Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr zwei Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Sie wendet sich gegen die Aussetzung des darauf gerichteten Klageverfahrens.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt zwei Spielhallen in der …-straße in Hamburg. Sie beantragte bei der Beklagten im April bzw. Juni 2014 die Erteilung von Erlaubnissen nach dem HmbSpielhG. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Juli 2014 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015). Dagegen erhob die Klägerin Klage (2 K 817/15), über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 zu verpflichten, ihr die beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zu erteilen.

3

Bereits im Februar 2015 hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zwei vorläufige Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag mit Beschluss vom 13. März 2015 ab (2 E 978/15). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2016, 4 Bs 90/15).

4

Die Klägerin macht im vorliegenden Klageverfahren geltend, die Versagung der Erlaubnisse lasse sich nicht auf die Unterschreitung des Mindestabstands und das Verbot der Mehrfachkonzession (Verbundverbot) nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG stützen, weil diese Regelungen formell und materiell verfassungswidrig seien. Im Übrigen handle es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG nur um eine Soll-Vorschrift. Hier sei wegen der unwesentlichen Unterschreitung des Abstands um nur 51m ausnahmsweise von der regelhaft zu erfüllenden Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG abzusehen, da ein atypischer Fall vorliege. Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnisse sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte diese im Wege einer Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG hätte erteilen können, da die Voraussetzungen einer Härte hier vorlägen.

5

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Juli 2016 das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Aussetzung des Verfahrens erfolge entsprechend § 94 VwGO. Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an, das in dem ebenfalls von den Beteiligten geführten Verfahren 4 Bf 186/15, in dem dieselben landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Spielhallengesetzes streitig seien, das Verfahren wegen bei dem Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfassungsbeschwerden ausgesetzt habe. Der Umstand, dass die Klägerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen sei, im Hinblick auf die Prüfung der Härtefallregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG eine beschleunigte Beendigung des Hauptsacheverfahrens wünsche, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen seien in diesem Rechtsstreit voraussichtlich entscheidungserheblich.

6

Mit der dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt. Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hätten bereits nicht das Hamburgische Spielhallengesetz zum Gegenstand, sondern beträfen andere landesrechtliche Regelungen. Nur diese seien jedoch für das vorliegende Verfahren entscheidend. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO die Annahme der dort anhängigen Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht voraussetze. Daran fehle es jedoch hier. Zudem gehe es im vorliegenden Verfahren nicht ausschließlich um die Verfassungskonformität der Abstandsregelung, sondern auch und gerade um das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG. Das Verwaltungsgericht könne der Klage also auch dann stattgeben, wenn die – von ihr, der Klägerin, bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit des HmbSpielhG unterstellt würde. Daher sei eine klärende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich.

II.

7

1. Die Beschwerde ist statthaft.

8

Die Entscheidung der Vorsitzenden nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann nach § 146 Abs. 1 Satz 1, Altern. 2 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist keine prozessleitende Verfügung und damit eine Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO, für welche die Beschwerde weder nach § 146 Abs. 2 VwGO noch durch eine andere Bestimmung der VwGO ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2010, 2 So 155/10, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2013, 19 E 835/15, juris Rn. 1; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 1; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 54 m.w.N.).

9

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

10

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011, 9 B 51.11, juris Rn. 7; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 11 f.). Das Beschwerdegericht hat bei Beschwerden gegen Aussetzungsentscheidungen nach § 94 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO gegeben sind und ob das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 2 So 155/10, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 3.3.2016, 3 C 15.2578, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2013, 19 E 835/12, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2007, 6 B 10389/07, juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 Rn. 5).

11

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren auszusetzen, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO liegen vor (a). Das Verwaltungsgericht hat das hinsichtlich der Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b).

12

a) Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Aussetzung des Klageverfahrens auf § 94 VwGO in entsprechender Anwendung gestützt werden kann.

13

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Hier findet § 94 VwGO entsprechend Anwendung.

14

aa) § 94 VwGO ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - unmittelbar nicht einschlägig, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die – hier maßgebliche - Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 30.11.1995, 4 B 248.95, Buchholz 310 § 138 Zif. 6 VwGO Nr. 30, juris Rn. 4; Beschl. v. 6.12.1999, 3 B 55.99, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13, juris Rn. 3). Allerdings vermag u.a. die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht die Aussetzung eines die Rechtsnorm betreffenden (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. zur Vorabentscheidung: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2015, 4 C 13.14, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.2.2015, 2 C 3.14, juris Rn.3; Beschl. v. 15.3.2007, 6 C 20.06, juris Rn. 1; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.9.2001, 2 O 89/01, juris Rn. 5; Schmid, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 94 Rn. 24). Die dem zugrunde liegenden prozessökonomischen Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes die Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlage- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder unionsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Auch soll eine ggf. abweichende Entscheidung vermieden werden. Eine Vorgreiflichkeit kann demnach auch insoweit bestehen, als die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm in einem anderen Verfahren ansteht, die für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits von Relevanz ist.

15

Dies ist hier der Fall. Den vier Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1314/12 ff.) liegen Spielhallen betreffende Regelungen des Berliner, des saarländischen sowie des bayrischen Spielhallen- bzw. Glücksspielrechts zu Grunde. Die Klägerin trägt zwar zu Recht vor, dass es im vorliegenden Klageverfahren um Vorschriften des hamburgischen Spielhallenrechts geht. Allerdings betreffen die landesrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind und deren formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit gerügt wird, die Umsetzung des für alle Länder verbindlichen Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) in Landesrecht. Dabei sind insbesondere das auch im Verfahren der Klägerin relevante Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbSpielhG), das Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG) und die Stichtagsregelung des § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG) Gegenstand verfassungsrechtlicher Überprüfung. Zudem sind die landesrechtlichen Regelungen teilweise inhaltsgleich (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 betrifft die § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG wörtlich entsprechende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Berliner Spielhallengesetz) bzw. entsprechen teilweise den Regelungen des GlüStV. Zwar erstreckt sich eine etwaige verfassungsgerichtliche Normverwerfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf Parallelnormen (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, S. 322; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1458; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 165). Die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Regelungen mit dem Grundgesetz ist aber für das Verwaltungsgericht auch in den Verfahren der Klägerin unabhängig vom Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung von Bedeutung, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung der Spielhallen-erlaubnisse nach der Härteregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG nicht für gegeben halten sollte (s.u.).

16

bb) Einer ausdrücklichen Annahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht nach § 93a, § 93b BVerfGG bedarf es hier für die Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht.

17

Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die entscheidungserhebliche Norm ist zwar jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erfolgt ist. Dann ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit der Norm oder ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz trifft, die für das aussetzende Gericht bindend ist und Gesetzeskraft hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.5.2015, 7 ME 1/15, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2008, 1 S 59/08, NVwZ-RR 2009, 273, m. w. N., juris Rn. 9; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 39). Allerdings hat hier, wie sich aus dem klägerischen Vorbringen ergibt, das Bundesverfassungsgericht keine die Annahme ablehnende Entscheidung getroffen (vgl. § 93b BVerfGG), den Beschwerdegegnern die Verfassungsbeschwerden zugestellt und nach §§ 94, 77 BVerfGG umfassende Stellungnahmen zur formellen und materiellen Vereinbarkeit spielhallenrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz eingeholt, was auf eine anstehende Entscheidung des Senats in der Sache schließen lässt. Das ist für die entsprechende Anwendbarkeit von § 94 VwGO ausreichend. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

Das Annahmeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Gerichtszugangsverfahren sui generis, das den Zugang innerhalb des gegebenen Rechtswegs unabhängig von der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Rechtsbehelfs von einer Entscheidung des angerufenen Gerichts selbst abhängig macht (vgl. Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Aufl. 2013, Rn. 919). Wird die Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen, wird sie gegenstandslos (Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 265); ein Nichtannahmebeschluss kann nach § 93d Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen und ist unanfechtbar. Nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sind zwar Entscheidungen über die Unvereinbarkeit oder Nichtigkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht ausschließlich den Senaten vorbehalten. Die Kammern behalten jedoch ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidungen über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden (vgl. Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Heidelberger Kommentar zum BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 11; BVerfG, Beschl. v. 28.01.2014, Az. 1 BvR 573/11, juris Rn. 1). Eine solche negative Entscheidung hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hier nicht getroffen und dies ist nach dem von der Klägerin mitgeteilten Verfahrensstand auch nicht zu erwarten.

