Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Sept. 2018 - 4 L 147/18

bei uns veröffentlicht am27.09.2018

Gründe

1

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen den angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid vom 9. Oktober 2015 sei gem. § 80 Abs. 2 VwVfG (bei der Bezeichnung VwVfG LSA handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum) notwendig gewesen. Insbesondere sei für eine verständige Partei nicht erkennbar gewesen, dass es zur Aufhebung des Bescheides kommen könne, wenn der Behörde ein in Wahrheit nicht existenter Eigentümer genannt werde.

6

Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 VwVfG in abgabenrechtlichen Verfahren nach dem KAG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. April 2007 - 4 L 74/07 -, zit. nach JURIS) dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 2014 - 6 B 21.14 -; Urt. v. 28. April 2009 - 2 A 8.08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2014 - 4 L 49/14 - und v. 7. Dezember 2012 - 4 L 165/12; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. A., § 80 Rdnr. 81ff., m.w.N.). Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. April 2012 - 4 L 64/12 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8. Februar 2012 - 1 O 125/11 -, zit. nach JURIS).

8

Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin bzw. der unter der Firma der Klägerin handelnde Herr (K.) im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts bedient hat. Da der Bescheid - inzwischen wohl unstreitig - an den richtigen Beitragsschuldner adressiert war, musste eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung vorgenommen werden, die dem Betroffenen nicht zuzumuten war.

9

Soweit der Beklagte geltend macht, er sei im Widerspruchsverfahren getäuscht worden und es dürfe keine Erstattung nach § 80 VwVfG für einen unredlichen Widerspruchführer geben, der im Vorverfahren durch seinen Rechtsanwalt eine Behördentäuschung vorgenommen und damit die unrechtmäßige Aufhebung eines Beitragsbescheides erreicht habe, hat er damit im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren allein streitbefangene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG von vornherein keinen Erfolg. Denn nicht nur ist die Notwendigkeit einer Zuziehung nach einem objektiven Maßstab zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. August 2003 - 6 B 26.03 -, zit. nach JURIS), sondern maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist zudem der Zeitpunkt der Bevollmächtigung, d.h. der förmlichen Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - des Auftrags zur Einlegung des Widerspruchs (BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, v. 17. Dezember 2001 - 6 C 19.01 - und v. 14. Januar 1999 - 6 B 118.98 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 80 Rdnr. 80). Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig war, ist also aus einer objektiven Sicht „ex ante“ zu bewerten, so dass das spätere Vorbringen des jeweiligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren insoweit keinerlei Rolle spielt. Es ist deswegen z.B. auch ohne Belang, ob sich die Zuziehung hinterher als unnötig herausstellt (so BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2000 - 11 KSt 2.99 -, zit. nach JURIS).

10

Ob der Beklagte möglicherweise die Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 VwVfG mit Verweis auf eine Täuschungshandlung im Vorverfahren verweigern darf oder darauf angewiesen ist, diesen Umstand mit einer Schadensersatzklage geltend zu machen, muss hier nicht entschieden werden.

11

2. Die Rechtssache hat auch kein grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

12

Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

13

Der Beklagte formuliert als Rechtsfrage: „Kann ein Widerspruchsführer, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Behörde durch einen Rechtsanwalt täuschen ließ und mit dieser Täuschung die Aufhebung des Bescheides erreicht hat, die Kosten für die anwaltliche Vertretung von der Behörde ersetzt verlangen?“

14

Diese Frage ist für den Rechtsstreit schon nicht entscheidungserheblich, da allein die Notwendigkeit der Zuziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG im Zulassungsverfahren streitbefangen ist. Darüber hinaus bedürfte es, falls man eine entsprechende Beschränkung der formulierten Frage vornehmen würde, insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie oben dargelegt hat das nach der Bevollmächtigung erfolgte Vorbringen des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG keine Bedeutung.

15

Im Übrigen fehlt es an konkreten Ausführungen zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der genannten Rechtsfrage. Der Vortrag, die Frage sei „unseres Erachtens in der Rechtsprechung nicht geklärt“, ist nicht genügend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das gerichtsgebührenfrei ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. September 2011, mit dem der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, abgelehnt wurde, hat Erfolg.

