(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Verwaltungsrecht: Vertrauensgrundlage bei Erlass eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts

21.01.2016

Ob ein begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, ist eine Frage der Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes.
Verwaltungsrecht

Amtshaftungsrecht: Zum Schutz des Restitutionsberechtigten durch Grundstücksverkehrsgenehmigung

12.02.2015

In den Schutzbereich der Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 2 Erfordernis der Genehmigung


(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Vermögensgesetz - VermG | § 7 Wertausgleich


(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z

Vermögensgesetz - VermG | § 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft


(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das W
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 181


(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist. (2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachl
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Vermögensgesetz - VermG | § 33 Entscheidung


(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfond

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

32 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - III ZR 335/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 335/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG §

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZR 152/04

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 152/04 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 104/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2004 - III ZR 432/02

bei uns veröffentlicht am 08.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 432/02 Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2001 - III ZR 235/00

bei uns veröffentlicht am 05.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 235/00 Verkündet am: 5. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - III ZR 95/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Cb, Fm); VermG § 3 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigt

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Sept. 2018 - 8 B 2/18

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Gründe 1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung der "W. i.L.". Einen hierauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2016 ab, da die Ausschlus

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2 Seit 1990 machte der Kläger gegen den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. dessen Rechtsvorgänger ve

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 5/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. G. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 3/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. W. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2017 - 8 B 9/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ein in Frankfurt (Oder) belegenes Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - 8 C 10/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 8 B 52/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Gründe I 1 Die Beigeladene wendet sich gegen eine durch das Verwaltungsgericht ausgeurteilte Ve

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 8 B 53/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung und Hinterlegung vermög

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 31/15

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Gründe 1 Die Klägerin, deren Berechtigung wegen der nationalsozialistischen Entziehung ihres Unternehmens durch Zwangsveräußerung ihres Dresdner und Berliner Bankgeschäf

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Juli 2016 - 8 A 21/16

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D.. 2 H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem S

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - III ZR 27/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 05. Aug. 2015 - 11 K 2256/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.986,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2015 - 3 B 19/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 494/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 494/13 Verkündet am: 20. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2013 - 5 C 10/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2012 - 8 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2012 - 8 B 88/11

bei uns veröffentlicht am 29.05.2012

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2012 - 8 B 95/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2012

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - 3 C 39/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 DM wegen eines festgestellten Wegnahmeschade

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2010 - 8 B 17/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Gründe I. 1 Das Verfahren betrifft vom Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2010 - 8 B 6/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Mai 2008 - 1 L 166/05

bei uns veröffentlicht am 14.05.2008

Tatbestand 1 Das klagende Land wendet sich gegen den für die Erteilung einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten. 2 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - Außenstel

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 15. Mai 2007 - 2 A 1307/06

bei uns veröffentlicht am 15.05.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist. (2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf...
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine...
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine...
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine...
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt...
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt...