Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das gerichtsgebührenfrei ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. September 2011, mit dem der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, abgelehnt wurde, hat Erfolg.

2

Die gegen den am 19. September 2011 zugestellten Beschluss gerichtete und am 30. September 2011 in der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz1 VwGO eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme gemäß § 146 Abs. 3 VwGO erreicht, wobei die Höhe der ggfs. anfallenden Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren maßgeblich ist (§ 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Gebühr Nr. 2300 mit dem Satz 1,3 und Pauschale nach Nr. 7002 abzüglich hälftiger Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 und zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008: 583,70 € + 20,00 € - 291,85 € = 311,85 € + 59,25 € = 371,10 €). Die Beschwerde ist zudem statthaft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533; Beschl. v. 17.05.2000 – 3 O 12/00 –).

3

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Prozessbevollmächtigter nach eigenem Vorbringen im förmlichen Widerspruchsverfahren nicht tätig geworden sei. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte sich diese rechtliche Beurteilung wohl als zutreffend erwiesen. Dem nach dem Hinweis des Gerichts, eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht erkennbar, eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2011 lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass „eine Tätigkeit des Unterzeichneten im Vorverfahren explizit aus der Akte nicht hervorgeht“ und eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs des streitbefangenen Bescheides vorgelegen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das behördliche Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, für das die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2006 – 14 E 252/06 –, DÖV 2006, 1054; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.2000 – 2 S 2012/00 –, juris).

5

Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ersichtlich keine förmliche Bevollmächtigung und/oder ersichtlich keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass von der "Zuziehung" eines Bevollmächtigten im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann die Rede sein kann, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit bejaht werden kann, das heißt wenn die Bevollmächtigung in irgendeiner Weise im Verwaltungsverfahren verlautbart worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.2005 – 1 O 267/04 –, NordÖR 2005, 121; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 4 O 23/07 –; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1998 – 8 S 444/98 –; OVG Münster, Beschl. v. 29.11.1995 – 8 E 400/95 –; jeweils juris). In systematischer Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass das Gericht im Rahmen eines Antrages nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat, ob und in welchem Umfang ein Bevollmächtigter für das Vorverfahren zugezogen war. Dies wird vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.04.1996 – 2 S 928/96 –, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 15.95 –, BayVBl. 1996, 571 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris; Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 33). Beide Verfahren stehen insoweit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Da allerdings das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch genommen werden darf, kann – wie ausgeführt – ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt werden, wenn offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine förmliche Bevollmächtigung und/oder offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Ist eine erteilte Vollmacht in irgendeiner Weise im Vorverfahren verlautbart worden, bleibt es jedoch bei der grundsätzlichen Trennung von Verfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der dort jeweils zu verortenden Prüfungen.

6

Vorliegend kann nach dem zwischenzeitlichen Erkenntnisstand das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht mehr verneint werden. Die bei der Gerichtsakte befindliche Vollmacht der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten datiert vom 19. Juni 2007. Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – auch wenn die späte Übersendung kritisch zu betrachten ist – nunmehr außerdem das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2007 vorgelegt. Dieses Schreiben datiert nach dem Anschlussbeitragsbescheid vom 12. Juni 2007 und dem von der Klägerin persönlich am 21. Juni 2007 eingelegten Widerspruch sowie vor dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007. In dem Schreiben des Beklagten führt dieser nach rechtlichen Hinweisen aus, „diese rechtlichen Aspekte sind Ihrem Rechtsanwalt Herrn B. auch hinreichend bekannt, so dass auch er Ihnen entsprechende Auskunft geben wird.“ Danach kann trotz Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vertretungsanzeige gegenüber dem Beklagten erst mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2008 erfolgt ist, nicht mehr gesagt werden, dass offensichtlich bzw. unzweifelhaft im Vorverfahren keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat.

