Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der sieben Grundstücke Gemarkung A., G1 (vormals G8), G2 (vormals G9) mit einer Größe von 2.361 qm, G3 (vormals G10) mit einer Größe von 7 qm, G16 (vormals G11) mit einer Größe von 6 qm, G4 (vormals G12) mit einer Größe von 165 qm, G5 (vormals G14) mit einer Größe von 184 qm, G6 (vormals G14) mit einer Größe von 213 qm und G7 (vormals G15) mit einer Größe von 491 qm. Auf den Grundstücken befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Einkaufsmarkt und Stellflächen. Die Grundstücke liegen an der Leipziger Allee an.

3

Am 4. Mai 1995 schlossen der Gesellschafter der Klägerin, Herr K. und die Stadt Anklam einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich Herr K. zu baulichen Maßnahmen an der Straße verpflichtete. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2001 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung heran.

4

Der Beklagte baute die Leipziger Allee im Zeitraum von August 2002 bis März 2004 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, unselbstständige Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Bushaltebuchten aus. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. Mai 2004 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb war am 6. April 2005 abgeschlossen.

5

Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 22.817,82 Euro fest. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 den Ausbaubeitrag auf insgesamt 19.011,47 Euro (15.834,08 Euro für das Grundstück G2; 587,19 Euro für die Grundstücke G3, G16 und G5; 491,81 Euro für das Grundstück G4; 634,88 Euro für das Grundstück G6; 1.463,51 Euro für das Grundstück G7) fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei ging er davon aus, dass die G3, G G16 und G5 eine wirtschaftliche Einheit bilden.

6

Am 6. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam, da sie eine fehlerhafte Maßstabsregel enthalte. Ein einheitlicher Steigerungsfaktor könne bei höheren Geschossigkeiten zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich teilweise nicht um Erneuerungsmaßnahmen, sondern um laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Erneuerung der Fahrbahndecke und des Gehwegbelags sei dem üblichen Verschleiß geschuldet. Zudem seien in den beitragsfähigen Aufwand Positionen eingeflossen, die der Herstellung der bereits abgerechneten Teileinrichtung Straßenbeleuchtung zuzurechnen seien. Hinzu komme, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 den Ausbau im Wege einer Regimeentscheidung auf die Klägerin übertragen habe. Insoweit sei eine Beitragserhebung ausgeschlossen. Die Klägerin habe in die fraglichen Maßnahmen mehr als 150.000 DM investiert und rechne hiermit hilfsweise auf. Schließlich sei durch das mehrfache Ruhen des Verfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2012 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Maßstabsregel sei wirksam. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme. Der Straßenausbau habe zusätzliche Verkehrsflächen geschaffen und die Straße zudem bautechnisch für den zunehmenden Scherlast- und Lieferverkehr ertüchtigt. Der Fahrbahnkörper sei verschlissen und abgängig gewesen. Rad- und Fußwege seien als „kurz vor der Nutzungsunfähigkeit“ eingestuft worden. Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung seien in der Schlussrechnung aufgeführt, aber bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt worden. Der Vertrag aus dem Jahr 1995 habe nicht dem Ausbau der Straße sondern dazu gedient, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Verjährung sei nicht eingetreten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Abgabenerhebung findet ihre danach erforderliche Rechtsgrundlage hier in der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. Mai 2007 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2010 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.

15

Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstab ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18, Rn. 30 ff, § 36 Rn. 7 m.w.N.). Eine Mehrbelastung für das erste Vollgeschoss findet in der Überlegung eine Rechtfertigung, dass ein Gebäude mit einem Vollgeschoss in der Regel noch über ein (untergeschossiges) Dachgeschoss und ein Kellergeschoss verfügt und dadurch überproportional vom Ausbau der Straße bevorteilt sind (Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.5.2.1 m.w.N.). Es erscheint zudem nicht willkürlich, ab dem zweiten Vollgeschoss eine gleichmäßige Steigerung vorzusehen. Ein linearer Steigerungssatz je Vollgeschoss wird dem Vorteilsprinzip gerecht (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris).

16

b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist im Ergebnis gleichfalls nichts zu erinnern.

17

aa) Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Leipziger Allee im Umfang des Ausbaus beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 1 M 52/01 -, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 8 C 106.83 -, juris). Nach diesen Maßstäben bildet die Leipziger Allee beginnend von der Abzweigung von der D. Straße bis zur Einmündung auf die F. Landstraße eine eigene Anlage. Das Gericht konnte sich insoweit aus den vorgelegten Karten sowie den Luftbildern aus dem Geodateninformationssystem Mecklenburg-Vorpommern einen genügenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen.

18

bb) Entgegen der Auffassung der Klage ist die abgerechnete Baumaßnahme beitragspflichtig. Die Anwendung des Ausbaubeitragsrecht ist nicht ganz oder teilweise dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 eine „Regimeentscheidung“ zugunsten eines privatrechtlichen Straßenausbaus getroffen hätte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Abrechnungsregime war gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 a.F., 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 6, Rn. 10 ff.), nicht jedoch im Ausbaubeitragsrecht, das den Ausbau einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V betrifft ausdrücklich nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze) und nicht die Herstellung einer noch dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Erschließungsanlage betrifft. Erschließungsmaßnahmen wurden im Vertrag vom 4. Mai 1995 nicht vereinbart, die Grundstücke der Klägerin waren im Rechtssinne erschlossen.

19

Gemäß § 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung erhebt die Hansestadt Anklam zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen, Beiträge. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Bauvorhaben wurden durch den Ausbau zusätzliche Verkehrsflächen (Abbiegespuren, Querungshilfen, Fuß- und Radweg, Redwegfurten, regelgerechte Einmündungen, Stellflächen) geschaffen. Die vorhandenen Verkehrsanlagen (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) wurden für die erhöhten Verkehrsanforderungen ertüchtigt und dazu neu und verstärkt aufgebaut. Das verwirklicht den Satzungstatbestand. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat. Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solchen erkennen. In diesem Sinne ist die Verbesserung verkehrstechnisch zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bewirkt, dass die jeweilige Teileinrichtung als „Anlage“ ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Bezogen auf die Verkehrsfunktion der Straße bedeutet das, dass eine Verbesserung anzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme bessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, das heißt wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (VG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 3 A 144/10 –, juris). Das ist hier der Fall. Der Erläuterungsbericht legt überzeugend dar, dass die Missstände bei der Abwicklung des Fußgänger-, Fahrrad- und des motorisierten Verkehrs durch die baulichen Veränderungen der Straße und ihrer Nebeneinrichtungen abgestellt werden konnten. Soweit der Straßen- und Wegeaufbau auf den bisherigen Trassen neu errichtet wurde, stellt sich dies als Erneuerung dar. Diese Maßnahmen lassen sich quantitativ und qualitativ nicht mehr als Instandsetzung verstehen. Soweit die Straßenführung verbreitert und ein neuer Geh- und Radweg angelegt wurden, sind auch die Tatbestände der Erweiterung und der Herstellung erfüllt.

20

bb) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands geschah nach jetziger Erkenntnis fehlerfrei (so bereits VG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2009 – 3 B 1355/08 -, n.v.). Im beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 547.919,25 Euro sind entgegen der Auffassung der Klage Aufwendungen für Straßenbeleuchtung nicht enthalten, wie sich aus der Aufstellung des Beklagten (Blatt 1 der Beiakte X) ergibt. Die von Herrn K. im Jahr 1995 erbrachten Leistungen sind im abgerechneten Aufwand nicht erhalten. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen Teil des Straßenausbaus sind, wurden diese richtigerweise als Leistungen Dritter nicht aufwandserhöhend berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V).

21

cc) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die klägerischen Grundstücke liegen im Abrechnungsgebiet. Die Grundstücke G2 und G4 ermöglichen als Anliegergrundstücke eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (§ 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung). Die übrigen herangezogenen Grundstücke waren als Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück 101 an Leipziger Allee angeschlossen. Gehören Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität gewährleistet (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris).

22

Ob für das Grundstück der Vorpommerschen Kulturfabrik ein Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung hätte vergeben werden müssen, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine solche Vergrößerung des gewichteten Vorteilsgebiets und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Beitragssatzes würde schon dadurch aufgezehrt werden, dass der Beklagte die Ausbaustraße zu Unrecht als Hauptverkehrsstraße abgerechnet hat. Tatsächlich handelt es sich um eine Innerortsstraße. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen weitaus höheren Anteil am beitragsfähigen Aufwand zu tragen hätte, als die angefochtenen Bescheide festsetzen.

