Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Feuerwehrgebühren.

2

Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen. In den Abendstunden des 10. Januar 2005 befuhr einer seiner Mitarbeiter mit einem mit Getreideschrot beladenen Sattelzug die Bundesstraße 196 in Zirkow, OT Serams, in Richtung Sellin. Beim Abbiegen in einer Buswendeschleife rutschte der Auflieger in den Graben.

3

Bei der Bergung des Fahrzeugs kamen u. a. Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lancken-Granitz (FFW Lancken-Granitz) sowie – im Rahmen der Nachbarschaftshilfe – der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz (FFW Binz) zum Einsatz.

4

Mit Bescheid über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 09. Mai 2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Einsatz eine Gebühr in Höhe von insgesamt 8.584,97 EUR fest. Dabei entfielen auf den Einsatz der FFW Lancken-Granitz 1.330,75 EUR, auf den der FFW Binz 7.254,22 EUR. Der Einsatz sei gemäß § 26 Brandschutzgesetz kostenpflichtig. Die Kosten ergäben sich aus den Gebührensatzungen der FFW Lancken-Granitz und der FFW Binz. Der Einsatz der FFW Binz sei im Rahmen der kostenpflichtigen Amtshilfe erfolgt. Dem Bescheid war als Anlage die „Kostenaufstellung“ der Gemeinde Binz als Bestandteil des Bescheides beigefügt. Insoweit war zuvor der hinsichtlich des Einsatzes der FFW Binz festgesetzte Kostenanteil mit entsprechendem Betrag vom Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz gegenüber der Gemeinde Lancken-Granitz mit Bescheid vom 03. Mai 2005 geltend gemacht worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheide vom 03. und 09. Mai 2005 verwiesen. Die in der Gebührensatzung für die Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lancken-Granitz (FwGS L-G) vom 14. April 2003 und in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz (FwGS Binz) vom 26. August 2008 jeweils in einem Gebührenverzeichnis normierten Gebührensätze beruhen in beiden Fällen auf Kalkulationen, die die entsprechenden Kosten für die jeweiligen Gerätschaften etc. auf die Zahl der jeweiligen – kostenpflichtigen und nicht kostenpflichtigen – Jahres-Einsatzstunden umgelegt haben. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Beiakten B und C) vorhandenen Kalkulationen verwiesen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005 zurück.

5

Am 21. September 2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Greifswald Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Feuerwehrgebührensatzungen der Gemeinden Lancken-Granitz und Ostseebad Binz seien jeweils mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation unwirksam. Es dürften nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten, sondern nur die Kosten des konkreten Einsatzes berücksichtigt werden. Der angegriffene Gebührenbescheid sei wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gebühr unverhältnismäßig.

6

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 09. Mai 2005 – 37205/14-02/05 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Nach entsprechendem Übertragungsbeschluss hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter mit dem angefochtenen Urteil vom 11. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 09. Mai 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 aufgehoben und dabei die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er könne – was die Kosten der FFW Lancken-Granitz angehe – weder auf die Gebührensatzung für die Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lancken-Granitz vom 14. April 2003 noch auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) bzw. § 70a i.V.m. § 114 SOG M-V gestützt werden. Dies gelte auch für die Kosten der FFW Binz. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürften Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Lancken-Granitz weise jedoch mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation keine wirksamen Gebührensätze auf. Die Satzung sei damit unvollständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V und damit insgesamt unwirksam. Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation verstoße gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG). Nach dieser Vorschrift seien für andere, d.h. entgeltliche Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenvorschriften zu erstatten. Bei der Ermittlung dieser Kosten habe die Gemeinde grundsätzlich die Wahl zwischen den beiden in § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG normierten Möglichkeiten. Allerdings seien von § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG nur die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten gemeint. Dabei seien zwei Kostengruppen zu unterscheiden, einerseits Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze seien, und andererseits Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfielen. Bei der zweiten Kostengruppe handele es sich um sogenannte Vorhaltekosten für die Sachgüter, die gleichmäßig das ganze Jahr anfielen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen komme oder nicht. Auch diese Kosten seien für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren würden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten sei aber zu berücksichtigen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch enthalte. Damit sei ein vollständiger Rückgriff auf die Bestimmungen für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr in § 6 KAG M-V ausgeschlossen. Insoweit sei jedenfalls der Ansatz der Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation in Ansehung der Vorhaltekosten fehlerhaft. Es liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vor. Denn die Kosten für Fahrzeuge und Gerätschaften der FFW Lancken-Granitz würden auf die Jahres-Einsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge und Gerätschaften umgelegt. Dies sei unzulässig, denn dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a BrSchG verpflichtet sei, den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicher zu stellen und dabei insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verpflichtung bestehe ganzjährig, auch wenn die Fahrzeuge und Gerätschaften (glücklicherweise) nur relativ selten zum Einsatz kommen müssten. Maßstab könnten daher nicht die Jahres-Einsatzstunden, sondern nur die Jahresstunden sein. Damit habe die Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde im Verhältnis 1 : (24 x 365) zu erfolgen; eine Umlegung dieser Kosten nur auf sämtliche Einsatzstunden sei unzulässig. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass die Befolgung dieser Maßgaben zu einer erheblichen Absenkung des Gebührenaufkommens bei der Feuerwehrgebühr führe. Doch nur diese Berechnungsweise führe zu einer gerechten Abrechnung der Kosten, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallende Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht werde. Denn die Höhe des Stundentarifes eines Fahrzeugs dürfe nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern müsse entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten könne es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein könne als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt werde. Das Risiko, wie häufig ein Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz komme, könne nicht auf die Personengruppen abgewälzt werden, für die in § 26 Abs. 2 BrSchG nur ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht vorgesehen sei. In Ansehung der Kosten der FFW Lancken-Granitz könne der Bescheid auch nicht als Bescheid über einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dies sei bereits deshalb nicht möglich, weil es jedenfalls an der Ermächtigung des Beklagten fehle, den Anspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Umdeutung in einen Bescheid über die Kosten einer unmittelbaren Ausführung gemäß § 70a i.V.m. § 114 SOG M-V scheide ebenfalls aus. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG bestehe in Ansehung des Kostenerstattungsanspruchs ein Wahlrecht der Gemeinde. Dieses Wahlrecht habe die Gemeinde Lancken-Granitz mit dem Erlass der Feuerwehrgebührensatzung dergestalt ausgeübt, dass die Kostenerstattung auf satzungsrechtlicher Grundlage im Sinne der zweiten Variante der Vorschrift erfolgen solle. Hierbei handele es sich um eine Art „Regimeentscheidung“, die einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen nicht nur bei Wirksamkeit der Gebührensatzung, sondern auch dann ausschließe, wenn sich die Gebührensatzung als unwirksam erweise.

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In Ansehung der Kosten der FFW Binz scheide ein Rückgriff auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag aus den bereits erwähnten Gründen ebenfalls aus. Zweifelhaft sei jedoch, ob die Bestimmungen der §§ 70a i.V.m. § 114 SOG M-V herangezogen werden könnten. Dies bedürfe aber keiner Vertiefung. Denn es bestehe kein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Gemeinde Lancken-Granitz, der auf den Kläger abgewälzt werden könnte. Zum einen sei die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz vom 26. August 2008 ebenfalls unwirksam. Die Kalkulation des Gebührentarifs leide an dem gleichen Fehler wie die Kalkulation des Gebührentarifs der Feuerwehrgebührensatzung Lancken-Granitz. Auch sie verteile die Vorhaltekosten unzulässig auf die Einsatzstunden der Fahrzeuge und Gerätschaften. Zum anderen komme – bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung – ein Erstattungsanspruch der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Gemeinde Lancken-Granitz nur im Umfang des § 4 Abs. 2 FwGS in Betracht. Die danach erstattungsfähigen Kosten seien aber in dem Bescheid vom 03. Mai 2005 nicht angegeben. Stattdessen würden die Gebührensätze für die eingesetzten Löschfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, sonstigen Fahrzeuge und der Personalaufwand abgerechnet. Die Gebührensätze umfassten jedoch vornehmlich Vorhaltekosten, die nach § 4 Abs. 2 FwGS Binz im Verhältnis der Gemeinden gerade nicht erstattungsfähig seien. Etwas anderes folge schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde Ostseebad Binz ihren vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde Lancken-Granitz mit wohl bestandskräftigem Bescheid vom 03. Mai 2005 festgesetzt und damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen habe. Denn dieser Bescheid sei auch dann offensichtlich rechtswidrig, wenn man die Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung Binz unterstelle, weil nach § 4 Abs. 2 FwGS Binz Vorhaltekosten zwischen den Gemeinden nicht und die Kosten des konkreten Einsatzes nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie den Betrag von 1.000,00 EUR überstiegen. Es wäre daher die Sache des Beklagten gewesen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und seine Aufhebung herbeizuführen. Unterlasse er dies, könne er sich nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, selbst zur Kostenerstattung herangezogen worden zu sein. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Das Urteil ist dem Beklagten am 18. März 2008 zugestellt worden. Er hat am 18. April 2008 dagegen Berufung eingelegt. Mit am 09. Mai 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Mai 2008 zu verlängern, was antragsgemäß geschehen ist. Am 29. Mai 2008 hat er nochmals die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni 2008 beantragt. Nach entsprechender Verlängerung hat er mit am 13. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet.

