Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 Bf 175/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 wird – mit Ausnahme der darin getroffenen Nebenentscheidungen – für wirkungslos erklärt, soweit es den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag betrifft.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei einem Arbeitsamtsgebäude in Harburg um ein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG handelt.
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Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks Neue Straße 50 in Harburg (Flurstücke … und … in der Gemarkung Harburg). Das Grundstück wird umschlossen von der Neue Straße im Westen, dem Carl-Ihrke-Weg (ehemals Hermann-Maul-Straße) im Süden, der Kleine Gasse im Osten und den südlich an die Lämmertwiete angrenzenden Grundstücken im Norden. In dem Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin betreibt diese eine Außenstelle der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Arbeitsamt Harburg).
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Das Gebäude entstand in den Jahren 1951 bis 1953 nach einem Entwurf des Baurats Hans-Dietrich Gropp auf dem Grundstück einer kriegszerstörten Schule. Dabei mussten bereits Auflagen des Denkmalschutzamtes aufgrund denkmalgeschützter Gebäude in der Umgebung (Musikschule, Ruine der Dreifaltigkeitskirche) beachtet werden. Es handelt sich um ein Backsteingebäude mit einem L-förmigen Grundriss. Der dreigeschossige Hauptflügel befindet sich entlang der Neue Straße, der zweigeschossige Nebenflügel verläuft entlang des heutigen Carl-Ihrke-Wegs. Beide Gebäudeflügel verfügen jeweils über ein Dachgeschoss. Die Dächer sind jeweils als Satteldach ausgeführt und werden von Gauben durchbrochen. Die Außenwände werden durch Fenster im stehenden Format gegliedert, die teils fassadenbündig ausgeführt sind, teilweise aber auch vor- oder zurückspringen. Wegen der Einzelheiten – auch zum „Vorplatz“ und dem dort vorhandenen Keramikrelief der Künstlerin Nanette Lehmann – wird auf das bei den Akten befindliche Fotomaterial sowie auf die detailliertere Beschreibung des Gebäudes in der fachlichen Stellungnahme der Beklagten vom 9. September 2010 (dazu noch unten) Bezug genommen.
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Das Gebäude des Arbeitsamtes erfuhr im Lauf der Jahre zahlreiche Veränderungen: U.a. wurde ein Aufzug an der Gebäuderückseite des Nebenflügels zur Kleine Gasse hin installiert. Die an dieser Seite bestehende Gaube wurde im Zuge dieser Maßnahme vergrößert, der Eingangsbereich im Erdgeschoss und die dort vorhandene Treppe wurden etwa um die Hälfte verkleinert. An der Hofseite des Hauptflügels wurde ein Windfang eingebaut. Um neue Büros im Dachgeschoss zu schaffen, wurden fünf vorhandene Gauben an der Südseite des Nebenflügels zum Carl-Ihrke-Weg hin durch größere Gauben ersetzt, wie sie bereits an der Nordseite und in einem Fall auch an der Südseite vorhanden waren. Im Gebäudeinneren wurden auf allen Ebenen die Grundrisse und die Raumaufteilungen verändert. Außerdem wurde das Dach mit naturroten Dachpfannen aus Ton neu eingedeckt. Überdies erfolgte ein Austausch der vormals vierflügeligen Kellerfenster nach Rücksprache mit dem Denkmalschutzamt.
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Unter dem 9. September 2010 legte die Beklagte eine fachliche Stellungnahme zum Denkmalwert des Arbeitsamtsgebäudes Harburg vor. Darin wird nach einer Beschreibung der Lage, Bauweise und Ausstattung folgende Einschätzung vertreten:
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Das Gebäude stelle ein qualitätsvolles Beispiel für traditionalistische Nachkriegsarchitektur dar. Es nehme in vereinfachter Weise historische und regionale Formen und Materialien wie Backstein, Satteldächer oder Gauben auf. Damit folge der Architekt nicht nur den Auflagen des Denkmalschutzamtes, sich an der historischen Umgebung zu orientieren, sondern er greife auch Tendenzen des Traditionalismus auf, wie sie bereits in den 1920er Jahren von der Stuttgarter Schule um Paul Bonatz oder Paul Schmitthenner vertreten worden seien. Diese Strömungen fänden sich nach 1945 auch beim Wiederaufbau in Städten wie Nürnberg und Münster wieder. Gleichzeitig seien in Harburg auch öffentliche Bauten ganz im Stile der Nachkriegsmoderne entstanden, wie der Verwaltungssitz der städtischen Deutschen Wohnungsbaugesellschaft mbH Harburg von 1956 (Knoopstraße 35/37), einem Stahlbetonskelettbau mit Rasterfassade und blauem Kleinmosaik. Gemeinsam veranschaulichten die beiden unweit voneinander gelegenen Gebäude die unterschiedlichen Architekturentwicklungen der Nachkriegszeit. Das Arbeitsamt habe sich gut, zum Teil mit Ausstattung, erhalten und stelle samt „Kunst am Bau“ ein Zeugnis für die Geschichte des Wiederaufbaus in Harburg dar. Es veranschauliche die traditionalistischen Architekturströmungen der Nachkriegszeit und den Umgang mit Baulücken in historischen Kontexten. Außerdem präge das Backsteingebäude die Neue Straße und die Herman-Maul-Straße.
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Nach vorheriger Anhörung unterstellte die Beklagte das Gebäude Neue Straße 50 mit Bescheid vom 22. November 2010 dem Denkmalschutz: Die Unterschutzstellung beruhe auf §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 DSchG a.F. und erfolge, weil das Gebäude aus bau- und städtebaugeschichtlichen Gründen sowie zur Wahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes von Harburg schutzwürdig sei und sein Erhalt im öffentlichen Interesse liege.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch legte die Klägerin eine erste Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 18. März 2011 vor, der vor allem auf die zahlreichen Veränderungen des Gebäudes verwies und zu der ersten Einschätzung gelangte, dass für das Innere des Gebäudes kein Denkmalwert mehr festzustellen sei. Auch die Rückseite des Gebäudes entbehre weitgehend einer Denkmaleigenschaft. Den „Schauseiten“ zur Neuen Straße und zur Hermann-Maul-Straße ließen sich noch stadtbildprägende Qualitäten abgewinnen. Es sei zu untersuchen, ob dies bereits ausreichend sei, um die Unterschutzstellung zu rechtfertigen.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 zurück, nachdem zuvor der Denkmalrat mit der Angelegenheit befasst war: Die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes liege aus geschichtlichen Gründen und wegen der Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse. Das Arbeitsamtsgebäude stelle ein Zeugnis für die Geschichte des Wiederaufbaus in Harburg und für die traditionalistische Nachkriegsarchitektur dar. Außerdem nehme es durch seine Kubatur und Materialität Bezug auf seine Umgebung und setze durch den Vorplatz mit dem Keramikrelief, den L-förmigen Grundriss und seine Größe einen städtebaulichen Akzent. Der Denkmalwert sei nicht aufgrund der im Laufe der Jahre erfolgten Veränderungen entfallen. Hierbei habe es sich größtenteils um Erhaltungsmaßnahmen gehandelt. Überwiegende Teile der historischen Substanz seien erhalten geblieben. Große Teile des Äußeren des Gebäudes und Einiges im Inneren des Gebäudes seien noch im Originalzustand bzw. mit geringfügigen Veränderungen erhalten. Eine Aufspaltung des Gebäudes in nicht schützenswerte Bestandteile und solche mit „stadtbildprägenden Qualitäten“ widerspreche dem Grundgedanken des Denkmalschutzes.
