Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 3 Bs 178/17

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die zu einem Rettungseinsatz gespeicherte Mobilfunknummer einer Notrufmelderin bekannt zu geben.

2

Die Antragstellerin stürzte am 4. Januar 2016 in der P... Straße und zog sich einen Handgelenksbruch zu. Der Unfall wurde von einer Frau über ein Mobiltelefon dem Rettungsdienst der Antragsgegnerin gemeldet. Persönliche Daten der Notrufmelderin sind der Antragstellerin nicht bekannt. Die Antragstellerin erhob vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und möchte hierfür ggf. die Notrufmelderin als Zeugin benennen. Sie suchte daher bei der Antragsgegnerin um Akteneinsicht nach, um Kenntnis über die Mobilfunknummer zu erhalten und darüber die (weiteren) persönlichen Daten der Notrufmelderin ermitteln zu können. Dies lehnte die Antragsgegnerin aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.

3

Die Antragstellerin hat am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht einen Informationsanspruch aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) geltend. Die Antragstellerin hat an ihrem Begehren auch festgehalten, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sich durch Anwählen der Nummer herausgestellt habe, dass die Nummer nicht (mehr) vergeben sei.

4

Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die zum Rettungsdiensteinsatz am 4. Januar 2016 gespeicherte Mobilfunknummer der seinerzeitigen Notrufmelderin zu übermitteln. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG. Die Rufnummer sei zwar ein personenbezogenes Datum i.S.v. § 4 Abs. 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), es lägen aber die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG vor. Dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin, die schlüssig dargelegt habe, die seinerzeitige Notrufmelderin als Zeugin in dem Haftpflichtprozess zu benötigen, stünden schutzwürdige Belange von höherem Gewicht nicht entgegen. Dies folge insbesondere aus der Zeugenpflicht und daraus, dass es der Inhaberin der Rufnummer frei stehe, ablehnend zu reagieren und ihre Identität für sich zu behalten. Zudem sei die Rufnummer ohnehin nicht mehr vergeben und das Verhalten des Providers könne der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Es falle ins Gewicht, dass die Notrufmelderin ein beträchtliches Maß an sozialer Gesinnung und Hilfsbereitschaft zu erkennen gegeben habe, was den Rückschluss nahe lege, sie habe gegen eine telefonische Anfrage nichts einzuwenden. § 5 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) stehe der Übermittlung der Rufnummer nicht entgegen. Es liege nahe, dass § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG einschlägig sei, wonach die Daten zu anderen als den in § 5 Abs. 1 HmbRDG genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichte. Eine solche Rechtsvorschrift könnte gerade § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG sein. Dies könne aber offen bleiben, da die Rufnummer bereits nicht von § 5 HmbRDG erfasst werde. Die Speicherung der Rufnummer werde schon nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 HmbRDG nicht zugelassen. Im Übrigen sei die Nummer nicht, wie es § 5 Abs. 1 HmbRDG voraussetze, „aus Anlass der Notfallrettung...“ erhoben worden, da die Notfallrettung bei Eingang des Notrufs noch gar nicht begonnen habe. Zudem widerspräche es dem Sinn und Zweck der strikten Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG sie auf die Daten von Notfallmeldern zu erstrecken, da mit dieser Norm die Personen geschützt werden sollten, welche der Notfallrettung bedürften.

5

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie u.a. geltend macht, das Hamburgische Transparenzgesetz sei vorliegend gar nicht anwendbar, weil es dazu diene, der Allgemeinheit Informationen zugänglich zu machen, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, nicht aber um die Durchsetzung individueller Einzelinteressen zu ermöglichen. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 2 HmbRDG der Übermittlung der Rufnummer entgegen, da die Notfallrettung i.S.d. § 5 Abs. 1 HmbRDG bereits mit dem Beginn des Eingangs des Notrufes beginne. Nach dem Zweck des § 5 Abs. 1 HmbRDG müsse es nämlich der Rettungsleitstelle zum Beispiel möglich sein, dem Notrufmelder Rückfragen zu stellen, falls ein Unfallort von dem Personal des Rettungsmittels nicht sofort gefunden werden könne. Dabei seien nach dem Zweck des § 5 HmbRDG nicht lediglich die Daten der zu rettenden Person, sondern auch die des Notrufmelders geschützt. Die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes, namentlich § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG, seien auch keine Vorschriften i.S.v. § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG, nach denen die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung verpflichtet wäre.