23

Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 M 40/07 -, juris). Nach diesen Maßstäben kann bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass die Leipziger Allee überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diente (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 Straßenausbaubeitragssatzung). Zu diesem Zeitpunkt war der südliche Teil der Ortsumgehung, namentlich der Hansering zwischen den Bundesstraßen 109 und 110, fertiggestellt und nahm des wesentlichen Teil des Durchgangsverkehrs auf. Dementsprechend stellt der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Kühn vom 14. Dezember 2001 zum Bauvorhaben fest, dass die Leipziger Allee einen erheblichen Teil des innerstädtischen Verkehrs abwickle und neben der S.straße/K.straße die wichtigste Ost-West-Straßenverbindung im innerstädtischen Hauptstraßennetz sei. Neben der Verbindungsfunktion gebe es durch die Vielzahl an anliegenden Gewerbegrundstücken und Grundstücken mit öffentlicher Nutzung (Theater, Schule) einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr. Dieser Funktion entsprechend erfolgte der Ausbau mit Abbiegespuren, Querungshilfen und Stellflächen. Auch daraus ergibt sich, dass die abgerechnete Anlage jedenfalls nicht überwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt war.

24

Auf das von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschlossene Straßenverzeichnis kommt es demgegenüber nicht an. Dieses hat wie ein Ratsbeschluss im Einzelfall nur deklaratorische Bedeutung. Bei der Zuordnung der ausgebauten Straße zu einem Straßentyp handelt es sich um die Anwendung von Ortsrecht durch die Verwaltung, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34, Rn. 29 m.w.N.)

25

dd) Richtigerweise geht der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Grundstück im Sinne von §§ 2, 4 Ausbaubeitragssatzung das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist. Folgerichtig weist der Widerspruchsbescheid für die Grundstücke der Klägerin gesonderte Ausbaubeiträge aus. Soweit der Beklagte dabei die Grundstücke G3, G16 und G5 gemeinsam veranlagt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris), was hier der Fall ist.

26

ee) Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin erloschen. Eine Aufrechnung ist vorliegend schon gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können die Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 3 A 3276/02 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 A 55/01 –, juris). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Gegenanspruch ist bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Zudem verkennt die Klägerin, dass ihr aus dem Rechtsverhältnis aus dem Vertrag vom 4. Mai 1995 schon deshalb keine Ansprüche zustehen können, weil nicht sie, sondern ihr Gesellschafter Herr K. Vertragspartei ist. Schon aus diesem Grund kann die Klage mit ihrer Auffassung, wonach der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben gehindert sei, seinen Beitragsanspruch durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Das genannte Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen den Beteiligten und kann insoweit keine Rechte und Pflichten begründen. Zudem ist für eine Treuwidrigkeit auch nichts zu erkennen. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 beruht auf einer gegenseitigen Übereinkunft und hat seinen Grund nicht in einem Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Klägerin, ihre Grundstücke für das beabsichtigte Vorhaben baureif zu machen.

27

ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch schließlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das war am 6. April 2005 der Fall. Die Festsetzungsfrist begann danach am 1. Januar 2006 und lief am 31. Dezember 2009 ab. Der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 erging vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt es nicht an.

28

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Abgabenordnung - AO 1977 | § 226 Aufrechnung


(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der grundbuchrechtlich selbständigen Grundstücke Flurstück G1 mit einer Größe von 43.388 m² und Flurstück G2 mit einer Größe von 5.095 m². Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30/93 für das Gebiet "Ehemaliges GUS-Objekt am Glambecker See", der für die Grundstücke jeweils eine Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet) vorsieht. Die Erschließung der für das Grundstück Flurstück G2 vorgesehenen Bebauung soll durch eine von der A.-Straße abzweigende Planstraße E erfolgen. Die A.-Straße wiederum mündet in die H.-Straße. Als Zuwegung zwischen der H.-Straße und dem Wohngebiet ist ein Fußweg vorgesehen. Die Erschließung der für das Grundstück Flurstück G1 vorgesehenen Bebauung soll durch die Planstraßen A, B und C erfolgen, die von der Einmündung in die H.-Straße in das Erschließungsgebiet führen und dort enden. Die Erschließungsanlagen sind derzeit noch nicht hergestellt. Für Teilflächen der Grundstücke Flurstück G2 und Flurstück G1 weist der Bebauungsplan Festsetzungen „öffentliche Grünfläche“ auf.

3

Beide Grundstücke grenzen an die H.-Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die zwischen der Kreuzung Glambecker Straße/Louisenstraße und der Kreuzung mit der B 193 verläuft. Im Zeitraum 2003/2004 ließ die Stadt B-Stadt die H.-Straße ausbauen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 13.12.2004. Am 25.09.2007 fasste der Beklagte einen Beschluss über die Abschnittsbildung und Kostenspaltung für die H.-Straße. Danach verläuft der Abrechnungsabschnitt von der "Grenze des Sanierungsgebietes bis zum Knotenpunkt Dr.-Schwentner-Straße".

4

Mit Bescheiden vom 05.10.2007 zog der Beklagte die Klägerin für die Grundstücke zu Ausbaubeiträgen i.H.v. 18.545,80 Euro (Flurstück G2; Gz./Az. 22/60 42 01 [20]) und 53.953,20 Euro (Flurstück G1; Gz./Az. 22/60 42 01 [26]) heran, wobei der Beitragserhebung bei dem letztgenannten Grundstück mit Blick auf die Abschnittsbildung nur eine Teilfläche von 19.269 m² zu Grunde gelegt wurde. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin unter dem 10.10.2007 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 02.01.2008 lehnte der Beklagte den Aussetzungsantrag in Ansehung des Grundstücks Flurstück G2 ab. Mit Schreiben gleichen Datums teilte der Beklagte der Klägerin in Bezug auf das Grundstück Flurstück G1 mit, dass er das gleich gelagerte Antragsverfahren betreffend das Grundstück Flurstück G2 als Musterverfahren ausgewählt habe und dass das Verfahren betreffend den Aussetzungsantrag für das Grundstück Flurstück G1 entsprechend § 12 Abs. 3 KAG M-V i.V.m. § 363 AO bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem Musterverfahren ruhe.

5

Mit Beschluss vom 20.02.2008 – Aktenzeichen 3 B 53/08 – ordnete das erkennende Gericht auf Grund des eingereichten einstweiligen Rechtsschutzantrages des Klägers für das Grundstück Flurstück G2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an.

6

Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung erfolgte am 07.04.2008 und 21.04.2009 eine Anhörung zur Nacherhebung auf Grund geänderter Nutzungsfläche und zu berücksichtigender Kosten für die Straßenentwässerung.

7

Mit Schreiben vom 16.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Aufhebung des Bescheides Aktenzeichen 22/60 42 01 (26) betreffend das Grundstück Flurstück G1 auf.

8

Mit Bescheid vom 03.12.2009 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flurstück G2 zu einem weiteren Betrag in Höhe von 7.084,81 Euro heran. In der Begründung führte der Beklagte an, dass sich die Aufstellung der Nutzungsfläche geändert habe. Unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen in dem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens seien die Flächen für die Erschließungsstraßen und die der öffentlichen Grünflächen herauszunehmen, so dass sich die Nutzungsfläche von 71.166,20 m² auf 50.551,10 m² verringere. Weiterhin seien die Kosten für die Straßenentwässerung einzustellen. Bisher seien nur die Kosten für die Straßenabläufe im beitragsfähigen Aufwand enthalten gewesen. Dies führe zu einer Erhöhung des Beitragssatzes von 2,80 Euro/m² auf 4,95 Euro/m². Zwar habe sich nun die Ansatzfläche für das Grundstück Flurstück G2 von 5.095 m² auf 3.983 m² verringert, durch die Anhebung des Beitragssatzes ergebe sich jedoch ein Beitrag von insgesamt 26.630,61 Euro, so dass ein Betrag von 7.084,81 Euro nachzuerheben sei.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 16.10.2007 und den Nacherhebungsbescheid vom 03.12.2009 betreffend das Grundstück Flurstück G2 zurück.

10

Die Klägerin hat am 18.02.2010 Klage gegen den Bescheid des Beklagten betreffend das Grundstück Flurstück G2 erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Beitragserhebung sei abweichend vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen. Denn die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs führe zu einer gröblich unangemessenen Benachteiligung, weil auch die Flächen berücksichtigt würden, die künftig von der Planstraße erschlossen werden und damit aus der Vorteilsverteilung ausschieden. Für die Frage, ob die Grundstücke von dem Ausbau der Straße bevorteilt seien, sei vorrangig auf die planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan abzustellen. Diese sehen die Bildung einer Vielzahl von Teilflurstücken vor, welche durch die zukünftigen Planstraßen erschlossen werden. Die so maßgeblichen zukünftigen Flurstücke würden nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage angrenzen, so dass sie außer Betracht zu bleiben hätten. Aus den planerischen Festsetzungen ergebe sich darüber hinaus, dass zwischen den noch zu bebauenden Flurstücken und der H.-Straße ein Abstand von mindestens 6 bis 8 m vorgesehen sei, welcher als – öffentliche - Grünfläche ausgewiesen sei. Zudem sei es unzulässig, die Flächen der Planstraßen bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen.

