Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle in der XXX-Straße in ... Hamburg bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2017 zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 5/6, die Antragstellerin 1/6 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die weitere Duldung des Betriebs ihrer Spielhalle.

2

Die Antragstellerin betreibt am Standort XXX-Straße in ... Hamburg eine Spielhalle. Die Räume befinden sich im Einkaufszentrum E. (Hamburg). Die Spielhalle, die auf zwei Ebenen insgesamt 181,40 m² Nutzfläche zuzüglich Nebenräume misst, wird mindestens seit 1996 von wechselnden Inhabern betrieben. Ihr war im Jahr 2008 eine spielhallenrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Für den Betrieb dieser Spielhalle bestand nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505, zuletzt geänd. durch Gesetz vom 20.7.2016, HmbGVBl. S. 323, - HmbSpielhG -) eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017. Am 20. September 2016 erließ der Senat der Antragsgegnerin eine Verordnung, mit der das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsspielhallen geregelt wird (- SpielhWeiterbetrErlVO -, gültig ab 28.9.2016, HmbGVBl. 2016, 445). Danach sind die Antragsunterlagen für den Weiterbetrieb vollständig bis zum 1. Dezember 2016, 12:00 Uhr, vorzulegen.

3

Mit Schreiben vom 30. September 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG und machte zudem eine unbillige Härte geltend, weil der Geschäftsführer nur eine Spielhalle betreibe. Dazu reichte sie u.a. Mietverträge, einen Grundriss ihrer Spielhalle sowie einen Lageplan ein. Der Lageplan lässt das Geschäftszeichen ... erkennen und weist unter der Adresse XXX-Straße einen „Spielsalon“ aus. Mit Schreiben vom 30. November 2016 legte die Antragstellerin weitere Unterlagen vor, darunter die Kopie eines Baugenehmigungsbescheides vom 22. Oktober 1968 mit der Nummer 1019/68 über die Errichtung von HEW-Fernwärmeübertragungsstationen, außerdem die Kopie des Baugenehmigungsbescheides vom 8. Januar 1996 mit dem Geschäftszeichen ... . Der Bescheid bezieht sich auf die Grundstücke YYY-Straße, 113h sowie XXX-Straße und betrifft „Umbau und Erweiterung des EKZ E“. Zudem übersandte die Antragstellerin u.a. einen Grundriss des Erdgeschosses des Einkaufszentrums E. Dieser ist als Anlage zu einem Baugenehmigungsbescheid (Nr. ..., Datum nicht erkennbar, „Einkaufszentrum E in Hamburg-...“) ergangen. Die von der Antragstellerin genutzten Räume sind mit „Spiel-Café“ bezeichnet.

4

Die Antragstellerin verwies darauf, ihr Geschäftsführer habe die Bauakte eingesehen und könne eine Baugenehmigung nicht vorlegen; in der beim Bauamt geführten Bauakte zum Einkaufzentrum E. sei das Spielhallenobjekt nicht enthalten. Aus einer E-Mail der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 9. November 2016 ergibt sich, dass diese die Bauakte eingesehen und keine Baugenehmigung gefunden habe. 1967 sei eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Laden- und Wohnzeile erteilt worden. Bereits 1988 sei ausweislich des Gewerberegisters dort eine Spielhalle angemeldet gewesen.

5

Nach den Messungen der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2017 beträgt der Abstand zur nächstgelegenen Spielhalle 565 m. Vorläufige Prüfungen der Antragsgegnerin haben ergeben, dass Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, nicht in einem Umkreis von 100 m gelegen sind.

6

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 versagte die Antragsgegnerin die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Zur Begründung führte sie aus: Die Antragstellerin habe nicht innerhalb der Frist bis zum 1. Dezember 2016 die Kopie einer Baugenehmigung vorgelegt. Die Erlaubnis sei nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG zu versagen, da nicht festgestellt werden könne, dass die zum Betrieb der Spielhalle bestimmten Räume nach ihrer Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen genügten. Bei der Belegenheit in dem genehmigten Einkaufszentrum handele sich um ein Ladengeschäft, da der Begriff „Spiel-Café“ nicht sinngemäß mit einer Spielhalle gleichzusetzen sei. Die Spielhalle liege in einem nach der BauNVO 1962 ausgewiesenen Mischgebiet, sodass im Detail hätte geprüft werden müssen, ob der Betrieb einer Spielhalle im XXX-Straße, ... Hamburg bauordnungsrechtlich grundsätzlich überhaupt zulässig sei. Eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung habe bei Antragstellung am 1. Dezember 2016 nicht vorgelegen und eine solche sei auch später nicht nachgereicht worden. Die Antragstellerin habe die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nicht eingeholt. Eine Befreiung von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG könne nicht zugelassen werden.

7

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

8

Am 14. Dezember 2017 hat sie vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle am Standort XXX-Straße in ... Hamburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu dulden. Sie hat geltend gemacht: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung und weil die Antragsgegnerin nicht bereit sei, den Fortbetrieb der Spielhalle über den 31. Dezember 2017 hinaus zu dulden, liege ein Anordnungsgrund vor. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch, da das Vorhaben erlaubnisfähig sei. Versagungsgründe im Sinne des § 2 HmbSpielhG lägen nicht vor. § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG stehe der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. Wenn man unterstelle, dass auch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens einen der Erlaubnis entgegenstehenden Sachverhalt im Sinne der „polizeilichen Anforderungen“ darstelle, entfalte eine vorhandene Baugenehmigung Bindungswirkung. Der Baugenehmigungsbescheid für das Einkaufszentrum E. umfasse auch die zur Genehmigung gestellte Spielhalle. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Baugenehmigungsbescheid nebst seinen grün gestempelten Anlagen. Es seien Räumlichkeiten als Nutzungsart im Umfang von ca. 190 m² als „Spiel-Café“ genehmigt worden. Dieses stelle in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Vergnügungsstätte dar. Prägend für das Leistungsangebot in einem Spiel-Café sei die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Geld- oder Warenspielgeräte, gegebenenfalls in Kombination mit Geschicklichkeitsspielen wie z.B Billard, Tischfußball oder Dart. „Spiel-Cafés“ seien ebenso wie Spielhallen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht daher als Vergnügungsstätten zu qualifizieren. Sie seien keine Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV), sondern spielhallenähnliche Betriebe, da das Spiel den Hauptzweck bilde. Genehmigt sei also eine Vergnügungsstätte.

9

Selbst wenn die auf ein „Spiel-Café“ lautende Baugenehmigung die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nicht umfasse, rechtfertige dies nicht die Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Fall vielmehr dezidiert festzustellen gehabt, dass das Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Dies sei nicht geschehen. Wäre eine solche Prüfung erfolgt, hätte sich die Spielhalle als genehmigungsfähig erwiesen. Immerhin seien an dem Standort bereits seit 20 Jahren Spielhallen auf der Grundlage von Erlaubnissen nach § 33i GewO betrieben worden.

10

Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebs der in der XXX-Straße in ... Hamburg belegenen Spielhalle zu ergreifen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Antragstellerin besitze den erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe den ablehnenden Bescheid allein auf die Versagungsgründe des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG geschützt. Die Auffassung, die Erteilung der Erlaubnis sei gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keine Baugenehmigung vorgelegt habe, überzeuge nicht. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Zugriff auf die Bauakte des Einkaufszentrums und damit auf die Baugenehmigung. Im Übrigen stelle die Antragsgegnerin nicht in Abrede, dass die vorgelegte Kopie zum Baugenehmigungsbescheid für das Einkaufszentrum E. authentisch sei. Dort sei die in Rede stehende Fläche von 190 m² als „Spiel-Café“ ausgewiesen.

11

Diese Ausweisung decke den Betrieb der Spielhalle materiell-rechtlich. Ob es im Rahmen des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG überhaupt auf bodenrechtliche Belange ankomme, sei zweifelhaft. Die Annahme der Antragsgegnerin, die zitierte Ausweisung beziehe sich auf eine Nutzung als Ladenfläche, sei nicht vertretbar. Die Bezeichnung „Spiel-Café“ sei rechtlich nicht bestimmt. Ihre bodenrechtliche Bedeutung sei daher durch Auslegung zu ermitteln. Der Begriff „Spiel-Café“ schließe danach eine Nutzung als Spielhalle nicht terminologisch aus. Die äußeren Umstände sprächen für die Aufstellung von Geldspielgeräten und damit für eine Spielhalle. Es erscheine lebensfremd, dass in einem Einkaufszentrum eine Fläche von 190 m² für ein Café genutzt werden solle. Die Einschätzung widerspreche auch der Wirklichkeit. Die Antragstellerin habe vorgetragen, die Fläche sei seit 1996 für den Betrieb einer Spielhalle genutzt worden. Auch verfüge sie über eine Erlaubnis nach § 33i GewO. Daraus sei zu folgern, dass die Antragsgegnerin bei der damaligen Erteilung die Vereinbarkeit der Spielhalle mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen geprüft und bejaht habe. Denn § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO sei gleichlautend mit § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG.