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Mit ihrer anschließenden Klage hat die Klägerin ein Gutachten des Privatsachverständigen Dr. D. vom 12. November 2012 sowie weitere ergänzende fachliche Stellungnahmen dieses Sachverständigen vorgelegt und insbesondere geltend gemacht: Sowohl das im Jahr 2013 novellierte Denkmalschutzgesetz als auch das „alte“ Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1973 seien verfassungswidrig. Die angefochtenen Bescheide seien deshalb trotz des seit dem 1. Mai 2013 geltenden sog. ipsa lege-Prinzips nicht erledigt. Jedenfalls habe sie – die Klägerin – ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Rechtmäßigkeit der Bescheide geprüft werde. Die Bescheide seien rechtswidrig. Einer Unterschutzstellung stehe entgegen, dass das Gebäude vollständig entkernt worden sei. Die noch im Originalzustand vorhandene Ausstattung falle nicht ins Gewicht. Das Gebäude habe keine geschichtliche Bedeutung. Es sei nicht Schauplatz eines historischen Ereignisses oder einer geschichtlichen Entwicklung. Es sei auch kein für die 1950er Jahre typischer Bau gewesen, sondern es sei in einem bereits damals überkommenen Baustil errichtet worden. Das Gebäude präge auch die Umgebung nicht, sondern es sei bereits bei seiner Errichtung der vorhandenen Umgebung angepasst worden. Es fehle überdies an einem öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung. Es gebe in Hamburg mehrere in den 1950er Jahren errichtete Arbeitsamtsgebäude. Die Publikationen, in denen das Gebäude erwähnt werde, seien allesamt erschienen, bevor im Jahr 2006 weitreichende Umbaumaßnahmen stattgefunden hätten. Die Bescheide seien auch rechtswidrig, weil sich die Beklagte nicht mit der Möglichkeit einer teilweisen Unterschutzstellung befasst habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 aufzuheben,
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hilfsweise
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1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 rechtswidrig waren,
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2. festzustellen, dass das Gebäude Neue Straße 50, belegen auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung Harburg, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat insbesondere ihre Auffassung, das Gebäude unterliege dem Denkmalschutz und habe seine Schutzwürdigkeit durch die vorgenommenen Veränderungen weder ganz noch teilweise verloren, wiederholt und vertieft. Einer Teilunterschutzstellung stehe entgegen, dass das Gebäude nicht entkernt sei, sondern durch den Erhalt historischer Bausubstanz noch ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Bauteilen, insbesondere zwischen der Fassade und dem Innenausbau, bestehe. So seien etwa noch bauzeitliche Außenwände, Treppenhäuser, Innenwände, alle tragenden Wände, Geschossdecken-, Dach- und Bodenkonstruktionen, Innen- und Außentüren, Oberlichter, eine Eisenarbeit und ein Terrazzoboden erhalten. Die Veränderung der Grundrisse im Gebäudeinneren, insbesondere durch die Umstrukturierung der Büroflächen, sei unerheblich, da diese Grundrisse den Denkmalschutzwert nicht begründeten.
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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Arbeitsamtsgebäudes sowie durch Beiziehung der Bauakte. Wegen der Einzelheiten der Beweiserhebung und des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2015 sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 Bezug genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juli 2015, verkündet am 16. September 2015 und der Klägerin am 29. September 2015 zugestellt, abgewiesen: Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die angefochtenen Bescheide mit Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes zum 1. Mai 2013 und des danach geltenden sog. ipsa lege-Prinzips erledigt hätten. An der Verfassungsmäßigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes bestünden keine Zweifel. Der erste Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Arbeitsamtsgebäude komme geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG zu. Es dokumentiere anschaulich die architekturgeschichtliche Entwicklung in Hamburg in der frühen Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg und die Geschichte des Wiederaufbaus in der Harburger Innenstadt zu dieser Zeit. Es zeige zum einen, dass nach dem Zweiten Weltkrieg öffentliche Verwaltungsgebäude im sog. traditionalistischen Baustil errichtet worden seien. Das Gebäude sei ein greifbares Anschauungsobjekt für die architektonische Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit. Es verdeutliche zum anderen, dass beim Wiederaufbau der in großen Teilen zerstörten Harburger Innenstadt die vorhandenen Bauten in der Umgebung berücksichtigt worden seien und dass verschiedene Architekturströmungen den Wiederaufbau geprägt hätten. Die durchgeführten Umbauarbeiten stünden der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen. Hierdurch habe es seine historische Substanz nicht so weit eingebüßt, dass es nicht mehr als Dokument für die vorstehend geschilderten historischen Zusammenhände dienen könne. Trotz der Umbauarbeiten am Äußeren des Gebäudes (Versetzung von fünf Fenstern und Entfernung der Putzumrahmung an der Frontseite des Hauptflügels; Einbau eines Windfangs, Entfernung von vier Dachluken, Einbau eines Dachfensters auf der Hofseite des Hauptflügels; Entfernung der Pergola im Eingangsbereich des Hauptflügels; Einbau eines Fahrstuhls im Eingangsbereich des Nebenflügels; Vergrößerung der Gauben über dem Eingang des Nebenflügels und an der [Außen-] Seite des Nebenflügels) sei die geschichtliche Bedeutung noch am Gebäude ablesbar. Maßnahmen im Gebäudeinneren würden schon deshalb nicht zum Wegfall des geschichtlichen Aussagewertes führen, weil dieser maßgeblich durch das Äußere des Gebäudes geprägt werde. Eine Teilunterschutzstellung nur des Gebäudeäußeren komme nicht in Betracht. Derartiges komme regelmäßig, ohne dass dies gegen die Rechte der Eigentümer aus Art. 14 GG verstoße, nur bei einer Entkernung des Gebäudeinneren in Betracht. Hieran fehle es vorliegend. Demgegenüber sei das Gebäude nicht zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig. Es präge seine Umgebung nicht seit alters her, sondern umgekehrt habe sich die Umgebung auf die Gestaltung des Arbeitsamtsgebäudes ausgewirkt. Zudem fehle dem Arbeitsamtsgebäude die Dominanz für das Stadtbild in der Umgebung. Die Erhaltung des Gebäudes liege im öffentlichen Interesse. Es gebe keine vergleichbaren Objekte in Harburg, und das Gebäude habe in der Fachöffentlichkeit Beachtung gefunden.
