Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2014 - 1 L 220/13

bei uns veröffentlicht am05.11.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2013 – 3 A 1741/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten für den Um- und Ausbau der Straße „P. 1. BA“ in der Gemeinde W. auf dem Darß.

2

Er ist Eigentümer des streitgegenständlichen Flurstücks G1, Gemeinde W., mit einer Größe von 1.317 qm, sowie des südlich angrenzenden Flurstücks G2, mit einer Größe von 1.317 qm, beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. An die ausgebaute Straße grenzt das Flurstück G2, das Flurstück G1 liegt in nördlicher Richtung dahinter (Lageskizzen: Anlage K3, Bl. 16 d. GA.; Anlage K4, Bl. 82 d. GA.; Luftbild, Anlage K 5, Bl. 83 d. GA.; Skizze Abrechnungsgebiet Bl. 83 d. VerwA.). Auf dem Flurstück G1 befinden sich zwei Gebäude, in denen der Kläger die „Pension R.“ betreibt, er vermietet Ferienzimmer und Ferienwohnungen (LiBi, Bl. 54 ff. d. GA.; Gewerbeanmeldung Bl. 157 d. VerwA.). Auf dem Flurstück G2 sind sieben Stellplätze für Pensionsgäste angelegt, die Einfahrt erfolgt durch ein Tor von der ausgebauten Straße. Auf der nicht ausgebauten Straße „Nordseite“ ist ein Tor und eine Zufahrt zum Flurstück G1 vorhanden (LiBi., Bl. 63 u. 84 d. GA.). Am Abzweig P. verweist ein großes Werbeschild der Pension R. per Richtungspfeil auf die Zufahrt über die Straße P. (LiBi., Bl. 54 d. GA.). Unmittelbar an der Parkplatzzufahrt von der ausgebauten Straße weisen ein Werbeschild und ein Aufsteller auf die Pension R. hin (LiBi., Bl. 57 d. GA.). Ein Zaun ist zwischen den Grundstücken nicht vorhanden (LiBi., Bl. 63 d. GA.). Auf der Internetseite der Pension wird mit einem „ca. 2.600 qm großen Grundstück“ geworben (Internetauszug, Bl. 69 d. GA.).

3

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag für das Flurstück G1 in Höhe von 1.640,11 € heran. Bei der Berechnung wurde zu der Vollgeschossmesszahl von „1“ ein „Zuschlag für erhöhten Quell-/ Zielverkehr (Nutzungszuschlag)“ von „0,5“ addiert und so die beitragsfähige Fläche von 1.317 qm auf eine bewertete Fläche von 1.975 qm erhöht, die mit dem Beitragssatz multipliziert wurde.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. November 2010 Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, das Flurstück G1 habe keinen Vorteil von der ausgebauten Straße. Auf dem Flurstück G1 befänden sich zwei Wohnhäuser. Es werde nicht gewerblich genutzt. Der Zugang und die Zufahrt zu diesem Flurstück erfolge ausschließlich über die „Nordseite“. Das Flurstück G2 sei eine nicht bebaubare Erholungsfläche, Wiese, Grünland.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Hinterliegergrundstück sei in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks werde ein beitragsrelevanter Vorteil geboten, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitze.

6

Am 28. Dezember hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urt. v. 03.04.2007 – 4 L 230/06 –). Von der ausgebauten Straße bestehe kein nennenswerter Vorteil der Inanspruchnahme durch das Flurstück G1. Das streitgegenständliche Flurstück sei ein „nicht gefangener Hinterlieger“, da es über eine eigenständige Erschließung von der Straße „Nordseite“ verfüge. Es bleibe daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes grundsätzlich unberücksichtigt, wenn es aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf diejenigen Anbaurechte ausgerichtet ist, an die es angrenze. Die einheitliche Nutzung als Betriebsgelände reiche nicht aus.

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Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2012 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Der Eigentümer beider Grundstücke habe es jederzeit in der Hand, aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht über beide Grundstücke die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks unter Benutzung des Anliegergrundstücks zu gewährleisten bzw. einen Zugang zu schaffen.

12

Mit Urteil vom 13. September 2013 hat das Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1741/12 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: An der Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wieck vom 01. Oktober 2001 i. d. F. der zweiten Änderungssatzung vom 05. Dezember 2006 als Rechtsgrundlage für den Bescheid bestünden keine Zweifel. Die Maßnahme sei auch beitragsfähig. Die Fahrbahn habe einen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten, die Straßenbeleuchtung sei verbessert worden und entspreche erstmals der DIN 5044. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sei fehlerfrei. Soweit die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands rechtsfehlerhaft sei, da die nur 4 m breite, ausgebaute Straße unzutreffend als Innerortsstraße (erst ab 5 m Breite) und nicht als Anliegerstraße eingestuft worden sei, begünstige das den Kläger, da bei dieser Einstufung die Anliegeranteile geringer seien. Die Bildung des Abrechnungsgebiets sei nicht zu beanstanden.

13

Das Flurstück G1 sei bei der Aufwandsverteilung mit der gesamten Fläche zu berücksichtigen. Wegen der Eigentümeridentität sei der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück gewährleistet und werde ausweislich des unwidersprochenen Vortrags des Beklagten und der vorliegenden Lichtbilder auch tatsächlich genutzt. Beide Grundstücke werden einheitlich wirtschaftlich genutzt. Auf dem Flurstück G2 befinden sich Parkplätze für die auf dem Flurstück G1 betriebene Pension R.. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von demjenigen, der der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zugrunde liege.

14

Gegen das ihm am 30. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Oktober 2013 beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit seiner Antragsbegründung vom 27. November 2013 hat der Kläger vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Bei Hinterliegergrundstücken sei für den Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht ohne Weiteres die Eigentümeridentität ausreichend. Die wenigen Parkplätze auf dem Flurstück G2, die durch Gäste der Ferienwohnungen auf dem benachbarten klägerischen Grundstück benutzt werden können, führten nicht zu einem beitragsrelevanten Vorteil. Die Parkflächen machen nur einen geringen Bruchteil der Gesamtfläche des Flurstücks aus. Es könne nicht von einer einheitlichen Nutzung der beiden Grundstücke ausgegangen werden. Die Straße sei vom Hinterliegergrundstück über das davor liegende Grundstück tatsächlich nicht erreichbar. Die Parkplätze stellten nur eine äußerst geringe und theoretische Ingebrauchnahmemöglichkeit von Gästen des Klägers dar. Die große Mehrheit der Feriengäste parke auf der Grundstücksseite, die über die Straße „Nordseite“ erschlossen werde.

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Mit Beschluss vom 11. September 2014 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.

16

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 21. September 2014 hat der Kläger die Berufung am 08. Oktober 2014 im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Berufungszulassungsverfahren begründet.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Bescheid des Beklagten vom 19.10.2010 zum Az. 1526.04 – Lfd. Nr. 28 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 – aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.09.2013 (Az. 3 A 1741/12) zurückzuweisen.

