Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Mai 2008 - 1 L 166/05

bei uns veröffentlicht am14.05.2008

Tatbestand

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Das klagende Land wendet sich gegen den für die Erteilung einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten.

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - Außenstelle Schwerin - (LARoV) erbat mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 vom Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten im Rahmen eines Restitutionsverfahrens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) einen aktuellen "Eigentümernachweis" sowie einen "Eigentümernachweis" ab 1933.

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Für die erteilte Auskunft, die mit "Eigentümerfolge ab 1933 zur Vorlage beim Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" überschrieben war, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2003 (Kassenzeichen: ...) eine Gebühr in Höhe von 28,70 Euro fest. Als Rechtsgrundlagen sind die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungsgebührenverordnung - VermGebVO -) und das Verwaltungskostengesetz M-V (VwKostG M-V) benannt. Nach der zugehörigen Kostenberechnung zum Gebührenbescheid setzte sich diese Gebühr aus einem Betrag in Höhe von 20,50 Euro nach Tarifstelle 15.1.3 der Anlage zur VermGebVO und einem Betrag in Höhe von 8,20 Euro nach Tarifstelle 2.1.1.1 der Anlage zur VermGebVO zusammen.

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Den dagegen am 27. November 2003 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 zurück.

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat am 4. Februar 2004 Klage erhoben.

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Es hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen,

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in der Mitteilung der erbetenen Eigentümerfolge liege eine Amtshilfe, die der Beklagte gemäß § 27 VermG kostenlos zu erbringen habe. Das LARoV bedürfe der Unterstützung der Katasterämter, die die Grundstückssituation zum Zeitpunkt der Schädigung bis heute anhand der dort vorliegenden Unterlagen erarbeiten und übermitteln könnten. Nur so sei es in der Lage, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V berufen, weil die Hilfeleistungen nicht in Handlungen bestünden, die dem Katasteramt als eigene Aufgaben oblägen. Dass es sich um Amtshilfe handele, ergäbe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VwVfG M-V.

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Das klagende Land hat beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. Januar 2004 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt,

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eine Amtshilfe im Sinne von § 27 VermG scheide aus. Ebenso sei eine Kostenfreiheit gemäß § 38 Abs. 1 VermG nicht gegeben. Die Erstellung und Übersendung von Unterlagen aus dem Kataster seien Handlungen, die dem Katasteramt als eigene, originäre Aufgaben oblägen. Dass die in § 12 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) geregelten Informationsansprüche der dort genannten Stellen einer Kostenpflicht unterlägen, werde in § 12 Abs. 4 Satz 4 VermKatG besonders hervorgehoben, indem dort ausdrücklich auf § 8 Abs. 4 Nr. 2 VerwKostG M-V verwiesen werde. §38 Abs. 1 VermG richte sich an die Beteiligten eines vermögensrechtlichen Verfahrens, begünstige aber nach Sinn und Zweck nicht die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung berufenen Vermögensämter selbst. Die Erarbeitung von Katasterunterlagen für die Bestimmung der Eigentümerfolge sei kein im Vermögensgesetz vorgesehenes eigenständiges Verwaltungsverfahren und auch kein seiner Durchführung dienendes Annexverfahren.

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Mit dem angegriffenen Urteil vom 3. Februar 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten das klagende Land in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung von Katastergebühren durch den Beklagten sei nach §38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen.

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Zwar seien die Katasterbehörden nach den §§ 1, 2 Abs. 1 VerwKostG M-V, § 1 Abs. 1 VermGebVO an sich berechtigt, für die Benutzung der Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters Gebühren nach Maßgabe der einschlägigen Tarifstellen der Anlage zur VermGebVO zu erheben. Bei der Anforderung von Auskünften oder Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen handele es sich nicht um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe. Denn unter den Amtshilfebegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V fielen nicht solche Tätigkeiten der ersuchten Behörde, die vorzunehmen dieser als Eigenaufgabe oblägen (vgl. §4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V). Das sei aber bei der Erteilung von Auskünften oder der Anfertigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gegenüber anderen Behörden der Fall, was ohne Weiteres aus den Regelungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 VermKatG folge. Da die Fertigung einer historischen Eigentumsrecherche zu den dem Beklagten als eigene Aufgabe obliegenden Tätigkeiten gehöre, scheide die Annahme einer (bloßen) Amtshilfe aus. Das klagende Land unterfalle wegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VerwKostG M-V auch keinem Tatbestand einer (persönlichen) Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 VerwKostG M-V.

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Eine Kostenpflicht des klagenden Landes sei jedoch nach § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. § 38 Abs. 1 VermG sei nicht (lediglich) so zu verstehen, dass die Kostenfreiheit (nur) für den Antragsteller eines Restitutionsverfahrens und die weiteren an diesem Verfahren Beteiligten (§ 13 VwVfG M-V) gelte. Dies folge aus der weiten Auslegung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 VermG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach seien unter "Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren zu verstehen. Darunter falle das sogenannte Vergewisserungsverfahren nach §3 Abs. 5 VermG. Allerdings unterscheide sich das Vergewisserungsverfahren u.a. insofern von dem vorliegenden Fall, als es sich dabei um ein im Vermögensgesetz vorgesehenes Verfahren und nicht - wie hier - um ein solches vor einer anderen Behörde handele. Gleichwohl handele es sich bei dem Auskunftsverfahren um ein "auf das engste mit dem Restitutionsverfahren verflochtenes" Verfahren, dessen (selbstständiger) Teil es sei. Als Teil der vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gesetzlich geforderten Sachverhaltsermittlung zähle es zum Verwaltungsverfahren.

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Das Urteil ist dem Beklagten am 31. März 2005 zugestellt worden.

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Der Beklagte hat unter dem 25. April 2005 beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 13. oder 19. Dezember 2007 zugestellt.

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Mit am 8. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Vermessungsgebührenverordnung M-V nach Maßgabe der Tarifstellen 15.1.3 und 2.1.1.1. Im konkreten Falle habe ein Angestellter des Beklagten auf Antrag des Klägers eine Recherche im Liegenschaftskataster durchgeführt, einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und die Eigentümerfolge für ein vom Kläger benanntes Grundstück in B... ab dem Jahr 1933 erstellt und dem Kläger übersandt. Damit sei der Kostenanspruch entstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Kostentragungspflicht des Klägers im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 - nicht gemäß § 38 VermG ausgeschlossen. Danach folge aus § 38 VermG zu Gunsten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen weder in direkter noch in analoger Anwendung eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes. Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien betreffe § 38 Abs. 1 VermG nicht das Verwaltungshandeln anderer Behörden, zumindest soweit diese außerhalb des Vermögensgesetzes - wie hier - tätig würden. Das katasterrechtliche Auskunftsverfahren sei auch nicht "auf das engste" mit dem Restitutionsverfahren verbunden und anders als das sogenannte Vergewisserungsverfahren gemäß §3 Abs. 5 VermG nicht im Vermögensgesetz geregelt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 hervorhebe, wäre die Annahme einer weiten Auslegung des Begriffs Verwaltungsverfahren mit einer nicht zu billigenden ausufernden Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG verbunden. Auch das grundstücksbezogene Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten, das durch eine zusätzliche Kostenlast nicht noch weiter verstärkt werden solle, bestehe beim Katasteramt im Verhältnis zum Vermögensamt nicht. Schließlich sei keine unentgeltliche Amtshilfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 VermG gegeben, da die erbetene Amtshandlung dem Beklagten nach den Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes als eigene Aufgabe obliege. Das Vermögensamt werde auch nicht "vorauseilend" für den Restitutionsberechtigten tätig. Eine "Parteinahme" der Behörde zu Gunsten des Restitutionsberechtigten verbiete sich. Die Kostenpflichtigkeit der Auskünfte des Katasteramtes stehe einer Absicht des Gesetzgebers, die offenen Vermögensfragen möglichst schnell und unbürokratisch abzuwickeln, nicht entgegen. Richtig sei der Vortrag der Klägerseite, dass die Vorgängerverordnung der Vermessungsgebührenverordnung ausdrücklich eine Kostenbefreiung der Vermögensämter in § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermGebVO a.F. vorgesehen habe. Ob die Novellierung im Jahre 1997 nicht zu einer Gebührenpflicht der Auskünfte der Katasterämter gegenüber den Vermögensämter habe führen sollen, sei zweifelhaft, könne aber im Ergebnis wegen der auch nach § 38 Abs. 1 VermG nicht ausgeschlossenen Kostenpflicht dahin gestellt bleiben.

