Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2017 - 1 So 63/16

published on 14/02/2017 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2017 - 1 So 63/16
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Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Säumigkeit bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans.

2

Luftreinhaltepläne sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Erreichung (u. a.) der Immissionsgrenzwerte festgelegt sind (§ 1 Nr. 21 der 39. BImSchV). Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV). Der für die Freie und Hansestadt Hamburg im Jahr 2004 aufgestellte Luftreinhalteplan wurde im Dezember 2012 erstmals fortgeschrieben (Bekanntmachung: Amtlicher Anzeiger vom 28.12.2012, S. 2499, 2500). In der Ausfertigung der 1. Fortschreibung (www.hamburg.de/luftreinhaltung /3744840/fortschreibung/ S. 70, 86, 87) wurde ausgeführt, dass allein mit den in Hamburg zur Verfügung stehenden lokalen Maßnahmen der Immissionsgrenzwert bis 2015, dem Ende der in der Richtlinie 2008/50/EG vorgesehenen möglichen Verlängerungsfrist (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang XI: 1. Januar 2015), nicht erreicht werden könne, auch nicht bis 2026).

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Auf die u. a. von dem Vollstreckungsgläubiger erhobene Klage verurteilte das Verwaltungsgericht Hamburg die Vollstreckungsschuldnerin durch am 17. April 2015 rechtskräftig gewordenes Urteil (9 K 1280/13), ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014, „den derzeit in seiner Fassung der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 gültigen Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ enthält“. Dem Vollstreckungsgläubiger stehe der Anspruch aus § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG zu. Die 1. Fortschreibung sei zwar formell fehlerfrei erfolgt, genüge aber inhaltlich nicht den Anforderungen. Die geplanten Maßnahmen zur Verminderung der NO2-Immissionen umfassten nicht alle verhältnismäßigen Maßnahmen, um den Jahresmittelgrenzwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG möglichst zeitnah einzuhalten. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsschuldnerin bestimmte verkehrsbeschränkende Maßnahmen nicht ergriffen habe. Fehlerhaft sei die Fortschreibung des Luftreinhalteplans jedoch, weil die Vollstreckungsschuldnerin die nicht verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, die in ihrem Verantwortungsbereich möglich seien, nicht erkennbar mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt habe. Da sie verkehrsbeschränkende Maßnahmen einerseits nicht in die Fortschreibung habe aufnehmen wollen, andererseits aber verpflichtet gewesen sei, den Jahresmittelgrenzwert so zeitnah wie möglich zu erreichen, hätte es besonderer Anstrengungen im Bereich der sonstigen Maßnahmen bedurft. Im Hinblick auf das Ziel, die Luftschadstoffbelastung in möglichst naher Zukunft auf die vorgegebenen Grenzwerte zu beschränken, werde die Vollstreckungsschuldnerin zu prüfen haben, welche Maßnahmen ihr technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich seien. Dabei werde sie Maßnahmen anderer Rechtsträger, von denen nicht sicher sei, wie sie sich auswirkten, nicht berücksichtigen können. Hinsichtlich der so zu ermittelnden Maßnahmen, zu denen ausdrücklich auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen gehören könnten, werde sie auch mit Blick auf andere öffentliche sowie private Interessen zu gewichten haben, welche Maßnahmen in die Planung aufgenommen werden sollen, wobei dem seit annähernd fünf Jahren überfälligen Ziel der NO2-Verminderung ein hoher Stellenwert einzuräumen sei.

4

Am 8. März 2016 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht Hamburg die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. November 2014 nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die neun Monate ab Stellung dieses Antrags nicht überschreiten solle, nachkomme.