21

Eine objektive Wertlosigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit könne nicht angenommen werden. Die Parkplätze unmittelbar vor den Ferienwohnungen seien ein wesentlicher, wenn nicht sogar notwendiger Bestandteil der wirtschaftlichen Nutzung des Hinterliegergrundstücks. Die als Garten angelegte Fläche werde bauakzessorisch genutzt und gehöre zu dem Pensionsangebot der auf dem Hinterliegergrundstück befindlichen Ferienwohnungen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 05. November 2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil auch die zulässige Klage unbegründet ist. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2012 sind rechtmäßig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Der Bescheid kann sich in Gestalt der Satzung der Gemeinde Wieck über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 01. Oktober 2001 (Straßenbaubeitragssatzung) i. d. F. der zweiten Änderungssatzung vom 05. Dezember 2006 auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützen. Rechtsfehler der Satzung, die zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führen könnten, hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

25

2. Auch die Rechtsanwendung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden.

26

Das streitgegenständliche Grundstück des Klägers gehörte zum Abrechnungsgebiet der Ausbaumaßnahme bzw. ist durch diese bevorteilt und war deshalb in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Nach § 5 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Diese Regelung steht mit § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Einklang. Nach dieser Norm wird der Beitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden.

27

Das streitgegenständliche Grundstück ist durch die Ausbaumaßnahme in diesem Sinne bevorteilt; es weist die erforderliche räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße auf.

28

Mit dem Begriff der Möglichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V stellt der Landesgesetzgeber – und in der Folge der kommunale Satzungsgeber – klar, dass es nicht darauf ankommt, dass die ausgebaute Straße vom in Rede stehenden Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Betragspflicht tatsächlich in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist, ob die Inanspruchnahme rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Da es sich bei dem Beitrag im Sinne von § 7 KAG M-V um die Abgeltung eines Dauervorteils handelt, ist dabei auch die Lebensdauer der ausgebauten Anlage in den Blick zu nehmen. Dies zeigt, dass keine Unterscheidung danach vorgenommen werden kann, ob eine Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich schon erfolgt, eine solche bereits geplant ist oder sich erst im Laufe der Zeit ergeben könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Eigentümer subjektiv den Willen hat, während dieses Zeitraums die gebotene Möglichkeit tatsächlich zu nutzen. Denkbar ist nämlich, dass das Grundstück veräußert, versteigert, vererbt oder aus sonstigen Gründen übertragen wird und der neue Eigentümer andere Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verfolgt. Das rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob objektiv eine Inanspruchnahmemöglichkeit besteht.

29

Die objektive vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben straßenbaubeitragsrechtlich in erster Linie (Buch-)Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen (sog. Anlieger- bzw. Vorderliegergrundstücke). Im Verhältnis zu anderen Grundstücken ist ihre Inanspruchnahmemöglichkeit betreffend die Straße, an der sie anliegen, schon deshalb qualifiziert und in straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Weise vorteilhaft, weil aufgrund der offensichtlich räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in aller Regel angenommen werden kann, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, die nicht an ihr anliegen. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Anlage aus ist es für den Fall, dass eine Zuwegung nicht besteht, zur Begründung der Vorteilslage ausreichend, dass eine solche geschaffen werden und damit die Inanspruchnahmemöglichkeit realisiert werden kann.

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Für das streitgegenständliche Grundstück als ein sog. Hinterliegergrundstück besteht vorliegend ebenfalls eine seine Beitragspflicht begründende Inanspruchnahmemöglichkeit.

31

Für Hinterliegergrundstücke gelten dabei zunächst im Ausgangspunkt keine anderen Maßstäbe als für Anliegergrundstücke. Nur solche Hinterliegergrundstücke sind bevorteilt, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Das bedeutet zunächst, dass vom betreffenden Hinterliegergrundstück rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit bestehen muss, die ausgebaute Anlage über ein Anliegergrundstück und ggf. weitere Hinterliegergrundstücke zu erreichen. Vorliegend bestehen keine tatsächlichen Umstände, die die Erreichbarkeit des Anliegergrundstücks Flurstück G2 vom in Anspruch genommen Hinterliegergrundstück Flurstück G1 hindern würde. Die rechtliche Befugnis zum Überqueren vermittelt der Umstand, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück denselben Eigentümer haben (sog. Eigentümeridentität).

32

Im Unterschied zu den Anliegergrundstücken ist allerdings bei Hinterliegergrundstücken die Annahme, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, nicht in gleicher Weise offensichtlich regelmäßig gerechtfertigt; sie liegen eben gerade nicht in gleicher Weise unmittelbar an der ausgebauten Anlage, ihre räumliche Beziehung zu ihr ist auf den ersten Blick offensichtlich weniger eng als diejenige der Anliegergrundstücke. Bei Hinterliegergrundstücken kann allerdings zwischen sog. „gefangenen“ und anderen („nicht gefangenen“) differenziert werden.

33

Bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, also solchen Grundstücken, die ausschließlich über die jeweils in Beziehung zur ausgebauten Anlage vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, kann bei näherer Betrachtung wie bei den Anliegergrundstücken selbst in vergleichbarer Weise die erforderliche räumlich enge Beziehung und qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehen. Sie besteht in aller Regel dann, wenn vom „gefangenen“ Hinterliegergrundstück aus über bzw. vermittelt durch das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht. Diese besteht grundsätzlich immer im Falle der Eigentümeridentität, also in den Fällen, in denen der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstück identisch und damit die Erreichbarkeit der Anlage vom Hinterlieger- über das Anliegergrundstück auch rechtlich gesichert ist. Weil das „gefangene“ Hinterliegergrundstück hinsichtlich des Zugangs zum gemeindlichen Verkehrsnetz darauf angewiesen ist, über das vorgelagerte Anliegergrundstück die wegemäßige Erschließung zu erfahren und in diesem Sinne ausschließlich auf die ausgebaute Anlage hin ausgerichtet ist, kann bei einer Eigentümeridentität in der Regel angenommen werden, die Anlage werde von ihm aus – wie von dem Anliegergrundstück – wegen seiner räumlich engen Beziehung intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus. Auch bei Hinterliegergrundstücken kommt es dabei folgerichtig nicht auf eine aktuell bestehende tatsächliche Nutzung an. Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße tatsächlich besteht, sondern im Sinne der Inanspruchnahmemöglichkeit nur darauf, ob eine solche geschaffen werden könnte. Das ist sachgerecht, weil es beim Vorteilsbegriff nicht auf die häufig auch leicht änderbare oder schwer feststellbare tatsächliche Gestaltung der Grundstücksverhältnisse ankommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 – 9 LA 92/06 –, juris).

