Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe können nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 68 Satz 2 BremDG oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 68 Satz 2 BremDG führen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten auf die maßnahmebeschränkte Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Klägerin habe die Berufungsbegründungsfrist gewahrt, weil sie die Begründung innerhalb der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerten Frist dort eingereicht habe. Den Regelungen über die Einreichung und Begründung der Berufung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BremDG sei nicht zu entnehmen, dass die Begründung in einem derartigen Fall zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. In der Sache komme nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht. Der Beklagte sei als Polizeibeamter nicht mehr tragbar, weil er nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im März und April 2004 in 15 Fällen dienstlich anvertraute Gelder in Höhe von insgesamt 5 180,45 € unterschlagen habe.

3

Der Beklagte wirft die Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 68 Satz 2 BremDG auf, ob

- eine Berufungsbegründung ungeachtet des Wortlauts des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG und des Kontextes dieser gesetzlichen Regelung mit der Vorgängerregelung der Bundesdisziplinarordnung, dem Rechtsmittelbereinigungsgesetz und dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz die fristwahrende Einlegung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht zulasse;

- die Gerichte berechtigt seien, bei Fristverlängerungsanträgen aus prozessökonomischen Erwägungen abweichend vom Gesetzeswortlaut und einer gesetzgeberischen Entscheidung die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Einreichung der Berufungsbegründung anzunehmen;

- der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senates des Oberverwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG für Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuständig sei.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). An der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn der Ausgang des Rechtsstreits nicht von deren Beantwortung abhängt, weil feststeht, dass sich die Berufungsentscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig darstellt. In diesen Fällen kann von der Revisionszulassung in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO abgesehen werden (Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8; stRspr).

5

So liegt der Fall hier. Die Revision des Beklagten hat auch dann keinen Erfolg, wenn in Disziplinarklageverfahren auch die gesonderte Berufungsbegründung fristwahrend nur beim Verwaltungsgericht eingereicht werden könnte. Bei einer derartigen Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BremDG wäre die Berufungsbegründung der Klägerin zwar nicht fristgerecht eingegangen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil jedoch nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Vielmehr hätte es der Klägerin nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die dann versäumte Berufungsbegründungsfrist gewähren müssen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offensichtlich vorgelegen haben (vgl. Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 3 B 41.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 233). Insbesondere wäre dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten kein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten gewesen. Denn er durfte sich darauf verlassen, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die verlängerte Berufungsbegründungsfrist wahren würde (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

6

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste nach dem Stand von Rechtsprechung und Schrifttum annehmen, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG dem Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts oblag. Zum einen hatte dieser Vorsitzende über den Verlängerungsantrag der Klägerin entschieden; er hatte die Berufungsbegründungsfrist ohne Weiteres antragsgemäß bis zum 28. November 2008 verlängert. Zum anderen entsprach diese Vorgehensweise der damals von Obergerichten und Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung; daran hat sich seitdem nichts geändert (OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07 - NVwZ-RR 2008, 844; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2009 - 10 L 353/06 - juris Rn. 31 f. jeweils zur wortgleichen Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG; Hummel/Köhler/Mayer, Kommentar zum BDG, § 64 Rn. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 64 BDG Rn. 5).

7

Davon ausgehend brauchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch keine Zweifel daran zu haben, dass die Berufungsbegründung innerhalb der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerten Frist auch dort fristwahrend eingereicht werden konnte. Dieser Schluss musste sich aufgrund der Entscheidung dieses Vorsitzenden über den Antrag auf Fristverlängerung und aufgrund der Hinweise des Oberverwaltungsgerichts in dem Schreiben vom 27. Oktober 2008 aufdrängen. Darin heißt es, die Berufung sei eingegangen und dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt worden. Zugleich wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht geführt wurde. Hinzu kommt, dass die Auffassung, die Berufungsbegründung könne jedenfalls nach Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts auch dort fristwahrend eingereicht werden, bei Einreichung im November 2008 und seitdem unverändert in der Rechtsprechung der Obergerichte vertreten wird (OVG Münster, a.a.O., und OVG Greifswald, a.a.O.). Entscheidungen, die die Rechtsauffassung des Beklagten teilen, finden sich nicht. Auch im Schrifttum zum wortgleichen § 64 Abs. 1 BDG wird nur angenommen, die Berufung müsse zwingend beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Für die gesonderte Berufungsbegründung wird dies nicht vertreten (Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O. Rn. 2; Gansen, a.a.O. Rn. 3).

8

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich das vom Beklagten vertretene wortgetreue Verständnis des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG schwerlich mit der durch § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG begründeten Zuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vereinbaren lässt. Dass mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemeint ist, folgt aus dem Zweck dieser Regelung und der gesetzlichen Systematik. Denn das Verwaltungsgericht hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr. Es hat lediglich die bei ihm eingehenden Schriftsätze über die Einlegung und Begründung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt.

9

Erscheint die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG allenfalls bei einer auf diesen Satz beschränkten Lektüre, nicht aber bei der aus systematischen Gründen gebotenen Berücksichtigung des Satzes 3 dieser Vorschrift eindeutig, so besteht Raum für die vom Oberverwaltungsgericht angestellten, an Systematik und Normzweck der Regelungen orientierten prozessökonomischen Erwägungen. Diese sprechen für die Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat.

10

Nach alledem können die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen auch nicht zu der Revisionszulassung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 68 Satz 2 BremDG führen, weil das Berufungsurteil nicht auf der vom Beklagten angegriffenen Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BremDG durch das Oberverwaltungsgericht beruhen kann. Hätte das Oberverwaltungsgericht die abweichende Auslegung des Beklagten geteilt, so hätte es der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewähren müssen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2009 - 10 L 353/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 06.10.2006 wird geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhobe

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 06.10.2006 wird geändert.

Die Disziplinarklage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 06.06.1955 in F. (L.) geborene Beklagte besuchte die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, wo er im Sommer 1972 die Abschlussprüfung ablegte. Nach einer Ausbildung zum Facharbeiter für Umschlagsprozesse und Lagerwirtschaft und einem dreijährigen Dienst als Soldat auf Zeit in der NVA wurde er im November 1977 in die Zollverwaltung der DDR eingestellt. Er war bis Ende August 1988 als Zollkontrolleur beim Grenzzollamt S. tätig. 1986 nahm er am Institut der Zollverwaltung der DDR "Y." in P. ein Studium auf und erwarb 1988 den Fachschulabschluss. Der Beklagte steht ab dem 01.05.1991 - zunächst im Angestelltenverhältnis - im Dienst der Klägerin. Er wurde mit Wirkung vom 31.10.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollobersekretär ernannt und die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm mit Wirkung vom 03.04.1994 verliehen. Mit Wirkung vom 28.06.1994 wurde er zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 03.02.1999 zum Zollbetriebsinspektor ernannt. Er war seit dem 01.01.1995 beim Hauptzollamt S. auf dem Dienstposten eines Hilfssachbearbeiters für Organisationsangelegenheiten eingesetzt. Dort war er u.a. für die Bewirtschaftung der Dienstfahrzeuge zuständig, wozu auch die Beschaffung, Ausgabe, Einziehung und Rücksendung von Tankkarten sowie die Kontrolle der Abrechnung der Fahrtenbücher sowie der monatlichen Rechnungen der Mineralölgesellschaften über den im Rahmen der Tankkartennutzung gelieferten Kraftstoff gehörte. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden letztmalig zum Beurteilungsstichtag 15.11.2002 mit der Gesamtnote "entspricht den Anforderungen" bewertet. Der Beklagte war vom Oktober 1977 bis Oktober 2002 verheiratet und hat eine 1978 geborene Tochter, die ebenfalls in der Bundeszollverwaltung beschäftigt ist.

2

Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mitte 2002 wurde das Aufgabengebiet Kfz.-Bearbeitung einem neu eingerichteten Dienstposten im Bereich des Hauptzollamtes S. zugeordnet. Nach einer entsprechenden Einarbeitung durch den Beklagten stellte Hauptzollsekretärin T. Unregelmäßigkeiten im Bereich der Tankkartenabrechnung fest, die zu einer weiteren internen Überprüfung führten.

3

Mit Verfügung vom 19.09.2002 leitete das Hauptzollamt S. das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen ein und bestimmte einen Ermittlungsführer. Die vorgenannte Verfügung wurde dem Beklagten am 30.09.2002 übergeben. Dabei äußerte er, dass er mit einem Disziplinarverfahren gerechnet habe, da er die Abrechnungen nicht geprüft habe. Die abschließende Überprüfung beim Hauptzollamt S. ergab, dass im Zeitraum vom 1996 bis 2002 mit den Aral-Tankkarten ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... sowie der Total-Fina-Elf-Tankkarte ... Fremdbetankungen im Umfang von 18.594,94 Euro erfolgt seien. Für weitere Einzelheiten wird auf den Abschlussvermerk des Hauptzollamtes S. vom 05.02.2003 verwiesen.

