei der Firma X. bestellten Tankkarten. Dabei war die Tankkarte ... dem Dienstkraftfahrzeug ... zugeordnet. Dieses Dienstkraftfahrzeug wurde bereits am 20. Dezember 1996 stillgelegt.

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Der Beklagte hat mit den Aral-Tankkarten Nr. ... und den Folgekarten Nr.... und ... im Zeitraum von 1998 bis 2001 für einen Betrag in Höhe von 10.591,36 Euro zu Unrecht selbst getankt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht. Die Aral-Tankkarte Nr. ... war dem Dienstkraftfahrzeug ... für die Zeit von Januar 1997 bis Ablaufmonat Januar 1999 zugeordnet. Diese Karten sowie die Folgekarten ... (Gültigkeit Februar 1999 bis Januar 2001) sowie Nr. ... (Gültigkeit Februar 2001 bis Januar 2003) waren dem Beklagten jeweils übersandt worden. Die Tankkarte ... hat der Beklagte unter dem 16. Juli 2001 an die Firma X. zurückgesandt. Das Dienstkraftfahrzeug ... war im Februar 1997 ausgesondert worden.

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Der Beklagte hat in der Zeit vom 22. Mai 2001 bis 8. September 2001 die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... selbst missbräuchlich genutzt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht und insgesamt einen Schaden (unter Abzug des Tankbetrages von 45,13 Euro, bezüglich dessen ein freisprechendes Strafurteil gegenüber dem Beklagten ergangen ist) in Höhe von 4634,39 Euro verursacht. Bei dem Dienstkraftfahrzeug ... handelt es sich um ein Dieselkraftfahrzeug, für dessen Betankung eine bft-Tankkarte in Abstimmung mit dem Beklagten ausgehändigt worden war. Der Beklagte bestellte unter dem 11. Mai 2001 bei der Firma X. eine Aral-Service-Karte. Diese Tankkarte lag bei der Einsatzdienststelle (Zollkommissariat U.), der das Dienstkraftfahrzeug ... zugewiesen worden war, nicht vor.

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Der Beklagte hat im Jahre 2001 mit der für das Dienstkraftfahrzeug ... ausgestellten Aral-Tankkarte ... entweder selbst missbräuchlich getankt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung der Tankkarte ermöglicht und hierdurch einen Schaden von 143,47 Euro verursacht. Das Dienstkraftfahrzeug ... wurde im April 2000 ausgemustert; anschließend wurde mit dieser Tankkarte - entsprechend der üblichen Praxis im Bereich des Hauptzollamtes S. - das neue Dienstkraftfahrzeug (...) noch mit der Tankkarte des Altfahrzeugs betankt, da eine neue Tankkarte bei der Mineralölgesellschaft angefordert werden musste. Die für das Dienstkraftfahrzeug ... ausgestellte Tankkarte Nr. ... befand sich weiter im Zugriffsbereich des Beklagten und wurde erst unter dem 29. Juli 2002 durch seine Nachfolgerin im Dienstbereich - Zollhauptsekretärin T. - an die Firma X. zurückgesandt.