19

Die (positive) Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kann zwar vom Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Sachentscheidung beschlossen werden. Allerdings fällt insbesondere in den Fällen des § 93a Abs. 2 Buchst. b, §§ 93b, 93c BVerfGG die Annahme regelmäßig mit der Sachentscheidung selbst zusammen (vgl. Schenk, a.a.O., § 93b Rn. 11, 13; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 93a Rn. 11; Lechner/Zuck, BVerfGG, 2015, Vor §§ 93a ff., Rn. 24, 25, 40, § 93b Rn. 8). Die isolierte Annahmeentscheidung durch (verkündeten) Beschluss stellt in der Praxis, auch im Falle der Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG, die Ausnahme dar (siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 19.3.2013, 1 BvR 2635/12, BVerfGE 133, 163, juris Rn. 13). Vielmehr handelt es sich bei der Annahme zur Entscheidung in der Regel um einen gerichtsinternen Akt, auf den u.a. regelmäßig bei Vornahme verfahrensfördernder Maßnahmen geschlossen werden kann.

20

Ob solche auf eine (positive) Annahme hindeutende Maßnahmen als Voraussetzung für die Aussetzung stets erforderlich sind, kann dahinstehen (vgl. eher ablehnend ohne Begr. OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 4, 5; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2006, OVG 5 L 37.06, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2016, 20 K 938/14, juris Rn. 5). Hier lassen jedenfalls die Zustellung der Verfassungsbeschwerden an die betroffenen Bundesländer und die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches nach den von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen durch den Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 9. März 2015 betrieben worden ist, den Schluss zu, dass nicht eine (förmliche) Entscheidung der Kammer nach § 93b Satz 1 BVerfGG erfolgen, sondern der Senat über die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §§ 93b Satz 2, 93c Satz 3 BVerfGG voraussichtlich zeitgleich und konkludent mit der Sachentscheidung entscheiden wird. Denn eine Zustellung der Verfassungsbeschwerde an äußerungsberechtigte Dritte (hier u.a. alle Bundesländer und den Bund) durch den Vorsitzenden des Senats oder im Benehmen mit ihm erfolgt in der Regel nur, wenn sich eine Senatsentscheidung abzeichnet oder die Verfassungsbeschwerde nach Auswertung der Gerichtsakten Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass dadurch die endgültige Entscheidung vorweggenommen würde (vgl. zum Ablauf der Entscheidungsvorbereitung Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 12 f., 33 ff.; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945, 946).

21

Die anhängigen Verfassungsbeschwerden stellen sich zudem gegenwärtig nicht als von vornherein offensichtlich unbegründet dar. Ob die Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens bereits als Hinweis zu werten ist, dass das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich (inzident) die Verfassungswidrigkeit inhaltsgleicher glücksspielrechtlicher Spielhallen betreffender Vorschriften feststellen wird, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn eine Prüfung und positive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Verwaltungsgericht ist nicht Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 94 Rn. 51).

22

b) Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Aussetzung sind nicht erkennbar.

23

Das Gericht hat bei der Ausübung des richterlichen Ermessens in Bezug auf die Aussetzungsentscheidung das Interesse der rechtsschutzsuchenden Klägerin an zügiger und effektiver Rechtsgewähr einerseits und die für die Aussetzung sprechenden Interessen der Prozessökonomie gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.9.2001, 2 O 89/01, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2016, 20 K 938/14, juris Rn. 9; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 11). Danach begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Prozessökonomie in diesem Fall den Vorrang einzuräumen, keinen Bedenken.

24

aa) Anhaltpunkte dafür, dass von einer ermessensfehlerhaften Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO deshalb auszugehen sein könnte, weil bereits nach überschlägiger Prüfung die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben oder weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Beteiligten nicht mehr von Interesse ist, sodass die Aussetzung eines Verfahrens zu einer Verzögerung führen würde, die das Grundrecht der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigen kann, liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Davon geht auch die Klägerin nicht aus, die in einem anderen von ihr geführten Klageverfahren, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 9 des HmbSpielhG betrifft (Az. 4 Bf 186/15), der Aussetzung des Verfahrens zugestimmt hat. Zudem ist nach ihrem eigenen Vorbringen voraussichtlich ab Ende des Jahres 2016 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Gewährung zeitnahen gerichtlichen Rechtschutzes unangemessen beeinträchtigt wird.

25

bb) Ein Ermessensfehler folgt auch nicht, wie die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Blick auf das mögliche Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG hätte zu Gunsten der Klägerin entscheiden und hierbei die Verfassungsmäßigkeit der von ihr als verfassungswidrig gerügten Vorschrift des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG unterstellen oder offenlassen können. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dies stehe der Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht entgegen, weil die mit den Verfassungsbeschwerden vorgelegten Fragen voraussichtlich entscheidungserheblich seien, ist nicht ermessensfehlerhaft. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das (nicht teilbare) Verpflichtungsbegehren der Klägerin, ihr zwei Spielhallenerlaubnisse zu erteilen. Spätestens in dem Fall, dass das Verwaltungsgericht – wie im Eilrechtsschutzverfahren - die Voraussetzungen für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen wegen Vorliegens eines Härtefalls nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG verneinen oder die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Beklagten für rechtmäßig halten sollte, hätte es u.a. über die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSpielhG zu entscheiden, da die in diesen Regelungen aufgestellten Anforderungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 und 6 HmbSpielhG der Erteilung der Spielhallenerlaubnisse nur dann entgegenstehen können, wenn die Vorschriften verfassungsgemäß sind. Die ihrer Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen hat die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 18. April 2016 geltend gemacht und auf die Klärung durch das Bundesverfassungsgericht in den o.g. Verfassungsbeschwerdeverfahren hingewiesen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, angesichts der baldigen Klärung dieser Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht sei aus Gründen der Prozessökonomie eine Aussetzung sachgerecht, um über den Streitgegenstand später umfassend entscheiden zu können und um eine ggf. abweichende Entscheidung zu vermeiden, überschreitet daher nicht die Grenzen des richterlichen Ermessens. Konkrete wirtschaftliche Gründe, die es gleichwohl gegenwärtig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, den Ausgang der Verfassungsbeschwerden abzuwarten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.5.2016, 9 C 16.392, juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2015, 1 O 106/15, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2007, 6 B 10389/07, juris Rn. 9).

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor 1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Sept. 2016 - 4 Bs 134/16.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 14 ZB 18.1000

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2018 - 14 ZB 18.544

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr vorläufig zwei Spielhallenerlaubnisse zu erteilen.

2

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt zwei Spielhallen in der L.-Straße X in Hamburg. Ursprünglich hatte sie dort eine im Jahr 2007 übernommene Spielhalle mit einer Grundfläche von 153,78 m² betrieben. Hierfür hatte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2007 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Nach Durchführung von Um- und Ausbaumaßnahmen beantragte die Antragstellerin unter dem 23. September 2011 jeweils eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb zweier Spielhallen im gleichen Gebäude, nämlich einer 144,61 m² großen Spielhalle (Halle 1) und einer 72,30 m² großen Spielhalle (Halle 2). Die dafür erforderliche Baugenehmigung war der Antragstellerin am 7. Januar 2010 erteilt worden. Mit zwei Bescheiden vom 1. November 2011 erteilte die Antragsgegnerin jeweils eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO. Die die Halle 1 betreffende Erlaubnis ersetzte die Antragsgegnerin später durch eine Erlaubnis vom 7. Februar 2012.

3

Mit ihrem im Juni 2013 anhängig gemachten Eilantrag begehrte die Antragstellerin die vorläufige Feststellung, dass die beiden Spielhallen einstweilen als mit §§ 24, 25 des Glücksspielstaatsvertrags (Art. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland; durch Art. 1 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29.6.2012, HmbGVBl. 2012, S 235, mit Gesetzeskraft veröffentlicht; im Folgenden: GlüStV) vereinbar gelten und keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz – HmbSpielhG – vom 4.12.2012, HmbGVBl. 2012, S. 505) bedürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 10. September 2013 ab. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, juris).

4

Im April bzw. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV und § 2 HmbSpielhG für den Betrieb ihrer Spielhallen; ggf. sei sie nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG zu befreien. Die Antragsgegnerin vermaß daraufhin den Abstand zwischen den Spielhallen der Antragstellerin und dem nächsten Spielhallenstandort in der L.-Straße Y (2 Spielhallen). Der Fußweg beträgt 449,74 m. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Anträge der Antragstellerin ab.

