Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 A 217/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der sieben Grundstücke Gemarkung A., G1 (vormals G8), G2 (vormals G9) mit einer Größe von 2.361 qm, G3 (vormals G10) mit einer Größe von 7 qm, G16 (vormals G11) mit einer Größe von 6 qm, G4 (vormals G12) mit einer Größe von 165 qm, G5 (vormals G14) mit einer Größe von 184 qm, G6 (vormals G14) mit einer Größe von 213 qm und G7 (vormals G15) mit einer Größe von 491 qm. Auf den Grundstücken befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Einkaufsmarkt und Stellflächen. Die Grundstücke liegen an der Leipziger Allee an.
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Am 4. Mai 1995 schlossen der Gesellschafter der Klägerin, Herr K. und die Stadt Anklam einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich Herr K. zu baulichen Maßnahmen an der Straße verpflichtete. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2001 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung heran.
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Der Beklagte baute die Leipziger Allee im Zeitraum von August 2002 bis März 2004 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, unselbstständige Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Bushaltebuchten aus. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. Mai 2004 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb war am 6. April 2005 abgeschlossen.
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Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 22.817,82 Euro fest. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 den Ausbaubeitrag auf insgesamt 19.011,47 Euro (15.834,08 Euro für das Grundstück G2; 587,19 Euro für die Grundstücke G3, G16 und G5; 491,81 Euro für das Grundstück G4; 634,88 Euro für das Grundstück G6; 1.463,51 Euro für das Grundstück G7) fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei ging er davon aus, dass die G3, G G16 und G5 eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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Am 6. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam, da sie eine fehlerhafte Maßstabsregel enthalte. Ein einheitlicher Steigerungsfaktor könne bei höheren Geschossigkeiten zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich teilweise nicht um Erneuerungsmaßnahmen, sondern um laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Erneuerung der Fahrbahndecke und des Gehwegbelags sei dem üblichen Verschleiß geschuldet. Zudem seien in den beitragsfähigen Aufwand Positionen eingeflossen, die der Herstellung der bereits abgerechneten Teileinrichtung Straßenbeleuchtung zuzurechnen seien. Hinzu komme, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 den Ausbau im Wege einer Regimeentscheidung auf die Klägerin übertragen habe. Insoweit sei eine Beitragserhebung ausgeschlossen. Die Klägerin habe in die fraglichen Maßnahmen mehr als 150.000 DM investiert und rechne hiermit hilfsweise auf. Schließlich sei durch das mehrfache Ruhen des Verfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Maßstabsregel sei wirksam. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme. Der Straßenausbau habe zusätzliche Verkehrsflächen geschaffen und die Straße zudem bautechnisch für den zunehmenden Scherlast- und Lieferverkehr ertüchtigt. Der Fahrbahnkörper sei verschlissen und abgängig gewesen. Rad- und Fußwege seien als „kurz vor der Nutzungsunfähigkeit“ eingestuft worden. Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung seien in der Schlussrechnung aufgeführt, aber bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt worden. Der Vertrag aus dem Jahr 1995 habe nicht dem Ausbau der Straße sondern dazu gedient, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Verjährung sei nicht eingetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Abgabenerhebung findet ihre danach erforderliche Rechtsgrundlage hier in der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. Mai 2007 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2010 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.
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Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstab ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18, Rn. 30 ff, § 36 Rn. 7 m.w.N.). Eine Mehrbelastung für das erste Vollgeschoss findet in der Überlegung eine Rechtfertigung, dass ein Gebäude mit einem Vollgeschoss in der Regel noch über ein (untergeschossiges) Dachgeschoss und ein Kellergeschoss verfügt und dadurch überproportional vom Ausbau der Straße bevorteilt sind (Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.5.2.1 m.w.N.). Es erscheint zudem nicht willkürlich, ab dem zweiten Vollgeschoss eine gleichmäßige Steigerung vorzusehen. Ein linearer Steigerungssatz je Vollgeschoss wird dem Vorteilsprinzip gerecht (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris).