11

Das Abrechnungsgebiet sei zudem fehlerhaft gebildet worden. Nach § 4 der Satzung dürfte sich der Kreis der Grundstücksinhaber, welche auf Grund ihrer räumlich engen Beziehung eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hätten, nicht allein auf die unmittelbaren Anlieger der H.-Straße begrenzen lassen. Dies gelte insbesondere für die Anliegerstraßen Louisenstraße, Fritz-Reuter-Straße und Hermann-Thoms Straße und Adolf-Friedrich Straße. Weiterhin sei die Abschnittsbildung nicht sachgerecht und damit fehlerhaft. Schließlich seien die Regelungen der §§ 1, 2 und 4 der Beitragssatzung nicht hinreichend bestimmt.

12

Mit Schreiben vom 25.03.2010 hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Diese richtet sich nunmehr auch gegen den Straßenbaubeitragsbescheid betreffend das Grundstück Flurstück G1.

13

Mit Nacherhebungsbescheid vom 22.09.2011 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flurstück G1 zu einem weiteren Straßenbaubeitrag in Höhe von 21.321,45 Euro heran. Dagegen legte die Klägerin am 06.10.2011 Widerspruch ein.

14

Die Klägerin beantragt,

15
1. den Bescheid des Beklagten vom 05.10.2007 und den Nacherhebungsbescheid vom 03.12.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 aufzuheben,
16
2. den Bescheid des Beklagten vom 05.10.2007 und den Nacherhebungsbescheid vom 22.09.2011 aufzuheben.
17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung nimmt er auf seine Bescheide Bezug. Ergänzend führt er aus, dass die H.-Straße als Innerortstraße einzustufen sei. Die Straße werde gerade im Berufsverkehr von einer Vielzahl von Pendlern genutzt, deren Start oder Ziel B-Stadt sei. Damit handele es sich eben nicht um Durchgangsverkehr, der nur an der Stadt durch bzw. vorbeifahre. Daneben komme der H.-Straße Bedeutung als innerörtliche Verbindungsstraße zur Innenstadt und zu mehreren Wohngebieten zu und löse selbst hohen Zielverkehr durch den Friedhof und die Tankstelle aus. Für die Annahme einer Innerortstraße spreche weiterhin die Ausbaubreite von 6,50 m.

20

Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.03.2012 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

23

Die mit Schreiben vom 25.03.2010 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 05.10.2007 betreffend das Grundstück Flurstück G1 ist als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2008 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) ruhe, so dass die Untätigkeitsklage grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 04.02.2009 - 3 A 392/08, n.v.). Allerdings hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2009 um Aufhebung des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides gebeten. Das Widerspruchsverfahren war daher gemäß § 12 Abs. 3 Satz 7 KAG M-V fortzusetzen. Der Beklagte hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 75 Abs. 1 Satz 3 VwGO) ab Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens über den Widerspruch entschieden. Gründe für die Nichtbescheidung sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beklagten nicht vorgetragen.

II.

24

Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 05.10.2007 in Gestalt der Nacherhebungsbescheide vom 03.12.2009 bzw. vom 22.09.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bescheide finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 07.09.2000 in der durch Satzung geänderten Fassung vom 11.09.2008. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nach derzeitiger Kenntnis des Gerichtes nicht. Soweit die Klägerin einwendet, die Regelungen der §§ 1, 2 und 4 ABS seien zu unbestimmt, verfängt dieser Einwand nicht. Die Verwendung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die der Auslegung und Konkretisierung bedürfen, führt allein nicht zum Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität.

25

1. Gegen die Rechtsanwendung durch den Beklagten gibt es nichts zu erinnern. Fehler bei der Anwendung der Ausbaubeitragssatzung sind nicht erkennbar. Dies gilt zunächst für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.

26

a. Bei der abgerechneten Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 1 Satz 1 ABS, wonach zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, der Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen des § 2 Beiträge erhoben werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile erwachsen. Die Maßnahme ist in Bezug auf die ausgebauten Teileinrichtungen Fahrbahn, kombinierter Geh- und Radweg, Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün und Straßenentwässerung bzw. Bushaltebuchten unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solchen erkennen. In diesem Sinne ist die Verbesserung verkehrstechnisch zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bewirkt, dass die jeweilige Teileinrichtung als „Anlage“ ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Bezogen auf die Verkehrsfunktion der Straße bedeutet das, dass eine Verbesserung anzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme bessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, d.h. wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 40, 41).

27

Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der Fahrbahn eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil eine räumliche Trennung zwischen Parkraum und Fahrbahn erfolgt ist, der nunmehr einen gefahrlosen Begegnungsverkehr möglich macht. Zudem führt die Ersetzung des kleinteiligen Pflasters durch Asphaltbeton zu einer Verringerung der Lärmimmissionen und witterungsbedingten Gefahren, so dass auch diesbezüglich eine beitragsfähige Verbesserung der Anlage vorliegt (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 8 Anm. 1.5.1.5.1.4). In diesem Zusammenhang stellt auch das erstmalige Anlegen der Park- und Abstellflächen und der Bushaltebuchten eine Verbesserung der Anlage dar, da die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch Schaffung zusätzlicher Teilanlagen vorteilhaft verändert wird (Driehaus, a.a.O., § 32, Rn. 73). Durch die Anlegung eines kombinierten Geh- und Radweges wird die Verkehrssicherheit erhöht (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 65), so dass dies ebenfalls eine Verbesserung darstellt.

28

Die Anlegung der Straßenentwässerung ist als Verbesserung ebenfalls beitragsfähig, da die Verlegung eines Mischkanals mit einem größeren Durchmesser die Gefahr des Rückstaus des Oberflächenwassers auch bei größeren Regenereignissen verhindert und somit eine verbesserte Entwässerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswasser gewährleistet (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 69).

29

Bei der Aufwandsermittlung wurde der Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit beachtet. Die vom Beklagten vorgelegte Beitragskalkulation hält der mangels substantiierter Rügen nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Dies gilt insbesondere für die nachträglich einbezogenen Kosten für die Straßenentwässerung. In diesen wurden nur Kosten berücksichtigt, die ausschließlich für die Straßenentwässerung aufgewendet wurden zzgl. anteiliger Kosten für die Erneuerung des Kanals. Da der hergestellte Kanal sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung und überdies zusätzlich der Ableitung des Schmutzwassers dient (sog. Mischkanal), wurden die Kosten aufgeteilt. Zunächst wurden die Kosten, die nur auf die Straßenentwässerung bzw. auf die Grundstücksentwässerung entfielen herausgenommen und die verbleibenden Kosten anteilig auf alle drei Funktionen aufgeteilt (sog. Dreikanalmethode), wobei auf die Straßenentwässerung 25 v.H. entfielen. Dies ist nicht zu beanstanden.

30

Auch in räumlicher Hinsicht ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes rechtsfehlerfrei. Zwar ist von der abgerechneten Maßnahme nur ein Teil der H.-Straße betroffen. Nach § 8 Abs. 4 KAG kann jedoch der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, was bei Straßenteilstücken im Unterschied zu Teilstücken leitungsgebundener Anlagen regelmäßig der Fall ist. Eine solche Abschnittsbildung ist vorliegend im Einklang mit § 4 Abs. 2 ABS durch den Beschluss des Beklagten vom 25.09.2007 erfolgt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnet die Abschnittsbildung keinen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Dem abzurechnenden Teilstück kommt mit einer Länge von weit mehr als 750 m eine selbständige Bedeutung zu und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten erheblich höher sind als die entsprechenden Kosten pro Quadratmeter für die Herstellung einer anderen Teilstrecke derselben Anlage (vgl. Driehaus a.a.O., § 30 Rn. 25, § 14 Rn. 24; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 8 Anm. 2.9). Weiterhin erfährt der Abschnitt eine optisch erkennbare Begrenzung: Er beginnt an der Einmündung der Straße Dr. Schwentner Straße und endet an der Grenze Sanierungsgebiet. Unschädlich ist, dass der letztgenannte Punkt nicht nach örtlichen Merkmalen erkennbar ist, da ein sog. Zwangsabschnitt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Teile einer im Sinne einer natürlichen Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage unterschiedlichen Abrechnungsregimen unterliegen. Für den Fall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung der §§ 154 ff. BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 – 1 L 189/01, zit. nach juris).