7

Ob und in welchem Umfang hier eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit vorgelegen hat, ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren im einzelnen auf einen entsprechenden – bislang noch nicht vorliegenden, nicht fristgebundenen (vgl. Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 28) – Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hin zu überprüfen. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Aussetzungsantrages nicht als Tätigkeit im Vorverfahren bewertet werden kann; die Frage, ob die bisherige Kostenfestsetzung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2011 zurecht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8

In der Sache ist dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, stattzugeben.

9

Hierbei ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, NVwZ-RR 2004, S. 5; vgl. auch Beschl. des Senats v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –). Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, a.a.O.; Beschl. des Senats v. 01.11.2005 – 1 O 122/05 –; Beschl. v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –; vgl. auch Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533).

10

Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 – 8 C 83.88 –, BVerwGE 88, 41 – zitiert nach juris ; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, vorliegend müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris).

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
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für jeden
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2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Mai 2008 - 6 A 491/08 - unter Ziffer 2. geändert.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Über sie ist, nachdem das Verwaltungsgericht zu Recht nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten von einer Verweisung der zum Rechtsgebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes gehörenden Sache an das Sozialgericht (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) abgesehen hatte (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 01.10.1998 - 2 VO 622/98 -, NVwZ-RR 1999, 278; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 17a GVG, Rn. 19), durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Nach am 4. Juni 2008 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde frist- und formgerecht am 11.Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs.2 Satz2 VwGO ist der Sache nach dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs.1 oder2 VwGO erfasst noch unterfällt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert von mehr als 200,- nach § 146 Abs. 3 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 16.03.1999 - 1 O 10/99 - ; Beschluss vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerinnen, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Unrecht abgelehnt.

2

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, namentlich eines Rechtsanwalts, in einem für die spätere Klageerhebung nach §68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann - aber dann grundsätzlich auch immer -, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, NVwZ 1992, 669, 670 m.w.N.). Insoweit hat der Senat - wie wohl auch das Verwaltungsgericht - im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass sich die aus dem Iran stammenden Klägerinnen zur Klärung der nicht einfach zu überschauenden rechtlichen Problematik einer dezentralen Unterbringung nach diesem Maßstab anwaltlichen Beistandes bedienen durften. Der insoweit von dem Beklagten erhobene Einwand, der mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt geführte Schriftwechsel habe weitestgehend die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides betroffen und mit dem Klagegegenstand nichts zu tun gehabt, ist jedenfalls unzutreffend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten vom 5. September 2007. Hier finden sich verschiedene Ausführungen zu Anspruchsgrundlagen für eine angemessene Versorgung mit Wohnraum und eine Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch dezentrale Unterbringung.

3

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht jedoch insoweit nicht, als es die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren hier nicht für notwendig hält, weil es schon der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht bedurft habe. Es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.03.1968 - BVerwG V C 3.67 - FEVS 15, 447, 449; Urteil vom 13.01.1971 - BVerwG V C 70.70 -, BVerwGE 37, 87, 88; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 68 Rn. 33) für die Zulässigkeit der Klage eines Vorverfahrens dann nicht bedarf, wenn die Behörde in der irrigen Annahme handelt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich. Danach ist hier die am 4. September 2007 erhobene Verpflichtungsklage der Kläger aufgrund der in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 23. August 2007 allein angesprochenen Möglichkeit der Klageerhebung zulässigerweise bereits ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben worden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kosten eines gleichwohl - parallel - durchgeführten oder zumindest - vorliegend am 5. September 2007 - anhängig gemachten Vorverfahrens damit nicht mehr im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein konnten. Denn Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht, dass die Durchführung des Vorverfahrens selbst notwendig war (VGH Mannheim, 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, 389). Der Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht davon, dass das Vorverfahren "geschwebt" haben muss; von einem "notwendigen" Vorverfahren ist nicht die Rede (OVG Lüneburg, 20.05.2005 - 8 OB 57/05 -, NVwZ-RR 2005, 660). Ausreichend für ein Widerspruchsverfahren, dessen Kosten i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können, ist daher, dass es nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig ist, d.h. seine Durchführung wenigstens geeignet sein kann, dem Kläger über das parallel geführte gerichtliche Verfahren hinaus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen und seine Einleitung insofern sachgerecht erscheint (vgl. OVG Hamburg, 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621, 622; OVG Münster, 29.01.2004 - 14 E 1259/03 -, juris; OVG Lüneburg a.a.O.). Das ist ist hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verfahrens der Fall.

