Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14

published on 23/06/2016 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei dem „Bankhaus W.“ um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG handelt.

2

Die Klägerin betreibt die Privatbank M.M. W. & Co. Die Bank wurde 1798 durch die Brüder M. M. und G. W. in Altona gegründet und finanzierte in ihrer Anfangszeit das Auslands- und Überseegeschäft des Hamburger Großhandels. Später bestanden zwischen den Teilhabern des Bankhauses und dem Hamburger Reeder Albert Ballin bzw. der HAPAG enge Verbindungen. Das Bankhaus betätigte sich in vielfältiger Weise zugunsten der deutschen Kolonialwirtschaft, die es finanziell unterstützte. Über die Beziehung zu Albert Ballin kam es zu mehreren beratenden Treffen zwischen M. M. W., der Teilhaber am Bankhaus war, und Kaiser Wilhelm II. M. M. W. selbst war Handelsrichter, an diversen Konsortien beteiligt, Vorstand der Hamburger Wertpapierbörse, Mitglied der Bürgerschaft und wurde auf diplomatische Missionen nach Schweden und in die Niederlande entsandt. 1915 wurde M. M. W. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Auswirkungen eines verstärkten U-Boot-Krieges auf die wirtschaftliche Lage Deutschlands betraut.

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Während des Ersten Weltkriegs spielte M.M. W. & Co. eine bedeutende Rolle in der Devisenbeschaffung, welche der Finanzierung von Rohstoff- und Lebensmittelkäufen diente und wesentlich auf das persönliche Engagement der international stark vernetzten W.s zurückging. Nach Kriegsende wurde M. M. W. die Position des Reichsfinanzministers angeboten, die er aufgrund erwarteter Vorbehalte gegenüber seiner jüdischen Herkunft ablehnte. Bereits 1916 hatte er in einem Aufsatz „Die Judenfrage im Rahmen der deutschen Gesamtpolitik“ die mangelnde Teilhabemöglichkeit von Juden an öffentlichen Ämtern beklagt.

4

Nach Beendigung des Ersten Weltkriegs war der Teilhaber der Bank Carl Melchior – dem eine bedeutende Rolle als Finanz- und Wirtschaftssachverständiger der deutschen Reichsregierung zukam, sodass ihm auch das Amt des Finanzministers und das Amt des Wiederaufbauministers angeboten wurden – als einziger Deutscher Mitglied im Finanzkomitee des Völkerbundes. Carl Melchior und M. M. W. waren auch beide an den Versailler Friedensverhandlungen beteiligt, verließen die Delegation jedoch aus Protest gegen die Reparationsverpflichtungen vorzeitig. Auf der Basler Konferenz setzte Carl Melchior 1931 als Leiter der deutschen Delegation das „Hoover-Moratorium“ durch, das die Reparationsverpflichtungen Deutschlands für einige Jahre aufhob.

5

In den Anfangsjahren der Weimarer Republik beteiligte sich die Bank an der Deutschen Waren Treuhand-AG, die Exportkredite insbesondere für die Rohstoffveredelung sicherte. Dem Aufsichtsrat saß M. M. W. gemeinsam mit Paul von Mendelssohn-Bartholdy vor. Die Bank stellte enge Verknüpfungen mit England, Russland (Erlangung des Status als „offiziell Beauftragte der Russischen Staatsbank“) und den USA (dort Mitgründung der International Acceptance Bank zur Finanzierung von Getreideexporten nach Deutschland) her. Während der Hyperinflation, die 1923 zu einer massiven Geldentwertung führte und die eine Wirtschafts- und Bankenkrise zur Folge hatte, unterstützte M.M. W. & Co. die Hansestadt durch die Gründung der Hamburgischen Bank von 1923, die ein auf Gold basierendes Notgeld herausgab, mit dem die Löhne der Hafen- und Werftarbeiter bezahlt wurden. Auf Druck von M. M. W. gründete die Hamburger Bankenvereinigung zudem eine Stützungskommission, der M. M. W. vorsaß und die mehrere vom Konkurs bedrohte Banken rettete. 1928 war das Bankhaus an der Gründung der Nederlandsche Crediet en Finanziering Maatschappij zur Gewinnung ausländischen Kapitals für die deutsche Industrie beteiligt und führte den Ankauf von Gold für die deutsche Reichsbank durch. Weiterhin wirkte die Bank 1928 an der Fusion der Cuxhavener Hochseefischerei AG mit der Nordsee-Fischerei-Gesellschaft Bremen mit, stockte im selben Jahr das Kapital der Rudolph Karstadt AG auf und unterstützte die Hamburgische Baukasse AG bei der Finanzierung von Wohnungsbau.

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Zur Zeit des Nationalsozialismus engagierten sich das Bankhaus und insbesondere M. M. W. wesentlich für die Verbesserung der Situation der deutschen Juden. M. M. W. war Vorsitzender des jüdischen Waisenhauses, Vorstandsmitglied der Thalmud-Thora-Schule, Aufsichtsratsmitglied der Reichsvertretung der deutschen Juden, Vorsitzender des Hilfsvereins der Juden in Deutschland sowie Aufsichtsratsmitglied der Jüdischen Landarbeit AG und setzte sich in diesen Funktionen – unter anderem durch Vorsprache im Reichsinnenministerium – für Möglichkeiten zur Auswanderung der Juden aus Deutschland ein. Die M.M. W. & Co. war zu diesem Zweck Gründungsmitglied der Palästina-Treuhand-Stelle der Juden in Deutschland GmbH (Paltreu) und an der Gesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von in Deutschland wohnhaften oder wohnhaft gewesenen Juden m.b.H. (F.W.I.) sowie an der Allgemeinen Treuhandstelle für die jüdische Auswanderung GmbH (Alltreu) beteiligt. Kapital von jüdischen Auswanderern oder von von der Liquidation bedrohten jüdischen Unternehmen, von ehemaligen Kunden „arisierter“ jüdischer Privatbanken sowie das Kapital der Paltreu wurden von M.M. W. & Co. verwaltet.

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Im Jahr 1938 wurde die Bank zur Vermeidung weiterer Benachteiligung durch das NS-Regime bzw. der drohenden „Arisierung“ der Bank in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren Kapital befreundete namhafte Industrielle zeichneten. Die Leitung wurde dem Generalbevollmächtigten B. und dem Geschäftsfreund W. übergeben, die Bank in B. , W. & Co. umbenannt. Die stille Beteiligung der Familie W. an der Bank wurde bei Kriegsausbruch beschlagnahmt und erst 1949 wieder rückerstattet. In der Folge wurden Mitglieder der Familie W. wieder Gesellschafter der Bank und die Bank änderte ihren Namen 1969 zu M.M. W.-B. W. & Co. Im Jahr 1991 kehrte sie zu ihrem ursprünglichen Namen M.M. W. & Co. zurück. Seit den 1970er Jahren gründete die Bank Tochtergesellschaften in Luxemburg, Frankfurt und Zürich, eröffnete Geschäftsstellen in Frankfurt, München, Berlin, New York und Jakarta und übernahm verschiedene andere Bankhäuser.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. Straße /R. (Flurstück der Gemarkung A. –N. ). Dort hat das Bankhaus seit dem Jahr 1867 seinen Hauptsitz. Das auch heute noch vorhandene Bankgebäude entstand in zwei Bauphasen in den Jahren 1912 bis 1914 und in den Jahren 1922 bis 1925. Vor dem Ersten Weltkrieg wurden der Bereich an der Ecke R.. und A. sowie ein Abschnitt an der F. Straße errichtet. Die Pläne hierfür erstellte das Büro der Architekten Martin Haller und Hermann Geißler. Das noch aus der Nachbrandzeit stammende Zwischen-Gebäude auf der Ecke F. Straße und A. wurde in den Jahren 1922 bis 1924 abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. In den Jahren 1923/1924 wurde das gesamte Gebäude um ein Staffelgeschoss aufgestockt und in den Jahren 1924/1925 der Bau am R. erweitert. Alle Erweiterungen planten die Architekten Hans und Oskar Gerson. Dabei führten sie die von Haller und Geißler vorgegebene Gestaltung – teils in vereinfachter Form – weiter.

9

Der bis heute unveränderte Fassadenaufbau des ursprünglich fünfgeschossigen, im Stil der Neurenaissance gestalteten und im Bereich der Binnenalsterbebauung weithin sichtbaren Gebäudes ist dreiteilig: An ein Sockelgeschoss aus Granit schließen sich drei Obergeschosse aus Sandstein an. Dabei ist das erste Obergeschoss durch Verdachungen der Fenster als piano nobile gekennzeichnet. Das Gebäude schließt nach oben mit einem aufwändig gestalteten Kranzgesims und einer Balustrade ab. Hinter dem Gebälk befindet sich das vierte Obergeschoss, das Tageslicht nur durch Oberlichte und Hoffenster erhält. Das in der zweiten Bauphase hinzugefügte fünfte Obergeschoss wurde als deutlich zurücktretendes Staffelgeschoss ausgeführt und wird von einer weiteren, der bereits vorhandenen Balustrade nachempfundenen Balustrade weitgehend verdeckt.

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Nach den Planzeichnungen von Haller und Geißler war im Untergeschoss u.a. der Tresorraum mit Stahlkammer untergebracht. Der Eingang und das Haupttreppenhaus befanden sich an der F. Straße Im Erdgeschoss waren u.a. der „Publikumsraum“, die Kassenhalle und die Wechselabteilung vorgesehen. Im ersten Obergeschoss befanden sich u.a. das Chefzimmer, zwei „Conferenzzimmer“ und der „Procuristen Raum“. In den darüber liegenden Geschossenen waren u.a. Archivflächen und zu vermietende Flächen vorgesehen. Im zweiten Obergeschoss war darüber hinaus u.a. das Sitzungszimmer vorgesehen. Bis zum Beginn der zweiten Bauphase fanden bereits einige Um-, Erweiterungs- und Neubauten statt. Die durch den Neubau des Eckhauses in der zweiten Bauphase neu geschaffenen Räumlichkeiten wurden überwiegend als Büroräume genutzt. Im vierten Obergeschoss wurden eine Küche und eine Kantine (das „Mitarbeiter-Kasino“) eingerichtet. Alle Stockwerke wurden mittels Durchbrüchen an die vorhandenen Altbauten angeschlossen.