5

Gegen die Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am 13. Februar 2015 erhob sie Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die beantragten Spielhallenerlaubnisse zu erteilen, hilfsweise sie unter Beachtung des Gerichts neu zu bescheiden (2 K 817/15). Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

6

Bereits im Februar 2015 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zwei vorläufige Spielhallenerlaubnisse zu erteilen, und hat u.a. geltend gemacht, sie habe nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Juni 2014 die Spielhallen geschlossen. Da sie den Mietvertrag bis zum Jahr 2017 abgeschlossen habe, müsse sie monatliche Mietzahlungen in Höhe von 6.500 Euro aufbringen. Die Investitionen in den Ausbau von ca. 350.000 Euro, die sie im Vertrauen auf die alte Rechtslage gemacht habe, hätten sich bisher nicht amortisiert.

7

Mit Beschluss vom 13. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin bedürfe seit dem 1. Juli 2013 einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 HmbSpielhG. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG bestehe nicht. Der Erlaubnis stehe jedenfalls nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 HmbSpielhG das Gebot des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG entgegen. Die nächste Spielhalle sei ca. 449 m entfernt und eine Ausnahme von dem Abstandsgebot sei sowohl im Hinblick auf den Umfang der Unterschreitung um 50m als auch bezogen auf die geographischen Gegebenheiten nicht anzunehmen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Nr. 4 HmbSpielhG. Es fehle bereits an dem Tatbestandsmerkmal einer „unbilligen Härte“. Notwendig seien im Einzelfall besondere Umstände, die die Pflicht zur Einhaltung der Regelungen des HmbSpielhG schlechterdings unerträglich erscheinen ließen. Gesichtspunkte wie die Fortführung der bereits seit dem Jahr 2007 betriebenen Spielhalle an diesem Standort und der Zeitpunkt der Antragstellung im September 2011 sowie die getätigten Investitionen stellten keine unvermeidbare Härte dar. Die Versagung der Erlaubnisse führe hier auch nicht zur Existenzvernichtung, da die Antragstellerin an zahlreichen Standorten Spielhallen betreibe.

II.

A

8

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

9

Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG sei als Erlaubnisvoraussetzung nicht anwendbar, weil es an der Gesetzgebungszuständigkeit der Antragsgegnerin fehle und darüber hinaus das Verbot der Mehrfachkonzession und die Abstandsregelung materiell verfassungswidrig seien. Zudem setze § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG nicht den drohenden wirtschaftlichen Ruin voraus. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin u.a. die Wertung des Verwaltungsgerichts, von der Verfassungskonformität des § 2 HmbSpielhG sei auszugehen und eine unbillige Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG verlange eine drohende Existenzvernichtung, mit beachtlichen Argumenten ernstlich in Zweifel gezogen.

10

Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt im Ergebnis zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zwei vorläufige Spielhallenerlaubnisse zu erteilen, abgelehnt.

11

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die vorläufige Erteilung der begehrten Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG zum Betrieb ihrer Spielhallen am Standort L.-Straße X in Hamburg hat. Es fehlt an den Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 4 und 6 HmbSpielhG (1). Der Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von diesen Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG (2).

12

1. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 bzw. Nr. 6 HmbSpielhG ist die Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG insbesondere u.a. dann zu versagen, wenn der Abstand zu weiteren Unternehmen gemäß Abs. 2 Satz 2 von 500 m unterschritten wird oder wenn das Unternehmen nach § 1 Abs. 2 in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einem oder mehreren Unternehmen steht. Diese in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG geregelten Anforderungen an das Mindestabstandsgebot und das Verbot der Mehrfachkonzession sind anzuwenden (a). Die Voraussetzungen, unter denen nach den genannten Regelungen die Erlaubnis zu versagen ist, liegen vor (b).

13

a) Die Antragstellerin wird durch die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG voraussichtlich nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

14

Bei der Bestimmung zum Mindestabstand und bei dem Verbot der Mehrfachkonzession zwischen Spielhallen handelt es sich um Eingriffe in eine Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Denn derjenige, der eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielHG und dessen Unternehmen muss (ggf. nach Ablauf einer in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielG geregelten Übergangsfrist) u.a. die Anforderungen des § 2 Abs. 2 HmbSpielG erfüllen. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil die Betroffenen durch die hier relevanten Regelungen des HmbSpielhG weder an der Berufswahl noch daran gehindert sind, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Spielhalle zu eröffnen (vgl. zum Maßstab: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.).

15

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v, 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

16

aa) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Antragsgegnerin war für den Erlass der Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig.

17

Das Recht der Spielhallen fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Die Frage, ob zu dem in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden „Recht der Spielhallen“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch Regelungen zum Mindestabstandsgebot und zum Verbot der Mehrfachkonzession zählen, oder ob für diese im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Wirtschaft“ der Bund zuständig (geblieben) ist, ist umstritten. Gegen die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die hier maßgeblichen Vorschriften bestehen keine Bedenken.

18

Das Grundgesetz bestimmt den Begriff „Recht der Spielhallen“ nicht. Aus dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG lassen sich eine Beschränkung auf die Maßgaben der Spielhallenerlaubnis und damit Anhaltspunkte für die Auslegung, das Recht der Spielhallen sei durch die Regelung des § 33i GewO bestimmt, nicht entnehmen. Wie das Beschwerdegericht bereits festgestellt hat, lässt sich auch der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eine Beschränkung des Rechts der Spielhallen allein auf den Regelungsgegenstand des § 33i GewO nicht entnehmen (vgl. ausführl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 75 ff.). Auch Sinn und Zweck der Neuregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sprechen gegen die Beschränkung des Rechts der Spielhallen auf den engen Regelungsbereich des § 33i GewO (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 83). Mit der Zuweisung des Kompetenztitel „Rechts der Spielhallen“ sollte der Landesgesetzgeber die Kompetenz erhalten, solche Vorschriften zu erlassen, die jedenfalls spielhallenbezogen sind und die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten von Spielhallen betreffen. Dies trifft auf die hier relevanten Regelungen zu. Sie dienen gerade der Abwehr spielhallenstandortbezogener Gefahren (vgl. in diesem Sinne: StGH, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris Rn. 309 ff., 352 ff; BayVerfGH, Beschl. v. 28.6.2013, Vf 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 48 ff., VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2015, 6 S 679/15, NVwZ-RR 2015, 737, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 115 m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 26.8.2014, 6 A 10098/14, juris Rn. 19).

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Der Einwand der Antragstellerin, das Verbot der Mehrfachkonzession und die Abstandregelung hätten zwar vordergründig Spielhallen zum Gegenstand, tatsächlich handele es sich aber um abstrakte Gefahrenabwehrregelungen, die kompetenzrechtlich jeweils der Stammmaterie, dem unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallenden gewerblichen Geräte- und Aufstellungsrecht (§§ 33c, d, e GewO) zuzuordnen seien, überzeugt nicht. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG dient der Beseitigung von Anreizen für ein problematisches Spielverhalten, die sich aus der räumlichen Dichte und Nähe von Spielhallen (auch zu Kinder- und Jugendeinrichtungen) und damit aus einem hohen und einfach zu erreichenden Angebot an Gewinngeldspielgeräten ergeben. Mit dem Ansatz, die abstrakten Gefahren, die primär von Geldspielgeräten ausgingen, gingen damit zwangsläufig von den Spielhallen aus, die diese Geräte der Öffentlichkeit zugänglich machten, lässt sich eine fehlende Zuständigkeit der Länder nicht begründen. Dass die erlaubnispflichtige Aufstellung von Geldspielgeräten und deren technische Beschaffenheit aus Gründen gleicher Anforderungen im gesamten Bundesgebiet bundesrechtlich geregelt werden sollen (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, juris Rn. 78, 81), lässt die Zuständigkeit der Länder zur Eindämmung der u.U. örtlich unterschiedlich einzuschätzenden, abstrakten Gefahren, die von der räumlichen Lage von Spielhallen und insbesondere ihrer Dichte ausgehen, unberührt.