4

Die o.g. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Fallgruppe der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (Stichwort: Meistbegünstigungstheorie im Rechtsmittelrecht, vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 68 Rn. 175) bezieht sich allein auf die Frage, ob die ohne vorangegangenes Vorverfahren erhobene Klage zulässig ist. Damit ist keine rechtliche Aussage zu der Frage verbunden, ob die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dennoch zulässig bleibt. Diese Frage ist zu bejahen. Die Einlegung des Widerspruches bleibt ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens statthaft (vgl. VGH Kassel, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, juris).

5

Die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 konnte auch nicht als überflüssig, d.h. als von vornherein ungeeignet angesehen werden, gegenüber einer alleinigen Durchführung des schon anhängigen Klageverfahrens zur Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerinnen beizutragen. Für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Widerspruch erhoben worden ist. Ohne Belang ist, ob sich diese Rechtshandlung später als unnötig herausstellt (OVG Lüneburg, a.a.O.; BVerwG, 03.07.2000 - 11 A 1/99 -, NJW 2000, 2832). Ob aus dieser Perspektive die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 deshalb als gerechtfertigt erscheinen musste, weil auf diese Weise - wie die Klägerinnen mit der Beschwerde vortragen - eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der begehrten dezentralen Unterbringung zu erlangen sein konnte oder wegen der erwarteten Verweisung des Rechtsstreits in die Sozialgerichtsbarkeit die Nachholung des Vorverfahrens absehbar erscheinen musste, kann dahinstehen. Die Einlegung des Widerspruches erscheint nämlich zum Zeitpunkt des 5. September 2007 schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Frage von Erforderlichkeit, Statthaftigkeit oder Unzulässigkeit der hier in Betracht kommenden Rechtsmittel unübersichtlich war und ein sorgfältig handelnder Rechtssuchender es in der Situation der Klägerinnen nicht riskiert hätte, das falsche Rechtsmittel einzulegen oder auf ein gesetzlich vorgeschriebenes zu verzichten. Dafür spricht, dass schon die rechtliche Charakterisierung der Streitigkeit zwischen den Beteiligten und damit die Frage der Erforderlichkeit des Vorverfahrens nicht eindeutig war. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger auf dezentrale Unterbringung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris) wäre damit eine Einordnung des Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit mit der Folge des Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens vertretbar gewesen. Diese Auffassung ist auch später im gerichtlichen Verfahren zwischen den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Kammern des Verwaltungsgerichts angesprochen worden und hat offenbar der Wahl der Rechtsmittelbelehrung des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. August 2007 zugrundegelegen. Die Klägerinnen haben demgegenüber bei Widerspruchserhebung zutreffenderweise erwogen, den Streit als asylbewerberleistungsrechtliche Sache anzusehen, wonach es bei der Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens geblieben wäre. Für diesen Fall standen die Klägerinnen bzw. ihr Bevollmächtigter vor der Schwierigkeit beurteilen zu müssen, ob die Erhebung der Klage entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre oder nicht dennoch ein Vorverfahren (vgl. zu auch abweichenden Auffassungen: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 68, Rn. 5) erforderte. Hinzu trat die von den Klägerinnen im Beschwerdeverfahren angesprochene - wiederum von den zuvor angesprochenen Problemen abhängige - Frage, ob das gerichtliche Verfahren in den verwaltungs- oder den sozialgerichtlichen Rechtsweg fiel und auch die Sozialgerichte von einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens im vorliegenden Falle ausgehen würden. All dies verdeutlicht, dass es aus der - hier allein maßgeblichen - verständigen Sicht der Klägerinnen angezeigt erschien, wie geschehen "vorsorglich" auch Widerspruch zu erheben. Die Kosten ihres hier zugezogenen Bevollmächtigten können sie daher erstattet verlangen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2009, die Zuziehung eines (ihrer) Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen.

