Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. März 2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich, in erster Instanz erfolgreich, gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Vermessungsgebühren und -auslagen, welche die — damals wegen der Leitung durch einen Landrat in männlicher Form bezeichnete — Beklagte verfügte.

2

Die Vermessungskosten entstanden bei der Zerlegungsvermessung privater Grundstücke, auf Teilen von denen die Gemeindestraße zwischen zwei Ortschaften im Gemeindegebiet der Klägerin verlief.

3

Die Straße wurde vor dem Beitritt zum Bundesgebiet errichtet und als Kreisstraße i. S. v. § 3 Abs. 2 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) – StrV 1974 – eingruppiert. Mit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V – am 30. Januar 1993 wurde sie zunächst weiter als Kreisstraße geführt, nach der Kreisgebietsreform 1994 in Straßenbaulast des Landkreises der Beklagten. Mit Erlass vom 30. Juni 1994 (AmtsBl. M-V S. 714) stufte der Wirtschaftsminister sie, neben zahlreichen weiteren Landes- und Kreisstraßen sowie Abschnitten hiervon, als Gemeindestraße ein.

4

Mit Schreiben vom 26. April 1999 wandte sich der Amtsvorsteher des damaligen Amts B. (Bauamtsleiterin) an den Landkreis (Bereich Liegenschaften) und führte aus, die Klägerin sei Trägerin der Straßenbaulast geworden und, da sich die Straße zumindest teilweise auf privatem Grund befinde, nach § 19 Abs. 2 StrWG M-V verpflichtet, auf Antrag des Eigentümers die betroffenen Grundstücke zu erwerben. Die Kosten der damit notwendigen Vermessung habe als bisheriger Träger der Straßenbaulast nach § 20 Abs. 2 StrWG M-V der Landkreis zu tragen, der entweder für eine Vermessung die Kostenübernahme erklären oder die Vermessung selbst vornehmen möge.

5

Unter dem 18. Mai 1999 teilte die Beklagte (Bereich Liegenschaften) dem Amt B. mit, sie habe ihr Kataster- und Vermessungsamt mit der Vermessung der Gemeindestraße beauftragt; die Kosten übernehme, vorbehaltlich einer künftigen landeseinheitlichen Verfahrensweise, zunächst der Landkreis. Bei den Akten der Beklagten befindet sich ein Formular „Vermessungsantrag“, das an ihr Kataster- und Vermessungsamt (in W.) adressiert ist und in dem unter dem 25. Mai 1999 erklärt wurde, es werde die „Zerlegung langgestreckter Anlagen“ beantragt; als „Antragsteller (Kostenträger)“ ist dort der Landkreis der Beklagten aufgeführt, für den die gleichen zwei Personen sowohl die „Unterschrift des Antragstellers“ als auch „des Kostenpflichtigen“ leisteten. Ausgeführt wurden die Vermessungsarbeiten im Sommer 1999.

6

Im Februar 2000 verlautbarte die Beklagte, auch bezogen auf die Klägerin gegenüber dem Amt B., landeseinheitlich werde die Auffassung vertreten, der jetzige Straßenbaulastträger habe die Kosten der Vermessung von vor dem Beitritt beanspruchten Straßenflächen zu tragen. Mit dem angegriffenen, an das Amt B. gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2000 setzte sie Gebühren und Auslagen für die Vermessung i. H. v. 54.196,32 DM (27.710,14 €) fest und forderte den Adressaten zur Zahlung auf.

7

Den vom Amtsvorsteher des Amts B. für die Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2002, zugestellt am 7. Oktober 2002, zurück, in dem sie Säumniszuschläge dem Grunde nach erhob (½% p. m. auf 27.700 €) sowie eine Widerspruchsgebühr von 300 € festsetzte.

8

Mit der am 31. Oktober 2002 beim Verwaltungsgericht Schwerin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, nicht Kostenschuldnerin zu sein. Sie habe weder die Vermessung veranlasst, noch sei sie dadurch begünstigt; auch wenn sie begünstigt wäre, wäre als Veranlasser der Vermessung der Beklagte selbst vorrangig heranzuziehen. Sie hat beantragt,

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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2002 aufzuheben.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt und ihre Bescheide verteidigt.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 31. März 2006 den Leistungs- und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V Gebührenschuldnerin sei. Denn auch in diesem Falle stünde ihrer Heranziehung entgegen, dass entsprechend § 20 Abs. 2 StrWG M-V als vorheriger Straßenbaulastträger der Landkreis zur Veranlassung der Vermessungsarbeiten auf eigene Kosten verpflichtet gewesen sei.

14

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und hat die Berufung mit am 26. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. März 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts und des Senats sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

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Diese ist zwar zulässig. Insbesondere wendet sich die Klägerin, wie jedenfalls im Widerspruchsverfahren geklärt und auch im Tenor des Widerspruchsbescheids ausdrücklich klargestellt wurde, als Inhaltsadressatin gegen den angegriffenen sie belastenden Leistungsbescheid, den die Beklagte in der Sache durch den weitere belastende Regelungen enthaltenden Widerspruchsbescheid verteidigte, welcher gemeinsam mit dem Leistungsbescheid fristgemäß angefochten worden ist.

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Die Klage ist aber unbegründet. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Aufhebungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht, auch vermittelt über § 115 VwGO, nicht, weil die Regelungen nicht rechtswidrig sind und daher die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzen.

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Die Erhebung von Vermessungsgebühren und -auslagen für durch Vermessungs- und Katasterbehörden im Jahr 1999 durchgeführte Vermessungsarbeiten richtet sich nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen vom 2. April 1993 (GVOBl. M-V S. 259) – VermGebVO M-V – i. d. F. der ersten Verordnung zu ihrer Änderung vom 21. November 1997 (GVOBl. M-V S. 723) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V –. Die zweite Änderung sowie die zwischenzeitliche Aufhebung der Vermessungsgebührenverordnung, Letzteres durch § 8 Abs. 2 der Vermessungskostenverordnung vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 530) – VermKostVO M-V –, sind für die Überprüfung unmaßgeblich, da die Übergangsregelung in § 7 VermKostVO M-V sich nur auf bei Inkrafttreten der neuen Verordnung beantragte, aber noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bezieht, es sonst aber bei dem allgemeinen Grundsatz verbleibt, dass die Gebührenschuld mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung, hilfsweise deren Beendigung, und die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit ihrer Tätigung entsteht (§ 11 Abs. 1 und 2 VwKostG M-V).

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Wegen der anwendbaren Gebührenpositionen des Gebührentarifs von 1997 und wegen der zu erstattenden, nicht i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 VwKostG M-V durch Gebühren abgegoltenen Auslagen nimmt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Aufstellung in der angegriffenen Festsetzung Bezug. Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben zu den Amtshandlungen der Vermessungsbehörde, auf die der Gebührentarif zutreffend angewandt wurde, bestehen ebenso wenig wie wegen der Höhe der berechneten Auslagen.

24

Die Beklagte als (u. a.) für ihren Landkreis zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG M-V – i. d. F. von Art. 12 Nr. 1 des Funktionalreformgesetzes von 1994 – VermKatG M-V a. F. – [jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG M-V], § 1 der Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung vom 22. November 1994, GVOBl. M-V S. 1051) zog durch Festsetzungs- und Leistungsbescheid i. S. v. § 14 VwKostG M-V die Klägerin, die sie im Übrigen auch vorher angehört hatte, als Kostenschuldnerin heran.

25

Die Klägerin genießt keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V, denn § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V nimmt die Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden von der Befreiung aus (s. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 366/04 –, NordÖR 2009, 222 [224]). Ein Befreiungstatbestand nach § 2 VermGebVO M-V ist ebenfalls nicht erfüllt. Im Übrigen fallen die dem Beklagten nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 VermKatG M-V a. F. [jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 VermKatG M-V] obliegenden Vermessungsaufgaben auch nicht unter den Begriff der gebührenfreien (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V –) Amtshilfe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V; s. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 14.05.2008 – 1 L 166/05 –, juris Rn. 37 ff.).

26

Entgegen klägerischer Auffassung stützte die Beklagte zutreffend laut dem Widerspruchsbescheid die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwKostG M-V.

27

§ 13 Abs. 1 VwKostG M-V enthält mehrere Regelungen über die Person des Schuldners der Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) i. S. v. § 1 VwKostG M-V sowie der Erstattung von Auslagen i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Hiernach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,

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1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

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2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

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3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

31

Für die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.

32

Die Klägerin beruft sich allerdings auf die Eintragungen im Formular „Vermessungsantrag“ vom 25. Mai 1999 und eine Notiz von Mitarbeitern der Beklagten, jeweils zur Kostentragung durch den Landkreis. Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V ist dieser dadurch jedoch nicht. Die Beklagte, die für ihren Landkreis als Kostengläubigerin (§ 12 VwKostG M-V) die Vermessungskosten gegenüber der Klägerin geltend macht, ist jedenfalls nach der Vorgeschichte nicht deswegen daran gehindert, weil ihre Mitarbeiter den Landkreis als Kostenpflichtigen bezeichneten. Diese Angaben sind nicht im Sinne der Vorschrift als „Erklärung vor der zuständigen Behörde“ zu bewerten, denn für das Liegenschafts- und Straßenwesen handelt ebenso wie für das Vermessungswesen und mithin teils im eigenen und teils im übertragenen Wirkungskreis allein die Beklagte als — einzige — Behörde ihres Landkreises und des Trägers beider Aufgaben, so dass ein bloßes Internum der Beklagten vorliegt. Dass im Liegenschaftsamt ausweislich einer Notiz — laut der Klägerin: eines Telefonvermerks — die Absicht lautete „Wir lassen vermessen — als ehem. Träger“, ist dabei ebenso wenig bedeutsam wie die Begründung des Kataster- und Vermessungsamts für die Niederschlagungsanordnung mit der Feststellung „sowohl der Auftraggeber dieser Straßenschlußvermessung (Landkreis NWM) als auch der Nutznießer (Amt B.) wollen oder können nicht bezahlen“. Ferner war gemäß der Absicht und dem Wissen der Beklagten die — ebenso wie die spätere Niederschlagung nur intern für den Haushaltsvollzug bedeutsame — „Kostenübernahme“ durch den Landkreis nur vorläufig vorgesehen, bis zu der beabsichtigten Überprüfung gemäß der zu findenden landeseinheitlichen Verfahrensweise. Dies hatte sie im Übrigen auch gegenüber der Klägerin verlautbart.

33

In § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sind in sehr allgemeiner Form das gebührenrechtliche Veranlassungsprinzip (Alt. 1, s. dazu BVerwG, Urt. v. 30.06.1972 – VII C 48.71 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17) und das (in Teilbereichen manchmal als dessen Unterfall angesehene) Begünstigungsprinzip (Alt. 2, s. dazu etwa OVG Münster, Urt. v. 25.02.1981 – 2 A 2723/79 –, OVGE 35, 203 [206]) als Prinzipien zur Konstituierung des Gebührenschuldverhältnisses aufgrund besonderer individueller Zurechnung von Verwaltungskosten kodifiziert (zum Fehlen des Begünstigungsprinzips in Niedersachsen, § 5 Abs. 1 NVwKostG, s. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.05.1990 – 6 A 163/88 –, NVwZ-RR 1990, 664). Ob, wie das VG Greifswald annahm (etwa Urt. v. 04.02.2003 – 1 A 431/01 –, juris Rn. 18, unter Berufung auf Koglin, § 13 VwKostG M-V Erl. 2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 – 1 M 113/98 –: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei; Urt. v. 14.04.2004 – 1 L 344/02 –, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 – 1 M 251/04 –, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 – 1 L 401/05 –, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.

34

Eine Antragstellung auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung etwa, wie sie allgemein als „Paradefall“ der gebührenrechtlichen Veranlassung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwKostG M-V und gleichlautender Vorschriften angesehen wird (s. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 15.04.2009 – 1 L 92/08 –, juris Rn. 20 m. w. Nachw.) und den Antragsteller zum Kostenschuldner bestimmt, ist vorliegend nämlich nicht festzustellen. Die Senatsentscheidungen zur Vorrangigkeit einer Heranziehung des Antragstellers bei Vermessungsarbeiten (Beschl. v. 11.12.2004 – 1 M 251/04 –, u. v. 14.02.2006 – 1 L 401/05 –, jew. a. a. O.) beziehen sich auf die Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs — der auch nur auf Antrag tätig werden darf. Der die Tätigkeit von Katasterbehörden betreffenden Entscheidung (Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 366/04 –, NordÖR 2009, 222) hat ein von einer anderen juristischen Person als dem Träger der Katasterbehörde gestellter Antrag zugrunde gelegen. Hiervon unterscheidet sich die Konstellation im Streitfall. Wenn auch das zitierte Antragsformular unter dem 25. Mai 1999 eindeutige Angaben zu enthalten scheint, worauf die Klägerin hinweist, stehen der Annahme einer Antragstellung durch die Beklagte bei „ihrem“ Kataster- und Vermessungsamt die gleichen Bedenken entgegen wie der Möglichkeit, sie gleichzeitig als Urheberin und Empfängerin einer Erklärung „vor der zuständigen Behörde“ i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V anzusehen. Die durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgte Vermessung ist vielmehr als Tätigkeit von Amts wegen anzusehen. Denn auch eine Antragstellung durch die Klägerin ist im formellen Sinne weder aktenkundig oder sonst erkennbar noch behauptet. Die Beklagte meint, die Klägerin habe die Vermessungstätigkeit „veranlasst“, und nimmt dabei auf das Schreiben des Amtes vom 26. April 1999 Bezug. Hierin war jedoch die alternative Möglichkeit angesprochen, dass ein Vermesser von Klägerseite beauftragt würde. Nach der folgenden Korrespondenz und Vermerken der Beklagten gab das Schreiben außerdem Anlass zu einer zunächst auf die frühere Straßenbaulast des Landkreises Bezug nehmenden Befassung der „eigenen Vermessungskapazitäten“; hierzu wurde gar beklagtenseits intern die zitierte förmliche „Vermessungsantrags“-schrift erstellt. Dies spricht zunächst auch aus der Sicht der Beklagten gegen einen Antrag der Klägerin. Ferner ist ein initiatorischer Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten zur von Amts wegen durchgeführten Vermessungstätigkeit beiden Beteiligten in gleichem Maße zuzumessen, was für eine gebührenrechtliche Zurechnung unter Gesichtspunkten einer „Veranlassung“ nichts hergibt. Zusammenfassend ist im verwaltungsgebührenrechtlichen Sinne kein Veranlasser, sondern nur ein Begünstigter der Vermessungstätigkeit der Beklagten vorhanden (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Gestaltung auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1972 – VII C 48.71 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17).

