Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsamtsgebäude der Klägerin dem Denkmalschutz unterliegt.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X, bestehend aus den Flurstücken Y und Z in der Gemarkung …. Die Klägerin betreibt in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude eine Außenstelle der Bundesagentur für Arbeit.

3

Das Gebäude wurde zwischen 1951 und 1953 auf dem Grundstück eines kriegszerstörten Schulgebäudes nach dem Entwurf des Baurats … erbaut. Der Neubau berücksichtigte die Traufhöhen, Baulinien und -materialien der Umgebung, insbesondere des benachbarten Fachwerkgebäudes der Musikschule (…), das bereits damals unter Denkmalschutz stand und weiterhin steht. Auf der anderen Seite des …Wegs befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Ruine der benachbarten … Kirche, die ebenfalls im Zweiten Weltkrieg zerstört wurde.

4

Das Gebäude … liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans …. Dieser weist das Flurstück Y als besondere Fläche für das Arbeitsamt und das Flurstück Z als Straßenfläche aus. Das aus rotem Backstein errichtete Arbeitsamt weist einen L-förmigen Grundriss mit einem Hauptflügel mit drei Vollgeschossen entlang der … Straße und einem Nebenflügel mit zwei Vollgeschossen entlang des …Wegs (jeweils zuzüglich Dachgeschoss) auf. Aufgrund des abgesenkten Hofs im Nordosten wirkt das Gebäude von der Hofseite aus betrachtet um ein zusätzliches Geschoss erhöht.

5

Im November 2006 genehmigte die Baubehörde nach Beteiligung des Denkmalschutzamts Umbauarbeiten an dem Gebäude, die im Anschluss durchgeführt wurden. So wurden unter anderem ein Aufzug an der Gebäuderückseite des Nebenflügels installiert und im Zuge dessen die an dieser Seite bestehende Gaube deutlich vergrößert und die Breite des Eingangsbereichs im Erdgeschoss und der dort vorhandenen Treppe etwa zur Hälfte vermindert. An der Hofseite des Hauptflügels wurde ein Windfang eingebaut. Um neue Büros im Dachgeschoss zu schaffen, wurden fünf vorhandene Gauben an der Südseite des Nebenflügels … durch größere ersetzt, wie sie bereits an der Nordseite und in einem Fall auch an der Südseite vorhanden waren. Im Gebäudeinneren wurden auf allen Ebenen die Grundrisse verändert. Außerdem wurde das Dach neu eingedeckt, wobei den zu ersetzenden Dachpfannen ähnliche in naturrot aus Ton verwendet wurden. Weiterhin erfolgte ein Austausch der vormals vierflügeligen Kellerfenster nach Rücksprache mit dem Denkmalschutzamt.

6

Im Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Gebäude als Kulturdenkmal in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (DSchG 1973) in der Fassung vom 7. April 2006 (HmbGVBl. S. 143) eingetragen worden sei. Geplante Bauvorhaben seien dem Denkmalschutzamt anzuzeigen.

7

Im Mai 2010 stellte die Klägerin einen Bauantrag, um einen außenliegenden Sonnenschutz an dem Gebäude anzubringen. Nach einem Hinweis der Beklagten, dass die Erteilungsvoraussetzungen aus Gründen des Denkmalschutzes nicht gegeben seien, nahm die Klägerin diesen Antrag im August 2010 zurück. Mit Bescheid vom 22. November 2010 verfügte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Unterschutzstellung des Gebäudes nach § 6 Abs. 1 sowie § 2 Nr. 1 DSchG 1973.

8

Zur Begründung führte sie u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten zum Denkmalwert des Arbeitsamtes … vom 9. September 2010 aus, dass bereits der Neubau des Arbeitsamtes … in den Jahren 1951 bis 1953 unter Auflagen des Denkmalschutzamtes gestanden habe, da das Flurstück Y bereits seit 1941 als Umgebung der … Kirche in … geschützt gewesen sei. Das Gebäude sei aus bau- und städtebaugeschichtlichen Gründen schutzwürdig. Es stelle ein qualitätsvolles Beispiel für traditionalistische Nachkriegsarchitektur dar, da es in vereinfachter Weise traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backstein, Satteldächer oder Gauben aufnehme. Dies sei auch Ausdruck des Bestrebens von …, sich an der historischen Umgebung zu orientieren. Gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude …, welches 1956 als Stahlbetonskelettbau mit Rasterfassade errichtet worden sei, verdeutliche das Gebäude … die unterschiedlichen Architekturentwicklungen der Nachkriegszeit. Außerdem veranschauliche es den Umgang mit Baulücken in historischen Kontexten und sei ein Zeugnis für die Geschichte des Wiederaufbaus in Harburg. Das Gebäude sei auch zur Wahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes von Harburg schutzwürdig, da es die … Straße und die …Straße präge. Schließlich liege der Erhalt des Gebäudes im öffentlichen Interesse. Das Arbeitsamt habe sich gut, zum Teil mit Ausstattung, erhalten. Auf dem Vorplatz des Arbeitsamts befinde sich ein Keramikrelief von …, das im Rahmen des 1950 aufgelegten Programmes „Kunst am Bau“ gefördert worden sei. Teil dieses Programms sei auch die im Gebäudeinneren angebrachte Eisenarbeit, welche Bauarbeiter darstelle. An bauzeitlicher Innenausstattung gebe es außerdem das erhaltene Haupttreppenhaus sowie Holztüren mit Glasfeldern.

9

Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie unter Vorlage einer gutachterlichen Ersteinschätzung von … vom 18. März 2011 vor, dass das Gebäude als einfacher Klinkerbau aus den Jahren 1951-1953 keinen denkmalschutzwürdigen Charakter aufweise. Es hebe sich in seiner Ausführung gänzlich vom Bild des historischen Zentrums sowie der angrenzenden Umgebung ab. Durch die mit der Unterschutzstellung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen sowie die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Gebäudes werde ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Klägerin begründet. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sei zweifelhaft, da es sich um ein architektonisch recht junges und einfaches Gebäude handele, an dem umfassende Umbauten, Entkernungen und neue Einbauten vorgenommen worden seien. Die Veränderungen (im Einzelnen: Erneuerung aller Türen und Fenster sowie des Dachs, Erneuerung und teilweise erhebliche Veränderung der Dachgauben, Entfernung der Putzumrahmung und Versetzen nach außen von fünf der Fenster an der …, Fahrstuhleingang sowie Veränderung der gesamten Rückfront und Anbau des Windfangs; umfangreicher Umbau des Inneren, mit teilweise neuen Grundrissen, Entfernung des Amtsleiterbüros, Ausbau des Dachgeschosses, Entfernung des Handlaufs und des gesamten Treppengeländers im Inneren) würden sich bei dem Gebäude besonders schwerwiegend auswirken, da es sich um ein einfaches Gebäude handele, bei dem nur wenige Elemente den Gesamteindruck definieren würden. Bei der Unterschutzstellung habe im Übrigen kein ausreichender Vergleich zwischen dem ursprünglichen Zustand und dem Istzustand des Gebäudes stattgefunden.

10

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass dem Gebäude auch städtebauliche Bedeutung zukomme, da es durch seine Kubatur und Materialität Bezug auf seine Umgebung nehme und durch den Vorplatz mit Keramikrelief an der … Straße, dem L-förmigen Grundriss und seiner Größe einen städtebaulichen Akzent setze. Die vorgenommenen Veränderungen hätten nicht zu einem Wegfall des Erhaltungsinteresses geführt, da der überwiegende Teil der historischen Substanz noch erhalten sei. Bei den Veränderungen handele es sich im Wesentlichen um bloße Erhaltungsmaßnahmen, so etwa bei dem Austausch der Fenster und Dachziegel, der im Übrigen nach historischem Vorbild und nach Vorgaben des Denkmalschutzamts vorgenommen worden sei. Der hofseitige Umbau durch den Einbau eines überwiegend transparenten Windfangs und den Umbau eines Treppenhausfensters, habe die ursprüngliche Fassade nicht wesentlich verändert. Der Großteil, bestehend aus 14 Fensterachsen, sei in kaum verändertem Zustand noch vorhanden. Gleiches gelte für den Umbau von vier Fenstern an der Gebäudefront. Weniger als die Hälfte der Gauben sei verändert worden. Der bereits zur Erbauungszeit vorhandene Eingang an der Ostfassade sei lediglich durch einen behindertengerechten Eingang modifiziert worden. Das historische Treppengeländer im Gebäudeinneren sei noch vorhanden und lediglich aus Sicherheitsgründen um ein zweites Geländer ergänzt worden. Da trotz der Veränderungen ein funktionaler Zusammenhang zwischen Innen und Außen gegeben sei und noch Ausstattungsteile vorhanden seien, sei das Gebäude insgesamt schutzwürdig. Wirtschaftliche Erwägungen stellten eine Unterschutzstellung nicht in Frage. Diese Aspekte seien im Rahmen nachfolgender Erhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

11

Hiergegen hat die Klägerin am 30. November 2011 Klage erhoben und die Klage um die hilfsweisen Anträge festzustellen, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien und dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Gebäudes nach dem novellierten Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (DSchG 2013, HmbGVBl. S. 142) weder ganz noch teilweise vorlägen, ergänzt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Klage weiterhin als Anfechtungsklage statthaft sei, da sowohl das novellierte Denkmalschutzgesetz 2013 als auch das Denkmalschutzgesetz 1973 verfassungswidrig seien. Im Falle der Erledigung des Unterschutzstellungsbescheids durch Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 könne die Klägerin das ursprünglich verfolgte Klagebegehren zumindest im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen. Die Klägerin wünsche auch eine verbindliche Feststellung der Rechtslage für die Vergangenheit. Schließlich sei die Klage auf Feststellung, dass der Gebäudekomplex … nicht dem Denkmalschutz unterliege, zulässig und begründet.

12

Die Denkmalschutzgesetze 1973 und 2013 würden beide gegen das Bestimmtheitsgebot, den Vorbehalt des Gesetzes und das Eigentumsgrundrecht verstoßen. Das Denkmalschutzgesetz 2013 sähe außerdem keinen ausreichenden Rechtsschutz der Betroffenen vor. Das Eigentumsrecht sei verletzt, da beide Gesetze keine angemessenen Ausgleichsregelungen für die Inanspruchnahme des Eigentümers vorsähen. Da sich die Klägerin in der streitgegenständlichen Situation in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber der Beklagten befinde und ihren Bestand an Sachmitteln als Ausdruck ihrer Selbstverwaltungsbefugnisse nach Art. 87 Abs. 2 GG dieser gegenüber zu verteidigen habe, könne sie sich auch auf das Eigentumsgrundrecht berufen.

13

Die Unterschutzstellung sei formell und materiell rechtswidrig.

14

Das Gebäude sei kein nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 DSchG 1973 bzw. § 4 DSchG 2013 schützenswertes Denkmal. Durch die Umbauten sei der Funktionszusammenhang zwischen Fassade und Gebäudeinnerem aufgehoben worden, der Gebäudekomplex sei vollständig entkernt worden. Die einzig noch verbliebenen historischen Ausbauten (ein Terrazzoboden im Dachgeschoss, zwei vorhandene Fenster im Kellerbereich, der Standort des ansonsten umfangreich veränderten Treppenhauses sowie einige bauzeitliche Türen und Oberlichter) könnten nicht als denkmalschutzrechtlich relevant eingestuft werden. Für die einzelnen Umbaumaßnahmen und deren Bewertung wird auf die Darstellungen in den Gutachten von … vom 18. März 2011, vom 12. November 2012, vom 5. November 2013 und vom 9. April 2014 Bezug genommen.

15

Eine Unterschutzstellung des Gebäudes aus stadt-, bau- oder architekturgeschichtlichen Gründen komme nicht in Frage. Es sei nicht Schauplatz eines historischen Ereignisses und mache ein solches auch nicht deutlich. Das Gebäude sei nicht Zeugnis einer geschichtlichen Entwicklung. Selbst in seinem ursprünglichen Zustand sei das Gebäude kein typischer Bau der 1950er Jahre gewesen, sondern stelle lediglich einen Rückgriff auf einen schon damals überkommenen Baustil dar. Der Umstand, dass das Gebäude zur Beseitigung einer Baulücke geplant worden sei, treffe auf eine Vielzahl anderer Gebäude in Hamburg zu und begründe daher keine besondere Schutzwürdigkeit.