31

b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands begegnet keinen Bedenken. Dies betrifft zunächst die mit der Einstufung der H.-Straße als Innerortsstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, dient die ausgebaute Anlage weder überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr noch überwiegend dem Anliegerverkehr (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS). Für diese Annahme spricht auch die Ausbaubreite der Fahrbahn von 6,50 m.

32

Die Bildung des Abrechnungsgebietes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat alle im Abrechnungsgebiet liegende Grundstücke, die von der Anlage bevorteilt werden, berücksichtigt. Nach § 4 Abs. 1 ABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Demgemäß ist der Aufwand für den Ausbau der abgerechneten Teileinrichtungen auch nur auf die von der H.-Straße erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, den Aufwand auch auf die Grundstückseigentümer der Glambecker Straße, der Louisenstraße, der Mühlenstraße, der Fritz-Reuter-Straße, der Hermann-Thoms Straße, der Dr. Schwenter Straße sowie der Adolf-Friedrich Straße zu verteilen. Denn hierbei handelt es sich um unterschiedliche Verkehrsanlagen. Die Beitragserhebung ist "anlagebezogen". Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Beitragspflichtigen ausschließlich mit Kosten "ihrer" Anlage belastet werden. Für die Belastung mit Kosten einer in diesem Sinne fremden Anlage besteht kein rechtfertigender Grund; eine solche Verfahrensweise wäre daher rechtswidrig. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass durch die Einstufung der ausgebauten Anlage als Innerortsstraße hinreichend berücksichtigt wird, dass diese Anlage nicht nur von den unmittelbar anliegenden Grundstückseigentümern genutzt wird. Denn dies führt letztlich zu einem geringeren Kostenanteil für die Anlieger.

33

Gegen die Flächenermittlung gibt es nichts zu erinnern. Der Beklagte hat zu Recht die Teilflächen der Grundstücke die im Abrechnungsgebiet liegen und für die der Bebauungsplan Nr. 30/93 Festsetzungen „öffentliche Verkehrsfläche“ (Planstraßen) und Festsetzungen „öffentliche Grünfläche“ enthält, bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt (vgl. Ausführungen des Beklagten Seite 2 der Nacherhebungsbescheide). Denn diese Flächen sind von dem Ausbau der Anlage nicht bevorteilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 20.02.2008 in dem Verfahren 3 B 53/08 Bezug genommen, von dem abzuweichen nach wie vor kein Grund besteht.

34

Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die verbleibenden Grundstücksflächen der Grundstücke Flurstücke G1 und G2 mit in den Vorteilsausgleich herangezogen hat, da diese Grundstücke an der ausgebauten Anlage H.-Straße angrenzen und ihnen daher eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung i.S.v. § 4 ABS eröffnet wird.

35

Dies gilt sowohl für das Grundstück Flurstück G2 als auch für das Grundstück Flurstück G1. Für ein zu Wohnzecken nutzbares Grundstück – wie ausweislich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 30/93 „Ehemaliges GUS-Objekt am Glambecker See“ der Fall - ist es für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausreichend, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden und es von dort über einen Gehweg oder Radweg betreten werden kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 12). Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liegt demnach bei Wohngrundstücken bereits dann vor, wenn diese von der ausgebauten Verkehrsanlage fußläufig erreicht werden können. Dies ist vorliegend bei beiden Grundstücken der Fall. Auch die zwischen den Grundstücken und der ausgebauten Anlage befindlichen Grünflächen hindern nicht den Zugang. Bei diesen Grünflächen handelt es sich ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes um private Grünflächen, die sich auf den jeweiligen Grundstücken Flurstück G2 und G1 befinden. Die Grünflächen sind somit nicht Bestandteil der Straße, sondern ein gestalterisches Element des neu zu errichtenden Wohngebietes. Damit bedarf es auch keiner Klärung, ob der Grünstreifen – wenn er denn Bestandteil der Straße wäre - auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang genutzt zu werden oder nicht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 11).

36

Die klägerischen Grundstücke waren im Übrigen mit der verbleibenden Fläche (d.h. ohne die Flächen für die Planstraßen und die der öffentlichen Grünflächen) bei der Heranziehung insgesamt zu berücksichtigen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht lag eine Teilung der Grundstücke Flurstücke G2 und G1 in eine Vielzahl von Teilflurstücken, wie im Bebauungsplan vorgeschlagen, nicht vor. Diese „fiktiven“ Teilflurstücke waren demnach noch Bestandteil des jeweiligen bevorteilten Buchgrundstückes Flurstück G2 und G1 und damit in dem Vorteilsausgleich einzubeziehen. Denn für die Bildung des Abrechnungsgebietes kommt es grundsätzlich auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne an (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06, zit. nach juris).

37

Eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ist vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geboten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Anknüpfung an das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne nicht uneingeschränkt gilt. So kann eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts zwar für solche Flächen nicht mehr angenommen werden, die zwar Teil des Grundstückes sind, eine geografische Verbindung mit der an die Anlage angrenzende Grundstücksfläche aber vermissen lassen (VG Greifswald, Urt. v. 06.05.2011 – 3 A 1297/08, S. 6 des Entscheidungsumdruckes n.v.; Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 1340/09, zit. nach juris, Rn. 29). Diese Ausnahme ist jedoch nicht gegeben, da zum maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine geografische Verbindung mangels Teilung in einzelne Flurstücke vorlag und auch derzeit noch vorliegt.

38

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich eine Flächenbegrenzung auch nicht auf Grund einer „begrenzten Erschließungswirkung“ der ausgebauten Anlage H.-Straße. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob und inwieweit diese zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Rechtsfigur überhaupt auf dem, Gebiet des hier anzuwenden Straßenbaubeitragsrechtes Anwendung finden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl .v 07.07.2003 – 1 M 57/03, zit. nach juris; VG Schwerin, Beschl. v. 09.11.2006 – 8 B 447/05, zit. nach juris Rn. 22ff.; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 44f.). Denn die Situation der hier streitgegenständlichen Grundstücke erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine solche „begrenzte Erschließungswirkung“ anzunehmen ist.

39

Die Fälle einer begrenzten Erschließungswirkung führen ausnahmsweise dazu, dass ein an mehrere Anbaustraßen angrenzendes Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche, sondern als erschlossen lediglich mit einer Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes anzusehen ist, wenn sich die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt. Vorliegend werden die klägerischen Grundstücke derzeit jedoch nicht durch zwei Anbaustraßen erschlossen, sondern allein durch die ausgebaute Anlage H.-Straße. Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht ist vorliegend mit dem Abschnitts- und Kostenspaltungsbeschluss am 25.09.2007 entstanden. Bezogen auf diesen Zeitpunkt werden die Grundstücke der Klägerin nur durch die H.-Straße erschlossen. Die auf den Grundstücken Flurstücken G2 und G1 ausweislich des Bebauungsplanes vorgesehenen Anbaustraßen Planstraße E und B befinden sich lediglich in Planung und existieren auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

40

c. Schließlich begegnet die Heranziehung der Klägerin keinen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht und – auf ihrer Grundlage – mit dem Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide auch die persönliche Beitragspflicht der Klägerin ist entstanden. Zwar ist die Anlage weder der Länge nach noch in Bezug auf ihre Teileinrichtung vollständig ausgebaut worden. Die daher für die Entstehung der sachlichen Beitragpflicht erforderliche Abschnittsbildung und Kostenspaltung ist durch den Beschluss vom 25.09.2007 erfolgt. Damit konnte die sachliche Beitragspflicht entstehen.

41

Bei einer Beitragsermittlung ohne Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Teilflächen „Verkehrsfläche“ und „“öffentliche Gründfläche“ ergibt sich ein auf die Klägerin entfallender Beitrag von 25.630,61 Euro für das Grundstück Flurstück G2 und ein Betrag von 75.274,65 Euro für das Flurstück G1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Nacherhebungsbescheide des Beklagten vom 03.12.2009 bzw. vom 22.09.2011Bezug genommen.

42

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummer …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 12.016,76 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Ausbaubeiträge.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in K.. Die Gemeinde K. baute im Zeitraum 2006/07 die F.-Straße einschließlich Entwässerung und Beleuchtung aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 19.07.2007 und ist am 01.08.2007 beim von der Gemeinde beauftragten Ingenieurbüro eingegangen.

3

Mit Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen einheitlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 12.407,44 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

4

Am 05.10.2009 hat der Kläger deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1341/09).

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.575,41 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

6

Am 05.10.2009 hat der Kläger auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1340/09).

7

Mit einem dritten Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks einen Ausbaubeitrag in Höhe von 7.733,69 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

8

Am 05.10.2009 hat der Kläger schließlich auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1342/09).

