Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 3 C 15.2578

bei uns veröffentlicht am03.03.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 14.2183, 06.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 (Az.: RO 1 K 14.2183) Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (Beklagter zu 1), den geschäftsleitenden Beamten (Beklagter zu 2) und den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau und Verkehrswesen (Beklagter zu 3) wegen Pflichtverletzungen im Amt. Sie macht geltend, dass ihr diese im Zusammenhang mit dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 10. Oktober 2014 über „die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse“ sowie durch weitere eigene Ermittlungen bekannt geworden seien.

Wegen desselben Sachverhalts wurden zeitgleich polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführt.

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 6. November 2015 Anklage beim Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - erhoben wurde, setzte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Beendigung aus. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Klägerin, die einer Aussetzung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht zugestimmt hatte, legte gegen diesen Beschluss am 30. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es im Rahmen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig ausreichend gewesen wäre, das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zunächst bis zur ersten Sachentscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 3) bestünde Einverständnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998,339).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

Dem Beschwerdegericht obliegt im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (s. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8).

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Soweit das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die Feststellung zur schuldhaften Begehung von Straftaten der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehen, vorgreiflich ist, so ist dies aufgrund des inhaltlichen Bezugs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 35). Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist insofern nicht notwendig, es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob daneben für den besonderen Fall, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll, eine Aussetzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) in Betracht kommt. Für eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde bereits jeglicher Einfluss der strafrechtlichen Ermittlungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausreichen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 19 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Zustimmung der Parteien ist für die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorliegend dem mit einer Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens verbundenen voraussichtlichen Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug vor einer Verfahrensverzögerung zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Klägerin grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht gesondert im Beschluss zum Ausdruck gebracht, es hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2015 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Feststellung des Sachverhalts aufgrund der Komplexität des Falls erhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft einer den Sachverhalt feststellenden strafgerichtlichen Entscheidung, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet, erweist sich deshalb zumindest nicht als ermessensfehlerhaft.

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts angeordnet hat, so ist dies ebenfalls im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 94 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 11) nicht zu beanstanden. Der zeitliche Umfang der Aussetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Ob die Aussetzung bis zur ersten Sachentscheidung im vorgreiflichen Verfahren oder bis zur Rechtskraft angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 35; Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich der zeitliche Umfang der Aussetzung im Hinblick auf die angestrebte abschließende Klärung eines schulhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das aussetzende Gericht den Aussetzungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 ZPO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen wieder aufheben kann. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist es dazu verpflichtet, das Verfahren zumindest dann fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7). Aus diesem Grund erweist sich die angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens auch nicht als unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung


Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein dort anhängiges Klageverfahren bezüglich einer vereinsrechtlichen Beschlagnahmeanordnung auszusetzen, bis über das gleichzeitig ergangene Vereinsverbot in einem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

Gegen die mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) vom 2. Juli 2014 unter Ziff. 7.1 angeordnete Beschlagnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücks erhob die Klägerin am 6. August 2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (Az. B 1 K 14.535). Am 19. August 2014 erhob sie zusammen mit 40 weiteren Personen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die in dem Bescheid enthaltenen weiteren vereinsrechtlichen Verfügungen (Az. 4 A 14.1787). Über beide Klagen ist bisher nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das dort anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 wegen des im Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügten Vereinsverbots aus. Der Klageantrag richte sich darauf, Nr. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben; dabei handle es sich um einen Teilpunkt der auf Verbot und Auflösung der Vereinigung „Freies Netz Süd“ gerichteten Verfügung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen werde die Entscheidung im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht voraussichtlich wesentlich davon abhängen, ob das „Freie Netz Süd“ zu Recht als Ersatzorganisation des mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen und aufgelösten Vereins „Fränkische Aktionsfront“ eingestuft und damit selbst als verboten beurteilt und aufgelöst worden sei. Diese Frage sei Gegenstand des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 4 A 14.1787; die dortige Entscheidung erscheine somit für die Streitsache B 1 K 14.535 vorgreiflich. Da bei einer streitigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden habe, erscheine es prozessökonomisch sinnvoll - auch im Hinblick auf die Verfahrenskosten - mit der Fortführung dieses Rechtsstreits den Ausgang des dort geführten Verfahrens abzuwarten. Das Klageverfahren werde daher nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren 4 A 14.1787 ausgesetzt.

Gegen den ihr am 2. Mai 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 11. Mai 2015 eingegangenen Beschwerde. Die beschlossene Aussetzung sei ermessensfehlerhaft. Ob die Voraussetzungen für ein Verbot und die Auflösung des „Freien Netzes Süd“ vorlägen, sei für den Rechtsstreit der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Da sie weder über eigene Einblicke in Struktur und Zielsetzung dieser mutmaßlichen Vereinigung verfügt habe noch von Behörden oder sonstigen Dritten auf eine Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen durch Überlassung des Anwesens an ihren Sohn aufmerksam gemacht worden sei, scheitere eine Beschlagnahme jedenfalls am fehlenden Vorsatz. Zu der von der Rechtsprechung geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ sei sie nach ihrem Kenntnisstand und ihren Vorstellungen über die politischen Aktivitäten ihres Sohnes und die in ihrem Anwesen durchgeführten Veranstaltungen nicht in der Lage gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie um ein „neutrales Objekt“ handle, das nicht per se zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen bestimmt sei; der Eventualvorsatz der Klägerin setze deshalb voraus, dass sie sich über den (angeblichen) Nutzungszweck innerhalb der Strategie einer verfassungswidrigen Vereinigung bewusst gewesen sei. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden, die nach ihrem glaubhaften Parteivortrag und auch nach der Verfahrensakte in die mutmaßliche Vereinigung überhaupt nicht eingebunden gewesen sei.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 7 m. w. N.); sie unterliegt vielmehr grundsätzlich der Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO).

