Vermögensgesetz - VermG | § 27 Amts- und Rechtshilfe

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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Inhaltsverzeichnis

(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

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(1) Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene Anrechnung), hat der Berechtigte an de
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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z
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(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behö
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(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfond

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das W
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published on 03/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 243/07 Verkündet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EntschG § 2a, GG
published on 14/05/2008 00:00

Tatbestand 1 Das klagende Land wendet sich gegen den für die Erteilung einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten. 2 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - Außenstel
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(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine...
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach...
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine...
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...