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Die Gebühr sei auch zutreffend ermittelt worden. Der gemäß Tarifstelle 15 Anlage zur VermGebVO berechnete Zeitaufwand von einer angefangenen Halbstunde a' 20,50 sei zu Recht herangezogen worden. Die Berechnung nach dem Zeitaufwand ergebe sich aus der Tarifstelle 1.1, die auf Tarifstelle 15 verweise. Danach werde die Zeitgebühr in Ansatz gebracht für schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Bei der Erstellung von Eigentümerfolgen ab 1933 müssten aus den verschiedenen historischen Unterlagen (z.B. alte Bestandsblätter, Mutterrollen, Flurbücher und -register, Namens- und Artikelverzeichnisse) die benötigten Eigentumsinformationen gesammelt werden. Während der Recherche müsse dabei immer die heutige Fläche des Flurstücks berücksichtigt werden, was sich durch häufige Umnummerierungen, Zerlegungen, Verschmelzungen sowie Zu- und Abschreibungen von Flächen schwierig gestalte und eine umfangreiche Bearbeitung zur Folge habe. Solche Nachforschungsaufträge seien Sonderfälle der Katasterauskunft, die mit einfachen Informationen aus aktuellen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht vergleichbar seien. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass das Liegenschaftskataster strukturell nicht auf derartige Auskünfte aufgebaut sei. Die vom Kläger beantragte Eigentümerfolge ab 1933 sei nicht durch wortgetreue Kopien, sondern durch eine übersichtliche, tabellarische Wiedergabe wichtiger Teile des Inhalts verschiedener Nachweise des Liegenschaftskatasters charakterisiert. Es handele sich um ein neu entstandenes, auf geistiger Arbeit beruhendes Produkt. Im Übrigen gelte Tarifstelle 15 als Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst würden. Die Gebühr sei im Hinblick auf den Nutzen für den Kläger angemessen. Der Beklagte habe die geringstmögliche Gebühr angesetzt.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2005 die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2004 abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger trägt vor,

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dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass einer Gebührenpflicht die Kostenfreiheit gemäß § 38 Abs. 1 VermG entgegen stehe. Notwendig für die Aufgabenerfüllung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem VI. Abschnitt des Vermessungsgesetzes sei die Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Kostenfreiheit sei damit umfassend zu sehen. Sie erfasse nicht nur eine - nicht zu erhebende - Gebühr für das Verfahren als solches, sondern auch sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten der Behörde jeglicher Art, wie z. B. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhalts. § 38 Abs. 1 VermG gelte auch für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, da es vorauseilend zu Gunsten des Restitutionsberechtigten tätig sei. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 eine Kostenfreiheit für das Verwaltungshandeln anderer Behörden - auch der Katasterbehörden - angenommen, soweit sie nicht außerhalb, sondern innerhalb des Vermögensgesetzes tätig würden. Voraussetzung sei ein notwendiger Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verfahren und eine verfahrensrechtliche Verbindung zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Behörden sowie die mangelnde Außenwirkung des Ergebnisses. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse von der Schädigung bis heute gehöre zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und sei sachliche Voraussetzung für die notwendigen Informationen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten und letztlich für den Erlass eines Restitutionsbescheides. Unerlässlich sei in diesem Zusammenhang bei Anträgen, die auf Grundstücke gerichtet seien, die Feststellung der katastermäßigen Bezeichnung des beantragten Grundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung und im Rückgabezeitpunkt. Indem der Beklagte dem Kläger die für das vermögensrechtliche Verfahren notwendigen Auskünfte erteile, werde er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 30ff. VermG tätig. Es handele sich bei dieser Auskunftserteilung gerade nicht um ein eigenes selbstständiges Verwaltungsverfahren, das außerhalb des Vermögensgesetzes ablaufe. Vielmehr handele es sich lediglich um eine behördeninterne Auskunft, die in einem untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Verfahren stehe.

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Diese gemäß § 38 Abs. 1 VermG kostenfreie Auskunftserteilung des Beklagten an den Kläger im Rahmen der Bearbeitung eines vermögensrechtlichen Antrages stehe auch deshalb nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006, weil der dort zu entscheidende Fall nicht mit dem hier im Streit stehenden Verfahren vergleichbar sei.