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Zu den tatsächlichen Feststellungen hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Beklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten. Sie habe jedoch nach dem Ergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte entweder selbst die hier in Rede stehenden Tankkarten missbräuchlich genutzt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht habe. Hierfür spreche zunächst maßgeblich der Umstand, dass der Beklagte für die Tankabrechnungen allein zuständig gewesen sei. Angesichts des Zeitraums von rund 6 Jahren und des erheblichen Umfangs der Fremdbetankungen hätten ihm auch bei einer besonderen dienstlichen Belastung zumindest Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung von Tankkarten auffallen müssen, wie dies bei der Zollhauptsekretärin T. nach kurzer Einarbeitungszeit der Fall gewesen sei. Hierfür spreche insbesondere, dass Tankkarten von zum Teil seit längerem stillgelegten Dienstfahrzeugen benutzt worden seien. Die in Rede stehenden Tankkarten hätten sich auch im Zugriffsbereich des Beklagten befunden. Er habe in einem verschlossenen Büroschrank einen sogenannten "Pool" von Tankkarten für ehemalige Dienstfahrzeuge gehabt. Hierzu gehörten auch Karten, die missbräuchlich verwendet worden seien. Durchgreifende Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten ergäben sich auch nicht aus seiner Einlassung, er habe die sogenannten PIN-Codes nicht gekannt und deshalb die Tankkarten nicht missbräuchlich verwenden können. Wie sich aus den Zeugenaussagen der Zollbediensteten Z. und R. ergebe, sei es dem Beklagten durchaus möglich gewesen, Kenntnis von einem einer Tankkarte zugeordneten PIN-Code zu erlangen. Die unberechtigten Tankvorgänge seien zu Zeiten festgestellt worden, in denen der Beklagte sich aufgrund von Urlaubs-, dienstfreien Tagen, Erkrankungen nicht im Dienst befunden habe. Schließlich sei es nach Einleitung des Disziplinarverfahrens zu keinem einzigen weiteren unberechtigten Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten gekommen. Wegen der weiteren Ausführungen der Disziplinarkammer zur disziplinarischen Bewertung und zur Disziplinarmaßnahme wird im Übrigen auf das Urteil vollinhaltlich Bezug genommen (vgl. Seite 10, 11 UA).

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Gegen das ihm am 08.11.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.12.2006 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des Beklagten vom Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängert. Mit der beim Oberverwaltungsgericht M-V am 08.01.2007 eingegangen Berufungsbegründung greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, die auf Indizien gestützt worden sei. Er tritt den vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Überzeugungsbildung herangezogenen Indizien im Einzelnen entgegen. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass er für die Abrechnung allein zuständig gewesen sei. Es hätten auch andere Personen sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet, ohne dass ihnen die Unstimmigkeit aufgefallen wäre. Es sei nicht erwiesen, dass sich im Kartenpool Tankkarten befunden hätten, die missbräuchlich verwendet worden seien. Allein der Besitz einer Originaltankkarte beweise noch lange nicht, dass der Besitzer für eine missbräuchliche Nutzung in Frage komme. Eine Vielzahl von Personen hätten nach den Zeugenaussagen Zugriff auf die Tankkarten und Kenntnis von den PIN-Codes gehabt. Es hätten auch Kopien von den Tankkarten gefertigt werden können. Er - der Beklagte - habe nur in einem Fall einen PIN-Code erfragt. Kein anderer Zeuge habe ausgesagt, dass ihm ein PIN-Code mitgeteilt worden sei. Es seien stets verschlossene PIN-Briefe übersandt worden, wie die Zeugen schriftlich ausgesagt hätten. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei ihm durchaus möglich gewesen, PIN-Codes in Erfahrung zu bringen, sei daher rein spekulativ und nicht durch Zeugenaussagen belegt. Vorhandene Zeugenaussagen bestätigten vielmehr das Gegenteil. Hätte er tatsächlich versucht, systematisch die PIN-Codes zu den hier in Rede stehenden Tankkarten herauszubekommen, so wären hierfür auch Zeugen vorhanden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin müsse ihm die Verantwortlichkeit für die unberechtigten Tankvorgänge nachweisen. Es reiche nicht aus, dass es ihm aufgrund von Urlaubs-, dienstfreien Tagen und Erkrankungen möglich gewesen wäre, einen Teil der Tankvorgänge durchzuführen. Das Gericht habe jedoch keinerlei Beweise dafür, dass er tatsächlich für die Tankvorgänge verantwortlich sei. Es sei nicht seine Aufgabe, für jeden unberechtigten Tankvorgang ein Alibi anzubieten. Insbesondere gebe es Tankvorgänge, die ihm auf keinen Fall zugeordnet werden könnten. So könne eine missbräuchliche Benutzung der Tankkarte ... durch den Beklagten ausgeschlossen werden, weil er bei Eingang der Tankkarte im Hauptzollamt S. keinen Dienst versehen habe. Damit sei aber eine missbräuchliche Nutzung der Tankkarten durch unbekannte Dritte bewiesen und nicht nur eine Schutzbehauptung des Beklagten. Tankvorgänge, die ihm nachweislich nicht zugerechnet werden könnten, minimierten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht nur den Tatvorwurf, sondern stellten ihn gänzlich in Frage. Schließlich treffe es nicht zu, dass es zu keinem weiteren unberechtigten Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten gekommen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, es sei nicht ermittelt worden, ob der Beklagte sich tatsächlich nur in einem Fall einen PIN-Code besorgt habe. Nach der Äußerung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien ihm in Einzelfällen PIN-Codes bekannt gewesen. Auf welche Weise sie ihm bekannt geworden seien, habe die Klägerin nicht aufklären können. Hierauf komme es aber nicht an, weil feststehe, dass er die Folgekarten für die Tankkarte ... nicht an eine Dienststelle des Hauptzollamtes weitergegeben habe. Auch die Tankkarte ... habe er weder weitergeleitet noch an den Aral Card-Service zurückgegeben, so dass auch hier ein "nachträgliches Besorgen" des PIN-Codes nicht erforderlich gewesen sei. Bei der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte ..., die nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden sei, habe gerade nicht aufgeklärt werden können, ob der Beklagte sich im Dienst befunden habe, als die Karte in der Dienststelle eingetroffen sei. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tankvorgänge böten für die erforderliche Gewissheit nach der Lebenserfahrung ein ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkämen. Der zeitlich nachfolgende weitere unberechtigte Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten stehe weder zeitlich noch sachlich mit den hier in Rede stehenden Tankvorgängen im Zusammenhang.

