Vermögensgesetz - VermG | § 38 Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 38 VermG.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 3 CN 1/13
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tatbestand
Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 - im F
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 3 CN 2/13
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tatbestand
Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 - im F
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 3 CN 3/13
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tatbestand
Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 - im F
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tatbestand
Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 - im F