12

Im Übrigen dürften bauplanungsrechtliche Regelungen, sollten diese zu prüfen sein, nicht entgegenstehen. Die planerische Gebietsausweisung als Mischgebiet schließe die Nutzung der Räumlichkeiten zum Betrieb einer Spielhalle nicht aus. Sowohl eine Spielhalle wie ein „Spiel-Café“ seien unter den bodenrechtlichen Begriff der „Vergnügungsstätte“ zu fassen. Diese sei in Mischgebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in solchen Gebietsteilen grundsätzlich zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei hier zu bejahen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, bei der Spielhalle der Antragstellerin handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, überzeuge nicht. Die bodenrechtliche Relevanz einer Vergnügungsstätte bzw. Spielhalle bemesse sich primär an dem jeweiligen Störungsgrad und an den hiermit verbundenen Auswirkungen der konkret zu erwartenden Nutzung auf das Plangebiet. Die Größe einer Vergnügungsstätte sei dann ein planungsrechtlich aussagekräftiges Kriterium, wenn sich die Zahl der Gäste und die hiermit verbundenen negativen Begleiterscheinungen danach bemessen ließen. Bei Spielhallen biete deren Größe wenig Aufschluss über die von ihnen ausgehenden Störungen. Spielhallen seien durch § 4 Abs. 1 HmbSpielhG auf Gleichförmigkeit und geringe Attraktivität festgelegt. Ihre Attraktivität bemesse sich nach der Anzahl und der Art der vorhandenen Geldspielgeräte. Diese sei jetzt auf acht Geräte begrenzt. Eine 150 m² große Spielhalle sei bodenrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine 190 m² große Spielhalle. Sie verursache zudem keinen gegenüber dem Einkaufszentrum E. erhöhten Quellverkehr und auch keine sonstigen bodenrechtlich unerwünschten Ausstrahlungen auf das Plangebiet. Auf die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung ergehen dürfe, komme es in einem Verfahren, das die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis betreffe, nicht an.

13

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

14

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

15

Die Antragsgegnerin hat mit den in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat darauf hingewiesen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege hier eine wirksame Baugenehmigung, die die Nutzung der Fläche als Spielhalle erlaube, nicht vor. Auch bemesse sich der Störungsgrad der Spielhalle hier stärker nach den sozialschädlichen Auswirkungen einer Spielhallennutzung als nach dem sich aus der Lage ergebenden Quellverkehr. Zudem sei der Tenor der angegriffenen Entscheidung zu weit gefasst. Damit erschüttert die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

16

Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt allerdings zu einer nur geringfügigen Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Betrieb ihrer Spielhalle in der XXX-Straße in... Hamburg im Hinblick auf die Prüfung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG vorläufig weiter zu dulden. Insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg (1). Diese Duldung ist aber auf den Zeitpunkt bis einen Monat nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu begrenzen. Insoweit ist die – zeitlich nicht befristete – Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern (2).

17

1. Die Voraussetzungen für eine vorläufige befristete Duldung des Spielhallenbetriebs liegen vor.

18

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Den hierfür notwendigen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin ebenso gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht (a) wie einen Anordnungsanspruch (b).

19

a) Mit ihrem Verweis auf die mit einer drohenden Schließung der Spielhalle wegen einer fehlenden Erlaubnis verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und die im Falle eines Weiterbetriebs der Spielhalle ohne die seit dem 1. Juli 2017 für Bestandsspielhallen nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis drohenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

20

b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

21

Zwar hat die Antragstellerin die im Verfahren auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis erforderlichen notwendigen Unterlagen nicht nach § 9 Abs. 6 Satz 2 HmbSpielhG vorgelegt (aa). Eine Prüfung der allgemeinen Vorschriften ergibt jedoch, dass es gegenwärtig offen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG möglicherweise vorliegen (bb). Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem vorübergehenden Weiterbetrieb (cc).

22

aa) Der Antrag, mit dem die Antragstellerin als Inhaberin einer Bestandsspielhalle den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle begehrt, dürfte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz HmbSpielhG nicht mehr zu berücksichtigen sein. Danach werden Erlaubnisanträge von Bestandsunternehmen, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingehen oder nicht sämtliche notwendigen Antragsunterlagen umfassen, nicht (vorrangig) berücksichtigt. Dies dürfte hier der Fall sein.

23

Die Antragstellerin hat binnen der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhWeiterbetrErlVO einzuhaltenden Frist, nämlich bis zum 1. Dezember 2016, 12:00 Uhr, nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Nach dieser Regelung hat der Antragsteller dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eine Kopie der Baugenehmigung einschließlich Lageplan beziehungsweise Grundriss über die zum Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten mit Quadratmeterangabe der dem Spielbetrieb dienenden Grundfläche beizufügen. Diesen Anforderungen genügen die mit dem Antrag und bis zum Ende der Frist eingereichten Unterlagen nicht. Es fehlte die Kopie einer Baugenehmigung, die die zulässige Nutzung der Räume als Spielhalle ausweist.

24

Der Verordnungsgeber durfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO die Vorlage der Kopie einer Baugenehmigung unabhängig davon für erforderlich halten, ob zusätzlich ein Lageplan oder Grundriss vorgelegt wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem:

25

Der Begründung des Gesetzgebers zu § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HmbSpielhG, der zur Regelung des Erlaubnisverfahrens für Bestandsspielhallen ermächtigt, und des Verordnungsgebers lassen sich hinreichend deutlich Sinn und Zweck des Vorlageerfordernisses entnehmen. Der Verordnungsgeber wollte in § 4 SpielhWeiterbetrErlVO diejenigen Antragsunterlagen bestimmen, die die Gewerbebehörde für die abschließende Prüfung des Antrags nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG zwingend benötigt. Er hat deshalb - wie sich aus dem Hinweis in der Verordnungsbegründung auf das Aufgreifen der derzeitigen Rechtsanwendung ergibt - u.a. die (Kopie der) Baugenehmigung als für die Antragsprüfung erforderlich angesehen, weil sie bereits in der Vergangenheit im Antragsverfahren nach § 33i GewO als notwendig für den Erhalt der Spielhallenerlaubnis angesehen wurde. Dies beruht darauf, dass nur eine erteilte Baugenehmigung in der Regel eine Bindungswirkung für die Gewerbebehörde insoweit entfaltet, als dem Betrieb einer Spielhalle bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (vgl. dazu unten). Sie kann nicht durch einen Lageplan oder einen Grundriss ersetzt werden; diesen kommt eine solche rechtliche Relevanz nicht zu. Zudem ist die Baugenehmigung generell geeignet, den (Weiterbetriebs-) Erlaubnisantrag nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG zu konkretisieren und dasjenige Vorhaben zu bezeichnen, in dem der Antragsteller den Spielhallenbetrieb nach § 2 HmbSpielhG (weiter-) führen will (vgl. ausführl. zum Verständnis des § 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG und des § 4 SpielhWeiterbetriebsErlVO: OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2017, 4 Bs 52/17, n.v.).

26

Die Entscheidung des Verordnungsgebers, von dem Antragsteller einer Bestandsspielhalle nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO zu verlangen, dass dieser innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhWeiterbetrErlVO die Kopie der Baugenehmigung (ggf. nebst Vorlagen) vorlegt, ist sachlich gerechtfertigt. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG ist diese notwendig zu berücksichtigen. Baugenehmigung und Spielhallenerlaubnis stehen nebeneinander und müssen nach den jeweiligen Regelungen eingeholt werden (vgl. allgemein Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 37). Während die Baugenehmigung sich auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht, umfasst die Spielhallenerlaubnis die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle. Grundsätzlich ersetzt eine Baugenehmigung nicht die Spielhallenerlaubnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 207; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2014, 4 Bs 97/14, n.v.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.9.2013, 1 M 88/13, juris Rn. 7, 8). Gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis. Allerdings ist die Gewerbebehörde an eine erteilte Baugenehmigung insoweit gebunden, als es um die Entscheidung von Fragen geht, deren Beurteilung in die originäre Entscheidungskompetenz der Baubehörde fällt oder zumindest zu ihr den stärkeren Bezug hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 207; zu § 4 GaststG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1989, 1 C 18.87, BVerwGE 84, 11, juris Rn. 13, 24; Beschl. v. 5.9.1993, 1 B 18.96, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 22, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.6.2011, 4 B 3.11, GewArch 2012, 45, juris Rn. 5). Die baurechtliche Genehmigung einer Spielhalle entfaltet, solange sie wirksam ist und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben, Bindungswirkung insoweit, als die Gewerbebehörde die entsprechende Spielhallenerlaubnis nicht nach §§ 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO, § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG aus baurechtlichen Gründen versagen darf (vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, Stand Februar 2017, § 33 i Rn. 65; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Dezember 2016, § 33i Rn. 26 ff., 27b).