16

Die Unterschutzstellung sei auch nicht zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes gerechtfertigt. Dem stehe schon entgegen, dass es nicht im Rahmen einer einheitlichen Planung der näheren Umgebung errichtet worden sei. Darüber hinaus sei das Gebäude aus der Richtung des Hafens nicht einsehbar, da es aufgrund der Straßenverbreiterung der …Straße hinter die Fassaden der umstehenden Gebäude zurückspringe. Prägend seien vielmehr der benachbarte Glockenturm sowie die Kirchenruine. Der Vorplatz vor dem Hauptgebäude sei kein Ausdruck historischer Gegebenheiten, sondern resultiere aus dem im Durchführungsplan … vorgesehenen, aber nicht umgesetzten Vorhaben, die … Straße zu verbreitern. Bereits bei seiner Errichtung habe sich das Arbeitsamt aufgrund des Ensembleschutzes der … Kirche in die Umgebung einpassen müssen und diese daher gar nicht maßstäblich prägen können. Sofern die Gestaltung des Gebäudes mit zwei separierten Eingängen für Männer und Frauen tatsächlich habe stadtbildprägend wirken können, sei dies an dem Gebäude in dem heutigen Bauzustand nicht mehr ablesbar.

17

Weiter fehle es am öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung. So gebe es in der Stadt Hamburg viele Anfang der 1950er Jahre errichtete Arbeitsamtsgebäude, so etwa in … und …. Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung sei auch im Vergleich mit anderen Gebäuden, die dem Traditionalismus zugerechnet werden müssten und über weit mehr historische Bausubstanz und Alleinstellungsmerkmale verfügten, wie etwa der … Bahnhof und das Gebäude der … Bücherhalle, und bei denen die Beklagte ein Schutzinteresse auch nicht angenommen habe, abzulehnen. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse könne zuletzt nicht dadurch begründet werden, dass das Gebäude in diversen fachlichen Publikationen genannt worden sei. Denn diese Publikationen seien alle erschienen, bevor ab etwa 2006 die maßgeblichen Umbaumaßnahmen stattgefunden hätten und bildeten daher den tatsächlichen Erhaltungszustand nicht mehr ab.

18

Schließlich sei die Maßnahme deswegen unverhältnismäßig, weil sich die Beklagte mit der weit weniger einschneidenden Maßnahme der teilweisen Unterschutzstellung nicht auseinandergesetzt habe. Eine solche teilweise Unterschutzstellung sei aber angezeigt, da kein Funktionszusammenhang mehr zwischen der Fassade und dem entkernten Gebäudeinneren bestehe.

19

Dass bei der Bauausführung von den Grundrissen aus dem Jahre 1951 abgewichen worden sei, werde bestritten. Die Pläne aus den Jahren 1953 und 1956 seien nicht verbindlich, da ihnen der Grünstempel fehle. Außerdem handele es sich um Pläne zum Nachweis der Elektroinstallationen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 aufzuheben,

22

hilfsweise,

23

1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 rechtswidrig waren,

24

2. festzustellen, dass das Gebäude ..., belegen auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung Harburg, nicht, auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden sowie auf das Gutachten vom 9. September 2010.

28

Vertiefend führt sie aus, dass bereits das im Krieg zerstörte Schulgebäude …, das vor Errichtung des Arbeitsamtes auf dem Flurstück Y gestanden hatte, seit 1940 als Umgebung der … Kirche unter Denkmalschutz gestanden habe. Dieser Umgebungsschutz sei auch nach der Kriegszerstörung der Schule und der Kirche im Jahre 1944 nicht gelöscht worden, da die Ruine der Kirche weiter unter Denkmalschutz gestanden habe. Deshalb habe das Denkmalschutzamt auf den Neubau des Arbeitsamtes Einfluss nehmen können.

29

Sie ist der Ansicht, dass die Klage als Anfechtungsklage unzulässig sei. Der angegriffene Bescheid habe sich durch das Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 erledigt.

30

Die Feststellungsklage sei unbegründet. Das Denkmalschutzgesetz 2013 sei verfassungskonform. Auf das Denkmalschutzgesetz 1973 komme es vorliegend wegen der Erledigung des Unterschutzstellungsbescheids nicht an. Da die Entscheidungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen als Ermessensentscheidungen ausgestaltet seien, sei von der Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen auszugehen. Zwar sehe das Denkmalschutzgesetz 2013 keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch zur Denkmaleigenschaft eines Gebäudes vor. Dies führe aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorgaben, da ein solcher Auskunftsanspruch zumindest nach § 25 HmbVwVfG gegeben sei und in der Verwaltungspraxis eingeräumt werde.

31

Trotz der vorgenommenen Veränderungen an dem Gebäude stehe dessen Denkmaleigenschaft nicht in Frage. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes ergebe sich dadurch, dass es den Wiederaufbau des Harburger Zentrums in den 1950er Jahren bezeuge und einen Beitrag zur dortigen Stadt- und Baugeschichte leiste. An dem Gebäude lasse sich ablesen, wie die öffentliche Hand unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes versucht habe, Baulücken zu schließen. Gleichzeitig sei das Bestreben bei der Errichtung gewesen, angemessene Verwaltungsbauten mit zwei Eingängen (getrennt nach Geschlechtern) zu schaffen.

32

Das Gebäude sei durch die Außengestaltung (insbesondere: Art der Fensteranbringung und Verwendung von Sprossen, Variation der Geschosszahlen, Gauben, Backsteinmauern, Satteldach mit Pfannenabdeckung) ein Beispiel des Traditionalismus der 1950er Jahre. Gleichzeitig weise es durch die Eisenarbeit im Inneren, die keramische Arbeit an der Fassade, die Türen, die Oberlichter, die Treppen und den Bodenbelag moderne Elemente und somit Anzeichen einer gegenläufigen Architekturströmung auf. Das Gebäude stehe somit für seine Zeit, da in den 1950er Jahren der Traditionalismus noch der vorherrschende Baustil gewesen sei, gleichzeitig aber modernistische Gebäude entstanden und die Zeit daher durch die Parallelität mehrerer Baustile geprägt gewesen sei. Ein Austausch von Fenstern und Dachbedeckung bei denkmalgeschützten Gebäuden sei üblich.

33

Das Arbeitsamt sei auch seiner Art nach, als Untergattung der Verwaltungsbauten, schützenswert. Arbeitsämter seien in besonderer Weise mit der Geschichte der Arbeiterbewegung verbunden. Auch seien im Denkmalschutz ausschließlich die lokalen Vergleichsbauten zu berücksichtigen. In Hamburg stünden lediglich drei Arbeitsämter unter Denkmalschutz.

34

Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes ergebe sich auch daraus, dass das Gebäude die zum Teil aus dem 17. bis 19. Jahrhundert stammende nähere Umgebung präge. Es nehme zum einen die Traufhöhen, Baulinien und -materialien der Umgebung auf, setze aber durch seinen Vorplatz mit keramischer Arbeit, die Gebäudegröße und den L-förmigen Grundriss samt abgesenktem Hof eigene Akzente.

35

Das erforderliche öffentliche Interesse an dem Erhalt des Gebäudes sei schließlich deswegen anzunehmen, weil das Gebäude in mehreren maßgeblichen Publikationen als öffentlicher Bau, der bis heute eine wichtige Funktion im Zentrum … habe, benannt werde. Dass die Publikationen vor Durchführung der Umbaumaßnahmen erschienen seien stehe dem öffentlichen Erhaltungsinteresse nicht entgegen, da diese Umbaumaßnahmen nicht die Denkmaleigenschaft des Gebäudes berührten. Das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Gebäudes entfalle auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Denkmalwürdigkeit anderer Gebäude (Arbeitsamt …, Arbeitsamt …, S-Bahnhof … und Bücherhalle …) verneint habe. Zum Teil seien die Gebäude schon nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammten und anders als das streitgegenständliche Gebäude nicht im historischen Zentrum, sondern am Rande bebauter Gebiete belegen seien. Zum anderen sei bei einem Teil der Gebäude die Denkmaleigenschaft bejaht worden, der Denkmalschutz habe aber in den konkreten Fällen gegenüber anderen öffentlichen Belangen zurückstehen müssen. Die denkmalschutzrechtliche Behandlung anderer Gebäude lasse grundsätzlich keine Aussage über den Denkmalwert des konkret in Streit stehenden Gebäudes zu.

36

Einer Teilunterschutzstellung stehe entgegen, dass das Gebäude nicht entkernt sei, sondern durch den Erhalt historischer Bausubstanz noch ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Bauteilen, insbesondere zwischen der Fassade und dem Innenausbau, bestehe. So seien etwa noch bauzeitliche Außenwände, Treppenhäuser, Innenwände, alle tragenden Wände, Geschossdecken-, Dach- und Bodenkonstruktionen, Innen- und Außentüren, Oberlichter, eine Eisenarbeit und ein Terrazzoboden erhalten. Die Veränderung der Grundrisse im Gebäudeinneren, insbesondere durch die Umstrukturierung der Büroflächen, sei unerheblich, da diese Grundrisse den Denkmalschutzwert nicht begründeten. Aus den Grundrissen aus dem Jahre 1953 (Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss) und 1956 (1. und 2. Obergeschoss) ergebe sich, dass bei der Bauausführung von den ursprünglichen Grundrissen aus dem Jahre 1951 teilweise abgewichen worden sei, sodass die späteren baulichen Veränderungen anhand der Unterlagen aus den Jahren 1953 und 1956 zu beurteilen seien.

37

Der Vorplatz vor dem Haupteingang des Arbeitsamtes an der … befinde sich mindestens seit 1844 in der heutigen Form. Bei der Errichtung des Arbeitsamtes sei durch die Freihaltung des Vorplatzes die charakteristische Eigenheit des Harburger Ortsbildes an dieser Stelle bewahrt worden.

38

Die Fenster an der hofseitigen großen Belichtungsfläche für das Treppenhaus seien bereits bei der Errichtung 1953 mit drei Fenstern pro Reihe anders als in der Planung 1951 (mit sechs Fenstern pro Reihe) angeordnet worden. Die heutige Anordnung der Fenster entspreche derjenigen aus dem Jahre 1953.

39

Das Gericht hat über das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, seiner Umgebung und den Erhaltungszustand des Gebäudeinneren durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

40

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag (I.) und der erste Hilfsantrag (II.) sind unzulässig, der zweite Hilfsantrag ist unbegründet (III.).

I.

41

Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2011 begehrt, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip bzw. ipsa-lege-Prinzip). Der Schutz eines Denkmals hängt nicht mehr von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Die gerichtliche Aufhebung der Bescheide würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).

42

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1973 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Klägerin geltend macht. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von der Klägerin gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht. Das Gesetz verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen das Bestimmtheitsgebot oder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.; zum Bestimmtheitsgebot: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 45 ff.).

II.

43

Der nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 gestellte Hilfsantrag zu 1, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen ist, ist zwar gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 91, Rn. 9 m.w.N.), sodass es für die Zulässigkeit nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt. Er ist aber unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Nach Auffassung der Kammer besteht ein solches Feststellungsinteresse nicht. Insbesondere erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, deshalb als rechtsschutzintensiver und damit unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte (ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).

44

Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe, weil diese bereits vor Erlass des Unterschutzstellungsbescheids aufgrund einer negativen Stellungnahme der Beklagten in einem Baugenehmigungsverfahren mit dem Ziel der Anbringung außenliegenden Sonnenschutzes den Bauantrag zurückgenommen habe. Da die Klägerin den Bauantrag im damaligen Verfahren zurückgenommen hat, ist nicht ersichtlich, wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids für die Vergangenheit ihre Rechtsposition verbessern könnte. Insbesondere kommt aufgrund dieser Rücknahme kein Schadensersatz in Betracht, für dessen gerichtliche Durchsetzung die Klärung der Rechtmäßigkeit des Unterschutzstellungsbescheids von Interesse sein könnte.

III.

45

Auch der nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 gestellte Hilfsantrag zu 2, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Gebäude nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt, stellt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag ist zwar zulässig (hierzu unter 1.) aber nicht begründet (hierzu unter 2.).

46

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 36 ff.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.). Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO dar. Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage nicht entgegen, da die Klägerin ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

47

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das verfassungsgemäß und damit anwendbar ist (s.o. I.), ist das Gebäude …, belegen auf den Flurstücken Y und Z der Gemarkung … als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG geschützt.Dem Gebäude kommt eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [a)]. Diese geschichtliche Bedeutung ist durch die nach der Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten weder ganz noch teilweise entfallen [b)]. Hingegen ist das Gebäude nicht zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig [c)].Schließlich liegt die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse [d)].

48

a) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist weit auszulegen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit. Die den Aussagewert des Denkmals begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 59; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen. Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O, Rn. 61 ff.). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird.Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen. Die Denkmalschutzgesetze stellen keine Zeitgrenzen auf und bei den schützenswerten Gebäuden muss es sich nicht um solche der fernen Vergangenheit handeln (OVG Berlin, Urt. v. 8.7.1999, 2 B 1.95, juris, Rn. 30).