11

In der Folgezeit nach Beendigung der zweiten Bauphase – vor allem nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – gab es zahlreiche Veränderungen am Gebäude, die ganz überwiegend in seinem Inneren stattfanden. So wurden etwa Kriegsschäden beseitigt, an mehreren Stellen neue Decken und Wände eingezogen und vorhandene Decken verstärkt, es fanden Nutzungsänderungen von Räumen und Änderungen der Raumaufteilung – einschließlich der hierfür teilweise erforderlichen Wanddurchbrüche – statt und es wurden verschiedene Modernisierungen (Heizungsanlagen, Fahrstühle, Klimatisierung etc.) vorgenommen. U.a. die historische Kassenhalle wurde Mitte der 1950er Jahre vollständig umgebaut. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 (UA S. 6) Bezug genommen.

12

Bereits im Jahr 1970 wurde das Bankgebäude auf einer vom Denkmalrat und von der Deputation der Behörde für Wissenschaft und Kunst gebilligten Liste der für schutzwürdig erklärten Kulturdenkmale geführt. Im Jahr 2007 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass das Bankgebäude in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 DSchG a.F. aufgenommen worden sei.

13

Unter dem 9. Dezember 2010 legte die Beklagte eine fachliche Stellungnahme zum Denkmalwert vor und kam darin zu dem Ergebnis, dass der Erhalt des Gebäudes F. Straße /R. aus geschichtlichen Gründen und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liege: Die Bedeutung des Bankgebäudes liege auf mehreren Ebenen. Es handele sich um ein Werk der für Hamburg immens wichtigen Architekturbüros Haller und Geißler sowie Hans und Oskar Gerson, die jeweils zu den führenden ihrer Zeit gerechnet würden. Der qualitätvolle Bau sei sowohl in den maßgeblichen zeitgenössischen Publikationen als auch in späteren Architekturführern seiner Bedeutung gemäß gewürdigt worden. Die Gestaltung mit Rückgriff auf die seinerzeit eigentlich überholte Neurenaissance sei bedeutsam für die Geschichte des Bautyps, denn sie zeige das Beharrungsvermögen des konservativ geprägten Bankwesens. Der enorme Ausbau des Gebäudes zwischen 1922 und 1925 belege das Leistungsvermögen des Bankhauses, das trotz der äußerst schwierigen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in die umfangreiche Erweiterung investiert habe. Insofern sei der Bau wichtig nicht nur für die Geschichte einer der großen und traditionsreichen Privatbanken, sondern auch für die Wirtschafts- und Baugeschichte der Stadt. Und schließlich lasse die vorgeschobene Lage an der trichterförmig zur Binnenalster aufgeweiteten Straße A. das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung prägen, sondern auch eine weiträumige Wirkung entfalten.

14

Nach vorheriger Anhörung unterstellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2011 das Gebäude gemäß §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 DSchG a.F. dem Denkmalschutz und teilte mit, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen werde, sobald die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden sei. Zur Begründung verwies sie auf ihre fachliche Stellungnahme vom 9. Dezember 2010.

15

Gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 erhob die Klägerin Widerspruch und legte im Widerspruchsverfahren ein Gutachten des Privatsachverständigen Dr. D. vom 11. April 2011 vor. In seiner Zusammenfassung (S. 19 f.) gelangte der Gutachter zu der Einschätzung, dass „sich die Neu-, Um- und Ausbauten und die Entkernungen derart negativ auf die Quantität der ehemals historischen Bausubstanz ausgewirkt (haben), dass die Denkmalqualität des Gebäudekomplexes F. Straße /R. erheblich eingeschränkt worden ist. Die Baumaßnahmen der letzten Jahrzehnte haben dazu geführt, dass die historische Bausubstanz um etwa 90 % durch Abbruch und Überformung abgenommen hat. In weiten Teilen finden sich Neubauten und Attrappen vermeintlich alter Einbauten im Gebäude. Dies ist nach Auffassung des Sachverständigen so nicht mit dem Gedanken der Denkmalpflege vereinbar. Selbst vorausgesetzt, es würde sich um ein Baudenkmal handeln, kann es nicht Ziel einer denkmalpflegerischen Baumaßnahme sein, als Ergebnis weitestgehend eine Kopie des Originals zu erhalten. Es besteht aus denkmalpflegerischer Sicht keinerlei Veranlassung, Ergebnisse von massiven Umbaumaßnahmen ungeprüft komplett unter Denkmalschutz zu stellen. Die bisher durchgeführten Baumaßnahmen haben zu einem weitestgehenden Untergang der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust des Gebäudekomplexes geführt (...). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung (...) kann für die weit überwiegenden Flächen der Gebäude nicht mehr abgeleitet werden. Daher wird von Seiten des Sachverständigen eine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 DSchG FHH für den gesamten Gebäudekomplex in der vom Denkmalschutzamt geforderten pauschalen Form verneint (...). Nach Auffassung des Sachverständigen ist somit die Unterschutzstellung denkmalfachlich lediglich in Bezug auf die Fassaden F. Straße /A. /R. , das Haupttreppenhaus F. Straße und die beiden Besprechungsräume im 1. und 2. Obergeschoss mit den beschriebenen Nebenräumen und dem Flur im 1. Obergeschoss sowie (...) das Mitarbeiter-Kasino im 4. Stock an der Straße R. begründet“.

16

In ihrer Widerspruchsbegründung bezog sich die Klägerin auf die Ausführungen in dem von ihr vorgelegten Gutachten, vertrat allerdings die Auffassung, dass auch eine nur teilweise Unterschutzstellung des Gebäudes nicht in Betracht komme: Die Fassade sei lediglich eine Kopie eines im Jahr 1875 in Frankfurt/Main errichteten Geschäftshauses und nicht in zeitgemäßem Stil errichtet. Der Ergänzungsbau auf der Ecke F. Straße und A. sei sogar nur eine „Kopie der Kopie“. Dementsprechend habe das Gebäude eine bloß untergeordnete Rolle im Werk der Architekten gespielt. Auch das Innere des Gebäudes, das im Übrigen nicht öffentlich zugänglich sei, rechtfertige eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung nicht. Etwa 90 % des Gebäudeinneren sei vollständig verändert worden und lasse die ursprüngliche Gestaltung nicht einmal mehr im Ansatz erkennen. Selbst die vom Gutachter als denkmalwürdig erachteten Räume seien Veränderungen ausgesetzt gewesen und könnten keinen Eindruck von dem Gebäude in seiner ursprünglichen Form und dem gestalterischen Gesamtkonzept mehr verschaffen. Aufgrund der Beschränkungen des Eigentumsrechts, die mit einer denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung verbunden seien, sei es nicht gerechtfertigt und stehe es nicht im öffentlichen Interesse, vereinzelte Elemente dem Denkmalschutz zu unterstellen.

17

In seiner Sitzung vom 20. Oktober 2011 empfahl der Denkmalrat, das Gebäude F. Straße /R. unter Denkmalschutz zu stellen und den Widerspruch gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 zurück: Bei dem Gebäude des Bankhauses W. handele es sich um ein Denkmal i.S.v. § 2 Nr. 1 DSchG a.F., da seine Erhaltung sowohl aus geschichtlichen Gründen als auch wegen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liege. Die geschichtliche Bedeutung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung der Architekturbüros von Haller und Geißler sowie der Gebrüder Gerson für die Hamburger Architekturgeschichte. Das Gebäude habe durchaus Resonanz in der Fachliteratur gefunden und finde in verschiedenen Fachpublikationen Erwähnung. Seine geschichtliche Bedeutung erhalte das Gebäude zudem aufgrund seines Erweiterungsbaus, der in einem Zeitraum politischer und wirtschaftlicher Unsicherheiten entstanden sei, in dem viele andere Bauvorhaben geruht hätten. Es könne auch keine Rede davon sein, dass es sich bei dem Gebäude um eine Kopie eines Geschäftshauses in Frankfurt/Main handele. Die einzige Gemeinsamkeit sei, dass auch jenes Gebäude im Stil der Neurenaissance errichtet worden sei. Auch sei der Baustil nicht unzeitgemäß, sondern kennzeichnend für das konservativ geprägte Bankgeschäft. Die im Laufe der Jahrzehnte vorgenommenen baulichen Veränderungen führten nicht zum Verlust des Denkmalcharakters. Sie seien nicht derart gravierend, wie dies der von der Klägerin beauftragte Gutachter zu suggerieren versuche. Es sei zu einer Vielzahl von kleineren Veränderungen gekommen, wie sie in Bürohäusern üblich seien. So seien etwa das Versetzen von Trennwänden, der Durchbruch von Türen, die partielle Verstärkung von Decken zur Aufnahme von Registraturen, der Umbau von Aufzügen etc. geläufige Maßnahmen. In größeren (insbesondere Repräsentations-) Bereichen sei sogar, wie dies auch im Gutachten des von der Klägerin beauftragten Gutachters zum Ausdruck gelange, die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten geblieben (Eingangsbereich mit Haupttreppenhaus, Direktionsräume, Sitzungszimmer und Vortragssaal). Lediglich der Kassensaal sei verloren. Im Übrigen komme eine Teilunterschutzstellung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der typische zwischen den Bauteilen bestehende Funktionszusammenhang nicht mehr gegeben sei.