4

Mit Verfügung vom 11.02.2003 enthob die Oberfinanzdirektion Hamburg ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge an. Mit Beschluss vom 07.10.2003 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin - Kammer für Bundesdisziplinarsachen - den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag des Beklagten ab. Unter dem 15.09.2003 wurde der Ermittlungsbericht vorgelegt.

5

Nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hat die Klägerin mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats beim Verwaltungsgericht Schwerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Darin wird dem Beklagten vorgeworfen, dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

6

1. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... in der Zeit vom 11.12.1996 bis 29.01.1998,

7

2. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... sowie die Folgekarten ... und ... in der Zeit vom 29.01.1998 bis 20.05.2001,

8

3. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... vom 22.05.2001 bis 08.09.2002,

9

4. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... vom 23.11.2001 bis 07.12.2001 sowie

10

5. die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Total-Fina-Elf-Tankkarte Nr. ... vom 29.04.2002 bis 26.07.2002

11

missbräuchlich verwendet oder Dritten die missbräuchliche Verwendung ermöglicht und Kraftstoff im Wert von mindestens 18.450,80 Euro für nicht dienstliche Zwecke getankt und dadurch einen Schaden in dieser Höhe verursacht habe. Der Beklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass sie die Klägerin nicht beweisen könne. Den Tankkartenmissbrauch versuche sie lediglich durch zweifelhafte Indizien darzulegen.

12

Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens klagte die Staatsanwaltschaft S. den Beklagten an, am 08.03.2002 in "S." die für das Dienstfahrzeug ... ausgestellte Aral-Tankkarte ... missbräuchlich zum Betanken seines Privatfahrzeuges benutzt zu haben. Zugleich beschränkte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf diese Tat, weil die Taten bis Anfang August 1999 verjährt seien und für die späteren Tankvorgänge objektive Beweismittel fehlten. Die Aussagen der Tankstellenbediensteten seien unergiebig und Videoaufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden. Das Amtsgericht S. sprach den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2005 aus tatsächlichen Gründen frei.

13

Mit Urteil vom 06.10.2006 hat die Disziplinarkammer den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Sie ist dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

14

Der Beklagte hat mit von ihm im November/Dezember 1996 Aral-Tankkarte ... im Jahre 1996 (im folgenden jeweils auf Euro umgerechnet) 61,50 Euro, im Jahre 1997 einen Betrag vom 2.426,11 Euro und im Jahre 1998 (bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Tankkarte) einen Betrag von 151,42 Euro zu Unrecht getankt. Insgesamt ergibt sich für die Jahre 1996 bis 1998 ein Betrag von 2.639,03 Euro. Die Aral-Tankkarte ... gehörte zu den vom Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 1996 für insgesamt 42 Dienstkraftfahrzeuge bei der Firma X. bestellten Tankkarten. Dabei war die Tankkarte ... dem Dienstkraftfahrzeug ... zugeordnet. Dieses Dienstkraftfahrzeug wurde bereits am 20. Dezember 1996 stillgelegt.

15

Der Beklagte hat mit den Aral-Tankkarten Nr. ... und den Folgekarten Nr.... und ... im Zeitraum von 1998 bis 2001 für einen Betrag in Höhe von 10.591,36 Euro zu Unrecht selbst getankt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht. Die Aral-Tankkarte Nr. ... war dem Dienstkraftfahrzeug ... für die Zeit von Januar 1997 bis Ablaufmonat Januar 1999 zugeordnet. Diese Karten sowie die Folgekarten ... (Gültigkeit Februar 1999 bis Januar 2001) sowie Nr. ... (Gültigkeit Februar 2001 bis Januar 2003) waren dem Beklagten jeweils übersandt worden. Die Tankkarte ... hat der Beklagte unter dem 16. Juli 2001 an die Firma X. zurückgesandt. Das Dienstkraftfahrzeug ... war im Februar 1997 ausgesondert worden.

16

Der Beklagte hat in der Zeit vom 22. Mai 2001 bis 8. September 2001 die für das Dienstkraftfahrzeug ... bestimmte Aral-Tankkarte Nr. ... selbst missbräuchlich genutzt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht und insgesamt einen Schaden (unter Abzug des Tankbetrages von 45,13 Euro, bezüglich dessen ein freisprechendes Strafurteil gegenüber dem Beklagten ergangen ist) in Höhe von 4634,39 Euro verursacht. Bei dem Dienstkraftfahrzeug ... handelt es sich um ein Dieselkraftfahrzeug, für dessen Betankung eine bft-Tankkarte in Abstimmung mit dem Beklagten ausgehändigt worden war. Der Beklagte bestellte unter dem 11. Mai 2001 bei der Firma X. eine Aral-Service-Karte. Diese Tankkarte lag bei der Einsatzdienststelle (Zollkommissariat U.), der das Dienstkraftfahrzeug ... zugewiesen worden war, nicht vor.

17

Der Beklagte hat im Jahre 2001 mit der für das Dienstkraftfahrzeug ... ausgestellten Aral-Tankkarte ... entweder selbst missbräuchlich getankt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung der Tankkarte ermöglicht und hierdurch einen Schaden von 143,47 Euro verursacht. Das Dienstkraftfahrzeug ... wurde im April 2000 ausgemustert; anschließend wurde mit dieser Tankkarte - entsprechend der üblichen Praxis im Bereich des Hauptzollamtes S. - das neue Dienstkraftfahrzeug (...) noch mit der Tankkarte des Altfahrzeugs betankt, da eine neue Tankkarte bei der Mineralölgesellschaft angefordert werden musste. Die für das Dienstkraftfahrzeug ... ausgestellte Tankkarte Nr. ... befand sich weiter im Zugriffsbereich des Beklagten und wurde erst unter dem 29. Juli 2002 durch seine Nachfolgerin im Dienstbereich - Zollhauptsekretärin T. - an die Firma X. zurückgesandt.

18

Zu den tatsächlichen Feststellungen hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Beklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten. Sie habe jedoch nach dem Ergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte entweder selbst die hier in Rede stehenden Tankkarten missbräuchlich genutzt oder Dritten die missbräuchliche Nutzung ermöglicht habe. Hierfür spreche zunächst maßgeblich der Umstand, dass der Beklagte für die Tankabrechnungen allein zuständig gewesen sei. Angesichts des Zeitraums von rund 6 Jahren und des erheblichen Umfangs der Fremdbetankungen hätten ihm auch bei einer besonderen dienstlichen Belastung zumindest Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung von Tankkarten auffallen müssen, wie dies bei der Zollhauptsekretärin T. nach kurzer Einarbeitungszeit der Fall gewesen sei. Hierfür spreche insbesondere, dass Tankkarten von zum Teil seit längerem stillgelegten Dienstfahrzeugen benutzt worden seien. Die in Rede stehenden Tankkarten hätten sich auch im Zugriffsbereich des Beklagten befunden. Er habe in einem verschlossenen Büroschrank einen sogenannten "Pool" von Tankkarten für ehemalige Dienstfahrzeuge gehabt. Hierzu gehörten auch Karten, die missbräuchlich verwendet worden seien. Durchgreifende Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten ergäben sich auch nicht aus seiner Einlassung, er habe die sogenannten PIN-Codes nicht gekannt und deshalb die Tankkarten nicht missbräuchlich verwenden können. Wie sich aus den Zeugenaussagen der Zollbediensteten Z. und R. ergebe, sei es dem Beklagten durchaus möglich gewesen, Kenntnis von einem einer Tankkarte zugeordneten PIN-Code zu erlangen. Die unberechtigten Tankvorgänge seien zu Zeiten festgestellt worden, in denen der Beklagte sich aufgrund von Urlaubs-, dienstfreien Tagen, Erkrankungen nicht im Dienst befunden habe. Schließlich sei es nach Einleitung des Disziplinarverfahrens zu keinem einzigen weiteren unberechtigten Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten gekommen. Wegen der weiteren Ausführungen der Disziplinarkammer zur disziplinarischen Bewertung und zur Disziplinarmaßnahme wird im Übrigen auf das Urteil vollinhaltlich Bezug genommen (vgl. Seite 10, 11 UA).