9

Das Gericht hat die Verfahren 3 A 1340/09, 3 A 1341/09 und 3 A 1342/09 mit Beschluss vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 3 A 1340/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es habe sich bei den Baumaßnahmen zum erheblichen Teil um eine Erschließungsmaßnahme für das Bauvorhaben K. gehandelt, mit welchem zeitgleich eine Ferienwohnanlage errichtet worden sei. Die Stichstraße zu dessen Grundstück habe nicht existiert und sei neu angelegt worden. Bevorteilt sei ohnehin lediglich das Flurstück .... Es seien Kosten für von der Gemeinde vermietete Parkplätze abgerechnet worden. Außerdem seien nicht alle anliegenden Grundstücke in die Abrechnung einbezogen worden.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummern …, ... und ...) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2009 in Höhe von jeweils der Hälfte der festgesetzten Beiträge aufzuheben.

13

Im Übrigen hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das Grundstück der Sporthalle sei erst an den Investor K. verkauft worden, als der Ausbau der Straße nahezu abgeschlossen gewesen sei. Die Stichstraße zur Sporthalle habe schon zuvor bestanden. Alle bevorteilten Grundstücke seien in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.

19

2. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 01.07.2002 in Gestalt der 1. Änderungssatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) bietet für die hier streitige Abgabenerhebung eine ausreichende Rechtsgrundlage.

21

Das Straßenbaubeitragsrecht unterliegt dem sogenannten Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, das heißt, die Beitragssatzung muss nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung gewährleisten können (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03, zit. n. juris). Auf die aus § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V folgende Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es deshalb nicht an. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Abrechnungsgebiet kein Fall des selbstständigen Gebäudeeigentums vorliegt.

22

Die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07, zit. n. juris).

23

b) Die Rechtsanwendung geschah nur zum Teil rechtmäßig.

24

aa) Der Anlagenbegriff wurde vom Beklagten allerdings nicht verkannt. Die Ausbaumaßnahme betrifft bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01, NordÖR 2001, 503) eine einheitliche Anlage. Die drei in südöstlicher bzw. nordöstlicher Richtung von der F.-Straße abzweigenden Stichstraßen stellen sich als deren unselbstständige Bestandteile dar. Eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße ist grundsätzlich als unselbständiges Anhängsel der Hauptstraße, von der sie abzweigt, zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12, Rn. 15).

25

Soweit die Klage vorbringt, der Stichweg auf dem Flurstück ...habe vor den hier abgerechneten Maßnahmen nicht als Straße bestanden, müsse deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden und zähle deshalb aus rechtlichen Gründen nicht zur ausgebauten Anlage, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich auch insoweit nicht um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern um den Ausbau einer vorhandenen Straße gehandelt hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen, dass die Straße insoweit 2006 als befestigter Weg mit einem gewissen Ausbauzustand vorhanden war. Diese Darstellung wird durch die vorgelegten Luftbilder gestützt, die diesen Weg 2006 mit einer erkennbaren Straßendecke zeigen. Insbesondere ist darauf zu erkennen, dass - anders als im Falle des Weges westlich der früheren Sporthalle, den der Klägervertreter fotografiert hat – ein Ausbauzustand vorhanden war, der über das bloße Befahren eines Sandweges hinausging. Damit korrespondiert der Umstand, dass über die genannte Straße nicht nur die Sporthalle, sondern auch zwei Wohnhäuser auf den Flurstücken ...und ... erschlossen wurden. Zudem bestand der Weg nicht als Sackgasse, sondern hatte eine weitere Verkehrsfunktion als Ringstraße, die auf dem Flurstück ... fortgesetzt wurde. Das bloße Bestreiten des Klägers vermochte diese Überzeugung nicht in Zweifel zu ziehen.

26

Der öffentliche Weg auf dem Flurstück ... schließlich hat eine andere Verkehrsfunktion und ist deshalb nicht Teil der Anlage.

27

bb) Soweit die Klage sinngemäß vorträgt, der Ausbau der Straße sei nicht erforderlich gewesen, führt das nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (VGH B-Stadt, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254, zit. n. juris). Dafür ist vorliegend nichts zu erkennen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Gemeinde bei ihrer Ausbauabsicht eine zu erwartende Bebauung im Vorteilsgebiet planend berücksichtigt. Dass die vorhandene Straße den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügte, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts schon aus dem vom Beklagten vorgelegten Foto (Bl. 44 der Beiakte II). Die Herstellungskosten in Höhe von 216.967,87 Euro (Bl. 77 der Beiakte I) erscheinen auch kostenbezogen erforderlich. Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand unter Vorlage von Rechnungen und einer tabellarischen Aufstellung dargestellt, ohne dass dagegen vom Kläger substantiiert Einwendungen erhoben worden wären. Ausweislich dieser Unterlagen sind auch nur öffentliche Parkplätze, nicht aber von der Gemeinde vermietete Stellplätze in die Aufwandsermittlung eingeflossen. Der Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung Planungsunterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass zwischen öffentlichen und privaten (von der Gemeinde vermieteten) Parkplätzen unterschieden wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich diese Unterscheidung nicht auch in der Kostenaufstellung wiederfinden sollte. Nach Abzug des Gemeindeanteils aus § 3 Abs. 2 Spalte 1 Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach alledem noch 141.029,12 Euro.

28

cc) Der Beklagte hat aber nicht alle bevorteilten Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen. Gemäß § 4 Abs. 1 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

29

Soweit der Kläger allerdings vorbringt, seine in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke seien nur teilweise bevorteilt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar kommt es im Rahmen der Bildung des Abrechnungsgebietes grundsätzlich auf Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne an (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 - 1 L 256/06, zit. n. juris, m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit kann im Bereich des Ausbaubeitragsrechts für solche Flächen nicht mehr angenommen werden, die zwar Teil des Grundstücks sind, eine geografische Verbindung mit der an die Anlage angrenzende Grundstücksfläche aber vermissen lassen (VG Greifswald, Urt. v. 06.05.2011 – 3 A 1297/08, n.v.). Nach diesen Maßstäben sind die Flurstücke …, … und …, die zusammen mit dem Flurstück ... ein gemeinsames Grundstück bilden, zurecht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Für das aus den Flurstücken ... und … gebildete Grundstück treffen diese Erwägungen jedoch nicht zu. Zwar sind diese geografisch getrennt und liegt das Flurstück … nicht an der Anliegerstraße an. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich jedoch auch dann eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt. Das ist hier in Ansehung des Flurstücks … der Fall. Dieses ist für sich genommen baulich nicht nutzbar und deshalb gemeinsam mit dem unter der laufenden Nummer 1 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen benachbarten Grundstück heranzuziehen. Das so gebildete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne liegt an der ausgebauten Anlage an und ist ohne weiteres als Anliegergrundstück bevorteilt.

30

Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind gleichfalls zurecht in das Abrechnungsgebiet aufgenommen worden. Denn auch diesem Grundstück bzw. dieser Teilfläche fließt der von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG M-V geforderte besondere Vorteil der Baumaßnahme zu. Besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (Orts-)Straße haben diejenigen Grundstücke, bei denen im Verhältnis zu anderen Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage diese in stärkerem Umfang in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu erreichen, also in erster Linie die unmittelbar anliegenden Grundstücke. Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind daneben als sogenannte Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende vorgenannte Grundstück an die F.-Straße angeschlossen. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 35, Rn. 19 m.w.N.) in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein tatsächlicher Zugang über das an die ausgebaute Anlage anliegende, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück besteht. Denn grundsätzlich hat es der Eigentümer in den Fällen der Eigentümeridentität in Hand, jederzeit einen solchen Zugang für das Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstücke zu schaffen. Für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ist es darüber hinaus grundsätzlich ausreichend, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann. Eine Befahrbarkeit des Grundstücke von der ausgebauten Anlage aus ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.4.2). Der Umstand, dass die Hinterliegergrundstücke tatsächlich über die V-Straße erschlossen werden, führt rechtlich lediglich zu einer Mehrfacherschließung, die gegebenenfalls im Rahmen der Heranziehung zu berücksichtigen ist, die Vorteilssituation aber nicht in Wegfall bringt.

31

Richtigerweise ist das Grundstück auf dem Flurstück ... nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Dieses hat selbst eine Erschließungsfunktion. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das Flurstück … ist Teil der ausgebauten Anlage und deshalb nicht bevorteilt. Das Flurstück … ist dagegen mit seiner Größe von 18 qm in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es seine Wegefunktion unstreitig verloren hat. Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch bestanden hat.