2

Die gegen den am 19. September 2011 zugestellten Beschluss gerichtete und am 30. September 2011 in der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz1 VwGO eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme gemäß § 146 Abs. 3 VwGO erreicht, wobei die Höhe der ggfs. anfallenden Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren maßgeblich ist (§ 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Gebühr Nr. 2300 mit dem Satz 1,3 und Pauschale nach Nr. 7002 abzüglich hälftiger Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 und zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008: 583,70 € + 20,00 € - 291,85 € = 311,85 € + 59,25 € = 371,10 €). Die Beschwerde ist zudem statthaft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533; Beschl. v. 17.05.2000 – 3 O 12/00 –).

3

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Prozessbevollmächtigter nach eigenem Vorbringen im förmlichen Widerspruchsverfahren nicht tätig geworden sei. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte sich diese rechtliche Beurteilung wohl als zutreffend erwiesen. Dem nach dem Hinweis des Gerichts, eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht erkennbar, eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2011 lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass „eine Tätigkeit des Unterzeichneten im Vorverfahren explizit aus der Akte nicht hervorgeht“ und eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs des streitbefangenen Bescheides vorgelegen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das behördliche Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, für das die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2006 – 14 E 252/06 –, DÖV 2006, 1054; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.2000 – 2 S 2012/00 –, juris).

5

Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ersichtlich keine förmliche Bevollmächtigung und/oder ersichtlich keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass von der "Zuziehung" eines Bevollmächtigten im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann die Rede sein kann, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit bejaht werden kann, das heißt wenn die Bevollmächtigung in irgendeiner Weise im Verwaltungsverfahren verlautbart worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.2005 – 1 O 267/04 –, NordÖR 2005, 121; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 4 O 23/07 –; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1998 – 8 S 444/98 –; OVG Münster, Beschl. v. 29.11.1995 – 8 E 400/95 –; jeweils juris). In systematischer Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass das Gericht im Rahmen eines Antrages nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat, ob und in welchem Umfang ein Bevollmächtigter für das Vorverfahren zugezogen war. Dies wird vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.04.1996 – 2 S 928/96 –, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 15.95 –, BayVBl. 1996, 571 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris; Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 33). Beide Verfahren stehen insoweit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Da allerdings das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch genommen werden darf, kann – wie ausgeführt – ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt werden, wenn offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine förmliche Bevollmächtigung und/oder offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Ist eine erteilte Vollmacht in irgendeiner Weise im Vorverfahren verlautbart worden, bleibt es jedoch bei der grundsätzlichen Trennung von Verfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der dort jeweils zu verortenden Prüfungen.

6

Vorliegend kann nach dem zwischenzeitlichen Erkenntnisstand das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht mehr verneint werden. Die bei der Gerichtsakte befindliche Vollmacht der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten datiert vom 19. Juni 2007. Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – auch wenn die späte Übersendung kritisch zu betrachten ist – nunmehr außerdem das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2007 vorgelegt. Dieses Schreiben datiert nach dem Anschlussbeitragsbescheid vom 12. Juni 2007 und dem von der Klägerin persönlich am 21. Juni 2007 eingelegten Widerspruch sowie vor dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007. In dem Schreiben des Beklagten führt dieser nach rechtlichen Hinweisen aus, „diese rechtlichen Aspekte sind Ihrem Rechtsanwalt Herrn B. auch hinreichend bekannt, so dass auch er Ihnen entsprechende Auskunft geben wird.“ Danach kann trotz Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vertretungsanzeige gegenüber dem Beklagten erst mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2008 erfolgt ist, nicht mehr gesagt werden, dass offensichtlich bzw. unzweifelhaft im Vorverfahren keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat.

7

Ob und in welchem Umfang hier eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit vorgelegen hat, ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren im einzelnen auf einen entsprechenden – bislang noch nicht vorliegenden, nicht fristgebundenen (vgl. Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 28) – Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hin zu überprüfen. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Aussetzungsantrages nicht als Tätigkeit im Vorverfahren bewertet werden kann; die Frage, ob die bisherige Kostenfestsetzung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2011 zurecht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8

In der Sache ist dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, stattzugeben.

9

Hierbei ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, NVwZ-RR 2004, S. 5; vgl. auch Beschl. des Senats v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –). Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, a.a.O.; Beschl. des Senats v. 01.11.2005 – 1 O 122/05 –; Beschl. v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –; vgl. auch Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533).

10

Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 – 8 C 83.88 –, BVerwGE 88, 41 – zitiert nach juris ; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, vorliegend müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris).

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018 - 1 L 3/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit welcher der Beschwerdeführer einen höheren Familienzuschlag durchsetzen möchte.