5

Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 drohte das Verwaltungsgericht Hamburg der Vollstreckungsschuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 Euro für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Aktenzeichen 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dezember 2012 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkomme. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Der Vollstreckungsantrag sei zulässig, insbesondere statthaft, obwohl die Grundlage der Vollstreckung eine nicht in § 172 VwGO genannte Leistungsklage sei. Die Voraussetzungen gemäß § 172 VwGO für die Androhung eines Zwangsgeldes lägen vor. Einer Vollstreckungsklausel bedürfe es für die Zwangsgeldfestsetzung gegen die Behörde analog § 171 VwGO nicht, weil es sonst zu einem Wertungswiderspruch zu § 170 VwGO käme. Der Verzicht auf die Vollstreckungsklausel betreffe Fälle, in denen - wie hier - das Gericht des 1. Rechtszugs Vollstreckungsbehörde sei. Die Androhung eines Zwangsgeldes setze eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus. Bei Urteilen, die zu Handlungen verpflichteten, die umfangreiche und langwierige Planungen voraussetzten, sei für die Säumnis maßgeblich, ob die Vollstreckungsschuldnerin die gebotenen Maßnahmen getroffen habe, um eine vom Gericht in dem Urteil gesetzte oder erkennbare angemessene Frist zur Umsetzung des Urteils einzuhalten. Der Vollstreckungsantrag könne - wie hier geschehen - zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes schon vor Ablauf der im Urteil enthaltenen Frist gestellt werden. Die Vollstreckungsschuldnerin sei säumig. Sie habe nach ihrem eigenen Zeitplan bislang nicht die gebotenen Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglichten, die Fortschreibung des Luftreinhalteplans in einer angemessenen Frist zu erlassen. Die angemessene Frist betrage nach Auffassung der Kammer u. a. in Anlehnung an Art. 23 RL 2008/50/EG zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Eine grundlose Säumnis ergebe sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus folgendem: Für die Lieferung des Verkehrsgutachtens sei im Vertrag vom 20. November 2015 keine Frist vereinbart worden. Für das Immissionsgutachten habe die Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Zeitplan 30 Kalenderwochen vorgesehen, obgleich für die Lieferung 20 Kalenderwochen vereinbart worden seien. Für die abschließende Bewertung der in die Fortschreibung aufzunehmenden Maßnahmen sowie die Senatsbefassung, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Veröffentlichung habe die Vollstreckungsschuldnerin nicht nachvollziehbar weitere 15 Monate vorgesehen. Soweit darin ein Puffer für weitere Gutachten vorgesehen sei, sei die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, Gutachten gegebenenfalls auch parallel in Auftrag zu geben. Ein solches beschleunigtes Vorgehen erscheine, selbst wenn es mit Mehrkosten verbunden sei, angesichts der langjährigen Grenzwertüberschreitungen und der aus der RL 2008/50/EG hervorgehenden, dem Urteil zugrunde liegenden Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Tätigwerden geboten. Abgesehen davon hätte sich die Vollstreckungsschuldnerin trotz der bis zur Rechtskraft bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage bereits während des Klageverfahrens auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplans einstellen können. Die Fristsetzung bis zum 30. Juni 2017 erscheine zur Erfüllung der Pflichten aus dem Urteil angemessen. Mit der Festlegung dieser über die angemessene Frist hinausgehenden Frist für die Anwendung des Zwangsgeldes trage das Gericht dem Umstand Rechnung, dass das Vorgehen der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der Projekteinsetzungsverfügung der beteiligten Staatsräte vom 3. August 2015 an dieser längeren Frist orientiert gewesen sei. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei mit 5000 Euro angemessen.

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Der Beschluss wurde den Beteiligten am 21. Juli 2016 zugestellt. Am 3. August 2016 hat die Vollstreckungsschuldnerin Beschwerde erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 24. August 2016 begründet hat: Bereits die formellen Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes seien nicht erfüllt. Die Androhung könne nicht auf § 172 VwGO gestützt werden. Eine analoge Anwendung von § 172 VwGO sei zwar nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die zu vollstreckende Verpflichtung auf die Umsetzung einer verwaltungsvorschriftsähnlichen Maßnahme gerichtet sei, eine Analogie sei aber im vorliegenden Fall unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldnerin durch den verwaltungsgerichtlichen Urteilstenor nicht - wie in den von § 172 VwGO umfassten Fällen - ein bestimmtes konkretes Tun auferlegt worden sei. Die Bestimmung des Inhalts des Luftreinhalteplans sei nicht möglich. Auch in der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts sei keine Maßnahme genannt, deren Aufnahme in den Luftreinhalteplan im Wege der Vollstreckung durchsetzbar wäre. Verpflichtet worden sei die Vollstreckungsschuldnerin vielmehr zu einem Planungsprozess mit Abwägungsspielraum. Hierbei seien immer Einzelmaßnahmen denkbar, die zu einer schnelleren Einhaltung der Grenzwerte führen könnten und infolgedessen auch zum Unterliegen in Vollstreckungsverfahren. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass es für die Zwangsgeldfestsetzung keiner Vollstreckungsklausel bedürfe. § 171 VwGO enthalte eine abschließende Regelung. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung habe eine Schutz-, nämlich Warnfunktion zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin.

8

Auch die materiellen Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes seien nicht erfüllt. Erklärtes Ziel der Vollstreckungsschuldnerin sei es, den Luftreinhalteplan im Sommer 2017 vorlegen zu wollen; sie könne diesen Termin aber nicht bereits jetzt garantieren. Der Vollstreckungsantrag sei vor Abschluss des Planungsverfahrens und damit zur Unzeit gestellt worden. Ihm fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollstreckungsschuldnerin nach Zustellung des Titels mit der Erfüllungshandlung begonnen habe. Eine Säumnis könne erst nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens zur Planfortschreibung festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht angenommen werden, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Fortschreibung hätte einstellen können, weil die konkreten Maßnahmen umstritten gewesen seien.