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Soweit der Beklagte vortrage, § 38 Abs. 1 VermG regele nur eine Gebührenbefreiung für den Antragsteller und den Verfügungsberechtigten, aber nicht für die entscheidende Behörde, stehe dem Vortrag entgegen, dass die entscheidende Behörde, also der Kläger, vorliegend für den Antragsteller tätig werde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei ein Antragsteller verpflichtet, den beantragten Vermögenswert so konkret zu beschreiben, dass die Behörde in die Lage versetzt werde, den Antrag zu bescheiden. Insofern könne der Antragsteller kostenfrei zu dem beanspruchten Grundstück Auskünfte beim Katasteramt einholen. Übernehme nun die Behörde diese Aufgabe, könne dies nicht zu einer Kostenpflicht der entscheidenden Behörde führen. Es sei mit Blick auf § 27 VermG zudem die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die offenen Vermögensfragen möglichst schnell - auch durch unbürokratische und kostenfreie Hilfe anderer Behörden - abzuwickeln. Vorschriften des Landeskostenrechts könnten nur dann herangezogen werden, wenn bundesrechtlich nicht anderes bestimmt sei. Den Vorrang des Bundesrechts habe der Gesetzgeber von Mecklenburg-Vorpommern mit der Neufassung des § 2 Abs. 4 VermGebVO anerkannt; gleichzeitig sei die zuvor seit 1993 landesrechtlich ausdrücklich geregelte Kostenbefreiung für Auskünfte des Katasteramtes gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen überflüssig und aufgehoben worden. So seien auch nach 1997 die Auskünfte gegenüber den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Landesamt gebührenfrei geblieben. Erstmals im Jahr 2003 seien seitens des Beklagten Gebühren erhoben worden.

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Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Gebührenerhebung für den mitgeteilten Eigentümernachweis ab 1933 gemäß der Tarifstelle 15 der VermGebVO MV nicht in Betracht komme, weil die Auskunft weder besonders schwierig noch besonders umfangreich i.S. der Tarifstelle 1.1 gewesen sei. Hierunter fielen ausdrücklich solche Auskünfte über Tatbestände nicht, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen seien und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden könnten. Wie der Beklagte selbst auf der mit dem Gebührenbescheid übermittelten Eigentümerfolge ab 1933 mitteile, stimmten alle Angaben mit den Eintragungen der bei Katasterbehörde vorliegenden Unterlagen überein.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, auf die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

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Die Anfechtungsklage des klagenden Landes gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23.Oktober 2003 (Kassenzeichen ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Januar 2004 (Az.: ...) ist unbegründet und folglich abzuweisen; der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt das klagende Land nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) und der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) i.d.F. v. 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 526). Maßgeblich ist insoweit § 1 Abs. 1 VermGebVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VwKostG M-V.

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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VermGebVO werden für Amtshandlungen u.a. der Katasterbehörden sowie für die Benutzung der Nachweise der Landvermessung und des Liegenschaftskatasters Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil der Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VermGebVO).

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Bei der von der Katasterbehörde des Beklagten erbrachten Amtshandlung handelt es sich weder um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V noch um eine bundesrechtlich nach § 27 VermG gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe; auch eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) v. 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V, S. 366) oder anderen landesrechtlichen Bestimmungen liegt nicht vor (1.). Die Kostenpflicht des klagenden Landes ist dem Grunde nach nicht aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen (2.). Auch die Höhe der erhobenen Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (3.).

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1. a) Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anforderung von Auskünften oder Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nicht um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe seitens der Katasterbehörde des Beklagten als ersuchter Behörde handelt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

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Nach § 4 Abs. 1 VwVfG M-V leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe. Vom Begriff der Amtshilfe werden jedoch solche Handlungen ausgenommen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Davon ist hier auszugehen.