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Dem Senat liegen die von der Klägerin übersandten Unterlagen, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft S. und die Akten des Verwaltungsgerichts Schwerin vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

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I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 BDG zulässig.

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Die Berufungsbegründung ist innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG fristgerecht beim zuständigen Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - eingegangen.

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Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Gegen das am 08.11.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fristgerecht am 07.12.2006 beim Verwaltungsgericht die Berufung eingelegt und zugleich einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert.

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Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - eingegangen ist.

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Die Sätze 2 und 3 des § 64 Abs. 1 BDG sind nach Auffassung des Senats zumindest dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht fristgerecht eingereicht werden kann, wenn - wie hier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung vor Fristablauf gestellt worden ist und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber entschieden hat (noch weitgehender OVG NW, Urt. v. 20.02.2008 - 21d A 956/07.BDG -, NVwZ-RR 2008, 844 unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 30.09.1961 - V C 60.61 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 5).

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Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die Begründung noch bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden sollte, wenn die Berufung bereits bei dem Oberverwaltungsgericht rechtshängig ist. Auch der Beschleunigungsgrundsatz spricht nicht gegen, sondern für eine solche prozessökonomische Betrachtung. Mit der Formulierung "von dem Vorsitzenden" in § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG ist auch der Vorsitzende Richter des zuständigen Oberverwaltungsgerichts gemeint (so auch OVG NW, Urt. v. 20.02.2008, a.a.O.; Mayer in Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 64 Rn. 3). Soweit sich der Disziplinargesetzgeber in § 64 Abs. 1 BDG nicht - wie etwa in §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 1 und 69 BDG - einer Verweisungstechnik auf die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedient hat, ist dies damit zu erklären, dass die §§ 124, 124a VwGO nicht ohne weiteres übernommen werden konnten. Das zulassungsfreie Rechtsmittel der Berufung ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd. Trotz der von der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 124a Abs. 3 VwGO) abweichenden Fassung lässt weder der Wortlaut noch die Systematik des § 64 Abs. 1 BDG den Schluss zu, dass der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung zu entscheiden hat. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer werden im Berufungsverfahren keine eigenen Entscheidungsbefugnisse zugewiesen. Er hat die Berufung lediglich an das zuständige Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - weiterzuleiten. Es liegt damit in der Natur des Berufungsverfahrens, dass der Senatsvorsitzende über den Verlängerungsantrag entscheidet.

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II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist gemäß §§ 65, 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG die Disziplinarklage abzuweisen.