II.

6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

7

1. Mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin die tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel gezogen, dass § 5 Abs. 1 HmbRDG die Speicherung der Rufnummer der Notrufmelderin nicht erfasse und § 5 Abs. 2 HmbRDG daher einem Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht entgegenstehe. Überzeugend legt die Antragsgegnerin dar, dass mit der notfallmäßigen Abarbeitung eines eingehenden Anrufs die Notfallrettung i.S.v. § 5 Abs. 1 HmbRDG beginne und Zweck der Vorschrift auch der Schutz der Daten des Notfallmelders sei, da ansonsten Personen darauf verzichten könnten, einen Notruf zu tätigen.

8

2. Damit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne die Begrenzung auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Erwägungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

9

Dieser ist zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rufnummer nicht mehr vergeben ist. Denn die Antragstellerin könnte ihr Ziel, die Notrufmelderin zu ermitteln, noch über den Provider verfolgen.

10

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis – auch schon vor Klageerhebung – zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen, weil sich eine einstweilige Anordnung nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken hat und der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin auch unabhängig von den gesteigerten Voraussetzungen allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Informationsanspruch aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG.

11

a) Das Hamburgische Transparenzgesetz ist aber nicht schon deshalb unanwendbar, wie die Antragsgegnerin meint, weil die begehrte Information der Antragstellerin nicht dazu diene, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Hierauf zielt zwar der allgemeine in § 1 Abs. 1 HmbTG genannte Gesetzeszweck, der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG ist aber nicht auf diesen Zweck beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 24; Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 1 Rn. 12). Dies zeigt auch die Regelung über den erforderlichen Antrag in § 11 HmbTG, wonach weder ein Interesse noch ein Motiv für die Erlangung der begehrten Information dargelegt werden muss.

12

b) Einem Informationsanspruch aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes steht jedoch § 5 Abs. 2 HmbRDG entgegen. Nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) und wie sich implizit aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergibt, gehen speziellere Rechtsvorschriften, die ihrem Inhalt nach der Zugangseröffnung entgegenstehen, dem Hamburgischen Transparenzgesetz vor (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 5). Eine solche vorrangige Vorschrift ist § 5 Abs. 2 HmbRDG, der eine bereichsspezifische Datenschutznorm ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 14/300, S. 12).

13

c) § 5 Abs. 2 HmbRDG findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich ein Übermittlungsverbot für nach § 5 Abs. 1 HmbRDG erhobene und ggf. gespeicherte Daten vor, soweit die Übermittlung nicht zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erfolgt, aus (näher beschriebenen) Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

14

Bei der vorliegend von der Antragsgegnerin gespeicherten Rufnummer handelt es sich um ein Datum im Sinne von Absatz 1. Die Rufnummer ist ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 5 Abs. 1 HmbRDG i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbDSG und „aus Anlass der Notfallrettung“ erhoben worden. Zwar ist Gegenstand der Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 1 HmbRDG insbesondere die Durchführung lebensrettender Maßnahmen, Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit, Betreuung, Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten. Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 HmbRDG schließt aber nicht aus, dass zur Notfallrettung auch vorbereitende Maßnahmen wie die Annahme eines Telefonanrufs gehören können. § 3 Abs. 1 HmbRDG beschreibt den eigentlichen Gegenstand der Notfallrettung, nimmt aber keine abschließende Legaldefinition vor. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HmbRDG ist jedenfalls für die Zwecke der Datenschutzregelung als Beginn der Notfallrettung die Annahme eines eingehenden Anrufs, mit dem ein Notfall gemeldet wird, anzusehen. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, kann die Ausführung der Notfallrettung voraussetzen, dass Rückfragen an den Notfallmelder gestellt werden, etwa wenn der Unfallort von dem Personal nicht sogleich gefunden wird. Mithin steht die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notfallrettung und erfolgt mithin aus diesem Anlass. Das Beschwerdegericht teilt auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Notfallmelder nach Sinn und Zweck des § 5 HmbRDG nicht von dessen Schutz erfasst ist. Vielmehr dürfte es gerade dessen Zweck entsprechen, auch die personenbezogenen Daten von Notfallmeldern zu schützen, damit diese sich nicht von der Befürchtung abschrecken lassen, dass ihre Daten zu anderen Zwecken als der Notfallrettung verwendet werden.