49

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht aufgrund des Gutachtens der wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Denkmalschutzamtes vom 9. September 2010, des dem Gericht vorliegenden Aktenmaterials und der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 davon überzeugt, dass dem Gebäude … eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zukommt. Es ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung in Hamburg in der frühen Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg [aa)] und die Geschichte des Wiederaufbaus in der Harburger Innenstadt zu dieser Zeit [bb)] in anschaulicher Weise dokumentiert.

50

aa) Das Gebäude dokumentiert in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit im Rahmen des Wiederaufbaus der Stadt nach dem Zweiten Weltkrieg öffentliche Verwaltungsgebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v., S. 25 des Urteilsabdrucks). Charakteristisch für eine traditionalistische Architektur sind u.a. eine Blockhaftigkeit der Gebäude, eine symmetrische Grundeinstellung bei gleichzeitigen experimentell-asymmetrischen „Übungen“ in Grundriss- und Fassadengestaltung, eine kubische Verschachtelung von Baukörpern, eine strenge Gesamtwirkung der Architektur und ein weitgehender Verzicht auf Ornament bzw. der Gebrauch von sehr abstrahierter und geometrisierter Ornamentik (Ehmann, Traditionalismus um 1910, 2006, S. 19).

51

Mit dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 9. September 2010 und aufgrund der Inaugenscheinnahme des Gebäudes geht die Kammer davon aus, dass die Außengestaltung des Gebäudes … dem traditionalistischen Architekturstil zuzuordnen ist. Dafür sprechen folgende Aspekte: Die streng symmetrisch angeordneten Fensterachsen, die durch ein Zurücktreten einzelner Reihen von Fenstern asymmetrische Elemente aufweisen, der Rückgriff auf traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backsteinfassade, Satteldach mit Pfannenabdeckung und eine Vielzahl von Gauben, die unterteilten Fenster (Sprossenfenster), die schlichte, sachliche und strenge Bauart sowie die Variation der Geschosszahlen und Gebäudehöhe. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus geht auch die Klägerin aus (vgl. Gutachten des ... vom 12. November 2012, S. 8).

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin erkennt die Kammer in der Zuordnung des Arbeitsamtsgebäudes zum Stil des Traditionalismus einen die Denkmalfähigkeit begründenden Zeugniswert. Zwar ist der Klägerin und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat und nach dem Zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der Bundesrepublik, von den Konzepten der rationalen Moderne überholt worden ist (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.,S. 26 des Urteilsabdrucks). Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs die öffentliche Hand bei ihrer Bautätigkeit an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte. Das Gebäude ist für den informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die architektonische Kontinuität zwischen der Vor- und Nachkriegszeit. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Bau öffentlicher Verwaltungsgebäude in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg (vgl. zum traditionalistischen Wohnungsbau in der Nachkriegszeit im privaten Bausektor: VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v. S. 26 des Urteilsabdrucks; Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13,bisher n.v.).

53

bb) Das Gebäude dokumentiert außerdem die Geschichte des Wiederaufbaus in der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg. Vor allem zwei Aspekte verleihen dem Gebäude insoweit einen besonderen Aussagewert, der es von vielen weiteren Gebäuden, die im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, unterscheidet. Einerseits wurde bei der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Krieg der Denkmalschutz, unter dem die nähere Umgebung schon damals stand, berücksichtigt. Bereits das im Krieg zerstörte Schulgebäude …, das vor Errichtung des Arbeitsamtes auf dem Flurstück Y gestanden hatte, hatte seit 1940 als Umgebung der benachbarten … Kirche unter Denkmalschutz gestanden. Dieser Umgebungsschutz wurde auch nach der Kriegszerstörung der Schule und der Kirche im Jahre 1944 nicht aufgehoben, da die Ruine der Kirche weiter unter Denkmalschutz stand. Bei dem Bauvorhaben wurde auch auf das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Gebäude … Rücksicht genommen (Architekten- und Ingenieurverein Hamburg e.V.(Hrsg.), Hamburg und seine Bauten 1929-1953, 1953, S. 125). Dies zeigt sich etwa an der Gebäudeform, den Baulinien, der Variation der Gebäudehöhe mit einem niedrigeren Nebenflügel … und den verwendeten Materialien (Backstein und Dachpfannen). Andererseits verdeutlicht das Arbeitsamtsgebäude gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude …, das 1956 als Stahlbetonskelettbau mit Rasterfassade errichtet wurde, die unterschiedlichen Architekturströmungen, die den Wiederaufbau der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt haben.

54

Dabei ist es unerheblich, ob sich dieser geschichtliche Aussagewert des Gebäudes in vollem Umfang unmittelbar am Objekt selbst ablesen lässt. Denn zumindest zusammen mit Erläuterungen zur Baugeschichte des Gebäudes wird die geschichtliche Bedeutung erkennbar und am Gebäude ablesbar.

55

Es kann dahinstehen, ob der Bezugsrahmen für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg der Bezirk Harburg oder der Stadtteil Harburg ist (für eine stadtteilbezogene Auslegung des Begriffs der geschichtlichen Bedeutung in Bezug auf den Stadtteil Bahrenfeld, wenn auch nicht unmittelbar zum Denkmalschutz: OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, Rn. 49; kritisch zur Ortsgeschichte von Volksdorf bzw. der Walddörfer als Bezugsrahmen: VG Hamburg, Urt. v. 11.6.2015, 7 K 4838/13, bisher n.v., S. 16 f.). Denn in beiden Fällen kommt dem Arbeitsamtsgebäude hinreichende Bedeutung für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg zu. Aufgrund seiner zentralen Lage im historischen Teil der Harburger Innenstadt ist der dargelegte Aussagewert für die Geschichte des Wiederaufbaus sowohl für den Stadtteil als auch für den Bezirk Harburg von hinreichender Bedeutung.

56

Hingegen ist nach Auffassung der Kammer als Bezugsrahmen für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg nicht auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet abzustellen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Erstens wäre der Bezirk Harburg sowohl nach Einwohnerzahl als auch nach Fläche eine eigene Großstadt, wenn er nicht Teil von Hamburg wäre. Zweitens war Harburg bis zum Groß-Hamburg-Gesetz im Jahre 1937 eine eigene Stadt mit einer eigenen Stadtgeschichte. Die hiermit verbundene Tradition der Eigenständigkeit war auch beim Bau des Arbeitsamtsgebäudes noch wirkmächtig, zumal bei dem Wiederaufbau des im Zweiten Weltkrieg zerstörten ehemaligen Schulgebäudes die vom Denkmalschutz geprägte nähere Umgebung zu berücksichtigen war, die ihrerseits aus einer Zeit stammte, in der Harburg noch eine eigenständige Stadt war. Schließlich spricht die starke räumliche Trennung des Harburger Zentrums von der Hamburger Innenstadt durch die Elbe, die Elbinsel und das Hafengebiet für eine eigenständige Betrachtung der Geschichte des Wiederaufbaus von Harburg.

57

b) Die nach der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht haben entfallen lassen [aa)]. Obwohl das Gebäudeinnere für die geschichtliche Bedeutung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kommt eine Teilunterschutzstellung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind [bb)].

58

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Um-bauten nur dann zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich, sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, a.a.O., Rn. 48). Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, da Arbeiten dieser Art lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands sind, dass Baudenkmäler „durch die Zeit gehen“ und laufender Unterhaltung bedürfen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06, juris, Rn. 90, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris, Rn. 22).

59

Nach diesen Maßstäben ist die Denkmaleigenschaft des Arbeitsamtsgebäudes nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Das Gebäude befindet sich in einem für die Begründung der Denkmaleigenschaft hinreichenden Erhaltungszustand. Es hat seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte.

60

Einige der von der Klägerin vorgetragenen baulichen Änderungen haben nach Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. So sind die Gauben auf der Hofseite des Nebenflügels nicht neu gestaltet worden. Zwar ergibt sich aus der Ansicht in der Bauakte (Anlage 3, Blatt 11), dass ursprünglich eine durchgehende Gauben-Konstruktion auf dieser Hofseite geplant war. Schon bei der Bauausführung wurden jedoch stattdessen die noch heute bestehenden sechs getrennten Gauben errichtet, wie das Foto in dem Zeitungsartikel vom 18. Mai 1953 (Bl. 384 d.A.) zeigt.

61

Die ursprünglich geplanten kleinteiligen Fenster (sechs pro Reihe) der großen Belichtungsfläche für das Treppenhaus auf der Hofseite des Hauptflügels (vgl. Anlage 3 zur Bauakte, Blatt 7) wurden bereits bei der Bauausführung durch breitere Fensterelemente (drei pro Reihe) ersetzt (vgl. Foto in dem Zeitungsartikel vom 18. Mai 1953, Bl. 384 d.A.).

62

Zwar hat es Umbauten an dem Gebäude gegeben, die auch zu Änderungen am äußeren Erscheinungsbild geführt haben. So wurden die fünf nördlichsten Fenster im zweiten Stock an der Frontseite des Hauptflügels zur … nach vorne versetzt und die Putzumrahmung entfernt. Dies ist ein nicht unerheblicher Verlust, da diese fünf Fenster ein aussagekräftiges Beispiel für die traditionalistische Fassadengestaltung (asymmetrische „Übung“ bei grundlegend symmetrischem Aufbau) waren. Auf der Hofseite des Hauptflügels wurde ein Windfang eingebaut und am Dach vier Luken entfernt und ein Dachfenster hinzugefügt. Die Pergola im Eingangsbereich des Hauptflügels (…) wurde entfernt. In den Eingangsbereich des Nebenflügels (…) wurde ein Fahrstuhl eingebaut. Die Gaube über dem Eingang des Nebenflügels (…) und die Gauben an der Seite des Nebenflügels zum … wurden deutlich vergrößert.

63

Trotz dieser Umgestaltungenist die geschichtliche Bedeutung aber noch an dem Gebäude ablesbar. Dies gilt zum einen für die architekturgeschichtliche Bedeutung. Das Gebäude ist weiterhin als traditionalistisch zu erkennen. An der streng symmetrischen Anordnung der Fensterachsen, die durch ein Zurücktreten einzelner Reihen von Fenstern asymmetrische Elemente aufweisen, an dem Rückgriff auf traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backsteinfassade, Satteldach mit Pfannenabdeckung und eine Vielzahl von Gauben, an der Unterteilung der Fenster (Sprossenfenster) und an der schlichten, sachlichen und strengen Bauart sowie der Variation der Geschosszahlen und Gebäudehöhe hat sich nichts geändert. Dies gilt zum anderen für die Geschichte des Wiederaufbaus der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Berücksichtigung des Denkmalschutzes der näheren Umgebung beim Wiederaufbau ist weiterhin erkennbar, da die Umbauten die Gebäudeform, die Baulinien, die Variation der Gebäudehöhe mit einem niedrigeren Nebenflügel am … und die verwendeten Materialien (Backstein und Dachpfannen) nicht verändert haben. Trotz der Änderungen verdeutlicht das Arbeitsamtsgebäude weiterhin gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude … die unterschiedlichen Architekturströmungen, die den Wiederaufbau der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt haben.

64

Der Austausch der Fenster und Eingangstüren und die Neueindeckung des Daches (inklusive Wärmedämmung) stellen bloße Erhaltungsmaßnahmen dar, die nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen. Der Austausch ist weitgehend nach den Vorgaben der Beklagten erfolgt und hat sich an der originalen Gestaltung orientiert.

65

Die von der Klägerin vorgetragenen und aus der Bauakte ersichtlichen Änderungen im Gebäudeinneren führen nicht zum Entfallen des geschichtlichen Aussagewertes und damit der Denkmaleigenschaft. Denn sowohl die architektur- als auch die städtebaugeschichtliche Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes wird maßgeblich durch die Kubatur, die Form und das Gebäudeäußere bestimmt. Darauf wirken sich die Maßnahmen im Gebäudeinneren nicht aus.

66

bb) Obwohl das Gebäudeinnere – auch angesichts der im Inneren erfolgten Umbaumaßnahmen – für die geschichtliche Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes nur von untergeordneter Bedeutung ist, kommt eine Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur des Gebäudes – nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

67

Zwar kommt nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 DSchG 2013 eine Teilunterschutzstellung grundsätzlich in Betracht. Denn danach kann ein Baudenkmal eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung sein. Jedoch stellt die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) klar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, Wille hat zwar nicht unmittelbar in den Gesetzestext Eingang gefunden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 71). Er kann aber, wie jede Gesetzesbegründung, zur historischen Auslegung des Gesetzestextes herangezogen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs stattfand, in der auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (so aber: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O unter Verweis auf das Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung der Bürgerschaft, 27.3.2013, S. 4265 ff.). Denn zum einen wurde die kontroverse Diskussion nicht über die Frage der Teilunterschutzstellung im Rahmen des § 4 Abs. 2 DSchG 2013 geführt, sondern über die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers im Rahmen der Umstellung auf das ipsa-lege-Prinzip (vgl. den Zusatzantrag der CDU-Fraktion, Bü-Drs. 20/7390 und die Ausführungen der FDP-Abgeordneten auf S. 4268 des Plenarprotokolls 20/55). Zum anderen wurde der Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703), auf den sich die Gesetzesbegründung bezieht, in Bezug auf die Teilunterschutzstellung in unveränderter Form in erster und zweiter Lesung von der Bürgerschaft beschlossen.

