Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Juni 2015 - 3 A 711/13

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren.

2

Die miteinander verheirateten Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde O.

3

Mit Bescheiden vom 24. Mai 2013 zog der Beklagte die Kläger zu Jahreskurabgaben für das Wirtschaftsjahr 2013 i.H.v. jeweils 70,00 EUR heran. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 2016 legten die Kläger Widerspruch gegen die Kurabgabenbescheide ein und begründeten die Rechtsbehelfe. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31. Juli 2013 – zugestellt am 1. August 2013 – hob der Beklagte die Kurabgabenbescheide auf, nachdem die Kläger an Eides statt versichert hatten, sich im Kalenderjahr 2013 bislang nicht in der Ferienwohnung aufgehalten zu haben. In Ziffer 2. des Tenors der Widerspruchsbescheide heißt es:

4

„Die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu tragen.“

5

Mit Schriftsätzen vom 2. August 2013 beantragten die Kläger, die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides zu ändern und die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 13 August 2013 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab.

6

Am Montag, den 2. September 2013 haben die Kläger zu den Aktenzeichen 3 A 711/13 und 3 A 712/13 Klagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden hat.

7

Die Kläger sind der Auffassung, die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft, da die Kläger obsiegt hätten. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 2. des Tenors der Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Betrag der notwendigen Auslagen im Verwaltungsverfahren in Höhe von jeweils 46,41 EUR zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren sei nicht notwendig gewesen. Es sei den Klägern aus dem Verfahren 3 A 862/11 HGW bekannt, dass der Beklagte von den Klägern keine Kurabgabe erhebe, wenn diese – wie vorliegend – eidesstattlich versicherten, die Ferienwohnung nicht zu Übernachtungszwecken zu nutzen.

13

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 A 862/11 HGW und 3 A 1564/12 HGW vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2013 bzw. 25. März 2014 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

16

Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Begehrens, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 2. des Tenors seiner Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, ist die Klage unzulässig (1.). Im Übrigen ist sie zulässig aber unbegründet (2. und 3.).

17

1. Zwar dürfte die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2. der Widerspruchsbescheide fehlerhaft sein (vgl. § 72 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V]). Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn den Klägern fehlt hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Da die Kläger andere Aufwendungen (Fahrtkosten u. dgl.) nicht geltend machen, kommen als Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ausschließlich die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Kläger in den Widerspruchsverfahren in Betracht. Diese Kosten sind – wie unter Nr. 2 noch zu zeigen sein wird – jedoch nicht erstattungsfähig. Damit bedarf es auch keiner für die Kläger günstigen Kostengrundentscheidung.

18

2. Die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, weil sie hierauf keinen Anspruch haben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

19

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG M-V nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

20

Für die Frage der Notwendigkeit ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG M-V und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 08.02.2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.)

21

Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar (OVG Greifswald a.a.O., Rn 10).

22

Vorliegend ist davon auszugehen, dass es den Klägern ausnahmsweise zuzumuten war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Dem Kläger zu 1. war aus dem Verfahren 3 A 862/11 HGW bekannt, dass der Beklagte „nachgibt“, also keine Kurabgaben erhebt bzw. ergangene Kurabgabebescheide aufhebt, wenn die hinsichtlich der Ferienwohnung bestehende Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt wird. In dem genannten Verfahren hat der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben, nachdem der Kläger zu 1. die für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende eidesstattliche Versicherung vom 8. März 2013 vorgelegt hat. Auch in dem Verfahren 3 A 1564/12 HGW erfolgte die Klaglosstellung, nachdem der Kläger zu 1. die für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte. Daher musste dem Kläger zu 1. auch in dem Verfahren betreffend den Kurabgabenbescheid vom 23. Mai 2013 klar gewesen sein, dass der Beklagte den Bescheid aufhebt, sobald der Kläger zu 1. die Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt. Hierzu hätte es der Einschaltung eines Bevollmächtigten nicht bedurft; die war daher nicht erforderlich i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V.

23

Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dieses Wissen auch bei der Klägerin zu 2. – der Ehefrau des Klägers zu 1. – vorhanden war. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher für die Klägerin zu 2. entsprechend.

24

3. Da die Kläger keinen Anspruch auf eine (positive) Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V haben, können sie auch die Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren nicht verlangen.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Feb. 2012 - 1 O 125/11

bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trä

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das gerichtsgebührenfrei ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. September 2011, mit dem der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, abgelehnt wurde, hat Erfolg.