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b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist im Ergebnis gleichfalls nichts zu erinnern.
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aa) Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Leipziger Allee im Umfang des Ausbaus beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 1 M 52/01 -, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 8 C 106.83 -, juris). Nach diesen Maßstäben bildet die Leipziger Allee beginnend von der Abzweigung von der D. Straße bis zur Einmündung auf die F. Landstraße eine eigene Anlage. Das Gericht konnte sich insoweit aus den vorgelegten Karten sowie den Luftbildern aus dem Geodateninformationssystem Mecklenburg-Vorpommern einen genügenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Klage ist die abgerechnete Baumaßnahme beitragspflichtig. Die Anwendung des Ausbaubeitragsrecht ist nicht ganz oder teilweise dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 eine „Regimeentscheidung“ zugunsten eines privatrechtlichen Straßenausbaus getroffen hätte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Abrechnungsregime war gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 a.F., 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 6, Rn. 10 ff.), nicht jedoch im Ausbaubeitragsrecht, das den Ausbau einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V betrifft ausdrücklich nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze) und nicht die Herstellung einer noch dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Erschließungsanlage betrifft. Erschließungsmaßnahmen wurden im Vertrag vom 4. Mai 1995 nicht vereinbart, die Grundstücke der Klägerin waren im Rechtssinne erschlossen.
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Gemäß § 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung erhebt die Hansestadt Anklam zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen, Beiträge. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Bauvorhaben wurden durch den Ausbau zusätzliche Verkehrsflächen (Abbiegespuren, Querungshilfen, Fuß- und Radweg, Redwegfurten, regelgerechte Einmündungen, Stellflächen) geschaffen. Die vorhandenen Verkehrsanlagen (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) wurden für die erhöhten Verkehrsanforderungen ertüchtigt und dazu neu und verstärkt aufgebaut. Das verwirklicht den Satzungstatbestand. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat. Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solchen erkennen. In diesem Sinne ist die Verbesserung verkehrstechnisch zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bewirkt, dass die jeweilige Teileinrichtung als „Anlage“ ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Bezogen auf die Verkehrsfunktion der Straße bedeutet das, dass eine Verbesserung anzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme bessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, das heißt wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (VG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 3 A 144/10 –, juris). Das ist hier der Fall. Der Erläuterungsbericht legt überzeugend dar, dass die Missstände bei der Abwicklung des Fußgänger-, Fahrrad- und des motorisierten Verkehrs durch die baulichen Veränderungen der Straße und ihrer Nebeneinrichtungen abgestellt werden konnten. Soweit der Straßen- und Wegeaufbau auf den bisherigen Trassen neu errichtet wurde, stellt sich dies als Erneuerung dar. Diese Maßnahmen lassen sich quantitativ und qualitativ nicht mehr als Instandsetzung verstehen. Soweit die Straßenführung verbreitert und ein neuer Geh- und Radweg angelegt wurden, sind auch die Tatbestände der Erweiterung und der Herstellung erfüllt.
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bb) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands geschah nach jetziger Erkenntnis fehlerfrei (so bereits VG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2009 – 3 B 1355/08 -, n.v.). Im beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 547.919,25 Euro sind entgegen der Auffassung der Klage Aufwendungen für Straßenbeleuchtung nicht enthalten, wie sich aus der Aufstellung des Beklagten (Blatt 1 der Beiakte X) ergibt. Die von Herrn K. im Jahr 1995 erbrachten Leistungen sind im abgerechneten Aufwand nicht erhalten. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen Teil des Straßenausbaus sind, wurden diese richtigerweise als Leistungen Dritter nicht aufwandserhöhend berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V).
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cc) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die klägerischen Grundstücke liegen im Abrechnungsgebiet. Die Grundstücke G2 und G4 ermöglichen als Anliegergrundstücke eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (§ 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung). Die übrigen herangezogenen Grundstücke waren als Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück 101 an Leipziger Allee angeschlossen. Gehören Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität gewährleistet (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris).