68

Etwas Anderes folgt nicht aus der Pflicht zur verfassungskonformen Interpretation des Denkmalschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 14 GG (a.A.: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O). Denn Art. 14 GG steht dem Gesetz bzw. der Auslegung des Gesetzes, wonach eine Teilunterschutzstellung auf den Fall beschränkt ist, in dem zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, was im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes der Fall ist, nicht entgegen.

69

Zwar wird die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris, Rn. 10). Ab dem Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer eines Denkmals – soweit er Verfügungsberechtigter ist – diverse Pflichten (die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 Abs. 1 DSchG sowie Anzeigepflichten des § 7 Abs. 4 DSchG, vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 67). Die Denkmalschutzbehörde kann den Verfügungsberechtigten zu Erhaltungsmaßnahmen verpflichten und diese ggf. auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen (§ 7 Abs. 6 DSchG). Sie kann vom Verfügungsberechtigten die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangen (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft der Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 DSchG. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann (vgl. etwa die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 – HmbGVBl. S. 545, 552).

70

Daraus folgt aber nicht, dass die Begrenzung der Teilunterschutzstellung auf Fälle, in denen zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, was im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes der Fall ist, gegen Art. 14 GG verstößt. Vielmehr hält sich eine solche Regelung im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, juris, Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris, Rn. 56 ff.; Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, juris, Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris, Rn. 38).

71

Denn der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch eine die Eigentümerinteressen hinreichend berücksichtigende Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes begegnet werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, a.a.O., Rn. 19 ff.; Urt. v. 12.9.2006, a.a.O.). Die Erhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen sind so auszulegen, dass das Denkmal – aus denkmalschutzrechtlichen Gründen – nur insoweit zu erhalten und in Stand zu setzen ist, wie es für den Erhalt des Denkmalwerts erforderlich ist. Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das Gebäudeinnere sind danach nur verhältnismäßig, wenn sie erforderlich sind, um den Denkmalwert des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. Ein Denkmalpflegeplan in Bezug auf das Gebäudeinnere ist nur verhältnismäßig, wenn dies zur Erhaltung des Denkmalwerts des gesamten Gebäudes erforderlich ist. Eine Änderungsgenehmigung für das Gebäudeinnere darf nur versagt werden, wenn durch die geplante Änderung der Denkmalwert des gesamten Gebäudes beeinträchtigt wird.

72

Auch die Auslegung des § 4 Abs. 2 DSchG 2013, nach der eine Teilunterschutzstellung des Gebäudeäußeren in der Regel nur bei der Entkernung des Gebäudeinneren in Betracht kommt, verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Zwar wird in der Rechtsprechung auch der Ansatz vertreten, dass eine Teilunterschutzstellung –unabhängig von der Frage der Entkernung – bereits dann in Betracht kommt, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommen dokumentationswürdige Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist (OVG Münster, Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, juris, Rn. 69). Eine aus Art. 14 GG stammende Pflicht, im Rahmen der Entscheidung über die Teilunterschutzstellung nicht auf die Frage der Entkernung, sondern auf den Verlust jeglicher historischer Aussagekraft abzustellen, besteht aber nicht. Vielmehr verbieten Art. 14 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, in seinen abstrakt-generellen Regelungen zu typisieren und aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig nachprüfbare Abgrenzungskriterien zum Verlust des Funktionszusammenhangs zwischen Gebäudeäußerem und -innerem einzuführen. Zwar mag es Fälle geben, in denen die historische Aussagekraft des Gebäudeinneren bereits verloren gegangen ist, obwohl keine Entkernung vorliegt. Jedoch kann auch in diesen Fällen im Einklang mit Art. 14 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Gebäudeinneren bei der Anwendung der denkmalschutzrechtlichen Pflichten und im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden.

73

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer durch die Gesamtunterschutzstellung des Gebäudes deshalb nicht wesentlich stärker belastet wird als bei einer Teilunterschutzstellung des Gebäudeäußeren, weil die Verfügungsfreiheit des Eigentümers in Bezug auf das Gebäudeinnere auch bei einer solchen Teilunterschutzstellung durch den dann greifenden Umgebungsschutz gemäß § 8 DSchG 2013 (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 69 f.) eingeschränkt würde (so auch: OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, juris, Rn. 19).

74

Dass eine Beschränkung der Teilunterschutzstellung auf den Fall der Entkernung des Gebäudeinneren mit Art. 14 GG unvereinbar ist, kann nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91, juris) begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss die damalige Regelung des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes für mit Art. 14 GG unvereinbar erklärt, weil die Beseitigung eines Denkmals danach nur aus überwiegenden Gemeinwohlgründen zulässig war. Dies könne zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers führen, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr vorhanden sei und dennoch die Beseitigung des Baudenkmals nicht in Betracht komme (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 85). Zu der Frage der Teilunterschutzstellung hat sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss nicht geäußert. Es hat aber die Verhältnismäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts für bauliche Maßnahmen an Denkmälern – bis auf den Fall, dass keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Denkmals besteht – bejaht und den hohen Rang des Denkmalschutzes betont (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 83 f.).

75

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 68) zitierten Urteilen des OVG Koblenz vom 5. Juni 1987 (DÖV 1988, 431 f.) und OVG Bautzen vom 12. Juni 1997 (SächsVBl. 1998, 12 ff.). Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil lediglich entschieden, dass eine Teilunterschutzstellung nach dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz nicht ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich allerdings um ein obiter dictum, da das OVG Koblenz die Gesamtunterschutzstellung des betroffenen Gebäudes für rechtmäßig hielt. Das Gericht führte außerdem aus, dass in den Fällen, in denen es zu einer Gesamtunterschutzstellung komme, obwohl es Bestandteile des Gebäudes gebe, die für sich genommen nicht schützenswert sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen sei (OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, a.a.O., 432). Auch das OVG Bautzen hat in seinem Urteil eine Teilunterschutzstellung ausgeschlossen und dabei auf die Rechtsprechung des OVG Münster, die eine Teilunterschutzstellung nur im Ausnahmefall zulässt (OVG Münster, Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris) Bezug genommen (OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O., 16).

76

Die Unterschutzstellung des gesamten Hauses weist schließlich wichtige praktische Vorzüge auf. Dazu hat das OVG Münster ausgeführt (Urt. v. 2.11.1988, a.a.O., Rn. 33 f.):

77

„Diese Verfahrensweise hat nämlich zur Folge, daß die Frage der Denkmalwürdigkeit der einzelnen Teile einer baulichen Anlage – bis hin zu einer Aufteilung in kleinste Einheiten – nicht schon bei der Unterschutzstellung entschieden werden muß, sondern dem späteren Genehmigungsverfahren nach § 9 DSchG [diese Norm entspricht dem § 9 DSchG Hamburg 2013] vorbehalten bleiben kann. Würde man in jedem Einzelfall schon bei der Unterschutzstellungsentscheidung die exakte Abgrenzung der für sich isoliert gesehen denkmalwürdigen Teile der Anlage von den übrigen Teilen der Anlage fordern, würde man dieses Verfahren mit umfangreichen Erhebungen befrachten, die sich möglicherweise in der Zukunft als unnötig herausstellen; denn im Zeitpunkt der Unterschutzstellung steht oft noch nicht fest, welche Veränderungen an der Anlage später einmal vorgenommen werden sollen. Kommt es dann später zu einer Veränderung von Teilen der Anlage, die für sich betrachtet nicht als denkmalwürdig zu bewerten sind, so kann es sein, daß die zuständige Behörde von der Ermächtigung des § 9 DSchG Gebrauch macht, so daß sich auch in diesem Stadium eine streitige Auseinandersetzung über die Denkmalwürdigkeit bestimmter Teile einer Anlage erübrigt.“

78

Darüber hinaus weist das OVG Münster auf deutliche Vorteile bei der Abwicklung der Förderung von Baumaßnahmen an Denkmälern (vgl. § 7 Abs. 2 DSchG) und der Steuerbegünstigungen (vgl. etwa § 7i EStG, § 32 GrStG) hin, die für den Eigentümer einfacher und in der Regel günstiger zu gestalten sind, wenn das gesamte Haus unter Schutz gestellt wird (OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, a.a.O. unter Verweis auf: Hönes, DÖV 1988, 432).

79

Diese Ausführungen sind nach Auffassung der Kammer auch auf die Feststellungsklage hinsichtlich der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes zu übertragen, da auch insoweit die Verfahrens- und Prozessökonomie für eine abschließende denkmalschutzrechtliche Bewertung des Gebäudeinneren erst bei der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes – etwa im Änderungsgenehmigungsverfahren – spricht. In diesem Zusammenhang weist die Kammer daraufhin, dass etwa für die Frage des außenliegenden Sonnenschutzes, welches im Jahre 2010 der Auslöser für die Unterschutzstellung war, die Denkmaleigenschaft des Gebäudeinneren unerheblich ist. Für eine gesamte Unterschutzstellung und eine erst im denkmalschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren erfolgende genaue Untersuchung des Gebäudeinneren darauf, welche Bestandteile noch denkmalschutzwürdig sind, spricht auch, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der Untersuchung der Denkmalschutzwürdigkeit im Änderungsgenehmigungsverfahren besser gewährleistet wird. Gerade bei größeren Gebäuden wie dem vorliegenden droht ansonsten aufgrund der vielen Einzelheiten und Ausstattungsteile bei einer umfassenden Prüfung schon im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes eine geringere Prüfungsdichte als bei der Frage, ob ein konkret umrissenes Änderungsvorhaben im Gebäudeinneren denkmalschutzrechtlich zulässig ist.

80

Gemessen an diesem Maßstab kommt eine Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur des Gebäudes – nicht in Betracht. Das Gebäudeinnere ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht entkernt. Nach der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Definition liegt eine Entkernung beim Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen vor (Bü-Drs. 20/5703, S. 15). Diese Definition deckt sich mit dem allgemeinen Sprachverständnis.

81

Ein solcher Austausch der Tragstruktur ist nicht erfolgt. Selbst wenn – wie von der Klägerin gefordert – die Grundrisse aus dem Jahre 1951 mit den aktuellsten in der Bauakte befindlichen Grundrissen aus dem Jahre 2006 und den Eindrücken aus der Inaugenscheinnahme verglichen werden, bestehen keine Anhaltspunkte für einen solchen Austausch. Zwar wurden die Grundrisse verändert. Ein Eingriff in die Tragstruktur fand aber – bis auf den Bereich des neu eingebauten Fahrstuhls am Eingang des Nebenflügels (…) – nicht statt. Dies folgt schon daraus, dass im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Jahre 2006 eine neue statische Berechnung nur für den Einbau des Fahrstuhls erfolgte (vgl. Begleitschreiben zum Bauantrag des Architekten der Klägerin vom 28. September 2006, Anlage 9 der Bauakte).

82

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Grundrisse von 1951 oder die von der Beklagten im Archiv der Schulbehörde gefundenen Grundrisse aus den Jahren 1953 und 1956 den Originalzustand des Gebäudeinneren nach der Errichtung dokumentieren, nicht an.

83

Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall im Sinne der Gesetzesbegründung („im Regelfall“) dergestalt vor, dass zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, obwohl es nicht zu einer vollständigen Entkernung des Gebäudes gekommen ist. Im Gegenteil hat die Inaugenscheinnahme gezeigt, dass die tragenden Gebäudestrukturen weitgehend im Originalzustand erhalten sind. Außerdem sind im Gebäudeinneren die beiden Treppenhäuser noch weitgehend und die im Gutachten zum Denkmalwert des Arbeitsamtes … vom 9. September 2010 erwähnte Eisenarbeit, die Bauarbeiter darstellt, im Originalzustand erhalten.

84

c) Hingegen ist das Arbeitsamt nicht zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig. Insoweit ist ein Bauwerk denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, NVwZ-RR 1989, 117). Dabei ist eine gewisse aus der Eigenart sich ergebende „Dominanz“ erforderlich, d. h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer „Aller-Welts-Siedlung“ sein. Gegen die Schutzwürdigkeit eines Bauwerks zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes spricht, wenn sich die Bebauung der Umgebung nicht an dem Bauwerk orientiert und keine klaren Sichtachsen auf das Gebäude ausgerichtet sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, juris, Rn. 65).