19

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin zunächst (nur) gegen den Unterschutzstellungsbescheid vom 28. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 gerichtet und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seien nicht erfüllt. Das Gebäude habe keine geschichtliche Bedeutung. Etwa 90 % der historischen Bausubstanz im Innern des Gebäudes sei in den letzten Jahrzehnten durch Abbruch und Überformungen verloren gegangen. Das Gebäude sei weitgehend entkernt worden. Von den ursprünglich vorgesehenen identitätsstiftenden Räumlichkeiten sei entweder nichts mehr oder es sei lediglich noch ein historisierender neuer Innenausbau vorhanden, dem kein Denkmalwert zukomme. Die historische Bedeutung des Gebäudes könne auch nicht aus der Bedeutung der Architekten, die es geplant hätten, abgeleitet werden. Es habe in der Fachwelt keine besondere Wertschätzung erfahren und sei im Gesamtwerk der Architekten unbedeutend. Auch habe das Gebäude keine stadtbildprägende Bedeutung. Hierfür reiche es nicht bereits aus, dass es auch aus weiterer Distanz wahrgenommen werden könne.

20

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

21

den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Nachdem am 1. Mai 2013 das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft getreten ist, hat die Beklagte das Gebäude Bankhaus W. in die Denkmalliste nach § 6 DSchG eingetragen.

23

Die Klägerin hat ihre Anträge daraufhin umgestellt und beantragt,

24

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes Bankhaus W., F. Straße /R. in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen,

25

hilfsweise festzustellen, dass das Gebäude Bankhaus W., F. Straße /R. weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt,

26

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide und auf die von ihr erstellte fachliche Stellungnahme Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht: Das Gebäude habe sowohl architekturhistorische Bedeutung als auch Bedeutung für die Wirtschafts- und Baugeschichte Hamburgs. Nicht erforderlich sei, dass dies am Gebäude selbst ablesbar sein müsse. Die im Laufe der Zeit vorgenommenen kleineren Veränderungen seien punktuell erfolgt und hätten die Denkmaleigenschaft des (Gesamt-) Gebäudes nicht entfallen lassen. Selbst die größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgerufen, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien. Wesentliche Repräsentationsbereiche seien ganz oder überwiegend erhalten. Eine Teilunterschutzstellung komme regelmäßig – und auch hier – nicht in Betracht, denn es handele sich um eine einheitliche Sache und die Behandlung von Teilen habe regelmäßig Auswirkungen auf das Ganze. Etwas anderes könne nur ausnahmsweise gelten, wenn der Funktionszusammenhang zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes nicht mehr vorhanden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

30

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes und der Räumlichkeiten des Bankhauses durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und die Anlagen hierzu Bezug genommen.

31

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht „festgestellt, dass das Gebäude Bankhaus W. keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: Das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser im R. flügel, im Kellergeschoss der Kundentresor, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete Tresorraum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum A. gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur F. Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der Kassenhalle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten Besprechungsräume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete Mitarbeiterkasino“. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

32

Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Mit dem Hauptantrag sei die Klage unzulässig, weil es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage als Feststellungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei anwendbar. An seiner Verfassungsmäßigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Die äußere Gestalt des Gebäudes – allerdings nur diese – erfülle die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes, da das Gebäude kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der Binnenalster sei. Dem Bankgebäude komme überdies zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. Bei M.M. W. & Co. handele es sich um ein bedeutendes und traditionsreiches Hamburger Privatbankunternehmen, das von Beginn des deutschen Kaiserreichs bis Ende der 1930er Jahre sowohl für die hamburgische als auch für die gesamtdeutsche Finanz- und Wirtschaftsgeschichte eine wichtige Rolle gespielt habe. Ihr historisch vielfältig hervorragendes Agieren hebe die Bank deutlich von anderen Banken ab. Diese Entwicklungen würden durch das in der F. Straße /R. belegene Bankgebäude dokumentiert. Dort habe die Bank seit dem Jahr 1867 ihren Hauptsitz. Die prägende historische Fassade, aber auch die noch erhaltenen repräsentativen historischen Räumlichkeiten zeugten von der wirtschaftlichen Bedeutung, die die Bank einst innegehabt habe und die ihr noch heute zukomme, und seien für den sachverständigen bzw. den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter ein Zeugnis der beschriebenen geschichtlichen Bedeutung. Die im Urteilstenor genannten Bauteile und Räumlichkeiten hätten historische Aussagekraft, seien in hinreichendem Maße erhalten und hätten deshalb Aussagekraft für das Bankhaus, seine Bedeutung und Entwicklung. Die übrigen Räumlichkeiten und Bauteile befänden sich demgegenüber nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. An ihnen ließen sich keine besonderen geschichtlichen Bezüge mehr ablesen. Die vorgenommenen Umbauten hätten zwar nicht zur Folge gehabt, dass die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes entfallen sei. Sie stünden aber einer denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinaus entgegen. Dies gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums mit Blick darauf, dass bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft erhebliche Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden seien. Es sei nicht zu besorgen, dass im Falle einer nur teilweisen Unterschutzstellung der Denkmalwert durch Veränderung nicht geschützter Teile im Innern des Gebäudes beeinträchtigt werden könnte. Dies werde durch den Umgebungsschutz gemäß § 8 DSchG verhindert. Die Erhaltung der im Tenor genannten Gebäudeteile liege auch im öffentlichen Interesse. Es gebe keine große Zahl vergleichbarer Gebäude in Hamburg. Im Vergleich zu den Umgebungsbauten erscheine das Bankgebäude nicht weniger bedeutend oder belanglos. Zudem erschließe sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen Betrachter und sei seine Erhaltung auch aufgrund seines guten Erhaltungszustands geboten. Der Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, habe es im Hinblick auf den Streitgegenstand der (Feststellungs-) Klage nicht bedurft.

33

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014, in dem es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ist der Beklagten am 13. Juni 2014 zugestellt worden.

34

Am 11. Juli 2014 hat die Beklagte Berufung erhoben und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 24. Oktober 2014 begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist der Klägerin am 27. Oktober 2014 mit einfacher Post übersandt worden. Am 1. Dezember 2014 hat die Klägerin Anschlussberufung erhoben und diese gleichzeitig begründet.

35

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Bankhaus W. habe insgesamt geschichtliche Bedeutung und präge das Stadtbild, denn das Gebäude beziehe seine besondere historische und städtebauliche Bedeutung gerade aus der Korrespondenz von Gestaltung und – bis heute unveränderter und das Innere wie das Äußere gleichermaßen betreffender – Nutzung. Selbst wenn nur Teilen des Gebäudes eigenständiger Denkmalwert zuzuschreiben wäre, müsse es insgesamt unter Schutz gestellt werden. Aus der Funktion des Denkmalschutzes, wonach Denkmäler Aufschluss über ihre geschichtliche Nutzung durch den Menschen geben sollten, folge, dass eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung nur von einzelnen denkmalwerten Teilen eines Bauwerks nicht in Betracht komme, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Bauwerks stammende übrige Bausubstanz im Wesentlichen noch erhalten sei und der typische zwischen den denkmalwerten und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch bestehe. Danach komme eine Unterschutzstellung von bloßen Teilen eines Gebäudes regelmäßig nur im Falle seiner Entkernung in Frage. Dieses Verständnis liege auch der Gesetzesbegründung zugrunde. Dem stehe der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht entgegen, denn daraus ergäben sich nicht die Voraussetzungen einer denkmalrechtlichen Teilbarkeit von Bauwerken. Auch eine systematische Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ergebe, dass das Gesetz generell von einer ganzheitlichen Betrachtung von Denkmälern ausgehe. Art. 14 GG gebiete keine andere Auslegung. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen (Denkmalschutz-) Interesse am unveränderten Erhalt eines Denkmals und dem Eigentümerinteresse erfolge nicht auf der Ebene der Bestimmung, ob eine bauliche Anlage ein Denkmal sei, sondern auf der Ebene, auf der die Rechte und Pflichten des Eigentümers im Einzelfall konkretisiert würden.

36

Die Beklagte beantragt,

37

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

38

Die Klägerin beantragt,

39

festzustellen, dass das Gebäude Bankhaus W., F. Straße /R. weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt,

40

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

41

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

42

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor: Die von dem Verwaltungsgericht als denkmalwert eingestuften Gebäudeteile seien größtenteils nicht banktypisch, sondern typisch für ein Geschäftshaus. Sie reichten nicht aus, um die geschichtliche Bedeutung als Bankhaus zu dokumentieren und seine ganzheitliche Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten macht die Klägerin insbesondere geltend: Aus der Nutzung eines Gebäudes könne nicht seine Denkmalwürdigkeit abgeleitet werden, zumal diese im Falle des Bankgebäudes nach außen nicht relevant sichtbar werde. Die Gründe, die die Beklagte für die Notwendigkeit anführe, ein in wesentlichen Bereichen verändertes Gebäude im Grundsatz vollständig unter Denkmalschutz zu stellen, überzeugten nicht. Sie seien beliebig, ohne Aussagewert und erschöpften sich in bloßen Behauptungen. Das Verständnis der Beklagten sei mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Sachakten der Kulturbehörde (2 Hefter und ein Gutachten) sowie die Bauakten des Bezirksamts Hamburg-Mitte (Band I bis V und VII bis XI, insgesamt zehn Aktensammeltaschen mit diversen Vorgängen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während die zulässige Anschlussberufung der Klägerin in der Sache ohne Erfolg bleibt.

I.

45

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Insbesondere sind die maßgeblichen gesetzlichen Fristen eingehalten.

46

Die Beklagte hat die Berufung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Die Berufungsbegründung lag dem erkennenden Gericht ebenfalls rechtzeitig innerhalb der gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Begründungsfrist vor.

47

Auch die Anschlussberufung hat die Klägerin rechtzeitig erhoben. Hierfür braucht nicht geklärt zu werden, wann der Klägerin die Berufungsbegründungsschrift zugegangen ist. Denn die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Klägerin die Berufungsbegründungsschrift nicht förmlich zugestellt worden ist. Da sich den Gerichtsakten auch kein Hinweis auf einen Zustellungswillen des Gerichts entnehmen lässt, greift auch die Zustellungsfiktion aus § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 7 C 20.09, DVBl. 2010, 1508, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, NordÖR 2010, 29, juris Rn. 31).

