Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2016 - 4 Bf 97/15.Z

published on 28/06/2016 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2016 - 4 Bf 97/15.Z
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Der Kläger, der in Hamburg ein Transportunternehmen betreibt, war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... .

3

Am 12. Juni 2011 um 11:33 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Zu einer Ermittlung des Fahrers und zu weiteren Maßnahmen seitens des Beklagten kam es nicht.

4

Am 13. Juni 2011 um 2:33 Uhr wurde mit demselben Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten.

5

Am 17. Juni 2016 wurde dem Kläger in dem wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 eingeleiteten Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt. Auf dem Anschreiben ist das Foto des Fahrers abgedruckt, auf dem dieser gut zu erkennen ist. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen nicht zurück. Auf Ersuchen des vom zuständigen Landkreis Göttingen leitete die Beklagte eine letztlich erfolglose Fahrerermittlung ein, die jedoch zu der Feststellung führte, dass der Kläger auf dem Beifahrersitz saß.

6

Den ihm von der Beklagten unter dem 15. August 2011 zugesandten Zeugenfragebogen, in dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könne, sandte er nicht zurück.

7

Mit Bescheid vom 14. September 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… - als Ersatzfahrzeug für das zum Tatzeitpunkt geführte und am 13. Juli 2011 abgemeldete Fahrzeug HH-… - oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für den Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden, nachdem es habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger bzw. einer seiner Söhne der Fahrer gewesen sei, keine weiteren Ermittlungsansätze.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berief, da ein naher Verwandter den Verkehrsverstoß begangen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe den Fahrzeugführer trotz Durchführung aller angemessenen Maßnahmen nicht ermitteln können. Zwar könne der Halter eines Kraftfahrzeugs von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, er habe dann aber eine Fahrtenbuchauflage in Kauf zu nehmen.

9

Am 25. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, wegen des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes verstoße die Fahrtenbuchauflage gegen Art. 2 GG. Zudem sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Dem Fahrer sei ein Versehen unterlaufen. Üblicherweise würden derartige Auflagen erst nach drei bis vier Verstößen verhängt.

10

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage sei gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtmäßig. Mit dem betreffenden, auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 62 km/h überschritten worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die Polizei hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Innerhalb der Zweiwochenfrist habe der Landkreis Göttingen dem Kläger einen Anhörungsbogen zugesandt. Dass ihm ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei, habe der Kläger in der Klagebegründung lediglich im Zusammenhang mit dem Verstoß vom 12. Juni 2011, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem für die Fahrtenbuchauflage allein erheblichen Verstoß vom 13. Juni 2011 behauptet. Vorprozessual habe er zwar behauptet, den Bogen zur Anhörung wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 nicht erhalten zu haben, allerdings habe er insoweit, wie sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Berichterstatter eingeräumt habe, den Zeugenfragebogen am 15. August 2011 erhalten. Dass dies außerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei, sei unerheblich, da die Verzögerung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. Zu den Obliegenheiten des Klägers als Halter des Fahrzeugs gehöre es, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrzeugführer - der ihm bekannt gewesen sein müsse, weil er ihn als nahen Verwandten bezeichne - benenne. Nachdem sich die Söhne des Klägers nicht als Fahrer herausgestellt hätten, habe es keine weiteren angemessenen Ermittlungsansätze mehr gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entgegen. Zwar könne er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Angesichts der Schwere des Verstoßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h sei die Dauer von 18 Monaten angemessen. Die Behauptung des Klägers, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, sei unerheblich. Nach der Hamburger Verwaltungspraxis würden Fahrtenbuchauflagen regelmäßig auch schon bei erstmaliger Begehung erlassen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... habe, wie sich aus § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ergebe, als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… bestimmt werden können. Die Aufforderung, das Fahrtenbuch unaufgefordert alle zwei Monate beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat zur Überprüfung vorzulegen, sei gemäß § 31a Abs. 3 lit. a StVZO ebenfalls rechtmäßig.

11

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Berufung zuzulassen.

II.

12

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) sowie auf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

13

1. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NordÖR 2000, 453-455, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl 2004, 838-839, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.

15

Der Kläger macht geltend, der Anwendungsbereich von § 31a StVZO müsse verfassungskonform auf die Fälle reduziert werden, in denen die Täterermittlung nicht an der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts scheitere. Die gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung sei teilweise vor mehr als 20 Jahren ergangen und könne nicht überzeugen. Die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten. Im strafrechtlichen Bereich habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Postulat des Grundgesetzes über den Schutz der Ehe und Familie durch das Zeugnisverweigerungsrecht Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage resultiere aus der Obliegenheit jedes Halters eines Kraftfahrzeugs, an der Aufklärung eines mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar sei. Hierzu gehöre auch, die Täterfeststellung zu fördern. Sofern die mangelnde Mitwirkung auf der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts beruhe, verkenne die Rechtsprechung, dass es dem betreffenden Halter angesichts des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG nicht zumutbar sei, seine Angehörigen anzuzeigen. Dann bestehe keine Obliegenheit zur Mitwirkung. Es werde auch kein „doppeltes Recht“ eingeräumt, es gehe um das Recht auf Zeugnisverweigerung, das nicht durch die Fahrtenbuchauflage sanktioniert oder unterlaufen werden dürfe. Die Führung des Fahrtenbuchs bewirke, dass der Verstoß schon im Voraus denunziert werde, bevor überhaupt der Anhörungsbogen auf dem Tisch liege. Das Fahrtenbuch werde eingesetzt, um das Zeugnisverweigerungsrecht auszuhebeln. Die Argumentation, die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit des Verkehrs, könne nicht überzeugen, da es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, wie viele Unfälle im Straßenverkehr durch eine Fahrtenbuchauflage verhindert werden könnten.