85

Nach Ansicht der Kammer bestimmt das Arbeitsamtsgebäude das Stadtbild der Umgebung nicht seit alters her. Das Gebäude ist erst nach dem Zweiten Weltkrieg in den Jahren zwischen 1951 und 1953 errichtet worden. Insoweit spricht schon viel dafür, dass das Gebäude noch nicht lange genug steht, um das Bild der Umgebung seit alters her bestimmen zu können. Jedenfalls bestimmt das Gebäude nicht das Stadtbild der Umgebung. Vielmehr ist es – auch nach Auffassung der Beklagten – nach dem Zweiten Weltkrieg in eine Baulücke so hineingebaut worden, dass es sich in die bereits unter Denkmalschutz stehende Umgebung (das zweigeschossige Fachwerkgebäude … und die Ruine der … Kirche) einfügt und die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht beeinträchtigt. Die Umgebung hatte maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsamtsgebäudes und nicht umgekehrt das Gebäude auf die Umgebung.

86

Das Arbeitsamtsgebäude ist auch kein kennzeichnender Bestandsteil einer typisch historischen Stadtstruktur. Es wurde vielmehr nach dem Zweiten Weltkrieg in einer Baulücke errichtet, sodass es schon zeitlich kein Bestandteil einer historisch einheitlichen Stadtstruktur ist. Außerdem passte es sich an die bestehende Umgebung an, ohne diese besonders zu kennzeichnen.

87

Davon unabhängig fehlt dem Arbeitsamtsgebäude die Dominanz in Bezug auf die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes der Umgebung. Dies gilt selbst dann, wenn der kleine Vorplatz vor dem Hauptflügel des Gebäudes zur … hin – wie von der Beklagten behauptet – schon vor dem im Krieg zerstörten ehemaligen Schulgebäude, an dessen Stelle das Arbeitsamtsgebäude errichtet wurde, bestanden haben sollte. Zwar hat das Gebäude zusammen mit dem Glockenturm der im Krieg zerstörten, benachbarten Dreifaltigkeitskirche eine gewisse prägende Wirkung auf den … und den zwischen dem Arbeitsamtsgebäude und der Ruine der Kirche entstandenen Platz. Gleiches gilt für die Abschnitte der … und der … jeweils unmittelbar vor dem Arbeitsamtsgebäude. Dies ist aber insgesamt ein zu kleiner Bereich, um von einer Dominanz hinsichtlich der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes der Umgebung auszugehen, zumal es sich bei dem von dem Arbeitsamtsgebäude geprägten Bereich – der …, dem … und der … – um kleine, im Vergleich zu den umgebenden Straßen (…, …) wenig frequentiert Nebenstraßen handelt. Darüber hinaus sind der … und die … für den gewöhnlichen Fahrzeugverkehr gesperrt.

88

Demgegenüber kommt dem Arbeitsamtsgebäude in dem weitaus größeren Bereich der übrigen Umgebung aus allen Perspektiven keine prägende Wirkung zu: Zwar ist das Gebäude zu erkennen, wenn man die … entlang aus südlicher Richtung auf das Gebäude zukommt. Aufgrund des Rücksprungs des Hauptflügels von der Straßenfront kommt ihm aber keine besondere Bedeutung zu. Auch tritt aus dieser Perspektive der Glockenturm der … Kirche in den Vordergrund. Das auf dem Vorplatz vor dem Hauptflügel des Arbeitsamtes zur … hin befindliche Keramikrelief prägt die Umgebung kaum, da es zu einem nicht unerheblichen Teil von den Fahrzeugen, die auf dem als Parkplatz genutzten Vorplatz parken, verdeckt wird.

89

Vom … aus gesehen, steht das Gebäude … im Vordergrund. Dahinter verschwindet das Arbeitsamtsgebäude weitgehend und hat keinen prägenden Einfluss.

90

Auch von der … aus ist das Arbeitsamtsgebäude kaum wahrzunehmen. Wenn man von der … die … hinunterblickt, ist im Hintergrund nur der äußerste östliche Teil des Nebenflügels wahrnehmbar. In dem schmalen Durchgang zwischen den Gebäuden … und … ist im Hintergrund ein wenig aussagekräftiger Teil des Hauptflügels des Arbeitsamtsgebäudes auszumachen.

91

Von der … (…) ist das Gebäude nicht zu erkennen. Gleiches gilt aufgrund des Rücksprungs von der Straßenfront wenn man die … entlang aus nördlicher Richtung auf das Gebäude zukommt. Das Gebäude ist vom westlichen Bürgersteig erst ab der Höhe der einmündenden … im Hintergrund zu erkennen.

92

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Luftbildern aus der Vogelperspektive (Bl. 383 d.A.). Es ist bereits fraglich, ob sich aus diesen Bildern eine gewisse Dominanz der Umgebungsbebauung ergibt, da sich das Arbeitsamtsgebäude seiner Höhe nach nicht wesentlich von den übrigen Gebäuden unterscheidet und keine besonders exponierte Lage aufweist, an der sich die übrige Bebauung orientiert. Unabhängig davon hat diese Vogelperspektive nach Auffassung der Kammer für die stadtbildprägende Wirkung keine entscheidende Bedeutung, denn diese Perspektive nimmt ein Betrachter des Gebäudes gewöhnlich nicht ein. Aus Sicht der Kammer kommt es für die charakteristische Eigenheit des Stadtbildes in der Regel – und auch im vorliegenden Fall – maßgeblich auf die Perspektive der Teilnehmer des Straßenverkehrs (v.a. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuginsassen) an.

93

Angesichts der fehlenden Dominanz des Arbeitsamtsgebäudes kann dahinstehen, ob die Freihaltung des Vorplatzes vor dem Haupteingang ... – wie von der Beklagten vorgetragen – dem historischen Stadtbild mindestens seit dem Jahre 1844 entspricht.

94

d) Die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse.

95

aa) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Lieb-haberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

96

Vor diesem Hintergrund liegt die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes im öffentlichen Interesse. Bei der Erhaltung des Gebäudes zur Wahrung seines geschichtlichen Aussagewerts handelt es sich nicht um eine rein individuelle Vorliebe oder ein privates Liebhaberinteresse. Trotz der erfolgten Änderungen liegt noch ausreichend Originalsubstanz hinsichtlich der Gebäudeteile, die die Denkmaleigenschaft begründen, vor [s.o. 2. b) aa)].

97

Gegen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes spricht nicht, dass es ihm an Seltenheitswert mangeln würde. Für die Bewertung vergleichbarer Objekte ist zunächst der sachliche und örtliche Vergleichsrahmen zu bestimmen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13, bisher n.v., S. 20 des Urteilsabdrucks). Die sachliche Vergleichskategorie bilden vorliegend traditionalistische öffentliche Verwaltungsgebäude der Nachkriegszeit. Dass nicht alle traditionalistischen Gebäude, sondern nur solche der Nachkriegszeit in die Betrachtung einzubeziehen sind, ergibt sich aus dem besonderen architekturhistorischen Interesse an der Verwendung des Stils gerade in dieser Zeitschicht [s.o. 2. a) aa)]. Hinsichtlich des Gebäudetyps sind für die Vergleichsbetrachtung öffentliche Verwaltungsbauten heranzuziehen, da diese in Abgrenzung zum Wohnungsbau und zu privaten Verwaltungsbauten eine eigenständige Gebäudekategorie darstellen.

98

Die Kammer ist der Überzeugung, dass aus den bereits genannten Gründen [s.o. 2. a) bb)] auch für den Seltenheitswert im Rahmen des öffentlichen Interesses der geographische Bezugsrahmen nicht das gesamte Hamburger Stadtgebiet, sondern der Bezirk oder Stadtteil Harburg ist (hingegen stellt im Regelfall auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet ab: VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13, bisher n.v., S. 21 des Urteilsabdrucks). Im Rahmen des öffentlichen Interesses folgt dies zusätzlich aus dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zur Bestimmung des Seltenheitswerts verwendeten Merkmal der „Nähe“ (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.: „Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt“). Der Begriff der Nähe spricht gegen die Einbeziehung des gesamten, weiträumigen Hamburger Stadtgebiets.

99

Innerhalb des Bezirks bzw. Stadtteils Harburg bestehen keine vergleichbaren Exemplare, die gleich gut oder gar besser erhalten sind. Hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsamtes in … ist angesichts seiner Randlage im Bezirk Harburg bereits fraglich, ob es sich noch in der Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes befindet. Jedenfalls ist dieses Gebäude schon aus anderen Gründen nicht vergleichbar. Es ist mittlerweile zu einem Wohnhaus umgebaut und dabei wesentlich verändert worden. Darüber hinaus dokumentiert dieses Gebäude – schon aufgrund seiner geographischen Randlage – nicht die Wiederaufbaugeschichte der Harburger Innenstadt. Davon unabhängig hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes in … im Rahmen der Wiederaufbauleistung nach dem Zweiten Weltkrieg der Denkmalschutz der Umgebung berücksichtigt werden musste.

100

Das ehemalige Arbeitsamtsgebäude in … und der ehemalige … Bahnhof, die beide nicht nach sondern vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, sowie die ehemalige … Bücherhalle kommen als vergleichbare Exemplar nicht mehr in Betracht, da sie abgerissen wurden. Davon unabhängig befanden sich die genannten Gebäude nicht in der Nähe des Harburger Arbeitsamtsgebäudes.

101

Da bereits in der Kategorie der öffentlichen Verwaltungsbauten keine vergleichbaren Exemplare ersichtlich sind, die den Seltenheitswert des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ausschließen würden, kann dahinstehen, ob im Rahmen der Vergleichsbauten – entsprechend der Ansicht der Beklagten – nur auf Arbeitsämter als eigenständige Gebäudekategorie abzustellen ist.

102

bb) Des Weiteren setzt das öffentliche Erhaltungsinteresse voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87 ff.). Das Interesse der Fachöffentlichkeit und der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch Fachpublikationen und Presseberichte dokumentieren.

103

Das Interesse der Fachöffentlichkeit ist vorliegend durch die von der Beklagten genannten Publikationen (Bl. 447 bis 465 d.A.), die sich mit dem Arbeitsamtsgebäude auseinandersetzen, dokumentiert.

104

Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich diese Publikationen zur Dokumentation des öffentlichen Interesses heranziehen, obwohl nach dem Erscheinen der Arbeiten weitere Umbaumaßnahmen an dem Arbeitsamtsgebäude durchgeführt wurden. Die Änderungen im Gebäudeinneren sind insoweit unerheblich, weil sich die Publikationen – bis auf die im Treppenhaus angebrachte Eisenarbeit – ausschließlich mit dem Gebäudeäußeren beschäftigen (Hellberg/Albrecht/Grunert, Harburg und Umgebung, Denkmaltopographie, 1999, S. 108; Lange, Vom Kontor zum Großraumbüro, Königstein/Taunus, 1999, S. 92; Architekten- und Ingenieurverein Hamburg e.V., Hamburg und seine Bauten 1929-1953, 1953, S. 125).

105

Auch die Änderungen im äußeren Erscheinungsbild führen nicht dazu, dass sich das Interesse der Fachöffentlichkeit an der Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes nicht mehr mit den Publikationen begründen lässt. Wesentliche Änderungen an dem Gebäudeäußeren hatten zur Zeit der Erstellung der ausführlichsten Publikation bereits stattgefunden: Die fünf nördlichsten Fenster im zweiten Stock an der Frontseite des Hauptflügels zur … waren bereits nach vorne versetzt und deren Putzumrahmung war entfernt worden. Auch die Pergola im Eingangsbereich des Hauptflügels (…) bestand nicht mehr (vgl. das Foto des Gebäudes in: Hellberg/Albrecht/Grunert, a.a.O.). Aber auch die nach der Erstellung der Publikationen durchgeführten Arbeiten haben nicht dazu geführt, dass die geschichtliche Bedeutung, auf die sich die Publikationen beziehen, nicht mehr an dem Gebäude ablesbar ist [s.o. 2. b) aa)]. Sowohl der traditionalistische Architekturstil als auch die Geschichte des Wiederaufbaus der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg lassen sich noch auf denkmalwürdige Weise an dem Gebäude ablesen.

106

c) Der von der Klägerin geltend gemachte unzumutbare Eingriff in ihre Eigentümerposition durch die mit der Unterschutzstellung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Gebäudes sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt umfassend im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG.

IV.

