Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2014 - 2 Bs 214/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet an die Antragsgegnerin, mit der sie verhindern wollen, dass die Beigeladene den Rückbau eines Gebäudes betreibt, dem sie zusammen mit ihrem eigenen Gebäude als Ensemble Denkmalwert beimessen.
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Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück –W. ...-Straße X (...). Der Bescheid schließt eine Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB ein. Das Baugrundstück ist derzeit noch mit einem zwischen 1860 und 1870 errichteten zweigeschossigen Putzbau bebaut, der nach Kubatur und gotisierender Fassadengliederung und -dekoration dem romantischen Historismus zugeordnet werden kann. Die Antragsteller erhoben gegen den Baugenehmigungsbescheid mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Widerspruch. Sie sind Eigentümer des südlich gelegenen Nachbargrundstücks W…..-Straße Y (...), das mit einem ebenfalls zwischen 1860 und 1870 errichteten zweigeschossigen Putzbau bebaut ist, der an der klassizistischen Formensprache orientiert ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 183) und der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30 Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117). Die Antragsteller messen den beiden streitbefangenen Gebäuden auf der Grundlage von Privatgutachten eines Denkmal-Gutachters als Ensemble Denkmalwert bei und wenden sich deshalb gegen einen Rückbau des Bestandsgebäudes W. -Straße X durch die Beigeladene. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bei der Antragsgegnerin erfolglos denkmalrechtlichen Ensembleschutz beantragten, haben sie am 27. August 2014 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 abgelehnt hat.
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Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Gebäude W. ...Straße Y und X vorläufig als Ensemble in die Denkmalliste einzutragen - sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die von den Antragstellern verfolgte Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Gebäudes als Ensembleteil sei nicht von der Eintragung des Ensembles in die Denkmalliste abhängig. Nach dem im Hamburgischen Denkmalschutzgesetz verankerten ipso iure-Prinzip (§ 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG) sei der Schutz eines Denkmals nicht von einer Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Schutzpflichten, deren Einhaltung den Verfügungsberechtigten als solchen träfe und die § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG unter Eintragungsvorbehalt stelle, sei die Durchsetzbarkeit von Pflichten als bloßer Nachbar eines Denkmales nicht unter einen Eintragungsvorbehalt gestellt. Der Verfügungsberechtigte unterliege schon ipso iure den Pflichten nach § 7 Abs. 1 DSchG. Der Antrag zu 2) - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene über den denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus der beiden Gebäude zu informieren, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes - sei ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn dieser Antrag gehe nicht über das mit dem - effektiveren - Antrag zu 3) verfolgte Rechtsschutzziel hinaus. Der Antrag zu 3) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine sofort vollziehbare vorläufige Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, in der ihr der bevorstehende Rückbau ihres Gebäudes bis zu der Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung untersagt wird - sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG könnten die Antragsteller ihr Begehren auf Einschreiten nur stützen, wenn die Genehmigungspflicht, unter deren Verstoß irgendwelche bauliche Maßnahmen ausgeführt werden sollten, jedenfalls auch aus Umständen folge, aufgrund derer eine eigene denkmalrechtliche Rechtsposition der Antragsteller bestünde. An einem zugunsten der Antragsteller bestehenden Genehmigungsvorbehalt fehle es aber, weil ein Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen weder eine nach § 8 DSchG genehmigungspflichtige wesentliche Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Ensembleteiles noch eine solche Beeinträchtigung eines dort befindlichen Einzeldenkmales darstelle. Bei den Gebäuden W. -Straße Y und X handele es sich nach summarischer Prüfung nicht um ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 DSchG, so dass sich die Antragsteller insoweit nicht auf den Umgebungsschutz des § 8 DSchG berufen könnten. Denn bei den beiden Gebäuden fehle es an der für ein Ensemble konstituierenden wechselseitigen Zuordnung der Ensembleteile. Die beiden Gebäude unterschieden sich schon stilistisch in deutlicher Weise. Bis auf die zeitliche Nähe ihrer Erbauung hätten beide Gebäude keine Gemeinsamkeit; damit brächten sie keine sonstige übergreifende Komponente oder Idee zum Ausdruck. Sie ließen es an einem einheitsstiftenden Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles wäre, fehlen. Soweit die Antragsteller geltend machten - die beiden Gebäude repräsentierten die historische Erstbebauung auf der Uhlenhorst und stünden beispielhaft für die Erweiterung der Hansestadt bzw. ihr Denkmalwert ergebe sich aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung als früheste Zeugen der Bebauung der Uhlenhorst nach der Aufhebung der Torsperre - seien dies ausschließlich Umstände, die für eine Einzelunterschutzstellung der Gebäude sprechen könnten. Bei der Bauzeit handele es sich nicht um ein einheitsstiftendes Element, sondern um eine eher zufällige Übereinstimmung. Ein Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen stelle keine nach § 8 DSchG genehmigungspflichtige wesentliche Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Baudenkmales dar, weil dieses - wenn überhaupt - seinen Denkmalwert allenfalls aus der exemplarischen baugeschichtlichen Bedeutung als Einzelgebäude für die Erstbebauung auf der Uhlenhorst in den 1860er-Jahren herleiten könnte.
