Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 (10 K 2545/11) sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 (10 KO 2734/15) über die Erinnerung des Antragstellers aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt gegenüber seinem früheren Mandanten, dem Antragsgegner, die Festsetzung seiner Vergütung für ein gerichtliches Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ging. Der hierauf gerichtete Antrag wurde bei der Ausländerbehörde (wohl) am 1. Juni 2011 gestellt, die Klage wurde am 18. Oktober 2011 erhoben. Der Antragsgegner wandte gegen die zur Festsetzung angemeldete Forderung ein, er habe diese bereits durch Zahlung ausgeglichen, und legte hierzu Quittungen über Zahlungen an den Antragsteller in Höhe von insgesamt 850 Euro aus der Zeit zwischen dem 16. August 2006 und dem 27. Dezember 2008 vor. Außerdem seien die im einschlägigen Vorverfahren angefallenen Kosten auch nicht teilweise auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet worden.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts lehnte daraufhin mit Beschluss vom 24. April 2015 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ab, da der Antragsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2015 zurück. Der Vergütungsfestsetzungsantrag sei zu Recht abgelehnt worden. Der Antragsgegner habe nicht-gebührenrechtliche Einwendungen erhoben; diese bräuchten nicht näher inhaltlich substantiiert oder gar schlüssig dargelegt zu werden. Der vom Antragsgegner letztlich geltend gemachte Aufrechnungseinwand sei auch nicht haltlos oder völlig aus der Luft gegriffen.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

4

1.  Über die Beschwerde gegen den nach § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidet der Senat in der regulären Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 HmbAGVwGO), da eine spezialgesetzliche Regelung, die die Entscheidungszuständigkeit eines Mitglieds des Senats als Einzelrichter begründet, hierfür nicht besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11. 2013, 1 So 131/13; Beschl. v. 13.6.2013, 1 So 59/13; OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2013, 19 E 228/12, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.12.2011, 1 E 123/10, juris Rn. 1).

5

2.  Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, mit dem seine Erinnerung zurückgewiesen wurde, ist ihm am 29. Mai 2015 zugestellt worden. Zwar wurde am 7. Juni 2015 nur die erste Seite des Beschwerdeschriftsatzes per Telefax an das Verwaltungsgericht übermittelt, doch ging der vollständige Beschwerdeschriftsatz samt Anlagen am 10. Juni 2015 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist beim Verwaltungsgericht ein. Der Beschwerdewert (§ 146 Abs. 3 VwGO) ist überschritten.

6

3.  Die somit zulässige Beschwerde ist auch begründet; der Vergütungsfestsetzungsantrag hätte hier nicht nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt werden dürfen.

7

a)  Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist eine durch einen Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung abzulehnen, wenn dagegen Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Eine solche Einrede muss inhaltlich grundsätzlich nicht näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt werden.

8

Der Einwand des Antragsgegners, er habe die Vergütungsforderung bereits erfüllt, ist im Grundsatz ein nicht-gebührenrechtlicher Einwand; bei unstreitiger (Teil-)Erfüllung wäre der zur Festsetzung angemeldete Anspruch allerdings entsprechend zu kürzen oder ganz zu versagen, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG ergibt.

9

Allerdings stehen ungeachtet des Wortlauts von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG Einwendungen oder Einreden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, einer Festsetzung dann nicht entgegen, wenn sie "aus der Luft gegriffen" bzw. "halt- oder substanzlos" oder "offensichtlich unbegründet" sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2009, 5 So 212/08, NVwZ-RR 2009, 452, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.4.2013, 5 C 8/12, AGS 2013, 237, juris Rn. 11 f.; VGH München, Beschl. v. 23.8.2012, 22 C 12.1418, BayVBl. 2013, 639, 640, juris Rn. 20 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2010, 17 E 145/10, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn. 144). Die dem zugrunde liegenden Überlegungen hat der VGH München (Beschl. v. 23.8.2012, a.a.O., Rn. 21) wie folgt zutreffend zusammengefasst:

10

"Bei der näheren Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen ein außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwand unbeachtlich ist, muss zum einen berücksichtigt werden, dass auch Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG umfassend in materielle Rechtskraft erwachsen können. Dies hat zur Folge, dass sowohl gebühren- als auch nichtgebührenrechtliche Einwände, die bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, wegen der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Präklusionswirkung auch mit einer Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden können (...). Mit der staatlichen Justizgewährungspflicht vereinbar ist diese Rechtsfolge nur, wenn der potenzielle Schuldner des anwaltlichen Vergütungsanspruchs alle Möglichkeiten besitzt, um sich umfassend gegen seine Inanspruchnahme zu verteidigen (er z.B. seine Sicht der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung vortragen und er eine Beweiserhebung über seiner Auffassung nach aufklärungsbedürftige Gesichtspunkte verlangen kann). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (vgl. § 21 Nr. 2 RPflG) bzw. Urkundsbeamten (vgl. § 11 Abs. 3 RVG) das Gericht anzurufen – keine vergleichbaren verfahrensrechtlichen Gewährleistungen. Auf der anderen Seite darf der Umstand, dass das Gesetz dem Anspruchsgegner im Festsetzungsverfahren die Rechtsmacht einräumt, durch die bloße Berufung auf nichtgebührenrechtliche Gesichtspunkte das Erwirken eines Titels im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG auszuschließen (…), nicht dazu führen, dass der in § 11 RVG zum Ausdruck gelangende Wille des Gesetzgebers, Rechtsanwälten die Möglichkeit zu eröffnen, wegen ihrer Entgeltforderungen einen vollstreckbaren Titel in einem vereinfachten Verfahren zu erlangen und die Gerichte von Vergütungsklagen zu entlasten (…), in ungerechtfertigter Weise entwertet wird."

11

Die Fallgestaltungen, wonach auch nicht-gebührenrechtliche Einwendungen einer Vergütungsfeststellung nicht entgegenstehen, müssen dabei auf solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen zweifelsfrei feststeht, dass die erhobenen Einwendungen offensichtlich unbegründet sind (vgl. Klos in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014 [NK-GK], § 11 RVG Rn. 33 m.w.N.). Ob dies vorliegend schon dann der Fall wäre, wenn der Antragsgegner ohne jegliche Spezifizierung eingewandt hätte, er habe die Forderung bereits erfüllt (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschl. v. 22.11.1994, 2 WF 96/03, JurBüro 1995, 426, in juris nur Leitsatz), kann hier dahinstehen. Immerhin wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auch schon früher vom Antragsteller anwaltlich vertreten wurde, so dass es zumindest fraglich sein könnte, auf welche Gebührenforderungen die Zahlungen geleistet bzw. verrechnet wurden.

12

b)  Im vorliegenden Fall ist der Erfüllungseinwand des Antragsgegners jedoch wegen offensichtlicher Unbegründetheit unbeachtlich.

13

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis laut dem im Klageverfahren 10 K 2545/11 als Anlage zur Klageschrift eingereichten Ablehnungsbescheid (GA Bl. 8) wohl am 1. Juni 2011 bei der Ausländerbehörde gestellt. Im Betreff des Bescheides vom 10. August 2011 wird auf "Ihre Anträge vom 01.06.2011 und 02.08.2011/jeweils Eingangsdatum" Bezug genommen. Auch der Antragsteller hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgetragen, er sei für dieses Begehren erst im Mai 2011 mandatiert worden. Wenn es im Tenor des genannten Bescheides heißt "Der Antrag vom 01.06.2010 … wird abgelehnt.", dürfte dies daher ein Versehen sein. Das Klageverfahren, für das vorliegend die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung beantragt wurde, wurde erst am 18. Oktober 2011 eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist – selbst wenn der Antrag schon im Jahr 2010 gestellt worden sein sollte – der Erfüllungseinwand, der mit den vorgelegten Quittungen von 2006 bis Ende 2008 belegt werden soll, schon aus zeitlichen Gründen im o.g. Sinn offensichtlich unbegründet. Bei den Quittungen vom 16. August 2006 und vom 7. Juli 2008 wird dies zusätzlich noch durch die Zweckangabe "Asyl" untermauert; der Antragsteller hatte den Antragsgegner in der Tat in dessen Asylverfahren vertreten, welches mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung) endete. Es ist aber kein Grund ersichtlich, die durch die Quittungen belegten Zahlungen (zuletzt am 27. Dezember 2008) als bereits auf das Arbeitserlaubnisverfahren geleistet anzusehen, das erst im Mai/Juni 2011 in die Wege geleitet wurde. Die offensichtliche Unbegründetheit der Einwendung wird hier gerade durch die vom Antragsgegner eingereichten Quittungen belegt. Der Antragsgegner hat auf die entsprechende Erwiderung des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 17. April 2015 nicht mehr reagiert.