34

In den Fällen, in denen das Hinterliegergrundstück wie im vorliegenden Fall seinerseits an eine andere als die ausgebaute Straße angrenzt (sog. „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück), kann demgegenüber der Umstand, dass für Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht, für sich allein gesehen nicht als hinreichend für die Annahme eines Vorteils bzw. die Bejahung der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit betrachtet werden. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2013 – 5 A 783/10 –, juris und Urt. v. 03.09.2008 – 5 A 348/08 –, SächsVBl 2009, 40; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.2008 – 5 A 688/08 –, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 03.04.2007 – 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178; VGH München, Beschl. v. 24.03.2014 – 6 ZB 13.2465 –, juris; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urt. v. 04.01.2013 – 4 A 420/09 –; a. A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.03.2009 – 4 EO 269/07 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 – 9 LA 92/06 -, NStN 2007, 186 = DVBl. 2007, 851; VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 217/12 –, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2012 – 5 A 1884/12 – juris, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG – 9 B 9/13 – anhängig). Auch bei einer Eigentümeridentität kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres vergleichbar mit den Anliegergrundstücken in der Regel angenommen werden, die Anlage werde vom „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstück wegen ihrer räumlich engen Beziehung intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus.

35

Das Straßenausbaubeitragsrecht ist ausgerichtet auf einen Vorteilsausgleich; Grundstücke sollen sich an diesem Vorteilsausgleich beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Das Ausmaß des einem Grundstück vermittelten Vorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von ihm aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Je weniger diese Anlage von einem Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen werden wird, desto weniger wertvoll ist für dieses Grundstück die ihm gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein (Hinterlieger-)Grundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebauten Verkehrsanlage in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil, scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus (OVG Magdeburg, Urteil v. 03.04.2007 – 4 L 230/06 –, KStZ 2007, 178, zit. n. juris; so auch OVG Bautzen, Urteil v. 31.01.2013 – 5 A 783/10 –, juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 24) und kann nicht mehr von einer „qualifizierten“ Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der vorstehend erörterten Bestimmungen gesprochen werden. Eine mit Blick auf anderweitige Verbindungen oder Verbindungsmöglichkeiten des Hinterliegergrundstücks zum gemeindlichen Verkehrsnetz trotz Eigentümeridentität bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nicht, weil daraus kein erwartbarer Vorteil im vorstehenden Sinne abgeleitet werden könnte. Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist (vgl. VGH München, Urt. v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 –, juris und Beschl. v. 15.01.2010 – 6 ZB 09.545 –, juris). Das könnte beispielsweise der Fall bei einem „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstück sein, das keine tatsächliche Zufahrt zum Vorderliegergrundstück hat und bei dem Eigentümeridentität besteht, wenn das im Außenbereich liegende Hinterliegergrundstück mit einem Wohnhaus (zum Beispiel der ehemaligen Hofstelle eines Landwirts) bestandsgeschützt bebaut und entsprechend genutzt wird und das Vorderliegergrundstück an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zur entsprechenden Nutzung verpachtet ist.

36

Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, kann regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden. Denn bei einer solchen einheitlichen Nutzung spricht vieles dafür, dass das Hinterliegergrundstück vom Anliegergrundstück aus genutzt wird und umgekehrt. Die einheitliche Nutzung lässt nach Auffassung des Senats die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch vom Hinterliegergrundstück als hinreichend wahrscheinlich erwarten, sie lässt die Annahme zu, die Anlage, an der das vorgelagerte Anliegergrundstück liegt, werde auch vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen werden. Somit strahlt der Vorteil der ausgebauten Straße für das an der Straße unmittelbar anliegende Grundstück auf das Hinterliegergrundstück aus; beide Buchgrundstücke werden neben der Eigentümeridentität über die einheitliche Nutzung mit der Folge „verklammert“, dass eine hinreichende räumlich enge Beziehung die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit in dem Sinne erwarten lässt, dass auch vom Hinterliegrundstück aus die Anlage intensiver beansprucht wird als von anderen Grundstücken aus. Da bei bestehender Eigentümeridentität nicht selten auch eine einheitliche Nutzung der Grundstücke vorliegen wird, dürfte in der Verwaltungspraxis die Forderung nach einem neben der bloßen Eigentümeridentität festzustellenden weiteren Anhaltspunkt für die Annahme der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit in zahlreichen Fällen nicht zu anderen Ergebnissen führen, als wenn die Eigentümeridentität für sich gesehen bereits als insoweit ausreichend betrachtet werden würde.

37

So liegt der Fall hier. Die Flurstücke werden tatsächlich einheitlich wirtschaftlich genutzt und ein Zugang (nicht Zufahrt) über das Anliegergrundstück besteht tatsächlich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Flurstücke in gleichem Maße genutzt werden, vielmehr kann auch ein Grundstück die (Haupt)nutzung des anderen nur unterstützen. Es müssen also nicht auf beiden Grundstücken Ferienwohnungen vorhanden sein. Hier sind auf dem Anliegergrundstück Parkflächen und Gartenflächen vorhanden. Der Kläger bezeichnet selbst beide Grundstücke zusammen als „Betriebsgrundstück“ und verwendet in seinem Internetauftritt hierfür eine zusammenfassende Flächengrößenangabe von „ca. 2.600 qm“. Auch räumt der Kläger ein, dass auf dem Anliegergrundstück Parkplätze für Gäste seiner auf dem Hinterliegergrundstück betriebenen Ferienwohnungen vorhanden sind. Dabei ist der Vortrag des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass es sich um sieben Parkplätze handelt. Der Kläger hat hierzu nur erklärt, dass es „wenige“ seien. Warum für diese Parkplätze nach Ansicht des Klägers nur eine „theoretische“ Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe, hat er nicht begründet. Ein dauernder Hinderungsgrund für die Nutzung der Parkplätze ist weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zudem werden die Feriengäste über das Hinweisschild mit dem Richtungspfeil sogar (vom Kläger) aufgefordert, die Zufahrt zur „Pension R.“ über die ausgebaute Straße „P.“ zu wählen und nicht etwa die Zufahrt über die Straße „Nordseite“.

38

Auch ist ein fußläufiger Zugang zum Hinterliegergrundstück gegeben. Auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit dem Auto kommt es nicht an, zumal die Parkplätze an der rechten (östlichen) Seite des Anliegergrundstücks unmittelbar dem bis auf die Grenze zwischen den Grundstücken gebauten Gebäude vorgelagert sind, sodass zumindest dieses Gebäude leicht von diesen Stellplätzen aus erreicht werden kann.

39

In der Gesamtschau entlasten diese Parkflächen somit jedenfalls die Parksituation auf dem Hinterliegergrundstück und unterstützen somit die wirtschaftliche Ferienwohnungsnutzung des Hinterliegergrundstücks. Ob es sich dabei um baurechtlich notwendige Stellplätze handelt, kann hier dahinstehen bleiben.

40

Im Übrigen ist auch das restliche Anliegergrundstück als Gartenfläche für die „Pension R.“ nutzbar.