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Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, die Feuerwehrgebührensatzungen der Gemeinden Lancken-Granitz und Ostseebad Binz seien nicht aufgrund fehlerhafter Kalkulationen unwirksam. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne, dass schon theoretisch eine Nutzung sämtlicher Einsatzgeräte gleichzeitig zu jeder Jahresstunde aus verschiedenen Gründen gar nicht denkbar sei. So müssten z. B. notwendige Übungszeiten, Wartungszeiten, etc. ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass eine freiwillige Feuerwehr einer kleinen Gemeinde nicht über die Personalressourcen verfüge, um Einsätze „rund um die Uhr“ zu gewährleisten. Dies würde jedoch die Berechnungsmethode nach Jahreszeitstunden denknotwendig voraussetzen. Zudem werde der Tatsache, dass die Geräte und Fahrzeuge im Rahmen des Gebrauchs durch eine kleine freiwillige Feuerwehr wesentlich seltener zum Einsatz kämen, als dies bei einer in ständiger Bereitschaft stehenden Berufsfeuerwehr der Fall sei, bereits durch eine vergleichsweise längere Nutzungs- und Abschreibedauer der Geräte Rechnung getragen. Dadurch verringerten sich folglich die jährliche Abschreibesumme und mithin die Kosten einer Einsatzstunde. Das Aufgabengebiet der Freiwilligen Feuerwehr umfasse gerade nicht ausschließlich kostenfreie Einsätze, sondern eben auch solche, die (auch) den privaten Interesse dienten und kostenerstattungspflichtig seien. Auch dafür müsse eine freiwillige Feuerwehr hinreichend ausgerüstet sein, insbesondere in Gebieten, in denen private Unternehmen, die über ähnliche notwendige Technik verfügten, nur dünn angesiedelt seien. Für diese Einsätze müssten nach alledem aber auch die realistischen Kosten des Einsatzes geltend gemacht werden können. Eine Berechnung, bei der nicht die konkreten Jahres-Einsatzstunden eines Gerätes, sondern die Jahreszeitstunden zugrunde gelegt würden, würde dazu führen, dass es für den Bürger wesentlich kostengünstiger wäre, bei privatem Interesse am Einsatz der Geräte einen Feuerwehreinsatz auszulösen, als ein privates Unternehmen zu beauftragen. Dies könne die Effektivität des Brandschutzes gefährden. Eine Kostenkalkulation, die die Erfahrungswerte der konkret ermittelten durchschnittlichen Jahres-Einsatzstunden jedes individuellen Gerätes zugrunde lege, sei realitätsnah und ohne Willkür. Aufgrund derselben Erfahrungswerte würde auch über die Anschaffung neuer Geräte und deren Abschreibungsdauer entschieden. Ausschließlich eine diese Punkte berücksichtigende Kalkulation könne den individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Einsatzgebiet einer Feuerwehr Rechnung tragen. Inwieweit ein Rückgriff auf die Bestimmungen für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr gemäß § 6 KAG M-V ausgeschlossen sein solle, weil dies dem Charakter des Erstattungsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG widerspräche, erschließe sich nicht. Hilfsweise komme eine Umdeutung der geltend gemachten Kosten in solche einer unmittelbaren Ausführung nach § 70a i.V.m. § 114 SOG M-V in Betracht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BrSchG bestehe für die Gemeinde ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach einer örtlichen Gebührenordnung. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass dabei keine Wahl im Sinne einer bindenden Regimeentscheidung zwischen einer Geltendmachung der Kosten auf privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Wege getroffen werden müsse. Eine bewusste Entscheidung, als Rechtsgrundlage allgemeine öffentlich-rechtliche Vorschriften auszuschließen, habe die Gemeindevertretung dabei nicht getroffen und dies für den Fall einer Satzungsunwirksamkeit auch nicht gewollt. Aus der Sicht des Bescheidadressaten mache es „verfahrenstechnisch“ keinen Unterschied, auf welche öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage sich der Bescheid stütze.

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Auch die Kosten der FFW Binz seien folglich zu Recht festgesetzt worden. Dass die Gemeinde Lancken-Granitz in ihrer Satzung eine Kostenerstattung lediglich für die „aktive“, nicht aber die „passive“ Löschhilfe geregelt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass eine Abwälzung der Kosten der „passiven“ Löschhilfe nicht gewollt sei. In § 5 FwGS L-G werde gerade geregelt, dass Kostenschuldner bei nachbarschaftlicher Löschhilfe – die auch andere technische Hilfeleistung mit umfasse – die anfordernde Gemeinde sei. Es sei demnach an der Hilfe stellenden Gemeinde, die bei ihr angefallenen Kosten auf Grundlage ihrer eigenen Satzung und der entsprechenden Gebührenkalkulation bzw. nach allgemeinen Vorschriften zu beziffern. Es sei gerade nicht anzunehmen, dass eine anfordernde Gemeinde anschließend auf den entsprechenden Kosten „sitzen bleiben“ und diese nicht ihrerseits auf den ursprünglichen Kostenschuldner umwälzen wolle. Eine Geltendmachung nach § 70a i.V.m. § 114 SOG M-V gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG sei somit möglich. Die von der Gemeinde Ostseebad Binz geltend gemachten Gebührenposten der Löschhilfe seien auch von § 4 Abs. 2 FwGS Binz umfasst. Selbst für den Fall, dass die Aufzählung in § 4 Abs. 2 FwGS als abschließend angesehen würde, seien doch die Gebührensätze für die eingesetzten Löschfahrzeuge und anderen Gerätschaften als Betriebsmittel mit umfasst. Die Kostenberechnung für den Einsatz der Betriebsmittel erfolge dann richtigerweise auf der Grundlage der in dieser Gemeinde festgeschriebenen Gebührensätze, auch gegenüber einer anderen Gemeinde. Dabei schließe § 4 Abs. 2 FwGS auch die Geltendmachung von Vorhaltekosten nicht aus. Es könne für den Verursacher des kostenerstattungspflichtigen Einsatzes im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob er selbst für einen notwendigen Einsatz die Feuerwehren zweier Gemeinden beauftrage, oder eine Feuerwehr die andere bei der Erledigung der notwendigen Hilfeleistungen um Unterstützung gebeten habe.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2008 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte verkenne, dass insbesondere unter Berücksichtigung der für einzelne Gerätschaften sicherlich geringen Einsatzzeit im Laufe eines Jahres gerade für den Fall, in dem ein solches Gerät im Rahmen eines erstattungspflichtigen Einsatzes Verwendung finde, der Gebührenschuldner in einer Höhe in Anspruch genommen werde, die in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Abnutzung des Gerätes durch den Einsatz und zu den daraus resultierenden Kosten stehe. Ein Gebührenschuldner, der unglücklicherweise für den ihn betreffenden Einsatz ein bestimmtes Gerät benötige, welches ansonsten über das Jahr nicht zum Einsatz komme, müsse dann den größten Anteil an den Vorhaltekosten tragen. Angesichts § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) BrSchG sei jedoch die Heranziehung eines Gebührenpflichtigen in der hier vorliegenden Höhe nicht nur unbillig, sondern aufgrund des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verfassungswidrig. Im Hinblick auf die Kosten der FFW Binz argumentiere der Beklagte, dass für die Kostenberechnung der eingesetzten Betriebsmittel richtigerweise die von der Gemeinde aufgrund der entsprechenden Kalkulation ermittelten Gebührensätze auch gegenüber der anfordernden Gemeinde gelten sollten. Dies sei in Ansehung des § 4 Abs. 2 FwGS Binz nicht nachvollziehbar. Es wäre unbillig, den Kostenschuldner wegen der Tatsache, dass die von ihm beauftragte Feuerwehr nicht über die technischen Hilfsmittel verfüge, um eine geforderte Hilfeleistung zu erbringen, ausgerechnet auch für die Gebühren der angeforderten Hilfe einschließlich der darin enthaltenen anteiligen Vorhaltekosten in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die Frage der Regimeentscheidung mache es für den Adressaten einen Unterschied, ob er sich gegen eine Gebührensatzung oder gegen allgemeine öffentlich-rechtliche Vorschriften zu wenden hätte. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Bürger habe sich die Gemeinde im Vorfeld mit den Möglichkeiten der Gebührenerhebung auseinanderzusetzen und sich für eine Variante zu entscheiden. Nichts anderes schreibe § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG vor.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Greifswald Az. 3 B 1970/05, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

22

Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Berufung vom Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden ist. Auch wenn die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf die Systematik der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO und den relativ kurz vor der erstmaligen Ladung zur mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses Fragen aufwerfen mag, ist jedenfalls das Oberverwaltungsgericht § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 – 6 C 8.04 –, juris; Urt. v. 28.09.2004 – 1 C 10.03 –, BVerwGE 122, 94 – zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 – 5 C 65.03 –, BVerwGE 121, 292, 294 ff.).

23

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet, der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil zutreffend zugrunde gelegt, dass der angefochtene Bescheid über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 09. Mai 2005 rechtwidrig ist, weil er hinsichtlich der Kosten der FFW Lancken-Granitz weder auf die Gebührensatzung für die Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lancken-Granitz (FwGS L-G) vom 14. April 2003 noch auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) bzw. auf § 70a i.V.m. § 114 SOG M-V gestützt werden kann (1.) und es auch der Festsetzung der Kosten der FFW Binz an einer wirksamen Rechtsgrundlage ermangelt (2.).