27

Solche (eine Bindungswirkung auslösenden) Unterlagen hat die Antragstellerin hier nicht vorgelegt. Sie hat keine Baugenehmigung vorgelegt, die die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Immobilie als Spielhalle ausweist:

28

Die eingereichte, der HEW erteilte Baugenehmigung Nr.1019/68 betrifft die Einrichtung von HEW-Fernwärmeübergabestationen und -kanälen an der o.g. Adresse und ist daher unergiebig für die hier streitige Nutzung. Die der Fa. XY-Baugesellschaft mbH erteilte, das Einkaufszentrum betreffende Baugenehmigung vom 8. Januar 1996 ist zu dem Bauantrag mit dem Geschäftszeichen ... („Umbau und Erweiterung des EKZ E. “) ergangen. Sie betrifft die Straßen XXX-Straße und auch die Räume, die die Antragstellerin nutzt, nämlich die Adressen YYY-Straße . Der Baugenehmigung selbst lässt sich bezüglich der baurechtlichen Zulässigkeit der hier streitigen Nutzung nichts entnehmen; dies gilt auch, soweit Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Ausweisungen erteilt wurden. Zu diesem Geschäftszeichen hat die Antragstellerin außerdem einen Lageplan, in dem die hier streitgegenständliche Fläche mit „Spielsalon“ bezeichnet ist, sowie eine Nutzflächenberechnung vorgelegt. Danach hat im Bauteil K der (streitige) Laden Nr. 4 einen Bestand von 140,45 m². Den Unterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Teil des Baugenehmigungsbescheids über das EKZ vom 8. Januar 1996 geworden sind. Denn nur aus den von der Baugenehmigung ausdrücklich in Bezug genommenen Vorlagen (- sie umfasst nur die Vorlagen Nrn. 45/3-14, 18, 19, 21, 44 -), ergibt sich, ob und in welchem Umfang die bisher von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung genehmigt wurde. Der Kopie des Lageplans mit der Bezeichnung „Spielsalon“ ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche (von der Baugenehmigung möglicherweise in Bezug genommene) Vorlagen-Nummer er trägt und ob er als Anlage zum Baugenehmigungsbescheid vom 8. Januar 1996 tatsächlich mit einem Genehmigungsvermerk versehen („grün gestempelt“) wurde. Der ebenfalls zum Geschäftszeichen ... vorgelegten Liegenschaftskarte, die zudem als Vorlage Nr. 45.1 nicht Gegenstand des Baugenehmigungsbescheides vom 8. Januar 1996 ist, lässt sich kein Hinweis auf eine Baugenehmigung oder die genehmigte Nutzung als Spielhalle entnehmen. Die keine Nutzungsbezeichnungen enthaltenden Positionspläne der „Bauteile K und L“, die die Antragstellerin ebenfalls vorgelegt hat, sind als Anlagen zu einem nicht vorgelegten Baugenehmigungsbescheid vom 6. Mai 1997 genehmigt worden, der ebenfalls den Umbau und die Erweiterung des EKZ E. betreffen dürfte. Weiterhin hat die Antragstellerin zu dem Geschäftszeichen ... einen Lageplan des Einkaufszentrums E. (Erdgeschoss), der eine genehmigte Anlage zu einem Baugenehmigungsbescheid darstellt, dessen Datum nicht entziffert werden kann, vorgelegt. Auf diesem ist die streitgegenständliche Fläche als „Spiel-Café 190,00 m² neu“ bezeichnet. Zu diesem Geschäftszeichen liegt weiterhin eine „Ermittlung der neuen Dienstleistungs- und Verkaufsflächen“ vor. Dort ist ein „Spiel-Café mit einer vermietbaren Nutzfläche von neu 190,00 m² aufgeführt. Den Baugenehmigungsbescheid hat die Antragstellerin zu diesem Geschäftszeichen (...) allerdings nicht eingereicht. Der weiter vorgelegte Lageplan vom 20. September 1995 (Vorlage Nr. 44/2) ist ausweislich des Stempels als Anlage zu einem (nicht vorgelegten) Baugenehmigungsbescheid vom 3. November 1995, der das Geschäftszeichen ... trägt, genehmigt worden. Allerdings enthält er keinen Hinweis auf genehmigte Nutzungen. Weitere eingereichte Lagepläne und Grundrisszeichnungen lassen sich bestimmten Genehmigungsverfahren bereits nicht zuordnen. Eine Baugenehmigung in der Form der Nutzungsänderungsgenehmigung, die im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung das Einkaufszentrum betreffend die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Fläche als Spielhalle ergeben könnte, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht vorgelegt.

29

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO formulierte Verpflichtung zur fristgerechten Vorlage der Kopie einer Baugenehmigung ist auch nicht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Das Verlangen, innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhWeiterbetrErlVO eine die Zulässigkeit der Nutzung als Spielhalle ausweisende Baugenehmigung (ggf. nebst genehmigter Anlagen; auch in Form der Nutzungsänderungsgenehmigung) als notwendige Unterlage vorzulegen, ist nicht deshalb sachwidrig, weil die von der Verordnung erfassten Betreiber von Bestandsspielhallen - wie hier die Antragstellerin - ihre Betriebe in der Regel (auch in baurechtlicher Hinsicht) bisher unbeanstandet geführt haben dürften. Auch bei einer Neuerteilung verliert die Baugenehmigung nicht ihren Zweck. Die Gewerbebehörde kann ggf. durch einen Vergleich zwischen der die formelle und materielle Baurechtmäßigkeit des Vorhabens bestätigenden Baugenehmigung und den jetzigen Verhältnissen prüfen, ob zwischenzeitlich eine für die Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG relevante faktische Nutzungsänderung oder eine Änderung der baurechtlich genehmigten Fläche erfolgt ist. Die Vorlage von Lageplänen oder Grundrissen ist nicht ausreichend, da diese keine Aussage über die konkrete baurechtliche Genehmigung des Vorhabens treffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2017, 4 Bs 52/17, n.v.). Gleiches gilt für eingereichte Bauvorlagen, die als Anlagen zu einem nicht vorgelegten Baugenehmigungsbescheid genehmigt wurden. Zwar können diese auf eine genehmigte Nutzung hinweisen; nur aus der Baugenehmigung lassen sich aber deren Umfang, zudem ggf. Befreiungen und Ausnahmen von bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorgaben sowie Vorbehalte und Auflagen ersehen.

30

Auch durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass der Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes oder von Räumen im Besitz der vollständigen Unterlagen u.a. über die baurechtliche Zulässigkeit eines bauplanungsrechtlich besonderen Anforderungen unter-liegenden Vorhabens ist oder als Mieter vom Vermieter diese Unterlagen unter normalen Umständen innerhalb eines Zeitraums von fast vier Monaten (hier vom ersten Hinweisschreiben Anfang August 2016 bis zum Stichtag 1. Dezember 2016) unproblematisch erlangen kann. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO formulierte Pflicht, u.a. eine Kopie der Baugenehmigung innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen, gewährleistet eine Gleichbehandlung aller Antragsteller unabhängig davon, ob dem jeweiligen Gewerbefachamt (zufällige und zutreffende) Kenntnisse über die baurechtliche Situation der jeweiligen Spielhalle vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2017, 4 Bs 52/17, n.v.).