41

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urt. v. 03.04.2007 – 4 L 230/06 –) zugrunde lag, nicht vergleichbar ist. Denn im dortigen Fall war in dem Bereich, in dem das Vorder- an das Hinterliegergrundstück angrenzt, das Vorderliegergrundstück vollständig mit einem Hotel überbaut und es gab nur einen Durchgang vom Hotel zur Tiefgarage auf dem Hinterliegergrundstück, der über einen Treppenschacht und ein Gitterrost führte und der als Fluchtweg aus brandschutzrechtlichen Gründen geschaffen wurde. Nach dem im dortigen Verfahren vom Verwaltungsgericht festgestellten (unstreitigen) Sachverhalt wurde diese Verbindung von den Hotelgästen nicht genutzt.

42

Hinsichtlich der Rechtsanwendung im Übrigen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO). Insbesondere bestehen gegen den Zuschlag für die „gewerbliche“ Nutzung des Grundstücks von 0,5 gemäß § 7 Abs. 6 der Straßenbaubeitragssatzung keine Bedenken. Diese Vorschrift lautet:

43

„Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird der nach Abs. 2 festgelegte Faktor um 0,5 erhöht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen (…) ….gebietes liegt oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhäuser, Praxen für freiberufliche Tätigkeit; Museen) genutzt wird.“

44

Der Zuschlag wäre schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger nicht nur Ferienwohnungen vermietet, sondern mit einem Pensionsbetrieb eine der gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung i. S. v. § 6 Abs. 6 der Satzung ausübt. Für eine „Pension“ spricht neben dem Namen „Pension R.“ auch, dass der Kläger nach seiner Preisliste (auf seiner Internetseite auch im Jahr 2014) nach Absprache auch Frühstück (5 €/P.) anbietet und somit typische Pensionsleistungen bereit hält, die über die bloße Vermietung hinausgehen. Auch die Größe der Anlage (insgesamt 18-22 Betten laut Internetseite 2014) spricht ebenso dafür wie die „Gewerbe-Anmeldung“ nach der GewO vom 05.08.1996. Auch dort ist neben Zimmervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen eine Fremdenpension (13 Betten) angegeben. Indiz dafür, dass nicht nur eine bloße Vermietung erfolgt, sondern die Gäste auch betreut werden, ist, dass nach der Gewerbeanmeldung die „Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen Personen (ohne Inhaber)“ mit „Vollzeit: 1“ angegeben worden ist. Zwar hat der Kläger nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid wohl eine Gewerbeummeldung am 25. Juli 2011 auf „Vermietung von Wohnraum“ vorgenommen. Diese Ummeldung erfolgte jedoch erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und wirkt nicht zurück.

45

Letztlich kann es jedoch dahinstehen bleiben, ob der Kläger eine Pension betreibt oder (nur) Ferienwohnungen vermietet, weil die Vorschrift des § 7 Abs. 6 der Straßenbaubeitragssatzung mit dem Begriff der Nutzung in einer „der gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise“ nicht auf eine (privat-)wirtschaftlich einem Gewerbe ähnliche Nutzung abstellt, wie sich schon daran zeigt, dass in der Norm als Beispiele für eine solche Nutzung auch öffentliche Verwaltungseinrichtungen aufgezählt werden. Sinn und Zwecks des Zuschlagsfaktors ist es vielmehr, den gegenüber einer Wohnnutzung wie bei einem Gewerbe erhöhten Straßenverkehr zu berücksichtigen. Darauf weist auch die Formulierung „Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr“ in § 7 Abs. 7 Satz 3 1. Spiegelstrich der Straßenbaubeitragssatzung hin. Eine solche erhöhte Nutzung durch Feriengäste erfolgt sowohl bei Ferienwohnungsvermietung als auch bei einem Pensionsbetrieb durch einen erhöhten An- und Abreiseverkehr. Für diese erhöhte Straßennutzung ist es gleichgültig, ob für die Gäste neben der Übernachtungsmöglichkeit noch zusätzliche (Pensi-ons-)Leistungen wie Frühstück und Gästebetreuung erbracht werden. Allein die Anzahl von sieben Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück und noch mehreren auf dem Hinterliegergrundstück weist auf diese erhöhte Verkehrsnutzung hin.

46

Die konkrete Ausnutzung des Grundstücks im vorliegenden Fall zeigt im Vergleich mit einer typischen Wohnnutzung anschaulich, dass die Satzungsregelung über die Erhöhung des Nutzungsfaktors mit einem Zuschlag von 0,5 – also um 50 % – nicht unangemessen ist.

47

Mit den in § 8 Abs. 2 c) der Straßenbaubeitragssatzung aufgeführten „Campingplätzen, Zeltplätzen, Wochenend- und Ferienhaussiedlungen oder Badestränden“ im Außenbereich, für die nur eine Messzahl von 1,0 festgelegt ist, ist die wirtschaftliche Nutzung der klägerischen Grundstücke auch durch Ferienwohnungsvermietung nicht vergleichbar. Camping- und Zeltplätze werden typischerweise saisonal und nicht ganzjährig genutzt, jedenfalls nicht in vollem Umfang, und weisen daher nicht ganzjährig eine erhöhte Verkehrsnutzung auf. Entsprechendes gilt für Ferienhaussiedlungen, die zwar ganzjährig genutzt werden können, bei denen es sich jedoch typischerweise um Grundstücke mit jeweils nur einem Ferienhaus handelt, sodass je Grundstück – anders als bei der Ferienwohnungsanlage des Klägers – nur ein oder nur wenige Nutzer vorhanden sind, die keinen wesentlich erhöhten Ziel- oder Quellverkehr ausmachen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 2013 - AN 3 K 13.632 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 A 217/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2013 - 9 B 9/13

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Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulass

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 04. Jan. 2013 - 4 A 420/09

bei uns veröffentlicht am 04.01.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2008, Az.: 11xxx12, sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufi
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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 24. Aug. 2018 - 3 A 814/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 24.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Apr. 2017 - 3 A 409/14

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Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2013 – … – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 3.32

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Dez. 2016 - 3 A 1210/14 HGW

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Juli 2016 - 3 A 780/14 HGW

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfe

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 2013 - AN 3 K 13.632 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.505,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Soweit der Zulassungsantrag das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kritisiert, fehlt es an der Darlegung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Bevollmächtigte des Klägers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht „die nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO erforderlichen Mitteilungen unterlassen“ und ohne Wissen der Klägerseite vor der mündlichen Verhandlung den Beklagtenvertreter aufgefordert habe, die vom Kläger bevollmächtigte Anwaltskanzlei wegen geschalteter Zeitungswerbeanzeigen („Ausbaubeitragssatzung der Stadt R. teilweise rechtswidrig“) bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg anzuzeigen. Zum einen gibt es für die behauptete Aufforderung zur Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer, die von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten wird, keinerlei Anhaltspunkt in den Akten; der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte „Gesprächsvermerk“ vom 12. September 2013 hat schon deshalb keine Aussagekraft, weil nicht erkennbar ist, von wem er gefertigt wurde und er keine Unterschrift aufweist. Zum anderen wird daraus nicht ersichtlich, inwiefern eine Amtspflicht des betreffenden Richters zur Mitteilung der angeführten Umstände nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 48 ZPO bestanden haben soll (vgl. BGH, U. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677/1679); denn es liegt fern, dass der vom Bevollmächtigten angeführte Sachverhalt aus Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben könnte, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die gegen den Kläger gerichtete Straßenausbaubeitragsforderung der Beklagten als berechtigt angesehen. Mit dem Zulassungsantrag werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der abgerechnete Ausbau des Gehwegs entlang des Enzianrings stellt eine beitragspflichtige Verbesserung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG dar, die dem Kläger als Eigentümer des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl. Nr. .../1 einen besonderen Vorteil bietet.