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Die Aufgabe der Katasterämter erschöpft sich nicht in der Sammlung von Daten über Grundstücke und der Fortführung des Liegenschaftskatasters (vgl. § 11 des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Vermessungs- und Katastergesetz v. 22.07.2002); vielmehr kann das mit dem Liegenschaftskataster verfolgte Ziel der Übereinstimmung des Grundbuchs mit anderen in öffentlichen Registern gesammelten Daten nur erreicht werden, wenn die im Katasteramt gespeicherten Daten weitergegeben werden. Deshalb macht die wesentliche Funktion des Katasters seine Benutzung durch andere Behörden aus, die im Wege der Einsicht, Auskunft oder Weitergabe von Auszügen geschieht. Dies macht insbesondere § 12 Abs. 2, 4 VermKatG deutlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat; der Senat macht sich insoweit die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Wenn das klagende Land in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die von der Katasterbehörde des Beklagten erstellte "Eigentümerfolge", die im Verfahren nach dem Vermögensgesetz regelmäßig wesentliche Bedeutung habe, ausgeführt hat, die Beurteilung der Frage, wer Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks gewesen sei, falle nicht in den Aufgabenbereich der Katasterämter, geht dies fehl. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG sind im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst insbesondere gerade auch die in § 11 Abs. 8 VermKatG benannten Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VermKatG). § 11 Abs. 8 sieht vor, dass die zuständigen Behörden im Liegenschaftskataster für Zwecke nach den Absätzen 1 bis 6 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, Eigentumsanteile und Eigentumsart sowie Namensnummern führen und verarbeiten. Folglich gehört es gerade zum gesetzlichen Aufgabenkanon der Katasterbehörden, die entsprechenden Eigentümerinformationen zu sammeln, zu speichern bzw. nachzuweisen und daraus ggfs. Auszüge zu fertigen (§ 12 Abs. 4 VermKatG). Die Übermittlung grundstücksbezogener Daten ist damit nach alledem für das Katasteramt keine fremde Tätigkeit, die außerhalb des üblichen Aufgabenbereichs liegt, sondern dessen eigene Aufgabe i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V. Auskünfte der Katasterämter an Vermögensämter stellen somit keine Maßnahmen der Amtshilfe dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Katasterbehörde des Beklagten gefertigte und an das klagende Land übermittelte Eigentümerfolge in der Überschrift den Zusatz "zur Vorlage beim Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" aufweist. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Überschrift überhaupt ein rechtlicher Gehalt zukommen könnte, der zudem gar in Widerspruch zu den vorstehend erläuterten gesetzlichen Aufgabenzuweisungen und den daraus für die Frage des Vorliegens einer Amtshilfe resultierenden Schlussfolgerungen stünde.

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Nichts anderes gilt für die Amtshilfe nach § 27 VermG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris); es ist nicht erkennbar, dass § 27 VermG ein von § 4 VwVfG (M-V) abweichender Amtshilfebegriff zugrunde läge.

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b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Kläger keiner persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG M-V unterfiele, weil die in Abs. 1 genannten Behörden jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V zur Zahlung von Verwaltungsgebühren für die Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden verpflichtet bleiben. § 12 Abs. 4 Satz 4 VermKatG bestimmt ausdrücklich, dass diese Bestimmung unberührt - von den im selben Absatz erwähnten Rechten und Aufgabenzuweisungen - bleibt.

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c) Aus § 2 Abs. 4 VermGebVO, wonach Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben, folgt für sich gesehen ebenfalls keine Kostenfreiheit der vorliegend in Rede stehenden Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

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Aus dem Umstand, dass nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermGebVO i.d.F.v. 02. April 1993 (GVOBl. M-V, S. 259) Gebühren für Auskünfte und Bereitstellung von Unterlagen zur Einsicht sowie Herstellung von Auszügen aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit diese zur Lösung von Aufgaben nach dem VermG ... dienen, nicht erhoben wurden, lässt sich nichts mehr zu Gunsten des klagenden Landes herleiten. Diese Bestimmung ist mit der 1. VermGebÄVO M-V vom 21. November 1997 (GVOBl. M-V, S. 723) - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - ersatzlos aufgehoben worden. Die Motive hierfür liegen im Dunkeln. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - (a.a.O.) kann - da zeitlich der Änderung erst nachfolgend - nicht in dem Sinne Auslöser für die Aufhebung gewesen sein, dass der Verordnungsgeber von einer ohnehin schon nach § 38 Abs. 1 VermG anzunehmenden Kostenfreiheit ausgegangen wäre.

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2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Kostenpflicht des klagenden Landes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung.

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Zwar dürfen die eine Gebührenpflicht des klagenden Landes begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O., 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178, 180 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 31 und v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3).

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Bei § 38 Abs. 1 VermG handelt es sich jedoch um keine Bestimmung, die bundesrechtlich die streitgegenständliche Gebührenerhebung durch den Beklagten nach Maßgabe des Landesrechts mit abschließender Wirkung ausschließen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris; VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris).