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Die Klägerin hat am 27. Oktober 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben und – nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung – am 11. Dezember 2015 unter Vorlage einer weiteren denkmalfachlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015 begründet:
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Es handele sich bei dem Arbeitsamtsgebäude in Harburg weder ganz noch teilweise um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Es habe keine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung. Es sei auch nicht zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig. Insoweit werde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geteilt. Auch sei das Gebäude nicht Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG. Das Gebäude habe, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, auch keine geschichtliche Bedeutung. Dies gelte zum einen für die angenommene architekturgeschichtliche Bedeutung, denn es handele sich um einen bloßen Nachbau, der nur einen Rückgriff auf die bereits abgeschlossene Stilepoche des Traditionalismus darstelle. Dies gelte zum anderen für die Annahme, das Arbeitsamtsgebäude dokumentiere die Geschichte des Wiederaufbaus der Harburger Innenstadt. Es handele sich um einen „stilistischen Ausrutscher“ aufgrund der Vorlieben des verantwortlichen Architekten und der angesichts des Umgebungsschutzes zu beachtenden Auflagen. In der Umgebung gebe es andere Bauten, die die Geschichte des Wiederaufbaus eher dokumentierten. Im Übrigen verenge das Verwaltungsgericht den räumlichen Bezugsrahmen zu Unrecht auf den Stadtteil bzw. auf den Bezirk Harburg.
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Überdies stünden die umfangreichen Umbauarbeiten der Annahme entgegen, es handele sich bei dem Arbeitsamtsgebäude um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Die baulichen Umbaumaßnahmen hätten dazu geführt, dass die Identität des Gebäudes seit seiner Errichtung verlorengegangen sei und jedenfalls seine geschichtliche Bedeutung heute nicht mehr ablesbar sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, bei den Veränderungen am Gebäudeäußeren habe es sich um bloße Erhaltungsmaßnahmen gehandelt. Durch die vorgenommenen Maßnahmen sei auch das Erscheinungsbild des Gebäudes verändert worden. Überdies habe es auch gravierende Veränderungen im Gebäudeinneren gegeben, die zu einem Verlust der Identität im gesamten Inneren des Arbeitsamtes geführt hätten und eine etwaige geschichtliche Bedeutung des Gebäudes hätten entfallen lassen. In allen Geschossen seien wesentliche Grundrissänderungen vorgenommen worden. Im Kellergeschoss seien wesentliche Einrichtungen des ursprünglichen Gebäudes (Tresen, Kassenhalle, umliegende Funktionsräume, Kohlenkeller, Kesselraum, Fahrradkeller, Verfliesung) entfernt worden. Auch die weiteren Geschosse seien umgestaltet und verändert worden (getrennte Eingänge für Frauen und Männer im Erdgeschoss; Warteräume und Aktenräume im ersten Obergeschoss; Hausmeisterwohnung, Büro des Dienststellenleiters, Sitzungssaal, Poststelle, Arztzimmer im zweiten Obergeschoss; Wohnung, Trockenboden, Akten- und Büroräume im Dachgeschoss).
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Die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes liege auch nicht im öffentlichen Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Das Gebäude sei Ausdruck individueller Vorlieben des Architekten und der bei seiner Errichtung zu beachtenden Auflagen. Auch fehle es am Seltenheitswert. Insoweit sei das gesamte Hamburger Stadtgebiet maßgeblich. Ähnliche Gebäude gebe es im gesamten Stadtgebiet. So sei etwa in Bergedorf ein ähnliches Gebäude entstanden. Die Beklagte habe vergleichbare Gebäude nicht dem Denkmalschutz unterstellt. Das öffentliche Erhaltungsinteresse könne auch nicht aus früheren Fachpublikationen abgeleitet werden, denn diese seien vor den weitreichenden Umbaumaßnahmen erschienen.
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Jedenfalls sei, wenn denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG bejaht würden, der Denkmalschutz auf die äußere Gestalt des Gebäudes beschränkt. Denn allenfalls dem Äußeren des Gebäudes komme geschichtliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall gebiete es Art. 14 GG, den Denkmalschutz auf diejenigen Gebäudeteile zu beschränken, denen eine geschichtliche Bedeutung tatsächlich zukomme.
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Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträge auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten zu wollen. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2018 hat die Beklagte ihren Unterschutzstellungsbescheid vom 22. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit für erledigt erklärt, als es den Hauptantrag, d.h. den Anfechtungsantrag, sowie den ersten Hilfsantrag betrifft.
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Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
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das am 16. September 2015 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und festzustellen, dass das Gebäude Neue Straße 50, belegen auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung Harburg, nicht, auch nicht teilweise, dem Denkmalschutz unterliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Arbeitsamt Harburg sei auch zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig. Hierunter könnten auch nicht-dominierende Bauten fallen.
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Das Berufungsgericht hat das Arbeitsamtsgebäude sowie seine nähere Umgebung in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2018 in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die Sachakten der Beklagten (ein Hefter der Kulturbehörde, ein Konvolut Bauakten des Bezirksamts Harburg und sechs gesondert eingereichte Pläne) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist.
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Soweit über die Berufung der Klägerin noch zu entscheiden ist, ist sie zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und fristgerecht – nachdem die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf rechtzeitigen Antrag der Klägerin hin gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängert worden ist – begründet.
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Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit die Klägerin damit die Feststellung begehrt, das Arbeitsamt Harburg unterfalle nicht dem Denkmalschutz, mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 abgewiesen. Diese Klage ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).
I.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses streitig. Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 50 f.). Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 52 f.) kann die Eigentümerin eines Denkmals ihre Feststellungsklage zwar auch auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG beschränken. Hiervon hat die Klägerin vorliegend abgesehen. Dies ist aber unschädlich. Auch die uneingeschränkte bzw. nicht auf bestimmte Schutzkategorien konkretisierte Feststellungsklage ist statthaft. Die Möglichkeit der Beschränkung bzw. Konkretisierung einer Feststellungsklage auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG dient den Belangen des Eigentümers dort, wo ein Interesse daran besteht, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bestimmter Schutzkategorien zu klären. Die Möglichkeit, im Feststellungsprozess zu klären, ob eine bauliche Anlage überhaupt und ungeachtet bestimmter Schutzkategorien dem Denkmalschutz unterfällt, bleibt hiervon unberührt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 35).
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Die Klägerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes auf einem Grundstück, dessen Eigentümerin sie ist, und die hiermit verbundenen Beschränkungen und Verpflichtungen sie – die Klägerin – möglicherweise in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berühren. Denn die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) und kann sich als solche nicht auf die Grundrechte berufen. Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG zwar auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.2015, 1 BvR 1766/15 u.a., NVwZ-RR 2016, 242, juris Rn. 6, m.w.N.; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.5.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362, juris Rn. 17 ff.). So liegt es hier: Die Klägerin nimmt – allgemein und konkret auch auf dem Grundstück, auf dem sich die möglicherweise denkmalgeschützte bauliche Anlage befindet – die öffentliche Aufgabe der Arbeitsförderung wahr (vgl. §§ 1, 368 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
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Die Klagebefugnis der Klägerin kann indes aus dem einfachen Recht abgeleitet werden (vgl. in diese Richtung bereits: VGH Mannheim, Urt. v. 29.6.1992, 1 S 2245/90, DVBl. 1993, 118, juris Rn. 22). Sie ist zivilrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer baulichen Anlage bebaut ist, von der die Beklagte meint, es handele sich bei ihr um ein (Bau-) Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Die Beklagte geht deshalb davon aus, dass für die Klägerin insbesondere die sich aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gelten. Würde hingegen die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zutreffen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG wären nicht erfüllt, so unterläge sie den vorstehend genannten Pflichten und Beschränkungen nicht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Klagebefugnis auf eine mögliche Verletzung des § 4 Abs. 2 DSchG durch die Beklagte berufen. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Annahme eines Baudenkmals und grenzt gleichzeitig den Kreis der in Betracht kommenden Anlagen ein. Diese Begrenzung dient auch den Interessen der Grundstückseigentümer, die – nur – dann den denkmalrechtlichen Verpflichtungen und Beschränkungen unterliegen sollen, wenn die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Blick hierauf gewährt § 4 Abs. 2 DSchG ein subjektiv-öffentliches Recht, auf das sich (auch) die Klägerin als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin berufen kann.