32

Teil des Abrechnungsgebietes sind entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch die Grundstücke auf den Flurstücken … und …. Der Umstand, dass auf diese Grundstücke von der Straße aus nicht heraufgefahren werden kann, ist rechtlich unerheblich. Bei wohngenutzten Grundstücken reicht eine fußläufige Erreichbarkeit von der ausgebauten Anlage her aus. Zudem sind vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Hindernisse (etwa Gebäude oder Einfriedungen) regelmäßig nicht geeignet, den beitragsrechtlichen Vorteil auszuschließen, solange es ein vernünftig denkender Eigentümer – bei Hinwegdenken einer anderweitigen Erschließung des Grundstücks – in der Hand hat, das Hindernis (etwa durch Einbau einer Tür oder Pforte) zu beseitigen (Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.2, 1.5.2.4 m.w.N.). So liegt es hier. Das Flurstück … kann ungeachtet der Straßenlaterne angesichts der Breite der ausgebauten Straße ohne weiteres von dieser aus betreten werden, sobald der Eigentümer etwa eine Pforte in die Einfriedung einfügt. Gleiches gilt ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftbilder für das Flurstück …, da dieses danach auch noch neben der vorhandenen Grenzbebauung an das Straßengrundstück angrenzt. Jedenfalls wäre der Einbau einer Tür nicht ausgeschlossen. Die eingeschossig bebauten und nicht gewerblich genutzten Grundstücke auf den Flurstücken … und … sind mithin mit einer Größe von 445 qm und 503 qm der vom Beklagten im Übrigen zutreffend mit 29.712 qm ermittelten gewichteten Vorteilsfläche gleichfalls hinzuzurechen. Soweit die Beteiligten insoweit auf eine nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 9 Straßenausbaubeitragssatzung) eingetretene oder geplante Bebauung abstellen wollen, kommt es darauf nicht an. Für die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse ist im unbeplanten Innenbereich die tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück, hilfsweise die Bebauung der näheren Umgebung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 Straßenausbaubeitragssatzung). Dieser Zustand fixiert den Beitrag der Höhe nach.

33

dd) Der Beitragssatz beträgt nach alledem 141.029,12 Euro ./. 30.678 qm = 4,5970767 Euro/qm.

34

Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … ergibt sich daraus bei einer Gesamtgröße von 2.614 qm ein einheitlicher Ausbaubeitrag in Höhe von 12.016,76 Euro. Soweit der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) diesen Betrag übersteigt, war er aufzuheben.

35

Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 2.710 qm errechnet sich sein Ausbaubeitrag in Höhe von 12.458,08 Euro. Der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) schöpft diesen Anspruch nicht aus.

36

Für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks mit einer Größe von 2.444 qm schließlich ergibt sich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 11.235,26 Euro. Die Festsetzung im Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) bleibt dahinter zurück.

37

Im Übrigen bleibt die Klage deshalb im Ergebnis ohne Erfolg.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.506,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der S...straße in B...

2

Die Antragsgegnerin ließ die S...straße im Bereich von der N... Straße bis zur Kreuzung mit der M...Straße hinsichtlich Fahrbahn, Beleuchtung sowie Straßenentwässerung ausbauen, wobei eine auf der nördlichen Seite der S...straße gelegene Stützmauer aus Feldsteinen beseitigt und als Formsteinmauer wieder aufgebaut wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des an der S...straße anliegenden Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung Flur ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ... .

3

Mit Bescheid vom 20. November 2006 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller dafür zu einem Beitrag in Höhe von 10.024,77 € heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2006 ablehnte.

4

Die Antragsteller beantragten am 26. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2006 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Fahrbahn, Gehweg sowie die Straßenentwässerung seien beitragsfähig verbessert worden. Gleiches gelte für die Stützmauer, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand rechneten. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Antragsgegnerin die S...straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft und das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die hier abgerechnete Anlage verlaufe bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung der M...Straße bis zur Grenze des Sanierungsgebietes. Die sachlichen Beitragspflichten dürften im Jahre 2005 mit Abschluss des Grunderwerbs entstanden sein. In der Heranziehung der Antragsteller liege keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

5

Die Antragsteller haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. April 2007 zugestellten Beschluss am 24. April 2007 Beschwerde erhoben, die sie mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Neuerrichtung der Stützmauer sei keine beitragsfähige Verbesserung, der Ausbau der Straßenentwässerung sei nicht abrechenbar, da hier ebenfalls keine Verbesserung eingetreten sei und sie bereits für den Ausbau des Schmutzwasserkanals herangezogen worden seien und vor allem sei die S...straße in ihrem hier abgerechneten Teil keine Anlieger-, sondern eine Innerortsstraße mit der Folge einer für sie günstigeren Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger der Straße.

6

Der Antragsgegner tritt dem im einzelnen entgegen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar mit am 24. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.

9

Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen - in Ansehung des Beschwerdevorbringens - hier nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gegen den umfassend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung und an der Stützmauer der Straße sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Annahme der Antragsgegnerin, dass die hier ausgebaute S...straße als "Anliegerstraße" i.S. von § 3 Abs. 5 der Satzung der Stadt B. auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 06. Dezember 2000 (ABS 2000) und nicht als "Innerortsstraße" einzustufen sei. Die auf diese Gesichtspunkte beschränkte gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der Umstellung der im Mischsystem betriebenen Straßenentwässerung in der S...straße auf ein Trennsystem eine Verbesserung liege, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung vermieden werden. Hierdurch erhöhe sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht exakt auseinander. Das Vorbringen der Antragsteller, erforderlich sei eine Leistungssteigerung allein im Bereich der Straßenentwässerung, ist nicht zutreffend. Die Verbesserung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - in einer Umstellung der Straßenentwässerung auf ein von der Schmutzwasserbeseitigung und etwaigen dort verursachten Störungen unabhängiges Trennsystem. Dies gilt unabhängig davon, ob zugleich die Schmutzwasserbeseitigung vorteilhafter gestaltet worden ist. Voraussetzung für eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch nicht - was der Vortrag der Antragsteller offenbar nahelegen will -, dass wegen eines mangelhaften Zustandes der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße eingetreten sind. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, führt daher nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragsteller seien bereits für die Installation des Schmutzwasserkanals von dem Zweckverband veranlagt worden. Gegenstand der hier streitigen Beitragserhebung ist nicht der Schmutzwasserkanal, sondern die Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn.

11

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähiger Aufwand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme zu Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Ingenieurbüros M... vom 03. Juli 2002 bestand die Gefahr, dass es im Zuge der Herstellung und der Verdichtung des 60 cm unter dem bisherigen Straßenniveaus liegenden neuen Straßenplanums sowie bei den Arbeiten an dem 2 m tiefen Rohrgraben zu einem abschnittsweisen Einsturz der alten Wand und Abrutschen der Böschung kommen könnte (dort Punkt 1.). Eine temporäre Abstützung der Stützwand während der Bauphase sei wegen der Neigung der Wand nur schwer realisierbar und hätte die Durchführung der Straßenbauarbeiten stark behindert. Daher hätte eine Abstützung zusätzliche Kostenerhöhungen und vermutlich auch weitere Schäden an der Wand verursacht, so dass sie möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten habe einstürzen können. Die spätere Sanierung der Wand hätte wegen der notwendigen Ausbildung eines Fundamentes einen erneuten Eingriff in den Straßenbau zur Folge gehabt, so dass die Stützvariante nicht sinnvoll gewesen sei. Stattdessen sollte eine Sanierung der Stützwand vorgenommen werden (Punkt 4.3.1).

12

Offenbar allein aus diesen Gründen - so auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren - ist die alte aus Feldsteinen bestehende Wand abgetragen und durch eine neue Wand aus Formsteinen ersetzt worden. Damit handelt es sich aber bei den Kosten für den Abbruch der alten und die Errichtung der neuen Wand bereits um durch den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung verursachte (notwendige) Kosten. Denn ohne Abbruch und Aufbau der Wand hätte der Ausbau der Fahrbahn mit ihrem 60 cm tief unter dem bisherigen Straßenniveau liegenden Planum nicht oder nur mit dem inakzeptablen Risiko vorgenommen werden können, dass die Mauer während der Bauarbeiten abrutscht. Daher sind die fraglichen Kosten gleichsam Folgekosten des Ausbaus, die lediglich nicht für unmittelbar an der ausgebauten Fahrbahn (bzw. der Straßenentwässerung) ausgeführte Maßnahmen anfallen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rn. 12). Auf die von den Antragstellern in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung problematisierte Frage, ob die Neuerrichtung der Stützwand für sich betrachtet eine Verbesserung darstellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 1 KAG) erfüllt und der Aufwand für die Stützwand zu den dafür notwendigen Ausbaukosten rechnet.

13

3. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermittlung der Straßenkategorie der S...straße zutreffend eine an § 3 Abs. 5 ABS 2000 orientierte funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt. Nach dieser Satzungsregelung sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortsstraßen sind Straßen, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Danach kommt es, dafür spricht der satzungsrechtliche Begriff "dienen" (vgl. § 3 Abs. 5 ABS 2000), auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (so auch BayVGH, 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, juris; OVG Magdeburg, 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34, Rn 33) entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (vgl. BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 8, Rn 380).