II.

48

Die Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage nur teilweise abgewiesen und im Übrigen – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – festgestellt, dass das Gebäude Bankhaus W., F. Straße. /R. keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denn die Klage ist in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zwar zulässig (hierzu 1.), aber insgesamt unbegründet (hierzu 2.) und daher vollständig abzuweisen.

49

1. Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch gestellten Anfechtungsantrag betreffend die Eintragung des Bankgebäudes in die Denkmalliste hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten –, zulässig.

50

Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, 3 C 44.02, NVwZ-RR 2004, 253, juris Rn. 18; Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50.89, BVerwGE 89, 327, juris Rn. 29, m.w.N.).

51

Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in dem dargestellten Sinne streitig. Denn sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt. Auch der Gesetzgeber sieht die allgemeine Feststellungsklage als die in einer derartigen Konstellation geeignete Rechtsschutzform an, mit der eine Klärung der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage erreicht werden kann (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 3, 15).

52

Der Statthaftigkeit des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass sie diesen auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG beschränkt hat. Hierdurch hat sie in zulässiger Weise einerseits den Sachverhalt und andererseits die Rechtsnormen, die das vorliegend streitige Rechtsverhältnis begründen und kennzeichnen, verengt und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens konkretisiert. Ob es einer derartigen Konkretisierung zur Wahrung der Belange des Denkmaleigentümers etwa in einem späteren Änderungsgenehmigungsverfahren zwingend bedarf, ist eine andere Frage. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit zwar auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur sog. denkmalschutzrechtlichen Kategorien-Adäquanz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 5, m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, LKV 2008, 413, juris Rn. 23) und darauf, dass es vor diesem Hintergrund geboten sein kann, nicht nur die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage schlechthin, sondern auch die einschlägigen denkmalrechtlichen Schutzkategorien verbindlich zu klären. Doch auch ohne eine nähere Konkretisierung der Schutzkategorien ist das Gericht im (zumal negativen) Feststellungsstreit gehalten zu prüfen, welche der verschiedenen Schutzkategorien aus § 4 Abs. 2 DSchG die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage (nicht) begründen. Die insoweit getroffenen Feststellungen dürften den Streitgegenstand (mit-) prägen und damit i.S.v. § 121 VwGO der materiellen Rechtskraft fähig sein, weil sich aus ihnen erst der prozessuale Anspruch, über den das Gericht entschieden hat, und damit der Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007, 8 B 81.07, ZOV 2008, 53, juris Rn. 5, m.w.N.) ergibt. Allerdings bestünde für das angerufene Gericht in einem uneingeschränkten, d.h. nicht auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG beschränkten Feststellungsstreit keine Notwendigkeit, die Betroffenheit weiterer Schutzkategorien zu prüfen, wenn es zu der Einschätzung gelangte, das jedenfallseine Schutzkategorie erfüllt ist. Für den Verfügungsberechtigten kann aber gerade mit Blick auf die Bedeutung der denkmalschutzrechtlichen Kategorien-Adäquanz (s.o.) in einem späteren, etwa auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren ein Interesse daran bestehen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob mehr als nur eine Schutzkategorie i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG betroffen ist. In einem derartigen Fall würde mit einer nicht beschränkten bzw. mit einer im Hinblick auf die in Betracht kommenden Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG nicht näher konkretisierten Feststellungsklage den Belangen des Denkmaleigentümers nicht vollständig Rechnung getragen.

53

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen teilt der erkennende Senat nicht die kürzlich von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertretene Auffassung, die denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien stellten lediglich tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme eines Denkmals dar und könnten deshalb für sich genommen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.4.2016, OVG 2 B 24.12, juris Rn. 40 f.). Nach den vorstehenden Ausführungen kann eine auf die Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG, gerichtete Klage vielmehr in zulässiger Weise auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG beschränkt bzw. konkretisiert werden. Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Bedenken, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gegen die Zulässigkeit einer auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG beschränkten Feststellungsklage bestehen, dann nicht greifen, wenn die Feststellungsklage unbeschränkt erhoben wird. Auch in einem derartigen Rechtsstreit, in dem die Feststellung begehrt würde, eine bestimmte bauliche Anlage unterliege nicht dem Denkmalschutz, hätte das Gericht die Bedeutungskategorien des § 4 Abs. 2 DSchG und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm inzident zu prüfen (s.o.). Überdies erscheint die Erhebung einer beschränkten, d.h. im Hinblick auf die in Betracht kommenden Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG konkretisierten Feststellungsklage jedenfalls dann sachgerecht, wenn – wie vorliegend – das Nichtvorliegen bestimmter Bedeutungskategorien zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Dann besteht keine Notwendigkeit, die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens dieser Kategorien (auch) zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits zu machen.

54

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 darauf verwiesen, dass sich der ursprünglich streitgegenständlich gewesene Unterschutzstellungsbescheid erledigt hat.

55

Auch eine – wohl im Wege der Leistungsklage zu erstreitende – Löschung der Eintragung des Bankhauses in die Denkmalliste gemäß § 6 DSchG könnte die Rechtsstellung der Klägerin nicht entscheidend verbessern, weil seit der zum 1. Mai 2013 erfolgten Einführung des sog. ipsa-lege-Prinzips im Hamburgischen Denkmalschutzrecht die Denkmaleigenschaft unmittelbar aus dem Gesetz folgt und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG „der Schutz nach diesem Gesetz (...) nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig“ ist. Etwas anderes folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG. Danach kann die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden. Der in § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG zum Ausdruck kommende Eintragungsvorbehalt bezieht sich indes nur auf die Schutzpflichten der Verfügungsberechtigten aus § 7 DSchG. Andere Pflichten des Denkmaleigentümers sind demgegenüber nicht von der Eintragung abhängig. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG etwa gilt unabhängig von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste (anders aber offenbar VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, juris Rn. 25). Maßnahmen auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG wegen Fehlens einer Genehmigung können daher auch dann angeordnet werden, wenn ein Denkmal noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 7). Für dieses Verständnis sprechen zum einen der Wortlaut und die Systematik der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 7 ff. DSchG. In § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG ist nur von „gesetzlichen Schutzpflichten“ die Rede, und Abschnitt II des Denkmalschutzgesetzes (§§ 7 ff. DSchG) unterscheidet ausdrücklich zwischen „Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren“. Hierfür spricht zum anderen der Zweck des Genehmigungsverfahrens und das mit der Einführung des ipsa-lege-Systems auch verfolgte Ziel einer Verfahrensvereinfachung und -verschlankung (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 3). Beides bliebe wenig wirksam bzw. ließe sich kaum erreichen, setzte der Genehmigungsvorbehalt eine Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste voraus. Und schließlich kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG im Interesse des Verfügungsberechtigten lediglich eine Klarstellung bezweckt hat, die vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kenntnis der Schutzpflichten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu sehen ist (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 16; hierzu auch OVG Hamburg, a.a.O.).

56

Es bestehen angesichts der zahlreichen Pflichten und Beschränkungen, die sich für den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten aus der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage ergeben, schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.v. § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO hat (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 25; siehe auch Bü-Drs. 20/5703, S. 15).

57

2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann die Feststellung, dass das Gebäude Bankhaus W., F. Straße. /R. keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, nicht – auch nicht teilweise – verlangen. Denn es handelt sich bei dieser baulichen Anlage insgesamt um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Das Denkmalschutzgesetz findet Anwendung, weil der Senat keine Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit hat (hierzu a]). Das Gebäude Bankhaus W. hat insgesamt und nicht nur in Teilen geschichtliche Bedeutung (hierzu b]) und ist mitprägend für das Stadtbild (hierzu c]). Seine Erhaltung bzw. Bewahrung liegt im öffentlichen Interesse (hierzu d]).

58

a) Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG und das in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip – sind verfassungsgemäß (so bereits im Ansatz OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2016, 3 Bs 239/15, BauR 2016, 1143, juris Rn. 11 f.).

59

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Normenklarheit und -bestimmtheit, das zu prüfen deshalb Anlass besteht, weil die Verwendung wertungsbedürftiger und unbestimmter Rechtsbegriffe zur Bestimmung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten mit sich bringt.

60

Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27, m.w.N.).

61

Diesen Anforderungen werden § 4 Abs. 2 DSchG und die dortige Bezugnahme auf bauliche Anlagen mit einer „geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder mit Relevanz für „charakteristische Eigenheiten des Stadtbildes“ gerecht. Die Verwendung wertausfüllender Begriffe ist im Denkmalschutzrecht im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Sachverhalte, die auch nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Forschung zu beurteilen sind, ersichtlich nicht vermeidbar. Die hierdurch in Randbereichen möglicherweise bedingten Auslegungsschwierigkeiten folgen aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts. Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).

62

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil dem seit dem 1. Mai 2013 geltenden und vorliegend zur Anwendung gelangenden Denkmalschutzgesetz das sog. ipsa-lege-Prinzip zugrunde liegt und eine konstitutive Unterschutzstellung (nebst einer ihr beigegebenen Begründung) dort nicht mehr vorgesehen ist. Auch das in Hamburg „neue“ Denkmalschutzrecht sieht hinreichende verfahrensrechtliche Regelungen vor, die die aus der Verwendung wertausfüllender Begriffe resultierende Unsicherheit für den Betroffenen zumutbar erscheinen lassen. So regelt § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste verlangt werden kann (s.o.), über die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zu informieren ist. Damit bleibt für den Betroffenen insbesondere nicht unklar, ob für ihn die unmittelbar aus § 7 DSchG folgenden Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten gelten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht überdies darauf hingewiesen, dass der Betroffene sich im Fall einer Eintragung bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten kann. Und schließlich hat der Betroffene – grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses jederzeit die Möglichkeit, das (Nicht-) Vorliegen der Denkmaleigenschaft gerichtlich im Rahmen eines Feststellungsprozesses überprüfen zu lassen (vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3 a.E.; vgl. auch Bü-Drs. 20/5703, S. 3). Von einer unzulässigen Verkürzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen des Fehlens eines anfechtbaren Unterschutzstellungsbescheides unter der Geltung des ipsa-lege-Prinzips kann vor diesem Hintergrund – hierauf soll der Vollständigkeit halber hingewiesen werden – nicht ernsthaft die Rede sein (i.E. ebenso BVerwG, Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 9; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 26).