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Da die Vermessungsleistungen (im Unterschied etwa zu gebührenpflichtigen amtlichen Kontrollen) in jedem Fall und für jeden Betroffenen keinen Nachteil verursachen, der gegen die Annahme einer „Begünstigung“ sprechen könnte, konnte die streitgegenständliche Heranziehung zu Recht auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 VwKostG M-V gestützt werden.

36

Auch hiernach kamen allerdings die „privaten“ Grundstückseigentümer nicht als Kostenschuldner in Betracht. Primäres Ziel der Zerlegungsvermessung war die Herstellung von katasterlich und grundbuchlich gesondert handhabbaren Straßenparzellen im Interesse der Vereinigung von Straßennutzung und Eigentum und der Bestimmung der zu vergütenden oder zu entschädigenden Inanspruchnahme von Flächen. Eigentümer, die offenbar mit anwaltlichem Beistand bei der Klägerin hierauf drangen, traten in keine nähere Beziehung zur Beklagten. Sie waren nicht zu der Vermessung verpflichtet und wurden durch begünstigende Reflexe der Vermessungstätigkeit nicht in das Gebührenschuldverhältnis einbezogen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2004 – 1 M 251/04 –, NordÖR 2005, 224 [225], u. Beschl. v. 14.02.2006 – 1 L 401/05 –, NordÖR 2006, 306, m. w. Nachw.). Auch das Amt B. konnte weder unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast noch nach § 127 der Kommunalverfassung als begünstigter Kostenschuldner in Betracht kommen.

37

Entscheidend ist, dass die Zerlegungsvermessung zu dem genannten Zweck dem Pflichtenkreis des verantwortlichen Straßenbaulastträgers zuzurechnen ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt „angestoßene“ Verwaltungstätigkeit ist demjenigen, den die Zerlegungsvermessung bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützte, auch gebührenrechtlich zuzurechnen (s. zur Maßgeblichkeit des Pflichtenkreises, der durch die gebührenpflichtige Amtshandlung betroffen ist, allgemein — allerdings bezogen auf gebührenrechtliche Veranlassung — BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 – 3 C 2.90 –, BVerwGE 91, 109 [111]). Die Zerlegungsvermessung, jedenfalls aber die Kostentragung hierfür war vorliegend den durch das Landesstraßenrecht der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast vorgegeben Pflichten zuzuordnen.

38

Die Klägerin meint allerdings, die Verpflichtung des Landkreises ergebe sich aus der direkten Anwendung von § 20 Abs. 2 StrWG M-V. Die Vorschrift lautet:

39

„Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.“

40

Sie nimmt jedoch ersichtlich Bezug auf den „Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen“, bei dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V der „neue Träger der Straßenbaulast“ den Antrag auf Grundbuchberichtigung oder Fortführung des Katasters zu stellen hat. Entgegen klägerischer Auffassung kommt danach die direkte Anwendung der Vorschrift auf Straßenflächen, die nicht im Eigentum eines (des „bisherigen“) Straßenbaulastträgers standen, nicht in Betracht; mit dem „Eigentum an öffentlichen Straßen“ ist das Grundeigentum gemeint, denn nur dieses wird in Grundbüchern oder „bei grundbuchfreien Grundstücken“ in Katasterunterlagen dokumentiert; das „übergehende Grundstück“ muss rechtlich verselbständigt und Eigentumsbestandteil des öffentlichen Zweckvermögens eines Straßenbaulastträgers sein. Nur in diesem Falle kann das Eigentum hieran von einem Straßenbaulastträger auf einen anderen übergehen, wie es (bezogen auf „dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustehendes Eigentum an der öffentlichen Straße“ und im Rahmen von Art. 126 EGBGB, s. Sauthoff, StrWG M-V, Kommentar, § 18 Rn. 3) § 18 Abs. 1 StrWG M-V für den Fall eines Wechsels der Straßenbaulast bei landesrechtlicher Regelung unterstehenden Straßen anordnet. Vermessungsarbeiten, die nur der Vorbereitung der Verselbständigung eines — zum „Übergang“ geeigneten — Grundstücks dienen, fallen ebenso wenig unter die Vorschrift wie eine etwaige Abmarkung von Flächen des das Privateigentum überlagernden Gemeingebrauchs.

41

Die zu vermessenden Flächen befanden sich nicht im Eigentum des Landkreises als Trägers der Straßenbaulast für die frühere Kreisstraße (§ 12 Abs. 1 Buchst. b StrWG M-V). Sie konnten daher, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht in das Eigentum der Klägerin als neuer Trägerin der Straßenbaulast (§ 14 StrWG M-V) übergegangen sein und die Verpflichtung des Landkreises als „bisherigen Trägers der Straßenbaulast“ gemäß § 20 Abs. 2 StrWG M-V begründen. Dies beruht schon auf ihrer fehlenden katasterlichen und damit rechtlichen Verselbständigung, die ja auch die Zerlegungsvermessung erst notwendig machte — denn es liegt fern, eine Erstreckung des Eigentums des Straßenbaulastträgers auf die gesamten, im Streitfall besonders großflächigen und wesentlich von Privaten genutzten Flurstücke anzunehmen, auf denen jeweils nur zum Teil der Straßenkörper verlief (s. auch OLG Rostock, Beschl. v. 29.01.2002 – 7 W 74/01 –, juris Rn. 9, 17).

42

§ 66 Abs. 1 StrWG M-V als einzige für einen Eigentumserwerb des Landkreises in Betracht kommende Vorschrift ordnete entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Paragraphen keine Legalenteignung Privater an, die „mit dem Inkrafttreten [des StrWG M-V]“ dem Landkreis des Beklagten bezogen auf die streitgegenständliche Straße das „Eigentum an öffentlichen Straßen“ durch „Übergehen“ hätte verschaffen können. Wie mit noch hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern hervorgeht, wollte sich der Landesgesetzgeber im Rahmen von Art. 55 EGBGB halten und (außerhalb von Art. 126 EGBGB) die Gestaltung des Privatrechts allein dem Bundesgesetzgeber belassen (OLG Rostock, a. a. O., Rn. 10, 16, mit Hinweis auf LTDrs 1/1770 S. 46, 51). Dieser hatte, worauf die Begründung auch hinweist, hinsichtlich der im FStrG geregelten Straßenbaulastträger, auch der Gemeinden, bei der Einführung des Straßenrechts im Beitrittsgebiet „Eigentumsrechte Privater“ „unberührt“ gelassen (Art. 1 EinigVertrG i. V. m. Art. 8 und Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Maßgabe b EinigVertr), die laut der amtlichen Erläuterung „nur gegen Entschädigung erworben“ werden könnten. Die Begründung zum Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern („Zu §§ 18 – 20“) nimmt zwar sogar für allgemeine Fälle des Übergangs der Straßenbaulast eine fragwürdige (a. A. offenbar OLG Rostock, a. a. O. Rn. 20), weil dem Sachenrecht fremde Unterscheidung zwischen — übergehendem — Eigentum am Straßenkörper und — unberührtem — Eigentum am Grundstück vor, die auch der obigen Auslegung von § 18 Abs. 1 StrWG M-V zu widersprechen scheint; indessen ist ihr für den Bereich des Übergangsrechts jedenfalls („Zu §§ 61 – 70“) zu entnehmen, dass lediglich nach bisherigem Recht öffentliche Straßen solche bleiben, für Eigentumsfragen (§ 66 StrWG M-V) aber die allgemein begründete zurückhaltende Herangehensweise gelten sollte. Zudem handelt es sich bei § 66 StrWG M-V laut der amtlichen Überschrift um eine „Übergangsvorschrift zu §§ 18 bis 20“; derlei Regelungen gehen üblicherweise nicht weiter als die eingeführte Hauptregelung, zu der übergeleitet wird (OLG Rostock, a. a. O., Rn. 10 f.). Auch vergleichbare Übergangsregelungen anderer Bundesländer begründeten das Eigentum an öffentlichen Straßen beim neu eingeführten Straßenbaulastträger ausdrücklich nur hinsichtlich der bisher im öffentlichen Zweckvermögen befindlichen Grundstücke (etwa § 61 StrWG SH, § 65 Abs. 1 NStrG, § 51 Abs. 6 Satz 1 StrG LSA, § 52 Abs. 4 Satz 1 HStrG, § 57 SächsStrG; entsprechend auch Art. 73 BayStrWG, betr. das Eigentum an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen). Eine solche dem offenbaren gesetzgeberischen Willen entsprechende Eingrenzung kann man auch der Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrWG M-V entnehmen, wonach §§ 18 bis 20 StrWG M-V entsprechend gelten, also auch § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V mit seiner Beschränkung des Übergangs von Grundeigentum auf dasjenige des bisherigen Straßenbaulastträgers. Dass nun aber § 66 Abs. 2 Satz 2 StrWG M-V „hinsichtlich der Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums“ auf §§ 93 bis 122 BauGB verweist, d. h. die Vorschriften über das Entschädigungsverfahren, was nur im Bereich des entschädigungspflichtigen Eigentumswechsels sinnvoll ist (s. auch Sauthoff, LKV 1998, 472 [474]), hält der Senat angesichts des dargestellten sonstigen Befunds nicht für aussagekräftig. Da § 68 StrWG M-V eine Übergangsvorschrift zu § 48 Abs. 2 StrWG M-V über die Zulässigkeit des Enteignungsverfahrens darstellen soll (eine gleichartige Regelung traf § 64 StrWG SH als Übergangsregelung zu § 44 Abs. 2 StrWG SH) mit dem Inhalt, dass bei geduldeter oder mehr als fünf Jahre zurückliegender Inanspruchnahme privater Flächen für abgeschlossene (!) Straßenbauvorhaben direkt in das Entschädigungsfeststellungsverfahren eingetreten werden kann (hierzu Sauthoff, NVwZ 1994, 864 [867]), kommt es in Betracht, die Verweisung auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren des BauGB in § 66 Abs. 2 Satz 2 StrWG M-V eher auf diese Vorschrift beziehen, die auch gegen einen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V vorgesehenen Eigentumsübergang von Privaten auf die öffentliche Hand spricht, um jedenfalls — unabhängig von der Frage, welches Recht die öffentliche Hand überhaupt konkret erwarb — zugunsten der bereits vor längerer Zeit beeinträchtigten Privateigentümer bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe rechtsstaatlichen Defiziten zu begegnen (vgl. auch Siegel, StrWG SH, Kommentar, § 64 Erl. 2, 3 m. w. Nachw.). Die amtliche Begründung verhält sich hierzu indessen ebenso wenig wie der Entwurf eines jetzt offenbar kurz vor der Beschlussfassung durch den Landtag stehenden Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau mit seiner gesonderten, auf § 62 bezogenen Regelung zur Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 StrWG M-V in Art. 4 Nr. 10 (LT-Drs. 5/3366, 5/3824). Die Auffassung, dass das private Eigentum an den durch Straßen in Anspruch genommenen Flächen nicht kraft Gesetzes auf die Straßenbaulastträger übergegangen sei, stützt ferner die Begründung des Regierungsentwurfs zum VerkFlBerG (BTDrs. 14/6204, S. 12 f., 15), der ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des hiesigen Straßenrechts allgemein von einer Notwendigkeit ausgeht, im Beitrittsgebiet u. a. den öffentlichen Straßenbaulastträgern die Möglichkeit zum Erwerb der Straßenflächen unabhängig von Übertragungsersuchen der privaten Eigentümer zu verschaffen (dagegen Sauthoff, LKV 1998, 472 [477]).

43

§ 20 Abs. 2 StrWG M-V ist hiernach nicht direkt anwendbar. Dies gilt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch im Hinblick darauf, dass die Vermessung und grundbuchliche Verselbständigung der Straßenflächen 1999 erfolgte und zwischenzeitlich auch der Erwerb des Straßenlands durch die Klägerin abgeschlossen ist. Denn ein Eigentumsübergang i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V, an den die Vorschrift anknüpft, fand, wie gesagt, nicht statt. Zudem ist, da die Kostenschuld im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung entsteht, auch für diesen Zeitpunkt gemäß dem betroffenen Pflichtenkreis der Kostenschuldner zu ermitteln; im Sommer 1999 befand sich das betroffene Eigentum jedoch in privater Hand, und von einem „übergehenden Grundstück“ konnte keine Rede sein. Ferner steht der Anwendung von § 20 Abs. 2 StrWG M-V auf Fälle des unterbliebenen Grunderwerbs entgegen, dass bei einem wiederholten Straßenbaulastwechsel mehrere „bisherige“ Straßenbaulastträger als „säumig“ in Betracht kommen und die Zuordnung der entsprechenden Pflichten daher nicht eindeutig wäre. In der streitgegenständlichen Situation war der Landkreis der Beklagten nur für die kurze Zeitspanne von der Kreisgebietsreform (in Kraft getreten mit Ablauf des 11. Juni 1994) bis zur laut dem „Sammelerlass“ vom 30. Juni 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 wirksam werdenden Eingruppierung der Straße als Gemeindestraße zuständig; vorher war es der Landkreis Wismar, dessen Rechtsnachfolger allerdings der Landkreis des Beklagten wurde (s. § 12 des Landkreisneuordnungsgesetzes — LNOG — vom 1. Juli 1993). Es war bei der Kreisgebietsreform 1994 aber auch der Übergang einer — später vom „Sammelerlass“ betroffenen — Kreisstraße auf einen anderen Landkreis als den Rechtsnachfolger des früheren Landkreises möglich (etwa hinsichtlich Teilflächen des Landkreises Schwerin, dessen Rechtsnachfolger gemäß § 8 Abs. 4 LNOG allein der Landkreis Parchim wurde, sowie in einigen anderen Fällen, in denen die Kreisgrenzen nach der Kreisgebietsreform 1994 nicht mit den Grenzen früherer Landkreise übereinstimmen).