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Die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht grundlos säumig. Sie habe unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 17. April 2015 mit den Arbeiten zur 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans begonnen. Die Fortschreibung eines Luftreinhalteplans erfordere die Erstellung eines Verkehrs- und Immissionsgutachtens. Das Verkehrsgutachten sei nicht ohne Fristsetzungen vergeben worden. § 4 Abs. 1 des Vertrages (vom 20. November 2015) verweise insoweit auf den im Angebot dargestellten Zeitplan: die Datenlieferung der zuständigen Behörde an den Gutachter sollte bis Ende 2015 bzw. Anfang Januar 2016 erfolgen. Dies sei fristgerecht geschehen. Der Gutachter habe die Modellierungsergebnisse bis Ende Februar/Anfang März 2016 vorlegen sollen, die Berichtslegung habe Anfang April 2016 erfolgen sollen. Der Gutachter habe seine Ergebnisse ab Anfang Februar 2016 im Zwei-Wochen-Rhythmus der Behörde in acht Sitzungen vorgestellt. Die betrachteten Maßnahmenpakete und die Ergebnisse des Gutachtens seien Anfang Juni 2016 auf einem Stand gewesen, der von der Behörde habe mitgetragen werden können. Rückkopplungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer seien zur Qualitätssicherung zwingend erforderlich, auch wenn sich Abgabetermine dadurch verschöben. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens seien erforderliche Eingangsdaten des Immissionsgutachtens. Der Immissionsgutachter habe seinen Zeitplan wegen Anpassungsbedarfs auf 26 Kalenderwochen erweitert. Für die schematische Ableitung noch nicht zur Verfügung stehender Daten zur Verkehrsqualität seien weitere vier Wochen Bearbeitungszeit angesetzt worden. Die im Zeitplan aufgeführten Pufferzeiten seien, wie hieran zu erkennen sei, notwendig. Die Heranziehung externen Sachverstandes sei gemäß §§ 24, 26 VwVfG geboten, zumal die personellen Kapazitäten bei den für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans zuständigen Behörden nicht vorgehalten werden könnten und müssten. Die Dauer des Verfahrens nach Vorlage der Gutachten sei aufgrund der Verfahrensschritte wie Senatsbefassungen, Öffentlichkeitsbeteiligung und der komplexen inhaltlichen Prüfungs- und Abwägungsprozesse nachvollziehbar. Parallele Beauftragung weiterer Gutachten sei nicht immer möglich, schon gar nicht, wenn sich Gutachtensbedarfe aus den Ergebnissen der bereits beauftragten Gutachten ergäben. Parallel beauftragt worden seien Untersuchungen zu den Beiträgen der Emittentengruppen Schienenverkehr, Hausbrand und Schiffsverkehr. Die Zeitplanung für die Erarbeitung des Luftreinhalteplans sei ein bloßes Arbeitsinstrument, das der ständigen Aktualisierung unterliege. Die Lenkungsgruppe habe auf ihrer Sitzung am 22. August 2016 beschlossen:

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„Die Lenkungsgruppe hält an dem im Koalitionsvertrag vereinbarten und in der Projekteinsetzungsverfügung genannten Ziel fest, die Fortschreibung des Luftreinhalteplans bis zum 30.06.2017 abzuschließen. Hierzu ist es erforderlich, die üblicherweise vorgesehenen Abstimmungs- und Vorlagefristen abzukürzen. Alle Ressorts sind dazu aufgefordert, ihren Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten. Die Projektgruppe wird gebeten, einen entsprechend modifizierten Zeitplan ab Gutachtenerstellung (Dezember 2016) für die Vorlage der Senatsdrucksache zur nächsten Sitzung der Lenkungsgruppe vorzulegen. Die Lenkungsgruppe stellt fest, dass angesichts der Komplexität der Berechnungsverfahren und der Abhängigkeit von äußeren Faktoren (z. B. neue Entwicklungen auf Bundes- oder EU-Ebene infolge des Dieselskandals), die Einfluss auf die Berechnungen haben können, dieser Termin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest garantiert werden kann“.

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Das Verwaltungsgericht unterstelle ihr fälschlicherweise, sie beabsichtige eine Veröffentlichung der Fortschreibung des Luftreinhalteplans in der 4. Kalenderwoche 2018. Vielmehr sei sie bestrebt, den Luftreinhalteplan so schnell wie sachlich und rechtlich möglich und wesentlich vor diesem Zeitpunkt zu erlassen. Sie habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die im Zeitplan genannten Zeiträume verkürzen ließen. Einer Zwangsgeldandrohung bedürfe es nicht. Die Protokolle der Projektgruppensitzungen belegten, dass kontinuierlich an der Fortschreibung des Luftreinhalteplans gearbeitet werde.

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Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. September 2016 (3 K 7695/15, juris) für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 etwa ein Jahr für angemessen erachtet habe, sei damit die Zeit ab Vorliegen der für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans erforderlichen Gutachten gemeint. Dies bestätige die Zeitplanung der Vollstreckungsschuldnerin, wonach nach Einholung von Sachverständigengutachten ein Zeitraum von mindestens einem Jahr benötigt werde. Überdies sei die Überarbeitung des Luftreinhalteplans in Hamburg wegen der besonderen Situation des Hamburger Hafens sowie der verkehrlichen Vernetzung mit dem überörtlichen Straßennetz komplexer als in Düsseldorf.

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Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 aufzuheben und
den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung abzulehnen.

15

Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen Antrag gestellt.

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Der Vollstreckungsgläubiger erwidert auf die Beschwerdebegründung, die herrschende Meinung spreche für die Anwendbarkeit von § 172 VwGO. Ansonsten richtete sich die Vollstreckung über § 167 Abs. 1 VwGO nach der ZPO, was einen Bruch in der Systematik der VwGO darstellte. Was für die in § 172 VwGO ausdrücklich normierten Vollzugsfolgenbeseitigungsleistungen gelte, müsse denklogisch auch für schlicht-hoheitliche Handlungen gelten, zu denen die Verwaltung aufgrund einer allgemeinen Leistungsklage verpflichtet worden sei.