63

Auch die mit der Denkmaleigenschaft aus § 4 Abs. 2 DSchG verbundene Beschränkung der Eigentumsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 2 DSchG stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (insbesondere §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG) eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

64

Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 4 f.).

65

Diesen Anforderungen genügen § 4 Abs. 2 DSchG und die weiteren Bestimmungen im Denkmalschutzrecht, die die Rechte und Pflichten der Betroffenen regeln und ausgestalten. Die mit dem Denkmalschutz verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 81). Das betroffene Eigentumsobjekt wird gerade in seiner sozialen Funktion erfasst, weil ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine „Bedeutung“ zukommen und seine Erhaltung bzw. Bewahrung im öffentlichen Interesse liegen muss. Die Qualität der Bedeutung bzw. die Relevanz der dem Denkmalschutz unterfallenden Anlagen wird durch die Bezugnahme auf eine „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung“ bzw. durch ihre Eignung, „zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“ beizutragen, näher präzisiert und konkretisiert. Die damit für den Betroffenen im Weiteren verbundenen Belastungen werden hinreichend dadurch ausgeglichen, dass die Erhaltungs-, Schutz- und Instandsetzungspflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen und dass die Versagung einer Genehmigung zur Durchführung beabsichtigter Änderungsmaßnahmen am Denkmal gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG vom Vorliegen überwiegender Gründe des Denkmalschutzes abhängig ist. Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2).

66

b) Das Gebäude Bankhaus W. hat geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

67

Der Denkmalschutz dient der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt dabei aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen.

68

Dies vorausgeschickt, hat eine bauliche Anlage dann i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG geschichtliche Bedeutung, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen „unbefangenen“ Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich. Dies gilt umso mehr, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 ff.; vgl. ferner OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 30; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, BRS 77 Nr. 58, juris Rn. 33).

69

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Bankhaus W. um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, weil es geschichtliche Bedeutung hat. Der Privatbank M.M. W. & Co. kommt für sich genommen historische Bedeutung zu (hierzu aa]), die in der bauliche Anlage auf dem Grundstück F. Straße /R. , wo sie seit fast 150 Jahren ununterbrochen ihren Hauptsitz hat, Ausdruck gefunden hat und auch heute noch unverändert Ausdruck findet (hierzu bb]). Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass das Gebäude nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist (hierzu cc]). Das Gebäude unterfällt ungeachtet der im Laufe der Jahre und Jahrzehnte erfolgten baulichen Veränderungen insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz (hierzu dd]).

70

aa) Der Privatbank M.M. W. & Co. kommt für sich genommen historische Bedeutung zu. Dies hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung überzeugend dargestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an: M.M. W. & Co. ist ein bedeutendes und traditionsreiches Privatbankunternehmen, das von Beginn des deutschen Kaiserreichs bis Ende der 1930er Jahre sowohl für die hamburgische als auch für die gesamtdeutsche Finanz- und Wirtschaftsgeschichte eine wichtige, in allgemeine soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge hineinwirkende Rolle gespielt hat und durch historisch herausragende Persönlichkeiten – insbesondere die Teilhaber M. M. W. und Carl Melchior – geprägt wurde. Diese zeigt sich zunächst in der Unterstützung der Außen- und Kolonialwirtschaft durch die Teilhaber, aber auch durch die Bank selbst, ihre enge Verbindung zur Reederei- und Schifffahrtswirtschaft in Hamburg, in deren Mitwirkung an der Devisenbeschaffung zur Finanzierung von Rohstoff- und Lebensmittelkäufen während des Ersten Weltkriegs sowie – insbesondere für die Verhältnisse in Hamburg von großer Bedeutung und mit der Bauzeit der Erweiterung des Bankgebäudes zusammentreffend – an der wirtschaftlichen und finanziellen Bewältigung der Hyperinflation. Während der Zeit des Nationalsozialismus hat die Bank überdies dazu beigetragen, dass sich Menschen jüdischen Glaubens vor nationalsozialistischer Verfolgung im Ausland in Sicherheit bringen konnten. Dieses historisch vielfältig hervorragende Agieren des Unternehmens selbst und ihrer Teilhaber hebt die Bank deutlich von anderen Banken ab.

71

bb) Die historische Bedeutung des Bankhauses W. hat in der baulichen Anlage auf dem Grundstück F. Straße /R. Ausdruck gefunden. Dort hat die Bank seit fast 150 Jahren ununterbrochen ihren Hauptsitz. Das auch heute dort noch vorhandene Bankgebäude existiert seit mehr als 100 Jahren bzw. – was den Erweiterungsbau anbelangt – seit mehr als 90 Jahren. Wesentliche die Bank prägenden Persönlichkeiten haben dort bereits gewirkt. Weitreichende Entscheidungen, die die besondere geschichtliche Bedeutung der Bank und der sie prägenden Persönlichkeiten begründen, müssen dort getroffen worden sein. Von der Bank und ihren Teilhabern ausgehende geschichtliche Entwicklungen müssen dort ihren Ausgang genommen haben.

72

Dieser weit in die Vergangenheit reichende geschichtliche Bezug wird durch das Bankgebäude, das untrennbar mit der Klägerin verbunden ist, vergleichbar einem Geburtshaus repräsentiert und für den informierten und mit den historischen Gegebenheiten vertrauten Betrachter erlebbar gemacht. Das Bankgebäude steht in besonderer Weise auch für die wechselvolle Geschichte der Bank und ist damit geeignet, Zeugnis für die Vergangenheit abzulegen. Es handelt sich nicht nur um (irgend-) ein Bankgebäude, das von der Klägerin genutzt wird, sondern seit jeher um ihren Hauptsitz und die Wirkungsstätte der das Unternehmen prägenden Persönlichkeiten. Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Klägerin. Ihre Internetauftritte (www.mmW..de und www.mmW.gruppe.com; beide abgerufen am 22. April 2016) betonen die lange Tradition des Bankhauses, seine bewegte Vergangenheit und die sich daraus ergebende Stärke und Solidität. Dort beruft sich die Klägerin vielfach, etwa zur Erläuterung ihres sozialen Engagements, auf die Historie des Bankhauses und die Haltung ihres früheren Teilhabers M.. M. W.. Der Internetauftritt verbindet diese Informationen mit zahlreichen Bildern der Fassade des Bankgebäudes oder von Teilen der Fassade aus unterschiedlichen Perspektiven, aber auch besonders repräsentativer Ansichten aus dem Inneren des Bankgebäudes. Ferner betont die Klägerin in verschiedenen, mit Ansichten des Bankgebäudes verbundenen Texten ihres Internetauftritts, dass sie seit jeher ihren Sitz in der F. Straße habe. Nichts anderes gilt für die Selbstdarstellung der Klägerin in ihrer über das Internet abrufbaren Broschüre „Portrait“. Auch dort betont sie in Text und Bild die historische Verbundenheit zwischen Gebäude und Bank. Auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 (UA S. 25) wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.

73

Ohne Relevanz für die vorliegend vorgenommene Einordnung des Bankgebäudes als bauliche Anlage mit geschichtlicher Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist, ob und inwieweit das Selbstverständnis der Klägerin und ihre gerade in der Vergangenheit begründete Bedeutung in der architektonischen Konzeption, der Bauweise oder der Ausstattung des Bankgebäudes sichtbar zum Ausdruck gelangen. Wird – wie hier – die historische Bedeutung nicht architekturgeschichtlich begründet, sondern vornehmlich daraus abgeleitet, dass dem Gebäude als – im weitesten Sinne – Schauplatz historischer Ereignisse und Entwicklungen und als Wirkungsstätte historisch bedeutender Persönlichkeiten ein Erinnerungswert beizumessen ist, kommt es hierauf nicht an. Handelte es sich bei dem Bankgebäude schon immer um einen von außen wie innen schmucklosen und unauffälligen Bau, trübte dies den Erinnerungswert nicht. Denn es kommt – wovon das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – gerade nicht darauf an, dass sich die geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesen lassen muss. Hierauf laufen aber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, inwieweit in der architektonischen Gestaltung, Bauweise und Ausstattung des Bankhauses das Selbstverständnis und die wirtschaftliche Stärke der Klägerin Ausdruck gefunden haben (UA S. 25 ff.), im Ergebnis hinaus. Aus den vorgenannten Gründen können auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 1. Dezember 2014 (S. 2 bis 4, 6) dazu, dass das Innere und das Äußere des Gebäudes Bankhaus W. nicht – auch nicht, soweit es noch im Originalzustand erhalten ist – „banktypisch“ bzw. „nutzungstypisch“ seien, seine Denkmaleigenschaft nicht in Frage stellen.

74

cc) Die Denkmaleigenschaft des Bankgebäudes ist – ungeachtet der noch zu klärenden Frage, ob das Bankgebäude ganz oder nur teilweise dem Denkmalschutz unterfällt (dazu unten unter dd]) – nicht deshalb entfallen, weil es nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist, sondern es im Laufe der Jahre zahlreiche Veränderungen und Eingriffe, insbesondere im Inneren des Gebäudes, gegeben hat (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22). Von geschichtlicher Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen, die dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen oder der Erhaltung der Funktionalität geschuldet sind, werden gerade bei älteren Gebäuden häufig auftreten. Sie prägen dann in aller Regel das Erscheinungsbild des Denkmals mit und lassen den Denkmalwert nicht entfallen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.6.1985, 11 A 960/84, BRS 44 Nr. 123, juris Ls; Urt. v. 20.4.1998, 7 A 6059/96, BRS 77 Nr. 56, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 47 f.; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, BRS 70 Nr. 199, juris Rn. 6).