a) Ohne Erfolg bleibt die Auffassung des Klägers, dass die beklagte Stadt gar nicht zuständig sei, den Straßenausbaubeitragsbescheid zu erlassen, weil sein zum Beitrag veranlagtes Grundstück nach wie vor in der „Gemeinde“ B. liege; der Eingemeindungsvertrag zwischen dieser und der Beklagten sei nämlich unwirksam. Die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Bernlohe in die beklagte Stadt R. erfolgte zum 1. Januar 1972 nicht durch die vom Kläger angeführte Übereinkunft zwischen der Stadt R. und der ehemaligen Gemeinde Bernlohe vom 13. Oktober 1971, sondern durch einen Organisationsakt (u. a. BayVGH, B. v. 8.5.1972 - 35 IV 72 - VGH n. F. 25, 71 ff.). Nach Art. 12 GO in der durch das Erste Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 27. Juli 1971 geltenden Fassung (GVBl 1971, 248) sind Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden durch die Regierung verfügt worden. Dieser Organisationsakt hat unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung zwischen ehemaliger Gemeinde und aufnehmender Stadt nach wie vor Bestand.

b) Der Verweis des Klägers auf Nr. 3 b der Vereinbarung vom 13. Oktober 1971 begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Nach der dort getroffenen Regelung sollten u. a. der im Bereich der ehemaligen Gemeinde B. gelegene W. Weg (175 m, nicht staubfrei) und der Steilweg (155 m ausgebaut, staubfrei) als „endgültig ausgebaut gelten mit 100%iger Kostenübernahme der Gemeinde bzw. der Stadt R.“. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahinstehen, ob der abgerechnete Enzianring seinerzeit zu dem im Eingemeindungsvertrag genannten W. Weg gehörte, wie der Kläger vorträgt, oder zum Steilweg, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt. Falls Nr. 3 b der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) unwirksam sein sollte, wie der Kläger auf Seite 3 seines Zulassungsantrags vorträgt, würde dies nicht die Gesamtnichtigkeit des - zahlreiche weitere Regelungen enthaltenden - Vertragswerks und, wie oben ausgeführt, schon gar nicht die Unwirksamkeit der Eingemeindung nach sich ziehen.

Auf Seite 5 des Zulassungsantrags wendet der Kläger ein, dass nach Auslegung von Nr. 3 b des Eingemeindungsvertrages „sämtliche weitere Ausbaumaßnahmen von der Stadt R. zu übernehmen“ seien. Dieser Einwand, der wohl auf eine Kostentragungspflicht der beklagten Stadt für sämtliche weiteren Ausbaumaßnahmen zielt, steht im Widerspruch zur vorher auf Seite 3 behaupteten Unwirksamkeit dieser Regelung und geht schon deshalb fehl, weil sich aus derartigen Eingliederungsvereinbarungen zweier kommunaler Gebietskörperschaften keine subjektiven Rechtsansprüche einzelner Gemeindebürger ableiten lassen (BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 4 CS 08.2989 - juris Rn. 12).

c) Das zum Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Ortsstraße Enzianring herangezogene Grundstück Fl. Nr. .../1 gehört zur Gruppe der sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke, weil seine rückwärtige Seite an die weitere Ortsstraße Edelweißstraße angrenzt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212; B. v. 8.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23). Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213, B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat bei seinem Augenschein festgestellt, dass vom Enzianring über eine Gartentür zunächst das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück Fl. Nr. .../21 (für das die Klage zurückgenommen wurde) und sodann über Treppen und Wege das im Streit stehende Hinterliegergrundstück Fl. Nr. .../1 ohne weiteres erreichbar ist. Das ergibt sich auch aus den in den Akten befindlichen Fotos. Der Zulassungsantrag zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel. Aufgrund des tatsächlich angelegten Zugangs von der abgerechneten Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung auch des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks des Klägers gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/214).

3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2008, Az.: 11xxx12, sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus den Flurstück xx4, Flur X, Gemarkung A-Stadt, bestehenden Ackergrundstücks mit einer Größe von 115.374 m². Sie wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Um- und Ausbau der Straße vom Ortsausgang A-Stadt ist zur Kreuzung an der Kreisstraße K xx.

2

Im Jahr 2006 lies der Beklagte die Straße vom Ortsausgang A-Stadt bis zur Kreisstraße K xx von einer Fahrbahnbreite von ca. 3 m auf 4,5 m verbreitern. Die Verbreiterung wurde mit einem frostsicherem Unterbau, einer Tragschicht und einer Schicht Asphaltbeton befestigt. Die bereits vorhandene Fahrbahn erhielt einen Profilausgleich mit einer Schicht Asphaltbeton. Die Abnahme der Straßenbaumaßnahme fand im September 2006 statt.

3

Mit Bescheid vom 11. November 2008, Aktenzeichen 11xxx12, zog der Beklagte die Klägerin unter anderem für das streitgegenständliche Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2166,91 € heran. Zur Begründung gab er an, dass das Grundstück als Hinterliegergrundstück zur oben genannten Straße von dieser erschlossen werde. Die Höhe des festgesetzten Straßenbaubeitrages ergab sich aus Gesamtkosten nach Abzug der Fördermittel in Höhe von 47.012,67 €, einem kommunalen Anteil der faktisch als Hauptverkehrsstraße eingeordneten Straße von 75 %, mithin einem Anliegeranteil in Höhe von 25 %, d.h. 11.753,17 €. Bei einer gewichteten Abrechnungsfläche von 28.645,1 m² ergab sich daraus ein Beitragssatz je Quadratmeter von 0,410303 €. Bezogen auf die dem Nutzungsfaktor 0,05 versehene Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ergab sich eine gewichtete Beitragsfläche von 5768,7 m², woraus sich der Ausbaubeitrag von 2166,91 € errechnet.