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Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin als Hoheitsträgerin ohnehin nicht befürchten muss, die Beklagte werde gegen sie auf der Grundlage des Denkmalschutzrechts bzw. wegen (vermeintlicher) Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen. Von dem „vermeintlich dem Gesetz voraus liegenden“ Grundsatz eines (allgemeinen) Verbots behördlicher Eingriffe in den Aufgabenbereich anderer selbstständiger Hoheitsträger („Keine Hoheitsgewalt gegenüber Hoheitsträgern“) ist das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile abgerückt; für maßgeblich hält es insoweit stattdessen die Vorschriften des jeweils einschlägigen Fachrechts (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 25.7.2002, 7 C 24.01, BVerwGE 117, 1, juris Rn. 8 ff.; konkret für die Bindung des Bundes an das schleswig-holsteinische Denkmalschutzrecht: BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 7 A 4.07, NVwZ 2009, 588, juris Rn. 17 ff.). Aus dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz ergibt sich aber weder, dass seine Regelungen für Hoheitsträger nicht gelten, noch lässt sich ableiten, dass die Eingriffs- und Vollzugskompetenzen der Beklagten eingeschränkt sind, wenn es um Denkmäler im Eigentum der öffentlichen Hand geht.
II.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Feststellung, dass das Gebäude Neue Straße 50, belegen auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung Harburg, nicht, auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt, nicht – auch nicht teilweise – verlangen. Denn es handelt sich bei dieser baulichen Anlage insgesamt um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Das Denkmalschutzgesetz findet Anwendung, weil das Berufungsgericht keine Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit hat (hierzu 1.). Das Gebäude hat insgesamt und nicht nur in Teilen geschichtliche Bedeutung (hierzu 2.). Es prägt aber nicht die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes (hierzu 3.). Seine Erhaltung bzw. Bewahrung liegt im öffentlichen Interesse (hierzu 4.).
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1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG und das in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip – sind verfassungsgemäß. Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 39 ff.). Hieran wird festgehalten. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende rechtliche Einschätzung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt keine Veranlassung zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Denkmalschutzgesetztes gesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2017, 4 B 13.17 und 4 B 14.4 B 14.17, juris Rn. 4 f. bzw. Rn. 4 ff.).
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2. Das Arbeitsamtsgebäude in Harburg hat geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Es stellt ein Anschauungsobjekt dafür dar, dass sich die Bautätigkeit in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Hamburg im Allgemeinen und in der Harburger Innenstadt im Besonderen mitunter und im Gegensatz zu ebenfalls vorhandenen modernistischen Ansätzen am traditionalistischen Baustil der Vorkriegszeit orientierte (hierzu a]). Die geschichtliche Bedeutung ist nicht dadurch entfallen, dass das Gebäude nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist (hierzu b]). Das Gebäude unterfällt ungeachtet der im Laufe der Jahre und Jahrzehnte erfolgten baulichen Veränderungen insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz (hierzu c]).
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a) Eine bauliche Anlage hat geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen „unbefangenen“ Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben hat das Arbeitsamtsgebäude in Harburg, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, architekturgeschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Das Gebäude dient als Anschauungsobjekt dafür, dass sich die Bautätigkeit in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Hamburg im Allgemeinen und in der Harburger Innenstadt im Besonderen mitunter – und beim Bau öffentlicher Verwaltungsgebäude anfangs wohl noch überwiegend (vgl. Lange, Vom Kontor zum Großraumbüro – Bürohäuser und Geschäftsviertel in Hamburg 1945-1970, erschienen 1999, S. 91 f.) – am traditionalistischen Baustil der Vorkriegszeit orientierte. Die stilistischen Elemente, die das Arbeitsamtsgebäude aufweist und die es rechtfertigen, es dem traditionalistischen Baustil zuzuordnen, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) überzeugend benannt (insbesondere: strenge Symmetrie; traditionelle Formen und Materialien; Funktionalität). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Davon, dass das Gebäude Elemente des Traditionalismus aufweist, gehen auch die Klägerin und der von ihr beauftragte Gutachter aus (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 2). Soweit der Privatgutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschränkend darauf hingewiesen hat, das Arbeitsamt Harburg weise auch Elemente auf, die nicht dem Traditionalismus zuzuordnen seien – namentlich der Höhenversprung zwischen dem Flügel an der Neuen Straße und dem Flügel entlang des Karl-Ihrke-Wegs –, kann offen bleiben, ob diese Einschätzung zutrifft oder ob – wie die Beklagte meint und wovon auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist – Variationen von Geschosszahlen und Gebäudehöhen ebenfalls als Elemente der Traditionalismus anzusehen sind. Denn das Berufungsgericht hat aufgrund des an Ort und Stelle gewonnenen Gesamteindrucks des Gebäudes und bei der gebotenen Zusammenschau der für sein Erscheinungsbild relevanten Merkmale keinen Zweifel daran, dass die (übrigen) traditionalistischen Elemente das Erscheinungsbild maßgeblich prägen und der verständige Betrachter das Gebäude deshalb als dem traditionalistischen Architekturstil zugehörend erlebt.
- 46
Die Einwände der Klägerin und des von ihr beauftragten Gutachters gegen die Einschätzung, die historische Bedeutung des Gebäudes ergebe sich aus dem verwendeten Baustil und der Bauweise, greifen nicht durch:
- 47
Das Berufungsgericht teilt zunächst nicht die Auffassung der Klägerin, bei dem Arbeitsamtsgebäude in Harburg handele es sich um einen „stilistischen Ausrutscher“, da es als singuläres Objekt keine Entsprechung anderswo in Hamburg bzw. in Harburg finde und deshalb auch nicht exemplarisch für einen bestimmten Baustil bzw. eine bestimmte Bauweise stehen könne (vgl. die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 3 f.). In der Sache soll hiermit wohl zum Ausdruck gebracht werden, die Aufnahme traditionalistischer Elemente bei der Errichtung eines (Verwaltungs-) Gebäudes in der Nachkriegszeit besitze keinen allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden und damit denkmalrelevanten Aussagewert. Indes gibt es für diese Sichtweise keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht spricht dem Arbeitsamtsgebäude Harburg den erforderlichen exemplarischen Charakter zu: Der von der Klägerin beauftragte Gutachter, der seine Einschätzung nicht weiter belegt, weist an anderer Stelle selbst darauf hin, dass es „einige weitere Beispiele für diese Bauweise zu Beginn der 1950er Jahre“ gebe (a.a.O. S. 3). Entsprechendes folgt aus einigen der von der Beklagten vorgelegten Publikationen (vgl. etwa Lange, Vom Kontor zum Großraumbüro – Bürohäuser und Geschäftsviertel in Hamburg 1945-1970, erschienen 1999, S. 91 f.; Hellberg/Albrecht/Grunert, Harburg und Umgebung, erschienen 1999, S. 108).