31

Allerdings hat sich hier der Geschäftsführer der Antragstellerin vor dem 1. Dezember 2016 erfolglos bemüht, bei dem zuständigen Bauamt der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung oder einen Nachweis über die Baurechtmäßigkeit der bisher ausgeübten Nutzung aufzufinden. Auch Mitarbeitern der Antragsgegnerin ist es bisher nicht gelungen, in den Bauakten einen Baugenehmigungsbescheid die Fläche in der XXX-Straße betreffend oder eine Baugenehmigung (nebst Anlagen) über die Errichtung des Einkaufszentrums, die die zulässige Nutzung der Fläche ausweist, zu finden. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin vor dem Ablauf der Frist allerdings auch bei dem Vermieter der Flächen oder der Verwaltungsgesellschaft (vergeblich) die Herausgabe einer Kopie der Baugenehmigung erbeten hat, hat die Antragstellerin bisher zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Dies kann aber dahinstehen. Denn die Antragstellerin trägt die Beweislast für die von ihr behauptete, hier bis zum 1. Dezember 2016 nachzuweisende Rechtsposition, dass ihre Bestandsspielhalle über eine die Nutzung als Spielhalle ausweisende Baugenehmigung verfügt, die im spielhallenrechtlichen Erlaubnisverfahren als notwendige Unterlage vorgelegt wurde und zu beachten ist. Beruft sich ein Bürger auf Bestandsschutz, z.B. weil er behauptet, das Bauwerk sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, oder beruft er sich nur auf die materielle Baurechtmäßigkeit, macht er eine für ihn günstige Rechtsposition geltend. Erweist sich als unaufklärbar, ob der Betroffene über eine Baugenehmigung verfügt und/oder aus Gründen der formellen oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten (vergleiche zum Vertrauens- und Bestandsschutz gegenüber einer Abbruchanordnung: BVerwG, Beschl. v. 5.8.1991, 4 B 130.91, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35, juris Rn. 4; grundsätzlich: BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003, 4 B 55.03, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166, juris Rn. 5). Davon ist der Verordnungsgeber ausgegangen. Daraus folgt, dass es an einer notwendigen Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 2 HmbSpielhG fehlt, wenn eine die baurechtlich zulässige Nutzung der Räume als Spielhalle ausweisende Baugenehmigung nicht bis zum Fristende am 1. Dezember 2016 vorgelegt wird. Dies hindert ggf. eine Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle im Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften nicht (siehe unten).

32

bb) Da die Antragstellerin die erforderliche Baugenehmigung nicht fristgerecht vorgelegt hat, ist das Verfahren nach § 9 Abs. 6 Satz 6 HmbSpielhG nach den allgemeinen Vorschriften zu bescheiden. Danach ist gegenwärtig offen, ob ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 5 HmbSpielhG der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG entgegensteht.

33

(1) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hindert § 2 Abs. 5 Nr. 4 und 6 HmbSpielhG die Erteilung der Spielhallenerlaubnis hier nicht. Messungen der Antragsgegnerin haben ergeben, dass die Entfernung zur nächsten Bestandsspielhalle mehr als 500m beträgt (565m) und dass sich nach gegenwärtigen Ermittlungen in dem Abstand von 100m keine Einrichtungen befinden, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden (Messung Bl. 233 d. Sachakte; Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.5.2017).

34

(2) Ob die Erlaubnis nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG deshalb zu versagen sein könnte, weil die zum Betrieb bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen, hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

35

Nach gegenwärtiger Einschätzung kommt in Betracht, dass ein Versagungsgrund in Hinblick auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht vorliegen dürfte. Dies bedarf weiterer Prüfung im Widerspruchsverfahren. Eine Entscheidung darüber hat die Antragsgegnerin bisher nicht getroffen:

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO, dem § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG entspricht, dürfte bei der Prüfung dieses Versagungstatbestandes zu klären sein, ob einer Spielhallenerlaubnis möglicherweise (bau-) ordnungsrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Es sei nicht völlig zweifelsfrei, ob zu den polizeilichen Anforderungen im Sinne des § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO auch die Bestimmungen des Bauplanungsrechts gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1993, 1 C 9.92, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 15, juris Rn. 13). Die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO dürfe nicht eng verstanden werden. Daher scheidet das Bauplanungsrecht wohl nicht als Prüfungsmaßstab aus (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13 a.E.; vgl. auch Rn. 17; i.E. offenlassend). Daraus dürfte folgen, dass die bauordnungsrechtliche und auch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens einen der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehenden Sachverhalt im Sinne der „polizeilichen Anforderungen“ nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG darstellen kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5.2.1996, 1 B 18.96, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 22, juris Rn. 7; vgl. zu § 33i GewO auch Reeckmann, in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 33i GewO Rn. 31). Eine solche Prüfung hat die Antragsgegnerin bisher nicht vorgenommen.

37

Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Oktober 2017 zur Begründung ihrer Entscheidung, dass der Erteilung der Erlaubnis der Versagungsgrund des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG entgegenstehe, lediglich auf die fehlende Baugenehmigung hingewiesen und darauf, dass die Ladenfläche in einem Mischgebiet nach der BauNVO 1962 liege, sodass auf Antrag der Antragstellerin hätte geprüft werden müssen, ob der Betrieb einer Spielhalle bauordnungsrechtlich grundsätzlich überhaupt zulässig sei. Eine entsprechende Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung habe die Antragstellerin zum 1. Dezember 2016 nicht vorgelegt und sie sei auch nicht nachgereicht oder beantragt worden.

38

Diese Erwägungen rechtfertigen für sich genommen nicht die Versagung der hier begehrten spielhallenrechtlichen Erlaubnis.

39

Erneuter Prüfung im Widerspruchsverfahren bedarf, ob möglicherweise die eingereichte Kopie eines Lageplans mit der Bezeichnung der streitigen Fläche als „Spielsalon“, der das Geschäftszeichen ... trägt und dessen Vorlagen-Nummer sich nicht hinreichend klar entziffern lässt (wohl 45/67), von der Wirkung des Baugenehmigungsbescheids mit dem selben Geschäftszeichen vom 8. Januar 1996 umfasst ist, weil er eine mit einem Genehmigungsvermerk versehene Vorlage darstellt, auf die sich der Bescheid bezieht. In einem solchen Fall könnte möglicherweise die Bezeichnung „Spielsalon“ die Prüfung veranlassen, ob eine Nutzung der Fläche als Vorhaben, in dem Unterhaltungsspielgeräte in der Form der Geldgewinnspielgeräte angeboten werden, genehmigt wurde. Sollte die Vorlage tatsächlich die Nr. 45/67 tragen, dürfte sie vom Baugenehmigungsbescheid wohl nicht erfasst sein (vgl. S. 10).

40

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedürfte es einer weiteren Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der angestrebten Nutzung. Zwar wäre die für die Erteilung der Spielhallenerlaubnisse zuständige (Gewerbe-) Behörde der Antragsgegnerin bei ihrer spielhallenrechtlichen Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG dann gegenwärtig mangels einer nachgewiesenen, erteilten Baugenehmigung für die Nutzung der Fläche als Spielhalle nicht gebunden (vgl. zur Bindung bei erteilter Baugenehmigung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 207; zu § 4 GaststG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1989, 1 C 18.87, BVerwGE 84, 11, juris Rn. 13, 24; zu § 33i GewO: Beschl. v. 5.2.1996, 1 B 18.96, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 22, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.6.2011, 4 B 3.11, GewArch 2012, 45, juris Rn. 5). Denn nur die baurechtliche Genehmigung einer Spielhalle entfaltet, solange sie wirksam ist und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben, Bindungswirkung insoweit, als die Gewerbebehörde die entsprechende Spielhallenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf (s.o., vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2017, 4 Bs 52/17, n.v.; Hahn, in: Friauf, GewO, Stand März 2017, § 33i Rn. 65; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: April 2018, § 33i Rn. 26 ff., 27b).

41

Das (unterstellte) Fehlen der Baugenehmigung würde - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – allerdings nicht zwingend dazu führen, dass dem Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis das erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehlt. Der die Spielhallenerlaubnis begehrende Betroffene besitzt auch dann das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, wenn es an einer erforderlichen Baugenehmigung fehlt und das in dem (möglichen) Fehlen der Baugenehmigung liegende Hindernis für die Ausnutzung der Spielhallenerlaubnis nicht schlechthin unausräumbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Voraussetzungen des Bebauungsplanes dem Vorhaben des Betroffenen nicht entgegen stehen (vgl. zu § 4 GastG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1987, 1 C 18.87, BVerwGE 84, 11, juris Rn. 13; zu § 33i GewO: Beschl. v. 27.4.1993, 1 B 9.92, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 15, juris Rn. 11; Beschl. v. 5.2.1996, 1 B 18.96, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 22, juris Rn. 5).

42

Ergibt die Prüfung der Antragsgegnerin, dass eine die Nutzung als Spielhalle erlaubende Baugenehmigung (noch) nicht vorliegt oder wurde diese abgelehnt, muss die Gewerbebehörde bzw. das Gericht gegebenenfalls eine eigenständige Prüfung im Rahmen des § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO bzw. § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG vornehmen, ob der Erteilung der beantragten Erlaubnis möglicherweise ein Versagungsgrund entgegen steht, weil das Vorhaben des Antragstellers materiell bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich unzulässig sein könnte.