4

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Dezember 2008 Widerspruch. Sie führte insbesondere aus, dass es von der ausgebauten Straße keine Zufahrt zum Grundstück gebe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zwischen liegenden Grundstücks, bestehend aus den Flurstück xx3.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass es für das beitragspflichtige Grundstück zwar keine direkte Zufahrt von der ausgebauten Straße aus gebe. Es gebe jedoch zwei Grundstückszufahrten an der Nordseite der Straße, die kaum oder gar nicht benutzt würden, weil durch die seit vielen Jahrzehnten durchgeführte Bewirtschaftung des gesamten Areals durch einen einzigen Landwirtschaftsbetrieb anscheinend ausreichend viele Zufahrtsmöglichkeiten zu der Gesamtfläche vorhanden seien.

6

Hiergegen hat die Klägerin am 5. März 2009 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme nicht beitragsfähig sei. Es sei lediglich der Radweg erneuert worden. Ein Kostenspaltungsbeschluss liege nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass es sich ausschließlich um die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen gehandelt habe. Allein die Verbreitung der Straße sei keine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme. Für die Klägerin ergebe sich zudem kein wirtschaftlicher Vorteil, da eine Erschließung des Grundstücks durch die Straße nicht gegeben sei. Zwischen der Straße und dem Grundstück der Klägerin liege ein Entwässerungsgraben sowie eine sich daran anschließende Böschung, so dass eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Fahrbahn nicht gegeben sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2009, Aktenzeichen: 11xxx12, aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er vertritt die Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück mit durch den Straßenausbau einen qualifizierten Vorteil erfahren hat. Der zwischen der Straße und dem Vorderliegergrundstück, Flurstück xx3 existierende Graben bilde kein Zufahrtshindernis zum Grundstück. Aufgrund der einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung der beiden Grundstücke habe auch das Hinterliegergrundstück eine Zugangsmöglichkeit über das demselben Eigentümer gehörende Vorderliegergrundstück zur Straße. Der vorliegende Fall der einheitlichen Nutzung des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität sei nicht anders zu behandeln, als wenn das Hinterliegergrundstück eine dinglich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit über das Vorderliegergrundstück eines anderen Eigentümers hätte. Dementsprechend sei das streitgegenständliche Grundstück hier durch die ausgebaute Straße auch dann bevorteilt, wenn es gleichfalls durch andere Straßen erschlossen werde.

12

Mit Beschluss vom 24 Februar 2012 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13

Hinsichtlich des Ortstermins vom 16. April 2012 wird auf das Protokoll verwiesen.

14

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zu Gerichtsakten gereicht Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

17

Das Gericht allerdings keine Bedenken, dass die Erweiterung der Straße vom Ortsausgang bis zur Kreuzung zur Kreisstraße K xx dem Grunde nach eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die Verbreiterung der Fahrbahn ist grundständig erfolgt. Eine ebenfalls grundständige Erneuerung des vorhandenen Teils der Fahrbahn war nicht erforderlich, wenn diese noch nicht verschlissen war. Dennoch stellt die Verbreiterung als solche eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V dar.

18

Der Beklagte kann diese Straßenbaumaßnahme auch auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützen. Die „Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, wegen und Plätzen“ vom 21. September 2005 (Straßenbaubeitragssatzung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem gemeinsam von Innenministerium und Städte- und Gemeindetag herausgegebenen Satzungsmuster, gegen das die Verwaltungsgerichte bislang keine rechtlichen Bedenken erhoben haben.

19

Auch die Qualifizierung der ausgebauten Straße als Außenbereichsstraße, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 3 den Hauptverkehrsstraßen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung gleichgestellt wird, erscheint frei von Rechtsfehlern.

20

Vorliegend ist der angefochtene Bescheid jedoch deshalb rechtswidrig, weil das streitgegenständliche Grundstück nicht zum Abrechnungsgebiet im Sinne des § 4 der Straßenbaubeitragssatzung gehört. Es steht nicht in einer räumlich so engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung, dass ihm eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

21

Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig nicht unmittelbar an der ausgebauten Anlage an. Zwischen ihm und der Anlage liegt vielmehr das Flurstück xx3, das ein eigenständiges Grundstück darstellt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten vermitteln die Tatsachen, dass sowohl das Flurstück xx4 als auch das Flurstück xx3 derselben Eigentümerin gehören und auch einheitlich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, dem streitgegenständlichen Grundstück noch nicht eine räumlich so enge Beziehung zur ausgebauten Einrichtung, dass ihm eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Flurstück xx4 auf praktisch seiner gesamten Länge auch an der Kreisstraße K xx im Osten und im Norden an dem Weg „Txxx“ anliegt.

22

Nach Auffassung des Gerichts kann bei zwei eigenständigen Grundstücken, die jeweils an einer eigenen Erschließungsanlage anliegen und zudem aneinander angrenzen, auch bei Eigentümeridentität nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie jeweils durch eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der an das andere Grundstück angrenzenden Anlage bevorteilt werden und faktisch als durchlaufendes Grundstück zu betrachten sind. Anders als bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, denen notwendig eine mittelbare Zugangsmöglichkeit über ein Vorderliegergrundstück zu einer Straße zuzuordnen ist, ist nicht jedes Grundstück, das selbst an einer Erschließungsanlage liegt, bereits deshalb als Hinterliegergrundstück zu einer anderen Erschließungsanlage zu betrachten, weil bezüglich des Vorderliegergrundstücks Eigentümeridentität besteht. Auch bei Eigentümeridentität müssen vielmehr nach Auffassung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dem eigenständig erschlossenen Hinterliegergrundstück aufgrund besonderer Umstände eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Anlage bietet. Ein tragfähiger Hinweis auf eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit ist – ohne dass es auf die Eigentümeridentität ankäme – die Einräumung eines Wegerechtes über das Vorderliegergrundstück, weil durch dieses Recht gerade der Wille und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage dokumentiert wird. Sofern ein solches Recht nicht besteht, reicht es bei einem Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität aus, wenn es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage gibt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

23

Wie der Beklagte selbst festgestellt hat, wird selbst das Vorderliegergrundstück derzeit nicht von der ausgebauten Anlage her genutzt. Für das Vorderliegergrundstück kommt es darauf nicht an, weil allein die Nutzungsmöglichkeit zum Entstehen der Beitragspflicht ausreicht und der im Ortstermin in Augenschein genommene Graben insoweit nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ein ausräumbares Hindernis ist. Für das Hinterliegergrundstück stellt sich dies anders dar. Insoweit müsste die tatsächliche Nutzungssituation ergeben, dass das Grundstück einen qualifizierten Vorteil von der ausgebauten Anlage hat. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, weil das hier streitgegenständliche Grundstück nicht über das Vorderliegergrundstück von der Anlage aus angefahren wird, sondern im Gegenteil das Vorderliegergrundstück über die weiteren Zugangsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Grundstücks von anderen Straßen aus mit genutzt wird. Dementsprechend fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass das streitgegenständliche Grundstück einen Nutzungsvorteil von der ausgebauten Anlage hat.

