Vermögensgesetz - VermG | § 38 Kosten

Vermögensgesetz - VermG | § 38 Kosten
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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Inhaltsverzeichnis

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

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published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
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