19

Gegen das ihm am 08.11.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.12.2006 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des Beklagten vom Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängert. Mit der beim Oberverwaltungsgericht M-V am 08.01.2007 eingegangen Berufungsbegründung greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, die auf Indizien gestützt worden sei. Er tritt den vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Überzeugungsbildung herangezogenen Indizien im Einzelnen entgegen. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass er für die Abrechnung allein zuständig gewesen sei. Es hätten auch andere Personen sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet, ohne dass ihnen die Unstimmigkeit aufgefallen wäre. Es sei nicht erwiesen, dass sich im Kartenpool Tankkarten befunden hätten, die missbräuchlich verwendet worden seien. Allein der Besitz einer Originaltankkarte beweise noch lange nicht, dass der Besitzer für eine missbräuchliche Nutzung in Frage komme. Eine Vielzahl von Personen hätten nach den Zeugenaussagen Zugriff auf die Tankkarten und Kenntnis von den PIN-Codes gehabt. Es hätten auch Kopien von den Tankkarten gefertigt werden können. Er - der Beklagte - habe nur in einem Fall einen PIN-Code erfragt. Kein anderer Zeuge habe ausgesagt, dass ihm ein PIN-Code mitgeteilt worden sei. Es seien stets verschlossene PIN-Briefe übersandt worden, wie die Zeugen schriftlich ausgesagt hätten. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei ihm durchaus möglich gewesen, PIN-Codes in Erfahrung zu bringen, sei daher rein spekulativ und nicht durch Zeugenaussagen belegt. Vorhandene Zeugenaussagen bestätigten vielmehr das Gegenteil. Hätte er tatsächlich versucht, systematisch die PIN-Codes zu den hier in Rede stehenden Tankkarten herauszubekommen, so wären hierfür auch Zeugen vorhanden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin müsse ihm die Verantwortlichkeit für die unberechtigten Tankvorgänge nachweisen. Es reiche nicht aus, dass es ihm aufgrund von Urlaubs-, dienstfreien Tagen und Erkrankungen möglich gewesen wäre, einen Teil der Tankvorgänge durchzuführen. Das Gericht habe jedoch keinerlei Beweise dafür, dass er tatsächlich für die Tankvorgänge verantwortlich sei. Es sei nicht seine Aufgabe, für jeden unberechtigten Tankvorgang ein Alibi anzubieten. Insbesondere gebe es Tankvorgänge, die ihm auf keinen Fall zugeordnet werden könnten. So könne eine missbräuchliche Benutzung der Tankkarte ... durch den Beklagten ausgeschlossen werden, weil er bei Eingang der Tankkarte im Hauptzollamt S. keinen Dienst versehen habe. Damit sei aber eine missbräuchliche Nutzung der Tankkarten durch unbekannte Dritte bewiesen und nicht nur eine Schutzbehauptung des Beklagten. Tankvorgänge, die ihm nachweislich nicht zugerechnet werden könnten, minimierten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht nur den Tatvorwurf, sondern stellten ihn gänzlich in Frage. Schließlich treffe es nicht zu, dass es zu keinem weiteren unberechtigten Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten gekommen sei.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie erwidert, es sei nicht ermittelt worden, ob der Beklagte sich tatsächlich nur in einem Fall einen PIN-Code besorgt habe. Nach der Äußerung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien ihm in Einzelfällen PIN-Codes bekannt gewesen. Auf welche Weise sie ihm bekannt geworden seien, habe die Klägerin nicht aufklären können. Hierauf komme es aber nicht an, weil feststehe, dass er die Folgekarten für die Tankkarte ... nicht an eine Dienststelle des Hauptzollamtes weitergegeben habe. Auch die Tankkarte ... habe er weder weitergeleitet noch an den Aral Card-Service zurückgegeben, so dass auch hier ein "nachträgliches Besorgen" des PIN-Codes nicht erforderlich gewesen sei. Bei der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte ..., die nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden sei, habe gerade nicht aufgeklärt werden können, ob der Beklagte sich im Dienst befunden habe, als die Karte in der Dienststelle eingetroffen sei. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tankvorgänge böten für die erforderliche Gewissheit nach der Lebenserfahrung ein ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkämen. Der zeitlich nachfolgende weitere unberechtigte Tankvorgang mit dienstlichen Tankkarten stehe weder zeitlich noch sachlich mit den hier in Rede stehenden Tankvorgängen im Zusammenhang.

25

Dem Senat liegen die von der Klägerin übersandten Unterlagen, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft S. und die Akten des Verwaltungsgerichts Schwerin vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

27

I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 BDG zulässig.

28

Die Berufungsbegründung ist innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG fristgerecht beim zuständigen Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - eingegangen.

29

Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Gegen das am 08.11.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fristgerecht am 07.12.2006 beim Verwaltungsgericht die Berufung eingelegt und zugleich einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert.

30

Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - eingegangen ist.

31

Die Sätze 2 und 3 des § 64 Abs. 1 BDG sind nach Auffassung des Senats zumindest dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht fristgerecht eingereicht werden kann, wenn - wie hier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung vor Fristablauf gestellt worden ist und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber entschieden hat (noch weitgehender OVG NW, Urt. v. 20.02.2008 - 21d A 956/07.BDG -, NVwZ-RR 2008, 844 unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 30.09.1961 - V C 60.61 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 5).