44

Auch § 18 Abs. 3 StrWG M-V ist im vorliegenden Zusammenhang keine Erweiterung des maßgeblichen Pflichtenkreises des Landkreises zu entnehmen. Nach der Vorschrift hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Unter den Begriff der „Unterhaltung“ sind indessen der Erwerb des Grundeigentums an den Straßenflächen und vorbereitende vermessungs- und katasterbehördliche Tätigkeiten nicht zu fassen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.08.2003 – 4 C 9.02 –, Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2) hat die gleichlautende Bestimmung in § 6 Abs. 1a, erster Abschnitt, FStrG dahingehend ausgelegt, dass es bei der Unterhaltung um die Sicherung des vorhandenen Bestandes, vergleichbar der Instandhaltung und Instandsetzung, gehe und es mit der gesetzlichen Garantie, dass sich die Straße in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befinde, sein Bewenden habe (ähnlich BGH, Beschl. v. 25.10.1990 – III ZR 315/89 –, BGHR FStrG § 6 Abs. 1 Pflichten Nr. 1, zit. n. juris Rn. 5). An einer klaren Regelung über die Einstandspflicht des früheren Straßenbaulastträgers auch für die Durchführung des notwendigen Grunderwerbs wie etwa dem nach dem Vorbild von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG gestalteten § 6 Abs. 1a FStrG in seinem zweiten Abschnitt (BTDrS III/2159 S. 9) fehlt es in Mecklenburg-Vorpommern. Zu vermessungs- und katasterrechtlichen Pflichten des bisherigen Straßenbaulastträgers findet sich lediglich in § 20 Abs. 2 StrWG M-V eine — spezielle — Regelung, die sich aber, wie gesagt, nur auf übergehende Straßen im Eigentum des bisherigen Straßenbaulastträgers bezieht.

45

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist eine Verpflichtung des Landkreises der Beklagten als bisherigen Straßenbaulastträgers § 20 Abs. 2 StrWG M-V auch nicht in entsprechender Anwendung zu entnehmen. Auf allgemeine Zweifel an der Analogiefähigkeit von Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern regeln (BVerwG, Urt. v. 28.08.2003, a. a. O.) kommt es für diese Beurteilung nicht an.

46

Denn die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt jedenfalls das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, die sie ausfüllen soll. Bereits hieran fehlt es. Beim Übergang der Straßenbaulast von einem Straßenbaulastträger auf einen anderen gilt der Grundsatz der wechselseitigen Entschädigungslosigkeit und des „Kassenschnitts“ (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.08.2003, a. a. O.; Rinke, in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 13 Rn. 36; Sauthoff, DÖV 2009, 974 [982]; Witting, DVBl. 2010, 408 [416]). Diesen haben die einzelnen Straßengesetze lediglich in Einzelbereichen (teilweise durchaus komplex, vgl. § 10 Abs. 2 bis 4 StrG BW) durchbrochen. Gewährleistungs- oder Handlungspflichten des früheren Straßenbaulastträgers etwa bezogen auf Grunderwerb und Vermessungstätigkeit sind teilweise ausdrücklich vorgesehen, aber nicht die Regel (vgl. den den bisherigen Straßenbaulastträger der Vermessung und Vermarkung [als Eigentum] übergegangener Straßen enthebenden Art. 12 Abs. 2 BayStrWG und den sie dem neuen Straßenbaulastträger überantwortenden § 13 Abs. 2 StrWG NW; den vorherigen Straßenbaulastträger nehmen § 6 Abs. 1a FStrG und der entsprechende § 10 Abs. 2 StrG BW bezogen auf den Eigentumserwerb für eine Gewährleistung in Anspruch; ebenso und zusätzlich wie § 20 Abs. 2 StrWG M-V gestaltet sind § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 HStrG). Es kann daher und wegen des weitgehenden Schweigens des Gesetzgebers zu den Gründen oder der Systematik der getroffenen Regelungen nicht festgestellt werden, dass es in Mecklenburg-Vorpommern planwidrig an einer Durchbrechung des Grundsatzes fehlte, wonach die Verantwortung der Straßenbaulastträger, auch in finanzieller Hinsicht, mit dem Übergang der Straßenbaulast ohne wechselseitigen Ausgleich wechselt.

47

Auch ist, jedenfalls bezogen auf die streitgegenständliche Übergangssituation, keine Vergleichbarkeit der Interessenlage der beteiligten Straßenbaulastträger mit den „üblichen“ Fällen eines Wechsels der Straßenbaulast i. S. d. §§ 18, 20 StrWG M-V festzustellen, was die entsprechende Heranziehung der diese regelnden Vorschriften hindert.

48

Der von der Beklagten angesprochene § 11 VerkFlBerG kann allerdings für die Bestimmung der Interessenlage und des Pflichtenkreises der beteiligten Straßenbaulastträger in der Zeit (deutlich)vor dem Inkrafttreten des VerkFlBerG kaum herangezogen werden. Auch erscheint die Argumentation zu der Frage, ob es sich bei der mit dem „Sammelerlass“ des Wirtschaftsministers vom 30. Juni 1994 getroffenen Regelung um eine Umstufung (§ 8 StrWG M-V) gehandelt habe, wenig zielführend. Dies dürfte im Übrigen der Fall sein (vgl. nur die Formulierung in § 62 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V sowie die Praxis des Wirtschaftsministers nicht nur im „Sammelerlass“ vom 30. Juni 1994 und dem diesen vorbereitenden Erlass vom 22. Juni 1993 [AmtsBl. M-V S. 1338], sondern auch bei weiteren Einzelumstufungen [AmtsBl. M-V 1993, S. 1233, 1582]). Dass die Beklagte eine Umstufung (und damit auch einen Wechsel der Straßenbaulast i. S. v. § 18 StrWG M-V) in Frage gestellt hat, dürfte auf der — der getroffenen Regelung nicht entsprechenden — Annahme in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz beruhen, wo es heißt („Zu §§ 18 – 20“): „Der Wechsel der Straßenbaulast tritt in der Regel durch Umstufung nach § 8 oder durch Abstufung von Bundesfernstraßen nach § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz ein. In Mecklenburg-Vorpommern wird diese Regel erst viel später nach Inkrafttreten des [StrWG M-V] zur Anwendung kommen, weil zunächst die Neueinteilung der öffentlichen Straßen nach § 3 das Drängendste ist.“ Indessen ordnete der Gesetzgeber — im Unterschied zu anderen Bundesländern des Beitrittsgebiets — bereits mit dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes durch dessen § 62 die vorhandenen Straßen den Kategorien des § 3 StrWG M-V und damit den verschiedenen Straßenbaulastträgern zu (vgl. auch Sauthoff, NvwZ 1994, 864 [868]); bei nachfolgenden Änderungen musste es folglich zum Wechsel der Straßenbaulast kommen.

49

Die analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 StrWG M-V, der für einen Wechsel der Straßenbaulast gilt, entspräche aber auch hinsichtlich der Straßen mit bis 1994 unterbliebenem Grunderwerb nicht der Interessenlage. Den „ersten Straßenbaulastträgern“ hinsichtlich der nicht erworbenen Grundstücksflächen Lasten wegen der Vermessung und Abmarkung aufzuerlegen, erschiene als übermäßige, nicht zumutbare Belastung. Die Begründung der Straßenbaulast mit dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes in Anlehnung an die vor dem Beitritt vorgenommene Kategorisierung hatte erkennbar das Ziel, für die einem Straßenbaulastträger obliegende Straßenunterhaltung schnell die Verantwortlichkeiten festzulegen, und zwar nach einem der bisherigen Einschätzung der Verkehrsbedeutung der Straßen entsprechenden System (§ 3 StrV 1974). Dass diese Einsetzung der Gebietskörperschaften als Straßenbaulastträger nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der relativ kurzfristigen Überprüfung erfolgte, ergibt sich aus den Regelungen des § 62 Abs. 1 StrWG M-V. In der geplanten Zeitspanne und in der Zeit bis zum tatsächlichen „Sammelerlass“ war den „ersten Straßenbaulastträgern“ die Nachholung des oder der Vorbereitungen des bisher versäumten Grunderwerbs nicht möglich (vgl. auch Sauthoff, a. a. O., zu ausdrücklich die Einstandspflichten der vorläufig eingesetzten „ersten Straßenbaulastträger“ ausschließenden Regelungen in anderen Bundesländern des Beitrittsgebiets; im genannten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau wird Derartiges in Art. 4 Nr. 10 — außerhalb des Anwendungsbereichs der hier geprüften Analogie — nachgeholt, womit laut der Begründung das für die damalige Übergangssituation auch ursprünglich Gewollte geregelt werden soll [LT-Drs. 5/3366, S. 10, 35] — s. indessen jetzt die bei den Ausschussberatungen vorgeschlagene Änderung, die die Anknüpfung an die vom damaligen Wirtschaftsminister abzuschließende Überprüfung verunklart [LT-Drs. 5/3824, S. 5, 12).

50

Daher gehört die Vermessung und Abmarkung der zwischen dem Beitritt und dem Jahre 1999 nicht erworbenen privaten Straßenflächen der auf klägerischem Gebiet belegenen Gemeindestraße, bezüglich deren eine Erwerbsverpflichtung nach § 19 Abs. 2 ff. StrWG M-V besteht, allein zum Pflichtenkreis der Klägerin, die durch die Vermessungstätigkeit der Beklagten begünstigt und rechtmäßig zu den Vermessungskosten herangezogen ist.

51

Die im Widerspruchsbescheid in Abänderung des Leistungsbescheids getroffene Regelung, dass Säumniszuschläge i. H. v. monatlich 0,5 % auf die Valuta von 27.700 € erhoben werden, entspricht § 18 Abs. 1 und 3 VwKostG M-V, wobei die mögliche Höhe des Säumniszuschlags (1 % monatlich) nicht ausgeschöpft wurde. Sie ist rechtmäßig und daher nicht vom Gericht aufzuheben.

52

Die im Tenor des Widerspruchsbescheids ferner erhobene Widerspruchsgebühr von 300 € konnte zutreffend auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 4 VwKostG M-V gestützt werden; sie erreicht bei Weitem nicht die Grenze von „einem Zehntel des angefochtenen Betrags“, und auch sonst ist eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin, die die Gebührenerhebung unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Widerspruchsentscheidung in das Klageverfahren hat einbeziehen können (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbesch. v. 14.10.1997 – 1 A 482/96 –, KStZ 1998, 29, m. zust. Anm. Eschenbach/Koch, KStZ 1998, 21 f.; s. a. VG Meiningen, Beschl. v. 16.06.2006 – 8 E 325.06 Me –, juris Rn. 12 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 15.04.2004 – 14 A 149/03 –, juris Rn. 23; jeweils m. w. Nachw.), nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch noch angesprochene Erhebung von Auslagen für die erfolgte Postzustellung i. H. v. 5,62 €, die ggf. auf § 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 VwKostG M-V zu stützen war.

53

Die Klage ist hiernach insgesamt abzuweisen.

54

Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterlegenen Klägern folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

55

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (1 A 214/01) vom 13. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Gebührenbescheid für die Prüfung der katastermäßigen Richtigkeit von Bebauungsplänen.

2

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Bestätigung der Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes für vier verschiedene Bebauungspläne. Der Beklagte erließ nach entsprechender Prüfung Gebührenbescheide auf der Grundlage der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO). Mit Bescheid vom 5. Juli 2000 setzte er für den B-Plan ... 348,- DM fest, mit Bescheid vom 3. August 2000 für den B-Plan ... "..." 232,- DM, durch Bescheid vom 17. November 2000 (B-Plan ... "...") 295,80 DM und mit Bescheid vom 24. November 2000 (B-Plan ... "...") 232,- DM. Die Klägerin erhob jeweils Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 20. Dezember 2000 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen jeweils Klage (VG HGW 1 A 214/01 bis 217/01), die das Verwaltungsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 A 214/01 verband.

3

Das Verwaltungsgericht hat die o.g. Gebührenbescheide und die zugehörigen Widerspruchsbescheide mit Urteil vom 13. Mai 2004 - dem Beklagen zugestellt am 8. Juni 2004 - aufgehoben.

4

Darin hat es ausgeführt, die Klägerin dürfe nicht zu Gebühren herangezogen werden, weil sie nicht ihre eigene Gebührenschuldnerin sein könne. Denn die Aufgabe der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters liege, soweit ihr Stadtgebiet betroffen sei, bei ihr selbst. Diese Aufgabe sei ihr allgemein nach dem mit dem Gesetz über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 geänderten Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VermKatG 1994) übertragen worden. Nach dessen § 1 sei die Aufgabe der Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die zuvor den staatlichen Ämtern oblegen habe, auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. § 17a VermKatG 1994 habe geregelt, dass die Landräte und Oberbürgermeister das Liegenschaftskataster einzurichten und fortzuführen gehabt hätten. An dieser Aufgabenzuweisung habe die Zweite Verordnung über die Einrichtung einer Katasterbehörde mit kreisübergreifendem Zuständigkeitsbereich vom 7. Dezember 1994 (2. KatBZustVO) nichts geändert. Sie habe lediglich den verwaltungstechnischen Vollzug der Aufgabe, nicht aber die Aufgabe selbst auf den Beklagten übertragen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut ihres § 1. Hier sei von der "Wahrnehmung der Aufgabe" die Rede. Insbesondere folge dies aber aus der in § 3 der 2. KatBZustVO enthaltenen Bestimmung, in der von einer anteiligen Kostentragung die Rede sei, sowie aus der Bezugnahme auf § 167 Kommunalverfassung (KV) in § 6 der 2. KatBZustVO. Dort sei die Verwaltungsgemeinschaft angesprochen, wonach ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Verwaltungsträgers in Anspruch nehmen könne. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe blieben davon unberührt. § 167 KV regele keine Aufgabenübertragung, sondern lediglich die Übertragung des verwaltungstechnischen Vollzugs einer Aufgabe. § 17c VermKatG 1994 habe zudem eine abweichende Regelung lediglich zu § 17a VermKatG 1994 vorgesehen, nicht aber auch zu der allgemeinen Aufgabenzuweisung an die Landkreise und kreisfreien Städte in § 1 Abs. 1 VermKatG 1994.

5

Nichts anderes folge aus § 10d Abs. 2, Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1995. Der Gesetzgeber gehe mit seiner Unterscheidung zwischen den Absätzen 2 und 3 des § 10d FAG davon aus, dass gerade nicht alle Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Katasterämter seien. Dies sei jedoch für das Verständnis der 2. KatZustVO nicht maßgeblich, weil die entsprechende Fassung des Finanzausgleichsgesetzes später als jene Vorschriften beschlossen und erarbeitet worden seien.