24

Diese Sachlage unterscheidet sich auch rechtlich bedeutsam von den vom Beklagten herangezogenen Alternativbetrachtungen: Hätte das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ein förmlich gesichertes Wegerecht über das anliegende Vorderliegergrundstück, so würde sich daraus ein klarer rechtlicher Anhaltspunkt für eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit ergeben. Auf die tatsächliche Nutzung käme es dann nicht mehr an. Wären das Vorderliegergrundstück und das Hinterliegergrundstück lediglich getrennte Flurstücke, aber ein einheitliches Buchgrundstück, so müsste zwangsläufig aufgrund der Systematik des Straßenbaubeitrages das Grundstück insgesamt im Hinblick auf seine Straßenbaubeitragspflicht betrachtet werden.

25

Ein Abweichen von der Veranlagung des Buchgrundstücks unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nutzenseinheit ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht vertretbar. Die nach diesem Rechtsgedanken ausnahmsweise zulässige Veranlagung mehrerer Grundstücke, die für sich genommen ganz oder teilweise nicht beitragspflichtig wären, setzt voraus, dass die Grundstücke für sich wirtschaftlich nicht isoliert sinnvoll nutzbar sind und deshalb nur als Wirtschaftseinheit betrachtet werden können. Dies trifft auf das aus den Flurstück xx3 bestehende Grundstück nicht zu. Es hat eine derart große Fläche, dass es auch unter modernen Anbaumethoden durchaus sinnvoll isoliert landwirtschaftlich genutzt werden kann. Dementsprechend ist es auch isoliert beitragspflichtig. Auch wenn es so sein mag, dass es in der Praxis seit längerer oder langer Zeit gemeinsam mit den Flurstück xx4 und anderen Grundstücken bewirtschaftet wird, so reicht diese rein faktische aber nicht notwendige gemeinsame Bewirtschaftung zur Annahme einer gemeinsamen Veranlagung als Wirtschaftseinheit nicht aus.

26

Demnach gehört das streitgegenständliche Grundstück in Ermangelung der notwendigen engen räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage nicht mit zum Abrechnungsgebiet.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der sieben Grundstücke Gemarkung A., G1 (vormals G8), G2 (vormals G9) mit einer Größe von 2.361 qm, G3 (vormals G10) mit einer Größe von 7 qm, G16 (vormals G11) mit einer Größe von 6 qm, G4 (vormals G12) mit einer Größe von 165 qm, G5 (vormals G14) mit einer Größe von 184 qm, G6 (vormals G14) mit einer Größe von 213 qm und G7 (vormals G15) mit einer Größe von 491 qm. Auf den Grundstücken befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Einkaufsmarkt und Stellflächen. Die Grundstücke liegen an der Leipziger Allee an.

3

Am 4. Mai 1995 schlossen der Gesellschafter der Klägerin, Herr K. und die Stadt Anklam einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich Herr K. zu baulichen Maßnahmen an der Straße verpflichtete. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2001 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung heran.

4

Der Beklagte baute die Leipziger Allee im Zeitraum von August 2002 bis März 2004 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, unselbstständige Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Bushaltebuchten aus. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. Mai 2004 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb war am 6. April 2005 abgeschlossen.

5

Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 22.817,82 Euro fest. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 den Ausbaubeitrag auf insgesamt 19.011,47 Euro (15.834,08 Euro für das Grundstück G2; 587,19 Euro für die Grundstücke G3, G16 und G5; 491,81 Euro für das Grundstück G4; 634,88 Euro für das Grundstück G6; 1.463,51 Euro für das Grundstück G7) fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei ging er davon aus, dass die G3, G G16 und G5 eine wirtschaftliche Einheit bilden.

6

Am 6. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam, da sie eine fehlerhafte Maßstabsregel enthalte. Ein einheitlicher Steigerungsfaktor könne bei höheren Geschossigkeiten zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich teilweise nicht um Erneuerungsmaßnahmen, sondern um laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Erneuerung der Fahrbahndecke und des Gehwegbelags sei dem üblichen Verschleiß geschuldet. Zudem seien in den beitragsfähigen Aufwand Positionen eingeflossen, die der Herstellung der bereits abgerechneten Teileinrichtung Straßenbeleuchtung zuzurechnen seien. Hinzu komme, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 den Ausbau im Wege einer Regimeentscheidung auf die Klägerin übertragen habe. Insoweit sei eine Beitragserhebung ausgeschlossen. Die Klägerin habe in die fraglichen Maßnahmen mehr als 150.000 DM investiert und rechne hiermit hilfsweise auf. Schließlich sei durch das mehrfache Ruhen des Verfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Maßstabsregel sei wirksam. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme. Der Straßenausbau habe zusätzliche Verkehrsflächen geschaffen und die Straße zudem bautechnisch für den zunehmenden Scherlast- und Lieferverkehr ertüchtigt. Der Fahrbahnkörper sei verschlissen und abgängig gewesen. Rad- und Fußwege seien als „kurz vor der Nutzungsunfähigkeit“ eingestuft worden. Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung seien in der Schlussrechnung aufgeführt, aber bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt worden. Der Vertrag aus dem Jahr 1995 habe nicht dem Ausbau der Straße sondern dazu gedient, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Verjährung sei nicht eingetreten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Abgabenerhebung findet ihre danach erforderliche Rechtsgrundlage hier in der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. Mai 2007 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2010 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.

15

Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstab ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18, Rn. 30 ff, § 36 Rn. 7 m.w.N.). Eine Mehrbelastung für das erste Vollgeschoss findet in der Überlegung eine Rechtfertigung, dass ein Gebäude mit einem Vollgeschoss in der Regel noch über ein (untergeschossiges) Dachgeschoss und ein Kellergeschoss verfügt und dadurch überproportional vom Ausbau der Straße bevorteilt sind (Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.5.2.1 m.w.N.). Es erscheint zudem nicht willkürlich, ab dem zweiten Vollgeschoss eine gleichmäßige Steigerung vorzusehen. Ein linearer Steigerungssatz je Vollgeschoss wird dem Vorteilsprinzip gerecht (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris).

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b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist im Ergebnis gleichfalls nichts zu erinnern.

17

aa) Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Leipziger Allee im Umfang des Ausbaus beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 1 M 52/01 -, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 8 C 106.83 -, juris). Nach diesen Maßstäben bildet die Leipziger Allee beginnend von der Abzweigung von der D. Straße bis zur Einmündung auf die F. Landstraße eine eigene Anlage. Das Gericht konnte sich insoweit aus den vorgelegten Karten sowie den Luftbildern aus dem Geodateninformationssystem Mecklenburg-Vorpommern einen genügenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen.