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Der Tenor des Urteils sei hinreichend bestimmt und entspreche der Gewaltenteilung. In den Entscheidungsgründen würden sogar konkrete Maßnahmen genannt, die kurzfristig umgesetzt werden könnten. Streitgegenständlich sei im vorliegenden Verfahren indes allein die Zügigkeit der Planaufstellung. Auch gebiete der effet utile die Vollstreckbarkeit eines an den Wortlaut des die Luftqualitätsrichtlinie umsetzenden § 47 BImSchG angelehnten Urteils. Aus dem Beschluss des VGH Kassel vom 11. Mai 2006 (9 E 450/16, juris Rn. 19) folge nichts anderes. Danach sei die Anwendbarkeit von § 172 VwGO gegeben, so lange sich das Verwaltungsgericht innerhalb der das Ausgangsurteil tragenden Erwägungen halte.

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Einer Vollstreckungsklausel bedürfe es nicht. Die ihr zukommende Warnfunktion solle vor Mehrfachvollstreckung schützen, die nur drohe, wenn - anders als vorliegend - das Erkenntnisgericht nicht das Vollstreckungsgericht sei. Auch sei die Vollstreckungsschuldnerin bereits durch ein Schreiben des Vollstreckungsgläubigers vom 26. Januar 2016 vorgewarnt gewesen. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, inwiefern ein Klauselerteilungsverfahren die Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung des Urteils hätte bewegen können angesichts des Umstands, dass sie zwischen Urteilsrechtskraft, Vollstreckungsantrag und Beschluss des Verwaltungsgerichts ausreichend Zeit dafür gehabt habe.

19

Die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Vollstreckungsantrag sei nicht zur Unzeit gestellt worden. Es sei bereits jetzt absehbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Zeitplan nicht einhalten, sondern die 2. Fortschreibung gemäß der Zeitpläne der Fachbehörden frühestens Anfang 2018 vorlegen werde. Die Vollstreckungsschuldnerin sei grundlos säumig. Die Inanspruchnahme von Zeit für externe Gutachten erscheine angesichts des fachlichen Wissens in den beteiligten Fachbehörden nicht gerechtfertigt, zumal diese an den Grundsatz aus § 10 Satz 2 VwVfG gebunden seien, das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Auch das Urteil zwinge sie, das Verwaltungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen. Die Vollstreckungsschuldnerin belege die Notwendigkeit externen Sachverstands nicht. Die Beteiligungsrunden seien zu intensiv. Der Zeitplan sei bislang stets nach hinten korrigiert worden, was zur Folge habe, dass die Frist zur Umsetzung des Urteils nicht eingehalten werde. In anderen Städten sei es möglich gewesen, in deutlich kürzeren Zeiträumen modifizierte Luftreinhaltepläne zu erlassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 etwa ein Jahr für angemessen erachtet.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

21

Die Beschwerde ist zulässig. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt. Eine Frist für die Begründung der Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere folgt eine solche hier nicht aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil kein Fall des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

22

Die Beschwerde ist unbegründet.

23

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2016 ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsschuldnerin zu Recht die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 Euro für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. November 2014 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkommt.

24

1. Das Verwaltungsgericht hat auf den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers vom 8. März 2016 zu Recht § 172 VwGO und nicht über § 167 Abs. 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung angewandt.

25

Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro durch Beschluss androhen, wenn diese in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Über die genannten Verpflichtungen aus Verpflichtungs- und Bescheidungsurteilen, Vollzugsfolgenbeseitigungsurteilen und einstweiligen Anordnungen hinaus ist § 172 VwGO entsprechend anwendbar bei der Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (VG Stuttgart, Beschl. v. 14.8.2009, 13 K 511/09, juris Rn. 32, nicht beanstandet von VGH Mannheim, Beschl. vom 15.7.2010, 10 S 2400/09, juris; konkludent VGH Kassel, Beschlüsse vom 11.5.2016, 9 E 448/16, juris Rn. 18, und 9 E 450/16, juris Rn. 17; VG München, Beschl. v. 21.6.2016, M 1 V 15.5203, juris Rn. 17 f.), obgleich dieser kein Verwaltungsakt ist, sondern seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnelt (BVerwG, Beschl. v. 11.7.2012, 3 B 78/11, NVwZ, 2012, 1175, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 29.3.2007, 7 C 9/06, BVerwGE 128, 278, juris Rn. 27), und sein Erlass im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, BVerwGE 147, 312, juris Rn. 18). Insoweit schließt sich das Beschwerdegericht der Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an, nach der § 172 VwGO entsprechend anwendbar ist bei der Erzwingung der Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung, für die die Behörde eine spezifisch hoheitliche Handlungsbefugnis mit einem Entscheidungsspielraum hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2006, 5 OB 194/06, NVwZ-RR 2007, 139, juris Rn. 11; i. E. so auch VGH Kassel, Beschl. v. 11.5.2016, 9 E 448/16, ZUR 2016, 432, juris Rn. 18; Beschl. v. 11.5.2016, 9 E 448/16, juris Rn. 17, 26; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 172 Rn. 1; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 29 ff., 41; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 172 Rn. 18; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 172 Rn. 5). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