32

Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die Begründung noch bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden sollte, wenn die Berufung bereits bei dem Oberverwaltungsgericht rechtshängig ist. Auch der Beschleunigungsgrundsatz spricht nicht gegen, sondern für eine solche prozessökonomische Betrachtung. Mit der Formulierung "von dem Vorsitzenden" in § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG ist auch der Vorsitzende Richter des zuständigen Oberverwaltungsgerichts gemeint (so auch OVG NW, Urt. v. 20.02.2008, a.a.O.; Mayer in Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 64 Rn. 3). Soweit sich der Disziplinargesetzgeber in § 64 Abs. 1 BDG nicht - wie etwa in §§ 64 Abs. 2, 67 Abs. 1 und 69 BDG - einer Verweisungstechnik auf die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedient hat, ist dies damit zu erklären, dass die §§ 124, 124a VwGO nicht ohne weiteres übernommen werden konnten. Das zulassungsfreie Rechtsmittel der Berufung ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd. Trotz der von der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 124a Abs. 3 VwGO) abweichenden Fassung lässt weder der Wortlaut noch die Systematik des § 64 Abs. 1 BDG den Schluss zu, dass der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung zu entscheiden hat. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer werden im Berufungsverfahren keine eigenen Entscheidungsbefugnisse zugewiesen. Er hat die Berufung lediglich an das zuständige Oberverwaltungsgericht - Disziplinarsenat - weiterzuleiten. Es liegt damit in der Natur des Berufungsverfahrens, dass der Senatsvorsitzende über den Verlängerungsantrag entscheidet.

33

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

34

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist gemäß §§ 65, 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG die Disziplinarklage abzuweisen.

35

Das Rechtsmittel des Beklagten ist unbeschränkt eingelegt. Er bestreitet die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und wendet sich mit der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Somit hat der Senat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu würdigen. Dabei ist er in tatsächlicher Hinsicht zunächst an die den rechtskräftigen Freispruch tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 25.07.2005 gebunden.

36

Dem Beklagten ist das Dienstvergehen, nämlich in einer nicht konkret benannten Anzahl von Fällen dienstliche Tankkarten missbräuchlich benutzt oder an unberechtigte Dritte weitergegeben zu haben, nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

37

Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen (Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 - 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46). Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50; stRspr). Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Die Mitglieder des Gerichts dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Schuld haben. Andernfalls gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast trägt die verfolgende Behörde (vgl. Mayer in Köhler/Ratz, a.a.O., § 60 Rn. 13).

38

Die Klägerin wirft dem Beklagten in fünf Disziplinarkomplexen in nicht näher benannten Fällen die missbräuchliche Verwendung von dienstlichen Tankkarten nach den Grundsätzen der Untreue oder des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn im Zeitraum Dezember 1996 bis Juli Juli 2002 vor.

39

Das vorliegende Disziplinarverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe näher zu konkretisieren und dass ihr direkte Beweismittel fehlen. Sie kann keine Person benennen, die die behaupteten Handlungen, die der Beklagte begangen haben soll, beobachtet hat oder sonstigen Beweismittel (wie z.B. Videoaufzeichnungen) beibringen. Die Situation eines Indizienprozesses ist nicht zuletzt auch durch den für die Klägerin ungünstigen Ausgang des Strafverfahrens entstanden. Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren führt nicht nur dazu, dass der Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde lag, unter den dort behandelten Gesichtpunkten nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann (§ 14 Abs. 2 BDG), sondern verbietet die Heranziehung des Sachverhalts zur Darstellung eines Dienstvergehens auch insoweit, als die Tatbestandsmerkmale irgendeiner Straftat erfüllt sein könnten (vgl. Mayer in Köhler/Ratz, a.a.O., § 14 Rn. 12). Ein disziplinarer Überhang ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Beweislage überwiegend von einer Anklageerhebung absieht und nur einen einzigen Tankvorfall zur Anklage bringt, der Beklagte in diesem Strafverfahren aus tatsächlichen Gründen vom Tat- und Schuldvorwurf freigesprochen wird, dann bedarf es in einem (fortgeführten) Disziplinarverfahren ausreichender Belastungsindizien, die zwar nicht jedes für sich, so doch in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass (nur) der Beklagte als Täter in Frage kommt. Die Klägerin meint, dass solche belastbaren, den Disziplinarvorwurf beweisende Indizien in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

40

Der Beklagte selbst hat die gegen ihn erhobenen Disziplinarvorwürfe stets in Abrede gestellt und lediglich eingeräumt, die Tankabrechnungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben. Dieser Umstand ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Der Beklagte versucht, die Belastungsindizien der Klägerin in Zweifel zu ziehen und hat auch entlastende Indiztatsachen angeführt.