75

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Bausubstanz „rettungslos abgängig“ ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 35) oder wenn die Sache insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt. Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn – was die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, vorliegend vor allem für erwägenswert erachtet – als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.7.1999, 7 A 3387/98, BauR 2000, 384, juris Rn. 4 ff.) und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, BRS 73 Nr. 204, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, BauR 2012, 687, juris Rn. 3). Bei Gebäuden, denen – wie dies bei dem Bankhaus W. der Fall ist – Erinnerungswert gerade als Schauplatz historischer Ereignisse und als Wirkungsstätte historisch bedeutender Persönlichkeiten zukommt, kann die Denkmaleigenschaft ferner dann entfallen, wenn auch aufgrund von Veränderungen am Denkmal selbst oder aufgrund einer späteren Umnutzung, die ihrerseits die Wahrnehmung der baulichen Anlage entscheidend prägt, die Identität des Denkmals (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22) grundlegend verändert und der Erinnerungswert deshalb derart gravierend geschmälert ist, dass er auch für den informierten Betrachter nicht mehr erlebbar ist.

76

Von all dem kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine Umnutzung des immer als Bankhaus genutzten Gebäudes hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch ist die historische Bausubstanz in weiten Teilen noch erhalten. Dies gilt ersichtlich für die im Wesentlichen unverändert gebliebene – und für den Erinnerungswert deshalb und wegen ihres äußerlich prägenden Eindrucks besonders relevante (zum Erfordernis einer „qualitativen Betrachtung“: OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 48) – Fassade. Dies gilt aber ebenso für das Innere des Gebäudes. Aus den beigezogenen Bauakten und anhand der Lichtbilder, die sich bei den Akten – insbesondere in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten – befinden, kann nachvollzogen werden, dass die vorgenommenen Veränderungen nicht zu einer grundlegenden Änderung der Gestalt und des Charakters des Gebäudes geführt haben. Die vorgenommenen Anpassungen und Modernisierungen, die – wie etwa der Einbau von Trennwänden, der Einbau und Austausch von Zubehör, die Nutzungsänderung einzelner Räume, die Veränderung der Raumaufteilung oder das Abhängen von Decken – zum Teil nicht einmal irreversibel sind, sind den veränderten Funktionsanforderungen an ein Bankgebäude aufgrund veränderter technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Rahmenbedingungen geschuldet und damit Ausdruck dafür, dass auch ein Bankgebäude „durch die Zeit geht“. Auch wenn – etwa durch die grundlegende Umgestaltung der historischen Kassenhalle – von den vorgenommenen Änderungen zum Teil wesentliche, d.h. unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes besonders relevante Gebäudeteile betroffen sind, schmälern sie nicht die Eignung des Bankgebäudes, als Zeugnis der Geschichte des Unternehmens der Klägerin und der sie prägenden Persönlichkeiten zu dienen.

77

Im Übrigen sind die – auch im Berufungsverfahren wiederholten (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 1. Dezember 2014) – Angaben der Klägerin, es befinde sich ca. 90 bis 95 % der Räume im Gebäude nicht mehr in einem historischen Zustand, nicht näher belegt. Sie lassen sich auch mit dem Inhalt der beigezogenen Bauakten nicht in Einklang bringen. Die Beklagte hat ihrerseits zuletzt darauf hingewiesen, sie gehe davon aus, dass noch ca. 75 % der Gebäudesubstanz im Originalzustand erhalten sei, und die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Offenbar meint sie bzw. der von ihr beauftragte Gutachter, auf den die Einschätzung, die „historische Bausubstanz (habe) um etwa 90 % durch Abbruch und Überformung abgenommen“ (vgl. S. 19 des Gutachtens des Privatsachverständigen Dr. D. vom 11. April 2011), zurückgeht, der Denkmalwert eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils entfalle mit jeder Veränderung bzw. bereits dann, wenn einzelne Bauteile verändert bzw. Zubehörstücke auch nur ausgetauscht werden. Für ein solches Verständnis gibt es weder im Denkmalschutzgesetz eine Grundlage, noch lässt es sich mit dem Bestreben nach effektivem Denkmalschutz, der auch die (Weiter-) Nutzbarkeit eines Denkmals gewährleisten soll, in Einklang bringen.

78

dd) Das Gebäude unterfällt insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz. Eine Reduzierung des Denkmalschutzes auf diejenigen Teile des Gebäudes, die noch im bauzeitlichen Zustand unverändert vorhanden sind bzw. die maßgeblich von solchen Teilen geprägt werden, kommt vorliegend nicht in Betracht.

79

Der erkennende Senat teilt für den vorliegend relevanten Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die auch im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setzt demgegenüber voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn – was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) – im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38; Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

80

Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem erstinstanzlichen Urteil findet im Gesetz keine Stütze. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht dahin auszulegen, dass regelmäßig nur eine Teilunterschutzstellung derjenigen Gebäudeteile erfolgen darf, denen isoliert betrachtet ein eigenständiger Denkmalwert zukommt.

81

Für den Ansatz des Verwaltungsgerichts spricht nicht der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Dort heißt es zwar, dass ein Baudenkmal „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“ sei. Zu den Voraussetzungen, unter denen (nur) einem Teil einer baulichen Anlage Denkmalwert beikommt, trifft die Vorschrift aber keine Aussage. Namentlich schließt es der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht aus, einen Teil einer baulichen Anlage nur dann gesondert dem Denkmalschutz zu unterstellen, wenn dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Der Wortlaut ist demnach für die hier interessierende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG unergiebig.

82

Demgegenüber stützt der Wille des Gesetzgebers das hier vertretene Verständnis vom Verhältnis einer Gesamtunterschutzstellung und einer Teilunterschutzstellung. In der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) heißt es, dass „der Schutzumfang bei Baudenkmälern (...) im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes (umfasst). Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben“. Dieser im Senatsvorschlag geäußerte Wille hat zwar, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen hat, nicht unmittelbar in den Gesetzestext Eingang gefunden. Er kann aber wie jede Gesetzesbegründung zur historischen Auslegung des Gesetzestextes herangezogen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass – worauf das Verwaltungsgericht ferner hingewiesen hat – in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs stattgefunden hat, in der auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung der Bürgerschaft vom 27. März 2013, S. 4265 ff.). Denn zum einen wurde die kontroverse Diskussion nicht über die Frage von Inhalt und Grenzen einer Teilunterschutzstellung im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG geführt, sondern über die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers nach der Umstellung auf das ipsa-lege-Prinzip. Zum anderen wurde der Gesetzesentwurf, auf den sich die Gesetzesbegründung bezieht, in Bezug auf die Teilunterschutzstellung in unveränderter Form in erster und zweiter Lesung von der Bürgerschaft beschlossen (zum Vorstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2015, 9 K 2909/11, juris Rn. 67).

83

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers spiegele lediglich den zu einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich bei Erlass eines Gesetzes – vorhandenen Rechtsstandpunkt wider und beinhalte keine Vorgabe „für die Ewigkeit“, vermag dieser Einwand das Ergebnis und die Relevanz der vorgenommenen historischen Auslegung nicht zu entkräften. Der Gesetzgeber bringt seinen Willen regelmäßig (nur) im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes zum Ausdruck; zu einem späteren Zeitpunkt besteht hierfür meist weder Anlass noch Gelegenheit. Die Bedeutung des gesetzgeberischen Willens für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift wird hierdurch nicht geschmälert. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 4 Abs. 2 DSchG nach dem Erlass des Gesetzes sein in den Gesetzesmaterialen geäußertes Normverständnis zwischenzeitlich revidiert hätte. Ob es sich hierbei um eine Vorgabe „für die Ewigkeit“ handelt, spielt keine Rolle. Jedenfalls bislang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Abs. 2 DSchG mit dem Inhalt, wie er in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gelangt ist, nicht geändert, und auch höherrangiges Recht zwingt nicht zu einer hiervon abweichenden Auslegung der Vorschrift (hierzu sogleich).

84

Auch eine systematische Auslegung des § 4 Abs. 2 DSchG stützt die hier vertretene, die Einheit der baulichen Anlage in den Vordergrund stellende Betrachtungsweise. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG gehören zu einem Baudenkmal sogar sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit bilden. Dabei müssen die Zubehör- bzw. Ausstattungsstücke keinen eigenständigen Denkmalwert aufweisen, sondern es kommt darauf an, dass sie mit dem Baudenkmal eine Einheit bilden und dieser Einheit insgesamt Denkmalwert zukommt. Für einzelne Teile einer baulichen Anlage, die – anders als etwa Zubehörstücke (vgl. § 97 Abs. 1 BGB) – als wesentliche Bestandteile der Sache nicht Gegenstand besonderer (Zivil-) Rechte sein können (vgl. §§ 93, 94 Abs. 2 BGB), kann – erst Recht – nichts anderes gelten.

85

Gegen das hier vertretene Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, dem zufolge die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst, sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Erwägungen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet nicht ein Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wonach regelmäßig nur eine Teilunterschutzstellung derjenigen Gebäudeteile erfolgen darf, denen isoliert betrachtet ein eigenständiger Denkmalwert zukommt. Den sich aus Art. 14 GG ergebenden Maßgaben werden die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen vielmehr auch dann gerecht, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG dahin ausgelegt wird, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst (i.E. ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, BRS 55 Nr. 135, juris Rn. 56 f.; Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363, juris Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

86

Gemäß Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet; Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Die Pflichten, die das Denkmalschutzrecht dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt und die sich unmittelbar aus dem Gesetz (insbesondere aus den §§ 7 und 9 DSchG) ergeben, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 72 ff.). Der Gesetzgeber muss bei solchen Regelungen die Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 8, m.w.N.).