43

Daran gemessen, kommt in Betracht, dass eine solche Prüfung im Widerspruchsverfahren ergibt, dass die von der Antragstellerin begehrte Nutzung baurechtlich genehmigungsfähig sein könnte.

44

(1) Bauordnungsrechtliche Bedenken hat die Antragsgegnerin, soweit sie im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle Ermittlungen angestellt bzw. diese geprüft hat, gegenwärtig nicht geltend gemacht. Auch soweit Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren vor Ort (gewerberechtliche) Kontrollen vorgenommen haben (Prüfungen vom 4.9.2008, vom 20.11.2012), ist zuletzt eine Übereinstimmung der „Bauzeichnung“ mit den „Begebenheiten vor Ort“ festgestellt worden.

45

(2) Auch käme die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bzw. der beabsichtigten Nutzung möglicherweise in Betracht:

46

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans H. 12 vom 23. Juli 1968 und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1962. Die späteren Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich nicht auf einen bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, 4 C 43.87, BVerwGE 90, 57, juris Rn. 34; Urt. v. 5.12.1986, 4 C 31.85, BVerwGE 75, 262, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Urt. v. 7.7.2017, 3 S 381/17, VBlBW 2018, 34, juris Rn. 17). Die Umgebung der streitigen Fläche ist im Bebauungsplan H. 12 hinsichtlich der zulässigen Art der Bebauung als Mischgebiet ausgewiesen. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 in Mischgebieten u.a. neben Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften (Nr. 2) „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4). Nur § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 benennt Vergnügungsstätten. Sie sind danach nur in Kerngebieten allgemein zulässig.

47

An diesen planerischen Vorgaben hat sich die Prüfung der Antragsgegnerin auszurichten. Hier dürfte allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Spielhalle im Sinne des HmbSpielhG in Rede stehen. Es spricht zwar einiges dafür, dass möglicherweise in der Vergangenheit die damaligen Betreiber eine überwiegend gaststättenrechtliche Nutzung der Fläche in dem auch vor dem Umbau bzw. der Erweiterung 1995/96 bestehenden Einkaufszentrum E. bezweckten. Dafür dürften die 1988 erfolgte gewerberechtliche Anmeldung („Schankwirtschaft und Speisewirtschaft mit Imbißwirtschaft mit Sitzgelegenheiten sowie Betrieb einer Spielhalle)“ und die Bezeichnung der Nutzung als „Spiel-Café“ in der Anlage zu einem nicht leserlich datierten und nicht eingereichten Baugenehmigungsbescheid (Geschäftszeichen ...) sprechen. Diese angegebene Nutzung deutet auf ein überwiegend gastronomisches Angebot („Café“) hin; der Betrieb von (Geld-) Spielgeräten - welcher Art auch immer - dürfte nach dieser Bezeichnung jedenfalls nicht der Hauptzweck der Nutzung gewesen sein. Die Bezeichnung „Spielsalon“ in der o.g. Vorlage (...) und spätestens die Gewerbeanmeldung im Jahr 2006 (Bl. 149 der Sachakte) dürften aber darauf hindeuten, dass vom damaligen Betreiber allein die Nutzung der Fläche als Spielhalle und nicht nur das Betreiben von maximal drei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in einer Schank- und Speisewirtschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) tatsächlich beabsichtigt (gewesen) ist. Dies lässt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin und aus der dem Vorbetreiber im Jahr 2008 erteilten spielhallenrechtlichen Erlaubnis, die auf die SpielV verweist, schließen.

48

Spielhallen können (ebenso wie z.B. auch Internet-Cafés) unter den Begriffstypus der „Vergnügungsstätte“ fallen. Dieser ist eigen, dass sie eine meistens erhebliche (Lärm-) Belästigung der Funktion „Wohnen“ bewirkt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.2, 22.23). Ob es sich bei der hier streitigen Nutzung als Spielhalle um einen sonstigen „nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 oder schon um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 handelt, ist nach der typisierenden Betrachtungsweise zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vergnügungsstätte u.a. in einem Mischgebiet nur zulässig, wenn sie nicht dem Typus einer Vergnügungsstätte entspricht, wie er für solche Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist, und wenn sie keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. zur BauNVO 1977: BVerwG, Urt. v. 25.11.1983, 4 C 64.79, BVerwGE 68, 207, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 21.2.1986, 4 C 31.83, BRS 46 Nr. 51, juris Rn. 11). In einem Kerngebiet ist der Wohnnutzung ein Mehr an Beeinträchtigung der Wohnruhe zuzumuten. Bei Vergnügungsstätten kann typischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass sie das „Wohnen nicht wesentlich stören“ (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 5.10.2009, 1 MB 16.09, juris Rn. 31). Kerngebietstypische Spielhallen sind daher in einem Mischgebiet nicht allgemein zulässig (siehe BVerwG, Beschl. v. 28.7.1988, 4 B 119.88, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8, juris Rn. 3; ebenso zum Gewerbegebiet: OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, Bf II 23/93, juris Rn. 22; Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 35 zur Rechtslage vor der Änderung durch die BauNVO 1990).

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist typisch für ein Kerngebiet eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (so BVerwG, Beschl. v. 28.7.1988, a.a.O., juris Rn. 3). Es kommt nach der typisierenden Betrachtungsweise darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der baulichen Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung in ein Kerngebiet verwiesen werden muss, weil dort zentrale Dienstleistungsbetriebe mit einem größeren Einzugsbereich regelmäßig untergebracht werden sollen.

50

Für die Beurteilung als kerngebietstypisch ist in erster Linie auf die Größe des Betriebes abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.1986, 4 C 31.86, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 10; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, 2 Bf 700/98, HmbJVBl 2004, 62, 64, juris Rn. 36 ff.), die bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt wird. Als nicht kerngebietstypisch wird in der Rechtsprechung eine Spielhalle angesehen, deren Nutzfläche auf etwa 100 m² begrenzt ist („Schwellenwert“, vgl. zu dessen Entwicklung und der damaligen Regelung der SpielV: Wahlhäuser, in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 90 f.). Die Frage, ob eine mit dem Charakter eines Mischgebietes unverträgliche, nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich aber nicht generell, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1990, 4 C 49.89, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52, juris Rn. 22). Dem „Schwellenwert“ kommt lediglich die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zu, ohne damit andere Kriterien von vornherein auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1992, 4 B 103.92, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12, juris Rn. 4). Erforderlich bleibt eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2015, 2 Bf 200/13, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 18.9.2013, 3 A 496/13.Z, NVwZ-RR 2014, 89, 90, juris Rn. 9; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 43 m.w.N. zur Rspr.).

51

Mit einer Nutzfläche von ca. 181 m² überschreitet die Spielhalle hier zwar den Schwellenwert deutlich. Ob die Antragstellerin in ihrer Spielhalle außer den zulässigen acht Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit weitere „Unterhaltungs-Spiele“ anbietet, ist nicht bekannt und bedarf der Ermittlung im Widerspruchsverfahren. Sollte dies - was der bisherige Vortrag der Antragstellerin und das Protokoll der Prüfung der Antragsgegnerin nahelegen - nicht der Fall sein, könnte allerdings einiges dafür sprechen, dass die Spielhalle möglicherweise nur der Entspannung und Freizeitbetätigung der Bewohner eines begrenzten (Teil-) Stadtteils von Hamburg-... dient und nicht wegen ihrer Lage Besucher aus einem überörtlichen Einzugsbereich erwarten lässt. Möglicherweise könnte der Störungsgrad der Spielhalle gemessen an der nach dem Bebauungsplan ausgewiesenen Umgebung nicht dem einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entsprechen:

52

Die Nutzfläche der Spielhalle könnte hier nicht allein ausschlaggebend sein. Gegen die bloße Orientierung am Schwellenwert könnte sprechen, dass wegen der neuen gesetzlichen Beschränkung eine Spielhalle mit den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG zulässigerweise maximal betriebenen acht Geldspielgeräten ggf. eine Größe von weniger als 100 m² haben kann. Ein solcher, weniger Spielgeräte aufweisender Betrieb könnte damit nach typisierender Betrachtung möglicherweise nicht nur in einem Kerngebiet zulässig sein (vgl. für eine Zuordnung als kerngebietstypisch bei 200 m²: VGH Mannheim, Urt. v. 20.4.1988, BRS 48 Nr. 39 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2012, 2 A 2992/11, BRS 79 Nr. 84, juris Rn. 11). Denn das Störpotenzial einer Spielhalle dürfte nicht durch die Größe der Fläche als solche, sondern durch die Intensität der Nutzung der Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten und den damit zu erwartenden Besucherzahlen und deren Begleiterscheinungen wie Parkverkehr bedingt sein (vgl. Wahlhäuser, in Bönker/Bischo-pink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 94; vgl. VGH München, Beschl. v. 4.10.2017, 1 ZB 15.1673, juris Rn. 5 zur „Lounge“). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Anforderungen an die Gestaltung (§ 4 Abs. 1 HmbSpielhG) und wegen des mutmaßlichen Fehlens eines Speisen- oder Getränkeangebots hier grundsätzlich nicht auf die Adressierung eines größeren Besucherkreises ausgelegt ist.