2

Ob die Zuziehung namentlich eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßstab ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41, 45). In welchem Umfang der hinzugezogene bzw. hier der sich selbst vertretende Bevollmächtigte tätig geworden ist, ist für den Ausspruch, dass die Zuziehung notwendig war, unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340); dies gilt ebenso für Fragen der inhaltlichen "Qualität" der gegebenenfalls abgegebenen Widerspruchsbegründung.

3

Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, hier müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Es ging hier in der Sache um die satzungsmäßige Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf den Kleineinleiter, für die die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommunaler Abgaben im besonderen Maße gelten.

4

Dies gilt auch in "personeller" Hinsicht für die Klägerin zu 2, bei der das Gericht mangels entsprechenden Vortrags oder eigener Kenntnisse davon ausgeht, dass sie selbst weder allgemein Juristin noch im Besonderen Rechtsanwältin ist. Der Beklagte ignoriert offenbar diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 4. März 2009 und reduziert die Anzahl der auf Klägerseite Beteiligten auf "den Kläger".

5

Aber auch für den Kläger zu 1, einen Rechtsanwalt, gilt nichts anderes. Nach den zutreffenden Erwägungen im den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2002 (Az.: 2 O 42/00 -, NordÖR 2002, 363 f. = NVwZ 2002, 1129 ff. = juris; ähnlich bereits der 3. Senat dieses Obergerichts im Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 O 12/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. aus neuerer Zeit etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, NVwZ 2009, 542, 543 m. w. N., dort zur entsprechenden Fragestellung bei einem Richter am Oberverwaltungsgericht als Widerspruchsführer in einem Beihilfeverfahren, der bereits dafür einen Anwalt eingeschaltet hatte) ist hier auf Folgendes hinzuweisen:

6

"... Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall der Kläger - selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat (a.A. ohne Begründung: Redeker/von Oertzen, aaO., § 162 Rdn. 13 a mwN.). Daß ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertreten hat, steht der Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen, sofern sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100, 102; OVG Saarlouis, Beschluß vom 28.08.1998 - 2 Z 2/98 -, zit. nach Juris; OVG M-V, Beschluß vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -, mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Status eines Rechtsanwalts nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt ist und die Befugnis zur Selbstvertretung, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluß an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt ist. Soweit verschiedentlich entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen zu finden sind (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, aaO., § 162 Rdn. 19 sowie Redeker/von Oertzen, § 162 Rdn. 13 a), stammen diese sämtlich aus der Zeit vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des BVerwG. Es ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Gerichte danach an ihrer entgegenstehenden Auffassung festgehalten haben ..."

7

Im Hinblick auf den Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit "gleichem" Bildungs- und Erfahrungsniveau ist nicht etwa darauf abzustellen, ob sich ein anderer (Voll- oder Diplom-)Jurist oder gar ein anderer Rechtsanwalt eines Rechtsanwalts bedient hätte; gemeint ist insofern nur ein "entsprechendes" Bildungs- und Erfahrungsniveau. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auszugehen, dass sich auch ein entsprechend gebildeter und erfahrener Bürger anwaltlicher Hilfe bedient hätte, um Licht in das Dunkel der rechtlichen Zulässigkeit der Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf die Kleineinleiter selbst zu bringen, sei es zur grundsätzlichen Möglichkeit als solche, sei es zur konkret von der beklagten Stadt gewählten Art und Weise, namentlich zur Frage der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Satzungswerks. Hierbei handelt es sich - anders als in den vom 2. und 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidenden Fällen - nicht um als niedrig einzuschätzende Schwierigkeit der im Vorverfahren aufgeworfenen bzw. zutreffender aufzuwerfenden Sach- und Rechtsfragen. Angesichts der jährlichen Wiederkehr dieser Abgabe ändert daran auch die relativ geringe Höhe der streitigen Abgabe (hier: 71,58 € jährlich) nichts.