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Auch der Hinweis der Antragstellerin u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG, Beschl. v. 3.7.2012, 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1, juris), wonach die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr als Annex die Befugnis umfasst, Regelungen zur Abwehr sich aus dem Luftverkehr ergebender Gefahren zu treffen, rechtfertigt keine andere Wertung. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Annex-Kompetenz zu automatenbezogenen bundesrechtlichen Regelungen, sondern um Regelungen, die den sich aus den örtlichen Besonderheiten ergebenden, von der Lage und Dichte der Spielhallen ausgehenden standortbezogenen Gefahren entgegenwirken sollen. Für solche besteht die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5. 13, juris Rn. 138; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2015, 6 S 679/15, Rn. 20, 21).

21

Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (1 C 47.82, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 3, juris Rn. 17), die die im dortigen Fall relevanten, auf die konkrete Spielhalle zu beziehenden Anforderungen an den Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO betrifft, ergibt sich nicht, inwieweit die dortigen Ausführungen gegen eine Zuständigkeit der Länder für abstrakte, mit der Lage von Spielhallen zusammenhängende Gefahren sprechen sollten.

22

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Spielverordnung (SpielV) sei zwischenzeitlich novelliert worden und der Bundesverordnungsgeber regele weiterhin in §§ 1 und 2 SpielV die Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen generell und ohne weitergehende räumlich-örtliche Beschränkung, dies müssten die Länder respektieren, spricht auch dies nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit der Antragsgegnerin. Dass der Bundesverordnungsgeber bei der letzten Änderung der SpielV auf eine räumliche Beschränkung der Spielhallen und der Zahl von Geldspielgeräten in einem Gebäude verzichtet hat, hindert angesichts der Kompetenzverlagerung die Länder nicht, diesbezügliche Regelungen im Hinblick auf spielhallenbezogene Gefahren zu erlassen. Zudem lässt Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, da einzelne Länder von der Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch gemacht haben, weiter Raum für den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 SpielV (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 139; Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, GewArch 2015, 46 [LS], juris Rn. 62).

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Dem Abstandsgebot und dem Verbot von Mehrfachkonzessionen fehlt auch eine städtebauliche Zielsetzung. Sie verfolgen vielmehr das ausschließliche Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen (vgl. hierzu eingehend StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris Rn. 309, 351, 391 ff.); BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 82; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 26.8.2014, 6 A 10098/14, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 43; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 22).

24

bb) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus den Regelungen ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

25

(1) Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

26

Für die Beschränkung des Angebots an Spielhallen durch das Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachspielhallen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielG sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Das HmbSpielhG dient u.a. dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, und der Bekämpfung der Spielsucht. Diese angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG soll unter anderem die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtprävention schaffen, indem die Dichte von und Mindestabstände zwischen Spielhallenstandorten bestimmt werden.

27

(2) Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Das Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachspielhallen sind zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

28

Der Gesetzgeber besitzt bei der Regelung der Berufsfreiheit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. zu den Grenzen: BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR2684/12, juris Rn. 24). Für die Eignung einer vom Gesetzgeber gewählten Maßnahme reicht es aus, dass der durch die Berufsausübungsregelung gewünschte Erfolg gefördert wird.

29

Nach diesem Maßstab sind die obengenannten Regelungen zur Erreichung der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes geeignet. Mit der Bestimmung, dass der Abstand u.a. zwischen Spielhallen 500 m nicht unterschreiten soll und dass an jedem Spielhallenstandort nur ein Unternehmen nach § 1 Abs. 2 zugelassen wird, soll in Zukunft die Zahl der vorhandenen Spielhallen reduziert und ihr Abstand vergrößert werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 HmbSpielhG, die der Willensbildung des Gesetzgebers bei dem Beschlussfassung des Gesetzes zu Grunde lag, hat er angenommen, dass die Zahl der Konzessionen im Jahr 2010 noch einmal gestiegen ist und dass durch sog. Mehrfachkonzessionen neben den bereits bestehenden weitere größere Spielhallenkomplexe entstanden sind. Zudem ist er davon ausgegangen, dass mehrere Erlaubnisse für einen Standort auf Grund des massiven Angebots an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht darstellen (vgl. zu § 2 Abs. 2 Satz 1: Bü-Drs. 20/ 3228, S. 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Zur Abstandsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG, die das Verbot der Mehrfachkonzession ergänzt, heißt es in der Gesetzesbegründung, die Zulassung von Spielhallen innerhalb kurzer Wegstrecken erhöhe das Angebot von die Spielsucht fördernden Geldspielgeräten und leiste der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Vorschub. Durch das Verlassen der Spielhalle verbunden mit einem längeren Fußweg bestehe die Möglichkeit, dass die Spielerin oder der Spieler das Spiel abbreche. Die Spieler sollten sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (Bü-Drs. 20/5877, S. 26).

30

Dass diese Maßnahmen – z.B. wenn ein Spieler, wie die Antragstellerin einwendet, beschließt, die Distanz zwischen Spielhallen mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu überwinden und in einer anderen Spielhalle weiterzuspielen - in nicht jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführen, ist für die generelle Geeignetheit der Maßnahmen unerheblich. Auch spricht die Behauptung der Antragstellerin, das – vom Gesetzgeber bei der Schaffung der Abstandsregelung unterstellte - Wechseln der Spielhalle sei, anders als bei Gaststättenbesuchen, bei modernen Spielhallen kein typisches Spielerverhalten und ein pathologischer Spieler spiele nur in einer Spielhalle und breche das Spiel dort endgültig ab, wenn die Sperrzeit erreicht sei oder er kein Geld mehr habe, nicht gegen die Geeignetheit der Maßnahmen für den Gesundheitsschutz. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit Hilfe der Reduzierung der Zahl der Spielhallen der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention, die gerade auch potenzielle Spieler erreichen will - wie hier - gefördert werden kann.

31

Auch der Hinweis, in bestimmten Bereichen der Stadt („Reeperbahn“) lasse der Gesetzgeber schon einen Abstand zwischen Spielhallen von 100 m Fußweg ausreichen, um den Spieler vor sich selbst zu schützen, stellt die Geeignetheit der Abstandsregelung zur Suchtprävention im übrigen Stadtgebiet nicht in Frage. In bestimmten „Amüsiervierteln“ hat sich der Gesetzgeber neben dem Spielerschutz an weiteren Zielen des GlStV orientiert wie u.a. an der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glücksspielangebots (vgl. zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielG: Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen sind sachgerecht und rechtfertigen eine höhere Spielhallendichte in abgegrenzten Bereichen der Stadt (vgl. dazu ausführlich: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 68 f.).

32

Die Regelungen sind erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, es seien in der Vergangenheit aufgrund von Mehrfachkonzessionen neben den bereits bestehenden Spielhallen große Spielhallenkomplexe mit einem massiven Angebot an Geldspielgeräten entstanden, die Zahl der Personen mit pathologischem Glücksspielverhalten oder gefährdete Spieler bezogen auf das Automatenglücksspiel habe zugenommen und Abstände zwischen den Spielhallen führten zu einer effektiveren Suchtprävention (Bü-Drs. 20/5877, S. 25, 26; vgl. auch BÜ-Prot. 20/9, 20/14, Seite 24), seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, ein großzügig bemessener Abstand von 500 m zwischen den Spielhallen könne eher zur Aufgabe des Spiels führen, fehlsam sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5/13, Rn. 152 ff.). Dass andere in gleicher Weise wirksame, aber weniger einschneidende Möglichkeiten zur Verknappung des Spielhallenangebots bestehen, ist nicht ersichtlich.

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Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG sind auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

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Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008,1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwR-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

35

Nach diesem Maßstab sind das Gebot von größeren Abständen zwischen Spielhallen und das Verbot der Mehrfachkonzession verhältnismäßig. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass nun faktisch für eine Strecke von 1000 m ein Ansiedlungsverbot bestehe. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt aber das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben. Sollte sich wegen der Abstandsregelungen und des Verbots der Mehrfachkonzession eine bisher an einem bestimmten Ort erlaubte berufliche Tätigkeit nicht realisieren lassen, ist dies nicht unverhältnismäßig. Es steht der Berufsgruppe der Spielhallenbetreiber trotz des Verbots der Mehrfachkonzession und der Abstandsregelung offen, Spielhallen mit Einzelkonzessionen oder solche jenseits der Ballungszentren zu betreiben (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 165).

36

b) Der Erteilung der Erlaubnisse für die beiden Spielhallen der Antragstellerin steht § 2 Abs. 5 Nr. 6 und 4 HmbSpielhG entgegen.