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Das Rechtsmittel des Beklagten ist unbeschränkt eingelegt. Er bestreitet die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und wendet sich mit der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Somit hat der Senat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu würdigen. Dabei ist er in tatsächlicher Hinsicht zunächst an die den rechtskräftigen Freispruch tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 25.07.2005 gebunden.

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Dem Beklagten ist das Dienstvergehen, nämlich in einer nicht konkret benannten Anzahl von Fällen dienstliche Tankkarten missbräuchlich benutzt oder an unberechtigte Dritte weitergegeben zu haben, nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

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Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen (Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 - 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46). Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50; stRspr). Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Die Mitglieder des Gerichts dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Schuld haben. Andernfalls gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast trägt die verfolgende Behörde (vgl. Mayer in Köhler/Ratz, a.a.O., § 60 Rn. 13).

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Die Klägerin wirft dem Beklagten in fünf Disziplinarkomplexen in nicht näher benannten Fällen die missbräuchliche Verwendung von dienstlichen Tankkarten nach den Grundsätzen der Untreue oder des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn im Zeitraum Dezember 1996 bis Juli Juli 2002 vor.

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Das vorliegende Disziplinarverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe näher zu konkretisieren und dass ihr direkte Beweismittel fehlen. Sie kann keine Person benennen, die die behaupteten Handlungen, die der Beklagte begangen haben soll, beobachtet hat oder sonstigen Beweismittel (wie z.B. Videoaufzeichnungen) beibringen. Die Situation eines Indizienprozesses ist nicht zuletzt auch durch den für die Klägerin ungünstigen Ausgang des Strafverfahrens entstanden. Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren führt nicht nur dazu, dass der Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde lag, unter den dort behandelten Gesichtpunkten nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann (§ 14 Abs. 2 BDG), sondern verbietet die Heranziehung des Sachverhalts zur Darstellung eines Dienstvergehens auch insoweit, als die Tatbestandsmerkmale irgendeiner Straftat erfüllt sein könnten (vgl. Mayer in Köhler/Ratz, a.a.O., § 14 Rn. 12). Ein disziplinarer Überhang ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Beweislage überwiegend von einer Anklageerhebung absieht und nur einen einzigen Tankvorfall zur Anklage bringt, der Beklagte in diesem Strafverfahren aus tatsächlichen Gründen vom Tat- und Schuldvorwurf freigesprochen wird, dann bedarf es in einem (fortgeführten) Disziplinarverfahren ausreichender Belastungsindizien, die zwar nicht jedes für sich, so doch in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass (nur) der Beklagte als Täter in Frage kommt. Die Klägerin meint, dass solche belastbaren, den Disziplinarvorwurf beweisende Indizien in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

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Der Beklagte selbst hat die gegen ihn erhobenen Disziplinarvorwürfe stets in Abrede gestellt und lediglich eingeräumt, die Tankabrechnungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben. Dieser Umstand ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Der Beklagte versucht, die Belastungsindizien der Klägerin in Zweifel zu ziehen und hat auch entlastende Indiztatsachen angeführt.

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In einem solchen Fall ist eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien geboten. Die den Beklagten belastenden Indizien reichen jedoch nicht aus, um zur Überzeugung des Senats auf seine Täterschaft zu schließen. Im Rahmen der Gesamtschau verbleiben für den Senat aus mehreren Gründen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des gegen den Beklagten erhobenen Disziplinarvorwurfs, die nicht überwunden werden können.

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1. So steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Betankungen, die dem Beklagten zur Last gelegt werden, zweifelsfrei Privatbetankungen waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei auch um dienstliche Betankungen handelte. Sicherheit hierüber hätte nur ein sog. Totalabgleich sämtlicher Tankvorgänge im fraglichen Zeitraum erbracht. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Dienstkraftfahrzeuge, für die der Beklagte seinerzeit zuständig war (es waren 138), in die Überprüfung mit einbezogen worden wären. Mit den Tankkarten wurden nämlich auch Dienstkraftfahrzeuge betankt, für die die Tankkarten nicht bestimmt waren. Ob ein sog. Totalabgleich in diesem Sinne durchgeführt worden ist, konnte der Senat weder anhand der vorgelegten Unterlagen der Klägerin eindeutig nachvollziehen noch konnte dies von der Sitzungsvertreterin der Klägerin im Verhandlungstermin auf Nachfrage bestätigt werden.