26

Eine entsprechende Anwendung des § 172 VwGO im Wege der Analogie ist zulässig. Eine Analogie ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, und – so die Gegenmeinung – es deshalb an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehle (so aber VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2013, 10 S 81/13, NVwZ-RR 2013, 541, juris Rn. 3, Beschl. v. 29.8.2012, 10 S 1085/12, Justiz 2013, 118, juris Rn. 3 und Beschl. v. 25.6.2003, 4 S 118/03, NVwZ-RR 2004, 459, juris Rn. 1 sowie jedenfalls i. E. OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, ThürVGRspr. 2010, 133, juris Rn. 8 ff.; i. E. so auch VGH München, Beschl. v. 7.3.2002, BayVBl. 2003, 375, juris Rn. 3 sowie Roth, VerwA 2000, S. 12 ff., der allerdings eine analoge Anwendbarkeit des § 172 VwGO nicht grundsätzlich ablehnt). Eine analoge Anwendung des § 172 VwGO mit dem Argument zu verneinen, die Vollstreckbarkeit sei wegen § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 883 ff. ZPO auch ohne Analogie gewährleistet, greift rechtsmethodisch zu kurz. In der Rechtstheorie ist anerkannt, dass sich die Zulässigkeit einer Analogie danach richtet, ob das Gesetz eine vom Gesetzgeber nicht gewollte normative Regelungslücke ausweist. Nicht erforderlich ist eine absolute Regelungslücke in dem Sinne, dass ohne die Analogie überhaupt keine sinnvolle Entscheidung des Streitfalls möglich wäre. Für eine Analogie genügt bereits die Herbeiführung einer systematisch stimmigeren, sachgerechteren und in sich näher am Willen des Gesetzgebers orientierenden Lösung (Roth, a. a. O. S. 23, 24). Soll der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift (hier § 172 VwGO) von dem einer Regel- bzw. Auffangnorm (hier § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgegrenzt werden, ist die Frage dahin zu stellen, ob das Eingreifen der Regel- bzw. Auffangnorm, oder eine – über den Wortlaut der Norm hinausgehende – Ausnahmeregelung im Plane des Gesetzgebers bzw. des Gesetzes liegt (vgl. Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl. 2010, S. 243). Unzulässig ist eine Analogie, wenn aus der Norm folgt, dass die Norm nur auf einen bestimmten Sachverhalt anwendbar sein soll (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 390). Auch darf die Grenze zwischen zulässiger Rechtsfortbildung durch Lückenausfüllung im Wege der Analogie und unzulässiger Gesetzeskorrektur (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, juris Rn. 38 ff.; Rüthers, Rechtstheorie, 9. Aufl. 2016, S. 501 ff.) nicht überschritten werden. Im Übrigen haben die Verwaltungsgerichte die Vollstreckungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung so auszulegen und anzuwenden, dass ein wirkungsvoller Schutz der Rechte des Einzelnen auch gegenüber der Verwaltung gewährleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 9.8.1999, 1 BvR 2245/98, DVBl. 1999, 1646, juris Rn. 7).

27

Entsprechend diesen Maßgaben hält der erkennende Senat die Vollstreckung aus einem Urteil, welches wie vorliegend zur Schaffung eines verwaltungsvorschriftsähnlichen Planes verpflichtet, analog § 172 VwGO für zulässig. Ein erheblicher vollstreckungsrechtsrelevanter Unterschied zum Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, insbesondere keiner, der die Vorschrift des § 888 Abs. 2 ZPO geböte, wonach eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet. Im Gegenteil spricht das Gesetzgebungsmaterial eher dafür, dass die Androhung nicht nur dann der Festsetzung eines Zwangsgeldes vorzuschalten ist, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts erwirkt werden soll, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Begründung des ursprünglichen Gesetzesvorschlags (damals noch § 168 VwGO, BT-Drs. 2/462 S. 49) lediglich auf „Verpflichtungsurteile“ abstellt, ist sie dadurch überholt, dass noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Verpflichtung aufgrund einstweiliger Anordnung Eingang in das Gesetz gefunden hat. Eine einstweilige Anordnung kann, wie übrigens auch der ausdrücklich nach § 172 VwGO zu vollstreckende Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht nur auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auch auf schlicht-hoheitliches Handeln gerichtet sein. § 168 des Gesetzesvorschlags zur VwGO172 VwGO) ist in Ergänzung zu § 167 des Gesetzesvorschlags zur VwGO170 VwGO), mit welchem die Besonderheiten bei der Vollstreckung von Geldforderungen gegen die öffentliche Hand Berücksichtigung gefunden haben, geschaffen worden. Die Einführung der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand wurde als problematisch, aber mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes als erforderlich angesehen (BT-Drs. 2/462 S. 48). Entscheidend für die Einführung des § 172 VwGO dürfte, wie oben bereits dargelegt, nicht allein die Sicherstellung der „Ausführung der Verpflichtungsurteile“ gewesen sein, sondern vielmehr einerseits die Schaffung eines Zwangs zur „Befolgung gerichtlicher Urteile durch die Behörden“ auch über Verpflichtungsurteile hinaus, und andererseits gleichzeitig eine Wahrung des Ansehens der Verwaltung. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung:

28

„Diese Vorschrift soll die Ausführung der Verpflichtungsurteile auf jeden Fall sicherstellen. Der hiergegen erhobene Einwand, dass eine solche Vorschrift das Ansehen der Verwaltung schädige, ohne notwendig zu sein, greift nicht durch. Geschädigt wird das Ansehen der Verwaltung nur, wenn die Zwangsstrafe tatsächlich verhängt werden muss; dies zu vermeiden, liegt in der Hand der Verwaltung. Die Befolgung gerichtlicher Urteile durch die Behörden müsste freilich in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein; doch hat gerade die Nachkriegserfahrung gelehrt, dass es in Ausnahmefällen auch Behörden gegenüber nicht ohne Zwang geht.“ (BT-Drs. 2/462 S. 49).