37

aa) Nach § 2 Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbSpielG in einem baulichen Verbund mit einem anderen Unternehmen steht. Dies ist hier der Fall. Die beiden Spielhallen der Antragstellerin befinden sich in einem Gebäude. Für jeden Spielhallenstandort darf aber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbSpielhG nur ein Unternehmen zugelassen werden.

38

bb) Weiter steht der Erteilung von Erlaubnissen für jede der beiden Spielhallen § 2 Abs. 5 Nr. 4 HmbSpielG entgegen, da hier der zur nächstgelegenen Spielhalle einzuhaltende Abstand unterschritten wird und von diesem nicht ausnahmsweise abgewichen werden kann.

39

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielhG soll der Abstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 500 m nicht unterschreiten. Der fußläufige Abstand zu der nächsten „älteren“ Doppelspielhalle (L.-Straße Y) beträgt hier nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Messungen der Antragsgegnerin lediglich ca. 449 m.

40

Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise von der regelhaft zu erfüllen Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSpielG abzusehen, liegt nicht vor. Dafür wäre es erforderlich, dass gemessen an den Zielen des Glückspielstaatsvertrages bzw. des HmbSpielhG hier ein atypischer Fall vorliegt, der eine Unterschreitung des Abstands von 500 m rechtfertigt. Die bloße Tatsache, dass hier die notwendige Entfernung zur nächsten Spielhalle um ca. 50 m unterschritten wird, rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme. Jedenfalls bei einer Unterschreitung des Fußwegs um ca. 10% ist nicht von einer so geringfügigen Abweichung von der vom Gesetzgeber für notwendig befundenen Entfernung auszugehen, dass damit der Zweck der Abstandsregelung, den Spieler nach dem Verlassen einer Spielhalle durch die Überwindung einer längeren Wegstrecke vom Weiterspielen abzuhalten, in gleicher Weise eintreten kann.

41

Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass hier die geographischen Gegebenheiten eine Ausnahme rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Lage der beiden Spielhallenstandorte mit jeweils zwei Spielhallen zueinander ausnahmsweise auch bei einer kürzeren Entfernung als 500 m derselbe Effekt des „Sich-Lösens“ von dem „Spielhallenfluidum“ eintreten kann, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die beiden Spielhallenstandorte befinden sich an unterschiedlichen Straßenseiten der großzügig bebauten, stark befahrenen L.er Chaussee, die durch Ampelanlagen unterbrochen wird und von der Querstraßen abgehen. Sichtkontakt zum jeweils anderen Spielhallenstandort besteht zwar nicht. Entgegen der Bewertung der Antragstellerin stellt diese Lage allerdings keine Besonderheit dar. Dass über eine Entfernung von 449 m Fußweg zu einer nächstgelegenen Spielhalle kein Sichtkontakt besteht, ist eher die Regel. Lagen in Ballungszentren von (Groß-) Städten sind dadurch gekennzeichnet, dass von größeren Verbindungsstraßen, die oft nur mithilfe von Ampeln sicher überquert werden können, zahlreiche kleinere Nebenstraßen abzweigen, an denen – ebenso wie an den Hauptstraßen - jeweils Spielhallen liegen. Sichtkontakt besteht meist allein wegen der Anordnung der Straßen zueinander und insbesondere wegen der z.T. hohen und dichten Bebauung nicht.

42

Die Antragstellerin weist weiter darauf hin, es sei die Regel, dass ein Spieler auf derselben Straßenseite weitergehe, an der die Spielhalle gelegen sei, die er verlasse. Hier sehe er die nächste Spielstätte in der L.er Chaussee Nr. ... erst dann, wenn ihm ein problemloser Wechsel der Straßenseite an der Ampelanlage T.- Straße nicht mehr möglich sei und er daher die nächste Kreuzung benutzen müsse. Dafür benötige er einen Fußweg von 501 m. Aber auch das Warten und Überqueren der Straße an dieser Ampelanlage führe zu einem ausreichenden „Abkühlen“ des Spielers, da er mehr Zeit benötige als für den Fußweg über 501 m auf derselben Straßenseite. Damit legt die Antragstellerin bereits nicht nachvollziehbar dar, inwieweit sich aus der Tatsache, dass der Spieler zunächst die gleiche Straßenseite benutzt, eine um 50 m längere Wegstrecke ergibt als nach der Messung der Antragsgegnerin. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die - unterstellte - Tatsache, dass ein Spieler mangels Blickkontakts möglicherweise nicht die erste mögliche Gelegenheit, eine Straße zu überqueren, nutzt, sondern eine spätere, ein regelhaft auftretendes Verhalten darstellt und damit einen atypischen Sachverhalt begründen kann. Soweit die Antragstellerin auf die Wartezeit an einer Ampel hinweist, legt sie damit nicht nachvollziehbar dar, dass diese regelmäßig von einer Dauer ist, die dem „Abkühlungs“-Effekt eines um 50 m längeren Fußwegs entspricht.

43

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG liegen hier nicht vor.

44

Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde nach Ablauf des in § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 HmbSpielhG bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes über einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie der Schutzzweck des HmbSpielhG zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG für die beiden von ihr betriebenen Spielhallen vorliegen. Die Voraussetzungen einer „unbilligen Härte“ dürften hier nicht gegeben sein.

45

Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 HmbSpielhG kann eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebes an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist. Anders als es die Antragstellerin annimmt, stellte die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG nicht lediglich ergänzend zu den Übergangsregelungen ein Instrument dar, um den Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen des Betroffenen generell Rechnung zu tragen und/oder allgemein wirtschaftliche Härten der Neuregelung des Spielhallenrechts abzumildern. Für die Erteilung einer Befreiung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung darauf an, ob diese im konkreten Fall zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübung erforderlich ist. § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG entspricht seinem Wortlaut nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlStV. Nach der zu § 29 Abs. 4 GlStV gegebenen Begründung tragen die Übergangsfrist von 5 Jahren in Satz 2 sowie die Möglichkeit, gemäß Satz 4 nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 verfolgten Allgemeinwohlinteressen angemessen Rechnung. Mittels einer Befreiung könne im individuellen Fall der notwendige Verhältnismäßigkeitsausgleich herbeigeführt werden. Dabei sei die Befreiung auf den Zeitraum zu beschränken, der erforderlich sei, um unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne aber die in den §§ 24 und 25 verfolgten Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen. Durch die Befreiungsregelung und die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung könne beispielsweise bei Spielhallenkomplexen ein stufenweiser Rückbau erreicht werden (vgl. BÜ-Drs. 20/3734, S. 86, 87). Insoweit wird hier differenziert zwischen den für alle unter § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG fallenden Betriebsinhaber geltenden Übergangsregelungen und der weitergehenden Möglichkeit, im Einzelfall für den konkreten Betrieb zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit der neuen Anforderungen bei unzumutbaren Belastungen eine Befreiung für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen. Soweit der hamburgische Gesetzgeber die Voraussetzung einer unbilligen Härte in § 9 Abs. 1 Satz 5 HmbSpielhG näher ausgestaltet hat, hat er in seiner Begründung darauf verwiesen, mittels der Befreiung könne im individuellen Fall die Verhältnismäßigkeit der Anforderung berücksichtigt werden. Insbesondere kleine Familienunternehmen sollten vor einer Vernichtung der Existenz geschützt werden (BÜ-Drs. 20/5877, S. 31). Offenbleiben kann, ob die letztgenannte Begründung des Gesetzgebers Anlass gibt, die Regelung des Satzes 5 trotz des weiter gefassten Wortlauts in dem Sinne eng auszulegen, dass eine Existenzvernichtung oder der wirtschaftliche Ruin des Betriebs zu erwarten sein muss. Zumindest verlangt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielG für eine unbillige Härte, dass selbst nach dem Verstreichen der Übergangsfrist der Betreiber, dessen Vertrauen schutzwürdig ist, seinen Betrieb an die Neuregelungen nur mit der Folge anpassen könnte, dass die Betriebsführung zu wirtschaftlichen Verlusten führt.