14

4.  Das Beschwerdegericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2015 und des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 über die Erinnerung aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung des Vergütungsbetrags an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zurückverweisen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 35 m.w.N.). Das rechtfertigt sich daraus, dass hier zum einen erst das Beschwerdegericht den Kostenansatz des Antragstellers dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, zum anderen aber auch bisher noch nicht behandelte gebührenrechtliche Einwendungen zu prüfen sind. So hat der Antragsgegner auch den gebührenrechtlichen Einwand erhoben, dass gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Anrechnung von Gebühren aus dem Vorverfahren stattfinden müsse (vgl. hierzu auch die Kostenrechnung des Antragstellers vom 28. Mai 2008 [GA 10 K 2545/11, Bl. 186]). Außerdem wird auch noch § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG zu berücksichtigen sein.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Gerichtsgebührenfreiheit für das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an, da die Beschwerde des Antragstellers erfolgreich ist (siehe Nr. 5502 KV-GKG).

16

Aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG ergibt sich, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG nicht stattfindet (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2010, 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720, juris Rn. 34, 38 m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 12.1.2011, 5 W 50/10, juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 11 RVG Rn. 376 ff.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 So 47/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 So 47/15

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 So 47/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 21 Festsetzungsverfahren


Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 So 47/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 So 47/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. Sept. 2014 - 10 K 2545/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 5 C 8/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

Referenzen

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

2

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Großvaters, der mit zwei weiteren Gesellschaftern Mitinhaber der Firma Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra war. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel an dem Unternehmen beteiligt. Nachdem Anfang der 1950er Jahre alle drei Gesellschafter nacheinander die DDR verlassen hatten, wurde das Unternehmen entschädigungslos in Volkseigentum überführt.

3

Mit Bescheid vom 30. März 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. Berechtigte gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 Vermögensgesetz (VermG) sei. Die Rückgabe des ehemaligen Unternehmens sei ausgeschlossen. Der Berechtigten stehe dem Grunde nach eine Entschädigung für den Verlust des ehemaligen Unternehmens nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu. Hierzu kündigte das Landesamt den Erlass eines gesonderten Bescheides an. Als Unternehmensrest wurde das 7297 qm große, ehemalige Betriebsgrundstück an die Berechtigte zurückgegeben.

4

In der Folgezeit stritten die Beteiligten über den Wert des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks und in welcher Höhe dieses auf die Entschädigung anzurechnen sei. Seinen Bescheid vom 28. März 2006, in dem das Landesamt einen Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 800 000,00 DM angenommen und deshalb den Entschädigungsanspruch auf Null DM festgesetzt hatte, hob es im anschließenden Klageverfahren nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf.