- 48
Auch soweit der von der Klägerin beauftragte Gutachter wiederholt und auch zuletzt wieder darauf verweist, der Traditionalismus als Stilrichtung habe nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr existiert und die Verwendung traditionalistischer Elemente habe einen Rückgriff auf eine bereits abgeschlossene Stilepoche bedeutet (vgl. die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 2 f.), steht dies – ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand fachlich zutreffend ist – der Annahme einer denkmalwerten historischen Bedeutung nicht entgegen. Eine architekturgeschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Gebäude in (bau-) zeittypischem Stil errichtet werden. Eine denkmalwerte geschichtliche Erkenntnis kann vielmehr auch und gerade darin liegen, dass eine bestimmte Bauphase auch durch eine „rückwärtsgewandte“ Bautätigkeit mitgeprägt worden ist. Nichts anderes meint das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung, wenn dort zutreffend davon die Rede ist, dass sich die öffentliche Hand nach dem Zweiten Weltkrieg bei ihrer Bautätigkeit noch an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientiert habe (vgl. UA S. 18).
- 49
Dass in der betreffenden Zeit auch zahlreiche moderne Gebäude entstanden sind, spricht nicht gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung haben zum Ausdruck gebracht, dass die Bautätigkeit in der Zeit des Wiederaufbaus ausschließlich durch einen Rückgriff auf Elemente des Traditionalismus geprägt gewesen sei. Vielmehr geht die historische Aussage entscheidend dahin, dass es in der „Umbruchphase“ nach dem Zweiten Weltkrieg ein Nebeneinander von traditionellen und modernistisch geprägten Baukonzepten gegeben hat. Schon in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 9. September 2010 (dort S. 2) hatte die Beklagte auf den Verwaltungssitz der städtischen Deutschen Wohnungsbaugesellschaft mbH Harburg von 1956 in der Knoopstraße 35/37 als Beispiel für „öffentliche Bauten ganz im Stile der Nachkriegsmoderne“ und darauf verwiesen, dass „die beiden unweit voneinander gelegenen Gebäude die unterschiedlichen Architekturentwicklungen der Nachkriegszeit“ veranschaulichen. Von einer „unzulässige(n) Reduzierung der großen Wiederaufbauleistung auf die wenigen persönlichen Werke einiger Weniger, die sich mit modernen Bauformen noch nicht anfreunden konnten oder wollten“ (vgl. die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 4), kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
- 50
Es spricht auch nicht gegen die (architektur-) historische Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes in Harburg, dass dem Entwurf, wie die Klägerin und der von ihr beauftragte Gutachter meinen, keine nennenswerte architektonische Leistung zugrunde lag, weil es lediglich um ein Kopieren und Erfüllen der gestalterischen, material- und proportionsbezogenen Auflagen und im Übrigen darum gegangen sei, den persönlichen Vorlieben des Planverfassers zu genügen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Einschätzung zutreffend ist. Selbst dann änderte dies nichts an der architekturgeschichtlichen Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes. Diese beruht nicht auf der besonderen Güte der Leistung des verantwortlichen Architekten bzw. auf einem „eigenen baukünstlerischen oder baugeschichtlichen Ansatz“ (vgl. die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 4), sondern darauf, dass mit dem Arbeitsamtsgebäude ein Verwaltungsgebäude in der Nachkriegszeit entstanden ist, bei dem sich Architekt und Bauherr an traditionalistischen Architekturvorstellungen orientiert haben. Welche weiteren Schlüsse hieraus zu ziehen sind, ist für die Frage der geschichtlichen Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG gerade nicht entscheidend. Im Gegenteil: Nur durch den Erhalt auch eines letztlich profanen Gebäudes kann sichergestellt werden, dass die Vergangenheit – selbst wenn sie möglicherweise durch eine nicht sonderlich ambitionierte Bautätigkeit geprägt war – weiterhin erlebbar bleibt, um die Schlüsse, die die Klägerin und der von ihr beauftragte Gutachter ziehen, nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.
- 51
b) Die Denkmaleigenschaft des Arbeitsamtsgebäudes ist – ungeachtet der noch zu klärenden Frage, ob es ganz oder nur teilweise dem Denkmalschutz unterfällt (dazu unten unter c]) – nicht deshalb entfallen, weil es nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist, sondern es im Laufe der Jahre zahlreiche Veränderungen und Eingriffe gegeben hat.
- 52
Von geschichtlicher Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind – anders als dies die Klägerin und der von ihr beauftragte Gutachter offenbar meinen (vgl. das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. D. vom 12. November 2012, S. 14 ff.) – nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen, die dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen oder der Erhaltung der Funktionalität geschuldet sind, werden gerade bei älteren Gebäuden häufig auftreten. Sie prägen dann in aller Regel das Erscheinungsbild des Denkmals mit und lassen den Denkmalwert nicht entfallen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Bausubstanz „rettungslos abgängig“ ist oder wenn die Sache insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt. Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. grundlegend: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 62).
- 53
Nach diesen Maßgaben hat das Arbeitsamtsgebäude in Harburg seine geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG durch die im Laufe der Zeit vorgenommenen Eingriffe und Veränderungen nicht verloren.
- 54
aa) Dafür, dass das Arbeitsamtsgebäude in Harburg mit Blick auf den Erhaltungszustand seiner (vor allem ursprünglichen) Bausubstanz „rettungslos abgängig“ ist, ist nichts ersichtlich. Derartiges konnte das Berufungsgericht bei seiner Besichtigung des Gebäudes nicht feststellen. Auch die Klägerin, die die dortigen Räumlichkeiten in der Vergangenheit immer genutzt hat und auch gegenwärtig noch nutzt, behauptet dies nicht.