46

Daran gemessen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen hier bezogen auf den Standort in der L.-Straße X vorliegen:

47

Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis und das Vertrauen des Betreibers in den Bestand der alten Rechtslage bei der Bewertung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG zu berücksichtigen sind. Zum Zeitpunkt der Erteilung der hier maßgeblichen Erlaubnisse vom 1. November 2011 konnte sie aber kein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand ihrer Erlaubnisse nach der GewO mehr haben, da mit dem 28. Oktober 2011 Neuregelungen des Spielhallenrechts zu erwarten waren (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, a.a.O., juris Rn. Rn. 8, 24 f.). Die Antragstellerin kann auch nicht verlangen, dass zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, dass sie schon im Jahr 2007 an diesem Standort eine Spielhalle betrieben hat und, wäre sie weiter im Besitz der ihr damals erteilten Erlaubnis geblieben, bis zum bis 30. Juni 2017 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG ihren Betrieb hätte weiterführen können. Die Antragstellerin hat sich aus wirtschaftlichen Gründen entschieden, die im Jahr 2007 erworbene Spielhalle zu schließen und an dem Standort zwei neue Betriebe zu errichten. Sie hat nicht allein deshalb neue Erlaubnisse beantragen müssen, weil sie die 153,78 m² große frühere Spielhalle im Jahr 2010/2011 lediglich modernisiert und in zwei Spielhallen aufgeteilt hat (vgl. zur raumbezogenen Erlaubnis: BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 8.05, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6, juris Rn. 6). Vielmehr hat sie die gesamte Fläche um mehr als 50 m² vergrößert und diese - wohl im Hinblick auf eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung der Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV (pro 12 m² ein Spielgerät, 12 Geräte max.) – auf zwei Hallen aufgeteilt. Insoweit bestand nach der Modernisierung und dem massiven Umbau der früheren Spielhalle weder ein räumlicher noch ein gerätebezogener Bezug zu der im Jahr 2007 genehmigten Spielhalle.

48

Auch ihr Vortrag, sie habe im Hinblick auf den Umbau in den Jahren 2010/2011 hohe Investitionen zu einem Zeitpunkt erbracht, als sie noch auf die alte Rechtslage habe vertrauen dürfen, begründet keine unbillige Härte. Zwar ist zu Gunsten der der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Erteilung der Spielhallenerlaubnisse am 24. September 2011 von der geplanten Neuregelung des Spielhallenrechts und insbesondere der Verschärfung der Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis noch nichts wissen konnte, da nach der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 2und 3 GlStV und des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG erst mit dem Stichtag des 28. Oktober 2011 das Vertrauen in die Fortdauer der alten Rechtslage erschüttert war (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, juris Rn. 25 m.w.N.). Daher kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich trotz Kenntnis von der Neuregelung des Spielhallenrechts eine Erlaubnis „auf Vorrat“ beschaffen wollen (vgl. zur Berücksichtigung dieser Sachverhalte zu Gunsten des Betreibers: OVG Weimar, Beschl. v. 8.4.2015, 3 EO 775/13, GewArch 2015, 511 [LS], juris Rn. 7). Auch hat sie nachgewiesen, dass sie im Hinblick auf die ihr im Jahr 2010 erteilte Baugenehmigung vor dem Stichtag bereits hohe Investitionen in den Ausbau der beiden Spielhallen getätigt hatte. Allein dies rechtfertigt aber allein nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Diese dürfte u.a. allenfalls dann gegeben sein, wenn der einzelne Betrieb auch nach dem Ablauf der für eine verhältnismäßige Anpassung aus Sicht des Gesetzgebers erforderlichen, aber auch ausreichenden Übergangszeit von 5 bzw. maximal 1,8 Jahren Verluste erwirtschaftet.

49

Dafür hat die Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte oder Nachweise dargelegt. Soweit sie darauf hinweist, im Vertrauen auf den Weiterbetrieb habe sie bei der Übernahme der Spielhalle im Jahr 2007 einen Mietvertrag über eine Zeitdauer von 10 Jahren abgeschlossen und müsse daher trotz Schließung der Hallen im Juni 2014 weiterhin monatlich 6.500,- Euro zahlen, sind insoweit keine wirtschaftlichen Verluste des Betriebs dargelegt. Die Antragstellerin durfte bei ordnungsgemäßer Betriebsführung spätestens zum Zeitpunkt der Erlaubnis am 1. November 2011, die auf geplante strengere Regelungen des Spielhallenrechts hinweist, nicht mehr von einem dauerhaften Betrieb der Spielhallen unter den alten rechtlichen Rahmenbedingungen der GewO ausgehen und war - trotz der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes in Bezug auf die Übergangsregelung – gehalten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und ihren Betrieb anzupassen. Sie hat nicht dargelegt, inwieweit sie die Übergangszeit bis zum 30. Juni 2013 bzw. den weiteren Zeitraum bis zur Schließung und danach zur Vorbereitung und Anpassung ihres Geschäftsbetriebes auf bzw. an die geänderte Rechtslage genutzt und welche konkreten Maßnahmen sie unternommen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5.8.2015, 2 BvR 2190/14, WM 2015, 1827, juris Rn. 26). Die Antragstellerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass und inwieweit sie mit der Vermieterin z.B. eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrages oder die Reduzierung der Miethöhe zu erreichen versucht hat. Auch hat sie nicht dargelegt, dass sie bei Aufrechterhaltung des Mietvertrags die gemieteten Räume nicht anderweitig gewerblich nutzen oder untervermieten kann (vgl. dazu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2015, 6 S 679/15, NVwZ-RR 2015, 737 [LS], juris Rn. 34).

50

Dass die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin wegen der Investitionen in Höhe von ca. 350.000,- Euro derart prekär ist, dass die Anpassung des Betriebs wegen der insoweit bestehenden Verluste nicht möglich ist, hat sie ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragstellerin war wegen der Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb der beiden Spielhallen zum 1. November 2011 in der Lage, die Übergangsfrist für die nach dem Stichtag erteilte Erlaubnis maximal auszunutzen und ihre Investitionen zu amortisieren. In welchem Umfang ihr dies (nicht) gelungen ist, legt sie nicht substantiiert dar. Zwar hat sie auf die bilanzrechtlichen / steuerlichen Abschreibungsfristen und –werte hingewiesen und geltend gemacht, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr und 8 Monaten lasse sich eine solche Investitionssumme naturgemäß nicht amortisieren. Sie hat aber nicht anhand von Unternehmensergebnissen (Umsätzen/Erträgen) für den hier maßgeblichen Standort nachgewiesen, dass sie die Investitionen nicht (auch) durch Erträge kompensiert hat. Auch hat die Antragstellerin lediglich darauf hingewiesen, anders als es das Verwaltungsgericht annehme, bezögen sich ihre getätigten Investitionen nicht auf Geldspielgeräte, sondern auf ortsbezogene Einbauten und seien daher „verloren“. Insoweit mag zwar einiges dafür sprechen, dass sie die zur Erneuerung (oder Erweiterung) z.B. des Bodens, der Elektrik und der Sanitäreinrichtungen eingebrachten Einbauten nicht veräußern oder an anderen Standorten weiterverwerten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Antragstellerin, die an zahlreichen Standorten in Hamburg und im Bundesgebiet Spielhallen betreibt, einzelne der (nach den vorgelegten Rechnungen erfolgten) Einbauten wie z.B. die Videoanlage, Leuchten, den Tresor oder die Thekeneinrichtung ausbauen und an einem anderen Standort weiterverwenden oder an Dritte veräußern kann.

B

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Beschwerdegericht hat sich an Nr. 54.1 des Streitweitkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für jede der Spielhallen einen Wert von 15.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren zu Grunde gelegt. Für das Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1 . Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

3

Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

4

b) Allerdings vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris; zuletzt: Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2015 - 4 C 13.14 - und Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 3.14 -, jeweils juris [m. w. N.]; zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 O 89/01 -, juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.

5

Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall. Denn nach den insoweit nicht - weiter - angegriffenen Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 413/15 eine Verfassungsbeschwerde anhängig und noch unbeschieden, die u. a. die Verfassungskonformität des rückwirkend in Kraft getretenen Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. Sachsen 2013, 979) zum Gegenstand hat und damit auch hier nach den insofern nicht angegriffenen Beschlussgründen streitmaßgebliche Bedeutung besitzt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2008 in dem Verfahren1 O 253/08 zugrunde gelegen hat. In dem dortigen Verfahren war eine Verfassungsrechtsfrage streitgegenständlich, die lediglich in einem fachgerichtlichen Parallelverfahren, nämlich bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen ist.

6

Auch die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten hätte, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht weiter auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht.