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Der Grund für die Schaffung der Androhung, nämlich die Ermöglichung der Wahrung des Ansehens der Verwaltung, unterscheidet sich nicht danach, ob die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einem Verwaltungshandeln der vorliegenden Art verurteilt wurde; die Androhung ist in beiden Fällen gleichermaßen zweckmäßig. Dass die allgemeine Leistungsklage in § 172 VwGO nicht ausdrücklich mit aufgelistet wird, mag damit zu erklären sein, dass in der VwGO eine spezielle Regelung zur Tenorierung derartiger Verfahren, auf die der Gesetzgeber hätte verweisen können, fehlt (Pietzner/Möller in Schoch a. a. O. Rn. 18).

30

Auch das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin, dass eine analoge Anwendung des § 172 VwGO auf den vorliegenden Fall unzulässig sei, weil ihr ein Abwägungsspielraum eingeräumt und eine Bestimmung des Inhalts des Luftreinhalteplans nicht möglich sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht oder eine Entscheidung in ihrem Ermessen steht, ist in Fällen von Bescheidungsklagen und einstweiligen Anordnungen, die ausdrücklich von § 172 VwGO erfasst sind, nicht unüblich. Der Umstand, dass die zu erzwingende behördliche Maßnahme komplexeren Inhalts ist, befreit die Behörde nicht von der Vollstreckbarkeit der sie verpflichtenden Gerichtsentscheidung. Nichts anderes gilt für den planerischen Gestaltungsspielraum, den die Vollstreckungsschuldnerin bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans hat.

31

Die Vollstreckungsschuldnerin stützt sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich auf den Beschluss des VGH Kassel vom 11. Mai 2016 (9 E 450/16, juris). Sie meint, ihr sei - anders als in dem vom VGH Kassel entschiedenen Fall, in dem die Behörde zur Errichtung einer Umweltzone verpflichtet worden sei - vom Verwaltungsgericht kein bestimmtes konkretes Tun auferlegt worden. Dieser Vortrag betrifft indes nicht die Anwendbarkeit des §172 VwGO bzw. die Frage der Analogie. Dementsprechend stellt auch der VGH Kassel die Anwendbarkeit des § 172 VwGO nicht in Frage.

32

2. Für den Antrag nach § 172 VwGO besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Vollstreckungsgläubiger macht geltend, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 nicht hinreichend nachkomme. Dass diese Behauptung unzutreffend wäre, ist nicht offenbar. Insbesondere garantiert der Umstand, dass die Vollstreckungsschuldnerin - wie sie vorträgt - kontinuierlich an der Fortschreibung des Luftreinhalteplans arbeitet, nicht ohne Weiteres die geschuldete Änderung des Luftreinhalteplans. Erst recht reicht es für ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, spätestens mit Zustellung des Titels mit der Erfüllungshandlung begonnen zu haben (a. A. für den Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 58).

33

3. Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO sind erfüllt.

34

a. Der Vollstreckungsgläubiger hat gemäß § 172 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes an das Verwaltungsgericht Hamburg, dem Gericht des ersten Rechtszugs, gestellt.

35

b. Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 (9 K 1280/13). Das Urteil ist vollstreckungsfähig, insbesondere verpflichtet es die Vollstreckungsschuldnerin in hinreichend bestimmter Weise. Die für die Vollstreckbarkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels besteht, wenn sich aus ihm Art und Umfang der zu vollstreckenden Handlung sowie die Personen ergeben, für und gegen die sie stattfinden soll. Maßgeblich ist der Tenor, ergänzend können die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 704 Rn. 4; vgl. auch Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 168 Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.7.2011, 3 O 475/10, NVwZ-RR 2012, 126, juris Rn. 6 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.4.2008, 11 C 05.2592, juris Rn. 12).

36

Dass das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 5. November 2014, in dem es die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt hat, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ enthält, dem Bestimmtheitserfordernis genügt, folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (7 C 21/12, BVerwGE 147, 312, juris), dem ein Urteil mit gleichlautendem Tenor zugrunde lag. Im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitserfordernis führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegele die planerische Gestaltungsfreiheit wieder, die das Gesetz der Behörde einräume. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage nicht von sonstigen Fallkonstellationen, in denen nur ein Erfolg geschuldet werde, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibe (BVerwG a. a. O. juris Rn. 55). Ergänzende Vorgaben zum Inhalt der Fortschreibung des Luftreinhalteplans verlangt das Bundesverwaltungsgericht für die Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses nicht. Auch die Verpflichtung zu einer „schnellstmöglichen“ Zielerreichung ohne weitere ausdrückliche zeitliche Befristung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt (BVerwG a. a. O. Rn. 59). Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht nicht bemängelt, dass im Urteil nicht festgelegt worden war, innerhalb welcher Frist die Änderung des Luftreinhalteplans vorzunehmen war.

37

c. Ob die Zustellung des Vollstreckungstitels eine Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 750 Abs. 1 Satz 1, 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), oder ob es ausreicht, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist (so mit Blick auf § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wohl VGH München, Beschl. v. 12.7.2007, 11 C 06.868, juris Rn. 35), kann offen bleiben. Der Vollstreckungstitel in Form des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ist der Vollstreckungsschuldnerin am 17. März 2015 seitens des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zugestellt worden.