5

Mit dem darauf folgenden und hier im Streit stehenden Bescheid vom 13. Januar 2010 setzte das Landesamt die gekürzte Bemessungsgrundlage bezüglich des ehemaligen Unternehmens auf 58 240 DM fest. Hierbei ging es von einer ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM aus, von der es zwei Posten abzog: Zum einen rechnete es für das zurückgegebene Betriebsgrundstück einen Verkehrswert in Höhe von 106 000 DM an. Zum anderen kürzte es die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Degression, wobei es keine anteiligen Entschädigungsbeträge für die ehemaligen Gesellschafter des Unternehmensträgers, sondern einen einheitlichen Betrag zugrunde legte.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den vorgenannten Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im angefochtenen Bescheid habe der Beklagte sowohl für das zurückgegebene Betriebsgrundstück als auch bei der Berechnung der Degression zu hohe Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung abgezogen. Für das ehemalige Betriebsgrundstück dürfe überhaupt kein Abzug vorgenommen werden. Dessen Verkehrswert sei mit Null DM anzusetzen, weil die Höhe der Abbruchkosten für die darauf stehenden Gebäude den Bodenwert des Grundstücks erheblich übersteige. Im Rahmen der Degression habe der Beklagte die Bemessungsgrundlage zu Unrecht einheitlich als Gesamtbetrag nach § 7 Abs. 1 Entschädigungsgesetz (EntschG) gekürzt (Gesamtdegression). Stattdessen hätte er - aufgeteilt nach den drei Gesellschaftsanteilen der enteigneten Firmeninhaber - nur eine anteilige Kürzung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vornehmen dürfen (Anteilsdegression). Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift sei derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei. Damit werde gerade nicht auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse, die von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen seien. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde zur Folge haben, dass bei der Berechnung einer Unternehmensschädigung nie eine Anteilsdegression in Betracht käme, weil sich die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a VermG immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe.

7

Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Degression. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG.

8

Der Kläger verteidigt die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht zur Berechnung der Degression.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsansicht des Beklagten. Die Degression nach § 7 EntschG sei bei einer Personenhandelsgesellschaft i.L., die unanfechtbar als Berechtigte nach § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt wurde, als Gesamtdegression vorzunehmen. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG als auch aus systematischen Gründen, insbesondere aus dem Rückschluss aus § 6 Abs. 6a VermG.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die Bemessungsgrundlage des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) oder - wofür der Beklagte streitet - im Wege der Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) zu kürzen ist. Der Beklagte hat - wie er mit seinem Antrag und dessen Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht hat - die Revision nur in dem Umfang eingelegt, wie er sich durch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils materiell beschwert sieht; nämlich allein im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass er in dem von ihm neu zu erlassenden Bescheid die Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer Anteilsdegression zu berechnen habe.

12

a) Diese Begrenzung der Revision ist zulässig. Die Revision kann zwar grundsätzlich nur auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne Rechtsgründe beschränkt werden (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10, jeweils Rn. 15; vgl. ferner etwa Beschluss vom 5. Juli 2011 - BVerwG 5 B 35.11 - juris Rn. 1 m.w.N.). Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in dem Sinne zu begehren, dass einer der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfällt bzw. geändert wird (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 3 = juris Rn. 11). Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen.

13

Der Kläger hat im Verwaltungsprozess, obgleich dies prozessual keineswegs geboten war, auf Hinweis des Verwaltungsgerichts nur den Erlass eines Bescheidungsurteils beantragt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, weil dies zum einen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist und es zum anderen der Dispositionsbefugnis des Klägers unterfällt, statt der - regelmäßig auch im Entschädigungsrecht sachgerechten - Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. Urteile vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 = juris Rn. 19 und vom 31. März 2004 - BVerwG 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 = juris Rn. 43).

14

Zwar wird eine Rechtsauffassung, die nach dem Vorbringen eines Klägers, der ein Bescheidungsurteil erstrebt, das der Neubescheidung zugrunde gelegt werden soll, nicht Bestandteil des Streitgegenstandes. Denn Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung, der nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1).

15

Allerdings tritt durch ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Bescheidungsurteil eine qualitative Änderung ein. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Behörde den Kläger neu zu bescheiden hat, ist im Rahmen des Bescheidungsurteils keine bloße unselbstständige Vorfrage. Vielmehr nimmt sie an der materiellen Rechtskraft teil. Bei Bescheidungsurteilen erwächst - im Gegensatz zu sonstigen Klageformen - auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft (§ 121 VwGO), die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (stRspr, vgl. Urteile vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 85.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31; vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 und vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70).

