Gaststaatgesetz - GastStG | § 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

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Gaststaatgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

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published on 26/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 41/03 Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 06/11/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
published on 31/08/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederhe
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