41

In einem solchen Fall ist eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien geboten. Die den Beklagten belastenden Indizien reichen jedoch nicht aus, um zur Überzeugung des Senats auf seine Täterschaft zu schließen. Im Rahmen der Gesamtschau verbleiben für den Senat aus mehreren Gründen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des gegen den Beklagten erhobenen Disziplinarvorwurfs, die nicht überwunden werden können.

42

1. So steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Betankungen, die dem Beklagten zur Last gelegt werden, zweifelsfrei Privatbetankungen waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei auch um dienstliche Betankungen handelte. Sicherheit hierüber hätte nur ein sog. Totalabgleich sämtlicher Tankvorgänge im fraglichen Zeitraum erbracht. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Dienstkraftfahrzeuge, für die der Beklagte seinerzeit zuständig war (es waren 138), in die Überprüfung mit einbezogen worden wären. Mit den Tankkarten wurden nämlich auch Dienstkraftfahrzeuge betankt, für die die Tankkarten nicht bestimmt waren. Ob ein sog. Totalabgleich in diesem Sinne durchgeführt worden ist, konnte der Senat weder anhand der vorgelegten Unterlagen der Klägerin eindeutig nachvollziehen noch konnte dies von der Sitzungsvertreterin der Klägerin im Verhandlungstermin auf Nachfrage bestätigt werden.

43

2. Ebenso wenig ist dem Beklagten zweifelsfrei der Besitz der hier in Rede stehenden Tankkarten zu dem Zeitpunkt nachzuweisen, als sie missbräuchlich verwendet worden sein sollen. Damit scheidet auch der Disziplinarvorwurf einer unberechtigten Weitergabe an Dritte durch den Beklagten aus. Es fehlt insoweit an aussagekräftigen Unterlagen, die den Ein- und Ausgang der Tankkarten im Arbeitsbereich des Beklagten belegen, ihm diese also zweifelsfrei zugeordnet werden können. So ist nicht aktenkundig, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte die an die jeweiligen Dienststellen versandten Tankkarten zurückerhalten hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut an dieselbe bzw. an eine andere Dienststelle übersandt worden sind. Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen D. vom 15.07.2003 ist nicht geklärt, ob der Beklagte oder aber sein Stellvertreter die Tankkarte ... zurückerhalten hat und was anschließend mit ihr geschehen ist. Die Tankkarte ... ist nach den Aussagen der Zeugen V. und Lange vom 28.03.2003 erneut an das Zollkommissariat R. übersandt worden. Was anschließend mit der Tankkarte geschehen ist, konnte von der Klägerin nicht aufgeklärt werden. Auch über den Eingang der Folgekarten ... und ... beim Hauptzollamt S. gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Die aktenkundige Rücksendung der Folgetankkarte ... durch den Beklagten beweist nur, dass er sie zu diesem Zeitpunkt besaß. Die Rücksendung beweist in Anbetracht der Vertretungsfälle und der ungesicherten Aufbewahrung der Tankkarten im Dienstzimmer des Beklagten nicht zweifelsfrei, dass die Tankkarte durchgängig in seinem Besitz war. Soweit eine (erstmalige) Versendung der Tankkarten ... und ... nicht stattgefunden haben soll, kann nicht festgestellt werden, dass das Rückgabeschreiben des Beklagten für die Tankkarte ... bzw. der nicht mit einer Paraphe versehene Vermerk "zurück" in der Anlage zum Übersendungsschreiben für die Tankkarte ... vom Beklagten konstruiert worden ist, um eine Rückgabe lediglich vorzutäuschen. Dies lässt sich aus der vorhandenen Aktenlage so nicht entnehmen und ist von der Klägerin auch nicht sachhaltig dargelegt worden. Es findet sich in den Akten noch nicht einmal ein Auszug aus einem Postausgangsbuch für den fraglichen Zeitraum, der einen möglichen Vorwurf einer Täuschungshandlung durch den Beklagten stützen könnte. Der Umstand, dass die Tankkarten beim Tankkartenunternehmen letztlich nicht angekommen sind, beweist nicht, dass der Beklagte ihre Rückgabe nicht veranlasst hat. Es mangelt nach alledem an einer lückenlosen Dokumentation der Ein- und Ausgänge der zur dienstlichen Verwendung bestimmten Tankkarten durch den jeweils diensthabenden Mitarbeiter im Arbeitsbereich des Beklagten und ihrer gesicherten Aufbewahrung im Dienstzimmer des Beklagten, so dass ihm die Klägerin praktisch nicht nachweisen kann, dass die Tankkarten im fraglichen Zeitraum überhaupt in seinem Gewahrsam gewesen sind. Außerdem waren die im Dienstzimmer des Beklagten befindlichen Tankkarten jedenfalls für andere Bedienstete jederzeit erreichbar, da sie es - ob verschlossen oder nicht - nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres betreten konnten und der Schrank, in dem die Karten lagen, ohne Schlüssel zu öffnen war.

