Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 28. Dez. 2009 - 4 A 817/04

published on 28/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 28. Dez. 2009 - 4 A 817/04
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Gericht

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Tenor

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2009, die Zuziehung eines (ihrer) Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen.

2

Ob die Zuziehung namentlich eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßstab ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41, 45). In welchem Umfang der hinzugezogene bzw. hier der sich selbst vertretende Bevollmächtigte tätig geworden ist, ist für den Ausspruch, dass die Zuziehung notwendig war, unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340); dies gilt ebenso für Fragen der inhaltlichen "Qualität" der gegebenenfalls abgegebenen Widerspruchsbegründung.

3

Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, hier müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Es ging hier in der Sache um die satzungsmäßige Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf den Kleineinleiter, für die die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommunaler Abgaben im besonderen Maße gelten.

4

Dies gilt auch in "personeller" Hinsicht für die Klägerin zu 2, bei der das Gericht mangels entsprechenden Vortrags oder eigener Kenntnisse davon ausgeht, dass sie selbst weder allgemein Juristin noch im Besonderen Rechtsanwältin ist. Der Beklagte ignoriert offenbar diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 4. März 2009 und reduziert die Anzahl der auf Klägerseite Beteiligten auf "den Kläger".

5

Aber auch für den Kläger zu 1, einen Rechtsanwalt, gilt nichts anderes. Nach den zutreffenden Erwägungen im den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2002 (Az.: 2 O 42/00 -, NordÖR 2002, 363 f. = NVwZ 2002, 1129 ff. = juris; ähnlich bereits der 3. Senat dieses Obergerichts im Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 O 12/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. aus neuerer Zeit etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, NVwZ 2009, 542, 543 m. w. N., dort zur entsprechenden Fragestellung bei einem Richter am Oberverwaltungsgericht als Widerspruchsführer in einem Beihilfeverfahren, der bereits dafür einen Anwalt eingeschaltet hatte) ist hier auf Folgendes hinzuweisen:

6

"... Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall der Kläger - selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat (a.A. ohne Begründung: Redeker/von Oertzen, aaO., § 162 Rdn. 13 a mwN.). Daß ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertreten hat, steht der Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen, sofern sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100, 102; OVG Saarlouis, Beschluß vom 28.08.1998 - 2 Z 2/98 -, zit. nach Juris; OVG M-V, Beschluß vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -, mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Status eines Rechtsanwalts nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt ist und die Befugnis zur Selbstvertretung, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluß an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt ist. Soweit verschiedentlich entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen zu finden sind (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, aaO., § 162 Rdn. 19 sowie Redeker/von Oertzen, § 162 Rdn. 13 a), stammen diese sämtlich aus der Zeit vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des BVerwG. Es ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Gerichte danach an ihrer entgegenstehenden Auffassung festgehalten haben ..."

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Im Hinblick auf den Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit "gleichem" Bildungs- und Erfahrungsniveau ist nicht etwa darauf abzustellen, ob sich ein anderer (Voll- oder Diplom-)Jurist oder gar ein anderer Rechtsanwalt eines Rechtsanwalts bedient hätte; gemeint ist insofern nur ein "entsprechendes" Bildungs- und Erfahrungsniveau. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auszugehen, dass sich auch ein entsprechend gebildeter und erfahrener Bürger anwaltlicher Hilfe bedient hätte, um Licht in das Dunkel der rechtlichen Zulässigkeit der Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf die Kleineinleiter selbst zu bringen, sei es zur grundsätzlichen Möglichkeit als solche, sei es zur konkret von der beklagten Stadt gewählten Art und Weise, namentlich zur Frage der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Satzungswerks. Hierbei handelt es sich - anders als in den vom 2. und 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidenden Fällen - nicht um als niedrig einzuschätzende Schwierigkeit der im Vorverfahren aufgeworfenen bzw. zutreffender aufzuwerfenden Sach- und Rechtsfragen. Angesichts der jährlichen Wiederkehr dieser Abgabe ändert daran auch die relativ geringe Höhe der streitigen Abgabe (hier: 71,58 € jährlich) nichts.

8

Auch deshalb kann das Gericht offen lassen, ob die weitere Behauptung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. März 2009 zutreffend ist, der Kläger zu 1 sei Volljurist; auf der eigenen Homepage (http://www....) wird die berufliche Vita des Klägers zu 1, der sich selbst in diesem Verfahren dazu nicht äußert, als eine solche eines (DDR-)Diplom-Juristen dargestellt (Staatsexamen 1974 an der Humboldt-Universität, damals noch - dies sei angemerkt - belegen in Ost-Berlin, anwaltliche Tätigkeit seit 1986). Ob der Kläger zu 1 nach der "Wende" die Voraussetzungen für die Bezeichnung als "Voll"-Juristen nachgeholt hat, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis, spielt aber auch, wie gesagt, keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob die Hinzuziehung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären ist.

9

Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu 1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (nach der Einheit Deutschlands) auch im Abgabenrecht tätig ist. Vielmehr erschließt sich gerade in solchen Fällen eine höhere Sensibilität für die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten dieses Rechtsgebiets, die ihn ggf. erst in die Lage versetzt, selbst abzuschätzen, ob ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit erforderlich bzw. hinreichend erfolgsversprechend ist. Andernfalls käme man zu dem aus der Sicht des Gerichts absurden bzw. unzutreffenden Ergebnis, dass in solchen Fällen Rechtskenntnisse schädlich sind. Entscheidend ist und bleibt vielmehr die - hier zu bejahende - Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit entsprechender Bildung und Erfahrung im Vorverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Im Übrigen ist eine aus vergangener anwaltlicher Tätigkeit stammende besonders fundierte Fach- und Sachkenntnis des Klägers zu 1 bei der hier streitigen Abgabe zur Abwälzung der kommunalen Kleineinleiterabgabe auf die betroffenen Kleineinleiter auch ohnehin weder vom Beklagten vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

10

Nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen ist es auch nicht erforderlich, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt bereits mit der - ohnehin nur fakultativen, nicht aber zwingend erforderlichen - Widerspruchsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte trifft, die die Rechtsprechung (bereits zuvor oder auch danach) zur Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Abgabenbescheids bewegt (hat). Entscheidend ist allein die Frage, ob er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit "für sich selbst" Widerspruch einlegen durfte wie ein vergleichbarer Bürger, was nach den vorstehenden Erwägungen des Gerichts zu bejahen ist.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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published on 27/06/2018 00:00

Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 2. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstliche
published on 08/02/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. September 2011 – 8 A 1498/07 – geändert: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trä
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.