87

Den belastenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts fehlt es, wenn das hier vertretene Normverständnis des § 4 Abs. 2 DSchG zugrunde gelegt wird, nicht bereits an der Erforderlichkeit. Diese stellt die Klägerin der Sache nach in Frage, indem sie in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass von einer „Grundvernunft“ bzw. von einer „Grundrationalität“ der Denkmaleigentümer ausgegangen werden könne und das ihrer Meinung nach in den gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gelangende „Grundmisstrauen“ nicht angebracht sei. Abgesehen davon, dass diese Erwägungen nicht den vorliegend zu klärenden Umfang des Denkmalschutzes, sondern schlechthin die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Denkmalschutzes betreffen, greifen sie auch im Übrigen nicht durch. Das im Fall der Klägerin anzunehmende Interesse daran, bei der Nutzung ihres Bankgebäudes auch Belange des Denkmalschutzes zu beachten, kann nicht ohne Weiteres bei jedem Denkmal und für jeden Denkmaleigentümer vorausgesetzt werden. Auch und gerade derartige Fälle hat der Gesetzgeber aber bei der abstrakt-generellen Regelung des Denkmalschutzes in den Blick zu nehmen. Überdies hängt die Beachtung des Denkmalschutzes nicht nur von Vernunft und Rationalität ab, sondern auch und insbesondere von entsprechender Fachkunde. Diese kann nicht stets auf Seiten der Verfügungsberechtigten über ein Denkmal vorausgesetzt werden.

88

Der erkennende Senat vermag auch keine unangemessene Belastung der Verfügungsberechtigten zu erkennen. Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sind so ausgestaltet, dass sie auch bei einer Gesamtunterschutzstellung eine hinreichende Differenzierung zwischen den für den Denkmalwert relevanten und den nicht relevanten Teilen einer Anlage ermöglichen und dass die Belange der Verfügungsberechtigten hinreichend gewahrt werden. So stehen deren Erhaltungspflichten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Gemäß § 7 Abs. 3 DSchG sind bei allen Entscheidungen nach dem Denkmalschutzgesetz die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal zu berücksichtigen. Und werden behördliche Anordnungen zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht getroffen, hat die Behörde gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 DSchG Ermessen auszuüben und hierbei zu berücksichtigen, welche Relevanz den einzelnen Teilen einer baulichen Anlage für deren Denkmalwert zukommt. Auch im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren, das nur eine vorläufige Sperrwirkung entfaltet, werden die Belange der Verfügungsberechtigten hinreichend gewahrt, weil eine beantragte Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur bei Entgegenstehen überwiegender Gründe des Denkmalschutzes versagt werden darf. Solche werden regelmäßig nicht vorliegen, wenn sich eine genehmigungspflichtige Maßnahme nicht relevant auf die Teile einer baulichen Anlage auswirkt, die den Denkmalwert maßgeblich ausmachen.

89

Der von der Klägerin hiergegen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, die Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz seien nicht in einer Weise ausgestaltet, die den Belangen der Verfügungsberechtigten ausreichend Rechnung trage, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass insbesondere die Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten (§ 7 DSchG) einerseits und der weitreichende (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2016, 3 Bs 239/15, BauR 2016, 1143, juris Rn. 15 ff.) Genehmigungsvorbehalt nach § 9 DSchG andererseits zur Folge haben, dass der Verfügungsberechtigte für notwendig erachtete Maßnahmen und Änderungen am Denkmal nicht ohne Weiteres und sogleich umsetzen kann, sondern regelmäßig die zuständige Fachbehörde bei der Beklagten beteiligen muss. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem effektiven Denkmalschutz ist dies aber hinzunehmen, zumal das Denkmalschutzrecht und das allgemeine Verfahrensrecht hinreichende Vorkehrungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte und Interessen der Verfügungsberechtigten gewahrt bleiben. So stellen etwa § 11 Abs. 1 DSchG und die dort geregelte Genehmigungsfiktion sicher, dass das Genehmigungsverfahren zügig durchgeführt wird und der Verfügungsberechtigte möglichst frühzeitig Klarheit über die denkmalschutzrechtliche Beurteilung seines beabsichtigten Vorhabens durch die Beklagte erhält. Die in § 11 Abs. 2 DSchG vorgesehene Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen, auf die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hiervon stets und in rechtsmissbräuchlicher Weise zum Nachteil der Verfügungsberechtigten Gebrauch machte, um die in § 11 Abs. 1 DSchG vorgesehene Rechtsfolge zu umgehen. Im Übrigen stünde in einem solchen Fall der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Gleiches gilt für die Anwendung des § 9 Abs. 2 DSchG. Das Entgegenstehen überwiegender Gründe des Denkmalschutzes (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG) ist gerichtlich vollständig überprüfbar. Einem von der Klägerin befürchteten „Automatismus“ bei der Anwendung der Vorschrift könnte somit – abgesehen davon, dass es für eine dahingehende Praxis bei der Beklagten keine Anhaltspunkte gibt – durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wirksam begegnet werden. Überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zumal bei Denkmälern größeren Umfangs, die zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit häufig kurzfristig umgestaltet und angepasst werden müssen, die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines Denkmalpflegeplans (§ 10 DSchG) oder durch Abschluss eines öffentlichen-rechtlichen Vertrags (§§ 54 ff. HmbVwVfG) im Vorwege zu klären, in welchem Rahmen der Verfügungsberechtigte berechtigt ist, Maßnahmen am Denkmal durchzuführen, die dann nicht mehr gesondert genehmigungsbedürftig sind.

90

Bei der Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit Art. 14 GG ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das hier vertretene Verständnis von Inhalt und Reichweite des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht notwendig zu einer stärkeren Belastung des Denkmaleigentümers bzw. sonst Verfügungsberechtigten führt. Mit einem die Einheit der baulichen Anlage in den Mittelpunkt stellenden Verständnis des § 4 Abs. 2 DSchG wird vielmehr eine verlässliche denkmalschutzrechtliche Einordnung einer baulichen Anlage gewährleistet. Denn nach dem ipsa-lege-Prinzip folgt die Denkmaleigenschaft unmittelbar aus dem Gesetz. Sie wird nachträglich – deklaratorisch – durch Eintragung in die Denkmalliste dokumentiert, ohne dass sie hiervon abhinge (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 2 f.). Eine Unterteilung eines einheitlichen Gebäudes in denkmalrechtlich geschützte und denkmalrechtlich nicht geschützte Bestandteile hätte eine erhebliche (Rechts-) Unsicherheit über die Reichweite und den Umfang des Denkmalschutzes und damit auch über die sich unmittelbar aus §§ 7, 9 und 13 DSchG ergebenden Rechte und Pflichten zur Folge. Denn mangels Vorliegens eines konkretisierenden Unterschutzstellungsbescheids wären diese gänzlich ungeklärt. Die Unsicherheit würde noch verstärkt, wenn – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 19) und was vorliegend nicht vertieft zu werden braucht – die nicht dem Denkmalschutz unterfallenden Gebäudeteile dem Umgebungsschutz aus § 8 DSchG unterlägen, für den wiederum andere rechtliche Maßstäbe gelten. Dem könnte nur begegnet werden, wenn der Verfügungsberechtigte und die Behörde die Reichweite und den Umfang des Denkmalschutzes im Vorhinein klärten. Dies wäre wenig effektiv und liefe dem mit der Einführung des ipsa-lege-Prinzips auch beabsichtigten Ziel der Verfahrensvereinfachung und -entlastung (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 3) zuwider. Zweckmäßiger und letztlich auch für die Verfügungsberechtigten weniger belastend ist es, derartige Einzelfragen in das Genehmigungsverfahren nach § 9 DSchG zu verlagern bzw. nach Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste die sich daraus ergebenden Schutzpflichten gemäß § 7 DSchG mit der Behörde anlassbezogen zu klären.

91

Umfasst nach alledem die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig das Gebäude in seiner Gesamtheit, so ist auch im vorliegenden Fall von einem Regelfall und damit von einem einheitlichen Denkmal auszugehen. Selbst wenn einzelnen – mitunter auch wesentlichen (Kassenhalle) – Gebäudeteilen ein selbständiger Erinnerungswert nicht mehr zukommt, weil sie seit der Errichtung des Gebäudes Veränderungen erfahren haben, besteht unverändert ein Funktionszusammenhang zwischen denjenigen Gebäudeteilen, die noch in bauzeitlichem Zustand erhalten sind bzw. aus einer Zeit stammen, in der die Bank ihre geschichtliche Bedeutung begründet hat, und den übrigen Gebäudeteilen, die zwischenzeitlich erneuert, angepasst oder anderweitig verändert worden sind. Eine „Abkoppelung“ der Fassade vom Gebäudeinnern bzw. ein „Auswechseln“ des Gebäudeinneren hat nicht, auch nicht teil- oder näherungsweise stattgefunden. Im Innern des Gebäudes hat keine vollständige oder auch nur teilweise Entkernung stattgefunden. Von einer (Teil-) Entkernung kann nur dann die Rede sein, wenn hinter der Fassade (in Teilen) ein vollständiger Gebäudeabriss erfolgt und stattdessen eine moderne Gebäudestruktur neu errichtet wird bzw. wenn die innere Tragstruktur von Geschossdecken und -stützen ausgetauscht wird (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 15). Dies trifft auf das Bankhaus W. ersichtlich nicht zu. Zutreffend haben der von der Klägerin beauftragte Gutachter und das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass Teile des Gebäudeinneren noch unverändert im bauzeitlichen Zustand und in bauzeitlicher Struktur vorhanden sind und gerade nicht verändert, geschweige denn abgerissen worden sind und dass ihr Erinnerungswert deshalb unbeeinträchtigt erhalten ist. Auch die übrigen Veränderungen, die das Gebäude im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren hat, sind nicht mit einem (Teil-) Abriss zu vergleichen. Vielmehr ist hierbei stets die vorhandene Gebäudestruktur, ohne diese in Frage zu stellen, aufgegriffen worden und sind die Veränderungen punktuell und im Umfang des Erforderlichen gehalten worden. Für die gegenteilige Annahme der Klägerin, der ganz überwiegende Teil des Gebäudes sei „schlicht bis auf den Rohbau abgebrochen und mit verändertem Grundriss wiederhergestellt worden“ (S. 7 des Schriftsatzes vom 1. Dezember 2014), gibt es daher keine Grundlage (s. hierzu auch oben unter cc]).