- 55
bb) Die vorgenommenen baulichen Veränderungen haben auch nicht dazu geführt, dass das heute vorhandene Gebäude insgesamt nur noch als „Rekonstruktion des Originals“ angesehen werden könnte. Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn ein Gebäude als Ganzes oder in wesentlichen Teilen abgerissen und dann wieder neu errichtet wird oder wenn aus anderen Gründen von der ursprünglichen Bausubstanz kaum noch etwas erhalten ist. Dies trifft auf das Arbeitsamtsgebäude in Harburg, bei dem die Außenfassade ebenso wie die tragenden Wände, die Geschossdecken und eine große Anzahl der wesentlichen Ausstattungsgegenstände (Treppenhäuser, Türen, „Kunst am Bau“) weitgehend noch im Originalzustand erhalten ist, ersichtlich nicht zu. Im Übrigen kann von einer „Rekonstruktion“ in dem vorstehenden Sinne auch deshalb nicht die Rede sein, weil die namentlich im Inneren des Gebäudes vorgenommenen Veränderungen nicht der Rekonstruktion, sondern seiner Anpassung an geänderte Nutzungsbedürfnisse gedient haben. Werden einzelne Bauteile oder Gebäudebestandteile (etwa Fenster, Türen, Dachbedeckung, Gauben, Bodenbeläge, Raumaufteilungen etc.) im Laufe der Jahre unter Beachtung des Gebäudecharakters und des verwendeten Baustils ausgetauscht bzw. erneuert, um das Gebäude zu erhalten, seine weitere Nutzbarkeit sicherzustellen und geänderten Nutzungsanforderungen und -vorstellungen zu genügen, so lassen derartige Maßnahmen den Denkmalwert nicht entfallen, sondern sind im Gegenteil Voraussetzung dafür, dass das Denkmal als erlebbares Zeugnis der Vergangenheit erhalten bleibt.
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cc) Die vorgenommenen Maßnahmen haben auch nicht dazu geführt, dass ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist. Die Frage, wie sich durchgeführte Veränderungen am Denkmal auswirken, die nicht zu einer „Rekonstruktion des Originals“ in dem im vorstehenden Absatz dargestellten Sinne führen, kann nicht ohne Bezug zur Bedeutungskategorie des konkreten Denkmals und zu den Gründen, die den Denkmalwert begründen, beantwortet werden. Ist das Denkmal nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden und kann es deshalb die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen, so ist ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Teilen, die den Gesamteindruck der Sache unberührt lassen, für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.7.1996, 7 A 1777/92, BRS 77 Nr. 52, juris Rn. 32 f., m.w.N.). Dies vorausgeschickt, ist hier von Folgendem auszugehen:
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Die Möglichkeit, das Gebäude dem traditionalistischen Baustil zuzuordnen, ist durch die Veränderungen an seinem Äußeren nicht relevant gemindert worden. Im Wesentlichen betreffen die vorgenommenen Veränderungen die Fenster, die Dachgauben, die Dachluken und die Gestaltung der Eingänge (Entfernung der Pergola im Bereich des Haupteingangs, Errichtung eines Windfangs auf der Hofseite des Hauptgebäudes, Einbau eines Fahrstuhls am Hintereingang). Die Klägerin verweist mit ihrer Berufungsbegründung ergänzend darauf, dass das Dach neu eingedeckt und dass auch Türen und Schornsteine erneuert worden seien. All diese Maßnahmen haben den Gesamteindruck des Gebäudes indes weitgehend unberührt gelassen, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und überzeugend ausgeführt hat (UA S. 21 f.): Denn an der streng symmetrischen Anordnung der Fensterachsen, die durch ein Zurücktreten einzelner Reihen von Fenstern asymmetrische Elemente aufweisen, an dem Rückgriff auf traditionelle Formen und Materialien wie Backsteinfassade, Satteldach mit Pfannenabdeckung und einer Vielzahl von Gauben, an der Unterteilung der Fenster (Sprossenfenster) und an der schlichten, sachlichen und strengen – eben traditionalistisch geprägten – Bauart sowie der Variation der Geschosszahlen und Gebäudehöhen haben die am Äußeren des Gebäudes vorgenommenen Veränderungen nichts geändert. Zu dieser Einschätzung gelangt das Berufungsgericht aufgrund des im Rahmen der Besichtigung vor Ort gewonnenen Eindrucks sowie der Eindrücke, die sich aus den aktenkundigen Lichtbildern aus der Bauzeit des Gebäudes auf der einen und der heutigen Zeit auf der anderen Seite ergeben. Die Bilder zeigen, dass es augenfällige, auf den ersten Blick erkennbare Veränderungen am Äußeren des Gebäudes nicht oder allenfalls ganz untergeordnet gegeben hat. Die Bilder machen deutlich, dass der Austausch der für den Gesamteindruck des Gebäudes besonders charakteristischen Bestandteile – Fenster, Dachgauben – in einer Weise erfolgt ist, die die Eignung des Gebäudes, beispielgebend für einen traditionalistischen Baustil zu sein, nicht beeinträchtigt hat. Dass einzelne Bauteile mittlerweile nicht mehr „alt“ sind, spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle, wenn und weil sich die Erneuerungen am Bestand und am historischen Vorbild orientiert haben und die äußere Gestalt des Gebäudes und den Gesamteindruck, wie er sich dem Betrachter bietet, unberührt gelassen haben.
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Auch die Veränderungen im Inneren des Gebäudes haben, wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, den Gesamteindruck und damit den Denkmalwert unberührt gelassen. Dies gilt mit Blick auf die Bedeutungskategorie des konkreten Denkmals und die Gründe, die den Denkmalwert begründen (s.o.), deshalb, weil das Arbeitsamtsgebäude in Harburg vor allem und ganz maßgeblich aufgrund seiner äußeren Gestalt dem traditionalistischen Baustil zugerechnet werden kann. Veränderungen im Inneren, die äußerlich gar nicht sichtbar sind, können sich auf den Denkmalwert deshalb naturgemäß nicht nachteilig auswirken (zum Erfordernis einer „qualitativen Betrachtung“: OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 48; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 76). Weitgehend ins Leere gehen deshalb die Ausführungen der Klägerin, die – unter Bezugnahme auf die vorgelegten Stellungnahmen des von ihr beauftragten Gutachters (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 25. November 2015, S. 6 ff.) – im Einzelnen darstellt, wo und welche Veränderungen im Gebäude im Laufe der Jahre stattgefunden haben (insbesondere teilweise Veränderungen der Grundrisse; Entfernung von bauzeitlichen Einrichtungsgegenständen und Erneuerung des Fußbodens im Kellergeschoss; „Auflösung der Geschlechtertrennung“ im Erdgeschoss; Veränderung der Raumstrukturen und Funktionszuordnungen der Räume in allen Geschossen einschließlich Dachgeschoss, s. i.E. S. 79 ff. der Berufungsbegründung). Denn dem Traditionalismus ist das Gebäude auch weiterhin zuzuordnen, und – nur – darin liegt seine geschichtliche Bedeutung. Ohne Erfolg verweist die Klägerin daher – erneut unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Gutachters (a.a.O.), der seine diesbezüglichen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung weiter ergänzt und vertieft hat – darauf, dass es aufgrund der Veränderungen im Inneren des Gebäudes heute nicht mehr möglich sei nachzuvollziehen, wie es dort ursprünglich ausgesehen habe, wie die Behörde ursprünglich „funktioniert“ habe und welche Einrichtungen dort ursprünglich vorhanden gewesen seien. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die geschichtliche Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes in Harburg nicht darin liegt zu dokumentieren, wie ein Arbeitsamt zu Beginn der 1950er Jahre ausgesehen hat und organisiert war und welche Ausstattungsgegenstände es enthalten hat, sondern darin zu zeigen, dass sich die (öffentliche) Bautätigkeit in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg mitunter am traditionalistischen Baustil der Vorkriegszeit orientiert hat (s.o. a]).