16

Ist diese vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung einer vom übrigen Streitstoff abteilbaren materiell-rechtlich gesonderten Betrachtung zugänglich und geht von ihr für einen Beteiligten eine Beschwer aus, so entspricht es seiner prozessualen Dispositionsbefugnis, auch nur diesen Punkt einer Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu unterstellen, um damit (nur) insoweit den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Der für die materielle Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht geltende Grundsatz der Vollrevision (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) unterliegt insoweit im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers (vgl. § 88 VwGO) Einschränkungen. Der Rechtsmittelführer wird nicht gezwungen, stets das gesamte Bescheidungsurteil und damit gegebenenfalls auch Rechtsgründe anzugreifen, die er für zutreffend hält und hinsichtlich derer er, sofern er sie zum Gegenstand des Rechtsmittels macht, davon ausgehen muss, im Rechtsmittelverfahren zumindest teilweise kostenpflichtig zu unterliegen. Eine solche Konstellation liegt hier vor.

17

Gegenstand des Rechtsmittelangriffs des Beklagten ist ein abtrennbarer Teil des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils, von dem eine Beschwer für den Beklagten ausgeht und deren Rechtskraft er verhindern will, während er die sonstigen bindenden Rechtsgründe - wie etwa die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Bewertung des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks - ausdrücklich nicht in Zweifel zieht. Die vom Beklagten mit der Revision allein angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) zu berechnen sei, ist von dem übrigen Prozessstoff in der Weise abteilbar und einer gesonderten Entscheidung zugänglich, dass dies auf die Rechtmäßigkeit des verbleibenden Teils keinen Einfluss hat. Vielmehr steht dem das materielle Recht, das die Berechnung der Degression (§ 7 EntschG) - jedenfalls wenn wie hier die ungekürzte Bemessungsgrundlage unstreitig feststeht - als selbstständigen Berechnungsschritt ausweist, nicht entgegen.

18

b) Wegen der wirksamen Begrenzung des Prozessstoffs im Revisionsverfahren ist hier allein zu klären, ob der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschG von der Bemessungsgrundlage abzuziehende Kürzungsbetrag nach § 7 EntschG entsprechend der Auffassung des Beklagten auf der Grundlage des Gesamtbetrags (hier der Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM) oder aber - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anteilsbezogen auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil der drei ehemaligen Gesellschafter der Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra in Liquidation (i.L.) zu berechnen ist.

19

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist die in dem Bescheidungsurteil für die Neubescheidung vorgegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG vorliegen, von einer ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 € auszugehen ist und der nach § 4 Abs. 4 EntschG abzuziehende Zeitwert der zurückgegebenen Vermögensgegenstände - hier des der Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. zurückgegebenen ehemaligen Betriebsgrundstücks - mit Null DM anzusetzen ist. Ebenso ist etwa die Frage, ob der Kläger nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) - i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG befugt war, im eigenen Namen eine Entschädigung bzw. eine erneute Bescheidung einzuklagen oder ob er dies nur mit entsprechender Vertretungsberechtigung für die OHG in Liquidation hätte tun können, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und bedarf dementsprechend nicht mehr der Klärung.

20

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Regelung über die sog. Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) anzuwenden ist.

21

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, die nach § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmende Kürzung auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Entziehung des Vermögenswerts (a) waren nicht die drei ehemaligen Gesellschafter der OHG Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG, sondern allein der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, der später als Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. wiederbelebt worden ist (b). Daher stand der zu entschädigende Vermögenswert nicht mehreren Berechtigten, sondern allein diesem Unternehmensträger zu, so dass eine sog. Gesamtdegression nach § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist (c).