53

Zudem könnte die Lage und Umgebung des Vorhabens gegen eine nur kerngebietstypische Nutzung sprechen. Hier könnten möglicherweise die von dem Automatenspielangebot angesprochenen, zu erwartenden Besucher (auch solche des Einkaufszentrums) und dafür erforderliche Besucherparkplätze keinen Anhaltspunkt für eine durch die Spielhalle zu erwartende Störung des Wohnens bzw. anderer Nutzungen bieten. Auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Flächen wurde wohl bereits 1968 ein Einkaufszentrum errichtet, das insbesondere nach der Erweiterung bzw. dem Umbau ab dem Jahr 1995 Dienstleistungsfunktionen für den (Teil-) Stadtteil wahrnahm bzw. wahrnimmt. Nach dem Bebauungsplan H. 12 ist Wohnbebauung erst in einem gewissen Abstand hiervon ausgewiesen. Die Häufung von im Mischgebiet zulässigen Gewerbebetrieben, nämlich hier von ca. 30 Fachgeschäften, Arztpraxen, Supermärkten und teilweise bis 23.00 Uhr geöffneten Lokalen (vgl. Internetauftritt des Einkaufszentrums: http://.../), dürfte die Dienstleistungsfunktion des Einkaufszentrums als Nahversorgungszentrum und damit maßgeblich die Besucher- und Käuferströme und den sich daraus ergebenden An- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehr hervorrufen und bestimmen. Letzterer wird nach der Ausweisung im Bebauungsplan H. 12 durch zentrale Parkflächen/Garagen kanalisiert. Eine (zusätzliche) Ausweisung von Parkflächen für die Spielhalle oder die in der XXX-Straße gelegenen Betriebe, die ein Störpotenzial erzeugen könnten, ist nach dem Bebauungsplan nicht vorgesehen.

54

Ausweislich der Internetseite des EKZ geht der Betrieb der Spielhalle zwar möglicherweise über die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums (8.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und der Restaurants (teilw. bis 24.00 Uhr) zeitlich hinaus (bis 02.00 Uhr, an 2 Tagen bis 05.00 Uhr). Ob diese Angaben noch zutreffen, bedarf weiterer Prüfung. Insoweit dürfte klärungsbedürftig sein, ob sich daraus spezifische und in Bezug auf die Umgebung oder die davon entfernt liegende Wohnnutzung wahrnehmbare, im Mischgebiet nicht zumutbare Störungen ergeben könnten. Dort dürfen gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.1986, 4 C 31.86, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 11).

55

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Sozialschädlichkeit des Automatenspiels für die Stadtteilentwicklung ist für die Einschätzung des baurechtlich zu bestimmenden Störungsgrads der Spielhalle unerheblich. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass diese Sozialschädlichkeit den Gesetzgeber veranlasst habe, (restriktive) Regelungen u.a. zum Spielerschutz in § 33i GewO, in der SpielV und in dem HmbSpielhG zu schaffen. Gewerberechtliche und gesundheitsschutzbezogene Motive dürften aber bodenrechtlich unerheblich sein. Zwar können die von bestimmten Vergnügungsstätten ausgehenden städtebaulichen Folgen für die Umgebung wie die Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes und der Gebietsqualität („Trading-down“-Effekte) Anlass sein, um die Wohnbevölkerung oder andere sensible Nutzungen vor von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen. Dafür sieht u.a. § 1 Abs. 4 bis 6 BauNVO 2017 den erst mit der BauNVO 1977 geregelten Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan und Abs. 9 auch den Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten, so auch Spielhallen, vor. Für einen solchen Ausschluss müssen aber städtebauliche Gründe vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008, 4 BN 9.08, BauR 2009, 76, juris Rn 8; Beschl. v. 22.5.1987, 4 N 4.86, BVerwGE 77, 308, juris Rn. 12 ff.; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 157). Hier sind im Bebauungsplan H. 12 und in der BauNVO 1962 solche Ausschlüsse von Vergnügungsstätten oder bestimmter Arten aus städtebaulichen Gründen oder Sonderregelungen zur (nur) ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Vergnügungsstätten oder ähnlicher Gewerbebetriebe nicht vorgesehen. Daher dürften gewerbe-, jugend- und spielerschutzbezogene Gründe das Gewicht des allein bodenrechtlich zu bestimmenden Störungsgrads des hier zu prüfenden Gewerbebetriebs nicht begründen können.

56

(cc) Da es nach den obigen Ausführungen in Betracht kommt, dass die Antragstellerin eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (ggf. unter dem Vorbehalt einer ebenfalls einzuholenden Baugenehmigung) beanspruchen kann, dies aber in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, nimmt der Senat eine Folgenabwägung vor, die zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt und damit zum Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung führt.

57

Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 25.2.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674, juris Rn. 11) darf daher im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Abzuwägen sind hiernach die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin aber einen Anspruch auf die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, obwohl der Antragstellerin diese im Ergebnis nicht erteilt werden könnte. Diese Abwägung führt dazu, dass der Betrieb der Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile gegenwärtig bis zu einer Überprüfung des Bescheides vom 16. Oktober 2017 im Widerspruchsverfahren zu dulden ist. Dafür spricht, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - eine Spielhalle betreibt, die seit mindestens 20 Jahren, möglicherweise bereits seit 1988, (von wechselnden Inhabern) in dem Einkaufszentrum geführt wird, ohne dass die Antragsgegnerin das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung oder einer gaststätten- oder spielhallenrechtlichen Erlaubnis oder den Betrieb der Spielhalle beanstandet hätte. Zudem würde eine (möglicherweise nur zeitweise) Schließung der Spielhalle, auf die sich die Antragstellerin wohl nicht wegen der Lage ihrer Spielhalle (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 HmbSpielhG) einstellen musste, zu merkbaren finanziellen Folgen für sie führen. Andererseits ist mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung zunächst nur eine zeitweise Duldung des Weiterbetriebs verbunden.

58

2. Einen über die vorläufige Duldung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens, wie von der Antragstellerin beantragt, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Es kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren bereits dem Begehren der Antragstellerin Rechnung trägt und eine spielhallenrechtliche Erlaubnis erteilt. Im Übrigen hat sie, wie die zwischen den verschiedenen (Bau- und Gewerbe-) Fachämtern ausweislich der Sachakte geführte Korrespondenz und die Einlassungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausweisen, bereits mit der Überprüfung ihres Bescheides im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG und die dabei zu berücksichtigende baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der Spielhalle begonnen.

III.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 54.1) ist für das Interesse der Antragstellerin am Weiterbetrieb ihrer Spielhalle ein Wert von 15.000,-- Euro anzunehmen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Gaststaatgesetz - GastStG | § 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit


(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1. Verträge schließen;2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und3. vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Die rechtsw

Referenzen - Urteile

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 Bs 37/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 Bs 37/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 1 ZB 15.1673

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 M 88/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der

Referenzen

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 12. Juli 2013 (- 7 B 352/13 -, Bl. 147 ff. d. GA) stellt die Richtigkeit des Beschlussergebnisses schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil er nicht einschlägig ist. Er betrifft eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte „Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes“, wo hingegen die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 begehrt. Mit diesem Bescheid wurde der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2013 gestellte Antrag auf (Feststellung der) „Vereinbarkeit der unbefristeten Erlaubnisse vom 23. Dezember 2011 bis 30. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 SpielhG LSA i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüÄndStV“ dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin unter Ziff. 1 für die Spielhalle I eine vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2017 befristete (neue) Erlaubnis erteilt wurde sowie unter Ziff. 2 die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III abgelehnt wurde. Ferner trifft Ziff. 2 des Bescheides vom 24. Juni 2013 die Feststellung:

3

„Die bestehenden Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III verlieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA am 30.06.2013 ihre Gültigkeit.“

4

Eine Schließungsanordnung hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid hiernach nicht getroffen. Die Feststellung zur Gültigkeit der bestehenden Erlaubnisse sagt nichts darüber aus, dass und welche Handlungen der Antragstellerin als Konsequenz dieser Feststellung behördlicherseits aufgegeben werden. Auch der das vorläufige Rechtsschutzbegehren ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2013 enthält keine Schließungsanordnung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in den Beschlussgründen zu „der Verpflichtung der Antragstellerin zur Schließung der Spielhallen II und III mit Ablauf des 30. Juni 2013“ im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürften sich auf die möglichen rechtlichen Folgen einer Betriebsausübung ohne erforderliche Erlaubnis beziehen (vgl. den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA; § 15 Abs. 2 GewO, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung). Eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Schließung der Spielhallen II und III liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.