2

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er ist der Auffassung, ihm stehe ab dem Jahr 2014 ein höherer Familienzuschlag für sein drittes Kind zu. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) sei bei der Berechnung des Familienzuschlags vom sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auszugehen und deshalb der sozialhilferechtliche Regelsatz um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen. Dieser Zuschlag sei bei der derzeitigen Ausgestaltung der Sozialhilfe (wieder) geboten, um nicht zuletzt die seit 2011 für Kinder und Jugendliche über den Regelsatz hinaus gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen (§§ 34 ff. SGB XII) zu erfassen. Dies habe der Besoldungsgesetzgeber verkannt.

3

2. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht. Zuletzt beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung eines amtsangemessenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 zu verurteilen. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass der Familienzuschlag ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

4

Mit Teilurteil vom 8. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab. Die insgesamt zulässige Klage sei nur hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif, insofern aber unbegründet. Dem Zahlungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Auch auf Grund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, 331 f.>) könne dem Beschwerdeführer kein höherer Familienzuschlag zugesprochen werden. Das Gericht sei zwar gehalten, nach Maßgabe der nach wie vor anwendbaren Vollstreckungsanordnung Berechnungen vorzunehmen, nicht aber zu einer Modifikation der Vorgaben befugt. Im Jahr 2005 seien die sozialhilferechtlichen Zusatzleistungen nahezu vollständig in die Regelsätze eingeflossen, weshalb der 20 %-Zuschlag entfallen sei. Bildungs- und Teilhabeleistungen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie der Gesetzgeber beziffert habe. Ausgehend davon ergebe sich nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung kein Fehlbetrag.

5

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation festzustellen, sei hingegen nicht entscheidungsreif. Insofern sei ohne Bindungen an die Vollstreckungsanordnung zu ermitteln, ob die Fortentwicklung des Sozialrechts dazu geführt habe, dass der Familienzuschlag das verfassungsrechtlich gebotene Maß verfehle. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es anhängig geblieben ist, mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln (2 BvL 6/17 u. a.) ausgesetzt.

6

3. a) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es die Einführung zusätzlicher Sozialhilfeleistungen anerkenne und dennoch den in der Vollstreckungsanordnung für diese Fälle vorgesehenen Zuschlag nicht anwende. Das Verwaltungsgericht erkläre zwar, zu Modifikationen der Vollstreckungsanordnung nicht befugt zu sein, nehme eine solche aber gerade vor, wenn es an Stelle des 20 %-Zuschlags diejenigen Bildungs- und Teilhabeleistungen in die Berechnung einführe, die der Gesetzgeber selbst beziffert habe. Mit dem Zuschlag sollten indes alle Leistungen berücksichtigt werden, die auf Antrag gewährt würden. Der durchschnittliche monatliche Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen rechtfertige nach den verfügbaren statistischen Daten eine Wiederaufnahme in die Berechnungen. Danach ergebe sich ein Fehlbetrag von monatlich rund 37 Euro. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 -, juris) habe dargelegt, warum diese einmaligen Bedarfe über den 20 %-Zuschlag abzugelten seien. Die frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 -, juris) sei überholt.

7

Die Berufung sei ferner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Vollstreckungsanordnung noch anwendbar sei und, wenn ja, ob die Bildungs- und Teilhabeleistungen durch den 20 %-Zuschlag oder lediglich in Höhe der gesetzlich bezifferten Beträge zu berücksichtigen seien, werde unterschiedlich beantwortet. So gehe das Verwaltungsgericht Köln von der Erledigung der Vollstreckungsanordnung aus, während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sie mitsamt des 20 %-Zuschlags für anwendbar halte.

8

b) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit seien nicht dargelegt worden. Insbesondere mache der Beschwerdeführer nicht plausibel, wie er auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung einen höheren Familienzuschlag beanspruchen könne. Soweit er sich dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht nur bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt habe, setze er sich mit dessen Erwägungen nicht auseinander. Er erläutere nicht, wie sich diese Leistungen innerhalb der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einbeziehen ließen. Für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags habe er auch keine inhaltlichen Argumente vorgebracht; allein der Umstand, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 weitere Bedarfe normiert habe, erlaube nicht die Folgerung, die Konsumtion des Zuschlags durch die Regelsätze sei wieder entfallen.