8

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 (Az.: RO 1 K 14.2183) Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (Beklagter zu 1), den geschäftsleitenden Beamten (Beklagter zu 2) und den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau und Verkehrswesen (Beklagter zu 3) wegen Pflichtverletzungen im Amt. Sie macht geltend, dass ihr diese im Zusammenhang mit dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 10. Oktober 2014 über „die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse“ sowie durch weitere eigene Ermittlungen bekannt geworden seien.

Wegen desselben Sachverhalts wurden zeitgleich polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführt.

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 6. November 2015 Anklage beim Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - erhoben wurde, setzte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Beendigung aus. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Klägerin, die einer Aussetzung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht zugestimmt hatte, legte gegen diesen Beschluss am 30. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es im Rahmen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig ausreichend gewesen wäre, das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zunächst bis zur ersten Sachentscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 3) bestünde Einverständnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998,339).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

Dem Beschwerdegericht obliegt im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (s. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8).

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Soweit das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die Feststellung zur schuldhaften Begehung von Straftaten der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehen, vorgreiflich ist, so ist dies aufgrund des inhaltlichen Bezugs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 35). Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist insofern nicht notwendig, es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob daneben für den besonderen Fall, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll, eine Aussetzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) in Betracht kommt. Für eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde bereits jeglicher Einfluss der strafrechtlichen Ermittlungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausreichen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 19 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Zustimmung der Parteien ist für die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorliegend dem mit einer Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens verbundenen voraussichtlichen Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug vor einer Verfahrensverzögerung zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Klägerin grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht gesondert im Beschluss zum Ausdruck gebracht, es hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2015 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Feststellung des Sachverhalts aufgrund der Komplexität des Falls erhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft einer den Sachverhalt feststellenden strafgerichtlichen Entscheidung, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet, erweist sich deshalb zumindest nicht als ermessensfehlerhaft.

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts angeordnet hat, so ist dies ebenfalls im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 94 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 11) nicht zu beanstanden. Der zeitliche Umfang der Aussetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Ob die Aussetzung bis zur ersten Sachentscheidung im vorgreiflichen Verfahren oder bis zur Rechtskraft angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 35; Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich der zeitliche Umfang der Aussetzung im Hinblick auf die angestrebte abschließende Klärung eines schulhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das aussetzende Gericht den Aussetzungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 ZPO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen wieder aufheben kann. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist es dazu verpflichtet, das Verfahren zumindest dann fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7). Aus diesem Grund erweist sich die angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens auch nicht als unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1 . Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

3

Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

4

b) Allerdings vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris; zuletzt: Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2015 - 4 C 13.14 - und Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 3.14 -, jeweils juris [m. w. N.]; zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 O 89/01 -, juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.

5

Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall. Denn nach den insoweit nicht - weiter - angegriffenen Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 413/15 eine Verfassungsbeschwerde anhängig und noch unbeschieden, die u. a. die Verfassungskonformität des rückwirkend in Kraft getretenen Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. Sachsen 2013, 979) zum Gegenstand hat und damit auch hier nach den insofern nicht angegriffenen Beschlussgründen streitmaßgebliche Bedeutung besitzt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2008 in dem Verfahren1 O 253/08 zugrunde gelegen hat. In dem dortigen Verfahren war eine Verfassungsrechtsfrage streitgegenständlich, die lediglich in einem fachgerichtlichen Parallelverfahren, nämlich bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen ist.

6

Auch die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten hätte, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht weiter auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht.

8

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

Das Bundesverfassungsgericht gibt

1.
in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2.
in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

1. Die Beschwerdeführer zu 2 und zu 3 sind nicht beschwerdebefugt. Jedenfalls sind sie weder selbst noch unmittelbar durch die Genehmigungsvorschriften des § 40 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG und die Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG betroffen. Sie sind Prokurist beziehungsweise Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1. Sie wollen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung "Pflanzen gebietsfremder Arten" (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) beziehungsweise "Gehölze und Saatgut" (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG) zur Ausbringung in der freien Natur veräußern und erst recht nicht selbst eine von der Genehmigungspflicht in § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG oder der Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG erfasste Handlung vornehmen. Betroffen sind sie von den angegriffenen Vorschriften allenfalls, weil diese für den Verkaufserfolg ihres Unternehmens jedenfalls nach ihren Angaben von Bedeutung sind. Dies genügt nicht zur Begründung einer Beschwerdebefugnis gegen die Norm.

3

2. An der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen zu 1, zu 4 und zu 5 bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel (a); dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (b). Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerinnen ihre Schlechterstellung durch die angegriffene Norm gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht näher darlegen.

4

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206>; 108, 370 <384>; stRspr).

5

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 108, 370 <384>).

6

Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angegriffenen Vorschrift ist (vgl. BVerfGE 108, 370 <384>). Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Adressatinnen der Genehmigungsvorschriften in § 40 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG oder der Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG; sie wollen nicht selbst die von ihnen angezogenen Pflanzen in der freien Natur ausbringen, sondern lediglich an andere, insbesondere öffentliche Auftraggeber veräußern.

7

Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Hoheitsakt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 108, 370 <384> sowie bereits BVerfGE 13, 230 <232 f.>).

8

Dass die Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Vorschriften rechtlich betroffen sind, ist zweifelhaft.

9

Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch § 40 Abs. 4 BNatSchG - wie sie in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde betonen - dadurch belastet, dass diese Vorschrift Wirkungen auf die Leistungsinhalte öffentlicher Ausschreibungen entfaltet; sie halten hierdurch ihr bisheriges Geschäftsmodell als Baumschulen, die einen überregionalen Markt beliefern, für gefährdet oder sehen sich zu umfangreichen Umstellungen ihres Betriebs, insbesondere zur Bereithaltung eines weiter ausdifferenzierten Angebots gezwungen. Sie machen allerdings nicht geltend, dass die nach ihrer Auffassung bestehende Teilnichtigkeit des § 40 Abs. 4 BNatSchG zwangsläufig dazu führen würde, dass öffentliche Auftraggeber Leistungen zum Inhalt ihrer Ausschreibungen machen müssten, die ihnen die Abgabe eines Erfolg versprechenden Angebots ermöglichte.

10

Dass die Beschwerdeführerinnen ihre eigentliche Belastung im Ausschreibungsverhalten öffentlicher Auftraggeber sehen, schließt möglicherweise auch die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit aus.

11

b) Jedenfalls steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1, zu 4 und zu 5 der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

12

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Nach diesem Grundsatz ist auch die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 102, 197 <207> m.w.N.).

13

Würde eine Person, die Pflanzen gebietsfremder Art in der freien Natur ausbringen möchte, Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 40 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG erheben, so wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung einer Genehmigung oder auf Feststellung, dass die beabsichtigte Betätigung keiner Genehmigung bedarf, in Anspruch nehmen müsste. Stünde im Streit, ob eine Person in dem in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG genannten Zeitraum Gehölze und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausbringen dürfte, so erscheint auch insoweit eine gerichtliche Feststellung - etwa des Inhalts, dass die beabsichtigte Ausbringung zulässig ist - nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese gerichtlichen Klärungsmöglichkeiten dürften den Beschwerdeführerinnen zu 1, 4 und 5 allerdings versperrt sein, weil sie als Baumschulbetriebe nicht Adressatinnen der Vorschriften sind.

14

Die Beschwerdeführerinnen müssen sich allerdings darauf verweisen lassen, sich vorrangig dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, worin sie ihre eigentliche Belastung sehen, nämlich in den von öffentlichen Auftraggebern ausgeschriebenen Leistungen. Dass Rechtsschutz dagegen von vornherein nicht gegeben oder nicht zumutbar ist, tragen sie nicht vor. Sie haben vielmehr sogar selbst einen Beschluss einer Vergabekammer des Landes Brandenburg vorgelegt, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass durchaus eine inhaltliche Überprüfung der ausgeschriebenen Leistungen in Betracht kommt. Nicht ausgeschlossen erscheint auch, dass - im sogenannten unterschwelligen Bereich - ein Gericht eine Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ausgeschriebenen Leistungen für zulässig halten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen in seiner Entscheidung zum unterschwelligen Bereich darauf hingewiesen, dass es dem Justizgewährungsanspruch entspricht, dass dem erfolglosen Bieter die Feststellungsklage eröffnet ist (vgl. BVerfGE 116, 135 <159>).

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Tenor

1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.

I.

2

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den als Bevollmächtigten für seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer im Rahmen von Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR 1127/11) festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Entscheidung von Verfassungsbeschwerden sei erst- wie letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch die vom Beschwerdeführer dort beanstandeten Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend erachtet.