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2. Ebenso wenig ist dem Beklagten zweifelsfrei der Besitz der hier in Rede stehenden Tankkarten zu dem Zeitpunkt nachzuweisen, als sie missbräuchlich verwendet worden sein sollen. Damit scheidet auch der Disziplinarvorwurf einer unberechtigten Weitergabe an Dritte durch den Beklagten aus. Es fehlt insoweit an aussagekräftigen Unterlagen, die den Ein- und Ausgang der Tankkarten im Arbeitsbereich des Beklagten belegen, ihm diese also zweifelsfrei zugeordnet werden können. So ist nicht aktenkundig, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte die an die jeweiligen Dienststellen versandten Tankkarten zurückerhalten hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut an dieselbe bzw. an eine andere Dienststelle übersandt worden sind. Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen D. vom 15.07.2003 ist nicht geklärt, ob der Beklagte oder aber sein Stellvertreter die Tankkarte ... zurückerhalten hat und was anschließend mit ihr geschehen ist. Die Tankkarte ... ist nach den Aussagen der Zeugen V. und Lange vom 28.03.2003 erneut an das Zollkommissariat R. übersandt worden. Was anschließend mit der Tankkarte geschehen ist, konnte von der Klägerin nicht aufgeklärt werden. Auch über den Eingang der Folgekarten ... und ... beim Hauptzollamt S. gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Die aktenkundige Rücksendung der Folgetankkarte ... durch den Beklagten beweist nur, dass er sie zu diesem Zeitpunkt besaß. Die Rücksendung beweist in Anbetracht der Vertretungsfälle und der ungesicherten Aufbewahrung der Tankkarten im Dienstzimmer des Beklagten nicht zweifelsfrei, dass die Tankkarte durchgängig in seinem Besitz war. Soweit eine (erstmalige) Versendung der Tankkarten ... und ... nicht stattgefunden haben soll, kann nicht festgestellt werden, dass das Rückgabeschreiben des Beklagten für die Tankkarte ... bzw. der nicht mit einer Paraphe versehene Vermerk "zurück" in der Anlage zum Übersendungsschreiben für die Tankkarte ... vom Beklagten konstruiert worden ist, um eine Rückgabe lediglich vorzutäuschen. Dies lässt sich aus der vorhandenen Aktenlage so nicht entnehmen und ist von der Klägerin auch nicht sachhaltig dargelegt worden. Es findet sich in den Akten noch nicht einmal ein Auszug aus einem Postausgangsbuch für den fraglichen Zeitraum, der einen möglichen Vorwurf einer Täuschungshandlung durch den Beklagten stützen könnte. Der Umstand, dass die Tankkarten beim Tankkartenunternehmen letztlich nicht angekommen sind, beweist nicht, dass der Beklagte ihre Rückgabe nicht veranlasst hat. Es mangelt nach alledem an einer lückenlosen Dokumentation der Ein- und Ausgänge der zur dienstlichen Verwendung bestimmten Tankkarten durch den jeweils diensthabenden Mitarbeiter im Arbeitsbereich des Beklagten und ihrer gesicherten Aufbewahrung im Dienstzimmer des Beklagten, so dass ihm die Klägerin praktisch nicht nachweisen kann, dass die Tankkarten im fraglichen Zeitraum überhaupt in seinem Gewahrsam gewesen sind. Außerdem waren die im Dienstzimmer des Beklagten befindlichen Tankkarten jedenfalls für andere Bedienstete jederzeit erreichbar, da sie es - ob verschlossen oder nicht - nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres betreten konnten und der Schrank, in dem die Karten lagen, ohne Schlüssel zu öffnen war.