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§ 38 Abs. 1 VermG regelt, dass das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei ist.

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Unter "Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG sind - unter Berücksichtigung historischer und teleologischer Auslegungskriterien - neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und - kumulativ - seiner Durchführung dienenden Annexverfahren zu verstehen. Hierzu gehört z.B. das "Vergewisserungsverfahren" gemäß § 3 Abs. 5 VermG. Das Vermögensgesetz dient in all seinen Bestimmungen dem Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen Altberechtigten und jetzigen Verfügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Eine gedankliche Aufteilung dieses ganzheitlichen Komplexes in selbstständige Einzelverfahren verbietet sich vor diesem Hintergrund; vielmehr sind die aus einzelnen Anspruchsgrundlagen abgeleiteten Verfahren lediglich Teilaspekte des Restitutionsverfahrens. Das so zu verstehende Verfahren wird insgesamt von § 38 Abs. 1 VermG erfasst. Die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 VermG ist auf das engste mit dem eigentlichen Restitutionsverfahren verflochten. Die Bestimmung dient der Klarstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 VermG, die ihrerseits von einer Antragstellung des Berechtigten nach § 30 VermG abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris).

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Das klagende Land nimmt insbesondere dieses Vergewisserungsverfahren in den Blick, um die Gebührenfreiheit der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung zu begründen. Es betont den aus seiner Sicht engen Zusammenhang dieser Amtshandlung mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 5 VermG. In der mündlichen Verhandlung hat es nochmals ausgeführt, dass seiner Auffassung nach ein Sachverhalt wie der vorliegende im engen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 5 VermG stehe, weil sich die Behörde auch im Falle eines Rückübertragungsanspruches zwingend vergewissern müsse, dass nicht auch andere Ansprüche geltend gemacht worden seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG (Sammelansprüche) geltend gemacht werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das katasterrechtliche Auskunftsverfahren ein auf "das engste mit dem Restitutionsverfahren verflochtenes" Verfahren darstelle, was es rechtfertige, die erteilte Auskunft als kostenfrei nach § 38 Abs. 1 VermG zu betrachten.

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Dieser Sichtweise kann indes nicht gefolgt werden. Weder in direkter noch analoger Anwendung folgt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.Juni 2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307 - zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, aus §38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.

51

Zunächst ist noch einmal zu betonen, dass neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne - nur - alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG zu subsumieren sind. Ausgehend von dieser Prämisse ist das konkret zu beurteilende Verwaltungshandeln in Gestalt der Auskunftserteilung durch das Katasteramt insbesondere kein unselbständiger Teil des Vergewisserungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 VermG. Es handelt sich bei ihm entgegen dieser Prämisse schon anders als beim Vergewisserungsverfahren nicht um ein im Vermögensgesetz - ausdrücklich - "vorgesehenes" Annexverfahren.

52

Dies bestätigen maßgeblich auch die Unterschiede in den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Fachaufsicht, auf die auch das Bundesverwaltungsgericht - insoweit vorliegend ohne Weiteres übertragbar - verweist. In Mecklenburg-Vorpommern gestaltet sich die Rechtslage so, dass das Innenministerium gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VermKatG oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Katasterbehörde aus (Satz 2), das Landesamt für innere Verwaltung die Fachaufsicht über die Landräte und Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörden (Satz 3). Demgegenüber regelt § 2 des Gesetzes über untere Landebehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 05. Mai 1992 (GVOBl. M-V, S. 262), dass der Oberbürgermeister (Bürgermeister) und der Landrat in Angelegenheiten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Fachaufsicht des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen als oberer und dem Finanzministerium als oberster Fachaufsichtsbehörde unterstehen. Die Verwaltungstätigkeit der Katasterbehörden kann damit nicht als ein Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 30 ff. VermG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.).

53

Dem Bundesverwaltungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass es sich bei dem in Streit stehenden Verwaltungshandeln um ein selbstständiges Verfahren handelt, das außerhalb des Vermögensgesetzes abläuft. Auch insoweit sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, ungeachtet der dort hinsichtlich des Ausgangspunktes unterschiedlichen Sachlage, wonach die dortige Klägerin als juristische Person des Privatrechts, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen betraut ist und das Verfahren nach der Flächenerwerbsverordnung durchführt, die Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes zu den Voreigentümern erbeten hatte.