15

Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Erhebung und Speicherung der Rufnummer auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbRDG erforderlich zur Ausführung des Einsatzes war, da – wie gezeigt – eine Rücksprachemöglichkeit gewahrt werden sollte. Letztlich dürfte es aber auf die Erforderlichkeit hier nicht ankommen. Würde es an der Erforderlichkeit fehlen, wäre die Datenerhebung ohnehin rechtswidrig und das Datum dürfte Dritten schon deshalb nicht zur Kenntnis gegeben werden.

16

d) Eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 HmbRDG geregelten Übermittlungsverbot ist vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG keine Rechtsvorschrift, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet. Der Vorbehalt in § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG umfasst keine allgemeinen Informationsansprüche. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG, nämlich die aus Anlass der Notfallrettung erhobenen Daten grundsätzlich nur für diesen oder eng damit verbundene Zwecke zu verwenden. Zum anderen ergibt sich dies aus der Begründung des Entwurfs des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes, wonach es sich immer um ausdrückliche Auskunftspflichten handeln muss (z.B. § 161 Satz 1 StPO zur Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens) und allgemeine Übermittlungsbefugnisse nicht ausreichen (Bü-Drs. 14/300, S. 13). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Informationsansprüche, die in materieller Hinsicht keinen gesetzlich festgelegten spezifischen und schutzwürdigen Interessen dienen, nicht geeignet sind, das Übermittlungsverbot des § 5 Abs. 2 HmbRDG zu durchbrechen. Das Hamburgische Transparenzgesetz regelt aber gerade keine Informationsansprüche aufgrund spezifischer gesetzlich festgelegter Interessen, sondern allgemeine Informationsansprüche sowie Veröffentlichungspflichten und ist daher, wie bereits dargelegt (s.o. b)), grundsätzlich nachrangig gegenüber bereichsspezifischen Datenschutzregelungen. Der vom Hamburgischen Transparenzgesetz respektierte Vorrang der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen (vgl. § 9 Abs. 1 HmbTG) und damit deren besondere Vorkehrungen insbesondere auch zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG würde weitgehend leer laufen, wenn den Regelungen des Transparenzgesetzes eine spezielle Auskunftspflicht entnommen würde. Denn die speziellen Datenschutzgesetze gewährleisten den Schutz der Daten häufig nur vorbehaltlich einer anderen besonderen Rechtsvorschrift (siehe neben dem hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG z.B. § 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke, § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung).

17

e) Selbst wenn man in § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG eine Rechtsvorschrift sehen würde, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet, hätte die Antragstellerin keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Rufnummer der Notfallmelderin, weil die Rufnummer gemäß § 5 Abs. 3 HmbRDG zu löschen ist, da sie für die in § 5 Abs. 1 und 2 HmbRDG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Herausgabe zu löschender Daten an Dritte ist rechtswidrig und kann daher nicht verlangt werden (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 39). Aus diesem Grund dürfte ein Informationsanspruch der Antragstellerin nach §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG auch dann nicht gegeben sein, wenn man schon den Anwendungsbereich von § 5 HmbRDG als nicht eröffnet ansieht. Denn auch in diesem Fall wäre die Rufnummer nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 HmbDSG zu löschen oder jedenfalls zu sperren.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei keine Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts erfolgt, da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juli 2018 - 3 Bf 153/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg im schriftlichen Verfahren vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesam

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.