Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Sept. 2016 - 4 Bs 134/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr zwei Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Sie wendet sich gegen die Aussetzung des darauf gerichteten Klageverfahrens.
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Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt zwei Spielhallen in der …-straße in Hamburg. Sie beantragte bei der Beklagten im April bzw. Juni 2014 die Erteilung von Erlaubnissen nach dem HmbSpielhG. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Juli 2014 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015). Dagegen erhob die Klägerin Klage (2 K 817/15), über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 zu verpflichten, ihr die beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zu erteilen.
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Bereits im Februar 2015 hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zwei vorläufige Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag mit Beschluss vom 13. März 2015 ab (2 E 978/15). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2016, 4 Bs 90/15).
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Die Klägerin macht im vorliegenden Klageverfahren geltend, die Versagung der Erlaubnisse lasse sich nicht auf die Unterschreitung des Mindestabstands und das Verbot der Mehrfachkonzession (Verbundverbot) nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG stützen, weil diese Regelungen formell und materiell verfassungswidrig seien. Im Übrigen handle es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG nur um eine Soll-Vorschrift. Hier sei wegen der unwesentlichen Unterschreitung des Abstands um nur 51m ausnahmsweise von der regelhaft zu erfüllenden Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG abzusehen, da ein atypischer Fall vorliege. Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnisse sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte diese im Wege einer Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG hätte erteilen können, da die Voraussetzungen einer Härte hier vorlägen.
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Juli 2016 das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Aussetzung des Verfahrens erfolge entsprechend § 94 VwGO. Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an, das in dem ebenfalls von den Beteiligten geführten Verfahren 4 Bf 186/15, in dem dieselben landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Spielhallengesetzes streitig seien, das Verfahren wegen bei dem Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfassungsbeschwerden ausgesetzt habe. Der Umstand, dass die Klägerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen sei, im Hinblick auf die Prüfung der Härtefallregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG eine beschleunigte Beendigung des Hauptsacheverfahrens wünsche, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen seien in diesem Rechtsstreit voraussichtlich entscheidungserheblich.
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Mit der dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt. Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hätten bereits nicht das Hamburgische Spielhallengesetz zum Gegenstand, sondern beträfen andere landesrechtliche Regelungen. Nur diese seien jedoch für das vorliegende Verfahren entscheidend. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO die Annahme der dort anhängigen Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht voraussetze. Daran fehle es jedoch hier. Zudem gehe es im vorliegenden Verfahren nicht ausschließlich um die Verfassungskonformität der Abstandsregelung, sondern auch und gerade um das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG. Das Verwaltungsgericht könne der Klage also auch dann stattgeben, wenn die – von ihr, der Klägerin, bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit des HmbSpielhG unterstellt würde. Daher sei eine klärende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich.
II.
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1. Die Beschwerde ist statthaft.
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Die Entscheidung der Vorsitzenden nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann nach § 146 Abs. 1 Satz 1, Altern. 2 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist keine prozessleitende Verfügung und damit eine Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO, für welche die Beschwerde weder nach § 146 Abs. 2 VwGO noch durch eine andere Bestimmung der VwGO ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2010, 2 So 155/10, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2013, 19 E 835/15, juris Rn. 1; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 1; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 54 m.w.N.).
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2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011, 9 B 51.11, juris Rn. 7; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 11 f.). Das Beschwerdegericht hat bei Beschwerden gegen Aussetzungsentscheidungen nach § 94 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO gegeben sind und ob das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 2 So 155/10, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 3.3.2016, 3 C 15.2578, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2013, 19 E 835/12, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2007, 6 B 10389/07, juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 Rn. 5).
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Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren auszusetzen, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO liegen vor (a). Das Verwaltungsgericht hat das hinsichtlich der Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b).
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a) Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Aussetzung des Klageverfahrens auf § 94 VwGO in entsprechender Anwendung gestützt werden kann.
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Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Hier findet § 94 VwGO entsprechend Anwendung.
- 14
aa) § 94 VwGO ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - unmittelbar nicht einschlägig, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die – hier maßgebliche - Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 30.11.1995, 4 B 248.95, Buchholz 310 § 138 Zif. 6 VwGO Nr. 30, juris Rn. 4; Beschl. v. 6.12.1999, 3 B 55.99, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13, juris Rn. 3). Allerdings vermag u.a. die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht die Aussetzung eines die Rechtsnorm betreffenden (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. zur Vorabentscheidung: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2015, 4 C 13.14, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.2.2015, 2 C 3.14, juris Rn.3; Beschl. v. 15.3.2007, 6 C 20.06, juris Rn. 1; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.9.2001, 2 O 89/01, juris Rn. 5; Schmid, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 94 Rn. 24). Die dem zugrunde liegenden prozessökonomischen Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes die Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlage- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder unionsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Auch soll eine ggf. abweichende Entscheidung vermieden werden. Eine Vorgreiflichkeit kann demnach auch insoweit bestehen, als die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm in einem anderen Verfahren ansteht, die für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits von Relevanz ist.