- 59
c) Das Gebäude unterfällt ungeachtet der im Laufe der Jahre und Jahrzehnte erfolgten baulichen Veränderungen insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz.
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Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, an der festgehalten wird, umfasst die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setzt demgegenüber voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 79 ff., m.w.N.).
- 61
Nach diesen Maßgaben ist vorliegend von einem einheitlichen Denkmal auszugehen. Es besteht unverändert ein Funktionszusammenhang zwischen denjenigen Gebäudeteilen, die noch in bauzeitlichem Zustand erhalten sind, und den übrigen Gebäudeteilen, die zwischenzeitlich erneuert, angepasst oder anderweitig verändert worden sind.
- 62
Dies gilt zunächst ersichtlich für die am Äußeren des Gebäudes vorgenommenen – nur einige wenige Bereiche betreffenden (s.o. zu b] cc]) – Veränderungen. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in punktuellen Erhaltungsmaßnahmen und bieten keinen Anknüpfungspunkt für eine selbständige Bewertung unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes. Dies gilt aber auch für die Veränderungen im Gebäudeinneren: Eine „Abkoppelung“ der Fassade vom Gebäudeinnern bzw. ein „Auswechseln“ des Gebäudeinneren hat nicht, auch nicht teil- oder näherungsweise stattgefunden. Insbesondere hat im Innern des Gebäudes, anders als dies die Klägerin wiederholt geltend macht, keine vollständige oder auch nur teilweise Entkernung stattgefunden. Von einer (Teil-) Entkernung kann nur dann die Rede sein, wenn hinter der Fassade (in Teilen) ein vollständiger Gebäudeabriss erfolgt und stattdessen eine moderne Gebäudestruktur neu errichtet wird bzw. wenn die innere Tragstruktur von Geschossdecken und -stützen ausgetauscht wird (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 15). Dies trifft auf das Arbeitsamtsgebäude in Harburg nicht zu. Die Veränderungen, die das Gebäude im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren hat und auf die die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung erneut verweist, sind nicht mit einem (Teil-) Abriss zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um normale Umbaumaßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes, bei denen stets die unverändert vorhandene und weiterhin erkennbare Gebäudestruktur, ohne diese in Frage zu stellen, aufgegriffen worden ist. Die im Wesentlichen vorgenommenen Veränderungen bei der Raumaufteilung und bei der Funktionszuordnung der Räume in allen Stockwerken haben auch an der unverändert vorhandenen inneren Tragstruktur von Geschossdecken und -stützen nichts geändert. Dies belegen die vorhandenen Pläne und die (Bau-) Genehmigungsunterlagen in der beigezogenen Bauakte. Bei der Besichtigung des Gebäudes vor Ort hat sich der Eindruck, dass von einer Entkernung in dem vorstehend genannten Sinne nicht ausgegangen werden kann, bestätigt. Im Gebäude konnte das Berufungsgericht zahlreiche bauzeitliche Ausstattungsgegenstände – Treppenhäuser, Türen, Decken mit auffälliger Gestaltung, Oberlichter, Böden – und Teile der inneren Tragstruktur (Stützen und Pfeiler), wie sie schon auf den Plänen aus der Bauzeit des Gebäudes eingezeichnet sind, feststellen. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 28) und auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
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3. Die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes in Harburg dient nicht der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG.
- 64
Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.). Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende “Dominanz” erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer “Aller-Welts-Siedlung” sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris [Ls]).
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Nach diesen Maßgaben ist dem Arbeitsamtsgebäude keine stadtbildprägende Bedeutung zuzusprechen. Zwar hat es ein markantes Erscheinungsbild, das auf der konsequenten Verwendung traditionalistischer Stilelemente beruht. Es hat einen hohen Wiedererkennungswert in der im Übrigen eher unauffälligen und architektonisch wenig prägnanten Umgebung. Nach dem Eindruck, den das Berufungsgericht vor Ort gewonnen hat, fehlt es indes an der erforderlichen Dominanz, weil es weder aus seiner Umgebung heraussticht, noch sonst wie weithin sichtbar ist. Das Gebäude „kennzeichnet“ deshalb nicht die nähere Umgebung. Dies beruht vor allem auf dem Fehlen klarer Sichtachsen, die auf das Gebäude hinführen: Nähert sich der Betrachter dem Gebäude von der Neue Straße aus kommend – gleich ob aus Richtung Norden oder aus Richtung Süden –, so ist es erst wahrnehmbar, wenn der Betrachter unmittelbar davor steht, da die (West-) Fassade deutlich zurückspringt. Aus diesen Perspektiven fällt vor allem der – schon wegen seiner Höhe und der erheblichen Ausmaße auffällige und nach dem Eindruck des Berufungsgerichts die nähere Umgebung deutlich dominierende – Glockenturm der Dreifaltigkeitskirche ins Auge. Auch wenn der Betrachter von dem Carl-Ihrke-Weg aus nach Westen in Richtung Neue Straße blickt, fällt das Gebäude wegen der Bündigkeit der (Süd-) Fassade mit der Fassade des Gebäudes Carl-Ihrke-Weg 5 und weil der Carl-Ihrke-Weg vergleichsweise eng ist, nur wenig auf. Insbesondere die Größe und der Grundriss des Gebäudes lassen sich aus dieser Perspektive kaum ersehen. Von diesem Standort aus betrachtet sind vielmehr am ehesten der sich linker Hand abzeichnende Vorplatz der Dreifaltigkeitskirche und – erneut – der Glockenturm auffällig. Werden schließlich Standorte in der Lämmertwiete oder der Kleine Gasse eingenommen, können keine markanten Ansichten des Gebäudes, sondern nur unspezifische Ausschnitte ausgemacht werden, die dem Gebäude nicht ohne Weiteres zugeordnet werden können, sondern auch zu vielen anderen Gebäude der näheren Umgebung gehören könnten. Auch aus dieser Perspektive zeigt sich, dass das Arbeitsamtsgebäude in seine nähere Umgebung eingebettet ist, ohne eine zentrale oder exponierte Stellung oder Lage einzunehmen.
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Die Ausführungen der Beklagten insbesondere in ihrer Berufungserwiderung führen zu keiner abweichenden Einschätzung. Die Beklagte begründet ihre Auffassung, das Arbeitsamtsgebäude habe (auch) stadtbildprägende Bedeutung, vor allem mit den Umständen seiner Errichtung unter Berücksichtigung seiner Umgebung. Dabei nimmt sie insbesondere auf die besondere Lage und die Entstehungssituation – den Denkmalschutz in der Umgebung, die Baulücke, in die das Arbeitsamtsgebäude gebaut worden ist, die Ruine der Dreifaltigkeitskirche in der Nachbarschaft und schließlich die hergebrachte Bebauung in der Lämmertwiete – Bezug und leitet hieraus ab, das Arbeitsamtsgebäude sei Teil eines die nähere Umgebung prägenden Milieus, das zur Dokumentation der Entwicklung der Harburger Innenstadt zu erhalten sei. Wenngleich das Berufungsgericht zuletzt auf die Notwendigkeit eines stadtgeschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen Bezugs auch im Rahmen der Schutzkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung hingewiesen hat (vgl. Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 53), so macht ein derartiger Bezug das Erfordernis einer gewissen optischen Dominanz nicht obsolet. Vorhandene stadtgeschichtliche bzw. stadtentwicklungsgeschichtliche Bezüge – auf die es vorliegend wegen der angenommenen (architektur-) geschichtlichen Bedeutung des Gebäudes im Ergebnis nicht ankommt – mögen eine geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG begründen. Sie sind aber für sich genommen nicht ausreichend, einem Gebäude auch stadtbildprägende Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zuzusprechen.