II.
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Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) unbegründet, weil die mit ihr insoweit dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und - wie von den Antragstellern beantragt - eine einstweilige Anordnung zu erlassen (1.). Auch hinsichtlich des Antrages zu 3) ist die Beschwerde unbegründet, obgleich die Antragsteller insoweit Gründe dargelegt haben, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (2.), so dass das Beschwerdegericht - ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein - selbst berechtigt und verpflichtet ist, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Auf dieser Grundlage ergibt sich jedoch, dass der Antrag zu 3) auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Fall 1 VwGO unbegründet ist, weil die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO - 3.).
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1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe geben keinen Anlass, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zu ändern.
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a) Die Rechtsansicht der Antragsteller, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten könne von der Beigeladenen als Verfügungsberechtigte über das Gebäude -W.-Straße X erst ab der Eintragung in die Denkmalliste verlangt werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Gebäude -W. Straße Y und X vorläufig als Ensemble in die Denkmalliste einzutragen - nicht fehle, überzeugt nicht.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine vorläufige Eintragung der beiden Gebäude als Ensemble in die Denkmalliste nicht erforderlich ist, damit die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel erreichen können, wesentliche Beeinträchtigungen, die durch eine Beseitigung des Gebäudes der Beigeladenen einträten, von ihrem Gebäude als gemeinsamem Teil des Ensembles abzuwehren. Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG bestimmt, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung (in die Denkmalliste) verlangt werden. Jedoch ist das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ensembledenkmal gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auch schon ohne Eintragung in die Denkmalliste den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz genießt (sog. ipsa-lege-System) und dass die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten, wie z.B. im Falle der ganzen oder teilweisen Beseitigung eines Denkmales, gegenüber demjenigen anordnen kann, der die genehmigungspflichtige Maßnahme ohne Genehmigung begonnen hat respektive mit ihr unmittelbar beginnen wird. Die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG sieht als richtigen Adressaten einer Baustilllegungsanordnung nicht nur Verfügungsberechtigte an, sondern richtet sich an alle, die genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnen. Denn die Pflicht ein Denkmal zu erhalten, trifft nicht nur den Verfügungsberechtigten ab der Eintragung in die Denkmalliste, sondern besteht allgemein, wie das in § 7 Abs. 5 DSchG verankerte Verursacherprinzip zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG lediglich im Interesse des Verfügungsberechtigten eine Klarstellung bezweckt hat, die vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kenntnis der Schutzpflichten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu sehen ist (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 16). Mithin kann die Antragsgegnerin eine vorläufige Baustilllegungsanordnung auch gegen einen Verfügungsberechtigten richten, dessen Denkmal noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden ist.
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b) Ebenso wenig können die Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2) - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene über den denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus der beiden Gebäude zu informieren, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes - damit begründen, dieses ergebe sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG und dem Anspruch des Denkmaleigentümers auf effektiven Rechtsschutz im Falle einer konkreten Gefährdung seines Denkmales. Denn diese Argumentation setzt sich nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinander, die Antragsteller könnten mit dem Antrag zu 3) dasselbe Rechtsschutzziel - die Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Ensembleteils - effektiver erreichen. Zu kurz greifen die Antragsteller ebenfalls mit ihrem Hinweis, das Einschreiten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG sei nicht der einfachere Weg, um Rechtschutz zu erlangen, weil dessen tatbestandlichen Voraussetzungen strenger sein dürften. Insoweit stellt sich bereits die Frage, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Antragsteller ihr Begehren alternativ stützen wollen. Sollten sie an § 3 Abs. 1 SOG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG gedacht haben, wäre mit der Beschwerde darzulegen gewesen, weshalb die Generalklausel des § 3 SOG insoweit nicht hinter die speziellere Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG zurückzutreten hat.