44

3. Weiterhin konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, ob und gegebenenfalls wie er die PIN-Codes für die hier in Rede stehenden Tankkarten in Erfahrung gebracht hat. Damit fehlt es an einem weiteren Belastungsindiz. Die Kenntnis über die PIN-Codes wäre notwendige Voraussetzung gewesen, um die Erst- und Folgetankkarten missbräuchlich verwenden zu können. Die Klägerin kann dem Beklagten nur in einem einzigen von ihm auch eingeräumten Fall nachweisen, dass er einen PIN-Code telefonisch erfragt hat. Dabei handelte es sich jedoch um einen PIN-Code zu einer vom disziplinarischen Vorwurf nicht erfassten Tankkarte, dessen Kenntnis für die hier maßgebliche Beweisfrage nichts hergibt. Allein hieraus kann nicht auf eine Kenntnis des Beklagten über die hier maßgeblichen PIN-Codes geschlossen werden. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, dass für den Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines PIN-Codes bestand (vgl. Seite 9 unten U.A.), beruht dies auf Annahmen und Vermutungen, die hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht belastbar sind. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass sich der Beklagte auf diese Art und Weise die PIN-Codes beschafft hätte, dann hätte es hierzu auch belastende Zeugenaussagen geben müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Kein einziger Zeuge konnte sich hieran erinnern bzw. hierzu sachhaltige Angaben machen, was für den Beklagten sprechen dürfte. Die Angaben der Zeugen sind somit geeignet, den Beklagten zu entlasten. Nach den übereinstimmenden schriftlichen Zeugenaussagen waren die PIN-Briefe nicht geöffnet, sondern sind verschlossen an die nachgeordneten Dienststellen übersandt worden.

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4. Entlastend wirkt sich für den Beklagten zusätzlich aus, dass eine Täterschaft durch unbekannte Dritte nicht nur theoretischer - wie die Klägerin meint -, sondern nach Auffassung des Senats auch ganz praktischer Natur war. Es hatten konkret bekannte Mitarbeiter in den nachgeordneten Zollkommissariaten des Hauptzollamtes S. Zugang zu den Tankkarten und Kenntnis von den PIN-Codes während des laufenden Dienstbetriebs; die aussortierten Tankkarten befanden sich anschließend - wie ausgeführt - ungesichert im Dienstzimmer des Beklagten. Nach der Einlassung des Beklagten und den übrigen schriftlichen Zeugenaussagen war ein Zugriff auf die Tankkarten im Dienstzimmer des Beklagten durchaus möglich und in Vertretungsfällen sogar üblich. Es kamen damit ganz konkret andere Personen als Täter in Frage. Ihre Täterschaft hätte ausgeschlossen werden müssen. Dies ist jedoch nicht in der gebotenen Weise geschehen.

46

Die Möglichkeit des Tankkartenmissbrauchs durch eine Vielzahl von Mitarbeitern wurde durch den praktizierten Umgang mit den Tankkarten und PIN-Codes erleichtert. Die Tankkarten und die auf einem Zettel notierten PIN-Codes, die sich entweder hinter der Sonnenblende oder im Fahrtenbuch des jeweiligen Dienstfahrzeuges befinden, werden von einem größeren Personenkreis benutzt. Hinzu kam, dass die Tankkarten durch den Beklagten nicht einmalig weiterverteilt wurden, sondern bereits zur Erstbenutzung verwandte Tankkarten anschließend oftmals zur Folgebenutzung wiederum eingesetzt worden sind. Dieses von den Vorgesetzten des Beklagten zumindest geduldete System des "freien Umlaufs" der Tankkarten begünstigte einen Tankkartenmissbrauch.

47

Nach allem haben sich die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zur Überzeugung des Senats nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit beweisen lassen. Deshalb war die Disziplinarklage nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden rechtsstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" gemäß §§ 65 Abs. 1, 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG abzuweisen (vgl. auch Senatsurt. v. 25.01.2006 - 10 L 327/04 -).

48

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

49

IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe im Sinne von §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.