2

Die gegen den am 19. September 2011 zugestellten Beschluss gerichtete und am 30. September 2011 in der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz1 VwGO eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme gemäß § 146 Abs. 3 VwGO erreicht, wobei die Höhe der ggfs. anfallenden Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren maßgeblich ist (§ 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Gebühr Nr. 2300 mit dem Satz 1,3 und Pauschale nach Nr. 7002 abzüglich hälftiger Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 und zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008: 583,70 € + 20,00 € - 291,85 € = 311,85 € + 59,25 € = 371,10 €). Die Beschwerde ist zudem statthaft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533; Beschl. v. 17.05.2000 – 3 O 12/00 –).

3

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Prozessbevollmächtigter nach eigenem Vorbringen im förmlichen Widerspruchsverfahren nicht tätig geworden sei. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte sich diese rechtliche Beurteilung wohl als zutreffend erwiesen. Dem nach dem Hinweis des Gerichts, eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht erkennbar, eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2011 lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass „eine Tätigkeit des Unterzeichneten im Vorverfahren explizit aus der Akte nicht hervorgeht“ und eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs des streitbefangenen Bescheides vorgelegen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das behördliche Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, für das die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.05.2006 – 14 E 252/06 –, DÖV 2006, 1054; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.2000 – 2 S 2012/00 –, juris).

5

Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach für einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ersichtlich keine förmliche Bevollmächtigung und/oder ersichtlich keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass von der "Zuziehung" eines Bevollmächtigten im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann die Rede sein kann, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit bejaht werden kann, das heißt wenn die Bevollmächtigung in irgendeiner Weise im Verwaltungsverfahren verlautbart worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.2005 – 1 O 267/04 –, NordÖR 2005, 121; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 4 O 23/07 –; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1998 – 8 S 444/98 –; OVG Münster, Beschl. v. 29.11.1995 – 8 E 400/95 –; jeweils juris). In systematischer Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass das Gericht im Rahmen eines Antrages nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat, ob und in welchem Umfang ein Bevollmächtigter für das Vorverfahren zugezogen war. Dies wird vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.04.1996 – 2 S 928/96 –, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 15.95 –, BayVBl. 1996, 571 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris; Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 33). Beide Verfahren stehen insoweit grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Da allerdings das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch genommen werden darf, kann – wie ausgeführt – ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt werden, wenn offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine förmliche Bevollmächtigung und/oder offensichtlich bzw. unzweifelhaft keine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Ist eine erteilte Vollmacht in irgendeiner Weise im Vorverfahren verlautbart worden, bleibt es jedoch bei der grundsätzlichen Trennung von Verfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der dort jeweils zu verortenden Prüfungen.

6

Vorliegend kann nach dem zwischenzeitlichen Erkenntnisstand das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht mehr verneint werden. Die bei der Gerichtsakte befindliche Vollmacht der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten datiert vom 19. Juni 2007. Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – auch wenn die späte Übersendung kritisch zu betrachten ist – nunmehr außerdem das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2007 vorgelegt. Dieses Schreiben datiert nach dem Anschlussbeitragsbescheid vom 12. Juni 2007 und dem von der Klägerin persönlich am 21. Juni 2007 eingelegten Widerspruch sowie vor dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2007. In dem Schreiben des Beklagten führt dieser nach rechtlichen Hinweisen aus, „diese rechtlichen Aspekte sind Ihrem Rechtsanwalt Herrn B. auch hinreichend bekannt, so dass auch er Ihnen entsprechende Auskunft geben wird.“ Danach kann trotz Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vertretungsanzeige gegenüber dem Beklagten erst mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2008 erfolgt ist, nicht mehr gesagt werden, dass offensichtlich bzw. unzweifelhaft im Vorverfahren keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat.

7

Ob und in welchem Umfang hier eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit vorgelegen hat, ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren im einzelnen auf einen entsprechenden – bislang noch nicht vorliegenden, nicht fristgebundenen (vgl. Hk-VerwR/Just, 2. Aufl., § 162 VwGO Rn. 28) – Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hin zu überprüfen. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines Aussetzungsantrages nicht als Tätigkeit im Vorverfahren bewertet werden kann; die Frage, ob die bisherige Kostenfestsetzung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2011 zurecht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8

In der Sache ist dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, stattzugeben.

9

Hierbei ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, NVwZ-RR 2004, S. 5; vgl. auch Beschl. des Senats v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –). Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2003 – 6 B 26/03 –, a.a.O.; Beschl. des Senats v. 01.11.2005 – 1 O 122/05 –; Beschl. v. 07.09.2004 – 1 O 85/03 –; vgl. auch Beschl. v. 23.07.2008 – 1 O 108/08 –, NordÖR 2008, 532, 533).

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Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 – 8 C 83.88 –, BVerwGE 88, 41 – zitiert nach juris ; VG Schwerin, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 A 817/04 –, juris). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, vorliegend müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 02.12.2005 – 3 TJ 3004/05 –, NJW 2006, 460 – zitiert nach juris).

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Hinweis:

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.