Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 3 C 15.2578

published on 03/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 3 C 15.2578
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 14.2183, 06/11/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 (Az.: RO 1 K 14.2183) Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (Beklagter zu 1), den geschäftsleitenden Beamten (Beklagter zu 2) und den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau und Verkehrswesen (Beklagter zu 3) wegen Pflichtverletzungen im Amt. Sie macht geltend, dass ihr diese im Zusammenhang mit dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 10. Oktober 2014 über „die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse“ sowie durch weitere eigene Ermittlungen bekannt geworden seien.

Wegen desselben Sachverhalts wurden zeitgleich polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführt.

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 6. November 2015 Anklage beim Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - erhoben wurde, setzte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Beendigung aus. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Klägerin, die einer Aussetzung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht zugestimmt hatte, legte gegen diesen Beschluss am 30. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es im Rahmen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig ausreichend gewesen wäre, das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zunächst bis zur ersten Sachentscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 3) bestünde Einverständnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998,339).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

Dem Beschwerdegericht obliegt im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (s. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8).

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Soweit das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die Feststellung zur schuldhaften Begehung von Straftaten der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehen, vorgreiflich ist, so ist dies aufgrund des inhaltlichen Bezugs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 35). Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist insofern nicht notwendig, es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob daneben für den besonderen Fall, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll, eine Aussetzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) in Betracht kommt. Für eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde bereits jeglicher Einfluss der strafrechtlichen Ermittlungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausreichen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 19 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Zustimmung der Parteien ist für die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorliegend dem mit einer Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens verbundenen voraussichtlichen Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug vor einer Verfahrensverzögerung zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Klägerin grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht gesondert im Beschluss zum Ausdruck gebracht, es hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2015 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Feststellung des Sachverhalts aufgrund der Komplexität des Falls erhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft einer den Sachverhalt feststellenden strafgerichtlichen Entscheidung, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet, erweist sich deshalb zumindest nicht als ermessensfehlerhaft.

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts angeordnet hat, so ist dies ebenfalls im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 94 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 11) nicht zu beanstanden. Der zeitliche Umfang der Aussetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Ob die Aussetzung bis zur ersten Sachentscheidung im vorgreiflichen Verfahren oder bis zur Rechtskraft angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 35; Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich der zeitliche Umfang der Aussetzung im Hinblick auf die angestrebte abschließende Klärung eines schulhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das aussetzende Gericht den Aussetzungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 ZPO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen wieder aufheben kann. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist es dazu verpflichtet, das Verfahren zumindest dann fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7). Aus diesem Grund erweist sich die angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens auch nicht als unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin wendet
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/06/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche
published on 26/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2016 (Aussetzung des Verfahrens) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 23/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.