107

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

108

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der denkmalrechtlichen Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur eines Gebäudes – und der geographische Bezugsrahmen sowohl für die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks im Rahmen der Denkmalfähigkeit als auch für das öffentliche Erhaltungsinteresse (Begriff der „Nähe“ in Bezug auf die Betrachtung vergleichbarer Bauwerke), werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen


(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen


(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sons

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 9 K 1021/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Be

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2014 - 7 K 278/12

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die

Referenzen

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

17

sowie

18

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

17

sowie

18

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

17

sowie

18

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der äußeren Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie der folgenden Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt: das gesamte Haupttreppenhaus mit Eingangsbereich, die gesamten in der Anlage zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 (im Folgenden: Niederschrift) mit den Nummern 5 und 6 bezeichneten Treppenhäuser …, im Kellergeschoss der …, im Erdgeschoss sowie im 1. OG der in der Niederschrift mit Nummer 4 bezeichnete … Raum, im 1. OG der Eingangsbereich vor dem Haupttreppenhaus, alle Flure, alle zum … gelegenen Räume inklusive der Eckräume, die in der Niederschrift mit den Nummern 27-31 bezeichneten, zur … Straße gelegenen Räume sowie die Innenfassade oberhalb der … Halle beidseitig, im 2. OG die in der Niederschrift mit den Nummern 33 und 34 bezeichneten … Räume sowie im 4. OG das in der Niederschrift mit der Nummer 38 bezeichnete …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation des Gebäudes „B…“ als Baudenkmal.

2

Die Klägerin (…) ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstück … [Es folgen Ausführungen zur Baugeschichte des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes und zur geschichtlichen Bedeutung des klägerischen Unternehmens]…

3

In der Zeit von 1925 bis heute fanden im … Gebäude verschiedene Umbauten statt, im Einzelnen: (…) (wird ausgeführt)

4

Mit Bescheid vom … unterstellte die Beklagte das Gebäude dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gem. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973. Zur Begründung verwies sie auf ein Gutachten des Denkmalschutzamtes vom …, welches belege, dass das Gebäude aus geschichtlichen Gründen sowie aus Gründen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig sei und der Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass das Architekturbüro von … zu den prägenden im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg gehört habe. (…) (wird ausgeführt). Trotz diverser Erweiterungen und Umbauten zeige sich das Gebäude in einem guten Überlieferungszustand. So seien nicht nur die Struktur und das Äußere gut erhalten, auch die Innengestaltung sei in den zentralen Bereichen (…) bestehen geblieben. …

5

Am … erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom … Widerspruch und fügte ihrer Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Sachverständigen … bei, welches sich für eine nur teilweise Unterschutzstellung, nämlich der Fassade und mehrerer Räume, ausspricht. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten, dem nach Ansicht der Klägerin in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen sei, begründete sie den Widerspruch damit, dass das Gebäude nicht dem Stil seiner Bauzeit entspreche. (…) Das Gebäude sei in der Fachliteratur nicht in hervorhebenswerter Weise erwähnt und habe auch keine besondere Position im Werk der Architekten inne. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Gebäude für das Stadtbild charakteristische Eigenschaften aufweise. Dem Gebäudeinneren fehle jeder dokumentarische Charakter, weil es zu ca. 90 % umgebaut worden sei. Die in einzelnen Räumen vorhandene Ausstattung ließe ein gestalterisches Gesamtkonzept nicht mehr erkennen. (…)

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf das Gutachten vom … zurück. Die Architekten, in deren Werk das Gebäude eine nicht nur untergeordnete Rolle einnehme, seien von großer architekturgeschichtlicher Bedeutung. (…) Die baulichen Änderungen seien nicht gravierend, insbesondere sei die Behauptung, die historische Bausubstanz sei zu 90 % vernichtet worden, haltlos. Sogar das klägerseitig vorgelegte Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass zumindest Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen seien. Eine solche Teilunterschutzstellung komme aber nur bei Auflösung des Funktionszusammenhangs zwischen verschiedenen Bauteilen in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe das Gebäude aufgrund seiner vorgeschobenen Lage auch städtebauliche Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe, weil das Gebäude objektiv erheblich, also nicht belanglos sei.

7

Mit ihrer am …2012 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … gewendet. Seit das Gebäude B… nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am … 2013 in die Denkmalliste eingetragen ist, richtet sie die Klage hiergegen.

8

Zur Begründung führt sie aus, für die Verwaltungsaktsqualität auch der Eintragung spreche die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 4 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, wonach die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden könne. Jedenfalls ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Des Weiteren habe sie ein schutzwürdiges Interesse an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, sodass eine Feststellung der einschlägigen Kategorien geboten sei. Ein Verweis auf spätere Verfahren sei nicht zielführend, da in einem späteren Rechtsstreit nicht verbindlich über die jeweilige Kategorie entschieden werde. Aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 GG ergebe sich ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine umfassende Klärung der Gründe der Unterschutzstellung.

9

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Ein Gebäude habe nicht schon dann geschichtliche Bedeutung, wenn es nur irgendeinen historischen oder städtebaulichen Bezug habe. Von baugeschichtlicher Bedeutung sei ein Gebäude etwa dann, wenn es Nachahmungen habe oder richtungsgebend für eine bestimmte Bauform geworden sei. Ein geschichtlicher Aussagewert könne von einem Gebäude nur dann ausgehen, wenn es eine gewisse Identität tatsächlich noch verkörpere, also eine historische Substanz noch vorhanden sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei seit Fertigstellung der ersten Bauteile jedoch so tiefgreifend verändert worden, dass ihm kein geschichtlicher Aussagewert mehr zukommen könne. …

10

Dem Gebäude könne auch nicht allein deshalb geschichtlicher Denkmalwert zukommen, weil es ursprünglich von den Architekturbüros … geplant worden sei. Die Planung durch möglicherweise für die Architekturgeschichte Hamburgs bedeutende Architekten rechtfertige noch nicht die automatische Unterschutzstellung aller von diesen geplanter Gebäude. Vielmehr müsse das … Gebäude auch insofern in besonderem Maße geeignet sein, eine architekturgeschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen. …

11

Die Unterschutzstellung des Gebäudes könne auch nicht mit einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenschaften des Stadtbildes begründet werden. Allein die Tatsache, dass das Gebäude auch aus weiterer Distanz noch wahrzunehmen sei, mache es noch nicht zu einem das Stadtbild prägenden Gebäude. …

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung nicht schon dann, wenn das zu schützende Objekt objektiv erheblich, also nicht belanglos sei. Vielmehr sei die massiv in die Eigentumsfreiheit eingreifende Unterschutzstellung eines Gebäudes erst dann gerechtfertigt, wenn das Gebäude in besonderem Maße geeignet sei, eine geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen oder zu erforschen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund verletze die ungerechtfertigte Unterschutzstellung die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt

17

sowie

18

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Zulässigkeit führt sie aus, die Denkmaleigenschaft ergebe sich konstitutiv aus der gesetzlichen Regelung des § 4 DSchG, während die Eintragung lediglich nachrichtlichen Charakter habe, ohne dass von dieser der gesetzliche Schutz abhänge. Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013, weil dieser ausdrücklich von der Einhaltung der Schutzpflichten, nicht aber von deren Entstehen spreche.

22

Die Ansicht der Klägerin, für die geschichtliche Bedeutung des Objekts müsse sich dieses wesentlich von anderen Bauvorgängen jener Zeit abheben, sei unzutreffend. Denkmalschutz erfasse nicht nur außergewöhnliche und herausragende Bauten. Abgesehen davon handle es sich bei dem B… aber auch um ein herausragend wichtiges Gebäude. Dieses hebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass es von zwei namhaften Architekturbüros erbaut worden sei, von anderen Bauvorgängen ab und habe darüber hinaus auch für den Typ … architekturhistorische Bedeutung. (…) Dass das Gebäude Nachahmung gefunden habe oder Schauplatz eines bestimmten geschichtlich bedeutsamen Ereignisses gewesen sei, sei nicht zwingend erforderlich.

23

Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes sei durch die Umbauten nicht entfallen. Dabei sei eine qualitative Betrachtung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung vorzunehmen, die nicht der reinen Auflistung der baulichen Veränderungen (…) entspreche. Die qualitative Betrachtung lasse feststellen, dass die Umbauten im Hinblick auf die konkrete geschichtliche Nutzungsbestimmung des Gebäudes dessen historische Identität nicht hätten entfallen lassen. Es handle sich um eine Vielzahl von kleineren Veränderungen. (…) Selbst die (…) größeren Eingriffe hätten nur in so begrenzten Teilbereichen Veränderungen an der Struktur hervorgehoben, dass sie für das Gesamtgebäude unerheblich seien, während sich in größeren Bereichen die historische Raumstruktur mit der dazugehörigen Ausstattung erhalten habe. Dies sei von besonderem Gewicht, weil es sich hier um von jeher besonders aufwendig gestaltete, (…) wichtige Repräsentationsbereiche handle. (…)

24

Inwiefern Rekonstruktionen ein Denkmalwert zukomme, sei irrelevant, da sie, die Beklagte, ihre Entscheidung auf die Originalsubstanz gestützt habe. Hingegen sei es unzutreffend, dass dem Gebäude nicht alleine wegen der Bedeutung der am Bau beteiligten Architekten Denkmalwert zukommen könne. Vielmehr könne bei architekturgeschichtlich sehr wichtigen Architekten jedes derer Gebäude bedeutsam sein. Die herausragende Bedeutung der Architekturbüros (…) belege die einschlägige Forschungsliteratur. Die ungewöhnlich häufige Erwähnung des Gebäudes in aktuellen Architekturhandbüchern beweise darüber hinaus die hohe Wertschätzung des Gebäudes in der Fachwelt. (…) (wird ausgeführt)

25

Es sei unzutreffend, dass an Denkmälern grundsätzlich deren Entstehungszeit ablesbar sein müsse beziehungsweise sich die Bedeutung dem Betrachter ohne Weiteres erschließen müsse, da es nicht auf den Kenntnisstand eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“, sondern den sachverständiger Kreise ankomme, wobei diese Fachwissen regelmäßig von der staatlichen Denkmalfachbehörde in sachgerechter Weise vermittelt werde.

26

Die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes ergebe sich aus der vorgeschobenen Lage an der trichterförmig zur … aufgeweiteten Straße. (…) Dadurch präge das Gebäude nicht nur seine nähere Umgebung, sondern entfalte durch die weite Sichtbarkeit von der … aus auch eine weiträumige Wirkung. Irrelevant sei, dass auch benachbarte Gebäude das Stadtbild prägten, da Einzigartigkeit zur Bejahung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei.

27

Gegen eine Teilunterschutzstellung wendet die Beklagte ein, eine solche komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Dreidimensionalität von Gebäuden grundsätzlich das ganze Objekt, nicht nur die Fassade, als Denkmal zu betrachten sei. (…) Nicht alle Teile eines Denkmals müssten zwingend Denkmalqualität besitzen. Auch in der Fassade seien Teile erneuert worden, etwa Fenster, die dennoch Teil des unter Schutz gestellten, ganzheitlich betrachteten Objekts seien. Im zweistufigen Denkmalschutzrecht sei zu unterscheiden zwischen einerseits der – grundsätzlich umfassenden – Unterschutzstellung und andererseits der praktischen Denkmalpflege im Einzelfall, im Rahmen derer differenziert und anlassbezogen das einzelne Vorhaben bewertet werden können. Auch könne zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht jedes Detail des Gebäudes betrachtet werden, da eine vollständige Untersuchung der verschiedenen Schichten dem Nutzer des Gebäudes nicht zumutbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Unterschutzstellung nur der Fassade nur möglich, wenn diese als abtrennbarer Teil bei Wegfall des Funktionszusammenhanges zwischen Fassade und Räumen angesehen werden könne, was auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zum Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmälern grundsätzlich von einer Gesamtunterschutzstellung ausgehe, entspreche. Vorliegend sei aber noch in hinreichendem Maße Originalsubstanz vorhanden. Eine „Atomisierung“ des Gebäudes in Form der Unterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume komme daher nicht in Frage und könne dem Anspruch an ein Denkmal, das die Architekturauffassung und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vergangener Zeiten vergegenwärtigen solle, kaum gerecht werden.

28

Die Gesamtunterschutzstellung sei auch vor dem Hintergrund notwendig, dass eine Anwendung des Umgebungsschutzes nach § 8 Denkmalschutzgesetz für das Innere des Gebäudes nicht in Betracht komme. Die Umgebung eines Denkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass sie selbst keinen Denkmalwert besitze. Auch das Alltagsverständnis begreife die Umgebung als etwas außerhalb der Sache Liegendes. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründungen nahegelegt. Zudem würde der Genehmigungsvorbehalt nur greifen, wenn die Umgebung von prägender Bedeutung für das Denkmal ist. Wenn jedoch das Innere des Gebäudes von prägender Bedeutung für die Fassade sei, sei es schwer begründbar, dass ein für die Gesamtunterschutzstellung erforderlicher Funktionszusammenhang nicht vorliege. Weiterhin wäre der Schutzumfang aufgrund des Umgebungsschutzes unzureichend, weil der Verfügungsberechtigte für Beeinträchtigungen, die unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen, freie Hand hätte. Gleichzeitig führe die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit dazu, dass der Verfügungsberechtigte nicht entlastet sei, weil er bei Baumaßnahmen im Zweifelsfall doch wieder die Einschätzung des Denkmalschutzamtes einzuholen habe.
(…)

29

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Blickbeziehungen zu dem Gebäude B… sowie über das Erscheinungsbild des Gebäudes durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes sowie des Umfeldes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

30

Die Kammer hat die Sachakten der Beklagten sowie die Bauakten zum … beigezogen und diese (…) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

32

Der auf Aufhebung des (vermeintlichen) Verwaltungsaktes der Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Hauptantrag ist unzulässig (I.), der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (II.).