25

1. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich zunächst als rechtswidrig, soweit in ihm Kosten der FFW Lancken-Granitz in Höhe von 1.330,75 EUR festgesetzt worden sind. Hierfür existiert keine – wirksame – Rechtsgrundlage.

26

a) Die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Lancken-Granitz vom 14. April 2003, auf die der Bescheid in Ansehung der Kosten der FFW Lancken-Granitz gestützt ist, kommt als wirksame Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Mangels ordnungsgemäßer Kalkulation enthält sie keine rechtmäßige Festsetzung des Abgabensatzes und ist infolgedessen unwirksam.

27

Die grundsätzliche Ermächtigung für die Gemeinde Lancken-Granitz, eine Feuerwehrgebührensatzung erlassen zu dürfen, folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. Mai 2002 (GVOBl. M-V, S. 254; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.03.2009, GVOBl. M-V, S. 282). Für andere (als die in Abs. 1 genannten) Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren sind auf dieser Grundlage die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenregelungen zu erstatten.

28

Bei der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Lancken-Granitz vom 14. April 2003 handelt es sich ohne Weiteres um eine solche örtliche Gebührenregelung, die allerdings rechtmäßig bzw. wirksam sein müsste, um auf ihrer Grundlage die entsprechenden Gebühren erheben zu dürfen.

29

Da die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sicherzustellen haben, handelt es sich bei den gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG als Kostenersatz zu erhebenden Feuerwehrgebühren um andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V gilt das KAG M-V folglich auch für Feuerwehrgebühren, die aufgrund örtlicher Gebührenregelungen erhoben werden, allerdings nur, soweit in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind (Satz 2). § 1 Abs. 3 KAG a. F. regelte in gleicher Weise, dass das vormalige Kommunalabgabengesetz auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind, galt. Mit Blick auf die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des § 1 Abs. 3 KAG a. F. bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V bedarf es keiner näheren Betrachtung, welche der beiden Bestimmungen letztlich vorliegend maßgebend ist.

30

Demnach dürfen Feuerwehrgebühren gemäß § 2 Abs. 1 KAG/KAG M-V nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Dies entspricht der Regelungsalternative in § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG, wonach – soll oder kann keine Erstattung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen – Kosten für andere (als die in Abs. 1 genannten) Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren (nur) nach örtlichen Gebührenregelungen – also insbesondere Satzungen – zu erstatten sind. Daraus folgt zugleich, dass die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung wirksam sein muss.

31

Da die Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V u. a. den Satz der Abgabe angeben muss, führt das Fehlen der entsprechenden – wirksamen – Angabe zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Festsetzung des Abgabensatzes bzw. die Ermittlung der Höhe desselben bedarf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Die Festsetzung ist unwirksam bzw. es fehlt an einer Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit der Satzung, wenn die Kalkulation bzw. Ermittlung der Höhe des Abgabensatzes in für die Abgabenhöhe wesentlicher Weise, insbesondere erheblich methodisch fehlerhaft ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, LKV 2005, 75; Beschl. v. 25.01.2010 – 1 L 19/08 –).

32

Die Kalkulation der Gebührensätze in der Feuerwehrgebührensatzung Lancken-Granitz ist in erheblicher Weise methodisch fehlerhaft, die Festsetzung der Gebührensätze in ihrem Gebührenverzeichnis und damit die Satzung insgesamt folglich unwirksam.

33

Hinsichtlich der Kalkulation der Gebührensätze in dieser Satzung ist in den Blick zu nehmen, dass die Kosten der Fahrzeuge und ebenso die Kosten für verschiedene Geräte der Feuerwehr, wie sie im Gebührenverzeichnis (vgl. § 4 Abs. 1 FwGS L-G) als „Lösch- und Hilfeleistungsgeräte“ aufgelistet sind (seitens der Feuerwehr Lancken-Granitz sind konkret das Löschfahrzeug TSF-W und das Notstromaggregat zum Einsatz gekommen), auf die jeweiligen jährlichen Einsatzstunden des betreffenden Fahrzeugs bzw. Geräts umgelegt werden. Dabei variiert die Zahl der jeweils maßgeblichen Einsatzstunden erheblich: Einerseits weist die Kalkulation etwa für die Tragkraftspritze 30 Einsatzstunden aus, andererseits z. B. für einen Trennschleifer nur fünf Einsatzstunden. Diesen Berechnungsmodus hat das Verwaltungsgericht – ebenso das Verwaltungsgericht Schwerin in einem vergleichbaren Fall (Urt. v. 13.08.2009 – 4 A 277/07 –, juris) – zutreffend als rechtswidrig bewertet.

34

Das Verwaltungsgericht verweist zunächst darauf, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG der Gemeinde die Möglichkeit gebe, zwischen den beiden dort genannten Möglichkeiten der Kostenerstattung eines entgeltpflichtigen Feuerwehreinsatzes zu wählen. Im ersteren Fall – Kostenerstattung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen – seien die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten im Einzelnen zu ermitteln und konkret zu berechnen, im letzteren Fall – Kostenerstattung nach örtlichen Gebührenregelungen – könne die Gemeinde in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssten. Eine solche Wahlmöglichkeit setzte freilich voraus, dass überhaupt allgemeine gesetzliche Bestimmungen existieren, die die Erstattung der Kosten eines entgeltpflichtigen Feuerwehreinsatzes regeln. Soweit das Verwaltungsgericht hier ausdrücklich die §§ 70a, 114 SOG M-V heranzieht, vermag der Senat hierin keine solchen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen, die vorliegend als Rechtsgrundlage einer Kostenerstattung für den Einsatz der FFW Lancken-Granitz in Betracht kämen. Die zuständige oberste Landesbehörde hat keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V). Hinsichtlich der Anwendung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 04. Oktober 1991 (GVOBl. M-V, S. 366; vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V) ist auf dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu verweisen, der u. a. bestimmt, dass dieses Gesetz nicht für die Kosten in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gilt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BrschG haben die Gemeinden jedoch den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung gerade als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises sicherzustellen. Darüber hinaus sind nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührensätze sowohl für Verwaltungs- als auch für Benutzungsgebühren durch Verordnung zu bestimmen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 VwKostG M-V). Eine solche Verordnung fehlt in Ansehung der Kosten eines entgeltpflichtigen Feuerwehreinsatzes; insbesondere ist die Kostenverordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 18. August 2004 (GVOBl. M-V, S. 446) nicht einschlägig (vgl. § 1 KostVO IM M-V) bzw. enthält diese keinen Kostentarif für entgeltpflichtige Feuerwehreinsätze.

35

Dem Verwaltungsgericht ist allerdings im Ergebnis darin zu folgen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG dem Aufgabenträger in den dort – und in Satz 2 der Norm – genannten Fällen einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes gewährt bzw. auf den Ausgleich der durch den einzelnen Einsatz der Feuerwehr verursachten Kosten beschränkt ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge „Kosten für Einsätze zu erstatten sind“, nicht jedoch Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr erhoben werden, die die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung – unabhängig vom konkreten Einsatz – wie Benutzungsgebühren decken sollen, wobei Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten wären (vgl. § 6 Abs.1, 2 KAG/KAG M-V). Entsprechend lautet die Überschrift der Vorschrift „Kostenersatz“ (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2011 – 11 A 2434/10 –, juris Rn. 19, zum niedersächsischen Recht).

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Vor diesem Hintergrund bedarf es einer differenzierten Betrachtung, um welche Art von Kosten, die in die Kalkulation des Abgabensatzes einfließen sollen, es sich handelt und wie diese methodisch ordnungsgemäß berücksichtigt werden können, damit der Aufwendungserstattungsanspruch im Ergebnis auf die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschränkt bleibt.

37

Nach § 25 Abs. 1 BrSchG haben u. a. die Gemeinden die Kosten für die ihnen nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V obliegenden Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen sind Kosten zu verzeichnen, die unmittelbar Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw. Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen "generell" anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, um die öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" vorzuhalten, also z. B. das Feuerwehr(geräte)haus. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 13.08.2009 – 4 A 277/07 –, juris; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: August 2011, § 6 Anm. 20).

38

Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung bedingten Kosten scheidet dagegen aus. Der auf den konkreten Feuerwehreinsatz bezogene Kostenersatz stellt, auch wenn er in Gebührenform auf der Grundlage einer Gebührenregelung geltend gemacht wird, keine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG/KAG M-V dar, bei der auch eine Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Einrichtung verursachten Kosten stattfindet. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten "verbrauchsabhängigen" Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Die durch § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG eröffnete Alternative zwischen Kostenerstattung "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" und Kostenerstattung "nach örtlichen Gebührenregelungen" bedeutet nicht etwa, dass sich die auf der Grundlage einer Gebührenregelung bzw. -satzung erhobene Feuerwehrgebühr als Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG/KAG M-V darstellen würde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden mit der genannten Alternative lediglich dazu, ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V begründeten Kostenerstattungsansprüche im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren. Das aber ändert nichts an der grundsätzlichen Beschränkung auf Kostenersatz im Sinne der Kosten, die konkret auf den jeweiligen Feuerwehreinsatz entfallen (vgl. zum Ganzen VGH Kassel, Beschl. v. 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 S 2401/09 –, juris; VGH München, Urt. v. 18.07.2008 – 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 – zitiert nach juris).