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2. In Bezug auf den Antrag zu 3) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine sofort vollziehbare vorläufige Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, in der ihr der bevorstehende Rückbau ihres Gebäudes bis zu der Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung untersagt wird - legen die Antragsteller überzeugend dar, dass das Verwaltungsgericht die Verneinung eines Anordnungsanspruches nicht auf das Argument stützen kann, bei den beiden Gebäuden W…-Straße Y und 80 handele es sich nicht um ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, weil es an einem einheitsstiftenden Merkmal fehle.
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Ein Ensemble ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Als Erhaltungsgründe werden in § 4 Abs. 2 DSchG die geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung des Denkmales oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes genannt. Der Ensemblebegriff setzt dabei mehr voraus als eine schlichte räumliche Ansammlung mehrerer baulicher Anlagen, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Ein Ensemble ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken einzelner Elemente, die sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen, so dass zu dem räumlichen Aspekt ein qualitativer Aspekt hinzutritt. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhanges in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (so grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, 500 zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs. 20/5703 S. 15).
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Es besteht kein Grund, wie das Verwaltungsgericht, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.5. 2012, OVG 2 S 13.12, juris Rn. 15; Urt. v. 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695). Denn die für den Ensemblebegriff maßgebliche Bezogenheit der mehreren baulichen Anlagen aufeinander kann sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 499), unmittelbar ergibt. Die Antragsteller können daher einen Ensemblecharakter der beiden streitbefangenen Gebäude durchaus auf deren historische städtebauliche Bedeutung für die Bebauung auf der Uhlenhorst für die Zeit nach der Aufhebung der Torsperre 1860/1861 stützen. Diese übergreifende geschichtliche Komponente der beiden Gebäude wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ihren exemplarischen Charakter als typische Beispiele für die Erstbebauung seit den 1860er-Jahren gerade in der Unterschiedlichkeit der Baustile der Gebäude - Tudorgotik und Klassizismus - zum Ausdruck bringen. Die Wahl unterschiedlicher Stilrichtungen bei der Bauausführung ist hier vielmehr typisch für die damalige Bebauung von Villengebieten durch sozial gehobene Stände, weil die Auftraggeber, Käufer bzw. Eigentümer Individualität statt einheitlicher Fassaden bevorzugten. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass dieser Aussagewert der beiden Gebäude nicht selbsterklärend ist, d.h. an den Gebäuden nicht unmittelbar abgelesen werden kann (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 500).
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3. Der Antrag zu 3) ist dennoch unbegründet, weil die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer Baustilllegungsanordnung durch die Antragsgegnerin bzw. die Gefahr eines Eintritts vollendeter Tatsachen betrifft. Von daher muss das Beschwerdegericht nicht auf die zwischen den Beteiligten außerdem umstrittenen materiell-rechtlichen Fragen, ob das Gebäude der Antragsteller einen positiven Beitrag zum Denkmalwert des Ensembles leistet und ob die Erhaltung des Ensembles im öffentlichen Interesse liegt, weiter eingehen.
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Das Beschwerdegericht hat bereits mit richterlicher Verfügung vom 11. November 2014 mitgeteilt, dass der Sache die Eilbedürftigkeit fehlen dürfte, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beigeladene über eine Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes verfüge. Was die in der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2012 erteilte Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB angeht, ist damit nur die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage im Gebiet der Erhaltungsverordnung gemeint. Andere bauliche Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden, die sich nach den genehmigten Bauvorlagen allein mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses befasst. Dieser Auslegung ist nicht nur die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2014 beigetreten, sondern sie ist auch von den Antragstellern in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2014 an die Antragsgegnerin mit durchaus guten Gründen vertreten worden. Schließlich macht die Beigeladene selbst nicht geltend, bereits Inhaberin einer Abbruchgenehmigung zu sein. Es ist auch nicht bekannt, dass sie zurzeit konkrete bauliche Maßnahmen auf ihrem Grundstück planen würde. Sollte die Antragsgegnerin der Beigeladenen in der nächsten Zeit eine Abbruchgenehmigung erteilen, ist sie zumindest nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten, diese Entscheidung den Antragstellern rechtzeitig bekanntzugeben, damit diese gegebenenfalls um effektiven Rechtsschutz nachsuchen können.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2014, 2 Bs 217/14).
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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.