5

Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) eine Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 14, 12 GG feststellt, bezieht sich dies auf eine im Rahmen einer Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung. Für die hier streitgegenständliche Frage, ob sich die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus auf gültige Erlaubnisse für die Spielhallen II und III stützen kann, ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) keine Erkenntnisse. Auch dem unspezifischen Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Antragsverfahren nach § 4b des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend - GlüStV -) i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO und eine angebliche Europarechtswidrigkeit „der vorgenannten gesetzlichen Regelung“ ist keine Aussagekraft in Bezug auf das vorliegende Verfahren beizumessen. § 4b GlüStV betrifft das Konzessionsverfahren und die Auswahlkriterien; § 15 Abs. 2 GewO ist eine Ermächtigungsgrundlage zur gewerberechtlichen Betriebsuntersagung. Auf beide Rechtsvorschriften kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

6

Soweit die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielverfahrens auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (8 C 100.12 [richtigerweise: 8 C 10.12], 8 C 12.12 und 8 C 12.17 [richtigerweise: 8 C 17.12]) verweist, betreffen diese das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 2006 bis 2012, das gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe. Einen Bezug zur Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnisse für Spielhallen nach § 33i GewO macht die Beschwerdeschrift damit nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Ausführungen an die Anforderungen von Verboten und Auflagen im Glücksspielrecht; sie betreffen nicht die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage der Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, sondern die rechtlichen Folgen fehlender Erlaubnisse bzw. die Möglichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubniserteilung.

7

Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, im Hinblick auf die fünfjährige Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen und die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SpielhG LSA sei maßgeblich auf die der Antragstellerin bereits am 28. Juli 2011 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag „28. Oktober 2011“ erteilte Baugenehmigung abzustellen, greift nicht durch. Bei besagter Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach § 33i GewO, an die § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 GlüStV für die Stichtagsregelung anknüpfen. Formal zeigt sich dies bereits in der Ansiedelung der maßgeblichen Normen in verschiedenen Gesetzen. Im Gegensatz zur gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO findet eine Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 BauO LSA; hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. §§ 62, 63 BauO LSA). Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers gemäß §§ 33i Abs. 2 Nr. 1, 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO gehören hierzu - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2002 - 22 B 02.965 -, juris) - nicht. Auch lässt eine Baugenehmigung die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bzw. seit 1. Juli 2012 einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA weder entfallen noch ersetzt sie diese (vgl. § 62 Satz 2 Nr. 2, § 63 Satz 2 BauO LSA i. V. m. z. B. § 14 Abs. 8 Satz 1 DenkmSchG). Dies war für die Antragstellerin auch erkennbar im Hinblick auf die ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 23. Dezember 2011.

8

Im Übrigen kann einer Baugenehmigung wegen der unterschiedlichen Regelungskompetenzen der Bauaufsichtsbehörden und der Gewerbebehörden auch insoweit keine Bindungswirkung in Bezug auf das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren für Spielhallen beigemessen werden, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Gewerbebehörden fällt oder zumindest zu ihr stärkeren Bezug hat. Die Erteilung einer Baugenehmigung vermag deshalb hinsichtlich gewerberechtlicher Erlaubnisvoraussetzungen ohne bodenrechtliche Relevanz auch keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, juris; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, juris). Für die Übergangsbestimmungen des § 11 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 GlüStV ist nach alldem die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2011 rechtlich nicht relevant.

9

Als für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum Ermessensspielraum des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA in Bezug auf das Abstandsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 SpielhG LSA. Die Frage, ob - über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus - eine Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Erlaubnisse nach § 33i GewO mit fünfjähriger Geltungsdauer (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA: „… nach Ablauf des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraumes …“), sondern auch für solche mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA - wie dies hinsichtlich der der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse gemäß § 33i Abs. 1 GewO vom 23. Dezember 2011 der Fall ist - besteht, stellt sich in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag, „vorläufig festzustellen, dass die Erlaubnisse für die Spielhallen II und III … über den 30. Juni 2013 hinaus gelten“ nicht. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren bezieht sich auf die Weitergeltung bereits erteilter Erlaubnisse, nicht dagegen - worauf § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA mit seiner Anknüpfung an den Ablauf der fünfjährigen Weitergeltungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA abzielt - auf die Erteilung neuer Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA zu für den Altbestand an Spielhallen günstigeren Modalitäten. Im Übrigen legt die Beschwerdeschrift auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Befreiungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA auch für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse bzw. für deren Neuerteilung gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA rechtlich relevant ist.

10

Die Beschwerdeschrift vermag die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Ablehnung des Hilfsantrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19. Juli 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 festzustellen, auch nicht mit dem Hinweis schlüssig in Frage zu stellen, es könne für die Spielhallen II und III eine Schließungsanordnung vorliegen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe keinen Anspruch, dass die Spielhallen II und III über den 30. Juni 2013 hinaus weiter betrieben werden dürften, setzt sich die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag nicht auseinander.

11

Die Angaben der Antragstellerin über ihre Finanzierungskosten, drohende Entlassungen ihrer Arbeitnehmer und eine mögliche Insolvenz machen die Begründetheit des Hilfsantrages ebenfalls nicht plausibel. Diese das private Interesse der Antragstellerin an einer Vollzugsaussetzung begründenden Umstände sind nur im Rahmen einer Interessenabwägung bei einer Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. bei der Frage relevant, ob sich dieses private Interesse ausnahmsweise gegen einen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO durchzusetzen vermag. Mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird indes keine Abänderung einer gesetzlichen oder behördlich getroffenen Vollziehungsanordnung, sondern die Bestätigung der durch § 80 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rechtslage begehrt, die keine Interessenabwägung erfordert.

12

Soweit der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 im Übrigen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III ablehnt bzw. für die Spielhalle I erteilt, vermag eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht - wie § 80 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsrechtsbehelf dies voraussetzt - zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu führen (vgl. Fehling/Kastner/Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 20, 23).

13

Hinsichtlich der Feststellung zum Verlust der Gültigkeit der Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III zum 30. Juni 2013 müsste es sich nicht nur um eine regelnde Feststellung durch Verwaltungsakt im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG statt lediglich eines Hinweises zur Gesetzeslage handeln. Zudem würde sich auch hier die Frage stellen, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine feststellende Regelung, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 11 Abs. 1 SpielhG LSA), zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen könnte und einer behördlichen Anordnung einer Ordnungsmaßnahme (Schließung des Betriebes) oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA) entgegen stünde. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Hilfsantrag - wie oben ausgeführt - nicht schlüssig in Frage stellt.

14

Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin hat sich der in der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens erledigt und bedarf keiner Entscheidung mehr.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte unterhält.