14

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht für eine Einstufung der S...straße als Anliegerstraße entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrbahn der S...straße eine Ausbaubreite von lediglich 4,75 m aufweist, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Dieser Umstand indiziere eine geringe Verkehrsbedeutung der Anlage. Die in der S...straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestätige dies ebenso wie die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem. Sie sei eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von B... die anliegenden Grundstücke erschließen würden. Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt und Polizeiinspektion seien im Stadtgebiet verteilt belegen und erlaubten daher keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S...straße. Der Verkehr verteile sich vielmehr auf eine Vielzahl von Nebenstraßen im Ortskern von B... .

15

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Zunächst trifft es zu, dass eine Straße, die mit einer weniger als 5 Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136f und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen ist bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Das widerspricht der Aufgabe einer Straße mit örtlicher Verbindungsfunktion. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass in benachbarten Innerortsstraßen der LKW-Verkehr den Bürgersteig für Ausweichmanöver in Anspruch nehmen muss. Selbst wenn dies in den von den Antragstellern genannten (Innerorts-) Straßen an bestimmten Stellen der Fall sein sollte, spräche das nicht für eine Einstufung auch der S...straße als Innerortsstraße. Denn die Fahrbahn der S...straße ist durchgängig nur 4,75 m breit, so dass nicht nur an einigen Stellen kein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge gewährleistet ist, sondern dies auf gesamter Länge nicht der Fall wäre. Außerdem dürfte regelmäßig ein Ausbau des Gehweges - wie hier - mit Betonpflastersteinen und entsprechendem Gehwegunterbau kaum für die Inanspruchnahme durch tonnenschwere Lastkraftwagen geeignet sein. Dass der Gehweg für ein Überfahren durch schwere Lastkraftwagen konzipiert sein könnte, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Auch im Übrigen - dies kann hier ergänzt werden - weist der Ausbauzustand der S...straße auf eine Anliegerstraße hin. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotomaterial gibt es keine Markierungen, die die Fahrbahnhälften voneinander abtrennten. Die Fahrbahn ist außerdem mit Granitpflastersteinen befestigt, einem Baumaterial, dass jedenfalls wegen der Lärmentwicklung nicht als in besonderem Maße geeignet für den Einbau in eine Innerortsstraße erscheint.

16

Auch die Argumentation der Antragsteller, in der D...-, der B...- und der Ma...straße, die allesamt Durchgangsstraßen seien, gelte ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros "Me... Ingenieur ..." plausibel darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen ../.. die S...straße schon aus Gründen baulicher Enge und erforderlicher seitlicher Sicherheitsabstände eine Geschwindigkeitsreduzierung erfahren habe. Die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in den angeführten weiteren Straßen im B... Stadtgebiet hätten hingegen ihren Grund darin, dass die Straßen im Sanierungsgebiet lägen und dort durch die Geschwindigkeitsreduzierung nur der Straßenlärm vermindert werden solle.

17

Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem lege keineswegs eine Einstufung als Innerortsstraße nahe, die S...straße sei nur eine von vielen Straßen, die in der Ortslage die anliegenden Grundstücke erschließen würden, nicht zu erschüttern. Die Argumentation der Antragsteller, der gesamte Verkehr aus der N... Straße werde über die S...straße abgeleitet, da die N... Straße in dieser Richtung eine Einbahnstraße sei, überzeugt schon deshalb nicht, worauf ebenfalls die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist, weil ein Ableiten des Verkehrs auch über die D...straße, d.h. nicht nach einem Rechtsabbiegen in die S...straße, sondern nach einem Linksabbiegen in die "N... Straße" erfolgen kann. Davon, dass die Verlängerung der S...straße in Richtung D...straße, die eben genannte "N... Straße", nicht zu der hier abgerechneten Einrichtung "S...straße" gehört, hat der Senat dabei auszugehen, da die Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen haben.

18

Ob die Einordnung der S...straße als Anliegerstraße wegen eines tatsächlich erheblich höheren - nach den vorstehenden Ausführungen bestimmungswidrigen - Verkehrsaufkommens abweichend von den zuvor erörterten Aspekten unzutreffend sein könnte, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine Straße entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Anliegerstraße in einem solchen Maße von motorisiertem oder nicht-motorisiertem Verkehr in Anspruch genommen wird, dass ihre Einstufung anderslautend (Innerortsstraße) vorgenommen werden muss. Dies kann aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angenommen werden. Verlässliche Erhebungen über die tatsächliche Verkehrsbelastung der S...straße liegen nicht vor. Dass der pauschale Vortrag der Antragsteller, den hier interessierenden Teil der S...straße würden 70 Fahrzeuge in der Stunde befahren, hierzu nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Er lässt weder erkennen, zu welcher Tageszeit diese Belastung auftreten soll, noch ob es sich um eine durchschnittliche Kraftfahrzeugmenge handelt noch, welche Anteile davon den anliegenden Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten als Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen ist, etwa dem großen Anliegergrundstück (Flurstück) ../.., das in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurstücksplan mit "Kreispolizeibehörde" und in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller als "ehemaliges Sozialamt" bezeichnet ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 10.024,77 €) fest.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummer …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 12.016,76 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Ausbaubeiträge.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in K.. Die Gemeinde K. baute im Zeitraum 2006/07 die F.-Straße einschließlich Entwässerung und Beleuchtung aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 19.07.2007 und ist am 01.08.2007 beim von der Gemeinde beauftragten Ingenieurbüro eingegangen.

3

Mit Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen einheitlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 12.407,44 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

4

Am 05.10.2009 hat der Kläger deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1341/09).

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.575,41 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

6

Am 05.10.2009 hat der Kläger auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1340/09).

7

Mit einem dritten Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks einen Ausbaubeitrag in Höhe von 7.733,69 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück.

8

Am 05.10.2009 hat der Kläger schließlich auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1342/09).

9

Das Gericht hat die Verfahren 3 A 1340/09, 3 A 1341/09 und 3 A 1342/09 mit Beschluss vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 3 A 1340/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es habe sich bei den Baumaßnahmen zum erheblichen Teil um eine Erschließungsmaßnahme für das Bauvorhaben K. gehandelt, mit welchem zeitgleich eine Ferienwohnanlage errichtet worden sei. Die Stichstraße zu dessen Grundstück habe nicht existiert und sei neu angelegt worden. Bevorteilt sei ohnehin lediglich das Flurstück .... Es seien Kosten für von der Gemeinde vermietete Parkplätze abgerechnet worden. Außerdem seien nicht alle anliegenden Grundstücke in die Abrechnung einbezogen worden.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummern …, ... und ...) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2009 in Höhe von jeweils der Hälfte der festgesetzten Beiträge aufzuheben.

13

Im Übrigen hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das Grundstück der Sporthalle sei erst an den Investor K. verkauft worden, als der Ausbau der Straße nahezu abgeschlossen gewesen sei. Die Stichstraße zur Sporthalle habe schon zuvor bestanden. Alle bevorteilten Grundstücke seien in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.

19

2. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 01.07.2002 in Gestalt der 1. Änderungssatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) bietet für die hier streitige Abgabenerhebung eine ausreichende Rechtsgrundlage.

21

Das Straßenbaubeitragsrecht unterliegt dem sogenannten Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, das heißt, die Beitragssatzung muss nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung gewährleisten können (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03, zit. n. juris). Auf die aus § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V folgende Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es deshalb nicht an. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Abrechnungsgebiet kein Fall des selbstständigen Gebäudeeigentums vorliegt.

22

Die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07, zit. n. juris).

23

b) Die Rechtsanwendung geschah nur zum Teil rechtmäßig.

24

aa) Der Anlagenbegriff wurde vom Beklagten allerdings nicht verkannt. Die Ausbaumaßnahme betrifft bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01, NordÖR 2001, 503) eine einheitliche Anlage. Die drei in südöstlicher bzw. nordöstlicher Richtung von der F.-Straße abzweigenden Stichstraßen stellen sich als deren unselbstständige Bestandteile dar. Eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße ist grundsätzlich als unselbständiges Anhängsel der Hauptstraße, von der sie abzweigt, zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12, Rn. 15).