6

Der Beklagte hat am 29. Juni 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 04. August 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

7

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 6. März 2008, dem Beklagten zugestellt am 11. März 2008, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 8. April 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er halte die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für richtig. Unabhängig von der Frage, wem die Aufgabenträgerschaft zufalle, bleibe der für den Vollzug der Katasteraufgaben zuständige Landrat des Landkreises Nordvorpommern eine Behörde des Landkreises. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut "Landrat des Landkreises Nordvorpommern" und aus der unstreitigen Tatsache, dass die gesamte Verantwortung für die Einrichtung des Katasteramts beim Landkreis liege; er sei verantwortlich für das Personal, für den Organisationsablauf, für die finanzielle Ausstattung - er trage die gesamten Kosten des Katasteramtes und erhalte dafür auch die gesamten finanziellen Zuweisungen vom Land - sowie für die Entscheidungen, die das Katasteramt auf dem Gebiet der H# # treffe. Sei das Katasteramt aber eine Behörde des Landkreises, müssten dem Landkreis auch die Verwaltungsgebühren zustehen. Dies ergebe sich aus § 12 Landesverwaltungskostengesetz (VerwKostG). Entscheidend für die Gläubigereigenschaft sei die Zuordnung der Behörde zum jeweiligen Verwaltungsträger. Das Verwaltungsgericht habe die Gläubigereigenschaft einer Gebührenforderung nicht vom Aufgabenvollzug eindeutig getrennt. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Konfusion habe nicht stattgefunden. Sie setze voraus, dass Gläubiger und Schuldner sich in einer Person vereinigten. Das sei hier nicht der Fall. Gläubiger sei der Landkreis, Schuldnerin die Klägerin. Daran ändere sich nichts, auch wenn die Trägerschaft der Katasteraufgabe, soweit sie das Gebiet de Klägerin berühre, der Klägerin zugeordnet werde.

8

Es sei jedoch nicht lediglich der Aufgabenvollzug auf ihn, den Beklagten, übergegangen, sondern er sei Aufgabenträger für das Zuständigkeitsgebiet insgesamt geworden. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Katasterbehörde vom Landkreis errichtet worden sei und in finanzieller, organisatorischer und personeller Hinsicht ausschließlich von ihm unterhalten werde. Einen echten Vollzug der Vermessungs- und Katasteraufgaben durch die Klägerin habe es auch nie gegeben, weil die Katasterämter vor ihrer Zusammenlegung durch die 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung staatliche und keine kreislichen oder städtischen Stellen gewesen seien. Eine gewachsene Behördenstruktur bei der Klägerin, die einen Einfluss auf den Aufgabenvollzug bei ihm noch rechtfertigen könnte, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

9

Auch der Wortlaut der nunmehr gültigen Bestimmung des § 1 Abs. 5 VermKatG 2002 spreche dafür, dass nicht nur der bloße Aufgabenvollzug, sondern die Aufgabenträgerschaft auf den Rechtsträger übergehen könne, dessen Behörde als zuständig bestimmt werde. Dies ergebe sich daraus, dass abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 VermKatG 2002, wonach die Katasteraufgaben den Landkreisen und kreisfreien Städten oblägen, Behörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen bestimmt werden können. Hierdurch sei eine Zuständigkeitsverteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen worden. Es sei nicht nur der Aufgabenvollzug, sondern die Verteilung der Aufgabenträgerschaft geregelt worden. § 1 Abs. 5 VermKatG 2002 sei insoweit eine Klarstellung der alten Rechtslage.

10

Der Beklagte beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Mai 2004 die Klage gegen die im Tenor des vorgenannten Urteils bezeichneten Gebührenbescheide des Beklagten und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Das Kernproblem des Falles bestehe darin, dass der Beklagte den Abschluss der gesetzlich geforderten Vereinbarung verweigere und das Innenministerium seit nunmehr 14 Jahren seine Pflicht zur Rechtsaufsicht verletze, indem es trotz entsprechender Ersuchen der Klägerin die von ihm selbst geforderten Regelungen nicht durchsetze. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe so gesehen fiskalisch und rechtlich lediglich einen vergleichsweise unbedeutenden Randaspekt eines Problems, dessen Kern nur mittelbar Verfahrensgegenstand sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die im Tatbestand genannten Gebührenbescheide des Beklagten sowie dessen Widerspruchsbescheide zu Unrecht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass von Gebührenbescheiden durch den Beklagten gegenüber der Klägerin für die katastermäßige Überprüfung von Bebauungsplänen liegen im vorliegenden Falle vor. Der Beklagte war rechtlich verpflichtet, die Kostenbescheide zu erlassen.

17

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) vom 2. April 1993 in der Fassung der 1. VermGebÄVO M-V v. 21. November 1997 i.V.m. Tarifstelle 7.2 und 15 der Anlage (Gebührentarif) i.V.m. § 2 Abs. 1 VwKostG. Danach werden für die Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Bebauungsplänen je Bescheinigung 100,- DM zuzüglich einer Zeitgebühr erhoben. Berechnung und Höhe der hier angefochtenen Gebührenforderungen sind nicht streitig. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Die Klägerin hat dahingehende Bedenken auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Der Beklagte hat die Gebühren zutreffend von Amts wegen und zusammen mit der Sachentscheidung (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwKostG) als ihm nach § 14 Abs. 3 VwKostG obliegende Verwaltungsaufgabe festgesetzt. Die Kostenschuld war bei Erlass der Gebührenbescheide entstanden (§ 11 Abs. 1 VwKostG) und die Klägerin ist Kostenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Sie hat ausweislich der angefochtenen Widerspruchsbescheide des Beklagten Anträge auf Nachprüfung des katastermäßigen Bestandes gestellt und war daher Veranlasserin der daraufhin durchgeführten Amtshandlung. Wegen dieser Punkte ist eine weitergehende Prüfung durch den Senat nicht angezeigt.

18

Der Landkreis Nordvorpommern ist auch Gläubiger der streitigen Gebührenforderungen. Nach § 12 VwKostG ist Kostengläubiger der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Träger der öffentlichen Verwaltung sind gem. § 9 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (LOG) u.a. die Landkreise. Der Beklagte ist Organ und Behörde des Landkreises (§ 103 Kommunalverfassung - KV -, § 36 Abs. 2 Gesetz über die Funktionalreform), der Landkreis Träger des Beklagten. Die beantragten Amtshandlungen der katastermäßigen Überprüfung hat der Beklagte in Ausübung der ihm mit § 1 der 2. KatBZustVO verliehenen Zuständigkeit vorgenommen. Hier ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a VermKatG 1994 für die Gebiete der H. und des Landkreises Nordvorpommern allein der Landrat des Landkreises Nordvorpommern bestimmt worden.

19

Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht zu Gebühren herangezogen werden, weil sie nicht ihre eigene Gebührenschuldnerin sein könne und sie mit einer Gebührenerhebung eine Forderung gegen sich selbst geltend machen würde, die im Augenblick ihrer Entstehung erlöschen würde (Konfusion), ist kein Raum. Es trifft nicht zu, dass die Klägerin (zugleich) Gläubigerin der hier streitigen, von ihr geschuldeten Gebührenforderungen ist. Die zuvor genannten Voraussetzungen zur Begründung der Gläubigereigenschaft für staatliche Verwaltungsgebührenforderungen treffen allein auf den Beklagten zu. Der Beklagte ist keine Behörde der Klägerin, sondern allein Behörde des Landkreises Nordvorpommern. Ausschließlich auf diese verwaltungsorganisationsrechtliche Zuordnung stellt das Verwaltungskostengesetz für die Frage der Gläubigerstellung bei Gebührenforderungen ab. Dies gilt, da eine abweichende Regelung fehlt, auch für die Frage der Gebührenerhebung bei Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen (§ 17c Satz 1 Nr. 1 VermKatG 1994). Dies berücksichtigt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne nicht Gläubigerin ihrer eigenen Gebührenschuld sein, denn sie sei Trägerin der Aufgabe der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters geblieben, nicht in hinreichendem Maße. Die Trägerschaft der Verwaltungsaufgabe wird zwar in aller Regel mit der Trägerschaft der handelnden Verwaltungsbehörde übereinstimmen. Selbst wenn hier jedoch ein Auseinanderfallen denkbar sein sollte, was der Senat vorliegend nicht abschließend zu beantworten hat, so kommt es nach den Gebührenbestimmungen des Landesrechts auf die Frage, wer Aufgabenträger der Katasterverwaltung ist, nicht an. Entscheidend ist, welchem Träger der öffentlichen Verwaltung die Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, angehört.

20

Aber selbst dann, wenn man der - nicht zutreffenden - Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen wollte, dass die Gläubigerstellung für die hier streitige Gebührenforderung entscheidend mit einem Verbleib der Aufgabe der Katasterverwaltung bei der Klägerin zusammenhinge, führte das im Ergebnis nicht zu einer Konfusion der streitigen Gebührenforderungen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass bei der Klägerin die Aufgabe der Katasterverwaltung trotz Bestimmung des Beklagten als Katasterbehörde mit kreisübergreifender Zuständigkeit nach der 2.Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung weiter verblieben wäre.

21

Der Verordnungsgeber hat sich mit der Regelung in § 1 der 2. KatBZustVO, wonach er zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 a VermKatG 1994 für die Gebiete der Klägerin und des Landkreises den Landrat als Katasterbehörde bestimmt hat, im Rahmen der hierfür erforderlichen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV) Verordnungsermächtigung in § 17c VermKatG 1994 gehalten. Danach kann der Innenminister abweichend von § 17a VermKatG 1994 Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen bestimmen. Für diese Zuständigkeitsbereiche sind nach § 17 b Abs. 1 VermKatG 1994 Kataster- und Vermessungsämter einzurichten. Der hier wiederholt verwendete verwaltungsrechtliche Terminus der "Zuständigkeit" lässt die Annahme nicht zu, der "Aufgabenbereich" der Katasterverwaltung (vgl. §§ 17a Abs. 1 Nr. 1, 17a Abs. 3 VermKatG 1994) verbliebe bei demjenigen Verwaltungsträger, dessen Hoheitsgebiet hinsichtlich der Katasterangelegenheiten - wie hier - vollständig in den "kreisübergreifenden" Zuständigkeitsbereich der benachbarten, aufgrund § 17 c VermKatG 1994 als zuständig bestimmten Katasterbehörde fällt. Denn der Begriff der Zuständigkeit beschreibt gerade die Zuordnung von Aufgaben zu einer Verwaltungsorganisation. Die Zuständigkeit oder "Kompetenz" weist eine bestimmte Verwaltungsaufgabe, deren Erledigung zunächst die staatliche Verwaltung trifft, einem bestimmten Organisationssubjekt zu. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist dementsprechend die Zuweisung einer Sachaufgabe an eine bestimmte Behörde. Die örtliche Zuständigkeit betrifft den räumlichen Tätigkeitsbereich der Behörden, die die gleiche sachliche Zuständigkeit haben. Zuständigkeit ist damit die Berechtigung und Verpflichtung, eine bestimmte (Verwaltungs-)Aufgabe wahrzunehmen (Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 13 Rn 19; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 10 Rn 1; Jestaedt, Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle GVwR, § 14 Rn 42ff; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 3 Rn 7). Der Klägerin fehlen nach der Bestimmung des Beklagten als kreisübergreifend zuständig für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit. Sie hat damit in dieser Hinsicht keinerlei Aufgaben, die ihr im Innenbereich oder mit Außenwirkung noch obliegen könnten, behalten. Diese Aufgaben sind nach der 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung vollständig, das heißt auch für das Gemeindegebiet der H# #, auf den Beklagten übertragen worden.

22

Dagegen spricht nicht, dass § 17c VermKatG 1994 insofern (nur) eine Abweichung von § 17a VermKatG 1994 vorsah, nicht jedoch - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - auch von § 1 Abs. 1 VermKatG 1994, wonach die Aufgaben der Landesvermessung und der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen werden. Daraus ist nicht zu folgern, dass die in § 17a Abs. 1 Nr. 1 VermKatG 1994 bezeichnete Aufgabe bei der Klägerin als kreisfreier Stadt trotz Bestimmung des Beklagten als zuständige Behörde verblieben sein könnte. Bei richtigem Verständnis liegt der Regelungsgehalt von § 1 Abs.1 VermKatG 1994 darin, die bis zu seinem Inkrafttreten nach § 1 Abs. 1 und 2 VermKatG 1992 noch den staatlichen Behörden (Kataster- und Vermessungsämter) obliegende Landesaufgabe nunmehr im Sinne des Funktionalreformgesetzes grundsätzlich auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Art. 36 Funktionalreformgesetz regelte dementsprechend allgemein, dass die in seinen Artikeln 1 bis 33 genannten Aufgaben, wozu nach Art. 12 das Kataster- und Vermessungswesen gehört, von den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis erfüllt werden. Dies entspricht § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VermKatG 2002. Danach nehmen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die Aufgaben der Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters im übertragenen Wirkungskreis wahr. § 1 Abs. 1 VermKatG 1994 hat mithin bestimmt, dass die genannten Aufgaben nicht mehr wie bisher von den Landesbehörden, sondern nunmehr von den Landräten und (Ober-) Bürgermeistern der kreisfreien Städte wahrgenommen werden sollten. Ob schließlich sämtliche Landkreise und kreisfreien Städte das Liegenschaftskataster einzurichten und fortzuführen und deshalb Katasterbehörden zu bilden hatten oder diese Aufgabe von einer kreislichen Katasterbehörde mit kreisübergreifendem Zuständigkeitsbereich (mit-)wahrgenommen werden sollte, sollte der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen bleiben. § 17c Nr. 1 VermKatG 1994 musste damit die Möglichkeit kreisübergreifender Katasterbehörden nicht auch in Abweichung von § 1 VermKatG bestimmen, denn die dort geregelte (grundsätzliche) Aufgabenverlagerung auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung wird von der Einrichtung einer kreisübergreifenden Behörde nicht berührt.

23

Dem entsprechen die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes, die unter Änderung der bis dahin geltenden Gesetzesfassung vor dem Hintergrund von Art. 72 Abs. 3 LV Mittelzuweisungen für die mit dem Funktionalreformgesetz übertragenen (Kataster-)Aufgaben vorsehen. § 10d Abs. 3 FAG-1995 regelt unter der Überschrift "Zuweisungen für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben" u.a., dass die Mittel den Trägern von Katasterämtern zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen gewährt werden und die Zuweisungen durch den Innenminister zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt werden.