18

bb) Entgegen der Auffassung der Klage ist die abgerechnete Baumaßnahme beitragspflichtig. Die Anwendung des Ausbaubeitragsrecht ist nicht ganz oder teilweise dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 eine „Regimeentscheidung“ zugunsten eines privatrechtlichen Straßenausbaus getroffen hätte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Abrechnungsregime war gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 a.F., 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 6, Rn. 10 ff.), nicht jedoch im Ausbaubeitragsrecht, das den Ausbau einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V betrifft ausdrücklich nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze) und nicht die Herstellung einer noch dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Erschließungsanlage betrifft. Erschließungsmaßnahmen wurden im Vertrag vom 4. Mai 1995 nicht vereinbart, die Grundstücke der Klägerin waren im Rechtssinne erschlossen.

19

Gemäß § 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung erhebt die Hansestadt Anklam zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen, Beiträge. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Bauvorhaben wurden durch den Ausbau zusätzliche Verkehrsflächen (Abbiegespuren, Querungshilfen, Fuß- und Radweg, Redwegfurten, regelgerechte Einmündungen, Stellflächen) geschaffen. Die vorhandenen Verkehrsanlagen (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) wurden für die erhöhten Verkehrsanforderungen ertüchtigt und dazu neu und verstärkt aufgebaut. Das verwirklicht den Satzungstatbestand. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat. Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solchen erkennen. In diesem Sinne ist die Verbesserung verkehrstechnisch zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bewirkt, dass die jeweilige Teileinrichtung als „Anlage“ ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Bezogen auf die Verkehrsfunktion der Straße bedeutet das, dass eine Verbesserung anzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme bessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, das heißt wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (VG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 3 A 144/10 –, juris). Das ist hier der Fall. Der Erläuterungsbericht legt überzeugend dar, dass die Missstände bei der Abwicklung des Fußgänger-, Fahrrad- und des motorisierten Verkehrs durch die baulichen Veränderungen der Straße und ihrer Nebeneinrichtungen abgestellt werden konnten. Soweit der Straßen- und Wegeaufbau auf den bisherigen Trassen neu errichtet wurde, stellt sich dies als Erneuerung dar. Diese Maßnahmen lassen sich quantitativ und qualitativ nicht mehr als Instandsetzung verstehen. Soweit die Straßenführung verbreitert und ein neuer Geh- und Radweg angelegt wurden, sind auch die Tatbestände der Erweiterung und der Herstellung erfüllt.

20

bb) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands geschah nach jetziger Erkenntnis fehlerfrei (so bereits VG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2009 – 3 B 1355/08 -, n.v.). Im beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 547.919,25 Euro sind entgegen der Auffassung der Klage Aufwendungen für Straßenbeleuchtung nicht enthalten, wie sich aus der Aufstellung des Beklagten (Blatt 1 der Beiakte X) ergibt. Die von Herrn K. im Jahr 1995 erbrachten Leistungen sind im abgerechneten Aufwand nicht erhalten. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen Teil des Straßenausbaus sind, wurden diese richtigerweise als Leistungen Dritter nicht aufwandserhöhend berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V).

21

cc) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die klägerischen Grundstücke liegen im Abrechnungsgebiet. Die Grundstücke G2 und G4 ermöglichen als Anliegergrundstücke eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (§ 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung). Die übrigen herangezogenen Grundstücke waren als Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück 101 an Leipziger Allee angeschlossen. Gehören Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität gewährleistet (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris).

22

Ob für das Grundstück der Vorpommerschen Kulturfabrik ein Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung hätte vergeben werden müssen, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine solche Vergrößerung des gewichteten Vorteilsgebiets und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Beitragssatzes würde schon dadurch aufgezehrt werden, dass der Beklagte die Ausbaustraße zu Unrecht als Hauptverkehrsstraße abgerechnet hat. Tatsächlich handelt es sich um eine Innerortsstraße. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen weitaus höheren Anteil am beitragsfähigen Aufwand zu tragen hätte, als die angefochtenen Bescheide festsetzen.

23

Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 M 40/07 -, juris). Nach diesen Maßstäben kann bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass die Leipziger Allee überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diente (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 Straßenausbaubeitragssatzung). Zu diesem Zeitpunkt war der südliche Teil der Ortsumgehung, namentlich der Hansering zwischen den Bundesstraßen 109 und 110, fertiggestellt und nahm des wesentlichen Teil des Durchgangsverkehrs auf. Dementsprechend stellt der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Kühn vom 14. Dezember 2001 zum Bauvorhaben fest, dass die Leipziger Allee einen erheblichen Teil des innerstädtischen Verkehrs abwickle und neben der S.straße/K.straße die wichtigste Ost-West-Straßenverbindung im innerstädtischen Hauptstraßennetz sei. Neben der Verbindungsfunktion gebe es durch die Vielzahl an anliegenden Gewerbegrundstücken und Grundstücken mit öffentlicher Nutzung (Theater, Schule) einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr. Dieser Funktion entsprechend erfolgte der Ausbau mit Abbiegespuren, Querungshilfen und Stellflächen. Auch daraus ergibt sich, dass die abgerechnete Anlage jedenfalls nicht überwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt war.

24

Auf das von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschlossene Straßenverzeichnis kommt es demgegenüber nicht an. Dieses hat wie ein Ratsbeschluss im Einzelfall nur deklaratorische Bedeutung. Bei der Zuordnung der ausgebauten Straße zu einem Straßentyp handelt es sich um die Anwendung von Ortsrecht durch die Verwaltung, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34, Rn. 29 m.w.N.)

25

dd) Richtigerweise geht der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Grundstück im Sinne von §§ 2, 4 Ausbaubeitragssatzung das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist. Folgerichtig weist der Widerspruchsbescheid für die Grundstücke der Klägerin gesonderte Ausbaubeiträge aus. Soweit der Beklagte dabei die Grundstücke G3, G16 und G5 gemeinsam veranlagt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris), was hier der Fall ist.

26

ee) Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin erloschen. Eine Aufrechnung ist vorliegend schon gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können die Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 3 A 3276/02 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 A 55/01 –, juris). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Gegenanspruch ist bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Zudem verkennt die Klägerin, dass ihr aus dem Rechtsverhältnis aus dem Vertrag vom 4. Mai 1995 schon deshalb keine Ansprüche zustehen können, weil nicht sie, sondern ihr Gesellschafter Herr K. Vertragspartei ist. Schon aus diesem Grund kann die Klage mit ihrer Auffassung, wonach der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben gehindert sei, seinen Beitragsanspruch durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Das genannte Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen den Beteiligten und kann insoweit keine Rechte und Pflichten begründen. Zudem ist für eine Treuwidrigkeit auch nichts zu erkennen. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 beruht auf einer gegenseitigen Übereinkunft und hat seinen Grund nicht in einem Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Klägerin, ihre Grundstücke für das beabsichtigte Vorhaben baureif zu machen.

27

ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch schließlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das war am 6. April 2005 der Fall. Die Festsetzungsfrist begann danach am 1. Januar 2006 und lief am 31. Dezember 2009 ab. Der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 erging vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt es nicht an.

28

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob - bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität - das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.