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Ob für das Grundstück der Vorpommerschen Kulturfabrik ein Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung hätte vergeben werden müssen, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine solche Vergrößerung des gewichteten Vorteilsgebiets und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Beitragssatzes würde schon dadurch aufgezehrt werden, dass der Beklagte die Ausbaustraße zu Unrecht als Hauptverkehrsstraße abgerechnet hat. Tatsächlich handelt es sich um eine Innerortsstraße. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen weitaus höheren Anteil am beitragsfähigen Aufwand zu tragen hätte, als die angefochtenen Bescheide festsetzen.
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Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 M 40/07 -, juris). Nach diesen Maßstäben kann bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass die Leipziger Allee überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diente (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 Straßenausbaubeitragssatzung). Zu diesem Zeitpunkt war der südliche Teil der Ortsumgehung, namentlich der Hansering zwischen den Bundesstraßen 109 und 110, fertiggestellt und nahm des wesentlichen Teil des Durchgangsverkehrs auf. Dementsprechend stellt der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Kühn vom 14. Dezember 2001 zum Bauvorhaben fest, dass die Leipziger Allee einen erheblichen Teil des innerstädtischen Verkehrs abwickle und neben der S.straße/K.straße die wichtigste Ost-West-Straßenverbindung im innerstädtischen Hauptstraßennetz sei. Neben der Verbindungsfunktion gebe es durch die Vielzahl an anliegenden Gewerbegrundstücken und Grundstücken mit öffentlicher Nutzung (Theater, Schule) einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr. Dieser Funktion entsprechend erfolgte der Ausbau mit Abbiegespuren, Querungshilfen und Stellflächen. Auch daraus ergibt sich, dass die abgerechnete Anlage jedenfalls nicht überwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt war.
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Auf das von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschlossene Straßenverzeichnis kommt es demgegenüber nicht an. Dieses hat wie ein Ratsbeschluss im Einzelfall nur deklaratorische Bedeutung. Bei der Zuordnung der ausgebauten Straße zu einem Straßentyp handelt es sich um die Anwendung von Ortsrecht durch die Verwaltung, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34, Rn. 29 m.w.N.)
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dd) Richtigerweise geht der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Grundstück im Sinne von §§ 2, 4 Ausbaubeitragssatzung das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist. Folgerichtig weist der Widerspruchsbescheid für die Grundstücke der Klägerin gesonderte Ausbaubeiträge aus. Soweit der Beklagte dabei die Grundstücke G3, G16 und G5 gemeinsam veranlagt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris), was hier der Fall ist.
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ee) Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin erloschen. Eine Aufrechnung ist vorliegend schon gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können die Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 3 A 3276/02 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 A 55/01 –, juris). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Gegenanspruch ist bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Zudem verkennt die Klägerin, dass ihr aus dem Rechtsverhältnis aus dem Vertrag vom 4. Mai 1995 schon deshalb keine Ansprüche zustehen können, weil nicht sie, sondern ihr Gesellschafter Herr K. Vertragspartei ist. Schon aus diesem Grund kann die Klage mit ihrer Auffassung, wonach der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben gehindert sei, seinen Beitragsanspruch durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Das genannte Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen den Beteiligten und kann insoweit keine Rechte und Pflichten begründen. Zudem ist für eine Treuwidrigkeit auch nichts zu erkennen. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 beruht auf einer gegenseitigen Übereinkunft und hat seinen Grund nicht in einem Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Klägerin, ihre Grundstücke für das beabsichtigte Vorhaben baureif zu machen.
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ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch schließlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das war am 6. April 2005 der Fall. Die Festsetzungsfrist begann danach am 1. Januar 2006 und lief am 31. Dezember 2009 ab. Der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 erging vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt es nicht an.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.