Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2015 - 2 Bs 131/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2015 geändert:
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 jeweils in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen zwei Baugenehmigungen, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses jeweils als „Doppelhaushälfte“ mit einem Stellplatz erteilt hat.
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Die Antragsteller sind Sondereigentümer einer (unechten) Doppelhaushälfte auf dem Flurstück … der Gemarkung E... Die Beigeladenen sind Miteigentümer des Baugrundstücks G. Straße x (Flurstück ….), das im Westen an das Grundstück der Antragsteller, belegen G….. Straße y, grenzt. Das Baugrundstück liegt in einer Hanglage, deren Gefälle in zwei Ebenen verläuft: von Norden nach Süden und von Osten nach Westen. Die westlich gelegenen Gebäude - wie das der Antragsteller - liegen tiefer, die östlich gelegenen Gebäude - wie das Vorhaben der Beigeladenen - liegen höher. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl.Anz. 1955 S. 141; zuletzt geändert am 13.9.1960, HmbGVBl. S. 408), der sie mit W 1 o (nur zwei Wohnungen je Haus zulässig) ausweist. Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen mit zwei Bescheiden vom 17. Juli 2013 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses als (unechte) Doppelhaushälfte mit einem Stellplatz. Die beiden Baugenehmigungen schließen die Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO um 0,01 auf 0,21 ein. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erhoben die Antragsteller, die zuvor am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden waren, gegen beide Baugenehmigungen Widerspruch und wandten u.a. ein, dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück der Beigeladenen infolge von Aufschüttungen eine 3,50 m hohe Stützmauer errichtet werde.
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Die Antragsteller haben am 28. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen zwei Änderungsbescheide Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 über die Anpassung der Stützmauer erteilt. Danach darf deren Höhe 2 m - gemessen vom gewachsenen Boden aus - nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die beiden Baugenehmigungen jeweils in der Gestalt der Änderungsbescheide Nr. 1 angeordnet. Zur Begründung heißt es dort u.a., der Antrag sei begründet, weil das Vorhaben voraussichtlich gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 HBauO verstoße. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine einheitliche bauliche Anlage i.S.v. § 6 Abs. 1 HBauO, bestehend aus der Aufschüttung, der sie sichernden Stützmauer und den beiden auf der Aufschüttung zu errichtenden Gebäuden. Diese bauliche Anlage halte die erforderliche Mindestabstandsfläche von 2,50 m nicht ein. Die Betrachtung von Bauvorhaben - bei denen Gebäude auf einer die natürliche Geländeoberfläche verändernden Aufschüttung errichtet würden und wo eine Stützmauer zur Sicherung der Aufschüttung diene - als einheitliche bauliche Anlage entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988, BRS 48 Nr. 164; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2005, 7 A 1408/04, juris Rn. 11; v. 22.1.2001, BRS 64 Nr. 126). Bezogen auf das Vorhaben der Beigeladenen folge daraus, dass der Privilegierungstatbestand in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO keine Anwendung finde. Denn die Stützmauer könne als Bestandteil des einheitlichen Gesamtvorhabens nicht isoliert unter einen lediglich sie, nicht jedoch die weiteren Bestandteile erfassenden Privilegierungstatbestand subsumiert werden.
II.
- 4
Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze werde von dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht erfasst, so dass die Antragsteller in ihrem nachbarschützenden Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verletzt würden - mit überprüfungswerten Argumenten erschüttert hat. Die Antragsgegnerin hat danach zutreffend dargelegt, dass es mit Sinn und Zweck des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht vereinbar wäre, eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze allein deshalb abstandsflächenrechtlich für unzulässig zu erklären, weil sie mit dem zu errichtenden Gebäude bzw. mit der das Gebäude tragenden Aufschüttung eine baulich-funktionelle Einheit bilde.
- 6
2. Die danach eröffnete uneingeschränkte Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergibt, dass der Antrag - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 jeweils in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 anzuordnen, nach der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unbegründet ist. Denn der Widerspruch der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb aussichtlos, weil sie durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob der Widerspruch darüber hinaus bereits unzulässig ist, kann daher offen bleiben (a). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht von einer Verletzung der Antragsteller in ihrem nachbarschützenden Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auszugehen (b). Für eine anders begründete Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung ist nichts ersichtlich. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich insbesondere nicht als rücksichtslos (c).
- 7
a) Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die Antragsteller ihr Widerspruchsrecht verwirkt haben, weil sie - wie die Beigeladenen behaupten - als die Bauarbeiten vor Ort im September 2013 begonnen haben, von den beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen, so dass der von den Antragstellern erst am 2. Oktober 2014 erhobene Widerspruch unter Umständen verspätet sein könnte.
- 8
Selbst wenn - wie hier - eine amtliche Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Nachbarn fehlt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich insoweit aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitet, eine verfahrensrechtliche Verwirkung eintreten, die zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führt. Denn ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen, hat er sich grundsätzlich so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung wirksam bekannt gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Frist zur Einlegung des Widerspruchs in der Regel nach den Vorschriften der §§ 70 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (so grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, BVerwGE 44, 294, 298 ff.; bestätigt im Beschl. v. 28.8.1987, BVerwGE 78, 85, 88; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2013, 2 Bs 261/12, n.v.). Für den Verlust des Widerspruchsrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind danach allerdings die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich, über die hier mangels weiterer Sachaufklärung nichts bekannt ist, so dass sich die offensichtliche Erfolgslosigkeit des Widerspruchs der Antragsteller nicht bereits mit dessen Unzulässigkeit begründen lässt.