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3. Weiterhin konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, ob und gegebenenfalls wie er die PIN-Codes für die hier in Rede stehenden Tankkarten in Erfahrung gebracht hat. Damit fehlt es an einem weiteren Belastungsindiz. Die Kenntnis über die PIN-Codes wäre notwendige Voraussetzung gewesen, um die Erst- und Folgetankkarten missbräuchlich verwenden zu können. Die Klägerin kann dem Beklagten nur in einem einzigen von ihm auch eingeräumten Fall nachweisen, dass er einen PIN-Code telefonisch erfragt hat. Dabei handelte es sich jedoch um einen PIN-Code zu einer vom disziplinarischen Vorwurf nicht erfassten Tankkarte, dessen Kenntnis für die hier maßgebliche Beweisfrage nichts hergibt. Allein hieraus kann nicht auf eine Kenntnis des Beklagten über die hier maßgeblichen PIN-Codes geschlossen werden. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, dass für den Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines PIN-Codes bestand (vgl. Seite 9 unten U.A.), beruht dies auf Annahmen und Vermutungen, die hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht belastbar sind. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass sich der Beklagte auf diese Art und Weise die PIN-Codes beschafft hätte, dann hätte es hierzu auch belastende Zeugenaussagen geben müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Kein einziger Zeuge konnte sich hieran erinnern bzw. hierzu sachhaltige Angaben machen, was für den Beklagten sprechen dürfte. Die Angaben der Zeugen sind somit geeignet, den Beklagten zu entlasten. Nach den übereinstimmenden schriftlichen Zeugenaussagen waren die PIN-Briefe nicht geöffnet, sondern sind verschlossen an die nachgeordneten Dienststellen übersandt worden.

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4. Entlastend wirkt sich für den Beklagten zusätzlich aus, dass eine Täterschaft durch unbekannte Dritte nicht nur theoretischer - wie die Klägerin meint -, sondern nach Auffassung des Senats auch ganz praktischer Natur war. Es hatten konkret bekannte Mitarbeiter in den nachgeordneten Zollkommissariaten des Hauptzollamtes S. Zugang zu den Tankkarten und Kenntnis von den PIN-Codes während des laufenden Dienstbetriebs; die aussortierten Tankkarten befanden sich anschließend - wie ausgeführt - ungesichert im Dienstzimmer des Beklagten. Nach der Einlassung des Beklagten und den übrigen schriftlichen Zeugenaussagen war ein Zugriff auf die Tankkarten im Dienstzimmer des Beklagten durchaus möglich und in Vertretungsfällen sogar üblich. Es kamen damit ganz konkret andere Personen als Täter in Frage. Ihre Täterschaft hätte ausgeschlossen werden müssen. Dies ist jedoch nicht in der gebotenen Weise geschehen.

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Die Möglichkeit des Tankkartenmissbrauchs durch eine Vielzahl von Mitarbeitern wurde durch den praktizierten Umgang mit den Tankkarten und PIN-Codes erleichtert. Die Tankkarten und die auf einem Zettel notierten PIN-Codes, die sich entweder hinter der Sonnenblende oder im Fahrtenbuch des jeweiligen Dienstfahrzeuges befinden, werden von einem größeren Personenkreis benutzt. Hinzu kam, dass die Tankkarten durch den Beklagten nicht einmalig weiterverteilt wurden, sondern bereits zur Erstbenutzung verwandte Tankkarten anschließend oftmals zur Folgebenutzung wiederum eingesetzt worden sind. Dieses von den Vorgesetzten des Beklagten zumindest geduldete System des "freien Umlaufs" der Tankkarten begünstigte einen Tankkartenmissbrauch.

47

Nach allem haben sich die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zur Überzeugung des Senats nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit beweisen lassen. Deshalb war die Disziplinarklage nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden rechtsstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" gemäß §§ 65 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG abzuweisen (vgl. auch Senatsurt. v. 25.01.2006 - 10 L 327/04 -).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

49

IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe im Sinne von §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten


In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtsko

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 65 Berufungsverfahren


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

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Tenor Die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 13. November 2014 (TOP 10.23 III: Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014) und vom 30. September 2014 (TOP 10.19.1: Zurückweisung des Einspruchs der Kläger) werden aufgehoben. Der Rat der Beklag

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2010 - 2 B 66/10

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe können nicht zur Zulassung der Revision

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(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.