92

c) Das Gebäude Bankhaus W. ist auch deshalb ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, weil seine Erhaltung der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes dient.

93

Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

94

Dies ist bei dem Gebäude Bankhaus W. der Fall. Seine prominente Lage und sein Erscheinungsbild im Bereich der Binnenalster sind gerichtsbekannt. Sie können überdies anhand der Lichtbilder, die sich in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten befinden (insbesondere S. 21, 28 und 29), und anhand der aus den 1980er Jahren stammenden Fotos in der Sachakte der Beklagten (Band 1, am Anfang) nachvollzogen werden. Aus diesen wird ersichtlich, dass das Gebäude Bankhaus W. das Erscheinungsbild der größtenteils historischen Bebauung an der Ostseite der Binnenalster mitprägt und auch in der Vergangenheit bereits mitgeprägt hat. Es ist weithin, auch von der gegenüberliegenden Seite der Binnenalster, sichtbar aufgrund seiner zum A. hin vorspringenden Fassade und weil sich die Straße A. zum B. Damm hin trichterförmig weitet. Es prägt auch die unmittelbare Umgebung in der Straße A. aufgrund seiner Größe und wegen seiner auffälligen Fassade, deren Details sich gerade aus der Nähe eindrucksvoll erschließen. Das Fehlen des Gebäudes würde sowohl aus der Nähe als auch aus der Ferne sofort wahrgenommen, weil der mit dem Erscheinungsbild der Binnenalsterrandbebauung und der unmittelbaren Umgebung vertraute Betrachter das Gebäude dort seit jeher verortet und erwartet. Dass sich in der unmittelbaren Umgebung weitere stadtbildprägende Gebäude befinden, die möglicherweise aufgrund ihrer Größe einen ebenso großen oder sogar noch dominanteren Einfluss auf das Erscheinungsbild der Umgebung ausüben, schmälert – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – die stadtbildprägende Bedeutung des Gebäudes Bankhaus W. nicht. Im Gegenteil wird das Stadtbild an der Ostseite der Binnenalster gerade aufgrund des Nebeneinanders einer ganzen Reihe von auffälligen, weithin sichtbaren Gebäuden geprägt, die für den mit der Umgebung vertrauten Betrachter „zusammengehören“.

95

Das Gebäude Bankhaus W. unterfällt auch im Hinblick auf seine stadtbildprägende Bedeutung insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz. Eine Reduzierung des Denkmalschutzes auf diejenigen Teile des Gebäudes, auf denen die stadtbildprägende Bedeutung beruht – vorliegend also eine Reduzierung auf die Fassade –, kommt auch für die Denkmalkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung nicht in Betracht (i.E. so bereits OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass der Schutzumfang bei Baudenkmälern i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes umfasst (s.o. sowie Bü-Drs. 20/5703, S. 15), und der hierbei eine Unterscheidung nach Schutzkategorien nicht vornimmt. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen (unter b] dd]) Bezug genommen werden, die für die Denkmalkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung ebenfalls gelten.

96

d) Die Erhaltung des Bankgebäudes liegt i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse.

97

Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und so eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.).

98

Gemessen hieran unterliegt es keinen Zweifeln, dass das Bankgebäude Bankhaus W. in der F. Straße /R. i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG erhaltungswürdig ist. Das Bankhaus W. und die das Unternehmen prägenden Persönlichkeiten haben eine herausragende geschichtliche Relevanz, die sich nicht nur dem an der Banken- und Finanzwirtschaft Interessierten erschließt (s.o. unter b] aa]) und daher von übergeordnetem Interesse ist. Hiervon zeugen zahlreiche wissenschaftliche und dokumentarische Werke (siehe etwa: Kleßmann, „M.M. W. & Co.: Die Geschichte eines Bankhauses“, 1999, ISBN 3-933374-27-8; Rosenbaum/Sherman, „Das Bankhaus M.M. W. & Co.: 1798 – 1938“, 1976, ISBN 3-7672-0420-7; Chernow, „Die W.s: Odyssee einer Familie“, 1994, ISBN 3-88680-521-2; Hoffmann, „M. W.“, 2009, ISBN 978-3-8319-0326-9). Ob vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist, kann im Ergebnis dahin stehen. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, an der es festhält, muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts schon dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 86 ff., m.w.N.). Jedenfalls hiervon ist im Fall des Gebäudes Bankhaus W. angesichts der vorstehenden Ausführungen auszugehen. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob und in welcher Zahl es in Hamburg auch andere historische Bankgebäude gibt und ob und ggf. aus welchen Gründen auch diese dem Denkmalschutz unterfallen. Denn das Bankhaus W. und das Gebäude, in dem es seinen Hauptsitz hat, haben Bedeutung gerade wegen ihrer individuellen Geschichte. Es ist nicht ein Beispiel für eine Vielzahl vergleichbarer Unternehmen mit vergleichbaren Objekten. Die Geschichte des Bankhauses W. und seines Hauptsitzes in der F. Straße /R. ist vielmehr einzigartig nicht nur in Hamburg, sondern schlechthin. Schon allein deshalb liegt der Erhalt der baulichen Anlage im öffentlichen Interesse.

99

Der Erhalt des Gebäudes Bankhaus W., das überdies nicht nur einer, sondern zwei Schutzkategorie(n) i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG zugeordnet werden kann, liegt zudem deshalb im öffentlichen Interesse, weil es sich in einem guten Erhaltungszustand befindet, ein beträchtliches Alter aufweist und ein großer Anteil der Originalsubstanz unverändert vorhanden ist. Dies betrifft insbesondere die Fassade, die sich – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – in einem sehr guten Zustand befindet und nahezu keine Veränderungen seit der Erweiterungsbaumaßnahme nach dem Ersten Weltkrieg erfahren hat, mithin im Wesentlichen noch im Originalzustand erhalten ist. Für die Erhaltungswürdigkeit ist dies nicht zuletzt deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Fassade dem Gebäude sein weithin sichtbares „Gesicht“ verleiht und in besonderem Maße und am ehesten für den Betrachter wahrnehmbar ist. Aber auch im Inneren des Gebäudes finden sich, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellt hat und was anhand der Bauakten und der vorhanden Lichtbilder nachvollzogen werden kann, in nicht nur untergeordnetem Umfang bauliche und architektonische Details, die die besondere geschichtliche Relevanz des Gebäudes und sein Alter wahrnehmbar und damit erlebbar machen. Dem trägt auch der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Rechnung, der – auch wenn er eine Unterschutzstellung des Gesamtgebäudes wegen der erfolgten Veränderungen nicht für geboten hält – neben der Fassade verschiedene Bereiche im Innern des Gebäudes als denkmalwürdig bewertet (vgl. S. 16 f. des Gutachtens des Privatsachverständigen Dr. D. vom 11. April 2011). Dass, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, große Bereiche des Gebäudeinneren nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind, steht der Annahme, der Erhalt der gesamten baulichen Anlage liege im öffentlichen Interesse, nicht entgegen. Denn der Denkmalschutz ist nicht abhängig von der freien Zugänglichkeit, die sich im Übrigen ändern kann, weil – worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – der Denkmalschutz eine bestimmte Nutzung nicht dauerhaft festzuschreiben vermag.

100

Ob – worüber die Beteiligten uneins sind – das Gebäude zudem aufgrund seiner Architektur besondere Beachtung gefunden hat und seine Erhaltungswürdigkeit auch hierauf beruhen kann, braucht vorliegend nicht weiter vertieft zu werden. Hierauf käme es nur dann entscheidend an, wenn die historische Bedeutung der Anlage mit seiner architekturgeschichtlichen Relevanz begründet würde, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Allerdings spricht dessen ungeachtet der Umstand, dass das Gebäude in seinen beiden Bauphasen von zwei namhaften und für die Hamburger Stadtgeschichte besonders bedeutenden Architekturbüros geplant und errichtet worden ist, zusätzlich dafür, das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung zu bejahen. Denn die beteiligten Architekturbüros haben das Gesicht dieser Stadt nachhaltig geprägt. Das Gebäude trägt deshalb ungeachtet seiner individuellen Besonderheiten und ungeachtet seiner Relevanz im Gesamtwerk der Architekten dazu bei, deren Schaffen auch für die Zukunft sichtbar zu erhalten.

101

Schließlich sind auch keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einer Unterschutzstellung des Gebäudes Bankhaus W. entgegenstehen. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objekts sind zwar nicht nur die Belange des Denkmalschutzes, sondern auch andere öffentliche Belange abwägungserheblich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 91 ff.). Entgegenstehende öffentliche Interessen sind vorliegend aber nicht erkennbar.

III.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

103

Der von der Klägerin begehrte gerichtliche Ausspruch, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, kann nicht erfolgen. Ein derartiger Ausspruch ginge jedenfalls ins Leere. Die gerichtliche Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 14) und setzt, um Wirkungen entfalten zu können, eine Kostengrundentscheidung voraus, die zumindest teilweise zu Gunsten desjenigen Beteiligten lautet, zu dessen Gunsten auch die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergeht. Hieran fehlt es vorliegend, weil die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und gegen die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch hat.

104

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Bes
published on 21/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen
published on 18/03/2015 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Be
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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 wird – mit Ausnahme der d
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wir
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.