39

Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V auch für die Erhebung sonstiger bzw. anderer Abgaben eine Geltung des KAG/KAG M-V vorschreiben, folgt nichts Abweichendes. Beide Bestimmungen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass in den anderen Gesetzen keine anderen Regelungen getroffen sind. Im vorstehenden Sinne sind jedoch insbesondere gegenüber § 6 KAG/KAG M-V im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V andere Regelungen getroffen worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes über § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V nur insoweit anwendbar sind, als diese dem Charakter dieses Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 –, KStZ 2006, 152, 153 – zitiert nach juris). Die Gemeinde hat als örtlicher Aufgabenträger nach den grundlegenden Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BrSchG die Kosten der Einsätze ihrer Feuerwehr zu tragen. Ausnahmen hiervon sind in § 26 Abs. 2 BrSchG ausdrücklich normiert. Für Dritte ist der Einsatz der Feuerwehr nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kostenpflichtig. Aus dieser selektiven Regelung von Erstattungsansprüchen, die jeweils eine besondere Zurechnung des Einsatzes oder der Erforderlichkeit der Vorhaltung bzw. Übung mit der Kostenerstattungspflicht verbinden, folgt die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus Mitteln des Aufgabenträgers (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.).

40

Die Gemeinde Lancken-Granitz hätte demnach nicht, wie aus der Beschlussvorlage zur Gebührensatzung ersichtlich, bei der Festlegung der Gebührensätze für die von ihrer Freiwilligen Feuerwehr erbrachten Leistungen eine Kalkulation wie für Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG vornehmen dürfen. Ebenso ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Kosten für Fahrzeuge und Gerätschaften der FFW Lancken-Granitz in der Kalkulation unzulässig auf die Jahres-Einsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge und Gerätschaften umgelegt worden sind. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a BrSchG verpflichtet ist, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicher zu stellen und dabei insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verpflichtung besteht ganzjährig, auch wenn die Fahrzeuge und Gerätschaften nicht ständig bzw. nur relativ selten zum Einsatz kommen müssen. Die Kosten der Vorhaltung der Fahrzeuge und Gerätschaften einer Freiwilligen Feuerwehr können deshalb nicht vollständig auf die vergleichsweise geringe Zahl ihrer Jahres-Einsatzstunden umgelegt werden. Eine solche Berechnungsmethode berücksichtigte nicht, dass das Vorhalten einer leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr auch außerhalb der konkreten Einsatzstunden einen Wert bzw. Nutzen beinhaltet, der der Allgemeinheit zugute kommt und der von großem öffentlichem Interesse ist. Der Vorteil einer jederzeit einsatz- und leistungsfähigen Feuerwehr bzw. die jederzeit eröffnete Möglichkeit, die Feuerwehr einzusetzen, besteht nicht nur in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum der Einsatzphasen, sondern permanent über das gesamte Jahr. Folglich kann er auch hinsichtlich der Vorhaltekosten nicht nur auf diesen beschränkten Zeitraum umgelegt werden. Dies zeigt auch folgende Überlegung: Wäre im Idealfall z. B. der vorbeugende Brandschutz (vgl. § 1 Abs. 1 BrSchG) in einem Jahr so erfolgreich, dass in einer Gemeinde kein Einsatz des abwehrenden Brandschutzes notwendig und auch keine Technische Hilfeleistung erforderlich wird, so könnten auf der Grundlage der Kalkulationsmethode der Satzung rechnerisch mangels Einsatzzeiten keinerlei Vorhaltekosten auf konkrete Einsatzstunden umgelegt werden. Sämtliche Vorhaltekosten wären dann von der Allgemeinheit zu tragen. Dies wäre auch sachgerecht bzw. „vorteilsgerecht“, da das Wesen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr darin liegt, dass ihre Vorhaltung zwar einerseits für Brandfälle und Fälle der Technischen Hilfeleistung notwendig ist, sie andererseits im Idealfall aber nie zum Einsatz kommen muss. Der Umstand, dass es abweichend von diesem Idealfall zu Einsätzen kommt, rechtfertigt es dann nicht, die gesamten Vorhaltekosten auf die wenigen – im Umfang zufälligen – Einsatzstunden umzulegen und so den für die Allgemeinheit bestehenden Vorteil bzw. Nutzen auf Kosten weniger – in erheblichem Umfang – zu privatisieren.

41

Demnach können die Vorhaltekosten entsprechend der Vorteilslage und methodisch systemgerecht nur dergestalt in die Kalkulation der Gebührensätze eingehen, dass diese die das ganze Jahr über bestehende Vorteilslage zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. den Umstand der weit überwiegend im öffentlichen Interesse verursachten Vorhaltekosten entsprechend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat in Anknüpfung an verbreitete Rechtsprechung angenommen, dass die Vorhaltekosten deshalb nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde im Verhältnis 1 : (24 x 365) aufgeteilt werden müssten und wegen der Besonderheiten der öffentlichen Einrichtung "Feuerwehr" mit ihren für den Bürger teils unentgeltlichen (und damit allein aus den Mitteln des Aufgabenträgers zu finanzierenden) und teils kostenerstattungspflichtigen Hilfeeinsätzen eine über den Anteil der Einsatzzeit an der jährlichen Zeit der Vorhaltung dieser öffentlichen Einrichtung hinausgehende Abwälzung der Vorhaltekosten, wie sie für normale Benutzungsgebühren bei Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes gelten würde, ausgeschlossen sei (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 S 2401/09 –, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris Rn. 5; Urt. v. 22.08.2007 – 5 UE 1734/06 –, KStZ 2008, 36 – zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 –, KStZ 2006, 152 – zitiert nach juris; OVG Münster, Urt. v. 13.10.1994 – 9 A 780/93 –, OVGE 44, 184 – zitiert nach juris; VG Schwerin, Urt. v. 13.08.2009 – 4 A 277/07 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 09.04.2008 – 1 A 301/06 –, juris, Rn. 15 ff.; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20). Ob dies die einzig denkbare Methode zur Abbildung der beschriebenen Vorteilslage ist, kann vorliegend offen blieben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 S 2401/09 –, juris, zur sog. „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs. 5 Satz 4 Feuerwehrgesetz B-W und der insoweit in Bezug genommenen Gesetzesbegründung, wonach als Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen werden soll und insoweit von ca. 2.000 Jahresstunden <50 Wochen zu je 40 Stunden> auszugehen wäre). Jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass diese Berechnungsweise der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge bzw. Werkzeuge gerecht wird. Die Befürchtung des Beklagten, wegen der niedrigen Höhe der dann auf die Einsatzstunde umlegbaren Vorhaltekosten sei ein Missbrauch der Feuerwehren zu befürchten, erscheint schon deshalb nicht überzeugend, weil anstelle der bisherigen vornehmlichen Geltendmachung von Vorhaltekosten jedenfalls die Kosten des konkreten Einsatzes zu erstatten wären. Die Höhe des Stundentarifes eines Fahrzeugs/Werkzeugs kann nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass z. B. der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger als für ein leistungsschwächeres ist, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird. Das Risiko, wie häufig ein Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz kommt, kann jedoch nicht auf die Personengruppen abgewälzt werden, für die der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 BrSchG nur ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht für Feuerwehreinsätze vorgesehen hat. Dies verdeutlicht auch folgender theoretisch denkbarer Fall: Wenn hypothetisch z. B. für das Feuerwehrfahrzeug TSF-W der Feuerwehr Lancken-Granitz ausgehend von seinen Einsatzzeiten in den vorangegangenen Jahren als Grundlage der Kalkulation nur eine Einsatzstunde anzusetzen wäre, dann würde die Stundengebühr nach der Kalkulationsmethode der Gemeinde 7.434,53 EUR betragen, bei hundert Einsatzstunden aber nur 74,35 EUR. Obwohl sich an der in dem Zeitintervall von einer Stunde durch den Kostenschuldner in Anspruch genommenen Technischen Hilfeleistung und der durch sie in Ansehung der Vorhaltekosten konkret verursachten Kosten nichts ändert, käme es zu extrem unterschiedlichen Gebühren; der gleiche Sachverhalt würde in nicht mehr hinnehmbarer Weise bzw. wesentlich ungleich behandelt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 S 2401/09 –, juris). Je weniger Einsatzstunden Grundlage der Kalkulation sind, umso größer bzw. konkreter wird auch die Gefahr der Kostenüberdeckung – das Verbot der Kostenüberdeckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V gilt auch für die Erhebung von Kostenersatz bzw. ist dem Begriff des Kostenersatzes immanent – in einer Größenordnung, die nicht mehr vernachlässigbar wäre und so die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge hätte: Denn wenn in dem Jahr, das dem Zeitraum folgte, der maßgeblich für die Annahme nur einer Einsatzstunde als Grundlage der Kalkulation war, z. B. zufällig 20 kostenpflichtige Einsatzstunden zu verzeichnen wären, käme es für das betreffende Fahrzeug der Feuerwehr Lancken-Granitz zu Gebühreneinnahmen von 148.690,60 EUR. Das überträfe sogar die tatsächlichen Anschaffungskosten von 95.169,92 EUR bei weitem, erst recht den diesbezüglichen Eigenanteil der Gemeinde von 12.340,64 EUR. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass neben der Abschreibung zusätzliche Kosten von 3.627,73 EUR zu berücksichtigen wären. Zudem sieht die Kalkulation eine kalkulatorische Abschreibung des Fahrzeugs über 25 Jahre vor, die in die Berechnung der Gebühr mit einem Kostenanteil von 3.806,80 EUR eingegangen ist, auf eine Einsatzstunde umgerechnet mit 190,34 EUR. Käme es nun infolge z. B. eines Großeinsatzes oder einer deutlichen Erhöhung der kostenpflichtigen Gesamteinsatzstunden, würde der Betrag der jährlichen Abschreibung rasch überschritten. Dass dies keine theoretische Überlegung ist, zeigt der Umstand, dass die Gebühr in Höhe von 41,86 EUR für den Einsatz des Stromerzeugers bzw. des Notstromaggregats mit zehn Einsatzstunden kalkuliert ist, allein für die streitgegenständliche Hilfeleistung aber bereits eine Einsatzdauer von sieben Stunden abgerechnet wurde. Es bleiben also nur drei Einsatzstunden „Luft nach oben“, bis es hier zu einer Überdeckung jedenfalls im Hinblick auf die jährliche Abschreibung käme.