54

Die Auskunft durch das Katasteramt beruht auf einem äußeren Anstoß, nämlich dem Antrag des Landesamtes. Er steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die begehrte Amtshandlung kann auch für ein anderes Verwaltungsverfahren dienlich sein; die erforderlichen Informationen können ggfs. auch bei anderen Stellen eingeholt werden. Der zugegeben tatsächlich enge Zusammenhang zu einem konkreten Restitutionsverfahren verleiht der Auskunft des Katasteramtes nicht den Charakter der Unselbstständigkeit. Denn hierzu sind in erster Linie verfahrensrechtliche Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Behörden, eine Einflussnahmemöglichkeit der federführenden Behörde und eine mangelnde Außenwirkung des Ergebnisses maßgebend. Davon ist bei einer Auskunft des Katasteramtes gegenüber dem klagenden Land aber nicht auszugehen. Diese wird unmittelbar dem Land/Landesamt als einer außerhalb der Katasterverwaltung stehenden Stelle erteilt und hat damit Außenwirkung. Es gibt zudem keine verfahrensrechtliche Verbindung zwischen der Auskunft und dem Vergewisserungsverfahren. Irgendeinen verwaltungsmäßigen Einfluss hat das Vermögensamt - wie ausgeführt - auf das Handeln des Auskunft erteilenden Katasteramtes nicht.

55

Wenn das klagende Land in seinem Vorbringen - auch in der mündlichen Verhandlung - zentral darauf verweist, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen durch § 31 Abs. 1 VermG verpflichtet würden, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und auf dieser Grundlage regelmäßig die auch vorstehend von der Katasterbehörde erbetenen Auskünfte der Sache nach einholen müssten, insoweit sei das in Rede stehende Verfahren im Vermögensgesetz "vorgesehen", geht dies fehl. Der in § 31 Abs. 1 VermG gesetzlich verankerte Amtsermittlungsgrundsatz stellt sich nicht als ein "Verfahren", sondern als einen für das Verwaltungsverfahren nach dem VermG geltenden "Verfahrensgrundsatz" dar. Insoweit kann auf der Basis der vorstehend erörterten Prämisse nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dem Ersuchen um Auskunft aus dem Liegenschaftskataster um ein "im Vermögensgesetz vorgesehenes Verfahren" handelt.

56

Zudem kann nicht von einer Kostenfreiheit aller Verwaltungsmaßnahmen ausgegangen werden, die - wie das klagende Land reklamiert - in einem untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zum vermögensrechtlichen Verfahren stehen. Mit einem derart unbestimmten Merkmal wäre eine nicht zu billigende ausufernde Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG eröffnet. Auch wenn es zutrifft, dass Auskunftsersuchen der vorliegenden Art an die Katasterämter regelmäßig insbesondere zur Klärung von vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüchen geboten sind, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese im Rahmen der Ermittlungspflicht der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG erfolgen. Die durch die Erfüllung der Ermittlungspflicht entstehenden Ermittlungskosten trägt grundsätzlich die zuständige ermittelnde Behörde, hier das Landesamt bzw. dessen Träger, das Land Mecklenburg-Vorpommern, selbst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rn. 10f). Ihm, nicht dem Beklagten, obliegt nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG die Aufgabenerfüllung nach dem Vermögensgesetz. Der Zusammenhang der Verwaltungstätigkeit des Beklagten mit dieser Erfüllung der Ermittlungspflicht berührt die Eigenständigkeit der vom Beklagten durchgeführten Amtshandlung nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -, juris).

57

Soweit sich das klagende Land auf gegenteilige Rechtsprechung beruft (vgl. etwa VG Weimar, Urt. v. 14.03.2006 - 8 K 414/05 -), ist diese - soweit ersichtlich - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 ergangen und kann nach Auffassung des Senats als überholt betrachtet werden.

58

Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen werden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch nicht "für den Antragsteller im vermögensrechtlichen Verfahren" tätig, sondern zur Erfüllung der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Amtsermittlungspflicht. Aus welcher Bestimmung sich ergeben soll, dass derjenige, der die vermögensrechtliche Rückübertragung beantragt hat, selbst kostenlos Auskünfte der vorliegenden Art bei den Katasterbehörden soll einholen können - weshalb für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen das Gleiche gelten müsse - ist nicht ersichtlich. Inwieweit eine Kostenfreiheit der Auskunftserteilung durch die Katasterbehörden das Verfahren nach dem Vermögensgesetz mit der Folge beschleunigen können soll, dass §38 Abs. 1 VermG eingereift, ist ebenfalls nicht erkennbar. Eine solche gesetzliche Zielsetzung wird durch die Kostenpflichtigkeit - wie das vorliegende Verfahren zeigt - nicht berührt.