22

a) Zeitpunkt der Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist der Zeitpunkt des vollständigen und endgültigen Verlustes des Eigentums an dem Vermögensgegenstand (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4). Zu entschädigender Vermögenswert ist das Unternehmen, dessen Träger die Otto Barthel & Co. OHG gewesen ist. Dieser Personenhandelsgesellschaft hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Landesamt des Beklagten mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 30. März 1998 dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes für den Verlust eines Unternehmens zugesprochen. Der Verlust und damit die Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist durch dessen Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 eingetreten. Der vorgenannte Schädigungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes ist, wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, ebenfalls in dem Bescheid vom 30. März 1998 ausgesprochen worden, wo es heißt, dass das Unternehmen - gemeint ist der Unternehmensträger - Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG durch die Überführung in Volkseigentum entschädigungslos enteignet worden ist.

23

b) Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist allein die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L.

24

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige ist, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die Anteilsdegression nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtigter" auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes gelebt bzw. existiert hat (grundlegend: Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 2 und - BVerwG 3 C 35.04 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3). Hieran hält der Senat insbesondere unter Verweis auf die im Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O.) angeführten Gründe fest. Diesen Ausgangspunkt stellen zu Recht weder das Verwaltungsgericht noch die Beteiligten in Frage.

25

Ist - wie hier - im vermögensrechtlichen Verfahren festgestellt worden, dass im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens eine Personenhandelsgesellschaft als Unternehmensträgerin geschädigt wurde, die in Auflösung befindlich fortbesteht und die vermögensrechtlich Berechtigte ist, so steht der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - nicht mehreren Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zu, sondern allein der berechtigten Gesellschaft. Deren Gesellschafter (Anteilseigner) sind dann lediglich mittelbar Geschädigte. Für die Frage, wer durch die Entziehung unmittelbar geschädigt wurde und damit Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist, kommt es nämlich, wenn - wie hier - ein Unternehmen durch die Überführung in Volkseigentum entzogen worden ist und ein etwaiger Entschädigungsanspruch seine Grundlage im Vermögensgesetz hat, auf die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung an (aa). Auf diese nimmt das Entschädigungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden mit dem Begriff des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG Bezug (bb).

26

aa) Ein durch eine Maßnahme nach § 1 VermG entzogenes und in Volkseigentum überführtes Unternehmen ist, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, an den "Berechtigten" zurückzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Dies folgt aus § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG. Danach ist bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige Berechtigter, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, also der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (§ 6 Abs. 1a Satz 1 VermG). Dieser Rechtsträger besteht als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1a Satz 2 VermG). Rückgabeberechtigter ist in derartigen Fällen allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = juris Rn. 10 m.w.N.).

27

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG zumindest entsprechend Anwendung findet, wenn der Restitutionsanspruch sich nicht auf ein Unternehmen als solches richtet, sondern auf einzelne einem Unternehmen entzogene Vermögensgegenstände, das Unternehmen selbst aber nachträglich untergegangen ist. In diesen Fällen ist die begehrte Singularrestitution notwendigerweise mit dem Wiederaufleben des Unternehmensträgers als Merkmal einer Unternehmensrestitution verknüpft, weil allein der seinerzeitige Unternehmensträger Berechtigter ist (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51; Beschluss vom 30. August 2004 - BVerwG 8 B 34.04 - juris Rn. 22). Materiell Berechtigter ist der Unternehmensträger also auch dann, wenn die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG) und nur ein Vermögensgegenstand (z.B. das ehemalige Betriebsgrundstück) als Unternehmensrest im Wege der Singularrestitution an den Berechtigten zurückgegeben werden kann.

28

So liegt es hier. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen sind nicht die drei ehemaligen Gesellschafter bzw. deren jeweilige Rechtsnachfolger Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, sondern allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. Dies entspricht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und ist in dem von diesem in Bezug genommenen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 30. März 1998 (Seite 4) ausdrücklich bestimmt worden.