42

Nach alledem ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gebührensatz nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 FwGS L-G i. V. m. dem Gebührenverzeichnis betreffend Löschfahrzeuge und Lösch- und Hilfeleistungsgeräte sei wegen einer methodisch fehlerhaften Kalkulation rechtswidrig bzw. unwirksam, folglich fehle es an einer Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Lancken-Granitz, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den hinsichtlich des Personaleinsatzes festgesetzten Gebührensatz, da dieser in gleicher Weise kalkuliert worden ist.

43

Ob darüber hinaus die Regelung des § 6 Abs. 2 FwGS L-G, wonach als Mindestsatz die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt wird (Satz 1) und für jede weitere angefangene Stunde die Gebühr für eine Stunde erhoben wird (Satz 2), gegen das Gebot der Leistungsproportionalität verstößt bzw. nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.09.2010 – 9 A 1582/08 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 – OVG 1 B 73.09 –, NVwZ-RR 2011, 629 – zitiert nach juris; Urt. v. 10.02.2011 – OVG 1 B 72.09 –, juris; VG Berlin, Urt. v. 11.11.2009 – 1 A 244.08 –, LKV 2010, 91 – zitiert nach juris), kann danach vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht kritisierte Abschreibung der Kosten des Löschfahrzeugs.

44

b) Soweit das Verwaltungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) ebenso wie die Möglichkeit einer Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheides in einen solchen gemäß §§ 70a, 114 SOG M-V verneint hat, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich der Frage einer Umdeutung in einen Bescheid auf der Grundlage der §§ 70a, 114 SOG M-V greifen zudem die vorstehenden Erwägungen zur Frage, ob diese als allgemeine Bestimmungen i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG in Betracht kommen.

45

2. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, soweit in ihm Kosten der FFW Binz in Höhe von 7.254,22 EUR festgesetzt worden sind, hinsichtlich derer auf die „Kostenaufstellung der Gemeinde Binz“ – gemeint ist deren Bescheid vom 03. Mai 2005 – als Anlage verwiesen wird, die als Bestandteil des Bescheides benannt wird. Auch insoweit kann er nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden.

46

Diese Kostenfestsetzung ist schon deshalb rechtswidrig, weil die insoweit zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz vom 26. August 2003 hinsichtlich der der Festsetzung des Abgabensatzes (§ 4 Abs. 1 i. V. m. dem „Gebührentarif zur Satzung über Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz“) zugrunde liegenden „Kalkulation zur Satzung über Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz“ an den gleichen Mängeln leidet wie die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Lancken-Granitz: Sie legt ebenfalls die Vorhaltekosten auf Jahres-Einsatzstunden um. Aus diesem Grund ist auch diese Satzung unwirksam. Folglich kann wiederum offen bleiben, ob hinsichtlich der in der Satzung ebenfalls vorgesehenen Abrechnung nach angefangenen Stunden (vgl. § 6 Abs. 6 FwGS Binz) rechtliche Bedenken bestehen. Insoweit besteht schon auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Ostseebad Binz kein rechtmäßiger Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Gemeinde Lancken-Granitz, der rechtmäßig auf den Kläger abgewälzt werden könnte.

47

Hinsichtlich eines Anspruchs der Gemeinde Ostseebad Binz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder gestützt auf die §§ 70a, 114 SOG M-V gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Zudem ist unabhängig von diesen Erwägungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf deren Grundlage der Beklagte berechtigt wäre, gegenüber dem Kläger neben den Einsatzkosten der FFW Lancken-Granitz auch die Einsatzkosten der FFW Binz festzusetzen. Die gebührenpflichtigen Dienstleistungen werden dem Grunde nach in § 3 FwGS L-G definiert, die Norm stellt aber keine solche Rechtsgrundlage bereit. Dies gilt auch mit Blick auf § 3 Abs. 3 FwGS L-G, der für andere Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen vorsieht, dass Kosten nach dem Gebührenverzeichnis erhoben werden. Dem Gebührenverzeichnis lässt sich jedoch ebenso wenig eine Vorschrift betreffend die Erstattung der Kosten der von der FFW einer anderen Gemeinde erbrachten Hilfeleistung entnehmen. § 4 Abs. 1 FwGS L-G betrifft lediglich die Höhe der Gebühr, die normsystematisch in einer anderen Satzungsbestimmung dem Grunde nach festgelegt sein muss. § 4 Abs. 2 FwGS L-G bestimmt zwar, dass für nachbarschaftliche Löschhilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG die entstandenen Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall, einschließlich Versicherungsanteile zur Sozialversicherung sowie der Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten sind, sofern sie 1.000,00 EUR übersteigen. In § 4 Abs. 2 FwGS L-G findet sich damit aber lediglich eine Bestimmung zur Kostenerstattung in Fällen nachbarschaftlicher Löschhilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG, die von der FFW Lancken-Granitz erbracht worden ist („aktive“ Löschhilfe), nicht jedoch für die Fälle der Erbringung nachbarschaftlicher Löschhilfe durch die Feuerwehren anderer Gemeinden („passive“ Löschhilfe). Folgerichtig bestimmt § 5 Abs. 3 FwGS L-G (ebenso wie im Übrigen § 5 Nr. 3 FwGS Binz), dass bei nachbarschaftlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung die anfordernde Gemeinde Schuldner ist, und bezeichnet gerade keinen Schuldner für den Fall, dass die Gemeinde Lancken-Granitz ihrerseits im Fall der „passiven“ nachbarlichen Hilfeleistung einem Erstattungsanspruch der helfenden Gemeinde ausgesetzt ist. Um den letztgenannten Fall handelt es sich jedoch bei dem Einsatz der FFW Binz, für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid Kostenersatz auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz beansprucht wird.

48

§ 8 VwVfG M-V enthält ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten der ersuchten Behörde gegenüber dem Bürger durch die ersuchende Behörde. § 8 Abs. 2 VwVfG M-V regelt lediglich den Fall, in dem der Bürger unmittelbar gegenüber der ersuchten Behörde kostenpflichtig wird, und weist den entsprechenden Kostenerstattungsanspruch dieser Behörde zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfg, 12. Aufl., § 8 Rn. 11). Daraus folgt, dass dann nur die ersuchte Behörde selbst auch berechtigt ist, die Kosten vom Betroffenen zu verlangen; die ersuchende Behörde macht diese Kosten der ersuchten Behörde also gerade nicht geltend.

49

Unabhängig davon enthält § 2 Abs. 3 BrSchG eine § 8 VwVfG M-V verdrängende speziellere Bestimmung. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG hat die andere – um Hilfe nachsuchende – Gemeinde der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird. Auch nach dieser Bestimmung besteht zunächst weder eine Grundlage dafür, dass der Beklagte die Kosten der Nachbarschaftshilfe durch die FFW Binz beim Kläger liquidieren kann, noch dafür, dass die Gemeinde Ostseebad Binz berechtigt wäre, unmittelbar bei ihm die Einsatzkosten ihrer Feuerwehr geltend zu machen.