24

Das Finanzausgleichsgesetz darf daher so verstanden werden, dass es in Abstimmung mit § 17c VermKatG 1994 nicht, wie an anderer Stelle (vgl. § 10d Abs. 1 FAG) von "den Landkreisen und kreisfreien Städten" spricht, sondern bewusst von den "Trägern von Katasterämtern". Denn auch der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes wird davon ausgegangen sein, dass nach Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17c VermKatG 1994 nicht mehr alle Landkreise und kreisfreien Städte Träger solcher Verwaltungseinrichtungen sein würden, weil es solche mit kreisübergreifender Zuständigkeit geben würde. Demzufolge heißt es in der Regelung auch weiter, dass die Mittelzuweisungen u.a. unter Berücksichtigung der "Gesamtfläche" und der "Anzahl Flurstücke des Katasterbezirkes" festgesetzt werden. Maßstab ist also nicht die Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, sondern eine Gesamtfläche, die sich bei kreisübergreifender Zuständigkeit ergeben kann. Gleiches gilt für den Maßstab des Katasterbezirkes (vgl. § 5 Abs. 2 Grundbuchordnung). Dieser umfasst bei solcher Zuständigkeit das Gebiet beider Kreise/Städte. Damit nimmt das Finanzausgleichsgesetz die Möglichkeit kreisübergreifender Behörden auf und sieht vor, die nach Art. 72 Abs. 3 LV notwendigen Deckungsmittel unter Berücksichtigung von Gesamtfläche und Katasterbezirk - allein - den Trägern der Katasterbehörden zuzuweisen.

25

Bei dem vom Verwaltungsgericht vorgezogenen Verständnis der zuvor behandelten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen müssten auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die keine Katasterbehörden einzurichten hätten, Mittelzuweisungen erhalten, die sie dann im Rahmen der Kostenbeteiligung nach Maßgabe eines nach § 6 der 2. KatBZustVO zu schließenden Vertrages an den zuständigen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt weiterzuleiten hätten. Eine derartige Verfahrensweise begegnete schon vor dem Hintergrund von Art. 72 LV Bedenken, wenn es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung - wie vorliegend - nicht kommt und erscheint auch in besonderem Maße unpraktikabel. Tatsächlich entspräche dies auch nicht der praktizierten Verfahrensweise. Die Klägerin hat vorgetragen, der Landkreis Nordvorpommern habe für die Erfüllung der Katasteraufgaben für ihr Stadtgebiet für das Jahr 1999 Zuweisungen von 444.589,- DM bzw. 443.979,- DM ( für das Jahr 2000) erhalten. Der Beklagte hat dies bestätigt.

26

Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren hat anklingen lassen, sie sei von den Gebühren der Katasterverwaltung jedenfalls befreit, ist dafür nichts ersichtlich. Amtshandlungen der Katasterbehörden sind nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 VwKostG auch für die Gemeinden nicht gebührenfrei. Dafür, dass die Bestimmungen der 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung als Befreiungsvorschrift anzusehen sein könnten, wie es die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Tatbestand

1

Das klagende Land wendet sich gegen den für die Erteilung einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten.

2

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - Außenstelle Schwerin - (LARoV) erbat mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 vom Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten im Rahmen eines Restitutionsverfahrens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) einen aktuellen "Eigentümernachweis" sowie einen "Eigentümernachweis" ab 1933.

3

Für die erteilte Auskunft, die mit "Eigentümerfolge ab 1933 zur Vorlage beim Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" überschrieben war, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2003 (Kassenzeichen: ...) eine Gebühr in Höhe von 28,70 Euro fest. Als Rechtsgrundlagen sind die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungsgebührenverordnung - VermGebVO -) und das Verwaltungskostengesetz M-V (VwKostG M-V) benannt. Nach der zugehörigen Kostenberechnung zum Gebührenbescheid setzte sich diese Gebühr aus einem Betrag in Höhe von 20,50 Euro nach Tarifstelle 15.1.3 der Anlage zur VermGebVO und einem Betrag in Höhe von 8,20 Euro nach Tarifstelle 2.1.1.1 der Anlage zur VermGebVO zusammen.

4

Den dagegen am 27. November 2003 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 zurück.

5

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat am 4. Februar 2004 Klage erhoben.

6

Es hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen,

7

in der Mitteilung der erbetenen Eigentümerfolge liege eine Amtshilfe, die der Beklagte gemäß § 27 VermG kostenlos zu erbringen habe. Das LARoV bedürfe der Unterstützung der Katasterämter, die die Grundstückssituation zum Zeitpunkt der Schädigung bis heute anhand der dort vorliegenden Unterlagen erarbeiten und übermitteln könnten. Nur so sei es in der Lage, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V berufen, weil die Hilfeleistungen nicht in Handlungen bestünden, die dem Katasteramt als eigene Aufgaben oblägen. Dass es sich um Amtshilfe handele, ergäbe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VwVfG M-V.

8

Das klagende Land hat beantragt,

9

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. Januar 2004 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt,

13

eine Amtshilfe im Sinne von § 27 VermG scheide aus. Ebenso sei eine Kostenfreiheit gemäß § 38 Abs. 1 VermG nicht gegeben. Die Erstellung und Übersendung von Unterlagen aus dem Kataster seien Handlungen, die dem Katasteramt als eigene, originäre Aufgaben oblägen. Dass die in § 12 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) geregelten Informationsansprüche der dort genannten Stellen einer Kostenpflicht unterlägen, werde in § 12 Abs. 4 Satz 4 VermKatG besonders hervorgehoben, indem dort ausdrücklich auf § 8 Abs. 4 Nr. 2 VerwKostG M-V verwiesen werde. §38 Abs. 1 VermG richte sich an die Beteiligten eines vermögensrechtlichen Verfahrens, begünstige aber nach Sinn und Zweck nicht die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung berufenen Vermögensämter selbst. Die Erarbeitung von Katasterunterlagen für die Bestimmung der Eigentümerfolge sei kein im Vermögensgesetz vorgesehenes eigenständiges Verwaltungsverfahren und auch kein seiner Durchführung dienendes Annexverfahren.

14

Mit dem angegriffenen Urteil vom 3. Februar 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

15

Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten das klagende Land in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung von Katastergebühren durch den Beklagten sei nach §38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen.

16

Zwar seien die Katasterbehörden nach den §§ 1, 2 Abs. 1 VerwKostG M-V, § 1 Abs. 1 VermGebVO an sich berechtigt, für die Benutzung der Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters Gebühren nach Maßgabe der einschlägigen Tarifstellen der Anlage zur VermGebVO zu erheben. Bei der Anforderung von Auskünften oder Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen handele es sich nicht um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe. Denn unter den Amtshilfebegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V fielen nicht solche Tätigkeiten der ersuchten Behörde, die vorzunehmen dieser als Eigenaufgabe oblägen (vgl. §4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V). Das sei aber bei der Erteilung von Auskünften oder der Anfertigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gegenüber anderen Behörden der Fall, was ohne Weiteres aus den Regelungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 VermKatG folge. Da die Fertigung einer historischen Eigentumsrecherche zu den dem Beklagten als eigene Aufgabe obliegenden Tätigkeiten gehöre, scheide die Annahme einer (bloßen) Amtshilfe aus. Das klagende Land unterfalle wegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VerwKostG M-V auch keinem Tatbestand einer (persönlichen) Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 VerwKostG M-V.

17

Eine Kostenpflicht des klagenden Landes sei jedoch nach § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. § 38 Abs. 1 VermG sei nicht (lediglich) so zu verstehen, dass die Kostenfreiheit (nur) für den Antragsteller eines Restitutionsverfahrens und die weiteren an diesem Verfahren Beteiligten (§ 13 VwVfG M-V) gelte. Dies folge aus der weiten Auslegung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 VermG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach seien unter "Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren zu verstehen. Darunter falle das sogenannte Vergewisserungsverfahren nach §3 Abs. 5 VermG. Allerdings unterscheide sich das Vergewisserungsverfahren u.a. insofern von dem vorliegenden Fall, als es sich dabei um ein im Vermögensgesetz vorgesehenes Verfahren und nicht - wie hier - um ein solches vor einer anderen Behörde handele. Gleichwohl handele es sich bei dem Auskunftsverfahren um ein "auf das engste mit dem Restitutionsverfahren verflochtenes" Verfahren, dessen (selbstständiger) Teil es sei. Als Teil der vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gesetzlich geforderten Sachverhaltsermittlung zähle es zum Verwaltungsverfahren.

18

Das Urteil ist dem Beklagten am 31. März 2005 zugestellt worden.

19

Der Beklagte hat unter dem 25. April 2005 beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 13. oder 19. Dezember 2007 zugestellt.

20

Mit am 8. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Vermessungsgebührenverordnung M-V nach Maßgabe der Tarifstellen 15.1.3 und 2.1.1.1. Im konkreten Falle habe ein Angestellter des Beklagten auf Antrag des Klägers eine Recherche im Liegenschaftskataster durchgeführt, einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und die Eigentümerfolge für ein vom Kläger benanntes Grundstück in B... ab dem Jahr 1933 erstellt und dem Kläger übersandt. Damit sei der Kostenanspruch entstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Kostentragungspflicht des Klägers im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 - nicht gemäß § 38 VermG ausgeschlossen. Danach folge aus § 38 VermG zu Gunsten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen weder in direkter noch in analoger Anwendung eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes. Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien betreffe § 38 Abs. 1 VermG nicht das Verwaltungshandeln anderer Behörden, zumindest soweit diese außerhalb des Vermögensgesetzes - wie hier - tätig würden. Das katasterrechtliche Auskunftsverfahren sei auch nicht "auf das engste" mit dem Restitutionsverfahren verbunden und anders als das sogenannte Vergewisserungsverfahren gemäß §3 Abs. 5 VermG nicht im Vermögensgesetz geregelt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 hervorhebe, wäre die Annahme einer weiten Auslegung des Begriffs Verwaltungsverfahren mit einer nicht zu billigenden ausufernden Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG verbunden. Auch das grundstücksbezogene Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten, das durch eine zusätzliche Kostenlast nicht noch weiter verstärkt werden solle, bestehe beim Katasteramt im Verhältnis zum Vermögensamt nicht. Schließlich sei keine unentgeltliche Amtshilfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 VermG gegeben, da die erbetene Amtshandlung dem Beklagten nach den Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes als eigene Aufgabe obliege. Das Vermögensamt werde auch nicht "vorauseilend" für den Restitutionsberechtigten tätig. Eine "Parteinahme" der Behörde zu Gunsten des Restitutionsberechtigten verbiete sich. Die Kostenpflichtigkeit der Auskünfte des Katasteramtes stehe einer Absicht des Gesetzgebers, die offenen Vermögensfragen möglichst schnell und unbürokratisch abzuwickeln, nicht entgegen. Richtig sei der Vortrag der Klägerseite, dass die Vorgängerverordnung der Vermessungsgebührenverordnung ausdrücklich eine Kostenbefreiung der Vermögensämter in § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermGebVO a.F. vorgesehen habe. Ob die Novellierung im Jahre 1997 nicht zu einer Gebührenpflicht der Auskünfte der Katasterämter gegenüber den Vermögensämter habe führen sollen, sei zweifelhaft, könne aber im Ergebnis wegen der auch nach § 38 Abs. 1 VermG nicht ausgeschlossenen Kostenpflicht dahin gestellt bleiben.

21

Die Gebühr sei auch zutreffend ermittelt worden. Der gemäß Tarifstelle 15 Anlage zur VermGebVO berechnete Zeitaufwand von einer angefangenen Halbstunde a' 20,50 sei zu Recht herangezogen worden. Die Berechnung nach dem Zeitaufwand ergebe sich aus der Tarifstelle 1.1, die auf Tarifstelle 15 verweise. Danach werde die Zeitgebühr in Ansatz gebracht für schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Bei der Erstellung von Eigentümerfolgen ab 1933 müssten aus den verschiedenen historischen Unterlagen (z.B. alte Bestandsblätter, Mutterrollen, Flurbücher und -register, Namens- und Artikelverzeichnisse) die benötigten Eigentumsinformationen gesammelt werden. Während der Recherche müsse dabei immer die heutige Fläche des Flurstücks berücksichtigt werden, was sich durch häufige Umnummerierungen, Zerlegungen, Verschmelzungen sowie Zu- und Abschreibungen von Flächen schwierig gestalte und eine umfangreiche Bearbeitung zur Folge habe. Solche Nachforschungsaufträge seien Sonderfälle der Katasterauskunft, die mit einfachen Informationen aus aktuellen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht vergleichbar seien. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass das Liegenschaftskataster strukturell nicht auf derartige Auskünfte aufgebaut sei. Die vom Kläger beantragte Eigentümerfolge ab 1933 sei nicht durch wortgetreue Kopien, sondern durch eine übersichtliche, tabellarische Wiedergabe wichtiger Teile des Inhalts verschiedener Nachweise des Liegenschaftskatasters charakterisiert. Es handele sich um ein neu entstandenes, auf geistiger Arbeit beruhendes Produkt. Im Übrigen gelte Tarifstelle 15 als Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst würden. Die Gebühr sei im Hinblick auf den Nutzen für den Kläger angemessen. Der Beklagte habe die geringstmögliche Gebühr angesetzt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2005 die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2004 abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Kläger trägt vor,

27

dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass einer Gebührenpflicht die Kostenfreiheit gemäß § 38 Abs. 1 VermG entgegen stehe. Notwendig für die Aufgabenerfüllung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem VI. Abschnitt des Vermessungsgesetzes sei die Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Kostenfreiheit sei damit umfassend zu sehen. Sie erfasse nicht nur eine - nicht zu erhebende - Gebühr für das Verfahren als solches, sondern auch sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten der Behörde jeglicher Art, wie z. B. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhalts. § 38 Abs. 1 VermG gelte auch für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, da es vorauseilend zu Gunsten des Restitutionsberechtigten tätig sei. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 eine Kostenfreiheit für das Verwaltungshandeln anderer Behörden - auch der Katasterbehörden - angenommen, soweit sie nicht außerhalb, sondern innerhalb des Vermögensgesetzes tätig würden. Voraussetzung sei ein notwendiger Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verfahren und eine verfahrensrechtliche Verbindung zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Behörden sowie die mangelnde Außenwirkung des Ergebnisses. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse von der Schädigung bis heute gehöre zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und sei sachliche Voraussetzung für die notwendigen Informationen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten und letztlich für den Erlass eines Restitutionsbescheides. Unerlässlich sei in diesem Zusammenhang bei Anträgen, die auf Grundstücke gerichtet seien, die Feststellung der katastermäßigen Bezeichnung des beantragten Grundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung und im Rückgabezeitpunkt. Indem der Beklagte dem Kläger die für das vermögensrechtliche Verfahren notwendigen Auskünfte erteile, werde er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 30ff. VermG tätig. Es handele sich bei dieser Auskunftserteilung gerade nicht um ein eigenes selbstständiges Verwaltungsverfahren, das außerhalb des Vermögensgesetzes ablaufe. Vielmehr handele es sich lediglich um eine behördeninterne Auskunft, die in einem untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Verfahren stehe.