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Dies ist hier der Fall. Den vier Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1314/12 ff.) liegen Spielhallen betreffende Regelungen des Berliner, des saarländischen sowie des bayrischen Spielhallen- bzw. Glücksspielrechts zu Grunde. Die Klägerin trägt zwar zu Recht vor, dass es im vorliegenden Klageverfahren um Vorschriften des hamburgischen Spielhallenrechts geht. Allerdings betreffen die landesrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind und deren formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit gerügt wird, die Umsetzung des für alle Länder verbindlichen Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) in Landesrecht. Dabei sind insbesondere das auch im Verfahren der Klägerin relevante Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbSpielhG), das Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG) und die Stichtagsregelung des § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG) Gegenstand verfassungsrechtlicher Überprüfung. Zudem sind die landesrechtlichen Regelungen teilweise inhaltsgleich (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 betrifft die § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG wörtlich entsprechende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Berliner Spielhallengesetz) bzw. entsprechen teilweise den Regelungen des GlüStV. Zwar erstreckt sich eine etwaige verfassungsgerichtliche Normverwerfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf Parallelnormen (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, S. 322; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1458; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 165). Die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Regelungen mit dem Grundgesetz ist aber für das Verwaltungsgericht auch in den Verfahren der Klägerin unabhängig vom Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung von Bedeutung, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung der Spielhallen-erlaubnisse nach der Härteregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG nicht für gegeben halten sollte (s.u.).
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bb) Einer ausdrücklichen Annahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht nach § 93a, § 93b BVerfGG bedarf es hier für die Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht.
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Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die entscheidungserhebliche Norm ist zwar jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erfolgt ist. Dann ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit der Norm oder ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz trifft, die für das aussetzende Gericht bindend ist und Gesetzeskraft hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.5.2015, 7 ME 1/15, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2008, 1 S 59/08, NVwZ-RR 2009, 273, m. w. N., juris Rn. 9; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 39). Allerdings hat hier, wie sich aus dem klägerischen Vorbringen ergibt, das Bundesverfassungsgericht keine die Annahme ablehnende Entscheidung getroffen (vgl. § 93b BVerfGG), den Beschwerdegegnern die Verfassungsbeschwerden zugestellt und nach §§ 94, 77 BVerfGG umfassende Stellungnahmen zur formellen und materiellen Vereinbarkeit spielhallenrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz eingeholt, was auf eine anstehende Entscheidung des Senats in der Sache schließen lässt. Das ist für die entsprechende Anwendbarkeit von § 94 VwGO ausreichend. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Das Annahmeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Gerichtszugangsverfahren sui generis, das den Zugang innerhalb des gegebenen Rechtswegs unabhängig von der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Rechtsbehelfs von einer Entscheidung des angerufenen Gerichts selbst abhängig macht (vgl. Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Aufl. 2013, Rn. 919). Wird die Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen, wird sie gegenstandslos (Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 265); ein Nichtannahmebeschluss kann nach § 93d Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen und ist unanfechtbar. Nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sind zwar Entscheidungen über die Unvereinbarkeit oder Nichtigkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht ausschließlich den Senaten vorbehalten. Die Kammern behalten jedoch ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidungen über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden (vgl. Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Heidelberger Kommentar zum BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 11; BVerfG, Beschl. v. 28.01.2014, Az. 1 BvR 573/11, juris Rn. 1). Eine solche negative Entscheidung hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hier nicht getroffen und dies ist nach dem von der Klägerin mitgeteilten Verfahrensstand auch nicht zu erwarten.
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Die (positive) Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kann zwar vom Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Sachentscheidung beschlossen werden. Allerdings fällt insbesondere in den Fällen des § 93a Abs. 2 Buchst. b, §§ 93b, 93c BVerfGG die Annahme regelmäßig mit der Sachentscheidung selbst zusammen (vgl. Schenk, a.a.O., § 93b Rn. 11, 13; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 93a Rn. 11; Lechner/Zuck, BVerfGG, 2015, Vor §§ 93a ff., Rn. 24, 25, 40, § 93b Rn. 8). Die isolierte Annahmeentscheidung durch (verkündeten) Beschluss stellt in der Praxis, auch im Falle der Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG, die Ausnahme dar (siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 19.3.2013, 1 BvR 2635/12, BVerfGE 133, 163, juris Rn. 13). Vielmehr handelt es sich bei der Annahme zur Entscheidung in der Regel um einen gerichtsinternen Akt, auf den u.a. regelmäßig bei Vornahme verfahrensfördernder Maßnahmen geschlossen werden kann.