I.

33

Der Hauptantrag der Klägerin, den (vermeintlichen) Verwaltungsakt der Eintragung des Gebäudes B… in die Denkmalliste aufzuheben und die Eintragung zu löschen, ist unzulässig. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Eintragung als solche ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des neugefassten Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 am 1. Mai 2013, wurde das System des Denkmalschutzes in Hamburg auf das ipso-iure-Prinzip (auch: ipsa-lege-Prinzip, Prinzip der normativen Unterschutzstellung) umgestellt. Bauliche Anlagen sind damit von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt, sobald sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG erfüllen. Gem. § 6 Abs. 2 DSchG erfolgt die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ohne dass der Schutz des Denkmals von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhinge, vgl. § 6 Abs. 1 DSchG (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste).

34

Dass gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

II.

35

Der Hilfsantrag festzustellen, dass das Gebäude B… weder ganz noch teilweise eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt oder deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

36

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

37

a) Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Begehrt wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, also der sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 329). Die Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar.

38

Bei der genannten Frage handelt es sich nicht nur um eine unselbstständige Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Nicht feststellungsfähig sind zwar bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BVerwG, Urt. v. 26.8.1966, VII C 113.65, BVerwGE 24, 358; BVerwG, Urt. v. 12.6.1992, 7 C 5/92, BVerwGE 90, 228). Aus der Eigenschaft des Gebäudes, ganz oder teilweise eine bauliche Anlage darzustellen, deren Erhaltung wegen einer der genannten Denkmalkategorien im öffentlichen Interesse liegt, folgen im System der normativen Unterschutzstellung jedoch unmittelbar von Gesetzes wegen Pflichten des Verfügungsberechtigten (insbesondere die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG sowie die Pflicht gemäß § 9 DSchG, Änderungen nur im Rahmen einer einzuholenden Genehmigung vorzunehmen). Zumal diese Pflichten eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bedarf es nicht noch eines weitergehenden Antrags festzustellen, dass keine Erhaltungs- bzw. Genehmigungspflichten, die aus der Verfügungsberechtigung über ein mögliches Denkmal folgen, existieren (so aber Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, §§ 4, 5, Rn. 40).

39

Der Feststellungsantrag ist auch in seiner ausdifferenzierten, auf die einzelnen, konkret in Frage kommenden Schutzkategorien bezogenen Form statthaft. Die Klärung der einzelnen, gegebenenfalls selbständig nebeneinander Geltung beanspruchenden Gründe für die ipso iure - Wirkung des Denkmalschutzes erscheint im Sinne des Rechtsfriedens wie auch der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Denkmaleigentümers an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit seiner Folgepflichten geboten. In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die „Kategorien-Adäquanz“ zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12). Hinzu kommt, dass die Schutzkategorie ebenso ausschlaggebend sein kann zur – regelhaft einem Änderungsvorhaben zeitlich vorgelagert erforderlichen – Konkretisierung der Pflichten des Denkmaleigentümers gem. § 7 DSchG zur denkmalgerechten Erhaltung. Insoweit ist zu bedenken, dass diese Pflichten für den Eigentümer selbst ersichtlich sein müssen, da das Gesetz sie ihm unmittelbar, d.h. ohne vermittelnden Akt der Denkmalbehörde auferlegt. Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).

40

b) Aus dem bisher Gesagten folgt auch, dass die Feststellungsklage nicht iSv. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids gerichteten Anfechtungsklage ist. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 28. Februar 2011 hat sich mit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 erledigt; von dem Bescheid gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht aufgrund des Bescheids vom 28. Februar 2011, sondern aufgrund von § 6 DSchG (n.F.). Auch eine Anfechtung der Eintragung kommt mangels Verwaltungsaktsqualität der Eintragung nicht in Betracht (s.o., I.). Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

41

c) Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ohne dass es auf das Vorliegen eines konkreten, dem Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Vorhabens ankäme. Denn bereits bei Bestehen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer die gesetzlichen Schutzpflichten, insbesondere die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG.

42

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das streitgegenständliche Gebäude ist nur teilweise, nicht insgesamt eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sind nur festzustellen in Bezug auf die äußere Gestalt, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, sowie in Bezug auf die im Tenor genannten Gebäudeteile, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

43

Ein Baudenkmal ist gemäß § 4 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

44

a) Das neugefasste Denkmalschutzgesetz ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verfassungswidrigkeit des neugefassten Denkmalschutzgesetzes insgesamt auf die vorherige Rechtslage abzustellen wäre. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

45

Zwar werfen die in den Denkmalschutzgesetzen verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmälern in hohem Maße Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten auf, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung mit allen ihren Auswirkungen am Maßstab des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebotes hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen erfordert. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht in jedem Fall, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt dieser noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212, s.a. BVerfG, Beschl.v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, BVerfGE 81, 70, 88; BVerfG, Urt. v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149).

46

Die Subsumtion unter die in § 4 DSchG zur normativen Bestimmung der Denkmaleigenschaft unter Verwendung wertausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe geregelten Tatbestände wirft Schwierigkeiten auf, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder in sonstiger Weise von der Norm Betroffene ohne Weiteres kaum lösen kann. Zwar kann inzwischen auf eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung zur Auslegung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien und des öffentlichen Erhaltungsinteresses nach den insoweit weitgehend ähnlichen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer zurückgegriffen werden, und es kann dem Normbetroffenen grundsätzlich die Einholung fachkundigen Rates zugemutet werden. Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

47

Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind, ist allerdings die Verwendung dieser wertausfüllungsbedürftigen Begriffe unverzichtbar. Die Eigenart des auf einem weiten Denkmalbegriff aufbauenden Denkmalschutzes lässt weder eine bestimmtere Definition der Denkmalkategorien noch des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu. Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

48

Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10). Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Dem gebotenen Schutz der Rechtsstellung des Normbetroffenen trägt es dadurch Rechnung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG). Vor der Eintragung in die Denkmalliste entfaltet die Unsicherheit über das Vorliegen der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten damit keine mit staatlichen Eingriffsmöglichkeiten verbundene belastende Wirkung. Ab der Eintragung, von der der Verfügungsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zu unterrichten ist, kann sich der Verfügungsberechtigte – wie die Vertreterin der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Erklärungen der Senatsvertreter im Gesetzgebungsverfahren entsprechend (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Kulturausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.1.2013, Nr. 20/18, S. 30) bestätigt hat – bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten. Die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, eine solche Auskunft zu erhalten, ist von Verfassungs wegen geboten, damit der Normbetroffene seine Erhaltungspflichten nach § 7 DSchG und die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen nach § 9 DSchG zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt voraussehen kann.

49

b) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HBauO.

50

Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der geschichtlichen Bedeutung bzw. zur Bewahrung des Stadtbildes (aa)) im öffentlichen Interesse (bb)).

51

aa) Dem Gebäude kommt in Teilen geschichtliche Bedeutung zu ((1)), welche durch die Umbaumaßnahmen nicht entfallen ist, jedoch lediglich eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigt ((2)). Hinsichtlich seiner äußeren Gestalt hat das Gebäude auch Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ((3)).

52

(1) Der Begriff der „geschichtlichen Gründe“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30).

53

Das Objekt selbst muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen, mithin für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben. Dies ist gegeben, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

54

Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

55

Nach diesen Maßstäben kommt dem B… zu erheblichen, aber abtrennbaren Teilen geschichtliche Bedeutung zu. (…) (wird ausgeführt)

56

Die im Rahmen der Beweiserhebung mittels Inaugenscheinnahme des Gebäudes und seines Umfelds gewonnenen Eindrücke sowie die Heranziehung der Bauakten und der im Privatgutachten vom … enthaltenen Abbildungen haben zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass es sich bei der äußeren Gestalt sowie bei den im Tenor genannten Gebäudeteilen um Teile einer baulichen Anlage handelt, die historische Aussagekraft haben und in hinreichendem Maße, nämlich wesentliche dauerhafte Gestaltungselemente betreffend im Ursprungszustand erhalten sind, sodass ihnen als repräsentatives Zeugnis der genannten Entwicklung eine geschichtliche Bedeutung zukommt.

57

Für die äußere Gestalt des Gebäudes folgt dies daraus, dass sich die hierfür maßgeblich prägende Außenfassade noch ganz wesentlich im bauzeitlichem Zustand befindet. Der erfolgte Austausch der Fenster ist insoweit im Ergebnis nicht erheblich, zumal sich deren Gestaltung – wie u.a. der Vergleich nicht nur mit den Bauzeichnungen, sondern auch mit dem Photo aus dem Jahr 1920 (…) ergibt – von der bauzeitlichen Gliederung nicht erheblich entfernt hat und die Fenster ohnehin, von ihren Einfassungen dominiert optisch zurücktreten, d.h. keine prägende Bedeutung für die Wirkung der Fassade haben. Der Umstand, dass bei näherem Hinsehen durch manche Fenster hindurch bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren (abgehängte Decken) sichtbar werden, stellt die Wirkung der Fassade nicht in Frage. Die Unterschutzstellung nicht lediglich der Fassade, sondern der gesamten äußeren Gestalt insbesondere auch hinsichtlich der Höhenwirkung des Gebäudes rechtfertigt sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die gerade der jetzigen, dem durch die in den 1920er Jahren abgeschlossenen Baumaßnahmen definierten Originalbau ganz weitgehend entsprechenden äußeren Gestalt des Gebäudes auch hinsichtlich der Gesamtdimensionierung zukommt.

58

Auch die in Augenschein genommenen, im Tenor genannten Räumlichkeiten innerhalb des … Gebäudes enthalten ganz überwiegend bauzeitliche Substanz, die den Betrachter die historische (…) Bedeutung des B… empfinden lässt. (…) (wird ausgeführt)

59

Die übrigen in Augenschein genommenen Räume befinden sich nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten aufgrund zahlreicher Umbauten nicht mehr in bauzeitlichem Zustand. Vielfach sind die ursprünglichen Grundrisse nicht mehr erhalten; soweit diese hingegen erhalten sind, lassen sich an ihnen keine besonderen geschichtlichen Bezüge gerade für das streitgegenständliche B… ablesen. Die Räume bieten ein unspezifisches Erscheinungsbild, das zumeist beliebigen Bürogebäuden der letzten 40 Jahre zugeordnet werden könnte.
(…)

60

(2) Die umfangreichen, im Tatbestand des Urteils aufgeführten Umbaumaßnahmen haben zwar die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen ((a)), stehen aber der über die bauzeitlich erhaltenen Teilbereiche hinausgehenden Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes entgegen ((b)).

61

(a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787 m.w.Nachw.) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 27.12.2011, juris Rn. 3). Dabei ist keine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung möglich (OVG Münster, 26.08.2008, 10 A 3250/07, BeckRS 2008, 38787), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen.

62

Ein vollständiger Entfall der Denkmaleigenschaft kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden; vielmehr ist mit der Fassade, den Treppenhäusern, den …räumen und den repräsentativen Räumen im 1., 2. und 4. OG, welche überwiegend (…) prägende Gebäudeteile darstellen, noch ausreichend historische Substanz vorhanden, um die geschichtliche Aussage des … Gebäudes zu dokumentieren. Der Umbau der ursprünglichen … Halle sowie die umfangreichen Umbauten in den übrigen, in ihrer geschichtlichen Bedeutung eher untergeordneten Büroräumen ziehen dies nicht in Zweifel.

63

(b) Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es angesichts der umfangreichen Umbaumaßnahmen jedoch, lediglich denjenigen Gebäudeteilen Denkmalwert zuzuschreiben, denen eine geschichtliche Bedeutung auch tatsächlich zukommt. Denn das Wohl der Allgemeinheit, hier im Sinne des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241). Vor diesem Hintergrund wäre eine pauschale Unterschutzstellung des gesamten … Gebäudes angesichts der damit einhergehenden Belastungen für den Verfügungsberechtigten unverhältnismäßig.

64

Ausgangspunkt für die Teilunterschutzstellung der geschichtlich bedeutenden Gebäudeteile ist § 4 Abs. 2 DSchG. Dieser definiert ein Baudenkmal als „eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage“, deren bzw. dessen Erhaltung aus einem der im Gesetz genannten Gründe im öffentlichen Interesse liegt, sieht folglich die Unterschutzstellung von Gebäudeteilen ausdrücklich vor.