2. Die Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht seinen Beschluss, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats im Verfahren über das Vereinsverbot auszusetzen, auf § 94 VwGO stützen kann, ohne dass darin ein Ermessensfehler zu sehen wäre. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

a) Bei der - u. a. gegenüber der Klägerin ergangenen - vereinsrechtlichen Feststellung, dass das „Freie Netz Süd“ eine Ersatzorganisation des 2003 verbotenen Vereins „Fränkische Aktionsfront“ bilde und daher ebenfalls verboten sei (§ 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), handelt es sich im Sinne von § 94 VwGO um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.

Die Vorgreiflichkeit dieser noch ausstehenden Entscheidung für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren entfällt nicht deswegen, weil die Rechtmäßigkeit der dort angefochtenen Maßnahmen von weiteren Voraussetzungen abhängt, insbesondere davon, ob die Klägerin durch Überlassung ihres Grundstücks an den Verein „dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert“ hat (§ 12 Abs. 2 VereinsG). Das Gericht war insbesondere nicht verpflichtet, sich bezüglich des Vorliegens dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals bereits ein abschließendes (positives) Urteil zu bilden, ehe es das Verfahren im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots förmlich aussetzen durfte.

Eine solche Forderung wäre bereits aus prozessualen Gründen unerfüllbar. Denn selbst wenn das Gericht aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs schon zu der (aus seiner Sicht) zweifelsfreien Einschätzung gelangt wäre, dass die Klägerin zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Förderung von (möglicherweise) verfassungswidrigen Vereinsaktivitäten besaß, würde es sich dabei - vor Abschluss der mündlichen Verhandlung und einer darauf beruhenden Schlussberatung - immer nur um eine vorläufige und nicht bindende Bewertung handeln; ein Zwischenurteil (§ 109 VwGO) könnte dazu nicht ergehen. Ob es am Ende auf die Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Feststellung entscheidungserheblich ankommen wird, lässt sich daher während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht mit Gewissheit vorhersagen; das Verwaltungsgericht kann seine bisherige Einschätzung zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG jederzeit bis zur Urteilsverkündung revidieren.

Aus § 94 VwGO folgt auch nicht die zwingende Verpflichtung, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen. Eine solche Forderung liefe dem in der Aussetzungsmöglichkeit zum Ausdruck kommenden Gedanken der Prozessökonomie zuwider, der es dem aussetzenden Gericht erlauben soll, zeit- und kostenaufwändige Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Umständen vorläufig zurückzustellen, wenn es darauf wegen der vorgreiflichen Entscheidung in einem anderen anhängigen Rechtsstreit möglicherweise nicht mehr ankommt. Es gelten hier auch nicht die gleichen Grundsätze wie bei einer Verfahrensaussetzung zum Zweck der Vorlage einer Rechtsfrage an ein höheres Gericht (z. B. nach Art. 100 GG), bei der eine strenge Prüfung der Entscheidungserheblichkeit geboten ist, um das angerufene Gericht vor überflüssigen Richtervorlagen zu schützen. Denn in den Fällen des § 94 VwGO muss das mit dem vorgreiflichen Verfahren bereits befasste Gericht in jedem Falle über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit selbst dann entscheiden, wenn in dem anderen Verfahren kein Aussetzungsbeschluss ergeht.

Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht demnach ohne vertiefte Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG den Aussetzungsbeschluss allgemein damit begründen, dass seine Hauptsacheentscheidung „nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen… voraussichtlich wesentlich davon abhängen“ werde, ob die Verbotsfeststellung gegenüber dem „Freien Netz Süd“ zu Recht erfolgt ist. Dass diese Vorgreiflichkeitsprognose von vornherein unhaltbar wäre, etwa weil wegen eines offensichtlich fehlenden Vorsatzes der Klägerin deren Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 26); eine weitergehende Überprüfung der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 94 Rn. 41 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerecht.

Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für sein Verfahren vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung nicht nur in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren 4 A 14.1787 Streitgegenstand ist, sondern im Falle eines Rechtsmittels gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls von diesem Gericht zu entscheiden wäre. Da die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beteiligt sind und daher an eine dort ergehende rechtskräftige Entscheidung gebunden wären (§ 121 Nr. 1 VwGO), könnte über das vorgreifliche Rechtsverhältnis durch den Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend und rechtsverbindlich entschieden werden. Dass dies den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich erleichtern und zu einer erheblichen Einsparung von Zeit und Kosten führen kann, liegt auf der Hand. Die Klägerin muss angesichts ihrer Beteiligung an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht befürchten, dass dort gleichsam über ihren Kopf hinweg tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen werden könnten, die sich auf das Ergebnis ihres Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nachteilig auswirken könnten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.