9

Der Beschwerdeführer habe auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt; insbesondere sei nicht dargetan, warum die Frage der Hinzurechnung des 20 %-Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfe. Der Senat habe bereits im Jahr 2007 entschieden, dass dieser Zuschlag nach der Rechtsänderung 2005 wegen der erhöhten Regelsätze entfallen sei. Dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden sei, zeige der Zulassungsantrag nicht auf. Die allgemeine Berufung auf die Änderung des Sozialrechts im Jahr 2011, die Bezugnahme auf die - eine Hinzunahme des Zuschlags ablehnenden - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Wiedergabe von Passagen aus einem das Jahr 2009 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügten nicht.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Werde ein Instanzenzug eröffnet, dürften die Gerichte das Prozessrecht nicht durch übermäßig strenge Handhabung leerlaufen lassen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht jedoch getan. Er habe schlüssig dargelegt, dass ihm auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung ein höherer Familienzuschlag zustünde, wenn die den Regelsatz ergänzenden sozialhilferechtlichen Leistungen wieder über den ursprünglich hierfür vorgesehenen 20 %-Zuschlag berücksichtigt würden. Auch habe er aufgezeigt, dass die Frage der Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags unterschiedlich beantwortet werde und höchstrichterlich nicht geklärt sei.

11

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Äußerung.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) auf die beim Verwaltungsgericht weiterhin anhängige Feststellungsklage verweisen lassen. Die gerügte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss, mit dem das den Hauptantrag abweisende Teilurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wurde, könnte im Verfahren über den anhängig gebliebenen Hilfsantrag nicht geheilt werden (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.> mit Blick auf das Verhältnis des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

15

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <136 f.> m.w.N.).

16

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor diesem Hintergrund geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst dann gegeben sind, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>).

17

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11), und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 24). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht weitgehend demjenigen in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11). Ist eine Frage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die zu einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 18, 105 <114>).

18

b) Der angegriffene Beschluss wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt und das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe verneint.

19

aa) Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als nicht dargelegt erachtet, halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Darlegungsanforderungen, wenn es bemängelt, der Beschwerdeführer habe sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, wie die Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden könnten. Gleiches gilt für die Bewertung, der Beschwerdeführer habe für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags keine inhaltlichen Argumente vorgebracht.

21

Mit der Nichtanwendung des 20 %-Zuschlags hat der Beschwerdeführer einen tragenden Rechtssatz des Teilurteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, ohne dass der angegriffene Beschluss erkennen ließe, dass sich das Teilurteil gleichwohl im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung den 20 %-Zuschlag in die Berechnung eingeführt habe, um den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf näherungsweise zu bestimmen, der sich seinerzeit aus den Regelsätzen und einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt zusammengesetzt habe. Er hat nachgezeichnet, dass das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 selbst insofern eine Modifikation dieser Vollstreckungsanordnung als zulässig und den 20 %-Zuschlag unter Verweis auf die im Jahr 2005 erfolgte Integration aller sozialhilferechtlichen Leistungen in die Regelsätze für obsolet erachtet habe. Schließlich hat er ausgeführt, dass der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf von Kindern in der Folge wieder durch das Zusammenspiel von Regelsätzen und auf Antrag gewährten einmaligen Leistungen gedeckt werde. Diese Ausführungen und die Schlussfolgerung, der in der Vollstreckungsanordnung zur Erfassung einmaliger Sozialhilfeleistungen dienende 20 %-Zuschlag sei (wieder) anzuwenden, gerade um den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung gerecht zu werden, sind schlüssig. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags gleichsinnig begründet und der Beschwerdeführer hierauf im Zulassungsantrag ausdrücklich Bezug genommen hat.

22

bb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht annimmt, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Handhabung der §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO.

23

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und ausführlich erörterte Rechtsfrage, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden Bildungs- und Teilhabeleistungen bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden müsse, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, weil sie die Besoldung aller kinderreichen Beamten betrifft. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag die zentralen Passagen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) wiedergegeben, in denen ausgeführt wird, dass bereits im Jahr 2009 einmalige Leistungen gewährt worden seien, die den 20 %-Zuschlag rechtfertigen würden. Selbst wenn fachgerichtlich nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts im Jahr 2005 geklärt gewesen sein sollte, dass diese den 20 %-Zuschlag hat obsolet werden lassen, ist diese Frage nach der Einführung zusätzlicher Leistungen in der Folgezeit wieder klärungsbedürftig geworden. Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf sein Urteil aus dem Jahr 2007 greift daher zu kurz. Es verkennt zudem, dass bereits das Verwaltungsgericht von diesem Urteil abgewichen ist, indem es in seinem Teilurteil bei Anwendung der Vollstreckungsanordnung gesetzlich bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt hat.

24

c) Ist der Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen stattzugeben, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.

25

3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018, der auf der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

26

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.