8

Auch deshalb kann das Gericht offen lassen, ob die weitere Behauptung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. März 2009 zutreffend ist, der Kläger zu 1 sei Volljurist; auf der eigenen Homepage (http://www....) wird die berufliche Vita des Klägers zu 1, der sich selbst in diesem Verfahren dazu nicht äußert, als eine solche eines (DDR-)Diplom-Juristen dargestellt (Staatsexamen 1974 an der Humboldt-Universität, damals noch - dies sei angemerkt - belegen in Ost-Berlin, anwaltliche Tätigkeit seit 1986). Ob der Kläger zu 1 nach der "Wende" die Voraussetzungen für die Bezeichnung als "Voll"-Juristen nachgeholt hat, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis, spielt aber auch, wie gesagt, keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob die Hinzuziehung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären ist.

9

Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu 1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (nach der Einheit Deutschlands) auch im Abgabenrecht tätig ist. Vielmehr erschließt sich gerade in solchen Fällen eine höhere Sensibilität für die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten dieses Rechtsgebiets, die ihn ggf. erst in die Lage versetzt, selbst abzuschätzen, ob ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit erforderlich bzw. hinreichend erfolgsversprechend ist. Andernfalls käme man zu dem aus der Sicht des Gerichts absurden bzw. unzutreffenden Ergebnis, dass in solchen Fällen Rechtskenntnisse schädlich sind. Entscheidend ist und bleibt vielmehr die - hier zu bejahende - Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit entsprechender Bildung und Erfahrung im Vorverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Im Übrigen ist eine aus vergangener anwaltlicher Tätigkeit stammende besonders fundierte Fach- und Sachkenntnis des Klägers zu 1 bei der hier streitigen Abgabe zur Abwälzung der kommunalen Kleineinleiterabgabe auf die betroffenen Kleineinleiter auch ohnehin weder vom Beklagten vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

10

Nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen ist es auch nicht erforderlich, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt bereits mit der - ohnehin nur fakultativen, nicht aber zwingend erforderlichen - Widerspruchsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte trifft, die die Rechtsprechung (bereits zuvor oder auch danach) zur Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Abgabenbescheids bewegt (hat). Entscheidend ist allein die Frage, ob er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit "für sich selbst" Widerspruch einlegen durfte wie ein vergleichbarer Bürger, was nach den vorstehenden Erwägungen des Gerichts zu bejahen ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Mai 2008 - 6 A 491/08 - unter Ziffer 2. geändert.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Über sie ist, nachdem das Verwaltungsgericht zu Recht nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten von einer Verweisung der zum Rechtsgebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes gehörenden Sache an das Sozialgericht (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) abgesehen hatte (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 01.10.1998 - 2 VO 622/98 -, NVwZ-RR 1999, 278; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 17a GVG, Rn. 19), durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Nach am 4. Juni 2008 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde frist- und formgerecht am 11.Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs.2 Satz2 VwGO ist der Sache nach dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs.1 oder2 VwGO erfasst noch unterfällt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert von mehr als 200,- nach § 146 Abs. 3 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 16.03.1999 - 1 O 10/99 - ; Beschluss vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerinnen, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Unrecht abgelehnt.

2

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, namentlich eines Rechtsanwalts, in einem für die spätere Klageerhebung nach §68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann - aber dann grundsätzlich auch immer -, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, NVwZ 1992, 669, 670 m.w.N.). Insoweit hat der Senat - wie wohl auch das Verwaltungsgericht - im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass sich die aus dem Iran stammenden Klägerinnen zur Klärung der nicht einfach zu überschauenden rechtlichen Problematik einer dezentralen Unterbringung nach diesem Maßstab anwaltlichen Beistandes bedienen durften. Der insoweit von dem Beklagten erhobene Einwand, der mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt geführte Schriftwechsel habe weitestgehend die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides betroffen und mit dem Klagegegenstand nichts zu tun gehabt, ist jedenfalls unzutreffend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten vom 5. September 2007. Hier finden sich verschiedene Ausführungen zu Anspruchsgrundlagen für eine angemessene Versorgung mit Wohnraum und eine Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch dezentrale Unterbringung.

3

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht jedoch insoweit nicht, als es die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren hier nicht für notwendig hält, weil es schon der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht bedurft habe. Es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.03.1968 - BVerwG V C 3.67 - FEVS 15, 447, 449; Urteil vom 13.01.1971 - BVerwG V C 70.70 -, BVerwGE 37, 87, 88; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 68 Rn. 33) für die Zulässigkeit der Klage eines Vorverfahrens dann nicht bedarf, wenn die Behörde in der irrigen Annahme handelt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich. Danach ist hier die am 4. September 2007 erhobene Verpflichtungsklage der Kläger aufgrund der in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 23. August 2007 allein angesprochenen Möglichkeit der Klageerhebung zulässigerweise bereits ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben worden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kosten eines gleichwohl - parallel - durchgeführten oder zumindest - vorliegend am 5. September 2007 - anhängig gemachten Vorverfahrens damit nicht mehr im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein konnten. Denn Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht, dass die Durchführung des Vorverfahrens selbst notwendig war (VGH Mannheim, 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, 389). Der Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht davon, dass das Vorverfahren "geschwebt" haben muss; von einem "notwendigen" Vorverfahren ist nicht die Rede (OVG Lüneburg, 20.05.2005 - 8 OB 57/05 -, NVwZ-RR 2005, 660). Ausreichend für ein Widerspruchsverfahren, dessen Kosten i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können, ist daher, dass es nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig ist, d.h. seine Durchführung wenigstens geeignet sein kann, dem Kläger über das parallel geführte gerichtliche Verfahren hinaus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen und seine Einleitung insofern sachgerecht erscheint (vgl. OVG Hamburg, 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621, 622; OVG Münster, 29.01.2004 - 14 E 1259/03 -, juris; OVG Lüneburg a.a.O.). Das ist ist hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verfahrens der Fall.

4

Die o.g. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Fallgruppe der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (Stichwort: Meistbegünstigungstheorie im Rechtsmittelrecht, vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 68 Rn. 175) bezieht sich allein auf die Frage, ob die ohne vorangegangenes Vorverfahren erhobene Klage zulässig ist. Damit ist keine rechtliche Aussage zu der Frage verbunden, ob die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dennoch zulässig bleibt. Diese Frage ist zu bejahen. Die Einlegung des Widerspruches bleibt ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens statthaft (vgl. VGH Kassel, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, juris).

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Die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 konnte auch nicht als überflüssig, d.h. als von vornherein ungeeignet angesehen werden, gegenüber einer alleinigen Durchführung des schon anhängigen Klageverfahrens zur Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerinnen beizutragen. Für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Widerspruch erhoben worden ist. Ohne Belang ist, ob sich diese Rechtshandlung später als unnötig herausstellt (OVG Lüneburg, a.a.O.; BVerwG, 03.07.2000 - 11 A 1/99 -, NJW 2000, 2832). Ob aus dieser Perspektive die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 deshalb als gerechtfertigt erscheinen musste, weil auf diese Weise - wie die Klägerinnen mit der Beschwerde vortragen - eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der begehrten dezentralen Unterbringung zu erlangen sein konnte oder wegen der erwarteten Verweisung des Rechtsstreits in die Sozialgerichtsbarkeit die Nachholung des Vorverfahrens absehbar erscheinen musste, kann dahinstehen. Die Einlegung des Widerspruches erscheint nämlich zum Zeitpunkt des 5. September 2007 schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Frage von Erforderlichkeit, Statthaftigkeit oder Unzulässigkeit der hier in Betracht kommenden Rechtsmittel unübersichtlich war und ein sorgfältig handelnder Rechtssuchender es in der Situation der Klägerinnen nicht riskiert hätte, das falsche Rechtsmittel einzulegen oder auf ein gesetzlich vorgeschriebenes zu verzichten. Dafür spricht, dass schon die rechtliche Charakterisierung der Streitigkeit zwischen den Beteiligten und damit die Frage der Erforderlichkeit des Vorverfahrens nicht eindeutig war. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger auf dezentrale Unterbringung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris) wäre damit eine Einordnung des Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit mit der Folge des Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens vertretbar gewesen. Diese Auffassung ist auch später im gerichtlichen Verfahren zwischen den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Kammern des Verwaltungsgerichts angesprochen worden und hat offenbar der Wahl der Rechtsmittelbelehrung des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. August 2007 zugrundegelegen. Die Klägerinnen haben demgegenüber bei Widerspruchserhebung zutreffenderweise erwogen, den Streit als asylbewerberleistungsrechtliche Sache anzusehen, wonach es bei der Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens geblieben wäre. Für diesen Fall standen die Klägerinnen bzw. ihr Bevollmächtigter vor der Schwierigkeit beurteilen zu müssen, ob die Erhebung der Klage entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre oder nicht dennoch ein Vorverfahren (vgl. zu auch abweichenden Auffassungen: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 68, Rn. 5) erforderte. Hinzu trat die von den Klägerinnen im Beschwerdeverfahren angesprochene - wiederum von den zuvor angesprochenen Problemen abhängige - Frage, ob das gerichtliche Verfahren in den verwaltungs- oder den sozialgerichtlichen Rechtsweg fiel und auch die Sozialgerichte von einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens im vorliegenden Falle ausgehen würden. All dies verdeutlicht, dass es aus der - hier allein maßgeblichen - verständigen Sicht der Klägerinnen angezeigt erschien, wie geschehen "vorsorglich" auch Widerspruch zu erheben. Die Kosten ihres hier zugezogenen Bevollmächtigten können sie daher erstattet verlangen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2009, die Zuziehung eines (ihrer) Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen.

2

Ob die Zuziehung namentlich eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßstab ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41, 45). In welchem Umfang der hinzugezogene bzw. hier der sich selbst vertretende Bevollmächtigte tätig geworden ist, ist für den Ausspruch, dass die Zuziehung notwendig war, unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340); dies gilt ebenso für Fragen der inhaltlichen "Qualität" der gegebenenfalls abgegebenen Widerspruchsbegründung.

3

Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, hier müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Es ging hier in der Sache um die satzungsmäßige Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf den Kleineinleiter, für die die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommunaler Abgaben im besonderen Maße gelten.

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Dies gilt auch in "personeller" Hinsicht für die Klägerin zu 2, bei der das Gericht mangels entsprechenden Vortrags oder eigener Kenntnisse davon ausgeht, dass sie selbst weder allgemein Juristin noch im Besonderen Rechtsanwältin ist. Der Beklagte ignoriert offenbar diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 4. März 2009 und reduziert die Anzahl der auf Klägerseite Beteiligten auf "den Kläger".

5

Aber auch für den Kläger zu 1, einen Rechtsanwalt, gilt nichts anderes. Nach den zutreffenden Erwägungen im den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2002 (Az.: 2 O 42/00 -, NordÖR 2002, 363 f. = NVwZ 2002, 1129 ff. = juris; ähnlich bereits der 3. Senat dieses Obergerichts im Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 O 12/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. aus neuerer Zeit etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, NVwZ 2009, 542, 543 m. w. N., dort zur entsprechenden Fragestellung bei einem Richter am Oberverwaltungsgericht als Widerspruchsführer in einem Beihilfeverfahren, der bereits dafür einen Anwalt eingeschaltet hatte) ist hier auf Folgendes hinzuweisen:

6

"... Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall der Kläger - selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat (a.A. ohne Begründung: Redeker/von Oertzen, aaO., § 162 Rdn. 13 a mwN.). Daß ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertreten hat, steht der Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen, sofern sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100, 102; OVG Saarlouis, Beschluß vom 28.08.1998 - 2 Z 2/98 -, zit. nach Juris; OVG M-V, Beschluß vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -, mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Status eines Rechtsanwalts nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt ist und die Befugnis zur Selbstvertretung, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluß an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt ist. Soweit verschiedentlich entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen zu finden sind (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, aaO., § 162 Rdn. 19 sowie Redeker/von Oertzen, § 162 Rdn. 13 a), stammen diese sämtlich aus der Zeit vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des BVerwG. Es ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Gerichte danach an ihrer entgegenstehenden Auffassung festgehalten haben ..."