16

Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

17

Seinem Urteil vom 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 31a StVZO zu Grunde gelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO und damit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (11 B 7/95, DAR 1995, 459, juris) erkannt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, rechtlich nicht gehindert sei, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsvorstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. In seinem Beschluss vom 11. August 1999 (3 B 96/99, BayVBl 2000, 380, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzend in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Schutz gegen die Verpflichtung zur Selbstbezichtigung ausgeführt, mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibe das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet blieben, müsse die Rechtsordnung nicht von Verfassung wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begebe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könne auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schütze ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen seien, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet würden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder - und insofern gilt diese Entscheidung gleichermaßen für Fragen des Zeugnisverweigerungsrechtes - um jemanden handele, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die obergerichtliche Rechtsprechung auch in aktuellen Entscheidungen - soweit durch die Veröffentlichung ersichtlich - einheitlich (OVG Münster Beschl. v. 13.10.2015, 8 B 868/15, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, VerkMitt 2015, Nr. 61, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.8.2015, 7 B 10540/15, juris Rn. 21; OVG Saarbrücken, Beschl. v. 3.3.2015, 1 B 404/14, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2012, 4 Bs 29/12, n.v.).

18

Die Richtigkeit der diese Rechtsprechung zu Grunde legenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert der Kläger mit seinen Ausführungen nicht.

19

Mit der Fahrtenbuchauflage wird zunächst nicht das vom Kläger im Hinblick auf den Verkehrsverstoß vom 13. Juni 2011 in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen. Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Kläger nicht, den seinerzeitigen Fahrer preiszugeben, sie kann auch - weil nur für die Zukunft wirksam - nicht zu dessen Auf-deckung führen. Die Auflage lässt das Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters auch nicht im Hinblick auf mögliche künftige Verkehrsverstöße von Fahrern des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs leerlaufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird lediglich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gewährt, wo es durch die Fahrtenbuchauflage nicht infrage gestellt wird. Die Fahrtenbuchauflage selbst ist ein präventives Instrument im Rahmen der Gefahrenabwehr und stellt eine Reaktion auf die - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters dar. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Feststellung des Fahrers bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem betreffenden Fahrzeug möglich ist und andererseits künftigen Fahrern zum Bewusstsein bringen, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten aufgrund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wodurch sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2002, 10 S 1408/01, VBlBW 2002, 390-392, juris Rn. 10). Diesem gewichtigen allgemeinen Interesse, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, dient die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es hält sowohl den Fahrzeughalter als auch etwaige Fahrer zum Einhalten der Verkehrsvorschriften an und trägt damit zur Verkehrssicherheit bei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf dies wegen Offensichtlichkeit keines statistischen Beleges.

20

Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht über einen Verwandten als Täter einer Ordnungswidrigkeit aussagen zu müssen, insofern steht ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ, 2014, 426, juris). Eine derartige Konfliktlage besteht aber bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht. Jeder Fahrer des betreffenden Fahrzeugs weiß bzw. muss nach entsprechender Information durch den Kläger wissen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und er im Falle des Begehens eines Verkehrsverstoßes identifiziert werden kann, ohne dass es dafür nach Begehung der Ordnungswidrigkeit der Mitwirkung des Klägers bedürfte. Eine aus der Loyalität gegenüber dem verwandten Fahrer folgende Konfliktlage des Klägers kann sich in diesem Fall, weil es seiner Mitwirkung nicht mehr bedarf, nicht ergeben.

21

Der Vortrag des Klägers, die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, in welcher Weise sich die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Wertentscheidungen, soweit sie im streitigen Zusammenhang überhaupt relevant sein können, fortentwickelt haben sollen.

22

2. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung angesichts der im Zentrum stehenden Grundrechte nicht tragfähig sei. Es sei erforderlich, eine erneute Entscheidung herbeizuführen, in der die Argumente des Klägers abgewogen würden.

23

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird und die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 Bf 25/14.Z). Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3). Wie dargelegt ist die im Streitfall erhebliche Frage des Verhältnisses von Zeugnisverweigerungsrecht und Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger hat, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt (s.o. unter 1.), nichts vorgetragen, aus dem sich ein weiterer aktueller, grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11.).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.