59

Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG auf die Auskunftserteilung durch die Katasterbehörden kommt mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.).

60

Das Vermögensgesetz ist entgegen dem Vorbringen des klagenden Landes nicht von einem allgemeinen Grundsatz der Kostenfreiheit etwaiger Verwaltungsverfahren vorgeprägt. Es gibt im Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz verschiedene Rechtsvorschriften, die ausdrücklich die Kostenpflichten der Beteiligten begründen (vgl. näher BVerwG, Urt. vom 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.), was gegen eine Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand spricht. Aus dem systematischen Zusammenhang des Vermögensgesetzes folgt, dass der Gesetzgeber mit Bedacht für jeden einzelnen Regelungsbereich abschließende Entscheidungen zur Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit treffen wollte und sich dabei jeweils von der unterschiedlichen Interessenlage der Verfahrensbeteiligten leiten ließ. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt die bloße Feststellung eines untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zum vermögensrechtlichen Verfahren eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG ebenfalls nicht. Bei den hier in Rede stehenden Auskünften und Auszügen aus amtlichen Datensammlungen wird dies besonders deutlich, da nahezu jede Behörde, Bibliothek oder jedes Archiv im Bundesgebiet über Informationen verfügt, die mit vermögensrechtlichen Verfahren in engen Zusammenhang gebracht werden können.

61

Gegen eine Analogiebildung zu § 38 Abs. 1 VermG ist unabhängig davon außerdem das bundesstaatliche Kompetenzgefüge anzuführen. Eine Analogie findet dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz gar keine Befugnis zur Schließung einer Regelungslücke hat. Für eine allgemeine Regelung der persönlichen oder sachlichen Kostenfreiheit, die üblicherweise Teil des materiellen Landeskostenrechts ist, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Gesetzgebungsbefugnis zur Schaffung von Kostenregelungen wird allein als Annex zur Sachkompetenz vermittelt, wobei den Ländern das Kostenrecht selbst zusteht. Für eine Regelung der Kostenfreiheit als Teil des Katasterrechts mangelt es dem Bund aber von vornherein am materiellen Kompetenztitel für das Katasterrecht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O., m.w.N.).

62

3. "Vorsorglich" hat sich das klagende Land auch gegen die Angemessenheit der Gebührenhöhe bzw. Zugrundelegung der Tarifstelle 15 der Anlage zur VermGebVO mit dem Einwand gewandt, die erbrachte Amtshandlung sei nicht "schwierig" im Sinne von Tarifstelle 1.1 der Anlage zur VermGebVO gewesen. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 20. März 2008 jedoch hinreichend erläutert, dass die Voraussetzungen dieser Tarifstelle vorliegen. Insbesondere der Hinweis darauf, die vom Kläger beantragte Eigentümerfolge ab 1933 sei nicht durch wortgetreue Kopien, sondern durch eine übersichtliche, tabellarische Wiedergabe wichtiger Teile des Inhalts verschiedener Nachweise des Liegenschaftskatasters charakterisiert, es handele sich um ein neu entstandenes, auf geistiger Arbeit beruhendes Produkt, erscheint ohne Weiteres plausibel. Zu beachten ist zudem, dass der Beklagte die insoweit niedrigste der in Betracht kommenden Tarifstellen zugrunde gelegt hat (15.1.3).

63

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Mai 2008 - 1 L 166/05 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

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(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 13 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Vermögensgesetz - VermG | § 31 Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 4 Amtshilfepflicht


(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;2. die Hilfeleistung in Handlungen beste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 8 Kosten der Amtshilfe


(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe


(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte

Vermögensgesetz - VermG | § 38 Kosten


(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Z

Vermögensgesetz - VermG | § 27 Amts- und Rechtshilfe


(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte z

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Tatbestand 1 Im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Klage-Erledigungserklärung vom 17. April 2014 werden folgende Hinweise erteilt, und zwar nicht nur den Beteiligten, sondern auch - dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, - der Behörde

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Okt. 2010 - 1 L 166/06

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. März 2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.