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Ob solche auf eine (positive) Annahme hindeutende Maßnahmen als Voraussetzung für die Aussetzung stets erforderlich sind, kann dahinstehen (vgl. eher ablehnend ohne Begr. OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 4, 5; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2006, OVG 5 L 37.06, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2016, 20 K 938/14, juris Rn. 5). Hier lassen jedenfalls die Zustellung der Verfassungsbeschwerden an die betroffenen Bundesländer und die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches nach den von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen durch den Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 9. März 2015 betrieben worden ist, den Schluss zu, dass nicht eine (förmliche) Entscheidung der Kammer nach § 93b Satz 1 BVerfGG erfolgen, sondern der Senat über die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §§ 93b Satz 2, 93c Satz 3 BVerfGG voraussichtlich zeitgleich und konkludent mit der Sachentscheidung entscheiden wird. Denn eine Zustellung der Verfassungsbeschwerde an äußerungsberechtigte Dritte (hier u.a. alle Bundesländer und den Bund) durch den Vorsitzenden des Senats oder im Benehmen mit ihm erfolgt in der Regel nur, wenn sich eine Senatsentscheidung abzeichnet oder die Verfassungsbeschwerde nach Auswertung der Gerichtsakten Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass dadurch die endgültige Entscheidung vorweggenommen würde (vgl. zum Ablauf der Entscheidungsvorbereitung Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 12 f., 33 ff.; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945, 946).
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Die anhängigen Verfassungsbeschwerden stellen sich zudem gegenwärtig nicht als von vornherein offensichtlich unbegründet dar. Ob die Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens bereits als Hinweis zu werten ist, dass das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich (inzident) die Verfassungswidrigkeit inhaltsgleicher glücksspielrechtlicher Spielhallen betreffender Vorschriften feststellen wird, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn eine Prüfung und positive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Verwaltungsgericht ist nicht Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 94 Rn. 51).
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b) Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Aussetzung sind nicht erkennbar.
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Das Gericht hat bei der Ausübung des richterlichen Ermessens in Bezug auf die Aussetzungsentscheidung das Interesse der rechtsschutzsuchenden Klägerin an zügiger und effektiver Rechtsgewähr einerseits und die für die Aussetzung sprechenden Interessen der Prozessökonomie gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.9.2001, 2 O 89/01, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2016, 20 K 938/14, juris Rn. 9; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 11). Danach begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Prozessökonomie in diesem Fall den Vorrang einzuräumen, keinen Bedenken.
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aa) Anhaltpunkte dafür, dass von einer ermessensfehlerhaften Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO deshalb auszugehen sein könnte, weil bereits nach überschlägiger Prüfung die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben oder weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Beteiligten nicht mehr von Interesse ist, sodass die Aussetzung eines Verfahrens zu einer Verzögerung führen würde, die das Grundrecht der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigen kann, liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Davon geht auch die Klägerin nicht aus, die in einem anderen von ihr geführten Klageverfahren, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 9 des HmbSpielhG betrifft (Az. 4 Bf 186/15), der Aussetzung des Verfahrens zugestimmt hat. Zudem ist nach ihrem eigenen Vorbringen voraussichtlich ab Ende des Jahres 2016 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Gewährung zeitnahen gerichtlichen Rechtschutzes unangemessen beeinträchtigt wird.
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bb) Ein Ermessensfehler folgt auch nicht, wie die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Blick auf das mögliche Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG hätte zu Gunsten der Klägerin entscheiden und hierbei die Verfassungsmäßigkeit der von ihr als verfassungswidrig gerügten Vorschrift des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG unterstellen oder offenlassen können. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dies stehe der Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht entgegen, weil die mit den Verfassungsbeschwerden vorgelegten Fragen voraussichtlich entscheidungserheblich seien, ist nicht ermessensfehlerhaft. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das (nicht teilbare) Verpflichtungsbegehren der Klägerin, ihr zwei Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Spätestens in dem Fall, dass das Verwaltungsgericht – wie im Eilrechtsschutzverfahren - die Voraussetzungen für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen wegen Vorliegens eines Härtefalls nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG verneinen oder die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Beklagten für rechtmäßig halten sollte, hätte es u.a. über die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG zu entscheiden, da die in diesen Regelungen aufgestellten Anforderungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 und 6 HmbSpielhG der Erteilung der Spielhallenerlaubnisse nur dann entgegenstehen können, wenn die Vorschriften verfassungsgemäß sind. Die ihrer Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen hat die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 18. April 2016 geltend gemacht und auf die Klärung durch das Bundesverfassungsgericht in den o.g. Verfassungsbeschwerdeverfahren hingewiesen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, angesichts der baldigen Klärung dieser Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht sei aus Gründen der Prozessökonomie eine Aussetzung sachgerecht, um über den Streitgegenstand später umfassend entscheiden zu können und um eine ggf. abweichende Entscheidung zu vermeiden, überschreitet daher nicht die Grenzen des richterlichen Ermessens. Konkrete wirtschaftliche Gründe, die es gleichwohl gegenwärtig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, den Ausgang der Verfassungsbeschwerden abzuwarten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.5.2016, 9 C 16.392, juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2007, 6 B 10389/07, juris Rn. 9).
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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
Das Bundesverfassungsgericht gibt
- 1.
in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde, - 2.
in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.