50

Darüber hinaus folgt aus dieser gesetzlichen Bestimmung zweierlei: Zum einen kann die helfende Gemeinde ihre Kosten gegenüber der anderen Gemeinde nur mit einem entsprechenden „Antrag“ geltend machen, also nicht durch entsprechenden Bescheid. Der Wortlaut der Vorschrift lässt kein anderes Verständnis zu. Auch der Vergleich mit der in der Struktur ähnlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V unterstreicht dies, da diese im Unterschied zu § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG von einer „Anforderung“ durch die ersuchte Behörde spricht. Folglich durfte die Gemeinde Ostseebad Binz ihre Kosten gegenüber der Gemeinde Lancken-Granitz nicht durch Bescheid festsetzen, sondern hätte die Kostenerstattung bei letzterer beantragen müssen. Zum anderen wird der Kostenerstattungsanspruch beschränkt auf die Fälle, in denen die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird. Die gesetzliche Bestimmung schließt nach ihrem klaren Wortlaut einen Kostenerstattungsanspruch unterhalb dieser Entfernung aus. Da die streitgegenständliche Hilfeleistung der FFW Binz ohne Zweifel in einer Entfernung erbracht worden ist, die weniger als 15 Kilometer beträgt, folgt daraus, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde Lancken-Granitz nicht besteht. Die Geltendmachung der betreffenden Kosten durch den Beklagten ist folglich auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Dahinstehen kann infolgedessen, ob der Bescheid der Gemeinde Ostseebad Binz vom 03. Mai 2005 auch deshalb rechtswidrig ist, weil er Kosten ausschließlich nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 FwGS Binz i. V. m. dem Gebührenverzeichnis aufführt und die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FwGS Binz, die der Regelung in § 4 Abs. 2 FwGS L-G entspricht, unbeachtet lässt. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass durchaus ein Normverständnis dahingehend nahe liegt, demzufolge Abs. 2 der Vorschrift im Verhältnis der Spezialität zu Abs. 1 steht. Wenn demgegenüber in der mündlichen Verhandlung von dem anwesenden Mitarbeiter der Gemeinde Ostseebad Binz ausgeführt wurde, die Kosten nach § 4 Abs. 2 FwGS Binz würden zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 1 erhoben, hat dies zum einen schon keinen Niederschlag im Bescheid vom 03. Mai 2005 gefunden. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Zum anderen enthält der Gebührentarif auch eine Gebührenstelle „Gebühren für Personal“, hinsichtlich deren Berechnung § 6 Abs. 2 Nr. 2 FwGS Binz insbesondere bestimmt, dass der entstandene Verdienstausfall zuzüglich Versicherungsanteil zur Sozialversicherung zugrunde gelegt wird. Diese Kostenposition wird jedoch auch in § 4 Abs. 2 FwGS Binz ausdrücklich erwähnt, so dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung eine unzulässige Doppelerstattung der entsprechenden Kosten nach sich zöge.

51

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass der von der Gemeinde Ostseebad Binz erlassene Bescheid vom 03. Mai 2005 ebenfalls keine Festsetzung der Kosten der FFW Binz seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger rechtfertigt. Dies folgt zum einen bereits aus dem schon erörterten Gesichtspunkt, dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid im Verhältnis zur Gemeinde Lancken-Granitz möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Zum anderen ist der Kläger nicht unmittelbarer Adressat dieses Bescheides, so dass die im Verhältnis zwischen der Gemeinde Ostseebad Binz und der Gemeinde Lancken-Granitz ggf. eingetretene Bestandskraft nicht in dem Sinne zu seinen Lasten gehen kann, dass der Beklagte einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch ohne rechtliche Überprüfung gegen den Kläger durchsetzen dürfte. Anderenfalls wäre der Kläger in Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtsschutzlos gestellt bzw. davon abhängig, dass die Gemeinde Lancken-Granitz sich gegen den nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen offensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Gemeinde Ostseebad Binz zur Wehr setzte. Hilfsweise wäre jedenfalls dem Verwaltungsgericht in der Erwägung zu folgen, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, gegen den Bescheid der Gemeinde Ostseebad Binz Widerspruch einzulegen und seine Aufhebung herbeizuführen; wenn er dies unterlasse, könne er sich nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, selbst zur Kostenerstattung herangezogen worden zu sein.

52

Auf die Frage der Angemessenheit des Feuerwehreinsatzes kommt es nach alledem nicht mehr an.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. Aug. 2009 - 4 A 277/07

bei uns veröffentlicht am 13.08.2009

Tenor Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sowie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 L 93/08.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Juni 2018 - 3 A 1365/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus den Bescheiden des Amtsvorstehers des Beklagten jeweils vom 18. Juni 2012 sowie aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard vom 18. Juni 2012 nicht mehr gegen den Kläger v

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sowie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr nach einem Gebäudebrand an.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bad Doberan, belegen in der B.... Das Grundstück ist mit dem sogenannten A... M... bebaut. Die Gebäude sind seit Jahren nicht mehr bewohnt bzw. werden seit Jahren nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt. Nachdem es bereits dreimal im Jahre 2006 zu kleineren Bränden in Nebengebäuden gekommen war, wurde das Hauptgebäude am 12. Dezember 2006 von mehreren damals Jugendlichen in Brand gesteckt. Darauf hin kam die Freiwillige Feuerwehr der beklagten Stadt sowie weitere Feuerwehren der Nachbarorte zum Einsatz, um den Brand zu löschen. Am Folgetag wurden noch Nachlöscharbeiten von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan durchgeführt.

3

Mit Gebührenbescheid Nr. 02/2007 vom 9. Januar 2007 - ursprünglich fälschlich datiert noch auf das Jahr 2006 - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für die Hilfeleistung ihrer Freiwilligen Feuerwehr bei dem Gebäudebrand für den Einsatz am 12. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 6.266,00 fest. Wegen der Einzelheiten der dort aufgeführten Kosten wird auf den Gebührenbescheid verwiesen.

4

Mit weiterem Gebührenbescheid Nr. 03/2007 vom 9. Januar 2007 - ursprünglich fälschlich datiert noch auf das Jahr 2006 - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin weitere Kosten für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 13. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 1.998,00 fest. Hinsichtlich der Einzelheiten der dort aufgeführten Kosten wird auf den Gebührenbescheid verwiesen.

5

Unter Hinweis darauf, dass sie nicht Verursacherin sei, legte die Klägerin am 17. Januar 2007 gegen die beiden Gebührenbescheide Widerspruch ein. Jeweils unter dem 18. Januar 2007 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den jeweiligen Gebührenbescheid zurück. In der Begründung heißt es u. a., bereits bei den Einsätzen der Feuerwehr vom 17. April, 4. Juni und 4. Oktober sei zu verzeichnen gewesen, dass sich das Grundstück der Klägerin und die sich darauf befindlichen Baulichkeiten in einem weitgehend ungesicherten Zustand befunden hätten, so dass ein Betreten Dritter ohne Hinderung jederzeit möglich gewesen sei. Die Klägerin habe als Eigentümerin offensichtlich nicht genug unternommen, ihr leerstehendes Gebäude so zu sichern, dass ein Betreten Unbefugter habe unterbunden werden können. Im Hinblick auf das falsche Datum der jeweiligen Gebührenbescheide wurden im Zusammenhang mit der Widerspruchserstellung zugleich sogenannte "Korrekturbescheide" mit dem korrekten Datum übersandt. Eine Zustellung der an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheide ist nicht ersichtlich.

6

Ebenso legten die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte am 9. Februar 2007 erneut Widerspruch gegen diese Bescheide ein.

7

Am 19. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8

Die Klägerin trägt vor:

9

Der Vorwurf, dass die Liegenschaft ungenügend gesichert gewesen sei, sei fehlerhaft. Sie, die Klägerin, habe ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zur Absicherung des Grundstücks vor dem Betreten unberechtigter Dritter vorgenommen. Dennoch sei es den drei Tätern gelungen, das Gebäude zu betreten und es in Brand zu setzen. Nachdem die Täter zwischenzeitlich ermittelt worden seien, seien sie als Handlungsstörer verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu zahlen.

10

Die Freiwillige Feuerwehr sei am 12. Dezember 2006 zunächst nicht in der Lage gewesen, überhaupt Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Das Heranschaffen des Löschwassers habe über eine Stunde in Anspruch genommen, so dass allein hierdurch eine Ausbreitung des Feuers habe erfolgen können, welche zu einem weiteren Schaden geführt habe. Sie gehe davon aus, dass während der Baumaßnahme vor einigen Jahren Hydranten vergessen bzw. die vorhandenen nicht hinreichend durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der Wasserdruck der Hydranten nicht ausgereicht habe.

11

Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Gebäudesubstanz sei vor dem Eindringen von unbekannten Dritten geschützt worden. Die Kriminalpolizei habe eindeutig festgestellt, dass die Täter gewaltsam in das Objekt gelangt seien und dort den Brand gelegt hätten. Das Gebäude sei durch sie, die Klägerin, sowie die Firma A...-K... wöchentlich gesichtet und regelmäßig gesichert worden. Alle Absprachen und Sicherungsmaßnahmen hätten im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde Bad Doberan stattgefunden und seien durch Herrn V... kontrolliert worden. Die beklagte Stadt habe mit Nachdruck die Zufahrtsöffnung gefordert. Zahlreiche Schüler und Einwohner würden das Gelände täglich betreten. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, in allen geführten Gesprächen darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit den Durchgang über das Gelände Moorbad, welcher direkt am Hauptgebäude liege, uneingeschränkt benutzen könne. Die Gespräche seien hier insbesondere mit Herrn S..., dem Leiter des Bauamtes des Beklagten, geführt worden.

12

Der Geschäftsführer der Klägerin fahre dreimal wöchentlich zu unterschiedlichen Zeiten zu dem Objekt, um die Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Der zuständige Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan habe bisher auch keine Beschwerde wegen der angeblich fehlenden Sicherheit der Liegenschaft erhoben. Der Sicherungszustand des Objektes werde vielmehr durch diesen Mitarbeiter, Herrn V..., ebenfalls überprüft. Darüber hinaus habe die Klägerin noch Herrn P..., einen Mitarbeiter der Firma A...-K..., sowie den Architekten Herrn H... mit der Überprüfung des Sicherungszustands des Objekts beauftragt, und zwar bereits vor der Brandstiftung.