II.

3

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs; er hält die Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren Festsetzung gegen ihn für verfassungswidrig.

III.

4

Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst (§ 18 Abs. 1 BVerfGG).

5

1. Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das schließt die Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 89, 359 <362>). Die Frage, ob die Mitwirkung an der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unzulässigerweise vor den Verwaltungsgerichten angefochten wird, bei einer Verfassungsbeschwerde gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Ausschluss des Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) führt, ist bislang noch nicht entschieden.

6

2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal "derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 78, 331 <336>; 82, 20 <35 f.>; 109, 130 <131>).

7

Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache führt nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der aktuell mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. So ist etwa im fachrechtlichen Verfahren anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann nicht ausgeschlossen ist, wenn er ein Versäumnisurteil in derselben Instanz erlassen oder an einer zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und die Gegenstand der anstehenden verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 <337 f.>).

8

Entsprechend ist - zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss. Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden. Dieser Regress ad infinitum ist auch nicht in der Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten eingelegt werden, um gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor befassten Richterinnen und Richter eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

9

3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen die vom Beschwerdeführer bekämpften Missbrauchsgebühren festgesetzt worden sind, und die dem Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgelagert waren, handelt es sich nicht um "dieselbe Sache" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

10

Gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz ausgeschlossen. Auch eine etwa durch den Senat festgesetzte Missbrauchsgebühr ist vor den Fachgerichten nicht anfechtbar. Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht mehr gegeben ist. Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c BVerfGG. Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Eine Vorbefassung "mit derselben Sache" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in einem weiteren Verfahren ist damit von vornherein ausgeschlossen.

11

Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG aus.

12

4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie können darüber hinaus an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken. Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1<3>; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 <551>).

IV.

13

Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über die Unzulässigkeit seiner Klagen und die zugrunde liegenden Verfahren ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht erkennbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deshalb nicht mehr an.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1 . Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

3

Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

4

b) Allerdings vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris; zuletzt: Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2015 - 4 C 13.14 - und Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 3.14 -, jeweils juris [m. w. N.]; zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 O 89/01 -, juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.

5

Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall. Denn nach den insoweit nicht - weiter - angegriffenen Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 413/15 eine Verfassungsbeschwerde anhängig und noch unbeschieden, die u. a. die Verfassungskonformität des rückwirkend in Kraft getretenen Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. Sachsen 2013, 979) zum Gegenstand hat und damit auch hier nach den insofern nicht angegriffenen Beschlussgründen streitmaßgebliche Bedeutung besitzt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2008 in dem Verfahren1 O 253/08 zugrunde gelegen hat. In dem dortigen Verfahren war eine Verfassungsrechtsfrage streitgegenständlich, die lediglich in einem fachgerichtlichen Parallelverfahren, nämlich bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen ist.

6

Auch die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten hätte, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht weiter auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht.

8

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 ausgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 ausgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Fortsetzung eines ausgesetzten erstinstanzlichen Klageverfahrens ausgesprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hatte das bei ihm anhängige Verfahren über die baurechtliche Nachbarklage der Kläger mit Beschluss vom 7. März 2013 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren über den Bebauungsplan, der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegt (im Folgenden: Parallelverfahren), nach § 94 VwGO ausgesetzt, weil mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren eine vorgreifliche Frage beantwortet wird. Nach Ergehen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren aufgrund der - noch nicht rechtskräftigen - Urteile vom 26. November 2015 (Az.: 9 N 12.2595 und 9 N15.1896) erließ das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beigeladenen am 27. Januar 2016 den angefochtenen Beschluss, der den Klägern am 3. Februar 2016 zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Kläger, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Das Beschwerdebegehren der Kläger, „unter Abänderung des (Fortsetzungs-) Beschlusses vom 27.1.2016 bleibt das Verfahren weiterhin ausgesetzt“, ist mangels Beschwer unzulässig.

aa) Hat das Gericht - wie hier - die Aussetzung des Verfahrens nur bis zur Entscheidung eines anderen Gerichts angeordnet und nicht bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung, so enden die Wirkungen der Aussetzung ohne weiteres mit Wirksamwerden der Entscheidung des anderen Gerichts. Mit Wirksamwerden dieser Entscheidung hat das aussetzende Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen; ein Fortsetzungsbeschluss ist zweckmäßig, aber nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, U. v. 24.1.1989 - XI ZR 75/88 - BGHZ 106, 295 = juris Rn. 10; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 94 Rn. 35, 122; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 150 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 148 Rn. 9, § 250 Rn. 1; Wagner in MünchKommZPO, 4. Auflage 2013, § 250 Rn. 1, jeweils m. w. N.).

Da die Aussetzung des Verfahrens hier mit Wirksamwerden der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren endete und die Kläger keinen (erneuten) Aussetzungsantrag gestellt haben, den das Verwaltungsgericht im Fortsetzungsbeschluss hätte ablehnen können, fehlt es ihrem Begehren an der erforderlichen Beschwer. Die Beschwer kann sich auch nicht aus einer unterlassenen weiteren Aussetzung von Amts wegen ergeben, weil es im Verwaltungsprozessrecht keine Untätigkeitsbeschwerde gibt (vgl. BVerwG, B. v. 13.3.2008 - 7 B 4.08 - juris; BVerwG, B. v. 30.1.2003 - 3 B 8.03 - juris).

bb) Die Annahme der Kläger, die Verweisung in der Begründung des Fortsetzungsbeschlusses auf „§ 250 ZPO“ sei ein Schreibfehler, die richtige Norm sei „§ 150 ZPO“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm erlassene Aussetzungsanordnung gerade nicht (nach pflichtgemäßem Ermessen) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben; dies war ihm aufgrund der von selbst endenden Aussetzung gar nicht möglich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen - „auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind“ - und damit dem Fortsetzungsantrag des Beigeladenen entsprochen, weil die Aussetzung nur bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren angeordnet worden war. Zwar bedurfte es keiner förmlichen Aufnahmeerklärung i. S. d. Fortsetzungsantrags des Beigeladenen nach § 250 ZPO, um das Ende der Aussetzung herbeizuführen (vgl. BGH, U. v. 24.1.1989 - XI ZR 75/88 - BGHZ 106, 295 = juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat den Fortsetzungsantrag des Beigeladenen vom 25. Januar 2016 aber zum Anlass genommen, die ohnehin beendete Aussetzung durch förmlichen Beschluss klarzustellen.

cc) Von Vorstehendem ausgehend kann der Beschwerdeantrag, das Verfahren beim Verwaltungsgericht „weiterhin“ ausgesetzt zu lassen, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Aussetzung im Zeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses bereits beendet war.

b) Soweit im Beschwerdeantrag die Aufhebung des Fortsetzungsbeschlusses als Minus enthalten ist, fehlt es der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.

Da die Aussetzung des Verfahrens mit Ergehen der Entscheidungen im Parallelverfahren von selbst geendet hat, würde die Aufhebung des beanstandeten Fortsetzungsbeschlusses - der dies nur bestätigt - die Rechtsstellung der Kläger nicht verbessern.

2. Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs kommt nach Vorstehendem nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Aussetzungsbeschlusses vom 7. März 2013 stand für die Beteiligten erkennbar fest, dass die Aussetzung mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren, die den Beteiligten zugestellt wurden, endete. Einen darüber hinausgehenden Gehalt hat der Fortsetzungsbeschluss nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1 . Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

3

Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

4

b) Allerdings vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris; zuletzt: Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2015 - 4 C 13.14 - und Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 3.14 -, jeweils juris [m. w. N.]; zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 O 89/01 -, juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.

5

Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall. Denn nach den insoweit nicht - weiter - angegriffenen Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 413/15 eine Verfassungsbeschwerde anhängig und noch unbeschieden, die u. a. die Verfassungskonformität des rückwirkend in Kraft getretenen Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. Sachsen 2013, 979) zum Gegenstand hat und damit auch hier nach den insofern nicht angegriffenen Beschlussgründen streitmaßgebliche Bedeutung besitzt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2008 in dem Verfahren1 O 253/08 zugrunde gelegen hat. In dem dortigen Verfahren war eine Verfassungsrechtsfrage streitgegenständlich, die lediglich in einem fachgerichtlichen Parallelverfahren, nämlich bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen ist.

6

Auch die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten hätte, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht weiter auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht.

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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).