28

Diese gemäß § 38 Abs. 1 VermG kostenfreie Auskunftserteilung des Beklagten an den Kläger im Rahmen der Bearbeitung eines vermögensrechtlichen Antrages stehe auch deshalb nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006, weil der dort zu entscheidende Fall nicht mit dem hier im Streit stehenden Verfahren vergleichbar sei.

29

Soweit der Beklagte vortrage, § 38 Abs. 1 VermG regele nur eine Gebührenbefreiung für den Antragsteller und den Verfügungsberechtigten, aber nicht für die entscheidende Behörde, stehe dem Vortrag entgegen, dass die entscheidende Behörde, also der Kläger, vorliegend für den Antragsteller tätig werde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei ein Antragsteller verpflichtet, den beantragten Vermögenswert so konkret zu beschreiben, dass die Behörde in die Lage versetzt werde, den Antrag zu bescheiden. Insofern könne der Antragsteller kostenfrei zu dem beanspruchten Grundstück Auskünfte beim Katasteramt einholen. Übernehme nun die Behörde diese Aufgabe, könne dies nicht zu einer Kostenpflicht der entscheidenden Behörde führen. Es sei mit Blick auf § 27 VermG zudem die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die offenen Vermögensfragen möglichst schnell - auch durch unbürokratische und kostenfreie Hilfe anderer Behörden - abzuwickeln. Vorschriften des Landeskostenrechts könnten nur dann herangezogen werden, wenn bundesrechtlich nicht anderes bestimmt sei. Den Vorrang des Bundesrechts habe der Gesetzgeber von Mecklenburg-Vorpommern mit der Neufassung des § 2 Abs. 4 VermGebVO anerkannt; gleichzeitig sei die zuvor seit 1993 landesrechtlich ausdrücklich geregelte Kostenbefreiung für Auskünfte des Katasteramtes gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen überflüssig und aufgehoben worden. So seien auch nach 1997 die Auskünfte gegenüber den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Landesamt gebührenfrei geblieben. Erstmals im Jahr 2003 seien seitens des Beklagten Gebühren erhoben worden.

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Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Gebührenerhebung für den mitgeteilten Eigentümernachweis ab 1933 gemäß der Tarifstelle 15 der VermGebVO MV nicht in Betracht komme, weil die Auskunft weder besonders schwierig noch besonders umfangreich i.S. der Tarifstelle 1.1 gewesen sei. Hierunter fielen ausdrücklich solche Auskünfte über Tatbestände nicht, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen seien und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden könnten. Wie der Beklagte selbst auf der mit dem Gebührenbescheid übermittelten Eigentümerfolge ab 1933 mitteile, stimmten alle Angaben mit den Eintragungen der bei Katasterbehörde vorliegenden Unterlagen überein.

31

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, auf die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

33

Die Anfechtungsklage des klagenden Landes gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23.Oktober 2003 (Kassenzeichen ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Januar 2004 (Az.: ...) ist unbegründet und folglich abzuweisen; der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt das klagende Land nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

34

Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) und der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) i.d.F. v. 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 526). Maßgeblich ist insoweit § 1 Abs. 1 VermGebVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VwKostG M-V.

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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VermGebVO werden für Amtshandlungen u.a. der Katasterbehörden sowie für die Benutzung der Nachweise der Landvermessung und des Liegenschaftskatasters Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil der Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VermGebVO).

36

Bei der von der Katasterbehörde des Beklagten erbrachten Amtshandlung handelt es sich weder um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V noch um eine bundesrechtlich nach § 27 VermG gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe; auch eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) v. 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V, S. 366) oder anderen landesrechtlichen Bestimmungen liegt nicht vor (1.). Die Kostenpflicht des klagenden Landes ist dem Grunde nach nicht aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen (2.). Auch die Höhe der erhobenen Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (3.).

37

1. a) Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anforderung von Auskünften oder Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nicht um eine landesrechtlich nach § 8 Abs. 1 VwVfG M-V gebührenfreie unentgeltliche Amtshilfe seitens der Katasterbehörde des Beklagten als ersuchter Behörde handelt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

38

Nach § 4 Abs. 1 VwVfG M-V leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe. Vom Begriff der Amtshilfe werden jedoch solche Handlungen ausgenommen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Davon ist hier auszugehen.

39

Die Aufgabe der Katasterämter erschöpft sich nicht in der Sammlung von Daten über Grundstücke und der Fortführung des Liegenschaftskatasters (vgl. § 11 des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Vermessungs- und Katastergesetz v. 22.07.2002); vielmehr kann das mit dem Liegenschaftskataster verfolgte Ziel der Übereinstimmung des Grundbuchs mit anderen in öffentlichen Registern gesammelten Daten nur erreicht werden, wenn die im Katasteramt gespeicherten Daten weitergegeben werden. Deshalb macht die wesentliche Funktion des Katasters seine Benutzung durch andere Behörden aus, die im Wege der Einsicht, Auskunft oder Weitergabe von Auszügen geschieht. Dies macht insbesondere § 12 Abs. 2, 4 VermKatG deutlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat; der Senat macht sich insoweit die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Wenn das klagende Land in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die von der Katasterbehörde des Beklagten erstellte "Eigentümerfolge", die im Verfahren nach dem Vermögensgesetz regelmäßig wesentliche Bedeutung habe, ausgeführt hat, die Beurteilung der Frage, wer Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks gewesen sei, falle nicht in den Aufgabenbereich der Katasterämter, geht dies fehl. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG sind im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst insbesondere gerade auch die in § 11 Abs. 8 VermKatG benannten Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VermKatG). § 11 Abs. 8 sieht vor, dass die zuständigen Behörden im Liegenschaftskataster für Zwecke nach den Absätzen 1 bis 6 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, Eigentumsanteile und Eigentumsart sowie Namensnummern führen und verarbeiten. Folglich gehört es gerade zum gesetzlichen Aufgabenkanon der Katasterbehörden, die entsprechenden Eigentümerinformationen zu sammeln, zu speichern bzw. nachzuweisen und daraus ggfs. Auszüge zu fertigen (§ 12 Abs. 4 VermKatG). Die Übermittlung grundstücksbezogener Daten ist damit nach alledem für das Katasteramt keine fremde Tätigkeit, die außerhalb des üblichen Aufgabenbereichs liegt, sondern dessen eigene Aufgabe i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V. Auskünfte der Katasterämter an Vermögensämter stellen somit keine Maßnahmen der Amtshilfe dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Katasterbehörde des Beklagten gefertigte und an das klagende Land übermittelte Eigentümerfolge in der Überschrift den Zusatz "zur Vorlage beim Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" aufweist. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Überschrift überhaupt ein rechtlicher Gehalt zukommen könnte, der zudem gar in Widerspruch zu den vorstehend erläuterten gesetzlichen Aufgabenzuweisungen und den daraus für die Frage des Vorliegens einer Amtshilfe resultierenden Schlussfolgerungen stünde.

40

Nichts anderes gilt für die Amtshilfe nach § 27 VermG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris); es ist nicht erkennbar, dass § 27 VermG ein von § 4 VwVfG (M-V) abweichender Amtshilfebegriff zugrunde läge.

41

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Kläger keiner persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG M-V unterfiele, weil die in Abs. 1 genannten Behörden jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V zur Zahlung von Verwaltungsgebühren für die Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden verpflichtet bleiben. § 12 Abs. 4 Satz 4 VermKatG bestimmt ausdrücklich, dass diese Bestimmung unberührt - von den im selben Absatz erwähnten Rechten und Aufgabenzuweisungen - bleibt.

42

c) Aus § 2 Abs. 4 VermGebVO, wonach Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben, folgt für sich gesehen ebenfalls keine Kostenfreiheit der vorliegend in Rede stehenden Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

43

Aus dem Umstand, dass nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermGebVO i.d.F.v. 02. April 1993 (GVOBl. M-V, S. 259) Gebühren für Auskünfte und Bereitstellung von Unterlagen zur Einsicht sowie Herstellung von Auszügen aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit diese zur Lösung von Aufgaben nach dem VermG ... dienen, nicht erhoben wurden, lässt sich nichts mehr zu Gunsten des klagenden Landes herleiten. Diese Bestimmung ist mit der 1. VermGebÄVO M-V vom 21. November 1997 (GVOBl. M-V, S. 723) - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - ersatzlos aufgehoben worden. Die Motive hierfür liegen im Dunkeln. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - (a.a.O.) kann - da zeitlich der Änderung erst nachfolgend - nicht in dem Sinne Auslöser für die Aufhebung gewesen sein, dass der Verordnungsgeber von einer ohnehin schon nach § 38 Abs. 1 VermG anzunehmenden Kostenfreiheit ausgegangen wäre.

44

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Kostenpflicht des klagenden Landes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung.

45

Zwar dürfen die eine Gebührenpflicht des klagenden Landes begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O., 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178, 180 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 31 und v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3).

46

Bei § 38 Abs. 1 VermG handelt es sich jedoch um keine Bestimmung, die bundesrechtlich die streitgegenständliche Gebührenerhebung durch den Beklagten nach Maßgabe des Landesrechts mit abschließender Wirkung ausschließen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris; VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -; VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris).

47

§ 38 Abs. 1 VermG regelt, dass das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei ist.

48

Unter "Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG sind - unter Berücksichtigung historischer und teleologischer Auslegungskriterien - neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und - kumulativ - seiner Durchführung dienenden Annexverfahren zu verstehen. Hierzu gehört z.B. das "Vergewisserungsverfahren" gemäß § 3 Abs. 5 VermG. Das Vermögensgesetz dient in all seinen Bestimmungen dem Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen Altberechtigten und jetzigen Verfügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Eine gedankliche Aufteilung dieses ganzheitlichen Komplexes in selbstständige Einzelverfahren verbietet sich vor diesem Hintergrund; vielmehr sind die aus einzelnen Anspruchsgrundlagen abgeleiteten Verfahren lediglich Teilaspekte des Restitutionsverfahrens. Das so zu verstehende Verfahren wird insgesamt von § 38 Abs. 1 VermG erfasst. Die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 VermG ist auf das engste mit dem eigentlichen Restitutionsverfahren verflochten. Die Bestimmung dient der Klarstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 VermG, die ihrerseits von einer Antragstellung des Berechtigten nach § 30 VermG abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris).

49

Das klagende Land nimmt insbesondere dieses Vergewisserungsverfahren in den Blick, um die Gebührenfreiheit der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung zu begründen. Es betont den aus seiner Sicht engen Zusammenhang dieser Amtshandlung mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 5 VermG. In der mündlichen Verhandlung hat es nochmals ausgeführt, dass seiner Auffassung nach ein Sachverhalt wie der vorliegende im engen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 5 VermG stehe, weil sich die Behörde auch im Falle eines Rückübertragungsanspruches zwingend vergewissern müsse, dass nicht auch andere Ansprüche geltend gemacht worden seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG (Sammelansprüche) geltend gemacht werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das katasterrechtliche Auskunftsverfahren ein auf "das engste mit dem Restitutionsverfahren verflochtenes" Verfahren darstelle, was es rechtfertige, die erteilte Auskunft als kostenfrei nach § 38 Abs. 1 VermG zu betrachten.

50

Dieser Sichtweise kann indes nicht gefolgt werden. Weder in direkter noch analoger Anwendung folgt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.Juni 2006 - 8 C 12.05 -, ZOV 2006, 307 - zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, aus §38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.

51

Zunächst ist noch einmal zu betonen, dass neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne - nur - alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG zu subsumieren sind. Ausgehend von dieser Prämisse ist das konkret zu beurteilende Verwaltungshandeln in Gestalt der Auskunftserteilung durch das Katasteramt insbesondere kein unselbständiger Teil des Vergewisserungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 VermG. Es handelt sich bei ihm entgegen dieser Prämisse schon anders als beim Vergewisserungsverfahren nicht um ein im Vermögensgesetz - ausdrücklich - "vorgesehenes" Annexverfahren.

52

Dies bestätigen maßgeblich auch die Unterschiede in den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Fachaufsicht, auf die auch das Bundesverwaltungsgericht - insoweit vorliegend ohne Weiteres übertragbar - verweist. In Mecklenburg-Vorpommern gestaltet sich die Rechtslage so, dass das Innenministerium gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VermKatG oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Katasterbehörde aus (Satz 2), das Landesamt für innere Verwaltung die Fachaufsicht über die Landräte und Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörden (Satz 3). Demgegenüber regelt § 2 des Gesetzes über untere Landebehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 05. Mai 1992 (GVOBl. M-V, S. 262), dass der Oberbürgermeister (Bürgermeister) und der Landrat in Angelegenheiten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Fachaufsicht des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen als oberer und dem Finanzministerium als oberster Fachaufsichtsbehörde unterstehen. Die Verwaltungstätigkeit der Katasterbehörden kann damit nicht als ein Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 30 ff. VermG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.).

53

Dem Bundesverwaltungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass es sich bei dem in Streit stehenden Verwaltungshandeln um ein selbstständiges Verfahren handelt, das außerhalb des Vermögensgesetzes abläuft. Auch insoweit sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, ungeachtet der dort hinsichtlich des Ausgangspunktes unterschiedlichen Sachlage, wonach die dortige Klägerin als juristische Person des Privatrechts, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen betraut ist und das Verfahren nach der Flächenerwerbsverordnung durchführt, die Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes zu den Voreigentümern erbeten hatte.

54

Die Auskunft durch das Katasteramt beruht auf einem äußeren Anstoß, nämlich dem Antrag des Landesamtes. Er steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu einem konkreten vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die begehrte Amtshandlung kann auch für ein anderes Verwaltungsverfahren dienlich sein; die erforderlichen Informationen können ggfs. auch bei anderen Stellen eingeholt werden. Der zugegeben tatsächlich enge Zusammenhang zu einem konkreten Restitutionsverfahren verleiht der Auskunft des Katasteramtes nicht den Charakter der Unselbstständigkeit. Denn hierzu sind in erster Linie verfahrensrechtliche Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Behörden, eine Einflussnahmemöglichkeit der federführenden Behörde und eine mangelnde Außenwirkung des Ergebnisses maßgebend. Davon ist bei einer Auskunft des Katasteramtes gegenüber dem klagenden Land aber nicht auszugehen. Diese wird unmittelbar dem Land/Landesamt als einer außerhalb der Katasterverwaltung stehenden Stelle erteilt und hat damit Außenwirkung. Es gibt zudem keine verfahrensrechtliche Verbindung zwischen der Auskunft und dem Vergewisserungsverfahren. Irgendeinen verwaltungsmäßigen Einfluss hat das Vermögensamt - wie ausgeführt - auf das Handeln des Auskunft erteilenden Katasteramtes nicht.