38

d. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es im vorliegenden Fall entsprechend § 171 VwGO nicht. Seinem Wortlaut nach befreit diese Vorschrift die Vollstreckung lediglich in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO vom Erfordernis einer Vollstreckungsklausel. § 171 VwGO ist entsprechend auf die Vollstreckung nach § 172 VwGO anzuwenden. Dies dürfte herrschende Meinung sein und wird damit begründet, dass bei der Vollstreckung nach § 172 VwGO, wie in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO, das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde ist und es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst erteilt worden ist (OVG Münster, Beschl. v. 10.7.2006, 8 E 91/06, DÖV 2006, 923, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.6.2010, 8 E 555/10, NWVBl. 2011, 191, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 19.10.2005, 22 C 05.2553, juris Rn. 14). Eine Vollstreckungsklausel ist zudem nicht erforderlich. Sie soll vor mehrmaliger Vollstreckung aus demselben Titel schützen. Diese Gefahr besteht, wenn, wie im Zivilprozessrecht, verschiedene Vollstreckungsorgane tätig werden können, nicht aber, wenn ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszugs für die Vollstreckung zuständig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 888 Rn. 18, § 724 Rn. 2; vgl. auch Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 171 Rn. 12). Außerdem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass die Vollstreckungsklausel „zur Vereinfachung“ entfallen soll, wenn - wie vorliegend - gegen die öffentliche Hand nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt wird (BT-Drs. 3/1094, S. 15 zu § 167a VwGO). Die Gegenansicht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 171 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6) stützt sich auf Rechtsprechung, die entweder Unterlassungsfälle betrifft, auf die über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zivilprozessordnung anwendbar ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.5.1992, 10 S 379/92, NVwZ-RR 1933, 520, juris Rn. 3; Beschl. v. 12.1.1995, 10 S 488/94, NVwZ-RR 1995, 619, juris) oder aus der das Erfordernis einer Klausel - soweit ersichtlich - gar nicht oder allenfalls indirekt hervorgeht (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.7.1977, IX 1995/77, NJW 1978, 287, juris nur Leitsatz; ohne Begründung auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2011, 5 L 15.11, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2006, 5 OB 194/06).

39

e. Die Vollstreckungsschuldnerin kommt der ihr im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 auferlegten Verpflichtung nicht nach. Diese in § 172 Satz 1 VwGO ausdrücklich normierte Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Verpflichtung unzureichend nachgekommen wird (VGH München, Beschl. v. 19.10.2005, 22 C 05.2553, juris Rn. 15; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 59). Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968, I WB 31.68, BVerwGE 33, 230 <232>). War es der Behörde möglich und zuzumuten, der ihr durch Urteil auferlegten Verpflichtung in der seit dem Eintritt der Rechtskraft verstrichenen Zeit nachzukommen, ist die Säumnis grundlos (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001, 2 AV 3/01, NVwZ-RR 2002, 314, juris Rn. 2; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 58). Das ist hier der Fall.

40

aa. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Tenor des Urteils vom 5. November 2014 zur Änderung des derzeit in der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 gültigen Luftreinhalteplans dergestalt verpflichtet, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ enthält. In den Entscheidungsgründen bestimmt das Verwaltungsgericht diese Verpflichtung näher, in dem es unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 BImSchG und Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG präzisiert, dass die Maßnahmen des Luftreinhalteplans geeignet sein müssen, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten (juris Rn. 26), aufzählt, welche Maßnahmen dem nicht genügen (juris Rn. 34 - 48), die Notwendigkeit einer zeitnahen Verminderung der NO2-Belastung betont (juris Rn. 47), konkret vorgibt, was die Vollstreckungsschuldnerin zu prüfen haben wird (juris Rn. 50, 51) und erklärt, dass die Verurteilung zukunftsgerichtet sei und dazu diene, die Luftschadstoffbelastung in möglichst naher Zukunft auf die vorgegebenen Grenzwerte zu beschränken (juris Rn. 49). Das Verwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Gewichtung der zu ermittelnden Maßnahmen dem gesetzlich vorgegebenen und dem Gesundheitsschutz dienenden Ziel der NO2-Verminderung angesichts des seit damals bereits annähernd fünf Jahren verbindlich einzuhaltenden Grenzwertes ein hoher Stellenwert einzuräumen sei (juris Rn. 50).

41

Eine Frist, innerhalb der die Vollstreckungsschuldnerin die Änderung des Luftreinhalteplans vorzunehmen hat, geht aus dem Urteil vom 5. November 2014 nicht hervor. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in dem Vollstreckungsbeschluss vom 18. Juli 2016 zur Umsetzung des zu vollstreckenden Urteils eine Frist von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (hier: 17. April 2017) für angemessen gehalten hat, führt nicht dazu, dass die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil als auf den 17. April 2017 bestimmt anzusehen ist. Soweit in der Rechtsprechung eine Klarstellung des Titelinhalts anhand von im Vollstreckungsverfahren gemachten Konkretisierungen zugelassen wird, wird gefordert, dass das Vollstreckungsverfahren in einer Weise ausgestaltet war, die die gleiche Gewähr für eine sachrichtige Entscheidung wie ein reguläres Erkenntnisverfahren bietet, also grundsätzlich eine mündliche Verhandlung verlangt (VGH München, Beschluss vom 12.7.2007,11 C 06. 868, juris Rn. 33) Das ist hier nicht der Fall; der Vollstreckungsbeschluss vom 18. Juli 2016 ist erlassen worden, ohne dass die Beteiligten mündlich angehört worden sind.

