Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 171

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2015 - M 1 V 14.4692

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wird in Höhe von 40 Euro zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 20 Euro angeordnet. II. Mit der Vollstreckung wird das Finanzamt ... beauftragt. III.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. März 2017 - M 10 K 16.3087

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 2 K 16.1793

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet. II. Das Finanzamt L

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 16 V 15.854

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2013 wird in Höhe von EUR 1.516,18 zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 2 V 15.1793

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für die Erfüllung ihrer gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehenden Verpflichtung aus Ziffer II des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 im Verfahren 8 B 09.78

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 17 V 17.34460

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Das Verfahren betrifft die Vollstreckung des Einzelrichterurteils vom 2. Mai 2016 (Az.: M 1

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2565

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Februar 2016 wird in Höhe von EUR 492,54 zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Fe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2564

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2016 wird in Höhe von EUR 492,54 zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Feb

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Feb. 2017 - Au 6 V 16.1258

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor I. Dem Antragsgegner wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Ziff. I Satz 1, Ziffer II Satz 4 und Satz 5, Ziffer III und Ziffer IV des gerichtlichen Vergleichs vom 18. April 2012 (Az. Au 6 K 11.838) eine Frist bis zum Abla

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2017 - 1 So 63/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Di

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 18. Juli 2016 - 9 V 1062/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Az. 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dez

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Okt. 2014 - 2 D 11/11.NE

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Die Erinnerung wird auf Kosten des Erinnerungsführers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig 1 Am 7. Februar 2011 stellte der Antragsteller, vertreten

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 24. Apr. 2014 - A 4 K 807/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe  1 Die Entscheidungen ergehen gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.2 Nachdem der Voll

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Di

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Dez. 2010 - 2 E 291/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2010 – 5 N 580/10 – wird dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro für den Fall angedroht, dass er bis zum 15.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2009 - 13 K 511/09

bei uns veröffentlicht am 14.08.2009

Tenor Dem Regierungspräsidium Stuttgart wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000.- Euro angedroht.

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(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz....
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die...