29

bb) Die Grundsätze zur Frage, wer unmittelbar Geschädigter und damit Berechtigter im Hinblick auf einen Rückgabeanspruch nach dem Vermögensgesetz oder des an seine Stelle tretenden Surrogats ist, setzen sich im Entschädigungsrecht fort. Insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Berechtigte nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich auch der Berechtigte nach dem Entschädigungsgesetz ist und die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG mit dem Begriff des Berechtigten hierauf Bezug nimmt.

30

(1) Das Entschädigungsgesetz knüpft an das Vermögensgesetz an (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4). Es verhält sich - soweit der Grund für die Entschädigung im Vermögensgesetz normiert ist - grundsätzlich akzessorisch zu diesem. Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz stellt das Surrogat für den Ausschluss der Rückübertragung des Vermögenswertes - hier des Unternehmens - bzw. für den Verzicht auf die Rückgabe dar (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 = juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 29. August 2007 - 1 K 391/05 - juris Rn. 26 und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 1 K 2442/01 - juris; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 - 3 K 43/00 GE - juris). Weil und soweit der Rückgabeanspruch im Hinblick auf das Unternehmen nicht erfüllbar ist, tritt an seine Stelle ein Entschädigungsanspruch für seinen Verlust. § 1 Abs. 1 EntschG räumt, indem er in Satz 1 an den Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften ein. Das beruht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu den Restitutionsberechtigten neben natürlichen Personen auch Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen gehören. Diese haben wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 = juris Rn. 275). Als Ausdruck dieser Verknüpfung nimmt das Entschädigungsgesetz an mehreren Stellen ausdrücklich auf den "Berechtigten nach § 2 Abs. 1 VermG" Bezug (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Umgekehrt wird diesen Berechtigten bereits im Vermögensgesetz eine Entschädigung dem Grunde nach zugesagt (vgl. § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VermG). Von dieser Verknüpfung und damit von der grundsätzlichen Identität des Berechtigten nach dem Vermögensgesetz mit demjenigen nach dem Entschädigungsgesetz ist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4887 S. 29) auch der Gesetzgeber ausgegangen.

31

(2) Der Zusammenhang zwischen vermögensrechtlicher Schädigung und Entschädigung wird, wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht herausstellt, hinsichtlich des Begriffs des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG durch weitere systematische Rückschlüsse bestätigt, die sich mit Blick auf die konkreten Regelungen des Vermögensgesetzes ergeben. Dies gilt gerade für die vorliegende Konstellation eines nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG wieder belebten Unternehmensträgers. So folgt aus § 6 Abs. 6a VermG, dass es auch dann, wenn die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen und deshalb über Surrogate zu befinden ist, grundsätzlich bei dem einen Berechtigten bleibt. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe von Unternehmenstrümmern, d.h. von bestimmten, dem Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen, verlangen. Ferner verdeutlicht § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG, dass der unmittelbar Geschädigte nicht nur rückübertragungsberechtigt, sondern auch der Entschädigungsberechtigte ist. Danach besteht, wenn die Rückgabe des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung nicht möglich ist oder sich der Berechtigte für eine Entschädigung entscheidet, ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Der Entschädigungsanspruch steht damit dem Berechtigten, d.h. dem geschädigten Unternehmensträger bzw. den Restitutionsberechtigten zu. Schließlich lässt sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG folgern, dass der nach Erreichen des Quorums (§ 6 Abs. 1a Satz 2 VermG) wieder belebte Unternehmensträger auch im Entschädigungsverfahren nicht hinter seine Gesellschafter zurückzutreten hat und damit Berechtigter bleibt. Denn nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG können "die Berechtigten" vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, wenn das Unternehmen wegen seiner Veräußerung nicht zurückgegeben werden kann. Mit der Verwendung des Plural wird in dieser Sonderregelung zum Ausdruck gebracht, dass der Erlös nicht an den restitutionsberechtigten Unternehmensträger (§ 6 Abs. 1a VermG), sondern an die hinter ihm stehenden natürlichen Personen zu zahlen ist (Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Sept. 2012, § 6 VermG Rn. 630 m.w.N.).