13

Im Hinblick auf die drei kleineren vorangegangenen Brände in den separaten Nebengebäuden sei anzumerken, dass diese keinen Zugang zu dem Hauptgebäude hätten. Sie, die Klägerin, sei nicht durch die Mitarbeiter des Beklagten über die Brände informiert worden. Ihr Geschäftsführer habe vielmehr bei seinen Objektsbegehungen die Schäden festgestellt und sich an die Polizei gewandt. Es seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen durch die Firma A...-K... durchgeführt worden.

14

Die Gebäude sowie die Nebengebäude seien gesichert gewesen. Die Türen seien verschlossen gewesen, beschädigte Fenster seien mittels Holzbretter verschlossen worden. Wie sich aus der Ermittlungsakte ergebe, sei in das Gebäude eingebrochen worden, das bedeute, dass bestehende Sicherungsmaßnahmen durch die Täter überwunden worden seien.

15

Die von den Beklagten eingereichte Fotodokumentation datiere auf den 4. Februar 2009 und spiegele nicht den Zustand vor dem Brand wider. Der Umstand, dass Fotodokumentationen des Sicherungszustands der Liegenschaft vor dem Brand durch den Beklagten nicht vorgelegt werden könnten, spreche wiederum dafür, dass der Sicherungszustand ausreichend gewesen sei. Andernfalls hätte der Beklagte bereits aus Beweiszwecken den behaupteten mangelhaften Sicherungszustand der Gebäude fotodokumentarisch festgehalten.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sowie den dazu jeweils erlassenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2007 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

20

und trägt dazu vor:

21

Der Bescheid Nr. 02/2007 beinhalte nur den anteiligen Kostenersatz der Einsatzkräfte und -mittel der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan, die zum Alarmierungszeitpunkt ausgerückt gewesen seien, nicht aber die Aufwendungen der weiter beteiligten Wehren aus den Umlandgemeinden und den am Abend des 12. Dezember 2006 zusätzlich eingetroffenen Kräften mit dem Neufahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan.

22

Die Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft habe grob fahrlässig gehandelt und die Gebäudesubstanz nicht vor dem Eindringen unbefugter Dritter geschützt. Es sei insoweit darauf hinzuweisen, dass es im Jahre 2006 zu drei weiteren Brandbekämpfungseinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr habe kommen müssen, deren Ursachen gegebenenfalls auch in Brandstiftung zu suchen gewesen sein. Auch zum Zeitpunkt dieser Einsätze, hier am 17. April 2006, 4. Juni 2006 und 4. Oktober 2006, sei das Gesamtobjekt wie die Einzelgebäude für jedermann ungehindert zu betreten gewesen.

23

Gleichwohl sei festzustellen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft auch nach dem Brand vom 12. Dezember 2006 keine erkennbaren Anstrengungen unternehme, weder die Brandruine noch das Gesamtgelände vor dem ungehinderten Betreten Dritter zu schützen und so Vorschub vor Umweltsünden und Vandalismus leiste. Der an der Nordseite des Hauptgebäudes platzierte Bauzaun habe eher eine Alibifunktion, als dass er das Eindringen spielender Kinder usw. verhindere. Die Liegenschaft stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

24

Ein öffentliches Interesse der Stadt Bad Doberan am ehemaligen Straßenabschnitt des "E... W..." habe schon weit vor dem Brandereignis nicht mehr bestanden, so dass einer von der Klägerin behaupteten Forderung der Stadt zur Zufahrtsöffnung jegliche Grundlage fehle. Es sei zwar zutreffend, das Schüler und Einwohner das Privatgelände beträten. Diese Situation finde sich auch noch heute und sei wohl darin begründet, dass die Klägerin mit dem Erwerb der A... M... auch große Teile einer öffentlich zugänglichen Parkanlage erworben habe. Eine das Betreten Unbefugter verhindernde Einfriedung habe die Eigentümerin nicht realisiert.

25

Zum besseren Verständnis für die Örtlichkeiten werde auf das vorgelegte Kartenmaterial sowie auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Nördlich des Haupthauses des M... verlaufe ein ehemaliger öffentlicher Straßenabschnitt des E... W... bis zur Bahnlinie der Deutschen Bahn AG. Die Deutsche Bahn AG habe weit vor dem Grundstückserwerb der Klägerin den Bahnübergang, aus einer Verkehrssicherungspflicht heraus, stillgelegt (Juni 2000). Die Stadt Bad Doberan habe zur Anbindung an den weiteren Verlauf des E... W... südlich des Bahndammes eine neue Zuwegung schaffen müssen, so dass das von der Klägerin begehrte Grundstück "A... M..." ohne öffentliche Wegelast habe erworben werden können. Die Sicherung des Grundstücks liege beim Erwerber.

26

Zum Sicherungszustand des Gesamtgrundstücks "A... M..." sei nochmals zu versichern, das zum Zeitpunkt des Brandes am 12. Dezember 2006 keine Absperrungen als die vorhandenen "Resteinfriedungen" des ehemaligen Eigentümers vorhanden gewesen seien.

27

Lediglich an der Nordseite des Haupthauses sei nach dem Brandereignis am 12. Dezember 2006 teilweise eine Bauzaunabsperrung vorgenommen worden. Darüber hinaus habe die Eigentümerin an der Grundstückseinfahrt, von der Landesstraße L ... aus, drei Absperrpoller gesetzt, die das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen verhindern sollten. Die nach der käuflichen Übernahme des Grundstücks durch die Klägerin getätigten provisorischen, teilweisen Vernagelungen von Fenstern und Türen würden einem notwendigen professionellen Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz nicht gerecht.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2009 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage hat Erfolg.

30

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 9. Januar 2007 Nr. 2/2007 und Nr. 3/2007 sind - ebenso wie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2007 - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Bescheid hat keine Ermächtigungsgrundlage. Die Feuerwehrgebührensatzung der beklagten Stadt in der Fassung der 3. Änderungssatzung aus dem Jahre 2001 ist unwirksam (dazu unter 1.); auf andere Rechtsgrundlagen kann der Verwaltungsakt nicht gestützt werden (dazu unter 2.).

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1. Prüfungsmaßstab für die Frage der Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung ist hier zum einen - und dies letztlich streitentscheidend - § 26 Abs. 2 Satz1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) vom 3. Mai 2002 bzw. § 26 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. November 1991 als Ermächtigungsgrundlage für Feuerwehrgebührensatzungen im Lande. Es kann dabei gleichfalls offen bleiben, ob die (neue) Gesetzesfassung vor oder nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. S. 91) maßgebend ist. Insoweit wurde diese Vorschrift lediglich im Hinblick auf das zuvor verwendete Wort "Gebührenordnungen" hin zu "Gebührenregelungen" geändert (Art. 2 § 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes). Durch diese Änderung sollten sowohl Gebührensatzungen, die bei der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis notwendig sind, als auch Gebührenverordnungen im übertragenen Wirkungskreis umfasst werden (vgl. die Begründung der Landesregierung, LT-Drucks. 4/1307, S. 57); Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat diese Änderung nicht. Allerdings spricht nach Ansicht des Gerichts viel dafür, dass die vorliegende Feuerwehrgebührensatzung den - hier allerdings nicht streitentscheidenden - Änderungen dieses Gesetzes durch das 1. Änderungsgesetz vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 43) anzupassen gewesen wäre, zumal es seit dem Jahre 2002 manche in der Satzung zitierte Vorschrift dieses Gesetzes (jedenfalls mit dem gemeinten Inhalt an der zitierten Stelle) nicht mehr gab, so etwa in §2 Abs. 2 Nr. 4 ("§ 26 Abs. 2 u. 3 BrSchG", seit 2002 gefasst im Absatz 2 des § 26 BrSchG).

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Zum anderen ist ergänzend das Kommunalabgabengesetz zur Überprüfung der Feuerwehrgebührensatzung heranzuziehen, wobei hier mit Blick auf die im vorliegenden Fall bis auf die nachfolgend wiedergegebene inhaltlich identischen einschlägigen Vorschriften nicht entschieden werden muss, ob die alte Fassung (KAG) oder diejenige des 1. Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 (KAG M-V) maßgeblich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die jeweilige Fassung des § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V. Nach § 1 Abs. 3 KAG galt dieses Gesetz auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind. Nach § 1 Abs. 4 Satz1 KAG M-V gilt dieses Gesetz auch für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und2 genannten kommunalen Körperschaften - u. a. den Gemeinden - im Bereich der Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Nach beiden Gesetzesfassungen war bzw. ist das Kommunalabgabengesetz auf durch kommunale Satzungen festgelegte Feuerwehrgebühren anwendbar, da der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung nach den §§ 1 Abs.4, 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG bzw. den entsprechenden Vorschriften der zuvor gültigen Fassung zu den gemeindlichen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören.