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4. Die Erhaltung bzw. Bewahrung des architekturgeschichtlich bedeutsamen Arbeitsamtsgebäudes in Harburg liegt im öffentlichen Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG.
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Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und so eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist dabei im Interesse der gebotenen Objektivierung in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 65; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff., m.w.N.).
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Nach diesen Maßgaben liegt die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes in Harburg im öffentlichen Interesse. Dass seine Erhaltungswürdigkeit bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist, ist zwar nicht erkennbar. Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 67). Solche existieren über das Arbeitsamtsgebäude in Harburg – abgesehen von dem von der Beklagten vorgelegten Pressebericht aus dem Jahr 1953, der naturgemäß aber nicht die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes behandelt – soweit ersichtlich nicht.
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Die Notwendigkeit, das Arbeitsamtsgebäude zu erhalten, ist aber in sachverständigen bzw. interessierten Kreisen hinreichend anerkannt mit der Folge, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse bereits hieraus abgeleitet werden kann. Insoweit kann zwar nicht schon auf die anlässlich der ursprünglichen Unterschutzstellung des Gebäudes gefertigte denkmalfachliche Einschätzung einer Mitarbeiterin der Beklagten oder darauf abgestellt werden, dass der Denkmalrat für eine Unterschutzstellung votiert habe (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 68). Die Beklagte hat aber insbesondere erstinstanzlich darauf verwiesen, dass das Harburger Arbeitsamtsgebäude und seine geschichtliche Bedeutung in einer Reihe von (Fach-) Publikationen erwähnt werde, und diese in der Folge (auszugsweise) in Kopie vorgelegt. Hierbei machen vor allem die Erwähnungen und Beschreibungen des Arbeitsamtes bei Lange, Vom Kontor zum Großraumbüro – Bürohäuser und Geschäftsviertel in Hamburg 1945-1970 (erschienen 1999, S. 91 f.) sowie bei Hellberg/Albrecht/Grunert, Harburg und Umgebung (erschienen 1999, S. 108) deutlich, dass dieses Gebäude als Beispiel traditionalistisch geprägter Verwaltungsgebäude in der Nachkriegszeit wahrgenommen und ihm eine entsprechende Bedeutung beigemessen wird. Die genannten Publikationen erschöpfen sich auch nicht in einer bloßen, der Vollständigkeit geschuldeten Erwähnung des Gebäudes, sondern sie enthalten hinreichend ausführliche Beschreibungen des Gebäudes und eine Würdigung seiner architekturgeschichtlichen Bedeutung. Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die von der Beklagten angeführten Publikationen allesamt erschienen seien, bevor es grundlegende Veränderungen am Gebäude gegeben habe, durch die der Denkmalwert (endgültig) entfallen sei. Denn zum einen ist bereits die zugrunde gelegte Prämisse unzutreffend (s.o. unter 2. b]). Zum anderen werden in den o.g. Publikationen solche Eigenschaften und Details des Arbeitsamtsgebäudes hervorgehoben, die von den (späteren) Umbaumaßnahmen weitgehend unberührt geblieben sind. Namentlich wird die architekturgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht mit seiner ursprünglich vorhanden gewesenen Innenausstattung, seiner Raumstruktur und -aufteilung oder damit begründet, dass es die „damalige Tätigkeit in einem Arbeitsamt“ sichtbar mache, sondern mit dem Stil, in dem es erbaut ist, und mit den Elementen, die eine entsprechende Zuordnung ermöglichen.
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Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Annahme, es liege ein öffentliches Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG vor, greifen nicht durch. Selbst wenn das Gebäude den „individuellen Vorlieben“ des Entwurfsverfassers und Architekten entsprochen haben sollte, änderte dies nichts daran, dass es auch darüber hinaus die vorstehend beschriebene (architekturgeschichtliche) Beachtung gefunden hat. Auch der Einwand, es fehle am Seltenheitswert, da es „ähnliche Gebäude (...) im gesamten Hamburger Stadtgebiet“ gebe, greift nicht durch. Es kann offen bleiben, ob es hierauf mit Blick auf die architekturgeschichtliche Würdigung des Arbeitsamtes in Harburg in interessierten bzw. sachverständigen Kreisen überhaupt entscheidend ankommt. Denn auch die Klägerin nennt in ihrer Berufungsbegründung nur ein (angeblich) vergleichbares Gebäude und legt auch im Übrigen nicht dar, dass es eine relevante Anzahl (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 69 ff.) an Verwaltungsgebäuden in Hamburg (geschweige denn in Harburg) gibt, denen eine vergleichbare architekturgeschichtliche Bedeutung zugesprochen werden kann. Der weitere Hinweis der Klägerin auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten, andere dem Denkmalschutz unterfallende Gebäude „zum Abbruch freigegeben“ zu haben, verfängt nicht, weil dies für die Frage eines öffentlichen Erhaltungsinteresses und damit des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Denkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ohne Relevanz ist.
III.
- 72
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Auch soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu tragen, weil dies der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes i.S.v. § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspricht. Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht zum einen, dass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage aller Voraussicht nach erfolglos gewesen wäre, wenn es die nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderung nicht gegeben hätte. Denn dann wäre die ursprünglich beanstandete Unterschutzstellung voraussichtlich rechtmäßig gewesen, weil es sich bei dem Arbeitsamtsgebäude in Harburg um ein Denkmal handelt (s.o. zu II.). Das Berufungsgericht berücksichtigt im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum anderen, dass die zunächst auch nach der Rechtsänderung aufrecht erhaltene Anfechtungsklage und die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wären, wenn es insoweit nicht zur Erledigung des Rechtsstreits durch die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Bescheide gekommen wäre. Denn hätte die Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide nicht aufgehoben und hätte die Klägerin an ihren ursprünglichen Anträgen festgehalten, so wäre die Anfechtungsklage jedenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses voraussichtlich als unzulässig abgewiesen worden, weil angesichts der Erklärung der Beklagten, aus den ursprünglich angefochtenen Bescheiden nichts zum Nachteil der Klägerin abzuleiten, diese auch mit einer erfolgreichen Anfechtungsklage ihre Rechtsstellung nicht hätte verbessern können. Und die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage wäre voraussichtlich als unzulässig abgewiesen worden, weil die Beklagte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht dargelegt hat und hierfür auch nichts ersichtlich ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
- 1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, - 2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern, - 3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und - 4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.
(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, - 2.
Aufklärung, Beratung und Information.
(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.
(3) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.