65

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit, dass die Unterschutzstellung lediglich eines Gebäudeteiles nur dann eröffnet sein soll, wenn dieses Teil einer selbstständigen Bewertung unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich, also abtrennbar im Sinne des Denkmalschutzes ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, NWVBl 1989, 172-175, juris Rn. 4ff, OVG Schleswig, Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29, OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432). Eine solche Teilbarkeit lässt sich vorliegend feststellen, da sich die Bereiche, in denen keine bauzeitliche Ausstattung mehr wahrnehmbar ist, optisch und räumlich deutlich von den denkmalwerten Gebäudeteilen unterscheiden. Ansatzpunkt müssen auch insofern die jeweiligen Gründe für den Denkmalwert sein; nur die Tatsache, dass sich die Räume im streitgegenständlichen Gebäude befinden, begründet für diese noch keine geschichtliche Bedeutung.

66

Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der konkreten Rechtsanwendung vielfach vertreten, dass ein Gebäude im Regelfall in seiner Gesamtheit unter Schutz zu stellen ist, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische, zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, was gesichert erst für den Fall einer Entkernung auszuschließen sei (s. z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris Rn. 45-47, st. Rspr.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

67

Dieser pauschalen, mit dem grundsätzlich vertretenen Ansatz, Denkmalschutz sei nur insoweit zu begründen, wie es jeweils sachlich zu rechtfertigen sei, nicht näher argumentativ verbundenen Betrachtungsweise der genannten Obergerichte kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde die Zwecke des Denkmalschutzes zwar in dem Sinne einer möglichst umfangreichen Unterschutzstellung verfolgen, wird jedoch den aus den mit der Denkmaleigenschaft für den Verfügungsberechtigten einhergehenden Belastungen folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Anforderungen der Denkmalschutzgesetze um Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, 226, 239f). Die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes wird auch bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 10). Denn unmittelbar mit Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Verfügungsberechtigten, der regelmäßig Eigentümer des Denkmals ist, die gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 DSchG. Das Auftreten offenkundiger Mängel hat der Verfügungsberechtigte gem. § 7 Abs. 4 DSchG der Behörde anzuzeigen, welche die gebotenen Maßnahmen auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen kann (§ 7 Abs. 6 DSchG). Vom Verfügungsberechtigten kann die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangt werden (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft gem. § 9 Abs. 1 DSchG, dass die Beseitigung und Veränderung des Denkmals unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung steht. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen bedeutenden zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann. Zahlreiche Verfahrensschritte sind für den Verfügungsberechtigten mit entsprechenden Gebühren verbunden (vgl. Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 552)).

68

Vor diesem Hintergrund ist eine an Art. 14 GG orientierte Auslegung des Begriffs der denkmalrechtlichen Teilbarkeit geboten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, 8 A 19/86, DÖV 88, 431-432, dem zufolge die Unterschutzstellung von lediglich Gebäudeteilen verfassungsrechtlich geboten ist, es sei denn, der schützenswerte Teil wäre von dem übrigen nicht abtrennbar oder der Denkmalwert werde bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung zerstört oder beeinträchtigt, sowie OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, SächsVBl 1998, 12, dem zufolge eine einschränkende Auslegung des Denkmalbegriffs im Sinne der Inhalts- und Schrankenbestimmung geboten ist). Die Unterschutzstellung der quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet vor diesem Hintergrund aus.

69

Die Notwendigkeit einer Gesamtunterschutzstellung folgt auch nicht daraus, dass ansonsten die nicht geschützten Gebäudeteile so verändert werden könnten, dass die denkmalwerten Teile in ihrem Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagten ist einzuräumen, dass beispielsweise im Fall einer Unterschutzstellung allein einer Fassade deren Denkmalwert durch nach außen sichtbare Veränderungen im Innenraum erheblich beeinträchtigt werden könnte, nämlich wenn sie etwa als funktionslose, überkommene Kulisse erschiene. Denkmalrechtlich ergibt sich diese Gefahr indes nicht aus der Beschränkung auf die Teilunterschutzstellung. Denn der Schutz der denkmalwerten Gebäudeteile vor Beeinträchtigungen aus ihrem Umfeld ist hinreichend durch § 8 DSchG gewährleistet. Hiernach darf die unmittelbare Umgebung des Denkmals nicht dergestalt verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dass § 8 DSchG nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals ausschließt, lässt diesen gerade auch im vorliegenden Zusammenhang der "inneren" Umgebung nicht leerlaufen. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung muss der – dementsprechend nach den jeweiligen Gegebenheiten zu konkretisierende – Umgebungsschutz sicherstellen, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

70

Der Umgebungsschutz ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar. Zwar legen die von der Beklagten zitierten Senatsbegründungen nahe, dass die Senatsentwürfe bei der Regelung des Umgebungsschutzes als typischen Anwendungsfall getrennte bauliche Anlagen vor Augen hatten. Für eine Einschränkung dahin, dass § 8 DSchG als Umgebung ausschließlich solche vom Denkmal getrennte, gegebenenfalls sogar nur im Eigentum Dritter stehende bauliche Anlagen erfassen soll, bietet der Gesetzestext jedoch keine Anhaltspunkte.

71

Auch die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (BüDrs. 20/5307, S. 15) vermag an der Gesetzesauslegung, die einer Teilunterschutzstellung erheblichen Raum gibt, nichts zu ändern. Dort heißt es zwar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, als solches unverbindliche und nicht näher begründete Wille hat jedoch nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden – erst recht nicht in einer Form, die einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünde –, vielmehr folgte in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs, in welcher auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (vgl. Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung, 27.3.2013, S. 4265ff). Schließlich bietet aus Sicht der Denkmalschutzbehörde eine Gesamtunterschutzstellung zwar den Vorteil, dass bis zur Eintragung eine gegebenenfalls umfangreiche Untersuchung des Denkmals anhand der jeweiligen Schutzkategorie(n) im Hinblick auf vorhandenen, möglicherweise nicht offensichtlichen Denkmalwert nicht erforderlich ist und eine Untersuchung im jeweiligen Genehmigungsverfahren Effizienzgewinne verspricht. Dies läuft jedoch in der Sache auf eine (teilweise) „Unterschutzstellung auf Verdacht“ hinaus, welche das Gesetz gerade nicht eröffnet, da es das tatsächliche Vorhandensein des Denkmalwertes voraussetzt.

72

Schließlich ergäbe sich aus der undifferenzierten Unterschutzstellung einer Vielzahl von Räumen ohne Denkmalwert auch ein gewisser Wertungswiderspruch zu den hohen Anforderungen, die in der Praxis der Denkmalpflege an Maßnahmen der Erhaltung und Restaurierung gestellt werden: Soll für Arbeiten am Denkmal nur die möglichst weitgehende Annäherung an den Urzustand zugelassen werden, so bedarf es besonderer Rechtfertigung, hier, auf der Ebene der Beurteilung der Denkmalfähigkeit, schon geringe Reste an Originalsubstanz ausreichen zu lassen.

73

(3) Die äußere Gestalt des Gebäudes erfüllt auch die Voraussetzungen der Schutzkategorie der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.

74

Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117). Das Gebäude ist kennzeichnender Bestandteil der typisch historischen Stadtstruktur der Hamburger Innenstadt östlich der …. Es prägt die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes, sein Fehlen würde das Stadtbild im Bereich … wesentlich verändern, sodass die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Stadtbildes notwendig ist. Das Gebäude mit seiner palazzoartigen Struktur und seiner ausgeprägten Fassadengestaltung hat wahrnehmbaren Einfluss auf das Stadtbild des (…) Innenstadtbereichs. Das repräsentative B… schließt die Straßen … und … zum … hin ab. Die Wirkung des Gebäudes mit Blockcharakter wird dadurch verstärkt, dass das Gebäude aufgrund der trichterförmigen Ausbreitung des … zur … hin eine vorgelagerte Position einnimmt und dadurch auch von weitem - insbesondere auch vom insoweit nach den örtlichen Verhältnissen besonders bedeutsamen ... aus - gut sichtbar ist (…). Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des … Gebäudes auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich in der näheren Umgebung des Gebäudes weitere dominante Gebäude wie das … und das … sowie moderne Bauten befinden. Denn diese drängen die prägende Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht so weit zurück, dass ihm nur noch eine untergeordnete Bedeutung für das Stadtbild zukäme; vielmehr bleibt dem … Gebäude sein prägender Einfluss erhalten.

75

Weiterhin dokumentiert das Gebäude den historischen Entwicklungsprozess seiner näheren Umgebung (…) (wird ausgeführt). (…)

76

Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen (vgl. o.). Insofern können zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nur die Gebäudeteile beitragen, die von außen auch wahrnehmbar sind, in der Regel also die Fassade sowie das äußere Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen liegen schon die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung nicht vor, da sich die stadtbildprägende Identität – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht spezifisch aus der Nutzung des Gebäudes (hier: als …), sondern aus dessen optischer Wahrnehmbarkeit als architektonisch prägendes Geschäftshaus ergibt. Zum anderen könnte auch dem Ansatz nicht gefolgt werden, die Nutzung eines Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Der Denkmalschutz bezieht sich ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 2 DSchG gerade auf bauliche Anlagen mit ihrer Aussagekraft im Sinne der Schutzkategorien, nicht aber auf bestimmte Nutzungen. Zudem würde eine die Nutzungsart umfassende Auslegung des Begriffs der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes Zweifeln hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Bundesländer fallenden Denkmalschutzes einerseits und der Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten aus städtebaulichen Gründen i.S.d. Baugesetzbuches andererseits begegnen.

77

bb) Die Erhaltung der genannten Gebäudeteile liegt wegen der genannten Schutzgründe auch im öffentlichen Interesse.

78

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und solchermaßen eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

79

Die Unterschutzstellung des … Gebäudes folgt weder individuellen Vorlieben bzw. privaten Liebhaberinteressen, noch steht ihr das Vorhandensein einer Vielzahl vergleichbarer Objekte entgegen. Denn dem streitgegenständlichen Objekt hinsichtlich seiner geschichtlichen Bedeutung vergleichbare Objekte bestehen nicht in einer Zahl, die die Unterschutzstellung des … Gebäudes in Frage stellen würde. (…) (wird ausgeführt)

80

Auch die Bedeutung des … Gebäudes für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes wird nicht durch das Vorhandensein einer größeren Zahl vergleichbarer Gebäude in Frage gestellt. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des … Gebäudes weitere prägende Gebäude; diese vermindern aber nicht die vom B… ausgehende Wirkung in einer Weise, die das … Gebäude als weniger bedeutend oder gar belanglos erscheinen ließen.

81

(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

82

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Erhaltung des … Gebäudes in das Bewusstsein der Bevölkerung bzw. eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Denn jedenfalls erschließt sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig, und die Notwendigkeit der Erhaltung drängt sich aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles auf. Sowohl die städtebauliche Bedeutung, die sich aus der prägenden Lage und Fassadengestaltung des Gebäudes ergibt, als auch die geschichtliche Bedeutung sind für den interessierten und über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter evident. (…) (wird ausgeführt)

83

Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, ergeben sich vorliegend daraus, dass das Gebäude hinsichtlich seiner Außenfassade und den noch erhaltenen Originalräumen mit entsprechender Originalausstattung – allesamt durch Bombenschäden nahezu unversehrt – über ein bedeutendes Maß an Originalsubstanz verfügt. Des Weiteren ist die Unterschutzstellung nicht nur aufgrund geschichtlicher, sondern darüber hinaus auch aufgrund städtebaulicher Aspekte gerechtfertigt, erfüllt also mehrere Kategorien des Denkmalschutzes. Hinzu kommt, dass es sich um ein Gebäude des für Hamburg zu seiner Schaffenszeit sehr bedeutenden Architekten … handelt, das von den ebenfalls bedeutenden Architekten … ausgebaut wurde. Ob das Gebäude in den Werken … eine eher untergeordnete Rolle zukommt, kann dahinstehen; dies mag zwar eine Unterschutzstellung des … Gebäudes alleine aufgrund dieser Urheberschaft nicht rechtfertigen, ändert aber nichts daran, dass das Gebäude am Ruf seiner Architekten teilhaben kann und bleibt damit für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung ein unterstützender Aspekt.

III.

84

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Ermittlung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich der Fassade und eines Teiles der Räume ohne Erfolg blieb, wobei die Fassade mit der Hälfte des Streitwertes und die unterschutzgestellten Räume, die sich auf mehreren Ebenen des Gebäudes befinden sowie in Form der unter Schutz gestellten Treppenhäuser das gesamte Gebäude durchziehen und daher die Möglichkeiten des Innenausbaus maßgeblich beeinträchtigen, mit der Hälfte des verbleibenden Streitwertes zu berücksichtigen waren.

IV.

85

Die Berufung war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Teilunterschutzstellung der Fassade und einzelner Räume eines Baudenkmals wirft eine obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung mit Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Einzelheiten der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Eintragung in die Denkmalliste nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geltenden ipsa-lege-Prinzips.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.