55

Wenn das klagende Land in seinem Vorbringen - auch in der mündlichen Verhandlung - zentral darauf verweist, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen durch § 31 Abs. 1 VermG verpflichtet würden, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und auf dieser Grundlage regelmäßig die auch vorstehend von der Katasterbehörde erbetenen Auskünfte der Sache nach einholen müssten, insoweit sei das in Rede stehende Verfahren im Vermögensgesetz "vorgesehen", geht dies fehl. Der in § 31 Abs. 1 VermG gesetzlich verankerte Amtsermittlungsgrundsatz stellt sich nicht als ein "Verfahren", sondern als einen für das Verwaltungsverfahren nach dem VermG geltenden "Verfahrensgrundsatz" dar. Insoweit kann auf der Basis der vorstehend erörterten Prämisse nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dem Ersuchen um Auskunft aus dem Liegenschaftskataster um ein "im Vermögensgesetz vorgesehenes Verfahren" handelt.

56

Zudem kann nicht von einer Kostenfreiheit aller Verwaltungsmaßnahmen ausgegangen werden, die - wie das klagende Land reklamiert - in einem untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zum vermögensrechtlichen Verfahren stehen. Mit einem derart unbestimmten Merkmal wäre eine nicht zu billigende ausufernde Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG eröffnet. Auch wenn es zutrifft, dass Auskunftsersuchen der vorliegenden Art an die Katasterämter regelmäßig insbesondere zur Klärung von vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüchen geboten sind, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese im Rahmen der Ermittlungspflicht der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG erfolgen. Die durch die Erfüllung der Ermittlungspflicht entstehenden Ermittlungskosten trägt grundsätzlich die zuständige ermittelnde Behörde, hier das Landesamt bzw. dessen Träger, das Land Mecklenburg-Vorpommern, selbst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rn. 10f). Ihm, nicht dem Beklagten, obliegt nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG die Aufgabenerfüllung nach dem Vermögensgesetz. Der Zusammenhang der Verwaltungstätigkeit des Beklagten mit dieser Erfüllung der Ermittlungspflicht berührt die Eigenständigkeit der vom Beklagten durchgeführten Amtshandlung nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge -, juris).

57

Soweit sich das klagende Land auf gegenteilige Rechtsprechung beruft (vgl. etwa VG Weimar, Urt. v. 14.03.2006 - 8 K 414/05 -), ist diese - soweit ersichtlich - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 ergangen und kann nach Auffassung des Senats als überholt betrachtet werden.

58

Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen werden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch nicht "für den Antragsteller im vermögensrechtlichen Verfahren" tätig, sondern zur Erfüllung der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Amtsermittlungspflicht. Aus welcher Bestimmung sich ergeben soll, dass derjenige, der die vermögensrechtliche Rückübertragung beantragt hat, selbst kostenlos Auskünfte der vorliegenden Art bei den Katasterbehörden soll einholen können - weshalb für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen das Gleiche gelten müsse - ist nicht ersichtlich. Inwieweit eine Kostenfreiheit der Auskunftserteilung durch die Katasterbehörden das Verfahren nach dem Vermögensgesetz mit der Folge beschleunigen können soll, dass §38 Abs. 1 VermG eingereift, ist ebenfalls nicht erkennbar. Eine solche gesetzliche Zielsetzung wird durch die Kostenpflichtigkeit - wie das vorliegende Verfahren zeigt - nicht berührt.

59

Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG auf die Auskunftserteilung durch die Katasterbehörden kommt mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.).

60

Das Vermögensgesetz ist entgegen dem Vorbringen des klagenden Landes nicht von einem allgemeinen Grundsatz der Kostenfreiheit etwaiger Verwaltungsverfahren vorgeprägt. Es gibt im Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz verschiedene Rechtsvorschriften, die ausdrücklich die Kostenpflichten der Beteiligten begründen (vgl. näher BVerwG, Urt. vom 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O.), was gegen eine Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand spricht. Aus dem systematischen Zusammenhang des Vermögensgesetzes folgt, dass der Gesetzgeber mit Bedacht für jeden einzelnen Regelungsbereich abschließende Entscheidungen zur Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit treffen wollte und sich dabei jeweils von der unterschiedlichen Interessenlage der Verfahrensbeteiligten leiten ließ. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt die bloße Feststellung eines untrennbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zum vermögensrechtlichen Verfahren eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 VermG ebenfalls nicht. Bei den hier in Rede stehenden Auskünften und Auszügen aus amtlichen Datensammlungen wird dies besonders deutlich, da nahezu jede Behörde, Bibliothek oder jedes Archiv im Bundesgebiet über Informationen verfügt, die mit vermögensrechtlichen Verfahren in engen Zusammenhang gebracht werden können.

61

Gegen eine Analogiebildung zu § 38 Abs. 1 VermG ist unabhängig davon außerdem das bundesstaatliche Kompetenzgefüge anzuführen. Eine Analogie findet dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz gar keine Befugnis zur Schließung einer Regelungslücke hat. Für eine allgemeine Regelung der persönlichen oder sachlichen Kostenfreiheit, die üblicherweise Teil des materiellen Landeskostenrechts ist, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Gesetzgebungsbefugnis zur Schaffung von Kostenregelungen wird allein als Annex zur Sachkompetenz vermittelt, wobei den Ländern das Kostenrecht selbst zusteht. Für eine Regelung der Kostenfreiheit als Teil des Katasterrechts mangelt es dem Bund aber von vornherein am materiellen Kompetenztitel für das Katasterrecht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O., m.w.N.).

62

3. "Vorsorglich" hat sich das klagende Land auch gegen die Angemessenheit der Gebührenhöhe bzw. Zugrundelegung der Tarifstelle 15 der Anlage zur VermGebVO mit dem Einwand gewandt, die erbrachte Amtshandlung sei nicht "schwierig" im Sinne von Tarifstelle 1.1 der Anlage zur VermGebVO gewesen. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 20. März 2008 jedoch hinreichend erläutert, dass die Voraussetzungen dieser Tarifstelle vorliegen. Insbesondere der Hinweis darauf, die vom Kläger beantragte Eigentümerfolge ab 1933 sei nicht durch wortgetreue Kopien, sondern durch eine übersichtliche, tabellarische Wiedergabe wichtiger Teile des Inhalts verschiedener Nachweise des Liegenschaftskatasters charakterisiert, es handele sich um ein neu entstandenes, auf geistiger Arbeit beruhendes Produkt, erscheint ohne Weiteres plausibel. Zu beachten ist zudem, dass der Beklagte die insoweit niedrigste der in Betracht kommenden Tarifstellen zugrunde gelegt hat (15.1.3).

63

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2008 - 3 A 816/06 - geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Naturschutzkostenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

2

Die Klägerin ist nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr ist das Eigentum an sämtlichen Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen worden. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des Bundes benötigt werden.

3

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2006 mit, dass das bundeseigene Grundstück Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Gr... veräußert werden solle, und bat um Mitteilung, ob das Grundstück als naturschutzrelevante Fläche ausgewiesen sei. Der Beklagte erteilte der Klägerin die erbetenen Auskünfte und setzte mit Bescheid vom 09. Februar 2006 für seine Auskunft nach den Vorschriften der Naturschutzkostenverordnung (NatKostVO M-V) eine Verwaltungsgebühr von 20,00 Euro fest. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Grundstück stehe im Finanzvermögen nach Art. 22 des Einigungsvertrages (EV). Dieses sei auch nach Errichtung der Bundesanstalt in treuhänderischem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verblieben, so dass die Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6 BImAG vertrete. Man nehme daher die Kostenfreiheit des Bundes nach § 8 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Anspruch.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Mai 2006, zugestellt am 17. Mai 2006, zurück. Die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 20,00 Euro beruhe auf der Tarifstelle 100.2 der NatKostVO M-V. Danach sei für den Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde eines Beamten des gehobenen Dienstes der geltend gemachte Betrag festgesetzt worden. Eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V komme nicht in Betracht. Die Bundesrepublik Deutschland sei zwar von Verwaltungsgebühren befreit. Nach § 8 Abs. 3 VwKostG M-V gelte diese Gebührenfreiheit jedoch nicht für Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Klägerin sei ein solcher Bundesbetrieb. Das Grundstück, auf welches sich die Anfrage der Klägerin bezogen habe, stehe nicht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG seien sämtliche Bundesliegenschaften, die sich in der Verwaltung des Bundesfinanzministeriums befunden hätten, in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Außerdem gehöre es zu den Aufgaben der Klägerin, das Liegenschaftsvermögen des Bundes naturschutzfachlich zu betreuen. Diese Aufgabe führe die Klägerin nicht in Vertretung der Bundesrepublik durch, sondern als eigene Aufgabe.

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Die Klägerin hat am 14. Juni 2006 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass das der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 EV treuhänderisch übertragene Finanzvermögen, zu dem das fragliche Grundstück gehöre, nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Daher vertrete sie die Bundesrepublik lediglich nach § 2 Abs. 6 BImAG. Ihr sei die treuhänderische Verwaltung des Finanzvermögens übertragen worden, die bis zum 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern oblegen hätte. Sie nehme diese Verwaltungsaufgabe des Bundes Kraft der ihr nach § 2 Abs. 6 BImAG eingeräumten Vollmacht wahr. Daher wäre der Gebührenbescheid an die persönlich gebührenbefreite Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Klägerin, zu richten gewesen. Außerdem sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, da dem Gebührenverzeichnis der Naturschutzkostenverordnung keine Gebührenpflicht für einfache Auskünfte zu entnehmen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den Einzelrichter mit Urteil vom 28. März 2008 - der Klägerin zugestellt am 14. April 2008 - abgewiesen und die Berufung zugelassen.

7

Zur Begründung ist ausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid könne auf die Vorschriften der Naturschutzkostenverordnung gestützt werden. Bei der Auskunftserteilung durch den Beklagten handele es sich um eine Amtshandlung, die im Besonderen Teil des Gebührenverzeichnisses nicht erfasst sei, so dass zutreffend auf die Gebührennummer 100 (Gebühr nach Zeitaufwand) habe zurückgegriffen werden können. Die Gebührennummer 100 sei als Auffangtatbestand für Amtshandlungen anzusehen, für die das Gebührenverzeichnis keine speziellen Gebührentatbestände enthalte. Anderenfalls hätte die Gebührennummer 100 allein den Anwendungsbereich, die Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes (Gebührennummer 101) nach dem Zeitaufwand abzurechnen. Eine solche Einschränkung wiederspräche dem Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen Teil des Gebührenverzeichnisses. Die gefundene Auslegung verletze auch nicht das Bestimmtheitsgebot. Die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien, nämlich alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Die Klägerin sei nicht persönlich von den Verwaltungsgebühren befreit. Das seien nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V zwar die Bundesrepublik Deutschland und ihre unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenbefreiung gelte nach § 8 Abs. 3 VwKostG M-V aber nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 GG. Die Klägerin sei ein Sondervermögen des Bundes im Sinne der genannten Bestimmung. Sie sei Veranlasserin der abgerechneten Amtshandlung gewesen, denn sie habe in Wahrnehmung der ihr übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben gehandelt, wozu auch die naturschutzfachliche Betreuung des Liegenschaftsvermögens des Bundes gehöre. Daher sei ein Handeln im Namen des Bundes nicht erforderlich gewesen. Das gelte auch dann, wenn das Eigentum an dem betroffenen Grundstück noch bei der Bundesrepublik Deutschland liegen sollte. Auch dann sei die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BImAG tätig geworden. Daran ändere auch § 2 Abs. 6 BImAG nichts. Es bleibe dabei, dass die Klägerin auch bei Grundstücken, die in treuhänderischem Eigentum der Bundesrepublik ständen, im Rahmen der ihr eigenverantwortlich obliegenden Liegenschaftsverwaltung handele.

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Die Klägerin hat am 18. April 2008 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald Berufung eingelegt und diese mit am 12. Juni 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Juni 2008 seine Gebührenfestsetzung auf den Betrag von 20,50 geändert. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass er einer entsprechenden Klageänderung im Berufungsverfahren zustimmen werde.

10

Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung die Auffassung, sie habe mit ihrer Anfrage über naturschutzrechtliche Belange nicht die Aufgabe der Betreuung einer eigenen Liegenschaft, sondern die Aufgabe der Verwaltung und Verwertung des Treuhandvermögens des Bundes in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen. Darauf habe sie in ihrem Widerspruch hingewiesen. Die Naturschutzkostenverordnung enthalte in der Gebührennummer 100 keine Tatbestandsmerkmale für eine gebührenpflichtige Amtshandlung, sondern lediglich eine Berechnungsgrundlage. Dies setze voraus, dass es eine Gebühr gebe, die nach dem Zeitaufwand zu bemessen sei. Die Gebührennummern 100 bis 100.3 könnten nicht als Auffangtatbestand betrachtet werden. Der Gebührenerhebung im vorliegenden Falle stehe auch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 NatKostVO M-V entgegen, wonach sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis ergäben. Eine generelle Gebührenpflicht sehe die Verordnung jedoch nicht vor. Danach könne nicht jede behördliche Tätigkeit gebührenpflichtig sein. Die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Amtshandlung, die eine Gebührenpflicht auslösen sollten, müssten hinreichend bestimmt aus dem Gebührenverzeichnis ablesbar sein. "Zeitaufwand" sei keine Amtshandlung und könne folglich kein gebührenpflichtiger Tatbestand sein. Das Gebührenverzeichnis zähle abschließend alle Amtshandlungen auf, für die eine Gebühr erhoben werden dürfe. Es sei möglich gewesen, in das Kostenverzeichnis einen Auffangtatbestand einzufügen. Davon habe der Gesetzgeber jedoch abgesehen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2008 abzuändern und den Gebührenbescheid vom 09. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 und des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anfrage nicht im Namen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Ein solcher Wille, im fremden Namen zu handeln, sei nicht nach Außen eindeutig in Erscheinung getreten. Die Klägerin habe vielmehr unter ihrem Briefkopf die naturschutzfachliche Anfrage gestellt. Sie habe zwar später im Widerspruchsverfahren auf ihre Ansicht hingewiesen, dass nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Grundstückes sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen, weil nach § 2 Abs. 2 BImAG das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, auf die Klägerin übertragen worden sei. Eine gesetzliche Einschränkung dahin, dass dieser Eigentumswechsel nicht für treuhänderisch verwaltetes Grundvermögen der Bundesrepublik Deutschland gelte, gäbe es nicht. Die Gebühr habe zu Recht auf die Naturschutzkostenverordnung gestützt werden können. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand werde darin als Auffangtatbestand für alle nicht in dem Besonderen Teil in der Kostenverordnung ausdrücklich genannten Amtshandlungen aufgeführt. Zwischen einer konkret genannten Amtshandlung und dem Zeitaufwand bestehe insoweit kein Unterschied, als beide Gegenstände einer bestimmten Gebühr bzw. eines Gebührenrahmens seien. Dieses Prinzip finde sich ähnlich auch in anderen Kostenverordnungen wieder, etwa in Nr. 5.11 der Anlage zur Baugebührenverordnung M-V oder in Tarifstelle 15 der Anlage 1 zur Vermessungsgebührenverordnung. Die Tarifstelle 100.2 stehe im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 NatKostVO, wonach für alle Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze Gebühren erhoben würden. Alle Amtshandlungen würden danach einer Gebührenpflicht unterzogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 waren aufzuheben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr auf keine ausreichende Rechtsgrundlage stützen. Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern.