- 9
b) Die Antragsteller werden ihren Widerspruch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht mit Erfolg auf die Verletzung ihres nachbarschützenden Zustimmungsrechts aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO stützen können.
- 10
Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Ein derartiger Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe von 2,50 m ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ist vom Verwaltungsgericht angenommen worden, weil die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt und der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO keine Anwendung finden soll, wenn Stützmauer, Aufschüttung und das auf der Aufschüttung ruhende Gebäude eine einheitliche bauliche Anlage bildeten, die insgesamt den Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten habe (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff. für die Parallelvorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen.
- 11
Stützmauern sind gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO in Wohngebieten mit einer Höhe bis zu 2 m - die hier nach den Änderungsbescheiden Nr. 1 vom 8. und 15. April 2015 nicht überschritten werden darf - in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Eine Stützmauer wird danach durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO auch dann privilegiert, wenn sie an das Gebäude angebaut wird und dadurch eine baulich-funktionelle Einheit mit dem Gebäude bildet. Wird die Stützmauer - wie hier - an der Grundstücksgrenze errichtet, kann dies für die Privilegierung aber keinen Unterschied machen. Einer Stützmauer ist bereits von ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung her zu eigen, dass sie funktionell der Sicherung des natürlichen Geländes oder einer Aufschüttung dient; andernfalls würde es sich um eine Einfriedigung handeln. Eine Einschränkung, dass Stützmauern nur das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen absichern dürfen, nicht dagegen Aufschüttungen, sieht der Hamburgische Gesetzgeber in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht vor (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 48). Der Stützmauer unter Hinweis auf diese bauliche Sicherungsfunktion ihre Privilegierung zu versagen, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 7 HBauO abstandsflächenrechtlich gerade eine angemessene erweiterte Grundstücksnutzung ermöglichen will. Von der genehmigten Aufschüttung, die durch die Stützmauer abgesichert wird, gehen auch keine gebäudegleichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO aus, die die Stützmauer als abstandsflächenrechtlich dysfunktional erweisen könnten. Hinzu kommt, dass das genehmigte Gebäude selbst die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HBauO notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält, und zwar gegenüber der natürlichen Geländeoberfläche als maßgeblicher Bemessungsgrundlage.
- 12
c) Die Antragsteller können ihren Widerspruch nicht mit einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, wie es sich hier aus § 31 Abs. 2 BauGB und entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, begründen.
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Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (siehe BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 457).
- 14
Die Antragsteller halten das Vorhaben der Beigeladenen für unzumutbar, weil von ihm eine abriegelnde bzw. erdrückende Wirkung ausgehe und es zu einer vollständigen Verschattung ihres Grundstücks führe. Bei dieser Betrachtung lassen sie aber unberücksichtigt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Wesentlichen auf den lagebedingten Nachteil ihres Grundstücks als Unterlieger in einer Hanglage beruhen. Dieser Nachteil wurde auch nicht dadurch aufzufangen versucht, dass bei der Bebauung ihres Grundstücks ein größerer Grenzabstand gewählt worden wäre. Die Doppelhaushälfte der Antragsteller liegt vielmehr nur ca. 2,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Von daher stand - wie jetzt bei den Beigeladenen - eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks im Vordergrund. Das Nord-Süd-Gefälle des Geländes ist im Übrigen optisch geeignet, einer abriegelnden Wirkung durch die Stützmauer entgegenzuwirken, weil diese die Geländebewegung aufnimmt. Was die Besonnung und Belichtung der Doppelhaushälfte der Antragsteller angeht, ist diese vor allem nach Süden und Nordwesten ausgerichtet und wird sie durch das Vorhaben der Beigeladenen im Osten nicht tangiert.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern als unterlegener Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, obwohl diese keine Sachanträge gestellt haben. Denn eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beigeladenen setzt keinen Sachantrag i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO voraus (siehe Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne einen solchen Antrag in Betracht, wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2011, VBlBW 2011, 279 f.; zustimmend Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 133). Dies ist hier zu bejahen, weil die Beigeladenen in beiden Instanzen Sachargumente vorgetragen und dadurch an der Rechtsfindung mitgewirkt haben.
- 16
Die Streitwertfestsetzung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.
- 2
Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
- 3
Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.
II.
- 4
Die Beschwerde hat Erfolg.
- 5
1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.
- 6
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
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aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- 10
Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).
- 11
Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.
- 12
Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.
- 13
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.
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bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
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Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.
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Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).
- 17
Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.
- 18
cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
- 19
b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
- 21
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.
- 2
Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
- 3
Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.
II.
- 4
Die Beschwerde hat Erfolg.
- 5
1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.
- 6
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
- 7
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
- 8
a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
- 9
aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
- 10
Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).
- 11
Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.
- 12
Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.
- 13
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.
- 14
bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.
- 15
Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.
- 16
Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).
- 17
Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.
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cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
- 19
b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