34

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG/KAG M-V dürfen Abgaben nur auf Grund einer - wirksamen - Satzung erhoben werden. Bei Feuerwehrgebührensatzungen sind dabei zusätzlich allerdings die gesetzlichen Vorgaben des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes zu beachten. Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührensatzung ist neben den gesetzlichen Mindesterfordernissen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung auch eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation, aus der die Abgabensätze errechnet worden sind. Daran mangelt es der vorliegenden Feuerwehrgebührensatzung, wobei dieser methodische Fehler die Satzung gesamtnichtig macht (vgl. Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2009, § 2 Anm. 8.3.5.2 S. 45 m. w. N. aus der Rechtsprechung der Kammer).

35

Die den satzungsmäßig festgelegten Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation wurde offenbar im Rahmen der 2. Änderungssatzung aus dem Jahre 1999 erstellt. Dass eine neue Kalkulation für die 3. Änderungssatzung, die entgegen ihrem Anschein nicht nur die DM-Beträge in Euro umrechnet, sondern, wenngleich nur marginal um 0,05 , zugleich manche Gebühr erhöht (siehe etwa diejenige für den Einsatzleitwagen unter Ziff. 2 der Anlage), nicht existiert, soll hier nicht weiter problematisiert werden. Die letzte Gebührenkalkulation orientiert sich dabei offenbar allein an den Regelungen des (alten) Kommunalabgabengesetzes und verletzt die daran zusätzlich anzulegenden Maßstäbe des § 26 Abs. 2 und 3 des alten (1991) wie auch des § 26 Abs. 2 Satz 1 der seit dem Jahre 2002 geltenden Fassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes. Nach der aktuellen Gesetzesfassung sind die Kosten für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren - als diejenigen nach §26 Abs. 1 BrSchG - nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenregelungen (zuvor: Gebührenordnungen) zu erstatten (ursprünglich für andere als Brandbekämpfungseinsätze geregelt in § 26 Abs. 3 BrSchG 1991). Diese Vorschrift gab und gibt der Gemeinde zu Möglichkeit, zwischen den beiden dort genannten Möglichkeiten eines entgeltpflichtigen Feuerwehreinsatzes zu wählen. Im ersteren Fall sind die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten im Einzelnen zu ermitteln und konkret zu berechnen, im letzteren Fall kann die Gemeinde in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, OVGE MüLü 44, 184 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149).

36

§ 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG (bzw. § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991) gewährt dem Aufgabenträger in den dort - und in Satz 2 der Norm - genannten Fällen einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Dementsprechend sind die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes über die jeweilige Vorschrift der alten oder neuen Fassung (s. o.) auch nur insoweit anwendbar, als diese dem Charakter dieses Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, KStZ 2006, 152, 153; VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. März 2008 - 3 A 1898/05 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks, das Aktenzeichen des laufenden Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Oberverwaltungsgericht lautet 1 L 93/08). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn hier der vom Wortlaut her allgemeinere § 26 Abs. 3 BrSchG 1991 noch Anwendung fände; er wäre insoweit nach Sinn und Zweck wie oben dargestellt einschränkend zu interpretieren, dass er nur für die tatsächlich angefallenen Feuerwehreinsatzkosten Kostenerstattung ermöglicht.

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Nach § 25 Abs. 1 BrSchG/BrSchG 1991 haben die Gemeinden die Kosten für ihnen nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden, nämlich zum einen Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw. Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von Feuerwehreinsätzen "generell" anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter entstehen, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, um die öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" vorzuhalten, also z. B. das Feuerwehr(geräte)haus. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 391 f.).

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So ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn für die pauschalen Gebühren je Einsatzstunde des jeweiligen Feuerwehrfahrzeugs zunächst die konkreten Einsatzkosten ins Verhältnis zu der Anzahl der "gefahrenen" Einsätze gesetzt werden und dieser Wert dann entsprechend in die Berechnung der pauschalen Gebühr einfließt. Bereits hier hat das Gericht allerdings durchgreifende Bedenken, ob dies mit der vorliegenden Kalkulation geschehen ist. Weder die Vorhalte- noch die konkreten Einsatzkosten sind aus der Gebührenkalkulation im Einzelnen ersichtlich. Das darin eingestellte Zahlenmaterial, namentlich die offenbar aus dem Durchschnitt der damals letzten vier Haushaltsjahre gebildeten Gesamtkosten von 124.500 DM jährlich, ist von daher im Hinblick auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit in keinster Weise gerichtlich nachprüfbar.

39

Bei der dann weiter erforderlichen Berechnung der ansatzfähigen Vorhaltekosten für die Ermittlung des Gebührensatzes je (gebührenpflichtiger) Einsatzstunde ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 und 2 BrSchG bzw. § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991 allerdings anders zu verfahren. Zwar sind auch diese Kosten anteilig in die Berechnung der pauschalen Gebühren je Einsatzstunde einzurechnen, da die eingesetzten Sachgüter für den Zeitraum des konkreten erstattungspflichtigen Feuerwehreinsatzes nicht für die sonstigen (unentgeltlichen) Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz zur Verfügung stehen. Aus dieser Begründung folgt aber zugleich, dass eine Einstellung dieser Kosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommt und eine Umlegung dieser Kosten allein auf sämtliche Einsatzstunden - wie hier in der Gebührenkalkulation erfolgt - unzulässig ist. Ausgeschlossen ist also wegen der Besonderheiten der öffentlichen Einrichtung "Feuerwehr" mit ihren für den Bürger mal unentgeltlichen (und damit allein aus den Mitteln des Aufgabenträgers zu finanzierenden) und mal kostenerstattungspflichtigen Hilfeeinsätzen eine über den Anteil der Einsatzzeit an der jährlichen Zeit der Vorhaltung dieser öffentlichen Einrichtung hinausgehende Abwälzung der Vorhaltekosten, wie sie für normale Benutzungsgebühren bei Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes gelten würde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13. Oktober 1994, a. a. O., Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, KStZ 2006, 152, 153 = DAR 2005, 111 m. Anm. von Schwab; VGH Kassel, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, KStZ 2008, 36, 37 und 38; VG Göttingen, Urt. v. 9. April 2008 - 1 A 301/06 -, juris, Rn. 15 f.; VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urt. v. 11. März 2008, a. a. O., S. 6 f. des amtlichen Umdrucks; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 392). Auch eine Differenzierung zwischen Brand- und sonstigen Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr verbietet sich (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, KStZ 2008, 170).

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Die Frage, ob hier im Hinblick auf die fehlerhafte Kalkulation die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KAG M-V Platz greift, braucht nicht entschieden zu werden. Soweit das alte Kommunalabgabengesetz vollumfänglich auf diesen satzungsmäßigen "Altfall" anwendbar ist, stellt sich dieses durch die Neuregelung geschaffene Problem ohnehin nicht. Aber auch soweit bei Anwendbarkeit des neuen Kommunalabgabengesetzes danach zu differenzieren sein sollte, ob es um die im Zeitpunkt des Satzungserlasses gesetzlich geltenden Anforderungen - naturgemäß können später erlassene Gesetzesänderungen damals nicht berücksichtigt worden sein - oder um andere, wie hier im späteren Gerichtsprozess zu beachtende Vorschriften geht (vgl. Aussprung, a. a. O., §2 Anm.8.3.8, S. 50), kann dies hier offen bleiben. Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dafür entschieden, die streitentscheidende Frage, welche Vorhaltekosten in welchem Umfang bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren einzustellen sind, gerichtlich klären zu lassen. Damit hat er erkennen lassen, dass er eine Heilung dieses Kalkulationsmangels durch Nachbesserung der Kalkulation nicht wünscht, sondern es gerade darauf "ankommen" lassen will.

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2. a) Eine Umdeutung in einen Bescheid über einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet bereits deshalb aus, weil dieser Anspruch nicht mittels eines Verwaltungsakts fest- und durchsetzbar wäre.

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b) Eine Umdeutung in einen Bescheid über die Kosten einer unmittelbaren Ausführung nach § 70a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ist ebenfalls nicht möglich. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG bzw. vergleichbar nach § 26 Abs. 2 und 3 BrSchG 1991 besteht im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ein Wahlrecht der Gemeinde, so dass der Anspruch nur alternativ "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" oder "nach örtlichen Gebührenregelungen" geltend gemacht werden kann. Hier hat sich die Stadtvertretung der beklagten Stadt durch den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung für die letztgenannte Variante entschieden. Bei dieser "Regimeentscheidung" ist ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen, die "allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" dann aber nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20, S. 391 m. w. N.), und zwar nicht nur im Falle einer - hier gerade nicht vorliegenden - wirksamen Satzung, sondern auch dann, wenn die Feuerwehrgebührensatzung unwirksam ist (vgl. ebenso VG Greifswald, nicht rechtskräftiges Urt. v. 11. März 2008, a. a. O.; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 20 S. 393). Denn maßgeblich ist nicht die Wirksamkeit der Gebührensatzung, sondern der in ihrem Erlass zum Ausdruck kommende Wille der Gemeindevertretung, sich für dieses gesetzlich alternativ zur Verfügung gestellte Kostenerstattungsmodell zu entscheiden. Dies erscheint auch nicht unbillig, da die Stadtvertretung grundsätzlich auch rückwirkend die unwirksame Feuerwehrgebührensatzung durch eine wirksame ersetzen kann bzw. andernfalls ihren Willen zur satzungsmäßigen Regelung dieser Fälle durch einen entsprechenden Gemeindevertretungsbeschluss auch wieder beseitigen und dann nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Bürger abrechnen kann.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §709 ZPO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.