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I. Die Berufung ist zulässig. Dies ist auch der Fall, soweit die Klägerin den Änderungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 in das Verfahren einbezogen hat. Die Beteiligten haben in die darin liegende Klageänderung eingewilligt. Diese ist auch sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren ist entbehrlich (vgl. BVerwG, 26.07.1969 - 8 C 36.69 -, BVerwGE 32, 243).

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II. Die Berufung ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben.

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1. Soweit die Klägerin grundsätzlich in Abrede stellt, Gebührenschuldnerin zu sein, ist ihr allerdings nicht zu folgen. Der Beklagte hat sie grundsätzlich als richtige Gebührenschuldnerin angesehen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, der willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt. Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (vgl. Hess VGH, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88 -, juris, Rn. 22; OVG Sachs.-Anh., 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -, juris, Rn. 24). Die dem hier streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegende Mitteilung des Beklagten über naturschutzrechtliche Beschränkungen vom 10. Februar 2006 hat die Klägerin ausgelöst. Sie hat am 16. Januar 2006 unter dem Briefkopf "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die naturschutzrechtlichen Auskünfte im eigenen Namen erbeten. Die Argumentation der Klägerin, sie habe im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sie vertrete bei Verwertung des Grundstückes in Grellenberg die Bundesrepublik Deutschland als treuhänderische Eigentümerin (Art. 22 EV) gem. § 2 Abs. 6 BImAG und nehme daher die Kostenfreiheit des Bundes in Anspruch, ändert daran nichts. Zwar kann auch im Verwaltungskostenrecht ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (vgl. ausführlich Hess VGH, a.a.O., juris, Rn. 22). Dergleichen ist dem Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 2006 jedoch nicht zu entnehmen. Ein Wille, im fremden Namen, nämlich für die Bundesrepublik Deutschland, zu handeln, kommt hier unter keinem Gesichtspunkt zum Ausdruck. Die Bezeichnung des Grundstückes im Betreff der Anfrage vom 16. Januar 2006 als "bundeseigen" reicht dafür nicht aus. Dieser Begriff lässt eine Stellvertretung der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland eindeutig nicht erkennen.

21

Eine Stellung des Antrages vom 16. Januar 2006 im Namen der Bundesrepublik hat die Klägerin auch nicht durch ihre im Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2006 enthaltene Erklärung bewirkt, dass sie bei Antragstellung in Vertretung der Bundesrepublik gehandelt habe. Darin äußert die Klägerin bei zutreffender Würdigung dieser Erklärung allein ihre - unrichtige - Rechtsauffassung zu der rechtlichen Qualifizierung der Anfrage vom 16. Januar 2006, insbesondere zur Person des Veranlassers der Amtshandlung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer Erklärung im Widerspruch vom 14. Februar 2006 eine inhaltliche Abänderung derjenigen Stelle sehen wollte, der die Anfrage vom 16. Januar 2006 als Veranlasser zuzurechnen ist, könnte das nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis einer Schuldnerschaft der - letztlich von Verwaltungsgebühren befreiten - Bundesrepublik Deutschland führen. Die im eigenen Namen der Klägerin formulierte Bitte vom 16. Januar 2006 ist in Hinsicht auf den Erklärenden und Veranlasser nicht durch spätere Äußerungen nachträglich abänderbar. Mit Eingang des Antrages vom 16. Januar 2006 bei dem Beklagten war die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG bereits vollständig entstanden. Ist die Gebührenschuld entstanden, setzt das aber die Existenz eines bestimmten Gebührenschuldners voraus, denn das Gebührenschuldverhältnis kann ohne einen Gebührengläubiger und einen (bestimmten) Gebührenschuldner nicht bestehen. Das einmal entstandene Gebührenschuldverhältnis kann durch eine nachträgliche Erklärung auch grundsätzlich nicht gegen den Willen des Gebührengläubigers (vgl. zum Schuldnerwechsel § 414 f BGB) auf einen anderen Schuldner umgestellt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der neue Schuldner für seine Person Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG in Anspruch nimmt, sodass die Gebührenforderung mit Übernahme durch den neuen Schuldner sogleich nicht mehr befriedigt werden müsste (vgl. zu der Frage, ob die Gebührenschuld bei persönlicher Gebührenbefreiung erlischt oder nur von der Zahlungspflicht befreit wird: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: August 2008, VwKostG, 3.2, Rn. 2).

22

2. Desweiteren sieht der Senat Veranlassung zu der Anmerkung, dass für die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG besteht, weil sie nicht unter die dort aufgeführten bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts fällt. Die hier für die persönliche Gebührenfreiheit bestimmte einschränkende Voraussetzung, dass die Ausgaben der juristischen Person des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden müssen, trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie deckt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 6 BImAG ihren Aufwand für die ihr übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen und damit nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Bundeshaushalt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 BImAG (BT-Drs. 15/2720, S. 15) bewirtschaftet die Anstalt Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich. Die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit der Klägerin folgt daher nicht erst daraus, dass sie als ein Sondervermögen nach § 8 Abs. 3 VwKostG von einer nach § 8 Abs. 1 VwKostG bestehenden persönlichen Gebührenfreiheit ausgenommen wäre, wie es das Verwaltungsgericht entschieden hat. Sondervermögen sind im Übrigen rechtlich unselbständige Teile des Bundesvermögens (Heintzen in v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band 3, 5. Aufl., Art. 110, Rn 18), was auf die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zutrifft.

23

3. Der Beklagte konnte aber seine Gebührenforderung für die Erteilung der Auskunft vom 09. Februar 2006 nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. Die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze vom 09. September 2002 (GVOBl. M-V 2002 S. 665) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2005 (GVOBl. M-V S. 648), auf deren Grundlage der Beklagte seine Kostenforderung über 20,50 Euro erhoben hat, sieht für eine solche Amtshandlung keine Gebühr vor.

24

Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, die Gebührennummer 100 (Gebühr nach Zeitaufwand) der Anlage zur Naturschutzkostenverordnung sei tauglicher Gebührentatbestand. Sie sei als Auffangtatbestand für solche Amtshandlungen zu qualifizieren, für die das Gebührenverzeichnis keinen spezielleren Gebührentatbestand regele. Darin liege kein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot, denn die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien; es seien alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Dem folgt der Senat nicht:

25

Nach § 2 VwKostG sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten. Nach dieser gesetzlichen Grundentscheidung sind ausschließlich diejenigen Amtshandlungen gebührenauslösend, die durch Verordnung als solche bestimmt sind. Für die Bemessung der Gebühren (Gebührensätze) gilt § 4 VwKostG. Danach ist es möglich, feste Sätze vorzusehen oder die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. Dementsprechend und unter Befolgung dieser landesgesetzlichen Vorgaben hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 NatKostVO geregelt, dass für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze Gebühren erhoben werden und sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung sei, ergeben. Gebührenpflichtig sind damit allein die in dem Verzeichnis genannten Tatbestände. Der im "Teil 1: Allgemeine Regelungen" unter der Gebührennummer 100 und unter der Zwischenüberschrift "Gegenstand" genannte "Zeitaufwand" kann damit unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Vorgaben der §§ 2 Abs. 1 und 4 VwKostG allein als eine Regelung über den Gebührensatz i.S.d. § 4 VwKostG verstanden werden. Nach dem eindeutigen Wortsinn des Begriffes "Zeitgebühr" ist es ausgeschlossen, hierin die Regelung eines Gebührentatbestandes, d.h. einer Amtshandlung, für die die Gebühr erhoben werden soll (vgl. § 2 Abs. 1 VwKostG) zu sehen. Bestimmt wird hier lediglich eine Bemessungsgrundlage der für eine Amtshandlung zu erhebenden Verwaltungsgebühr, nämlich der in § 4 VwKostG vorgesehene Gebührensatz der Dauer der Amtshandlung. Dies ist in einer Weise eindeutig geregelt, die eine anderslautende Auslegung der Gebührennummer 100 bis 100.3 von vornherein als unzulässig erscheinen lässt.

26

Dem widerspricht auch nicht, dass die Regelung unter den Gebührennummern 100 bis 100.3 (Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand) dann nur den Anwendungsbereich der Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes (Gebührennummer 101) hat. Dies ist lediglich eine Frage der Regelungstechnik der Naturschutzkostenverordnung, die hier auf den ersten Blick unnötigerweise eine allgemeine Regelung für eine einzige Amtshandlung (die nach der Gebührennummer 101) vorzusehen scheint. Abgesehen davon, dass eine womöglich umständlich erscheinende Regelung keine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm rechtfertigt, kann der Anwendungsbereich der Gebührennummer 100 aber auch theoretisch jederzeit durch Bestimmung weiterer Amtshandlungen, die nach dem Zeitaufwand gebührenmäßig abgerechnet werden sollen, erweitert werden.

27

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Anwendung der Gebührennummer 100 allein auf die unter der Tarifstelle 101 geregelte Amtshandlung mit dem Regelungssystem der Vorschriften im Teil 1 (Allgemeine Regelungen) und denjenigen des Teiles 2 (Gebühren beim Vollzug des LNatSchG) nicht vereinbar wäre, führt zu nichts anderem. Neben der Tarifstelle 101 (Überwachung und Kontrolle eines Unternehmens oder eines Betriebes) finden sich in Teil 1 (Allgemeine Regelungen) ohnehin schon weitere konkrete gebührenpflichtige Tatbestände. Unter der Nummer 102.1 ist die Überlassung von Gutachten und Unterlagen der Landschaftsplanung geregelt, unter der Nummer 102.2 die Überlassung von Auszügen aus den Verzeichnissen nach §20 Abs. 5 LNatG M-V.

28

Regelt die Gebührennummer 100 keinen Gebührentatbestand, sondern eindeutig einen Gebührensatz, so kann sie auch nicht als Auffangregelung aufgefasst werden. Auch diese legte, was hier nicht in Betracht kommt, Gebührentatbestände fest. Das von dem Verwaltungsgericht befürwortete Verständnis von der Gebührennummer 100 als einer Auffangregelung für andernorts nicht erfasste Amtshandlungen wirft überdies Fragen der Vereinbarkeit einer solchen Auffangregelung mit der grundlegenden Gebührenbestimmung des § 2 Abs. 1 VwKostG auf, wonach die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, durch Verordnung zu bestimmen sind. Damit scheint eine Bestimmung nur schwerlich im Einklang zu stehen, wonach ausnahmslos sämtliche Amtshandlungen gebührenpflichtig sein sollen, die nicht speziell genannt sind. § 2 Abs. 1 VwKostG ist der Gedanke zu entnehmen, dass grundsätzlich nicht das gesamte in Amtshandlungen zum Ausdruck kommende Verwaltungshandeln durch Gebühren refinanziert werden soll, sondern nur einzelne besonders geregelte Amtshandlungen. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich, Gebührentatbestände in zahlreichen speziellen Kostenverordnungen bestimmen zu lassen. Das hierin normierte Gebot der Bestimmtheit von Gebührenregelungen verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222; vgl. auch OVG NW, 09.04.2008 - 9 A 111/05 -, juris, Rn. 26). Dem lässt sich nicht mit der Überlegung begegnen, die Gebührennummer 100 regele hinreichend deutlich, welche Amtshandlungen gebührenpflichtig seien, nämlich alle diejenigen, die nicht speziell geregelt, aber mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden seien. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts lässt außer acht, dass eine Amtshandlung ohne Zeitaufwand nicht vorstellbar ist und der Zeitaufwand für die Frage der gebührenpflichtigen Amtshandlungen mithin kein einschränkendes Kriterium darstellt. Damit bliebe es bei der Erfassung einschränkungslos sämtlicher, an anderer Stelle nicht speziell erfasster Amtshandlungen.

29

Der Einwand schließlich des Beklagten, die Bestimmung von Auffangregelungen sei auch in anderen Kostenverordnungen zu finden, übersieht, dass dort solche Bestimmungen ausdrücklich als Auffangbestimmungen formuliert sind. Dies gilt etwa für die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006, die unter der Tarifstelle 5.11 lautet:

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"..andere als in den Nummern 5.1 bis 5.9 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften:

nach Zeitaufwand..."

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.

(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".

(1) Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz kann auch im Wege eines Verfahrens nach dem Bodensonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere wegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen sachdienlich ist. In diesem Fall bestimmen sich die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich abweichend vom Bodensonderungsgesetz nach den §§ 1 bis 7. Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers, im Fall des § 8 Abs. 2 des Grundstückseigentümers zu erteilen. Sonderungsbehörde ist die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde; § 10 Satz 2 und 3 des Bodensonderungsgesetzes ist anzuwenden. Auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers darf ein Bodensonderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden, wenn das Erwerbsrecht nach § 8 erloschen ist.

(2) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist und darin auch die Rechtsverhältnisse an öffentlich genutzten Grundstücken geregelt werden. Abweichend von den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bestimmen sich in diesem Fall die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich nach den Regelungen dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.