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Im Hinblick auf den Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit "gleichem" Bildungs- und Erfahrungsniveau ist nicht etwa darauf abzustellen, ob sich ein anderer (Voll- oder Diplom-)Jurist oder gar ein anderer Rechtsanwalt eines Rechtsanwalts bedient hätte; gemeint ist insofern nur ein "entsprechendes" Bildungs- und Erfahrungsniveau. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auszugehen, dass sich auch ein entsprechend gebildeter und erfahrener Bürger anwaltlicher Hilfe bedient hätte, um Licht in das Dunkel der rechtlichen Zulässigkeit der Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf die Kleineinleiter selbst zu bringen, sei es zur grundsätzlichen Möglichkeit als solche, sei es zur konkret von der beklagten Stadt gewählten Art und Weise, namentlich zur Frage der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Satzungswerks. Hierbei handelt es sich - anders als in den vom 2. und 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidenden Fällen - nicht um als niedrig einzuschätzende Schwierigkeit der im Vorverfahren aufgeworfenen bzw. zutreffender aufzuwerfenden Sach- und Rechtsfragen. Angesichts der jährlichen Wiederkehr dieser Abgabe ändert daran auch die relativ geringe Höhe der streitigen Abgabe (hier: 71,58 € jährlich) nichts.

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Auch deshalb kann das Gericht offen lassen, ob die weitere Behauptung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. März 2009 zutreffend ist, der Kläger zu 1 sei Volljurist; auf der eigenen Homepage (http://www....) wird die berufliche Vita des Klägers zu 1, der sich selbst in diesem Verfahren dazu nicht äußert, als eine solche eines (DDR-)Diplom-Juristen dargestellt (Staatsexamen 1974 an der Humboldt-Universität, damals noch - dies sei angemerkt - belegen in Ost-Berlin, anwaltliche Tätigkeit seit 1986). Ob der Kläger zu 1 nach der "Wende" die Voraussetzungen für die Bezeichnung als "Voll"-Juristen nachgeholt hat, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis, spielt aber auch, wie gesagt, keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob die Hinzuziehung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären ist.

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Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu 1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (nach der Einheit Deutschlands) auch im Abgabenrecht tätig ist. Vielmehr erschließt sich gerade in solchen Fällen eine höhere Sensibilität für die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten dieses Rechtsgebiets, die ihn ggf. erst in die Lage versetzt, selbst abzuschätzen, ob ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit erforderlich bzw. hinreichend erfolgsversprechend ist. Andernfalls käme man zu dem aus der Sicht des Gerichts absurden bzw. unzutreffenden Ergebnis, dass in solchen Fällen Rechtskenntnisse schädlich sind. Entscheidend ist und bleibt vielmehr die - hier zu bejahende - Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit entsprechender Bildung und Erfahrung im Vorverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Im Übrigen ist eine aus vergangener anwaltlicher Tätigkeit stammende besonders fundierte Fach- und Sachkenntnis des Klägers zu 1 bei der hier streitigen Abgabe zur Abwälzung der kommunalen Kleineinleiterabgabe auf die betroffenen Kleineinleiter auch ohnehin weder vom Beklagten vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

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Nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen ist es auch nicht erforderlich, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt bereits mit der - ohnehin nur fakultativen, nicht aber zwingend erforderlichen - Widerspruchsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte trifft, die die Rechtsprechung (bereits zuvor oder auch danach) zur Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Abgabenbescheids bewegt (hat). Entscheidend ist allein die Frage, ob er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit "für sich selbst" Widerspruch einlegen durfte wie ein vergleichbarer Bürger, was nach den vorstehenden Erwägungen des Gerichts zu bejahen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.