32

(3) Durchgreifende Gründe, die dem vorgenannten Auslegungsergebnis entgegenstehen und es nahelegen, im Rahmen der Degressionsregelung des § 7 EntschG von einem grundlegend anderen Berechtigtenbegriff auszugehen, gibt es nicht.

33

(a) Das auf den Gesetzeswortlaut abzielende Argument des Klägers, dass die OHG eine Gesamthandsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne sei und deshalb die Gesellschafter stets "mehrere Berechtigte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG seien, greift nicht durch. Es setzt voraus, dass die OHG (als Unternehmensträger) nicht alleinige Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Damit legt der Kläger in den für beide Interpretationen offenen Wortlaut bereits etwas hinein, was namentlich im Wege der systematischen Auslegung erst noch zu klären war.

34

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 7 EntschG nicht ausdrücklich auf den Berechtigtenbegriff des Vermögensgesetzes verwiesen worden ist. Vielmehr konnte auf die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 VermG verzichtet werden, weil es für die Frage einer Gesamt- oder Anteilsdegression auf die zum Zeitpunkt der Enteignung Berechtigten ankommen sollte. Für die Rechtsnachfolger des Berechtigten ist deshalb in § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG eine Sonderregelung getroffen worden.

35

(b) Im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend bezieht sich das Verwaltungsgericht (UA S. 10) zur Begründung seiner Ansicht, dass hier die drei ehemaligen Gesellschafter der OHG unmittelbar Geschädigte und damit als Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anzusehen seien, auf eine Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.O.). Weil danach derjenige der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sei, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei und nicht dessen Rechtsnachfolger, werde - so das Verwaltungsgericht - gerade nicht auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse.

36

Mit der in Bezug genommenen Aussage in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.O.) wurde jedoch nicht die Konnexität zwischen Vermögensrecht und Entschädigungsrecht in Frage gestellt. Zum einen ist damit lediglich deutlich gemacht worden, dass Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht (mehr) der oder die Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es in dem Fall, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht um einen unmittelbar Geschädigten nach dem Vermögensgesetz, sondern nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ging, in dessen Regelungsbereich das Vermögensgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Das Ausgleichsleistungsgesetz schließt zudem in § 1 Abs. 1 eine Berechtigung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften aus. Berechtigte können nur natürliche Personen und deren Erben bzw. Erbeserben sein. Dieser Ausgangspunkt setzt sich dann notwendig bei der Entschädigungsberechtigung nach dem Entschädigungsgesetz fort.

37

(c) Schließlich verfängt auch das weitere Argument des Verwaltungsgerichts nicht, dass ansonsten bei der Berechnung einer Unternehmensschädigung nie eine Anteilsdegression in Betracht kommen könne, weil sich die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a VermG immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe. Von einem Leerlaufen der Anteilsdegression kann im Hinblick auf die Unternehmensentschädigung nicht die Rede sein. Zum einen ist sie in den Fällen denkbar, in denen sich die Berechtigtenstellung aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergibt. Zum anderen kann die Anteilsdegression auch dann zum Zuge kommen, wenn sich die Berechtigtenstellung aus dem Vermögensgesetz ergibt. Dies ist etwa der Fall, wenn die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als Unternehmensträger erloschen ist und - weil bei der Anmeldung der Gesellschafter (§ 6 Abs. 6 VermG) das Quorum im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG verfehlt wurde - nicht zum Wiederaufleben gebracht werden konnte (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Sept. 2012, § 7 EntschG Rn. 37).

38

c) Gemessen an den zuvor dargelegten Grundsätzen ist hier Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG und dementsprechend auch (Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG allein die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. als Unternehmensträger, so dass der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - im Zeitpunkt der Entziehung nicht mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zustand. Dementsprechend hat der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Klägers die Berechnung der Degression in der Weise vorzunehmen, dass er die Bemessungsgrundlage - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG), sondern im Wege der Gesamtdegression nach § 7 Abs. 1 EntschG kürzt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;
2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.