25

Soweit die Klage vorbringt, der Stichweg auf dem Flurstück ...habe vor den hier abgerechneten Maßnahmen nicht als Straße bestanden, müsse deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden und zähle deshalb aus rechtlichen Gründen nicht zur ausgebauten Anlage, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich auch insoweit nicht um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern um den Ausbau einer vorhandenen Straße gehandelt hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen, dass die Straße insoweit 2006 als befestigter Weg mit einem gewissen Ausbauzustand vorhanden war. Diese Darstellung wird durch die vorgelegten Luftbilder gestützt, die diesen Weg 2006 mit einer erkennbaren Straßendecke zeigen. Insbesondere ist darauf zu erkennen, dass - anders als im Falle des Weges westlich der früheren Sporthalle, den der Klägervertreter fotografiert hat – ein Ausbauzustand vorhanden war, der über das bloße Befahren eines Sandweges hinausging. Damit korrespondiert der Umstand, dass über die genannte Straße nicht nur die Sporthalle, sondern auch zwei Wohnhäuser auf den Flurstücken ...und ... erschlossen wurden. Zudem bestand der Weg nicht als Sackgasse, sondern hatte eine weitere Verkehrsfunktion als Ringstraße, die auf dem Flurstück ... fortgesetzt wurde. Das bloße Bestreiten des Klägers vermochte diese Überzeugung nicht in Zweifel zu ziehen.

26

Der öffentliche Weg auf dem Flurstück ... schließlich hat eine andere Verkehrsfunktion und ist deshalb nicht Teil der Anlage.

27

bb) Soweit die Klage sinngemäß vorträgt, der Ausbau der Straße sei nicht erforderlich gewesen, führt das nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (VGH B-Stadt, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254, zit. n. juris). Dafür ist vorliegend nichts zu erkennen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Gemeinde bei ihrer Ausbauabsicht eine zu erwartende Bebauung im Vorteilsgebiet planend berücksichtigt. Dass die vorhandene Straße den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügte, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts schon aus dem vom Beklagten vorgelegten Foto (Bl. 44 der Beiakte II). Die Herstellungskosten in Höhe von 216.967,87 Euro (Bl. 77 der Beiakte I) erscheinen auch kostenbezogen erforderlich. Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand unter Vorlage von Rechnungen und einer tabellarischen Aufstellung dargestellt, ohne dass dagegen vom Kläger substantiiert Einwendungen erhoben worden wären. Ausweislich dieser Unterlagen sind auch nur öffentliche Parkplätze, nicht aber von der Gemeinde vermietete Stellplätze in die Aufwandsermittlung eingeflossen. Der Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung Planungsunterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass zwischen öffentlichen und privaten (von der Gemeinde vermieteten) Parkplätzen unterschieden wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich diese Unterscheidung nicht auch in der Kostenaufstellung wiederfinden sollte. Nach Abzug des Gemeindeanteils aus § 3 Abs. 2 Spalte 1 Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach alledem noch 141.029,12 Euro.

28

cc) Der Beklagte hat aber nicht alle bevorteilten Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen. Gemäß § 4 Abs. 1 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

29

Soweit der Kläger allerdings vorbringt, seine in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke seien nur teilweise bevorteilt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar kommt es im Rahmen der Bildung des Abrechnungsgebietes grundsätzlich auf Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne an (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 - 1 L 256/06, zit. n. juris, m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit kann im Bereich des Ausbaubeitragsrechts für solche Flächen nicht mehr angenommen werden, die zwar Teil des Grundstücks sind, eine geografische Verbindung mit der an die Anlage angrenzende Grundstücksfläche aber vermissen lassen (VG Greifswald, Urt. v. 06.05.2011 – 3 A 1297/08, n.v.). Nach diesen Maßstäben sind die Flurstücke …, … und …, die zusammen mit dem Flurstück ... ein gemeinsames Grundstück bilden, zurecht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Für das aus den Flurstücken ... und … gebildete Grundstück treffen diese Erwägungen jedoch nicht zu. Zwar sind diese geografisch getrennt und liegt das Flurstück … nicht an der Anliegerstraße an. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich jedoch auch dann eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt. Das ist hier in Ansehung des Flurstücks … der Fall. Dieses ist für sich genommen baulich nicht nutzbar und deshalb gemeinsam mit dem unter der laufenden Nummer 1 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen benachbarten Grundstück heranzuziehen. Das so gebildete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne liegt an der ausgebauten Anlage an und ist ohne weiteres als Anliegergrundstück bevorteilt.

30

Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind gleichfalls zurecht in das Abrechnungsgebiet aufgenommen worden. Denn auch diesem Grundstück bzw. dieser Teilfläche fließt der von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG M-V geforderte besondere Vorteil der Baumaßnahme zu. Besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (Orts-)Straße haben diejenigen Grundstücke, bei denen im Verhältnis zu anderen Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage diese in stärkerem Umfang in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu erreichen, also in erster Linie die unmittelbar anliegenden Grundstücke. Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind daneben als sogenannte Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende vorgenannte Grundstück an die F.-Straße angeschlossen. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 35, Rn. 19 m.w.N.) in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein tatsächlicher Zugang über das an die ausgebaute Anlage anliegende, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück besteht. Denn grundsätzlich hat es der Eigentümer in den Fällen der Eigentümeridentität in Hand, jederzeit einen solchen Zugang für das Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstücke zu schaffen. Für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ist es darüber hinaus grundsätzlich ausreichend, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann. Eine Befahrbarkeit des Grundstücke von der ausgebauten Anlage aus ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.4.2). Der Umstand, dass die Hinterliegergrundstücke tatsächlich über die V-Straße erschlossen werden, führt rechtlich lediglich zu einer Mehrfacherschließung, die gegebenenfalls im Rahmen der Heranziehung zu berücksichtigen ist, die Vorteilssituation aber nicht in Wegfall bringt.

31

Richtigerweise ist das Grundstück auf dem Flurstück ... nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Dieses hat selbst eine Erschließungsfunktion. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das Flurstück … ist Teil der ausgebauten Anlage und deshalb nicht bevorteilt. Das Flurstück … ist dagegen mit seiner Größe von 18 qm in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es seine Wegefunktion unstreitig verloren hat. Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch bestanden hat.

32

Teil des Abrechnungsgebietes sind entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch die Grundstücke auf den Flurstücken … und …. Der Umstand, dass auf diese Grundstücke von der Straße aus nicht heraufgefahren werden kann, ist rechtlich unerheblich. Bei wohngenutzten Grundstücken reicht eine fußläufige Erreichbarkeit von der ausgebauten Anlage her aus. Zudem sind vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Hindernisse (etwa Gebäude oder Einfriedungen) regelmäßig nicht geeignet, den beitragsrechtlichen Vorteil auszuschließen, solange es ein vernünftig denkender Eigentümer – bei Hinwegdenken einer anderweitigen Erschließung des Grundstücks – in der Hand hat, das Hindernis (etwa durch Einbau einer Tür oder Pforte) zu beseitigen (Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.2, 1.5.2.4 m.w.N.). So liegt es hier. Das Flurstück … kann ungeachtet der Straßenlaterne angesichts der Breite der ausgebauten Straße ohne weiteres von dieser aus betreten werden, sobald der Eigentümer etwa eine Pforte in die Einfriedung einfügt. Gleiches gilt ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftbilder für das Flurstück …, da dieses danach auch noch neben der vorhandenen Grenzbebauung an das Straßengrundstück angrenzt. Jedenfalls wäre der Einbau einer Tür nicht ausgeschlossen. Die eingeschossig bebauten und nicht gewerblich genutzten Grundstücke auf den Flurstücken … und … sind mithin mit einer Größe von 445 qm und 503 qm der vom Beklagten im Übrigen zutreffend mit 29.712 qm ermittelten gewichteten Vorteilsfläche gleichfalls hinzuzurechen. Soweit die Beteiligten insoweit auf eine nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 9 Straßenausbaubeitragssatzung) eingetretene oder geplante Bebauung abstellen wollen, kommt es darauf nicht an. Für die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse ist im unbeplanten Innenbereich die tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück, hilfsweise die Bebauung der näheren Umgebung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 Straßenausbaubeitragssatzung). Dieser Zustand fixiert den Beitrag der Höhe nach.

33

dd) Der Beitragssatz beträgt nach alledem 141.029,12 Euro ./. 30.678 qm = 4,5970767 Euro/qm.

34

Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … ergibt sich daraus bei einer Gesamtgröße von 2.614 qm ein einheitlicher Ausbaubeitrag in Höhe von 12.016,76 Euro. Soweit der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) diesen Betrag übersteigt, war er aufzuheben.

35

Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 2.710 qm errechnet sich sein Ausbaubeitrag in Höhe von 12.458,08 Euro. Der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) schöpft diesen Anspruch nicht aus.

36

Für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks mit einer Größe von 2.444 qm schließlich ergibt sich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 11.235,26 Euro. Die Festsetzung im Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) bleibt dahinter zurück.

37

Im Übrigen bleibt die Klage deshalb im Ergebnis ohne Erfolg.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.