42

Dass das Verwaltungsgericht in dem zu vollstreckenden Urteil eine Frist, innerhalb der die Änderung des Luftreinhalteplans zu erfolgen habe, nicht genannt hat, steht der Vollstreckung aber nicht entgegen. Insbesondere macht das Fehlen einer Fristsetzung den Vollstreckungstitel nicht unbestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001, 2 AV 3/01, NVwZ-RR 2002, 314, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, BVerwGE 147, 312, juris).

43

bb. Wenn das zu vollstreckende Urteil - wie vorliegend – keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthält, ist die Voraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, gegeben, wenn die Behörde ihrer durch Urteil auferlegten Verpflichtung in der seit dem Eintritt der Rechtskraft verstrichenen Zeit nicht nachkommt, obwohl ihr dies möglich und zuzumuten war. Der Antrag auf Androhung des Zwangsgeldes nach § 172 VwGO darf gestellt werden, wenn die Behörde ihre Pflicht nicht erfüllt hat, obwohl sie ausreichend Zeit dazu hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001, 2 AV 3/01, NVwZ-RR 2002, 314, juris Rn. 2). Das bedeutet in Fällen, in denen die Behörde zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung in Form der Änderung eines Luftreinhalteplans verpflichtet ist, nicht, dass die Behörde erst dann säumig ist, wenn die Fertigstellung der Planänderung am Ende des Zeitrahmens ausbleibt, obwohl ausreichend Zeit zur Erstellung bestanden hatte. Vielmehr kommt die Behörde ihrer Verpflichtung auch schon dann nicht (zureichend) nach, wenn abzusehen ist, dass die Planänderung nicht in dem Zeitrahmen vorgelegt werden wird, innerhalb dessen die Erstellung möglich und zumutbar ist. Dies folgt aus der Forderung des Art. 19 Abs. 4 GG nach effektivem Rechtsschutz. Der Rechtsschutz ist nur umfassend, wenn eine wirkungsvolle Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 2/462 S. 48). Die Vollstreckung wäre nicht hinreichend wirkungsvoll, wenn die Androhung des Zwangsgeldes erst nach vollständigem Verstreichen der Erfüllungsfrist erfolgen dürfte, obgleich vorher abzusehen ist, dass die Planänderung trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht zeitgerecht gemäß der gerichtlichen Vorgaben erfolgen wird.

44

cc. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, gegeben. Der Vollstreckungsschuldnerin war es objektiv möglich und zumutbar, den in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 vorliegenden Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt innerhalb von zwei Jahren ab der am 17. April 2015 erfolgten Zustellung des Urteils vom 5. November 2014 - mithin bis zu 17. April 2017 - urteilsgemäß zu ändern. Dass eine Planänderung innerhalb von - längstens - zwei Jahren objektiv möglich und zumutbar ist, ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG, der § 47 BImSchG zugrunde liegt. Darin ist der Richtliniengeber davon ausgegangen, dass die erstmalige Erstellung eines Luftreinhalteplans in zwei Jahren möglich ist. Erst recht muss die Zeitspanne von zwei Jahren für die bloße Änderung eines Luftreinhalteplans ausreichend sein. Das gilt allzumal angesichts dessen, dass nach der Anlage XI der Richtlinie 2008/50/EG - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2014 (9 K 1280/13, juris Rn. 50) hingewiesen hatte - der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ zum Schutz der menschlichen Gesundheit bereits zum 1. Januar 2010 einzuhalten war. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass es regeltypisch möglich und zumutbar ist, die Fortschreibung des Luftreinhalteplans in nicht mehr als zwei Jahren zu bewerkstelligen. Darauf hatte sich die Vollstreckungsschuldnerin einzustellen.

45

Gründe, die es rechtfertigten, der Vollstreckungsschuldnerin einen über den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss - mit zwei Jahren großzügig bemessenen - hinausgehenden, außerordentlichen Zeitbedarf für die Änderung des Luftreinhalteplans zuzubilligen, sind nicht ersichtlich und von dieser auch nicht vorgetragen worden. Vorgetragen hat die Vollstreckungsschuldnerin lediglich ihre einzelfallbezogene Terminplanung; dargelegt, dass die Einhaltung der vom Richtliniengeber vorgesehene Bearbeitungszeit objektiv unmöglich sei, hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht.

46

dd. Dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. November 2014 nicht bis zum 17. April 2017 erfüllen wird, geht aus ihrem Vortag hervor, den Luftreinhalteplan im Sommer 2017 vorlegen zu wollen.

47

f. Die Höhe des vom Verwaltungsgericht angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von der Vollstreckungsschuldnerin auch nicht beanstandet worden.

48

g. Die vom Verwaltungsgericht - über die zweijährige Erfüllungsfrist hinausgehende - bis zum 30. Juni 2017 gesetzte Frist des § 172 Satz 1 VwGO für die Abwendung des Zwangsgeldes erscheint angemessen und ist auch von der Vollstreckungsschuldnerin nicht angegriffen worden.

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung dieses
published on 13/09/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stad
published on 05/11/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den derzeit in seiner Fassung der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 gültigen Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstm
published on 05/09/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.