Die Klägerin betreibt seit 2007 in den gemieteten Kellerräumen des Anwesens W … eine Cocktailbar und Lounge, im Erdgeschoss befindet sich eine Gaststätte mit anschließendem Biergarten. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan „W …“ (bekanntgemacht am 14.2.1983, zuletzt geändert am 20.9.2008), der die Nutzungsart Mischgebiet festsetzt. Die Erweiterung des Kellergeschosses und die gastronomische Umnutzung des ehemaligen Bierkellers wurden dem Eigentümer des Anwesens mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 genehmigt; eine Tekturgenehmigung wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2011 erteilt. In den Baugenehmigungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte unzulässig ist. Die Klägerin erhielt am 19. April 2007 die beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Schankwirtschaft. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 16. Januar 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin, gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO, die Gaststätte „M … Cocktailbar und Lounge“ in der Form einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu betreiben und legte Auflagen zu den Genehmigungsbescheiden fest. In dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 wird ausgeführt, dass der konkrete Betrieb der Gaststätte der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses in einer Weise ausgestaltet gewesen sei, bei der das „Amüsement“ gegenüber dem Verzehr von Speisen und Getränken derart prägend im Vordergrund gestanden habe, dass der Betrieb als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Die zur Unterhaltung der Gäste eingesetzte Musik gehe nach Funktion und Lautstärke deutlich über eine zurückhaltende Hintergrund- oder dezente Barmusik hinaus und es fänden teilweise im Wochenrhytmus unter ein besonderes Motto gestellte Sonderveranstaltungen statt, bei denen namentlich genannte Diskjockeys und deren Musikangebot besonders herausgestellt würden. Auf der Internetseite eingestellte Fotos zeigten eine ausgelassene Tanz- und Partystimmung. Auch der vorgegebene Dresscode („chic“ und sexy“) sowie die Einlasskontrolle, bei der die männlichen und weiblichen Gäste gesondert gezählt würden, sprächen für eine auf „Amüsement“ angelegte Freizeitgestaltung. Es handele sich aufgrund der Größe der Lokals und des auf einen großen Einzugsbereich angelegten Internetauftritts um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder wurden bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Die kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist hier planungsrechtlich von der im Mischgebiet zulässigen Schank- und Speisewirtschaft abzugrenzen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, auf welche Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen ist. Zwar konnten nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein, aber nur, wenn es sich nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelte (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; U.v. 24.2.2000 – 4 C 23.98 – NVwZ 2000, 1054). Die Begriffe „Schank- und Speisewirtschaft“ und „Vergnügungsstätte“ werden in der Baunutzungsverordnung (auch in der vor 1990 geltenden Fassung) nicht definiert. Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung für die Schank- und Speisewirtschaft ist die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 GastG (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 57). Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft – also die Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit – wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt davon ab, in welchem Maße Musik und Tanz den Gaststättenbetrieb beherrschen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 – 1 B 89.88 – NVwZ-RR 1989, 14). Die Vergnügungsstätte ist als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 6 BauNVO Rn. 42). Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätten zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/ 11.Z – juris Rn. 10). Es ist daher nicht maßgeblich, ob sich die Klägerin mit dem Begriff „Lounge“ von einer Diskothek abgrenzen will, in der das Tanzen im Vordergrund steht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass es für den Störungsgrad einer Vergnügungsstätte und damit deren Gebietsverträglichkeit in erster Linie auf die Musik und weniger das Tanzen sowie die Größe des Lokals, die für die Anzahl der Gäste und die dadurch bedingten sonstigen Begleiterscheinungen (z.B. Störungen durch das Kommen und Gehen von Besuchern in den Nachtstunden) entscheidend ist, ankommt (vgl. OVG Berlin, B.v. 10.11.2004 – 2 S. 50.04 – NVwZ-RR 2005, 160; OVG SH, B.v. 5.10.2009 – 1 MB 16/09 – juris Rn. 34, 36; HessVGH, B.v. 22.2.2012, a.a.O.). Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte liegt vor, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 19.11.1990 – 4 B 162.90 – juris Rn. 8).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt. Das Gericht hat im Einzelnen begründet, dass eine auf „Amüsement“ angelegte Freizeitgestaltung gegenüber dem Verzehr von Speisen und Getränken deutlich im Vordergrund gestanden habe (vgl. UA S. 14 und 15). Soweit die Klägerin einzelne Begründungselemente lediglich in Frage stellt, fehlt bereits ein substantiierter und konkreter Vortrag, warum die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Sachverhalts unzutreffend ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 – 9 B 71.11 – NVwZ 2012, 1490). Die behauptete Änderung des Betriebskonzepts vor Erlass der Nutzungsuntersagung wurde weder im Verwaltungsverfahren dargestellt noch wird sie im Zulassungsverfahren dargelegt. Eine Änderung des Betriebskonzeptes ist ersichtlich auch nicht erfolgt. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 6. November 2012 angekündigt, ein noch in Feinheiten auszuarbeitendes Konzept zur Fortführung des Unternehmens kurzfristig zu übermitteln, was jedoch nicht geschah. Das Gericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden Seiten in der Behördenakte zu Recht festgestellt, dass selbst noch nach Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung die Clubnächte auf der Internetseite der Klägerin hauptsächlich mit einem Musikprogramm verschiedener Stilrichtungen beworben wurden. Liegt der Nutzungsschwerpunkt bei täglich wechselnden, in den Nachtstunden beginnenden Musikprogrammen, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/11.Z – juris Rn. 10). Für die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich. Außerdem können der mit jeder Vergnügungsstätte typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr und die damit ausgelösten Geräusch- und sonstigen Immissionen als weitere Merkmale geeignet sein, eine Vergnügungsstätte als „kerngebietstypisch“ zu qualifizieren (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1990 – 4 B 162/90 – juris Rn. 8). Das Gericht hat daher zu Recht im Hinblick auf die Größe des Lokals mit der von der Beklagten zugestandenen Besucheranzahl von 200 Personen einen großen Einzugsbereich bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; OVG SH, B.v. 5.10.2009 – 1 MB 16/09 – juris Rn. 36). Es konnte dabei auch den Internetauftritt der Klägerin berücksichtigen, mit dem sich der Betrieb der Klägerin als besondere Lokalität darstellt und für ein größeres, auch überörtliches Publikum wirbt (vgl. u.a. die Hinweise für die Anfahrt zu dem Lokal von der Autobahn bzw. der Bundesstraße aus sowie die Presseberichte auf Bl. 603, 604 der Behördenakten „wer in der Landsberger Szene was auf sich hält, der muss einfach ins „M …“).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die in den Auflagen verwendeten Begriffe Unschärfen aufwiesen, wird bereits nicht dargelegt, welche Begriffe im Einzelnen angegriffen werden und inwieweit danach eine Abgrenzung nicht möglich ist. Im Übrigen wird der Begriff der Vergnügungsveranstaltung vom Gesetzgeber als ausreichend bestimmt angesehen (vgl. die bußgeldbewehrte Vorschrift des Art. 19 LStVG). Auch die Einwendungen gegen die Ermessensausübung der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für die Frage, ob ein Betrieb nach der Art der Nutzung das Wohnen wesentlich stört, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten, es kommt nicht auf die konkreten Immissionen im Einzelfall an (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; U.v. 24.2.2000 – 4 C 23.98 – NVwZ 2000, 1054). Aus den Behördenakten und der Gerichtsakte ergeben sich im Übrigen mehrere Beschwerden aus der umliegenden Wohnbebauung, nur die AOK sieht verständlicherweise mit ihrer Büronutzung (Schreiben vom 18. Mai 2010) keine Kollision mit dem Betrieb der Klägerin in den Abend- und Nachtstunden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte die Nutzung fast fünfeinhalb Jahre geduldet habe, hat die Beklagte die Nutzung nur kurzfristig geduldet, um dem Eigentümer des Anwesens die Möglichkeit zu eröffnen, eine planungsrechtliche Grundlage zu schaffen. In dem Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 1. Juni 2011 wurde festgehalten, dass, falls der Investor nicht in der Lage sei, die Rahmenbedingungen bis Ende 2011 zu schaffen, die Zurückführung des Betriebs zur genehmigten Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft durch geeignete Sanktionsmaßnahmen zu erfolgen habe. Verzögerungen in den insgesamt ca. vier Jahren seit Bekanntwerden der unzulässigen Nutzung sind vor allem dadurch entstanden, dass der Eigentümer und die Klägerin immer wieder das Gespräch mit Behördenvertretern gesucht haben und im Anhörungsverfahren mehrfach um Fristverlängerung gebeten wurde. Unsachliche Erwägungen bei der Ermessensausübung kann der Senat nicht erkennen.

Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bei einem Auflagenverstoß wendet, fehlen konkrete Angaben zum wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, das von der Beklagten geschätzt werden konnte (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG).

Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ob es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, kann tatsächlich und rechtlich ohne besondere Schwierigkeiten anhand der genannten Rechtsprechung beurteilt werden. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die geltend gemachten Verfahrensmängel § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Gericht einen wesentlichen Teil ihres Vortrags nicht berücksichtigt habe, wird bereits nicht dargelegt, um welchen Vortrag es sich handelt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt (§ 86 VwGO). Soweit auf die Beweisanregungen in der Klagebegründung Bezug genommen wird, verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin missversteht die Verpflichtung, u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift entnimmt, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert. Soweit geltend macht wird, dass danach eine weitere Schriftsatzfrist abgelehnt wurde, lässt sich dem Zulassungsantrag bereits nicht entnehmen, was innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist vorgetragen worden und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Auch ist der Klägerin das Akteneinsichtsrecht nicht vorenthalten worden. Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2014, mit dem sie dem Gericht eine weitere Aktenheftung übersandt hat, wurde übermittelt. Es gehört zu den prozessualen Pflichten des Bevollmächtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an ein früheres Akteneinsichtsgesuch zu erinnern (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1989 – 9 B 268.89 – BayVBl 1990, 317).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.